ZB.2020.32
Scheidung
15. Januar 2021Deutsch18 min
Ehemanns vom 15. Mai 2020 lieferte das Zivilgericht eine schriftliche Begründung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.32
ENTSCHEID
vom 15. Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia
Schmid, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina
Gubler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 7. Mai 2020
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid vom 7. Mai 2020 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____
(nachfolgend: Ehemann oder Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Ehefrau
oder Berufungsbeklagte) und regelte die Scheidungsfolgen. Der Entscheid wurde
den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Auf rechtzeitiges Ersuchen des
Ehemanns vom 15. Mai 2020 lieferte das Zivilgericht eine schriftliche Begründung
nach. Mit einer an das Zivilgericht adressierten und am 15. September 2020
am Schalter des Zivilgerichts abgegebenen Eingabe erhob der Ehemann gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2020 Berufung, ohne
ausdrückliche Anträge zu stellen. Am 16. September 2020 verfügte das
Zivilgericht, diese Eingabe werde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht
weitergeleitet.
Mit
Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 beantragt die Ehefrau, auf die Berufung
sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.
Zudem sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung zu bewilligen.
Am
29. Oktober 2020 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident,
die Berufungsantwort werde dem Ehemann zugestellt, eine allfällige
Stellungnahme dazu wäre innert Frist bis zum 11. November 2020 einzureichen und
es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Rechtsschriften und
Akten zu entscheiden. Am 9. November 2020 beauftragte der Ehemann die Post, die
Abholfrist für die Sendung mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020
zu verlängern. Am 12. November 2020 verfügte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident, die Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 werde
dem Berufungskläger als Gerichtsurkunde nochmals zugestellt, eine allfällige
Stellungnahme dazu wäre innert Frist bis zum 26. November 2020 einzureichen und
diese Frist ersetze die mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 angesetzte Frist.
Zur Begründung erwog er, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht
abgeholt worden sei, gelte die Zustellung als am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe
rechnen müssen. Diese Zustellungsfiktion trete auch dann am siebten Tag nach
dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag
des Zustellungsempfängers verlängere. Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 gelte
deshalb als am 9. November 2020 dem Berufungskläger zugestellt. Da aber
nicht völlig auszuschliessen sei, dass der Berufungskläger geltend machen
könnte, aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfe nicht auf das Datum der
Zustellungsfiktion abgestellt werden, werde die Berufungsantwort dem
Berufungskläger mit einer neuen Frist für eine allfällige Stellungnahme als
Gerichtsurkunde mit Verfügung vom 12. November 2020 nochmals zugestellt. Am 16.
November 2020 wurde die Sendung mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 dem
Ehemann zugestellt. Die als Gerichtsurkunde versendete Verfügung vom 12. November
2020 wurde dem Ehemann am 16. November 2020 mit Frist bis 23. November
2020 zur Abholung gemeldet. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war,
wurde sie dem Appellationsgericht retourniert. Da der Ehemann mit einer
Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom 12. November 2020 als am 23.
November 2020 zugestellt. Innert den mit den Verfügungen vom 29. Oktober
und 12. November 2020 angesetzten Fristen reichte der Ehemann keine fakultative
Stellungnahme ein.
Mit
Eingabe vom 24. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Ehefrau eine
Honorarnote ein und erklärte, ihre Klientin halte am Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren nicht fest. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Berufung ist bei der
Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der
Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs.
1.
der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Frist wird eingehalten, wenn die
Berufung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (BGE 140 III 636
E. 3.1 S. 638; vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).
1.2
In der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids wird korrekt darauf hingewiesen, dass die Berufung
beim Appellationsgericht einzureichen ist. Trotzdem gab der Ehemann die
Berufung am 15. September 2020 am Schalter des Zivilgerichts ab (Eingangsstempel
auf der Berufung; Verfügung des Zivilgerichts vom 16. September 2020). Mit
Verfügung vom 16. September 2020 leitete das Zivilgericht die Berufung
zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter.
In
analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) gilt die Berufungsfrist als gewahrt, wenn die Berufung
rechtzeitig versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht worden ist (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6 f. S. 642 f.). Wenn die Partei die unzuständige Instanz
bewusst angerufen hat, ist Art. 48 Abs. 3 BGG nicht anwendbar (BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; BGer 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2,
2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Die Bestimmung entbindet die
Parteien nicht von der Obliegenheit zur sorgfältigen Prozessführung (BGer
2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Ihre Anwendung setzt deshalb voraus,
dass die Anrufung der unzuständigen Behörde das Resultat möglicher Zweifel
bezüglich der Zuständigkeit etwa aufgrund einer unklaren Rechtslage oder einer
unklaren Rechtsmittelbelehrung ist (vgl. BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011
E. 2.5, 2D_19/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2). Wenn Art. 48 Abs. 3 BGG nicht
(analog) anwendbar ist, gilt die Frist nur als gewahrt, wenn die unzuständige
Behörde die Berufung noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz
weiterleitet (BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 643; OGer ZH PF130016-O/U vom
26.
Juni 2013 E. 3a).
Im
vorliegenden Fall rief der Ehemann bewusst die unzuständige Instanz an, indem
er seine Berufung an das Zivilgericht adressierte und er sich ausdrücklich an
den Zivilgerichtspräsidenten und das Team des Zivilgerichts wandte (Berufung S.
1). Da die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit klar ist und in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids unmissverständlich darauf
hingewiesen wird, dass die Berufung beim Appellationsgericht einzureichen ist,
konnte der Ehemann bezüglich der Zuständigkeit bei Anwendung minimalster
Sorgfalt keine Zweifel hegen. Damit ist die analoge Anwendung von Art. 48 Abs.
3.
BGG im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Berufung gilt deshalb erst mit
der Weiterleitung durch das Zivilgericht am 16. September 2020
eingereicht. Die Einreichung erfolgte, wie sogleich aufzuzeigen ist, verspätet
(vgl. E. 1.3). Im Übrigen wäre sie auch dann verspätet, wenn sie in analoger
Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als am 15. September 2020 eingereicht
betrachtet würde (vgl. insbesondere E. 1.3.1, 1.3.3).
1.3
1.3.1
Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 verlangte
der Ehemann eine schriftliche Begründung des Urteils des Zivilgerichts. Am 10.
Juni 2020 sandte das Zivilgericht den schriftlich begründeten Entscheid als
Gerichtsurkunde an die korrekte Adresse des Ehemanns. Am 11. Juni 2020 wurde
die Sendung zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 18. Juni 2020
(Briefumschlag; Sendungsverfolgung). Aufgrund der Postinformation besteht eine
natürliche Vermutung dafür, dass dem Ehemann am 11. Juni 2020 eine
Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGer
5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2.2, 2C_670/2017 vom 22. August 2017 E. 2.4;
Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 769). Die Sendung wurde nicht abgeholt und am 19. Juni 2020 an
das Zivilgericht zurückgesendet (Briefumschlag; Sendungsverfolgung). Da der
Ehemann mit einer Zustellung rechnen musste, gilt der schriftlich begründete
Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Juni 2020
zugestellt. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Berufung (Art. 311
Abs. 1 ZPO) begann somit am 19. Juni 2020 zu laufen und lief während 26 Tagen
bis am 14. Juli 2020. Vom 15. Juli 2020 bis und mit dem 15. August 2020
stand die Frist still (Art. 145 Abs. 1 Ziff. b ZPO). Die Frist lief am 16.
August 2020 weiter und endete am 19. August 2020. Auf dem schriftlich
begründeten Entscheid befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung, mit der korrekt
darauf hingewiesen wird, dass die Berufung innert einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen seit der Zustellung einzureichen ist. Die Berufung des
Ehemanns vom 14. September 2020 wurde am 15. September 2020 am
Schalter des Zivilgerichts abgegeben (Eingangsstempel auf der Berufung vom
14.
September 2020; Verfügung des Zivilgerichts vom 16. September 2020).
Unabhängig davon, ob sie als am 15. oder 16. September 2020 eingereicht gilt
(vgl. dazu oben E. 1.2), wurde die Berufung damit lange nach Fristablauf
eingereicht. Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.
Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.],
ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N 25; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 11; Seiler, a.a.O., N 830 und 1618).
1.3.2
In den Akten des Zivilgerichts findet
sich eine Empfangsbestätigung, gemäss welcher der Ehemann den als
Gerichtsurkunde versendeten schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts
am 20. Juli 2020 entgegengenommen hat. Damit ist erstellt, dass der schriftlich
begründete Entscheid dem Ehemann am 20. Juli 2020 nochmals als Gerichtsurkunde
zugestellt worden ist. Da sich in den Akten unmittelbar hinter der
Empfangsbestätigung ein zweites an den Ehemann adressiertes Begleitschreiben
befindet, ist davon auszugehen, dass die zweite Zustellung des schriftlich
begründeten Entscheids mit diesem Schreiben erfolgt ist. Das Schreiben ist mit «Basel,
10.
Juni 2020» datiert. Mit dem Schreiben wird dem Ehemann mitgeteilt, dass er
anbei den begründeten Entscheid vom 7. Mai 2020 erhalte. Zudem wird erwähnt,
dass das Schreiben an den Ehemann und die Rechtsvertreterin der Ehefrau gehe.
Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der schriftlich begründete Entscheid
bereits als zugestellt gelte und es sich nur um eine Zweitzustellung handle,
die keine neue Frist auslöse, findet sich im Begleitschreiben nicht. Mit
Verfügung vom 29. September 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der
begründete Entscheid dem Ehemann gemäss einer Empfangsbestätigung in den Akten
am 20. Juli 2020 zugestellt worden sei, und ersuchte er das Zivilgericht um
Mitteilung, mit welchem Begleitschreiben diese Zustellung erfolgt sei. Der
Zivilgerichtspräsident teilte dem Appellationsgericht am 12. Oktober 2020 mit,
der Entscheid sei mit Begleitbrief vom 10. Juni 2020 versandt worden, und
reichte eine Kopie des Begleitbriefs ein. Dabei handelt es sich um das
vorstehend erwähnte Schreiben vom 10. Juni 2020. Damit bestätigt die Mitteilung
des Zivilgerichtspräsidenten, dass die zweite Zustellung mit diesem Schreiben
erfolgt ist.
Der
weitere Versand und die Entgegennahme des schriftlich begründeten Entscheids am
20.
Juli 2020 vermögen grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der
schriftlich begründete Entscheid aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138
Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Juni 2020 zugestellt gilt (vgl. BGer
4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 und 4.4.2). Gestützt auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]; Art. 52 ZPO) kann sich die Rechtsmittelfrist verlängern,
wenn das Gericht der Partei noch vor dem Ende der Frist eine
vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder das Gericht durch sein
(widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche
Auskunft kann etwa darin bestehen, dass der Partei der Entscheid mit
vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zugestellt
wird (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.2). Beim Vertrauensschutz
handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese
Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen
getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGer 4A_53/2019
vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3).
Aus
der Datierung des Begleitschreibens mit dem 10. Juni 2020 für die Zustellung
vom 20. Juli 2020 und dem Umstand, dass ihm einen Tag nach dem 10. Juni 2020
ein Abholschein für eine Gerichtsurkunde in den Briefkasten gelegt wurde, hätte
der Ehemann bei gebührender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass das
Zivilgericht bereits am 11. Juni 2020 versucht hatte, ihm den schriftlich
begründeten Entscheid zuzustellen. Unter diesen Umständen konnte der Ehemann
auch als juristischer Laie nicht mehr unbesehen davon ausgehen, dass ihm der
schriftlich begründete Entscheid erstmals am 20. Juli 2020 zugestellt worden ist.
Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage beim
Zivilgericht über den Fristenlauf gehabt, zumal auf dem Begleitschreiben die
Direktwahl des zuständigen Mitarbeiters angegeben war, so dass ihm dies leicht
möglich gewesen wäre. Aus den vorstehenden Gründen durfte der Ehemann nicht in
guten Treuen annehmen, die zweite Zustellung habe eine neue Rechtsmittelfrist
ausgelöst (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2 betreffend eine
Zweitzustellung per A-Post). Folglich ändert die zweite Zustellung nichts
daran, dass der schriftlich begründete Entscheid als am 18. Juni 2020
zugestellt gilt und die Berufung deshalb lange nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (vgl. oben E. 1.3.1). Aus den
nachstehenden Gründen wäre auf die Berufung aber selbst dann wegen Verspätung
nicht einzutreten, wenn der Ehemann in guten Treuen hätte darauf vertrauen
dürfen, dass die Zustellung vom 20. Juli 2020 eine neue Rechtsmittelfrist
auslöst.
1.3.3
Da die zweite Zustellung während des
Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgt ist, hätte
die durch die zweite Zustellung ausgelöste Frist für die Einreichung der
Berufung gemäss Art. 146 Abs. 1 ZPO am 16. August 2020 zu laufen begonnen. Dass
es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, hätte den Beginn des Fristenlaufs
nicht gehindert. Auch wenn es sich beim ersten Tag nach dem Ende des
Stillstands um einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag handelt,
beginnt die Frist an diesem Tag zu laufen (Cour de justice GE ACJC/1531/2014
vom 12. Dezember 2014 E. 1.2; Ernst/Oberholzer,
Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 214; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
145.
ZPO N 6 und Art. 146 ZPO N 3 f.; Hoffmann-Nowotny,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
145.
N 5 und Art. 146 N 1; Marbacher,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010,
Art. 146 N 3; Seiler,
a.a.O., N 791; Staehelin, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
145.
N 6 und Art. 146 N 4; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 146 CPC N 3; vgl. Benn, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 146 ZPO N 3; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 27) und ist dieser Tag auf die Frist anzurechnen (Frei, a.a.O., Art. 145 ZPO N 6 und Art.
146.
ZPO N 3 f.; Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 145 N 5 und Art. 146 N 1; Tappy,
a.a.O., Art. 145 CPC N 12 und Art. 146 CPC N 4; Ernst/Oberholzer,
a.a.O., N 214 f.; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 27 und 29; Seiler,
a.a.O., N 791 und 793 f.). Die durch die zweite Zustellung ausgelöste Frist für
die Einreichung der Berufung hätte am 14. September 2020 geendet (vgl. Seiler, a.a.O., N 796). Bei
Berücksichtigung dieser Frist wäre die Einreichung der Berufung am 15. oder 16.
September 2020 (vgl. dazu oben E. 1.2) zwei Tage oder einen Tag nach
Fristablauf erfolgt. Auf die Berufung wäre deshalb wegen verspäteter
Einreichung nicht einzutreten. Dass die Frist nur um einen Tag oder zwei Tage
verpasst worden wäre, ändert daran nichts. Das Nichteintreten auf ein nicht
innert Frist eingereichtes Rechtsmittel stellt in aller Regel eine
gerechtfertigte Formstrenge und keinen überspitzten Formalismus dar (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des
öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 191).
2.
2.1
Der Ehemann beantragt für das
Berufungsverfahren sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung ist aussichtslos, weil sie zweifellos
verspätet eingereicht worden ist. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.
2.2
Aus den vorstehenden Gründen ist auf
die Berufung des Ehemanns nicht einzutreten. Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren
eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.3
Im Scheidungsprozess beträgt die
Grundgebühr für das Berufungsverfahren in der Regel zwei Fünftel des
monatlichen Nettolohns (inklusive auf den Monat umgerechnete Jahreszulagen) der
alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen
Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher
ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Die
Mindestgebühr beträgt CHF 500.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810]). Bei Nichteintreten wegen fehlender Prozessvoraussetzung kann
die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR).
Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr
bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR).
Der
monatliche Nettolohn der Ehefrau beträgt CHF 6'157.– (Lohnabrechnungen August
bis Oktober 2019). Der Ehemann hat zurzeit kein Einkommen (angefochtener
Entscheid E. 3 S. 7). Die Grundgebühr beträgt damit grundsätzlich CHF 2'462.80.
Da auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist und die
Inanspruchnahme des Gerichts relativ gering gewesen ist, wird die Grundgebühr
auf CHF 500.– ermässigt.
2.4
In schriftlich geführten
Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, entspricht das Honorar in der
Regel dem Monatseinkommen (einschliesslich periodisch ausbezahlte Zulagen) der
Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50‑100 % des höheren
Einkommens der Gegenpartei (§ 15 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen
und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Bei im Verhältnis zum
Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei
streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten
Fällen kann das Honorar angemessen erhöht werden (§ 15 Abs. 2 HO). Im
Berufungsverfahren ist in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO).
Wie
bereits erwähnt, beträgt das Monatseinkommen der Ehefrau CHF 6'157.– und
erzielt der Ehemann zurzeit kein Einkommen. Eine Erhöhung gemäss § 15 Abs. 2 HO
ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Das Honorar für das
Berufungsverfahren betrüge damit nach den üblichen Bemessungsgrundsätzen
abgerundet CHF 4'000.–. Dieser Betrag wäre im vorliegenden Einzelfall
angesichts des relativ bescheidenen Aufwands der Rechtsvertreterin der Ehefrau
aber ausnahmsweise nicht mehr verhältnismässig. Da das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO nur in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin entspricht, ist
der Betrag von CHF 4'000.– unter Berücksichtigung des Umfangs der
Bemühungen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. a HO) zu reduzieren. Mit Honorarnote vom
24.
November 2020 macht die Rechtsvertreterin der Ehefrau einen Zeitaufwand von
4.
Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend.
Auch wenn dieser Aufwand im Umfang von 65 Minuten vor der Zustellung der
Berufung entstanden ist, steht er abgesehen allenfalls von 20 Minuten (12. Mai
2020.
Mail an Klientin 5 Minuten, 4. Juni 2020 Studium Post 5 Minuten und
23.
Juni 2020 Mail an Klientin 10 Minuten) in erkennbarem Zusammenhang mit dem
Berufungsverfahren. So hätte die Rechtsvertreterin der Ehefrau insbesondere den
angefochtenen Entscheid nach der Zustellung der Berufung studieren müssen, wenn
sie dies nicht bereits vorher getan hätte. Der insgesamt geltend gemachte
Zeitaufwand ist bescheiden und zweifellos angemessen. Bei der Berechnung des
Honorars nach dem Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz für die Bemessung der
Parteientschädigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel CHF
250.– (vgl. AGE ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 7). Da es vorliegend
aber nicht um die Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand geht, sondern
bloss durch eine Reduktion des nach dem Einkommen der Ehefrau bemessenen
Honorars ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Aufwand ihrer
Rechtsvertreterin und dem Honorar herzustellen ist, kann der von der
Rechtsvertreterin der Ehefrau geltend gemachte höhere Stundenansatz von CHF 300.–
berücksichtigt werden. Folglich ist das Honorar für das Berufungsverfahren
entsprechend der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Ehefrau auf CHF 1'425.–
festzusetzen. Die Auslagen von CHF 61.30 und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich
zu entschädigen (vgl. § 16 HO). Damit beträgt die Parteientschädigung CHF
1'486.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 114.45. Der Betrag der
Parteientschädigung kann den mit der Honorarnote vom 24. November 2020 geltend
gemachten nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem
Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als
sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der
Partei führen soll (vgl. AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Auf die Berufung gegen
den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2020 (F.2018.315) wird nicht
eingetreten.
2.
Das sinngemässe Gesuch
des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren
wird abgewiesen.
3.
Der Berufungskläger
trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– und hat der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'486.30, zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 114.45, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Sohn [...] (nur Dispositiv, Ziff. 1)
-
KESB Basel-Stadt (nur Dispositiv, Ziff. 1)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.