ZB.2020.35
Getrenntleben
12. Februar 2021Deutsch30 min
verfügte das Zivilgericht den vorläufigen Verbleib der Obhut über die Tochter bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.35
DGZ.2020.9
ENTSCHEID
vom 12.
Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
lic. iur Aurel Wandeler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. August 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und B____ haben
[...] 2013 geheiratet. Sie sind die Eltern der gemeinsamen Tochter C____,
geboren am [...]. Nachdem das Eheschutzverfahren nach einer ersten, auf Gesuch
der Ehefrau mit Entscheid vom 25. April 2019 erfolgten Regelung des
Getrenntlebens infolge des Rückzugs des Eheschutzgesuches mit Entscheid vom
11. Juli 2019 abgeschrieben worden war, beantragte der Ehemann mit Eingabe
vom 9. August 2019 die Umteilung der Obhut über die Tochter an sich. Bereits
mit Eingabe vom 28. Juni 2019 beantragte der Ehemann beim Tribunal Judiciaire
de Mulhouse die Scheidung seiner Ehe. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2019
verfügte das Zivilgericht den vorläufigen Verbleib der Obhut über die Tochter bei
der Mutter und regelte die Betreuung der Tochter durch den Vater. Es stellte
dabei fest, dass der Vater C____ weiterhin in den geraden Kalenderwochen von
Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Freitagmorgen, Kindergartenbeginn,
betreut. In den ungeraden Kalenderwochen betreut der Vater C____ von
Donnerstagmittag, Kindergartenschluss, bis Montagmorgen, Kindergartenbeginn.
Weiter regelte es die vom Ehemann an die Ehefrau zu leistenden Beiträge an den
Unterhalt des Kindes und verpflichtete die Ehefrau, sich umgehend und intensiv
um eine Anstellung von mindestens 50% zu bemühen und das Ergebnis der
Bemühungen dem Gericht nachzuweisen. Nach weiteren Eingaben und Anträgen der
Ehegatten an das Gericht wurden sie vom Einzelgericht in Familiensachen am 19.
August 2020 in eine Verhandlung geladen. Mit Entscheid vom gleichen Tag wurde
der Ehemann auf seinen entsprechenden Antrag hin ermächtigt, seine Tochter «in
Frankreich behördlich anzumelden und ihre Einschulung in eine grenznahe
öffentliche französische Schule zu veranlassen» (Ziff. 1). Für den Fall, dass
«die französischen Behörden die Einschulung von C____ in eine öffentliche
Schule verweigern» sollten, wurde der Ehemann ermächtigt, sie «in der
Privatschule [...] anzumelden» (Ziff. 2). Der Ehemann wurde dabei «bei seiner
Bereitschaft behaftet, C____ zur Schule zu bringen und sie von dort wieder
abzuholen und - sofern dies aufgrund der Betreuungsregelung gemäss Ziff. 1 des
Entscheides vom 23. Oktober 2019 erforderlich ist - zur Mutter zurückzubringen»
(Ziff. 3). Weiter regelte das Einzelgericht in Familiensachen die
Unterhaltspflicht des Ehemanns neu (Ziff. 4 und 5) und auferlegte ihm die
Verfahrenskosten unter Einschluss einer Parteientschädigung von CHF 4'860.50
zuzüglich CHF 374.25 MWST an die Ehefrau.
Nach erfolgter
Eröffnung des Entscheides durch die Zustellung des Entscheiddispositivs
verlangte die Ehefrau mit Eingabe vom 7. September 2020 die schriftliche
Begründung des Entscheids. Mit Gesuch vom 16. September 2020 beantragte die
Ehefrau dem Appellationsgericht, «es sei die aufschiebende Wirkung der
Anordnung in Ziff. 1 bis 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19.
August 2020 herzustellen». Diesem Antrag gab der Instruktionsrichter im
Verfahren DGZ.2020.9 mit Verfügung vom 18. September 2020 statt und schob die
Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des genannten Entscheids vorläufig auf.
Er untersagte dem Ehemann superprovisorisch, seine Tochter in Frankreich
behördlich anzumelden und deren Einschulung in Frankreich zu veranlassen.
Vorbehalten blieben bereits vorgenommene Verfahrenshandlungen, die vorläufig
nicht wieder rückgängig gemacht werden müssen. Soweit C____ noch nicht eine
Schule in Frankreich besucht, wurden die Eltern superprovisorisch verpflichtet,
sie weiterhin in der bisher von ihr besuchten Schule beschulen zu lassen. Mit
Eingabe vom 1. Oktober 2020 nahm der Ehemann zum Gesuch der Ehefrau vom 16.
Oktober 2020 Stellung und verlangte die Aufhebung der vorsorglichen
Aufschiebung der Vollstreckbarkeit der Ziffern 1 bis 3 des Entscheids vom 19.
August 2020. Diesem Gesuch entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom
2. Oktober 2020 nicht und holte eine amtliche Erkundigung beim Migrationsamt
über die ausländerrechtliche Bewilligungssituation der Ehefrau ein.
Nach erfolgter
Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids vom 19. August 2020 am
24. September 2020 erhob die Ehefrau (Berufungsklägerin) dagegen mit Eingabe
vom 5. Oktober 2020 Berufung, mit der sie die kosten- und entschädigungsfällige
Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 19. August 2020 und die Feststellung beantragt, dass die
gemeinsame Tochter C____ weiterhin in Basel in die öffentliche Schule [...] gehe.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Beizug der Akten des
Vorverfahrens sowie des Verfahrens DGZ.2020.9 sowie die Gewährung des
Replikrechts. Mit Noveneingabe vom 3. November 2020 reichte sie weitere
Unterlagen ein. Der Ehemann (Berufungsbeklagter) beantragte mit
Berufungsantwort vom 5. November 2020 die kosten- und entschädigungsfällige
Abweisung der Rechtsbegehren der Berufungsklägerin. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er die Abweisung des Gesuchs um Gewährung eines
Replikrechts und die Entscheidung ohne Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Eingabe vom
12. November 2020 im Verfahren DGZ.2020.9 setzte das Migrationsamt Basel-Stadt das
Gericht über die aktuelle Aufenthaltssituation der Berufungsklägerin in
Kenntnis.
Mit Verfügung
vom 13. November 2020 stellte der Instruktionsrichter den Parteien in Aussicht,
dass ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Berufung und Akten
entschieden werde. Mit Eingabe vom 16. November 2020 nahm der Berufungsbeklagte
Stellung zur Noveneingabe der Berufungsklägerin vom 3. November 2020. Mit
Eingaben vom 27. November 2020 und 18. Dezember 2020 reichte die
Berufungsklägerin neben Honorarnoten ihrer Vertreterin ein weiteres Novum ein
(Logopädiebericht). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 übermittelte auch der
Berufungsbeklagte dem Gericht die Honorarnote seiner Vertreterin.
Die Akten der
Vorinstanz (EA.2019.15020) sowie die Akten des Verfahrens DGZ.2020.9 wurden
beigezogen und es wurden die Verfahren ZB.2020.35 und DGZ.2020.9 vereinigt. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Februar 2020 sind
vorsorgliche Massnahmen während des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens
gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b
ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der Regelung der Beschulung der
gemeinsamen Tochter als Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht um
eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine
Streitwertgrenze zu beachten.
1.2
Über
vorsorgliche Massnahmen ist nach Art. 276 i.V.m. 271 ZPO im summarischen
Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Band II, Art. 276 ZPO N 17). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von
zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel
ist demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das
Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7). Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der
Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit Verfügung vom 13. November
2020.
in Aussicht gestellt worden war und diese nichts dagegen eingewendet
hatten.
1.4
Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen
Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der
Offizialgrundsatz (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom
18.
Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Gleichzeitig
kann aber im summarischen Verfahren nach Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich
auf aufwendige Beweismassnahmen verzichtet werden (BGer 5A_610/2012 vom
20.
März 2013 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Es genügt dabei, die
behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober
2016.
E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit
gilt für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein
gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen
oder Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung
nicht. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr
Vorliegen wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom
13.
Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.6, m.w.H., ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
Auch im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes ist das Berufungsgericht nicht
gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden
Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken
(BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E.
2.2.4
S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom
10.
Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die
hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm
der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22
vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl.
BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E.
3.1). Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der
ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über
freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10.
Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1
S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3.
Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im
Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur
Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend
die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime
zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U
vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt
umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
2.
Streitgegenstand
dieses Verfahrens ist die Frage der Beschulung von C____ und der Antrag des
Kindsvaters und Berufungsbeklagten, sie per 1. September 2020 in die
französische Schule [...] einzuschulen.
2.1
Diese
Frage stellt sich aufgrund des Wohnsitzes des Berufungsbeklagten in Frankreich
und dem Wohnsitz der Berufungsklägerin und der gemeinsamen Tochter in Basel in
einem internationalen Kontext. Die internationale Zuständigkeit der Basler
Gerichte zur Beurteilung dieser Frage während des in Frankreich hängigen
Scheidungsverfahrens und die Anwendung schweizerischen Rechts ist von den
Parteien zu Recht nicht bestritten worden. Es kann auf die entsprechenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid E. 1.1 bis
1.2).
2.2
In
rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz auf Art. 301 Abs. 1 ZGB verwiesen,
wonach die Eltern die Pflege und Erziehung des Kindes im Blick auf sein Wohl
leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen
Entscheidungen treffen. Zum Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts
gehören dabei die Förderung der Entwicklung des Kindes in geistiger,
körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von
Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung und positiven
Beziehung des Kindes mit seinen Beziehungspersonen respektive seinen Eltern.
Während nach Art. 301 Abs. 1bis ZGB der jeweils betreuende
Elternteil die alltäglichen und dringlichen Angelegenheiten des Kindes allein
entscheiden könne, stelle die Frage, wo ein Kind zur Schule gehe, eine grundlegende
Entscheidung dar, die keinem Elternteil allein zufalle. Können sie sich
diesbezüglich nicht einigen, so komme ein behördlicher Entscheid nur dann in
Frage, wenn die Weiterführung des bisherigen Zustands oder der elterliche
Konflikt als solcher einer Gefährdung des Kindeswohls gleichkomme, so dass die
Voraussetzungen für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen erfüllt sind (Art.
307.
Abs. 1 ZGB). Die Vorinstanz prüfte daher, ob das Wohl von C____ im Sinne
von Art. 307 Abs. 1 ZGB gefährdet ist, wenn eine behördliche Entscheidung über
die zwischen den Eltern umstrittene Frage unterbleibt und es daher mit dem
Status quo sein Bewenden hat (BGE 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.1
m.w.H.). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn nach den Umständen im konkreten
Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände die ernstliche
Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen
Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Unterschiedliche Auffassungen der Eltern
über Erziehungsfragen gefährden das Kindswohl dann, wenn sie sich auf einen
Entscheid beziehen, welcher sich aufgrund der Sachlage als notwendig erweist.
Dazu gehören auch Entscheide über die Einschulung eines Kindes in den obligatorischen
Schulunterricht (BGer 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2 f. m.w.H.). Diesen
zutreffenden und von den Parteien zu Recht nicht bestrittenen rechtlichen
Erwägungen kann in allen Teilen gefolgt werden.
2.3
In
der Sache hat das Einzelgericht in Familiensachen erwogen, dass C____ an ihrem
Wohnsitz bei der Berufungsklägerin in Basel die öffentliche Schule besuche, was
die Berufungsklägerin weiterhin so belassen wolle. Demgegenüber wünsche der
nach Frankreich umgezogene Berufungsbeklagte, dass C____ eine französische
Schule besuche. Es prüfte daher, ob das Kindeswohl von C____ durch einen
weiteren Besuch der öffentlichen Schule in der Schweiz gefährdet wird. Es zog
in Erwägung, dass die Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin nach der vom
Migrationsamt am 2. Oktober 2019 erhaltenen Auskunft bis zum 15. Januar 2021
gültig sei. Gemäss neuer Auskunft müsse nach der erfolgten Trennung der
Ehegatten nun damit gerechnet werden, dass die Berufungsklägerin mit ihrer
Tochter die Schweiz werde verlassen müssen, wobei der definitive Entscheid noch
ausstehe. Es zeichne sich daher klar ab, dass die anstellungslose und nach
Wegfall des Betreuungsunterhalts auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesene
Ehefrau die Schweiz aufgrund ihres fehlenden Anspruchs auf eine
Aufenthaltsbewilligung in absehbarer Zeit werde verlassen müssen. Da sämtliche
Familienmitglieder französische Staatsangehörige seien und die
Berufungsklägerin zudem ihre Ausbildung in Frankreich absolviert habe, sei mit
grösster Wahrscheinlichkeit eine Emigration nach Frankreich anzunehmen, sodass C____
früher oder später in Frankreich zur Schule gehen werde.
Gemäss den vom
Vorrichter eingeholten Erkundigungen beim Schulleiter der Schule von C____ sei
ihr der Übertritt vom Kindergarten in die 1. Klasse entgegen der Empfehlung der
Schule und ihrer schulischen Probleme gewährt worden. C____ sei eine sehr
schlechte, lernschwache, verträumte und abwesende Schülerin. Sie beherrsche die
deutsche Sprache ungenügend (vgl. Telefonnotiz vom 18. August 2019). Sie
verstehe Arbeitsanweisungen mangelhaft und fühle sich in der Gruppe nicht
persönlich angesprochen. Sie gebe sich zwar Mühe, habe aber ein langsames
Arbeitstempo. Sie besuche pro Woche vier Lektionen Deutsch als Zweitsprache und
erhalte logopädische Förderung. Auch wenn damit ein Teil der schulischen
Probleme von C____ keinen sprachlichen Hintergrund hätten und unabhängig vom
künftigen Ort ihrer Beschulung seien, bestünden aber auch sprachliche Defizite,
welche ihr Fortkommen behinderten. Damit könnten ein Teil der schulischen
Probleme von C____ behoben oder zumindest gemindert werden, wenn sie in eine
französischsprachige Schule ginge. Daraus zog das Gericht den Schluss, «dass es
das Wohl von C____ gefährden würde, wenn sie länger in der Schweiz zur Schule
gehen würde». Mit der Emigration ihrer Mutter werde C____ aller Voraussicht
nach in absehbarer Zeit ins französische Schulsystem wechseln müssen. Belasse
man sie weiterhin in der schweizerischen Schule, bestehe die reale Gefahr, dass
ein solcher Wechsel mitten im Schuljahr erfolgen müsse. Bei einem weiteren
Zuwarten mit einer Einschulung in Frankreich würden die unterschiedlichen
Schulsysteme in der Schweiz und Frankreich mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu
führen, dass C____ nochmals in die erste Klasse wechseln müsste und damit
nochmals ein Jahr "verlöre". Ein Besuch einer französischen
Privatschule in der Schweiz, wie ihn die Berufungsklägerin vertrete, erscheine
aufgrund der baldigen Emigration nicht als sinnvoll, würde er doch dazu führen,
dass C____ kurz hintereinander zwei Schulwechsel zugemutet würden. Zwar sei mit
dem entsprechenden Einwand der Berufungsklägerin ungewiss, wo sie sich in
Zukunft aufhalten werde, doch sei nicht ausgeschlossen, dass C____ im Falle
eines Wegzuges in ihrer gewohnten Umgebung verbleibe. Es erscheine daher im
Hinblick auf das Kindeswohl notwendig, C____ auf das neu beginnende Schuljahr
per 1. September 2020 in Frankreich einzuschulen.
Die Einschulung
in der vom Beufungsbeklagten ausgewählten Privatschule in der Nähe von Mulhouse
bringe allerdings diverse Probleme mit sich. C____ halte sich unter der Woche
mehrheitlich bei der Mutter in Basel auf und müsste daher zum Besuch der rund
30.
km von Basel entfernten Schule regelmässig mit einem erheblichen zeitlichen
und organisatorischen Aufwand mit dem Auto zur Schule gebracht und abgeholt
werden. Bei einer solchen Pendelstrecke würde sie weit entfernt von ihren
Schulfreunden wohnen, was soziale Kontakte erschwere. Daher solle zunächst
versucht werden, C____ in Frankreich behördlich anzumelden, um den Besuch einer
grenznahen öffentlichen Schule zu ermöglichen. Da dafür aufgrund des Wohnortes
des Berufungsbeklagten eine Sonderbewilligung der Behörden nötig sei, wurde er
verpflichtet, sich entsprechend zu bemühen, um C____ den langen Schulweg zu
ersparen. Sollte eine Einschulung in einer grenznahen öffentlichen Schule aber
nicht möglich sein, so wurde der Berufungsbeklagte ermächtigt, seine Tochter in
die von ihm bereits ausgewählte Privatschule zu schicken.
Schliesslich
wurde der Berufungsbeklagte auf der von ihm erklärten Bereitschaft behaftet, C____
zur Schule zu fahren und sie von dort auch wieder abzuholen. Soweit C____
allerdings in einer grenznahen Schule eingeschult werden könne, solle damit
nicht ausgeschlossen werden, dass sich auch die Berufungsklägerin am Hol- und
Bringdienst beteiligt.
2.4
Die
Berufungsklägerin macht mit ihrer Berufung zusammengefasst geltend, dass sich C____
in ihrer jetzigen schulischen Umgebung wohl fühle und ein Schulwechsel einen
Stress für sie bedeute. Sie habe in den letzten drei Jahren Freundschaften
geschlossen und schulische Fortschritte gemacht. Auf Veränderungen reagiere sie
mit Verunsicherung, Angst- und Schlafstörungen. Das tägliche Pendeln nach [...]
in 30 km Entfernung entspreche nicht ihrem Wohl. Es bestände auch das Risiko
eines späteren erneuten Schulwechsels. Zu denken sei auch an das Unfallrisiko
sowie Schwierigkeiten beim Grenzverkehr in Zeiten von Corona. Der zukünftige
Wohnort von C____ dürfe nicht zugunsten des Berufungsbeklagten präjudiziert
werden, was mit der Einschulung in [...] aber zu geschehen drohe. Es sei im
Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Berufungsklägerin bis zum Ende des
Schuljahres noch eine Stelle finde. Es gehe um Stabilität für C____, weshalb
auch auf einen Eventualantrag verzichtet werde, sie in eine französische Privatschule
in Basel zu schicken, wie dies von der Vorinstanz geprüft worden sei.
Mit Eingabe vom
3.
November 2020 reichte die Berufungsklägerin ein Schreiben des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Oktober 2020 betreffend
Erteilung einer L-Bewilligung ein, unter Beilage des ausgestellten
Ausländerausweises L, der vorerst bis 25. April 2021 gültig sei und einmal um
sechs Monate verlängert werden könne. Ebenfalls eingereicht wurde der dieser
Bewilligung zugrundeliegende Entscheid des Tribunal Judicaire de Mulhouse vom
28.
September 2020, mit welchem der Berufungsklägerin für die Dauer
des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens ein Unterhaltsbeitrag von EUR
2'000.– zugesprochen wurde. Mit Eingabe vom 27. November 2020 reichte die
Berufungsklägerin als Novum einen Bericht über ein Elterngespräch mit C____s
Klassenlehrerin ein, in welchem nach drei Monaten Schulzeit durchwegs von
positiven Erfahrungen berichtet worden sei. Dem als weiteres Novum am 18.
Dezember 2020 eingereichten Bericht der Logopädin D____ vom 18. Dezember
2020.
lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass C____ im Laufe der Therapie
grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen Kompetenzen erweitert habe.
Sie sei mitteilsam, offen und kommunikativ geworden. Die Therapieziele seien
erreicht worden, weshalb eine Logopädiepause bis zu einer Kontrolluntersuchung
im März 2021 angezeigt erscheine.
2.5
Der
Berufungsbeklagte hält die Kritik der Berufungsklägerin für rein
appellatorisch. Die schulische Situation von C____ habe sich nicht verbessert,
sondern verschlimmert. Eine zum Beweis hierfür mit der Berufungsantwort
eingereichte Telefonnotiz mit dem Schulleiter der Primarschule [...] datiert
vom 18. August 2020. Weiter wird zusammengefasst geltend gemacht, es drohe der
Widerruf der Schweizer Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin. C____
müsse sich unweigerlich in naher Zukunft in das französische Schulsystem
einfinden. Die Berufungsklägerin verfolge eine Verzögerungstaktik, welche sich
zu C____s Ungunsten auswirke, falls der aus Sicht des Berufungsbeklagten
unvermeidliche Schulwechsel damit um ein weiteres Jahr verzögert werde. Die
Berufungsklägerin wisse um C____s schulische Probleme und ihren eigenen
fraglichen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Sie unterlasse es, substantiiert
zu begründen, weshalb ein weiterer Schulbesuch in Basel in C____s Interesse
sei. Erst wenn C____ wieder Erfolgserlebnisse habe, könne sie an
Selbstbewusstsein gewinnen und ihre ausgeprägte Schüchternheit allenfalls
ablegen. Es treffe nicht zu, dass C____ schulische Fortschritte mache, vielmehr
hätten sich ihre Probleme auch mit spezifischer sprachlicher und logopädischer
Förderung nicht verbessert. Weiter treffe nicht zu, dass C____ aufgrund des
bevorstehenden Schulwechsels, welcher früher oder später ohnehin stattfinden
müsse, an Angst- und Schlafstörungen leide. Eine Verunsicherung sei allenfalls mit
der Gesamtsituation im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und dem
Verhalten der Berufungsklägerin verbunden. Unbeachtlich sei die
Parteibehauptung, wonach die Babysitterin C____ sprachliche Fortschritte
attestiert habe, weil diese für eine solche Beobachtung nicht hinreichend
qualifiziert sei. Die vorgeschlagene Privatschule in [...] böte umfassende
Betreuung, einschliesslich der benötigten Tagesstruktur, und besondere
schulische Unterstützung. Die Berufungsklägerin torpediere die dringend
angezeigte Einschulung in Frankreich. Sie verhalte sich widersprüchlich, indem
sie angebe, das Besuchsrecht zum Vater nicht behindern zu wollen, aber auch
einen Wegzug androhe. Ihre Arbeitsbemühungen seien ungenügend. Sie habe gar
nicht versucht, im grenznahen Raum eine Arbeitsstelle zu finden. Sie stelle
ihre Situation falsch dar, indem sie suggeriere, in Armut leben zu müssen. Entwicklungen
im Zusammenhang mit der COVID 19-Situation seien noch völlig unklar. Daraus
könne die Berufungsklägern nichts für ihren Standpunkt ableiten.
Zu den als Novum
eingereichten Unterlagen bezüglich Aufenthaltsbewilligung der Berufungsklägerin
liess der Berufungsbeklagte einwenden, dies ändere nichts an seiner Haltung zu
dem seines Erachtens dringend angezeigten Schulwechsels seiner Tochter. Sie
habe erhebliche Probleme in der Schule und sei überfordert. Die
Berufungsklägerin werde in der Schweiz keine Stelle finden und müsse die
Schweiz bald verlassen.
3.
3.1
C____
lebt primär in der tatsächlichen Obhut ihrer Mutter, welche sie gemäss der
Regelung des Einzelgerichts in Familiensachen vom 23. Oktober 2019 mit Ausnahme
der wöchentlich alternierenden Betreuungszeiten beim Vater von Donnerstagmittag
bis Freitagmorgen respektive Donnerstagmittag bis Montagmorgen betreut. Aufgrund
ihres primären Aufenthalts bei der Mutter entspricht daher auch die Schulung
des primarschulpflichtigen Kindes in der öffentlichen Schule im Quartier seines
Wohnortes grundsätzlich dem Kindswohl. Es ist daher zu prüfen, ob vorliegend
besondere Verhältnisse vorliegen, welche aus Gründen des Kindswohls eine andere
Beschulung des Kindes gebieten.
3.2
Die
Vorinstanz und der Berufungsbeklagte begründen die Notwendigkeit der weiteren
Beschulung von C____ in Frankreich mit erheblichen schulischen Problemen des
Kindes.
Diese
Feststellung muss nun aber aufgrund der heute verfügbaren Akten erheblich
relativiert werden. Gemäss dem Logopädischen Zwischenbericht von D____ vom 18.
Dezember 2020 (act. 18/1) bestand zu Beginn der logopädischen Therapie die
Anfangsdiagnose einer Spracherwerbsstörung auf dem Hintergrund von
Mehrsprachigkeit. Dabei wird aber festgestellt, dass C____ deutliche
Fortschritte gemacht habe. Sie habe insbesondere mit dem Eintritt in die 1.
Klasse der Primarschule «an Selbstvertrauen gewonnen», was «sich positiv auf
ihre Sprachentwicklung» auswirke. Sie habe ihren Wortschatz vergrössert, bilde
Sätze mit komplexer Syntax und sei fähig, von einer Begebenheit verständlich zu
erzählen und nachzufragen, wenn sie etwas nicht verstanden hat. Sie weise zwar
im Vergleich mit monolingual aufwachsenden Kindern noch einen unterschiedlichen
Wert beim Wortschatztest auf. Viel wichtiger seien aber qualitative
Beobachtungen. So habe sie ihren Wortschatz im letzten halben Jahr deutlich
erweitert und könne bei entsprechendem Interesse neue Wörter speichern, neues
Wortmaterial spontan übernehmen und ein Interesse für die verschiedenen von ihr
gesprochenen Sprachen entwickeln. Die im Rahmen des Zweitsprachenerwerbs zu
betrachtenden Fehler bei grammatikalischen Strukturen würden C____ im jetzigen
Zeitpunkt in ihrer Partizipation nicht einschränken. Zusammenfassend wird
festgestellt, dass C____ grosse Fortschritte gemacht und ihre kommunikativen
Kompetenzen erweitert habe. Die Therapieziele seien erreicht worden und eine
Therapiepause scheine indiziert.
Diese
Feststellungen entsprechen auch jener von E____, welche C____ bisweilen hütet.
Danach habe sie den Eindruck, dass C____ alles, was sie auf Schweizerdeutsch
sage, gut verstehe (act. 3/4). Dass es sich hierbei um keine Lehrerin handelt,
entwertet ihre Beobachtung nicht, ohne dass dieser übertriebenes Gewicht beigemessen
werden muss. Immerhin wird die oben wiedergegebene Facheinschätzung dadurch aus
einer anderen Perspektive abgerundet.
Vor diesem
Hintergrund kann entgegen den Ausführungen des Berufungsbeklagten nicht davon
gesprochen werden, dass C____ sich nicht auf Deutsch mit ihren Klassenkameraden
verständigen könne oder sich gar in einer «ausweglosen Situation in der Schule
in Basel» befinden würde, wie er mit seiner Berufungsantwort ausführen lässt
(Ziff. 18). Es ist sicher ein Handicap, wenn die Eltern die Sprache, in welcher
ihr Kind an seinem Aufenthaltsort beschult wird, nur ungenügend beherrschen.
Die entsprechende Situation trifft aber auf eine grosse Zahl von Kindern mit
Migrationshintergrund zu, ohne dass daraus zur Sicherung des Kindswohls bereits
die Notwendigkeit ihrer Beschulung in der Sprache ihrer Eltern abgeleitet
werden könnte.
Im Übrigen ist
festzustellen, dass die beschriebenen schulischen Probleme von C____ nicht
allein mit ihren Sprachkenntnissen zusammenhängen und daher davon unabhängig
sind. Soweit der Berufungsbeklagte mit seiner Eingabe vom 16. November 2020
ausführen lässt, die schulischen Probleme des Kindes spitzten sich immer mehr
zu, weshalb C____ «das Schuljahr mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in Basel wiederholen» müsse, bleibt diese Behauptung
gänzlich unbelegt. Die Behauptung steht im Übrigen im Widerspruch zu den
Feststellungen beim «Gespräch zum Schulstart von C____» vom 24. November 2020.
Danach stellt die Klassenlehrerin fest, dass von Eltern und Lehrperson
«durchwegs von positiven Erfahrungen» bezüglich der ersten drei Monate der
Schulzeit von C____ berichtet worden sei. Sowohl die Eltern wie auch die
Lehrperson seien der Ansicht, «dass es eine gute Entscheidung» gewesen sei, «C____
in die Schule eintreten zu lassen» (act. 12). Insoweit werden damit die vom
Vorrichter bei der Schulleitung eingeholten Erkundigungen durch die weitere
Entwicklung revidiert. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Vorinstanz mit
Entscheid vom 23. Oktober 2019 auch bei einem Wechsel in das französische
Schulsystem eine allfällige Wiederholung eines Schuljahres nicht als «derart
gravierend» bezeichnet hat, um einen ansonsten nicht sofort indizierten Wechsel
zu vollziehen (E. 3.3 S. 10).
3.3
Es
ist unbestritten, dass der weitere Aufenthalt der Berufungsklägerin und damit
auch der sich primär bei ihr aufhaltenden Tochter in der Schweiz ungewiss ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz spricht dies aber nicht für einen
vorgezogenen Wechsel der Beschulung des Kindes. Es ist notorisch, dass Kinder
im Alter von C____ ein Schulwechsel grundsätzlich nicht leichtfällt und jeweils
mit Anpassungsproblemen verbunden ist. Dies gilt auch für durchschnittlich
begabte und anpassungsfähige Kinder, muss aber in erhöhtem Masse auf
Schülerinnen und Schüler zutreffen, welche als «lernschwach, verträumt und
abwesend» qualifiziert werden. Kinder im Primarschulalter sind für die
Erreichung schulischer Fortschritte jeweils auf eine Beziehung zu den
Lehrpersonen angewiesen. Wie exemplarisch dem Logopädischen Zwischenbericht von
D____ vom 18. Dezember 2020 (act. 18/1) entnommen werden kann, gilt dies in
besonderem Masse auch für C____. Dem Bericht kann entnommen werden, dass C____
zu Beginn der Logopädischen Betreuung noch sehr scheu und zurückhaltend
erschien, sich im Verlauf der Intervention aber immer besser auf den Input hat
einlassen und allgemein hat öffnen können und heute «mitteilsam, offen und
kommunikativ» erscheine.
Entgegen der
Auffassung der Vorinstanz und des Berufungsbeklagten steht derzeit auch nicht
fest, dass die Berufungsklägerin und ihre Tochter «die Schweiz in Kürze» werden
verlassen müssen und sich das Kind «unweigerlich in naher Zukunft in das
französische Schulsystem» wird «einfinden müssen». Die Berufungsklägerin hat
mit Entscheid der Abteilung Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 26. Oktober 2020 als französische
Staatsangehörige auf der Grundlage des Unterhaltsentscheids des Tribunal
Judiciaire de Mulhouse vom 28. September 2020 gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Anhang
I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) eine bis zum 25.
April 2021 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Stellensuche in der
Schweiz für sechs Monate erhalten. Dabei wurde unter Verweis auf Art. 18 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) auf die
Möglichkeit einer Verlängerung bis zu einem Jahr hingewiesen. Sollte die
Berufungsklägerin innert dieser Frist eine Stelle finden und damit den Nachweis
einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen können, so hätte sie als
Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union nach Art. 1 und 3
ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA weiter
Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten. Dabei kommt es für die
Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs grundsätzlich
weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch
auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an (VGE
VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.3 m.H. auf Urteile des EuGH vom 3.
Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90
Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Erforderlich ist
alleine eine in quantitativer wie auch qualitativer Hinsicht echte und
tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989
C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13), die ihr grundsätzlich die Erzielung
eines Einkommens ermöglicht, welches ihr erlaubt, ihr Leben und dasjenige ihrer
Familie zu fristen und nicht sozialhilfeabhängig zu werden, ohne dass ein
bestimmtes Mindesteinkommen vorausgesetzt werden kann (BGer 2C_81/2017 vom 31.
Juli 2017 E. 3.2, 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.3.1).
Vor diesem migrationsrechtlichen
Hintergrund kann heute entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des
Berufungsbeklagten nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, dass ein Verbleib der Berufungsklägerin in der Schweiz ausgeschlossen
sei und eine Emigration nach Frankreich über kurz oder lang feststehe.
Selbst wenn die
Berufungsklägerin aber die Schweiz wird verlassen müssen, so steht nicht fest,
wo sie sich in Frankreich oder andernorts niederlassen wird. Dies gilt umso mehr,
als die [...]-jährige Berufungsklägerin von der Vorinstanz zur intensiven
Stellensuche verpflichtet worden ist. Zwar wurde dabei berücksichtigt, dass sie
bei ihrer Stellensuche aus Rücksicht auf die Betreuung von C____ durch den
Vater geografisch eingeschränkt ist. Es erscheint aber offen, ob sie bei
erfolgloser Stellensuche in Basel zur Sicherung ihres gebührenden Unterhalts
gerade auch über ihre Scheidung hinaus nicht auch eine Stelle ausserhalb dieses
geografischen Bereichs wird annehmen müssen. Es erscheint daher auch in diesem
Falle offen, ob C____ in Zukunft weiterhin die Privatschule [...] besuchen
könnte. Damit würde ihr für diesen Fall ein erneuter Schulwechsel drohen. Wie die
Vorinstanz mit dem begründeten Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E.3.3 S. 10)
zutreffend erwogen hat, ist ein Schulwechsel gerade in einer
Belastungssituation eines Kindes zu vermeiden. Damit steht dem für diesen Fall
eintretenden Vorteil eines früheren Wechsels ins französische Schulsystem der
Nachteil sich möglicherweise folgender Schulwechsel entgegen. Diese Folge lehnt
der Berufungsbeklagte denn auch mit Bezug auf einen Wechsel seiner Tochter in
die französische Privatschule in Basel explizit ab (Berufungsantwort Ziff. 15
S. 8).
3.4
Wie
der Berufungsbeklagte dem Einzelgericht in Familiensachen mit Eingabe vom 8.
September 2020 erklärt hat, ist eine Einschulung in einer öffentlichen Schule
mit der erforderlichen Nutzung einer dazugehörigen Kantine und Tagesstruktur in
den grenznahen Gemeinden Saint-Louis, Hégenheim, Bartenheim, Blotzheim, Hésingue,
Village Neuf und Huningue trotz seiner intensiven Bemühungen nicht möglich. Er
beantragte daher der Vorinstanz, ihn zu ermächtigen, seine Tochter an die
Privatschule [...] zu bringen.
Der Besuch
dieser Schule wäre mit täglich zwei halbstündigen Autofahrten verbunden. Wie die
Vorinstanz mit Entscheid vom 23. Oktober 2019 (E. 3.3, S. 10) festgestellt hat,
hat C____ in Basel «ihre gewohnte Umgebung und ihre Freunde». Der Besuch der
Schule bei Mulhouse würde solche Kontakte unter der Woche praktisch verunmöglichen.
Aufgrund der Betreuungsanteile des Berufungsbeklagten könnten sie auch sonst
bloss an jedem zweiten Wochenende gepflegt werden. Mit dem Besuch der
Privatschule fiele auch der selbständige Schulweg des Kindes mit Kontakten zu
anderen Kindern weg, welchem notorischerweise ein hoher Stellenwert in der
Persönlichkeitsentwicklung eines Kindes im Primarschulalter zukommt.
3.5
Schliesslich
erscheint ein Wechsel der Beschulung des in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
und angemeldeten Kindes nach Frankreich auch vor dem Hintergrund der aktuellen
Covid-19-Pandemie fragwürdig. Aufgrund der aktuellen Situation sind unter
Berücksichtigung der Erfahrungen aus der ersten Welle weder Einschränkungen des
Grenzübergangs noch eine Schliessung von Schulen in Frankreich auszuschliessen.
Dem Berufungsbeklagten ist zuzugestehen, dass entsprechende Beschränkungen zwar
ungewiss sind; sie sind damit aber nicht blosse Spekulation, sondern liegen
angesichts des bisherigen Verlaufs der Pandemie und der Massnahmen im Grenzverkehrs
im Bereich dessen, womit gerechnet werden muss.
3.6
Daraus
folgt zusammenfassend, dass die weitere Beschulung von C____ an der
öffentlichen Schule in Basel keine Kindswohlgefährdung darstellt und die vom
Berufungsbeklagten verlangte Beschulung seiner Tochter an der Privatschule [...]
bei Mulhouse nicht geeignet wäre, deren Wohl besser zu wahren. Daraus folgt,
dass die angefochtenen Ziffern des Entscheids des Einzelgerichts in
Familiensachen vom 19. August 2020 in Gutheissung der Berufung der Berufungsklägerin
aufzuheben sind.
3.7
Nicht
einzugehen ist auf die von den Parteien in ihren Rechtsschriften relevierten
Umstände beim Versuch des Kindsvaters, auf der Grundlage des damals noch
vollstreckbaren Entscheids des Vorrichters seine Tochter an die Schule in [...]
zu bringen, sind diese doch für die Beurteilung des vorliegenden
Streitgegenstandes nicht relevant.
3.8
Mit
dem Entscheid im Berufungsverfahren hat sich das vorsorgliche
Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 erledigt und kann daher abgeschrieben werden.
4.
Gemäss Art. 106
Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gründe
für ein Abweichen von diesem Grundsatz bestehen im vorliegenden
Berufungsverfahren nicht (vgl. AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 7.3.1). Der vorinstanzliche
Kostenentscheid ist dabei nicht angefochten, weshalb darauf nicht weiter
einzutreten ist.
Der
Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 600.– unter Einschluss der Kosten des Verfahrens DGZ.2020.9. Daneben hat er
der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für ihre Vertretungskosten in
den beiden Verfahren auszurichten. Mit den Honorarnoten ihrer Vertreterin vom
27.
November 2020 (act. 13) und vom 18. Dezember 2020 (act. 17) macht sie
hierfür einen Aufwand von 17,89 Stunden und gestützt auf den anwendbaren
Überwälzungstarif von CHF 250.– ein Honorar von CHF 4'472.50 geltend. Hinzu
kommen Auslagen von CHF 245.60. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Zusammen
mit der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer resultiert eine Parteientschädigung
von CHF 5'081.25.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung werden die
Ziffern 1-3 des Dispositives des Entscheids des Zivilgerichts vom 19. August
2020.
aufgehoben.
Das vorsorgliche Massnahmenverfahren DGZ.2020.9 wird
als erledigt abgeschrieben.
Der Berufungsbeklagte trägt die ordentlichen Kosten des
Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (unter Einschluss der Kosten
des Verfahrens DGZ.2020.9).
Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 4'718.10 (inkl. Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.