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Entscheid

ZB.2020.4

Scheidung (BGer 5A_731/2020 vom 23. Februar 2021)

22. Juli 2020Deutsch55 min

am [...] in [...] (Nordmazedonien). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.4

ENTSCHEID

vom 22. Juli 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella

Matefi, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin MLaw Marga

Burri

Parteien

A____

Berufungskläger

c/o [...]

Beklagter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Dezember 2019

betreffend Scheidung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Berufungskläger oder Ehemann), geboren am [...] 1976, und A____

(nachfolgend Berufungsbeklagte oder Ehefrau), geboren am [...] 1984, heirateten

am [...] in [...] (Nordmazedonien). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Kinder C____,

geboren am [...] 2012, und D____, geboren am [...] 2014, hervor.

Mit Entscheid

vom 12. Dezember 2019 schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien (Ziff. 1)

und regelte die Nebenfolgen. In Bezug auf die güterrechtliche

Auseinandersetzung wurde in Ziff. 6 festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau

einen Betrag von CHF 37'908.65, darüber hinaus als Genugtuung gemäss Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 einen Betrag von CHF 12'000.–

sowie Anwaltskosten im Betrag von EUR 237.83 schulde. Die güterrechtliche

Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien) wurde in ein

separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Unter Vorbehalt

der güterrechtlichen Auseinandersetzung dieser Liegenschaft seien die Parteien

im Übrigen güterrechtlich auseinandergesetzt. Mit Ziff. 7 des Entscheids wurde

die Sparkasse E____ angewiesen, den Betrag von EUR 45'862.– auf ein Konto der

Ehefrau zu überweisen. Nach Vollzug dieser Anweisung werde dem Ehemann das

Konto bei der Sparkasse E____ wieder freigegeben.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 19. Februar 2020 Berufung an das

Appellationsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung von Ziff. 6 und 7

des angefochtenen Entscheids, die Feststellung, dass die Parteien

güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien, und die Anweisung an die

Sparkasse E____, ihm das auf ihn lautende gesperrte Sparkonto wieder

vollumfänglich freizugeben. Eventualiter sei er in teilweiser Aufhebung der

Ziff. 6 und 7 des Entscheids des Zivilgerichts bei seiner Bereitschaft zu

behaften, der Ehefrau unter dem Titel Güterrecht einen Betrag von CHF 26'000.–

per Saldo aller gegenseitigen Ansprüche zu bezahlen, und sei die Sparkasse E____

anzuweisen, den Betrag von EUR 24'300.– (CHF 26'000.– entsprechend) von seinem

Sparkonto auf ein Konto der Ehefrau zu überweisen und daraufhin ihm das Konto

wieder freizugeben. Mit Gesuch vom 23. März 2020 beantragte der Ehemann, es sei

auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten. Diesen Antrag

und das damit sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wies

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 25. März

2020 ab. Am 2. Juni 2020 reichte die Ehefrau ihre Berufungsantwort ein. Sie begehrt

die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 stellte der Verfahrensleiter

in Aussicht, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen und dem angefochtenen

Entscheid. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 19. November

2018.

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist

ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit Gegenstand der Berufung,

wie vorliegend die güterrechtliche Auseinandersetzung, so muss gemäss Art. 308

Abs. 2 ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt

aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.–

aufweisen. Dieser Streitwert ist angesichts der streitigen Differenz bei der güterrechtlichen

Auseinandersetzung erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).

1.2

Die

schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde dem Ehemann am 20. Januar

2020.

zugestellt. Die Berufung wurde daher mit Eingabe vom 19. Februar 2020

frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1

ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.

1.3

Zum

Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition

als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N

5).

1.4

Gemäss

Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine

Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein

Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt

in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie

mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 3. Juni 2020 angekündigt, im

schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 316 N 17

ff.).

2.

Im

Berufungsverfahren sind einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung (Ziff. 6)

sowie die damit zusammenhängende Anweisung an die Bank des Ehemanns respektive

Kontosperre (Ziff. 7) strittig. Die Ziff. 1–5 sowie 8 und 9 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 sind nicht angefochten und somit in

Rechtskraft erwachsen.

2.1

2.1.1

Betreffend

Güterrecht hat die Ehefrau in der Klagebegründung die folgenden Rechtsbegehren

gestellt:

«5. Es sei festzustellen,

dass die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Mazedonien Errungenschaft mit

einem Wert von Fr. 180'000.– (Mehrforderung vorbehalten)

darstellt und es sei diese Liegenschaft in Anrechnung an den güterrechtlichen

Anteil der Ehefrau (Fr. 90'000.–) dem

Ehemann zuzuweisen. Eventualiter sei diese Liegenschaft zu verkaufen und der

Erlös unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen.

6.

Es sei ferner

festzustellen, dass das Konto bei der Sparkasse E____ ([...]) Errungenschaft darstellt

und es sei dieses Konto in Anrechnung ihrer güterrechtlichen Ansprüche aus der

Liegenschaft in Mazedonien, ihrer Genugtuung von Fr. 12'000.– aus dem Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

09.07.18

sowie der Honorarnote von Rechtsanwalt [...] über € 237.83, der Ehefrau zuzuweisen.

7.

Es sei festzustellen,

dass die Konten bei der F____-bank, (Privatkonto IBAN [...] und Privat

Euro-Konto IBAN [...]), Errungenschaft darstellen und es seien diese Konten in

Anrechnung ihrer Forderung aus der Liegenschaft in Mazedonien der Ehefrau

zuzuweisen.»

2.1.2

Der

Ehemann macht im Berufungsverfahren primär geltend, dass die Ehefrau kein hinreichend

konkret beziffertes Leistungsbegehren gestellt habe und die Feststellungsbegehren

mangels Feststellungsinteresses unzulässig seien (Berufung Ziff. 7–14).

Das Zivilgericht habe die Dispositionsmaxime verletzt, indem es güterrechtliche

Ansprüche der Ehefrau bejaht habe, obwohl diese kein genügendes

Leistungsbegehren gestellt habe (Berufung Ziff. 8, 15). Als Eventualbegründung

macht der Ehemann geltend, sein Eigengut sei falsch bewertet worden:

Insbesondere sei rechtzeitig belegt worden, dass die Liegenschaft in der

Gemeinde [...] in Nordmazedonien Eigengut des Ehemannes sei (Berufung Ziff. 17–20).

Im Übrigen sei ein voreheliches Guthaben des Ehemannes von EUR 43'000.–

unbestritten (Berufung Ziff. 21 f.). Schliesslich habe das

Zivilgericht insbesondere die Errungenschaft der Ehefrau falsch berechnet (Berufung

Ziff. 23).

2.2

2.2.1

Die

Scheidungsklage hat die Rechtsbegehren hinsichtlich der vermögensrechtlichen

Scheidungsfolgen zu enthalten (vgl. Art. 290 lit. c ZPO; Stalder, Rechtsbegehren in

familienrechtlichen Verfahren, in: FamPra.ch 2014, S. 43 f.). Diese müssen so

bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils

erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 221 N 28;

Stalder, a.a.O., S. 46). Wird die

Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO

zu beziffern (Stalder, a.a.O., S. 46

und 55).

2.2.2

Ist

es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung zu Beginn des

Prozesses zu beziffern, so kann sie gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte

Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als

vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Forderung ist zu

beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder

nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist (Art. 85

Abs. 2 ZPO). Nach einer vom Obergericht des Kantons Schaffhausen und mehreren

Autoren vertretenen Auffassung ist die Angabe eines Mindeststreitwerts in der

Scheidungsklage allerdings entbehrlich, insbesondere weil die Verfahrensart und

die funktionelle Zuständigkeit nicht vom Streitwert abhängig sind (vgl. OGer SH

10/2013/19 vom 13. Februar 2015 E. 2d, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231; Dorschner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 85 ZPO N 9; Stalder, a.a.O.,

S. 56 f.). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Jedenfalls genügt es, dass der Mindestbetrag in der Begründung der Klage

genannt wird (Baumann Wey, Die

unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Diss. Zürich 2013, N 485).

2.2.3

Unklare

Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, a.a.O., Art. 221 N 38).

Bleibt ein Rechtsbegehren unklar oder unbestimmt, insbesondere ein zu

bezifferndes Rechtsbegehren unbeziffert, so ist darauf grundsätzlich nicht

einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23.

März 2018 E. 1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den

Berufungsanträgen]; Leuenberger,

a.a.O., Art. 221 N 40; Willisegger,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 221 ZPO N 20). Diese Rechtsfolge

steht jedoch unter dem Vorbehalt des Verbots des überspitzten Formalismus (Art.

29.

Abs. 1 BV). Daraus folgt, dass auf ein formell mangelhaftes Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der

Kläger in der Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1; AGE

ZB.2017.33 vom 23. April 2018 E. 2.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E.

1.4.1, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 [alle zu den Berufungsanträgen]).

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen und ein Teil der Lehre schliessen aus

dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils (Art. 283 Abs. 1 ZPO), dass die

Unklarheit oder Unbestimmtheit eines Rechtsbegehrens hinsichtlich der

vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen im Geltungsbereich des

Dispositionsgrundsatzes in Abweichung von der allgemeinen Regel nicht zum

Nichteintreten auf das betreffende Rechtsbegehren führe, sondern zur

Feststellung, dass diesbezüglich kein Anspruch bestehe (Stalder, a.a.O., S. 47 und 53; vgl. OGer SH 10/2013/19 vom

13.

Februar 2015 E. 2f, in: CAN 2015 Nr. 81, S. 225, 231). Diese

Schlussfolgerung ist nicht zwingend. Es kann auch die Auffassung vertreten

werden, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils dem Nichteintreten

auf einzelne Rechtsbegehren nicht entgegenstehe, sondern nur zur Folge habe,

dass die Gegenstand dieser Rechtsbegehren bildenden vermögensrechtlichen

Scheidungsfolgen nicht mit einer separaten Klage erneut geltend gemacht werden

können (vgl. Kaufmann,

Rechtsbegehren zur Regelung der Scheidungsfolgen, in: FamPra.ch 2011, S. 899,

905.

und 913). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

Jedenfalls schliesst das Verbot des überspitzten Formalismus auch die

Feststellung aus, dass bezüglich vermögensrechtlicher Scheidungsfolgen kein

Anspruch bestehe, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Kläger in der

Sache verlangt, insbesondere welchen Geldbetrag.

2.2.4

Gemäss

Art. 215 Abs. 1 ZGB steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern

zu. Gemäss Art. 215 Abs. 2 ZGB werden die Forderungen verrechnet. Das Ergebnis

dieser Operation ist die Beteiligungsforderung (Jakob,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 215

N 5; Steck/Fankhauser, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 215 ZGB N 2). Die Beteiligungsforderung ist obligatorischer Natur (Jungo, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.],

Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 215 ZGB

N 4; Steck/Fankhauser, a.a.O.,

Art. 215 ZGB N 2). Es handelt sich um eine Geldforderung des einen Ehegatten

gegenüber dem anderen Ehegatten (Steck/Fankhauser,

a.a.O., Art. 215 ZGB N 2; vgl. Jakob,

a.a.O., Art. 215 N 6 f.). Die Beteiligungsforderung ist grundsätzlich durch

eine Geldzahlung zu erfüllen (vgl. Jakob,

a.a.O., Art. 215 N 7; Jungo,

a.a.O., Art. 215 ZGB N 4). Die Beteiligungsforderung vermittelt kein Recht auf

bestimmte Vermögensgegenstände (Jakob,

a.a.O., Art. 215 N 6; vgl. Steck/Fankhauser,

a.a.O., Art. 215 ZGB N 2). Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher oder

vertraglicher Anordnungen hat der berechtigte Ehegatte deshalb keinen Anspruch

auf Zuweisung bestimmter Vermögenswerte (Kocher,

Güterrechtliche Sicherstellung im Massnahmeverfahren, Diss. Bern 1996, S. 134

und 137).

2.3

2.3.1

Die

Rechtsbegehren der Ehefrau betreffend das Güterrecht enthalten keinen

ausdrücklichen Antrag auf Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung eines

bestimmten oder unbestimmten Geldbetrags. Stattdessen beantragt die Ehefrau

damit die Zuweisung von Vermögenswerten, obwohl darauf im Rahmen der

güterrechtlichen Auseinandersetzung unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZGB grundsätzlich

kein Anspruch besteht. Damit sind die Rechtsbegehren der anwaltlich vertretenen

Ehefrau formell mangelhaft. Aus der Klagebegründung ist jedoch ersichtlich,

dass die Ehefrau geltend machen will, dass sie unter Mitberücksichtigung ihres

behaupteten hälftigen Anteils an der Liegenschaft in Nordmazedonien von

mindestens CHF 90'000.– eine Beteiligungsforderung aus

Errungenschaftsbeteiligung habe (Klagebegehren Ziff. 5, Klagebegründung Ziff.

10; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 3, 11). Zusammen mit ihrer Genugtuungsforderung

von CHF 12'000.– und ihrer Forderung auf Ersatz der Kosten des Rechtsanwalts [...]

von EUR 237.83 entspreche die Beteiligungsforderung mindestens den aktuellen

Saldi der Konten des Ehemanns bei der Sparkasse E____ und bei der F____ Bank

AG. Zudem ergibt sich aus der Klagebegründung, dass sie die Zuweisung der

Konten als Form der Erfüllung der vorstehend erwähnten Forderungen betrachtet

(vgl. Klagebegründung Ziff. 8–13, Berufungsantwort Ziff. 8 f.). In der Replik

hat die Ehefrau zudem geltend gemacht, die vorhandenen Werte aus Errungenschaft

seien hälftig zu teilen (Replik S. 3). Unter Mitberücksichtigung dieser

Begründungen ist davon auszugehen, dass die Ehefrau mit den Klagebegehren 5–7

implizit beantragt, der Ehemann sei zur Zahlung der Beteiligungsforderung zu

verurteilen, die sich aus der Verrechnung der Forderungen jedes Ehegatten auf

die Hälfte des Vorschlags des anderen Ehegatten ergibt. Davon dürfte auch das

Zivilgericht ausgegangen sein (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.4).

2.3.2

Eine

Bezifferung der Beteiligungsforderung kann weder den Rechtsbegehren der Ehefrau

noch deren Begründung entnommen werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall

jedoch auch nicht erforderlich. Auf der Grundlage der Behauptung der Ehefrau,

die Liegenschaft in Nordmazedonien stelle Errungenschaft dar, hängt die Höhe

der Beteiligungsforderung wesentlich vom Wert dieser Liegenschaft ab. Die

Ehefrau hat zwar geltend gemacht, dass sie von einem Verkehrswert von CHF 180'000.–

ausgehe (Klagebegründung Ziff. 10). Daraus, dass die Ehefrau in der

Klagebegründung betreffend die Liegenschaft ausdrücklich eine Mehrforderung

vorbehalten sowie Beweisanträge auf Edition der diesbezüglichen Unterlagen

durch den Ehemann, eine amtliche Schätzung und eine Verkehrswertberechnung

gestellt hat (Klagebegründung Ziff. 10), ist aber zu schliessen, dass es sich

dabei nur um die Angabe eines Mindestwerts handelt und der tatsächliche Verkehrswert

der Ehefrau nicht bekannt ist. Dessen Bestimmung ist ihr zu Beginn des

Prozesses zumindest nicht zumutbar gewesen. Folglich ist es ihr unzumutbar

gewesen, ihre Beteiligungsforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern.

Sie hat deshalb gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO eine unbezifferte

Forderungsklage erheben können. In der Klagebegründung hat die Ehefrau darauf

hingewiesen, dass der Saldo des Kontos bei der Sparkasse E____ am 25. November

2016.

EUR 68'961.09 betragen habe (Klagebegründung Ziff. 11). Mit der Nennung

des Saldos eines der Konten, deren Zuweisung sie beantragt, hat sie sinngemäss

einen Mindestwert angegeben. Die Ehefrau hätte ihre Beteiligungsforderung

gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO nach der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zum

Verkehrswert der Liegenschaft beziffern müssen. Dazu ist es aber im

vorliegenden Prozess nicht gekommen, weil das Zivilgericht die güterrechtliche

Auseinandersetzung über die Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in

Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen hat (angefochtener Entscheid E.

6). Folglich sind die Voraussetzungen, unter denen die Ehefrau ihr

Rechtsbegehren hätte beziffern müssen, (noch) nicht erfüllt.

2.3.3

Aus

den vorstehenden Gründen ergibt sich aus den Rechtsbegehren in Verbindung mit

der Begründung, dass die Ehefrau die Verurteilung des Ehemanns zur Bezahlung

einer Beteiligungsforderung beantragt, und ist eine Bezifferung dieser

Forderung ausnahmsweise nicht erforderlich. Folglich ist auf die formell

mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten

Formalismus (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) einzutreten und verstösst die

Verurteilung des Ehemanns zur Zahlung einer Beteiligungsforderung an die

Ehefrau nicht gegen den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Ob eine

solche Forderung besteht, ist im Folgenden zu prüfen (vgl. unten E. 3).

2.4

Die

Anträge der Ehefrau auf Zuweisung der Konten des Ehemanns sind unter

Mitberücksichtigung der Begründung (vgl. Klagebegründung Ziff. 9–11) zusätzlich

als sinngemässe Anträge auf Anordnung der direkten Vollstreckung zu verstehen

(vgl. dazu unten E. 4).

3.

3.1

Gemäss

Art. 200 Abs. 3 ZGB gilt alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des

Gegenteils als Errungenschaft. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Zuordnung zum

Eigengut den Beweis für das Vorliegen von Eigengut voraus. Gelingt dieser

Beweis nicht, so wird das Vorliegen von Errungenschaft vermutet (Jungo, a.a.O., Art. 200 ZGB N 4). Art.

200.

ZGB betrifft nicht nur das Eigentum an Sachen, sondern auch alle anderen Berechtigungen,

die als Vermögenswerte beansprucht werden, insbesondere Forderungen (Steck/Fankhauser, a.a.O., Art. 200 ZGB N

5).

3.2

3.2.1

Die

Ehefrau behauptet, die Liegenschaft in der Gemeinde [...] in Nordmazedonien

stamme aus Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9) und sei Errungenschaft

(Replik S. 3). Die Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft worden (Replik

S. 3) und der Ehemann bzw. die Ehegatten hätten sie aus Errungenschaft erstellt

(Klagebegründung Ziff. 10).

Der Ehemann

behauptet, die Liegenschaft gehöre zu seinem Eigengut (Klageantwort Ziff. 13;

Duplik Ziff. 10; Berufung Ziff. 17–20). In der Klageantwort hat der Ehemann

behauptet, die Liegenschaft sei ihm von seinen Eltern geschenkt worden

(Klageantwort Ziff. 13). Die Ehefrau hat dies bestritten (Replik S. 3). In der

Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 und in der Verhandlung vom 12. Dezember 2019

hat der Ehemann in unauflöslichem Widerspruch zu seiner bisherigen Behauptung

behautet, er habe die Liegenschaft (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019

S. 2) bzw. seinen Anteil an der Liegenschaft (Noveneingabe vom 10. Dezember

2019) geerbt. In der Berufung behauptet der Ehemann sogar in derselben

Rechtsschrift einmal, seine Eltern hätten ihm die Liegenschaft geschenkt (vgl.

Berufung Ziff. 17), und einmal, er habe sie von seinem Vater geerbt (Berufung

Ziff. 18 f.). Die Ehefrau hat betreffend die Behauptung, der Ehemann habe die

Liegenschaft von seinem Vater geerbt, im erstinstanzlichen Verfahren geltend

gemacht, sie habe noch nie etwas von diesem Sachverhalt gehört, es handle sich

um ein unzulässiges Novum und der als Beweismittel eingereichte Beschluss sei

eine Fälschung (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2). Darin kann

wohl ein implizites Bestreiten mit Nichtwissen gesehen werden (vgl. zur

Zulässigkeit impliziter Bestreitungen Leuenberger,

a.a.O., Art. 222 N 21; vgl. zur Zulässigkeit der Bestreitung mit Nichtwissen

jedenfalls von Tatsachenbehauptungen, die weder die eigenen Handlungen noch die

eigene Wahrnehmung betreffen, Glasl,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N

18; Leuenberger, a.a.O., Art. 222

N 20; Meier, Die Behauptungs-,

Bestreitungs- und Substantiierungslast im ordentlichen und vereinfachten

Verfahren nach dem Verhandlungsgrundsatz der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2013, Basel 2015, N 266 f.). Aber selbst wenn

davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Behauptung, der Ehemann habe die

Liegenschaft geerbt, nach ihrem Vorbringen mit der Noveneingabe vom 10. Dezember

2019.

nicht mehr bestritten hat, gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung

des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 19) als bestritten. Behauptete Tatsachen

können entweder ausdrücklich bestritten werden oder sinngemäss durch die Abgabe

einer eigenen, der Behauptung widersprechenden Sachdarstellung (Baumgartner/Dolge/Markus/ Spühler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Auflage, Bern 2018, 7. Kapitel N 108;

vgl. Guyan, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 150 ZPO N 4). Eine ausdrückliche Bestreitung einer

Tatsachenbehauptung der Gegenpartei ist nicht erforderlich, wenn sie durch eine

eigene abweichende Sachdarstellung widerlegt wird (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 113 N 4a; Pahud, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 222 N 11; Willisegger, a.a.O., Art. 222 ZPO N 21). Wenn eine Partei

eine Tatsache behauptet hat, welche eine Tatsachenbehauptung der Gegenpartei

ausschliesst, gilt diese Behauptung folglich auch dann als bestritten, wenn

sich die Partei dazu nicht mehr äussert. Die Ehefrau hat behauptet, die

Liegenschaft sei aus Errungenschaft gekauft und erstellt worden

(Klagebegründung Ziff. 9 f; Replik S. 3). Diese Sachdarstellung schliesst

den Erwerb der Liegenschaft durch Erbgang aus. Folglich gilt die Behauptung des

Ehemanns, er habe die Liegenschaft von seinem Vater geerbt, als bestritten. Zum

Beweis, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut gehöre, hat der Ehemann eine

Parteibefragung beantragt (Klageantwort Ziff. 13; Duplik Ziff. 10; Berufung

Ziff. 20). Angesichts des unauflöslichen Widerspruchs zwischen den bisherigen

Angaben des Ehemanns ist eine Parteibefragung des Ehemanns zum Beweis der

Behauptung, die Liegenschaft sei Eigengut, nicht geeignet. Dass die Ehefrau in

einer Parteibefragung die Darstellung des Ehemanns bestätigen würde, erscheint

ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist deshalb in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E.

3.3, mit Hinweisen) abzuweisen.

Der Ehemann

behauptet, die Ehefrau habe im Eheschutzverfahren und in den

Einigungsverhandlungen nie bestritten, dass die Liegenschaft zu seinem Eigengut

gehöre, weil sie ihm von seinen Eltern geschenkt worden sei (Klageantwort Ziff.

13; Berufung Ziff. 19). Die Ehefrau behauptet, sie habe auch im

Eheschutzverfahren darauf hingewiesen, dass die Liegenschaft aus Errungenschaft

stamme (Replik S. 3). Der Ehemann bestreitet dies und behauptet, die Ehefrau

habe nur behauptet, die Liegenschaft sei aus Mitteln der Errungenschaft

eingerichtet worden (Duplik Ziff. 10). Gemäss dem Protokoll der Verhandlung vom

12.

August 2016 im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann, er habe in Mazedonien

im Jahr 2015 und damit rund zehn Jahre nach der Heirat seinem Bruder ein Stück

Land für EUR 85'000.– abgekauft. Er habe einen Teil des Kaufpreises mit EUR 43'000.–

von seinem Konto bei der Sparkasse E____ bezahlen wollen, aber bisher noch

nichts bezahlt. Die Ehefrau äusserte sich zu diesen Behauptungen zwar nicht

(Verhandlungsprotokoll vom 12. August 2016 S. 3 f.). Aus den Behauptungen des

Ehemanns kann aber auch nicht geschlossen werden, dass es sich bei der

Liegenschaft um Eigengut handeln soll. Der Umstand, dass die Ehefrau die

Behauptungen im Eheschutzverfahren nicht bestritten hat, ist deshalb für die

Frage der güterrechtlichen Zuordnung irrelevant. Da die Behauptungen im

Eheschutzverfahren nicht rechtserheblich waren, hatte die Ehefrau im Übrigen

auch keinen Anlass zu einer Bestreitung. Hingegen ist der Umstand, dass der

Ehemann im Eheschutzverfahren betreffend den Erwerb der Liegenschaft eine

dritte Variante behauptet hat, die mit den beiden anderen von ihm behaupteten

Varianten in unauflöslichem Widerspruch steht, ein weiteres Indiz, das gegen

die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Die Aussagen in der

Einigungsverhandlung sollten deren Zweck entsprechend in analoger Anwendung von

Art. 205 Abs. 1 ZPO weder protokolliert noch im Entscheidverfahren verwendet

werden (Fankhauser, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh.

ZPO Art. 291 N 5). Damit sind allfällige Angaben der Parteien zum Güterrecht in

den Einigungsverhandlungen im vorliegenden Entscheidverfahren von vornherein

irrelevant.

Mit Noveneingabe

vom 10. Dezember 2019 reichte der Ehemann einen Beschluss des Amtsgerichts

Kicevo vom 14. September 2007 mit einer Übersetzung vom 21. November 2019

ein.

Gemäss der

Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im

ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und

Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels

und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder –

wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu

Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E. 2.1

S. 69; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 3.3; Hohl,

Procédure civile, Band 1, 2. Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die

Parteien die Möglichkeit gehabt haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und

Beweismittel vorzubringen, tritt der Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss

können neue Tatsachen und Beweismittel nur noch beschränkt unter den

Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (AGE ZB.2019.7 vom

13.

Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110).

Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem

Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor

dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE

ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.3.2, ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 3.3; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.110).

Die Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass

die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2019.3 vom 9.

August 2019 E. 4.3.5; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.1;

HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3, in: ZR 2014 Nr. 54, S. 176, 176; Klingler, Die Eventualmaxime in der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 483; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 10). Sie

trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts (Moret, Aktenschluss und Novenrecht nach

der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2014, N 738; vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 167 f.; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 33).

Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger,

a.a.O., Art. 229 ZPO N 33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret, a.a.O., N 739) gilt, ist

umstritten und kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

In der

Noveneingabe vom 10. Dezember 2019 hat der Ehemann nur behauptet, die

Übersetzung des Beschlusses vom 14. September 2007 sei erst am 21. November

2019.

erstellt worden und sein Rechtsvertreter habe die beiden Dokumente erst am

10.

Dezember 2019 erhalten. Dies genügt offensichtlich nicht zur Darlegung,

dass der Ehemann die Urkunde bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vorher

hätte vorbringen können. Bereits aus diesem Grund handelt es sich um ein

unzulässiges Novum. In der Verhandlung vom 12. Dezember 2019 hat der Ehemann

geltend gemacht, im Instruktionsverfahren habe noch kein Anlass zur Einreichung

des Beschlusses bestanden, weil die Zugehörigkeit der Liegenschaft zu seinem

Eigengut nicht bestritten gewesen sei. Da er sich im Freiheitsentzug befunden

hat, habe er den Beschluss nicht selbst beschaffen können. Sein Rechtsvertreter

habe den Beschluss bei den Behörden in Nordmazedonien nicht einholen können.

Nur die 80 Jahre alte Mutter des Ehemanns habe den Beschluss besorgen

können. Der Ehemann habe sechs Monate lang andere Personen vergeblich gebeten,

den Beschluss beizubringen (Verhandlungsprotokoll vom 12. Dezember 2019 S. 2).

Selbst wenn auch diese Ausführungen berücksichtigt werden, hat der Ehemann

nicht glaubhaft gemacht, dass er den Beschluss nicht früher hätte einreichen

können. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen werden auch mit den Vorbringen

in der Berufung (Ziff. 18) nicht erfüllt. Bereits in der Klage vom 18. Juli

2017.

hat die Ehefrau behauptet, der Ehemann habe die Liegenschaft aus

Errungenschaft erstellt (Klage Ziff. 9). Die Klage ist dem Rechtsvertreter des Ehemannes

am 2. August 2017 zugestellt worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hat der

Ehemann Anlass gehabt, Beweise für seine Behauptung, die Liegenschaft gehöre zu

seinem Eigengut, zu sammeln. Die Duplik datiert vom 4. Juli 2019. Selbst unter

der Annahme, dass die Urkunde nur von der Mutter beschafft werden konnte, und

unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Ehemann im Freiheitsentzug

befunden hat, ist es offensichtlich, dass es dem anwaltlich vertretenen Ehemann

bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt möglich gewesen wäre, die Urkunde innert

deutlich weniger als zwei Jahren beschaffen und übersetzen zu lassen und die

Urkunde spätestens mit seiner Duplik einzureichen. Im Übrigen ist davon

auszugehen, dass sich der Ehemann auch von einem der beiden Brüder, die gemäss

dem Beschluss ebenfalls gesetzliche Erben sind, eine Kopie des Beschlusses

hätte beschaffen können. Folglich ist die erst mit Noveneingabe vom 10.

Dezember 2019 eingereichte Urkunde ein unzulässiges Novum. Im Übrigen bewiese

das Novum ohnehin nicht, dass der Ehemann die streitgegenständliche

Liegenschaft geerbt hat. Dem Beschluss vom 14. September 2007 kann nur

entnommen werden, dass der Vater des Ehemanns mehrere Immobilien im Dorf [...] in

Nordmazedonien hinterlassen hat, dass der Ehemann und zwei seiner Brüder diese

als gesetzliche Erben geerbt haben und dass ihre Erbteile je ein Drittel

betragen. Dass sich unter diesen Immobilien auch die streitgegenständliche

Liegenschaft befindet und dass diese dem Ehemann zugeteilt worden ist, ergibt

sich weder aus dem Beschluss vom 14. September 2007 noch aus den Akten.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Ehemann nicht bewiesen hat, dass

die Liegenschaft entgegen der Behauptung der Ehefrau zu seinem Eigengut gehört.

Folglich gilt die Liegenschaft als Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig

festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.5.5).

Das Zivilgericht

hat die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in

Nordmazedonien im vorliegenden Verfahren ausgeklammert und in ein separates, in

Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen. Mangels diesbezüglicher Rügen

der Parteien ist die Verweisung der güterrechtlichen Auseinandersetzung über

die Liegenschaft unter Verweis auf die Begründung des Zivilgerichts

(angefochtener Entscheid E. 7.5.5) zu bestätigen.

3.2.2

Die

Ehefrau behauptet, das Konto bei der Sparkasse E____ sei vollständig

Errungenschaft (Klagebegründung Ziff. 9). Der Ehemann behauptet, auf dem Konto

bei der Sparkasse E____ habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–

befunden (Klageantwort Ziff. 16). Die Ehefrau hat sich zu dieser Behauptung im

erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr geäussert. Ihre eigene Sachdarstellung,

das Konto sei vollständig Errungenschaft, schliesst die Tatsachenbehauptung des

Ehemanns, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–

befunden, jedoch aus. Folglich gilt diese Behauptung entgegen der Auffassung

des Ehemanns (Berufung Ziff. 22) als bestritten (vgl. oben E. 3.2.1). Zum

Beweis hat der Ehemann auf die Vorakten verwiesen und eine Parteibefragung

beantragt (Klageantwort Ziff. 16). Im Eheschutzverfahren behauptete der Ehemann

in der Verhandlung vom 12. August 2016, das Geld auf seinem Konto bei der

Sparkasse E____ stamme aus der Zeit in Italien und nicht aus der Zeit der Ehe.

Die Ehefrau bestritt, dass das Geld aus der Zeit in Italien stamme, und

behauptete, mit dem Lohn des Ehemanns sei gespart worden (Verhandlungsprotokoll

vom 12. August 2016 S. 3 f.). Mit Eingabe vom 7. September 2016 behauptete

der Ehemann im Eheschutzverfahren, das Geld auf seinem Konto bei der Sparkasse E____

stamme aus der vorehelichen Zeit und stelle einen Teil seiner

Arbeitsentschädigung aus Italien dar. Mit Eingabe vom 21. September 2016

bestritt die Ehefrau, dass das Guthaben auf diesem Konto Eigengut darstelle,

und hielt daran fest, dass es sich um Errungenschaft handle. Aus den Akten des

Eheschutzverfahrens kann der Ehemann damit überhaupt nichts zu seinen Gunsten

ableiten. Gemäss der telefonischen Auskunft der Sparkasse E____ vom 20.

November 2017 hat der Ehemann am 26. August 2011 und damit gut sechs Jahre nach

der Heirat am 11. Juli 2005 EUR 43'000.– bar am Schalter einbezahlt

(Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 12; angefochtener Entscheid Tatsachen

Ziff. I und E. 7.7.2). Dies spricht eher dagegen, dass der Ehemann diesen

Betrag bereits vor der Ehe erwirtschaftet hat. Unter Mitberücksichtigung des

Umstands, dass der Ehemann betreffend die Liegenschaft widersprüchliche und

damit zumindest teilweise offensichtlich falsche Angaben gemacht hat, ist eine

Parteibefragung des Ehemanns im vorliegenden Fall nicht geeignet zum Beweis der

Behauptung, auf dem Konto habe sich ein vorehelicher Betrag von EUR 43'000.–

befunden. Dass die Ehefrau in einer Parteibefragung die Darstellung des

Ehemanns bestätigen würde, erscheint ausgeschlossen. Der Beweisantrag auf

Parteibefragung ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu AGE

ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3, mit Hinweisen) abzuweisen. Damit hat der

Ehemann nicht bewiesen, dass ein Teil des Kontos entgegen der Behauptung der

Ehefrau zu seinem Eigengut gehört. Folglich gilt das ganze Konto als

Errungenschaft, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (angefochtener

Entscheid E. 7.7.2).

Errungenschaft

und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand im Zeitpunkt der

Auflösung des Güterstands ausgeschieden (Art. 207 Abs. 1 ZGB). Mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 12. August 2016 wurde die Gütertrennung ab dem 25. Mai

2016.

angeordnet (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 7.1). Der für

die Bestimmung des Bestands der Gütermasssen massgebende Zeitpunkt ist damit

der 25. Mai 2016. Am 25. Mai 2016 hat der Saldo des Kontos des Ehemanns bei der

Sparkasse E____ EUR 68'961.09 betragen (angefochtener Entscheid E. 7.7.2).

Im erstinstanzlichen

Verfahren hat der Ehemann geltend gemacht, das in EUR vorhandene Vermögen sei

zum Kurs von 1.10 vom 25. Mai 2016 in CHF umzurechnen (Eingabe vom 30. August

2018.

S. 1). Dieser Kurs liegt auch den Umrechnungen in der Berufung zugrunde.

Entgegen der Ansicht des Ehemanns ist aber nicht auf den Kurs vom 25. Mai 2016

abzustellen. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die

Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen (Art. 211 ZGB).

Massgebend für den Wert der bei der Auflösung des Güterstands vorhandenen

Errungenschaft ist der Zeitpunkt der Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB).

Bei Forderungen in Fremdwährung ist somit der Stand im Zeitpunkt der Auflösung

des Güterstands, aber die Bewertung zum Kurswert in CHF im Zeitpunkt der Auseinandersetzung

massgebend (Jungo, a.a.O., Art.

211.

ZGB N 10). Mit der Auseinandersetzung ist der verbindliche Abschluss der

güterrechtlichen Auseinandersetzung gemeint. Wenn diese im Rahmen eines

streitigen Verfahrens erfolgt, ist der Tag des gerichtlichen Entscheids oder

ein diesem möglichst nahe gelegener Zeitpunkt massgebend. Inwieweit

Wertveränderungen, die nach Erlass des an die zweite kantonale Instanz

weitergezogenen erstinstanzlichen Entscheids eintreten, berücksichtigt werden

können, richtet sich nach dem Novenrecht der ZPO (AGE ZB.2018.24 vom 21.

November 2018 E. 3.1; Steck/Fankhauser,

a.a.O., Art. 214 ZGB N 7). Nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretene

Veränderungen des Wechselkurses sind echte Noven. Echte Noven sind im

Berufungsverfahren gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO immer zulässig, wenn sie ohne

Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 56). Da Devisenkurse als

notorisch gelten und notorische Tatsachen vom Gericht auch berücksichtigt

werden können, wenn sie nicht behauptet worden sind (BGE 135 III 88 E. 4.1 S.

89.

f.; AGE ZB.2018.47 vom 29. Juli 2019 E. 6.2), müssen veränderte Devisenkurse

von den Parteien nicht vorgebracht werden, um als Noven Berücksichtigung zu

finden. Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren

neue Tatsachen und Beweismittel, die bis zum Beginn der Phase der

Urteilsberatung entstehen, zu berücksichtigen (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.6 S.

418.

f.). Massgebend für die Umrechnung von EUR in CHF ist somit der Wechselkurs

zu Beginn der Phase der Urteilsberatung.

Die Phase der

Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss einer allfälligen

Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung des

Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und nunmehr

zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5

S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine

prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung

verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu

erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase der

Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.7

S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Das Replikrecht gemäss

Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht unabhängig davon, ob

ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt

oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dies bedeutet

jedoch nicht, dass das Gericht erst dann zur Urteilsberatung übergehen darf,

wenn es annehmen darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet.

Begnügt sich das Gericht mit einer blossen Zustellung zur Kenntnisnahme, ohne

dem Adressaten eine Frist zur Stellungnahme zu setzen, so bringt es damit

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr zum Ausdruck, dass der

Schriftenwechsel geschlossen ist und von den Parteien auch sonst keine

zusätzlichen Eingaben mehr erwartet werden, es die Sache mithin als spruchreif

erachtet (BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E. 2.3.2; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai

2019.

E. 1.4.2). Zur Wahrung des Replikrechts ist das Gericht nur

verpflichtet, mit der Entscheidfällung so lange zu warten, bis es annehmen

darf, der Adressat habe auf eine Stellungnahme verzichtet (BGer 5D_81/2015 vom

4.

April 2016 E. 2.3.3 f.; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2; vgl. BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 100). Die Entscheidfällung unterscheidet sich aber von der

bereits vorher beginnenden Beratungsphase (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2;

vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.3 S. 416). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 teilte

der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter Vorbehalt einer allfälligen

Beweisabnahme sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der

vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Phase

der Urteilsberatung am 3. Juni 2020. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Wechselkurs

EUR/CHF 1.0793 (https://fxtop.com/de/ver-gangene-rechner.php [besucht am 4.

Juni 2020]). Zu diesem Wechselkurs entspricht der Saldo des Kontos des Ehemanns

bei der Sparkasse E____ CHF 74'429.70.

3.2.3

Zur

Errungenschaft des Ehemanns gehören weiter ein Konto bei der F____ Bank AG mit

einem Saldo von CHF 6'151.55 und ein Konto bei der F____ Bank AG mit einem

Saldo von EUR 22'891.86 (angefochtener Entscheid E. 7.7.1) sowie ein

Personenwagen mit einem Wert von CHF 5'000.– (angefochtener Entscheid E. 7.7.3).

EUR 22'891.86 entsprechen zum Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu

oben E. 3.2.2) CHF 24'707.18.

3.2.4

Der

Wert der Errungenschaft des Ehemanns ohne die Liegenschaft beträgt CHF 110'288.43

(Konto bei der Sparkasse E____ CHF 74'429.70 + Konto bei der F____ Bank AG CHF

6'151.55 + Konto bei der F____ Bank AG CHF 24'707.18 + Personenwagen CHF 5'000.–).

Davon sind die Steuern für das Jahr 2015 von CHF 11'383.– abzuziehen

(angefochtener Entscheid E. 7.7.4). Der Vorschlag des Ehemanns ohne Liegenschaft

beträgt damit CHF 98'905.43.

3.3

3.3.1

Die

Errungenschaft und der Vorschlag der Ehefrau betragen CHF 14'429.15

(angefochtener Entscheid E. 7.8).

3.3.2

In

der Berufung macht der Ehemann geltend, das Zivilgericht habe die

Errungenschaft der Ehefrau nicht korrekt berechnet, weil sie ein

Mietkautionskonto von CHF 4'400.– nicht berücksichtigt habe. Zum Beweis

verweist er auf die Vorakten und beantragt er eine Parteibefragung (Berufung

Ziff. 23). Der Ehemann behauptet nicht einmal und es ist aus den Akten des

Zivilgerichts auch nicht ersichtlich, dass ein Ehegatte im erstinstanzlichen

Scheidungsverfahren je behauptet hätte, dass die Ehefrau Inhaberin eines

Mietkautionskontos von CHF 4'400.– sei, das zu ihrer Errungenschaft gehöre.

Folglich handelt es sich bei der diesbezüglichen Behauptung in der Berufung um

ein unzulässiges Novum und die Berücksichtigung des behaupteten

Mietkautionskontos ist nach dem Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO)

ausgeschlossen. Dementsprechend ist diesbezüglich auch kein Beweis abzunehmen.

Der Ehemann

behauptet in seiner Berufung, im Rahmen der versuchten Einigung zwischen den

Parteien sei ein Mietkautionskonto von CHF 4'400.– der Errungenschaft der

Ehefrau zugerechnet worden. Zum Beweis verweist er auf die Vorakten und

beantragt eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 23). Der pauschale Verweis auf

die Vorakten genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Ehemann hätte

angeben müssen, in welchem Aktenstück sich entsprechende Angaben finden sollen.

Im Übrigen kann den Akten des Zivilgerichts soweit ersichtlich nicht entnommen

werden, dass im Rahmen eines Einigungsversuchs ein Mietkautionskonto

berücksichtigt worden wäre. Vor allem aber könnte der Ehemann daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten, weil sowohl die Angaben der Parteien als auch der

Vorschlag des Gerichts im Rahmen eines Einigungsversuchs unpräjudiziell

erfolgen. Der Beweisantrag auf Parteibefragung ist folglich mangels Rechtserheblichkeit

der zu beweisenden Tatsache (Berücksichtigung eines Mietkautionskontos im

Rahmen des Einigungsversuchs) abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Damit ist

das vom Ehemann behauptete Mietkautionskonto vom Zivilgericht zu Recht nicht

berücksichtigt worden und auch im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

3.4

Die

Beteiligungsforderung der Ehefrau belief sich ohne Berücksichtigung der

Liegenschaft auf CHF 42'238.14 ([CHF 98'905.43 – CHF 14'429.15]/2). Davon ist

die Akontozahlung des Ehemanns von CHF 5'000.– abzuziehen (angefochtener

Entscheid E. 7.9). Die offene Beteiligungsforderung der Ehefrau beträgt damit

CHF 37'238.14. Zusätzlich schuldet der Ehemann der Ehefrau eine Genugtuung

gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018 von CHF 12'000.–

sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] von EUR 237.83 (angefochtener Entscheid

E. 7.6.2 f. und 7.9; vgl. Berufung Ziff. 23). EUR 237.83 entsprechen zum

Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu oben E. 3.2.2) CHF 256.69.

Insgesamt schuldet der Ehemann der Ehefrau damit CHF 49'494.83.

4.

4.1

Eine

Anordnung der direkten Vollstreckung ist im vorliegenden Fall entgegen der

Auffassung des Zivilgerichts (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10)

offensichtlich ausgeschlossen. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 2.2.4), ist

die Beteiligungsforderung eine Geldforderung, die grundsätzlich durch eine

Geldzahlung zu erfüllen ist. Dies hat auch das Zivilgericht richtig

festgestellt (angefochtener Entscheid E. 7.10). Ein Entscheid, der auf eine

Geldzahlung lautet, wird gemäss Art. 335 Abs. 2 ZPO nach den Bestimmungen des

SchKG vollstreckt. Damit erfolgt nur die Vollstreckung von

Nichtgeldforderungen, die Realvollstreckung, nach den Bestimmungen der ZPO

(vgl. Droese, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 335 ZPO N 2; Kellerhals,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 335 ZPO N 1; Staehelin,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 28 N 2). Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO ordnet das Gericht auf Antrag der

obsiegenden Partei Vollstreckungsmassnahmen an. Die direkte Vollstreckung

gemäss dieser Bestimmung kann das Gericht nur im Anwendungsbereich der

Realvollstreckung für Nichtgeldforderungen anordnen (Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 236 ZPO N 38; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 236 N

25; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 236 ZPO N 42). Bei Geldforderungen ist die Anordnung

einer direkten Vollstreckung höchstens durch Beseitigung eines allfälligen

Rechtsvorschlags denkbar (vgl. Killias,

a.a.O., Art. 236 ZPO N 40; Staehelin,

a.a.O., Art. 236 N 25). Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts ist es damit

offensichtlich unzulässig, die Beteiligungsforderung der Ehefrau gegenüber dem

Ehemann mittels einer Anweisung an die Bank des Ehemanns direkt zu

vollstrecken. Eine entsprechende Kompetenz kann insbesondere auch nicht aus

Art. 178 ZGB abgeleitet werden. Diese Bestimmung dient der Prävention (vgl. Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 178 N 1; Isenring/Kessler, in: Basler Kommentar,

6.

Auflage 2018, Art. 178 ZGB N 1) und nicht der Vollstreckung. Das Gericht

kann gemäss Art. 178 ZGB bloss eine Verfügungsbeschränkung und sichernde

Massnahmen anordnen. Anweisungen an die Schuldner sind gemäss Art. 177 ZGB

nur zur Erfüllung der Unterhaltspflicht möglich.

4.2

Mit

Entscheid vom 12. August 2016 wies der Zivilgerichtspräsident die Sparkasse E____

an, das auf den Ehemann lautende Konto [...], zu sperren. Diese Anordnung

stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10

und Art. 276 Abs. 1 ZPO). Vorsorgliche Massnahmen fallen mit der Rechtskraft

des Entscheids in der Hauptsache von Gesetzes wegen dahin. Das Gericht kann die

Weitergeltung anordnen, wenn es der Vollstreckung dient oder das Gesetz dies

vorsieht (Art. 268 Abs. 2 ZPO). Aus den vom Zivilgericht genannten Gründen

(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.10) erscheint die Erfüllung der mit dem

vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der Ehefrau gegenüber dem

Ehemann gefährdet. Deshalb ist anzuordnen, dass die Sperre des Kontos des

Ehemanns bei der Sparkasse E____ im Umfang dieser Forderungen vorerst weiter

gilt, damit die Ehefrau in Deutschland Vollstreckungsmassnahmen einleiten kann.

Mit dem vorliegenden Entscheid werden die folgenden Forderungen der Ehefrau

gegenüber dem Ehemann festgestellt: Beteiligungsforderung CHF 37'238.14,

Genugtuungsforderung CHF 12'000.– und Ersatzforderung für Anwaltskosten EUR

237.83

Umgerechnet mit dem Wechselkurs EUR/CHF vom 3. Juni 2020 (vgl. dazu

oben E. 3.2.2) entspricht dies einem Gesamtbetrag von EUR 45'858.27 (= CHF

49'494.83) (Beteiligungsforderung EUR 34'502.12 [= CHF 37'238.14] +

Genugtuungsforderung EUR 11'118.32 [= CHF 12'000.–] + Anwaltskosten EUR 237.83

[= CHF 256.69]). Wie die vorsorgliche Massnahme selbst (vgl. dazu Huber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 261 N 23) muss

auch die Dauer der Weitergeltung verhältnismässig sein. Im vorliegenden Fall

erscheint eine Weitergeltung der Sperre während eines Jahres angemessen.

Einerseits wird damit der Ehefrau ermöglicht, rechtzeitig

Vollstreckungsmassnahmen einzuleiten. Andererseits wird dem Ehemann nicht

unzumutbar lang verunmöglicht, über den betroffenen Betrag zu verfügen.

Im den Betrag

der mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden

Umfang ist die Sperre aufzuheben und das Konto dem Ehemann wieder freizugeben,

weil es insoweit an einem Entscheid fehlt, dessen Vollstreckung damit gesichert

werden könnte.

Wie bereits

erwähnt fallen vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich mit der Rechtskraft des

Entscheids in der Hauptsache dahin (vgl. Art. 268 Abs. 2 ZPO). Ein Entscheid

erwächst in formelle Rechtskraft, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen

Rechtsmittel angefochten werden kann (BGE 139 III 486 E. 3 S. 487 f.; BGer

5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.1; AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E.

4.2; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

a.a.O., 7. Kapitel N 199; Dormann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 5; Hohl, Procédure civile, Bd. I, 2.

Auflage, Bern 2016 [nachfolgend Hohl,

Bd. I], N 2280; Staehelin, a.a.O.,

§ 24 N 2; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 513). Die

Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hat in der Regel keine

aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil

richtet, hat sie im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2

lit. a BGG). Zudem kann der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin

über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei

eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG). Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung und einem bedeutenden Teil der Lehre ist die Beschwerde in

Zivilsachen gegen Leistungs- und Feststellungsurteile ein ausserordentliches

Rechtsmittel, das den Eintritt der formellen Rechtskraft (von Gesetzes wegen)

nicht hemmt (vgl. BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4 f.; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1,

5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler,

a.a.O., 7. Kapitel N 199; Hohl,

Procédure civile, Bd. II, 2. Auflage, Bern 2010 [nachfolgend Hohl, Bd. II], N 2633 f. und 2641; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1679 f. und 1684; Staehelin,

a.a.O., § 24 N 7d, Sutter-Somm,

a.a.O., N 1296 f. und 1301). Gemäss Bundesgericht und einer Lehrmeinung

erwächst ein Leistungs- oder Feststellungsurteil eines oberen kantonalen

Gerichts deshalb mit seiner Ausfällung in formelle Rechtskraft (vgl. BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1,

5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1; Hohl,

Bd. I, N 2298). Nach einer anderen Lehrmeinung tritt die formelle Rechtskraft

erst im Zeitpunkt der Eröffnung ein (Seiler,

a.a.O., N 1684). Gestützt auf Art. 103 Abs. 3 BGG kann der

Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts

allerdings neben der Vollstreckbarkeit auch die formelle Rechtskraft des

kantonalen Entscheids aufschieben (BGer 5A_714/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745; BGer 5A_866/2012 vom 1. Februar 2013 E. 4.1; Hohl, Bd. II, N 2641). Ein Autor

schliesst daraus, dass die formelle Rechtskraft des kantonalen Entscheids mit

Ablauf der Beschwerdefrist bzw. mit Abweisung des Gesuchs um Anordnung der aufschiebenden

Wirkung eintrete (Droese, Res

iudicata ius facit, Bern 2015, S. 131 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt

werden, weil sie mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar

ist. Gemäss dieser bleibt der kantonale Entscheid rechtskräftig, solange das

Bundesgericht die Rechtskraft nicht aufgeschoben hat (vgl. BGer 5A_714/2019 vom

3.

Juni 2020 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4 S. 745). Der

Entscheid über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen ist grundsätzlich kein

Gestaltungsurteil (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1, 5A_55/2007

vom 14. August 2007 E. 11; Hohl,

Bd. I, N 2299; a. M. für die Genehmigung einer Vereinbarung über die

vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen Bessenich/Bopp,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 87 N 8; Sogo,

Gestaltungsklagen und Gestaltungsurteile des materiellen Rechts und ihre

Auswirkungen auf das Verfahren, Diss. Zürich 2007, S. 16 ff.; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 87 ZPO N 10). Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht

gegen einen solchen Entscheid hat deshalb von Gesetzes wegen keine

aufschiebende Wirkung (vgl. BGer 5A_346/2011 vom 1. September 2011 E. 3.1,

5A_55/2007 vom 14. August 2007 E. 11; Hohl,

Bd. II, N 2636). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind ihrer Natur nach keine

Gestaltungsurteile im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. BGer 5A_754/2013

vom 4. Februar 2014 E. 2.3; Klett,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 103 BGG N 14).

Gegenstand des

vorliegenden Entscheids bildet die güterrechtliche Auseinandersetzung mit

Ausnahme der Liegenschaft in Nordmazedonien. Dabei werden keinem Ehegatten

bestimmte Vermögenswerte zugewiesen. Damit ist der vorliegende Entscheid kein

Gestaltungsurteil. Er erwächst deshalb spätestens mit der Eröffnung in formelle

Rechtskraft. Damit fällt die Kontosperre im den Betrag der mit dem vorliegenden

Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang grundsätzlich

spätestens mit der Eröffnung des vorliegenden Entscheids dahin. Allerdings kann

das Bundesgericht die formelle Rechtskraft des vorliegenden Entscheids

aufschieben. In diesem Fall lebte die Kontosperre wieder auf. Um zu verhindern,

dass der Ehemann in der Zwischenzeit Geld von seinem Konto abzieht und damit

die Wirkung einer möglichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das

Bundesgericht vereitelt, ist die Kontosperre im den Betrag der mit dem

vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen übersteigenden Umfang deshalb

erst auf den neunzigsten Tag nach der Eröffnung des vorliegenden Entscheids

aufzuheben. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass die Ehefrau im

Fall einer Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorliegenden Entscheid einen

Antrag auf Aufschub der Vollstreckbarkeit stellt und der Instruktionsrichter

oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts vor der Aufhebung der

Kontosperre über diesen Antrag entscheidet.

4.3

Die

mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten vom 12. August 2016 angeordneten

Sperre des auf den Ehemann lautenden Kontos [...] bei der Sparkasse E____ dient

der Sicherung der Forderungen der Ehefrau. Sie steht deshalb Überweisungen mit

Zustimmung der Ehefrau nicht entgegen. Damit ist es dem Ehemann insbesondere

möglich, die mit dem vorliegenden Entscheid festgestellten Forderungen der

Ehefrau mit deren Zustimmung mit dem gesperrten Guthaben auf dem genannten

Konto zu erfüllen. Die Kontosperre kann auch nicht verhindern, dass im Rahmen

der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den Ehemann auf den gesperrten

Betrag zugegriffen wird (vgl. für den Zugriff [Dritter] auf mit einer

Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 178 Abs. 1 ZGB belegte Vermögenswerte im

Rahmen einer Zwangsvollstreckung Göksu/Heberlein,

in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 178 ZGB N 2; Hausheer/Reusser/Geiser,

in: Berner Kommentar, 1999, Art. 178 ZGB N 15; Isenring/Kessler,

a.a.O., Art. 178 ZGB N 21; Schmid,

Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen im Verhältnis zu Dritten, Diss. St. Gallen

1996, S. 263). Damit steht die Weitergeltung der Kontosperre auch

Vollstreckungsmassnahmen der Ehefrau oder ihres unentgeltlichen

Rechtsvertreters nicht entgegen.

5.

5.1

Die

Ehefrau beantragt für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Bei einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden

alleinerziehenden Elternteil ist die Mittellosigkeit mittels einer

Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens und Vermögens der

gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu ermitteln. Kindesunterhaltsbeiträge

des nicht obhutsberechtigten Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem

obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es

sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen

handelt. Die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder sind bei der Berechnung

des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu

berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste

Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Da die Unterhaltsbeiträge für Kinder

auch der Deckung ihrer Wohnkosten dienen, sind die Wohnkosten des

obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung seines prozessualen

Notbedarfs um den durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste

Kindesunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Die

Krankenkassenprämien für die Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen

Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit

sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge

gedeckt werden. Soweit der Grundbedarf, der Wohnkostenanteil und die

Krankenkassenprämien durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste

Kindesunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sind, sind die betreffenden Positionen

bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten

Elternteils hingegen zu berücksichtigen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E.

7.1.4). Gemäss den teilrechtskräftigen Ziff. 2 und 4 des angefochtenen

Entscheids stehen die beiden Kinder in der Obhut der Ehefrau und kann der

Ehemann mangels Leistungsfähigkeit keinen Kinder- und Ehegattenunterhalt

bezahlen. Folglich sind die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder, der

Wohnkostenanteil der Kinder und die Krankenkassenprämien der Kinder im die

Kinderzulagen von insgesamt CHF 400.– übersteigenden Umfang bei der Berechnung

des prozessualen Notbedarfs der Ehefrau zu berücksichtigen. Unter

Mitberücksichtigung dieser Positionen ist die Bedürftigkeit der Ehefrau durch

die mit der Berufungsantwort eingereichten Beweismittel erstellt. Die

Rechtsbegehren der Ehefrau sind nicht aussichtslos. Folglich hat sie Anspruch

auf unentgeltliche Rechtspflege. Da dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig

ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege einen unentgeltlichen Rechtsbeistand

(vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

5.2

5.2.1

Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei

auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten

gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss

Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren

von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die

Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den

Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt,

rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine

Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände,

die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im

vorliegenden Fall nicht gegeben.

5.2.2

Mit

Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids stellte das Zivilgericht fest, dass der

Ehemann der Ehefrau CHF 50'168.81 schulde (CHF 37'908.65 + CHF 12'000.– + EUR 237.83

[= CHF 260.16 (vgl. zum Umrechnungskurs angefochtener Entscheid E. 7.7.1)]),

und verwies das Zivilgericht die güterrechtliche Auseinandersetzung über die

Liegenschaft in Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes

Verfahren. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff. 6

des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Ehegatten

güterrechtlich vollumfänglich auseinandergesetzt seien. Die Ehefrau beantragte

die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid

wird festgestellt, dass der Ehemann der Ehefrau CHF 49'494.83 schuldet, und

wird die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in

Nordmazedonien in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren

verwiesen. Damit obsiegt die Ehefrau betreffend Ziff. 6 des angefochtenen

Entscheids fast vollständig.

Mit Ziff. 7 des

angefochtenen Entscheids wies das Zivilgericht die Sparkasse E____ an, von einem

Konto des Ehemanns EUR 45'862.33 umgerechnet in CHF auf ein Konto der Ehefrau

zu überweisen, und gab das Konto dem Ehemann nach Vollzug dieser Anweisung

wieder frei. Mit der Berufung beantragte der Ehemann die Aufhebung von Ziff. 7

des angefochtenen Entscheids. Die Ehefrau beantragte die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid wird die Anweisung

aufgehoben und das Konto per 23. Juli 2021 dem Ehemann wieder freigegeben.

Damit obsiegt der Ehemann betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids fast

vollständig.

Bei der

Beurteilung des Ausgangs des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass

das Zivilgericht mit Ziff. 7 bloss die direkte Vollstreckung der mit Ziff. 6

festgestellten Forderung angeordnet hat und dass der Ehemann mit seinem Antrag

auf Feststellung, dass die Ehegatten auch bezüglich der Liegenschaft in

Nordmazedonien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, unterliegt. Damit kommt

dem fast vollständigen Obsiegen der Ehefrau betreffend Ziff. 6 des

angefochtenen Entscheids erheblich mehr Gewicht zu als dem fast vollständigen

Obsiegen des Ehemanns betreffend Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids.

Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass der Ehemann im Berufungsverfahren

im Umfang von drei Vierteln unterliegt und im Umfang von einem Viertel obsiegt.

Grundsätzlich hat folglich der Ehemann drei Viertel der Gerichtskosten zu

tragen und der Ehefrau drei Viertel einer vollen Parteientschädigung zu

bezahlen und hat die Ehefrau ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen und dem

Ehemann ein Viertel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Aus dem

Umstand, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird,

ergeben sich jedoch die folgenden Abweichungen: Der von der Ehefrau zu tragende

Anteil der Gerichtskosten geht zu Lasten der Gerichtskasse (vgl. Art. 122 Abs.

1.

lit. b ZPO). Im Umfang, in dem die Gerichtskosten nicht vom Ehemann zu tragen

sind, hat ihm das Gericht den geleisteten Kostenvorschuss zurückzuerstatten (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 12; vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. c

ZPO). Die Forderung auf die Parteientschädigung steht dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der Ehefrau und nicht dieser zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli

2017.

E. 9.3.2; Bühler, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 59; Emmel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar

2014.

E. 5). Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist im Umfang des Unterliegens

der Ehefrau aus der Gerichtskasse ein Viertel einer angemessenen Entschädigung

auszurichten (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Huber,

a.a.O., Art. 122 N 18; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 658).

5.2.3

Obsiegt

die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei

der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die

unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton

angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses

Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2; AGE ZB.2016.39 vom

20.

Juli 2017 E. 9.5.1). Grundsätzlich sind dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand gewisse eigene Inkassobemühungen auch im Ausland zuzumuten.

Uneinbringlichkeit wird aber regelmässig angenommen, wenn die

Zwangsvollstreckung mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verbunden ist

(vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO

N 66; Emmel, a.a.O., Art. 122 N

13). Wenn die Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann

die Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits

mit dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der

Uneinbringlichkeit abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1;

vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2;

Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO N 69;

Emmel, a.a.O., Art 122 N 14). Im

vorliegenden Fall ist die Einbringlichkeit der Parteientschädigung zwar

fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht glaubhaft gemacht. Der

Ehemann ist Inhaber der folgenden Konten: F____ Bank AG Privatkonto IBAN [...] mit

Saldo per 31. Juli 2017 CHF 66.–, F____ Bank AG Privatkonto EUR IBAN [...] mit

Saldo per 31. Juli 2017 EUR 510.– und Sparkasse E____ Konto [...] mit Saldo per

25.

November 2016 EUR 68'961.09 (Verfügung des Zivilgerichts vom 25. November

2016; Kontoauszüge der F____ Bank AG vom 31. Juli und 20. Oktober 2017). Die

aktuellen Saldi sind nicht bekannt. Da das Konto bei der Sparkasse E____ gesperrt

ist, ist aber davon auszugehen, dass sich sein Saldo nicht wesentlich

Dispositiv

verringert hat. Zudem verfügt der Ehemann per 18. Juli 2017 über Freizügigkeitsguthaben

von CHF 18'879.50 (angefochtener Entscheid E. 6.2). Schliesslich ist er

Eigentümer einer Liegenschaft in Nordmazedonien. Gemäss den von der Ehefrau

eingereichten Fotos handelt es sich dabei um ein stattliches mehrstöckiges

Haus. Die mit einer Zwangsvollstreckung in Nordmazedonien für den

unentgeltlichen Rechtsbeistand verbundenen Schwierigkeiten und Kosten sind

unverhältnismässig und ihm deshalb nicht zuzumuten. Hingegen können von ihm

gewisse Bemühungen um Vollstreckungsmassnahmen betreffend das Konto bei der

Sparkasse E____ erwartet werden. Da die Einbringlichkeit der

Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht

glaubhaft gemacht ist, sind dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Umfang des

Obsiegens der Ehefrau drei Viertel einer angemessenen Entschädigung suspensiv

bedingt zuzusprechen.

5.3 Die

Grundgebühr für das Berufungsverfahren berechnet sich gemäss § 12 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) nach den Ansätzen von §§

5 bis 10 GGR. Verringert sich der Streitwert vor zweiter Instanz, so ist die

Grundgebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 GGR). Im Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR in der Regel zwei Fünftel des monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden

Ehegattin oder des alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der

monatlichen Nettolöhne beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei

Fünftel des Monatslohns der mehrverdienenden Partei. Bei Unterhaltsklagen,

separaten güterrechtlichen Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und

Ergänzungen von Scheidungsurteilen wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR

grundsätzlich nach Streitwert berechnet. Die Obergrenze bildet jedoch die nach

den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR berechnete Gebühr für einen vergleichbaren

strittigen Scheidungsprozess. Diese Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall,

in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur

noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog anzuwenden (AGE

ZB.2018.24 E. 9.1.2). Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf

CHF 50'168.81 (vgl. oben E. 5.2.2). Bei einem Streitwert von über CHF 30'000.–

bis CHF 100'000.– beträgt die Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GGR CHF 3'000.–

bis CHF 6'000.–. Der Ehemann verfügt gemäss seinen Angaben über kein relevantes

Einkommen (Eingabe vom 23. März 2020). Das Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt

gemäss der teilrechtskräftigen Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids CHF 3'233.–.

Die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 GGR beträgt damit CHF 1'293.20 (zwei Fünftel

von CHF 3'233.–). Aus den vorstehenden Gründen werden die Gerichtskosten abgerundet

auf CHF 1'000.– festgesetzt.

5.4 In

Prozessen über die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung

sind gemäss § 15 Abs. 4 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) die Vorschriften über vermögensrechtliche

Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese Bestimmung ist auf den

vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise in Teilrechtskraft

erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche streitig sind, analog

anzuwenden (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 9.2.2). Bei einem

Streitwert von CHF 50'168.81 beträgt das Grundhonorar gemäss § 4 Abs. 1 lit. b

Ziff. 9 interpoliert CHF 5'213.17. Davon ist für das Berufungsverfahren in

Anwendung von § 12 Abs. 1 HO ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Gemäss § 15 Abs. 1 HO entspricht das Honorar in schriftlich geführten

Scheidungsprozessen in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin oder

des Auftraggebers oder 50 % bis 100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei.

Bei einem Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'233.– beläuft sich das Honorar

damit auf CHF 1'616.50 bis CHF 3'233.–. Aus den vorstehenden Gründen wird eine

volle Parteientschädigung auf CHF 3'000.– festgesetzt.

5.5 In

Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des

unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)

nach der HO. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des

Gebührenansatzes gekürzt werden. Das nach der HO bemessene Honorar beträgt im

vorliegenden Fall CHF 3'000.– (vgl. oben E. 5.4). Da der Streitwert im

Vergleich zum Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands hoch ist, wird das

Honorar auf CHF 2'000.– gekürzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1 bis 5 sowie 8 und 9 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...]) sind

in Rechtskraft erwachsen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Ziffern 6 und 7 des

Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Dezember 2019 ([...])

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

6. Es wird festgestellt, dass der Ehemann der

Ehefrau aus Güterrecht einen Betrag von CHF 37'238.14, darüber hinaus als

Genugtuung gemäss Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 9. Juli 2018

einen Betrag von CHF 12'000.– sowie die Kosten von Rechtsanwalt [...] im Betrag

von EUR 237.83 schuldet.

Die güterrechtliche Auseinandersetzung über die Liegenschaft in [...] (Nordmazedonien)

wird in ein separates, in Nordmazedonien zu führendes Verfahren verwiesen.

Es wird festgestellt, dass die Ehegatten nach Vollzug dieses Entscheids

unter Vorbehalt der güterrechtlichen Auseinandersetzung über die Liegenschaft

in [...] (Nordmazedonien) güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

7. Die mit Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 12. August 2016 ([...]) angeordnete Sperre des auf den Ehemann, A____,

vormals [...], lautenden Kontos [...], bei der Sparkasse E____, [...], gilt im

Umfang von EUR 45'858.27 bis am 22. Juli 2021 weiter. Im über EUR 45'858.27

hinausgehenden Umfang wird die Kontosperre auf den 90. Tag nach der Eröffnung des

vorliegenden Entscheids aufgehoben und das Konto dem Ehemann wieder

freigegeben. Auf den 23. Juli 2021 wird die Kontosperre vollständig aufgehoben

und das Konto dem Ehemann vollständig wieder freigegeben. Es wird festgestellt,

dass die vorstehend erwähnte Kontosperre weder Überweisungen des gesperrten

Betrags mit Zustimmung der Ehefrau, B____, [...], noch dem Zugriff auf den

gesperrten Betrag im Rahmen der Zwangsvollstreckung einer Forderung gegen den

Ehemann entgegensteht.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Der Ehefrau wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit Advokat [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.– werden dem

Ehemann in der Höhe von CHF 750.– und der Ehefrau in der Höhe von CHF 250.–

auferlegt. Die der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten gehen zufolge Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. Der geleistete Kostenvorschuss

wird dem Ehemann im Umfang von CHF 250.– zurückerstattet.

Der Ehemann hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...],

für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'250.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 173.25, zu bezahlen.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das

Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF

38.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs.

1 ZPO bleibt vorbehalten.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der Ehefrau, [...], wird für das

Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung der

Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung ein Honorar von CHF 1'500.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mit

der Zahlung des Honorars, zuzüglich MWST, von total CHF 1'615.50 an den

Rechtsbeistand der Ehefrau aus der Gerichtskasse geht der Anspruch auf Zahlung

der Parteientschädigung in diesem Umfang auf den Staat über (Art. 122 Abs. 2

ZPO).

Die Ehefrau hat dem Ehemann für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 750.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 57.75, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Sparkasse E____ (Einleitungssatz vor Ziff. 6 [ohne Ziff. 6] und Ziff. 7)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.