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Entscheid

ZB.2020.8

Getrenntleben

30. April 2020Deutsch4 min

Entscheid vom 10. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2020.8

ENTSCHEID

vom 30. April 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____

Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. September 2019

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Entscheid vom 10. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt A____

(nachfolgend Berufungskläger), seiner Ehefrau (nachfolgend Berufungsbeklagte)

an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2019 einen monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘850.– zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden den

Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und gingen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Parteikosten wurden

wettgeschlagen. Mit Berufung vom 18. März 2020 beantragte der Berufungskläger

die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags der

Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem beantragte er die

unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Verfahrensleiter das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ab und

setzte dem Berufungskläger eine Frist bis zum 21. April 2020 zur Leistung

eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem teilte er der Berufungsbeklagten

mit, dass der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und welche Anträge er

gestellt hatte. Die Berufung wurde der Berufungsbeklagten noch nicht

zugestellt. Mit Eingabe vom 8. April 2020 zog der Berufungskläger die Berufung

zurück.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Im

Falle des Rückzugs der Berufung hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 414; vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats

ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig

(§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Wird die Berufung vom Berufungskläger

zurückgezogen, so gilt dieser gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf

die Verteilung der Prozesskosten als unterliegend, weshalb ihm grundsätzlich

die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Seiler, a.a.O., N 1571). Eine Abweichung

von diesem Verteilungsgrundsatz und eine Verteilung der Prozesskosten nach

Ermessen gemäss Art. 107 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Damit hat der Berufungskläger die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen.

2.2

Die Grundgebühr für das

Berufungsverfahren beträgt CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 154.810] und angefochtener Entscheid E. 6). Bei vollständiger Erledigung

eines Prozesses ohne Entscheid kann die Grundgebühr bis auf einen Viertel

ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so

kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 17 Abs. 1 GGR).

Im vorliegenden Fall zog der Berufungskläger die Berufung zwar vor der Leistung

des Kostenvorschusses zurück. Der Rückzug erfolgte aber erst nach der Abweisung

des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit

unentgeltlicher Verbeiständung mit Verfügung vom 23. März 2020. Diese

Verfügung wurde vom Verfahrensleiter auf knapp sechs Textseiten begründet. Als

besonders gering kann die Inanspruchnahme des Gerichts unter diesen Umständen

nicht qualifiziert werden. Die Grundgebühr ist deshalb bloss auf einen Viertel

zu reduzieren. Damit betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF

150.–.

2.3

Da die Berufung der

Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrem Rechtsbeistand

durch das Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der

Berufungskläger hat deshalb der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu

bezahlen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das vorliegende Berufungsverfahren wird

infolge Rückzugs der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10.

September 2019 abgeschrieben.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 150.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.