ZB.2020.5
Getrenntleben
12. August 2020Deutsch3 min
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2020.5
ENTSCHEID
vom 12. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020
betreffend Getrenntleben
Erwägungen
A____ (Berufungskläger)
erhob am 19. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 betreffend Getrenntleben und
stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleiterin des
Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2020 ab und
forderte den Berufungskläger auf, bis zum 31. März 2020 einen Kostenvorschuss
von CHF 600.– zu leisten. In einer Eingabe vom 27. März 2020 führte der Berufungskläger
aus, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses den Gegebenheiten
angepasst und verlängert werden sollte. Ausserdem verlangte er mit dieser
Eingabe den Ausstand der Verfahrensleiterin. Diese verlängerte dem
Berufungskläger mit Verfügung vom 31. März 2020 die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses bis zum 17. April 2020. Innert dieser Frist leistete der
Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Das Appellationsgerichts wies das
Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AGE DGZ.2020.3). Da der
Berufungskläger den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist nicht geleistet
hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten entstanden keine
nennenswerten Vertretungskosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 (EA.2013.13256) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Sachverhalt
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
Erwägungen
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.