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Entscheid

ZB.2020.32

Scheidung

15. Januar 2021Deutsch18 min

Ehemanns vom 15. Mai 2020 lieferte das Zivilgericht eine schriftliche Begründung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.32

ENTSCHEID

vom 15. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey, Dr. Patrizia

Schmid, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Sabrina

Gubler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 7. Mai 2020

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Entscheid vom 7. Mai 2020 schied das Zivilgericht Basel-Stadt die Ehe von A____

(nachfolgend: Ehemann oder Berufungskläger) und B____ (nachfolgend: Ehefrau

oder Berufungsbeklagte) und regelte die Scheidungsfolgen. Der Entscheid wurde

den Parteien zunächst im Dispositiv eröffnet. Auf rechtzeitiges Ersuchen des

Ehemanns vom 15. Mai 2020 lieferte das Zivilgericht eine schriftliche Begründung

nach. Mit einer an das Zivilgericht adressierten und am 15. September 2020

am Schalter des Zivilgerichts abgegebenen Eingabe erhob der Ehemann gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2020 Berufung, ohne

ausdrückliche Anträge zu stellen. Am 16. September 2020 verfügte das

Zivilgericht, diese Eingabe werde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht

weitergeleitet.

Mit

Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 beantragt die Ehefrau, auf die Berufung

sei unter o/e-Kostenfolge nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen.

Zudem sei der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher

Verbeiständung zu bewilligen.

Am

29. Oktober 2020 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident,

die Berufungsantwort werde dem Ehemann zugestellt, eine allfällige

Stellungnahme dazu wäre innert Frist bis zum 11. November 2020 einzureichen und

es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der Rechtsschriften und

Akten zu entscheiden. Am 9. November 2020 beauftragte der Ehemann die Post, die

Abholfrist für die Sendung mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 bis zum 30. November 2020

zu verlängern. Am 12. November 2020 verfügte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident, die Berufungsantwort vom 26. Oktober 2020 werde

dem Berufungskläger als Gerichtsurkunde nochmals zugestellt, eine allfällige

Stellungnahme dazu wäre innert Frist bis zum 26. November 2020 einzureichen und

diese Frist ersetze die mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 angesetzte Frist.

Zur Begründung erwog er, bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht

abgeholt worden sei, gelte die Zustellung als am siebten Tag nach dem

erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe

rechnen müssen. Diese Zustellungsfiktion trete auch dann am siebten Tag nach

dem erfolglosen Zustellungsversuch ein, wenn die Post die Abholfrist im Auftrag

des Zustellungsempfängers verlängere. Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 gelte

deshalb als am 9. November 2020 dem Berufungskläger zugestellt. Da aber

nicht völlig auszuschliessen sei, dass der Berufungskläger geltend machen

könnte, aus Gründen des Vertrauensschutzes dürfe nicht auf das Datum der

Zustellungsfiktion abgestellt werden, werde die Berufungsantwort dem

Berufungskläger mit einer neuen Frist für eine allfällige Stellungnahme als

Gerichtsurkunde mit Verfügung vom 12. November 2020 nochmals zugestellt. Am 16.

November 2020 wurde die Sendung mit der Verfügung vom 29. Oktober 2020 dem

Ehemann zugestellt. Die als Gerichtsurkunde versendete Verfügung vom 12. November

2020 wurde dem Ehemann am 16. November 2020 mit Frist bis 23. November

2020 zur Abholung gemeldet. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war,

wurde sie dem Appellationsgericht retourniert. Da der Ehemann mit einer

Zustellung rechnen musste, gilt die Verfügung vom 12. November 2020 als am 23.

November 2020 zugestellt. Innert den mit den Verfügungen vom 29. Oktober

und 12. November 2020 angesetzten Fristen reichte der Ehemann keine fakultative

Stellungnahme ein.

Mit

Eingabe vom 24. November 2020 reichte die Rechtsvertreterin der Ehefrau eine

Honorarnote ein und erklärte, ihre Klientin halte am Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Berufungsverfahren nicht fest. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Berufung ist bei der

Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit der nachträglichen Zustellung der

Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs.

1.

der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Frist wird eingehalten, wenn die

Berufung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen

diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (BGE 140 III 636

E. 3.1 S. 638; vgl. Art. 143 Abs. 1 ZPO).

1.2

In der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids wird korrekt darauf hingewiesen, dass die Berufung

beim Appellationsgericht einzureichen ist. Trotzdem gab der Ehemann die

Berufung am 15. September 2020 am Schalter des Zivilgerichts ab (Eingangsstempel

auf der Berufung; Verfügung des Zivilgerichts vom 16. September 2020). Mit

Verfügung vom 16. September 2020 leitete das Zivilgericht die Berufung

zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht weiter.

In

analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,

SR 173.110) gilt die Berufungsfrist als gewahrt, wenn die Berufung

rechtzeitig versehentlich bei der Vorinstanz eingereicht worden ist (vgl. BGE 140 III 636 E. 3.6 f. S. 642 f.). Wenn die Partei die unzuständige Instanz

bewusst angerufen hat, ist Art. 48 Abs. 3 BGG nicht anwendbar (BGE 140 III 636 E. 3.5 S. 641; BGer 2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2,

2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Die Bestimmung entbindet die

Parteien nicht von der Obliegenheit zur sorgfältigen Prozessführung (BGer

2C_462/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2). Ihre Anwendung setzt deshalb voraus,

dass die Anrufung der unzuständigen Behörde das Resultat möglicher Zweifel

bezüglich der Zuständigkeit etwa aufgrund einer unklaren Rechtslage oder einer

unklaren Rechtsmittelbelehrung ist (vgl. BGer 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011

E. 2.5, 2D_19/2009 vom 10. Juni 2009 E. 2.2). Wenn Art. 48 Abs. 3 BGG nicht

(analog) anwendbar ist, gilt die Frist nur als gewahrt, wenn die unzuständige

Behörde die Berufung noch innert Frist an die zuständige Rechtsmittelinstanz

weiterleitet (BGE 140 III 636 E. 3.6 S. 643; OGer ZH PF130016-O/U vom

26.

Juni 2013 E. 3a).

Im

vorliegenden Fall rief der Ehemann bewusst die unzuständige Instanz an, indem

er seine Berufung an das Zivilgericht adressierte und er sich ausdrücklich an

den Zivilgerichtspräsidenten und das Team des Zivilgerichts wandte (Berufung S.

1). Da die Rechtslage betreffend die Zuständigkeit klar ist und in der

Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids unmissverständlich darauf

hingewiesen wird, dass die Berufung beim Appellationsgericht einzureichen ist,

konnte der Ehemann bezüglich der Zuständigkeit bei Anwendung minimalster

Sorgfalt keine Zweifel hegen. Damit ist die analoge Anwendung von Art. 48 Abs.

3.

BGG im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Die Berufung gilt deshalb erst mit

der Weiterleitung durch das Zivilgericht am 16. September 2020

eingereicht. Die Einreichung erfolgte, wie sogleich aufzuzeigen ist, verspätet

(vgl. E. 1.3). Im Übrigen wäre sie auch dann verspätet, wenn sie in analoger

Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG als am 15. September 2020 eingereicht

betrachtet würde (vgl. insbesondere E. 1.3.1, 1.3.3).

1.3

1.3.1

Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 verlangte

der Ehemann eine schriftliche Begründung des Urteils des Zivilgerichts. Am 10.

Juni 2020 sandte das Zivilgericht den schriftlich begründeten Entscheid als

Gerichtsurkunde an die korrekte Adresse des Ehemanns. Am 11. Juni 2020 wurde

die Sendung zur Abholung gemeldet mit Frist bis zum 18. Juni 2020

(Briefumschlag; Sendungsverfolgung). Aufgrund der Postinformation besteht eine

natürliche Vermutung dafür, dass dem Ehemann am 11. Juni 2020 eine

Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGer

5A_338/2017 vom 20. Februar 2018 E. 4.2.2, 2C_670/2017 vom 22. August 2017 E. 2.4;

Seiler, Die Berufung nach ZPO,

Zürich 2013, N 769). Die Sendung wurde nicht abgeholt und am 19. Juni 2020 an

das Zivilgericht zurückgesendet (Briefumschlag; Sendungsverfolgung). Da der

Ehemann mit einer Zustellung rechnen musste, gilt der schriftlich begründete

Entscheid gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Juni 2020

zugestellt. Die Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Berufung (Art. 311

Abs. 1 ZPO) begann somit am 19. Juni 2020 zu laufen und lief während 26 Tagen

bis am 14. Juli 2020. Vom 15. Juli 2020 bis und mit dem 15. August 2020

stand die Frist still (Art. 145 Abs. 1 Ziff. b ZPO). Die Frist lief am 16.

August 2020 weiter und endete am 19. August 2020. Auf dem schriftlich

begründeten Entscheid befindet sich eine Rechtsmittelbelehrung, mit der korrekt

darauf hingewiesen wird, dass die Berufung innert einer nicht erstreckbaren

Frist von 30 Tagen seit der Zustellung einzureichen ist. Die Berufung des

Ehemanns vom 14. September 2020 wurde am 15. September 2020 am

Schalter des Zivilgerichts abgegeben (Eingangsstempel auf der Berufung vom

14.

September 2020; Verfügung des Zivilgerichts vom 16. September 2020).

Unabhängig davon, ob sie als am 15. oder 16. September 2020 eingereicht gilt

(vgl. dazu oben E. 1.2), wurde die Berufung damit lange nach Fristablauf

eingereicht. Auf die Berufung ist deshalb grundsätzlich nicht einzutreten (vgl.

Kunz, in: Kunz et al. [Hrsg.],

ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N 25; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 11; Seiler, a.a.O., N 830 und 1618).

1.3.2

In den Akten des Zivilgerichts findet

sich eine Empfangsbestätigung, gemäss welcher der Ehemann den als

Gerichtsurkunde versendeten schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts

am 20. Juli 2020 entgegengenommen hat. Damit ist erstellt, dass der schriftlich

begründete Entscheid dem Ehemann am 20. Juli 2020 nochmals als Gerichtsurkunde

zugestellt worden ist. Da sich in den Akten unmittelbar hinter der

Empfangsbestätigung ein zweites an den Ehemann adressiertes Begleitschreiben

befindet, ist davon auszugehen, dass die zweite Zustellung des schriftlich

begründeten Entscheids mit diesem Schreiben erfolgt ist. Das Schreiben ist mit «Basel,

10.

Juni 2020» datiert. Mit dem Schreiben wird dem Ehemann mitgeteilt, dass er

anbei den begründeten Entscheid vom 7. Mai 2020 erhalte. Zudem wird erwähnt,

dass das Schreiben an den Ehemann und die Rechtsvertreterin der Ehefrau gehe.

Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der schriftlich begründete Entscheid

bereits als zugestellt gelte und es sich nur um eine Zweitzustellung handle,

die keine neue Frist auslöse, findet sich im Begleitschreiben nicht. Mit

Verfügung vom 29. September 2020 stellte der Verfahrensleiter fest, dass der

begründete Entscheid dem Ehemann gemäss einer Empfangsbestätigung in den Akten

am 20. Juli 2020 zugestellt worden sei, und ersuchte er das Zivilgericht um

Mitteilung, mit welchem Begleitschreiben diese Zustellung erfolgt sei. Der

Zivilgerichtspräsident teilte dem Appellationsgericht am 12. Oktober 2020 mit,

der Entscheid sei mit Begleitbrief vom 10. Juni 2020 versandt worden, und

reichte eine Kopie des Begleitbriefs ein. Dabei handelt es sich um das

vorstehend erwähnte Schreiben vom 10. Juni 2020. Damit bestätigt die Mitteilung

des Zivilgerichtspräsidenten, dass die zweite Zustellung mit diesem Schreiben

erfolgt ist.

Der

weitere Versand und die Entgegennahme des schriftlich begründeten Entscheids am

20.

Juli 2020 vermögen grundsätzlich nichts daran zu ändern, dass der

schriftlich begründete Entscheid aufgrund der Zustellfiktion gemäss Art. 138

Abs. 3 lit. a ZPO als am 18. Juni 2020 zugestellt gilt (vgl. BGer

4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 und 4.4.2). Gestützt auf den Grundsatz des

Vertrauensschutzes (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]; Art. 52 ZPO) kann sich die Rechtsmittelfrist verlängern,

wenn das Gericht der Partei noch vor dem Ende der Frist eine

vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder das Gericht durch sein

(widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche

Auskunft kann etwa darin bestehen, dass der Partei der Entscheid mit

vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zugestellt

wird (BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.4.2). Beim Vertrauensschutz

handelt es sich aber nicht um einen Automatismus. Vorausgesetzt ist, dass die

Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese

Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen

getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann (BGer 4A_53/2019

vom 14. Mai 2019 E. 4.4.3).

Aus

der Datierung des Begleitschreibens mit dem 10. Juni 2020 für die Zustellung

vom 20. Juli 2020 und dem Umstand, dass ihm einen Tag nach dem 10. Juni 2020

ein Abholschein für eine Gerichtsurkunde in den Briefkasten gelegt wurde, hätte

der Ehemann bei gebührender Sorgfalt erkennen können und müssen, dass das

Zivilgericht bereits am 11. Juni 2020 versucht hatte, ihm den schriftlich

begründeten Entscheid zuzustellen. Unter diesen Umständen konnte der Ehemann

auch als juristischer Laie nicht mehr unbesehen davon ausgehen, dass ihm der

schriftlich begründete Entscheid erstmals am 20. Juli 2020 zugestellt worden ist.

Zumindest hätte er in dieser Situation allen Grund zu einer Nachfrage beim

Zivilgericht über den Fristenlauf gehabt, zumal auf dem Begleitschreiben die

Direktwahl des zuständigen Mitarbeiters angegeben war, so dass ihm dies leicht

möglich gewesen wäre. Aus den vorstehenden Gründen durfte der Ehemann nicht in

guten Treuen annehmen, die zweite Zustellung habe eine neue Rechtsmittelfrist

ausgelöst (vgl. BGer 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 5.2 betreffend eine

Zweitzustellung per A-Post). Folglich ändert die zweite Zustellung nichts

daran, dass der schriftlich begründete Entscheid als am 18. Juni 2020

zugestellt gilt und die Berufung deshalb lange nach Ablauf der

Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist (vgl. oben E. 1.3.1). Aus den

nachstehenden Gründen wäre auf die Berufung aber selbst dann wegen Verspätung

nicht einzutreten, wenn der Ehemann in guten Treuen hätte darauf vertrauen

dürfen, dass die Zustellung vom 20. Juli 2020 eine neue Rechtsmittelfrist

auslöst.

1.3.3

Da die zweite Zustellung während des

Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO erfolgt ist, hätte

die durch die zweite Zustellung ausgelöste Frist für die Einreichung der

Berufung gemäss Art. 146 Abs. 1 ZPO am 16. August 2020 zu laufen begonnen. Dass

es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, hätte den Beginn des Fristenlaufs

nicht gehindert. Auch wenn es sich beim ersten Tag nach dem Ende des

Stillstands um einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag handelt,

beginnt die Frist an diesem Tag zu laufen (Cour de justice GE ACJC/1531/2014

vom 12. Dezember 2014 E. 1.2; Ernst/Oberholzer,

Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung, Zürich 2013, N 214; Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

145.

ZPO N 6 und Art. 146 ZPO N 3 f.; Hoffmann-Nowotny,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.

145.

N 5 und Art. 146 N 1; Marbacher,

in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010,

Art. 146 N 3; Seiler,

a.a.O., N 791; Staehelin, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

145.

N 6 und Art. 146 N 4; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 146 CPC N 3; vgl. Benn, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 146 ZPO N 3; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 27) und ist dieser Tag auf die Frist anzurechnen (Frei, a.a.O., Art. 145 ZPO N 6 und Art.

146.

ZPO N 3 f.; Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 145 N 5 und Art. 146 N 1; Tappy,

a.a.O., Art. 145 CPC N 12 und Art. 146 CPC N 4; Ernst/Oberholzer,

a.a.O., N 214 f.; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 27 und 29; Seiler,

a.a.O., N 791 und 793 f.). Die durch die zweite Zustellung ausgelöste Frist für

die Einreichung der Berufung hätte am 14. September 2020 geendet (vgl. Seiler, a.a.O., N 796). Bei

Berücksichtigung dieser Frist wäre die Einreichung der Berufung am 15. oder 16.

September 2020 (vgl. dazu oben E. 1.2) zwei Tage oder einen Tag nach

Fristablauf erfolgt. Auf die Berufung wäre deshalb wegen verspäteter

Einreichung nicht einzutreten. Dass die Frist nur um einen Tag oder zwei Tage

verpasst worden wäre, ändert daran nichts. Das Nichteintreten auf ein nicht

innert Frist eingereichtes Rechtsmittel stellt in aller Regel eine

gerechtfertigte Formstrenge und keinen überspitzten Formalismus dar (vgl. Wiederkehr/Plüss, Praxis des

öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 191).

2.

2.1

Der Ehemann beantragt für das

Berufungsverfahren sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Person hat

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Die Berufung ist aussichtslos, weil sie zweifellos

verspätet eingereicht worden ist. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.

2.2

Aus den vorstehenden Gründen ist auf

die Berufung des Ehemanns nicht einzutreten. Entsprechend dem Ausgang des

Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren

eine Parteientschädigung zu bezahlen.

2.3

Im Scheidungsprozess beträgt die

Grundgebühr für das Berufungsverfahren in der Regel zwei Fünftel des

monatlichen Nettolohns (inklusive auf den Monat umgerechnete Jahreszulagen) der

alleinverdienenden Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen

Drittel der monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher

ist als zwei Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Die

Mindestgebühr beträgt CHF 500.– (§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810]). Bei Nichteintreten wegen fehlender Prozessvoraussetzung kann

die Grundgebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden (§ 16 Abs. 1 lit. b GGR).

Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so kann die Grundgebühr

bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 16 Abs. 2 GGR).

Der

monatliche Nettolohn der Ehefrau beträgt CHF 6'157.– (Lohnabrechnungen August

bis Oktober 2019). Der Ehemann hat zurzeit kein Einkommen (angefochtener

Entscheid E. 3 S. 7). Die Grundgebühr beträgt damit grundsätzlich CHF 2'462.80.

Da auf die Berufung wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten ist und die

Inanspruchnahme des Gerichts relativ gering gewesen ist, wird die Grundgebühr

auf CHF 500.– ermässigt.

2.4

In schriftlich geführten

Statusprozessen, namentlich Scheidungsprozessen, entspricht das Honorar in der

Regel dem Monatseinkommen (einschliesslich periodisch ausbezahlte Zulagen) der

Auftraggeberin oder des Auftraggebers oder 50‑100 % des höheren

Einkommens der Gegenpartei (§ 15 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen

und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Bei im Verhältnis zum

Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers, bei

streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder sonst komplizierten

Fällen kann das Honorar angemessen erhöht werden (§ 15 Abs. 2 HO). Im

Berufungsverfahren ist in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO).

Wie

bereits erwähnt, beträgt das Monatseinkommen der Ehefrau CHF 6'157.– und

erzielt der Ehemann zurzeit kein Einkommen. Eine Erhöhung gemäss § 15 Abs. 2 HO

ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Das Honorar für das

Berufungsverfahren betrüge damit nach den üblichen Bemessungsgrundsätzen

abgerundet CHF 4'000.–. Dieser Betrag wäre im vorliegenden Einzelfall

angesichts des relativ bescheidenen Aufwands der Rechtsvertreterin der Ehefrau

aber ausnahmsweise nicht mehr verhältnismässig. Da das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO nur in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin entspricht, ist

der Betrag von CHF 4'000.– unter Berücksichtigung des Umfangs der

Bemühungen (vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. a HO) zu reduzieren. Mit Honorarnote vom

24.

November 2020 macht die Rechtsvertreterin der Ehefrau einen Zeitaufwand von

4.

Stunden und 45 Minuten zu einem Stundenansatz von CHF 300.– geltend.

Auch wenn dieser Aufwand im Umfang von 65 Minuten vor der Zustellung der

Berufung entstanden ist, steht er abgesehen allenfalls von 20 Minuten (12. Mai

2020.

Mail an Klientin 5 Minuten, 4. Juni 2020 Studium Post 5 Minuten und

23.

Juni 2020 Mail an Klientin 10 Minuten) in erkennbarem Zusammenhang mit dem

Berufungsverfahren. So hätte die Rechtsvertreterin der Ehefrau insbesondere den

angefochtenen Entscheid nach der Zustellung der Berufung studieren müssen, wenn

sie dies nicht bereits vorher getan hätte. Der insgesamt geltend gemachte

Zeitaufwand ist bescheiden und zweifellos angemessen. Bei der Berechnung des

Honorars nach dem Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz für die Bemessung der

Parteientschädigung nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel CHF

250.– (vgl. AGE ZB.2018.3 vom 23. November 2018 E. 7). Da es vorliegend

aber nicht um die Berechnung des Honorars nach dem Zeitaufwand geht, sondern

bloss durch eine Reduktion des nach dem Einkommen der Ehefrau bemessenen

Honorars ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Aufwand ihrer

Rechtsvertreterin und dem Honorar herzustellen ist, kann der von der

Rechtsvertreterin der Ehefrau geltend gemachte höhere Stundenansatz von CHF 300.–

berücksichtigt werden. Folglich ist das Honorar für das Berufungsverfahren

entsprechend der Honorarnote der Rechtsvertreterin der Ehefrau auf CHF 1'425.–

festzusetzen. Die Auslagen von CHF 61.30 und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich

zu entschädigen (vgl. § 16 HO). Damit beträgt die Parteientschädigung CHF

1'486.30 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 114.45. Der Betrag der

Parteientschädigung kann den mit der Honorarnote vom 24. November 2020 geltend

gemachten nicht übersteigen, weil das Gericht einer Partei nach dem

Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) nicht mehr zusprechen darf, als

sie verlangt, und weil die Parteientschädigung nicht zu einer Bereicherung der

Partei führen soll (vgl. AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Auf die Berufung gegen

den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Mai 2020 (F.2018.315) wird nicht

eingetreten.

2.

Das sinngemässe Gesuch

des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren

wird abgewiesen.

3.

Der Berufungskläger

trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.– und hat der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'486.30, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 114.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Sohn [...] (nur Dispositiv, Ziff. 1)

-

KESB Basel-Stadt (nur Dispositiv, Ziff. 1)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.