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Entscheid

ZB.2020.6

Getrenntleben

18. Juni 2020Deutsch56 min

der verlangten Unterlagen durch die Ehegatten legte das Zivilgericht mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.6

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

C____ Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ und C____ heirateten

am [...] 2009. Ihr gemeinsamer Sohn, D____, wurde am [...] 2009 geboren.

Mit Entscheid

vom 21. November 2019 bestätigte das Zivilgericht Basel-Stadt den

Ehegatten das Getrenntleben und regelte die Trennungsmodalitäten. Unter anderem

wurde die Obhut über D____ der Mutter zugeteilt. Eine

Besuchsrechtsbeistandschaft sollte den regelmässigen persönlichen Verkehr

zwischen dem Vater und Sohn wiederherstellen und dessen Ausgestaltung fördern.

Die Unterhaltsberechnung wurde aufgeschoben bis zum Eingang der Abrechnung der

Arbeitslosenkasse des Ehemanns. Keiner der Ehegatten focht den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. November 2019 an. Der Entscheid erwuchs somit in

Rechtskraft.

Nach Einreichung

der verlangten Unterlagen durch die Ehegatten legte das Zivilgericht mit Entscheid

vom 24. Januar 2020 die vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge für den

gemeinsamen Sohn wie folgt fest.

«2. In Ergänzung des Entscheides vom

21. November 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die

Monate September bis Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohnes D____ einen

monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.00 zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen zu bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren

Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen

zu bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis

Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von

CHF 3'441.00 sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus

selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.00. Die Unterhaltsbeiträge ab

Januar 2020 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld

des Ehemannes (ohne Kinderzulagen) von CHF 4'076.00 sowie einem

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von

CHF 3'305.00.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt für den Zeitraum September bis Dezember

2019 CHF 3'141.00, derjenige der Ehefrau CHF 3'262.00. Der Barbedarf

des Sohnes D____ in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'487.00

(abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.00).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 CHF 2'983.00,

derjenige der Ehefrau CHF 3'252.00. Der Barbedarf des Sohnes D____ in

diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.00 (abzüglich Kinderzulagen von

CHF 275.00).

Der gebührende Unterhalt von D____ und der Ehefrau ist mit de[m] obgenannten

Unterhaltsbeitrag nicht gedeckt.»

Mit Eingabe vom

7. Februar 2020 verlangte der Ehemann eine schriftliche Begründung dieses

Entscheides, die ihm am 21. Februar 2020 zugestellt worden ist. Gegen

diesen Entscheid hat A____ (Berufungskläger) am 2. März 2020 Berufung

erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen

Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht

zurückzuweisen. Der Ehefrau sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens

CHF 4'000.– anzurechnen. Entsprechend schulde er keinen Bar- und

Betreuungsunterhalt. Stattdessen seien die Kinderkosten je hälftig von den

Ehegatten zu tragen und sei jeder Ehegatte zu verpflichten, die während der

direkten Betreuung des Sohnes anfallenden Kosten zu übernehmen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Ehefrau, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege

zu bewilligen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, die

vorinstanzlichen Akten beizuziehen. Zudem sei die Ehefrau zu verpflichten,

sämtliche Einkommensbelege aus der ehemals ehelichen Wohnung lückenlos zu

edieren, insbesondere die Agenda in Buchformat, in welcher sie alle ihre

Einkommen- und Ausgabenbelege notiere.

Der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts gewährte dem Ehemann mit Verfügung vom 6. März 2020

die unentgeltliche Rechtspflege mit E____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit

Eingabe vom 8. Mai 2020 informierte die Advokatin B____ darüber, dass sie

bürointern die Mandatsführung von Advokatin E____ als Rechtsvertreterin des

Berufungsklägers übernommen habe.

C____

(Berufungsbeklagte) beantragt mit Eingabe vom 17. März 2020 die kosten-

und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung, die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [...],

von den Lohnersatzansprüchen des Berufungsbeklagten den Kindesunterhalt von

monatlich CHF 1'093.– auf das Konto der Berufungsbeklagten zu überweisen.

Der Verfahrensantrag auf Edition der Einkommensbelege sei abzuweisen. Ausserdem

stellt sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Der Verfahrensleiter

gewährte ihr mit Verfügung vom 23. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege

mit [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Mit Verfügung

vom 9. April 2020 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass und welche

Abänderungen des angefochtenen Entscheids zum Nachteil des Berufungsklägers in

Betracht gezogen würden. Die Parteien nahmen dazu innert Frist keine Stellung.

Die Akten der

Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend

angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne Weiteres erfüllt

(vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig

erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung

ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach Art. 316

ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der

Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (AGE ZB.2018.46

vom 23. Januar 2019 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und

Art. 316 N 7). Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung den Parteien mit

Verfügung vom 9. April 2020 in Aussicht gestellt worden war und diese

nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2

Gemäss

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in

familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz

und der Offizialgrundsatz (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4,

mit Nachweisen).

Auch im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die

Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, Band II,

2012, Art. 296 ZPO N 6). Die antizipierte Beweiswürdigung erlaubt es

dem Gericht, die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund

bereits abgenommener Beweismittel zu einem Beweisergebnis gekommen ist und

davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde

(vgl. BGer 5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 2; AGE ZB.2018.37 vom

30.

April 2019 E. 3.3, mit Nachweisen).

Im

Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien

im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen,

wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351 f.).

Im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere,

dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38).

Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (Hurni, in: Berner Kommentar,

Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Damit kann es namentlich den

von der ersten Instanz festgesetzten Unterhaltsbeitrag für das Kind auch dann erhöhen,

wenn der erstinstanzliche Entscheid nur vom Unterhaltspflichtigen mit dem

Antrag auf Herabsetzung des Unterhaltsbeitrags angefochten worden ist (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO,

Zürich 2013, N 448).

Auch im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes sind form- und fristgerechte

Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche Urteil in

Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai

2019.

E. 1.2; vgl. Mazan/Steck,

a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler,

a.a.O., N 891 und 1632). Der Ehemann focht die Ziffern 1 und 4 bis 6 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht an. Diese Ziffern

sind deshalb in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Für

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren

anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten

Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016

E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für

die rechtserheblichen Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse

Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,

dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder

Verdächtigungen ohne ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht.

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen

wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019

E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, mit Nachweisen,

ZB.2017.27 vom 21. August 2017 E. 5.2.3).

2.

2.1

Der

Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276

Dispositiv

Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag wird demnach in natura

(Naturalunterhalt) und in Form von Geldleistung (Geldunterhalt bzw. Bar- und

Betreuungsunterhalt) erbracht (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1).

Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den

gebührenden Unterhalt des Kinds und tragen insbesondere die Kosten von

Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276

Abs. 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhalts

nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Gemäss

diesen sorgen die Ehegatten gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den

gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Natural- und

Geldunterhalt sind grundsätzlich gleichwertig. Die Aufteilung des

Geldunterhalts auf die Eltern ist sowohl von ihren Betreuungsanteilen als auch

von ihrer Leistungsfähigkeit abhängig (BGer 5A_727/2018 vom 22. August

2019 E. 4.3.1 f., mit Hinweisen). Der Elternteil, der das Kind nicht

oder nicht wesentlich betreut, hat bei gegebener Leistungsfähigkeit

grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (BGer 5A_244/2018 vom

26. August 2019 E. 3.6.2, 5A_727/2018 vom 22. August 2019

E. 4.3.2.1; vgl. BGer 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.3).

Im Einzelfall kann das Gericht ermessensweise auch den (haupt-)betreuenden

Elternteil dazu verpflichten, einen Teil des Barbedarfs zu decken, wenn dieser

leistungsfähiger ist als der nicht bzw. kaum betreuende Elternteil (BGer

5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.6.2; vgl. BGer 5A_727/2018 vom

22. August 2019 E. 4.3.2.2, 5A_584/2018 vom 10. Oktober 2018

E. 4.3; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.21 und 6.2.2.1).

Naturalunterhalt, der bei der Ausübung eines üblichen Besuchsrechts geleistet

wird, wirkt sich im Grundsatz nicht auf den Barunterhalt des nicht

obhutsberechtigten Elternteils aus (vgl. Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 285 ZGB N 25; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 285

ZGB N 51). Die Leistungsfähigkeit eines Elternteils ergibt sich grundsätzlich

aus der Gegenüberstellung seines Eigenbedarfs und seines Nettoeinkommens (AGE

ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3, ZB.2016.44 vom 13. April

2017 E. 5.6; vgl. Fountoulakis,

a.a.O., Art. 285 ZGB N 12; Roelli,

in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht,

Band I, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 285 ZGB N 5; Wullschleger, in: Schwenzer [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, Band I, 2. Auflage, Bern 2011, Art. 285 ZGB N

20).

2.2

2.2.1 Der

Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kinds sowie der Lebensstellung und

Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Dabei sind das Vermögen und die

Einkünfte des Kinds zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Nach

der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit

Überschussverteilung (zutreffender auch als Methode des familienrechtlichen

Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet) wird der

familienrechtliche Grundbedarf des Kindes und der Elternteile je separat

ermittelt und das Kind an den Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des

unterhaltspflichtigen Elternteils beteiligt. Der familienrechtliche Grundbedarf

oder das familienrechtliche Existenzminimum entspricht dem um bestimmte

zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Dabei

sind bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums insbesondere

zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien bestimmter, im betreibungsrechtlichen

Existenzminimum zumindest kostenseitig nicht entsprechend berücksichtigter

Versicherungen wie insbesondere der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung,

die Kommunikationskosten bzw. die Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und

Fernsehen und die Steuern (AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2, ZB.2016.44

vom 13. April 2017 E. 5.9.3, ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 2.6.1,

jeweils mit Nachweisen).

2.2.2 Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle

familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche

Existenzminimum zu belassen. Solange die betreibungsrechtlichen Existenzminima

der unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt sind, ist dem

Unterhaltsschuldner aber auch nicht mehr zu belassen als das

betreibungsrechtliche Existenzminimum. Bei sehr eingeschränkten Mitteln sind

deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des

Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger

unterhaltsberechtigten Kinder und zuletzt dasjenige eines allfälligen

unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Erst wenn das

betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Betroffenen gedeckt ist, kann es

darum gehen, einen allfälligen Überschuss in eine erweiterte Bedarfsberechnung

aufzunehmen oder auf die Betroffenen zu verteilen (BGE 140 III 337 E. 4.3

S. 339 f.; AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32

vom 4. März 2017 E. 2.6.2). Laufende oder aufgelaufene Steuern sind

im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen (BGE 140 III 337

E. 4.4.3 S. 341; AGE ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 3.4.1,

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.4, ZB.2016.32 vom 4. März

2017 E. 2.6.2).

3.

3.1

3.1.1 Das

Einkommen des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den

unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'441.– (angefochtener

Entscheid E. 3.4; Berufung Ziff. 13).

3.1.2 Der

Bedarf des Ehemanns in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den

unbestrittenen Feststellungen des Zivilgerichts CHF 3'141.– (angefochtener

Entscheid E. 3.5; Berufung Ziff. 12).

3.2

3.2.1 Die

Ehefrau betreibt ein Nagelstudio (angefochtener Entscheid E. 3.9). Sie

reichte für das Jahr 2018 sowie für Januar bis September 2019 je eine

Aufstellung über ihre Einnahmen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein. Darin

finden sich Angaben zu den Gesamteinnahmen pro Monat und pro Jahr bzw. neun

Monate, den Materialkosten pro Jahr bzw. neun Monate und die Miete pro Monat.

Aus den Aufstellungen ergibt sich nach Abzug der Auslagen für Miete und

Material ein durchschnittliches Monatseinkommen von CHF 3'571.67 im Jahr 2018

und von CHF 3'745.56 im Jahr 2019. Insgesamt ergibt dies ein

durchschnittliches Monatseinkommen von abgerundet CHF 3'658.–. Davon sind

Beiträge an die Sozialversicherungen von 9.65 % abzuziehen (angefochtener

Entscheid E. 3.9; Berufung Ziff. 21). Damit verbleibt ein Nettoeinkommen

von monatlich CHF 3'305.–. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Ehemann

ein deutlich höheres Einkommen nicht glaubhaft gemacht und erscheint ein Einkommen

der Ehefrau von CHF 3'305.– realistisch und den Umständen angemessen

(angefochtener Entscheid E. 3.9). Gemäss der Ehefrau ist das Zivilgericht

zu Recht von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'305.– ausgegangen

(Berufungsantwort Ziff. 11).

Gemäss dem

Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019 für die Steuerperiode 2017 erzielte

die Ehefrau ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 36'150.–.

Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen von CHF 3'012.50.

Da nicht anzunehmen ist, dass die Steuerverwaltung das Einkommen der Ehefrau

tiefer als in der Steuererklärung angegeben veranlagt hat, ist davon

auszugehen, dass die Ehefrau für das Jahr 2017 ein Einkommen von maximal

CHF 36'150.– deklariert hat. Für den Fall, dass sie mehr verdient hätte,

wäre davon auszugehen, dass sie sich der Steuerhinterziehung gemäss § 209

Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern (StG,

SG 640.100) und Art. 175 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) schuldig gemacht hätte. Dies kann

ihr mangels entsprechender Hinweise nicht unterstellt werden. Der vom Ehemann

behauptete Umstand, dass die Ehefrau Barzahlung verlange und keine Kreditkarten

akzeptiere (vgl. Berufung Ziff. 22), ist kein Indiz für eine

Steuerhinterziehung. Gestützt auf das Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai

2019 ist es glaubhaft, dass die Ehefrau im Jahr 2017 durchschnittlich CHF 3'012.50

pro Monat verdient hat. Da der Ehemann nicht einmal behauptet, dass ihr

Einkommen in den letzten Jahren gestiegen sei, ist es damit auch glaubhaft,

dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich CHF 3'305.–

verdient hat.

Der Ehemann

behauptet, weil er mit der Ehefrau über 14 Jahre in einer gemeinsamen

Wohnung gelebt und ein Eheleben geführt habe, wisse er, dass sie (viel) mehr

als CHF 3'305.– pro Monat verdient habe (vgl. Berufung Ziff. 21 f.).

Wenn er tatsächlich wüsste, dass sie (viel) mehr als CHF 3'305.– verdient hat,

wäre zu erwarten, dass er in der Berufung zumindest die ungefähre Höhe ihres

tatsächlichen Einkommens behauptet. Der Ehemann rechnet zwar vor, wie viel die

Ehefrau angeblich verdienen könne (Berufung Ziff. 21; vgl. dazu unten

E. 3.2.1 am Ende). Angaben dazu, wie viel sie tatsächlich verdient haben

soll, finden sich in der Berufung jedoch nicht. In der Verhandlung des

Zivilgerichts behauptete der Ehemann, die Ehefrau verdiene mehr als CHF 10'000.–.

Seine eigene Rechtsvertreterin erklärte jedoch, dass diese Zahl zu hoch sein

dürfte (Verhandlungsprotokoll vom 21. November 2019 S. 6). Insgesamt

entsteht damit der Eindruck, dass der Ehemann nicht weiss, dass die Ehefrau

mehr als CHF 3'305.– verdient hat, sondern dies bloss behauptet, um sich

seiner Unterhaltspflicht für sein Kind zu entziehen.

Der Ehemann

behauptet, die Ehefrau führe eine Agenda in Buchformat, in der sie alle

Ausgaben und Einnahmen aufzeichne und alle Belege aufbewahre. Er beantragt, die

Ehefrau sei zur Edition sämtlicher Einkommensbelege, insbesondere der erwähnten

Agenda zu verpflichten (Berufung Verfahrensantrag 2 und Ziff. 23). Die

Ehefrau beantragt die Abweisung dieses Antrags und macht geltend, dieser sei

nicht hinreichend konkret und verspätet (Berufungsantwort Ziff. 12). Der

Einwand, der Antrag sei verspätet, ist unbegründet (vgl. oben E. 1.2). Ob

der Antrag hinreichend konkret ist, kann offenbleiben, weil er in antizipierter

Beweiswürdigung abzuweisen ist (vgl. oben E. 1.2). Gestützt auf die

Steuerveranlagung für die Steuerperiode 2017 und die Aufstellungen der Ehefrau

für die Jahre 2018 und 2019 ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass es

glaubhaft ist, dass die Ehefrau in den Jahren 2018 und 2019 durchschnittlich

nicht mehr als CHF 3'305.– pro Monat verdient hat. Aus den vorstehend

erwähnten Gründen, insbesondere weil der Ehemann bloss ins Blaue hinaus ein

höheres Einkommen zu behaupten scheint, kann davon ausgegangen werden, dass

dieses Beweisergebnis durch die beantragte Edition nicht geändert würde.

Der Ehemann

macht geltend, eine ehemalige Mitarbeiterin der Ehefrau könnte Angaben zur Höhe

der durch die Ehefrau erzielten Einnahmen machen. Er beantragt deren Einvernahme

als Zeugin (Berufung Ziff. 22). Dieser Beweisantrag ist bereits mangels

Beweiseignung abzuweisen. Erstens behauptet der Ehemann nicht einmal, dass die

erwähnte Mitarbeiterin in den für die Bestimmung des Durchschnittseinkommens

der Ehefrau massgebenden Jahren 2018 und 2019 noch bei dieser gearbeitet hat.

Zweitens ist es unwahrscheinlich, dass die Arbeitnehmerin einen Überblick über

die Einnahmen ihrer Arbeitgeberin gehabt hat. Drittens erscheint es

ausgeschlossen, dass sie nach längerer Zeit noch verlässliche Angaben über die

konkrete Höhe der Einnahmen machen kann. Im Übrigen erscheint es

ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Zeugeneinvernahme geändert

würde, selbst wenn die ehemalige Mitarbeiterin Angaben zur Höhe der Einnahme

der Ehefrau machen würde.

Im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 hat die Ehefrau die Rubrik

„Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn), Pension“ mit „selbst.“ ergänzt und als

Einkommen pro Monat CHF 4'000.– angegeben. Entgegen der Auffassung des

Ehemanns (Berufung Ziff. 24) kann sie nicht darauf behaftet werden, dass

sie ein entsprechendes Nettoeinkommen erziele. Bereits im Gesuch vom 30. August

2019 erklärte die Ehefrau, sie verdiene durchschnittlich rund CHF 3'000.–

pro Monat (Gesuch vom 30. August 2019 Ziff. 4). In der Verhandlung

des Zivilgerichts vom 21. November 2019 erklärte sie, beim Betrag von

CHF 4'000.– handle es sich um den Umsatz. Davon seien CHF 500.– für

die Miete, CHF 100.– für das Material und 7.61 % für Sozialversicherungen

abzuziehen. Dies ergebe ein Nettoeinkommen von CHF 3'141.– (Verhandlungsprotokoll

vom 21. November 2019 S. 6; vgl. auch Berufungsantwort

Ziff. 13). Aufgrund dieser rechnerisch nachvollziehbaren Erklärung ist es

glaubhaft, dass die Ehefrau mit dem Betrag von CHF 4'000.– nicht ihr

Nettoeinkommen gemeint hat.

Der Ehemann

behauptet, die Ehefrau habe einen Kundenstamm von über 300 Personen. Eine

einstündige Behandlung bei ihr koste durchschnittlich CHF 100.–. Bei einem

Pensum von 50 % könne sie fünf Kundinnen und Kunden pro Tag betreuen und damit

ein Tageseinkommen von CHF 500.– generieren. Dies ergebe ein

Wocheneinkommen von CHF 2'000.– und ein Monatseinkommen von CHF 8'000.–.

Nach einem Abzug von rund CHF 2'500.– für Auslagen, Miete und Material und

Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von 9,65 % könne sie ein Monatseinkommen

von mindestens CHF 4'000.– erzielen. Der Ehefrau sei deshalb ein hypothetisches

Nettoeinkommen von CHF 4'000.– pro Monat anzurechnen (Berufung Ziff. 21).

Die Ehefrau macht geltend, sie habe nie ein Durchschnittseinkommen von mehr als

CHF 3'305.– erzielen können. Im Jahr 2020 werde ihr Einkommen sogar

geringer sein, weil aufgrund der aktuellen Krise (gemeint ist offensichtlich

die Coronavirus-Pandemie) die Kunden ihre Termine nur noch absagen würden

(Berufungsantwort Ziff. 11 f.). Die Berechnungen des Ehemanns beruhen

auf der Annahme, dass die Ehefrau während ihrer Erwerbstätigkeit ununterbrochen

Kundinnen und Kunden bedienen kann. Dass ihr dies tatsächlich möglich ist, ist

nicht glaubhaft. Der Ehemann beantragt diesbezüglich die Einvernahme einer

ehemaligen Mitarbeiterin der Ehefrau als Zeugin und eine Parteibefragung (vgl.

Berufung Ziff. 21 f.). Wie eine ehemalige Mitarbeiterin oder der

Ehemann in der Lage sein sollten, Angaben über die aktuellen

Erwerbsmöglichkeiten der Ehefrau zu machen, ist nicht nachvollziehbar. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau gemäss ihren Aufstellungen ihrer

Einnahmen die Mietkosten per Juli 2018 auf CHF 800.– und per August 2019

auf CHF 500.– reduziert hat. Gemäss ihren Angaben in der Berufungsantwort

diente diese Massnahme dazu, den Schwankungen in ihrem stark von der Mode

geprägten und durch viel neue Konkurrenz enorm umkämpften

Dienstleistungsgeschäft standhalten zu können (vgl. Berufungsantwort Ziff. 11).

Die Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre

bisherigen Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es

ausgeschlossen, dass das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der

Ehefrau oder der ehemaligen Mitarbeiterin geändert würde. Die betreffenden

Beweisanträge sind deshalb abzuweisen. Zusammenfassend ist es nicht glaubhaft,

dass der Ehefrau die Erzielung eines Durchschnittseinkommens von mehr als

CHF 3'305.– möglich und zumutbar wäre.

3.2.2 Der

Bedarf der Ehefrau in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen

des Zivilgerichts CHF 3'261.–. Das Zivilgericht ging davon aus, dass der

volljährige Sohn der Ehefrau seit September 2019 ausgezogen ist und die ehemals

eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Den

Mietzins von CHF 1'908.– verteilte es deshalb nach grossen und kleinen

Köpfen zu zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind

(angefochtener Entscheid E. 3.6). Der Ehemann macht geltend, der Mietzins

sei zu zwei Fünfteln auf die Ehefrau, zu einem Fünftel auf das Kind und zu zwei

Fünftel auf den volljährigen Sohn der Ehefrau zu verteilen, weil dieser in der

ehemals ehelichen Wohnung lebe (Berufung Ziff. 18 f.). Gemäss dem

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist der

volljährige Sohn der Ehefrau am 1. September 2019 ausgezogen. Die Ehefrau

hat zudem einen Untermietvertrag vom 12. August 2019 eingereicht, gemäss

dem der volljährige Sohn der Ehefrau eine Mansarde inklusive Dusche/WC zu einem

Mietzins von CHF 650.– gemietet hat. Aufgrund der Angaben im Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege vom 30. August 2019 ist davon auszugehen, dass

der volljährige Sohn der Ehefrau wegen Krankheit nicht erwerbstätig ist.

Entgegen der Auffassung des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 18) kann daraus

aber noch lange nicht geschlossen werden, dass er nicht in der Lage ist, einen

bescheidenen Mietzins von CHF 650.– zu bezahlen. Damit besteht nicht der

geringste Hinweis, dass es sich bei diesem Vertrag um eine Simulation oder gar

eine Fälschung handeln könnte. Gestützt auf den Untermietvertrag und die

Angaben der Ehefrau ist es glaubhaft, dass der volljährige Sohn der Ehefrau per

1. September 2019 aus der ehemals ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Der

Ehemann behauptet, der volljährigen Sohn der Ehefrau sei nach wie vor mit

seinem Namen am Briefkasten der ehemals ehelichen Wohnung angeschrieben (Berufung

Ziff. 18). Die Ehefrau bestreitet dies nicht, macht aber zu Recht geltend,

dass aus dem Umstand, dass das Namensschild noch nicht geändert worden wäre,

nicht geschlossen werden kann, ihr volljähriger Sohn wohne weiterhin bei ihr

(vgl. Berufungsantwort Ziff. 10). Der Ehemann behauptet, der volljährige

Sohn der Ehefrau halte sich regelmässig in ihrer Wohnung auf und mache den

Anschein, nach wie vor dort zu wohnen. Dies könne der Sohn des Ehemanns

bestätigen, zumal sich der volljährige Sohn der Ehefrau immer in ihrer Wohnung

aufgehalten habe, wenn der Sohn des Ehemanns das Kind abgeholt habe. Zum Beweis

beantragt er eine Parteibefragung (Berufung Ziff. 18). Abgesehen von der

Behauptung, sein Name finde sich weiterhin am Briefkasten und er halte sich regelmässig

in der Wohnung auf, nennt der Ehemann keine konkreten Indizien, die den

behaupteten Anschein, der volljährige Sohn wohne in der ehemals ehelichen

Wohnung begründen könnten. Woher der Ehemann wissen will, dass sich der

volljährige Sohn der Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhalte, ist nicht

nachvollziehbar. Der Ehemann behauptet, seit dem 21. November habe er das

Kind nicht mehr gesehen (Berufung Ziff. 30). Folglich ist nicht

ersichtlich, weshalb der Sohn des Ehemanns das Kind seit diesem Zeitpunkt bei

der Ehefrau abgeholt haben sollte. Selbst wenn sich der volljährige Sohn der

Ehefrau regelmässig in ihrer Wohnung aufhielte, spräche dies aber nicht dafür,

dass er dort auch wohnt. Es ist keineswegs aussergewöhnlich, dass ein

volljähriges Kind, das wegen einer Krankheit nicht erwerbstätig ist, sich auch

dann regelmässig bei seiner Mutter aufhält, wenn es nicht bei ihr wohnt. Die

Ehefrau würde im Rahmen einer Parteibefragung offensichtlich ihre bisherigen

Angaben bestätigen. Unter diesen Umständen erscheint es ausgeschlossen, dass

das Beweisergebnis durch eine Befragung des Ehemanns, der Ehefrau oder des

Sohns des Ehemanns geändert würde. Der Beweisantrag auf Parteibefragung und der

implizite Beweisantrag auf Befragung des Sohns des Ehemanns sind deshalb

abzuweisen. Zusammenfassend ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass die

ehemals eheliche Wohnung nur noch von der Ehefrau und dem Kind bewohnt wird. Unter

diesen Umständen ist der Mietzins entsprechend dem angefochtenen Entscheid zu

zwei Drittel auf die Ehefrau und zu einem Drittel auf das Kind zu verteilen.

Die übrigen Positionen des Bedarfs der Ehefrau sind unbestritten. Damit beträgt

der Bedarf der Ehefrau in der ersten Phase entsprechend den Feststellungen des

Zivilgerichts CHF 3'261.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.6).

3.3 Der

Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase beträgt gemäss den Feststellungen

des Zivilgerichts CHF 1'487.– (angefochtener Entscheid E. 3.7). Der

Ehemann macht geltend, der Mietzinsanteil des Kindes betrage statt ein Drittel nur

ein Fünftel (Berufung Ziff. 26). Wie vorstehend eingehend dargelegt worden

ist (vgl. oben E. 3.2.2), ist dieser Einwand unbegründet. Substanziierte

weitere Rügen betreffend den Bedarf des Kindes in der ersten Berechnungsphase

erhebt der Ehemann nicht. Damit beträgt dieser entsprechend den Feststellungen

des Zivilgerichts CHF 1'487.–. Die Kinderzulage beträgt gemäss der

unbestrittenen Feststellung des Zivilgerichts CHF 200.– (angefochtener

Entscheid E. 3.10).

3.4 Wie

das Zivilgericht richtig festgestellt hat, besteht in der ersten

Berechnungsphase eine Unterdeckung und hat der Ehemann seinen

Einkommensüberschuss von CHF 300.– pro Monat der Ehefrau als Barunterhalt

für das Kind zu bezahlen (angefochtener Entscheid E. 3.10).

4.

4.1

4.1.1 Das

Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt

gemäss den Feststellungen des Zivilgerichts durchschnittlich CHF 4'076.–

(angefochtener Entscheid E. 3.11). Der Ehemann behauptet, dass es sich

dabei um sein Bruttoarbeitslosentaggeld handle (Berufung Ziff. 34). Diese

Behauptung ist aktenwidrig. Gestützt auf die Angaben auf der Abrechnung der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse für November 2019 entspricht der vom

Zivilgericht festgestellte Betrag genau dem durchschnittlichen

Nettoarbeitslosentaggeld. Aus der mit der Berufung eingereichten Abrechnung der

Öffentlichen Arbeitslosenkasse ergibt sich allerdings, dass sich die

Sozialversicherungsbeiträge inzwischen leicht erhöht haben. Neu beläuft sich

das durchschnittliche Nettoarbeitslosentaggeld des Ehemanns damit auf CHF 4'069.–.

Dieser Betrag wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt.

4.1.2 Der

Bedarf des Ehemanns in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den

Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 2'858.– (angefochtener

Entscheid E. 3.12).

Das Zivilgericht

berücksichtigte einen Mietzins von CHF 1'295.– (angefochtener Entscheid

E. 3.5, 3.12). Der Ehemann behauptet und beweist, dass er per 1. Februar

2020 eine neue Wohnung bezogen hat, für die der Mietzins inklusive Nebenkosten

CHF 1'220.– beträgt (Berufung Ziff. 33; Berufungsbeilage 4).

Entsprechend den Angaben des Berufungsklägers ist deshalb bei der Unterhaltsberechnung

ein Mietzins von CHF 1'220.– zu berücksichtigen.

Das Zivilgericht

rechnete mit der Krankenkassenprämie für das Jahr 2019 von CHF 316.–, weil

ihm die Police für das Jahr 2020 nicht vorlag (angefochtener Entscheid

E. 3.5, 3.12). Mit seiner Berufung reicht der Ehemann die Prämienrechnung

für Januar bis März 2020 ein. Daraus ist ersichtlich, dass der Ehemann im

Hausarztmodell versichert ist und die Krankenkassenprämie für das Jahr 2020

CHF 291.80 pro Monat beträgt (Berufungsbeilage 5). Dieser Betrag ist der

Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen. Das Zivilgericht stellte fest, aufgrund

der finanziellen Situation der Familie habe der Ehemann nach dem Tarif des

Kantons Basel-Stadt Anspruch auf Prämienverbilligung. Unter Berücksichtigung

des vom Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags sei davon auszugehen, dass er

eine Verbilligung von CHF 133.– pro Monat erhältlich machen könne

(angefochtener Entscheid E. 3.12). Das Zivilgericht merkte aber an, dass

es bei der Bestimmung der Prämienverbilligung des Ehemanns übersehen habe, dass

er im Kanton Basel-Landschaft wohne. Es sei ihm nicht möglich gewesen, den

Prämienverbilligungsanspruch des Ehemanns im Kanton Basel-Landschaft zu

bestimmen. Falls der Ehemann im Kanton Basel-Landschaft nur eine deutlich

tiefere Prämienverbilligung erhältlich machen könne, schulde er einen etwas

tieferen Unterhaltsbeitrag (angefochtener Entscheid E. 3.16). Der Ehemann

behauptet, er erhalte keine Prämienverbilligung (Berufung Ziff. 33). Im

Kanton Basel-Landschaft haben obligatorisch Krankenpflegeversicherte mit

unteren und mittleren Einkommen Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 8

Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die

Krankenversicherung des Kantons Basel-Landschaft [EG KVG, SGS 362]). Zur

Berechnung des für den Anspruch auf Prämienverbilligung massgebenden

Jahreseinkommens sind die Unterhaltsbeiträge für das Kind abzuziehen (vgl.

§ 9 Abs. 1 lit. c EG KVG). Die anspruchsabschliessende

Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung

beträgt für eine Berechnungseinheit mit einer erwachsenen Person ohne Kinder

CHF 31'000.– (§ 1 Abs. 1 lit. a des Dekrets über die

Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in der Prämienverbilligung des

Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Die Höhe der Prämienverbilligung

entspricht der Differenz zwischen der Jahresrichtprämie und einem Prozentanteil

am massgebenden Jahreseinkommen (§ 8 Abs. 2 EG KVG). Die Richtprämie

beträgt CHF 250.– im Monat für Erwachsene (§ 5 Abs. 1 lit. a

der Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung

des Kantons Basel-Landschaft [PVV, SGS 362.12]). Der Prozentanteil am

massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung beträgt 7,75 %

(§ 2 des Dekrets über die Einkommensobergrenzen und den Prozentanteil in

der Prämienverbilligung des Kantons Basel-Landschaft [SGS 362.1]). Das

Nettoeinkommen des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– pro Jahr. Bei einem Unterhaltsbeitrag

von maximal CHF 1'486.– pro Monat, entsprechend CHF 17'832.– pro Jahr,

hat er damit tatsächlich keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Folglich ist

bei der Unterhaltsberechnung die gesamte Krankenkassenprämie von CHF 291.80

zu berücksichtigen.

Für die erste

Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, der Ehemann habe belegt, dass er im

Jahr 2019 Zahnarztkosten in der Höhe von CHF 1'829.– und damit rund CHF

150.– pro Monat bezahlt habe. Unter dem Titel der selbst getragenen

Gesundheitskosten berücksichtigte das Zivilgericht deshalb zusätzlich zur

Pauschale von CHF 100.– für Selbstbehalt und Franchise CHF 150.– für

Zahnarztkosten (angefochtener Entscheid E. 3.5). Für die zweite

Berechnungsphase erwog das Zivilgericht, es sei unklar, wie lange die

Behandlung noch andauere und mit welchen Kosten dabei zu rechnen sei. Damit

habe der Ehemann nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ab Januar 2020 selbst

getragene Gesundheitskosten entstünden, welche die Pauschale von CHF 100.–

für Selbstbehalt und Franchise übersteigen. Aus diesem Grund berücksichtigte

das Zivilgericht in der zweiten Berechnungsphase nur noch die Pauschale von

CHF 100.– (angefochtener Entscheid E. 3.12). Der Ehemann macht

geltend, für die Zahnarztkosten seien weiterhin CHF 150.– pro Monat zu

berücksichtigen, weil die Zahnbehandlung noch nicht abgeschlossen sei (Berufung

Ziff. 33). Die Ehefrau bestreitet dies (Berufungsantwort Ziff. 20).

Gemäss der Bestätigung des Zahnarztes vom 1. November 2019 wurde dem

Ehemann am 28. Oktober 2017 eine Zahnspange eingesetzt und war die

Behandlung im damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Zudem hat der

Ehemann eine Textnachricht eingereicht, gemäss der er am 22. Juni und

11. September 2019 sowie am 24. Februar 2020 Zahnarzttermine gehabt

hat (Berufungsbeilage 6). Diese Beweismittel genügen nicht zur

Glaubhaftmachung, dass der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase noch mehr

als einen Zahnarzttermin hat. Zudem ist er jeglichen Beweis für die

voraussichtliche Höhe allfälliger weiterer Zahnarztkosten schuldig geblieben. Dabei

kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Zahnarztkosten im

Jahr 2020 ähnlich hoch sind wie im Jahr 2019. Während sie im Jahr 2018 noch

CHF 5'009.90 betrugen, beliefen sie sich im Jahr 2019 nur noch auf CHF 1'829.–

(Beilage 6 zur Eingabe vom 5. November 2019). Der Ehemann hätte eine

Bestätigung seines Zahnarztes betreffend die voraussichtliche verbleibende

Dauer der Zahnbehandlung und deren voraussichtliche Kosten einreichen können.

Trotz des Hinweises in der Begründung des angefochtenen Entscheids hat der

anwaltlich vertretene Ehemann dies unterlassen. Damit sind die Zahnarztkosten

in der zweiten Berechnungsphase mangels Glaubhaftmachung nicht zu

berücksichtigen.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Bedarf des Ehemanns in der

zweiten Berechnungsphase ohne Steuern CHF 2'892.– beträgt (Grundbetrag

CHF 1'200.– + Miete CHF 1'220.– + Krankenkassenprämie CHF 291.80 +

Pauschale für Selbstbehalt und Franchise CHF 100.– + U-Abo CHF 80.– =

CHF 2'891.80).

Das Gesamteinkommen

des Ehemanns beträgt CHF 48'828.– (12 x CHF 4'069.–). Unter Annahme eines

Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– sind davon für die

Einkommenssteuer im Kanton Basel-Landschaft und in der Gemeinde [...] die

folgenden Abzüge abzuziehen: Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und

Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo CHF 80.–/Monat; vgl. § 29 Abs. 1

lit. a des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons

Basel-Landschaft [StG, SGS 331]; § 3 Abs. 1 lit. a

Ziff. 1 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft [StV,

SGS 331.11]), Pauschalabzug CHF 500.– (§ 29 Abs. 1 lit. a StG), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x CHF 1'100.–;

vgl. § 29 Abs. 1 lit. i StG) und Prämien für die

Krankenversicherung CHF 2'000.– (vgl. § 29 Abs. 1 lit. k StG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns schätzungsweise

CHF 32'168.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der Ehemann gemäss

dem online Steuerrechner (https://steuerrechner.bl.ch) eine Einkommenssteuer

von CHF 2'244.–. Für die direkte Bundessteuer sind vom Gesamteinkommen des

Ehemanns von CHF 48'828.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Notwendige

Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte CHF 960.– (U-Abo

CHF 80.–/Monat; vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG), übrige

Berufskosten CHF 2'000.– (vgl. Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG;

Art. 7 Abs. 1 und Anhang der Verordnung des EFD über den Abzug der

Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer [BKV,

SR 642.118.1]), Kindesunterhaltsbeiträge CHF 13'200.– (12 x

CHF 1'100.–; Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG) und Prämien für die

Krankenversicherung CHF 1'700.– (vgl. Art. 33 Abs. 1 lit. g

Ziff. 2 DBG). Damit beträgt das steuerbare Einkommen des Ehemanns

schätzungsweise CHF 30'968.–. Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt der

Ehemann eine direkte Bundessteuer von CHF 127.– (vgl. Art. 36

Abs. 1 DBG). Damit beträgt der Bedarf des Ehemanns in der zweiten

Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'090.–.

4.2

4.2.1 Das

Einkommen der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt CHF 3'305.–.

Ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht anzurechnen. Zur Begründung kann

vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. oben

E. 3.2.1).

4.2.2 Der

Bedarf der Ehefrau in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den

Feststellungen des Zivilgerichts ohne Steuern CHF 3'131.– (angefochtener

Entscheid E. 3.13). Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den

Mietzinsanteil (vgl. Berufung Ziff. 37 und oben E. 3.2.2) ist dieser

Betrag nicht bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legen.

Die

Kindesunterhaltsbeiträge und die Kinderzulagen werden mit dem Einkommen der Ehefrau

zusammengerechnet (vgl. § 10 Abs. 2 und § 24 lit. e des

Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StG,

SG 640.100]; Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]; Hunziker/Mayer-Knobel,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,

Basel 2017, Art. 9 DBG N 28). Unter Annahme eines

Kindesunterhaltsbeitrags von CHF 1'100.– beträgt das Gesamteinkommen der

Ehefrau damit CHF 56'160.– (12 x CHF 3'305.– + 12 x CHF 1'100.– + 12

x CHF 275.–). Davon sind für die Einkommenssteuer im Kanton Basel-Stadt

die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien für die Krankenversicherungen

CHF 2'800.– (vgl. § 32 Abs. 1 lit. g, § 241bis

Abs. 2 und 4 sowie Anhang 4 StG; Häfeli,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 32 N 33), Kinderabzug CHF 7'900.– (vgl. § 35

Abs. 1 lit. a und Anhang 1 StG; Häfeli,

a.a.O., § 35 N 11) und Alleinerzieherabzug CHF 30'200.– (vgl. § 35

Abs. 1 lit. e und Anhang 1 StG; § 42 der Verordnung zum

Gesetz über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt [StV, SG 640.110]).

Damit beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 15'260.–.

Bei diesem steuerbaren Einkommen bezahlt die Ehefrau eine Einkommenssteuer von

CHF 3'306.– (vgl. § 36 Abs. 2 und 3, § 36a, § 239b

Abs. 4 und Anhang 4 StG). Für die Bundessteuer sind vom

Gesamteinkommen von CHF 56'160.– die folgenden Abzüge abzuziehen: Prämien

für die Krankenversicherungen CHF 2'400.– (vgl. Art. 33 Abs. 1

lit. g Ziff. 2 und Abs. 1bis lit. b DBG; Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O.,

Art. 33 DBG N 30 ff.) und Kinderabzug CHF 6'500.– (vgl.

Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG; Baumgartner/Eichenberger,

in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht,

3. Auflage, Basel 2017, Art. 35 DBG N 19b und 19d). Damit

beträgt das steuerbare Einkommen der Ehefrau schätzungsweise CHF 47'260.–.

Bis zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 53'400.– bezahlt die Ehefrau keine direkte

Bundessteuer (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis DBG; Baumgartner/Eichenberger, a.a.O.,

Art. 36 DBG N 36a, 36e). Damit beträgt der Bedarf der Ehefrau in der

zweiten Berechnungsphase einschliesslich der geschätzten Steuern CHF 3'407.–.

4.3 Der

Bedarf des Kinds in der zweiten Berechnungsphase beträgt gemäss den

Feststellungen des Zivilgerichts CHF 1'420.– (angefochtener Entscheid E. 3.14).

Abgesehen vom unbegründeten Einwand betreffend den Mietzinsanteil (vgl.

Berufung Ziff. 42 und oben E. 3.2.2, 3.3) ist dieser Betrag nicht

substanziiert bestritten und deshalb der Unterhaltsberechnung zugrunde zu

legen. Die Kinderzulage beträgt gemäss den unbestrittenen Feststellungen des

Zivilgerichts CHF 275.– (angefochtener Entscheid E. 3.15).

4.4

4.4.1 Das

Kind befindet sich in der alleinigen Obhut der Mutter (angefochtener Entscheid

Tatsachen Ziff. II). Mit Entscheid vom 21. November 2019 ordnete das Zivilgericht

eine Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB an unter

anderem mit den Aufträgen, den Kontakt zwischen dem Ehemann und dem Kind wiederherzustellen,

unter Mitwirkung beider Eltern einen regelmässigen persönlichen Verkehr zu

installieren und den Eltern bei der Umsetzung des persönlichen Verkehrs

behilflich zu sein (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. II). Derzeit

besteht kein persönlicher Kontakt zwischen dem Kind und dem Ehemann und betreut

der Ehemann das Kind überhaupt nicht (Berufung Ziff. 10, 30 f. und 45

f.). Auch für den Fall, dass ein regelmässiger persönlicher Verkehr zwischen

dem Ehemann und dem Kind installiert werden kann, besteht aufgrund der Akten

derzeit kein Grund zur Annahme, dass dieser ein übliches Besuchsrecht

übersteigen wird. Die Leistungsfähigkeit des Ehemanns ist mit CHF 1'177.– (ohne

Steuern) bzw. CHF 979.– (mit Steuern) mehr als sechsmal grösser als die

Leistungsfähigkeit der Ehefrau von CHF 174.– (ohne Steuern) bzw. CHF 0.–

(mit Steuern). Unter diesen Umständen hat der Ehemann im Rahmen seiner

Leistungsfähigkeit für den gesamten Barunterhalt des Kinds aufzukommen, zumal

kein Überschuss der Familie vorhanden ist, an dem das Kind über die Deckung

seines familienrechtlichen Grundbedarfs hinaus zu beteiligen wäre (vgl. dazu

AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.2.2.1).

Jedenfalls ist die

Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern unabhängig vom Anspruch auf

persönlichen Verkehr (BGE 120 II 177 E. 3b S. 179; Büchler, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017,

Art. 273 ZGB N 38). Für die Beurteilung der Unterhaltspflicht des

Ehemanns gegenüber dem Kind ist es deshalb irrelevant, welcher Ehegatte dafür

verantwortlich ist, dass der Ehemann derzeit keinen persönlichen Kontakt mit

dem Kind hat (vgl. dazu Berufung Ziff. 10, 30 und 45; Berufungsantwort

Ziff. 8, 18 und 24). Der mit dem fehlenden persönlichen Kontakt begründete

Antrag des Berufungsklägers (vgl. dazu Berufung Ziff. 31 und 45 f.)

ist offensichtlich unbegründet.

4.4.2 Im

vorliegenden Fall entspricht der Bedarf der Ehegatten ohne Steuern ihrem

betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der Bedarf der Ehegatten inklusive

geschätzte Steuern ihrem familienrechtlichen Grundbedarf. Der Bedarf des Kindes

entspricht sowohl seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum als auch seinem

familienrechtlichen Grundbedarf. Das Einkommen der Familie von CHF 7'649.–

(Einkommen Ehemann CHF 4'069.– + Einkommen Ehefrau CHF 3'305.– +

Kinderzulagen CHF 275.–) genügt nicht zur Deckung des familienrechtlichen

Grundbedarfs der Familie von CHF 7'917.– (Grundbedarf Ehemann CHF 3'090.–

+ Grundbedarf Ehefrau CHF 3'407.– + Grundbedarf Kind CHF 1'420.–).

Folglich ist mit dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehemanns von CHF 4'069.–

in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des unterhaltspflichtigen

Ehemanns von CHF 2'892.– zu decken. In zweiter Linie ist damit der durch

die Kinderzulagen nicht gedeckte Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums

des Kinds von CHF 1'145.– zu decken. Der verbleibende Rest von CHF 32.–

ist dem Ehemann zur Bezahlung eines Teils seiner Steuern zu belassen. Somit hat

der Ehemann in der zweiten Berechnungsphase für das Kind einen

Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.– zu bezahlen. Da das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Kinds im vorliegenden Fall seinem

familienrechtlichen Grundbedarf entspricht und durch die Kinderzulage und den

Unterhaltsbeitrag des Ehemanns gedeckt ist, deckt der mit dem vorliegenden Entscheid

festgelegte Unterhaltsbeitrag für die zweite Berechnungsphase den gebührenden

Unterhalt des Kinds. Hingegen ist der gebührende Unterhalt der Ehefrau nicht

gedeckt, weil ihr familienrechtlicher Grundbedarf ihr Einkommen übersteigt

(vgl. oben E. 4.2). Dies gilt auch für die erste Berechnungsphase (vgl.

oben E. 3.2 und 3.4).

5.

5.1 Die

Ehefrau beantragt, die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland sei anzuweisen,

von den Lohnersatzansprüchen des Ehemanns monatlich CHF 1'093.– auf ihr

Konto an den Unterhalt des Kinds zu überweisen. Gestützt auf den

Offizialgrundsatz kann das Berufungsgericht die Anweisung eines Schuldners des

Ehemanns unabhängig vom Antrag der Ehefrau prüfen (vgl. oben E. 1.2).

5.2

5.2.1 Erfüllt

ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann das

Gericht gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz

oder teilweise dem anderen Ehegatten zu leisten. Wenn die Eltern die Sorge für

das Kind vernachlässigen, kann das Gericht gemäss Art. 291 ZGB ihre

Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen

Vertreter des Kinds zu leisten. Die beiden Bestimmungen sind gleich auszulegen

(Fankhauser, in: Büchler/Jakob

[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 177 N 1).

Betreffend Unterhaltsbeiträge an ein eheliches Kind geht die Anweisung nach

Art. 291 ZGB in derjenigen nach Art. 177 ZGB auf (Fankhauser, a.a.O., Art. 177

N 1; vgl. BGer 5A_249/2013 vom 27. August 2013 E. 3.2, mit Nachweisen; a.

M. Schwander, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 177 ZGB N 8). Der geschuldete

Unterhaltsbeitrag muss sich aus einer Vereinbarung oder aus einem gerichtlichen

Entscheid ergeben (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 177

N 4; Göksu/Heberlein, in:

Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Band I,

3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 ZGB N 2; Six, Eheschutz, 2. Auflage, Bern

2014, N 8.09). Die Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben (AGE ZB.2017.48

vom 23. März 2018 E. 2.1; vgl. Fankhauser,

a.a.O., Art. 177 N 4; Göksu/Heberlein,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Die Schuldneranweisung darf nur

angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen ist,

der unterhaltsverpflichtete Ehegatte werde in Zukunft seiner Unterhaltspflicht

nicht oder nicht regelmässig nachkommen (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018

E. 2.1; Six, a.a.O., N 8.06).

Ein einmaliges Versäumnis genügt in der Regel nicht (AGE ZB.2017.48 vom

23. März 2018 E. 2.1; Göksu/Heberlein,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 2; Schwander,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Wenn der Schuldner bereits erkennen

lässt, dass er auch künftig nicht leisten werde, rechtfertigt jedoch bereits

ein einmaliges Versäumnis die Schuldneranweisung (AGE ZB.2017.48 vom 23. März

2018 E. 2.1; vgl. Schwander,

a.a.O., Art. 177 ZGB N 10). Schliesslich muss die Anweisung an die

Schuldner verhältnismässig sein (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.1;

vgl. Göksu/Heberlein, a.a.O.,

Art. 177 ZGB N 1; Six,

a.a.O., N 8.06). Wenn das Berufungsgericht gleichzeitig über die Höhe des

Unterhaltsbeitrags und die Schuldneranweisung entscheidet und einen höheren

Unterhaltsbeitrag festsetzt als die erste Instanz, kann es die Schuldneranweisung

gestützt auf Art. 236 Abs. 3 ZPO für den höheren Betrag erteilen

(vgl. Six, a.a.O., N 8.16).

5.2.2 Gemäss

Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) können Geldleistungen unter bestimmten Voraussetzungen

ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt

werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich

unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut. In einem

nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil erachtete das Bundesgericht

die Auffassung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Art. 20 Abs. 1

ATSG schliesse eine Schuldneranweisung gemäss ZGB unter Vorbehalt

sozialversicherungsrechtlicher Spezialbestimmungen aus, jedenfalls als nicht

willkürlich (vgl. BGer 5P.474/2005 vom 8. März 2006 E. 2.3 f.).

In einem in der amtlichen Sammlung publizierten neueren Urteil hat das

Bundesgericht aber klargestellt, dass sich dem erwähnten Urteil nicht entnehmen

lasse, ob zivilrechtliche Anweisungen aufgrund von Art. 20 Abs. 1

ATSG nur bei einer ausdrücklichen sozialversicherungsrechtlichen

Auszahlungsbestimmung möglich sein sollen (BGE 143 V 241 E. 4.4

S. 246 f.). Weiter hat das Bundesgericht die Frage, ob eine gestützt auf

das ZGB angeordnete Schuldneranweisung gegenüber den

sozialversicherungsrechtlichen Drittauszahlungstatbeständen vorbehalten bleibe,

ausdrücklich offengelassen. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass die Frage in

der Lehre mehrheitlich bejaht werde (BGE 143 V 241 E. 4.3

S. 246). Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt einen anderen Sachverhalt

als Art. 132 Abs. 1, Art. 177 und Art. 291 ZGB (vgl. Steiner, Die Anweisung an die Schuldner,

Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 255). Mit der herrschenden Lehre ist

deshalb davon auszugehen, dass Art. 20 Abs. 1 ATSG zivilrechtliche

Anweisungen für sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen nicht ausschliesst

(Kieser, Kommentar ATSG, 4. Auflage,

Zürich 2020, Art. 20 ATSG N 38; Steiner,

a.a.O., N 255 f.; Vetterli,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 177 ZGB N 2; vgl. Riemer-Kafka, Der

Sozialversicherungsrichter als Zivilrichter?, in: SZS 2007, S. 515, 529 FN

54). Damit ist es insbesondere möglich, eine Arbeitslosenkasse anzuweisen, die

Arbeitslosenentschädigung dem Unterhaltsgläubiger zu leisten (vgl. Vetterli, a.a.O., Art. 177 N 2).

5.3 Mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 wurde der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis Dezember 2019 für das

Kind einen monatlichen Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen und der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Januar

2020 für das Kind einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.–

zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Eheschutzmassnahmen gemäss

Art. 172 ff. ZGB sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von

Art. 315 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 ZPO, vorbehältlich

allfälliger im vorliegenden Fall nicht relevanter Ausnahmen (BGE 137 III 475

E. 4.1 S. 477 f.; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.3,

ZB.2011.12 vom 12. Juli 2011 E. 1.2.1). Daher hat die Berufung gegen

diesen Entscheid keine aufschiebende Wirkung (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März

2018 E. 2.2). Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit gesetzlicher

Suspensivwirkung zur Verfügung steht, werden mit ihrer Eröffnung im Dispositiv

vollstreckbar (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 2.2; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239

N 35). Das Dispositiv des Entscheids vom 24. Januar 2020 wurde dem

Ehemann am 29. Januar 2020 zugestellt. Seitdem ist der Entscheid

vollstreckbar. Folglich war der Ehemann aufgrund eines vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheids verpflichtet, der Ehefrau spätestens am 30. Januar

2020 für September bis Dezember 2019 Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 300.–

und für Januar 2020 einen Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– zu

bezahlen. Spätestens am 31. Januar, 28. Februar und 31. März

2020 hatte er der Ehefrau zudem für Februar bis April 2020

Kindesunterhaltsbeiträge von je CHF 1'093.– zu bezahlen. Gemäss der

unbestrittenen Darstellung der Ehefrau hat der Ehemann bisher keinen dieser

Unterhaltsbeiträge bezahlt (Berufungsantwort Ziff. 6). Damit ist der

Ehemann seiner Unterhaltspflicht mehrfach nicht nachgekommen und hat diese im

erheblichen Gesamtumfang von CHF 5'572.– verletzt. Mit E-Mail vom 30. Januar

2020 teilte die Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des

Ehemanns eine Kontoverbindung der Ehefrau für die Überweisung der

Unterhaltsbeiträge mit. Mit E-Mail vom 7. Februar 2020 teilte die

Rechtsvertreterin der Ehefrau der Rechtsvertreterin des Ehemanns mit, dass die

Ehefrau dringend auf die Unterhaltsbeiträge angewiesen sei. Mit E-Mail vom 10. Februar

2020 teilte die Rechtsvertreterin des Ehemanns der Rechtsvertreterin der

Ehefrau mit, dass sich der Ehemann vorbehalte, die Unterhaltsbeiträge erst bei

definitiver Festlegung der Höhe und Eintritt der Rechtskraft zu begleichen

(Berufungsantwortbeilage 3). Dabei darf davon ausgegangen werden, dass die

Rechtsvertreterin des Ehemanns als Anwältin gewusst hat, dass der Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 unabhängig von einer Berufung des

Ehemanns bereits vollstreckbar gewesen ist. Dieses Wissen hat sich der Ehemann

anrechnen zu lassen. Damit hat der Ehemann im Wissen um seine vollstreckbare

Verpflichtung die rechtzeitige Bezahlung der Unterhaltsbeiträge verweigert.

Aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände ist eindeutig davon auszugehen,

dass der Ehemann seiner Unterhaltspflicht auch nach der Eröffnung des

vorliegenden Entscheids des Berufungsgerichts nicht oder jedenfalls nicht

rechtzeitig nachkommen wird. Die Schuldneranweisung ist auch verhältnismässig.

Dies gilt erst recht unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass die Ehefrau

auf die Unterhaltsbeiträge dringend angewiesen ist, weil sie als selbständig

Erwerbende aufgrund der Coronavirus-Pandemie Einkommenseinbussen erleidet, und

die Schuldneranweisung den Arbeitsplatz des Ehemanns nicht gefährden kann, weil

dieser Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Damit sind die

Voraussetzungen der Schuldneranweisung erfüllt. Die Öffentliche

Arbeitslosenkasse Baselland ist deshalb anzuweisen, die

Arbeitslosenentschädigung für den Ehemann im Umfang des Unterhaltsbeitrags für

das gemeinsame Kind an die Ehefrau zu leisten.

6.

6.1

6.1.1 Nach

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt

(lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint

(lit. b).

6.1.2 Die

prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen

Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen

Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer

5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, 4A_294/2010 vom

2. Juli 2010 E. 1.3; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.1).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die

auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu

berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten

eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die

für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer

Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1

S. 371; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2). Der Teil der

finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse

Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden

Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche

Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei

weniger aufwändigen Prozessen innert einem Jahr und bei anderen innert zwei

Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.;

AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], Kommentar ZPO, Band I,

2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 17). Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch in Eheschutzverfahren (vgl.

BGer 5A_814/2009 vom 31. März 2010 E. 3.4.1.4, 5P.180/2004 vom

4. Juni 2004 E. 2.2 f.). Der monatliche Überschuss muss es der

gesuchstellenden Partei zudem erlauben, die anfallenden Gerichts- und

Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die

Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten

(BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; AGE ZB.2016.39

vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2; Huber,

a.a.O., Art. 117 N 17).

6.1.3 Grundlage

zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs

bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der

Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli

2017 E. 7.1.3; Emmel, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um

einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute

Minimum zu beschränken (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,

ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag

gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für

obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw.

Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,

ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9) sowie laufende und

rückständige Steuern, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; Huber, a.a.O., Art. 117 N 55).

Nach dem Effektivitätsgrundsatz sind Schuldverpflichtungen bei der Berechnung

des prozessualen Notbedarfs nur zu berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller sie

bisher tatsächlich bezahlt hat (Bühler,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend

sind laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu

berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der

Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. Bühler,

a.a.O., Art. 117 ZPO N 198; Emmel,

a.a.O., Art. 117 N 11; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 135, 334, 338 f.).

6.1.4 Bei

einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist

die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens

und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu

ermitteln (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO

N 208; vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33).

Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils und

Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet

werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes

dienende Leistungen handelt (BGE 115 Ia 325 E. 3

S. 326 ff.; AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.4; Bühler, a.a.O., Art. 117 ZPO

N 57, 128; Huber, a.a.O.,

Art. 117 N 33, 45).

6.1.5 Für

die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung

begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE BEZ.2019.14 vom 13. Februar

2019 E. 2, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39

vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler,

a.a.O., Art. 119 ZPO N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.; a. M.

für die Mittellosigkeit [überwiegende Wahrscheinlichkeit] Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 887 f.).

Den Gesuchsteller trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt

ihm, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, vollständig und

klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (AGE ZB.2019.18 vom 30. August

2019 E. 3.1 und BEZ.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.9; Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90;

Emmel, a.a.O., Art. 119

N 6 f.). Wenn der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, ist das

Gericht nicht verpflichtet, ihm bei Einreichung eines unvollständigen oder

unklaren Gesuchs eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen. Wenn ein

anwaltlich vertretener Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht genügend

nachkommt, kann das Gesuch vielmehr ohne weitere Vorkehren mangels

ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen

werden (AGE ZB.2019.18 vom 30. August 2019 E. 3.1; vgl. BGer

4A_44/2018 vom 5. März 2018 E. 5.3, 5A_536/2016 vom 19. Dezember 2016

E. 4.1.2; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 815, 851; a. M. Bühler,

a.a.O., Art. 119 ZPO N 109).

6.2

6.2.1 Das

betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemanns beläuft sich auf CHF 2'892.–

(vgl. oben E. 4.1.2, 4.4.2). Zur Bestimmung des prozessualen Notbedarfs

ist zusätzlich ein Zuschlag von 15 % auf dem Grundbetrag von CHF 1'200.–

zu berücksichtigen. Der Ehemann hat die für das Kind geschuldeten

Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt. Die Unterhaltsbeiträge sind deshalb bei der

Berechnung seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Der

anwaltlich vertretene Ehemann hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Steuern

in der Vergangenheit regelmässig bezahlt hat oder dass er aktuell

Akontozahlungen leistet. Folglich sind auch die Steuern bei der Bestimmung

seines prozessualen Notbedarfs nicht zu berücksichtigen. Damit beträgt der

prozessuale Notbedarf des Ehemanns CHF 3'072.–. Folglich verbleibt dem

Ehemann von seinem Einkommen von CHF 4'069.– (vgl. oben E. 4.1.1) ein

monatlicher Überschuss von CHF 997.–. Damit kann er die Gerichtskosten und

die eigenen Parteikosten des Berufungsverfahrens innert drei Monaten tilgen

(vgl. zu deren Höhe unten E. 7.2 f.). Aufgrund der mit dem

vorliegenden Entscheid vorgenommenen Schuldneranweisung wird der Überschuss dem

Ehemann in Zukunft nicht mehr zur Verfügung stehen. Da die Schuldneranweisung

frühestens für die im Juni 2020 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung

wirksam wird, steht dem Ehemann aber das Vierfache seines monatlichen

Überschusses für die Finanzierung des Berufungsverfahrens zur Verfügung. Damit

fehlt es an seiner prozessualen Bedürftigkeit. Folglich hat ein Anspruch des

Ehemanns auf unentgeltliche Rechtspflege nie bestanden.

6.2.2 Das

Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf

nicht mehr besteht oder nie bestanden hat (Art. 120 ZPO). Mit Verfügung

vom 6. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter dem Ehemann für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ als

unentgeltliche Rechtsbeiständin. Der Verfahrensleiter wies darauf hin, dass die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Annahme erfolgte, dass der

Berufungskläger den mit dem angefochtenen Entscheid festgesetzten

Kindesunterhaltsbeitrag von CHF 1'093.– derzeit bezahlt. Für den Fall,

dass sich diese Annahme als unrichtig erweisen sollte, behielt er den ganzen

oder teilweisen rückwirkenden Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege wegen

ganz oder teilweise fehlender prozessualer Bedürftigkeit vor (Verfügung vom

6. März 2020 Bemerkung zu Ziff. 2). Da der Ehemann wusste, dass er

die Unterhaltsbeiträge nicht bezahlte, durfte er unter diesen Umständen nicht

auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vertrauen. Diese ist ihm

deshalb rückwirkend zu entziehen.

7.

7.1 Entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahren hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der

Ehemann dessen Kosten zu tragen.

7.2 Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 900.–

festgesetzt.

7.3

7.3.1 Gemäss

der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO;

SG 291.400) berechnet sich das Honorar (Grundhonorar mit allfälligen

Zuschlägen und Abzügen) im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche

Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem

Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Massgebend ist der zweitinstanzliche

Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO). In vermögensrechtlichen Zivilsachen mit

bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert bemisst sich das Grundhonorar nach dem

Streitwert (§ 3 Abs. 2 HO). Im summarischen Verfahren reduziert sich

die Grundgebühr um einen Drittel bis vier Fünftel (§ 10 Abs. 2 HO).

Bei wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der

Kapitalwert als Streitwert. Als Kapitalwert gilt gemäss Art. 92 Abs. 2

ZPO bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der

einjährigen Leistung. Bei wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss

ist, aber offensichtlich höchstens einige Jahre beträgt, führt das Abstellen

auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung zu Beträgen, die in

keinem Verhältnis zum tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und

Bedeutung der Sache für die Parteien stehen und damit dem Bemessungsgrundsatz

von § 2 Abs. 1 lit. b HO widersprechen. Zumindest für die

Bemessung des Honorars ist deshalb auf den Kapitalwert der wiederkehrenden

Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen, wenn diese zwar

formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018

E. 5.3.1, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.1; vgl. Diggelmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, Band I, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016,

Art. 92 N 7; Stein-Wigger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 92 N 10; van de

Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 92 N 5).

7.3.2 Für

den Fall, dass die Parteien das Zusammenleben nicht wieder aufnehmen, ist von

einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von mindestens drei Jahren auszugehen (zwei

Jahre Getrenntleben [vgl. Art. 114 ZGB] und ein Jahr Scheidungsverfahren; AGE

ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 5.3.2; vgl. ZB.2014.51 vom 16. April

2015 E. 7.2). Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 21. November 2019

wurde den Ehegatten das bestehende Getrenntleben bestätigt. Damit ist für die

Schätzung des Streitwerts von einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'145.–

während drei Jahren auszugehen. Der Barwert monatlicher Leistungen von

CHF 1'145.– während drei Jahren beträgt bei einer Abzinsung mit einem

Kapitalisierungszinsfuss von 5 % (vgl. AGE ZB.2017.48 vom 23. März

2018 E. 5.3.2, ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 11.3.2)

CHF 38'423.– (12 x CHF 1'145.– x 2.796453 [vgl. Stauffer/Schätzle/Weber, Barwerttafeln

und Berechnungsprogramme, 6. Auflage, Zürich 2013, Tafel Z7]). Bei

einem Streitwert von CHF 38'423.– beträgt das Grundhonorar für einen

ordentlichen Prozess gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 HO

interpoliert CHF 4'500.–. Da der vorliegende Fall durchschnittlich ist,

ist das Grundhonorar für das summarische Verfahren um die Hälfte zu reduzieren

(vgl. § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 2 HO).

Zudem ist für das Berufungsverfahren ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen

(§ 12 Abs. 1 HO). Dies ergibt nach den Abzügen ein Total von CHF 1'500.–.

Damit beträgt das Honorar für das Berufungsverfahren CHF 1'500.–.

7.3.3 Mit

Verfügung vom 23. März 2020 gewährte der Verfahrensleiter der Ehefrau für

das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als

unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die Forderung auf die Parteientschädigung

steht dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht der unentgeltlich

vertretenen Partei zu (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; Bühler, a.a.O., Art. 122 ZPO

N 59; Emmel, a.a.O.,

Art. 122 N 12; vgl. BGer 5A_754/2013 vom

4. Februar 2014 E. 5). Die kostenpflichtige Partei hat deshalb

die Parteientschädigung direkt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der

Gegenpartei zu zahlen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2; vgl.

BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).

7.3.4 Obsiegt

die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei

der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die

unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton

angemessen entschädigt. Für den Nachweis der Uneinbringlichkeit genügt blosses

Glaubhaftmachen (BGer 5A_407/2014 vom 7. Juli 2014 E. 2.2;

AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1). Wenn die

Uneinbringlichkeit noch nicht feststeht, aber möglich ist, kann die

Entschädigung suspensiv bedingt für den Fall der Uneinbringlichkeit bereits mit

dem Entscheid in der Sache festgesetzt und vom Nachweis der Uneinbringlichkeit

abhängig gemacht werden (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.5.1;

vgl. BGE 122 I 322 E. 3d S. 327; BGer 5A_849/2008

vom 9. Februar 2009 E. 2.2.2; Bühler,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 69; Emmel,

a.a.O., Art 122 N 14). Aufgrund der mit dem vorliegenden Entscheid

vorgenommenen Schuldneranweisung ist anzunehmen, dass der Ehemann die

Parteientschädigung aus seinem Einkommen nicht mehr bezahlen kann. Dass der

Ehemann nicht genug Vermögen für eine erfolgreiche Vollstreckung der

Parteientschädigung von CHF 1'615.50 inklusive Mehrwertsteuer hat,

erscheint zwar möglich, ist aber aus den nachstehenden Gründen noch nicht

glaubhaft gemacht. Gemäss dem Veranlagungsprotokoll vom 16. Mai 2019

verfügten die Ehegatten am 31. Dezember 2017 über Guthaben und

Wertschriften von CHF 100'000.–. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020

erklärte die Ehefrau, sie vermute, dass der Ehemann auf seinen Konten über

Finanzen verfüge, und beantrage, der Ehemann sei zu verpflichten, die Kontoauszüge

des Jahres 2019 eines Kontos bei der PostFinance, eines Kontos bei der Basler

Kantonalbank und eines Kontos bei der Credit Suisse zu edieren. Gemäss den am

11. Februar 2020 dem Zivilgericht eingereichten Kontoauszügen der Konten

bei der PostFinance und der Basler Kantonalbank verfügte der Ehemann am

31. Dezember 2019 immerhin noch über ein liquides Vermögen von mehr als

CHF 3'000.–. In der Eingabe vom 11. Februar 2020 behauptete der

Ehemann, er habe das von der Ehefrau erwähnte Konto bei der Credit Suisse vor 3

bis 4 Jahren saldiert, blieb dafür aber jeglichen Beweis schuldig. In der

Berufung erklärte der Ehemann, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich seit

dem Entscheid des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 nicht verändert (Berufung

Ziff. 47). In der Berufungsantwort bestritt die Ehefrau die Bedürftigkeit

des Ehemanns (Berufungsantwort Ziff. 25). Da die Einbringlichkeit der

Parteientschädigung zwar fraglich, ihre Uneinbringlichkeit aber noch nicht

glaubhaft gemacht ist, ist die angemessene Entschädigung gemäss Art. 122

Abs. 2 ZPO der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nur suspensiv bedingt

zuzusprechen.

In Zivilsachen

mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100)

nach der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt

(HO, SG 291.400). Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des

Gebührenansatzes gekürzt werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes

Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet. Wenn der Streitwert

zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind bei der Bemessung des Honorars

der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in familienrechtlichen Verfahren

vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand als auch die Höhe

eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar

2020 E. 2.2, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2, ZB.2016.32

vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Im vorliegenden Fall beträgt das streitwertbezogene

Honorar CHF 1'500.– (vgl. oben E. 7.3.2). Dieser Betrag ist auch dem

geschätzten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 6 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) sind in Rechtskraft

erwachsen.

2. Die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des

Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 (EA.[...]) werden aufgehoben und wie

folgt neu gefasst:

2. In Ergänzung des Entscheids vom 21. November

2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau für die Monate September bis

Dezember 2019 an den Unterhalt des Sohns D____ einen monatlichen

Barunterhaltsbeitrag von CHF 300.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu

bezahlen. Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 wird der Ehemann verpflichtet, der

Ehefrau für D____ einen monatlich vorauszahlbaren Barunterhaltsbeitrag von

CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen.

3. Die Unterhaltsbeiträge von September bis

Dezember 2019 basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 3'441.– sowie

einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit

von CHF 3'305.–. Die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 basieren auf einem

durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosentaggeld des Ehemannes (ohne

Kinderzulage) von CHF 4'069.– sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der

Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 3'305.–.

Der Bedarf des Ehemanns beträgt für den Zeitraum September bis Dezember

2019 ohne Steuern CHF 3'141.–, derjenige der Ehefrau ohne Steuern

CHF 3'261.–. Der Barbedarf des Sohns D____ in diesem Zeitraum beläuft sich

auf CHF 1'487.– (abzüglich Kinderzulagen von CHF 200.–).

Der Bedarf des Ehemannes beträgt ab Januar 2020 ohne Steuern CHF 2'892.–,

derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3'131.–. Der Barbedarf des Sohns D____

in diesem Zeitraum beläuft sich auf CHF 1'420.– (abzüglich Kinderzulagen

von CHF 275.–).

Der gebührende Unterhalt der Ehefrau ist nicht gedeckt.

3.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse [...], wird angewiesen, von der

Arbeitslosenentschädigung des A____, geboren [...], wohnhaft [...], mit Wirkung

ab sofort monatlich den Betrag von CHF 1'145.– zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an Frau C____,

geboren [...], wohnhaft [...], auf das Konto IBAN [...] zu überweisen.

4.

Dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin E____ für

das Berufungsverfahren rückwirkend entzogen.

5.

Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

CHF 900.–.

6.

Der Ehemann hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau,

Advokatin [...], für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, zu bezahlen.

7.

Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, Advokatin [...], wird

für das Berufungsverfahren unter der Suspensivbedingung der Glaubhaftmachung

der Uneinbringlichkeit ihrer Parteientschädigung eine Entschädigung von

CHF 1'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung

an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland (Dispositiv, Ziffer 3)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten

aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen

Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.