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Entscheid

ZB.2021.10

Scheidung: superprovisorische Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen

16. Mai 2022Deutsch11 min

Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.10

ENTSCHEID

vom 16. Mai 2022

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...] Advokatin,

[...]

Gegenstand

Abänderung vorsorglicher

Massnahmen im Scheidungsverfahren

(Berufungsverfahren)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999 in

Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.

Mit Entscheid

vom 31. Oktober 2012 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der

Ehegatten per 5. November 2012 an. Mit Entscheid vom 22. November 2012

verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann, der Ehefrau an den

Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'840.00

zuzüglich Kinderzulage für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 3. März

2015 (ZGE EA.2012. [...] vom 3. März 2015) 2015 verpflichtet das Zivilgericht

Basel-Stadt den Ehemann in Abänderung seines Entscheids vom 22. November 2012,

der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfe der

Kinderzulagen von damals insgesamt CHF 400.00 zu bezahlen, wovon je

CHF 1'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder

bestimmt waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (AGE ZB.2015.23 vom 23.

Oktober 2015) bestätigte das Appellationsgericht betreffend die ab dem 1. Mai

2015 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge den Entscheid des Zivilgerichts vom 3.

März 2015.

Am 13. Oktober

2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein.

Am 7. September 2017 reichte der Ehemann die Klagebegründung ein. Darin

beantragte er mit einem Verfahrensantrag die Aufhebung der von ihm für die

Dauer des Scheidungsverfahrens an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge

von CHF 8'100.00. Mit Entscheid vom 28. September 2018 (ZGE F.2016. [...] vom

28. September 2018) regelte das Zivilgericht den während der Dauer des

Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt neu. Dagegen gelangten beide

Parteien mit Berufung an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 27. Juni

2019 (AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019) änderte das Appellationsgericht die

Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Januar 2018 ab. Mit Entscheid

vom 16. September 2019 (AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019) berichtigte

das Appellationsgericht seinen Entscheid vom 27. Juni 2019 betreffend die

Unterhaltsbeiträge. Der berichtigte Entscheid des Appellationsgerichts wird im

Folgenden als Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 bezeichnet.

Die für das vorliegende Verfahren relevanten Ziffern des Dispositivs dieses

Entscheids lauten in der berichtigten Fassung folgendermassen: «7. Mit

Wirkung ab 1. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den

Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00

zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00

für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für D____ als

Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder

bestimmt. 8. Es wird festgehalten[,] dass der Unterhaltsbeitrag gemäss

Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto

CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich

CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau

von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes

beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf

CHF 5‘502.00.» Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 (ZGE F.2016.615 vom

5. Januar 2021) schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien und regelte

es die Scheidungsfolgen.

Gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 erhob der Ehemann am

3. Februar 2021 Berufung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2021

beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten

sei. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beantragte der Ehemann die

superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Auf

dieses Gesuch trat der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 27. Januar 2022 nicht

ein. Am 1. April 2022 fand im Berufungsverfahren betreffend Scheidung die

mündliche Hauptverhandlung statt.

Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 1. April 2022 betreffend Scheidung beantragte der Ehemann

in seinem Parteivortrag sinngemäss, in Abänderung der vorsorglichen Massnahmen

gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 seien seine

Verpflichtungen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021

aufzuheben und sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für Februar bis April 2021

an den Unterhalt von D____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00

respektive von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ersuchte um Abweisung

dieser Anträge.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Im

Berufungsverfahren ist der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident für

die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren zuständig (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 276 N 3; § 41 Abs. 2

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.2

Über

die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist im

summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 271 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 276 N 4). Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das

Beweismass der Glaubhaftmachung (Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 276 N 5). Die Rechtsfragen sind beim Entscheid über vorsorgliche

Massnahmen summarisch zu prüfen (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1,

ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen, ZB.2017.27

vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen).

2.

2.1

Eine

Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist unter den

gleichen Voraussetzungen möglich wie eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen

(Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 13). Damit setzt

eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren voraus, dass

seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung

der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen

Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegen haben, sich

nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen

oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist,

weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind

(vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619, 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378; BGer

5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli

2014.

E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14.

Januar 2022 E. 3.1).

Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab

Eintritt seiner formellen Rechtskraft (BGer 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E.

4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 276 N 14; Leuenberger,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern

2017, Anh. ZPO Art. 276 N 14). Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen kann

im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens auf den Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs zurückbezogen werden (vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017

E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1 f.; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N

14). Wenn die Voraussetzungen für die Abänderung im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bereits erfüllt sind, ist eine solche Rückwirkung in der

Regel angemessen. Insbesondere wenn eine Pflicht zur Rückerstattung der bereits

erhaltenen und verbrauchten Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise unbillig

erscheint, kann aber auch in diesem Fall ein späteres Datum gewählt werden

(vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar

2016.

E. 4.2). Eine über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs

hinausgehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen wie

beispielsweise einem unbekannten Aufenthaltsort, einer Landesabwesenheit oder

einem treuwidrigen Verhalten einer Partei möglich (vgl. BGer 5A_501/2015 vom

12.

Januar 2016 E. 4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276

N 14).

2.2

Indem der Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung

betreffend Scheidung vom 1. April 2022 die Aufhebung seiner Verpflichtung

zur Leistung der vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge für Februar bis April 2021

sowie die Verpflichtung der Ehefrau zu Unterhaltsbeiträgen für Februar bis

April 2021 beantragt hat, hat er eine um mehr als ein Jahr über die Einreichung

seines Gesuchs hinausgehende Rückwirkung des Abänderungsentscheids beantragt.

Ein ganz besonderer Grund, der eine derart weitgehende Rückwirkung

rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

Der Mietzins der Wohnung der Ehefrau betrug CHF 2'950.00 (ZGE F.2016. [...]

vom 5. Januar 2021 E. 11.3 und 11.8). Am 12./13. Januar 2021 schloss

die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn 1. Februar

2021.

ab. Dabei handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung mit 57 m2

und einem Bruttomietzins von CHF 1'175.00 pro Monat

(Berufungsantwortbeilage 3). In der Verhandlung des Appellationsgerichts

behauptete der Ehemann, von der neuen Wohnung und insbesondere von der

Tatsache, dass der neue Mietzins um mehr als die Hälfte tiefer gewesen sei als

der bisherige, habe er erst um den 20. April 2021 herum erfahren. Diese

Behauptung ist unrichtig. Bereits in seiner Berufung vom 3. Februar 2021

(Ziff. 13) erklärte der Ehemann, es sei ihm kürzlich bekannt geworden,

dass die Ehefrau ihre Wohnung offenbar gekündigt und eine rund

CHF 1'200.00 günstigere Wohnung gemietet habe. Folglich hätte er bereits

Ende Januar 2021 die Ehefrau um Angabe des neuen Mietzinses ersuchen und ein

Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einreichen können. Mit

Eingabe vom 21. April 2021 erklärte der Ehemann, er habe am letzten

Wochenende von seinen Söhnen erfahren, dass die Ehefrau wohl am 1. Februar 2021

eine 1- oder 2-Zimmerwohnung bezogen habe. Mit der Berufungsantwort vom 29.

April 2021 reichte die Ehefrau den neuen Mietvertrag ein. Am 10. Mai 2021 wurde

die Berufungsantwort einschliesslich Beilagen dem Ehemann zugestellt. Damit

wäre es dem Ehemann spätestens im Mai 2021 ohne weiteres möglich gewesen, ein

mit dem tieferen Mietzins begründetes beziffertes Gesuch um Abänderung der

vorsorglichen Massnahmen zu stellen. Trotz dieser Möglichkeit hat er mit einem

entsprechend Gesuch fast ein Jahr bis zum Parteivortrag im Berufungsverfahren

betreffend die Scheidung zugewartet. Unter den vorstehend dargelegten Umständen

kann die beantragte Rückwirkung von mehr als einem Jahr nicht mit dem Zeitpunkt

der Kenntnisnahme vom tieferen Mietzins begründet werden. Für die Frage der

Obhut über D____ ist der Umzug entgegen der Ansicht des Ehemanns unerheblich,

weil die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen auch in der neuen

Wohnung gelebt werden kann und aus dem Bezug der Zweizimmerwohnung nicht

geschlossen werden kann, die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der

alternierenden Obhut. Im Übrigen änderte auch die vom Ehemann behauptete

Relevanz des Umzugs für die Frage der Obhut nichts daran, dass er mit seinem

Abänderungsgesuch bis am 1. April 2022 zugewartet hat, obwohl er ein entsprechendes

Gesuch bereits spätestens im Mai 2021 hätte stellen können.

Irgendein anderer ganz besonderer Grund, der eine Rückwirkung von mehr

als einem Jahr rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.

Aus den vorstehenden Gründen kommt eine rückwirkende Abänderung der

vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren für Februar bis April 2021

nicht in Betracht. Daher ist das Abänderungsgesuch unabhängig davon abzuweisen,

ob die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung der

Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von Unterhaltsbeiträge oder für eine

Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt gewesen

wären oder nicht.

3.

3.1

Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs.

1.

ZPO die Kosten des vorliegenden Entscheids zu tragen. Diese werden in

Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 200.00 festgesetzt.

3.2

Das

Honorar bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 des

Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der Rechtsvertreterin

der Ehefrau ist durch den anlässlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren

betreffend die Scheidung gestellten Antrag auf Abänderung der vorsorglichen

Massnahmen kein nennenswerter zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Daher ist

der Ehefrau für das Verfahren betreffend die Abänderung der vorsorglichen

Massnahmen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Das Gesuch von A____ vom

1.

April 2022 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem

am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni

2019.

wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens

von CHF 200.00.

Mitteilung an:

-

Gesuchsteller

-

Gesuchsbeklagte

-

Sohn D____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.