ZB.2020.43
Ausweisung (BGer 5D_41/2021 vom 25. März 2021)
15. Februar 2021Deutsch18 min
27. Dezember 2017 gelangte die Berufungsbeklagte mit einem gegen die Berufungsklägerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.43
ENTSCHEID
vom 15. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchsgegnerin
verbeiständet durch B____,
Amt für Beistandschaften und
Erwachsenschutz (ABES),
Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,
4001 Basel
vertreten durch C____,
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
D____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. November 2020
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Berufungsklägerin)
und deren Schwester, D____ (Berufungsbeklagte), sind die beiden einzigen
Erbinnen ihrer am 28. September 2017 verstorbenen Mutter, [...]. Zum
mütterlichen Nachlass gehört auch die Liegenschaft [...] in [...], welche von
der Berufungsklägerin bewohnt wird.
Am
27. Dezember 2017 gelangte die Berufungsbeklagte mit einem gegen die Berufungsklägerin
gerichteten Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt und verlangte unter anderem die Feststellung und hälftige
Teilung des mütterlichen Nachlasses (Aktenzeichen SB.2017.1033). Mit
Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 kamen die Parteien unter anderem überein,
dass die Berufungsklägerin einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche Übernahme
der Nachlassliegenschaft zum Verkehrswert einholen und der Gegenseite über das Resultat
Mitteilung machen werde bis Anfang Juni 2018. Für den Fall, dass die Banken
keine Finanzierungszusage machen würden und die Berufungsklägerin folglich die Berufungsbeklagte
nicht zum Verkehrswert ausbezahlen könne, vereinbarten die Parteien, die Nachlassliegenschaft
zum besten Preis zu verkaufen. Mit Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom
31. Januar 2019 wurde festgestellt, dass diesbezüglich eine Teileinigung
zustande gekommen ist.
Am
6. März 2019 ersuchte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht um
Vollstreckung der genannten Teilvereinbarung (Aktenzeichen EB.2019.4). Mit
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom
3. Oktober 2019 wurde über die Berufungsklägerin eine Beistandschaft
errichtet und C____, Advokat, als ihr Beistand ernannt mit der Aufgabe, sie in
diesem Vollstreckungsverfahren (wie auch im Erbteilungsverfahren) zu vertreten
(nachfolgend: Verfahrensbeistand). Mit – vom Verfahrensbeistand für die Berufungsklägerin
abgeschlossener – Vereinbarung vor dem Zivilgericht vom
27. Januar 2020 verpflichtete sich die Berufungsklägerin unter
anderem, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft per 31. Juli 2020,
spätestens aber per 30. September 2020, zu verlassen. Mit Entscheid
vom 13. Februar 2020 genehmigte die KESB diese Vereinbarung. Eine von der Berufungsklägerin
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2020 ab (VGE VD.2020.59).
Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
27. August 2020 nicht ein (BGer 5A_676/2020).
Am 27. August
2020 ernannte die KESB B____, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, zur
Beiständin der Berufungsklägerin. Ihr wurde im Rahmen einer
Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, für eine den persönlichen
Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu
sein sowie die Berufungsklägerin bei allen in diesem Zusammenhang stehenden
erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
mit Urteil vom 18. November 2020 ab (VGE VD.2020.205).
Am 1. Oktober 2020
stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht ein Ausweisungsgesuch gegen die
Berufungsklägerin und beantragte darin, es sei die Berufungsklägerin
unverzüglich aus der Nachlassliegenschaft gerichtlich auszuweisen. Sollte die
Berufungsklägerin der gerichtlichen Anweisung nicht fristgerecht nachkommen,
sei die Berufungsbeklagte zu ermächtigen, ohne weiteres die Vollstreckung,
insbesondere in Form einer amtlichen Räumung, zu verlangen; eventualiter sei
die Beiständin der Berufungsklägerin anzuweisen, die gerichtliche Ausweisung
umgehend zu vollstrecken. Am 11. November 2020 fand eine Verhandlung vor dem
Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tage wurde die Berufungsklägerin
angewiesen, die von ihr zur Zeit bewohnten Räumlichkeiten (Einfamilienhaus, [...])
bis spätestens Freitag 18. Dezember 2020, 14.00 Uhr zu räumen. Für den Fall,
dass die Berufungsklägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgezogen ist,
wurde angeordnet, dass auf Antrag der Berufungsbeklagten ohne Weiteres die
Räumung vollzogen wird. Der Berufungsklägerin wurden die Gerichtskosten
auferlegt und sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Berufungsbeklagte verurteilt.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat die Berufungsklägerin, vertreten durch
den Verfahrensbeistand, mit Eingabe vom 27. Dezember 2020, sowie mit
persönlicher Eingabe vom 28. Dezember 2020 Berufung beim Appellationsgericht
erhoben. In der vom Verfahrensbeistand verfassten Berufungsschrift beantragt
die Berufungsklägerin, der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11.
November 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Frist zum Auszug bis
mindestens Ende April 2021 zu gewähren. Die von der Berufungsklägerin persönlich
verfasste Berufungsbegründung enthält keine eigentlichen Anträge. Die
Berufungsbeklagte beantragt in der Berufungsantwort vom 27. Januar 2021,
es sei auf die Berufungen vom 27. bzw. 28. Dezember 2020 nicht
einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten sowie der Akten des
Verwaltungsgerichts in den Verfahren VD.2020.59 und VD.2020.205 auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist, entspricht der Streitwert gemäss konstanter
Gerichtspraxis dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346
E. 1.2.2 S. 347 ff.; AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018
E. 1.1). Von der Berufungsklägerin wird im vorliegenden Fall nicht geltend
gemacht, dass ein Mietverhältnis vorliegen würde. In der vom Verfahrensbeistand
verfassten Berufungsbegründung (S. 4) wird vielmehr ausgeführt, dass sie
Erbin zur Hälfte dieser Liegenschaft sei und dass somit keine Konstellation von
Vermieter/Mieter vorliege. Auch in der von der Berufungsklägerin persönlich
verfassten Berufung (Ziff. 1) wird betont, dass kein Mietverhältnis
vorliege. Dies wird auch von der Berufungsbeklagten in der
Berufungsbeantwortung nicht anders dargestellt. Es kann somit für die
Berechnung des Streitwerts nicht auf die obige Rechtsprechung zu den
Ausweisungsverfahren bei Mietverhältnissen abgestellt werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in
Ausweisungsverfahrens, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines
Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts
während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann.
Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den
in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347; BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2,
5A_295/2010 vom 30. Juli 2010 E. 1.2 und 4A_72/2007 vom 22.
August 2007 E. 2.2).
Im vorliegenden
Fall ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Ausweisungsgesuch
vom 1. Oktober 2020 eine unverzügliche Ausweisung der
Berufungsklägerin beantragt hat. Das Zivilgericht hat hierzu im angefochtenen
Entscheid festgehalten, dass von der Berufungsklägerin demgegenüber lediglich
eine Verlängerung der Frist zur Ausweisung beantragt worden sei (angefochtener
Entscheid, E. 3.9). Der Verfahrensbeistand der Berufungsklägerin hat an
der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2020 eine
Verlängerung der Frist zur Ausweisung bis zum 15. Januar 2021 beantragt
(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Mit diesem
Antrag hat er das Ausweisungsgesuch für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt vom
15.
Januar 2021 implizit anerkannt. Daran vermag nichts zu ändern,
dass die Berufungsklägerin selbst in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat,
generell mit einer Ausweisung aus der Liegenschaft nicht einverstanden zu sein
(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Das Zivilgericht hat
im angefochtenen Entscheid (E. 3.7) zu Recht darauf hingewiesen, dass die
Einsetzung von C____ als Verfahrensbeistand der Berufungsklägerin im hängigen
Vollstreckungsverfahren und dem damit verbundenen Erbteilungsverfahren sowohl
durch das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid
vom 7. Juni 2020 als auch mit Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2020
rechtskräftig bestätigt worden ist. Es handelt sich dabei zwar um eine
Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB, bei welcher entgegen den
Ausführungen der Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort, Rz 21) die
Postulationsfähigkeit der Berufungsklägerin nicht eingeschränkt wurde. Gemäss
Art. 394 Abs. 3 ZGB hat sich die Berufungsklägerin aber die Handlungen des
Beistands anrechnen zu lassen. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen
Verfahren erfolgte teilweise Anerkennung des Ausweisungsbegehrens.
Streitgegenstand war demgemäss im vorinstanzlichen Verfahren lediglich noch der
Zeitpunkt der angeordneten Ausweisung. Dementsprechend hat der
Verfahrensbeistand in der von ihm verfassten Berufungserklärung ausschliesslich
eine (weitergehende) Aufschiebung des Ausweisungszeitpunkts bis «mindestens
Ende April 2021» beantragt. Auch diese Beschränkung der Berufung respektive des
Umfangs der Berufung durch den Verfahrensbeistand hat sich die
Berufungsklägerin anrechnen zu lassen. An der Wirksamkeit dieser Beschränkung
vermag daher nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin (weiterhin) die
Ansicht vertritt, dass sie überhaupt nicht dazu verpflichtet werden könne, die
strittige Liegenschaft zu verlassen (persönliche Berufung, Ziff. 3). Es
ist daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien
der Mietwert zu eruieren, der durch die Verzögerung infolge des
Summarverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen
kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher
Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Aus dem Entscheid des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VD 2020.59 vom 7. Juni 2020 (E. 2.3.2
[Gesuchsbeilage 5]) geht hervor, dass sich die Parteien im Erbteilungsverfahren
(Aktenzeichen SB.2017.1033) darüber geeinigt haben, dass bei einer Auszahlung
der Erbschaft von einem anzurechnenden Mietpreis für die Liegenschaft von
monatlich CHF 1'800.– auszugehen sei (Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018,
Ziff. 4). Dieser einvernehmlich festgelegte Mietwert ist bei einem
Einfamilienhaus in [...] sicherlich nicht zu hoch angesetzt. Es ist somit von
einem CHF 10'000.— übersteigenden Streitwert (6 x CHF 1'800.– =
CHF 10'800.–) auszugehen. Demzufolge sind die eingelegten Rechtsmittel im
Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung
entgegenzunehmen.
1.2
Die
Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Die
Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge zu enthalten (Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33 f.).
Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau
die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des
erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der
erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das
Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung
unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE
ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1
mit Hinweisen). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender
Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig
nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und
ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings
unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE
ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwieweit die Anträge der
Berufungsklägerin, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine
Frist zum Auszug bis «mindestens Ende April 2021» zu gewähren sei, mit dem
vorerwähnten Bestimmtheitsgebot im Einklang steht oder nicht, kann vorliegend
offenbleiben, da die Berufung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen
ergibt, ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Das
Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach
Art. 257 ZPO beurteilt (dazu auch angefochtener Entscheid, E. 2). Der
Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus,
dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und
die Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass
die Parteien in der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 festgehalten
hätten, dass die Berufungsklägerin die Liegenschaft [...] per 31. Juli 2020,
spätestens aber per 30. September 2020, verlassen werde. Diese Vereinbarung sei
in einem Vollstreckungsverfahren zu einer im Rahmen eines Verfahrens betreffend
Feststellung und Teilung des mütterlichen Nachlasses geschlossenen
Teilvereinbarung getroffen worden. Die Vereinbarung sei von der KESB genehmigt
worden (angefochtener Entscheid, E. 3.5). Sie sei vom Vertretungsbeistand
der Berufungsklägerin rechtsgültig unterzeichnet worden. Die von der
Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel gegen die Einsetzung von C____ als
Vertretungsbeistand im genannten Verfahren und gegen den Genehmigungsbeschluss
der KESB seien erfolglos geblieben (E. 3.6 f.). Die Vereinbarung vom
27.
Januar 2020 sei somit gültig (E. 3.8). Die Vereinbarung sei klar. Ein
erbrechtlicher Anspruch der Berufungsklägerin auf Nutzung der Liegenschaft [...]
bestehe nicht. Es sei auch keine andere Berechtigung der Berufungsklägerin
ersichtlich, welche der vereinbarten Räumung der Liegenschaft durch die
Berufungsklägerin entgegenstehen würde (E. 3.9). Die Berufungsklägerin
nutze die Wohnung seit dem 1. Oktober 2020 ohne Berechtigung. Daher werde dem
Ausweisungsbegehren stattgegeben (E. 3.10). Praxisgemäss setze das
Zivilgericht den ausgewiesenen Gesuchsbeklagten eine Frist von zehn bis
vierzehn Tagen ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen.
Vorliegend werde der Berufungsklägerin sogar eine Frist von mehr als fünf
Wochen eingeräumt (E. 3.1).
2.2
Die
Berufungsklägerin macht in ihrer persönlich eingereichten Berufung geltend,
dass sie nicht aus ihrem privaten Besitz ausgewiesen werden könne (persönliche
Berufung, Ziff. 1). Die Liegenschaft würde ihr zur Hälfte gehören. Für sie
sei nicht eigentlich die Frist-/Erstreckung relevant. Sie habe sich nie damit
einverstanden erklärt, aus der Liegenschaft ausgewiesen zu werden. Sie wolle
diese nach wie vor kaufen (Ziff. 2). Sie wehre sich gegen eine
diesbezügliche und generelle Entmündigung und bestehe auf Mitsprache und
Selbstbestimmungsrecht auf ihrem hälftigen Anteil (Ziff. 3). In der
Begründung des angefochtenen Entscheids und dem Protokoll sei zu Unrecht nicht
erwähnt, dass die Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 11. November 2020
nicht anwesend gewesen sei (Ziff. 4). Die Berufungsklägerin vermisse eine
faire Verhandlung und Vermittlung (Ziff. 5). Sie habe ein Recht auf ihren
hälftigen Anteil (Ziff. 8). Die Berufungsklägerin vermag mit ihren
Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt im angefochtenen
Entscheid unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt worden sein
soll. Sie setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid betreffend die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung vom
27.
Januar 2020 nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter
einzugehen.
2.3
In
der von Verfahrensbeistand verfassten Berufungsbegründung wird geltend gemacht,
dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Januar 2020
noch nichts von der bevorstehenden Covid-Pandemie gewusst hätten. Inzwischen
würde man sich im zweiten Lockdown und sogar noch in einer schlimmeren
Situation als im März 2020 befinden. Zum Zeitpunkt der Entscheidfällung der
Vorinstanz am 11. November 2020 sei diese Entwicklung zumindest abschätzbar
gewesen. Ansonsten würde eine neue Tatsache gemäss Art. 317 Abs. 1
ZPO vorliegen. Es sei trotz intensiver Bemühungen der Beiständin und des Verfahrensbeistands
bisher noch nicht gelungen, zusammen mit der Berufungsklägerin eine angemessene
Wohnalternative zu finden. Die Berufungsklägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung
und der derzeitigen Pandemie-Bedingungen ausser Stande, an Wohnungsbesichtigungen
teilzunehmen. Die Fristansetzung des Zivilgerichts zur Räumung bis zum 18.
Dezember 2020 sei nicht angemessen gewesen (Berufung, S. 4). Die Räumung
per 18. Dezember 2020 würde dazu führen, dass die verbeiständete
Berufungsklägerin, welche nur eine kleine IV-Rente bekomme, im Winter während
der grössten Pandemie der Geschichte obdachlos werden könnte. Dies da bisher
keine Wohnung habe gefunden werden können und die Berufungsklägerin sich nicht
mehr aus dem Hause traue (Berufung, S. 6).
Diesen
Ausführungen der Berufungsklägerin in der von ihrem Verfahrensbeistand
verfassten Berufungsbegründung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der rechtsgültig
und wirksam gewordenen Vereinbarung vom 27. Januar 2020 hätte die
Berufungsklägerin per 31. Juli 2020, spätestens aber per 30. September 2020,
die Liegenschaft verlassen müssen. Wenn die Berufungsklägerin in ihrer Berufung
nun geltend macht, dass es ihr trotz intensiven Bemühungen seitens der
Beiständin und des Verfahrensbeistands bisher noch nicht gelungen sei, eine
andere Wohnung zu finden, so handelt es sich dabei um eine unbelegte
Behauptung. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Verfahrensbeistand der
Berufungsklägerin ausgeführt, dass die Situation auch wegen Corona aktuell
schwierig sei. Aktuell sei der Wohnungsmarkt sehr prekär. Seit August hätten
sie aber eine staatliche Stelle, die sich der Sache annehme. Es sei für die
Berufungsklägerin besonders schwierig, das Haus zu verlassen
(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 3). Den
persönlichen Ausführungen der Berufungsklägerin ist aber zu entnehmen, dass
diese gar nicht bereit ist, in Erfüllung der verbindlichen Vereinbarung die
Liegenschaft zu verlassen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020,
S. 2 und persönliche Berufung, passim). Es sind denn auch keinerlei Suchbemühungen
der Berufungsklägerin ersichtlich. Auch für die vorgebrachten Bemühungen
seitens der Beiständin oder des Verfahrensbeistands hat letzterer keinerlei
Belege vorgelegt. Die Berufungsklägerin wusste seit Januar 2020, dass sie die
Liegenschaft im Juli, spätestens aber im September 2020 werde verlassen müssen.
Es ist nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht, welches der Berufungsklägerin
eine aussergewöhnlich lange Frist von fünf Wochen seit dem Ausweisungsentscheid
eingeräumt hat (angefochtener Entscheid, E. 3.1) das ihm zustehende
Ermessen unrichtig ausgeübt haben soll. Die Berufungsklägerin vermag auch in
keiner Weise aufzuzeigen, weshalb es ihr in absehbarer Zeit eher möglich sein
sollte, andere Wohnungen zu besichtigen, zumal sie selbst keinerlei
Bereitschaft zeigt, sich auf eine solche Suche zu machen. Es ist daher nicht
ersichtlich, was eine weitere Erstreckung der Frist für den Auszug für die
Berufungsklägerin tatsächlich bringen würde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,
dass die Argumentation der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren
widersprüchlich ist. So macht der Verfahrensbeistand in der Berufung einerseits
geltend, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids die Entwicklung der
Covid-Pandemie abschätzbar gewesen sei (Berufung, S. 4). Der Prozessbeistand
hat aber zum damaligen Zeitpunkt für die Berufungsklägerin lediglich die
Einräumung einer Frist für den Auszug bis zum 15. Januar 2021 beantragt
(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Es ist
nicht zu erkennen, weshalb die Entwicklung der Pandemie nun dazu führen soll,
dass demgegenüber eine weitere Verschiebung des Auszugstermins bis «mindestens
April 2021» angezeigt sein soll.
Der
Berufungsklägerin wusste bereits im Juni 2018 mangels Vorlage eines
Finanzierungsnachweises gemäss der – notabene von ihr persönlich
mitunterzeichneten – Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018, dass nun ein Verkauf
der Liegenschaft anstehen würde, da diese Folge bei Ausbleiben eines
Finanzierungsnachweises vertraglich vereinbart worden war. Aufgrund der
weiteren Vereinbarung vom 27. Januar 2020 wusste sie, dass sie die
Liegenschaft per 31. Juli 2020, spätestens aber per 30. September 2020 werde
verlassen müssen. Der Berufungsklägerin stand somit ausreichend Zeit zur
Verfügung, um eine neue Wohnung zu suchen. Sie weist keinerlei Suchbemühungen nach.
Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb sie solche Bemühungen nun bei einem
erneut erstreckten Auszugstermin tatsächlich vornehmen wird, zumal sie keinerlei
Bereitschaft zur Umsetzung der vorgenannten Vereinbarungen signalisiert. Die Berufungsbeklagte
weist zudem zu Recht darauf hin, dass die weitere Nutzung der Liegenschaft
durch die Berufungsklägerin und damit der weitere Aufschub der vereinbarten
Erbteilung für die Berufungsbeklagte einen erkennbaren wirtschaftlichen
Nachteil zur Folge hat. Solange die Erbteilung in Bezug auf die Liegenschaft
nicht vollzogen ist und die Berufungsklägerin diese Liegenschaft selbst nutzt,
profitiert lediglich die Berufungsklägerin selbst, nicht aber ihre Miterbin von
dieser Liegenschaft (dazu Berufungsantwort, Rz 14 f.). Es ist daher
auch auf die Interessen der Berufungsbeklagten Rücksicht zu nehmen bei der
Festsetzung der Frist zum Vollzug der Vereinbarung zwischen den Parteien. Mit
der Einräumung von fünf Wochen bis zum Vollzug hat das Zivilgericht den
Interessen der beteiligten Parteien angemessen Rechnung getragen.
3.
Aus den genannten
Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Berufungsklägerin
die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im
Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl.
§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements
[GGR, SG 154.810]). Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die
Parteientschädigung mit CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt,
dies mit Blick auf den Umstand, dass das Berufungsverfahren im Gegensatz zum
erstinstanzlichen Verfahren schriftlich geführt wurde (vgl. § 4 Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 der
Honorarordnung [HO, SG 291.400; zur Massgeblichkeit der noch bis zum
31.
Dezember 2020 anwendbaren Honorarordnung vgl. die
übergangsrechtliche Bestimmung von § 26 Abs. 2 des am 1. Januar 2021
in Kraft getretenen Reglements über das Honorar und die Entschädigung der
berufsmässigen Vertretungen im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR]).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. November 2020 (RB.2020.182) wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 600.– und hat der Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.–, zuzüglich
7,7 % MWST von CHF 46.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.