ZB.2020.40
Getrenntleben
5. Februar 2021Deutsch26 min
B____ und A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.40
ENTSCHEID
vom 25. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Oktober 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____
heirateten am [...]. Sie haben zwei gemeinsame, mittlerweile volljährige
Kinder.
Mit Gesuch vom
27. Mai 2020 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht
Basel-Stadt die Regelung der Trennungsmodalitäten. Am 21. September 2020
fand die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Das Dispositiv des
Entscheids wurde den Parteien am 30. September 2020 zugestellt und lautet wie
folgt:
1. Den Ehegatten wird das seit 15. Juni
2019 bestehende Getrenntleben bestätigt.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, der
Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. September 2020 einen
monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6000.- zu
bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf
einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne
Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 14'000.- (100 %-Pensum) sowie
einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen) der Ehefrau von rund CHF 2'500.- (50 %‑Pensum).
4. Es wird die Gütertrennung ab 1.
Januar 2020 angeordnet.
5. Der Antrag auf Festsetzung eines
Anwaltskostenvorschusses wird abgewiesen.
6. Die Ehegatten tragen die
Gerichtskosten von CHF 400.- bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.-
bei schriftlicher Entscheidbegründung je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine
Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.
Auf Gesuch des
Ehemannes erfolgte am 12. Oktober 2020 eine schriftliche Begründung dieses
Entscheids. Gegen den ihm am 17. November 2020 zugegangenen begründeten
Entscheid erhob der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. November
2020 Berufung an das Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 12. Oktober 2020 und die Festlegung der
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Ehefrau ab 1.
September 2020 auf CHF 3'880.50 monatlich. Eventualiter beantragt der
Berufungskläger die Festlegung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau ab
1. September 2020 auf CHF 4'925.- monatlich.
Mit
Berufungsantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die Ehefrau die kostenfällige,
vollumfängliche Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung
vom 23. Dezember 2020 wurde die Berufungsantwort dem Ehemann zugestellt und den
Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tat-sachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Formelles
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 sind
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend
angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig
erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.
Januar 2019 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den
Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 in Aussicht gestellt worden war
und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2
Verfahrensgrundsätze
1.2.1
Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren
festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das
Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden (BGer 5A_970/2017 vom
7.
Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem
Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht
weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 272 N 3). Aus
dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das
Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE
ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17).
Für die
Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in
Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1). Die Parteien sind auch
bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei
der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer
prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden
Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie
auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für
sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
272.
N 11, mit Hinweisen; Bähler,
a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz,
2.
Auflage, Bern 2014, N 1.01).
1.2.2
Für Massnahmen zum Schutz der
ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271
ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu
machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom
29.
Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen
Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne
ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als
das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom
13.
Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
2.
Gegenstand
des Verfahrens
2.1
Die
Berufung richtet sich in erster Linie gegen das vom Zivilgericht angenommene,
anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers. Dieses wurde nach Ansicht des
Berufungsklägers als zu hoch veranschlagt. Zudem rügt er die
Nichtberücksichtigung der Kosten der privaten Benutzung des
Geschäftsautos bei seinem Bedarf. Schliesslich wird vom Berufungskläger
das der Ehefrau angerechnete Arbeitspensum beanstandet, welches in der
Vergangenheit stets 60 – 80 % (und nicht 50 %) betragen habe (Berufung Ziff.
3). Gegenstand des Verfahrens bildet somit die mit der Regelung des
Getrenntlebens erfolgte Regelung des Ehegattenunterhalts.
Die Ziffern 1,
4, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober
2020.
sind nicht angefochten worden. Sie sind daher in (Teil-)Rechtskraft
erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.2
Das
Zivilgericht legte dem angefochtenen Entscheid im Rahmen der
Unterhaltsbemessung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zutreffende Ausführungen
mit Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.
Auf die entsprechenden zivilgerichtlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich
verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).
3.
Einkommen des Ehemanns
3.1
3.1.1
Das Zivilgericht ging von einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeikommen des Ehemanns von mindestens CHF 14'000.–
aus. Bei der Bestimmung dieses Einkommens berücksichtigte es einen monatlichen
Nettolohn von rund CHF 10'700.–, den der Ehemann mit einem Pensum von 100
% als Angestellter seiner Aktiengesellschaft erziele. Darin enthalten sei ein
Bonus von CHF 25'000.– im Jahr 2019 (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der
Ehemann macht geltend, der Bonus dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es ihm
in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Situation nicht möglich sein
werde, sich einen Bonus auszubezahlen (vgl. Berufung Ziff. 5-7).
3.1.2
Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei
seiner Aktiengesellschaft betrug im Jahr 2019 CHF 128'725.–, entsprechend CHF 10'727.–
pro Monat. Im Jahreseinkommen von netto CHF 128'725.– war ein Bonus von
brutto CHF 25'000.– enthalten (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur
Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). In den Jahren 2017 und 2018 erhielt der
Ehemann Boni von brutto CHF 26'973.– und brutto CHF 64'472.–
(Lohnausweise 2017 und 2018 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]).
Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, das Geschäft der
Gesellschaft des Ehemanns laufe derzeit sehr gut und der Bonus sei beim
Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2020 Ziff. 22;
Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2 f.). Der Ehemann behauptete
im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 bloss,
er werde sich den Bonus von CHF 25'000.– aufgrund der Corona-Krise im Jahr
2020.
unter keinen Umständen auszahlen können (Stellungnahme vom 17. Juli 2020
Ziff. 24). Eine Substanziierung und einen Beweis blieb er schuldig. In der
Verhandlung des Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin,
sie wüssten nicht, ob die Auszahlung eines Bonus von CHF 25'000.– im Jahr
2020.
möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2).
Damit gestand der Ehemann selbst zu, dass er möglicherweise auch im Jahr 2020
einen Bonus von CHF 25'000.– erhalte. Der Zweck der Gesellschaft des
Ehemanns besteht in Konzept, Planung, Bearbeitung und Lösung von
gestalterischen Aufgaben, insbesondere [...] (Handelsregisterauszug der C____
AG). Es versteht sich nicht von selbst und ist nicht notorisch, dass der Gewinn
einer in diesem Bereich tätigen Gesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie
erheblich geringer ausfällt als üblich. Insgesamt sind die Vorbringen des
Ehemanns im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, Zweifel daran zu
erwecken, dass er in den Jahren 2020 und 2021 wie in den Jahren 2017 bis 2019
in der Lage sein wird, sich einen Bonus von mindestens CHF 25'000.–
auszubezahlen. Damit ist es entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht zu
beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Bestimmung seines Einkommens einen
Bonus von CHF 25'000.– berücksichtigt hat.
3.1.3
In der Berufung behauptet der Ehemann
erstmals, einer der grössten Auftraggeber seiner Gesellschaft seien die Museen.
Von diesen habe er im Jahr 2020 keinen einzigen Auftrag erhalten. Deshalb habe
er Büroräume künden und bereits im Frühling und im Herbst 2020 wieder
Kurzarbeit für seine Mitarbeiter anmelden müssen. Ferner habe er den ehemaligen
Lehrling mit einem befristeten Vertrag ausstatten müssen, weil er ihn aufgrund
der unsicheren Lage nicht unbefristet habe anstellen können, obwohl er ihn
gerne weiterbeschäftigt hätte (Berufung Ziff. 7). Die behauptete Anmeldung von
Kurzarbeit im Frühling und Herbst 2020 (gemäss Verfügung der Kantonalen
Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Voranmeldung vom 14. September
2020.
[Berufungsbeilage 5]) und der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags
mit dem ehemaligen Lehrling (Vertrag vom 6. August 2020 [Berufungsbeilage 4])
waren dem anwaltlich vertretenen Ehemann bereits im Zeitpunkt der Verhandlung
des Zivilgerichts vom 14. September 2020 bekannt und hätten von ihm zur
Substanziierung der behaupteten Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus bei
Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren
vorgebracht werden müssen. Folglich handelt es sich bei diesen Vorbringen um
gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven. Da der Ehemann den
Zeitpunkt der Kündigung der Büroräume weder behauptet noch bewiesen hat, ist
davon auszugehen, dass auch die Kündigung bereits im Zeitpunkt der Verhandlung
des Zivilgerichts dem Ehemann bekannt gewesen ist und daher ebenfalls ein
unzulässiges Novum darstellt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 9). Im Übrigen wendet die Ehefrau mit ihrer
Berufungsantwort ein, die gekündigten Räume seien seit dem Jahr 2016 nicht mehr
vollständig genutzt worden und der Ehemann habe seit längerem die Absicht
gehegt, den Mietvertrag zu kündigen. Nahezu alle Lehrabgänger seien – wenn
überhaupt – nur befristet angestellt worden (Berufungsantwort Ziff. 10 f.). Sogar
unabhängig von diesen vom Ehemann nicht bestrittenen Behauptungen der Ehefrau
wären die Vorbringen des Ehemanns auch im Fall ihrer Berücksichtigung nicht
geeignet, die Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus glaubhaft zu machen.
Schliesslich wäre es für den Ehemann als Alleinaktionär und einziger
Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ein Leichtes gewesen, den angeblich
schlechten Geschäftsgang seiner Gesellschaft mit einer provisorischen
Erfolgsrechnung glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat,
spricht dafür, dass die wirtschaftliche Lage nicht so schlecht ist wie
behauptet.
3.1.4
Im Jahr 2019 erzielte die
Aktiengesellschaft des Ehemanns einen Jahresgewinn von CHF 44'751.45.
Zusammen mit dem Vortrag aus dem Vorjahr von CHF 14'784.87 belief sich der
Bilanzgewinn auf CHF 59'536.32 (Jahresrechnung 2019 [Beilage 8 zur
Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Darüber kann der Ehemann als Alleinaktionär
beliebig verfügen. Selbst wenn seine Aktiengesellschaft aufgrund der
Auswirkungen der Covid-19-Pandemie während zwei Jahren keinen Gewinn erzielte,
könnte sich der Ehemann damit auch in den Jahren 2020 und 2021 einen Bonus von
je CHF 25'000.– ausbezahlen, nötigenfalls in der Form von Dividenden.
3.1.5
Aus den vorstehenden Gründen hat das
Zivilgericht den Bonus von CHF 25'000.– bei der Bestimmung des Einkommens
des Ehemanns zu Recht berücksichtigt.
3.2
Das Zivilgericht stellte fest, der
Ehemann erwirtschafte im Nebenerwerb als D____ und als E____ ein zusätzliches
Einkommen von ca. CHF 2'000.– pro Monat (angefochtener Entscheid
E. 3.4). Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei der E____ betrug im Jahr 2019
CHF 19'223.– (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom
17.
Juli 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 1'602.–.
Das Einkommen des Ehemanns bei der D____ betrug im Jahr 2019 CHF 4'500.–
(Rechnungen 2019 [Beilage 7 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020 und Beilage 35
zur Eingabe vom 21. August 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 375.–.
Insgesamt ergibt sich damit ein Zusatzeinkommen von monatlich CHF 1'977.–.
Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts entgegen der Ansicht des Ehemanns
(Berufung Ziff. 9) nicht zu beanstanden. Da bei der Bestimmung des Einkommens
des Ehemanns bei seiner Aktiengesellschaft seine höheren Boni in den Jahren
2017.
und 2018 nicht berücksichtigt werden, ist entgegen der Ansicht des
Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 9) bei der Bestimmung seines Einkommens bei der D____
auch sein tieferes Einkommen im Jahr 2018 nicht zu berücksichtigen.
3.3
3.3.1
Das Zivilgericht stellte fest, der
Ehemann habe sich aufgelaufene Überstunden im Umfang von monatlich rund CHF 1'600.–
ausbezahlt (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend,
die Überstundenentschädigung sei zu Unrecht berücksichtigt worden (vgl.
Berufung Ziff. 8).
3.3.2
Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen
Verfahren geltend, der Ehemann habe in der Vergangenheit jeweils über einen
beträchtlichen Überstundensaldo verfügt, der bei seinem Einkommen zu
berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 7. August 2020 Ziff. 22). Als
Beweismittel reichte sie eine mit «Überstunden / Feriensaldo per 31.12.2018»
betitelte Tabelle ein (Beilage 11 zur Eingabe vom 7. August 2020). Diese
umfasst die Spalten Mitarbeiter, Überstunden 2018, Ferien 2018, Total,
Stundenlohn, Total und Bemerkungen. Beim Ehemann sind 347.75 Überstunden zu
einem Stundenlohn von CHF 58.15 für total CHF 20'221.66 verzeichnet.
Dies entspricht CHF 1'685.– pro Monat. Der Ehemann äusserte sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Frage der Berücksichtigung seiner
Überstunden. Insbesondere behauptete er nicht, dass die Abgeltung seiner
Überstunden vertraglich wegbedungen worden sei. Wird die Überstundenarbeit
nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet
oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat die
Arbeitgeberin gemäss Art. 321c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für
die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt
einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Unter den vorstehend
dargelegten Umständen ist es glaubhaft, dass der Ehemann gegenüber seiner
Gesellschaft im Durchschnitt pro Monat ein Anspruch auf Vergütung von
Überstunden in Höhe von rund CHF 1'600.– erwirbt. Dass ihm diese Vergütung
tatsächlich ausbezahlt worden ist, ist nicht erstellt, aber auch nicht
erforderlich. Ein entsprechender Anspruch des Ehemanns gegenüber seiner
Gesellschaft genügt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort
Ziff. 14). Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des
Ehemanns im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der
Bestimmung seines Einkommens eine Überstundenentschädigung von monatlich rund CHF 1'600.–
berücksichtigt hat.
3.3.3
In der Berufung macht der Ehemann
geltend, seine Gesellschaft habe ihm keine Überstundenentschädigung von CHF 1'600.–
pro Monat ausbezahlt. Er behauptet erstmals, die durch die Teilnahme an
unbezahlten Wettbewerben entstandenen Überstunden würden zwar im internen
System erfasst, könnten den Kunden aber nicht in Rechnung gestellt werden. Es
wäre stossend, diese unbezahlten Überstunden als Lohn anzurechnen. Die von der
Ehefrau eingereichte Tabelle stelle bloss eine interne Übersicht dar und sei
kein Beleg für die Auszahlung einer Überstundenentschädigung (Berufung Ziff.
8). Aufgrund der Behauptungen der Ehefrau hätte der Ehemann diese Behauptungen
und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Daher handelt es sich um gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven, wie die Ehefrau zu Recht
geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 13).
3.4
Im Monatseinkommen von netto CHF 14'000.–
berücksichtigte das Zivilgericht nur den Bonus des Jahres 2019 von brutto CHF 25'000.–
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Boni der Jahre 2017 und 2018
betrugen brutto CHF 26'973.– und CHF 64'472.– (Lohnausweise 2017 und
2018.
[Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Durchschnittlich belief
sich der Bonus damit in den letzten drei Jahren auf brutto CHF 38'815.–.
Die Behauptung des Ehemanns, der Bonus von CHF 25'000.– entspreche dem Durchschnitt
der letzten drei Jahre (Berufung Ziff. 5), ist aktenwidrig. Wenn wie bei
unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen üblich auf den
Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt würde (vgl. dazu AGE ZB.2018.20
vom 14. September 2018 E. 3.1.1 mit Nachweisen), resultierte damit ein um rund CHF 1'000.–
pro Monat höheres Einkommen als nach der Berechnung des Zivilgerichts. Zudem
hat das Zivilgericht bei seiner Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass der
Ehemann als Alleinaktionär über den Bilanzgewinn seiner Aktiengesellschaft
beliebig verfügen kann (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Jahresgewinne
seiner Aktiengesellschaft beliefen sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf CHF 17'757.–,
CHF 24'048.49, CHF 49'692.– und CHF 44'751.– (Jahresrechnungen
2017.
und 2018 [Beilagen 32 und 33 zur Eingabe vom 21. August 2020];
Jahresrechnung 2019 [Beilage 8 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]).
Selbst wenn das Zivilgericht für gewisse Einkommensbestandteile einen zu hohen
Betrag eingesetzt hätte, was nicht der Fall ist, wäre seine Feststellung, es
sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von
mindestens CHF 14'000.– auszugehen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Berufung aufgestellte
Behauptung, das Monatseinkommen des Ehemanns betrage CHF 10'380.–
(Berufung Ziff. 10), im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im
erstinstanzlichen Verfahren steht. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom
14.
September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin, sie gingen von einem
Einkommen des Ehemanns von rund CHF 12'400.– aus und hielten daran fest
(Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass sich die massgebenden Verhältnisse seither
in relevanter Weise verändert hätten, behauptet der Ehemann nicht und ist nicht
ersichtlich. Zusammenfassend ist das Zivilgericht zu Recht von einem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von mindestens CHF 14'000.–
ausgegangen.
4.
Privatanteil Auto
4.1
Das Zivilgericht erwog, die Kosten
der privaten Benutzung des Geschäftsautos seien beim Bedarf des Ehemanns nicht
zu berücksichtigen, weil sie nicht belegt worden seien (angefochtener Entscheid
E. 3.2). Der Ehemann macht geltend, er habe die Kosten zweifach belegt
(Berufung Ziff. 11 f.). Die Ehefrau wendet ein, die im Berufungsverfahren
genannten Beweismittel seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht
rechtsgenüglich angeboten worden und nicht beweistauglich (Berufungsantwort
Ziff. 18 f.). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachstehenden
Gründen offen bleiben.
4.2
Die Kosten der privaten Benutzung
eines Autos sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu
finanzieren. Sie sind auch bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich
nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., N 2.114). Gemäss der
eigenen Darstellung des Ehemanns haben die Ehegatten ihren Wohn- und Arbeitsort
in Basel und fahren gewöhnlich mit dem Fahrrad oder ausnahmsweise mit dem öffentlichen
Verkehr zur Arbeit (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Im
familienrechtlichen Existenzminimum der Ehegatten wurden die Kosten des U-Abo
berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Ehemann behauptet
nicht, dass einer der Ehegatten in irgendeiner Weise auf die private Nutzung
seines Geschäftsautos angewiesen sei. Unter diesen Umständen sind die Kosten
für die private Benutzung des Geschäftsautos im familienrechtlichen
Existenzminimum und damit bei der Unterhaltsberechnung auch dann nicht zu
berücksichtigen, wenn sie belegt sind. Der Ehemann behauptete, das
Geschäftsauto stehe bei der Ehefrau. Sie könne jederzeit darüber verfügen und
es benützen. Er müsse sie jeweils fragen, wenn er es ausnahmsweise benützen
wolle (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Da der Ehemann nicht
verpflichtet ist, der Ehefrau sein Geschäftsauto zur Verfügung zu stellen,
ändern diese Behauptungen auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass die
Kosten der privaten Benutzung des Geschäftsautos des Ehemanns bei der
Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.
5.
Arbeitspensum der Ehefrau
5.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid
erzielt die Ehefrau mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von monatlich
rund CHF 2'500.– und ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags von
ihrem derzeit tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (angefochtener
Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend, der Ehefrau sei ein
hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens CHF 3'000.– für ein Pensum
von 60 % anzurechnen. Eventualiter sei sie zumindest zu verpflichten, bis zum
Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Stelle mit einem Pensum von 60 % zu
suchen (Berufung Ziff. 14 f.). Die Ehefrau bestreitet eine Pflicht zur Erhöhung
ihres Arbeitspensums und macht geltend, es sei auf ihr tatsächliches Einkommen
abzustellen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20 ff.).
5.2
Seit dem 1. Juli 2019 arbeitet die
Ehefrau bei der F____ mit einem Pensum von 50 %. In ihrem Gesuch vom 27. Mai
2020.
machte sie geltend, dieses Einkommen sei nicht veränderbar (Gesuch vom 27.
Mai 2020 Ziff. 9). Zum Beweis reichte sie ein Schreiben der F____ vom 11. Mai
2020.
(Beilage 27 zum Gesuch vom 27. Mai 2020) ein. Gemäss diesem gebe es bei
der F____ derzeit keine Möglichkeit, das Pensum der Ehefrau zu erhöhen, und
wurde die diesbezügliche Anfrage der Ehefrau auf der Warteliste notiert. Der
Ehemann machte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 geltend, die Ehefrau
könne ihr Pensum wieder erhöhen. Es sei ihr möglich, beim gleichen oder einem
anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem Pensum von 100 % anzunehmen
(Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 21). In der Verhandlung des
Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte der Rechtsvertreter der Ehefrau,
diese wolle ihr Erwerbseinkommen soweit möglich erhöhen. Es sei aber zu
berücksichtigen, dass sie 57 Jahre alt sei, dass die Wirtschaftslage schwierig
sei und dass sie mitgeholfen habe, das Geschäft des Ehemanns aufzubauen. Die
Forderung, sie solle ein Mehreinkommen generieren, sei deshalb unberechtigt
(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2 f.). Die Rechtsvertreterin
des Ehemanns behauptete in der Verhandlung des Zivilgerichts, die Ehegatten
hätten vereinbart, dass die Ehefrau ihr Pensum wieder aufstocke (Verhandlungsprotokoll
vom 14. September 2020 S. 3 f.). Dass sie vereinbart hätten, die Ehefrau müsse
sich zu diesem Zweck nötigenfalls eine neue Arbeitsstelle suchen, wurde allerdings
nicht behauptet. In der Berufung behauptet der Ehemann erstmals, die Ehefrau
habe in den vergangenen Ehejahren immer jeweils 60-80 % gearbeitet und das
Pensum einzig wegen einer Ausbildung, die sie von Sommer 2019 bis Frühling 2020
absolviert habe, auf 50 % reduziert (Berufung Ziff. 13). Da der Ehemann diese
Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte
vorbringen müssen, handelt es sich dabei um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO
unzulässige Noven. Im Übrigen wurden die Behauptungen des Ehemanns von der
Ehefrau bestritten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20 f.) und ist der Ehemann
dafür jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig geblieben.
Gemäss der Ehefrau handelt es sich bei der behaupteten Ausbildung bloss um
einen Kurs [...], den sie aufgrund des Stellenantritts bei der F____ absolviert
habe (Berufungsantwort Ziff. 21).
5.3
Aufgrund der vorstehend erwähnten
Behauptungen und Beweismittel ist es nicht glaubhaft, dass das Pensum der
Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt mehr als 50 % betragen
hat. Dass die Ehegatten vereinbart haben, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum
bei der F____ soweit möglich erhöht, erscheint glaubhaft. Aufgrund des
Schreibens der F____ ist aber davon auszugehen, dass dort in absehbarer Zeit
keine Möglichkeit für eine Erhöhung des Pensums der Ehefrau besteht. Eine
Vereinbarung der Ehegatten, dass die Ehefrau zwecks Erhöhung ihres Pensums eine
andere Arbeitsstelle suchen müsste, hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht.
Die Ehefrau war im Zeitpunkt des Entscheids des Zivilgerichts 57 Jahre alt und
ist inzwischen 58 Jahre alt. Auch ohne Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügen
die Ehegatten über einen Überschuss von CHF 6'700.– (angefochtener
Entscheid E. 3.5). Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau nicht zumutbar,
bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem höheren Pensum zu suchen.
Mit der Möglichkeit einer Erhöhung ihres Pensums bei der bisherigen
Arbeitgeberin kann in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Damit ist das
Zivilgericht zu Recht vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehefrau ausgegangen.
Die Forderungen des Ehemanns, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen
anzurechnen oder sie sei zu verpflichten, sich eine neue Stelle mit einem
höhere Pensum zu suchen, sind unbegründet.
5.4
Der Nettolohn der Ehefrau für Juli
bis Dezember 2019 betrug CHF 14'835.– (Lohnausweis 2019 [Beilage 2 zur
Stellungnahme vom 7. August 2020]). Dies entspricht einem monatlichen
Nettoeinkommen von CHF 2'473.–. Die vom Ehemann gestützt auf den
Lohnausweis 2019 aufgestellte Behauptung, das monatliche Nettoeinkommen betrage
CHF 2'597.– (Berufung Ziff. 13), ist aktenwidrig. Gemäss den
Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 (Beilage 26 zum Gesuch vom 27. Mai
2020.
und Beilage 3 zur Stellungnahme vom 7. August 2020) beträgt der
Nettomonatslohn der Ehefrau CHF 2'150.90, was unter Mitberücksichtigung
des dreizehnten Monatslohns einem Nettomonatslohn von CHF 2'330.–
entspricht. Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts, das tatsächlich
erzielte Monatseinkommen der Ehefrau betrage rund CHF 2'500.– nicht zu
beanstanden.
6.
Sachentscheid und Kostenentscheid
6.1
Aus den vorstehend dargelegten
Gründen erweisen sich alle Rügen des Ehemanns als unbegründet. Daher ist die
Berufung abzuweisen und ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die
überzeugende Begründung des Zivilgerichts vollumfänglich zu bestätigen.
6.2
6.2.1
Da der Ehemann unterliegt, hat er in
Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
6.2.2
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 900.–
festgesetzt.
6.2.3
Das Honorar für das vorliegende
Berufungsverfahren bestimmt sich gemäss § 26 Abs. 2 des Honorarreglements
vom 16. Juni 2020 (HoR, SG 291.400]) nach der Honorarordnung für die
Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO,
SG 291.400). Gemäss der HO berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit
allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das
erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein
Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend
ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert
bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im
summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier
Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss
Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert
gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter
Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden
Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige
Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen
Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und
damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit
dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.
Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der
wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn
diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni
2020.
E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom
13.
April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Band I, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 92 N 10; van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,
2.
Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 5).
Für
den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von
einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei
Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren;
AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018
E. 5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Mit der
unangefochtenen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
12.
Oktober 2020 wurde den Ehegatten das seit 15. Juni 2019 bestehende
Getrenntleben bewilligt. Mit der angefochtenen Ziffer 2 des Dispositivs
desselben Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab
1.
September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.– zu
bezahlen. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag sei
auf CHF 3'880.50 zu reduzieren. Damit ist für die Schätzung des
Streitwerts von einem monatlichen Betrag von CHF 2'120.– (CHF 6'000.–
– CHF 3'880.50) während zwei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher
Leistungen von CHF 2'120.– während zwei Jahren beträgt bei einer
Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2,
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2) CHF 48'575.– (12 x CHF 2'119.50
x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2018,
Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF 48'575.– beträgt das
Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 8 HO interpoliert CHF 5'465.–. Da der vorliegende
Fall insbesondere bezüglich seines Umfangs und seiner tatsächlichen und
rechtlichen Schwierigkeit durchschnittlich ist, ist das Grundhonorar für das
summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren (vgl. § 10 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 HO). Zudem ist für das
Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Dies ergibt CHF 1'822.–. Damit beträgt das Honorar für das
Berufungsverfahren abgerundet CHF 1'800.–.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziffern 1, 4, 5 und 6
des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) sind in
Rechtskraft erwachsen.
Die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) wird abgewiesen.
Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 900.–.
Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 1'800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60,
zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.