ZB.2020.8
Getrenntleben
30. April 2020Deutsch4 min
Entscheid vom 10. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2020.8
ENTSCHEID
vom 30. April 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jacqueline Bubendorf
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
C____
Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. September 2019
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid vom 10. September 2019 verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt A____
(nachfolgend Berufungskläger), seiner Ehefrau (nachfolgend Berufungsbeklagte)
an den Unterhalt mit Wirkung ab Oktober 2019 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘850.– zu bezahlen. Die Gerichtskosten wurden den
Ehegatten je zur Hälfte auferlegt und gingen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates. Die Parteikosten wurden
wettgeschlagen. Mit Berufung vom 18. März 2020 beantragte der Berufungskläger
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Antrags der
Berufungsbeklagten auf Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten. Zudem beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat B____ als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Mit Verfügung vom 23. März 2020 wies der Verfahrensleiter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung ab und
setzte dem Berufungskläger eine Frist bis zum 21. April 2020 zur Leistung
eines Kostenvorschusses von CHF 600.–. Zudem teilte er der Berufungsbeklagten
mit, dass der Berufungskläger Berufung erhoben hatte und welche Anträge er
gestellt hatte. Die Berufung wurde der Berufungsbeklagten noch nicht
zugestellt. Mit Eingabe vom 8. April 2020 zog der Berufungskläger die Berufung
zurück.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Im
Falle des Rückzugs der Berufung hat das Gericht das Verfahren abzuschreiben (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 414; vgl. Art. 241 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats
ist der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig
(§ 45 Abs. 1 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Wird die Berufung vom Berufungskläger
zurückgezogen, so gilt dieser gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf
die Verteilung der Prozesskosten als unterliegend, weshalb ihm grundsätzlich
die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Seiler, a.a.O., N 1571). Eine Abweichung
von diesem Verteilungsgrundsatz und eine Verteilung der Prozesskosten nach
Ermessen gemäss Art. 107 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
Damit hat der Berufungskläger die gesamten Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen.
2.2
Die Grundgebühr für das
Berufungsverfahren beträgt CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 154.810] und angefochtener Entscheid E. 6). Bei vollständiger Erledigung
eines Prozesses ohne Entscheid kann die Grundgebühr bis auf einen Viertel
ermässigt werden. Ist die Inanspruchnahme des Gerichts besonders gering, so
kann die Grundgebühr bis auf einen Zehntel ermässigt werden (§ 17 Abs. 1 GGR).
Im vorliegenden Fall zog der Berufungskläger die Berufung zwar vor der Leistung
des Kostenvorschusses zurück. Der Rückzug erfolgte aber erst nach der Abweisung
des Gesuchs des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege mit
unentgeltlicher Verbeiständung mit Verfügung vom 23. März 2020. Diese
Verfügung wurde vom Verfahrensleiter auf knapp sechs Textseiten begründet. Als
besonders gering kann die Inanspruchnahme des Gerichts unter diesen Umständen
nicht qualifiziert werden. Die Grundgebühr ist deshalb bloss auf einen Viertel
zu reduzieren. Damit betragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens CHF
150.–.
2.3
Da die Berufung der
Berufungsbeklagten noch nicht zugestellt worden ist, ist ihrem Rechtsbeistand
durch das Berufungsverfahren kein relevanter Aufwand entstanden. Der
Berufungskläger hat deshalb der Berufungsbeklagten keine Parteientschädigung zu
bezahlen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das vorliegende Berufungsverfahren wird
infolge Rückzugs der Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10.
September 2019 abgeschrieben.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 150.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.