ZB.2020.38
vorsorgliche Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)
11. Mai 2021Deutsch40 min
Kläger ein Besuchsrecht an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15.00–19.00
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.38
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Dr. Patrizia Schmid und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 29. Oktober 2020
betreffend vorsorgliche
Massnahmen (Ergänzung Scheidungsurteil)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geboren [...]
1977 (Ehefrau, Berufungsklägerin), und B____, geboren [...] 1962 (Ehemann,
Berufungsbeklagter), heirateten [...] 2014 in [...]. Sie sind die Eltern der
gemeinsamen Kinder C____ und D____, geboren [...] 2016.
Mit Entscheid des
Einzelgerichts in Familiensachen des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. April
2017 (EA.2017.14534) wurde das Getrenntleben zwischen den Parteien geregelt und
dem Kindsvater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und zweimal unter
der Woche von 16–19 Uhr eingeräumt. Mit Verfügung vom 26. April 2017 hat das
Einzelgericht in Familiensachen ihm superprovisorisch verboten, sich seiner
Ehefrau und den Kindern anzunähern und sie zu kontaktieren. Das Besuchsrecht
wurde vorläufig sistiert. Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wurde das Kontakt- und
Annäherungsverbot bestätigt, dem Kindsvater ein (vorläufig) begleitetes
Besuchsrecht eingeräumt und für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308
des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet. Mit Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) vom 24. Januar 2019 wurde dem
Kläger ein Besuchsrecht an jedem Dienstag- und Donnerstagnachmittag von 15.00–19.00
Uhr eingeräumt sowie an jedem zweiten Wochenende am Samstag und Sonntag jeweils
von 9.00–18.00 Uhr. Überdies wurde den Eltern eine sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF) zur Seite gestellt und sie wurden angewiesen, mit der SPF
zusammen zu arbeiten.
Mit
Scheidungsklage vom 24. Februar 2020 (F.2020.92) stellte der Ehemann dem
Zivilgericht das Gesuch, es sei ihm in Abänderung des Entscheids der KESB vom
24. Januar 2019 während des hängigen Scheidungsverfahrens per sofort ein
Besuchsrecht jeden Mittwoch und Freitag von 15.00–19.00 Uhr anstelle der
Kontakte am Dienstag und Donnerstag zu gewähren. Im Übrigen beantragte er die
Vollstreckung des Besuchsrechts gemäss Entscheid. Ein gleichlautendes Gesuch
stellte er auch bei der KESB.
Mit Eingabe vom
gleichen Tag teilte die Ehefrau dem Gericht mit, dass die Ehe der Parteien
bereits am 14. November 2017 im Libanon geschieden worden sei. Gleichentags
reichte sie Strafanzeige gegen den Kindsvater wegen des Verdachts auf sexuellen
Missbrauch des Sohnes ein, worauf der Kindsvater Ende April verhaftet worden
ist. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020 (ZM.2020.82/VT.2020.4465)
ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft
abgewiesen und der Kindsvater aus der Haft entlassen worden.
Die Ehefrau reichte
am 6. April 2020 eine vom Zivilstandsamt Basel-Stadt am 31. März 2020
ausgestellte Bestätigung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein, wonach die
Parteien als «geschieden seit dem 14.11.2017» im Register eingetragen sind.
Daraufhin beantragte der Berufungsbeklagte am 30. April 2020 im Sinne einer
Klagänderung die Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils vom 14. November
2017 betreffend die beantragten Nebenfolgen der Scheidung.
Mit Verfügung vom
5. Mai 2020 (VV.2020.46) wurde dem Begehren der Berufungsklägerin um
superprovisorischen Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots des
Berufungsbeklagten gegenüber ihr und den beiden Kindern entsprochen. Nachdem
anlässlich der Einigungsverhandlung vom 25. Juni 2020 eine Einigung gescheitert
war, stellte der Berufungsbeklagte mit aktualisiertem Massnahmegesuch vom 14.
Juli 2020 (F.2020.92) dem Gericht folgende Begehren:
«1. Die Gesuchsgegnerin sei unter Androhung
einer Straffolge nach Art. 292 StGB superprovisorisch, eventualiter vorsorglich
zu verpflichten, das Besuchs- und Ferienrecht des Gesuchstellers mit den beiden
Kindern im Sinne des Entscheids der KESB vom 21. [recte: 24.] Januar 2019
umgehend zu ermöglichen.
2. Eventualiter sei das Besuchs- und
Ferienrecht des Gesuchstellers in Begleitung einer Drittperson anzuordnen und
es sei die KESB und der KJD gerichtlich anzuweisen, umgehend eine
Drittbegleitung zu organisieren.
3. Das Besuchsrecht des Gesuchstellers sei ab
dem 5. Oktober 2020 für die Zeit der hängigen Ergänzungsklage vorsorglich wie
folgt anzupassen:
Es sei dem Gesuchsteller ein Besuchsrecht für seine
beiden Kinder jeweils jeden Mittwoch und Freitag von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr
(anstelle von Dienstag und Donnerstag) zu gewähren.
4. (...)
5. (...)»
Anlässlich der
Bestätigungsverhandlung betreffend das Kontakt- und Annäherungsverbot vom 15.
Juli 2020 (VV.2020.46) schlossen die Parteien einen Vergleich, mit dem sich der
Berufungsbeklagte betreffend die Kinder verpflichtete, den Kontakt zu den
Kindern nur mit ausdrücklicher Zustimmung des zuständigen
Besuchsrechtsbeistandes und nach dessen Vorgaben aufzunehmen. Im Vergleich
wurde überdies die Kontaktnahme zwischen den Parteien im Rahmen des allenfalls
in Absprache mit dem KJD bzw. der KESB zu regelnden Besuchsrechts vorbehalten.
Schliesslich verpflichteten sich die Parteien, sich gegenüber Dritten nicht
abfällig über die andere Partei zu äussern und auch keine Fotos der Kinder im
Internet, auf Facebook oder sonstwo zu veröffentlichen.
Der
Berufungsbeklagte informierte das Gericht am 12. August 2020, dass die
Kindsmutter keine Besuche mehr zulasse. Nach weiteren Abklärungen beim Beistand
und weiteren Stellungnahmen der Parteien wurde durch die Instruktionsrichterin
mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im
Verfahren betreffend Ergänzung des Scheidungsurteils (F.2020.92) in Abänderung
von Ziff. 1 des Entscheids der KESB vom 24. Januar 2019 das Besuchsrecht für
den Berufungsbeklagten vorläufig für die Dauer des Verfahrens wie folgt
festgelegt:
- Der
Ehemann erhält bis Ende Februar 2021 ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen der
begleiteten Besuchstage (BBT).
- Ab
Mitte März 2021 soll das begleitete Besuchsrecht wöchentlich, jeweils freitags
von 14.00–18.00 Uhr, stattfinden (Ziff. 1).
Weiter wurde der
Beistand gebeten, das Besuchsrecht beim Verein BBT zu organisieren und es wurde
ihm empfohlen, das begleitete Besuchsrecht ab Mitte März 2021 durch die SPF
HELP for families durchführen zu lassen, wobei die Familienbegleiterin zu
beauftragen sei, die Kinder zusammen mit dem Vater im Kindergarten bzw. in der
KITA abzuholen, und der Besuchsbegleiterin der Auftrag zu erteilen sei, die
Kinder am Abend zur Mutter zu bringen und ihr kurz über den Verlauf des Besuchs
zu berichten. Mit dem Entscheid wurden gleichzeitig der Antrag des Rekurrenten
auf Vollstreckungsmassnahmen sowie das Begehren der Berufungsklägerin auf
Leistung eines Parteikostenvorschusses abgewiesen. Für die Verlegung der Kosten
des Massnahmeverfahrens wurde der Endentscheid vorbehalten.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich die von der Kindsmutter mit Eingabe vom
13. November 2020 erhobene Berufung an das Appellationsgericht. Mit der
Berufung beantragt sie die vollumfängliche sowie kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Zivilgerichtspräsidentin
Basel-Stadt vom 29. Oktober 2020 und die Feststellung, dass dieser wegen
sachlicher Unzuständigkeit nichtig sei. In ihrem Eventualstandpunkt beantragt
die Berufungsklägerin, es seien in vollumfänglicher Aufhebung des angefochtenen
Entscheids die Gesuche des Berufungsbeklagten um Erlass vorsorglicher
Massnahmen vom 24. Februar 2020 sowie um Erlass superprovisorischer Massnahmen
vom 14. Juli 2020 abzuweisen. Subeventualiter beantragt sie die gerichtliche
Anweisung des Berufungsbeklagten, «sich einer psychiatrischen Untersuchung
insbesondere zur Frage des Verdachts auf mangelnde Impulskontrolle und zur
Frage allfälliger pädophiler Neigungen zu unterziehen», worauf nach Vorliegen
dieses Gutachtens über das Kontaktrecht zwischen ihm und den Kindern neu zu
befinden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es sei die
Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der Berufung die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Schliesslich sei ihr das Replikrecht zu
gewähren.
Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. November 2020 wurde der Berufung
die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nach erfolgter Leistung des verfügten
Kostenvorschusses wurde dem Berufungsbeklagten die Berufung mit Frist zu deren
Beantwortung zugestellt. Mit Eingabe vom 15. November 2020 liess die
Berufungsklägerin Schreibfehler in der Berufungsbegründung korrigieren.
Mit Eingabe vom
21. Dezember 2020 reichte [...], Advokat, im Namen des Berufungsbeklagten eine
Berufungsantwort ein, mit welcher er die vollumfängliche, kosten- und
entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, den Entzug der aufschiebenden
Wirkung und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung beantragen
liess. Mit einem eigenen Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte der
Berufungsbeklagte dem Gericht darauf mit, dass er sich ab heute selber vertrete
und er seinem «Anwalt per sofort gekündigt» habe. Er wolle sich selber äussern
und die Berufung beantworten, wenn die Frist laufe. Er bitte das Gericht, «die
Antwort [s]eines bisherigen Anwalts für nichtig zu halten». Mit Verfügung vom
23. Dezember 2020 lehnte der Instruktionsrichter den Antrag auf vorsorglichen
Entzug der aufschiebenden Wirkung der Berufung ab, soweit dieser mit der
«Nichtigerklärung» der Berufungsbegründung durch den Berufungsbeklagten nicht
zurückgenommen worden ist. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 wandte sich der
Berufungsbeklagte mit einer «Requête pour exécution anticipée» an das Gericht,
worauf ihm mit Verfügung vom 5. Januar 2021 mitgeteilt worden ist, dass
dieser in französischer Sprache verfassten Eingabe gemäss Art. 129 ZPO in
Verbindung mit § 76 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV BS, SG 111.100) keine
Folge gegeben werden könne. In der Folge reichte der Berufungsbeklagte am 12.
und 13. Januar 2021 zwei auf den 12. Januar 2021 datierte und mit «Anfrage
für Wiedereröffnung von der Debatten» überschriebene Eingaben ein. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2021 wurde das durch diese beiden Eingaben
sinngemäss gestellte Begehren um Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist zur
Berufungsantwort abgewiesen. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 liess der
frühere Vertreter des Berufungsbeklagten dem Gericht seine Honorarnote
zukommen.
Mit Datum vom 22.
Januar 2021 edierte die KESB dem Gericht ihre beiden Entscheide vom 21. Januar
2021, mit welchen sie das Gesuch des Berufungsbeklagten auf Wechsel der
Beistandsperson für seine Kinder abwies.
Am 26. Januar 2021
reichte der Berufungsbeklagte dem Gericht seinen an den Kinder- und
Jugenddienst gerichteten «Strafantrag mit Verfassung klagende Partei» ein.
Mit Verfügung vom
24. März 2021 hat der Verfahrensleiter eine amtliche Erkundigung bei der
Staatsanwaltschaft betreffend den Stand des Strafverfahrens gegen den
Berufungsbeklagten (VT.2020.4465) eingeholt. Mit Schreiben vom 29. März 2021
teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren aufgrund von
Fristerstreckungsgesuchen bisher noch nicht abgeschlossen werden konnte. Stand
heute sei immer noch eine Einstellung des Verfahrens gegen den
Berufungsbeklagten wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des C____
vorgesehen.
Mit einem eigenen
Schreiben vom 1. April 2021 teilte der Berufungsbeklagte dem Gericht mit, dass
er mit dem Verfahren überfordert sei und sich wieder von [...], Advokat,
vertreten lassen möchte. Er bat darum, die Berufungsantwort von [...], Advokat,
(doch) zu berücksichtigen. Mit Vertretungsanzeige vom 17. April 2021 ersuchte [...],
Advokat, um Zustellung der Berufungsakten zur Einsichtnahme. Der
Berufungsbeklagte reichte am 22. April 2021 ein eigenes Schreiben in
französischer Sprache ein.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für
den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (F.2020.92) im
Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im
Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO,
SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar.
Da es sich bei der strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs des
Kindsvaters mit den gemeinsamen Kindern nicht um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit handelt, ist dabei auch keine Streitwertgrenze zu beachten.
1.2
Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu
entscheiden (vgl. Leuenberger, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band
II, Art. 276 ZPO N 21 f.). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der
Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen
gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist
demzufolge einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das
Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen
Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder
nicht (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht
das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2019.27
vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; vgl. Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Die Parteien haben
vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit
auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36).
Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der Eltern
gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergehen.
2.
2.1
Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen
Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die
Offizialmaxime (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.
Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen
und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317
Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes
entscheidet das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3
ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende
Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.
[nachfolgend: Schweighauser, in:
Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot
(Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2;
Hurni, in: Berner Kommentar, Band
I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes
sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das
erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird
(AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2;
vgl. Mazan/Steck, in: Basler
Kommentar, a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler,
a.a.O., N 891 und 1632).
Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches
Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten
Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und
gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil
erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.
397.
f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer
4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2).
Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das
Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019
E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4
S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser Prüfung
ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober
2019.
E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1 S. 399; BGer
4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E.
1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des
Untersuchungsgrundsatzes gelten. Die Pflicht zur Begründung der Berufung gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen an die
Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime zur
Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U
vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die
Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt damit im
Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober
2019.
E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde).
Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO)
ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen
der Parteien von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu
überprüfen hat. Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den
Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1
ZPO), für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der
Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen
Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
2.2
Vor
diesem Hintergrund ist die Verwertbarkeit der rechtzeitig eingereichten
Berufungsantwort des Berufungsbeklagten zu beurteilen. Zwar beantragte der
Berufungsbeklagte mit eigenem Schreiben vom 22. Dezember 2020 zuerst, dass
diese vom Gericht «nichtig zu halten» sei. Mit eigenem Schreiben vom 1. April
2021.
beantragt er jedoch, die Berufungsantwort sei (doch) zu berücksichtigen. Im
Übrigen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt ohne Bindung an die Parteianträge
von Amtes wegen zu prüfen. Daher sind die mit der Berufungsantwort ins
Verfahren eingeführten Behauptungen zu beachten.
2.3
Dahingegen
wird der eigenen Eingabe des Berufungsbeklagten vom 22. April 2021 in
französischer Sprache gemäss Art. 129 ZPO in Verbindung mit § 76 Abs. 1 KV BS keine
weitere Folge gegeben.
2.4
Für
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt das Beweismass der
Glaubhaftmachung (vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2, ZB.2015.58 vom 1.
März 2016 E. 1.4).
3.
3.1
Mit
ihrer Berufung bestreitet die Berufungsklägerin zunächst die Zuständigkeit der
Vorrichterin zum angefochtenen Massnahmeentscheid (Berufung Ziff. 5 S. 5 f.).
3.2
Unbestritten
ist die örtliche Zuständigkeit der Vorrichterin, weshalb diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann
(angefochtener Entscheid E. 1 S. 6).
3.3
Strittig
ist dagegen die sachliche Zuständigkeit der Vorrichterin.
3.3.1
Mit
ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin geltend, zur Beurteilung der
sachlichen Zuständigkeit sei eine antizipierte Prüfung der Klagbegehren im
Hauptverfahren erforderlich, auf das sich das Gericht zur Begründung seiner
sachlichen Zuständigkeit stütze. Soweit die Zuständigkeit zur Beurteilung der
Rechtsbegehren im Hauptverfahren fehle, dürfte nicht «gestützt auf diese
nichtigen Rechtsbegehren eine sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von
vorsorglichen Massnahmen konstruiert werden». Für Kindesschutzmassnahmen sei
gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Kinder
zuständig. Zur Begründung der Zuständigkeit des Gerichts müsse dort ein
Verfahren anhängig sein, das den Parteien einen materiellen Anspruch in einem
Eheschutz-, Scheidungs- oder Scheidungsabänderungsverfahrens gebe. Da die Ehe
der Parteien bereits im Libanon rechtkräftig geschieden worden sei, fehle ein
solcher. Auch die Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils begründe keinen
materiellen Anspruch auf Beurteilung der Kinderbelange vor Gericht, da es gar
nicht ergänzungsfähig sei. Bereits mit dem Eheschutzentscheid vom 5. April 2017
sei ihr die elterliche Obhut über die beiden Kinder zugeteilt worden. Über das
Sorgerecht habe das libanesische Gericht bereits definitiv entschieden. Dieses
sei ihr zugeteilt worden, während sie im Gegenzug auf ihre monetären Ansprüche
aus Güterrecht habe verzichten müssen. Der Berufungsbeklagte habe auch keine
Kinderunterhaltsbeiträge beantragt. Alle die Kinder betreffenden Punkte seien
daher bereits entschieden. Der eheliche Unterhalt zugunsten des
Berufungsbeklagten sei bereits im Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 15. Mai
2020.
aufgehoben worden. Auch im libanesischen Scheidungsverfahren hätten die
Ehegatten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet. Selbst wenn die
Vorinstanz die «nichtige Scheidungsklage vom 24. Februar 2020» als
Klageänderung im Sinne einer Scheidungsergänzungsklage vom 30. April 2020
entgegennehmen wolle, so könne lediglich noch über die berufliche Vorsorge
befunden werden. Dieser Punkt habe aber keinen Bezug zum Leben der Familie.
Daher sei Art. 315a ZGB vorliegend nicht anwendbar (Berufung Ziff. 5 f. S. 5
f.).
3.3.2
Der
Berufungsbeklagte verweist demgegenüber mit seiner Berufungsantwort darauf,
dass er mit Eingabe vom 29. April 2020 die Ergänzung des libanesischen
Scheidungsurteils geltend gemacht und die Ergänzung des libanesischen
Scheidungsurteils in Bezug auf das elterliche Sorgerecht, den persönlichen
Verkehr, den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Aufteilung der
Vorsorgeguthaben und das Güterrecht beantragt habe. Die Angabe der
Berufungsklägerin, dass die Kinderbelange im libanesischen Scheidungsurteil
vollumfänglich geregelt worden seien, sei somit unzutreffend (Berufungsantwort
Art. 2 S. 4 f.).
3.3.3
Gemäss
Art. 315a ZGB ist das Gericht, das für die Ehescheidung oder den Schutz der
ehelichen Gemeinschaft zuständig ist und die Beziehungen der Eltern zu den
Kindern zu gestalten hat, auch zum Erlass der nötigen Kindesschutzmassnahmen
zuständig. Diese Zuständigkeit kommt auch dem zur Ergänzung eines ausländischen
Scheidungsurteils zuständigen Gericht zu (BGer 5A_475/2015 vom 17. Dezember
2015.
E. 1.4, 5A_599/2011 vom 15. März 2012 E. 3.4.2). Das Gericht am Ort der
Hauptsache ist daher auch zum Erlass von vorsorglichen Verfügungen zuständig
(Art. 13 ZPO). Dabei ist bei der Beurteilung der Zuständigkeit auf die vom
Berufungsbeklagten vorgetragenen, doppelrelevanten Tatsachen abzustellen,
welche unter Vorbehalt ihrer offensichtlich fehlenden Richtigkeit als
zutreffend zu unterstellen sind. Dies gilt auch im Zusammenhang mit Tatsachen,
welche für die sachliche Zuständigkeit von Bedeutung sind (AGE ZK.2020.6 vom 9.
Dezember 2020 E. 1.3 m.H. auf Zürcher,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 60 N 16). Zudem gilt
für die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung.
Glaubhaftmachen bedeutet, dass das Gericht vom Vorhandensein einer
rechtserheblichen Tatsache nicht voll überzeugt sein muss, sondern es genügt,
wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr
Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit
rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_15/2018 vom
16.
April 2019 E. 3.1; AGE ZK.2020.6 vom 9. Dezember 2020 E. 2.1 m.H.
auf BGE 139 III 89 E. 4.2 S. 91; Huber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N 25).
3.3.4
Mit
Entscheid vom 14. November 2017 hat der Richter vom Sunni(ti)schen Gericht
Beirut von einer Vereinbarung der Ehegatten Kenntnis genommen, wonach die
beiden Kinder bei der Mutter blieben und die Ehefrau auf die noch nicht
bezahlte Ehezuwendung von USD 25'000.– verzichte, soweit der Ehemann nicht die
Kinder behalten wolle. Weiter stellte er fest, dass der Vertreter des Ehemanns
die Ehefrau verstossen habe und die Ehefrau den Ehemann von allen ihr
Dispositiv
zustehenden Ansprüche entlastet habe. Gestützt darauf hat es beschlossen, «die
Scheidung vom 6. November 2017 mit gegenseitiger Befreiung und Entlastung von
den Eherechten zu bestätigen» (vorinstanzliches Verfahren act. 6). Gestützt
darauf beantragte der Berufungsbeklagte dem Zivilgericht mit Eingabe vom 29.
April 2020, seine Scheidungsklage hinsichtlich der Nebenfolgenanträge (gemäss
den Ziff. 2 bis 7) als Klage auf Ergänzung zum libanesischen Scheidungsurteils
zu behandeln und in diesem Rahmen über sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
zu entscheiden. Daraus folgt, ohne der Beurteilung der Frage in der Hauptsache
vorgreifen zu wollen, mit genügender Glaubhaftigkeit, dass das libanesische
Gericht die Nebenfolgen der Scheidung nicht selber geregelt hat und
insbesondere keine gerichtliche Genehmigung der Kinderbelange vorgenommen hat.
Hinzu kommt, dass eine Regelung der Kinderbelange durch das libanesische Gericht
in der Schweiz gar nicht anerkannt werden könnte. Die Anerkennung ausländischer
Entscheidungen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind setzt
voraus, dass sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder der beklagte Elternteil seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
(Art. 84 IPRG). Weder die Kinder noch der Berufungsbeklagte als
Scheidungsbeklagter im Verfahren im Libanon hatten zum damaligen Zeitpunkt dort
ihren Wohnsitz (vgl. auch die Akten des Eheschutzverfahrens EA.2017.14534),
wobei der Wohnsitz des Berufungsbeklagten allein gemäss Art. 84 Abs. 2 i.V.m.
85 Abs. 4 IRPG sowieso nicht genügen würde.
3.4 Die
Vorrichterin war daher zum Erlass der angefochtenen vorsorglichen Massnahmen im
Verfahren auf Ergänzung des libanesischen Scheidungsurteils zuständig.
4.
4.1 In
der Sache ist nur noch die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Berufungsbeklagten und seinen beiden Kindern Streitgegenstand. Demgegenüber ist
die Abweisung des Begehrens der Berufungsklägerin auf Leistung eines
Parteikostenvorschusses wie auch des Antrages des Berufungsbeklagten auf
Vollstreckungsmassnahmen bezüglich des persönlichen Verkehrs nicht mehr
strittig.
4.2 Die
Vorrichterin hat erwogen, dass die Berufungsklägerin ein vorsorgliches
Kontaktrecht bis zum Abschluss des Strafverfahrens bzw. Abschluss der
beantragten psychiatrischen Abklärung des Klägers komplett ablehne und implizit
die Aufhebung des geltenden Besuchsrechts beantrage. Die Ablehnung des
Kontaktrechts begründe die Berufungsklägerin nebst dem Verdacht auf sexuelle
Handlungen auch mit der Entführungsgefahr durch den Berufungsbeklagten. Sie
berücksichtigte, dass die Berufungsklägerin den Verdacht der Begehung sexueller
Handlungen des Berufungsbeklagten mit den Kindern hege, was bereits im Jahr
2017 zu einem später eingestellten Strafverfahren geführt habe. Demgegenüber
seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige der Berufungsklägerin
vom 24. Februar 2020 noch nicht abgeschlossen. Dieser Verdacht wiege schwer und
erhöhe ihr Misstrauen gegenüber dem Berufungsbeklagten. Das Verhältnis zwischen
den Parteien sei zudem seit der Trennung konfliktgeladen und von Misstrauen -
und damit einhergehend, wie vom Beistand geschildert - von einer schwierigen
Kommunikation geprägt. Deshalb habe der Beistand Wochenendbesuche ohne
Übernachtung empfohlen. Zudem sei mit Entscheid der KESB vom 24. Januar 2019
eine SPF eingesetzt worden, welche sich als sehr sinnvoll erwiesen habe. Dabei
sei die Begleitung des Berufungsbeklagten enger als jene der Berufungsklägerin
gewesen. Aus deren Berichten ergebe sich, dass der Berufungsbeklagte bei der
Betreuung der Kinder Fortschritte gemacht habe. Es könne daraus nicht entnommen
werden, dass der Kontakt zwischen ihm und den Kindern dem Kindswohl abträglich
wäre, auch wenn er sich immer wieder mit dem Thema «persönliche Grenzen»
auseinandersetze (angefochtener Entscheid E. 3.2 ff. S. 10). Weiter
hat die Vorrichterin berücksichtigt, dass der Berufungsbeklagte sich nicht an
die Vereinbarung halte, keine Fotos der Kinder auf Facebook zu veröffentlichen.
Auch wenn sich die dort veröffentlichten Botschaften nicht auf den Umgang mit
den Kindern bezögen, gäben sie doch Hinwiese auf seine psychische Verfassung
und seien der Vertrauensbildung sicherlich nicht dienlich (angefochtener
Entscheid E. 3.5 S. 11).
Die von der
Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe schlössen ein Kontaktrecht zwischen dem
Kläger und den Kindern aber nicht aus. Sowohl der Ausgang des Strafverfahrens
wie auch dessen Wirkung auf das Verhältnis der Parteien seien nicht absehbar.
Der Verdacht scheine sich bislang nicht erhärtet zu haben. Zu beachten sei
auch, dass der Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern selbst unter den
derzeitigen Umständen wichtig sein könne. Aufgrund des bereits neun Monate
dauernden Kontaktunterbruchs bestehe die Gefahr einer Entfremdung zwischen
Vater und Kindern, weshalb der Kontakt zwischen ihnen wiederhergestellt werden
solle. Aufgrund der Gesamtumstände müsse eine Wiederannäherung nach der langen
Zeit der Kontaktlosigkeit auch im Interesse der Kinder vorerst in einem
geschützten Rahmen erfolgen und dem Misstrauen der Berufungsklägerin
entgegengewirkt werden, weshalb vorerst ein begleitetes Besuchsrecht beim
Verein Begleitete Besuchstage bis Ende Februar 2021 angezeigt erscheine. Dabei
sei derzeit offen, ob eine Wiederaufnahme der Besuche wie von der
Berufungsklägerin angenommen eine Belastung für die Kinder bewirke. Wenn sich
der Kontakt zwischen dem Kindsvater und den Kindern etabliert haben werde,
solle als nächster Schritt bzw. ab Mitte März 2021, ein wöchentliches,
begleitetes Besuchsrecht mit einer Begleitperson ausserhalb der BBT
stattfinden. Mit diesem zweiten, für die Berufungsklägerin vertrauensbildenden
Schritt solle dem Berufungsbeklagten Sicherheit im Umgang mit den Kindern
gegeben werden. Da die Institution «Help for Families» die Eltern bereits
bisher unterstützt habe, werde dem Beistand empfohlen, das begleitete
Besuchsrecht möglichst mit der gleichen Bezugsperson zu organisieren
(angefochtener Entscheid E. 3.5 S. 11 f.).
Schliesslich seien
die Pässe der Kinder zwar unbestrittenermassen bei der Berufungsklägerin. Diese
befürchte aber, dass sich der Berufungsbeklagte Laisser-passer für die Kinder
besorgen könne. Auch wenn bisher keine konkrete Befürchtung bestanden habe,
dass der Berufungsbeklagte die Schweiz mit den Kindern verlassen könne,
erscheine sein Aufenthaltsstatus heute unklar. Zusammen mit dem zugespitzten
Konflikt unter den Eltern sei die Gefahr einer Kindsentführung nicht zu
vernachlässigen. Um dem Berufungsbeklagten gleichwohl den Kontakt auch in einem
begleiteten Rahmen ausserhalb der BBT zu ermöglichen, habe er daher vor dessen
Beginn und für die Dauer des begleiteten Besuchsrechts mit HELP for Families
seinen Reisepass beim Gericht zu hinterlegen (angefochtener Entscheid E. 3.5 S.
12 f.).
4.3 Die
Berufungsklägerin rügt zunächst eine unrichtige, unvollständige Feststellung
des Sachverhalts (Berufung Ziff. 7 S. 6 f.).
Sie bezieht sich
darauf, im Februar 2020 von den Kindern erfahren zu haben, dass der
Berufungsbeklagte das Geschlechtsteil seines Sohnes in den Mund genommen habe,
worauf es zu einem Besuchsstopp und einer Strafanzeige gekommen sei. Die
Staatsanwaltschaft habe den Kindsvater wegen der Corona-Pandemie aber über
Wochen unbehelligt gelassen und ihn erst später verhaftet. Daher habe er
zwischenzeitlich längst alle Bilder von dem später beschlagnahmten Laptop
löschen können, zumal er aufgrund des gleichartigen Verdachts des
Kindsmissbrauchs im Jahr 2017 bereits vor seiner Verhaftung sehr wohl gewusst
habe, weshalb sie ihm den Kontakt mit den Kindern ab Februar 2020 verweigert
habe. Dies habe die Vorrichterin nicht berücksichtigt. Sie rügt, dass mit einem
erneuten Kontakt wertvolle Beweismittel vereitelt würden. Mit dem angeordneten
Kontakt sei das Recht der Kinder auf körperliche Unversehrtheit und ihr Recht
am eigenen Bild nicht ausreichend gewichtet worden. Einerseits zumal im Bericht
der SPF festgehalten worden sei, der Berufungsbeklagte setze sich immer wieder
mit dem Thema «persönliche Grenzen» auch bei körperlicher Zuwendung und
diesbezüglichen Empfindungen der Kinder auseinander. Andererseits habe bereits
im Jahr 2017 der Verdacht auf sexuelle Handlungen mit den Kindern bestanden und
der Kindsvater trotz richterlichem Verbot weiterhin Fotos der Kinder
veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund sei nun zuerst das Strafverfahren gegen
den Berufungsbeklagten abzuwarten, zumal eine kindsgerechte Befragung der
Kinder nach der Wiederaufnahme des Kontakts nicht mehr unbeeinflusst möglich
sei (Berufung Ziff. 8 S. 7 f.).
Weiter macht die
Berufungsklägerin geltend, dass die psychische Instabilität des
Berufungsbeklagten zu wenig berücksichtigt worden sei. So beschuldige er sie
und ihre Familie zu Unrecht, muslimische Extremisten zu sein, sei selber aus
finanziellen Gründen 2017 zum Christentum konvertiert, verlange aber von ihr,
die Kinder im islamischen Glauben zu erziehen und den Sohn beschneiden zu lassen.
Er habe sie 2017 gegenüber ihrer Familie tief gedemütigt, Fotos von ihr mit
Bikini und beim Weintrinken verschickt und mit einer Veröffentlichung von
Sexvideos gedroht. Weiter verschicke er unflätige und beleidigende Mails bis
hin zu Todeswünsche an sie und ihre Familie. Schliesslich habe er sich in
gelöschten Chats über den Penis seines Sohns ausgelassen und Fotos davon
Freunden zur Verfügung gestellt. Er habe ihrer besten Freundin einen
Heiratsantrag gemacht, erkläre sich selber als psychisch instabil und
medikamentös, drohe mit Suizid, gebe sich als Opfer aus und lasse sie
überwachen (Berufung Ziff. 9d S. 10; Berufungsbeilagen 4–7).
Zusammenfassend sei
festzustellen, dass doch einige Hinweise auf pädophile Neigungen des
Kindsvaters zu erkennen seien und er sich nicht davor scheue, sie in Wut und
Hass bei ihren Freunden, bei ihrer Familie und auch öffentlich zu erniedrigen.
Er leide offensichtlich seit Jahren unter grossen emotionalen Schwankungen,
welche immer öfter in massive Aggressionen ausarteten. Auch das Thema «Penis»
seines Kindes beschäftige ihn weiter. Es sei daher auch für einen Laien ohne
Weiteres erkennbar, dass er psychiatrisch zu begutachten und dabei auch auf
seine vermeintlichen pädophilen Neigungen zu untersuchen sei, bevor er weiteren
Kontakt mit den Kindern habe. Allenfalls könne er mittels einer Therapie seine
Defizite so steuern lernen, dass er für die Kinder keine Gefahr mehr darstelle
(Berufung Ziff. 10 S. 11).
4.4 Mit
der Berufungsantwort liess der Berufungsbeklagte geltend machen, dass keinerlei
Anhaltspunkt für einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Sohnes C____ durch
ihn bestünden. Den Strafakten könne nicht entnommen werden, dass sie von den
Kindern erfahren haben solle, er habe das Geschlechtsteil seines Sohnes in den
Mund genommen. Mittlerweile habe die Staatsanwaltschaft den Parteien
mitgeteilt, dass das Strafverfahren wie schon jenes im Jahr 2017 eingestellt
werde. Es sei aber Strafanzeige gegen die Berufungsklägerin wegen falscher
Anschuldigung und Ehrverletzung eingereicht worden. Auch die weiteren Vorwürfe
würden bestritten. Gelöschte Inhalte hätten von den Strafverfolgungsbehörden
problemlos wiederhergestellt werden können. Auch bei ihrer Videobefragung
hätten die Kinder keine belastenden Aussagen gemacht. Es bestünden keine
Anhaltspunkte, dass er psychisch labil sei und eine Gefahr für die Kinder
darstelle. Auch die SPF spreche von ihm in ihren Berichten «in höchsten Tönen».
Sein Streit mit Verwandten der Berufungsklägerin, von denen er beschimpft und
bedroht werde, habe keinen unmittelbaren Bezug zur behaupteten
Kindswohlgefährdung (Berufungsantwort Art. 3 S. 4 ff.).
5.
5.1 Nach
Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen
Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern bezie-hungsweise
dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder
nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des
Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK; dazu BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3; BGer
2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3). Dieses Recht steht den
Betroffenen um ihrer Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360,
mit Hinweisen). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen
des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten
Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S.
232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3). Der persönliche Verkehr
dient damit in erster Linie dem Kindeswohl (VGE VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E.
3.1.1).
Der aus Art. 273
Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert
oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr
gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat,
wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere
wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten
Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3, 5A_505/2013 vom 20. August 2013
E. 2.3, 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3;
Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 274
ZGB N 3 ff.). Das Besuchsrecht darf in der Regel nicht allein wegen elterlichen
Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis
zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGer 5A_528/2015
vom 21. Januar 2016 E. 5.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3,
5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2; VGE VD.2015.235 vom 23. Juni 2016 E.
2.1 m.H. auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). Erforderlich ist sodann, dass
dieser Bedrohung nicht durch geeignete andere Massnahmen begegnet werden kann.
Dies folgt aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit, dem die Verweigerung oder
Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegen. Der
vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die
«ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn die
nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind
vertretbaren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 44 E. 3b S. 407; BGer 5A_528/2015
vom 21. Januar 2016 E. 5.1, mit Hinweisen). Als mildere Massnahme kommt
allenfalls die zeitlich befristete Unterbrechung des Besuchsrechts in Frage.
Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen
Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind eventuell durch die
persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht)
begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3 S. 406 ff., mit Hinweisen; vgl. VGE VD.2019.131
vom 2. Juni 2020 E. 3.1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E. 2.1).
Der geäusserte
Wille eines Kindes ist dann zu berücksichtigen, wenn es sein Alter und seine
Fähigkeit zur selbständigen Willensbildung erlauben und der Wille konstant und
mit nachvollziehbarer Argumentation vorgetragen wird (VGE VD.2019.131 vom 2.
Juni 2020 E. 3.1.3 m.H. auf BGer 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2,
5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4).
5.2 Vorliegend
hat die Vorinstanz bereits durch die Anordnung eines begleiteten Besuchskontakts
den von der Berufungsklägerin gehegten Befürchtungen und Ängsten Rechnung
getragen. Mit der Besuchsrechtsbegleitung können Übergriffe auf die Kinder
während weiteren Kontakten wirksam verhindert werden. Begleiteter und damit
beaufsichtigter Besuchskontakt eignet sich daher grundsätzlich gerade auch
dann, wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht der Misshandlung
eines Kindes oder sexueller Gewalt im Raum steht (Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser (Hrsg.),
FamKommScheidung, Band II, a.a.O., Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im
Zusammenhang mit Trennung und Scheidung N 274, 277; Herzig/Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte
Kind: Implikationen für die rechtliche, sozialarbeiterische und psychologische
Praxis, FamPra.ch 2019 S. 499 ff., 523). Trotz diesem Schutz ist
begleiteter Umgang eines Elternteils mit seinen Kindern aber dann nicht
angezeigt, wenn sexuelle Misshandlung tatsächlich stattgefunden hat (Schreiner, a.a.O., N 287) und eine
erneute Traumatisierung des Kindes bei weiteren Kontakten droht (Herzig/Steinbach, a.a.O., 524). Besteht
aber bloss ein Verdacht, kann auch eine entsprechende Fehlbeurteilung zu einer
Traumatisierung und damit einer Schädigung der betroffenen Kinder führen (Herzig/Steinbach, a.a.O., 504).
5.3 Der
Verdacht sexuellen Missbrauchs von C____ durch den Kindsvater konnte bisher
nicht erhärtet werden (vgl. Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2021
und 30. Oktober 2020 [vorinstanzliches Verfahren act. 35]).
5.3.1 Nicht
weiter dokumentiert sind in den Akten die Hintergründe der im Jahr 2017 von der
Berufungsklägerin erhobenen Kindsmissbrauchsvorwürfe. Jedenfalls ist
unbestritten, dass das von ihr eingeleitete Strafverfahren mangels genügender
Hinweise eingestellt worden ist.
5.3.2 Auch
das zweite, von der Berufungsklägerin angestrengte Verfahren nahm den gleichen
Verlauf. Wie der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 30. April 2020
(vorinstanzliches Verfahren act. 17) entnommen werden kann, hat die
Berufungsklägerin angegeben, dass sie C____ nach seinem Besuch beim
Berufungsbeklagten gefragt habe, wie sein Tag gewesen sei. Dieser habe sich
darauf komisch verhalten und sei über die Sitzlehne des Sofas hochgeklettert.
Er habe ihr erzählt, dass der Papa böse gewesen sei und ihm weh getan habe. Auf
Nachfrage sagte er «Papa hat meinen Penis gegessen und ich habe dabei geweint».
Er habe ihr gesagt, dass er dies mit dem Mund getan habe. Seit dem Vorfall sei
er nicht mehr sich selber und wolle nur in ihrem Bett schlafen. Wenn er nachts
aufwache, schreie er panisch «Mami Mami». Auch wirke er aggressiv und mache
Sachen kaputt, was er früher nicht gemacht habe. Auch zwei KITA-Mitarbeiterinnen
hätten berichtet, dass C____ am 9. März 2010 während dem Zvieri «Papi Penis
esst» gesagt haben solle. Demgegenüber hätten C____ und seine Schwester bei
Videobefragung auf der Jugendanwaltschaft aber keine den Beschuldigten
belastenden Aussagen gemacht. Es scheine daher fraglich, ob sich der
Anfangsverdacht noch wesentlich erhärten lasse. Das Gericht erwog weiter, dass sowohl
die Kindsmutter als auch die Zwillinge C____ und D____ zur Sache befragt, ihre Einvernahme
auf Video aufgezeichnet worden und seitens der Staatsanwaltschaft keine weitere
Befragung der Kinder mehr geplant seien (vorinstanzliches Verfahren act. 17).
Mit Verfügung vom 25. August 2020 hob die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme
diverser elektronischer Datenträger des Berufungsbeklagten auf, da darauf bei
der Auswertung keine fallrelevanten oder verbotenen Inhalte gefunden worden
seien (vorinstanzliches Verfahren act. 29). Mit Schreiben vom 30. Oktober
2020 kündete die Staatsanwaltschaft an, dass sie das Strafverfahren betreffend
sexueller Handlungen mit C____ einstellen werde, da kein Tatverdacht erhärtet
sei, der eine Anklage rechtfertige (vorinstanzliches Verfahren act. 35). Auf
amtliche Erkundigung hin teilte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29.
März 2021 erneut mit, dass «Stand heute […] immer noch eine
Einstellungsverfügung […] vorgesehen [ist], vorbehältlich weiterer
Beweisanträge.»
5.3.3 Schliesslich
kann auch aus dem Bericht der SPF vom 12. Februar 2020 (vorinstanzliches
Verfahren act. 29/2/2) nicht auf ein bestehendes Kindsmissbrauchsproblem
geschlossen werden, wenn darin ausgeführt wird, der Berufungsbeklagte setze
sich «immer wieder mit dem Thema persönliche Grenzen auseinander», wobei man
sich darüber unterhalten habe, «welche Form der körperlichen Zuwendung, z.B.
Küsse, angemessen» sei und «was evtl. eine Grenzüberschreitung» darstelle
(Bericht der SPF vom 12. Februar 2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2
S. 2). Elterliche Zuneigung zeigt sich richtigerweise auch in körperlicher
Zuwendung, weshalb die Thematisierung der Grenzziehung nicht auf eine
Missbrauchsgefahr hinweist.
5.3.4 Die
weiteren, in diese Richtung zielenden Vorwürfe der Berufungsklägerin bleiben
schliesslich reine Behauptungen, auf welche nicht abgestellt werden kann.
5.3.5 Aufgrund
des von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von C____
durch den Kindsvater rechtfertigt sich eine komplette Einstellung der
Besuchskontakte zwischen ihm und den Kindern daher nicht (vgl. im Ergebnis auch
OGer ZH PQ170091 vom 9. Februar 2018 I. 1.4.2, E. II. 3.3.5). Aufgrund des
Stand des Strafverfahrens (vgl. Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 29. März
2021 und 30. Oktober 2020, vorinstanzliches Verfahren act. 35) fehlt auch der
Behauptung der Berufungsklägerin, mit der Einstellung von Besuchskontakten soll
dem Berufungsbeklagten die Möglichkeit genommen werden, auf dieses einzuwirken,
jede Grundlage.
5.4 Es
stellt sich daher die Frage, ob vor dem Hintergrund der von der
Berufungsklägerin gleichwohl weiterhin gehegten Befürchtung, dem virulenten
Konflikt zwischen den Eltern und allfälligen Erziehungsdefiziten des
Berufungsbeklägers, auf welche sich die Berufungsklägerin bezieht, ein
gänzlicher Abbruch des Kontakts zwischen den Kindern und ihrem Vater
entsprechend ihren Anträgen als kindswohlindiziert erscheint.
5.4.1 Die
Kinder haben den Berufungsbeklagten vor dem von der Berufungsklägerin bewirkten
Kontaktabbruch im Februar 2020 regelmässig am Dienstag und Donnertag nach dem KITA-Besuch
gesehen und bei ihm jedes zweite Wochenende mit Übernachtung verbracht. Dieser
Kontakt wurde von Help for Families begleitet. Zu diesen Besuchen kamen
weitere, unter den Eltern direkt vereinbarte Besuche (Bericht der SPF vom 12.
Februar 2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2 S. 1 f.).
5.4.2 Der
erste Bericht benennt zwar gewisse erzieherische Defizite des
Berufungsbeklagten im Sinne mangelnder Erfahrung im Umgang mit Kindern. Als
Ressourcen werden aber sein Reflektionsvermögen, seine Liebe zu den Kindern und
die vorhandene Zeit, sich Erziehungsthemen zu widmen, genannt. Er habe sich
«ausnahmslos zur Zusammenarbeit bereit» gezeigt. Er habe einen liebevollen
Umgang mit den Kindern. Diese suchten seine Nähe, besonders, wenn sie Trost
oder besondere Betreuung brauchten (Bericht der SPF vom 16. Oktober 2019,
vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/1 S. 2 ff.). Aus dem zweiten Bericht geht
zudem hervor, dass der Berufungsbeklagte sich mit etlichen Themen im Umgang mit
den Kindern, wie zum Beispiel der Ernährung oder dem Thema der körperlichen
Zuwendung, sehr intensiv auseinandergesetzt hat. Die Kooperation mit ihm klappe
weiterhin unverändert gut. Der Bericht schliesst damit, dass der
Berufungsbeklagte «grosse Fortschritte im Umgang mit den Kindern gemacht und
Sicherheit dazugewonnen» habe. Zur Begleitung und Stabilisierung der Übergänge
und Veränderungen wurde aber die Fortsetzung der Begleitung des
Berufungsbeklagten empfohlen (Bericht der SPF vom 12. Februar 2020,
vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2, S. 1 ff.).
5.4.3 Soweit
die Berufungsklägerin beim Berufungsbeklagten psychische Probleme geltend
macht, können hierfür den Akten entsprechende Anhaltspunkte entnommen werden.
So hat der Berufungsbeklagte gemäss dem Bericht der SPF vom 16. Oktober 2019
selber über eine in der Vergangenheit besuchte Therapie berichtet
(vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/1 S. 4). Auch im Eheschutzverfahren
hat er 2017 erklärt, bei einem Psychiater in Behandlung zu sein und
Psychopharmaka einzunehmen. Er liess damals auch ausführen, unter
Medikamenteneinfluss einen Suizidversuch unternommen und die Wohnung zerstört
zu haben, worauf er in die UPK gekommen sei (Protokolle EA.2017.14534 vom 5.
April S. 3 und 10. Mai 2017 S. 2). In der Folge wurden vom Zivilgericht
denn auch Kontaktverbote ausgesprochen. Heute hält er eine psychotherapeutische
Bearbeitung aber nicht mehr für notwendig (Bericht der SPF vom 12. Februar
2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2 S. 4). Soweit die Berufungsklägerin
sich schliesslich auf übersetzte Kommunikation zwischen den Eltern bezieht,
kann und muss deren Gehalt mangels beglaubigter Übersetzungen offenbleiben.
5.4.4 Zwischen
den Eltern ist die Kommunikation seit längerem zumindest erschwert, wobei beim
Berufungsbeklagten Fortschritte im Umgang mit Konflikten erkennbar seien. Die
Konflikte haben sich im Zusammenhang mit dem Wunsch des Berufungsbeklagten auf
einen Wechsel der Besuchstage verstärkt (Berichte der SPF vom 12. Februar
2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2 und vom 16. Oktober 2019,
vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/1 S. 4 f.). Die früheren Konflikte
zwischen den Eltern werden dabei vom Berufungsbeklagten weitergetragen (Bericht
der SPF vom 12. Februar 2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2 S. 2 ff.).
Zudem bestehen offensichtlich erhebliche Konflikte zwischen den Familien der
Parteien, wobei deren strittige Ursachen vorliegend offenbleiben können.
Unbestritten ist ein stark zerrüttetes Verhältnis, welches das Vertrauen der
Berufungsklägerin in die Fähigkeit des Berufungsbeklagten als Kindsvater zu
erschüttern vermag.
5.4.5 Der
Beistand der Kinder erwog mit seinem Abklärungsbericht vom 19. August 2020
(vorinstanzliches Verfahren act. 25), dass sich die Berufungsklägerin aufgrund
ihrer «sehr klaren und final wirkenden Haltung», keinesfalls Besuche des Vaters
zuzulassen, wohl jeglicher Zwangsmassnahme zur Durchsetzung von Besuchen der damals
vierjährigen Zwillinge beim Vater widersetzen werde, sodass solche auf die
Kinder psychisch belastende Auswirkungen hätten und traumatisierende Folgen für
die Kinder haben könnten. Andererseits könne aber auch davon ausgegangen
werden, dass sich die Kinder auf ihren Vater freuen könnten, den sie bis zum
Februar 2020 wöchentlich besucht hätten (Bericht des Beistands,
vorinstanzliches Verfahren act. 25 S. 3). In der Abwägung der Vor- und
Nachteile allfälliger unbegleiteter Besuche wären sie zum jetzigen Zeitpunkt
dem Wohl der Kinder abträglich. Die zweite Untersuchung der Staatsanwaltschaft
gegen den Vater, sein sehr auffälliges Verhalten gegenüber der Mutter kurz nach
der Trennung mit Suiziddrohung, die offenbar stark abwertenden Mitteilungen des
Vaters an die Familie der Mutter und seine auch dem Beistand und HELP for
families durch deren Zusammenarbeit bekannte teilweise laute und aggressive
Umgangsart sprächen für einen instabilen psychischen Zustand des Vaters. Wenn
sich der Berufungsbeklagte in eine längere psychiatrische Behandlung begeben
würde, die gegenüber der Mutter bestätigen könnte, dass er psychisch stabil und
psychisch gesund sei, könnte die Mutter vielleicht Vertrauen gegenüber dem
Vater aufbauen, was in mehreren Monaten vielleicht die Möglichkeit eröffnen
würde, dass die Mutter Besuche zulassen könnte. Insgesamt kam er aber zum
Schluss, bis zur Einstellung des Strafverfahrens sei es angebracht, nur
begleitete Besuche zuzulassen (Bericht des Beistands vom 19. August 2020,
vorinstanzliches Verfahren act. 25 S. 3).
5.5 Daraus
folgt ein sehr belastetes Verhältnis zwischen den Parteien. Es kann offenbleiben,
ob vor diesem Hintergrund und der Weigerung des Berufungsbeklagten, weiterhin
psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, unbegleitete Besuchskontakte
zwischen dem Berufungsbeklagten und seinen Kindern möglich erscheinen. Solche
sind mit dem angefochtenen Entscheid nicht angeordnet worden und müssen daher
auch nicht beurteilt werden. Die begleiteten Besuchskontakte haben gemäss den
Berichten der SPF zu keiner Kindswohlgefährdung geführt (Berichte der SPF vom
12. Februar 2020, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/2 und vom 16.
Oktober 2019, vorinstanzliches Verfahren act. 29/2/1). Die von der
Berufungsklägerin ausgehende Belastung der Kinder bei einer erneuten Aufnahme
der Besuche vermag für sich allein eine Aussetzung der Besuche des Kindsvaters
nicht zu rechtfertigen. Es mag zwar zutreffen, dass eine psychotherapeutische
Begleitung des Berufungsbeklagten sowohl für die weitere Ausübung insbesondere
unbegleiteter Besuchskontakte wie auch für die Etablierung einer hierfür
tragfähigen Vertrauensgrundlage bei der Berufungsklägerin förderlich und daher
auch sinnvoll erschiene. Sie bilden aber nicht eine unerlässliche Voraussetzung
für die Aufnahme begleiteter Besuchskontakte zwischen dem Berufungsbeklagten
und seinen Kindern.
6.
6.1 Daraus
folgt, dass die Berufung abzuweisen ist. Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids
ist daher mit der Massgabe zu bestätigen, dass das im Rahmen der begleiteten
Besuchstage (BBT) auszuübende Besuchsrecht bis am 30. September 2021 erfolgen
soll, bevor das begleitete Besuchsrecht jeweils wöchentlich freitags von 14–18
Uhr stattfinden wird.
6.2 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 800.–.
Zudem hat sie
dem Vertreter des die unentgeltliche Verbeiständung beantragenden
Berufungsbeklagten, [...], Advokat, eine Parteientschädigung auszurichten. Es
kann dabei auf dessen Honorarnote vom 19. Januar 2021 (act. 14) mit dem darin
ausgewiesenen Aufwand und den geltend gemachten Ansätzen verwiesen werden.
Daraus folgt eine Parteientschädigung von CHF 2'298.30 einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST in der Höhe von CHF 176.95.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 2 bis 6 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) sind in
Rechtskraft erwachsen.
2. Die Berufung gegen Ziffer 1 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) wird
abgewiesen.
In Abänderung von Ziffer 1 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 29. Oktober 2020 (F.2020.92) erfolgt
das im Rahmen der begleitenden Besuchstage (BBT) auszuübende Besuchsrecht des
Berufungsbeklagten bis am 30. September 2021. Danach findet das begleitete
Besuchsrecht des Berufungsbeklagten wöchentlich, jeweils freitags von 14.00 bis
18.00 Uhr statt.
3. Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.–.
4. Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2ꞌ298.30,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 176.95, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.