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Entscheid

ZB.2020.5

Getrenntleben

12. August 2020Deutsch3 min

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2020.5

ENTSCHEID

vom 12. August 2020

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020

betreffend Getrenntleben

Erwägungen

A____ (Berufungskläger)

erhob am 19. Februar 2020 (Datum der Postaufgabe) Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 betreffend Getrenntleben und

stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Verfahrensleiterin des

Appellationsgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 4. März 2020 ab und

forderte den Berufungskläger auf, bis zum 31. März 2020 einen Kostenvorschuss

von CHF 600.– zu leisten. In einer Eingabe vom 27. März 2020 führte der Berufungskläger

aus, dass die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses den Gegebenheiten

angepasst und verlängert werden sollte. Ausserdem verlangte er mit dieser

Eingabe den Ausstand der Verfahrensleiterin. Diese verlängerte dem

Berufungskläger mit Verfügung vom 31. März 2020 die Frist zur Leistung des

Kostenvorschusses bis zum 17. April 2020. Innert dieser Frist leistete der

Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Das Appellationsgerichts wies das

Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 5. Mai 2020 ab (AGE DGZ.2020.3). Da der

Berufungskläger den Kostenvorschuss innert verlängerter Frist nicht geleistet

hat, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten entstanden keine

nennenswerten Vertretungskosten, weshalb ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 17. Januar 2020 (EA.2013.13256) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Sachverhalt

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

Erwägungen

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.