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Entscheid

ZB.2020.7

Forderungs- und Feststellungsklagen (BGer 4A_163/2021 vom 6. September 2021)

2. Februar 2021Deutsch27 min

WIR-Verrechnungssystem der Beklagten teil und nahm bei dieser eine Hypothek in WIR-Franken

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2020.7

ENTSCHEID

vom 2. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt

Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

WIR Bank Genossenschaft Berufungsbeklagte

Auberg 1, 4054 Basel

Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Dezember 2019

betreffend Forderungs- und

Feststellungsklage

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend:

Klägerin) und die WIR Bank Genossenschaft (nachfolgend: Beklagte) standen seit

vielen Jahren in geschäftlichen Beziehungen. Die Beklagte betreibt unter

anderem die Organisation des WIR-Verrechnungsverkehrs und bezweckt, ihren

Mitgliedern und den übrigen Teilnehmern des WIR-Verrechnungsverkehrs durch das

WIR-System wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen. Die Klägerin nahm am

WIR-Verrechnungssystem der Beklagten teil und nahm bei dieser eine Hypothek in WIR-Franken

(CHW) in Höhe von ursprünglich CHW 300'000.– auf. Vorgesehen waren eine

vierteljährliche Zinszahlung und fixe Amortisationsraten von CHW 12'500.–

pro Semester. Abgesichert war der Kredit zunächst durch Schuldbriefe und

Hypothekarobligationen in CHF, ab 11. Mai 2012 sodann durch ein CHF-Konto der

Klägerin bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 29. September 2017 kündigte

die Beklagte die Kundenbeziehung mit der Klägerin auf den 31. Oktober 2017. Sie

wies die Klägerin darauf hin, dass sie ab diesem Datum das Profil der Klägerin

im WIRmarket löschen werde und dass die Klägerin keine Einnahmen in CHW werde

generieren können. Das CHW-Konto der Klägerin werde weitergeführt, bis das

gesamte Guthaben in CHW aufgebraucht sei. Dementsprechend wurde am 21. Dezember

2017 die Gutschreibung eines Verrechnungsschecks in CHW von der Beklagten

refüsiert. An die per Ende 2017 fällige Amortisationsrate von CHW 12’500.–

rechnete die Beklagte das verbliebene CHW-Guthaben der Klägerin von CHW 5’800.–

an. Der Restbetrag von CHW 6’700.– wurde am 22. Januar 2018 gemahnt.

Am 1. Dezember 2017 kündigte die Klägerin ihrerseits ihr Bonussparkonto in CHF bei

der Beklagten. Die Beklagte bestätigte die Kündigung am 7. Dezember 2017,

wies aber darauf hin, dass ein Betrag von CHF 100'000.– zur Absicherung

des WIR-Kredits verpfändet sei. Der nicht zur Sicherung dienende Saldobetrag

des CHF-Kontos wurde im August 2018 ausbezahlt.

Nachdem im zuvor

durchgeführten Schlichtungsverfahren keine Einigung hat erzielt werden können,

reichte die Klägerin am 25. Oktober 2018 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt

ein, mit folgenden materiellen Rechtsbegehren:

1.1 Es sei festzustellen, dass die

Klägerin nicht mehr verpflichtet ist, die bestehende Restschuld auf Kto. Nr. [...]

per WIR 94’200.– zu tilgen.

1.2 Die Beklagte sei zu verpflichten, den

zurückbehaltenden Betrag in Höhe von CHF 94’200.– zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 2. Juni 2018 auf das Konto Nr.[...] der Klägerin auszubezahlen.

Mit Klageantwort

vom 25. Januar 2019 beantragte die Beklagte die Abweisung der Klage,

soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 29. April 2019 und

Duplik vom 16. August 2019 hielten beide Parteien an ihren Rechtsbegehren

fest. Am 5. Dezember 2019 fand die Hauptverhandlung statt. Das Zivilgericht wies

mit Entscheid vom gleichen Tag die Klage vom 25. Oktober 2018 ab und

auferlegte der Klägerin die Gerichtskosten des Verfahrens.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. März 2020 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt, mit folgenden materiellen Rechtsbegehren:

1. Der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben.

1.

2.

2.1 Es sei

festzustellen, dass die Klägerin nicht mehr verpflichtet ist, die bestehende

Restschuld auf Kto. Nr. [...] per WIR/CHW 94'200.– zu tilgen.

2.2 Die

Beklagte sei zu verpflichten, den zurückbehaltenen Betrag auf Kto Nr. [...] in

Höhe von CHF 94'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2018 der Klägerin

auszubezahlen;

In der

Berufungsantwort der Beklagten vom 19. Mai 2020 beantragte diese die Abweisung

der Berufung, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit unaufgeforderter

Eingabe vom 3. Juni 2020 beantragte die Klägerin, es sei das von der Beklagten als

Berufungsantwortbeilage 4 eingereichte Beweismittel als unzulässiges Novum aus

dem Recht zu weisen. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Juni 2020

beantragte die Beklagte, es sei die Berufungsantwortbeilage 4 im Verfahren

zuzulassen. Diese Eingabe wurde der Klägerin am 23. Juni 2020 zugestellt. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall

beträgt der Streitwert der vorinstanzlich zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren CHF 94'200.– (vgl. Art. 91 Abs. 1 und

Art. 93 Abs. 1 ZPO), womit der für die Berufung notwendige Streitwert

erreicht ist. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Zuständig

zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 90 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit Berufung

können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren

werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ

(BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).

2.

Zivilgerichtsentscheid

und Rügen der Klägerin

2.1

Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst die Vorbringen der

Parteien zusammengefasst (E. 2.1). Es hat sodann festgehalten, dass die Klägerin

die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) 2017 (Klagebeilage 7) nicht

akzeptiert habe. Damit würden die Vertragsbeziehungen der Parteien weiterhin

den vorhergehenden AGB 2011 (Klagebeilage 5; Klageantwortbeilage 10) unterstehen.

Gemäss Ziff. 01/19 der AGB 2011 seien beide Vertragsparteien dazu

berechtigt gewesen, ihre vertragliche Beziehung jederzeit ohne Angaben von

Gründen zu kündigen. Dasselbe habe für die CHW-Verrechnungskonten und damit den

Ausschluss aus dem WIR-Netzwerk gegolten. Dieses weitgehende Kündigungsrecht

schliesse ohne weiteres auch das Recht einer Änderungskündigung ein. Die

Beklagte sei dazu berechtigt gewesen, der Klägerin neue Vertragsbedingungen

vorzuschlagen, unter der Drohung, dass die Nichtannahme die Kündigung des

Vertragsverhältnisses zur Folge haben würde. Auch nach dem Ausschluss der

Klägerin aus dem WIR-Netzwerk sei die Rückzahlung des Kredits im Gegensatz zur

Ansicht der Klägerin weiterhin möglich und vorgesehen gewesen. Anwendbar seien

der von der Klägerin am 28. Juli 2009 unterzeichnete Kreditvertrag 2009 (Klagantwortbeilage 4)

sowie die Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009

(Klageantwortbeilage 5) und der Rahmenvertrag für Kredite 2012

(Klageantwortbeilage 6), die von der Klägerin am 18. Mai 2012

unterzeichnet wurden. Der ursprüngliche Kreditvertrag 2009 sei durch die

Produktbestätigung vom 11. Mai 2012 (Klageantwortbeilage 7) insofern

abgeändert worden, als der Kredit neu durch das Guthaben der Klägerin in CHF abgesichert

gewesen sei, statt durch Schuldbriefe in CHF. Davon abgesehen seien

Vertragsnummern und Bedingungen unverändert geblieben. Die Kreditbedingungen

würden wie der Rahmenvertrag für Kredite 2012 festhalten, dass im Fall eines

Ausschlusses des Schuldners aus dem WIR-Netzwerk der Kredit sofort fällig

werde, ebenso alle Zinsen. Der Kreditvertrag 2009 sehe zwar fixe

Amortisationsraten in CHW vor, doch schliesse dies im Gegensatz zur Ansicht der

Klägerin weder eine frühere Kündigung noch eine Umwandlung in CHF aus, halte

die Produktbestätigung vom 11. Mai 2012 doch ausdrücklich fest, dass sie

lediglich in Ergänzung zum Rahmenvertrag gelte. Der Kredit sei damit ohne

weiteres fällig geworden, sobald die Klägerin aus dem WIR-Netzwerk

ausgeschieden sei. Die Rückzahlung des Kredits habe in einem solchen Fall «in

bar» zu erfolgen. Im Zusammenhang gelesen könne dieser Ausdruck nur «in CHF» bedeuten.

Gemäss Ziff. 3.2.1 und 3.3 der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der

WIR Bank 2009 seien Kredite in CHW grundsätzlich in CHW zu tilgen, im

Kündigungsfall jedoch in CHF. Der Rahmenvertrag für Kredite 2012 halte klar

fest, dass im Falle eines Ausscheidens des Kreditnehmers aus dem WIR-Netzwerk

der Kreditausstand sofort zur Rückzahlung in CHF fällig werde. Der

Umrechnungskurs von CHW in CHF werde in Ziff. 02/2.9 der AGB 2011 auf 1 CHW =

1.

CHF festgelegt. Dies gehe auch aus der Produktbestätigung vom 11. Mai

2012.

hervor, der die Absicherung des CHW-Kredits durch die Hinterlegung eines

CHF-Guthabens vorschreibe. Die Parteien hätten somit CHW und CHF von Anfang an (unter

bestimmten Voraussetzungen) als eins zu eins austauschbar betrachtet. Die

Beklagte sei berechtigt gewesen, den ausstehenden Kreditbetrag eins zu eins vom

als Sicherheit dienenden CHF-Konto der Klägerin zu beziehen. Die Klage sei

daher abzuweisen. Es sei zwar richtig, dass die Mahnung der Beklagten vom 22. Januar

2018.

betreffend die ausstehende Amortisation in CHW nach dem Ausschluss der

Klägerin vom WIR-Verkehr widersprüchlich erscheinen könne. Daraus lasse sich

aber kein Verzicht auf die der Beklagten zustehende Rückzahlung in CHF ableiten.

Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch kein Rechtsmissbrauch vor.

Selbst wenn die Beklagte mit der Einführung der AGB 2017 die versteckte Absicht

verfolgt haben sollte, gewisse Kundenbeziehung zu lösen, wäre dies angesichts

des freien Kündigungsrechts nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Es sei zwar

richtig, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen AGB 2017 in Bezug auf

Beschränkungen des Schutzes des Bankkundengeheimnisses sehr weit gingen. Es sei

daher nicht erstaunlich, dass gewisse Kunden ihre Zustimmung zu diesem neuen

AGB verweigert hätten. Ob der Klägerin aufgrund der abrupten Änderung der

vertraglichen Grundlagen und dem erzwungenen Ausscheiden aus dem WIR-Netzwerk

allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen könnte, wurde vom Zivilgericht

offengelassen, da die Klägerin keinen Schadenersatzanspruch geltend mache

(angefochtener Entscheid E. 2.2). Aufgrund der Abweisung der Klage gemäss

den vorstehenden materiellen Ausführungen liess das Zivilgericht auch die Frage

offen, ob das Feststellungsbegehren der Klägerin in Rechtsbegehren 1.1 als

prozessual zulässig zu qualifizieren sei (angefochtener Entscheid E. 1).

2.2

Die

Klägerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, es sei widersprüchlich, wenn

vom Zivilgericht Schadenersatzansprüche diskutiert würden, obgleich es das

Verhalten der Beklagten als vertragskonform bezeichne (Berufung Ziff. 1.2).

Weiter macht die

Klägerin geltend, dass im Kreditvertrag 2009 zwischen der Klägerin und der

Beklagten fixe Amortisationsraten von CHW 12'500.– pro Halbjahr

festgesetzt worden sei. Damit würde das Kreditverhältnis mit einer letzten

Amortisationsrate von CHW 12’500.– am 30. Juni 2021 enden. Ein solcher

Kredit mit fester Laufzeit werde banktechnisch als «Festhypothek» bezeichnet.

Das sei es ursprünglich auch gewesen. Im Jahr 2012 sei lediglich der

Schuldbrief durch eine Barhinterlegung ersetzt worden. Das Zivilgericht habe in

seinem Entscheid ausser Acht gelassen, dass die fixen Amortisationsraten in CHW

gemäss Kreditvertrag 2009 eine vorzeitige Kündigung und Umwandlung in CHF zwar

nicht ausschliessen würden, dass aber Ziff. 5 des Rahmenvertrags für

Kredite 2012 festhalten würde, dass bereits zuvor vereinbarte Kredite mit

fester Laufzeit von der Kündigung dieses Rahmenvertrags unberührt bleiben

würden. Den gleichen Vorbehalt würden auch die AGB 2011 in Ziff. 01/19

enthalten. Dort werde zwar ausgeführt, dass Geschäftsbeziehungen, insbesondere

zugesagte oder erteilte Kredite, jederzeit gekündigt werden könnten, wobei

allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig würden. Anderslautende

schriftliche Abmachungen seien aber vorbehalten worden (Berufung Ziff. 2.1,

S. 5 f.).

Weiter führt die

Klägerin aus, dass eine Festhypothek eines Kunden von einer Bank nicht vor

Ablauf der fest vereinbarten Amortisationsdauer und Amortisationsart

zurückgefordert werden könne. Ob ein Kunde neue AGB akzeptiere oder nicht, sei

für das Kreditverhältnis zwischen der Bank und dem Kunden irrelevant. Eine Bank

führe eine Festhypothek so zu Ende, wie das ursprünglich vereinbart worden sei.

Wenn der Kunde neue AGB ablehne, werde das Kreditverhältnis unter Geltung der

alten AGB zu Ende geführt. Es könne auch nicht angehen, bei einer Hypothek in

US-Dollar entgegen diesem Vertrag gestützt auf AGB plötzlich die Konversion und

Rückzahlung in CHF zu verlangen. Dabei sei auch die Position der WIR Bank als

Monopolistin für die WIR-Währung zu berücksichtigen. Entgegen den Ausführungen

des Zivilgerichts könne es nicht angehen, der Beklagten das Recht einzuräumen,

die Vertragsbeziehungen mit einem Kreditnehmer zu beenden, weil dieser neue AGB

nicht akzeptiert, gestützt darauf eine Festhypothek sofort fällig zu stellen

und die Währung der Festhypothek zu konvertieren. Gemäss Vertrag wäre die

Klägerin dazu verpflichtet gewesen, pro Jahr CHW 25'000.– zu amortisieren

und 1,75 % Zins in CHF zu bezahlen. Per 31. Dezember 2017 hätte der

Kreditsaldo CHW 87'500.– betragen. Bei vertragskonformer Amortisation

würde das Kreditverhältnis mit der letzten Halbjahresamortisation per CHW 12'500.–

am 30. Juni 2021 enden (Berufung Ziff. 2.1, S. 6–8). Dafür spreche

entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts auch, dass die Beklagte nach

Ausschluss der Klägerin aus dem WIR-Verkehr am 29. Dezember 2017 den Saldo mit CHW 94'200.–

bestätigt und am 22. Januar 2018 die ausstehende Amortisation von CHW 6’700.–

gemahnt habe. Mit dieser kundenspezifischen Abrechnung und Mahnung habe

die Beklagte mit verbindlicher Wirkung bestätigt, dass auch aus ihrer Sicht das

Kreditverhältnis am 22. Januar 2018 nach wie vor in CHW bestanden habe. Gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts habe eine solche Saldomitteilung sogar novatorische

Wirkung bezüglich des Schuldverhältnisses. Nach Treu und Glauben sei von einer

Anerkennung der Bank auszugehen, wenn sie dem Kontoinhaber vorbehaltlos

Saldomeldungen zukommen lasse. Die Beklagte habe letztmals am 22. Januar

2018.

einen Saldo in CHW bestätigt und die Klägerin habe das ihrerseits stillschweigend

bestätigt, indem sie nicht opponiert habe. Damit sei offensichtlich, dass das

Kreditverhältnis (bis heute) unverändert mit einem Saldo von CHW 94’400.–

bestehe (Berufung Ziff. 2.2, S. 8 f.). Das Zivilgericht habe auch zu

Unrecht das Vorliegen von Rechtsmissbräuchlichkeit verneint (Berufung

Ziff. 3.1, S. 9 f.). Mit dem Ausschluss vom

WIR-Verrechnungsverkehr habe die Beklagte es der Klägerin verunmöglich, ihre

verbleibende Schuld per CHW 94'200.– vertragsgemäss mit CHW 12’500.–

pro Halbjahr zu amortisieren. Die Klägerin sei durch diesen Ausschluss aus dem

Verrechnungsverkehr in eine subjektive Unmöglichkeit manövriert worden, welche

von der Beklagten als Gläubigerin zu verantworten sei. Wenn ein Schuldner

aufgrund einer einseitigen, ungerechtfertigten und nicht widerruflichen

Massnahme des Gläubigers in eine Situation der subjektiven Unmöglichkeit

manövriert werde, sei er davon befreit, diese Schuld tilgen zu müssen. Der

Schuldner sei so zu stellen, wie wenn er seine Leistung (da effektiv unmöglich)

vertragsgemäss erbracht und somit seine Verpflichtungen erfüllt hätte. Es stehe

damit fest, dass die geschuldeten Amortisationsleistungen in CHW nicht mehr

geschuldet seien. Fraglich sei zwar, ob der geschuldete Zins bis zum Ende der

Amortisation noch erbracht werden müsse, was aber von der Beklagten nicht

verlangt worden sei. Da die Klägerin keine Leistungsverpflichtungen in CHW und CHF

mehr gegenüber der Beklagten habe, sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin

den dafür als Pfand zurückbehaltenen Betrag auf Konto Nr. [...] in Höhe

von CHF 94'200.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 27. Juni 2018

auszubezahlen (Berufung Ziff. 4, S. 12–15).

3.

Ausschluss

der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem

3.1

Soweit

die Klägerin ausführt, es sei widersprüchlich, wenn das Zivilgericht einerseits

Schadenersatzansprüche diskutiere, andererseits aber das Verhalten der

Beklagten als vertragskonform bezeichne, ist festzustellen, dass das

Zivilgericht die Frage möglicher Schadenersatzansprüche zwar angesprochen,

letztlich aber offengelassen hat. Von der Klägerin wird zu Recht nicht geltend

gemacht, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren einen Schadenersatzanspruch

geltend gemacht habe.

3.2

Im

Folgenden ist zu prüfen, ob das Zivilgericht zu Recht zum Schluss gekommen ist,

dass die Parteien ein Kündigungsrecht der Beklagten betreffend das

Kreditverhältnis mit der Klägerin vereinbart haben, welches bei dessen Ausübung

zur Folge hat, dass der Kredit sofort zur Rückzahlung in CHF fällig wird.

Von der Klägerin werden in der Berufung die Sachverhaltsdarstellungen

betreffend den Abschluss und die Abänderung des Kreditvertrags sowie die

Anwendung der entsprechenden Vertragsbedingungen zu Recht nicht infrage

gestellt. Die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid

entsprechenden auch weitgehend denjenigen der Klägerin in der Klage vom 25.

Oktober 2018 (vgl. Klage vom 25. Oktober, Ziff. II/1 ff.; angefochtener

Entscheid Tatsachen I.). Bestritten wird von der Klägerin dagegen, dass sich

aus diesen vertraglichen Grundlagen ein Kündigungsrecht der Beklagten ergebe,

da im vorliegenden Fall ein Kreditvertrag mit festgelegten Amortisationen in CHW und

damit einer fixen Laufzeit vereinbart worden sei (vgl. oben E. 2.2).

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Zwischen den Parteien ist

unbestritten, dass diese zunächst den Kreditvertrag 2009 abgeschlossen haben, zu

dessen Vertragsbestandteilen die Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR

Bank 2009 gehörten. Beide Vertragsdokumente wurden von der Klägerin

unbestrittenermassen unterzeichnet und damit Bestandteil der Vertragsbeziehung

zwischen den Parteien. Weiter ist unbestritten, dass die Klägerin am 18. Mai

2012.

den Rahmenvertrag für Kredite 2012 sowie einen Pfandvertrag bzw. eine

Abtretungserklärung in Bezug auf die Guthaben im Rahmen der Kontoverbindung Nr. [...]

bei der Beklagten (Klageantwortbeilage 8) unterzeichnet hat. Ebenfalls

anerkannt wird von der Klägerin, dass die Parteien die Anwendung der AGB 2011 auf

das damalige Geschäftsverhältnis vereinbart hatten (vgl. Klage vom 25.

Oktober, Ziff. II/2).

Entgegen den

Ausführungen der Klägerin in der Berufung geht aus den unbestrittenermassen

geltenden Vertragsbestimmungen klar hervor, dass die Beklagte das

Kreditverhältnis mit der Klägerin kündigen und die Rückzahlung des Kredits in CHF fordern

konnte. Bereits aus dem Kreditvertrag 2009 geht hervor, dass dieser nicht

unveränderlich für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden ist, sondern

gemäss den Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009 respektive

den AGB abgeändert und gekündigt werden konnte. In Bezug auf die

Konditionen des Kreditvertrags 2009 wird festgehalten, dass diese gemäss Ziff. 4

lediglich «zur Zeit» und «bis auf weiteres» gelten. Auch der Zins wird

ausdrücklich als variabel gekennzeichnet. In den Vertragsbedingungen betreffend

Kredite der WIR Bank 2009, die im Kreditvertrag 2009 explizit als

Vertragsbestandteile aufgeführt und zudem von der Klägerin durch entsprechende

Unterschrift bestätigt wurden, wird in Ziff. 2.6 ausdrücklich

festgehalten, dass ein Kredit jederzeit gegenseitig unter Einhaltung einer

Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden kann und dass das

Kreditkapital (ungeachtet ob CHW oder CHF) zur sofortigen Rückzahlung in bar

fällig (Verfalltag) wird, wenn die Teilnahme des Kreditnehmers als

Genossenschafter, offizieller oder stiller Teilnehmer am

WIR-Verrechnungsverkehr der Bank aus irgendeinem Grund endet. In Ziff. 3.3

der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank wird festgehalten, dass

ein gekündigter Kredit in CHW im von der Beklagten zu bestimmenden Verhältnis

von CHW zu CHF zurückzuzahlen ist. Wenn keine solche Rückzahlung innerhalb der

Kündigungsfrist erfolgt, ist sodann der gesamte ursprünglich in CHW erteilte

Kredit danach ohne weiteres zur Rückzahlung in bar fällig. In Ziff. 3.4

wird weiter festgehalten, dass die Rückzahlung von in CHW erteilten Krediten in

bar zu erfolgen hat, wenn die Beklagte – aus welchen Gründen auch immer – den

WIR-Verrechnungsverkehr einstellt. In Bezug auf Kredite mit festem Zinssatz und

fester Laufzeit hält Ziff. 4.2.4 fest, dass das gesamte Kreditkapital

sowie alle Zinsen und sonstige Kosten – ungeachtet der Laufzeit – zur

sofortigen Rückzahlung in bar fällig (Verfalltag) werden bei Vorliegen eines

Sachverhalts gemäss Ziff. 2.6.3, zu welchen auch die Beendigung der

Teilnahme des Kreditnehmers als Genossenschafter, offizieller oder stiller

Teilnehmer am WIR-Verrechnungsverkehr der Beklagten gehört. An diesen

unmissverständlichen und von der Klägerin mittels Unterschrift explizit

anerkannten Vertragsbestimmungen ändern weder der am 18. Mai 2012 unterzeichnete

Rahmenvertrag für Kredite 2012 noch der Pfandvertrag bzw. die

Abtretungserklärung vom 18. Mai 2012 oder die Produktbestätigung vom 11. Mai

2012.

etwas. Die von der Klägerin in der Berufung zitierte Ziff. 5 des Rahmenvertrags

für Kredite 2012 regelt entgegen ihren Ausführungen nicht die in Ziff. 2.6.3

der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank geregelte

Rückzahlungsverpflichtung in gewissen Fällen, sondern lediglich die Kündigung

des Rahmenvertrags für Kredite 2012 selbst und die Auswirkungen dieser

Kündigung auf zukünftige respektive bereits zuvor vereinbarte Kredite mit

fester Laufzeit. Die vorgenannten Rückzahlungspflichten bei Eintritt bestimmter

Voraussetzungen werden vielmehr in Ziff. 6 Lemma 8 des Rahmenvertrags

ausdrücklich wiederholt. Daraus lässt sich entgegen den Ausführungen der

Klägerin keine Einschränkung oder Relativierung der vertraglichen

Rückzahlungsverpflichtung in CHF bei Ausscheiden aus dem WIR-Verrechnungsverkehr

ableiten. Die von der Klägerin akzeptierten Vertragsdokumente bringen deutlich

zum Ausdruck, dass die Abwicklung des Kredits in CHW von der weiteren Teilnahme

am WIR-Verrechnungssystem abhängig ist und dass eine Rückzahlung der in CHW

gewährten Kredite in CHF erfolgen muss, wenn die Kreditnehmer aus dem

WIR-Verrechnungssystem ausscheiden. Der Klägerin war somit im Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses klar, dass eine Möglichkeit zur Rückzahlung des Kredits in CHW

nur dann und solange gesichert war, wenn und solange sie Teilnehmerin am

WIR-Verrechnungsverkehr der Beklagten war.

Schliesslich

bringt die Klägerin vor, dass die Geltung vorformulierter AGB durch die

Ungewöhnlichkeitsregel eingeschränkt werde und dass Unklarheiten in den AGB

zulasten des Erstellers der AGB gingen (Berufung Ziff. 3.2). Allerdings

geht aus der Berufung nicht klar hervor, welche Schlussfolgerungen die Klägerin

aus der Berufung auf die Ungewöhnlichkeitsregel zieht. Gemäss den vorstehenden

Ausführungen ist vorliegend jedenfalls nicht von einer ungewähnlichen Regelung

auszugehen, weshalb hierauf nicht weiter eingegangen wird.

3.3

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen kann offenbleiben, ob das von der Beklagten in der

Berufungsantwort eingereichte Beispiel einer Festhypothek mit einem festen

Zinssatz und einer festgelegten Laufzeit (Berufungsantwortbeilage 4) als

unzulässiges Novum zu qualifizieren ist, wie die Klägerin in ihrer

Stellungnahme vom 3. Juni 2020 geltend macht. Immerhin ist darauf

hinzuweisen, dass die Voraussetzung, dass die Noven trotz zumutbarer Sorgfalt

nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten, auch dann erfüllt

ist, wenn kein Anlass bestanden hat, die entsprechenden Tatsachen und/oder

Beweismittel bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, weil eine

bestimmte Thematik im Berufungsverfahren erstmals aufgebracht wird (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 317 N 61; zur

analogen Anwendung von Art. 99 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG,

SR 173.110] im kantonalen Rechtsmittelverfahren vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4

S. 471; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2). Im

vorliegenden Fall wurde von der Klägerin nicht aufgezeigt, dass sie das in der

Berufung vorgebrachte Argument, es liege eine Festhypothek vor (Berufung, Ziff.

2.1

ff.), bereits im vorinstanzlichen doppelten Schriftenwechsel vorgebracht

habe. Auch wenn es grundsätzlich der novenwilligen Partei obliegt, die

Voraussetzungen des Novenrechts darzulegen, spricht dies dafür, dass die Beklagte

berechtigterweise in der Berufungsantwort mit einem entsprechenden

anonymisierten Beispiel als Beilage aufzeigen durfte, wie eine Vereinbarung

über eine Festhypothek mit festen Zins und einer festgelegten Laufzeit

aussieht. Aufgrund der vorherstehenden Ausführungen kann die Frage aber

offengelassen werden, da die genannte Berufungsantwortbeilage für die

Urteilsfindung des Berufungsgerichts ohnehin nicht von Belang ist und von

diesem somit nicht berücksichtigt wird. Den Anforderungen von Art. 317 Abs. 1

ZPO ist damit Genüge getan. Es ist weder erforderlich noch angezeigt, darüber

hinaus die Berufungsantwortbeilage 4 aus dem Recht zuweisen.

Das Zivilgericht

hat zurecht darauf hingewiesen, dass der Ausschluss der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem

im Einklang mit den zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen

erfolgt ist. Für die Teilnahme am WIR-Verrechnungs-system kommen

unbestrittenermassen die entsprechenden AGB 2011 zur Anwendung (Klage vom 25.

Oktober, Ziff. II/2). Das Zivilgericht hat zu Recht festgestellt, dass

gemäss Ziff. 01/19 der AGB 2011 die Beklagte bestehende Geschäftsbeziehungen

jederzeit kündigen könne, wobei allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung

fällig werden. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufung sind

keine anderslautenden schriftlichen Abmachungen erstellt, welche in dieser Ziff. vorbehalten

bleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen geht vielmehr hervor, dass die

Kündigungsmöglichkeiten respektive Voraussetzungen für eine Rückzahlungspflicht

in CHF bereits aus dem Kreditvertrag und den dazugehörigen Vertragsbedingungen

betreffend Kredite der WIR Bank hervorgingen (vgl. oben E. 3.2). Entgegen

den Ausführungen der Klägerin haben die Parteien im vorliegenden Fall zudem

keinen Kreditvertrag mit festem Zinssatz und fester Laufzeit vereinbart. Selbst

bei einem solchen Kreditvertrag mit festem Zinssatz und fester Laufzeit würde

das Ausscheiden des Kreditnehmers als Teilnehmer am WIR-Verrechnungsverkehr

gemäss den obigen Ausführungen zur sofortigen Rückzahlungspflicht in bar

führen. Das Zivilgericht ist im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss

gekommen, dass diese Rückzahlungsverpflichtung «in bar» als

Rückzahlungsverpflichtung in CHF zu werten ist (angefochtener Entscheid E. 2.2,

S. 7). Die entsprechenden Ausführungen des Zivilgerichts werden von der

Klägerin in ihrer Berufung nicht substantiiert kritisiert, weshalb darauf verwiesen

werden kann. Die Möglichkeit der Beklagten, ihre Kunden vom WIR-Verrechnungssystem

jederzeit auszuschliessen, ergibt sich auch aus Ziff. 02/1.4.2 AGB 2011, deren

Anwendbarkeit von der Klägerin explizit anerkannt worden ist (Klage vom 25.

Oktober, Ziff. II/2).

4.

Einwand

des Rechtsmissbrauchs

Das Zivilgericht

Dispositiv

hat aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht erkannt, dass die Beklagte beim Ausschluss

der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem vertragskonform vorgegangen ist und

dass entgegen den Ausführungen der Klägerin keine Rechtsmissbräuchlichkeit

erkennbar ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in der Berufung hat sich

das Zivilgericht mit dem Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit der Klägerin

durchaus befasst und diesen mit entsprechender Begründung zurückgewiesen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.2, S. 7). Dies zu Recht: Die Beklagte bietet

einerseits «normale» Bankdienstleistungen an. Darüber hinaus bietet sie ein «WIR-Verrechnungssystem»

an mit dem Ziel der Förderung und Unterstützung mittelständischer Interessen.

Die Teilnehmer dieses Verrechnungssystems können innerhalb dieses Systems

gegenseitig mit einem eigens dafür vorgesehenen und von der Beklagten

bereitgestellten, bargeldlosen Zahlungsmittel, dem WIR-Franken (CHW), Waren

und/oder Dienstleistungen bezahlen (vgl. Ziff. 02/1.1 AGB 2011). Da dieses

Verrechnungssystem von der Beklagten angeboten wird, ergibt sich daraus

systemimmanent die entsprechende «Monopolposition» der Beklagten. Es obliegt

jedoch der freien Entscheidung aller Marktteilnehmer, ob sie sich diesem

WIR-Verrechnungssystem anschliessen respektive daran beteiligt sein wollen oder

nicht. Es handelt sich dabei um die Teilnahme an einem von der Beklagten

ausgearbeiteten und angebotenen Verrechnungssystem. Es ist nicht erkennbar,

weshalb es für die Beklagte unzulässig sein sollte, die Regeln für die weitere

Teilnahme an diesem Verrechnungssystem abzuändern und die weitere Teilnahme

selbst von der Annahme dieser geänderten Regeln abhängig zu machen. Daran

ändert auch nichts, dass die neuen Teilnahmeregeln nach Einschätzung der

Klägerin deren Bankkundengeheimnis zu wenig schützen. Es war der Klägerin

unbenommen, die neuen Regeln für die weitere Teilnahme am

WIR-Verrechnungssystem abzulehnen. Aus den Geschäftsbedingungen für die

Teilnehmer am WIR-Verrechnungssystem (AGB 2011 Ziff. 02) geht hervor, dass

die Teilnahme von der Beklagten jederzeit beendet werden kann. Dessen müssen

sich die Teilnehmer des WIR-Verrechnungssystems daher bewusst sein. Entgegen

den Ausführungen der Klägerin kann es unter diesen Umständen nicht als

rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn die Beklagte die Klägerin von

diesem WIR-Verrechnungssystem ausschliesst, wenn die Klägerin die Annahme der veränderten

Geschäftsbedingungen in Bezug auf dieses Verrechnungssystem ablehnt. Dass der

daraufhin erfolgte Ausschluss von der weiteren Teilnahme am

WIR-Verrechnungssystem die Rückzahlungspflicht der erhaltenen WIR-Kredite in CHF

zur Folge hat, führt ebenso wenig zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Ausschlusses

der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem. Diese Folge des Ausschlusses wurde von

den Parteien vielmehr vertraglich vereinbart und war daher für die Klägerin von

Anfang an als Möglichkeit voraussehbar und von dieser in Kauf genommen worden.

Auch darauf hat das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid zu Recht

hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2).

5. Einwand

der Unmöglichkeit der Erfüllung

Die Beklagte hat

mit Schreiben vom 29. September 2017, unterzeichnet vom Vorsitzenden der

Geschäftsleitung und einem weiteren Mitglied der Geschäftsleitung, die

Kundenbeziehung mit der Klägerin per 31. Oktober 2017 gekündigt (Klagebeilage 10).

Die Beklagte hat explizit aufgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt das Profil der

Klägerin auf den WIRmarket gelöscht werde und dass somit WIR-Einnahmen nicht

mehr möglich sein würden. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 hat die Beklagte

die Klägerin darüber informiert, dass sie einen Buchungsauftrag WIR-Card-Beleg

nicht ausführen könne, da auf einem gekündeten Konto keine Gutschriften mehr

verbucht werden könnten (Klagebeilage 12). Damit hat die Beklagte

unmissverständlich den Ausschluss der Klägerin vom WIR-Verrechnungssystem

ausgesprochen. Damit kommen die in den Verträgen zwischen den Parteien

festgelegten Folgen eines solchen Ausschlusses zum Tragen. Daran ändert

entgegen den Ausführungen der Klägerin nichts, dass die Beklagte nach dem

erfolgten Ausschluss aus dem WIR-Verrechnungssystem noch eine

Amortisationsrechnung per 31. Dezember 2017 und eine entsprechende Mahnung vom

22. Januar 2018 jeweils in CHW ausgestellt hat. Das Zivilgericht hat zu

Recht darauf hingewiesen, dass es sich dabei um automatisiert ausgestellte

Anzeigen ohne Unterschrift handelt, welche an den Folgen der vertragskonform

ausgesprochenen Kündigung der Kundenbeziehung respektive dem Ausschluss vom

WIR-Verrechnungssystem nichts zu ändern vermögen. Die Beendigung der Teilnahme

am WIR-Verrechnungssystem führte gemäss den obigen Ausführungen automatisch,

d.h. ohne Erfordernis einer Kündigung, dazu, dass das Kreditkapital (ungeachtet

ob CHW oder CHF) zur sofortigen Rückzahlung in bar fällig wird (Ziff. 2.6.3

lit. g der Vertragsbedingungen betreffend Kredite der WIR Bank 2009 [Klageantwortbeilage

5]; Ziff. 6, Lemma 8 des Rahmenvertrags für Kredite 2012 Klageantwortbeilage

6]). Es ist somit zutreffend, dass der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis

eine Forderung über CHF 94’200.– zustand. Entgegen den Ausführungen der

Klägerin liegt kein Fall der Leistungsunmöglichkeit vor. Gemäss den

vertraglichen Grundlagen wurde die zuvor in CHW vereinbarte Forderung in eine

sofort fällige CHF Forderung umgewandelt. Von einer Unmöglichkeit der Erfüllung

dieser Forderung kann keine Rede sein.

Gemäss Ziff. 3

des Pfandvertrags bzw. der Abtretungserklärung vom 18. Mai 2012

(Klageantwortbeilage 8) haften die Guthaben im Rahmen der Kontoverbindung [...]

gegenüber der Beklagten für sämtliche Forderungen gegen die Klägerin aus

bereits abgeschlossenen oder im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen mit

der Bank künftig abzuschliessenden Verträgen. Es ist deshalb nicht zu

beanstanden, dass die Beklagte die Auszahlung des Guthabens auf dem Bonus

Sparkonto [...] im Umfang der genannten Sicherheit verweigerte (Klagebeilage

16).

6. Entscheid

und Kosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Vorgehen der Beklagten im

Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgte und dass kein

Rechtsmissbrauch erkennbar ist. Die Klägerin weist in ihrer Berufung zu Recht

darauf hin, dass in diesem Fall auch keine Schadenersatzansprüche der Klägerin

zur Diskussion stehen. Sie bestreitet im Weiteren die Feststellung des

Zivilgerichts im angefochtenen Entscheid nicht, dass sie auch keine solche

Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat. Darauf ist somit nicht weiter

einzugehen. Die in der Berufung vorgetragenen Einwände sind folglich nicht

geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Entscheids in Zweifel zu ziehen.

Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen und die dagegen erhobene

Berufung als unbegründet abzuweisen.

Gemäss dem

Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten betragen CHF 5‘400.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit §

5 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entgegen den

Anträgen der Beklagten ist dieser weder für das erstinstanzliche noch für das

zweitinstanzliche Verfahren eine Partei- respektive Umtriebsentschädigung

zuzusprechen. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf

hingewiesen, dass die berufsmässige Parteivertretung gegen Entgelt Personen

vorbehalten ist, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind. Dass

diese Voraussetzung in Bezug auf die Vertretung der Beklagten der Fall ist,

wird von ihr nicht geltend gemacht. Ihr Parteivertreter ist ein angestellter

Rechtsanwalt. Anwälte, die als Organe oder Angestellte einer Partei handeln,

sind keine berufsmässigen Vertreter im Sinn von Art. 95 Abs. 3 lit. b

ZPO (Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 95 ZPO N 18; AGE ZB.2017.35 vom 12.

Dezember 2017, E. 5). Aus diesem Grund kann der Beklagten keine

Parteientschädigung zugesprochen werden. Es ist jedoch zu prüfen, ob ihr eine

Umtriebsentschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuzusprechen

ist. Eine solche ist allerdings nur in begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 95 ZPO N

21; AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019, E. 5 und BGer 4A_233/2017

vom 28. September 2017, E. 4.5 und 5). Dass einer nicht durch einen

im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt vertretenen Partei ersatzfähige Kosten

für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf gemäss ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichts einer besonderen Begründung (vgl. etwa BGer

5A_268/2019 vom 15. April 2019, E. 2.2; 5A_157/2019 vom

25. April 2019, E. 2.2; OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. 7c;

HGer ZH HG180107 vom 6. Mai 2020, E. 3.3; Rusch/Fischbacher,

Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter

Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 690). Die Beklagte macht dazu

lediglich geltend, dass die Prozessführung im erstinstanzlichen Verfahren und

im Berufungsverfahren «recht viel Aufwand» verursacht habe und dass die

Klägerin durch eine teilweise Abzahlung des Darlehens den Streitwert hätte

verringern können (Berufungsantwort Ziff. 22). Damit legt die Beklagte

aber nicht dar, dass hier eine begründete Ausnahme vorliegt, in der ihr eine

Umtriebsentschädigung zuzusprechen ist, zumal das vorliegende Verfahren den

Kernbereich der Tätigkeit der Beklagten betrifft. Es ist daher weder eine

Parteientschädigung noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. Dezember 2019 ([...]) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des

Berufungsverfahren von CHF 5'400.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.