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Entscheid

ZB.2020.39

vorsorgliche Massnahmen

3. April 2021Deutsch19 min

vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Zivilgerichtspräsident

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.39

ENTSCHEID

vom 3.

April 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte 1

[...] Beklagte

1

C____

Berufungsbeklagte 2

[...]

Beklagte 2

D____

Berufungsbeklagter 3

[...] Beklagter

3

alle vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2020

betreffend vorsorgliche

Massnahmen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

27. Mai 2020 stellte A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um Erlass superprovisorischer und

vorsorglicher Massnahmen. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Zivilgerichtspräsident

die Eingabe der Berufungsklägerin vom 27. Mai 2020 zurück zur Verbesserung

innert Frist bis zum 12. Juni 2020, weil die darin als Gesuchsbeklagte genannte

Erbengemeinschaft nicht parteifähig sei. Daraufhin reichte die Berufungsklägerin

am 10. Juni 2020 eine verbesserte Eingabe ein, worin sie B____ (nachfolgend Berufungsbeklagte

1), C____ (nachfolgend Berufungsbeklagte 2) und D____ (nachfolgend

Berufungsbeklagter 3) als Gesuchsbeklagte nannte. Mit Verfügung vom 12. Juni

2020 wies der Zivilgerichtspräsident das Gesuch um Anordnung

superprovisorischer Massnahmen ab. Die Berufungsbeklagten beantragten mit

Stellungnahme vom 24. Juni 2020, auf das Gesuch um Erlass vorsorglicher

Massnahmen sei nicht einzutreten. Eventualiter sei es abzuweisen. Nach weiteren

Eingaben der Parteien wies der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom

11. November 2020 das Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass vorsorglicher

Massnahmen ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.

Gegen diesen

Entscheid vom 11. November 2020 legte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom

23. November 2020 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein mit

den folgenden Rechtsbegehren:

«- Der

Entscheid ist an die Vorinstanz zurück zu weisen

- Der

Entscheid in seinem Bestand zu kassieren und als eine Verfügung über ein

Nichteintreten zu erlassen»

Am

24. November 2020 reichte die Berufungsklägerin eine weitere mit

«Berufung» betitelte Eingabe beim Appellationsgericht ein, mit dem Vermerk

«verbessert eingereicht 24. November 2020». Mit Eingabe vom

16. Dezember 2020 ersuchte die Berufungsklägerin um Überweisung des

Verfahrens an das Zivilgericht. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2020 wies

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts diesen Antrag um

Verfahrensüberweisung ab. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 stellte die

Berufungsklägerin mehrere Anträge, auf die der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts mit Verfügung vom 17. Februar 2021 nicht eintrat. Mit

Eingabe vom 22. März 2021 (Postaufgabe 25. März 2021) beantragte die

Berufungsklägerin sinngemäss die Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens

ZB.2020.39 mit dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren BEZ.2020.68. Auf die

Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging

unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zunächst ist über den sinngemässen

Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Berufungsverfahrens ZB.2020.39 mit dem

Berufungs- und Beschwerdeverfahren BEZ.2020.68 zu entscheiden. Die

Verfahrensvereinigung setzt voraus, dass der Prozess dadurch vereinfacht wird

(Art. 125 lit. c ZPO; Frei, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 125 ZPO N 15; Haldy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 125 CPC N 6). Die

Berufungsklägerin verweist zur Begründung ihres Antrags auf ihr Gesuch vom 16.

Dezember 2020, in dem sie den sachlichen und rechtlichen Zusammenhang zwischen

den Verfahren dargestellt habe. Dort machte sie sinngemäss geltend, ein ihre

Berufung im Verfahren ZB.2020.39 gutheissender Entscheid könnte nicht mehr

vollstreckt werden, wenn das Verfahren BEZ.2020.68 bereits vorher rechtskräftig

abgeschlossen würde (vgl. Eingabe vom 16. Dezember 2020 S. 9). Dass der

Entscheid im einen Verfahren von demjenigen im anderen Verfahren abhängig wäre,

macht sie jedoch nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar,

dass sich im Verfahren ZB.2020.39 und im Verfahren BEZ.2020.68 die gleichen

Fragen stellen würden. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der

Prozess durch die Vereinigung der beiden Verfahren vereinfacht werden sollte.

Der Antrag auf Verfahrensvereinigung ist daher abzuweisen.

1.2

Im vorliegenden Berufungsverfahren

ist ein Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2020 betreffend

vorsorgliche Massnahmen angefochten. Erstinstanzliche Entscheide über

vorsorgliche Massnahmen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit

Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und

Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt (vgl. angefochtener

Entscheid E. 6).

1.3

Auf vorsorgliche Massnahmen ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Gegen einen im

summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung

der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO).

Der

angefochtene Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2020 wurde der

Berufungsklägerin am 12. November 2020 zugestellt. Damit endete die Frist zur

Einreichung der Berufung am 23. November 2020. Die Berufungsklägerin reichte

elek-tronisch eine Berufung ein. Gemäss der Abgabequittung der Zustellplattform

erhielt diese die Berufung am 23. November 2020 um 23:45 Uhr (vgl. zur

Massgeblichkeit dieses Zeitpunkts Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 8b

Abs. 1 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von

Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

[VeÜ-ZSSV, SR 272.1]). Damit wurde die Berufung rechtzeitig eingereicht.

Die

Berufungsklägerin reichte zusätzlich elektronisch eine verbesserte Berufung

ein. Gemäss der Abgabequittung der Zustellplattform erhielt diese die

verbesserte Berufung am 24. November 2020 um 10:46 Uhr. Dementsprechend erklärt

die Berufungsklägerin auf der ersten Seite der verbesserten Berufung selbst,

diese sei am 24. November 2020 eingereicht worden. Damit wurde die verbesserte

Berufung erst nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufung eingereicht.

Unter Vorbehalt der Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO

und der Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann die

Berufung nur innert der Rechtsmittelfrist geändert, ergänzt oder verbessert

werden (vgl. Kunz, in: Kunz

et al. [Hrsg.], ZPO Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311

N 25, 28 und 30; Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 39; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 12; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel

2013, N 859 und 917). Dass die Voraussetzungen für die Ansetzung einer

Nachfrist oder eine Wiederherstellung der Berufungsfrist erfüllt wären, wird

von der Berufungsklägerin nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich.

Damit ist auf die verbesserte Berufung vom 24. November 2020 nicht einzutreten.

1.4

1.4.1

Aus der Pflicht zur Begründung des

Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufung

ein Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der grundsätzlich reformatorischen

Natur der Berufung darf sich die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf

beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der

Sache an die erste Instanz zu beantragen, sondern muss grundsätzlich einen

Antrag in der Sache stellen. Dabei ist ein auf eine Geldzahlung gerichtetes

Rechtsbegehren zu beziffern. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur

dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch

entscheiden kann. Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen eines genügenden

Berufungsantrags ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig

nicht einzutreten. Der Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist

gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die Rechtsfolge des

Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]).

Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf eine Berufung

mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn

sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen

Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zum

Ganzen BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f., E. 4.3 f. S. 619 f., E. 6.2

S. 621 f. und E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E.

1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art.

311.

N 34 f.).

1.4.2

Die Berufungsanträge der

Berufungsklägerin lauten folgendermassen: „Der Entscheid ist an die Vorinstanz

zurück zu weisen. Der Entscheid in seinem Bestand zu kassieren und als eine

Verfügung über ein Nichteintreten zu erlassen“. Damit fehlt ein Antrag in der

Sache. Ein Grund, weshalb das Appellationsgericht im vorliegenden Fall nur

kassatorisch entscheiden könnte, wird von der Berufungsklägerin nicht geltend

gemacht und ist nicht ersichtlich. Auch aus der Begründung in Verbindung mit

dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht mit hinreichender Klarheit, was

die Berufungsklägerin in der Sache verlangt (vgl. zur ungenügenden Bestimmtheit

des im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Eventualbegehrens unten E. 2.2).

Folglich ist auf die Berufung wegen formell mangelhafter Rechtsbegehren nicht

einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung abzuweisen, wenn darauf einzutreten

wäre (vgl. unten E. 2).

1.5

Mit ihrem Gesuch vom 27. Mai

2020.

beantragte die Berufungsklägerin die Anordnung superprovisorischer

Massnahmen und die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Das Gesuch um Anordnung

superprovisorischer Massnahmen wies das Zivilgericht mit Verfügung vom 12. Juni

2020.

ab. Gegenstand des angefochtenen Entscheids vom 11. November 2020 sind die

vorsorglichen Massnahmen. Damit ist das Gesuch um Anordnung superprovisorischer

Massnahmen entgegen der Behauptung der Berufungsklägerin (Berufung S. 2)

nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids.

Die

Berufungsklägerin beanstandet, dass die Abweisung ihres Gesuchs um superprovisorische

Massnahmen mit der Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht begründet worden ist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Entscheide, mit denen ein

Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme abgewiesen wird,

grundsätzlich weder mit Berufung oder Beschwerde beim oberen kantonalen Gericht

noch mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. BGE 137 III 417

E. 1.2 f. S. 418 f.; Sprecher,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 265 ZPO N 32 f.).

Die Frage, ob Entscheide, mit denen ein Gesuch um eine superprovisorische

Massnahme abgewiesen wird, ausnahmsweise anfechtbar sind, wenn sie den

endgültigen Verlust eines Rechts oder die Gegenstandslosigkeit des

kontradiktorischen Verfahrens gemäss Art. 261 ff. ZPO bewirken, kann im vorliegenden

Fall genauso offen bleiben wie die Frage, ob das Gericht einen Entscheid, mit

dem es ein Gesuch um Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ablehnt, in

Anwendung von Art. 239 Abs. 1 ZPO ohne schriftliche Begründung eröffnen

darf. Selbst wenn Entscheide, mit denen ein Gesuch um Anordnung einer

superprovisorischen Massnahme abgewiesen wird, grundsätzlich mit Berufung

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO oder Beschwerde gemäss

Art. 319 lit. a ZPO anfechtbar wären (vgl. dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308

N 34; Steiner, a.a.O.,

N 70, 243 und 368), müsste der Gesuchsteller entweder gemäss Art. 239

Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen eine schriftliche Begründung verlangen oder

gemäss Art. 314 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 2 ZPO innert zehn Tagen Berufung

einreichen. Die Berufungsklägerin behauptet nicht, dass sie innert zehn Tagen

seit der Zustellung der Verfügung vom 12. Juni 2020 eine schriftliche

Begründung verlangt oder Berufung eingereicht hätte. Damit ist ein Rechtsmittel

gegen die Abweisung des Gesuchs der Berufungsklägerin um superprovisorische

Massnahmen in jedem Fall ausgeschlossen. Auf ihre Kritik an der Verfügung vom

12.

Juni 2020 ist deshalb nicht einzutreten.

2.

2.1

2.1.1

Aus den vorstehenden Erwägungen ist

auf die Berufung nicht einzutreten. Im Sinn einer Eventualbegründung wird im

Folgenden dargelegt, dass die Berufung abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten

wäre. Die Berufungsklägerin beantragte mit ihren Hauptbegehren vor

Zivilgericht, dass das Gericht verschiedenen Akteuren verbiete, die Versilberung

von Aktientiteln des für sie ausgesonderten Teils des Nachlasses vorzunehmen

und das Depot [...] Erben zu saldieren.

2.1.2

Das Zivilgericht stellte fest, das

Gesuch der Berufungsklägerin vom 27. Mai 2020 sei dem Zivilgericht am

28.

Mai 2020 elektronisch eingereicht worden. Da die von der

Berufungsklägerin als Gesuchsbeklagte genannte Erbengemeinschaft keine

Rechtspersönlichkeit habe und damit nicht Verfahrenspartei sein könne, sei das

Gesuch vom Zivilgericht mit Verfügung vom 28. Mai 2020 zur Verbesserung

zurückgewiesen worden. Die verbesserte Eingabe sei am 10. Juni 2020 eingereicht

worden. Aus den von den Berufungsbeklagten eingereichten Bankunterlagen gehe

hervor, dass die letzten streitgegenständlichen Aktien am 26. Mai 2020

verkauft worden seien und der Erlös auf ein Konto der Berufungsklägerin

überwiesen worden sei. Damit seien die Aktien zum Zeitpunkt, in dem die

Berufungsklägerin ihr ursprüngliches Gesuch eingereicht habe, bereits

versilbert gewesen. Eine Verfügung des Gerichts hätte daran nichts mehr zu

ändern vermocht. Demzufolge fehle es der Berufungsklägerin an einem

schutzwürdigen Interesse an einem gerichtlichen Verbot der Versilberung der

Aktien und der Saldierung des Depots. Auf das Gesuch sei deshalb nicht

einzutreten (angefochtener Entscheid E. 2).

2.1.3

Die Berufungsklägerin macht in ihrer

Berufung geltend, aus der von den Berufungsbeklagten als Beilage 12 ihrer

Stellungnahme vom 24. Juni 2020 eingereichten Übersicht der Bewegungen auf dem

Sperrkonto der Berufungsklägerin gehe hervor, dass am 28. Mai 2020 die

Rücknahme zur Tilgung von [...] sowie der Verkauf der Devisenbestände im

ausgesonderten Nachlassanteil der Berufungsklägerin stattgefunden hätten. Damit

hätte das Zivilgericht nach Ansicht der Berufungsklägerin die Versilberung noch

teilweise verhindern können, wenn es am 28. Mai 2020 statt der Rückweisung

ihres Gesuchs die beantragten superprovisorischen Massnahmen angeordnet hätte.

Zudem sei zwischen der Versilberung der Aktientitel und der Saldierung des

Depots zu unterscheiden und habe das Zivilgericht nicht begründet, weshalb die

Berufungsklägerin an einem Verbot der Saldierung des Depots kein

Rechtsschutzinteresse mehr gehabt haben sollte. Insbesondere im Hinblick auf

ihr Eventualbegehren, sie sei von den Willensvollstreckern in ihrem Eigentum so

zu stellen, als hätten die Willensvollstrecker die Versilberung nicht

vorgenommen, bestehe ein solches weiterhin (vgl. Berufung S. 3 f.).

2.1.4

Gegenstand des angefochtenen

Entscheids und des Berufungsverfahrens sind nur die vorsorglichen Massnahmen.

Der Entscheid des Zivilgerichts über das am 28. Mai 2020 eingereichte

Gesuch um vorsorgliche Massnahmen konnte erst nach Eingang der Stellungnahme

der Berufungsbeklagten gefällt werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Versilberung

auch gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin bereits abgeschlossen. Damit

hatte die Berufungsklägerin kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer auf ein

Verbot der Versilberung gerichteten vorsorglichen Massnahme. Es ist nicht

ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin nicht nachvollziehbar dargelegt,

worin ihr schutzwürdiges Interesse an einem Verbot der Saldierung des Depots

bestanden haben sollte, nachdem die Aktien verkauft worden waren und der Erlös

auf ein Konto der Berufungsklägerin überwiesen worden war. Insbesondere lässt

sich ein solches auch nicht mit dem Eventualbegehren der Berufungsklägerin

begründen, weil zur Erfüllung dieses Begehrens nötigenfalls ohne weiteres ein

neues Depot eröffnet werden könnte. Damit ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin

auch kein schutzwürdiges Interesse mehr an einer auf ein Verbot der Saldierung

des Depots gerichteten vorsorglichen Massnahme gehabt hat. Folglich ist das

Zivilgericht auf die Hauptbegehren der Berufungsklägerin zu Recht nicht

eingetreten. Ob die Behauptungen der Berufungsklägerin betreffend die Rücknahme

und die Verkäufe vom 28. Mai 2020 richtig sind, kann damit mangels

Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.

Im

Übrigen ist auch die Ansicht der Berufungsklägerin, das Zivilgericht hätte am

28.

Mai 2020 über ihr Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen

entscheiden müssen, unbegründet. Die Berufungsklägerin hat in ihrem Gesuch vom

27.

Mai 2020 die Erbengemeinschaft [...] als Gesuchsbeklagte bezeichnet.

Dass sie die Willensvollstrecker als deren Vertreter genannt hat, ändert daran

nichts. Im Übrigen führen Willensvollstrecker Prozesse als Prozessstandschafter

in Parteistellung im eigenen Namen (Grolimund,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich

2019, § 13 N 26; Künzle,

in: Berner Kommentar, 2011, Art. 517-518 ZGB N 464 ff.) und

nicht als Vertreter der Erbengemeinschaft. Der Erbengemeinschaft selbst kommt

keine Parteifähigkeit zu. Parteifähig sind ihre einzelnen Mitglieder (Staehelin/Schweizer,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 66 N 27). Die Parteifähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung

(Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das

Zivilgericht erst nach Eingang des verbesserten Gesuchs über das Begehren um

Erlass superprovisorischer Massnahmen entschieden hat. Schliesslich wäre es

selbst bei einem Entscheid über das Gesuch um Anordnung superprovisorischer

Massnahmen am 28. Mai 2020 höchst fraglich gewesen, ob der Entscheid noch

vor allfälligen Versilberungshandlungen vom selben Tag hätte zugestellt werden

können.

2.2

2.2.1

Mit ihrem Eventualbegehren beantragte

die Berufungsklägerin vor Zivilgericht, „[f]alls die Versilberung ganz oder nur

teilweise fortgeschritten ist, sei die Antragstellerin von den

Willensvollstrecker[n] in ihrem Eigentum so zu stellen[,] als hätten die

Willensvollstrecker die Versilberung nicht vorgenommen.“

2.2.2

Das Zivilgericht erwog, das

Eventualbegehren der Berufungsklägerin sei zu unbestimmt, um zum Dispositiv

erhoben zu werden, weil unklar sei, welche Vorkehren die Willensvollstrecker

genau vornehmen sollten. Ein Dispositiv mit dem Wortlaut des Eventualbegehrens

wäre auch nicht vollstreckbar. Auch aus der Begründung ergebe sich nicht, wozu

genau die Willensvollstrecker verpflichtet werden sollten (angefochtener

Entscheid E. 3).

Die

Berufungsklägerin macht in der Berufung geltend, das Eventualbegehren sei

vollstreckbar, weil es genüge, dass die Willensvollstrecker ein Konto der

Erbengemeinschaft bei der [...] bekannt geben, auf das sie den Betrag zur

Wiederherstellung überweisen könne. Sie verlange, dass die Willensvollstrecker

ihren Anteil am Nachlass in seinen Sachbestandteilen wiederherstellen (Berufung

S. 5). Diese Vorbringen sind nicht geeignet, die Richtigkeit der

Feststellungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen. Damit das

Eventualbegehren hinreichend bestimmt ist, hätte die Berufungsklägerin angeben

müssen, welcher konkrete Zustand auf welche Art und Weise wiederhergestellt

werden soll. Dass sie dies im erstinstanzlichen Verfahren getan hätte,

behauptet sie in der Berufung nicht einmal. Im Übrigen bleibt sie die

erforderlichen Angaben auch in der Berufung schuldig.

2.2.3

Die Berufungsklägerin erklärt, sie

überlasse die Beurteilung, ob das Zivilgericht ihr als prozessualer Laiin

gegenüber seiner gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO nachgekommen

sei, dem Appellationsgericht (Berufung S. 5).

Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches

Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten

Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4

S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413

E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar

2019.

E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019

E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4

S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die

Berufungsklägerin macht nicht geltend, dass das Zivilgericht die gerichtliche

Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO tatsächlich verletzt habe. Erst recht findet

sich in der Berufung keine Begründung für eine entsprechende Pflichtverletzung.

Davon, dass das Zivilgericht die gerichtliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO offensichtlich

verletzt hätte, kann keine Rede sein. Die Behauptung der Berufungsklägerin, sie

sei eine prozessuale Laiin, ist zumindest insoweit zu relativieren, dass sie

gemäss den unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts immerhin juristisch

gebildet ist (angefochtener Entscheid E. 3) und dass sie gemäss eigenen Angaben

zumindest bis zum 24. Oktober 2020 damit auch im Zeitpunkt der Einreichung

ihres Gesuchs mit einer Anwältin zusammengearbeitet hat (vgl. Berufung

S. 7). Aus den vorstehenden Gründen ist die Frage der Erfüllung der

gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO mangels hinreichend begründeter

Rüge nicht weiter zu untersuchen.

2.2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt,

dass das Zivilgericht auf das Eventualbegehren zu Recht nicht eingetreten ist.

3.

3.1

Das Zivilgericht stellte fest, die

Parteientschädigung richte sich nach dem Streitwert. Es sei davon auszugehen,

dass der Wert der streitgegenständlichen Aktien zum Zeitpunkt der Verkäufe rund

CHF 1.8 Mio. betragen habe. Es sei nicht ganz klar, was die

Berufungsklägerin mit dem vorsorglichen Massnahmeverfahren bezwecke. Folglich

sei auch der Streitwert nur schwer abschätzbar. Denkbar erscheine einzig, dass

die Berufungsklägerin einen Mehrwert geltend mache für den Fall, dass die Aktien

anstelle des Verkaufs auf sie übertragen worden wären. Die Schätzung der

streitwertrelevanten Differenz sei freilich kaum verlässlich möglich.

Veranschlage man schätzungsweise 10 % des Aktienwerts, so würde ein Streitwert

von CHF 180‘000.– resultieren. Dieser lasse die von den Berufungsbeklagten

geltend gemachte Parteientschädigung von CHF 9‘570.– unter

Berücksichtigung von § 10 Abs. 2 der Honorarordnung für die Anwältinnen und

Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) als angemessen erscheinen.

Die Gerichtsgebühr betrage gemäss § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

(GGR, SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 20‘000.–. Angesichts des

Streitwerts und des erheblichen Verfahrensaufwands erscheine im vorliegenden

Fall für den schriftlich begründeten Entscheid eine Gerichtsgebühr von

CHF 12‘500.– angemessen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6).

Die

Berufungsklägerin scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, der Wert der

streitgegenständlichen Aktien habe zum Zeitpunkt der Verkäufe nicht rund

CHF 1.8 Mio., sondern CHF 1‘221‘296.81 betragen (vgl. Berufung

S. 4 und 6). Sie macht aber nicht geltend, dass deshalb die Höhe der

Parteientschädigung oder der Gerichtskosten im Ergebnis unrichtig sei. Erst

recht findet sich dafür in der Berufung keine Begründung. Damit ist die Frage

der Bemessung der Parteientschädigung und der Gerichtskosten für das

erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichend begründeter Rüge nicht weiter zu

untersuchen und kann die Frage, ob der Wert der streitgegenständlichen Aktien

rund CHF 1.8 Mio. oder rund CHF 1.2 Mio. betragen hat, mangels

Entscheidwesentlichkeit offen bleiben.

3.2

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens betragen CHF 200.– bis CHF 20‘000.– (§ 10 Abs. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren ([GGR;

SG 154.810]). Der Aufwand des Appellationsgerichts war deutlich geringer als

derjenige des Zivilgerichts. Angesichts des erheblichen geschätzten Streitwerts

von mindestens CHF 1.2 Mio. erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 6‘000.–

angemessen. Da die Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von

CHF 12‘500.– geleistet hat, hat ihr die Gerichtskasse CHF 6‘500.–

zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der sinngemässe Antrag auf Vereinigung

des Berufungsverfahrens ZB.2020.39 mit dem Berufungs- und Beschwerdeverfahren

BEZ.2020.68 wird abgewiesen.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

11.

November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.–. Die Gerichtskasse hat der

Berufungsklägerin CHF 6‘500.– zurückzuerstatten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte 1

-

Berufungsbeklagte 2

-

Berufungsbeklagter 3

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.