ZB.2021.10
Scheidung: superprovisorische Aufhebung von Unterhaltsbeiträgen
16. Mai 2022Deutsch11 min
Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2021.10
ENTSCHEID
vom 16. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...] Advokatin,
[...]
Gegenstand
Abänderung vorsorglicher
Massnahmen im Scheidungsverfahren
(Berufungsverfahren)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999 in
Basel. Aus der Ehe sind die gemeinsamen Kinder C____, geb. [...] 2003, und D____, geb. [...] 2006, hervorgegangen.
Mit Entscheid
vom 31. Oktober 2012 ordnete das Zivilgericht Basel-Stadt das Getrenntleben der
Ehegatten per 5. November 2012 an. Mit Entscheid vom 22. November 2012
verpflichtete das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehemann, der Ehefrau an den
Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
CHF 8'700.00 zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen, wovon je CHF 1'840.00
zuzüglich Kinderzulage für die Kinder bestimmt waren. Mit Entscheid vom 3. März
2015 (ZGE EA.2012. [...] vom 3. März 2015) 2015 verpflichtet das Zivilgericht
Basel-Stadt den Ehemann in Abänderung seines Entscheids vom 22. November 2012,
der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2015 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7'900.00 zuzüglich der Hälfe der
Kinderzulagen von damals insgesamt CHF 400.00 zu bezahlen, wovon je
CHF 1'900.00 zuzüglich der Hälfte der Kinderzulagen für die Kinder
bestimmt waren. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 (AGE ZB.2015.23 vom 23.
Oktober 2015) bestätigte das Appellationsgericht betreffend die ab dem 1. Mai
2015 zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge den Entscheid des Zivilgerichts vom 3.
März 2015.
Am 13. Oktober
2016 reichte der Ehemann die Scheidungsklage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein.
Am 7. September 2017 reichte der Ehemann die Klagebegründung ein. Darin
beantragte er mit einem Verfahrensantrag die Aufhebung der von ihm für die
Dauer des Scheidungsverfahrens an die Ehefrau zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge
von CHF 8'100.00. Mit Entscheid vom 28. September 2018 (ZGE F.2016. [...] vom
28. September 2018) regelte das Zivilgericht den während der Dauer des
Scheidungsverfahrens zu bezahlenden Unterhalt neu. Dagegen gelangten beide
Parteien mit Berufung an das Appellationsgericht. Mit Entscheid vom 27. Juni
2019 (AGE ZB.2018.42/43 vom 27. Juni 2019) änderte das Appellationsgericht die
Regelung der Unterhaltsbeiträge für die Zeit ab Januar 2018 ab. Mit Entscheid
vom 16. September 2019 (AGE DGZ.2019.6 vom 16. September 2019) berichtigte
das Appellationsgericht seinen Entscheid vom 27. Juni 2019 betreffend die
Unterhaltsbeiträge. Der berichtigte Entscheid des Appellationsgerichts wird im
Folgenden als Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 bezeichnet.
Die für das vorliegende Verfahren relevanten Ziffern des Dispositivs dieses
Entscheids lauten in der berichtigten Fassung folgendermassen: «7. Mit
Wirkung ab 1. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau an den
Unterhalt einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 6‘300.00
zuzüglich die Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen. Davon sind je CHF 1‘190.00
für C____ und für D____ als Barunterhalt sowie CHF 1‘130.00 für D____ als
Betreuungsunterhalt sowie die Hälfte der Kinderzulagen für beide Kinder
bestimmt. 8. Es wird festgehalten[,] dass der Unterhaltsbeitrag gemäss
Ziff. 7 hiervor auf einem Einkommen des Ehemannes von netto
CHF 15‘165.00 (inkl. 13. Monatslohn und Anteil Geschäftsauto) zuzüglich
CHF 400.00 Kinderzulagen und einem hypothetischen Nettoeinkommen der Ehefrau
von CHF 4‘371.00 bei einem Pensum von 80% beruht. Der Bedarf des Ehemannes
beläuft sich auf CHF 5‘010.00. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf
CHF 5‘502.00.» Mit Entscheid vom 5. Januar 2021 (ZGE F.2016.615 vom
5. Januar 2021) schied das Zivilgericht die Ehe der Parteien und regelte
es die Scheidungsfolgen.
Gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 erhob der Ehemann am
3. Februar 2021 Berufung. Mit Berufungsantwort vom 29. April 2021
beantragte die Ehefrau die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 beantragte der Ehemann die
superprovisorische und vorsorgliche Aufhebung der gemäss dem Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Januar 2021 zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge. Auf
dieses Gesuch trat der Verfahrensleiter mit Entscheid vom 27. Januar 2022 nicht
ein. Am 1. April 2022 fand im Berufungsverfahren betreffend Scheidung die
mündliche Hauptverhandlung statt.
Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 1. April 2022 betreffend Scheidung beantragte der Ehemann
in seinem Parteivortrag sinngemäss, in Abänderung der vorsorglichen Massnahmen
gemäss dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni 2019 seien seine
Verpflichtungen zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen für Februar bis April 2021
aufzuheben und sei die Ehefrau zu verpflichten, ihm für Februar bis April 2021
an den Unterhalt von D____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'150.00
respektive von CHF 1'125.00 zu bezahlen. Die Ehefrau ersuchte um Abweisung
dieser Anträge.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Im
Berufungsverfahren ist der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident für
die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren zuständig (vgl. Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 276 N 3; § 41 Abs. 2
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2
Über
die Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist im
summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 271 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 276 N 4). Für die rechtserheblichen Tatsachen gilt das
Beweismass der Glaubhaftmachung (Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 276 N 5). Die Rechtsfragen sind beim Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen summarisch zu prüfen (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 2.1,
ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6 mit Nachweisen, ZB.2017.27
vom 21. August 2017 E. 5.2.3 mit Nachweisen).
2.
2.1
Eine
Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist unter den
gleichen Voraussetzungen möglich wie eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen
(Art. 276 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 179 ZGB; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276 N 13). Damit setzt
eine Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren voraus, dass
seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte Veränderung
der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die tatsächlichen
Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegen haben, sich
nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen
oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist,
weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind
(vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619, 141 III 376 E. 3.3.1 S. 378; BGer
5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli
2014.
E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14.
Januar 2022 E. 3.1).
Der Abänderungsentscheid wirkt grundsätzlich nur für die Zukunft, d.h. ab
Eintritt seiner formellen Rechtskraft (BGer 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E.
4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 276 N 14; Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017, Anh. ZPO Art. 276 N 14). Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen kann
im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs zurückbezogen werden (vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017
E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.1 f.; Leuenberger, a.a.O., Anh. ZPO Art. 276 N
14). Wenn die Voraussetzungen für die Abänderung im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bereits erfüllt sind, ist eine solche Rückwirkung in der
Regel angemessen. Insbesondere wenn eine Pflicht zur Rückerstattung der bereits
erhaltenen und verbrauchten Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise unbillig
erscheint, kann aber auch in diesem Fall ein späteres Datum gewählt werden
(vgl. BGer 5A_831/2016 vom 21. März 2017 E. 4.3.1, 5A_501/2015 vom 12. Januar
2016.
E. 4.2). Eine über den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
hinausgehende Rückwirkung ist nur aus ganz besonderen Gründen wie
beispielsweise einem unbekannten Aufenthaltsort, einer Landesabwesenheit oder
einem treuwidrigen Verhalten einer Partei möglich (vgl. BGer 5A_501/2015 vom
12.
Januar 2016 E. 4.1, 5A_274/2015 vom 25. August 2015 E. 3.5; Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 276
N 14).
2.2
Indem der Ehemann anlässlich der Hauptverhandlung
betreffend Scheidung vom 1. April 2022 die Aufhebung seiner Verpflichtung
zur Leistung der vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge für Februar bis April 2021
sowie die Verpflichtung der Ehefrau zu Unterhaltsbeiträgen für Februar bis
April 2021 beantragt hat, hat er eine um mehr als ein Jahr über die Einreichung
seines Gesuchs hinausgehende Rückwirkung des Abänderungsentscheids beantragt.
Ein ganz besonderer Grund, der eine derart weitgehende Rückwirkung
rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Der Mietzins der Wohnung der Ehefrau betrug CHF 2'950.00 (ZGE F.2016. [...]
vom 5. Januar 2021 E. 11.3 und 11.8). Am 12./13. Januar 2021 schloss
die Ehefrau einen Mietvertrag für eine neue Wohnung mit Mietbeginn 1. Februar
2021.
ab. Dabei handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung mit 57 m2
und einem Bruttomietzins von CHF 1'175.00 pro Monat
(Berufungsantwortbeilage 3). In der Verhandlung des Appellationsgerichts
behauptete der Ehemann, von der neuen Wohnung und insbesondere von der
Tatsache, dass der neue Mietzins um mehr als die Hälfte tiefer gewesen sei als
der bisherige, habe er erst um den 20. April 2021 herum erfahren. Diese
Behauptung ist unrichtig. Bereits in seiner Berufung vom 3. Februar 2021
(Ziff. 13) erklärte der Ehemann, es sei ihm kürzlich bekannt geworden,
dass die Ehefrau ihre Wohnung offenbar gekündigt und eine rund
CHF 1'200.00 günstigere Wohnung gemietet habe. Folglich hätte er bereits
Ende Januar 2021 die Ehefrau um Angabe des neuen Mietzinses ersuchen und ein
Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen einreichen können. Mit
Eingabe vom 21. April 2021 erklärte der Ehemann, er habe am letzten
Wochenende von seinen Söhnen erfahren, dass die Ehefrau wohl am 1. Februar 2021
eine 1- oder 2-Zimmerwohnung bezogen habe. Mit der Berufungsantwort vom 29.
April 2021 reichte die Ehefrau den neuen Mietvertrag ein. Am 10. Mai 2021 wurde
die Berufungsantwort einschliesslich Beilagen dem Ehemann zugestellt. Damit
wäre es dem Ehemann spätestens im Mai 2021 ohne weiteres möglich gewesen, ein
mit dem tieferen Mietzins begründetes beziffertes Gesuch um Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen zu stellen. Trotz dieser Möglichkeit hat er mit einem
entsprechend Gesuch fast ein Jahr bis zum Parteivortrag im Berufungsverfahren
betreffend die Scheidung zugewartet. Unter den vorstehend dargelegten Umständen
kann die beantragte Rückwirkung von mehr als einem Jahr nicht mit dem Zeitpunkt
der Kenntnisnahme vom tieferen Mietzins begründet werden. Für die Frage der
Obhut über D____ ist der Umzug entgegen der Ansicht des Ehemanns unerheblich,
weil die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen auch in der neuen
Wohnung gelebt werden kann und aus dem Bezug der Zweizimmerwohnung nicht
geschlossen werden kann, die Ehefrau habe kein Interesse mehr an der
alternierenden Obhut. Im Übrigen änderte auch die vom Ehemann behauptete
Relevanz des Umzugs für die Frage der Obhut nichts daran, dass er mit seinem
Abänderungsgesuch bis am 1. April 2022 zugewartet hat, obwohl er ein entsprechendes
Gesuch bereits spätestens im Mai 2021 hätte stellen können.
Irgendein anderer ganz besonderer Grund, der eine Rückwirkung von mehr
als einem Jahr rechtfertigen könnte, ist nicht ersichtlich.
Aus den vorstehenden Gründen kommt eine rückwirkende Abänderung der
vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren für Februar bis April 2021
nicht in Betracht. Daher ist das Abänderungsgesuch unabhängig davon abzuweisen,
ob die materiellen Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung der
Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von Unterhaltsbeiträge oder für eine
Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt gewesen
wären oder nicht.
3.
3.1
Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Ehemann in Anwendung von Art. 106 Abs.
1.
ZPO die Kosten des vorliegenden Entscheids zu tragen. Diese werden in
Anwendung von § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 200.00 festgesetzt.
3.2
Das
Honorar bemisst sich in Anwendung von § 10 Abs. 1 des
Honorarreglements (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Der Rechtsvertreterin
der Ehefrau ist durch den anlässlich der Hauptverhandlung im Berufungsverfahren
betreffend die Scheidung gestellten Antrag auf Abänderung der vorsorglichen
Massnahmen kein nennenswerter zusätzlicher Zeitaufwand entstanden. Daher ist
der Ehefrau für das Verfahren betreffend die Abänderung der vorsorglichen
Massnahmen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch von A____ vom
1.
April 2022 um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gemäss dem
am 16. September 2019 berichtigten Entscheid des Appellationsgerichts vom 27. Juni
2019.
wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens
von CHF 200.00.
Mitteilung an:
-
Gesuchsteller
-
Gesuchsbeklagte
-
Sohn D____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.