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Entscheid

ZB.2020.35

Getrenntleben

12. Februar 2021Deutsch30 min

verfügte das Zivilgericht den vorläufigen Verbleib der Obhut über die Tochter bei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.35

DGZ.2020.9

ENTSCHEID

vom 12.

Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

lic. iur Aurel Wandeler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. August 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und B____ haben

[...] 2013 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____,

geboren am [...]. Nachdem das Eheschutzverfahren nach einer ersten, auf Gesuch

der Ehefrau mit Entscheid vom 25. April 2019 erfolgten Regelung des

Getrenntlebens infolge des Rückzugs des Eheschutzgesuches mit Entscheid vom

11. Juli 2019 abgeschrieben worden war, beantragte der Ehemann mit Eingabe

vom 9. August 2019 die Umteilung der Obhut über die Tochter an sich. Bereits

mit Eingabe vom 28. Juni 2019 beantragte der Ehemann beim Tribunal Judiciaire

de Mulhouse die Scheidung seiner Ehe. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019

verfügte das Zivilgericht den vorläufigen Verbleib der Obhut über die Tochter bei

der Mutter und regelte die Betreuung der Tochter durch den Vater. Es stellte

dabei fest, dass der Vater C____ weiterhin in den geraden Kalenderwochen von

Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Freitagmorgen, Kindergartenbeginn,

betreut. In den ungeraden Kalenderwochen betreut der Vater C____ von

Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn.

Weiter regelte es die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Beiträge an den

Unterhalt des Kindes und verpflichtete die Ehefrau, sich umgehend und intensiv

um eine Anstellung von mindestens 50% zu bemühen und das Ergebnis der

Bemühungen dem Gericht nachzuweisen. Nach weiteren Eingaben und Anträgen der

Ehegatten an das Gericht wurden sie vom Einzelgericht in Familiensachen am 19.

August 2020 in eine Verhandlung geladen. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde

der Ehemann auf seinen entsprechenden Antrag hin ermächtigt, seine Tochter «in

Frankreich behördlich anzumelden und ihre Einschulung in eine grenznahe

öffentliche französische Schule zu veranlassen» (Ziff. 1). Für den Fall, dass

«die französischen Behörden die Einschulung von C____ in eine öffentliche

Schule verweigern» sollten, wurde der Ehemann ermächtigt, sie «in der

Privatschule [...] anzumelden» (Ziff. 2). Der Ehemann wurde dabei «bei seiner

Bereitschaft behaftet, C____ zur Schule zu bringen und sie von dort wieder

abzuholen und - sofern dies aufgrund der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 1 des

Entscheides vom 23. Oktober 2019 erforderlich ist - zur Mutter zurückzubringen»

(Ziff. 3). Weiter regelte das Einzelgericht in Familiensachen die

Unterhaltspflicht des Ehemanns neu (Ziff. 4 und 5) und auferlegte ihm die

Verfahrenskosten unter Einschluss einer Parteientschädigung von CHF 4'860.50

zuzüglich CHF 374.25 MWST an die Ehefrau.

Nach erfolgter

Eröffnung des Entscheides durch die Zustellung des Entscheiddispositivs

verlangte die Ehefrau mit Eingabe vom 7. September 2020 die schriftliche

Begründung des Entscheids. Mit Gesuch vom 16. September 2020 beantragte die

Ehefrau dem Appellationsgericht, «es sei die aufschiebende Wirkung der

Anordnung in Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19.

August 2020 herzustellen». Diesem Antrag gab der Instruktionsrichter im

Verfahren DGZ.2020.9 mit Verfügung vom 18. September 2020 statt und schob die

Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des genannten Entscheids vorläufig auf.

Er untersagte dem Ehemann superprovisorisch, seine Tochter in Frankreich

behördlich anzumelden und deren Einschulung in Frankreich zu veranlassen.

Vorbehalten blieben bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen, die vorläufig

nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen. Soweit C____ noch nicht eine

Schule in Frankreich besucht, wurden die Eltern superprovisorisch verpflichtet,

sie weiterhin in der bisher von ihr besuchten Schule beschulen zu lassen. Mit

Eingabe vom 1. Oktober 2020 nahm der Ehemann zum Gesuch der Ehefrau vom 16.

Oktober 2020 Stellung und verlangte die Aufhebung der vorsorglichen

Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des Entscheids vom 19.

August 2020. Diesem Gesuch entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom

2. Oktober 2020 nicht und holte eine amtliche Erkundigung beim Migrationsamt

über die ausländerrechtliche Bewilligungssituation der Ehefrau ein.

Nach erfolgter

Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids vom 19. August 2020 am

24. September 2020 erhob die Ehefrau (Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe

vom 5. Oktober 2020 Berufung, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige

Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 19. August 2020 und die Feststellung beantragt, dass die

gemeinsame Tochter C____ weiterhin in Basel in die öffentliche Schule [...] gehe.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten des

Vorverfahrens sowie des Verfahrens DGZ.2020.9 sowie die Gewährung des

Replikrechts. Mit Noveneingabe vom 3. November 2020 reichte sie weitere

Unterlagen ein. Der Ehemann (Berufungsbeklagter) beantragte mit

Berufungsantwort vom 5. November 2020 die kosten- und entschädigungsfällige

Abweisung der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines

Replikrechts und die Entscheidung ohne Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Mit Eingabe vom

12. November 2020 im Verfahren DGZ.2020.9 setzte das Migrationsamt Basel-Stadt das

Gericht über die aktuelle Aufenthaltssituation der Berufungsklägerin in

Kenntnis.

Mit Verfügung

vom 13. November 2020 stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht,

dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Berufung und Akten

entschieden werde. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nahm der Berufungsbeklagte

Stellung zur Noveneingabe der Berufungsklägerin vom 3. November 2020. Mit

Eingaben vom 27. November 2020 und 18. Dezember 2020 reichte die

Berufungsklägerin neben Honorarnoten ihrer Vertreterin ein weiteres Novum ein

(Logopädiebericht). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 übermittelte auch der

Berufungsbeklagte dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin.

Die Akten der

Vorinstanz (EA.2019.15020) sowie die Akten des Verfahrens DGZ.2020.9 wurden

beigezogen und es wurden die Verfahren ZB.2020.35 und DGZ.2020.9 vereinigt. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 sind

vorsorgliche Massnahmen während des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens

gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,

SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b

ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der Regelung der Beschulung der

gemeinsamen Tochter als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht um

eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine

Streitwertgrenze zu beachten.

1.2

Über

vorsorgliche Massnahmen ist nach Art. 276 i.V.m. 271 ZPO im summarischen

Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der

Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von

zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel

ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das

Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der

Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 13. November

2020.

in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet

hatten.

1.4

Gemäss

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen

Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der

Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom

18.

Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Gleichzeitig

kann aber im summarischen Verfahren nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich

auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden (BGer 5A_610/2012 vom

20.

März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei, die

behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober

2016.

E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit

gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein

gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit

rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen

oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung

nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr

Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom

13.

Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).

Auch im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes ist das Berufungsgericht nicht

gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden

Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von

offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die

Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort

gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken

(BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.

2.2.4

S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die

hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm

der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22

vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl.

BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.

3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der

ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über

freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10.

Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1

S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3.

Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im

Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur

Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend

die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime

zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U

vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt

umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

2.

Streitgegenstand

dieses Verfahrens ist die Frage der Beschulung von C____ und der Antrag des

Kindsvaters und Berufungsbeklagten, sie per 1. September 2020 in die

französische Schule [...] einzuschulen.

2.1

Diese

Frage stellt sich aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsbeklagten in Frankreich

und dem Wohnsitz der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Tochter in Basel in

einem internationalen Kontext. Die internationale Zuständigkeit der Basler

Gerichte zur Beurteilung dieser Frage während des in Frankreich hängigen

Scheidungsverfahrens und die Anwendung schweizerischen Rechts ist von den

Parteien zu Recht nicht bestritten worden. Es kann auf die entsprechenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 1.1 bis

1.2).

2.2

In

rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Art. 301 Abs. 1 ZGB verwiesen,

wonach die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes im Blick auf sein Wohl

leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen

Entscheidungen treffen. Zum Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts

gehören dabei die Förderung der Entwicklung des Kindes in geistiger,

körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von

Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung und positiven

Beziehung des Kindes mit seinen Beziehungspersonen respektive seinen Eltern.

Während nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB der jeweils betreuende

Elternteil die alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten des Kindes allein

entscheiden könne, stelle die Frage, wo ein Kind zur Schule gehe, eine grundlegende

Entscheidung dar, die keinem Elternteil allein zufalle. Können sie sich

diesbezüglich nicht einigen, so komme ein behördlicher Entscheid nur dann in

Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche

Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkomme, so dass die

Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art.

307.

Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz prüfte daher, ob das Wohl von C____ im Sinne

von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Entscheidung über

die zwischen den Eltern umstrittene Frage unterbleibt und es daher mit dem

Status quo sein Bewenden hat (BGE 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.1

m.w.H.). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn nach den Umständen im konkreten

Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände die ernstliche

Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen

Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern

über Erziehungsfragen gefährden das Kindswohl dann, wenn sie sich auf einen

Entscheid beziehen, welcher sich aufgrund der Sachlage als notwendig erweist.

Dazu gehören auch Entscheide über die Einschulung eines Kindes in den obligatorischen

Schulunterricht (BGer 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2 f. m.w.H.). Diesen

zutreffenden und von den Parteien zu Recht nicht bestrittenen rechtlichen

Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden.

2.3

In

der Sache hat das Einzelgericht in Familiensachen erwogen, dass C____ an ihrem

Wohnsitz bei der Berufungsklägerin in Basel die öffentliche Schule besuche, was

die Berufungsklägerin weiterhin so belassen wolle. Demgegenüber wünsche der

nach Frankreich umgezogene Berufungsbeklagte, dass C____ eine französische

Schule besuche. Es prüfte daher, ob das Kindeswohl von C____ durch einen

weiteren Besuch der öffentlichen Schule in der Schweiz gefährdet wird. Es zog

in Erwägung, dass die Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin nach der vom

Migrationsamt am 2. Oktober 2019 erhaltenen Auskunft bis zum 15. Januar 2021

gültig sei. Gemäss neuer Auskunft müsse nach der erfolgten Trennung der

Ehegatten nun damit gerechnet werden, dass die Berufungsklägerin mit ihrer

Tochter die Schweiz werde verlassen müssen, wobei der definitive Entscheid noch

ausstehe. Es zeichne sich daher klar ab, dass die anstellungslose und nach

Wegfall des Betreuungsunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesene

Ehefrau die Schweiz aufgrund ihres fehlenden Anspruchs auf eine

Aufenthaltsbewilligung in absehbarer Zeit werde verlassen müssen. Da sämtliche

Familienmitglieder französische Staatsangehörige seien und die

Berufungsklägerin zudem ihre Ausbildung in Frankreich absolviert habe, sei mit

grösster Wahrscheinlichkeit eine Emigration nach Frankreich anzunehmen, sodass C____

früher oder später in Frankreich zur Schule gehen werde.

Gemäss den vom

Vorrichter eingeholten Erkundigungen beim Schulleiter der Schule von C____ sei

ihr der Übertritt vom Kindergarten in die 1. Klasse entgegen der Empfehlung der

Schule und ihrer schulischen Probleme gewährt worden. C____ sei eine sehr

schlechte, lernschwache, verträumte und abwesende Schülerin. Sie beherrsche die

deutsche Sprache ungenügend (vgl. Telefonnotiz vom 18. August 2019). Sie

verstehe Arbeitsanweisungen mangelhaft und fühle sich in der Gruppe nicht

persönlich angesprochen. Sie gebe sich zwar Mühe, habe aber ein langsames

Arbeitstempo. Sie besuche pro Woche vier Lektionen Deutsch als Zweitsprache und

erhalte logopädische Förderung. Auch wenn damit ein Teil der schulischen

Probleme von C____ keinen sprachlichen Hintergrund hätten und unabhängig vom

künftigen Ort ihrer Beschulung seien, bestünden aber auch sprachliche Defizite,

welche ihr Fortkommen behinderten. Damit könnten ein Teil der schulischen

Probleme von C____ behoben oder zumindest gemindert werden, wenn sie in eine

französischsprachige Schule ginge. Daraus zog das Gericht den Schluss, «dass es

das Wohl von C____ gefährden würde, wenn sie länger in der Schweiz zur Schule

gehen würde». Mit der Emigration ihrer Mutter werde C____ aller Voraussicht

nach in absehbarer Zeit ins französische Schulsystem wechseln müssen. Belasse

man sie weiterhin in der schweizerischen Schule, bestehe die reale Gefahr, dass

ein solcher Wechsel mitten im Schuljahr erfolgen müsse. Bei einem weiteren

Zuwarten mit einer Einschulung in Frankreich würden die unterschiedlichen

Schulsysteme in der Schweiz und Frankreich mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu

führen, dass C____ nochmals in die erste Klasse wechseln müsste und damit

nochmals ein Jahr "verlöre". Ein Besuch einer französischen

Privatschule in der Schweiz, wie ihn die Berufungsklägerin vertrete, erscheine

aufgrund der baldigen Emigration nicht als sinnvoll, würde er doch dazu führen,

dass C____ kurz hintereinander zwei Schulwechsel zugemutet würden. Zwar sei mit

dem entsprechenden Einwand der Berufungsklägerin ungewiss, wo sie sich in

Zukunft aufhalten werde, doch sei nicht ausgeschlossen, dass C____ im Falle

eines Wegzuges in ihrer gewohnten Umgebung verbleibe. Es erscheine daher im

Hinblick auf das Kindeswohl notwendig, C____ auf das neu beginnende Schuljahr

per 1. September 2020 in Frankreich einzuschulen.

Die Einschulung

in der vom Beufungsbeklagten ausgewählten Privatschule in der Nähe von Mulhouse

bringe allerdings diverse Probleme mit sich. C____ halte sich unter der Woche

mehrheitlich bei der Mutter in Basel auf und müsste daher zum Besuch der rund

30.

km von Basel entfernten Schule regelmässig mit einem erheblichen zeitlichen

und organisatorischen Aufwand mit dem Auto zur Schule gebracht und abgeholt

werden. Bei einer solchen Pendelstrecke würde sie weit entfernt von ihren

Schulfreunden wohnen, was soziale Kontakte erschwere. Daher solle zunächst

versucht werden, C____ in Frankreich behördlich anzumelden, um den Besuch einer

grenznahen öffentlichen Schule zu ermöglichen. Da dafür aufgrund des Wohnortes

des Berufungsbeklagten eine Sonderbewilligung der Behörden nötig sei, wurde er

verpflichtet, sich entsprechend zu bemühen, um C____ den langen Schulweg zu

ersparen. Sollte eine Einschulung in einer grenznahen öffentlichen Schule aber

nicht möglich sein, so wurde der Berufungsbeklagte ermächtigt, seine Tochter in

die von ihm bereits ausgewählte Privatschule zu schicken.

Schliesslich

wurde der Berufungsbeklagte auf der von ihm erklärten Bereitschaft behaftet, C____

zur Schule zu fahren und sie von dort auch wieder abzuholen. Soweit C____

allerdings in einer grenznahen Schule eingeschult werden könne, solle damit

nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch die Berufungsklägerin am Hol- und

Bringdienst beteiligt.

2.4

Die

Berufungsklägerin macht mit ihrer Berufung zusammengefasst geltend, dass sich C____

in ihrer jetzigen schulischen Umgebung wohl fühle und ein Schulwechsel einen

Stress für sie bedeute. Sie habe in den letzten drei Jahren Freundschaften

geschlossen und schulische Fortschritte gemacht. Auf Veränderungen reagiere sie

mit Verunsicherung, Angst- und Schlafstörungen. Das tägliche Pendeln nach [...]

in 30 km Entfernung entspreche nicht ihrem Wohl. Es bestände auch das Risiko

eines späteren erneuten Schulwechsels. Zu denken sei auch an das Unfallrisiko

sowie Schwierigkeiten beim Grenzverkehr in Zeiten von Corona. Der zukünftige

Wohnort von C____ dürfe nicht zugunsten des Berufungsbeklagten präjudiziert

werden, was mit der Einschulung in [...] aber zu geschehen drohe. Es sei im

Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerin bis zum Ende des

Schuljahres noch eine Stelle finde. Es gehe um Stabilität für C____, weshalb

auch auf einen Eventualantrag verzichtet werde, sie in eine französische Privatschule

in Basel zu schicken, wie dies von der Vorinstanz geprüft worden sei.

Mit Eingabe vom

3.

November 2020 reichte die Berufungsklägerin ein Schreiben des Justiz- und

Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2020 betreffend

Erteilung einer L-Bewilligung ein, unter Beilage des ausgestellten

Ausländerausweises L, der vorerst bis 25. April 2021 gültig sei und einmal um

sechs Monate verlängert werden könne. Ebenfalls eingereicht wurde der dieser

Bewilligung zugrundeliegende Entscheid des Tribunal Judicaire de Mulhouse vom

28.

September 2020, mit welchem der Berufungsklägerin für die Dauer

des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens ein Unterhaltsbeitrag von EUR

2'000.– zugesprochen wurde. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die

Berufungsklägerin als Novum einen Bericht über ein Elterngespräch mit C____s

Klassenlehrerin ein, in welchem nach drei Monaten Schulzeit durchwegs von

positiven Erfahrungen berichtet worden sei. Dem als weiteres Novum am 18.

Dezember 2020 eingereichten Bericht der Logopädin D____ vom 18. Dezember

2020.

lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass C____ im Laufe der Therapie

grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen Kompetenzen erweitert habe.

Sie sei mitteilsam, offen und kommunikativ geworden. Die Therapieziele seien

erreicht worden, weshalb eine Logopädiepause bis zu einer Kontrolluntersuchung

im März 2021 angezeigt erscheine.

2.5

Der

Berufungsbeklagte hält die Kritik der Berufungsklägerin für rein

appellatorisch. Die schulische Situation von C____ habe sich nicht verbessert,

sondern verschlimmert. Eine zum Beweis hierfür mit der Berufungsantwort

eingereichte Telefonnotiz mit dem Schulleiter der Primarschule [...] datiert

vom 18. August 2020. Weiter wird zusammengefasst geltend gemacht, es drohe der

Widerruf der Schweizer Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin. C____

müsse sich unweigerlich in naher Zukunft in das französische Schulsystem

einfinden. Die Berufungsklägerin verfolge eine Verzögerungstaktik, welche sich

zu C____s Ungunsten auswirke, falls der aus Sicht des Berufungsbeklagten

unvermeidliche Schulwechsel damit um ein weiteres Jahr verzögert werde. Die

Berufungsklägerin wisse um C____s schulische Probleme und ihren eigenen

fraglichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Sie unterlasse es, substantiiert

zu begründen, weshalb ein weiterer Schulbesuch in Basel in C____s Interesse

sei. Erst wenn C____ wieder Erfolgserlebnisse habe, könne sie an

Selbstbewusstsein gewinnen und ihre ausgeprägte Schüchternheit allenfalls

ablegen. Es treffe nicht zu, dass C____ schulische Fortschritte mache, vielmehr

hätten sich ihre Probleme auch mit spezifischer sprachlicher und logopädischer

Förderung nicht verbessert. Weiter treffe nicht zu, dass C____ aufgrund des

bevorstehenden Schulwechsels, welcher früher oder später ohnehin stattfinden

müsse, an Angst- und Schlafstörungen leide. Eine Verunsicherung sei allenfalls mit

der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und dem

Verhalten der Berufungsklägerin verbunden. Unbeachtlich sei die

Parteibehauptung, wonach die Babysitterin C____ sprachliche Fortschritte

attestiert habe, weil diese für eine solche Beobachtung nicht hinreichend

qualifiziert sei. Die vorgeschlagene Privatschule in [...] böte umfassende

Betreuung, einschliesslich der benötigten Tagesstruktur, und besondere

schulische Unterstützung. Die Berufungsklägerin torpediere die dringend

angezeigte Einschulung in Frankreich. Sie verhalte sich widersprüchlich, indem

sie angebe, das Besuchsrecht zum Vater nicht behindern zu wollen, aber auch

einen Wegzug androhe. Ihre Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Sie habe gar

nicht versucht, im grenznahen Raum eine Arbeitsstelle zu finden. Sie stelle

ihre Situation falsch dar, indem sie suggeriere, in Armut leben zu müssen. Entwicklungen

im Zusammenhang mit der COVID 19-Situation seien noch völlig unklar. Daraus

könne die Berufungsklägern nichts für ihren Standpunkt ableiten.

Zu den als Novum

eingereichten Unterlagen bezüglich Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin

liess der Berufungsbeklagte einwenden, dies ändere nichts an seiner Haltung zu

dem seines Erachtens dringend angezeigten Schulwechsels seiner Tochter. Sie

habe erhebliche Probleme in der Schule und sei überfordert. Die

Berufungsklägerin werde in der Schweiz keine Stelle finden und müsse die

Schweiz bald verlassen.

3.

3.1

C____

lebt primär in der tatsächlichen Obhut ihrer Mutter, welche sie gemäss der

Regelung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 23. Oktober 2019 mit Ausnahme

der wöchentlich alternierenden Betreuungszeiten beim Vater von Donnerstagmittag

bis Freitagmorgen respektive Donnerstagmittag bis Montagmorgen betreut. Aufgrund

ihres primären Aufenthalts bei der Mutter entspricht daher auch die Schulung

des primarschulpflichtigen Kindes in der öffentlichen Schule im Quartier seines

Wohnortes grundsätzlich dem Kindswohl. Es ist daher zu prüfen, ob vorliegend

besondere Verhältnisse vorliegen, welche aus Gründen des Kindswohls eine andere

Beschulung des Kindes gebieten.

3.2

Die

Vorinstanz und der Berufungsbeklagte begründen die Notwendigkeit der weiteren

Beschulung von C____ in Frankreich mit erheblichen schulischen Problemen des

Kindes.

Diese

Feststellung muss nun aber aufgrund der heute verfügbaren Akten erheblich

relativiert werden. Gemäss dem Logopädischen Zwischenbericht von D____ vom 18.

Dezember 2020 (act. 18/1) bestand zu Beginn der logopädischen Therapie die

Anfangsdiagnose einer Spracherwerbsstörung auf dem Hintergrund von

Mehrsprachigkeit. Dabei wird aber festgestellt, dass C____ deutliche

Fortschritte gemacht habe. Sie habe insbesondere mit dem Eintritt in die 1.

Klasse der Primarschule «an Selbstvertrauen gewonnen», was «sich positiv auf

ihre Sprachentwicklung» auswirke. Sie habe ihren Wortschatz vergrössert, bilde

Sätze mit komplexer Syntax und sei fähig, von einer Begebenheit verständlich zu

erzählen und nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Sie weise zwar

im Vergleich mit monolingual aufwachsenden Kindern noch einen unterschiedlichen

Wert beim Wortschatztest auf. Viel wichtiger seien aber qualitative

Beobachtungen. So habe sie ihren Wortschatz im letzten halben Jahr deutlich

erweitert und könne bei entsprechendem Interesse neue Wörter speichern, neues

Wortmaterial spontan übernehmen und ein Interesse für die verschiedenen von ihr

gesprochenen Sprachen entwickeln. Die im Rahmen des Zweitsprachenerwerbs zu

betrachtenden Fehler bei grammatikalischen Strukturen würden C____ im jetzigen

Zeitpunkt in ihrer Partizipation nicht einschränken. Zusammenfassend wird

festgestellt, dass C____ grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen

Kompetenzen erweitert habe. Die Therapieziele seien erreicht worden und eine

Therapiepause scheine indiziert.

Diese

Feststellungen entsprechen auch jener von E____, welche C____ bisweilen hütet.

Danach habe sie den Eindruck, dass C____ alles, was sie auf Schweizerdeutsch

sage, gut verstehe (act. 3/4). Dass es sich hierbei um keine Lehrerin handelt,

entwertet ihre Beobachtung nicht, ohne dass dieser übertriebenes Gewicht beigemessen

werden muss. Immerhin wird die oben wiedergegebene Facheinschätzung dadurch aus

einer anderen Perspektive abgerundet.

Vor diesem

Hintergrund kann entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht davon

gesprochen werden, dass C____ sich nicht auf Deutsch mit ihren Klassenkameraden

verständigen könne oder sich gar in einer «ausweglosen Situation in der Schule

in Basel» befinden würde, wie er mit seiner Berufungsantwort ausführen lässt

(Ziff. 18). Es ist sicher ein Handicap, wenn die Eltern die Sprache, in welcher

ihr Kind an seinem Aufenthaltsort beschult wird, nur ungenügend beherrschen.

Die entsprechende Situation trifft aber auf eine grosse Zahl von Kindern mit

Migrationshintergrund zu, ohne dass daraus zur Sicherung des Kindswohls bereits

die Notwendigkeit ihrer Beschulung in der Sprache ihrer Eltern abgeleitet

werden könnte.

Im Übrigen ist

festzustellen, dass die beschriebenen schulischen Probleme von C____ nicht

allein mit ihren Sprachkenntnissen zusammenhängen und daher davon unabhängig

sind. Soweit der Berufungsbeklagte mit seiner Eingabe vom 16. November 2020

ausführen lässt, die schulischen Probleme des Kindes spitzten sich immer mehr

zu, weshalb C____ «das Schuljahr mit an Sicherheit grenzender

Wahrscheinlichkeit in Basel wiederholen» müsse, bleibt diese Behauptung

gänzlich unbelegt. Die Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch zu den

Feststellungen beim «Gespräch zum Schulstart von C____» vom 24. November 2020.

Danach stellt die Klassenlehrerin fest, dass von Eltern und Lehrperson

«durchwegs von positiven Erfahrungen» bezüglich der ersten drei Monate der

Schulzeit von C____ berichtet worden sei. Sowohl die Eltern wie auch die

Lehrperson seien der Ansicht, «dass es eine gute Entscheidung» gewesen sei, «C____

in die Schule eintreten zu lassen» (act. 12). Insoweit werden damit die vom

Vorrichter bei der Schulleitung eingeholten Erkundigungen durch die weitere

Entwicklung revidiert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz mit

Entscheid vom 23. Oktober 2019 auch bei einem Wechsel in das französische

Schulsystem eine allfällige Wiederholung eines Schuljahres nicht als «derart

gravierend» bezeichnet hat, um einen ansonsten nicht sofort indizierten Wechsel

zu vollziehen (E. 3.3 S. 10).

3.3

Es

ist unbestritten, dass der weitere Aufenthalt der Berufungsklägerin und damit

auch der sich primär bei ihr aufhaltenden Tochter in der Schweiz ungewiss ist.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht dies aber nicht für einen

vorgezogenen Wechsel der Beschulung des Kindes. Es ist notorisch, dass Kinder

im Alter von C____ ein Schulwechsel grundsätzlich nicht leichtfällt und jeweils

mit Anpassungsproblemen verbunden ist. Dies gilt auch für durchschnittlich

begabte und anpassungsfähige Kinder, muss aber in erhöhtem Masse auf

Schülerinnen und Schüler zutreffen, welche als «lernschwach, verträumt und

abwesend» qualifiziert werden. Kinder im Primarschulalter sind für die

Erreichung schulischer Fortschritte jeweils auf eine Beziehung zu den

Lehrpersonen angewiesen. Wie exemplarisch dem Logopädischen Zwischenbericht von

D____ vom 18. Dezember 2020 (act. 18/1) entnommen werden kann, gilt dies in

besonderem Masse auch für C____. Dem Bericht kann entnommen werden, dass C____

zu Beginn der Logopädischen Betreuung noch sehr scheu und zurückhaltend

erschien, sich im Verlauf der Intervention aber immer besser auf den Input hat

einlassen und allgemein hat öffnen können und heute «mitteilsam, offen und

kommunikativ» erscheine.

Entgegen der

Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten steht derzeit auch nicht

fest, dass die Berufungsklägerin und ihre Tochter «die Schweiz in Kürze» werden

verlassen müssen und sich das Kind «unweigerlich in naher Zukunft in das

französische Schulsystem» wird «einfinden müssen». Die Berufungsklägerin hat

mit Entscheid der Abteilung Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 26. Oktober 2020 als französische

Staatsangehörige auf der Grundlage des Unterhaltsentscheids des Tribunal

Judiciaire de Mulhouse vom 28. September 2020 gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang

I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und

der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die

Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) eine bis zum 25.

April 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche in der

Schweiz für sechs Monate erhalten. Dabei wurde unter Verweis auf Art. 18 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) auf die

Möglichkeit einer Verlängerung bis zu einem Jahr hingewiesen. Sollte die

Berufungsklägerin innert dieser Frist eine Stelle finden und damit den Nachweis

einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen können, so hätte sie als

Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nach Art. 1 und 3

ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA weiter

Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dabei kommt es für die

Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs grundsätzlich

weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch

auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (VGE

VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.3 m.H. auf Urteile des EuGH vom 3.

Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90

Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Erforderlich ist

alleine eine in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989

C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13), die ihr grundsätzlich die Erzielung

eines Einkommens ermöglicht, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige ihrer

Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden, ohne dass ein

bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden kann (BGer 2C_81/2017 vom 31.

Juli 2017 E. 3.2, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).

Vor diesem migrationsrechtlichen

Hintergrund kann heute entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des

Berufungsbeklagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt

werden, dass ein Verbleib der Berufungsklägerin in der Schweiz ausgeschlossen

sei und eine Emigration nach Frankreich über kurz oder lang feststehe.

Selbst wenn die

Berufungsklägerin aber die Schweiz wird verlassen müssen, so steht nicht fest,

wo sie sich in Frankreich oder andernorts niederlassen wird. Dies gilt umso mehr,

als die [...]-jährige Berufungsklägerin von der Vorinstanz zur intensiven

Stellensuche verpflichtet worden ist. Zwar wurde dabei berücksichtigt, dass sie

bei ihrer Stellensuche aus Rücksicht auf die Betreuung von C____ durch den

Vater geografisch eingeschränkt ist. Es erscheint aber offen, ob sie bei

erfolgloser Stellensuche in Basel zur Sicherung ihres gebührenden Unterhalts

gerade auch über ihre Scheidung hinaus nicht auch eine Stelle ausserhalb dieses

geografischen Bereichs wird annehmen müssen. Es erscheint daher auch in diesem

Falle offen, ob C____ in Zukunft weiterhin die Privatschule [...] besuchen

könnte. Damit würde ihr für diesen Fall ein erneuter Schulwechsel drohen. Wie die

Vorinstanz mit dem begründeten Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E.3.3 S. 10)

zutreffend erwogen hat, ist ein Schulwechsel gerade in einer

Belastungssituation eines Kindes zu vermeiden. Damit steht dem für diesen Fall

eintretenden Vorteil eines früheren Wechsels ins französische Schulsystem der

Nachteil sich möglicherweise folgender Schulwechsel entgegen. Diese Folge lehnt

der Berufungsbeklagte denn auch mit Bezug auf einen Wechsel seiner Tochter in

die französische Privatschule in Basel explizit ab (Berufungsantwort Ziff. 15

S. 8).

3.4

Wie

der Berufungsbeklagte dem Einzelgericht in Familiensachen mit Eingabe vom 8.

September 2020 erklärt hat, ist eine Einschulung in einer öffentlichen Schule

mit der erforderlichen Nutzung einer dazugehörigen Kantine und Tagesstruktur in

den grenznahen Gemeinden Saint-Louis, Hégenheim, Bartenheim, Blotzheim, Hésingue,

Village Neuf und Huningue trotz seiner intensiven Bemühungen nicht möglich. Er

beantragte daher der Vorinstanz, ihn zu ermächtigen, seine Tochter an die

Privatschule [...] zu bringen.

Der Besuch

dieser Schule wäre mit täglich zwei halbstündigen Autofahrten verbunden. Wie die

Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E. 3.3, S. 10) festgestellt hat,

hat C____ in Basel «ihre gewohnte Umgebung und ihre Freunde». Der Besuch der

Schule bei Mulhouse würde solche Kontakte unter der Woche praktisch verunmöglichen.

Aufgrund der Betreuungsanteile des Berufungsbeklagten könnten sie auch sonst

bloss an jedem zweiten Wochenende gepflegt werden. Mit dem Besuch der

Privatschule fiele auch der selbständige Schulweg des Kindes mit Kontakten zu

anderen Kindern weg, welchem notorischerweise ein hoher Stellenwert in der

Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes im Primarschulalter zukommt.

3.5

Schliesslich

erscheint ein Wechsel der Beschulung des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten

und angemeldeten Kindes nach Frankreich auch vor dem Hintergrund der aktuellen

Covid-19-Pandemie fragwürdig. Aufgrund der aktuellen Situation sind unter

Berücksichtigung der Erfahrungen aus der ersten Welle weder Einschränkungen des

Grenzübergangs noch eine Schliessung von Schulen in Frankreich auszuschliessen.

Dem Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass entsprechende Beschränkungen zwar

ungewiss sind; sie sind damit aber nicht blosse Spekulation, sondern liegen

angesichts des bisherigen Verlaufs der Pandemie und der Massnahmen im Grenzverkehrs

im Bereich dessen, womit gerechnet werden muss.

3.6

Daraus

folgt zusammenfassend, dass die weitere Beschulung von C____ an der

öffentlichen Schule in Basel keine Kindswohlgefährdung darstellt und die vom

Berufungsbeklagten verlangte Beschulung seiner Tochter an der Privatschule [...]

bei Mulhouse nicht geeignet wäre, deren Wohl besser zu wahren. Daraus folgt,

dass die angefochtenen Ziffern des Entscheids des Einzelgerichts in

Familiensachen vom 19. August 2020 in Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin

aufzuheben sind.

3.7

Nicht

einzugehen ist auf die von den Parteien in ihren Rechtsschriften relevierten

Umstände beim Versuch des Kindsvaters, auf der Grundlage des damals noch

vollstreckbaren Entscheids des Vorrichters seine Tochter an die Schule in [...]

zu bringen, sind diese doch für die Beurteilung des vorliegenden

Streitgegenstandes nicht relevant.

3.8

Mit

dem Entscheid im Berufungsverfahren hat sich das vorsorgliche

Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 erledigt und kann daher abgeschrieben werden.

4.

Gemäss Art. 106

Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe

für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestehen im vorliegenden

Berufungsverfahren nicht (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Der vorinstanzliche

Kostenentscheid ist dabei nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter

einzutreten ist.

Der

Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von

CHF 600.– unter Einschluss der Kosten des Verfahrens DGZ.2020.9. Daneben hat er

der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten in

den beiden Verfahren auszurichten. Mit den Honorarnoten ihrer Vertreterin vom

27.

November 2020 (act. 13) und vom 18. Dezember 2020 (act. 17) macht sie

hierfür einen Aufwand von 17,89 Stunden und gestützt auf den anwendbaren

Überwälzungstarif von CHF 250.– ein Honorar von CHF 4'472.50 geltend. Hinzu

kommen Auslagen von CHF 245.60. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusammen

mit der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung

von CHF 5'081.25.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung der Berufung werden die

Ziffern 1-3 des Dispositives des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. August

2020.

aufgehoben.

Das vorsorgliche Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 wird

als erledigt abgeschrieben.

Der Berufungsbeklagte trägt die ordentlichen Kosten des

Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (unter Einschluss der Kosten

des Verfahrens DGZ.2020.9).

Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'718.10 (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 %

MWST) zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.