ZB.2020.4
Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)
22. Juli 2020Deutsch55 min
am [...] in [...] (Nordmazedonien). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.4
ENTSCHEID
vom 22. Juli 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Marga
Burri
Parteien
A____
Berufungskläger
c/o [...]
Beklagter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Dezember 2019
betreffend Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Berufungskläger oder Ehemann), geboren am [...] 1976, und A____
(nachfolgend Berufungsbeklagte oder Ehefrau), geboren am [...] 1984, heirateten
am [...] in [...] (Nordmazedonien). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C____,
geboren am [...] 2012, und D____, geboren am [...] 2014, hervor.
Mit Entscheid
vom 12. Dezember 2019 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1)
und regelte die Nebenfolgen. In Bezug auf die güterrechtliche
Auseinandersetzung wurde in Ziff. 6 festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau
einen Betrag von CHF 37'908.65, darüber hinaus als Genugtuung gemäss Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 einen Betrag von CHF 12'000.–
sowie Anwaltskosten im Betrag von EUR 237.83 schulde. Die güterrechtliche
Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien) wurde in ein
separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Unter Vorbehalt
der güterrechtlichen Auseinandersetzung dieser Liegenschaft seien die Parteien
im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt. Mit Ziff. 7 des Entscheids wurde
die Sparkasse E____ angewiesen, den Betrag von EUR 45'862.– auf ein Konto der
Ehefrau zu überweisen. Nach Vollzug dieser Anweisung werde dem Ehemann das
Konto bei der Sparkasse E____ wieder freigegeben.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Berufung an das
Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziff. 6 und 7
des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die Parteien
güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien, und die Anweisung an die
Sparkasse E____, ihm das auf ihn lautende gesperrte Sparkonto wieder
vollumfänglich freizugeben. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung der
Ziff. 6 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts bei seiner Bereitschaft zu
behaften, der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 26'000.–
per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche zu bezahlen, und sei die Sparkasse E____
anzuweisen, den Betrag von EUR 24'300.– (CHF 26'000.– entsprechend) von seinem
Sparkonto auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen und daraufhin ihm das Konto
wieder freizugeben. Mit Gesuch vom 23. März 2020 beantragte der Ehemann, es sei
auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Diesen Antrag
und das damit sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 25. März
2020 ab. Am 2. Juni 2020 reichte die Ehefrau ihre Berufungsantwort ein. Sie begehrt
die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte der Verfahrensleiter
in Aussicht, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem angefochtenen
Entscheid. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November
2018.
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist
ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit Gegenstand der Berufung,
wie vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung, so muss gemäss Art. 308
Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt
aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.–
aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der streitigen Differenz bei der güterrechtlichen
Auseinandersetzung erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).
1.2
Die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 20. Januar
2020.
zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe vom 19. Februar 2020
frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1
ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition
als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N
5).
1.4
Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine
Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein
Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt
in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie
mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. Juni 2020 angekündigt, im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 316 N 17
ff.).
2.
Im
Berufungsverfahren sind einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 6)
sowie die damit zusammenhängende Anweisung an die Bank des Ehemanns respektive
Kontosperre (Ziff. 7) strittig. Die Ziff. 1–5 sowie 8 und 9 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 sind nicht angefochten und somit in
Rechtskraft erwachsen.
2.1
2.1.1
Betreffend
Güterrecht hat die Ehefrau in der Klagebegründung die folgenden Rechtsbegehren
gestellt:
«5. Es sei festzustellen,
dass die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Mazedonien Errungenschaft mit
einem Wert von Fr. 180'000.– (Mehrforderung vorbehalten)
darstellt und es sei diese Liegenschaft in Anrechnung an den güterrechtlichen
Anteil der Ehefrau (Fr. 90'000.–) dem
Ehemann zuzuweisen. Eventualiter sei diese Liegenschaft zu verkaufen und der
Erlös unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen.
6.
Es sei ferner
festzustellen, dass das Konto bei der Sparkasse E____ ([...]) Errungenschaft darstellt
und es sei dieses Konto in Anrechnung ihrer güterrechtlichen Ansprüche aus der
Liegenschaft in Mazedonien, ihrer Genugtuung von Fr. 12'000.– aus dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
09.07.18
sowie der Honorarnote von Rechtsanwalt [...] über € 237.83, der Ehefrau zuzuweisen.
7.
Es sei festzustellen,
dass die Konten bei der F____-bank, (Privatkonto IBAN [...] und Privat
Euro-Konto IBAN [...]), Errungenschaft darstellen und es seien diese Konten in
Anrechnung ihrer Forderung aus der Liegenschaft in Mazedonien der Ehefrau
zuzuweisen.»
2.1.2
Der
Ehemann macht im Berufungsverfahren primär geltend, dass die Ehefrau kein hinreichend
konkret beziffertes Leistungsbegehren gestellt habe und die Feststellungsbegehren
mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien (Berufung Ziff. 7–14).
Das Zivilgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem es güterrechtliche
Ansprüche der Ehefrau bejaht habe, obwohl diese kein genügendes
Leistungsbegehren gestellt habe (Berufung Ziff. 8, 15). Als Eventualbegründung
macht der Ehemann geltend, sein Eigengut sei falsch bewertet worden:
Insbesondere sei rechtzeitig belegt worden, dass die Liegenschaft in der
Gemeinde [...] in Nordmazedonien Eigengut des Ehemannes sei (Berufung Ziff. 17–20).
Im Übrigen sei ein voreheliches Guthaben des Ehemannes von EUR 43'000.–
unbestritten (Berufung Ziff. 21 f.). Schliesslich habe das
Zivilgericht insbesondere die Errungenschaft der Ehefrau falsch berechnet (Berufung
Ziff. 23).
2.2
2.2.1
Die
Scheidungsklage hat die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen zu enthalten (vgl. Art. 290 lit. c ZPO; Stalder, Rechtsbegehren in
familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra.ch 2014, S. 43 f.). Diese müssen so
bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils
erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N 28;
Stalder, a.a.O., S. 46). Wird die
Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO
zu beziffern (Stalder, a.a.O., S. 46
und 55).
2.2.2
Ist
es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des
Prozesses zu beziffern, so kann sie gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte
Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als
vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu
beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder
nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85
Abs. 2 ZPO). Nach einer vom Obergericht des Kantons Schaffhausen und mehreren
Autoren vertretenen Auffassung ist die Angabe eines Mindeststreitwerts in der
Scheidungsklage allerdings entbehrlich, insbesondere weil die Verfahrensart und
die funktionelle Zuständigkeit nicht vom Streitwert abhängig sind (vgl. OGer SH
10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 2d, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231; Dorschner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 85 ZPO N 9; Stalder, a.a.O.,
S. 56 f.). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage
genannt wird (Baumann Wey, Die
unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).
2.2.3
Unklare
Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38).
Bleibt ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt, insbesondere ein zu
bezifferndes Rechtsbegehren unbeziffert, so ist darauf grundsätzlich nicht
einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23.
März 2018 E. 1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den
Berufungsanträgen]; Leuenberger,
a.a.O., Art. 221 N 40; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 221 ZPO N 20). Diese Rechtsfolge
steht jedoch unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art.
29.
Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der
Kläger in der Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; AGE
ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E.
1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den Berufungsanträgen]).
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und ein Teil der Lehre schliessen aus
dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), dass die
Unklarheit oder Unbestimmtheit eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der
vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Geltungsbereich des
Dispositionsgrundsatzes in Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zum
Nichteintreten auf das betreffende Rechtsbegehren führe, sondern zur
Feststellung, dass diesbezüglich kein Anspruch bestehe (Stalder, a.a.O., S. 47 und 53; vgl. OGer SH 10/2013/19 vom
13.
Februar 2015 E. 2f, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231). Diese
Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Es kann auch die Auffassung vertreten
werden, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils dem Nichteintreten
auf einzelne Rechtsbegehren nicht entgegenstehe, sondern nur zur Folge habe,
dass die Gegenstand dieser Rechtsbegehren bildenden vermögensrechtlichen
Scheidungsfolgen nicht mit einer separaten Klage erneut geltend gemacht werden
können (vgl. Kaufmann,
Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, in: FamPra.ch 2011, S. 899,
905.
und 913). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
Jedenfalls schliesst das Verbot des überspitzten Formalismus auch die
Feststellung aus, dass bezüglich vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen kein
Anspruch bestehe, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der
Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag.
2.2.4
Gemäss
Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern
zu. Gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB werden die Forderungen verrechnet. Das Ergebnis
dieser Operation ist die Beteiligungsforderung (Jakob,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 215
N 5; Steck/Fankhauser, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 215 ZGB N 2). Die Beteiligungsforderung ist obligatorischer Natur (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 215 ZGB
N 4; Steck/Fankhauser, a.a.O.,
Art. 215 ZGB N 2). Es handelt sich um eine Geldforderung des einen Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten (Steck/Fankhauser,
a.a.O., Art. 215 ZGB N 2; vgl. Jakob,
a.a.O., Art. 215 N 6 f.). Die Beteiligungsforderung ist grundsätzlich durch
eine Geldzahlung zu erfüllen (vgl. Jakob,
a.a.O., Art. 215 N 7; Jungo,
a.a.O., Art. 215 ZGB N 4). Die Beteiligungsforderung vermittelt kein Recht auf
bestimmte Vermögensgegenstände (Jakob,
a.a.O., Art. 215 N 6; vgl. Steck/Fankhauser,
a.a.O., Art. 215 ZGB N 2). Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder
vertraglicher Anordnungen hat der berechtigte Ehegatte deshalb keinen Anspruch
auf Zuweisung bestimmter Vermögenswerte (Kocher,
Güterrechtliche Sicherstellung im Massnahmeverfahren, Diss. Bern 1996, S. 134
und 137).
2.3
2.3.1
Die
Rechtsbegehren der Ehefrau betreffend das Güterrecht enthalten keinen
ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung eines
bestimmten oder unbestimmten Geldbetrags. Stattdessen beantragt die Ehefrau
damit die Zuweisung von Vermögenswerten, obwohl darauf im Rahmen der
güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZGB grundsätzlich
kein Anspruch besteht. Damit sind die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen
Ehefrau formell mangelhaft. Aus der Klagebegründung ist jedoch ersichtlich,
dass die Ehefrau geltend machen will, dass sie unter Mitberücksichtigung ihres
behaupteten hälftigen Anteils an der Liegenschaft in Nordmazedonien von
mindestens CHF 90'000.– eine Beteiligungsforderung aus
Errungenschaftsbeteiligung habe (Klagebegehren Ziff. 5, Klagebegründung Ziff.
10; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 3, 11). Zusammen mit ihrer Genugtuungsforderung
von CHF 12'000.– und ihrer Forderung auf Ersatz der Kosten des Rechtsanwalts [...]
von EUR 237.83 entspreche die Beteiligungsforderung mindestens den aktuellen
Saldi der Konten des Ehemanns bei der Sparkasse E____ und bei der F____ Bank
AG. Zudem ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sie die Zuweisung der
Konten als Form der Erfüllung der vorstehend erwähnten Forderungen betrachtet
(vgl. Klagebegründung Ziff. 8–13, Berufungsantwort Ziff. 8 f.). In der Replik
hat die Ehefrau zudem geltend gemacht, die vorhandenen Werte aus Errungenschaft
seien hälftig zu teilen (Replik S. 3). Unter Mitberücksichtigung dieser
Begründungen ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mit den Klagebegehren 5–7
implizit beantragt, der Ehemann sei zur Zahlung der Beteiligungsforderung zu
verurteilen, die sich aus der Verrechnung der Forderungen jedes Ehegatten auf
die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten ergibt. Davon dürfte auch das
Zivilgericht ausgegangen sein (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).
2.3.2
Eine
Bezifferung der Beteiligungsforderung kann weder den Rechtsbegehren der Ehefrau
noch deren Begründung entnommen werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall
jedoch auch nicht erforderlich. Auf der Grundlage der Behauptung der Ehefrau,
die Liegenschaft in Nordmazedonien stelle Errungenschaft dar, hängt die Höhe
der Beteiligungsforderung wesentlich vom Wert dieser Liegenschaft ab. Die
Ehefrau hat zwar geltend gemacht, dass sie von einem Verkehrswert von CHF 180'000.–
ausgehe (Klagebegründung Ziff. 10). Daraus, dass die Ehefrau in der
Klagebegründung betreffend die Liegenschaft ausdrücklich eine Mehrforderung
vorbehalten sowie Beweisanträge auf Edition der diesbezüglichen Unterlagen
durch den Ehemann, eine amtliche Schätzung und eine Verkehrswertberechnung
gestellt hat (Klagebegründung Ziff. 10), ist aber zu schliessen, dass es sich
dabei nur um die Angabe eines Mindestwerts handelt und der tatsächliche Verkehrswert
der Ehefrau nicht bekannt ist. Dessen Bestimmung ist ihr zu Beginn des
Prozesses zumindest nicht zumutbar gewesen. Folglich ist es ihr unzumutbar
gewesen, ihre Beteiligungsforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern.
Sie hat deshalb gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte
Forderungsklage erheben können. In der Klagebegründung hat die Ehefrau darauf
hingewiesen, dass der Saldo des Kontos bei der Sparkasse E____ am 25. November
2016.
EUR 68'961.09 betragen habe (Klagebegründung Ziff. 11). Mit der Nennung
des Saldos eines der Konten, deren Zuweisung sie beantragt, hat sie sinngemäss
einen Mindestwert angegeben. Die Ehefrau hätte ihre Beteiligungsforderung
gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO nach der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum
Verkehrswert der Liegenschaft beziffern müssen. Dazu ist es aber im
vorliegenden Prozess nicht gekommen, weil das Zivilgericht die güterrechtliche
Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in
Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen hat (angefochtener Entscheid E.
6). Folglich sind die Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau ihr
Rechtsbegehren hätte beziffern müssen, (noch) nicht erfüllt.
2.3.3
Aus
den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den Rechtsbegehren in Verbindung mit
der Begründung, dass die Ehefrau die Verurteilung des Ehemanns zur Bezahlung
einer Beteiligungsforderung beantragt, und ist eine Bezifferung dieser
Forderung ausnahmsweise nicht erforderlich. Folglich ist auf die formell
mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten
Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) einzutreten und verstösst die
Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung einer Beteiligungsforderung an die
Ehefrau nicht gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ob eine
solche Forderung besteht, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. unten E. 3).
2.4
Die
Anträge der Ehefrau auf Zuweisung der Konten des Ehemanns sind unter
Mitberücksichtigung der Begründung (vgl. Klagebegründung Ziff. 9–11) zusätzlich
als sinngemässe Anträge auf Anordnung der direkten Vollstreckung zu verstehen
(vgl. dazu unten E. 4).
3.
3.1
Gemäss
Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des
Gegenteils als Errungenschaft. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Zuordnung zum
Eigengut den Beweis für das Vorliegen von Eigengut voraus. Gelingt dieser
Beweis nicht, so wird das Vorliegen von Errungenschaft vermutet (Jungo, a.a.O., Art. 200 ZGB N 4). Art.
200.
ZGB betrifft nicht nur das Eigentum an Sachen, sondern auch alle anderen Berechtigungen,
die als Vermögenswerte beansprucht werden, insbesondere Forderungen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N
5).
3.2
3.2.1
Die
Ehefrau behauptet, die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Nordmazedonien
stamme aus Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9) und sei Errungenschaft
(Replik S. 3). Die Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft worden (Replik
S. 3) und der Ehemann bzw. die Ehegatten hätten sie aus Errungenschaft erstellt
(Klagebegründung Ziff. 10).
Der Ehemann
behauptet, die Liegenschaft gehöre zu seinem Eigengut (Klageantwort Ziff. 13;
Duplik Ziff. 10; Berufung Ziff. 17–20). In der Klageantwort hat der Ehemann
behauptet, die Liegenschaft sei ihm von seinen Eltern geschenkt worden
(Klageantwort Ziff. 13). Die Ehefrau hat dies bestritten (Replik S. 3). In der
Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 und in der Verhandlung vom 12. Dezember 2019
hat der Ehemann in unauflöslichem Widerspruch zu seiner bisherigen Behauptung
behautet, er habe die Liegenschaft (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019
S. 2) bzw. seinen Anteil an der Liegenschaft (Noveneingabe vom 10. Dezember
2019) geerbt. In der Berufung behauptet der Ehemann sogar in derselben
Rechtsschrift einmal, seine Eltern hätten ihm die Liegenschaft geschenkt (vgl.
Berufung Ziff. 17), und einmal, er habe sie von seinem Vater geerbt (Berufung
Ziff. 18 f.). Die Ehefrau hat betreffend die Behauptung, der Ehemann habe die
Liegenschaft von seinem Vater geerbt, im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, sie habe noch nie etwas von diesem Sachverhalt gehört, es handle sich
um ein unzulässiges Novum und der als Beweismittel eingereichte Beschluss sei
eine Fälschung (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2). Darin kann
wohl ein implizites Bestreiten mit Nichtwissen gesehen werden (vgl. zur
Zulässigkeit impliziter Bestreitungen Leuenberger,
a.a.O., Art. 222 N 21; vgl. zur Zulässigkeit der Bestreitung mit Nichtwissen
jedenfalls von Tatsachenbehauptungen, die weder die eigenen Handlungen noch die
eigene Wahrnehmung betreffen, Glasl,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N
18; Leuenberger, a.a.O., Art. 222
N 20; Meier, Die Behauptungs-,
Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten
Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Basel 2015, N 266 f.). Aber selbst wenn
davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Behauptung, der Ehemann habe die
Liegenschaft geerbt, nach ihrem Vorbringen mit der Noveneingabe vom 10. Dezember
2019.
nicht mehr bestritten hat, gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung
des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 19) als bestritten. Behauptete Tatsachen
können entweder ausdrücklich bestritten werden oder sinngemäss durch die Abgabe
einer eigenen, der Behauptung widersprechenden Sachdarstellung (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, 7. Kapitel N 108;
vgl. Guyan, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Eine ausdrückliche Bestreitung einer
Tatsachenbehauptung der Gegenpartei ist nicht erforderlich, wenn sie durch eine
eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 113 N 4a; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 222 N 11; Willisegger, a.a.O., Art. 222 ZPO N 21). Wenn eine Partei
eine Tatsache behauptet hat, welche eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei
ausschliesst, gilt diese Behauptung folglich auch dann als bestritten, wenn
sich die Partei dazu nicht mehr äussert. Die Ehefrau hat behauptet, die
Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft und erstellt worden
(Klagebegründung Ziff. 9 f; Replik S. 3). Diese Sachdarstellung schliesst
den Erwerb der Liegenschaft durch Erbgang aus. Folglich gilt die Behauptung des
Ehemanns, er habe die Liegenschaft von seinem Vater geerbt, als bestritten. Zum
Beweis, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut gehöre, hat der Ehemann eine
Parteibefragung beantragt (Klageantwort Ziff. 13; Duplik Ziff. 10; Berufung
Ziff. 20). Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den bisherigen
Angaben des Ehemanns ist eine Parteibefragung des Ehemanns zum Beweis der
Behauptung, die Liegenschaft sei Eigengut, nicht geeignet. Dass die Ehefrau in
einer Parteibefragung die Darstellung des Ehemanns bestätigen würde, erscheint
ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist deshalb in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E.
3.3, mit Hinweisen) abzuweisen.
Der Ehemann
behauptet, die Ehefrau habe im Eheschutzverfahren und in den
Einigungsverhandlungen nie bestritten, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut
gehöre, weil sie ihm von seinen Eltern geschenkt worden sei (Klageantwort Ziff.
13; Berufung Ziff. 19). Die Ehefrau behauptet, sie habe auch im
Eheschutzverfahren darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft aus Errungenschaft
stamme (Replik S. 3). Der Ehemann bestreitet dies und behauptet, die Ehefrau
habe nur behauptet, die Liegenschaft sei aus Mitteln der Errungenschaft
eingerichtet worden (Duplik Ziff. 10). Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom
12.
August 2016 im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann, er habe in Mazedonien
im Jahr 2015 und damit rund zehn Jahre nach der Heirat seinem Bruder ein Stück
Land für EUR 85'000.– abgekauft. Er habe einen Teil des Kaufpreises mit EUR 43'000.–
von seinem Konto bei der Sparkasse E____ bezahlen wollen, aber bisher noch
nichts bezahlt. Die Ehefrau äusserte sich zu diesen Behauptungen zwar nicht
(Verhandlungsprotokoll vom 12. August 2016 S. 3 f.). Aus den Behauptungen des
Ehemanns kann aber auch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der
Liegenschaft um Eigengut handeln soll. Der Umstand, dass die Ehefrau die
Behauptungen im Eheschutzverfahren nicht bestritten hat, ist deshalb für die
Frage der güterrechtlichen Zuordnung irrelevant. Da die Behauptungen im
Eheschutzverfahren nicht rechtserheblich waren, hatte die Ehefrau im Übrigen
auch keinen Anlass zu einer Bestreitung. Hingegen ist der Umstand, dass der
Ehemann im Eheschutzverfahren betreffend den Erwerb der Liegenschaft eine
dritte Variante behauptet hat, die mit den beiden anderen von ihm behaupteten
Varianten in unauflöslichem Widerspruch steht, ein weiteres Indiz, das gegen
die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Die Aussagen in der
Einigungsverhandlung sollten deren Zweck entsprechend in analoger Anwendung von
Art. 205 Abs. 1 ZPO weder protokolliert noch im Entscheidverfahren verwendet
werden (Fankhauser, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh.
ZPO Art. 291 N 5). Damit sind allfällige Angaben der Parteien zum Güterrecht in
den Einigungsverhandlungen im vorliegenden Entscheidverfahren von vornherein
irrelevant.
Mit Noveneingabe
vom 10. Dezember 2019 reichte der Ehemann einen Beschluss des Amtsgerichts
Kicevo vom 14. September 2007 mit einer Übersetzung vom 21. November 2019
ein.
Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im
ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und
Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels
und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder –
wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu
Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1
S. 69; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 3.3; Hohl,
Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die
Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und
Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss
können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2019.7 vom
13.
Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110).
Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem
Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor
dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE
ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110).
Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass
die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2019.3 vom 9.
August 2019 E. 4.3.5; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.1;
HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3, in: ZR 2014 Nr. 54, S. 176, 176; Klingler, Die Eventualmaxime in der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 483; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 10). Sie
trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach
der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 33).
Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger,
a.a.O., Art. 229 ZPO N 33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N 739) gilt, ist
umstritten und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.
In der
Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 hat der Ehemann nur behauptet, die
Übersetzung des Beschlusses vom 14. September 2007 sei erst am 21. November
2019.
erstellt worden und sein Rechtsvertreter habe die beiden Dokumente erst am
10.
Dezember 2019 erhalten. Dies genügt offensichtlich nicht zur Darlegung,
dass der Ehemann die Urkunde bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorher
hätte vorbringen können. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um ein
unzulässiges Novum. In der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 hat der Ehemann
geltend gemacht, im Instruktionsverfahren habe noch kein Anlass zur Einreichung
des Beschlusses bestanden, weil die Zugehörigkeit der Liegenschaft zu seinem
Eigengut nicht bestritten gewesen sei. Da er sich im Freiheitsentzug befunden
hat, habe er den Beschluss nicht selbst beschaffen können. Sein Rechtsvertreter
habe den Beschluss bei den Behörden in Nordmazedonien nicht einholen können.
Nur die 80 Jahre alte Mutter des Ehemanns habe den Beschluss besorgen
können. Der Ehemann habe sechs Monate lang andere Personen vergeblich gebeten,
den Beschluss beizubringen (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2).
Selbst wenn auch diese Ausführungen berücksichtigt werden, hat der Ehemann
nicht glaubhaft gemacht, dass er den Beschluss nicht früher hätte einreichen
können. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen werden auch mit den Vorbringen
in der Berufung (Ziff. 18) nicht erfüllt. Bereits in der Klage vom 18. Juli
2017.
hat die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe die Liegenschaft aus
Errungenschaft erstellt (Klage Ziff. 9). Die Klage ist dem Rechtsvertreter des Ehemannes
am 2. August 2017 zugestellt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der
Ehemann Anlass gehabt, Beweise für seine Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu
seinem Eigengut, zu sammeln. Die Duplik datiert vom 4. Juli 2019. Selbst unter
der Annahme, dass die Urkunde nur von der Mutter beschafft werden konnte, und
unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Ehemann im Freiheitsentzug
befunden hat, ist es offensichtlich, dass es dem anwaltlich vertretenen Ehemann
bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Urkunde innert
deutlich weniger als zwei Jahren beschaffen und übersetzen zu lassen und die
Urkunde spätestens mit seiner Duplik einzureichen. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass sich der Ehemann auch von einem der beiden Brüder, die gemäss
dem Beschluss ebenfalls gesetzliche Erben sind, eine Kopie des Beschlusses
hätte beschaffen können. Folglich ist die erst mit Noveneingabe vom 10.
Dezember 2019 eingereichte Urkunde ein unzulässiges Novum. Im Übrigen bewiese
das Novum ohnehin nicht, dass der Ehemann die streitgegenständliche
Liegenschaft geerbt hat. Dem Beschluss vom 14. September 2007 kann nur
entnommen werden, dass der Vater des Ehemanns mehrere Immobilien im Dorf [...] in
Nordmazedonien hinterlassen hat, dass der Ehemann und zwei seiner Brüder diese
als gesetzliche Erben geerbt haben und dass ihre Erbteile je ein Drittel
betragen. Dass sich unter diesen Immobilien auch die streitgegenständliche
Liegenschaft befindet und dass diese dem Ehemann zugeteilt worden ist, ergibt
sich weder aus dem Beschluss vom 14. September 2007 noch aus den Akten.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Ehemann nicht bewiesen hat, dass
die Liegenschaft entgegen der Behauptung der Ehefrau zu seinem Eigengut gehört.
Folglich gilt die Liegenschaft als Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.5).
Das Zivilgericht
hat die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in
Nordmazedonien im vorliegenden Verfahren ausgeklammert und in ein separates, in
Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Mangels diesbezüglicher Rügen
der Parteien ist die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung über
die Liegenschaft unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid E. 7.5.5) zu bestätigen.
3.2.2
Die
Ehefrau behauptet, das Konto bei der Sparkasse E____ sei vollständig
Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9). Der Ehemann behauptet, auf dem Konto
bei der Sparkasse E____ habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–
befunden (Klageantwort Ziff. 16). Die Ehefrau hat sich zu dieser Behauptung im
erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr geäussert. Ihre eigene Sachdarstellung,
das Konto sei vollständig Errungenschaft, schliesst die Tatsachenbehauptung des
Ehemanns, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–
befunden, jedoch aus. Folglich gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung
des Ehemanns (Berufung Ziff. 22) als bestritten (vgl. oben E. 3.2.1). Zum
Beweis hat der Ehemann auf die Vorakten verwiesen und eine Parteibefragung
beantragt (Klageantwort Ziff. 16). Im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann
in der Verhandlung vom 12. August 2016, das Geld auf seinem Konto bei der
Sparkasse E____ stamme aus der Zeit in Italien und nicht aus der Zeit der Ehe.
Die Ehefrau bestritt, dass das Geld aus der Zeit in Italien stamme, und
behauptete, mit dem Lohn des Ehemanns sei gespart worden (Verhandlungsprotokoll
vom 12. August 2016 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 7. September 2016 behauptete
der Ehemann im Eheschutzverfahren, das Geld auf seinem Konto bei der Sparkasse E____
stamme aus der vorehelichen Zeit und stelle einen Teil seiner
Arbeitsentschädigung aus Italien dar. Mit Eingabe vom 21. September 2016
bestritt die Ehefrau, dass das Guthaben auf diesem Konto Eigengut darstelle,
und hielt daran fest, dass es sich um Errungenschaft handle. Aus den Akten des
Eheschutzverfahrens kann der Ehemann damit überhaupt nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Gemäss der telefonischen Auskunft der Sparkasse E____ vom 20.
November 2017 hat der Ehemann am 26. August 2011 und damit gut sechs Jahre nach
der Heirat am 11. Juli 2005 EUR 43'000.– bar am Schalter einbezahlt
(Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 12; angefochtener Entscheid Tatsachen
Ziff. I und E. 7.7.2). Dies spricht eher dagegen, dass der Ehemann diesen
Betrag bereits vor der Ehe erwirtschaftet hat. Unter Mitberücksichtigung des
Umstands, dass der Ehemann betreffend die Liegenschaft widersprüchliche und
damit zumindest teilweise offensichtlich falsche Angaben gemacht hat, ist eine
Parteibefragung des Ehemanns im vorliegenden Fall nicht geeignet zum Beweis der
Behauptung, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–
befunden. Dass die Ehefrau in einer Parteibefragung die Darstellung des
Ehemanns bestätigen würde, erscheint ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf
Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE
ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3, mit Hinweisen) abzuweisen. Damit hat der
Ehemann nicht bewiesen, dass ein Teil des Kontos entgegen der Behauptung der
Ehefrau zu seinem Eigengut gehört. Folglich gilt das ganze Konto als
Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener
Entscheid E. 7.7.2).
Errungenschaft
und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der
Auflösung des Güterstands ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 12. August 2016 wurde die Gütertrennung ab dem 25. Mai
2016.
angeordnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 7.1). Der für
die Bestimmung des Bestands der Gütermasssen massgebende Zeitpunkt ist damit
der 25. Mai 2016. Am 25. Mai 2016 hat der Saldo des Kontos des Ehemanns bei der
Sparkasse E____ EUR 68'961.09 betragen (angefochtener Entscheid E. 7.7.2).
Im erstinstanzlichen
Verfahren hat der Ehemann geltend gemacht, das in EUR vorhandene Vermögen sei
zum Kurs von 1.10 vom 25. Mai 2016 in CHF umzurechnen (Eingabe vom 30. August
2018.
S. 1). Dieser Kurs liegt auch den Umrechnungen in der Berufung zugrunde.
Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist aber nicht auf den Kurs vom 25. Mai 2016
abzustellen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die
Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB).
Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen
Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB).
Bei Forderungen in Fremdwährung ist somit der Stand im Zeitpunkt der Auflösung
des Güterstands, aber die Bewertung zum Kurswert in CHF im Zeitpunkt der Auseinandersetzung
massgebend (Jungo, a.a.O., Art.
211.
ZGB N 10). Mit der Auseinandersetzung ist der verbindliche Abschluss der
güterrechtlichen Auseinandersetzung gemeint. Wenn diese im Rahmen eines
streitigen Verfahrens erfolgt, ist der Tag des gerichtlichen Entscheids oder
ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Inwieweit
Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz
weitergezogenen erstinstanzlichen Entscheids eintreten, berücksichtigt werden
können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (AGE ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 3.1; Steck/Fankhauser,
a.a.O., Art. 214 ZGB N 7). Nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene
Veränderungen des Wechselkurses sind echte Noven. Echte Noven sind im
Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne
Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 56). Da Devisenkurse als
notorisch gelten und notorische Tatsachen vom Gericht auch berücksichtigt
werden können, wenn sie nicht behauptet worden sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 S.
89.
f.; AGE ZB.2018.47 vom 29. Juli 2019 E. 6.2), müssen veränderte Devisenkurse
von den Parteien nicht vorgebracht werden, um als Noven Berücksichtigung zu
finden. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren
neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der Phase der
Urteilsberatung entstehen, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6 S.
418.
f.). Massgebend für die Umrechnung von EUR in CHF ist somit der Wechselkurs
zu Beginn der Phase der Urteilsberatung.
Die Phase der
Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen
Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des
Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr
zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5
S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine
prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung
verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu
erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der
Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7
S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Das Replikrecht gemäss
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht unabhängig davon, ob
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt
oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dies bedeutet
jedoch nicht, dass das Gericht erst dann zur Urteilsberatung übergehen darf,
wenn es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet.
Begnügt sich das Gericht mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne
dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr zum Ausdruck, dass der
Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine
zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif
erachtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai
2019.
E. 1.4.2). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nur
verpflichtet, mit der Entscheidfällung so lange zu warten, bis es annehmen
darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom
4.
April 2016 E. 2.3.3 f.; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Die Entscheidfällung unterscheidet sich aber von der
bereits vorher beginnenden Beratungsphase (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2;
vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.3 S. 416). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 teilte
der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt einer allfälligen
Beweisabnahme sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der
vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Phase
der Urteilsberatung am 3. Juni 2020. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wechselkurs
EUR/CHF 1.0793 (https://fxtop.com/de/ver-gangene-rechner.php [besucht am 4.
Juni 2020]). Zu diesem Wechselkurs entspricht der Saldo des Kontos des Ehemanns
bei der Sparkasse E____ CHF 74'429.70.
3.2.3
Zur
Errungenschaft des Ehemanns gehören weiter ein Konto bei der F____ Bank AG mit
einem Saldo von CHF 6'151.55 und ein Konto bei der F____ Bank AG mit einem
Saldo von EUR 22'891.86 (angefochtener Entscheid E. 7.7.1) sowie ein
Personenwagen mit einem Wert von CHF 5'000.– (angefochtener Entscheid E. 7.7.3).
EUR 22'891.86 entsprechen zum Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu
oben E. 3.2.2) CHF 24'707.18.
3.2.4
Der
Wert der Errungenschaft des Ehemanns ohne die Liegenschaft beträgt CHF 110'288.43
(Konto bei der Sparkasse E____ CHF 74'429.70 + Konto bei der F____ Bank AG CHF
6'151.55 + Konto bei der F____ Bank AG CHF 24'707.18 + Personenwagen CHF 5'000.–).
Davon sind die Steuern für das Jahr 2015 von CHF 11'383.– abzuziehen
(angefochtener Entscheid E. 7.7.4). Der Vorschlag des Ehemanns ohne Liegenschaft
beträgt damit CHF 98'905.43.
3.3
3.3.1
Die
Errungenschaft und der Vorschlag der Ehefrau betragen CHF 14'429.15
(angefochtener Entscheid E. 7.8).
3.3.2
In
der Berufung macht der Ehemann geltend, das Zivilgericht habe die
Errungenschaft der Ehefrau nicht korrekt berechnet, weil sie ein
Mietkautionskonto von CHF 4'400.– nicht berücksichtigt habe. Zum Beweis
verweist er auf die Vorakten und beantragt er eine Parteibefragung (Berufung
Ziff. 23). Der Ehemann behauptet nicht einmal und es ist aus den Akten des
Zivilgerichts auch nicht ersichtlich, dass ein Ehegatte im erstinstanzlichen
Scheidungsverfahren je behauptet hätte, dass die Ehefrau Inhaberin eines
Mietkautionskontos von CHF 4'400.– sei, das zu ihrer Errungenschaft gehöre.
Folglich handelt es sich bei der diesbezüglichen Behauptung in der Berufung um
ein unzulässiges Novum und die Berücksichtigung des behaupteten
Mietkautionskontos ist nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO)
ausgeschlossen. Dementsprechend ist diesbezüglich auch kein Beweis abzunehmen.
Der Ehemann
behauptet in seiner Berufung, im Rahmen der versuchten Einigung zwischen den
Parteien sei ein Mietkautionskonto von CHF 4'400.– der Errungenschaft der
Ehefrau zugerechnet worden. Zum Beweis verweist er auf die Vorakten und
beantragt eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 23). Der pauschale Verweis auf
die Vorakten genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Ehemann hätte
angeben müssen, in welchem Aktenstück sich entsprechende Angaben finden sollen.
Im Übrigen kann den Akten des Zivilgerichts soweit ersichtlich nicht entnommen
werden, dass im Rahmen eines Einigungsversuchs ein Mietkautionskonto
berücksichtigt worden wäre. Vor allem aber könnte der Ehemann daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten, weil sowohl die Angaben der Parteien als auch der
Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines Einigungsversuchs unpräjudiziell
erfolgen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist folglich mangels Rechtserheblichkeit
der zu beweisenden Tatsache (Berücksichtigung eines Mietkautionskontos im
Rahmen des Einigungsversuchs) abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit ist
das vom Ehemann behauptete Mietkautionskonto vom Zivilgericht zu Recht nicht
berücksichtigt worden und auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
3.4
Die
Beteiligungsforderung der Ehefrau belief sich ohne Berücksichtigung der
Liegenschaft auf CHF 42'238.14 ([CHF 98'905.43 – CHF 14'429.15]/2). Davon ist
die Akontozahlung des Ehemanns von CHF 5'000.– abzuziehen (angefochtener
Entscheid E. 7.9). Die offene Beteiligungsforderung der Ehefrau beträgt damit
CHF 37'238.14. Zusätzlich schuldet der Ehemann der Ehefrau eine Genugtuung
gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 von CHF 12'000.–
sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] von EUR 237.83 (angefochtener Entscheid
E. 7.6.2 f. und 7.9; vgl. Berufung Ziff. 23). EUR 237.83 entsprechen zum
Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu oben E. 3.2.2) CHF 256.69.
Insgesamt schuldet der Ehemann der Ehefrau damit CHF 49'494.83.
4.
4.1
Eine
Anordnung der direkten Vollstreckung ist im vorliegenden Fall entgegen der
Auffassung des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10)
offensichtlich ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2.4), ist
die Beteiligungsforderung eine Geldforderung, die grundsätzlich durch eine
Geldzahlung zu erfüllen ist. Dies hat auch das Zivilgericht richtig
festgestellt (angefochtener Entscheid E. 7.10). Ein Entscheid, der auf eine
Geldzahlung lautet, wird gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des
SchKG vollstreckt. Damit erfolgt nur die Vollstreckung von
Nichtgeldforderungen, die Realvollstreckung, nach den Bestimmungen der ZPO
(vgl. Droese, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 335 ZPO N 2; Kellerhals,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 335 ZPO N 1; Staehelin,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 28 N 2). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der
obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die direkte Vollstreckung
gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht nur im Anwendungsbereich der
Realvollstreckung für Nichtgeldforderungen anordnen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 236 ZPO N 38; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N
25; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 236 ZPO N 42). Bei Geldforderungen ist die Anordnung
einer direkten Vollstreckung höchstens durch Beseitigung eines allfälligen
Rechtsvorschlags denkbar (vgl. Killias,
a.a.O., Art. 236 ZPO N 40; Staehelin,
a.a.O., Art. 236 N 25). Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts ist es damit
offensichtlich unzulässig, die Beteiligungsforderung der Ehefrau gegenüber dem
Ehemann mittels einer Anweisung an die Bank des Ehemanns direkt zu
vollstrecken. Eine entsprechende Kompetenz kann insbesondere auch nicht aus
Art. 178 ZGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung dient der Prävention (vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 178 N 1; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar,
6.
Auflage 2018, Art. 178 ZGB N 1) und nicht der Vollstreckung. Das Gericht
kann gemäss Art. 178 ZGB bloss eine Verfügungsbeschränkung und sichernde
Massnahmen anordnen. Anweisungen an die Schuldner sind gemäss Art. 177 ZGB
nur zur Erfüllung der Unterhaltspflicht möglich.
4.2
Mit
Entscheid vom 12. August 2016 wies der Zivilgerichtspräsident die Sparkasse E____
an, das auf den Ehemann lautende Konto [...], zu sperren. Diese Anordnung
stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10
und Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit der Rechtskraft
des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die
Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies
vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Aus den vom Zivilgericht genannten Gründen
(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10) erscheint die Erfüllung der mit dem
vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der Ehefrau gegenüber dem
Ehemann gefährdet. Deshalb ist anzuordnen, dass die Sperre des Kontos des
Ehemanns bei der Sparkasse E____ im Umfang dieser Forderungen vorerst weiter
gilt, damit die Ehefrau in Deutschland Vollstreckungsmassnahmen einleiten kann.
Mit dem vorliegenden Entscheid werden die folgenden Forderungen der Ehefrau
gegenüber dem Ehemann festgestellt: Beteiligungsforderung CHF 37'238.14,
Genugtuungsforderung CHF 12'000.– und Ersatzforderung für Anwaltskosten EUR
237.83
Umgerechnet mit dem Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu
oben E. 3.2.2) entspricht dies einem Gesamtbetrag von EUR 45'858.27 (= CHF
49'494.83) (Beteiligungsforderung EUR 34'502.12 [= CHF 37'238.14] +
Genugtuungsforderung EUR 11'118.32 [= CHF 12'000.–] + Anwaltskosten EUR 237.83
[= CHF 256.69]). Wie die vorsorgliche Massnahme selbst (vgl. dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N 23) muss
auch die Dauer der Weitergeltung verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall
erscheint eine Weitergeltung der Sperre während eines Jahres angemessen.
Einerseits wird damit der Ehefrau ermöglicht, rechtzeitig
Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Andererseits wird dem Ehemann nicht
unzumutbar lang verunmöglicht, über den betroffenen Betrag zu verfügen.
Im den Betrag
der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden
Umfang ist die Sperre aufzuheben und das Konto dem Ehemann wieder freizugeben,
weil es insoweit an einem Entscheid fehlt, dessen Vollstreckung damit gesichert
werden könnte.
Wie bereits
erwähnt fallen vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit der Rechtskraft des
Entscheids in der Hauptsache dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid
erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen
Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; BGer
5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E.
4.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., 7. Kapitel N 199; Dormann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 5; Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2.
Auflage, Bern 2016 [nachfolgend Hohl,
Bd. I], N 2280; Staehelin, a.a.O.,
§ 24 N 2; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 513). Die
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat in der Regel keine
aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil
richtet, hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2
lit. a BGG). Zudem kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin
über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung und einem bedeutenden Teil der Lehre ist die Beschwerde in
Zivilsachen gegen Leistungs- und Feststellungsurteile ein ausserordentliches
Rechtsmittel, das den Eintritt der formellen Rechtskraft (von Gesetzes wegen)
nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4 f.; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1,
5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,
a.a.O., 7. Kapitel N 199; Hohl,
Procédure civile, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2010 [nachfolgend Hohl, Bd. II], N 2633 f. und 2641; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1679 f. und 1684; Staehelin,
a.a.O., § 24 N 7d, Sutter-Somm,
a.a.O., N 1296 f. und 1301). Gemäss Bundesgericht und einer Lehrmeinung
erwächst ein Leistungs- oder Feststellungsurteil eines oberen kantonalen
Gerichts deshalb mit seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft (vgl. BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1,
5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; Hohl,
Bd. I, N 2298). Nach einer anderen Lehrmeinung tritt die formelle Rechtskraft
erst im Zeitpunkt der Eröffnung ein (Seiler,
a.a.O., N 1684). Gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG kann der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts
allerdings neben der Vollstreckbarkeit auch die formelle Rechtskraft des
kantonalen Entscheids aufschieben (BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1; Hohl, Bd. II, N 2641). Ein Autor
schliesst daraus, dass die formelle Rechtskraft des kantonalen Entscheids mit
Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden
Wirkung eintrete (Droese, Res
iudicata ius facit, Bern 2015, S. 131 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt
werden, weil sie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar
ist. Gemäss dieser bleibt der kantonale Entscheid rechtskräftig, solange das
Bundesgericht die Rechtskraft nicht aufgeschoben hat (vgl. BGer 5A_714/2019 vom
3.
Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Der
Entscheid über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist grundsätzlich kein
Gestaltungsurteil (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, 5A_55/2007
vom 14. August 2007 E. 11; Hohl,
Bd. I, N 2299; a. M. für die Genehmigung einer Vereinbarung über die
vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen Bessenich/Bopp,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 87 N 8; Sogo,
Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre
Auswirkungen auf das Verfahren, Diss. Zürich 2007, S. 16 ff.; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 87 ZPO N 10). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht
gegen einen solchen Entscheid hat deshalb von Gesetzes wegen keine
aufschiebende Wirkung (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1,
5A_55/2007 vom 14. August 2007 E. 11; Hohl,
Bd. II, N 2636). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind ihrer Natur nach keine
Gestaltungsurteile im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 5A_754/2013
vom 4. Februar 2014 E. 2.3; Klett,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 14).
Gegenstand des
vorliegenden Entscheids bildet die güterrechtliche Auseinandersetzung mit
Ausnahme der Liegenschaft in Nordmazedonien. Dabei werden keinem Ehegatten
bestimmte Vermögenswerte zugewiesen. Damit ist der vorliegende Entscheid kein
Gestaltungsurteil. Er erwächst deshalb spätestens mit der Eröffnung in formelle
Rechtskraft. Damit fällt die Kontosperre im den Betrag der mit dem vorliegenden
Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang grundsätzlich
spätestens mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheids dahin. Allerdings kann
das Bundesgericht die formelle Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
aufschieben. In diesem Fall lebte die Kontosperre wieder auf. Um zu verhindern,
dass der Ehemann in der Zwischenzeit Geld von seinem Konto abzieht und damit
die Wirkung einer möglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das
Bundesgericht vereitelt, ist die Kontosperre im den Betrag der mit dem
vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang deshalb
erst auf den neunzigsten Tag nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids
aufzuheben. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Ehefrau im
Fall einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorliegenden Entscheid einen
Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit stellt und der Instruktionsrichter
oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts vor der Aufhebung der
Kontosperre über diesen Antrag entscheidet.
4.3
Die
mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. August 2016 angeordneten
Sperre des auf den Ehemann lautenden Kontos [...] bei der Sparkasse E____ dient
der Sicherung der Forderungen der Ehefrau. Sie steht deshalb Überweisungen mit
Zustimmung der Ehefrau nicht entgegen. Damit ist es dem Ehemann insbesondere
möglich, die mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der
Ehefrau mit deren Zustimmung mit dem gesperrten Guthaben auf dem genannten
Konto zu erfüllen. Die Kontosperre kann auch nicht verhindern, dass im Rahmen
der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den Ehemann auf den gesperrten
Betrag zugegriffen wird (vgl. für den Zugriff [Dritter] auf mit einer
Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB belegte Vermögenswerte im
Rahmen einer Zwangsvollstreckung Göksu/Heberlein,
in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 178 ZGB N 2; Hausheer/Reusser/Geiser,
in: Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 15; Isenring/Kessler,
a.a.O., Art. 178 ZGB N 21; Schmid,
Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen im Verhältnis zu Dritten, Diss. St. Gallen
1996, S. 263). Damit steht die Weitergeltung der Kontosperre auch
Vollstreckungsmassnahmen der Ehefrau oder ihres unentgeltlichen
Rechtsvertreters nicht entgegen.
5.
5.1
Die
Ehefrau beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Bei einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden
alleinerziehenden Elternteil ist die Mittellosigkeit mittels einer
Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens und Vermögens der
gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu ermitteln. Kindesunterhaltsbeiträge
des nicht obhutsberechtigten Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem
obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es
sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen
handelt. Die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder sind bei der Berechnung
des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu
berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste
Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Da die Unterhaltsbeiträge für Kinder
auch der Deckung ihrer Wohnkosten dienen, sind die Wohnkosten des
obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung seines prozessualen
Notbedarfs um den durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste
Kindesunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Die
Krankenkassenprämien für die Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit
sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge
gedeckt werden. Soweit der Grundbedarf, der Wohnkostenanteil und die
Krankenkassenprämien durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste
Kindesunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sind, sind die betreffenden Positionen
bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten
Elternteils hingegen zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.
7.1.4). Gemäss den teilrechtskräftigen Ziff. 2 und 4 des angefochtenen
Entscheids stehen die beiden Kinder in der Obhut der Ehefrau und kann der
Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen Kinder- und Ehegattenunterhalt
bezahlen. Folglich sind die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder, der
Wohnkostenanteil der Kinder und die Krankenkassenprämien der Kinder im die
Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.– übersteigenden Umfang bei der Berechnung
des prozessualen Notbedarfs der Ehefrau zu berücksichtigen. Unter
Mitberücksichtigung dieser Positionen ist die Bedürftigkeit der Ehefrau durch
die mit der Berufungsantwort eingereichten Beweismittel erstellt. Die
Rechtsbegehren der Ehefrau sind nicht aussichtslos. Folglich hat sie Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege. Da dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege einen unentgeltlichen Rechtsbeistand
(vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
5.2
5.2.1
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten
gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren
von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den
Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,
rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine
Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände,
die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
5.2.2
Mit
Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids stellte das Zivilgericht fest, dass der
Ehemann der Ehefrau CHF 50'168.81 schulde (CHF 37'908.65 + CHF 12'000.– + EUR 237.83
[= CHF 260.16 (vgl. zum Umrechnungskurs angefochtener Entscheid E. 7.7.1)]),
und verwies das Zivilgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung über die
Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes
Verfahren. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff. 6
des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Ehegatten
güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau beantragte
die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid
wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau CHF 49'494.83 schuldet, und
wird die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in
Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren
verwiesen. Damit obsiegt die Ehefrau betreffend Ziff. 6 des angefochtenen
Entscheids fast vollständig.
Mit Ziff. 7 des
angefochtenen Entscheids wies das Zivilgericht die Sparkasse E____ an, von einem
Konto des Ehemanns EUR 45'862.33 umgerechnet in CHF auf ein Konto der Ehefrau
zu überweisen, und gab das Konto dem Ehemann nach Vollzug dieser Anweisung
wieder frei. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff. 7
des angefochtenen Entscheids. Die Ehefrau beantragte die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Anweisung
aufgehoben und das Konto per 23. Juli 2021 dem Ehemann wieder freigegeben.
Damit obsiegt der Ehemann betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids fast
vollständig.
Bei der
Beurteilung des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass
das Zivilgericht mit Ziff. 7 bloss die direkte Vollstreckung der mit Ziff. 6
festgestellten Forderung angeordnet hat und dass der Ehemann mit seinem Antrag
auf Feststellung, dass die Ehegatten auch bezüglich der Liegenschaft in
Nordmazedonien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, unterliegt. Damit kommt
dem fast vollständigen Obsiegen der Ehefrau betreffend Ziff. 6 des
angefochtenen Entscheids erheblich mehr Gewicht zu als dem fast vollständigen
Obsiegen des Ehemanns betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids.
Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehemann im Berufungsverfahren
im Umfang von drei Vierteln unterliegt und im Umfang von einem Viertel obsiegt.
Grundsätzlich hat folglich der Ehemann drei Viertel der Gerichtskosten zu
tragen und der Ehefrau drei Viertel einer vollen Parteientschädigung zu
bezahlen und hat die Ehefrau ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen und dem
Ehemann ein Viertel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Aus dem
Umstand, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird,
ergeben sich jedoch die folgenden Abweichungen: Der von der Ehefrau zu tragende
Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs.
1.
lit. b ZPO). Im Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Ehemann zu tragen
sind, hat ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c
ZPO). Die Forderung auf die Parteientschädigung steht dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017.
E. 9.3.2; Bühler, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 59; Emmel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar
2014.
E. 5). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist im Umfang des Unterliegens
der Ehefrau aus der Gerichtskasse ein Viertel einer angemessenen Entschädigung
auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber,
a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658).
5.2.3
Obsiegt
die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die
unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton
angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses
Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom
20.
Juli 2017 E. 9.5.1). Grundsätzlich sind dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand gewisse eigene Inkassobemühungen auch im Ausland zuzumuten.
Uneinbringlichkeit wird aber regelmässig angenommen, wenn die
Zwangsvollstreckung mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist
(vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO
N 66; Emmel, a.a.O., Art. 122 N
13). Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann
die Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits
mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der
Uneinbringlichkeit abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1;
vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2;
Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 69;
Emmel, a.a.O., Art 122 N 14). Im
vorliegenden Fall ist die Einbringlichkeit der Parteientschädigung zwar
fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht glaubhaft gemacht. Der
Ehemann ist Inhaber der folgenden Konten: F____ Bank AG Privatkonto IBAN [...] mit
Saldo per 31. Juli 2017 CHF 66.–, F____ Bank AG Privatkonto EUR IBAN [...] mit
Saldo per 31. Juli 2017 EUR 510.– und Sparkasse E____ Konto [...] mit Saldo per
25.
November 2016 EUR 68'961.09 (Verfügung des Zivilgerichts vom 25. November
2016; Kontoauszüge der F____ Bank AG vom 31. Juli und 20. Oktober 2017). Die
aktuellen Saldi sind nicht bekannt. Da das Konto bei der Sparkasse E____ gesperrt
ist, ist aber davon auszugehen, dass sich sein Saldo nicht wesentlich
Dispositiv
verringert hat. Zudem verfügt der Ehemann per 18. Juli 2017 über Freizügigkeitsguthaben
von CHF 18'879.50 (angefochtener Entscheid E. 6.2). Schliesslich ist er
Eigentümer einer Liegenschaft in Nordmazedonien. Gemäss den von der Ehefrau
eingereichten Fotos handelt es sich dabei um ein stattliches mehrstöckiges
Haus. Die mit einer Zwangsvollstreckung in Nordmazedonien für den
unentgeltlichen Rechtsbeistand verbundenen Schwierigkeiten und Kosten sind
unverhältnismässig und ihm deshalb nicht zuzumuten. Hingegen können von ihm
gewisse Bemühungen um Vollstreckungsmassnahmen betreffend das Konto bei der
Sparkasse E____ erwartet werden. Da die Einbringlichkeit der
Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht
glaubhaft gemacht ist, sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Umfang des
Obsiegens der Ehefrau drei Viertel einer angemessenen Entschädigung suspensiv
bedingt zuzusprechen.
5.3 Die
Grundgebühr für das Berufungsverfahren berechnet sich gemäss § 12 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen von §§
5 bis 10 GGR. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die
Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden
Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der
monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei
Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Unterhaltsklagen,
separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und
Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR
grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach
den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren
strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall,
in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur
noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden (AGE
ZB.2018.24 E. 9.1.2). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf
CHF 50'168.81 (vgl. oben E. 5.2.2). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.–
bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 3'000.–
bis CHF 6'000.–. Der Ehemann verfügt gemäss seinen Angaben über kein relevantes
Einkommen (Eingabe vom 23. März 2020). Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt
gemäss der teilrechtskräftigen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids CHF 3'233.–.
Die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt damit CHF 1'293.20 (zwei Fünftel
von CHF 3'233.–). Aus den vorstehenden Gründen werden die Gerichtskosten abgerundet
auf CHF 1'000.– festgesetzt.
5.4 In
Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung
sind gemäss § 15 Abs. 4 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) die Vorschriften über vermögensrechtliche
Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den
vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft
erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog
anzuwenden (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Bei einem
Streitwert von CHF 50'168.81 beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b
Ziff. 9 interpoliert CHF 5'213.17. Davon ist für das Berufungsverfahren in
Anwendung von § 12 Abs. 1 HO ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Gemäss § 15 Abs. 1 HO entspricht das Honorar in schriftlich geführten
Scheidungsprozessen in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers oder 50 % bis 100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei.
Bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'233.– beläuft sich das Honorar
damit auf CHF 1'616.50 bis CHF 3'233.–. Aus den vorstehenden Gründen wird eine
volle Parteientschädigung auf CHF 3'000.– festgesetzt.
5.5 In
Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des
unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)
nach der HO. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des
Gebührenansatzes gekürzt werden. Das nach der HO bemessene Honorar beträgt im
vorliegenden Fall CHF 3'000.– (vgl. oben E. 5.4). Da der Streitwert im
Vergleich zum Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands hoch ist, wird das
Honorar auf CHF 2'000.– gekürzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 1 bis 5 sowie 8 und 9 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...]) sind
in Rechtskraft erwachsen.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6 und 7 des
Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...])
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
6. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der
Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 37'238.14, darüber hinaus als
Genugtuung gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018
einen Betrag von CHF 12'000.– sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] im Betrag
von EUR 237.83 schuldet.
Die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien)
wird in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen.
Es wird festgestellt, dass die Ehegatten nach Vollzug dieses Entscheids
unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die Liegenschaft
in [...] (Nordmazedonien) güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
7. Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten
vom 12. August 2016 ([...]) angeordnete Sperre des auf den Ehemann, A____,
vormals [...], lautenden Kontos [...], bei der Sparkasse E____, [...], gilt im
Umfang von EUR 45'858.27 bis am 22. Juli 2021 weiter. Im über EUR 45'858.27
hinausgehenden Umfang wird die Kontosperre auf den 90. Tag nach der Eröffnung des
vorliegenden Entscheids aufgehoben und das Konto dem Ehemann wieder
freigegeben. Auf den 23. Juli 2021 wird die Kontosperre vollständig aufgehoben
und das Konto dem Ehemann vollständig wieder freigegeben. Es wird festgestellt,
dass die vorstehend erwähnte Kontosperre weder Überweisungen des gesperrten
Betrags mit Zustimmung der Ehefrau, B____, [...], noch dem Zugriff auf den
gesperrten Betrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den
Ehemann entgegensteht.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.
Der Ehefrau wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– werden dem
Ehemann in der Höhe von CHF 750.– und der Ehefrau in der Höhe von CHF 250.–
auferlegt. Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss
wird dem Ehemann im Umfang von CHF 250.– zurückerstattet.
Der Ehemann hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...],
für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'250.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.25, zu bezahlen.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das
Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF
38.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.
1 ZPO bleibt vorbehalten.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das
Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung der
Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar von CHF 1'500.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit
der Zahlung des Honorars, zuzüglich MWST, von total CHF 1'615.50 an den
Rechtsbeistand der Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung
der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2
ZPO).
Die Ehefrau hat dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Sparkasse E____ (Einleitungssatz vor Ziff. 6 [ohne Ziff. 6] und Ziff. 7)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.