ZB.2020.7
Forderungs- und Feststellungsklagen (BGer 4A_163/2021 vom 6. September 2021)
2. Februar 2021Deutsch27 min
WIR-Verrechnungssystem der Beklagten teil und nahm bei dieser eine Hypothek in WIR-Franken
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2020.7
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt
Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
WIR Bank Genossenschaft Berufungsbeklagte
Auberg 1, 4054 Basel
Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Dezember 2019
betreffend Forderungs- und
Feststellungsklage
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (nachfolgend:
Klägerin) und die WIR Bank Genossenschaft (nachfolgend: Beklagte) standen seit
vielen Jahren in geschäftlichen Beziehungen. Die Beklagte betreibt unter
anderem die Organisation des WIR-Verrechnungsverkehrs und bezweckt, ihren
Mitgliedern und den übrigen Teilnehmern des WIR-Verrechnungsverkehrs durch das
WIR-System wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Die Klägerin nahm am
WIR-Verrechnungssystem der Beklagten teil und nahm bei dieser eine Hypothek in WIR-Franken
(CHW) in Höhe von ursprünglich CHW 300'000.– auf. Vorgesehen waren eine
vierteljährliche Zinszahlung und fixe Amortisationsraten von CHW 12'500.–
pro Semester. Abgesichert war der Kredit zunächst durch Schuldbriefe und
Hypothekarobligationen in CHF, ab 11. Mai 2012 sodann durch ein CHF-Konto der
Klägerin bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. September 2017 kündigte
die Beklagte die Kundenbeziehung mit der Klägerin auf den 31. Oktober 2017. Sie
wies die Klägerin darauf hin, dass sie ab diesem Datum das Profil der Klägerin
im WIRmarket löschen werde und dass die Klägerin keine Einnahmen in CHW werde
generieren können. Das CHW-Konto der Klägerin werde weitergeführt, bis das
gesamte Guthaben in CHW aufgebraucht sei. Dementsprechend wurde am 21. Dezember
2017 die Gutschreibung eines Verrechnungsschecks in CHW von der Beklagten
refüsiert. An die per Ende 2017 fällige Amortisationsrate von CHW 12’500.–
rechnete die Beklagte das verbliebene CHW-Guthaben der Klägerin von CHW 5’800.–
an. Der Restbetrag von CHW 6’700.– wurde am 22. Januar 2018 gemahnt.
Am 1. Dezember 2017 kündigte die Klägerin ihrerseits ihr Bonussparkonto in CHF bei
der Beklagten. Die Beklagte bestätigte die Kündigung am 7. Dezember 2017,
wies aber darauf hin, dass ein Betrag von CHF 100'000.– zur Absicherung
des WIR-Kredits verpfändet sei. Der nicht zur Sicherung dienende Saldobetrag
des CHF-Kontos wurde im August 2018 ausbezahlt.
Nachdem im zuvor
durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung hat erzielt werden können,
reichte die Klägerin am 25. Oktober 2018 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt
ein, mit folgenden materiellen Rechtsbegehren:
1.1 Es sei festzustellen, dass die
Klägerin nicht mehr verpflichtet ist, die bestehende Restschuld auf Kto. Nr. [...]
per WIR 94’200.– zu tilgen.
1.2 Die Beklagte sei zu verpflichten, den
zurückbehaltenden Betrag in Höhe von CHF 94’200.– zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 2. Juni 2018 auf das Konto Nr.[...] der Klägerin auszubezahlen.
Mit Klageantwort
vom 25. Januar 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage,
soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 29. April 2019 und
Duplik vom 16. August 2019 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren
fest. Am 5. Dezember 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht wies
mit Entscheid vom gleichen Tag die Klage vom 25. Oktober 2018 ab und
auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten des Verfahrens.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2020 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt, mit folgenden materiellen Rechtsbegehren:
1. Der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben.
1.
2.
2.1 Es sei
festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr verpflichtet ist, die bestehende
Restschuld auf Kto. Nr. [...] per WIR/CHW 94'200.– zu tilgen.
2.2 Die
Beklagte sei zu verpflichten, den zurückbehaltenen Betrag auf Kto Nr. [...] in
Höhe von CHF 94'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2018 der Klägerin
auszubezahlen;
In der
Berufungsantwort der Beklagten vom 19. Mai 2020 beantragte diese die Abweisung
der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit unaufgeforderter
Eingabe vom 3. Juni 2020 beantragte die Klägerin, es sei das von der Beklagten als
Berufungsantwortbeilage 4 eingereichte Beweismittel als unzulässiges Novum aus
dem Recht zu weisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2020
beantragte die Beklagte, es sei die Berufungsantwortbeilage 4 im Verfahren
zuzulassen. Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. Juni 2020 zugestellt. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2
der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall
beträgt der Streitwert der vorinstanzlich zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren CHF 94'200.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 und
Art. 93 Abs. 1 ZPO), womit der für die Berufung notwendige Streitwert
erreicht ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Zuständig
zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 90 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren
werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ
(BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).
2.
Zivilgerichtsentscheid
und Rügen der Klägerin
2.1
Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Vorbringen der
Parteien zusammengefasst (E. 2.1). Es hat sodann festgehalten, dass die Klägerin
die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 2017 (Klagebeilage 7) nicht
akzeptiert habe. Damit würden die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin
den vorhergehenden AGB 2011 (Klagebeilage 5; Klageantwortbeilage 10) unterstehen.
Gemäss Ziff. 01/19 der AGB 2011 seien beide Vertragsparteien dazu
berechtigt gewesen, ihre vertragliche Beziehung jederzeit ohne Angaben von
Gründen zu kündigen. Dasselbe habe für die CHW-Verrechnungskonten und damit den
Ausschluss aus dem WIR-Netzwerk gegolten. Dieses weitgehende Kündigungsrecht
schliesse ohne weiteres auch das Recht einer Änderungskündigung ein. Die
Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, der Klägerin neue Vertragsbedingungen
vorzuschlagen, unter der Drohung, dass die Nichtannahme die Kündigung des
Vertragsverhältnisses zur Folge haben würde. Auch nach dem Ausschluss der
Klägerin aus dem WIR-Netzwerk sei die Rückzahlung des Kredits im Gegensatz zur
Ansicht der Klägerin weiterhin möglich und vorgesehen gewesen. Anwendbar seien
der von der Klägerin am 28. Juli 2009 unterzeichnete Kreditvertrag 2009 (Klagantwortbeilage 4)
sowie die Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009
(Klageantwortbeilage 5) und der Rahmenvertrag für Kredite 2012
(Klageantwortbeilage 6), die von der Klägerin am 18. Mai 2012
unterzeichnet wurden. Der ursprüngliche Kreditvertrag 2009 sei durch die
Produktbestätigung vom 11. Mai 2012 (Klageantwortbeilage 7) insofern
abgeändert worden, als der Kredit neu durch das Guthaben der Klägerin in CHF abgesichert
gewesen sei, statt durch Schuldbriefe in CHF. Davon abgesehen seien
Vertragsnummern und Bedingungen unverändert geblieben. Die Kreditbedingungen
würden wie der Rahmenvertrag für Kredite 2012 festhalten, dass im Fall eines
Ausschlusses des Schuldners aus dem WIR-Netzwerk der Kredit sofort fällig
werde, ebenso alle Zinsen. Der Kreditvertrag 2009 sehe zwar fixe
Amortisationsraten in CHW vor, doch schliesse dies im Gegensatz zur Ansicht der
Klägerin weder eine frühere Kündigung noch eine Umwandlung in CHF aus, halte
die Produktbestätigung vom 11. Mai 2012 doch ausdrücklich fest, dass sie
lediglich in Ergänzung zum Rahmenvertrag gelte. Der Kredit sei damit ohne
weiteres fällig geworden, sobald die Klägerin aus dem WIR-Netzwerk
ausgeschieden sei. Die Rückzahlung des Kredits habe in einem solchen Fall «in
bar» zu erfolgen. Im Zusammenhang gelesen könne dieser Ausdruck nur «in CHF» bedeuten.
Gemäss Ziff. 3.2.1 und 3.3 der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der
WIR Bank 2009 seien Kredite in CHW grundsätzlich in CHW zu tilgen, im
Kündigungsfall jedoch in CHF. Der Rahmenvertrag für Kredite 2012 halte klar
fest, dass im Falle eines Ausscheidens des Kreditnehmers aus dem WIR-Netzwerk
der Kreditausstand sofort zur Rückzahlung in CHF fällig werde. Der
Umrechnungskurs von CHW in CHF werde in Ziff. 02/2.9 der AGB 2011 auf 1 CHW =
1.
CHF festgelegt. Dies gehe auch aus der Produktbestätigung vom 11. Mai
2012.
hervor, der die Absicherung des CHW-Kredits durch die Hinterlegung eines
CHF-Guthabens vorschreibe. Die Parteien hätten somit CHW und CHF von Anfang an (unter
bestimmten Voraussetzungen) als eins zu eins austauschbar betrachtet. Die
Beklagte sei berechtigt gewesen, den ausstehenden Kreditbetrag eins zu eins vom
als Sicherheit dienenden CHF-Konto der Klägerin zu beziehen. Die Klage sei
daher abzuweisen. Es sei zwar richtig, dass die Mahnung der Beklagten vom 22. Januar
2018.
betreffend die ausstehende Amortisation in CHW nach dem Ausschluss der
Klägerin vom WIR-Verkehr widersprüchlich erscheinen könne. Daraus lasse sich
aber kein Verzicht auf die der Beklagten zustehende Rückzahlung in CHF ableiten.
Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch kein Rechtsmissbrauch vor.
Selbst wenn die Beklagte mit der Einführung der AGB 2017 die versteckte Absicht
verfolgt haben sollte, gewisse Kundenbeziehung zu lösen, wäre dies angesichts
des freien Kündigungsrechts nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es sei zwar
richtig, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen AGB 2017 in Bezug auf
Beschränkungen des Schutzes des Bankkundengeheimnisses sehr weit gingen. Es sei
daher nicht erstaunlich, dass gewisse Kunden ihre Zustimmung zu diesem neuen
AGB verweigert hätten. Ob der Klägerin aufgrund der abrupten Änderung der
vertraglichen Grundlagen und dem erzwungenen Ausscheiden aus dem WIR-Netzwerk
allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, wurde vom Zivilgericht
offengelassen, da die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch geltend mache
(angefochtener Entscheid E. 2.2). Aufgrund der Abweisung der Klage gemäss
den vorstehenden materiellen Ausführungen liess das Zivilgericht auch die Frage
offen, ob das Feststellungsbegehren der Klägerin in Rechtsbegehren 1.1 als
prozessual zulässig zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 1).
2.2
Die
Klägerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, es sei widersprüchlich, wenn
vom Zivilgericht Schadenersatzansprüche diskutiert würden, obgleich es das
Verhalten der Beklagten als vertragskonform bezeichne (Berufung Ziff. 1.2).
Weiter macht die
Klägerin geltend, dass im Kreditvertrag 2009 zwischen der Klägerin und der
Beklagten fixe Amortisationsraten von CHW 12'500.– pro Halbjahr
festgesetzt worden sei. Damit würde das Kreditverhältnis mit einer letzten
Amortisationsrate von CHW 12’500.– am 30. Juni 2021 enden. Ein solcher
Kredit mit fester Laufzeit werde banktechnisch als «Festhypothek» bezeichnet.
Das sei es ursprünglich auch gewesen. Im Jahr 2012 sei lediglich der
Schuldbrief durch eine Barhinterlegung ersetzt worden. Das Zivilgericht habe in
seinem Entscheid ausser Acht gelassen, dass die fixen Amortisationsraten in CHW
gemäss Kreditvertrag 2009 eine vorzeitige Kündigung und Umwandlung in CHF zwar
nicht ausschliessen würden, dass aber Ziff. 5 des Rahmenvertrags für
Kredite 2012 festhalten würde, dass bereits zuvor vereinbarte Kredite mit
fester Laufzeit von der Kündigung dieses Rahmenvertrags unberührt bleiben
würden. Den gleichen Vorbehalt würden auch die AGB 2011 in Ziff. 01/19
enthalten. Dort werde zwar ausgeführt, dass Geschäftsbeziehungen, insbesondere
zugesagte oder erteilte Kredite, jederzeit gekündigt werden könnten, wobei
allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig würden. Anderslautende
schriftliche Abmachungen seien aber vorbehalten worden (Berufung Ziff. 2.1,
S. 5 f.).
Weiter führt die
Klägerin aus, dass eine Festhypothek eines Kunden von einer Bank nicht vor
Ablauf der fest vereinbarten Amortisationsdauer und Amortisationsart
zurückgefordert werden könne. Ob ein Kunde neue AGB akzeptiere oder nicht, sei
für das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden irrelevant. Eine Bank
führe eine Festhypothek so zu Ende, wie das ursprünglich vereinbart worden sei.
Wenn der Kunde neue AGB ablehne, werde das Kreditverhältnis unter Geltung der
alten AGB zu Ende geführt. Es könne auch nicht angehen, bei einer Hypothek in
US-Dollar entgegen diesem Vertrag gestützt auf AGB plötzlich die Konversion und
Rückzahlung in CHF zu verlangen. Dabei sei auch die Position der WIR Bank als
Monopolistin für die WIR-Währung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen
des Zivilgerichts könne es nicht angehen, der Beklagten das Recht einzuräumen,
die Vertragsbeziehungen mit einem Kreditnehmer zu beenden, weil dieser neue AGB
nicht akzeptiert, gestützt darauf eine Festhypothek sofort fällig zu stellen
und die Währung der Festhypothek zu konvertieren. Gemäss Vertrag wäre die
Klägerin dazu verpflichtet gewesen, pro Jahr CHW 25'000.– zu amortisieren
und 1,75 % Zins in CHF zu bezahlen. Per 31. Dezember 2017 hätte der
Kreditsaldo CHW 87'500.– betragen. Bei vertragskonformer Amortisation
würde das Kreditverhältnis mit der letzten Halbjahresamortisation per CHW 12'500.–
am 30. Juni 2021 enden (Berufung Ziff. 2.1, S. 6–8). Dafür spreche
entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts auch, dass die Beklagte nach
Ausschluss der Klägerin aus dem WIR-Verkehr am 29. Dezember 2017 den Saldo mit CHW 94'200.–
bestätigt und am 22. Januar 2018 die ausstehende Amortisation von CHW 6’700.–
gemahnt habe. Mit dieser kundenspezifischen Abrechnung und Mahnung habe
die Beklagte mit verbindlicher Wirkung bestätigt, dass auch aus ihrer Sicht das
Kreditverhältnis am 22. Januar 2018 nach wie vor in CHW bestanden habe. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts habe eine solche Saldomitteilung sogar novatorische
Wirkung bezüglich des Schuldverhältnisses. Nach Treu und Glauben sei von einer
Anerkennung der Bank auszugehen, wenn sie dem Kontoinhaber vorbehaltlos
Saldomeldungen zukommen lasse. Die Beklagte habe letztmals am 22. Januar
2018.
einen Saldo in CHW bestätigt und die Klägerin habe das ihrerseits stillschweigend
bestätigt, indem sie nicht opponiert habe. Damit sei offensichtlich, dass das
Kreditverhältnis (bis heute) unverändert mit einem Saldo von CHW 94’400.–
bestehe (Berufung Ziff. 2.2, S. 8 f.). Das Zivilgericht habe auch zu
Unrecht das Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit verneint (Berufung
Ziff. 3.1, S. 9 f.). Mit dem Ausschluss vom
WIR-Verrechnungsverkehr habe die Beklagte es der Klägerin verunmöglich, ihre
verbleibende Schuld per CHW 94'200.– vertragsgemäss mit CHW 12’500.–
pro Halbjahr zu amortisieren. Die Klägerin sei durch diesen Ausschluss aus dem
Verrechnungsverkehr in eine subjektive Unmöglichkeit manövriert worden, welche
von der Beklagten als Gläubigerin zu verantworten sei. Wenn ein Schuldner
aufgrund einer einseitigen, ungerechtfertigten und nicht widerruflichen
Massnahme des Gläubigers in eine Situation der subjektiven Unmöglichkeit
manövriert werde, sei er davon befreit, diese Schuld tilgen zu müssen. Der
Schuldner sei so zu stellen, wie wenn er seine Leistung (da effektiv unmöglich)
vertragsgemäss erbracht und somit seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es stehe
damit fest, dass die geschuldeten Amortisationsleistungen in CHW nicht mehr
geschuldet seien. Fraglich sei zwar, ob der geschuldete Zins bis zum Ende der
Amortisation noch erbracht werden müsse, was aber von der Beklagten nicht
verlangt worden sei. Da die Klägerin keine Leistungsverpflichtungen in CHW und CHF
mehr gegenüber der Beklagten habe, sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin
den dafür als Pfand zurückbehaltenen Betrag auf Konto Nr. [...] in Höhe
von CHF 94'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2018
auszubezahlen (Berufung Ziff. 4, S. 12–15).
3.
Ausschluss
der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem
3.1
Soweit
die Klägerin ausführt, es sei widersprüchlich, wenn das Zivilgericht einerseits
Schadenersatzansprüche diskutiere, andererseits aber das Verhalten der
Beklagten als vertragskonform bezeichne, ist festzustellen, dass das
Zivilgericht die Frage möglicher Schadenersatzansprüche zwar angesprochen,
letztlich aber offengelassen hat. Von der Klägerin wird zu Recht nicht geltend
gemacht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren einen Schadenersatzanspruch
geltend gemacht habe.
3.2
Im
Folgenden ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist,
dass die Parteien ein Kündigungsrecht der Beklagten betreffend das
Kreditverhältnis mit der Klägerin vereinbart haben, welches bei dessen Ausübung
zur Folge hat, dass der Kredit sofort zur Rückzahlung in CHF fällig wird.
Von der Klägerin werden in der Berufung die Sachverhaltsdarstellungen
betreffend den Abschluss und die Abänderung des Kreditvertrags sowie die
Anwendung der entsprechenden Vertragsbedingungen zu Recht nicht infrage
gestellt. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
entsprechenden auch weitgehend denjenigen der Klägerin in der Klage vom 25.
Oktober 2018 (vgl. Klage vom 25. Oktober, Ziff. II/1 ff.; angefochtener
Entscheid Tatsachen I.). Bestritten wird von der Klägerin dagegen, dass sich
aus diesen vertraglichen Grundlagen ein Kündigungsrecht der Beklagten ergebe,
da im vorliegenden Fall ein Kreditvertrag mit festgelegten Amortisationen in CHW und
damit einer fixen Laufzeit vereinbart worden sei (vgl. oben E. 2.2).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien ist
unbestritten, dass diese zunächst den Kreditvertrag 2009 abgeschlossen haben, zu
dessen Vertragsbestandteilen die Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR
Bank 2009 gehörten. Beide Vertragsdokumente wurden von der Klägerin
unbestrittenermassen unterzeichnet und damit Bestandteil der Vertragsbeziehung
zwischen den Parteien. Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin am 18. Mai
2012.
den Rahmenvertrag für Kredite 2012 sowie einen Pfandvertrag bzw. eine
Abtretungserklärung in Bezug auf die Guthaben im Rahmen der Kontoverbindung Nr. [...]
bei der Beklagten (Klageantwortbeilage 8) unterzeichnet hat. Ebenfalls
anerkannt wird von der Klägerin, dass die Parteien die Anwendung der AGB 2011 auf
das damalige Geschäftsverhältnis vereinbart hatten (vgl. Klage vom 25.
Oktober, Ziff. II/2).
Entgegen den
Ausführungen der Klägerin in der Berufung geht aus den unbestrittenermassen
geltenden Vertragsbestimmungen klar hervor, dass die Beklagte das
Kreditverhältnis mit der Klägerin kündigen und die Rückzahlung des Kredits in CHF fordern
konnte. Bereits aus dem Kreditvertrag 2009 geht hervor, dass dieser nicht
unveränderlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden ist, sondern
gemäss den Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009 respektive
den AGB abgeändert und gekündigt werden konnte. In Bezug auf die
Konditionen des Kreditvertrags 2009 wird festgehalten, dass diese gemäss Ziff. 4
lediglich «zur Zeit» und «bis auf weiteres» gelten. Auch der Zins wird
ausdrücklich als variabel gekennzeichnet. In den Vertragsbedingungen betreffend
Kredite der WIR Bank 2009, die im Kreditvertrag 2009 explizit als
Vertragsbestandteile aufgeführt und zudem von der Klägerin durch entsprechende
Unterschrift bestätigt wurden, wird in Ziff. 2.6 ausdrücklich
festgehalten, dass ein Kredit jederzeit gegenseitig unter Einhaltung einer
Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden kann und dass das
Kreditkapital (ungeachtet ob CHW oder CHF) zur sofortigen Rückzahlung in bar
fällig (Verfalltag) wird, wenn die Teilnahme des Kreditnehmers als
Genossenschafter, offizieller oder stiller Teilnehmer am
WIR-Verrechnungsverkehr der Bank aus irgendeinem Grund endet. In Ziff. 3.3
der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank wird festgehalten, dass
ein gekündigter Kredit in CHW im von der Beklagten zu bestimmenden Verhältnis
von CHW zu CHF zurückzuzahlen ist. Wenn keine solche Rückzahlung innerhalb der
Kündigungsfrist erfolgt, ist sodann der gesamte ursprünglich in CHW erteilte
Kredit danach ohne weiteres zur Rückzahlung in bar fällig. In Ziff. 3.4
wird weiter festgehalten, dass die Rückzahlung von in CHW erteilten Krediten in
bar zu erfolgen hat, wenn die Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – den
WIR-Verrechnungsverkehr einstellt. In Bezug auf Kredite mit festem Zinssatz und
fester Laufzeit hält Ziff. 4.2.4 fest, dass das gesamte Kreditkapital
sowie alle Zinsen und sonstige Kosten – ungeachtet der Laufzeit – zur
sofortigen Rückzahlung in bar fällig (Verfalltag) werden bei Vorliegen eines
Sachverhalts gemäss Ziff. 2.6.3, zu welchen auch die Beendigung der
Teilnahme des Kreditnehmers als Genossenschafter, offizieller oder stiller
Teilnehmer am WIR-Verrechnungsverkehr der Beklagten gehört. An diesen
unmissverständlichen und von der Klägerin mittels Unterschrift explizit
anerkannten Vertragsbestimmungen ändern weder der am 18. Mai 2012 unterzeichnete
Rahmenvertrag für Kredite 2012 noch der Pfandvertrag bzw. die
Abtretungserklärung vom 18. Mai 2012 oder die Produktbestätigung vom 11. Mai
2012.
etwas. Die von der Klägerin in der Berufung zitierte Ziff. 5 des Rahmenvertrags
für Kredite 2012 regelt entgegen ihren Ausführungen nicht die in Ziff. 2.6.3
der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank geregelte
Rückzahlungsverpflichtung in gewissen Fällen, sondern lediglich die Kündigung
des Rahmenvertrags für Kredite 2012 selbst und die Auswirkungen dieser
Kündigung auf zukünftige respektive bereits zuvor vereinbarte Kredite mit
fester Laufzeit. Die vorgenannten Rückzahlungspflichten bei Eintritt bestimmter
Voraussetzungen werden vielmehr in Ziff. 6 Lemma 8 des Rahmenvertrags
ausdrücklich wiederholt. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der
Klägerin keine Einschränkung oder Relativierung der vertraglichen
Rückzahlungsverpflichtung in CHF bei Ausscheiden aus dem WIR-Verrechnungsverkehr
ableiten. Die von der Klägerin akzeptierten Vertragsdokumente bringen deutlich
zum Ausdruck, dass die Abwicklung des Kredits in CHW von der weiteren Teilnahme
am WIR-Verrechnungssystem abhängig ist und dass eine Rückzahlung der in CHW
gewährten Kredite in CHF erfolgen muss, wenn die Kreditnehmer aus dem
WIR-Verrechnungssystem ausscheiden. Der Klägerin war somit im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses klar, dass eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Kredits in CHW
nur dann und solange gesichert war, wenn und solange sie Teilnehmerin am
WIR-Verrechnungsverkehr der Beklagten war.
Schliesslich
bringt die Klägerin vor, dass die Geltung vorformulierter AGB durch die
Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt werde und dass Unklarheiten in den AGB
zulasten des Erstellers der AGB gingen (Berufung Ziff. 3.2). Allerdings
geht aus der Berufung nicht klar hervor, welche Schlussfolgerungen die Klägerin
aus der Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel zieht. Gemäss den vorstehenden
Ausführungen ist vorliegend jedenfalls nicht von einer ungewähnlichen Regelung
auszugehen, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird.
3.3
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob das von der Beklagten in der
Berufungsantwort eingereichte Beispiel einer Festhypothek mit einem festen
Zinssatz und einer festgelegten Laufzeit (Berufungsantwortbeilage 4) als
unzulässiges Novum zu qualifizieren ist, wie die Klägerin in ihrer
Stellungnahme vom 3. Juni 2020 geltend macht. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass die Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, auch dann erfüllt
ist, wenn kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder
Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine
bestimmte Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 61; zur
analogen Anwendung von Art. 99 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110] im kantonalen Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4
S. 471; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2). Im
vorliegenden Fall wurde von der Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie das in der
Berufung vorgebrachte Argument, es liege eine Festhypothek vor (Berufung, Ziff.
2.1
ff.), bereits im vorinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel vorgebracht
habe. Auch wenn es grundsätzlich der novenwilligen Partei obliegt, die
Voraussetzungen des Novenrechts darzulegen, spricht dies dafür, dass die Beklagte
berechtigterweise in der Berufungsantwort mit einem entsprechenden
anonymisierten Beispiel als Beilage aufzeigen durfte, wie eine Vereinbarung
über eine Festhypothek mit festen Zins und einer festgelegten Laufzeit
aussieht. Aufgrund der vorherstehenden Ausführungen kann die Frage aber
offengelassen werden, da die genannte Berufungsantwortbeilage für die
Urteilsfindung des Berufungsgerichts ohnehin nicht von Belang ist und von
diesem somit nicht berücksichtigt wird. Den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1
ZPO ist damit Genüge getan. Es ist weder erforderlich noch angezeigt, darüber
hinaus die Berufungsantwortbeilage 4 aus dem Recht zuweisen.
Das Zivilgericht
hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem
im Einklang mit den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen
erfolgt ist. Für die Teilnahme am WIR-Verrechnungs-system kommen
unbestrittenermassen die entsprechenden AGB 2011 zur Anwendung (Klage vom 25.
Oktober, Ziff. II/2). Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass
gemäss Ziff. 01/19 der AGB 2011 die Beklagte bestehende Geschäftsbeziehungen
jederzeit kündigen könne, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung
fällig werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind
keine anderslautenden schriftlichen Abmachungen erstellt, welche in dieser Ziff. vorbehalten
bleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen geht vielmehr hervor, dass die
Kündigungsmöglichkeiten respektive Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht
in CHF bereits aus dem Kreditvertrag und den dazugehörigen Vertragsbedingungen
betreffend Kredite der WIR Bank hervorgingen (vgl. oben E. 3.2). Entgegen
den Ausführungen der Klägerin haben die Parteien im vorliegenden Fall zudem
keinen Kreditvertrag mit festem Zinssatz und fester Laufzeit vereinbart. Selbst
bei einem solchen Kreditvertrag mit festem Zinssatz und fester Laufzeit würde
das Ausscheiden des Kreditnehmers als Teilnehmer am WIR-Verrechnungsverkehr
gemäss den obigen Ausführungen zur sofortigen Rückzahlungspflicht in bar
führen. Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss
gekommen, dass diese Rückzahlungsverpflichtung «in bar» als
Rückzahlungsverpflichtung in CHF zu werten ist (angefochtener Entscheid E. 2.2,
S. 7). Die entsprechenden Ausführungen des Zivilgerichts werden von der
Klägerin in ihrer Berufung nicht substantiiert kritisiert, weshalb darauf verwiesen
werden kann. Die Möglichkeit der Beklagten, ihre Kunden vom WIR-Verrechnungssystem
jederzeit auszuschliessen, ergibt sich auch aus Ziff. 02/1.4.2 AGB 2011, deren
Anwendbarkeit von der Klägerin explizit anerkannt worden ist (Klage vom 25.
Oktober, Ziff. II/2).
4.
Einwand
des Rechtsmissbrauchs
Das Zivilgericht
Dispositiv
hat aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht erkannt, dass die Beklagte beim Ausschluss
der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem vertragskonform vorgegangen ist und
dass entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Rechtsmissbräuchlichkeit
erkennbar ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufung hat sich
das Zivilgericht mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klägerin
durchaus befasst und diesen mit entsprechender Begründung zurückgewiesen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.2, S. 7). Dies zu Recht: Die Beklagte bietet
einerseits «normale» Bankdienstleistungen an. Darüber hinaus bietet sie ein «WIR-Verrechnungssystem»
an mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung mittelständischer Interessen.
Die Teilnehmer dieses Verrechnungssystems können innerhalb dieses Systems
gegenseitig mit einem eigens dafür vorgesehenen und von der Beklagten
bereitgestellten, bargeldlosen Zahlungsmittel, dem WIR-Franken (CHW), Waren
und/oder Dienstleistungen bezahlen (vgl. Ziff. 02/1.1 AGB 2011). Da dieses
Verrechnungssystem von der Beklagten angeboten wird, ergibt sich daraus
systemimmanent die entsprechende «Monopolposition» der Beklagten. Es obliegt
jedoch der freien Entscheidung aller Marktteilnehmer, ob sie sich diesem
WIR-Verrechnungssystem anschliessen respektive daran beteiligt sein wollen oder
nicht. Es handelt sich dabei um die Teilnahme an einem von der Beklagten
ausgearbeiteten und angebotenen Verrechnungssystem. Es ist nicht erkennbar,
weshalb es für die Beklagte unzulässig sein sollte, die Regeln für die weitere
Teilnahme an diesem Verrechnungssystem abzuändern und die weitere Teilnahme
selbst von der Annahme dieser geänderten Regeln abhängig zu machen. Daran
ändert auch nichts, dass die neuen Teilnahmeregeln nach Einschätzung der
Klägerin deren Bankkundengeheimnis zu wenig schützen. Es war der Klägerin
unbenommen, die neuen Regeln für die weitere Teilnahme am
WIR-Verrechnungssystem abzulehnen. Aus den Geschäftsbedingungen für die
Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem (AGB 2011 Ziff. 02) geht hervor, dass
die Teilnahme von der Beklagten jederzeit beendet werden kann. Dessen müssen
sich die Teilnehmer des WIR-Verrechnungssystems daher bewusst sein. Entgegen
den Ausführungen der Klägerin kann es unter diesen Umständen nicht als
rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn die Beklagte die Klägerin von
diesem WIR-Verrechnungssystem ausschliesst, wenn die Klägerin die Annahme der veränderten
Geschäftsbedingungen in Bezug auf dieses Verrechnungssystem ablehnt. Dass der
daraufhin erfolgte Ausschluss von der weiteren Teilnahme am
WIR-Verrechnungssystem die Rückzahlungspflicht der erhaltenen WIR-Kredite in CHF
zur Folge hat, führt ebenso wenig zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Ausschlusses
der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem. Diese Folge des Ausschlusses wurde von
den Parteien vielmehr vertraglich vereinbart und war daher für die Klägerin von
Anfang an als Möglichkeit voraussehbar und von dieser in Kauf genommen worden.
Auch darauf hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht
hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2).
5. Einwand
der Unmöglichkeit der Erfüllung
Die Beklagte hat
mit Schreiben vom 29. September 2017, unterzeichnet vom Vorsitzenden der
Geschäftsleitung und einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung, die
Kundenbeziehung mit der Klägerin per 31. Oktober 2017 gekündigt (Klagebeilage 10).
Die Beklagte hat explizit aufgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt das Profil der
Klägerin auf den WIRmarket gelöscht werde und dass somit WIR-Einnahmen nicht
mehr möglich sein würden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat die Beklagte
die Klägerin darüber informiert, dass sie einen Buchungsauftrag WIR-Card-Beleg
nicht ausführen könne, da auf einem gekündeten Konto keine Gutschriften mehr
verbucht werden könnten (Klagebeilage 12). Damit hat die Beklagte
unmissverständlich den Ausschluss der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem
ausgesprochen. Damit kommen die in den Verträgen zwischen den Parteien
festgelegten Folgen eines solchen Ausschlusses zum Tragen. Daran ändert
entgegen den Ausführungen der Klägerin nichts, dass die Beklagte nach dem
erfolgten Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem noch eine
Amortisationsrechnung per 31. Dezember 2017 und eine entsprechende Mahnung vom
22. Januar 2018 jeweils in CHW ausgestellt hat. Das Zivilgericht hat zu
Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um automatisiert ausgestellte
Anzeigen ohne Unterschrift handelt, welche an den Folgen der vertragskonform
ausgesprochenen Kündigung der Kundenbeziehung respektive dem Ausschluss vom
WIR-Verrechnungssystem nichts zu ändern vermögen. Die Beendigung der Teilnahme
am WIR-Verrechnungssystem führte gemäss den obigen Ausführungen automatisch,
d.h. ohne Erfordernis einer Kündigung, dazu, dass das Kreditkapital (ungeachtet
ob CHW oder CHF) zur sofortigen Rückzahlung in bar fällig wird (Ziff. 2.6.3
lit. g der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009 [Klageantwortbeilage
5]; Ziff. 6, Lemma 8 des Rahmenvertrags für Kredite 2012 Klageantwortbeilage
6]). Es ist somit zutreffend, dass der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis
eine Forderung über CHF 94’200.– zustand. Entgegen den Ausführungen der
Klägerin liegt kein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor. Gemäss den
vertraglichen Grundlagen wurde die zuvor in CHW vereinbarte Forderung in eine
sofort fällige CHF Forderung umgewandelt. Von einer Unmöglichkeit der Erfüllung
dieser Forderung kann keine Rede sein.
Gemäss Ziff. 3
des Pfandvertrags bzw. der Abtretungserklärung vom 18. Mai 2012
(Klageantwortbeilage 8) haften die Guthaben im Rahmen der Kontoverbindung [...]
gegenüber der Beklagten für sämtliche Forderungen gegen die Klägerin aus
bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen mit
der Bank künftig abzuschliessenden Verträgen. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, dass die Beklagte die Auszahlung des Guthabens auf dem Bonus
Sparkonto [...] im Umfang der genannten Sicherheit verweigerte (Klagebeilage
16).
6. Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorgehen der Beklagten im
Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgte und dass kein
Rechtsmissbrauch erkennbar ist. Die Klägerin weist in ihrer Berufung zu Recht
darauf hin, dass in diesem Fall auch keine Schadenersatzansprüche der Klägerin
zur Diskussion stehen. Sie bestreitet im Weiteren die Feststellung des
Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid nicht, dass sie auch keine solche
Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat. Darauf ist somit nicht weiter
einzugehen. Die in der Berufung vorgetragenen Einwände sind folglich nicht
geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen.
Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Gemäss dem
Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten betragen CHF 5‘400.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §
5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entgegen den
Anträgen der Beklagten ist dieser weder für das erstinstanzliche noch für das
zweitinstanzliche Verfahren eine Partei- respektive Umtriebsentschädigung
zuzusprechen. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf
hingewiesen, dass die berufsmässige Parteivertretung gegen Entgelt Personen
vorbehalten ist, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dass
diese Voraussetzung in Bezug auf die Vertretung der Beklagten der Fall ist,
wird von ihr nicht geltend gemacht. Ihr Parteivertreter ist ein angestellter
Rechtsanwalt. Anwälte, die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln,
sind keine berufsmässigen Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b
ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18; AGE ZB.2017.35 vom 12.
Dezember 2017, E. 5). Aus diesem Grund kann der Beklagten keine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob ihr eine
Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen
ist. Eine solche ist allerdings nur in begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N
21; AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019, E. 5 und BGer 4A_233/2017
vom 28. September 2017, E. 4.5 und 5). Dass einer nicht durch einen
im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt vertretenen Partei ersatzfähige Kosten
für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf gemäss ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichts einer besonderen Begründung (vgl. etwa BGer
5A_268/2019 vom 15. April 2019, E. 2.2; 5A_157/2019 vom
25. April 2019, E. 2.2; OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. 7c;
HGer ZH HG180107 vom 6. Mai 2020, E. 3.3; Rusch/Fischbacher,
Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter
Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 690). Die Beklagte macht dazu
lediglich geltend, dass die Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren und
im Berufungsverfahren «recht viel Aufwand» verursacht habe und dass die
Klägerin durch eine teilweise Abzahlung des Darlehens den Streitwert hätte
verringern können (Berufungsantwort Ziff. 22). Damit legt die Beklagte
aber nicht dar, dass hier eine begründete Ausnahme vorliegt, in der ihr eine
Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist, zumal das vorliegende Verfahren den
Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten betrifft. Es ist daher weder eine
Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2019 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des
Berufungsverfahren von CHF 5'400.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.