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Entscheid

ZB.2020.40

Getrenntleben

5. Februar 2021Deutsch26 min

B____ und A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.40

ENTSCHEID

vom 25. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Oktober 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____

heirateten am [...]. Sie haben zwei gemeinsame, mittlerweile volljährige

Kinder.

Mit Gesuch vom

27. Mai 2020 beantragte die Ehefrau (Berufungsbeklagte) beim Zivilgericht

Basel-Stadt die Regelung der Trennungsmodalitäten. Am 21. September 2020

fand die Eheschutzverhandlung vor dem Zivilgericht statt. Das Dispositiv des

Entscheids wurde den Parteien am 30. September 2020 zugestellt und lautet wie

folgt:

1. Den Ehegatten wird das seit 15. Juni

2019 bestehende Getrenntleben bestätigt.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, der

Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. September 2020 einen

monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6000.- zu

bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf

einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne

Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 14'000.- (100 %-Pensum) sowie

einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen) der Ehefrau von rund CHF 2'500.- (50 %‑Pensum).

4. Es wird die Gütertrennung ab 1.

Januar 2020 angeordnet.

5. Der Antrag auf Festsetzung eines

Anwaltskostenvorschusses wird abgewiesen.

6. Die Ehegatten tragen die

Gerichtskosten von CHF 400.- bei Eröffnung im Dispositiv bzw. CHF 600.-

bei schriftlicher Entscheidbegründung je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine

Anwaltskosten bzw. Auslagen selbst.

Auf Gesuch des

Ehemannes erfolgte am 12. Oktober 2020 eine schriftliche Begründung dieses

Entscheids. Gegen den ihm am 17. November 2020 zugegangenen begründeten

Entscheid erhob der Ehemann (Berufungskläger) mit Eingabe vom 27. November

2020 Berufung an das Appellationsgericht. Er beantragt die Aufhebung der

Ziffern 2 und 3 des Entscheids vom 12. Oktober 2020 und die Festlegung der

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber der Ehefrau ab 1.

September 2020 auf CHF 3'880.50 monatlich. Eventualiter beantragt der

Berufungskläger die Festlegung der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau ab

1. September 2020 auf CHF 4'925.- monatlich.

Mit

Berufungsantwort vom 21. Dezember 2020 beantragt die Ehefrau die kostenfällige,

vollumfängliche Abweisung der Berufung.

Mit Verfügung

vom 23. Dezember 2020 wurde die Berufungsantwort dem Ehemann zugestellt und den

Parteien mitgeteilt, es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der

Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die weiteren Tat-sachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Formelles

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 sind

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend

angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt

(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig

erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2018.46 vom 23.

Januar 2019 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den

Parteien mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 in Aussicht gestellt worden war

und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2

Verfahrensgrundsätze

1.2.1

Für einen im Rahmen von Eheschutzverfahren

festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt der Dispositionsgrundsatz. Das

Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren gebunden (BGer 5A_970/2017 vom

7.

Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013 vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem

Ehegatten nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als er verlangt, und nicht

weniger, als der andere Ehegatte anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 272 N 3). Aus

dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das Berufungsverfahren zudem das

Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der reformatio in peius; vgl. AGE

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N 17).

Für die

Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in

Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1). Die Parteien sind auch

bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei

der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer

prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden

Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie

auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die

Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für

sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

272.

N 11, mit Hinweisen; Bähler,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz,

2.

Auflage, Bern 2014, N 1.01).

1.2.2

Für Massnahmen zum Schutz der

ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271

ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu

machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom

29.

Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen

Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne

ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist

eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als

das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom

13.

Mai 2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).

2.

Gegenstand

des Verfahrens

2.1

Die

Berufung richtet sich in erster Linie gegen das vom Zivilgericht angenommene,

anrechenbare Einkommen des Berufungsklägers. Dieses wurde nach Ansicht des

Berufungsklägers als zu hoch veranschlagt. Zudem rügt er die

Nichtberücksichtigung der Kosten der privaten Benutzung des

Geschäftsautos bei seinem Bedarf. Schliesslich wird vom Berufungskläger

das der Ehefrau angerechnete Arbeitspensum beanstandet, welches in der

Vergangenheit stets 60 – 80 % (und nicht 50 %) betragen habe (Berufung Ziff.

3). Gegenstand des Verfahrens bildet somit die mit der Regelung des

Getrenntlebens erfolgte Regelung des Ehegattenunterhalts.

Die Ziffern 1,

4, 5 und 6 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober

2020.

sind nicht angefochten worden. Sie sind daher in (Teil-)Rechtskraft

erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

2.2

Das

Zivilgericht legte dem angefochtenen Entscheid im Rahmen der

Unterhaltsbemessung gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zutreffende Ausführungen

mit Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde.

Auf die entsprechenden zivilgerichtlichen Erwägungen kann deshalb vollumfänglich

verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 3).

3.

Einkommen des Ehemanns

3.1

3.1.1

Das Zivilgericht ging von einem

durchschnittlichen monatlichen Nettoeikommen des Ehemanns von mindestens CHF 14'000.–

aus. Bei der Bestimmung dieses Einkommens berücksichtigte es einen monatlichen

Nettolohn von rund CHF 10'700.–, den der Ehemann mit einem Pensum von 100

% als Angestellter seiner Aktiengesellschaft erziele. Darin enthalten sei ein

Bonus von CHF 25'000.– im Jahr 2019 (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der

Ehemann macht geltend, der Bonus dürfe nicht berücksichtigt werden, weil es ihm

in den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Corona-Situation nicht möglich sein

werde, sich einen Bonus auszubezahlen (vgl. Berufung Ziff. 5-7).

3.1.2

Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei

seiner Aktiengesellschaft betrug im Jahr 2019 CHF 128'725.–, entsprechend CHF 10'727.–

pro Monat. Im Jahreseinkommen von netto CHF 128'725.– war ein Bonus von

brutto CHF 25'000.– enthalten (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur

Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). In den Jahren 2017 und 2018 erhielt der

Ehemann Boni von brutto CHF 26'973.– und brutto CHF 64'472.–

(Lohnausweise 2017 und 2018 [Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]).

Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, das Geschäft der

Gesellschaft des Ehemanns laufe derzeit sehr gut und der Bonus sei beim

Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2020 Ziff. 22;

Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2 f.). Der Ehemann behauptete

im erstinstanzlichen Verfahren in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 bloss,

er werde sich den Bonus von CHF 25'000.– aufgrund der Corona-Krise im Jahr

2020.

unter keinen Umständen auszahlen können (Stellungnahme vom 17. Juli 2020

Ziff. 24). Eine Substanziierung und einen Beweis blieb er schuldig. In der

Verhandlung des Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin,

sie wüssten nicht, ob die Auszahlung eines Bonus von CHF 25'000.– im Jahr

2020.

möglich sei (Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2).

Damit gestand der Ehemann selbst zu, dass er möglicherweise auch im Jahr 2020

einen Bonus von CHF 25'000.– erhalte. Der Zweck der Gesellschaft des

Ehemanns besteht in Konzept, Planung, Bearbeitung und Lösung von

gestalterischen Aufgaben, insbesondere [...] (Handelsregisterauszug der C____

AG). Es versteht sich nicht von selbst und ist nicht notorisch, dass der Gewinn

einer in diesem Bereich tätigen Gesellschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie

erheblich geringer ausfällt als üblich. Insgesamt sind die Vorbringen des

Ehemanns im erstinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, Zweifel daran zu

erwecken, dass er in den Jahren 2020 und 2021 wie in den Jahren 2017 bis 2019

in der Lage sein wird, sich einen Bonus von mindestens CHF 25'000.–

auszubezahlen. Damit ist es entgegen der Ansicht des Ehemanns nicht zu

beanstanden, dass das Zivilgericht bei der Bestimmung seines Einkommens einen

Bonus von CHF 25'000.– berücksichtigt hat.

3.1.3

In der Berufung behauptet der Ehemann

erstmals, einer der grössten Auftraggeber seiner Gesellschaft seien die Museen.

Von diesen habe er im Jahr 2020 keinen einzigen Auftrag erhalten. Deshalb habe

er Büroräume künden und bereits im Frühling und im Herbst 2020 wieder

Kurzarbeit für seine Mitarbeiter anmelden müssen. Ferner habe er den ehemaligen

Lehrling mit einem befristeten Vertrag ausstatten müssen, weil er ihn aufgrund

der unsicheren Lage nicht unbefristet habe anstellen können, obwohl er ihn

gerne weiterbeschäftigt hätte (Berufung Ziff. 7). Die behauptete Anmeldung von

Kurzarbeit im Frühling und Herbst 2020 (gemäss Verfügung der Kantonalen

Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung Voranmeldung vom 14. September

2020.

[Berufungsbeilage 5]) und der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags

mit dem ehemaligen Lehrling (Vertrag vom 6. August 2020 [Berufungsbeilage 4])

waren dem anwaltlich vertretenen Ehemann bereits im Zeitpunkt der Verhandlung

des Zivilgerichts vom 14. September 2020 bekannt und hätten von ihm zur

Substanziierung der behaupteten Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus bei

Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren

vorgebracht werden müssen. Folglich handelt es sich bei diesen Vorbringen um

gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven. Da der Ehemann den

Zeitpunkt der Kündigung der Büroräume weder behauptet noch bewiesen hat, ist

davon auszugehen, dass auch die Kündigung bereits im Zeitpunkt der Verhandlung

des Zivilgerichts dem Ehemann bekannt gewesen ist und daher ebenfalls ein

unzulässiges Novum darstellt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 9). Im Übrigen wendet die Ehefrau mit ihrer

Berufungsantwort ein, die gekündigten Räume seien seit dem Jahr 2016 nicht mehr

vollständig genutzt worden und der Ehemann habe seit längerem die Absicht

gehegt, den Mietvertrag zu kündigen. Nahezu alle Lehrabgänger seien – wenn

überhaupt – nur befristet angestellt worden (Berufungsantwort Ziff. 10 f.). Sogar

unabhängig von diesen vom Ehemann nicht bestrittenen Behauptungen der Ehefrau

wären die Vorbringen des Ehemanns auch im Fall ihrer Berücksichtigung nicht

geeignet, die Unmöglichkeit der Auszahlung eines Bonus glaubhaft zu machen.

Schliesslich wäre es für den Ehemann als Alleinaktionär und einziger

Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift ein Leichtes gewesen, den angeblich

schlechten Geschäftsgang seiner Gesellschaft mit einer provisorischen

Erfolgsrechnung glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass er dies nicht getan hat,

spricht dafür, dass die wirtschaftliche Lage nicht so schlecht ist wie

behauptet.

3.1.4

Im Jahr 2019 erzielte die

Aktiengesellschaft des Ehemanns einen Jahresgewinn von CHF 44'751.45.

Zusammen mit dem Vortrag aus dem Vorjahr von CHF 14'784.87 belief sich der

Bilanzgewinn auf CHF 59'536.32 (Jahresrechnung 2019 [Beilage 8 zur

Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Darüber kann der Ehemann als Alleinaktionär

beliebig verfügen. Selbst wenn seine Aktiengesellschaft aufgrund der

Auswirkungen der Covid-19-Pandemie während zwei Jahren keinen Gewinn erzielte,

könnte sich der Ehemann damit auch in den Jahren 2020 und 2021 einen Bonus von

je CHF 25'000.– ausbezahlen, nötigenfalls in der Form von Dividenden.

3.1.5

Aus den vorstehenden Gründen hat das

Zivilgericht den Bonus von CHF 25'000.– bei der Bestimmung des Einkommens

des Ehemanns zu Recht berücksichtigt.

3.2

Das Zivilgericht stellte fest, der

Ehemann erwirtschafte im Nebenerwerb als D____ und als E____ ein zusätzliches

Einkommen von ca. CHF 2'000.– pro Monat (angefochtener Entscheid

E. 3.4). Das Nettoeinkommen des Ehemanns bei der E____ betrug im Jahr 2019

CHF 19'223.– (Lohnausweis 2019 [Beilage 4 zur Stellungnahme vom

17.

Juli 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 1'602.–.

Das Einkommen des Ehemanns bei der D____ betrug im Jahr 2019 CHF 4'500.–

(Rechnungen 2019 [Beilage 7 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020 und Beilage 35

zur Eingabe vom 21. August 2020]). Dies entspricht einem Monatseinkommen von CHF 375.–.

Insgesamt ergibt sich damit ein Zusatzeinkommen von monatlich CHF 1'977.–.

Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts entgegen der Ansicht des Ehemanns

(Berufung Ziff. 9) nicht zu beanstanden. Da bei der Bestimmung des Einkommens

des Ehemanns bei seiner Aktiengesellschaft seine höheren Boni in den Jahren

2017.

und 2018 nicht berücksichtigt werden, ist entgegen der Ansicht des

Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 9) bei der Bestimmung seines Einkommens bei der D____

auch sein tieferes Einkommen im Jahr 2018 nicht zu berücksichtigen.

3.3

3.3.1

Das Zivilgericht stellte fest, der

Ehemann habe sich aufgelaufene Überstunden im Umfang von monatlich rund CHF 1'600.–

ausbezahlt (angefochtener Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend,

die Überstundenentschädigung sei zu Unrecht berücksichtigt worden (vgl.

Berufung Ziff. 8).

3.3.2

Die Ehefrau machte im erstinstanzlichen

Verfahren geltend, der Ehemann habe in der Vergangenheit jeweils über einen

beträchtlichen Überstundensaldo verfügt, der bei seinem Einkommen zu

berücksichtigen sei (Stellungnahme vom 7. August 2020 Ziff. 22). Als

Beweismittel reichte sie eine mit «Überstunden / Feriensaldo per 31.12.2018»

betitelte Tabelle ein (Beilage 11 zur Eingabe vom 7. August 2020). Diese

umfasst die Spalten Mitarbeiter, Überstunden 2018, Ferien 2018, Total,

Stundenlohn, Total und Bemerkungen. Beim Ehemann sind 347.75 Überstunden zu

einem Stundenlohn von CHF 58.15 für total CHF 20'221.66 verzeichnet.

Dies entspricht CHF 1'685.– pro Monat. Der Ehemann äusserte sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht zur Frage der Berücksichtigung seiner

Überstunden. Insbesondere behauptete er nicht, dass die Abgeltung seiner

Überstunden vertraglich wegbedungen worden sei. Wird die Überstundenarbeit

nicht durch Freizeit ausgeglichen und ist nichts anderes schriftlich verabredet

oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat die

Arbeitgeberin gemäss Art. 321c Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) für

die Überstundenarbeit Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt

einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst. Unter den vorstehend

dargelegten Umständen ist es glaubhaft, dass der Ehemann gegenüber seiner

Gesellschaft im Durchschnitt pro Monat ein Anspruch auf Vergütung von

Überstunden in Höhe von rund CHF 1'600.– erwirbt. Dass ihm diese Vergütung

tatsächlich ausbezahlt worden ist, ist nicht erstellt, aber auch nicht

erforderlich. Ein entsprechender Anspruch des Ehemanns gegenüber seiner

Gesellschaft genügt, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht (Berufungsantwort

Ziff. 14). Aus den vorstehenden Gründen ist es entgegen der Ansicht des

Ehemanns im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht bei der

Bestimmung seines Einkommens eine Überstundenentschädigung von monatlich rund CHF 1'600.–

berücksichtigt hat.

3.3.3

In der Berufung macht der Ehemann

geltend, seine Gesellschaft habe ihm keine Überstundenentschädigung von CHF 1'600.–

pro Monat ausbezahlt. Er behauptet erstmals, die durch die Teilnahme an

unbezahlten Wettbewerben entstandenen Überstunden würden zwar im internen

System erfasst, könnten den Kunden aber nicht in Rechnung gestellt werden. Es

wäre stossend, diese unbezahlten Überstunden als Lohn anzurechnen. Die von der

Ehefrau eingereichte Tabelle stelle bloss eine interne Übersicht dar und sei

kein Beleg für die Auszahlung einer Überstundenentschädigung (Berufung Ziff.

8). Aufgrund der Behauptungen der Ehefrau hätte der Ehemann diese Behauptungen

und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt bereits im

erstinstanzlichen Verfahren vorbringen müssen. Daher handelt es sich um gemäss

Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO unzulässige Noven, wie die Ehefrau zu Recht

geltend macht (Berufungsantwort Ziff. 13).

3.4

Im Monatseinkommen von netto CHF 14'000.–

berücksichtigte das Zivilgericht nur den Bonus des Jahres 2019 von brutto CHF 25'000.–

(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Boni der Jahre 2017 und 2018

betrugen brutto CHF 26'973.– und CHF 64'472.– (Lohnausweise 2017 und

2018.

[Beilage 14 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]). Durchschnittlich belief

sich der Bonus damit in den letzten drei Jahren auf brutto CHF 38'815.–.

Die Behauptung des Ehemanns, der Bonus von CHF 25'000.– entspreche dem Durchschnitt

der letzten drei Jahre (Berufung Ziff. 5), ist aktenwidrig. Wenn wie bei

unregelmässigem oder erheblich schwankendem Einkommen üblich auf den

Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt würde (vgl. dazu AGE ZB.2018.20

vom 14. September 2018 E. 3.1.1 mit Nachweisen), resultierte damit ein um rund CHF 1'000.–

pro Monat höheres Einkommen als nach der Berechnung des Zivilgerichts. Zudem

hat das Zivilgericht bei seiner Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass der

Ehemann als Alleinaktionär über den Bilanzgewinn seiner Aktiengesellschaft

beliebig verfügen kann (angefochtener Entscheid E. 3.4). Die Jahresgewinne

seiner Aktiengesellschaft beliefen sich in den Jahren 2016 bis 2019 auf CHF 17'757.–,

CHF 24'048.49, CHF 49'692.– und CHF 44'751.– (Jahresrechnungen

2017.

und 2018 [Beilagen 32 und 33 zur Eingabe vom 21. August 2020];

Jahresrechnung 2019 [Beilage 8 zur Stellungnahme vom 17. Juli 2020]).

Selbst wenn das Zivilgericht für gewisse Einkommensbestandteile einen zu hohen

Betrag eingesetzt hätte, was nicht der Fall ist, wäre seine Feststellung, es

sei von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von

mindestens CHF 14'000.– auszugehen, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die in der Berufung aufgestellte

Behauptung, das Monatseinkommen des Ehemanns betrage CHF 10'380.–

(Berufung Ziff. 10), im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben im

erstinstanzlichen Verfahren steht. In der Verhandlung des Zivilgerichts vom

14.

September 2020 erklärte seine Rechtsvertreterin, sie gingen von einem

Einkommen des Ehemanns von rund CHF 12'400.– aus und hielten daran fest

(Verhandlungsprotokoll S. 3). Dass sich die massgebenden Verhältnisse seither

in relevanter Weise verändert hätten, behauptet der Ehemann nicht und ist nicht

ersichtlich. Zusammenfassend ist das Zivilgericht zu Recht von einem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von mindestens CHF 14'000.–

ausgegangen.

4.

Privatanteil Auto

4.1

Das Zivilgericht erwog, die Kosten

der privaten Benutzung des Geschäftsautos seien beim Bedarf des Ehemanns nicht

zu berücksichtigen, weil sie nicht belegt worden seien (angefochtener Entscheid

E. 3.2). Der Ehemann macht geltend, er habe die Kosten zweifach belegt

(Berufung Ziff. 11 f.). Die Ehefrau wendet ein, die im Berufungsverfahren

genannten Beweismittel seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht

rechtsgenüglich angeboten worden und nicht beweistauglich (Berufungsantwort

Ziff. 18 f.). Wie es sich damit verhält, kann aus den nachstehenden

Gründen offen bleiben.

4.2

Die Kosten der privaten Benutzung

eines Autos sind grundsätzlich aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu

finanzieren. Sie sind auch bei guten finanziellen Verhältnissen grundsätzlich

nicht im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Six, a.a.O., N 2.114). Gemäss der

eigenen Darstellung des Ehemanns haben die Ehegatten ihren Wohn- und Arbeitsort

in Basel und fahren gewöhnlich mit dem Fahrrad oder ausnahmsweise mit dem öffentlichen

Verkehr zur Arbeit (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Im

familienrechtlichen Existenzminimum der Ehegatten wurden die Kosten des U-Abo

berücksichtigt (angefochtener Entscheid E. 3.3). Der Ehemann behauptet

nicht, dass einer der Ehegatten in irgendeiner Weise auf die private Nutzung

seines Geschäftsautos angewiesen sei. Unter diesen Umständen sind die Kosten

für die private Benutzung des Geschäftsautos im familienrechtlichen

Existenzminimum und damit bei der Unterhaltsberechnung auch dann nicht zu

berücksichtigen, wenn sie belegt sind. Der Ehemann behauptete, das

Geschäftsauto stehe bei der Ehefrau. Sie könne jederzeit darüber verfügen und

es benützen. Er müsse sie jeweils fragen, wenn er es ausnahmsweise benützen

wolle (Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 15). Da der Ehemann nicht

verpflichtet ist, der Ehefrau sein Geschäftsauto zur Verfügung zu stellen,

ändern diese Behauptungen auch bei Wahrunterstellung nichts daran, dass die

Kosten der privaten Benutzung des Geschäftsautos des Ehemanns bei der

Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen sind.

5.

Arbeitspensum der Ehefrau

5.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid

erzielt die Ehefrau mit einem Pensum von 50 % ein Nettoeinkommen von monatlich

rund CHF 2'500.– und ist bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags von

ihrem derzeit tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen (angefochtener

Entscheid E. 3.4). Der Ehemann macht geltend, der Ehefrau sei ein

hypothetisches Nettoeinkommen von mindestens CHF 3'000.– für ein Pensum

von 60 % anzurechnen. Eventualiter sei sie zumindest zu verpflichten, bis zum

Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist eine Stelle mit einem Pensum von 60 % zu

suchen (Berufung Ziff. 14 f.). Die Ehefrau bestreitet eine Pflicht zur Erhöhung

ihres Arbeitspensums und macht geltend, es sei auf ihr tatsächliches Einkommen

abzustellen (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20 ff.).

5.2

Seit dem 1. Juli 2019 arbeitet die

Ehefrau bei der F____ mit einem Pensum von 50 %. In ihrem Gesuch vom 27. Mai

2020.

machte sie geltend, dieses Einkommen sei nicht veränderbar (Gesuch vom 27.

Mai 2020 Ziff. 9). Zum Beweis reichte sie ein Schreiben der F____ vom 11. Mai

2020.

(Beilage 27 zum Gesuch vom 27. Mai 2020) ein. Gemäss diesem gebe es bei

der F____ derzeit keine Möglichkeit, das Pensum der Ehefrau zu erhöhen, und

wurde die diesbezügliche Anfrage der Ehefrau auf der Warteliste notiert. Der

Ehemann machte in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2020 geltend, die Ehefrau

könne ihr Pensum wieder erhöhen. Es sei ihr möglich, beim gleichen oder einem

anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem Pensum von 100 % anzunehmen

(Stellungnahme vom 17. Juli 2020 Ziff. 21). In der Verhandlung des

Zivilgerichts vom 14. September 2020 erklärte der Rechtsvertreter der Ehefrau,

diese wolle ihr Erwerbseinkommen soweit möglich erhöhen. Es sei aber zu

berücksichtigen, dass sie 57 Jahre alt sei, dass die Wirtschaftslage schwierig

sei und dass sie mitgeholfen habe, das Geschäft des Ehemanns aufzubauen. Die

Forderung, sie solle ein Mehreinkommen generieren, sei deshalb unberechtigt

(vgl. Verhandlungsprotokoll vom 14. September 2020 S. 2 f.). Die Rechtsvertreterin

des Ehemanns behauptete in der Verhandlung des Zivilgerichts, die Ehegatten

hätten vereinbart, dass die Ehefrau ihr Pensum wieder aufstocke (Verhandlungsprotokoll

vom 14. September 2020 S. 3 f.). Dass sie vereinbart hätten, die Ehefrau müsse

sich zu diesem Zweck nötigenfalls eine neue Arbeitsstelle suchen, wurde allerdings

nicht behauptet. In der Berufung behauptet der Ehemann erstmals, die Ehefrau

habe in den vergangenen Ehejahren immer jeweils 60-80 % gearbeitet und das

Pensum einzig wegen einer Ausbildung, die sie von Sommer 2019 bis Frühling 2020

absolviert habe, auf 50 % reduziert (Berufung Ziff. 13). Da der Ehemann diese

Behauptungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte

vorbringen müssen, handelt es sich dabei um gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO

unzulässige Noven. Im Übrigen wurden die Behauptungen des Ehemanns von der

Ehefrau bestritten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 20 f.) und ist der Ehemann

dafür jegliche Substanziierung und jegliches Beweismittel schuldig geblieben.

Gemäss der Ehefrau handelt es sich bei der behaupteten Ausbildung bloss um

einen Kurs [...], den sie aufgrund des Stellenantritts bei der F____ absolviert

habe (Berufungsantwort Ziff. 21).

5.3

Aufgrund der vorstehend erwähnten

Behauptungen und Beweismittel ist es nicht glaubhaft, dass das Pensum der

Ehefrau während des ehelichen Zusammenlebens zuletzt mehr als 50 % betragen

hat. Dass die Ehegatten vereinbart haben, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum

bei der F____ soweit möglich erhöht, erscheint glaubhaft. Aufgrund des

Schreibens der F____ ist aber davon auszugehen, dass dort in absehbarer Zeit

keine Möglichkeit für eine Erhöhung des Pensums der Ehefrau besteht. Eine

Vereinbarung der Ehegatten, dass die Ehefrau zwecks Erhöhung ihres Pensums eine

andere Arbeitsstelle suchen müsste, hat der Ehemann nicht glaubhaft gemacht.

Die Ehefrau war im Zeitpunkt des Entscheids des Zivilgerichts 57 Jahre alt und

ist inzwischen 58 Jahre alt. Auch ohne Erhöhung ihres Arbeitspensums verfügen

die Ehegatten über einen Überschuss von CHF 6'700.– (angefochtener

Entscheid E. 3.5). Unter diesen Umständen ist es der Ehefrau nicht zumutbar,

bei einem anderen Arbeitgeber eine Stelle mit einem höheren Pensum zu suchen.

Mit der Möglichkeit einer Erhöhung ihres Pensums bei der bisherigen

Arbeitgeberin kann in absehbarer Zeit nicht gerechnet werden. Damit ist das

Zivilgericht zu Recht vom tatsächlich erzielten Einkommen der Ehefrau ausgegangen.

Die Forderungen des Ehemanns, der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen

anzurechnen oder sie sei zu verpflichten, sich eine neue Stelle mit einem

höhere Pensum zu suchen, sind unbegründet.

5.4

Der Nettolohn der Ehefrau für Juli

bis Dezember 2019 betrug CHF 14'835.– (Lohnausweis 2019 [Beilage 2 zur

Stellungnahme vom 7. August 2020]). Dies entspricht einem monatlichen

Nettoeinkommen von CHF 2'473.–. Die vom Ehemann gestützt auf den

Lohnausweis 2019 aufgestellte Behauptung, das monatliche Nettoeinkommen betrage

CHF 2'597.– (Berufung Ziff. 13), ist aktenwidrig. Gemäss den

Lohnabrechnungen für Januar und Februar 2020 (Beilage 26 zum Gesuch vom 27. Mai

2020.

und Beilage 3 zur Stellungnahme vom 7. August 2020) beträgt der

Nettomonatslohn der Ehefrau CHF 2'150.90, was unter Mitberücksichtigung

des dreizehnten Monatslohns einem Nettomonatslohn von CHF 2'330.–

entspricht. Damit ist die Feststellung des Zivilgerichts, das tatsächlich

erzielte Monatseinkommen der Ehefrau betrage rund CHF 2'500.– nicht zu

beanstanden.

6.

Sachentscheid und Kostenentscheid

6.1

Aus den vorstehend dargelegten

Gründen erweisen sich alle Rügen des Ehemanns als unbegründet. Daher ist die

Berufung abzuweisen und ist der angefochtene Entscheid unter Verweis auf die

überzeugende Begründung des Zivilgerichts vollumfänglich zu bestätigen.

6.2

6.2.1

Da der Ehemann unterliegt, hat er in

Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen und der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu

bezahlen.

6.2.2

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung

mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 900.–

festgesetzt.

6.2.3

Das Honorar für das vorliegende

Berufungsverfahren bestimmt sich gemäss § 26 Abs. 2 des Honorarreglements

vom 16. Juni 2020 (HoR, SG 291.400]) nach der Honorarordnung für die

Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt vom 29. Dezember 2010 (HO,

SG 291.400). Gemäss der HO berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit

allfälligen Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das

erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein

Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend

ist der zweitinstanzliche Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In

vermögensrechtlichen Zivilsachen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert

bemisst sich das Grundhonorar nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im

summarischen Verfahren reduziert sich die Grundgebühr um einen Drittel bis vier

Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss

Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert

gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter

Dauer der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden

Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss ist, aber offensichtlich höchstens einige

Jahre beträgt, führt das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen

Leistung zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und

damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit

dem Bemessungsgrundsatz von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen.

Zumindest für die Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der

wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn

diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni

2020.

E. 7.3.1, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom

13.

April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, Band I, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 92 N 7; Stein-Wigger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 92 N 10; van de

Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

2.

Auflage, Basel 2014, Art. 92 N 5).

Für

den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von

einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei

Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren;

AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018

E. 5.3.2, ZB.2014.51 vom 16. April 2015 E. 7.2). Mit der

unangefochtenen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

12.

Oktober 2020 wurde den Ehegatten das seit 15. Juni 2019 bestehende

Getrenntleben bewilligt. Mit der angefochtenen Ziffer 2 des Dispositivs

desselben Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab

1.

September 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.– zu

bezahlen. Der Ehemann beantragt mit seiner Berufung, der Unterhaltsbeitrag sei

auf CHF 3'880.50 zu reduzieren. Damit ist für die Schätzung des

Streitwerts von einem monatlichen Betrag von CHF 2'120.– (CHF 6'000.–

– CHF 3'880.50) während zwei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher

Leistungen von CHF 2'120.– während zwei Jahren beträgt bei einer

Abzinsung mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 7.3.2, ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2,

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2) CHF 48'575.– (12 x CHF 2'119.50

x 1.909394 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber,

Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2018,

Tafel Z7]). Bei einem Streitwert von CHF 48'575.– beträgt das

Grundhonorar für einen ordentlichen Prozess gemäss § 4 Abs. 1

lit. b Ziff. 8 HO interpoliert CHF 5'465.–. Da der vorliegende

Fall insbesondere bezüglich seines Umfangs und seiner tatsächlichen und

rechtlichen Schwierigkeit durchschnittlich ist, ist das Grundhonorar für das

summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren (vgl. § 10 Abs. 2

in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 HO). Zudem ist für das

Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen (§ 12 Abs. 1 HO). Dies ergibt CHF 1'822.–. Damit beträgt das Honorar für das

Berufungsverfahren abgerundet CHF 1'800.–.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziffern 1, 4, 5 und 6

des Entscheids des Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) sind in

Rechtskraft erwachsen.

Die Berufung gegen die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 12. Oktober 2020 (EA.2020.15303) wird abgewiesen.

Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 900.–.

Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 1'800.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60,

zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.