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Entscheid

ZB.2021.11

Forderung

4. Januar 2022Deutsch36 min

Amortisationszahlungen – Zinsausstände (Fälligkeit 30.06.2017) sowie ein ungedeckter

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.11

ENTSCHEID

vom 14. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Kläger

vertreten durch [...], avvocato,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. November 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Zwecks

Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in [...] (TI) schloss A____ (Kläger und

Berufungskläger, nachfolgend: Schuldner) mit der B____ (Beklagte und

Berufungsbeklagte, nachfolgend: Gläubigerin) am 23. Oktober 2013 einen

Rahmenvertrag für Grundpfandkredite ab, in welchem er als Kreditnehmer

anerkannte, einen Betrag in der Höhe von CHF 1'000'000.– zu schulden und

Zinsen, Kommissionen und Amortisationen zu leisten. Zur Sicherung der

Grundforderung wurde das fiduziarische Eigentum des Register-Schuldbriefs im

1. Rang von nominal CHF 1'000'000.–, lastend auf den Parzellen Nrn. [...]

und [...] des Grundbuchs [...], mit Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013

auf die Gläubigerin übertragen. Am 21. November 2013 wurde der Betrag

von CHF 1'000'000.- dem Kontokorrent des Schuldners gutgeschrieben und an den

instrumentierenden Notar weiterüberwiesen.

Mit

Produktbestätigung vom 19. Februar 2016 bestätigte die Gläubigerin gegenüber

dem Schuldner für einen Betrag von CHF 979'600.– die Modalitäten des Zinses und

der Amortisation.

Am 27. und 28.

September 2017 liess die Gläubigerin dem Schuldner zwei Abrechnungen in der

Höhe von CHF 6'125.57 (Zins und Verzugszins) sowie CHF 5'100.–

(Amortisation) zukommen. Aus diesen geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt –

neben den per 30. September 2017 fällig werdenden Zins- und

Amortisationszahlungen – Zinsausstände (Fälligkeit 30.06.2017) sowie ein ungedeckter

Amortisations­betrag/Überzug (ammortamento scoperto/sorpasso) bestanden. Mit

Schreiben vom 30. Oktober 2017 forderte die Gläubigerin den Schuldner

erneut auf, die ausstehenden Beträge zu bezahlen und setzte ihm eine

Zahlungsfrist bis 10. November 2017. Gleichzeitig wies die Gläubigerin den

Schuldner darauf hin, dass die Vertragsbedingungen des Kreditvertrags vorsähen,

dass bei Nichtbegleichung der Amortisationen und Zinsen innerhalb von 30 Tagen

seit Fälligkeit/Verfall (scadenza) das Kreditkapital (capitale de credito)

sowie sonstige Kosten zur sofortigen Rückzahlung in Schweizer Franken fällig

würden. Zudem wies sie den Schuldner darauf hin, dass sie im Fall der

Nichtbezahlung nach Ablauf der Frist die Betreibung auf Pfandverwertung

einleiten werde.

Mit Betreibungsankündigung

vom 13. November 2017 wies die Gläubigerin den Schuldner darauf hin, dass sein

Kredit sofort in Schweizer Franken fällig (immediamente esigibile) geworden

sei. Sie forderte ihn auf, alle Ausstände bis spätestens am 24. November 2017

zu begleichen. Sie wies ihn nochmals darauf hin, dass sie nach Ablauf der Frist

eine Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Gesamtverbindlichkeit in der

Höhe von derzeit CHF 972'975.57 zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten einleiten

werde. Mit Schreiben vom 24. November 2017 kündigte die Gläubigerin per 25. November 2017

den Kredit sowie die diesbezügliche Bankverbindung und forderte den Schuldner

auf, die gesamte Summe zuzüglich Zins von 10 % seit 25. November 2017

an sie zu überweisen.

Die Gläubigerin

leitete in der Folge gegen den Schuldner die Betreibung auf Pfandverwertung ein

für den Betrag von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 25. November

2017 und für den Betrag von CHF 1'461'871.56 zuzüglich Zins seit dem 1. August

2017. Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungsamt [...] am

29. November 2017 ausgestellt.

Das

Bezirksgericht Leventina (TI) erteilte der Gläubigerin mit Entscheid vom 17.

Oktober 2018 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 969'503.24 zuzüglich

Zins zu 10 % seit dem 25. November 2017. Dagegen erhob der Kläger

Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des

Appellationsgerichts Tessin. Der Beschwerde wurde in der Folge die

aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Entscheid vom 14. März 2019 wurde die

Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Am 7. November 2018 reichte der

Schuldner beim Bezirksgericht Leventina Aberkennungsklage ein. Mit Entscheid

vom 1. Februar 2019 erklärte sich das Bezirksgericht Leventina als unzuständig.

Der Schuldner

reichte daraufhin am 22. Februar 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt

Aberkennungsklage ein, mit welcher er die Feststellung beantragte, dass die

Forderung der Gläubigerin von CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen seit

dem 25. November 2017 (gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...])

gegenüber dem Schuldner nicht bestehe. Eventualiter sei festzustellen, dass die

Forderung der Gläubigerin von CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen

seit dem 25. November 2017 (gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...])

gegenüber dem Schuldner im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen

sei. Mit Entscheid vom 11. November 2020 hielt das Zivilgericht fest, dass

die Forderung der Gläubigerin gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...]

gegen den Schuldner im Umfang von 10 % Zins seit 25. November 2017

bis 27. November 2017 auf den Betrag von CHF 969’503.24 nicht besteht. Im

darüberhinausgehenden Umfang wurde die Aberkennungsklage abgewiesen und es

wurde festgestellt, dass mit Rechtskraft dieses Entscheids die Rechtsöffnung in

der Betreibung der Gläubigerin gegen den Schuldner der Zahlungsbefehl des

Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu

10 % seit 28. November 2017 definitiv werde.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner am 8. Februar 2021 beim Appellations­gericht

Berufung erhoben. Daran beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin von

CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 25. November 2017

(gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...]) gegenüber dem Schuldner zum

Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei. Im darüberhinausgehenden

Umfang sei die Aberkennungsklage anzuerkennen und es sei festzustellen, dass

mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Rechtsöffnung in der Betreibung

der Gläubigerin gegen den Schuldner, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...],

im Umfang von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 28. November 2017

nicht zu gewähren sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und es sei die Sache zur verbesserten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt mit Berufungsantwort

vom 26. März 2021 die Abweisung der Berufung, soweit darauf

einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Angefochten ist vorliegend ein

Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2020, mit welchem eine Aberkennungsklage

nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Bezug auf eine Forderung der Gläubigerin von

CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 25. November 2017 weitestgehend

(Gutheissung mit Bezug auf den Beginn des Verzugszinslaufs erst ab

28.

November 2017) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Es liegt ein

Endentscheid der ersten Instanz vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und der Streitwert der

zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteigt CHF 10'000.– (Art.

308.

Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Schuldner am 7. Januar 2021 zugestellt worden. Dagegen hat er

am 8. Februar 2021 und damit – unter Berücksichtigung, dass der

letzte Tag der Berufungsfrist auf einen Samstag fiel – rechtzeitig Berufung

erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 3 und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die

zudem formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit

einzutreten.

1.2

Der Schuldner zitiert in Rz 8

der Berufung das Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit zwei Abweichungen:

So fügt er in Bezug auf den ersten Absatz von Ziffer 1 am Ende («… nicht besteht.») die Bemerkung an: «(recte besteht)». Im zweiten Absatz von

Ziffer 1 spricht der Schuldner anstelle von der Abweisung der

Aberkennungsklage von einer Anerkennung der Aberkennungsklage. Es ist davon

auszugehen, dass diese Bemerkung respektive die Änderung des Dispositivs

irrtümlich erfolgt sind. Für den vorliegenden Entscheid ist auf das Dispositiv

im angefochtenen Entscheid und nicht auf dessen (falsche) Wiedergabe in der

Berufungsschrift abzustellen.

2.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht

hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass mit der Aberkennungsklage (Art.

83.

Abs. 2 SchKG) die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung

gesetzten Forderung verlangt werden könne. Die Aberkennungsklage soll primär

klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell bestehe, und

diene so der Verwirklichung des materiellen Rechts (angefochtener Entscheid,

E. 2.1.1). Obwohl der Schuldner die Feststellung des Nichtbestands der

Forderung begehre, bestreite er die Ausführungen der Gläubigerin betreffend den

Bestand der Forderung nicht. Gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredite vom 23.

Oktober 2013 habe er anerkannt, der Gläubigerin einen Betrag von CHF 1'000'000.–

zu schulden. Gleichzeitig habe er sich dazu verpflichtet, die Zinsen,

Kommissionen und Amortisationen vereinbarungsgemäss zu leisten (Ziffer 1

Rahmenvertrag). Gemäss Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 habe der

Schuldner sodann das Bestehen eines Pfands sowie einer persönlichen

Verpflichtung zur Begleichung der aus dem Hypothekenvertrag stammenden Schuld

gegenüber der Gläubigerin anerkannt. Gestützt auf den Abschluss des

Rahmenvertrags sowie die Auszahlung der Kreditsumme, welche durch die

Gläubigerin nachgewiesen worden sei, sei der Nachweis des Bestands der

Grundforderung erbracht. Durch die Sicherungsübereignung sowie den Auszug aus

dem Grundbuch der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei der Nachweis

des Bestands der Schuldbriefforderung ebenfalls erbracht (E. 2.2.1).

Aufgrund des von

ihm festgestellten Sachverhalts ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass

die Grundforderung wie auch die Schuldbriefforderung im Zeitpunkt der

Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Dezember 2017 fällig waren. Gemäss

Ziffer 7 Absatz 2 Lemma 1 des Rahmenvertrags würden das «Kreditkapital sowie

sonstige Kosten» («gli scoperti di credito e altre spese eventuali») im Falle

der Nichtbezahlung von Zinsen und Amortisationen innert 30 Tagen sofort und

ohne Kündigung zur Zahlung fällig. Gemäss Ziffer 5 des Rahmenvertrags und

gemäss Produktbestätigung vom 19. Februar 2016 seien Zinsen und

Amortisationen viermal jährlich geschuldet, nämlich per 31.03., 30.06., 30.09.

und 31.12. Sowohl im Rahmenvertrag als auch in der Produktbestätigung stehe bei

diesen Daten jeweils «scadenza» bzw. «date delle scadenze». Im schweizerischen

Obligationenrecht werde der Begriff «scadenza» im Allgemeinen für «Fälligkeit»

verwendet. Aus der Verwendung des Begriffs «scadenza» ergebe sich, dass das

Überschreiten der genannten Zahlungstermine gemäss Ziffer 5 Rahmenvertrag ohne

weitere Mahnung oder Inverzugsetzung die 30-tägige Frist gemäss Ziffer 7 Absatz

2.

Lemma 1 des Rahmenvertrags auslöse (E. 2.2.2). Ein erster

Zahlungsausstand sei gemäss Abrechnung vom 27. September 2017 für jene Zinsen

verzeichnet, welche per 30. Juni 2017 fällig geworden seien. Es sei

unbestritten, dass dieser Ausstand bis dato nicht beglichen worden sei.

Ebenfalls unbestritten sei, dass die am 30. September 2017 fällig gewordenen

Dispositiv

Zinsen und Amortisationen bis dato nicht bezahlt worden seien. Demnach sei am

30. Juli 2017 bzw. spätestens am 30. Oktober 2017 der Fall von Ziffer 7 Absatz

2 eingetreten, wonach «gli scoperti di credito e altre spese eventuali» zur

sofortigen Rückzahlung fällig geworden seien. «Gli scoperti di credito» müsse

korrekt mit «Kreditausstände» übersetzt werden, worunter nichts anderes als das

ausstehende Kreditkapital verstanden werden könne. Den Ausführungen des

Schuldners, wonach Ziffer 7 sich lediglich auf die Kündigung der

Unterverträge beziehe, was bewirke, dass die Nichtzahlung der Zinsen und der

Amortisation im Rahmen dieser Teilkredite allenfalls die Fälligkeit dieser

Zinsen und dieser Amortisation bewirke, nicht aber zur Fälligkeit der gesamten

Schuld führe, könne nicht gefolgt werden. Denn bei dieser Auslegung würden

lediglich die ohnehin bereits fälligen Zinsen und Amortisationen nochmals

fällig, was keinen Sinn ergebe. Die Grundforderung sei somit am 30. Juli 2017

bzw. spätestens am 30. Oktober 2017 zur Rückzahlung fällig geworden

(E. 2.2.3). Mit Bezug auf die Sicherungsübereignung hat das Zivilgericht

ausgeführt, dass die Gläubigerin gemäss deren Ziffer 3 Absatz 2 die

Schuldbriefforderung unter den gleichen Bedingungen wie die Kreditforderung

geltend machen könne, ohne dass es einer besonderen Kündigung der

Schuldbriefforderung bedürfe. Eine solche Vertragsklausel sei zulässig. Der

Schuldner habe sich am 30. Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im Verzug

befunden, womit gemäss Art. 847 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs

(ZGB) keine Kündigungsfrist zwingend sei. Die Fälligkeit der Grundforderung am

30. Juli 2017 gemäss Ziffer 7 des Rahmenvertrags habe folglich gemäss Ziffer 3

Sicherungsübereignung die Fälligkeit der Schuldbriefforderung am selben Tag zur

Folge gehabt (E. 2.2.4).

Die Ausführungen

des Schuldners, wonach die schriftliche Kündigung des Kredits per

25. November 2017 zur Unzeit erfolgt sei und gegen Treu und Glauben verstosse,

hat das Zivilgericht als nicht relevant für die Frage der Fälligkeit der

Forderung beurteilt. Eine formelle Kündigung des Rahmenvertrags sei beim

Eintritt eines Verfalltages gemäss Ziffer 7 Absatz 2 des Rahmenvertrags

nicht notwendig (E. 2.3.1). Aus demselben Grund sei es für die Frage der

Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Betreibung unerheblich, dass die

Gläubigerin dem Schuldner mehrere Zahlungsaufforderungen zugestellt habe und

ihm am 24. November 2017 telefonisch eine letzte Frist zur Zahlung der Zinsen

und Amortisationen bis am 27. November 2017 gewährt habe. Die ausstehenden

Zins- und Amortisationszahlungen seien bis am 27. November 2017 und auch später

nicht beglichen worden. Die Forderung der Beklagten, d.h. die Grundforderung,

die Schuldbriefforderung und die ausstehenden Zinsen und Amortisationen, seien

im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Dezember 2017 jedenfalls

fällig gewesen (E. 2.3.2).

Ergänzend hat

das Zivilgericht ausgeführt, dass eine Mahnung mit Fristansetzung im Zweifel

ein pactum de non petendo und keine Stundung sei. Die Stundung bewirke eine

zeitliche Verschiebung der Fälligkeit und damit auch des Verzugs, während das

pactum de non petendo die Fälligkeit nicht berühre, sondern den Verzug

verhindere bzw. ihn für die Zukunft wegfallen lasse. Im vorliegenden Fall habe

die Gläubigerin dem Schuldner mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 mitgeteilt,

dass sie nach Ablauf der verlängerten Zahlfrist das Betreibungsverfahren über

die Grundpfandverwertung einleiten werde und zwar für den gesamten Betrag der

Schuld, zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten. Damit habe sie sich verpflichtet,

innert der gewährten Fristerstreckung kein Betreibungsverfahren einzuleiten. Im

Schreiben vom 13. November 2017 habe die Gläubigerin ausdrücklich festgehalten,

dass der Kredit fällig geworden sei. Mit Telefonat vom 24. November 2017 habe

die Gläubigerin dem Schuldner sodann eine letzte Zahlfrist für die ausstehenden

Zinsen und Amortisationen bis am 27. November 2017 gewährt. Der Kundenberater

der Bank habe als Zeuge ausgesagt, er habe dem Kläger und dessen Notar am

Telefon gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn die Zahlung am 27. November 2017

erfolge. Mehr als das habe er nicht gesagt. Auch der Schuldner habe anlässlich

seiner Befragung nicht gesagt, dass am Telefon von einer Stundung die Rede

gewesen sei. Der am 24. November 2017 gewährte Zahlungsaufschub sei demnach als

pactum de non petendo und nicht als Stundung aufzufassen. Folglich sei kein

Fälligkeitsaufschub gewährt worden, der im Widerspruch zur Kündigung des

Rahmenvertrags gestanden hätte (E. 2.3.3). Die Kündigung des

Rahmenvertrags vom 24. November 2017 sei, da der 24. November 2017 ein Freitag

gewesen sei, dem Schuldner mutmasslich am 27. November 2017 zugestellt worden.

Sofern der Schuldner, wie er geltend mache, bezüglich der Kündigung des

Rahmenvertrags und angesichts der Zahlfrist bis am 27. November 2017 verwirrt

gewesen sein sollte, habe sich diese Verwirrung nicht auf die Zahlpflicht als

solche beziehen können. Der Schuldner habe keine Veranlassung gehabt, daran zu

zweifeln, dass die ausstehenden Beträge bis am 27. November 2017 zu bezahlen

waren (E. 2.3.4). Irrelevant sei ferner das Vorbringen des Schuldners, der

Gläubigerin sei bekannt gewesen, dass das Geld des Schuldners bei seinem Notar

deponiert gewesen sei. Die ausstehenden Beträge seien fällig gewesen und seien

auch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht beglichen

worden (E. 2.3.5).

Mit Bezug auf

den zwischen den Parteien vereinbarten Verzugszins von 10 % ist das

Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass das Grundpfandrecht auch Sicherheit für

diesen biete und nicht nur für Verzugszinsen in der gemäss Art. 104

Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) vorgesehenen Höhe von 5 %, zumal

dem Grundbuch ein Vermerk mit der Höhe des Verzugszinses im Umfang von 10 %

entnommen werden könne (E. 2.4.1 f.). Hingegen hat das Zivilgericht

festgehalten, dass der Verzugszins erst ab dem 28. November 2017

geschuldet sei. Die telefonische Erstreckung der Zahlfrist für Zins- und

Amortisationsausstände bis 27. November 2017 habe als pactum de non petendo

den Verzug für deren Dauer wegfallen lassen, so dass der Schuldner erst nach

Ablauf der Zahlfrist in Verzug geraten sei (E. 2.4.3).

Demzufolge hat

das Zivilgericht abschliessend festgehalten, dass die Zinsforderung über

10 % Zins seit 25. November 2017 bis 27. November 2017 auf den Betrag von

CHF 969'503.24 nicht bestehe. Im darüberhinausgehenden Umfang sei die

Aberkennungsklage abzuweisen und es werde festgestellt, dass mit Rechtskraft

des Entscheids die Rechtsöffnung in der Betreibung der Gläubigerin gegen den

Schuldner gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamts [...] im Umfang von

CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 28. November 2017

definitiv werde (E. 2.5).

3. Bestand der Forderung

Der Schuldner

stellt den Bestand der Forderung, d.h. den Betrag von CHF 969'503.24

ausdrücklich nicht mehr in Frage. Auch den Bestand der Verzugszinsforderung von

10 % seit dem 28. November 2017 bestreitet er zumindest nicht explizit. Der

Schuldner führt hierzu in seiner Berufung aus, dass das Zivilgericht im angefochtenen

Entscheid festgestellt habe, dass die Forderung der Bank gestützt auf den

Rahmenvertrag und auf die Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 zwischen

ihm und der Gläubigerin bestehe. Diese Schlussfolgerung werde mit der

vorliegenden Berufung nicht mehr angefochten (Berufung, Rz 14). Damit wird

vom Schuldner explizit anerkannt, dass sich die von der Gläubigerin geltend

gemachte Forderung zu Recht auf die genannten vertraglichen Grundlagen bezieht.

Den Erwägungen des Zivilgerichts, dass sich die Fälligkeitstermine für die

Zahlungen der Zinsen und Amortisationen und die Folgen der Nichtbeachtung der

entsprechenden Termine aus dem Vertrag ergeben (angefochtener Entscheid,

E. 2.2), ist damit zu folgen. Entsprechend seinem Zugeständnis hat der

Schuldner mit der Berufung das Rechtsbegehren 1 seiner Aberkennungsklage

vom 22. Februar 2019 fallen gelassen und hält vorliegend nur noch an

seinem Eventualbegehren der Aberkennungsklage fest (vgl. Berufung, Rz 9).

4. Fälligkeit

der Forderung

4.1 Der

Schuldner bestreitet wie ausgeführt (oben E. 3) nicht mehr den Bestand der

Forderung der Gläubigerin, jedoch ihre Fälligkeit im Zeitpunkt der Zustellung

des Zahlungsbefehls (Berufung, Rz 14). Mit der Fälligkeit einer Forderung

wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab welchem die Gläubigerin die Leistung zu

fordern berechtigt ist und der Schuldner zu leisten hat (statt vieler

BGE 129 III 535 E. 3.2.1; Schwenzer/

Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil,

8. Auflage, Bern 2020, N 7.17; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger,

Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 11. Auflage;

Zürich/Basel/Genf 2020, Rn. 44 f. und 2156). Gesetzliche und

vertragliche Obligationen sind nach Art. 75 OR sofort fällig, wenn

sich aus dem Parteiwillen (oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses wie auch

aus spezialgesetzlichen Regeln) nichts anderes ergibt (dazu Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger,

a.a.O., Rn. 2186 ff.).

4.2 Wie

das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2) ausgeführt hat,

waren gemäss Ziffer 5 des Rahmenvertrags und gemäss Produktbestätigung vom

19. Februar 2016 Zinsen und Amortisationen viermal jährlich

geschuldet, nämlich per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Vereinbart war gemäss

Ziffer 5 auch, dass das Überschreiten der genannten Zahlungstermine ohne

weitere Mahnung und Inverzugsetzung nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss

Ziffer 7 Absatz 2 Lemma 1 die Fälligkeit der Verpflichtung zur

Rückzahlung des Kreditbetrags sowie sonstiger Kosten auslöst. Nach den

Feststellungen des Zivilgerichts (E. 2.2.3) war gemäss Abrechnung der

Gläubigerin vom 27. September 2017 ein erster Zahlungsausstand für

jene Zinsen verzeichnet worden, welche per 30. Juni 2017 fällig

geworden waren. Es sei unbestritten, dass dieser Ausstand bis dato nicht

beglichen worden sei. Ebenso wenig seien unbestrittenermassen bis dato die am

30. September 2017 fällig gewordenen Zinsen und Amortisationen bezahlt

worden.

Mit diesen

Ausführungen setzt sich der Schuldner in seiner Berufung nicht auseinander.

Insbesondere bestreitet er weder, dass es sich bei den genannten

Quartalsenddaten um Fälligkeitstermine für die Zahlung der Zinsen und

Amortisationen gehandelt hat, noch macht er geltend, dass er Zinsen und

Amortisationen zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen geleistet

hätte. Er hat diese Fälligkeitstermine und deren Nichtbeachtung vielmehr

bereits in seiner Aberkennungsklage vom 22. Feb-ruar 2019 anerkannt, wo er

auf Seite 4 selbst ausgeführt hat, dass die im Schreiben der Gläubigerin vom

27. September 2017 aufgeführten Zins- und Amortisationsforderungen am 30.

September 2017 «beide an sich fällig» gewesen seien. Der Schuldner bestreitet

ferner auch nicht, dass das Kreditkapital sowie sonstige Kosten im Fall der

Nichtbezahlung der Zinsen und Amortisationen gemäss Rahmenvertrag innert

30 Tagen sofort und ohne Kündigung zur Zahlung fällig wurden. Das

Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass der Schuldner Zinsforderungen und

Amortisations­forderungen nicht zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen

(30. Juni und 30. September 2017) geleistet hat und dass wegen des

Ablaufs der vertraglich vereinbarten 30-tägigen Frist ab dem genannten

Fälligkeitstermin für die Zins- und Amortisationszahlungen die Kreditforderung

selbst am 30. Juli 2017, spätestens aber am 30. Oktober 2017 fällig

geworden ist (angefochtener Entscheid, E. 2.2.3). Der Schuldner wendet

hiergegen einzig ein, die Forderung sei gestundet worden, worauf nachfolgend

einzugehen ist.

4.3

4.3.1 Der

Schuldner macht geltend, dass die Kreditforderung erst am 24. Dezember 2017 zur

Rückzahlung fällig gewesen sei. Er beruft sich hierfür auf verschiedene

briefliche Korrespondenzen sowie auf eine telefonische Zahlungsfristverlängerung.

Die Gläubigerin habe ihm am 27. September 2017 ein «calcolo degli interessi del

01.07.2017 fino al 30.09.2017» zugestellt. Am folgenden Tag habe sie ein «rendiconto

ammortamento» zugestellt, in welchem er gebeten worden sei, den Betrag in den

folgenden Tagen zu begleichen: «La preghiamo di versarci l'importo totale nei

prossimi giorni» (CHF 5'100.-). Am 30. Oktober 2017 habe die

Gläubigerin eine Frist bis zum 10. November 2017 angesetzt, um CHF 5'100.–

«ammortamento» und CHF 6'125.57

«interessi» zu bezahlen, mit der Androhung, dass «se gli ammortamenti non

vengono saldati entro 30 giorni dal giorno di scadenza, (...) le condizioni del

suo contratto di credito prevedono che il rimborso del capitale e di tutti gli

altri costi diventi immediatamente esigibile». Die

Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach die Zinsen und Amortisationen am 30.

September 2017 resp. am 30. Oktober 2017 fällig geworden seien, stehe im klaren

Widerspruch zum Inhalt des Briefs vom 30. Oktober 2017. Darin werde eine

Frist bis am 10. November 2017 für die Bezahlung von Zinsen und Amortisationen gesetzt,

mit der Androhung, dass 30 Tage später die gesamte Kreditforderung, d.h. am 10.

Dezember 2017, fällig werde. Am 13. November 2017 habe die Gläubigerin

eine neue Frist zur Zahlung von Zinsen und Amortisationen auf den 24. November

2017 angesetzt. Dementsprechend, würde die Kreditforderung 30 Tage später, d.h.

am 24. Dezember 2017, fällig. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich

Fälligkeit der Kreditforderung schon am 30. Juni 2017 bzw. 30. Oktober 2017

stehe im klaren Widerspruch mit den Akten, d.h. mit den Briefen der Gläubigerin

vom 13. November 2017 bzw. 24. November 2017. Der Zahlungsbefehl sei zu einem

Zeitpunkt ausgestellt worden (5. Dezember 2017), als die Forderung noch nicht

fällig gewesen sei (Berufung, Rz 17 f.). Das Zivilgericht hat sich

mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und die vom Schuldner angeführten

Äusserungen der Gläubigerin jedoch nicht als Stundung, sondern als pactum de

non petendo qualifiziert (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3).

4.3.2 Bei

der Stundung handelt es sich um einen Vertrag, durch den die Leistungspflicht

des Schuldners nachträglich aufgeschoben wird. Inhaltlich geht es um die

(nachträgliche) zeitliche Verschiebung der Fälligkeit (Gauch/Schluep/Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rn 3137; Schroeter, in: Widmer-Lüchinger/Oser

[Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020,

Art. 75 N 6; näher dazu Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden

ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a mit weiteren

Hinweisen [abrufbar unter www.entscheidsuche.gr.ch]). Beim pactum de non

petendo verspricht die Gläubigerin dagegen dem Schuldner, eine schon fällige

Forderung (während einer bestimmten Zeitphase) nicht geltend zu machen (Gauch/ Schluep/Schmid/Emmenegger,

a.a.O., Rn. 3136; Schroeter,

a.a.O., Art. 75 N 17; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden

ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a; BGer

4A_55/2014 vom 3. Juni 2014 E. 6.2 und 5A_397/2019 vom

5. Mai 2020 E. 2.4.1). Im Unterschied zur Stundung wird die

eingetretene Fälligkeit der Forderung weder aufgeschoben noch aufgehoben.

Während dieser befristeten Verpflichtung des Gläubigers bleibt die Forderung

nicht bloss weiterhin fällig, sondern auch erfüllbar. Da die Stundung

gesetzlich nicht geregelt ist und somit nicht von einem feststehenden Begriff

ausgegangen werden kann, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien

übereingekommen sind, die vereinbarte Fälligkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt

hinauszuschieben, oder ob die Gläubigerin bloss zugestimmt hat, ihre Forderung vorläufig

nicht geltend zu machen. Im Zweifel ist ein pactum de non petendo anzunehmen,

da es hinsichtlich seiner Rechtswirkungen, namentlich auch aus Sicht der

Gläubigerin, weniger weit geht (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden

ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a mit

Hinweisen).

4.3.3 Bereits

in ihrem Schreiben vom 27. September 2017 hat die Gläubigerin den

Schuldner bezüglich der Kreditzinsen für das 3. Quartal auf den

Fälligkeitstermin vom 30. September 2017 hingewiesen («Scadenza interessi

al 30.09.2017» [Klagebeilage F]). Im Schreiben der Gläubigerin vom 30.

Oktober 2017 (Klagebeilage G) wurde diese Forderung entgegen den

Ausführungen des Schuldners in keiner Weise gestundet. Es handelt sich hierbei vielmehr

um ein Mahnschreiben mit einer Nachfristansetzung vor der Ergreifung von

Vollstreckungsschritten. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff («Sorpasso di

conto / Minaccia di esecuzione»). Es wird einerseits darauf hingewiesen, dass

auf die Zahlungsaufforderung hin keine Reaktion und keine Zahlung erfolgt sei.

Der Schuldner wurde dazu aufgefordert, die Zahlung vor dem 10. November

2017 vorzunehmen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass

gemäss den Vertragsbestimmungen das Kreditkapital und alle anderen ausstehenden

Kosten sofort fällig würden, wenn Zinsen und Amortisationen nicht innerhalb von

30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin beglichen würden («Le condizioni del suo

contratto di credito prevedono che il rimborso del capitale del credito e di

tutti gli altri costi diventi immediatamente esigibile in CHF se gli

ammortamenti e gli interessi non vengono saldati entro 30 giorni dal giorno di

scadenza.»). Entgegen den Vorbringen des Schuldners wird im Schreiben der

Gläubigerin vom 30. Oktober 2017 keine Verknüpfung gemacht zwischen der

festgesetzten Nachfrist zur Zahlung der ausstehenden Zins- und

Amortisationsforderungen und der Auslösung der 30-tägigen Frist zur Bewirkung

der Fälligkeit der Kreditforderung. Es wird vielmehr deutlich darauf hingewiesen,

dass diese 30-tägige Frist gemäss Vertrag mit der Fälligkeit der Forderung zu

laufen beginnt und dass die Nachfrist lediglich zur Vermeidung angekündigter

Vollstreckungsmassnahmen festgesetzt wurde. Diese ergibt sich unverkennbar aus

der fettgedruckten Ankündigung, wonach die Gläubigerin nach Ablauf der

festgelegten Nachfrist für die Zahlung der Zinsen und Amortisation

Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die gesamte Forderung einleiten werde («Scaduto

tale termine, avvieremo la procedura dei esecuzione sulla realizzazione dei

pegni immobiliari per la totalità del suo debito, più tutti interessi e le

ulteriori spese.»).

Sollten beim

Schreiben der Gläubigerin vom 30. Oktober 2017 beim Schuldner dennoch

irgendwelche Zweifel darüber bestanden haben, ob die 30-tägige Frist seit der

Fälligkeit der Zins- und Amortisationszahlung bereits abgelaufen sei oder ob

diese erst nach Ablauf der Nachfrist vom 11. November 2017 zu laufen beginne,

so wurden diese allfälligen Zweifel mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 13.

November 2017 (Klagebeilage H) mit aller Deutlichkeit beseitigt. Hierin

wurde ausdrücklich festgehalten, dass ihm, dem Schuldner, bereits im Schreiben

vom 30. Oktober 2017 mitgeteilt worden sei, dass der gesamte Kreditbetrag

sofort in Schweizer Franken fällig geworden sei («Come comunicatole il

30.10.2027, il rimborso del suo credito è diventato immediatamente esigibile in

CHF.»). Es wurden (erneut) Vollstreckungsmassnahmen angekündigt für den Fall,

dass die Zahlung nicht innert einer Frist bis zum 24. November

2017 erfolge, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich diese

Vollstreckungsmassnahmen auf den gesamten Kreditbetrag beziehen würden

(«Qualora, decorso tale termine, risulti ancora uno scoperto, avvieremo la

procedura dei esecuzione sulla realizzazione dei pegni immobiliari per la

totalità dei suoi debiti attualmente a 972'975.57 CHF, più tutti gli interessi

e le ulteriori spese.»).

Entgegen den

Ausführungen des Schuldners in der Berufung können die Schreiben der Gläubigerin

daher nicht als Stundungsofferten angesehen werden und bestand auch nach dem

Vertrauensgrundsatz keine Grundlage für eine solche Auslegung. Es wurde

vielmehr klar unterschieden zwischen dem vertraglichen Fälligkeitstermin der

Zins- und Amortisationsforderungen sowie dem damit verknüpften

Fälligkeitstermin der gesamten Kreditforderung auf der einen Seite und der

Einräumung einer (weiteren) Zahlungsfrist vor Einleitung von

Vollstreckungsmassnahmen auf der anderen Seite. Vorliegend hat die Gläubigerin

verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der vertraglich vereinbarte

Fälligkeitstermin zur Leistung der Zins- und Amortisationszahlungen nicht

geändert worden war und dass deshalb auch die Kreditforderung selbst fällig

geworden war. Mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung der offenen Beträge

innert einer festgelegten Nachfrist verbunden mit der Mitteilung, dass nach

Ablauf dieser Nachfrist Vollstreckungsschritte eingeleitet würden, hat die

Gläubigerin unmissverständlich nicht die Fälligkeit der vorgenannten Forderungen

aufgeschoben, sondern dem Schuldner lediglich zu erkennen gegeben, bis zum

Ablauf dieser Nachfristen zur Zahlung der geschuldeten Beträge mit

Vollstreckungsmassnahmen zuzuwarten.

Die Gläubigerin

weist in ihrer Berufungsantwort (Rz 26) zu Recht darauf hin, dass die vom

Schuldner angeführten Entscheide BGE 41 III 154 und BGE 42 III 12 auf den

vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Im erstgenannten Fall aus dem Jahr

1915 ging es um die Auslegung einer komplexen vertraglichen Regelung über Leistungstermine

in einem Kaufgeschäft in einem familiären Kontext mit einer bevormundeten

Gläubigerschaft (minderjährige Kinder). Der andere Fall aus dem Jahr 1916 bezog

sich auf die Anwendung einer Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie

auf eine Situation mit einer angeblichen Prolongation einer Schuld, bei welcher

das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückgewiesen hat. Auf die hier vorliegende Situation lassen sich aus diesen

Entscheiden keine Schlussfolgerungen ziehen. Das Zivilgericht hat zu Recht

darauf hingewiesen, dass im Zweifel ein pactum de non petendo anzunehmen sei (angefochtener

Entscheid, E. 2.3.3; dazu oben E. 4.3.2). Das Zivilgericht hat weiter

darauf hingewiesen, dass dies vorliegend insbesondere der Fall ist, weil die

Gläubigerin sich lediglich dazu verpflichtet habe, innerhalb der gewährten

Erstreckung der Zahlungsfrist kein Betreibungsverfahren einzuleiten. Inwiefern

diese Argumentation an der Sache vorbeigehen soll, wie dies vom Schuldner

behauptet wird, ist nicht erkennbar.

4.3.4 Entgegen

den Ausführungen des Schuldners ist das Zivilgericht ebenfalls zu Recht zum

Schluss gekommen, dass auch die Gewährung einer weiteren Erstreckung der

Zahlungsfrist anlässlich eines Telefonats zwischen dem damaligen Kundenberater

des Schuldners mit ihm und seinem Notar (Konferenzgespräch) ebenso wie die

vorhergehenden Nachfristansetzungen nicht als Stundung qualifiziert werden

konnte, sondern lediglich als (weitere) Erstreckung des pactum de non petendo

(angefochtener Entscheid, E. 2.3.3). Das Zivilgericht hat die Aussagen des

als Zeugen befragten Kundenberaters zutreffend wiedergegeben. Dieser hat

ausgeführt, er habe dem Schuldner und dessen Notar am Telefon am 24. November

2017 gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn die Zahlung am 27. November 2017

erfolge. Mehr habe er nicht gesagt (Verhandlungsprotokoll vom

11. November 2020, S. 4). Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt,

dass mit dieser Erklärung lediglich die früheren Zahlungsfrist­erstreckungen um

weitere drei Tage verlängert wurden und dass daraus keine Stundungsvereinbarung

abgeleitet werden kann. Insbesondere kann aus dem Telefonat vom

24. November 2017 nicht abgeleitet werden, dass die Gläubigerin darin

in Abweichung der zuvor bereits schriftlich mitgeteilten Fälligkeit der

gesamten Kreditforderung (vgl. Schreiben vom 13. November 2017) diese

widerrufen und dem Schuldner erneut eine 30-tägige Frist ab Ablauf der

erstreckten Nachfrist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Kreditforderung

eingeräumt haben soll. Für eine solche Auslegung gibt es weder in der Aussage

des befragten Zeugen noch in der Aussage des Schuldners selbst eine Grundlage.

Auch der Schuldner hat in seiner Parteibefragung lediglich ausgeführt, der

Kundenberater habe ihnen erklärt, es sei gut, wenn die Zahlung mit Valuta 27.

[November 2017] erfolge (Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020,

S. 3). Dies wurde vom Zivilgericht in der Folge als erstellt erachtet. Das

Zivilgericht hat daher zu Recht auf die Ladung und Befragung des Notars des

Schuldners als Zeuge verzichtet, da dessen Aussage am Beweisergebnis nichts

hätte ändern können. Unbestritten ist im Übrigen, dass auch innert der erneut

erstreckten Frist bis zum 27. November 2017 weder die ausstehenden

Amortisations- und Zinszahlungen beglichen wurden noch eine Rückzahlung der

Kreditforderung selbst erfolgte.

4.3.5 Ob

der Schuldner damit rechnete, dass die Gläubigerin bei einer Zahlung der

ausstehenden Zins- und Amortisationsforderungen innert der dreimal erstreckten

Nachfrist auf die umgehende Rückzahlung der Kreditsumme verzichten und sich auf

eine Weiterführung des Kreditverhältnisses einlassen würde, ist nicht relevant.

Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob der Schuldner, wie von ihm

behauptet (Berufung, Rz 24), bei seinem Notar genügend Mittel zur

Begleichung der Zins- und Amortisationsforderung hinterlegt hatte, zumal trotz

dieser Behauptung auch am 27. November 2017 keine Begleichung der offenen

Zins- und Amortisationsforderung erfolgt ist. Selbst wenn der Schuldner davon

ausgegangen ist, dass eine Begleichung der Zins- und Amortisationsforderung in

der erstreckten Nachfrist den Weg für eine Weiterführung des

Kreditverhältnisses geebnet hätte, konnte er aufgrund der vorstehend

beschriebenen schriftlichen Stellungnahmen der Gläubigerin und der

vertraglichen Grundlagen nicht davon ausgehen, dass ihm auch nach unbenutztem

Ablauf der mehrmals erstreckten Zahlungsfrist erneut eine 30-tägige Frist bis

zum Eintritt der Fälligkeit der Kreditforderung eingeräumt werde. Aus den

vertraglichen Grundlagen und den Schreiben der Gläubigerin ging vielmehr klar

und unmissverständlich hervor, dass diese 30-tägige Frist bereits abgelaufen

war. Damit war auch für den Schuldner klar, dass am 27. November 2017 sowohl

die Kreditforderung selbst als auch die Zins- und Amortisationsforderungen

fällig waren und dass er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bei Nichtvornahme

der Zahlung im Verzug befinden wird.

4.4

4.4.1 Das

Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der Schuldner in

der Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 auch das Bestehen eines Pfands

sowie einer persönlichen Verpflichtung zur Begleichung der aus dem

Hypothekenvertrag stammenden Schuld gegenüber der Gläubigerin anerkannt habe. Durch

die Sicherungsübereignung sowie den Auszug aus dem Grundbuch der Grundstücke GB

[...] Nrn. [...] und [...] sei der Nachweis des Bestands der

Schuldbriefforderung ebenfalls erbracht (angefochtener Entscheid,

E. 2.2.1). Durch einen Schuldbrief werde eine persönliche Forderung

begründet, die durch ein Grundpfand sichergestellt sei (Art. 842 Abs. 1 ZGB).

Die mit dem Schuldbrief errichtete Schuldbriefforderung trete neben die

Grundforderung (Art. 842 Abs. 2 ZGB). Die Zahlung der im Schuldbrief

verkörperten Wertpapierforderung könne gefordert werden, wenn sie fällig sei.

Die Fälligkeit könne entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintreten.

Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, muss der Gläubiger die

Schuldbriefforderung kündigen. Wenn keine Vereinbarungen über Kündigungsfristen

und -termine bestehen würden, so betrage als dispositives Recht die Frist sechs

Monate (Art. 847 Abs. 1 ZGB). Eine davon abweichende Vereinbarung dürfe für den

Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser für

den Fall, dass sich der Schuldner mit der Zahlung von Zinsen oder

Amortisationen in Verzug befindet (Art. 847 Abs. 2 ZGB). Der Ablauf der Zeit

könne auch an ein künftiges Ereignis wie etwa die Fälligkeit der durch Sicherungsübereignung

des Schuldbriefs gesicherten Forderung geknüpft werden. Eine

Vertragsbestimmung, wonach die Schuldbriefforderung ohne Kündigung eo ipso

fällig werde, wenn die gesicherte Forderung aus dem Grundverhältnis fällig

wird, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (E. 2.1.1).

Vorliegend hätten die Parteien in Ziffer 3 Absatz 2 der Sicherungsübereignung

vereinbart, dass die Gläubigerin die Schuldbriefforderung unter den gleichen

Bedingungen wie die Kreditforderung geltend machen könne, so dass es keiner

besonderen Kündigung der Schuldbriefforderung bedürfe. Ob eine solche

Vertragsbestimmung den Einschränkungen von Art. 847 Abs. 2 ZGB unterliege, wie

dies in der Lehre teilweise vertreten werde, könne im Ergebnis offen gelassen

werden, da sich der Kläger am 30. Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im

Verzug befunden habe, womit gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB keine Kündigungsfrist

zwingend sei. Die Fälligkeit der Grundforderung am 30. Juli 2017 gemäss Ziffer

7 des Rahmenvertrags habe folglich gemäss Ziffer 3 der Sicherungsübereignung

die Fälligkeit der Schuldbriefforderung am selben Tag zur Folge gehabt

(E. 2.2.4). Somit seien die Grundforderung und die Schuldbriefforderung im

Zeitpunkt der Betreibung fällig gewesen (E. 2.2.5).

4.4.2 Der Schuldner macht in

seiner Berufung geltend, dass selbst bei der Annahme der Fälligkeit der

Kreditforderungen am 27. November 2017 die Schuldbriefforderung nicht eo ipso

fällig geworden sei (dazu und zum Folgenden Berufung, Rz 27 ff.). Das

Zivilgericht hätte vielmehr überprüfen müssen, ob die vertraglich vereinbarte

automatische Fälligkeit der Schuldbriefforderung bei Fälligkeit der

Grundforderung der Einschränkung gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB unterliegen würde.

Die mangelnde Überprüfung der Rechtslage stelle eine Rechtsverletzung und eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 der Bundesverfassung (BV)

dar. Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass die Sachverhaltsfeststellung der

Vorinstanz bezüglich Fälligkeit der Schuldbriefforderung nicht ergänzt werden

müsse, sei davon auszugehen, dass die Schuldbriefforderung im Einklang mit Art.

847 Abs. 2 ZGB frühestens drei Monate später, d.h. am 27. Februar 2018,

spätestens am 27. März 2018, fällig geworden sei. Im Zeitpunkt der Zustellung

des Zahlungsbefehls sei die Schuldbriefforderung somit nicht fällig gewesen.

Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.

4.4.3 Diesen

Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Schuldner bestreitet nicht, dass die

Parteien in der Sicherungsübereignung vertraglich vereinbart haben, dass bei

Fälligkeit der Grundforderung automatisch die Fälligkeit der

Schuldbriefforderung eintritt. Der vom Schuldner vorgebrachte Einwand, diese

Vereinbarung werde durch Art. 847 Abs. 2 ZGB eingeschränkt, wurde vom

Zivilgericht ordnungsgemäss geprüft. Das Gericht kam allerdings zum Schluss,

dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Zinsen im Verzug befunden habe,

weshalb die Mindestfrist in Art. 847 Abs. 2 ZGB für die Kündigungsfrist selbst

dann nicht zur Anwendung gelange, wenn diese gemäss der in der Lehre teilweise

vertretenen Meinung überhaupt auf die vorliegende Vertragsbestimmung zur

Anwendung gelange (angefochtener Entscheid, E. 2.2.4). Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern das Zivilgericht damit die Rechtslage ungenügend

abgeklärt und das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt haben soll. Der

Schuldner zeigt auch nicht auf, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Ergebnis

gekommen sein soll, dass sich der Schuldner in Bezug auf die Bezahlung von Zinsen

im Verzug befand. Das Zivilgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass die

Parteien sowohl gemäss Rahmenvertrag als auch gemäss Produktbestätigung

vereinbart haben, dass die Zinsen viermal jährlich, nämlich per 31.03., 30.06.,

30.09. und 31.12., geschuldet waren, und dass somit für diese Zahlungen ein

Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden war

(E. 2.2.2). Ein Verfalltagsgeschäft liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung

vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig

bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 und 116 II 441 E. 2a; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger,

a.a.O., Rn. 2711 f.; Widmer

Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar.

Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 102 N 10). Das

Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Parteien für die Zins- und

Amortisationszahlungen einen Verfalltag vereinbart hatten. Die Feststellung des

Zivilgerichts, dass das entsprechende Vorbringen der Gläubigerin vom Schuldner

auch gar nicht bestritten worden sei, wird von diesem auch in seiner Berufung

nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass der Schuldner sich seit

Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im Verzug befunden hat, weshalb die

Gläubigerin in der darauffolgenden Zinsabrechnung gemäss Ziffer 5 Rahmenvertrag

auch einen vertraglich vereinbarten Verzugszins («Interessi di mora»

[Klagebeilage F]) geltend machte.

Schuldbriefgläubiger

und -schuldner können vereinbaren, dass die Schuldbriefforderung nicht

gekündigt werden muss, sondern zu einem bestimmten Datum oder bei Eintreten

eines gewissen Ereignisses fällig bzw. erfüllbar wird. Sie können den Termin

oder das Ereignis frei bestimmen. So kann die Fälligkeit und/oder Erfüllbarkeit

einfach durch Zeitablauf eintreten, an einen anderen Termin gebunden sein (im

allgemeinen die Fälligkeit der Grundforderung) oder von einem bestimmten Ereignis

abhängen (beispielsweise dem Verzug des Schuldners in der Erfüllung seiner

Leistungen). Die Forderung wird dann zum ersten Termin oder bei Eintreten des

ersten Ereignisses fällig (Steinauer,

in: Zürcher Kommentar, 2015, Art. 847 ZGB N 10). Die Parteien haben vorliegend

unbestrittenermassen vereinbart, dass der Zahlungsverzug in Bezug auf

Zinszahlungen zur Fälligkeit der Kreditforderung und auch zur Fälligkeit der

Grundbuchforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen seit Eintritts des

Verzugs bei der Zinszahlung führt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_734/2018

vom 4. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Fälligkeit der

Grundbuchforderung häufig an diejenige der Grundforderung gekoppelt werde, was

gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei (BGer 5A_734/2018 vom

4. Dezember 2018 E. 5.a mit Hinweis auf BGE 123 III 97

E. 2; vgl. dazu Staehelin, in:

Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage,

2029, Art. 847 N 1). Die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden

Fall, wonach sowohl die Grundforderung als auch die Schuldbriefforderung

innerhalb von 30 Tagen nach unbenutztem Ablauf eines Verfalltermins für die

Zahlung von Zinsen fällig werden, ist demnach zulässig und steht insbesondere

auch im Einklang mit Art. 874 Abs. 2 ZGB. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern das Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt

haben soll.

5. Entscheid

und Prozesskosten

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss

dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen

CHF 29'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Die Gläubigerin,

die sich durch eine Advokatin und einen Advokaten vertreten lässt, welche als

Mitglieder des Kaders bzw. der Direktion zeichnen, beantragt die Zusprechung

einer Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.–. Eine solche Entschädigung

gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist allerdings nur in

begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg,

in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]. Basler Kommentar. Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 95 N 21; AGE ZK.2018.25

vom 11. September 2019 E. 5; BGer 4A_233/2017 vom 28. September

2017 E. 4.5 und 5). Dass einer nicht durch einen im Anwaltsregister

eingetragenen Anwalt vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe

erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf gemäss ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts einer besonderen Begründung (vgl. etwa BGer 5A_268/2019 vom

15. April 2019 E. 2.2 und 5A_157/2019 vom 25. April 2019 E. 2.2;

ferner OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. 7c; HGer ZH

HG180107 vom 6. Mai 2020, E. 3.3; Rusch/

Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener

Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 690). Die

Gläubigerin macht dazu geltend, dass der Schuldner ihr einen beträchtlichen

Aufwand beschert habe. So habe er den (gutheissenden) Rechtsöffnungsentscheid

zunächst an die obere Instanz weitergezogen, dann eine Aberkennungsklage am

falschen Gerichtsstand (im Tessin) eingereicht und dann erneut eine

Aberkennungsklage in Basel eingereicht und nun die Aberkennungsklage

weitergezogen. Die Gläubigerin habe somit bereits sechs Rechtsschriften und

Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung im Aberkennungsverfahren verfassen

müssen. Sämtliche Prozesse seien zugunsten der Gläubigerin entschieden worden

und es scheine, als ob der Schuldner mit der vorliegenden Berufung einzig Zeit

gewinnen wolle. So profitiere er seit nunmehr beinahe vier Jahren von einem

Kredit, ohne dafür Zinsen zu bezahlen. Daher sei es gerechtfertigt, ihr eine

Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1'500.- zuzusprechen (Berufungsantwort,

Rz 33). Es ist nicht zu verkennen, dass der Schuldner der Gläubigerin in

den verschiedenen Verfahren im Kanton Tessin und in Basel beträchtlichen

Aufwand beschert hat. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch einzig der Aufwand

berücksichtigt werden, welcher der Gläubigerin im Zusammenhang mit der

Ausarbeitung der Berufungsantwort entstanden ist. Unverhältnismässig grosser

Aufwand, welcher ihr bei der Durchsetzung ihrer Forderungen in früheren

Verfahren im Kanton Tessin bzw. vor Zivilgericht möglicherweise entstanden ist,

kann jedoch nicht über eine Umtriebsentschädigung im vorliegenden

Berufungsverfahren abgegolten werden. Dass das Berufungsverfahren ihr besonders

hohen Aufwand verursacht hätte, legt die Gläubigerin nicht dar und ist auch

nicht ersichtlich. Ohnehin betrifft das vorliegende Verfahren den Kernbereich

ihrer Tätigkeit (vgl. auch AGE ZB.2020.7 vom 2. Februar 2021 E. 6).

Eine Umtriebsentschädigung ist daher nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 11. November 2020 (K5.2019.7) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

Berufungsverfahrens von CHF 29'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.