ZB.2020.6
Getrenntleben
18. Juni 2020Deutsch56 min
der verlangten Unterlagen durch die Ehegatten legte das Zivilgericht mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.6
ENTSCHEID
vom 18. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
C____ Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ und C____ heirateten
am [...] 2009. Ihr gemeinsamer Sohn, D____, wurde am [...] 2009 geboren.
Mit Entscheid
vom 21. November 2019 bestätigte das Zivilgericht Basel-Stadt den
Ehegatten das Getrenntleben und regelte die Trennungsmodalitäten. Unter anderem
wurde die Obhut über D____ der Mutter zugeteilt. Eine
Besuchsrechtsbeistandschaft sollte den regelmässigen persönlichen Verkehr
zwischen dem Vater und Sohn wiederherstellen und dessen Ausgestaltung fördern.
Die Unterhaltsberechnung wurde aufgeschoben bis zum Eingang der Abrechnung der
Arbeitslosenkasse des Ehemanns. Keiner der Ehegatten focht den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. November 2019 an. Der Entscheid erwuchs somit in
Rechtskraft.
Nach Einreichung
der verlangten Unterlagen durch die Ehegatten legte das Zivilgericht mit Entscheid
vom 24. Januar 2020 die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den
gemeinsamen Sohn wie folgt fest.
«2. In Ergänzung des Entscheides vom
21. November 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die
Monate September bis Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohnes D____ einen
monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren
Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen
zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis
Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von
CHF 3'441.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus
selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.00. Die Unterhaltsbeiträge ab
Januar 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld
des Ehemannes (ohne Kinderzulagen) von CHF 4'076.00 sowie einem
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von
CHF 3'305.00.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt für den Zeitraum September bis Dezember
2019 CHF 3'141.00, derjenige der Ehefrau CHF 3'262.00. Der Barbedarf
des Sohnes D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'487.00
(abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 CHF 2'983.00,
derjenige der Ehefrau CHF 3'252.00. Der Barbedarf des Sohnes D____ in
diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.00 (abzüglich Kinderzulagen von
CHF 275.00).
Der gebührende Unterhalt von D____ und der Ehefrau ist mit de[m] obgenannten
Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt.»
Mit Eingabe vom
7. Februar 2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung dieses
Entscheides, die ihm am 21. Februar 2020 zugestellt worden ist. Gegen
diesen Entscheid hat A____ (Berufungskläger) am 2. März 2020 Berufung
erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen
Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückzuweisen. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens
CHF 4'000.– anzurechnen. Entsprechend schulde er keinen Bar- und
Betreuungsunterhalt. Stattdessen seien die Kinderkosten je hälftig von den
Ehegatten zu tragen und sei jeder Ehegatte zu verpflichten, die während der
direkten Betreuung des Sohnes anfallenden Kosten zu übernehmen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die
vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten,
sämtliche Einkommensbelege aus der ehemals ehelichen Wohnung lückenlos zu
edieren, insbesondere die Agenda in Buchformat, in welcher sie alle ihre
Einkommen- und Ausgabenbelege notiere.
Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts gewährte dem Ehemann mit Verfügung vom 6. März 2020
die unentgeltliche Rechtspflege mit E____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit
Eingabe vom 8. Mai 2020 informierte die Advokatin B____ darüber, dass sie
bürointern die Mandatsführung von Advokatin E____ als Rechtsvertreterin des
Berufungsklägers übernommen habe.
C____
(Berufungsbeklagte) beantragt mit Eingabe vom 17. März 2020 die kosten-
und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...],
von den Lohnersatzansprüchen des Berufungsbeklagten den Kindesunterhalt von
monatlich CHF 1'093.– auf das Konto der Berufungsbeklagten zu überweisen.
Der Verfahrensantrag auf Edition der Einkommensbelege sei abzuweisen. Ausserdem
stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter
gewährte ihr mit Verfügung vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege
mit [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
Mit Verfügung
vom 9. April 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass und welche
Abänderungen des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Berufungsklägers in
Betracht gezogen würden. Die Parteien nahmen dazu innert Frist keine Stellung.
Die Akten der
Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend
angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt
(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig
erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung
ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316
ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der
Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46
vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und
Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit
Verfügung vom 9. April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese
nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2
Gemäss
Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in
familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz
und der Offizialgrundsatz (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4,
mit Nachweisen).
Auch im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die
Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II,
2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es
dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund
bereits abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und
davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde
(vgl. BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2018.37 vom
30.
April 2019 E. 3.3, mit Nachweisen).
Im
Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien
im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,
wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.).
Im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,
dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (Hurni, in: Berner Kommentar,
Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Damit kann es namentlich den
von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das Kind auch dann erhöhen,
wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen mit dem
Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 448).
Auch im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte
Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in
Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai
2019.
E. 1.2; vgl. Mazan/Steck,
a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler,
a.a.O., N 891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 1 und 4 bis 6 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht an. Diese Ziffern
sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.
1.3
Für
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten
Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016
E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für
die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse
Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,
dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder
Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht.
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen
wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019
E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, mit Nachweisen,
ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).
2.
2.1
Der
Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276
Dispositiv
Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura
(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und
Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1).
Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von
Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276
Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts
nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss
diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den
gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Natural- und
Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des
Geldunterhalts auf die Eltern ist sowohl von ihren Betreuungsanteilen als auch
von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August
2019 E. 4.3.1 f., mit Hinweisen). Der Elternteil, der das Kind nicht
oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit
grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom
26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019
E. 4.3.2.1; vgl. BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3).
Im Einzelfall kann das Gericht ermessensweise auch den (haupt-)betreuenden
Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser
leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer
5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; vgl. BGer 5A_727/2018 vom
22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018
E. 4.3; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.21 und 6.2.2.1).
Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet
wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht
obhutsberechtigten Elternteils aus (vgl. Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 285
ZGB N 51). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich
aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (AGE
ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3, ZB.2016.44 vom 13. April
2017 E. 5.6; vgl. Fountoulakis,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli,
in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,
Band I, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 285 ZGB N
20).
2.2
2.2.1 Der
Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die
Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach
der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit
Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen
Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet) wird der
familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat
ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des
unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf
oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte
zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei
sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere
zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter
Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,
die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und
Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44
vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1,
jeweils mit Nachweisen).
2.2.2 Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle
familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche
Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima
der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem
Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das
betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind
deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des
Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger
unterhaltsberechtigten Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen
unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das
betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es
darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung
aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3
S. 339 f.; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32
vom 4. März 2017 E. 2.6.2). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind
im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337
E. 4.4.3 S. 341; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1,
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32 vom 4. März
2017 E. 2.6.2).
3.
3.1
3.1.1 Das
Einkommen des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den
unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'441.– (angefochtener
Entscheid E. 3.4; Berufung Ziff. 13).
3.1.2 Der
Bedarf des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den
unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'141.– (angefochtener
Entscheid E. 3.5; Berufung Ziff. 12).
3.2
3.2.1 Die
Ehefrau betreibt ein Nagelstudio (angefochtener Entscheid E. 3.9). Sie
reichte für das Jahr 2018 sowie für Januar bis September 2019 je eine
Aufstellung über ihre Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein. Darin
finden sich Angaben zu den Gesamteinnahmen pro Monat und pro Jahr bzw. neun
Monate, den Materialkosten pro Jahr bzw. neun Monate und die Miete pro Monat.
Aus den Aufstellungen ergibt sich nach Abzug der Auslagen für Miete und
Material ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'571.67 im Jahr 2018
und von CHF 3'745.56 im Jahr 2019. Insgesamt ergibt dies ein
durchschnittliches Monatseinkommen von abgerundet CHF 3'658.–. Davon sind
Beiträge an die Sozialversicherungen von 9.65 % abzuziehen (angefochtener
Entscheid E. 3.9; Berufung Ziff. 21). Damit verbleibt ein Nettoeinkommen
von monatlich CHF 3'305.–. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Ehemann
ein deutlich höheres Einkommen nicht glaubhaft gemacht und erscheint ein Einkommen
der Ehefrau von CHF 3'305.– realistisch und den Umständen angemessen
(angefochtener Entscheid E. 3.9). Gemäss der Ehefrau ist das Zivilgericht
zu Recht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'305.– ausgegangen
(Berufungsantwort Ziff. 11).
Gemäss dem
Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019 für die Steuerperiode 2017 erzielte
die Ehefrau ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 36'150.–.
Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'012.50.
Da nicht anzunehmen ist, dass die Steuerverwaltung das Einkommen der Ehefrau
tiefer als in der Steuererklärung angegeben veranlagt hat, ist davon
auszugehen, dass die Ehefrau für das Jahr 2017 ein Einkommen von maximal
CHF 36'150.– deklariert hat. Für den Fall, dass sie mehr verdient hätte,
wäre davon auszugehen, dass sie sich der Steuerhinterziehung gemäss § 209
Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern (StG,
SG 640.100) und Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) schuldig gemacht hätte. Dies kann
ihr mangels entsprechender Hinweise nicht unterstellt werden. Der vom Ehemann
behauptete Umstand, dass die Ehefrau Barzahlung verlange und keine Kreditkarten
akzeptiere (vgl. Berufung Ziff. 22), ist kein Indiz für eine
Steuerhinterziehung. Gestützt auf das Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai
2019 ist es glaubhaft, dass die Ehefrau im Jahr 2017 durchschnittlich CHF 3'012.50
pro Monat verdient hat. Da der Ehemann nicht einmal behauptet, dass ihr
Einkommen in den letzten Jahren gestiegen sei, ist es damit auch glaubhaft,
dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich CHF 3'305.–
verdient hat.
Der Ehemann
behauptet, weil er mit der Ehefrau über 14 Jahre in einer gemeinsamen
Wohnung gelebt und ein Eheleben geführt habe, wisse er, dass sie (viel) mehr
als CHF 3'305.– pro Monat verdient habe (vgl. Berufung Ziff. 21 f.).
Wenn er tatsächlich wüsste, dass sie (viel) mehr als CHF 3'305.– verdient hat,
wäre zu erwarten, dass er in der Berufung zumindest die ungefähre Höhe ihres
tatsächlichen Einkommens behauptet. Der Ehemann rechnet zwar vor, wie viel die
Ehefrau angeblich verdienen könne (Berufung Ziff. 21; vgl. dazu unten
E. 3.2.1 am Ende). Angaben dazu, wie viel sie tatsächlich verdient haben
soll, finden sich in der Berufung jedoch nicht. In der Verhandlung des
Zivilgerichts behauptete der Ehemann, die Ehefrau verdiene mehr als CHF 10'000.–.
Seine eigene Rechtsvertreterin erklärte jedoch, dass diese Zahl zu hoch sein
dürfte (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019 S. 6). Insgesamt
entsteht damit der Eindruck, dass der Ehemann nicht weiss, dass die Ehefrau
mehr als CHF 3'305.– verdient hat, sondern dies bloss behauptet, um sich
seiner Unterhaltspflicht für sein Kind zu entziehen.
Der Ehemann
behauptet, die Ehefrau führe eine Agenda in Buchformat, in der sie alle
Ausgaben und Einnahmen aufzeichne und alle Belege aufbewahre. Er beantragt, die
Ehefrau sei zur Edition sämtlicher Einkommensbelege, insbesondere der erwähnten
Agenda zu verpflichten (Berufung Verfahrensantrag 2 und Ziff. 23). Die
Ehefrau beantragt die Abweisung dieses Antrags und macht geltend, dieser sei
nicht hinreichend konkret und verspätet (Berufungsantwort Ziff. 12). Der
Einwand, der Antrag sei verspätet, ist unbegründet (vgl. oben E. 1.2). Ob
der Antrag hinreichend konkret ist, kann offenbleiben, weil er in antizipierter
Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. oben E. 1.2). Gestützt auf die
Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und die Aufstellungen der Ehefrau
für die Jahre 2018 und 2019 ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass es
glaubhaft ist, dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich
nicht mehr als CHF 3'305.– pro Monat verdient hat. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen, insbesondere weil der Ehemann bloss ins Blaue hinaus ein
höheres Einkommen zu behaupten scheint, kann davon ausgegangen werden, dass
dieses Beweisergebnis durch die beantragte Edition nicht geändert würde.
Der Ehemann
macht geltend, eine ehemalige Mitarbeiterin der Ehefrau könnte Angaben zur Höhe
der durch die Ehefrau erzielten Einnahmen machen. Er beantragt deren Einvernahme
als Zeugin (Berufung Ziff. 22). Dieser Beweisantrag ist bereits mangels
Beweiseignung abzuweisen. Erstens behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die
erwähnte Mitarbeiterin in den für die Bestimmung des Durchschnittseinkommens
der Ehefrau massgebenden Jahren 2018 und 2019 noch bei dieser gearbeitet hat.
Zweitens ist es unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmerin einen Überblick über
die Einnahmen ihrer Arbeitgeberin gehabt hat. Drittens erscheint es
ausgeschlossen, dass sie nach längerer Zeit noch verlässliche Angaben über die
konkrete Höhe der Einnahmen machen kann. Im Übrigen erscheint es
ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Zeugeneinvernahme geändert
würde, selbst wenn die ehemalige Mitarbeiterin Angaben zur Höhe der Einnahme
der Ehefrau machen würde.
Im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 hat die Ehefrau die Rubrik
„Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn), Pension“ mit „selbst.“ ergänzt und als
Einkommen pro Monat CHF 4'000.– angegeben. Entgegen der Auffassung des
Ehemanns (Berufung Ziff. 24) kann sie nicht darauf behaftet werden, dass
sie ein entsprechendes Nettoeinkommen erziele. Bereits im Gesuch vom 30. August
2019 erklärte die Ehefrau, sie verdiene durchschnittlich rund CHF 3'000.–
pro Monat (Gesuch vom 30. August 2019 Ziff. 4). In der Verhandlung
des Zivilgerichts vom 21. November 2019 erklärte sie, beim Betrag von
CHF 4'000.– handle es sich um den Umsatz. Davon seien CHF 500.– für
die Miete, CHF 100.– für das Material und 7.61 % für Sozialversicherungen
abzuziehen. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von CHF 3'141.– (Verhandlungsprotokoll
vom 21. November 2019 S. 6; vgl. auch Berufungsantwort
Ziff. 13). Aufgrund dieser rechnerisch nachvollziehbaren Erklärung ist es
glaubhaft, dass die Ehefrau mit dem Betrag von CHF 4'000.– nicht ihr
Nettoeinkommen gemeint hat.
Der Ehemann
behauptet, die Ehefrau habe einen Kundenstamm von über 300 Personen. Eine
einstündige Behandlung bei ihr koste durchschnittlich CHF 100.–. Bei einem
Pensum von 50 % könne sie fünf Kundinnen und Kunden pro Tag betreuen und damit
ein Tageseinkommen von CHF 500.– generieren. Dies ergebe ein
Wocheneinkommen von CHF 2'000.– und ein Monatseinkommen von CHF 8'000.–.
Nach einem Abzug von rund CHF 2'500.– für Auslagen, Miete und Material und
Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 9,65 % könne sie ein Monatseinkommen
von mindestens CHF 4'000.– erzielen. Der Ehefrau sei deshalb ein hypothetisches
Nettoeinkommen von CHF 4'000.– pro Monat anzurechnen (Berufung Ziff. 21).
Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie ein Durchschnittseinkommen von mehr als
CHF 3'305.– erzielen können. Im Jahr 2020 werde ihr Einkommen sogar
geringer sein, weil aufgrund der aktuellen Krise (gemeint ist offensichtlich
die Coronavirus-Pandemie) die Kunden ihre Termine nur noch absagen würden
(Berufungsantwort Ziff. 11 f.). Die Berechnungen des Ehemanns beruhen
auf der Annahme, dass die Ehefrau während ihrer Erwerbstätigkeit ununterbrochen
Kundinnen und Kunden bedienen kann. Dass ihr dies tatsächlich möglich ist, ist
nicht glaubhaft. Der Ehemann beantragt diesbezüglich die Einvernahme einer
ehemaligen Mitarbeiterin der Ehefrau als Zeugin und eine Parteibefragung (vgl.
Berufung Ziff. 21 f.). Wie eine ehemalige Mitarbeiterin oder der
Ehemann in der Lage sein sollten, Angaben über die aktuellen
Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau gemäss ihren Aufstellungen ihrer
Einnahmen die Mietkosten per Juli 2018 auf CHF 800.– und per August 2019
auf CHF 500.– reduziert hat. Gemäss ihren Angaben in der Berufungsantwort
diente diese Massnahme dazu, den Schwankungen in ihrem stark von der Mode
geprägten und durch viel neue Konkurrenz enorm umkämpften
Dienstleistungsgeschäft standhalten zu können (vgl. Berufungsantwort Ziff. 11).
Die Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre
bisherigen Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es
ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der
Ehefrau oder der ehemaligen Mitarbeiterin geändert würde. Die betreffenden
Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist es nicht glaubhaft,
dass der Ehefrau die Erzielung eines Durchschnittseinkommens von mehr als
CHF 3'305.– möglich und zumutbar wäre.
3.2.2 Der
Bedarf der Ehefrau in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen
des Zivilgerichts CHF 3'261.–. Das Zivilgericht ging davon aus, dass der
volljährige Sohn der Ehefrau seit September 2019 ausgezogen ist und die ehemals
eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Den
Mietzins von CHF 1'908.– verteilte es deshalb nach grossen und kleinen
Köpfen zu zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind
(angefochtener Entscheid E. 3.6). Der Ehemann macht geltend, der Mietzins
sei zu zwei Fünfteln auf die Ehefrau, zu einem Fünftel auf das Kind und zu zwei
Fünftel auf den volljährigen Sohn der Ehefrau zu verteilen, weil dieser in der
ehemals ehelichen Wohnung lebe (Berufung Ziff. 18 f.). Gemäss dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist der
volljährige Sohn der Ehefrau am 1. September 2019 ausgezogen. Die Ehefrau
hat zudem einen Untermietvertrag vom 12. August 2019 eingereicht, gemäss
dem der volljährige Sohn der Ehefrau eine Mansarde inklusive Dusche/WC zu einem
Mietzins von CHF 650.– gemietet hat. Aufgrund der Angaben im Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist davon auszugehen, dass
der volljährige Sohn der Ehefrau wegen Krankheit nicht erwerbstätig ist.
Entgegen der Auffassung des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 18) kann daraus
aber noch lange nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage ist, einen
bescheidenen Mietzins von CHF 650.– zu bezahlen. Damit besteht nicht der
geringste Hinweis, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Simulation oder gar
eine Fälschung handeln könnte. Gestützt auf den Untermietvertrag und die
Angaben der Ehefrau ist es glaubhaft, dass der volljährige Sohn der Ehefrau per
1. September 2019 aus der ehemals ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der
Ehemann behauptet, der volljährigen Sohn der Ehefrau sei nach wie vor mit
seinem Namen am Briefkasten der ehemals ehelichen Wohnung angeschrieben (Berufung
Ziff. 18). Die Ehefrau bestreitet dies nicht, macht aber zu Recht geltend,
dass aus dem Umstand, dass das Namensschild noch nicht geändert worden wäre,
nicht geschlossen werden kann, ihr volljähriger Sohn wohne weiterhin bei ihr
(vgl. Berufungsantwort Ziff. 10). Der Ehemann behauptet, der volljährige
Sohn der Ehefrau halte sich regelmässig in ihrer Wohnung auf und mache den
Anschein, nach wie vor dort zu wohnen. Dies könne der Sohn des Ehemanns
bestätigen, zumal sich der volljährige Sohn der Ehefrau immer in ihrer Wohnung
aufgehalten habe, wenn der Sohn des Ehemanns das Kind abgeholt habe. Zum Beweis
beantragt er eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 18). Abgesehen von der
Behauptung, sein Name finde sich weiterhin am Briefkasten und er halte sich regelmässig
in der Wohnung auf, nennt der Ehemann keine konkreten Indizien, die den
behaupteten Anschein, der volljährige Sohn wohne in der ehemals ehelichen
Wohnung begründen könnten. Woher der Ehemann wissen will, dass sich der
volljährige Sohn der Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhalte, ist nicht
nachvollziehbar. Der Ehemann behauptet, seit dem 21. November habe er das
Kind nicht mehr gesehen (Berufung Ziff. 30). Folglich ist nicht
ersichtlich, weshalb der Sohn des Ehemanns das Kind seit diesem Zeitpunkt bei
der Ehefrau abgeholt haben sollte. Selbst wenn sich der volljährige Sohn der
Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhielte, spräche dies aber nicht dafür,
dass er dort auch wohnt. Es ist keineswegs aussergewöhnlich, dass ein
volljähriges Kind, das wegen einer Krankheit nicht erwerbstätig ist, sich auch
dann regelmässig bei seiner Mutter aufhält, wenn es nicht bei ihr wohnt. Die
Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre bisherigen
Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass
das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der Ehefrau oder des
Sohns des Ehemanns geändert würde. Der Beweisantrag auf Parteibefragung und der
implizite Beweisantrag auf Befragung des Sohns des Ehemanns sind deshalb
abzuweisen. Zusammenfassend ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass die
ehemals eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Unter
diesen Umständen ist der Mietzins entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu
zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind zu verteilen.
Die übrigen Positionen des Bedarfs der Ehefrau sind unbestritten. Damit beträgt
der Bedarf der Ehefrau in der ersten Phase entsprechend den Feststellungen des
Zivilgerichts CHF 3'261.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).
3.3 Der
Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen
des Zivilgerichts CHF 1'487.– (angefochtener Entscheid E. 3.7). Der
Ehemann macht geltend, der Mietzinsanteil des Kindes betrage statt ein Drittel nur
ein Fünftel (Berufung Ziff. 26). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden
ist (vgl. oben E. 3.2.2), ist dieser Einwand unbegründet. Substanziierte
weitere Rügen betreffend den Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase
erhebt der Ehemann nicht. Damit beträgt dieser entsprechend den Feststellungen
des Zivilgerichts CHF 1'487.–. Die Kinderzulage beträgt gemäss der
unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts CHF 200.– (angefochtener
Entscheid E. 3.10).
3.4 Wie
das Zivilgericht richtig festgestellt hat, besteht in der ersten
Berechnungsphase eine Unterdeckung und hat der Ehemann seinen
Einkommensüberschuss von CHF 300.– pro Monat der Ehefrau als Barunterhalt
für das Kind zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.10).
4.
4.1
4.1.1 Das
Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt
gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts durchschnittlich CHF 4'076.–
(angefochtener Entscheid E. 3.11). Der Ehemann behauptet, dass es sich
dabei um sein Bruttoarbeitslosentaggeld handle (Berufung Ziff. 34). Diese
Behauptung ist aktenwidrig. Gestützt auf die Angaben auf der Abrechnung der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse für November 2019 entspricht der vom
Zivilgericht festgestellte Betrag genau dem durchschnittlichen
Nettoarbeitslosentaggeld. Aus der mit der Berufung eingereichten Abrechnung der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse ergibt sich allerdings, dass sich die
Sozialversicherungsbeiträge inzwischen leicht erhöht haben. Neu beläuft sich
das durchschnittliche Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns damit auf CHF 4'069.–.
Dieser Betrag wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.
4.1.2 Der
Bedarf des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den
Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 2'858.– (angefochtener
Entscheid E. 3.12).
Das Zivilgericht
berücksichtigte einen Mietzins von CHF 1'295.– (angefochtener Entscheid
E. 3.5, 3.12). Der Ehemann behauptet und beweist, dass er per 1. Februar
2020 eine neue Wohnung bezogen hat, für die der Mietzins inklusive Nebenkosten
CHF 1'220.– beträgt (Berufung Ziff. 33; Berufungsbeilage 4).
Entsprechend den Angaben des Berufungsklägers ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung
ein Mietzins von CHF 1'220.– zu berücksichtigen.
Das Zivilgericht
rechnete mit der Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 von CHF 316.–, weil
ihm die Police für das Jahr 2020 nicht vorlag (angefochtener Entscheid
E. 3.5, 3.12). Mit seiner Berufung reicht der Ehemann die Prämienrechnung
für Januar bis März 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Ehemann im
Hausarztmodell versichert ist und die Krankenkassenprämie für das Jahr 2020
CHF 291.80 pro Monat beträgt (Berufungsbeilage 5). Dieser Betrag ist der
Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Das Zivilgericht stellte fest, aufgrund
der finanziellen Situation der Familie habe der Ehemann nach dem Tarif des
Kantons Basel-Stadt Anspruch auf Prämienverbilligung. Unter Berücksichtigung
des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags sei davon auszugehen, dass er
eine Verbilligung von CHF 133.– pro Monat erhältlich machen könne
(angefochtener Entscheid E. 3.12). Das Zivilgericht merkte aber an, dass
es bei der Bestimmung der Prämienverbilligung des Ehemanns übersehen habe, dass
er im Kanton Basel-Landschaft wohne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den
Prämienverbilligungsanspruch des Ehemanns im Kanton Basel-Landschaft zu
bestimmen. Falls der Ehemann im Kanton Basel-Landschaft nur eine deutlich
tiefere Prämienverbilligung erhältlich machen könne, schulde er einen etwas
tieferen Unterhaltsbeitrag (angefochtener Entscheid E. 3.16). Der Ehemann
behauptet, er erhalte keine Prämienverbilligung (Berufung Ziff. 33). Im
Kanton Basel-Landschaft haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit
unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 8
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die
Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft [EG KVG, SGS 362]). Zur
Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden
Jahreseinkommens sind die Unterhaltsbeiträge für das Kind abzuziehen (vgl.
§ 9 Abs. 1 lit. c EG KVG). Die anspruchsabschliessende
Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung
beträgt für eine Berechnungseinheit mit einer erwachsenen Person ohne Kinder
CHF 31'000.– (§ 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die
Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung des
Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Die Höhe der Prämienverbilligung
entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil
am massgebenden Jahreseinkommen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Richtprämie
beträgt CHF 250.– im Monat für Erwachsene (§ 5 Abs. 1 lit. a
der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
des Kantons Basel-Landschaft [PVV, SGS 362.12]). Der Prozentanteil am
massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung beträgt 7,75 %
(§ 2 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in
der Prämienverbilligung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Das
Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– pro Jahr. Bei einem Unterhaltsbeitrag
von maximal CHF 1'486.– pro Monat, entsprechend CHF 17'832.– pro Jahr,
hat er damit tatsächlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist
bei der Unterhaltsberechnung die gesamte Krankenkassenprämie von CHF 291.80
zu berücksichtigen.
Für die erste
Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, der Ehemann habe belegt, dass er im
Jahr 2019 Zahnarztkosten in der Höhe von CHF 1'829.– und damit rund CHF
150.– pro Monat bezahlt habe. Unter dem Titel der selbst getragenen
Gesundheitskosten berücksichtigte das Zivilgericht deshalb zusätzlich zur
Pauschale von CHF 100.– für Selbstbehalt und Franchise CHF 150.– für
Zahnarztkosten (angefochtener Entscheid E. 3.5). Für die zweite
Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, es sei unklar, wie lange die
Behandlung noch andauere und mit welchen Kosten dabei zu rechnen sei. Damit
habe der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ab Januar 2020 selbst
getragene Gesundheitskosten entstünden, welche die Pauschale von CHF 100.–
für Selbstbehalt und Franchise übersteigen. Aus diesem Grund berücksichtigte
das Zivilgericht in der zweiten Berechnungsphase nur noch die Pauschale von
CHF 100.– (angefochtener Entscheid E. 3.12). Der Ehemann macht
geltend, für die Zahnarztkosten seien weiterhin CHF 150.– pro Monat zu
berücksichtigen, weil die Zahnbehandlung noch nicht abgeschlossen sei (Berufung
Ziff. 33). Die Ehefrau bestreitet dies (Berufungsantwort Ziff. 20).
Gemäss der Bestätigung des Zahnarztes vom 1. November 2019 wurde dem
Ehemann am 28. Oktober 2017 eine Zahnspange eingesetzt und war die
Behandlung im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zudem hat der
Ehemann eine Textnachricht eingereicht, gemäss der er am 22. Juni und
11. September 2019 sowie am 24. Februar 2020 Zahnarzttermine gehabt
hat (Berufungsbeilage 6). Diese Beweismittel genügen nicht zur
Glaubhaftmachung, dass der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase noch mehr
als einen Zahnarzttermin hat. Zudem ist er jeglichen Beweis für die
voraussichtliche Höhe allfälliger weiterer Zahnarztkosten schuldig geblieben. Dabei
kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zahnarztkosten im
Jahr 2020 ähnlich hoch sind wie im Jahr 2019. Während sie im Jahr 2018 noch
CHF 5'009.90 betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2019 nur noch auf CHF 1'829.–
(Beilage 6 zur Eingabe vom 5. November 2019). Der Ehemann hätte eine
Bestätigung seines Zahnarztes betreffend die voraussichtliche verbleibende
Dauer der Zahnbehandlung und deren voraussichtliche Kosten einreichen können.
Trotz des Hinweises in der Begründung des angefochtenen Entscheids hat der
anwaltlich vertretene Ehemann dies unterlassen. Damit sind die Zahnarztkosten
in der zweiten Berechnungsphase mangels Glaubhaftmachung nicht zu
berücksichtigen.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Bedarf des Ehemanns in der
zweiten Berechnungsphase ohne Steuern CHF 2'892.– beträgt (Grundbetrag
CHF 1'200.– + Miete CHF 1'220.– + Krankenkassenprämie CHF 291.80 +
Pauschale für Selbstbehalt und Franchise CHF 100.– + U-Abo CHF 80.– =
CHF 2'891.80).
Das Gesamteinkommen
des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– (12 x CHF 4'069.–). Unter Annahme eines
Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– sind davon für die
Einkommenssteuer im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde [...] die
folgenden Abzüge abzuziehen: Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo CHF 80.–/Monat; vgl. § 29 Abs. 1
lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons
Basel-Landschaft [StG, SGS 331]; § 3 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [StV,
SGS 331.11]), Pauschalabzug CHF 500.– (§ 29 Abs. 1 lit. a StG), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x CHF 1'100.–;
vgl. § 29 Abs. 1 lit. i StG) und Prämien für die
Krankenversicherung CHF 2'000.– (vgl. § 29 Abs. 1 lit. k StG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise
CHF 32'168.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann gemäss
dem online Steuerrechner (https://steuerrechner.bl.ch) eine Einkommenssteuer
von CHF 2'244.–. Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des
Ehemanns von CHF 48'828.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Notwendige
Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo
CHF 80.–/Monat; vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG), übrige
Berufskosten CHF 2'000.– (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG;
Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug der
Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [BKV,
SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x
CHF 1'100.–; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die
Krankenversicherung CHF 1'700.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g
Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns
schätzungsweise CHF 30'968.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der
Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF 127.– (vgl. Art. 36
Abs. 1 DBG). Damit beträgt der Bedarf des Ehemanns in der zweiten
Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'090.–.
4.2
4.2.1 Das
Einkommen der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt CHF 3'305.–.
Ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht anzurechnen. Zur Begründung kann
vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben
E. 3.2.1).
4.2.2 Der
Bedarf der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den
Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 3'131.– (angefochtener
Entscheid E. 3.13). Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den
Mietzinsanteil (vgl. Berufung Ziff. 37 und oben E. 3.2.2) ist dieser
Betrag nicht bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.
Die
Kindesunterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen werden mit dem Einkommen der Ehefrau
zusammengerechnet (vgl. § 10 Abs. 2 und § 24 lit. e des
Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG,
SG 640.100]; Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 9 DBG N 28). Unter Annahme eines
Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– beträgt das Gesamteinkommen der
Ehefrau damit CHF 56'160.– (12 x CHF 3'305.– + 12 x CHF 1'100.– + 12
x CHF 275.–). Davon sind für die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt
die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien für die Krankenversicherungen
CHF 2'800.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis
Abs. 2 und 4 sowie Anhang 4 StG; Häfeli,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 32 N 33), Kinderabzug CHF 7'900.– (vgl. § 35
Abs. 1 lit. a und Anhang 1 StG; Häfeli,
a.a.O., § 35 N 11) und Alleinerzieherabzug CHF 30'200.– (vgl. § 35
Abs. 1 lit. e und Anhang 1 StG; § 42 der Verordnung zum
Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StV, SG 640.110]).
Damit beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 15'260.–.
Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt die Ehefrau eine Einkommenssteuer von
CHF 3'306.– (vgl. § 36 Abs. 2 und 3, § 36a, § 239b
Abs. 4 und Anhang 4 StG). Für die Bundessteuer sind vom
Gesamteinkommen von CHF 56'160.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien
für die Krankenversicherungen CHF 2'400.– (vgl. Art. 33 Abs. 1
lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,
Art. 33 DBG N 30 ff.) und Kinderabzug CHF 6'500.– (vgl.
Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG; Baumgartner/Eichenberger,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,
3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 DBG N 19b und 19d). Damit
beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 47'260.–.
Bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 53'400.– bezahlt die Ehefrau keine direkte
Bundessteuer (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG; Baumgartner/Eichenberger, a.a.O.,
Art. 36 DBG N 36a, 36e). Damit beträgt der Bedarf der Ehefrau in der
zweiten Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'407.–.
4.3 Der
Bedarf des Kinds in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den
Feststellungen des Zivilgerichts CHF 1'420.– (angefochtener Entscheid E. 3.14).
Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den Mietzinsanteil (vgl.
Berufung Ziff. 42 und oben E. 3.2.2, 3.3) ist dieser Betrag nicht
substanziiert bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu
legen. Die Kinderzulage beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des
Zivilgerichts CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 3.15).
4.4
4.4.1 Das
Kind befindet sich in der alleinigen Obhut der Mutter (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. II). Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete das Zivilgericht
eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an unter
anderem mit den Aufträgen, den Kontakt zwischen dem Ehemann und dem Kind wiederherzustellen,
unter Mitwirkung beider Eltern einen regelmässigen persönlichen Verkehr zu
installieren und den Eltern bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs
behilflich zu sein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Derzeit
besteht kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem Ehemann und betreut
der Ehemann das Kind überhaupt nicht (Berufung Ziff. 10, 30 f. und 45
f.). Auch für den Fall, dass ein regelmässiger persönlicher Verkehr zwischen
dem Ehemann und dem Kind installiert werden kann, besteht aufgrund der Akten
derzeit kein Grund zur Annahme, dass dieser ein übliches Besuchsrecht
übersteigen wird. Die Leistungsfähigkeit des Ehemanns ist mit CHF 1'177.– (ohne
Steuern) bzw. CHF 979.– (mit Steuern) mehr als sechsmal grösser als die
Leistungsfähigkeit der Ehefrau von CHF 174.– (ohne Steuern) bzw. CHF 0.–
(mit Steuern). Unter diesen Umständen hat der Ehemann im Rahmen seiner
Leistungsfähigkeit für den gesamten Barunterhalt des Kinds aufzukommen, zumal
kein Überschuss der Familie vorhanden ist, an dem das Kind über die Deckung
seines familienrechtlichen Grundbedarfs hinaus zu beteiligen wäre (vgl. dazu
AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1).
Jedenfalls ist die
Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig vom Anspruch auf
persönlichen Verkehr (BGE 120 II 177 E. 3b S. 179; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017,
Art. 273 ZGB N 38). Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des
Ehemanns gegenüber dem Kind ist es deshalb irrelevant, welcher Ehegatte dafür
verantwortlich ist, dass der Ehemann derzeit keinen persönlichen Kontakt mit
dem Kind hat (vgl. dazu Berufung Ziff. 10, 30 und 45; Berufungsantwort
Ziff. 8, 18 und 24). Der mit dem fehlenden persönlichen Kontakt begründete
Antrag des Berufungsklägers (vgl. dazu Berufung Ziff. 31 und 45 f.)
ist offensichtlich unbegründet.
4.4.2 Im
vorliegenden Fall entspricht der Bedarf der Ehegatten ohne Steuern ihrem
betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der Bedarf der Ehegatten inklusive
geschätzte Steuern ihrem familienrechtlichen Grundbedarf. Der Bedarf des Kindes
entspricht sowohl seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch seinem
familienrechtlichen Grundbedarf. Das Einkommen der Familie von CHF 7'649.–
(Einkommen Ehemann CHF 4'069.– + Einkommen Ehefrau CHF 3'305.– +
Kinderzulagen CHF 275.–) genügt nicht zur Deckung des familienrechtlichen
Grundbedarfs der Familie von CHF 7'917.– (Grundbedarf Ehemann CHF 3'090.–
+ Grundbedarf Ehefrau CHF 3'407.– + Grundbedarf Kind CHF 1'420.–).
Folglich ist mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns von CHF 4'069.–
in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen
Ehemanns von CHF 2'892.– zu decken. In zweiter Linie ist damit der durch
die Kinderzulagen nicht gedeckte Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
des Kinds von CHF 1'145.– zu decken. Der verbleibende Rest von CHF 32.–
ist dem Ehemann zur Bezahlung eines Teils seiner Steuern zu belassen. Somit hat
der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase für das Kind einen
Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.– zu bezahlen. Da das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kinds im vorliegenden Fall seinem
familienrechtlichen Grundbedarf entspricht und durch die Kinderzulage und den
Unterhaltsbeitrag des Ehemanns gedeckt ist, deckt der mit dem vorliegenden Entscheid
festgelegte Unterhaltsbeitrag für die zweite Berechnungsphase den gebührenden
Unterhalt des Kinds. Hingegen ist der gebührende Unterhalt der Ehefrau nicht
gedeckt, weil ihr familienrechtlicher Grundbedarf ihr Einkommen übersteigt
(vgl. oben E. 4.2). Dies gilt auch für die erste Berechnungsphase (vgl.
oben E. 3.2 und 3.4).
5.
5.1 Die
Ehefrau beantragt, die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland sei anzuweisen,
von den Lohnersatzansprüchen des Ehemanns monatlich CHF 1'093.– auf ihr
Konto an den Unterhalt des Kinds zu überweisen. Gestützt auf den
Offizialgrundsatz kann das Berufungsgericht die Anweisung eines Schuldners des
Ehemanns unabhängig vom Antrag der Ehefrau prüfen (vgl. oben E. 1.2).
5.2
5.2.1 Erfüllt
ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das
Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz
oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Wenn die Eltern die Sorge für
das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre
Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen
Vertreter des Kinds zu leisten. Die beiden Bestimmungen sind gleich auszulegen
(Fankhauser, in: Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 177 N 1).
Betreffend Unterhaltsbeiträge an ein eheliches Kind geht die Anweisung nach
Art. 291 ZGB in derjenigen nach Art. 177 ZGB auf (Fankhauser, a.a.O., Art. 177
N 1; vgl. BGer 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.2, mit Nachweisen; a.
M. Schwander, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 177 ZGB N 8). Der geschuldete
Unterhaltsbeitrag muss sich aus einer Vereinbarung oder aus einem gerichtlichen
Entscheid ergeben (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 177
N 4; Göksu/Heberlein, in:
Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band I,
3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 2; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern
2014, N 8.09). Die Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben (AGE ZB.2017.48
vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser,
a.a.O., Art. 177 N 4; Göksu/Heberlein,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Die Schuldneranweisung darf nur
angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist,
der unterhaltsverpflichtete Ehegatte werde in Zukunft seiner Unterhaltspflicht
nicht oder nicht regelmässig nachkommen (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018
E. 2.1; Six, a.a.O., N 8.06).
Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht (AGE ZB.2017.48 vom
23. März 2018 E. 2.1; Göksu/Heberlein,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Wenn der Schuldner bereits erkennen
lässt, dass er auch künftig nicht leisten werde, rechtfertigt jedoch bereits
ein einmaliges Versäumnis die Schuldneranweisung (AGE ZB.2017.48 vom 23. März
2018 E. 2.1; vgl. Schwander,
a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Schliesslich muss die Anweisung an die
Schuldner verhältnismässig sein (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1;
vgl. Göksu/Heberlein, a.a.O.,
Art. 177 ZGB N 1; Six,
a.a.O., N 8.06). Wenn das Berufungsgericht gleichzeitig über die Höhe des
Unterhaltsbeitrags und die Schuldneranweisung entscheidet und einen höheren
Unterhaltsbeitrag festsetzt als die erste Instanz, kann es die Schuldneranweisung
gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO für den höheren Betrag erteilen
(vgl. Six, a.a.O., N 8.16).
5.2.2 Gemäss
Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen
ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt
werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich
unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. In einem
nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil erachtete das Bundesgericht
die Auffassung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Art. 20 Abs. 1
ATSG schliesse eine Schuldneranweisung gemäss ZGB unter Vorbehalt
sozialversicherungsrechtlicher Spezialbestimmungen aus, jedenfalls als nicht
willkürlich (vgl. BGer 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 2.3 f.).
In einem in der amtlichen Sammlung publizierten neueren Urteil hat das
Bundesgericht aber klargestellt, dass sich dem erwähnten Urteil nicht entnehmen
lasse, ob zivilrechtliche Anweisungen aufgrund von Art. 20 Abs. 1
ATSG nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen
Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen (BGE 143 V 241 E. 4.4
S. 246 f.). Weiter hat das Bundesgericht die Frage, ob eine gestützt auf
das ZGB angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den
sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe,
ausdrücklich offengelassen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Frage in
der Lehre mehrheitlich bejaht werde (BGE 143 V 241 E. 4.3
S. 246). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt einen anderen Sachverhalt
als Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB (vgl. Steiner, Die Anweisung an die Schuldner,
Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 255). Mit der herrschenden Lehre ist
deshalb davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG zivilrechtliche
Anweisungen für sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen nicht ausschliesst
(Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage,
Zürich 2020, Art. 20 ATSG N 38; Steiner,
a.a.O., N 255 f.; Vetterli,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 177 ZGB N 2; vgl. Riemer-Kafka, Der
Sozialversicherungsrichter als Zivilrichter?, in: SZS 2007, S. 515, 529 FN
54). Damit ist es insbesondere möglich, eine Arbeitslosenkasse anzuweisen, die
Arbeitslosenentschädigung dem Unterhaltsgläubiger zu leisten (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 2).
5.3 Mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 wurde der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis Dezember 2019 für das
Kind einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar
2020 für das Kind einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.–
zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eheschutzmassnahmen gemäss
Art. 172 ff. ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO, vorbehältlich
allfälliger im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmen (BGE 137 III 475
E. 4.1 S. 477 f.; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.3,
ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Daher hat die Berufung gegen
diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März
2018 E. 2.2). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit gesetzlicher
Suspensivwirkung zur Verfügung steht, werden mit ihrer Eröffnung im Dispositiv
vollstreckbar (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239
N 35). Das Dispositiv des Entscheids vom 24. Januar 2020 wurde dem
Ehemann am 29. Januar 2020 zugestellt. Seitdem ist der Entscheid
vollstreckbar. Folglich war der Ehemann aufgrund eines vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheids verpflichtet, der Ehefrau spätestens am 30. Januar
2020 für September bis Dezember 2019 Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 300.–
und für Januar 2020 einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– zu
bezahlen. Spätestens am 31. Januar, 28. Februar und 31. März
2020 hatte er der Ehefrau zudem für Februar bis April 2020
Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'093.– zu bezahlen. Gemäss der
unbestrittenen Darstellung der Ehefrau hat der Ehemann bisher keinen dieser
Unterhaltsbeiträge bezahlt (Berufungsantwort Ziff. 6). Damit ist der
Ehemann seiner Unterhaltspflicht mehrfach nicht nachgekommen und hat diese im
erheblichen Gesamtumfang von CHF 5'572.– verletzt. Mit E-Mail vom 30. Januar
2020 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des
Ehemanns eine Kontoverbindung der Ehefrau für die Überweisung der
Unterhaltsbeiträge mit. Mit E-Mail vom 7. Februar 2020 teilte die
Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des Ehemanns mit, dass die
Ehefrau dringend auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Mit E-Mail vom 10. Februar
2020 teilte die Rechtsvertreterin des Ehemanns der Rechtsvertreterin der
Ehefrau mit, dass sich der Ehemann vorbehalte, die Unterhaltsbeiträge erst bei
definitiver Festlegung der Höhe und Eintritt der Rechtskraft zu begleichen
(Berufungsantwortbeilage 3). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die
Rechtsvertreterin des Ehemanns als Anwältin gewusst hat, dass der Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 unabhängig von einer Berufung des
Ehemanns bereits vollstreckbar gewesen ist. Dieses Wissen hat sich der Ehemann
anrechnen zu lassen. Damit hat der Ehemann im Wissen um seine vollstreckbare
Verpflichtung die rechtzeitige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verweigert.
Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände ist eindeutig davon auszugehen,
dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht auch nach der Eröffnung des
vorliegenden Entscheids des Berufungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht
rechtzeitig nachkommen wird. Die Schuldneranweisung ist auch verhältnismässig.
Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass die Ehefrau
auf die Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen ist, weil sie als selbständig
Erwerbende aufgrund der Coronavirus-Pandemie Einkommenseinbussen erleidet, und
die Schuldneranweisung den Arbeitsplatz des Ehemanns nicht gefährden kann, weil
dieser Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Damit sind die
Voraussetzungen der Schuldneranweisung erfüllt. Die Öffentliche
Arbeitslosenkasse Baselland ist deshalb anzuweisen, die
Arbeitslosenentschädigung für den Ehemann im Umfang des Unterhaltsbeitrags für
das gemeinsame Kind an die Ehefrau zu leisten.
6.
6.1
6.1.1 Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b).
6.1.2 Die
prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen
Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen
Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer
5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom
2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die
auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu
berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten
eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die
für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer
Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1
S. 371; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Der Teil der
finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse
Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden
Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche
Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei
weniger aufwändigen Prozessen innert einem Jahr und bei anderen innert zwei
Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.;
AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Band I,
2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 17). Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in Eheschutzverfahren (vgl.
BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4, 5P.180/2004 vom
4. Juni 2004 E. 2.2 f.). Der monatliche Überschuss muss es der
gesuchstellenden Partei zudem erlauben, die anfallenden Gerichts- und
Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die
Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten
(BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39
vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber,
a.a.O., Art. 117 N 17).
6.1.3 Grundlage
zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs
bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017 E. 7.1.3; Emmel, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um
einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute
Minimum zu beschränken (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag
gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für
obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw.
Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9) sowie laufende und
rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; Huber, a.a.O., Art. 117 N 55).
Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind Schuldverpflichtungen bei der Berechnung
des prozessualen Notbedarfs nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller sie
bisher tatsächlich bezahlt hat (Bühler,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend
sind laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu
berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der
Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. Bühler,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 198; Emmel,
a.a.O., Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 135, 334, 338 f.).
6.1.4 Bei
einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist
die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens
und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu
ermitteln (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 208; vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33).
Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils und
Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet
werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes
dienende Leistungen handelt (BGE 115 Ia 325 E. 3
S. 326 ff.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO
N 57, 128; Huber, a.a.O.,
Art. 117 N 33, 45).
6.1.5 Für
die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung
begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar
2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39
vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.; a. M.
für die Mittellosigkeit [überwiegende Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 887 f.).
Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt
ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und
klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (AGE ZB.2019.18 vom 30. August
2019 E. 3.1 und BEZ.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90;
Emmel, a.a.O., Art. 119
N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das
Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder
unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Wenn ein
anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend
nachkommt, kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels
ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden (AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1; vgl. BGer
4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016
E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 815, 851; a. M. Bühler,
a.a.O., Art. 119 ZPO N 109).
6.2
6.2.1 Das
betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemanns beläuft sich auf CHF 2'892.–
(vgl. oben E. 4.1.2, 4.4.2). Zur Bestimmung des prozessualen Notbedarfs
ist zusätzlich ein Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag von CHF 1'200.–
zu berücksichtigen. Der Ehemann hat die für das Kind geschuldeten
Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Die Unterhaltsbeiträge sind deshalb bei der
Berechnung seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Der
anwaltlich vertretene Ehemann hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Steuern
in der Vergangenheit regelmässig bezahlt hat oder dass er aktuell
Akontozahlungen leistet. Folglich sind auch die Steuern bei der Bestimmung
seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt der
prozessuale Notbedarf des Ehemanns CHF 3'072.–. Folglich verbleibt dem
Ehemann von seinem Einkommen von CHF 4'069.– (vgl. oben E. 4.1.1) ein
monatlicher Überschuss von CHF 997.–. Damit kann er die Gerichtskosten und
die eigenen Parteikosten des Berufungsverfahrens innert drei Monaten tilgen
(vgl. zu deren Höhe unten E. 7.2 f.). Aufgrund der mit dem
vorliegenden Entscheid vorgenommenen Schuldneranweisung wird der Überschuss dem
Ehemann in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Da die Schuldneranweisung
frühestens für die im Juni 2020 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung
wirksam wird, steht dem Ehemann aber das Vierfache seines monatlichen
Überschusses für die Finanzierung des Berufungsverfahrens zur Verfügung. Damit
fehlt es an seiner prozessualen Bedürftigkeit. Folglich hat ein Anspruch des
Ehemanns auf unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden.
6.2.2 Das
Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf
nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Mit Verfügung
vom 6. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter dem Ehemann für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ als
unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Verfahrensleiter wies darauf hin, dass die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Annahme erfolgte, dass der
Berufungskläger den mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzten
Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– derzeit bezahlt. Für den Fall,
dass sich diese Annahme als unrichtig erweisen sollte, behielt er den ganzen
oder teilweisen rückwirkenden Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege wegen
ganz oder teilweise fehlender prozessualer Bedürftigkeit vor (Verfügung vom
6. März 2020 Bemerkung zu Ziff. 2). Da der Ehemann wusste, dass er
die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, durfte er unter diesen Umständen nicht
auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vertrauen. Diese ist ihm
deshalb rückwirkend zu entziehen.
7.
7.1 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahren hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
Ehemann dessen Kosten zu tragen.
7.2 Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 900.–
festgesetzt.
7.3
7.3.1 Gemäss
der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;
SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen
Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche
Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit
bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem
Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich
die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO).
Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der
Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2
ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der
einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss
ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen
auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in
keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und
Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz
von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest für die
Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden
Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar
formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018
E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, Band I, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,
Art. 92 N 7; Stein-Wigger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 92 N 10; van de
Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 92 N 5).
7.3.2 Für
den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von
einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei
Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE
ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2; vgl. ZB.2014.51 vom 16. April
2015 E. 7.2). Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. November 2019
wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bestätigt. Damit ist für die
Schätzung des Streitwerts von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.–
während drei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von
CHF 1'145.– während drei Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem
Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März
2018 E. 5.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2)
CHF 38'423.– (12 x CHF 1'145.– x 2.796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln
und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tafel Z7]). Bei
einem Streitwert von CHF 38'423.– beträgt das Grundhonorar für einen
ordentlichen Prozess gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 HO
interpoliert CHF 4'500.–. Da der vorliegende Fall durchschnittlich ist,
ist das Grundhonorar für das summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren
(vgl. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 HO).
Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen
(§ 12 Abs. 1 HO). Dies ergibt nach den Abzügen ein Total von CHF 1'500.–.
Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren CHF 1'500.–.
7.3.3 Mit
Verfügung vom 23. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter der Ehefrau für
das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Forderung auf die Parteientschädigung
steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich
vertretenen Partei zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO
N 59; Emmel, a.a.O.,
Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom
4. Februar 2014 E. 5). Die kostenpflichtige Partei hat deshalb
die Parteientschädigung direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der
Gegenpartei zu zahlen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; vgl.
BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
7.3.4 Obsiegt
die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei
der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die
unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton
angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses
Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2;
AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1). Wenn die
Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die
Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit
dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit
abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1;
vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008
vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2; Bühler,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 69; Emmel,
a.a.O., Art 122 N 14). Aufgrund der mit dem vorliegenden Entscheid
vorgenommenen Schuldneranweisung ist anzunehmen, dass der Ehemann die
Parteientschädigung aus seinem Einkommen nicht mehr bezahlen kann. Dass der
Ehemann nicht genug Vermögen für eine erfolgreiche Vollstreckung der
Parteientschädigung von CHF 1'615.50 inklusive Mehrwertsteuer hat,
erscheint zwar möglich, ist aber aus den nachstehenden Gründen noch nicht
glaubhaft gemacht. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019
verfügten die Ehegatten am 31. Dezember 2017 über Guthaben und
Wertschriften von CHF 100'000.–. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020
erklärte die Ehefrau, sie vermute, dass der Ehemann auf seinen Konten über
Finanzen verfüge, und beantrage, der Ehemann sei zu verpflichten, die Kontoauszüge
des Jahres 2019 eines Kontos bei der PostFinance, eines Kontos bei der Basler
Kantonalbank und eines Kontos bei der Credit Suisse zu edieren. Gemäss den am
11. Februar 2020 dem Zivilgericht eingereichten Kontoauszügen der Konten
bei der PostFinance und der Basler Kantonalbank verfügte der Ehemann am
31. Dezember 2019 immerhin noch über ein liquides Vermögen von mehr als
CHF 3'000.–. In der Eingabe vom 11. Februar 2020 behauptete der
Ehemann, er habe das von der Ehefrau erwähnte Konto bei der Credit Suisse vor 3
bis 4 Jahren saldiert, blieb dafür aber jeglichen Beweis schuldig. In der
Berufung erklärte der Ehemann, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit
dem Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht verändert (Berufung
Ziff. 47). In der Berufungsantwort bestritt die Ehefrau die Bedürftigkeit
des Ehemanns (Berufungsantwort Ziff. 25). Da die Einbringlichkeit der
Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht
glaubhaft gemacht ist, ist die angemessene Entschädigung gemäss Art. 122
Abs. 2 ZPO der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur suspensiv bedingt
zuzusprechen.
In Zivilsachen
mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)
nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt
(HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des
Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes
Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der Streitwert
zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars
der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren
vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe
eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar
2020 E. 2.2, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2, ZB.2016.32
vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Im vorliegenden Fall beträgt das streitwertbezogene
Honorar CHF 1'500.– (vgl. oben E. 7.3.2). Dieser Betrag ist auch dem
geschätzten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 6 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) sind in Rechtskraft
erwachsen.
2. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des
Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) werden aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
2. In Ergänzung des Entscheids vom 21. November
2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis
Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohns D____ einen monatlichen
Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu
bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der
Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von
CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis
Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 3'441.– sowie
einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit
von CHF 3'305.–. Die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 basieren auf einem
durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld des Ehemannes (ohne
Kinderzulage) von CHF 4'069.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der
Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.–.
Der Bedarf des Ehemanns beträgt für den Zeitraum September bis Dezember
2019 ohne Steuern CHF 3'141.–, derjenige der Ehefrau ohne Steuern
CHF 3'261.–. Der Barbedarf des Sohns D____ in diesem Zeitraum beläuft sich
auf CHF 1'487.– (abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.–).
Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 ohne Steuern CHF 2'892.–,
derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3'131.–. Der Barbedarf des Sohns D____
in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.– (abzüglich Kinderzulagen
von CHF 275.–).
Der gebührende Unterhalt der Ehefrau ist nicht gedeckt.
3.
Die Öffentliche Arbeitslosenkasse [...], wird angewiesen, von der
Arbeitslosenentschädigung des A____, geboren [...], wohnhaft [...], mit Wirkung
ab sofort monatlich den Betrag von CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an Frau C____,
geboren [...], wohnhaft [...], auf das Konto IBAN [...] zu überweisen.
4.
Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ für
das Berufungsverfahren rückwirkend entzogen.
5.
Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
CHF 900.–.
6.
Der Ehemann hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau,
Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, zu bezahlen.
7.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], wird
für das Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung
der Uneinbringlichkeit ihrer Parteientschädigung eine Entschädigung von
CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung
an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Dispositiv, Ziffer 3)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten
aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen
Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.