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Entscheid

ZB.2020.43

Ausweisung (BGer 5D_41/2021 vom 25. März 2021)

15. Februar 2021Deutsch18 min

27. Dezember 2017 gelangte die Berufungsbeklagte mit einem gegen die Berufungsklägerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.43

ENTSCHEID

vom 15. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Gesuchsgegnerin

verbeiständet durch B____,

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenschutz (ABES),

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532,

4001 Basel

vertreten durch C____,

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

D____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2020

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Berufungsklägerin)

und deren Schwester, D____ (Berufungsbeklagte), sind die beiden einzigen

Erbinnen ihrer am 28. September 2017 verstorbenen Mutter, [...]. Zum

mütterlichen Nachlass gehört auch die Liegenschaft [...] in [...], welche von

der Berufungsklägerin bewohnt wird.

Am

27. Dezember 2017 gelangte die Berufungsbeklagte mit einem gegen die Berufungsklägerin

gerichteten Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des

Kantons Basel-Stadt und verlangte unter anderem die Feststellung und hälftige

Teilung des mütterlichen Nachlasses (Aktenzeichen SB.2017.1033). Mit

Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018 kamen die Parteien unter anderem überein,

dass die Berufungsklägerin einen Finanzierungsnachweis für eine käufliche Übernahme

der Nachlassliegenschaft zum Verkehrswert einholen und der Gegenseite über das Resultat

Mitteilung machen werde bis Anfang Juni 2018. Für den Fall, dass die Banken

keine Finanzierungszusage machen würden und die Berufungsklägerin folglich die Berufungsbeklagte

nicht zum Verkehrswert ausbezahlen könne, vereinbarten die Parteien, die Nachlassliegenschaft

zum besten Preis zu verkaufen. Mit Klagebewilligung der Schlichtungsbehörde vom

31. Januar 2019 wurde festgestellt, dass diesbezüglich eine Teileinigung

zustande gekommen ist.

Am

6. März 2019 ersuchte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht um

Vollstreckung der genannten Teilvereinbarung (Aktenzeichen EB.2019.4). Mit

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom

3. Oktober 2019 wurde über die Berufungsklägerin eine Beistandschaft

errichtet und C____, Advokat, als ihr Beistand ernannt mit der Aufgabe, sie in

diesem Vollstreckungsverfahren (wie auch im Erbteilungsverfahren) zu vertreten

(nachfolgend: Verfahrensbeistand). Mit – vom Verfahrensbeistand für die Berufungsklägerin

abgeschlossener – Vereinbarung vor dem Zivilgericht vom

27. Januar 2020 verpflichtete sich die Berufungsklägerin unter

anderem, die von ihr bewohnte Nachlassliegenschaft per 31. Juli 2020,

spätestens aber per 30. September 2020, zu verlassen. Mit Entscheid

vom 13. Februar 2020 genehmigte die KESB diese Vereinbarung. Eine von der Berufungsklägerin

gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht als

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Juni 2020 ab (VGE VD.2020.59).

Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom

27. August 2020 nicht ein (BGer 5A_676/2020).

Am 27. August

2020 ernannte die KESB B____, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, zur

Beiständin der Berufungsklägerin. Ihr wurde im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft die Aufgabe übertragen, für eine den persönlichen

Umständen entsprechende Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein sowie die Berufungsklägerin bei allen in diesem Zusammenhang stehenden

erforderlichen Handlungen zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten. Eine

dagegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

mit Urteil vom 18. November 2020 ab (VGE VD.2020.205).

Am 1. Oktober 2020

stellte die Berufungsbeklagte beim Zivilgericht ein Ausweisungsgesuch gegen die

Berufungsklägerin und beantragte darin, es sei die Berufungsklägerin

unverzüglich aus der Nachlassliegenschaft gerichtlich auszuweisen. Sollte die

Berufungsklägerin der gerichtlichen Anweisung nicht fristgerecht nachkommen,

sei die Berufungsbeklagte zu ermächtigen, ohne weiteres die Vollstreckung,

insbesondere in Form einer amtlichen Räumung, zu verlangen; eventualiter sei

die Beiständin der Berufungsklägerin anzuweisen, die gerichtliche Ausweisung

umgehend zu vollstrecken. Am 11. November 2020 fand eine Verhandlung vor dem

Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tage wurde die Berufungsklägerin

angewiesen, die von ihr zur Zeit bewohnten Räumlichkeiten (Einfamilienhaus, [...])

bis spätestens Freitag 18. Dezember 2020, 14.00 Uhr zu räumen. Für den Fall,

dass die Berufungsklägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgezogen ist,

wurde angeordnet, dass auf Antrag der Berufungsbeklagten ohne Weiteres die

Räumung vollzogen wird. Der Berufungsklägerin wurden die Gerichtskosten

auferlegt und sie wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung an die

Berufungsbeklagte verurteilt.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid hat die Berufungsklägerin, vertreten durch

den Verfahrensbeistand, mit Eingabe vom 27. Dezember 2020, sowie mit

persönlicher Eingabe vom 28. Dezember 2020 Berufung beim Appellationsgericht

erhoben. In der vom Verfahrensbeistand verfassten Berufungsschrift beantragt

die Berufungsklägerin, der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 11.

November 2020 sei aufzuheben und es sei ihr eine Frist zum Auszug bis

mindestens Ende April 2021 zu gewähren. Die von der Berufungsklägerin persönlich

verfasste Berufungsbegründung enthält keine eigentlichen Anträge. Die

Berufungsbeklagte beantragt in der Berufungsantwort vom 27. Januar 2021,

es sei auf die Berufungen vom 27. bzw. 28. Dezember 2020 nicht

einzutreten, eventualiter seien diese vollumfänglich abzuweisen. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten sowie der Akten des

Verwaltungsgerichts in den Verfahren VD.2020.59 und VD.2020.205 auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus einer Liegenschaft und somit ein

erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

In

Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls

Streitgegenstand ist, entspricht der Streitwert gemäss konstanter

Gerichtspraxis dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346

E. 1.2.2 S. 347 ff.; AGE ZB.2018.50 vom 11. Dezember 2018

E. 1.1). Von der Berufungsklägerin wird im vorliegenden Fall nicht geltend

gemacht, dass ein Mietverhältnis vorliegen würde. In der vom Verfahrensbeistand

verfassten Berufungsbegründung (S. 4) wird vielmehr ausgeführt, dass sie

Erbin zur Hälfte dieser Liegenschaft sei und dass somit keine Konstellation von

Vermieter/Mieter vorliege. Auch in der von der Berufungsklägerin persönlich

verfassten Berufung (Ziff. 1) wird betont, dass kein Mietverhältnis

vorliege. Dies wird auch von der Berufungsbeklagten in der

Berufungsbeantwortung nicht anders dargestellt. Es kann somit für die

Berechnung des Streitwerts nicht auf die obige Rechtsprechung zu den

Ausweisungsverfahren bei Mietverhältnissen abgestellt werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmt sich der Streitwert in

Ausweisungsverfahrens, in denen wie vorliegend nicht eine Kündigung eines

Mietvertrags streitig ist, nach dem Wert, den die Nutzung des Wohnobjekts

während der Zeit hat, während der die Ausweisung nicht vollzogen werden kann.

Der Streitwert entspricht damit dem mutmasslich entstehenden Schaden bzw. den

in der betreffenden Zeit hypothetisch anfallenden Kosten für die Benutzung (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347; BGer 4A_176/2012 vom 28. August 2012 E. 1.2,

5A_295/2010 vom 30. Juli 2010 E. 1.2 und 4A_72/2007 vom 22.

August 2007 E. 2.2).

Im vorliegenden

Fall ist zu beachten, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Ausweisungsgesuch

vom 1. Oktober 2020 eine unverzügliche Ausweisung der

Berufungsklägerin beantragt hat. Das Zivilgericht hat hierzu im angefochtenen

Entscheid festgehalten, dass von der Berufungsklägerin demgegenüber lediglich

eine Verlängerung der Frist zur Ausweisung beantragt worden sei (angefochtener

Entscheid, E. 3.9). Der Verfahrensbeistand der Berufungsklägerin hat an

der erstinstanzlichen Verhandlung vom 11. November 2020 eine

Verlängerung der Frist zur Ausweisung bis zum 15. Januar 2021 beantragt

(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Mit diesem

Antrag hat er das Ausweisungsgesuch für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt vom

15.

Januar 2021 implizit anerkannt. Daran vermag nichts zu ändern,

dass die Berufungsklägerin selbst in der Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat,

generell mit einer Ausweisung aus der Liegenschaft nicht einverstanden zu sein

(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Das Zivilgericht hat

im angefochtenen Entscheid (E. 3.7) zu Recht darauf hingewiesen, dass die

Einsetzung von C____ als Verfahrensbeistand der Berufungsklägerin im hängigen

Vollstreckungsverfahren und dem damit verbundenen Erbteilungsverfahren sowohl

durch das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid

vom 7. Juni 2020 als auch mit Entscheid des Bundesgerichts vom 27. August 2020

rechtskräftig bestätigt worden ist. Es handelt sich dabei zwar um eine

Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB, bei welcher entgegen den

Ausführungen der Berufungsbeklagten (vgl. Berufungsantwort, Rz 21) die

Postulationsfähigkeit der Berufungsklägerin nicht eingeschränkt wurde. Gemäss

Art. 394 Abs. 3 ZGB hat sich die Berufungsklägerin aber die Handlungen des

Beistands anrechnen zu lassen. Dies gilt auch für die im vorinstanzlichen

Verfahren erfolgte teilweise Anerkennung des Ausweisungsbegehrens.

Streitgegenstand war demgemäss im vorinstanzlichen Verfahren lediglich noch der

Zeitpunkt der angeordneten Ausweisung. Dementsprechend hat der

Verfahrensbeistand in der von ihm verfassten Berufungserklärung ausschliesslich

eine (weitergehende) Aufschiebung des Ausweisungszeitpunkts bis «mindestens

Ende April 2021» beantragt. Auch diese Beschränkung der Berufung respektive des

Umfangs der Berufung durch den Verfahrensbeistand hat sich die

Berufungsklägerin anrechnen zu lassen. An der Wirksamkeit dieser Beschränkung

vermag daher nichts zu ändern, dass die Berufungsklägerin (weiterhin) die

Ansicht vertritt, dass sie überhaupt nicht dazu verpflichtet werden könne, die

strittige Liegenschaft zu verlassen (persönliche Berufung, Ziff. 3). Es

ist daher zur Bestimmung des Streitwerts im Einklang mit der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als wirtschaftliches Interesse der Parteien

der Mietwert zu eruieren, der durch die Verzögerung infolge des

Summarverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist unabhängig von allfälligen

kantonalen Unterschieden in der tatsächlichen Bewältigung solcher

Summarverfahren von einer Dauer von sechs Monaten auszugehen (BGE 144 III 346 E. 1.2.1 S. 347). Aus dem Entscheid des

Verwaltungsgerichts im Verfahren VD 2020.59 vom 7. Juni 2020 (E. 2.3.2

[Gesuchsbeilage 5]) geht hervor, dass sich die Parteien im Erbteilungsverfahren

(Aktenzeichen SB.2017.1033) darüber geeinigt haben, dass bei einer Auszahlung

der Erbschaft von einem anzurechnenden Mietpreis für die Liegenschaft von

monatlich CHF 1'800.– auszugehen sei (Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018,

Ziff. 4). Dieser einvernehmlich festgelegte Mietwert ist bei einem

Einfamilienhaus in [...] sicherlich nicht zu hoch angesetzt. Es ist somit von

einem CHF 10'000.— übersteigenden Streitwert (6 x CHF 1'800.– =

CHF 10'800.–) auszugehen. Demzufolge sind die eingelegten Rechtsmittel im

Einklang mit der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid als Berufung

entgegenzunehmen.

1.2

Die

Berufung ist rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 257 ZPO). Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3

Die

Berufungsschrift hat Rechtsbegehren, d.h. die Berufungsanträge zu enthalten (Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 33 f.).

Mit den Berufungsanträgen soll präzise zum Ausdruck gebracht werden, wie genau

die Berufungsinstanz entscheiden soll bzw. welche Punkte des Dispositivs des

erstinstanzlichen Entscheids angefochten werden und inwiefern der

erstinstanzliche Entscheid abzuändern ist (Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 34). Gemäss einem allgemeinen Prozessgrundsatz muss das

Rechtsbegehren so bestimmt gefasst sein, dass es im Fall seiner Gutheissung

unverändert zum Urteil erhoben werden kann (BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; AGE

ZB.2014.30 vom 15. Juli 2014 E. 2.1 und ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1

mit Hinweisen). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender

Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig

nicht einzutreten (vgl. AGE ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1 und

ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 35). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings

unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 621 f.; AGE

ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwieweit die Anträge der

Berufungsklägerin, wonach der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr eine

Frist zum Auszug bis «mindestens Ende April 2021» zu gewähren sei, mit dem

vorerwähnten Bestimmtheitsgebot im Einklang steht oder nicht, kann vorliegend

offenbleiben, da die Berufung, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen

ergibt, ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Das

Zivilgericht hat das vorliegende Ausweisungsbegehren im Verfahren nach

Art. 257 ZPO beurteilt (dazu auch angefochtener Entscheid, E. 2). Der

Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung voraus,

dass der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist (lit. a) und

die Rechtslage klar ist (lit. b). Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass

die Parteien in der Vereinbarung vom 27. Januar 2020 festgehalten

hätten, dass die Berufungsklägerin die Liegenschaft [...] per 31. Juli 2020,

spätestens aber per 30. September 2020, verlassen werde. Diese Vereinbarung sei

in einem Vollstreckungsverfahren zu einer im Rahmen eines Verfahrens betreffend

Feststellung und Teilung des mütterlichen Nachlasses geschlossenen

Teilvereinbarung getroffen worden. Die Vereinbarung sei von der KESB genehmigt

worden (angefochtener Entscheid, E. 3.5). Sie sei vom Vertretungsbeistand

der Berufungsklägerin rechtsgültig unterzeichnet worden. Die von der

Berufungsklägerin erhobenen Rechtsmittel gegen die Einsetzung von C____ als

Vertretungsbeistand im genannten Verfahren und gegen den Genehmigungsbeschluss

der KESB seien erfolglos geblieben (E. 3.6 f.). Die Vereinbarung vom

27.

Januar 2020 sei somit gültig (E. 3.8). Die Vereinbarung sei klar. Ein

erbrechtlicher Anspruch der Berufungsklägerin auf Nutzung der Liegenschaft [...]

bestehe nicht. Es sei auch keine andere Berechtigung der Berufungsklägerin

ersichtlich, welche der vereinbarten Räumung der Liegenschaft durch die

Berufungsklägerin entgegenstehen würde (E. 3.9). Die Berufungsklägerin

nutze die Wohnung seit dem 1. Oktober 2020 ohne Berechtigung. Daher werde dem

Ausweisungsbegehren stattgegeben (E. 3.10). Praxisgemäss setze das

Zivilgericht den ausgewiesenen Gesuchsbeklagten eine Frist von zehn bis

vierzehn Tagen ab Entscheidfällung, um die Liegenschaft selber zu räumen.

Vorliegend werde der Berufungsklägerin sogar eine Frist von mehr als fünf

Wochen eingeräumt (E. 3.1).

2.2

Die

Berufungsklägerin macht in ihrer persönlich eingereichten Berufung geltend,

dass sie nicht aus ihrem privaten Besitz ausgewiesen werden könne (persönliche

Berufung, Ziff. 1). Die Liegenschaft würde ihr zur Hälfte gehören. Für sie

sei nicht eigentlich die Frist-/Erstreckung relevant. Sie habe sich nie damit

einverstanden erklärt, aus der Liegenschaft ausgewiesen zu werden. Sie wolle

diese nach wie vor kaufen (Ziff. 2). Sie wehre sich gegen eine

diesbezügliche und generelle Entmündigung und bestehe auf Mitsprache und

Selbstbestimmungsrecht auf ihrem hälftigen Anteil (Ziff. 3). In der

Begründung des angefochtenen Entscheids und dem Protokoll sei zu Unrecht nicht

erwähnt, dass die Berufungsbeklagte an der Verhandlung vom 11. November 2020

nicht anwesend gewesen sei (Ziff. 4). Die Berufungsklägerin vermisse eine

faire Verhandlung und Vermittlung (Ziff. 5). Sie habe ein Recht auf ihren

hälftigen Anteil (Ziff. 8). Die Berufungsklägerin vermag mit ihren

Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt im angefochtenen

Entscheid unrichtig festgestellt oder das Recht unrichtig angewandt worden sein

soll. Sie setzt sich mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen

Entscheid betreffend die Gültigkeit und Wirksamkeit der Vereinbarung vom

27.

Januar 2020 nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter

einzugehen.

2.3

In

der von Verfahrensbeistand verfassten Berufungsbegründung wird geltend gemacht,

dass die Parteien im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 27. Januar 2020

noch nichts von der bevorstehenden Covid-Pandemie gewusst hätten. Inzwischen

würde man sich im zweiten Lockdown und sogar noch in einer schlimmeren

Situation als im März 2020 befinden. Zum Zeitpunkt der Entscheidfällung der

Vorinstanz am 11. November 2020 sei diese Entwicklung zumindest abschätzbar

gewesen. Ansonsten würde eine neue Tatsache gemäss Art. 317 Abs. 1

ZPO vorliegen. Es sei trotz intensiver Bemühungen der Beiständin und des Verfahrensbeistands

bisher noch nicht gelungen, zusammen mit der Berufungsklägerin eine angemessene

Wohnalternative zu finden. Die Berufungsklägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung

und der derzeitigen Pandemie-Bedingungen ausser Stande, an Wohnungsbesichtigungen

teilzunehmen. Die Fristansetzung des Zivilgerichts zur Räumung bis zum 18.

Dezember 2020 sei nicht angemessen gewesen (Berufung, S. 4). Die Räumung

per 18. Dezember 2020 würde dazu führen, dass die verbeiständete

Berufungsklägerin, welche nur eine kleine IV-Rente bekomme, im Winter während

der grössten Pandemie der Geschichte obdachlos werden könnte. Dies da bisher

keine Wohnung habe gefunden werden können und die Berufungsklägerin sich nicht

mehr aus dem Hause traue (Berufung, S. 6).

Diesen

Ausführungen der Berufungsklägerin in der von ihrem Verfahrensbeistand

verfassten Berufungsbegründung kann nicht gefolgt werden. Gemäss der rechtsgültig

und wirksam gewordenen Vereinbarung vom 27. Januar 2020 hätte die

Berufungsklägerin per 31. Juli 2020, spätestens aber per 30. September 2020,

die Liegenschaft verlassen müssen. Wenn die Berufungsklägerin in ihrer Berufung

nun geltend macht, dass es ihr trotz intensiven Bemühungen seitens der

Beiständin und des Verfahrensbeistands bisher noch nicht gelungen sei, eine

andere Wohnung zu finden, so handelt es sich dabei um eine unbelegte

Behauptung. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Verfahrensbeistand der

Berufungsklägerin ausgeführt, dass die Situation auch wegen Corona aktuell

schwierig sei. Aktuell sei der Wohnungsmarkt sehr prekär. Seit August hätten

sie aber eine staatliche Stelle, die sich der Sache annehme. Es sei für die

Berufungsklägerin besonders schwierig, das Haus zu verlassen

(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 3). Den

persönlichen Ausführungen der Berufungsklägerin ist aber zu entnehmen, dass

diese gar nicht bereit ist, in Erfüllung der verbindlichen Vereinbarung die

Liegenschaft zu verlassen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020,

S. 2 und persönliche Berufung, passim). Es sind denn auch keinerlei Suchbemühungen

der Berufungsklägerin ersichtlich. Auch für die vorgebrachten Bemühungen

seitens der Beiständin oder des Verfahrensbeistands hat letzterer keinerlei

Belege vorgelegt. Die Berufungsklägerin wusste seit Januar 2020, dass sie die

Liegenschaft im Juli, spätestens aber im September 2020 werde verlassen müssen.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Zivilgericht, welches der Berufungsklägerin

eine aussergewöhnlich lange Frist von fünf Wochen seit dem Ausweisungsentscheid

eingeräumt hat (angefochtener Entscheid, E. 3.1) das ihm zustehende

Ermessen unrichtig ausgeübt haben soll. Die Berufungsklägerin vermag auch in

keiner Weise aufzuzeigen, weshalb es ihr in absehbarer Zeit eher möglich sein

sollte, andere Wohnungen zu besichtigen, zumal sie selbst keinerlei

Bereitschaft zeigt, sich auf eine solche Suche zu machen. Es ist daher nicht

ersichtlich, was eine weitere Erstreckung der Frist für den Auszug für die

Berufungsklägerin tatsächlich bringen würde. Ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass die Argumentation der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren

widersprüchlich ist. So macht der Verfahrensbeistand in der Berufung einerseits

geltend, dass im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids die Entwicklung der

Covid-Pandemie abschätzbar gewesen sei (Berufung, S. 4). Der Prozessbeistand

hat aber zum damaligen Zeitpunkt für die Berufungsklägerin lediglich die

Einräumung einer Frist für den Auszug bis zum 15. Januar 2021 beantragt

(Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020, S. 2). Es ist

nicht zu erkennen, weshalb die Entwicklung der Pandemie nun dazu führen soll,

dass demgegenüber eine weitere Verschiebung des Auszugstermins bis «mindestens

April 2021» angezeigt sein soll.

Der

Berufungsklägerin wusste bereits im Juni 2018 mangels Vorlage eines

Finanzierungsnachweises gemäss der – notabene von ihr persönlich

mitunterzeichneten – Teilvereinbarung vom 15. Mai 2018, dass nun ein Verkauf

der Liegenschaft anstehen würde, da diese Folge bei Ausbleiben eines

Finanzierungsnachweises vertraglich vereinbart worden war. Aufgrund der

weiteren Vereinbarung vom 27. Januar 2020 wusste sie, dass sie die

Liegenschaft per 31. Juli 2020, spätestens aber per 30. September 2020 werde

verlassen müssen. Der Berufungsklägerin stand somit ausreichend Zeit zur

Verfügung, um eine neue Wohnung zu suchen. Sie weist keinerlei Suchbemühungen nach.

Es ist auch nicht zu erkennen, weshalb sie solche Bemühungen nun bei einem

erneut erstreckten Auszugstermin tatsächlich vornehmen wird, zumal sie keinerlei

Bereitschaft zur Umsetzung der vorgenannten Vereinbarungen signalisiert. Die Berufungsbeklagte

weist zudem zu Recht darauf hin, dass die weitere Nutzung der Liegenschaft

durch die Berufungsklägerin und damit der weitere Aufschub der vereinbarten

Erbteilung für die Berufungsbeklagte einen erkennbaren wirtschaftlichen

Nachteil zur Folge hat. Solange die Erbteilung in Bezug auf die Liegenschaft

nicht vollzogen ist und die Berufungsklägerin diese Liegenschaft selbst nutzt,

profitiert lediglich die Berufungsklägerin selbst, nicht aber ihre Miterbin von

dieser Liegenschaft (dazu Berufungsantwort, Rz 14 f.). Es ist daher

auch auf die Interessen der Berufungsbeklagten Rücksicht zu nehmen bei der

Festsetzung der Frist zum Vollzug der Vereinbarung zwischen den Parteien. Mit

der Einräumung von fünf Wochen bis zum Vollzug hat das Zivilgericht den

Interessen der beteiligten Parteien angemessen Rechnung getragen.

3.

Aus den genannten

Gründen ist die Berufung abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden

kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Berufungsklägerin

die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten im

Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren CHF 600.– (vgl.

§ 10 Abs. 2 Ziff. 1 und § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements

[GGR, SG 154.810]). Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die

Parteientschädigung mit CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt,

dies mit Blick auf den Umstand, dass das Berufungsverfahren im Gegensatz zum

erstinstanzlichen Verfahren schriftlich geführt wurde (vgl. § 4 Abs. 1

und 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 der

Honorarordnung [HO, SG 291.400; zur Massgeblichkeit der noch bis zum

31.

Dezember 2020 anwendbaren Honorarordnung vgl. die

übergangsrechtliche Bestimmung von § 26 Abs. 2 des am 1. Januar 2021

in Kraft getretenen Reglements über das Honorar und die Entschädigung der

berufsmässigen Vertretungen im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, HoR]).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 11. November 2020 (RB.2020.182) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 600.– und hat der Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 46.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.