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Entscheid

ZB.2021.1

Anfechtung des Kindesverhältnisses

11. August 2021Deutsch29 min

beantragte die Gutheissung der Klage. Sie bestätigte, dass sie seit [...] 2010 von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.1

ENTSCHEID

vom 11. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes

Hermann

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter 1

[...]

Sohn 1

vertreten durch [...],

Berufsbeiständin,

substituiert durch [...],

Berufsbeiständin,

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz,

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

C____

Berufungsbeklagter 2

[...]

Sohn 2

vertreten durch [...],

Berufsbeiständin,

Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz,

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. März 2019

betreffend Anfechtung des Kindesverhältnisses

Sachverhalt

Sachverhalt

D____ (nachfolgend

Ehemann) und A____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten am [...] 1996. Während der

Ehe gebar die Ehefrau am [...] 2010 den gemeinsamen Sohn C____ und am [...]

2018 B____, als dessen Vater der Ehemann im Zivilstandsregister eingetragen

wurde. Mit Klage vom 23. Januar 2019 begehrte der Ehemann beim Zivilgericht

Basel-Stadt die Aberkennung seiner Vaterschaft betreffend B____. Er führte aus,

dass er seit [...] 2010 von der Kindsmutter getrennt lebe. Die Ehefrau

beantragte die Gutheissung der Klage. Sie bestätigte, dass sie seit [...] 2010 von

ihrem Ehemann getrennt lebe. Sie sei 2017 während eines Ferienaufenthalts schwanger

geworden. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) errichtete

für B____ am 21. Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft. Die Beiständin

wurde beauftragt, die Interessen des Kindes im Aberkennungsprozess zu

vertreten. In der Folge beantragte die Beiständin, es sei die Klage

gutzuheissen und das Kindsverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ aufzuheben.

Das Zivilgericht hielt mit Entscheid vom 12. März 2019 fest, dass B____ und die

Ehefrau die Klage anerkannt hätten, und stellte fest, dass zwischen dem Ehemann

und B____ kein Kindesverhältnis besteht. Der Entscheid wurde der Ehefrau nicht

zugestellt. Am 20. November 2020 teilte diese dem Zivilgericht mit, dass der

Ehemann im August 2020 verstorben sei und sie den Entscheid vom 12. März 2019

anfechten wolle. Das Zivilgericht nahm diese Mitteilung als Antrag auf

schriftliche Begründung des Entscheids entgegen.

Den begründeten

Entscheid vom 12. März 2019 focht die Ehefrau am 7. Januar 2021 mit Berufung

beim Appellationsgericht Basel-Stadt an. Darin beantragt sie, es sei festzustellen,

dass der angefochtene Entscheid nichtig sei. Eventualiter sei der Entscheid

aufzuheben und es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben,

subeventualiter die Klage abzuweisen bzw. sub-subeventualtiter die Sache zur

Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen (Rechtsbegehren 1–4). In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Ehefrau, es sei ihr die

unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu

bewilligen. Auf Ersuchen des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts

errichtete die KESB für C____ am 25. Februar 2021 eine

Vertretungsbeistandschaft. Der Verfahrensleiter fragte sodann die Mutter des

Ehemanns, E____, an, ob sie anstelle ihres verstorbenen Sohnes in den Prozess

eintreten und diesen fortsetzen wolle. Darauf antwortete sie nicht. Nachdem die

Ehefrau Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nachgereicht hatte,

gewährte ihr der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 6. April 2021 die

unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem Rechtsbeistand. Die

Vertretungsbeiständinnen von B____ und C____ beantragten mit Berufungsantworten

vom 5. Mai 2021, den Rechtsbegehren 1–4 der Ehefrau stattzugeben, eventualiter

das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ festzustellen und B____ sowie

C____ den Kostenerlass für das vorliegende Verfahren zu bewilligen. Die

Beiständin von B____ begehrte überdies, gestützt auf ein Gutachten des

Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom [...] 2020 sei der

Ehemann als Vater von B____ im schweizerischen Personenstandsregister

einzutragen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus

den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts vom 12. März 2019 ist mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs.

1.

lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die frist-

und formgerecht eingereichte Berufung ist einzutreten. Für ihre Beurteilung ist

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Ehefrau erklärte sich mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 mit der

Gutheissung der Anfechtungsklage des Ehemanns einverstanden. Die Beiständin von

B____ beantragte mit Klageantwort vom 7. März 2019 die Gutheissung der Anfechtungsklage.

Das Zivilgericht erwog in der Begründung des angefochtenen Entscheids, die

Anfechtungsklage sei zufolge Anerkennung gutzuheissen (angefochtener Entscheid,

E. 1.2). Im Dispositiv stellte es fest, dass die Ehefrau und B____ die Klage

anerkannt hätten (Ziff. 2) und dass zwischen dem Ehemann und B____ kein

Kindesverhältnis bestehe (Ziff. 3). Auch wenn davon ausgegangen wird, dass die

Stellungnahme vom 14. Februar 2019 der Ehefrau zuzurechnen und verbindlich ist

(vgl. dazu Berufung, Ziff. 3 f. und unten E. 5.4.1), sind sowohl die Begründung

als auch das Dispositiv des angefochtenen Entscheids unrichtig, wie die Ehefrau

zu Recht geltend macht (vgl. Berufung, Ziff. 37 und 40).

2.2

Für

die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) gilt gemäss Art. 296 Abs. 3 ZPO der

Offizialgrundsatz. Daher kann die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB

nicht anerkannt werden und kann der Anfechtungsprozess nicht durch Anerkennung

der Klage erledigt werden (vgl. allgemein zu Art. 296 Abs. 3 ZPO Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 30; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 38; vgl. zur

Rechtslage vor dem Inkrafttreten der ZPO Hegnauer,

in: Berner Kommentar, 4. Auflage 1984, Art. 254 ZGB N 20 sowie Art. 256 ZGB N

25.

und 94). Die Anfechtungsklage gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist eine negative

Gestaltungsklage (Hegnauer, a.a.O.,

Art. 256 ZGB N 16). Bei ihrer Gutheissung wird das Kindesverhältnis durch ein

negatives Gestaltungsurteil rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt aufgehoben

(Hegnauer, a.a.O., Art. 256 ZGB N

99; Reich, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.

256.

ZGB N 7; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 256 ZGB N 16). Die Beseitigung des

durch die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 255 ZGB begründeten

Kindesverhältnisses zum Ehemann der Mutter durch eine blosse Feststellung

seiner Nichtvaterschaft ist ausgeschlossen (Hegnauer,

a.a.O., Art. 256 ZGB N 7; Schwenzer/Cottier,

a.a.O., Art. 256 ZGB N 1).

3.

3.1

Das

Zivilgericht fällte den angefochtenen Entscheid am 12. März 2019. Am 19. und

21.

März 2019 wurde der Entscheid ohne schriftliche Begründung dem Ehemann und B____

eröffnet. Der Ehemann starb am 14. August 2020. Diese neue Tatsache teilte die

Ehefrau dem Zivilgericht mit Eingabe vom 20. November 2020 mit.

3.2

Auch

im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 296

Abs. 1 ZPO) hat das Gericht neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur bis zur

Urteilsberatung zu berücksichtigen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110a;

Staehelin/Bachofner, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 21

N 9a; Willisegger, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 229 ZPO N 46 f. und 52; Tappy, in: Commentaire romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 229 CPC N 26 f.; vgl. für Rechtsmittelverfahren BGer

5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.;

AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Dabei ist der Beginn der Beratungsphase

massgebend (Staehelin/Bachofner,

a.a.O., § 21 N 9a; Willisegger,

a.a.O., Art. 229 ZPO N 52; vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f. S. 418 f.

[betreffend ein der Verhandlungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1 [betreffend ein der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 11.108 und 11.110a).

Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die

Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen,

weil der Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert

sein muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig

beraten und zügig ein Urteil fällen kann (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418

[betreffend ein der Verhandlungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]; AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1 [betreffend ein der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime unterliegendes Berufungsverfahren]). Der von der Ehefrau

zitierten Minderheitsmeinung, das Gericht müsse Noven bis zur Eröffnung des

Entscheids berücksichtigen (Tanner,

in: Haas/Marghitola [Hrsg.], Fachhandbuch Zivilprozessrecht, Zürich 2020, N

21.79; Berufung, Ziff. 18), kann nicht gefolgt werden, weil sie ohne triftigen

Grund vom klaren Wortlaut der ZPO abweicht sowie der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und der herrschenden Lehre widerspricht (vgl. für weitere

Argumente gegen diese Ansicht Klingler,

Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel

2010, N 487).

3.3

Der

Tod des Ehemanns trat erst lange nach dem Abschluss der Beratungsphase des

Zivilgerichts ein. Daher wurde dieses Novum vom Zivilgericht zu Recht nicht

mehr berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufung, Ziff. 15, 27

und 39) hat das Zivilgericht daher Art. 53 Abs. 1, Art. 59, Art. 238 f., 242

und Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht verletzt, indem es den Tod des Ehemanns nicht

berücksichtigt und das Verfahren nicht infolge Gegenstandslosigkeit

abgeschrieben hat. Im Berufungsverfahren hingegen ist der Tod des Ehemanns als

zulässiges Novum zu berücksichtigen (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

4.

4.1

Das

Zivilgericht nennt auf dem Deckblatt des angefochtenen Entscheids die

Erbengemeinschaft des Ehemanns bestehend aus der Ehefrau sowie C____ und B____

als «Kläger». Die Erbengemeinschaft ist nicht parteifähig (Staehelin/Schweizer, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 66 N 27; Tenchio,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 66 ZPO N 38). Parteifähig sind ihre

einzelnen Mitglieder (Staehelin/Schweizer,

a.a.O., Art. 66 N 27). Auf dem Deckblatt einer Rechtsschrift oder eines

Entscheids sind deshalb die Erben einzeln als Parteien aufzuführen. Die

Sammelbezeichnung «Erbengemeinschaft des X» allein genügt nicht (vgl. Künzle, in: Büchler/Jakob [Hrsg.],

Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 602 N 16; Schaufelberger/Keller Lüscher, in:

Basler Kommentar, 6. Auflage 2019, Art. 602 ZGB N 27; Tenchio, a.a.O., Art. 66 ZPO N 38; Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4.

Auflage, Basel 2019, Art. 602 ZGB N 27). Es ist davon auszugehen, dass das

Zivilgericht die drei namentlich genannten Mitglieder der Erbengemeinschaft auf

der Klägerseite als Parteien betrachtet hat. Die Tatsache, dass es zusätzlich

die Erbengemeinschaft erwähnt hat, ist unschädlich.

4.2

4.2.1

Das

Anfechtungsrecht gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist relativ höchstpersönlich (vgl. Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N

16.33; Reich, a.a.O., Art. 256 ZGB

N 5). Höchstpersönliche Rechte sind nicht vererbbar (Göksu, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum

Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Göksu, ZGB], Art. 560 ZGB N 8; Häuptli, in: Abt/Weibel [Hrsg.],

Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 560 N 7). Das Gleiche

gilt für höchstpersönliche Rechtslagen (vgl. Göksu,

ZGB, Art. 560 ZGB N 9). Das Klagerecht gemäss Art. 256 Abs. 1 ZGB ist somit

unvererblich (Hausheer, in: Berner

Kommentar, 4. Auflage 1984, Art. 256 ZGB N 38; Reich,

a.a.O., Art. 256 ZGB N 5) und geht mit dem Tod des Klägers unter (Hausheer, a.a.O., Art. 256 ZGB N 22).

Ein Verfahren betreffend ein höchstpersönliches Recht wird mit dem Tod des Inhabers

des Rechts gegenstandslos (Graber,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 83 ZPO N 38; Göksu, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Göksu,

ZPO], Art. 83 N 23; Schwander, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3.

Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Schwander,

ZPO], Art. 83 N 40). Das Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 242 ZPO

abzuschreiben (Schwander, ZPO,

Art. 83 N 40; vgl. Gschwend/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 13 und 16 f.; Leumann Liebster, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 242 N 4). Wenn der Ehemann zu Lebzeiten eine Klage gemäss Art. 256

Abs. 1 ZGB erhoben hat, können seine Erben den Prozess nach seinem Tod somit

nicht fortsetzen (vgl. Hausheer,

a.a.O., Art. 256 ZGB N 38 und Art. 258 ZGB N 11).

4.2.2

Wie

sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, sind die Erben des Ehemanns nicht

in den Prozess eingetreten. Folglich ist die Bezeichnung der Klägerschaft auf

dem angefochtenen Entscheid unrichtig. Entgegen der Ansicht der Ehefrau

(Berufung, Ziff. 31 f.) hat dies im vorliegenden Fall aber nicht die

Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge. Nach einer von der Ehefrau

zitierten Lehrmeinung macht eine «falsche Parteibezeichnung», die nicht

berichtigt werden kann, den Entscheid nichtig, weil Personen, die am Verfahren

nicht teilgenommen haben, weder berechtigt noch verpflichtet werden könnten

(vgl. Killias, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 238 ZPO N 8; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 15; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 238 ZPO N 13). Ob und wenn ja für welche Fälle der

Fehlerhaftigkeit der Parteibezeichnung dieser Ansicht zu folgen ist, kann im

vorliegenden Fall offenbleiben. Jedenfalls ist das von den Vertretern der

erwähnten Lehrmeinung erwähnte Bundesgerichtsurteil nicht einschlägig. Dieses

Urteil betrifft die Nichtigkeit der Klageschrift und nicht die Nichtigkeit des

Entscheids (BGE 131 I 57 E. 2.2 S. 62 f.) und das Bundesgericht hat mit diesem

Urteil nicht die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids festgestellt, sondern

diesen aufgehoben (BGE 131 I 57 E. 2.5 S. 66). Im vorliegenden Fall ergibt sich

die unrichtige Parteibezeichnung daraus, dass das Zivilgericht die Zulässigkeit

eines Parteiwechsels zu Unrecht bejaht hat. Dabei handelt es sich um eine

gewöhnliche unrichtige Rechtsanwendung im Sinn von Art. 310 lit. a ZPO. Weshalb

diese die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids zur Folge haben sollte, ist

nicht ersichtlich. Zwei der drei auf dem angefochtenen Entscheid als Klagepartei

genannten Personen (Ehefrau und B____) nahmen am erstinstanzlichen Verfahren

von Anfang an teil. Eine aktive Teilnahme der dritten als Klagpartei genannten

Person (C____) am erstinstanzlichen Verfahren kam nicht mehr in Betracht, weil

die absolute Novenschranke bereits gefallen war, als der vom Zivilgericht zu

Unrecht angenommene Parteiwechsel eintrat. Am vorliegenden Berufungsverfahren sind

alle genannten Personen beteiligt.

4.3

Die

Erben des Ehemanns sind nicht anfechtungsberechtigt (Rusch/Götschi, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB,

2.

Auflage, Basel 2018, Art. 258 N 1; Tuor/Schnyder/Jungo,

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 40 N 8). Ist

der Ehemann vor Ablauf der Klagefrist gestorben oder urteilsunfähig geworden,

so kann die Anfechtungsklage von seinem Vater oder seiner Mutter erhoben werden

(Art. 258 Abs. 1 ZGB). Ob die Mutter des Ehemanns gestützt auf Art. 258 ZGB an

der Stelle des verstorbenen Ehemanns in den Prozess betreffend die Anfechtung

des Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ hätte eintreten und das

Verfahren hätte fortsetzen können, ist umstritten (dafür Hegnauer, a.a.O., Art. 256 ZGB N 38 und

Art. 258 ZGB N 16; dagegen Berufung, Ziff. 29). Der Verfahrensleiter setzte der

Mutter des Ehemanns eine Frist von 30 Tagen zur Mitteilung, ob sie an der

Stelle des verstorbenen Ehemanns in den Prozess betreffend die Anfechtung des

Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ eintreten und das Verfahren

fortsetzen wolle. Er wies sie darauf hin, dass bei unbenütztem Ablauf dieser

Frist davon ausgegangen werde, dass sie den Prozess nicht fortsetzen wolle. Die

Mutter des Ehemanns machte dem Appellationsgericht innert der angesetzten Frist

keine Mitteilung. Damit ist davon auszugehen, dass sie den Prozess nicht

fortsetzen will, wie der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 4. März 2021

festgehalten hat. Folglich kann die Frage, ob eine Fortsetzung des Prozesses

durch die Mutter des Ehemanns möglich gewesen wäre, offenbleiben. Jedenfalls

führt der Umstand, dass das Zivilgericht die Mutter des Ehemanns als

Drittadressatin aufgeführt hat, nach dem Dargelegten – entgegen der Ansicht der

Ehefrau (Berufung, Ziff. 33) – nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen

Entscheids.

4.4

Da

der Ehemann, der die Anfechtungsklage erhoben hat, am 14. August 2020 gestorben

ist, und weder seine Erben noch seine Mutter betreffend die Hauptsache in den

Prozess eingetreten sind (vgl. oben E. 4.2.1 und 4.3), ist der angefochtene

Entscheid aufzuheben und ist das Verfahren betreffend die Anfechtung des

Kindesverhältnisses zwischen dem Ehemann und B____ zufolge Gegenstandslosigkeit

als erledigt abzuschreiben. Soweit die Ehefrau die Feststellung der Nichtigkeit

des angefochtenen Entscheids begehrt, ist die Berufung abzuweisen (vgl. oben E.

4.2

und 4.3).

5.

5.1

Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, treten die Erben des Ehemanns

betreffend die Hauptsache nicht in den Prozess ein. Sie müssen aber gleichwohl

in den Prozess einbezogen werden, weil ihnen gegenüber förmlich festgestellt

werden muss, dass das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, und

ihnen gegenüber über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden ist

(vgl. Göksu, ZPO, Art. 83 N 23; Graber, a.a.O., Art. 83 ZPO N 38; Guldener, Schweizerisches

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1979, S. 144). Betreffend die Kosten- und

Entschädigungsfolgen treten die Erben des Ehemanns an seiner Stelle in den

Prozess ein (vgl. Gross/Zuber, in:

Berner Kommentar, 2012, Art. 83 ZPO N 26; Schwander,

ZPO, Art. 83 N 40).

5.2

5.2.1

Die

Ehefrau unterliegt mit ihrem Hauptbegehren um Feststellung der Nichtigkeit des

angefochtenen Entscheids und obsiegt mit ihrem Eventualbegehren um Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und Abschreibung des Verfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit. Das Unterliegen mit dem Hauptbegehren ist für die

Verteilung der Prozesskosten nicht zu berücksichtigen, weil aufgrund der

Gutheissung des Eventualbegehrens die gleiche Rechtslage gilt, welche die

Gutheissung des Hauptbegehrens zur Folge gehabt hätte. In beiden Fällen besteht

das Kindesverhältnis zwischen dem Ehemann und B____ fort. Damit ist für die

Verteilung der Prozesskosten alleine an die Abschreibung des Verfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit anzuknüpfen.

5.2.2

Bei

Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit werden die Kosten

grundsätzlich in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des

Gerichts verteilt (AGE BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu

berücksichtigten, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der

mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe

eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, und

welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (AGE BEZ.2018.64 vom 15.

Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck,

a.a.O., Art. 242 ZPO N 19; Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 107 ZPO N 8). Der Kostenentscheid

ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen

Sach- und Streitgegenstands zum Zeitpunkt des Erledigungsgrunds (AGE

BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck,

a.a.O., Art. 242 ZPO N 19).

5.3

5.3.1

Hinsichtlich

der Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens ist Folgendes zu

berücksichtigen: Gestützt auf das von der Ehefrau eingereichte Parteigutachten

des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom [...] 2020

(Berufungsbeilage 6) ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die

Anfechtungsklage des Ehemanns mutmasslich abgewiesen worden wäre. Der Grund für

die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, der Tod des Ehemanns, ist bei diesem

eingetreten. Aus den vorstehenden Gründen wären die Prozesskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens dem Ehemann aufzuerlegen gewesen. Da er inzwischen

verstorben ist, ist dies aber nicht mehr möglich. Im Folgenden ist deshalb zu

prüfen, ob die Prozesskosten seinen Erben auferlegt werden können.

5.3.2

Die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden vom Zivilgericht bereits

für den ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid vom 12. März 2019 auf

CHF 800.– festgesetzt und für den begründeten Entscheid nicht erhöht. Damit

entstanden die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens bereits vor dem

Tod des Ehemanns. Bei der Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten handelt es

sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 112 N 5). Soweit sie nicht höchstpersönlicher

Natur sind, gehen unter Vorbehalt einer abweichenden Regelung im öffentlichen

Recht auch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die im Zeitpunkt des Todes

des Erblassers noch nicht festgesetzt worden sind, in analoger Anwendung von

Art. 560 Abs. 2 ZGB auf die Erben über (vgl. Göksu,

ZGB, Art. 560 ZGB N 11; Sandoz,

in: Commentaire romand, Basel 2016, Art. 560 CC N 20; so für

Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG als öffentlich-rechtliche

Verpflichtungen auch BGE 129 V 300 E. 3.1 S. 301; BGer 5A_860/2016 vom 9.

Oktober 2017 E. 3.3, 9C_679/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2–3.7; a.M. Schwander, in: Basler Kommentar, 6.

Auflage 2019 [nachfolgend Schwander, ZGB], Art. 560 ZGB N 8; a.M.

möglicherweise auch BGE 132 I 117 E. 7.3 f. S. 125 f.; vgl. zum Stand der

Diskussion Häuptli, a.a.O., Art.

560.

N 11). Damit ist die Pflicht zur Zahlung der Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens in analoger Anwendung von Art. 560 Abs. 2 ZGB auf

die Ehefrau, B____ und C____ als Erben des Ehemanns übergegangen. Diese haften

in analoger Anwendung von Art. 603 Abs. 1 ZGB solidarisch (vgl. zu Art. 603

Abs. 1 ZGB Weibel, a.a.O., Art.

603.

N 4, 10 und 14).

5.3.3

Mit

dem angefochtenen Entscheid bewilligte das Zivilgericht der Ehefrau für das

erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Diesbezüglich

besteht für eine abweichende Beurteilung kein Anlass. B____ beantragte mit

Klageantwort vom 7. März 2019 für das erstinstanzliche Verfahren die

unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss den Angaben seiner Beiständin verfügte er

weder über Einkommen noch über Vermögen (Klageantwort, S. 3). Dies erscheint

glaubhaft. Gemäss den Angaben seiner Beiständin konnte auch die Ehefrau die

Prozesskosten für B____ nicht übernehmen (Klageantwort, S. 3). Da das

Zivilgericht der Ehefrau mit dem angefochtenen Entscheid die unentgeltliche

Rechtspflege bewilligt hat, erscheint auch dies glaubhaft. Folglich ist B____

für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Es ist davon auszugehen, dass C____ als Bruder von B____ während des

erstinstanzlichen Verfahrens ebenfalls prozessual bedürftig gewesen ist. Er hat

die unentgeltliche Rechtspflege zwar erst mit Berufungsantwort vom 5. Mai 2021

beantragt. Da er mangels Beteiligung am Verfahren bis zum Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. März 2019 keine Möglichkeit gehabt hat, ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, wird ihm die unentgeltliche

Rechtspflege aber ausnahmsweise rückwirkend auch für das erstinstanzliche

Verfahren bewilligt.

5.4

5.4.1

Hinsichtlich

der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass die

Ehefrau das Berufungsverfahren und damit dessen Prozesskosten durch falsche

Angaben unnötigerweise verursacht hat. Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019

erklärte sie, seit [...] 2010 lebten die Ehegatten getrennt. Im Sommer 2017 sei

sie während eines Ferienaufenthalts schwanger geworden. Der Vater von B____ sei

unbekannt. Sie sei mit der Gutheissung der Anfechtungsklage des Ehemanns

einverstanden. Aufgrund eines Vergleichs mit den Unterschriften der Ehefrau auf

ihrer Eingabe vom 20. November 2020 (Berufungsbeilage 4) und auf der Vollmacht

vom 22. Dezember 2020 (Berufungsbeilage 1) besteht bei summarischer Prüfung

kein Zweifel, dass die Eingabe vom 14. Februar 2019 von der Ehefrau

unterzeichnet worden ist. Wer den Text der Eingabe geschrieben hat (vgl.

Berufung, Ziff. 3), ist bei summarischer Prüfung irrelevant. Gemäss der

Beiständin von B____ erklärte die Ehefrau in einem Gespräch mit der Beiständin,

dass der Ehemann nicht der Vater von B____ sei. Die Ehegatten lebten seit 2010

in getrennten Haushalten. Sie wisse nicht, wer der biologische Vater von B____

sei. Es handle sich um eine flüchtige Ferienbekanntschaft, von der sie keine

Kontaktdaten habe (Klageantwort, S. 2). Diese Aussagen der Ehefrau veranlassten

das Zivilgericht dazu, die Anfechtungsklage ohne weitere Abklärungen

gutzuheissen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 1.2). In ihrer Eingabe vom 20.

November 2020 (Berufungsbeilage 4) erklärte die Ehefrau, seit 2010 hätten die

Ehegatten zwar getrennt gelebt. Sie seien aber in regem Kontakt geblieben und

hätten immer wieder versucht, die Ehe zu retten. In einem solchen Moment sei B____

gezeugt worden. Damit gesteht die Ehefrau zu, dass die Angaben in der Eingabe

vom 14. Februar 2019 und gegenüber der Beiständin falsch gewesen sind. Für den

Fall, dass die Ehefrau bereits in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2019

wahrheitsgemäss erklärt hätte, dass der Ehemann der biologische Vater von B____

sei, oder auch nur geltend gemacht hätte, dass die biologische Vaterschaft des

Ehemanns möglich sei, ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht weitere

Abklärungen vorgenommen und nötigenfalls ein Gutachten eingeholt hätte. Für

diesen Fall ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das

Zivilgericht die Anfechtungsklage des Ehemanns mutmasslich abgewiesen hätte und

es sich demzufolge erübrigt hätte, Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid zu

erheben.

In der von ihrem

Rechtsvertreter verfassten Berufung behauptet die Ehefrau, falls sie die

Eingabe vom 14. Februar 2019 unterzeichnet haben sollte, habe sie dies einzig

deshalb getan, weil sie grosse Angst vor dem Ehemann gehabt habe. Dieser habe

sie mehrfach mit dem Tod bedroht und sei mehrfach tätlich geworden. Im November

2019.

sei es diesbezüglich zu einem Polizeieinsatz am Wohnsitz der Ehefrau

gekommen, nachdem offenbar Nachbarn die Polizei verständigt hätten. Die Ehefrau

habe zunächst Anzeige erstattet, diese dann aber auf Wunsch von C____ wieder

zurückgezogen (Berufung, Ziff. 4). In ihrer vor der Mandatierung ihres

Rechtsvertreters verfassten Eingabe vom 20. November 2020 (Berufungsbeilage 4)

behauptete die Ehefrau zwar ebenfalls, dass es zwischen den Ehegatten immer

wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei, dass sie wegen einer

solchen im November 2019 Anzeige erstattet habe und dass sie diese auf Bitte

von C____ zurückgezogen habe. Dass der Ehemann sie mit dem Tod bedroht hätte

oder dass sie die Eingabe vom 14. Februar 2019 aus Angst vor dem Ehemann

unterzeichnet hätte, behauptete sie jedoch nicht. Im Gegenteil begründete sie

den Umstand, dass sie die Anfechtung des Kindesverhältnisses nicht «angefochten»

habe, alleine damit, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie nochmals

kontaktiert werde und dann erst reagieren müsse. Unter diesen Umständen ist es

bei summarischer Prüfung nicht glaubhaft, dass die Ehefrau die unrichtigen

Angaben im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor dem Ehemann gemacht hat,

und ist davon auszugehen, dass die diesbezüglichen Behauptungen in der Berufung

prozesstaktisch motiviert sind.

Somit hat die

Ehefrau die Prozesskosten des Berufungsverfahrens unnötigerweise verursacht und

lässt sich dies nicht damit rechtfertigen, dass sie sich vor dem Ehemann

gefürchtet hat. Daher sind die Prozesskosten des Berufungsverfahrens in

Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. e und Art. 108 ZPO der Ehefrau aufzuerlegen.

5.4.2

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 2, § 9 Abs. 1,

§ 12 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810)

auf CHF 1'000.– festgesetzt. Mit Verfügung vom 6. April 2021 bewilligte der Verfahrensleiter

der Ehefrau für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Demzufolge gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Gerichtskasse.

5.4.3

Grundsätzlich

hätte die Ehefrau B____ und C____ für das Berufungsverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen. Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95

Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten einer

berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene

Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit.

c). Auslagen werden von B____ und C____ nicht geltend gemacht. Die

berufsmässige Vertretung ist im vorliegenden Verfahren Anwältinnen und

Anwälten, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind,

Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten, vorbehalten. Diese

Voraussetzung erfüllen die Vertretungsbeiständinnen von B____ und C____ nicht.

Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu begründende Ausnahme

dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich überzeugende Gründe dafür

vorzubringen (AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019 E. 9.2; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 21). B____ und C____ nennen keinen Grund, der eine

Umtriebsentschädigung rechtfertigen könnte. Aus den vorstehenden Gründen ist B____

und C____ keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gesuche von B____ und C____

um Kostenerlass im Berufungsverfahren sind gegenstandslos, weil ihnen keine

Gerichtskosten auferlegt werden.

5.5

5.5.1

Mit

Verfügung vom 6. April 2021 bewilligte der Verfahrensleiter der Ehefrau für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand.

5.5.2

Gemäss

Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom

Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende

Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der

Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete

Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom

21.

Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und

555; vgl. Art. 96 ZPO). Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der

Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist.

Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt

nicht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. BGer 5A_868/2016 vom

28.

Juni 2017 E. 3.4, 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 2.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Die

Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei

unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 vom 12. Mai 2016

E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 556). Zur

Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert

sich die Praxis am Massstab eines erfahrenen Rechtsanwalts, der aufgrund seiner

besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat

führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen

Massnahmen beschränkt (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; vgl. BGer

6B_856/2009 vom 9. November 2009 E. 4.3).

In Zivilsachen

mit bestimmtem Streitwert richtet sich das Honorar des unentgeltlichen

Rechtsbeistands nach der Honorarordnung (HO, SG 291.400; vgl. zum

intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei

hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt

werden. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter

Berücksichtigung des Zeitaufwands vergütet (§ 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG

291.100]). Wenn der Streitwert zwar nicht bestimmt, aber bestimmbar ist, sind

bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands in

familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene

Aufwand als auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (AGE

BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 4.2,

ZB.2016.32 vom 4. März 2017 E. 8.2.2). Dies bedeutet, dass danach zu fragen

ist, ob die Berechnung nach Streitwert eine angemessene Entschädigung für den

geleisteten Aufwand darstellt, und umgekehrt, ob die Entschädigung nach Aufwand

in Übereinstimmung mit der Bedeutung der Streitsache (Streitwert) steht (AGE

BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2015.57 vom 20. April 2016 E. 3).

In schriftlich geführten Statusprozessen entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 HO in der Regel dem Monatseinkommen des Auftraggebers oder 50–100 % des

höheren Einkommens der Gegenpartei. Diese Bestimmung ist in Statusprozessen

auch bei der Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands zu

berücksichtigen (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Ob dies unter

dem Titel der Angemessenheit des Honorars (vgl. AGE BEZ.2012.24 vom 12. November

2012.

E. 2) oder des streitwertbezogenen Honorars (so AGE ZB.2017.33 vom 23.

April 2018 E. 7.3) geschieht, ist unerheblich und kann deshalb offenbleiben

(AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Der Stundenansatz für die

Vertretung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege beträgt im Kanton

Basel-Stadt CHF 200.– (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2, ZB.2016.32

vom 4. März 2017 E. 8.2.3, ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3; BJM 2013 S. 331).

Aus § 15 HO ergibt sich, welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art

üblicherweise als notwendig erachtet wird. Wenn der unentgeltliche

Rechtsbeistand einen höheren Zeitaufwand geltend macht, obliegt es ihm

darzulegen, weshalb das von ihm übernommene Mandat kein Standardfall ist und

inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich gewesen ist. Die

blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Kostennote genügt hierfür nicht

(AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.2). Die Auslagen und die

Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich entschädigt

(§ 16 HO).

Da das Honorar

gemäss § 15 Abs. 1 HO nur in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin

entspricht, ist dieser Betrag unter Berücksichtigung des Umfangs der Bemühungen

(vgl. dazu § 2 Abs. 1 lit. a HO) zu reduzieren, wenn er im Einzelfall

angesichts des Aufwands des Rechtsvertreters nicht mehr verhältnismässig wäre

(AGE ZB.2020.32 vom 15. Januar 2021 E. 2.4). In vermögensrechtlichen

Zivilsachen ist gemäss § 12 Abs. 1 HO für das Berufungsverfahren in der Regel

ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen. Diese Bestimmung ist analog auch bei

der Bemessung des Honorars nach § 15 Abs. 1 HO anzuwenden (AGE ZB.2020.32 vom

15.

Januar 2021 E. 2.4, ZB.2018.17 vom 6. November 2018 E. 4; a.M. AGE

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3).

Das

Monatseinkommen der Ehefrau betrug rund CHF 3'500.– (CHF 1'652.– [Witwenrente

gemäss Bescheinigung 2021] + CHF 1'834.40 [Lohn gemäss Lohnabrechnung Januar

2021]). In Anwendung von § 15 Abs. 1 HO und analoger Anwendung von § 12 Abs. 1 HO beliefe sich das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf rund CHF 2'300.–.

Dieser Betrag ist angesichts des zur Wahrung der Rechte der Ehefrau notwendigen

Aufwands nicht verhältnismässig. Zur Wahrung der Rechte der Ehefrau hätte es

genügt, mit einer kurzen Berufungsschrift das Novum des Todes des Ehemanns

vorzubringen, darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung der Anfechtungsklage

nicht möglich ist, und die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die

Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit zu beantragen. Dafür

hätten weniger als acht Stunden gereicht. Die weiteren, zu einem Grossteil

unbegründeten Rügen, die der unentgeltliche Rechtsbeistand in seiner umfangreichen

Berufungsschrift von 18 Seiten vorgebracht hat, sind nicht geeignet, die

prozessuale Situation der Ehefrau unmittelbar und substanziell zu verbessern.

Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands wird daher unter

Mitberücksichtigung der notwendigen Auslagen auf CHF 1'600.– reduziert.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März 2019 (F.2019.17) aufgehoben

und das Verfahren betreffend die Anfechtung des Kindesverhältnisses zwischen D____

selig und B____ zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Im

Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Der Berufungsklägerin und den Berufungsbeklagten wird für das

erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Die Berufungsklägerin und die Berufungsbeklagten tragen die Gerichtskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.– in solidarischer Verbindung. Diese

gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse des Zivilgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO

bleibt vorbehalten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'000.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse des Appellationsgerichts. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Die Berufungsklägerin trägt ihre eigenen Parteikosten.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege wird ihrem unentgeltlichen

Rechtsbeistand, [...], eine Entschädigung von CHF 1'600.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 123.20, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet.

Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter 1

-

Berufungsbeklagter 2

-

E____ (Dispositiv und E. 4.3 der Begründung)

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.