ZB.2021.11
Forderung
4. Januar 2022Deutsch36 min
Amortisationszahlungen – Zinsausstände (Fälligkeit 30.06.2017) sowie ein ungedeckter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.11
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
vertreten durch [...], avvocato,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. November 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Zwecks
Finanzierung eines Mehrfamilienhauses in [...] (TI) schloss A____ (Kläger und
Berufungskläger, nachfolgend: Schuldner) mit der B____ (Beklagte und
Berufungsbeklagte, nachfolgend: Gläubigerin) am 23. Oktober 2013 einen
Rahmenvertrag für Grundpfandkredite ab, in welchem er als Kreditnehmer
anerkannte, einen Betrag in der Höhe von CHF 1'000'000.– zu schulden und
Zinsen, Kommissionen und Amortisationen zu leisten. Zur Sicherung der
Grundforderung wurde das fiduziarische Eigentum des Register-Schuldbriefs im
1. Rang von nominal CHF 1'000'000.–, lastend auf den Parzellen Nrn. [...]
und [...] des Grundbuchs [...], mit Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013
auf die Gläubigerin übertragen. Am 21. November 2013 wurde der Betrag
von CHF 1'000'000.- dem Kontokorrent des Schuldners gutgeschrieben und an den
instrumentierenden Notar weiterüberwiesen.
Mit
Produktbestätigung vom 19. Februar 2016 bestätigte die Gläubigerin gegenüber
dem Schuldner für einen Betrag von CHF 979'600.– die Modalitäten des Zinses und
der Amortisation.
Am 27. und 28.
September 2017 liess die Gläubigerin dem Schuldner zwei Abrechnungen in der
Höhe von CHF 6'125.57 (Zins und Verzugszins) sowie CHF 5'100.–
(Amortisation) zukommen. Aus diesen geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt –
neben den per 30. September 2017 fällig werdenden Zins- und
Amortisationszahlungen – Zinsausstände (Fälligkeit 30.06.2017) sowie ein ungedeckter
Amortisationsbetrag/Überzug (ammortamento scoperto/sorpasso) bestanden. Mit
Schreiben vom 30. Oktober 2017 forderte die Gläubigerin den Schuldner
erneut auf, die ausstehenden Beträge zu bezahlen und setzte ihm eine
Zahlungsfrist bis 10. November 2017. Gleichzeitig wies die Gläubigerin den
Schuldner darauf hin, dass die Vertragsbedingungen des Kreditvertrags vorsähen,
dass bei Nichtbegleichung der Amortisationen und Zinsen innerhalb von 30 Tagen
seit Fälligkeit/Verfall (scadenza) das Kreditkapital (capitale de credito)
sowie sonstige Kosten zur sofortigen Rückzahlung in Schweizer Franken fällig
würden. Zudem wies sie den Schuldner darauf hin, dass sie im Fall der
Nichtbezahlung nach Ablauf der Frist die Betreibung auf Pfandverwertung
einleiten werde.
Mit Betreibungsankündigung
vom 13. November 2017 wies die Gläubigerin den Schuldner darauf hin, dass sein
Kredit sofort in Schweizer Franken fällig (immediamente esigibile) geworden
sei. Sie forderte ihn auf, alle Ausstände bis spätestens am 24. November 2017
zu begleichen. Sie wies ihn nochmals darauf hin, dass sie nach Ablauf der Frist
eine Betreibung auf Grundpfandverwertung für die Gesamtverbindlichkeit in der
Höhe von derzeit CHF 972'975.57 zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten einleiten
werde. Mit Schreiben vom 24. November 2017 kündigte die Gläubigerin per 25. November 2017
den Kredit sowie die diesbezügliche Bankverbindung und forderte den Schuldner
auf, die gesamte Summe zuzüglich Zins von 10 % seit 25. November 2017
an sie zu überweisen.
Die Gläubigerin
leitete in der Folge gegen den Schuldner die Betreibung auf Pfandverwertung ein
für den Betrag von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit dem 25. November
2017 und für den Betrag von CHF 1'461'871.56 zuzüglich Zins seit dem 1. August
2017. Der entsprechende Zahlungsbefehl wurde vom Betreibungsamt [...] am
29. November 2017 ausgestellt.
Das
Bezirksgericht Leventina (TI) erteilte der Gläubigerin mit Entscheid vom 17.
Oktober 2018 provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 969'503.24 zuzüglich
Zins zu 10 % seit dem 25. November 2017. Dagegen erhob der Kläger
Beschwerde bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Appellationsgerichts Tessin. Der Beschwerde wurde in der Folge die
aufschiebende Wirkung erteilt. Mit Entscheid vom 14. März 2019 wurde die
Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Am 7. November 2018 reichte der
Schuldner beim Bezirksgericht Leventina Aberkennungsklage ein. Mit Entscheid
vom 1. Februar 2019 erklärte sich das Bezirksgericht Leventina als unzuständig.
Der Schuldner
reichte daraufhin am 22. Februar 2019 beim Zivilgericht Basel-Stadt
Aberkennungsklage ein, mit welcher er die Feststellung beantragte, dass die
Forderung der Gläubigerin von CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen seit
dem 25. November 2017 (gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...])
gegenüber dem Schuldner nicht bestehe. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Forderung der Gläubigerin von CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen
seit dem 25. November 2017 (gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...])
gegenüber dem Schuldner im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen
sei. Mit Entscheid vom 11. November 2020 hielt das Zivilgericht fest, dass
die Forderung der Gläubigerin gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...]
gegen den Schuldner im Umfang von 10 % Zins seit 25. November 2017
bis 27. November 2017 auf den Betrag von CHF 969’503.24 nicht besteht. Im
darüberhinausgehenden Umfang wurde die Aberkennungsklage abgewiesen und es
wurde festgestellt, dass mit Rechtskraft dieses Entscheids die Rechtsöffnung in
der Betreibung der Gläubigerin gegen den Schuldner der Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu
10 % seit 28. November 2017 definitiv werde.
Gegen diesen
Entscheid hat der Schuldner am 8. Februar 2021 beim Appellationsgericht
Berufung erhoben. Daran beantragt er, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Forderung der Gläubigerin von
CHF 969'503.24 zuzüglich 10 % Zinsen seit dem 25. November 2017
(gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...]) gegenüber dem Schuldner zum
Zeitpunkt des Zahlungsbefehls nicht fällig gewesen sei. Im darüberhinausgehenden
Umfang sei die Aberkennungsklage anzuerkennen und es sei festzustellen, dass
mit Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Rechtsöffnung in der Betreibung
der Gläubigerin gegen den Schuldner, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes [...],
im Umfang von CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 28. November 2017
nicht zu gewähren sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei die Sache zur verbesserten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Gläubigerin beantragt mit Berufungsantwort
vom 26. März 2021 die Abweisung der Berufung, soweit darauf
einzutreten sei. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Angefochten ist vorliegend ein
Entscheid des Zivilgerichts vom 11. November 2020, mit welchem eine Aberkennungsklage
nach Art. 83 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (SchKG, SR 281.1) in Bezug auf eine Forderung der Gläubigerin von
CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 25. November 2017 weitestgehend
(Gutheissung mit Bezug auf den Beginn des Verzugszinslaufs erst ab
28.
November 2017) abgewiesen wurde. Dieser Entscheid ist mit Berufung beim Appellationsgericht anfechtbar. Es liegt ein
Endentscheid der ersten Instanz vor (Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]) und der Streitwert der
zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren übersteigt CHF 10'000.– (Art.
308.
Abs. 2 ZPO). Der begründete Entscheid ist dem Schuldner am 7. Januar 2021 zugestellt worden. Dagegen hat er
am 8. Februar 2021 und damit – unter Berücksichtigung, dass der
letzte Tag der Berufungsfrist auf einen Samstag fiel – rechtzeitig Berufung
erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 3 und 311 Abs. 1 ZPO). Auf die
zudem formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit
einzutreten.
1.2
Der Schuldner zitiert in Rz 8
der Berufung das Dispositiv des angefochtenen Entscheids mit zwei Abweichungen:
So fügt er in Bezug auf den ersten Absatz von Ziffer 1 am Ende («… nicht besteht.») die Bemerkung an: «(recte besteht)». Im zweiten Absatz von
Ziffer 1 spricht der Schuldner anstelle von der Abweisung der
Aberkennungsklage von einer Anerkennung der Aberkennungsklage. Es ist davon
auszugehen, dass diese Bemerkung respektive die Änderung des Dispositivs
irrtümlich erfolgt sind. Für den vorliegenden Entscheid ist auf das Dispositiv
im angefochtenen Entscheid und nicht auf dessen (falsche) Wiedergabe in der
Berufungsschrift abzustellen.
2.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass mit der Aberkennungsklage (Art.
83.
Abs. 2 SchKG) die Feststellung des Nichtbestehens der in Betreibung
gesetzten Forderung verlangt werden könne. Die Aberkennungsklage soll primär
klären, ob der zwischen den Parteien streitige Anspruch materiell bestehe, und
diene so der Verwirklichung des materiellen Rechts (angefochtener Entscheid,
E. 2.1.1). Obwohl der Schuldner die Feststellung des Nichtbestands der
Forderung begehre, bestreite er die Ausführungen der Gläubigerin betreffend den
Bestand der Forderung nicht. Gemäss Rahmenvertrag für Grundpfandkredite vom 23.
Oktober 2013 habe er anerkannt, der Gläubigerin einen Betrag von CHF 1'000'000.–
zu schulden. Gleichzeitig habe er sich dazu verpflichtet, die Zinsen,
Kommissionen und Amortisationen vereinbarungsgemäss zu leisten (Ziffer 1
Rahmenvertrag). Gemäss Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 habe der
Schuldner sodann das Bestehen eines Pfands sowie einer persönlichen
Verpflichtung zur Begleichung der aus dem Hypothekenvertrag stammenden Schuld
gegenüber der Gläubigerin anerkannt. Gestützt auf den Abschluss des
Rahmenvertrags sowie die Auszahlung der Kreditsumme, welche durch die
Gläubigerin nachgewiesen worden sei, sei der Nachweis des Bestands der
Grundforderung erbracht. Durch die Sicherungsübereignung sowie den Auszug aus
dem Grundbuch der Grundstücke GB [...] Nrn. [...] und [...] sei der Nachweis
des Bestands der Schuldbriefforderung ebenfalls erbracht (E. 2.2.1).
Aufgrund des von
ihm festgestellten Sachverhalts ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass
die Grundforderung wie auch die Schuldbriefforderung im Zeitpunkt der
Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Dezember 2017 fällig waren. Gemäss
Ziffer 7 Absatz 2 Lemma 1 des Rahmenvertrags würden das «Kreditkapital sowie
sonstige Kosten» («gli scoperti di credito e altre spese eventuali») im Falle
der Nichtbezahlung von Zinsen und Amortisationen innert 30 Tagen sofort und
ohne Kündigung zur Zahlung fällig. Gemäss Ziffer 5 des Rahmenvertrags und
gemäss Produktbestätigung vom 19. Februar 2016 seien Zinsen und
Amortisationen viermal jährlich geschuldet, nämlich per 31.03., 30.06., 30.09.
und 31.12. Sowohl im Rahmenvertrag als auch in der Produktbestätigung stehe bei
diesen Daten jeweils «scadenza» bzw. «date delle scadenze». Im schweizerischen
Obligationenrecht werde der Begriff «scadenza» im Allgemeinen für «Fälligkeit»
verwendet. Aus der Verwendung des Begriffs «scadenza» ergebe sich, dass das
Überschreiten der genannten Zahlungstermine gemäss Ziffer 5 Rahmenvertrag ohne
weitere Mahnung oder Inverzugsetzung die 30-tägige Frist gemäss Ziffer 7 Absatz
2.
Lemma 1 des Rahmenvertrags auslöse (E. 2.2.2). Ein erster
Zahlungsausstand sei gemäss Abrechnung vom 27. September 2017 für jene Zinsen
verzeichnet, welche per 30. Juni 2017 fällig geworden seien. Es sei
unbestritten, dass dieser Ausstand bis dato nicht beglichen worden sei.
Ebenfalls unbestritten sei, dass die am 30. September 2017 fällig gewordenen
Dispositiv
Zinsen und Amortisationen bis dato nicht bezahlt worden seien. Demnach sei am
30. Juli 2017 bzw. spätestens am 30. Oktober 2017 der Fall von Ziffer 7 Absatz
2 eingetreten, wonach «gli scoperti di credito e altre spese eventuali» zur
sofortigen Rückzahlung fällig geworden seien. «Gli scoperti di credito» müsse
korrekt mit «Kreditausstände» übersetzt werden, worunter nichts anderes als das
ausstehende Kreditkapital verstanden werden könne. Den Ausführungen des
Schuldners, wonach Ziffer 7 sich lediglich auf die Kündigung der
Unterverträge beziehe, was bewirke, dass die Nichtzahlung der Zinsen und der
Amortisation im Rahmen dieser Teilkredite allenfalls die Fälligkeit dieser
Zinsen und dieser Amortisation bewirke, nicht aber zur Fälligkeit der gesamten
Schuld führe, könne nicht gefolgt werden. Denn bei dieser Auslegung würden
lediglich die ohnehin bereits fälligen Zinsen und Amortisationen nochmals
fällig, was keinen Sinn ergebe. Die Grundforderung sei somit am 30. Juli 2017
bzw. spätestens am 30. Oktober 2017 zur Rückzahlung fällig geworden
(E. 2.2.3). Mit Bezug auf die Sicherungsübereignung hat das Zivilgericht
ausgeführt, dass die Gläubigerin gemäss deren Ziffer 3 Absatz 2 die
Schuldbriefforderung unter den gleichen Bedingungen wie die Kreditforderung
geltend machen könne, ohne dass es einer besonderen Kündigung der
Schuldbriefforderung bedürfe. Eine solche Vertragsklausel sei zulässig. Der
Schuldner habe sich am 30. Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im Verzug
befunden, womit gemäss Art. 847 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
(ZGB) keine Kündigungsfrist zwingend sei. Die Fälligkeit der Grundforderung am
30. Juli 2017 gemäss Ziffer 7 des Rahmenvertrags habe folglich gemäss Ziffer 3
Sicherungsübereignung die Fälligkeit der Schuldbriefforderung am selben Tag zur
Folge gehabt (E. 2.2.4).
Die Ausführungen
des Schuldners, wonach die schriftliche Kündigung des Kredits per
25. November 2017 zur Unzeit erfolgt sei und gegen Treu und Glauben verstosse,
hat das Zivilgericht als nicht relevant für die Frage der Fälligkeit der
Forderung beurteilt. Eine formelle Kündigung des Rahmenvertrags sei beim
Eintritt eines Verfalltages gemäss Ziffer 7 Absatz 2 des Rahmenvertrags
nicht notwendig (E. 2.3.1). Aus demselben Grund sei es für die Frage der
Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der Betreibung unerheblich, dass die
Gläubigerin dem Schuldner mehrere Zahlungsaufforderungen zugestellt habe und
ihm am 24. November 2017 telefonisch eine letzte Frist zur Zahlung der Zinsen
und Amortisationen bis am 27. November 2017 gewährt habe. Die ausstehenden
Zins- und Amortisationszahlungen seien bis am 27. November 2017 und auch später
nicht beglichen worden. Die Forderung der Beklagten, d.h. die Grundforderung,
die Schuldbriefforderung und die ausstehenden Zinsen und Amortisationen, seien
im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 5. Dezember 2017 jedenfalls
fällig gewesen (E. 2.3.2).
Ergänzend hat
das Zivilgericht ausgeführt, dass eine Mahnung mit Fristansetzung im Zweifel
ein pactum de non petendo und keine Stundung sei. Die Stundung bewirke eine
zeitliche Verschiebung der Fälligkeit und damit auch des Verzugs, während das
pactum de non petendo die Fälligkeit nicht berühre, sondern den Verzug
verhindere bzw. ihn für die Zukunft wegfallen lasse. Im vorliegenden Fall habe
die Gläubigerin dem Schuldner mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 mitgeteilt,
dass sie nach Ablauf der verlängerten Zahlfrist das Betreibungsverfahren über
die Grundpfandverwertung einleiten werde und zwar für den gesamten Betrag der
Schuld, zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten. Damit habe sie sich verpflichtet,
innert der gewährten Fristerstreckung kein Betreibungsverfahren einzuleiten. Im
Schreiben vom 13. November 2017 habe die Gläubigerin ausdrücklich festgehalten,
dass der Kredit fällig geworden sei. Mit Telefonat vom 24. November 2017 habe
die Gläubigerin dem Schuldner sodann eine letzte Zahlfrist für die ausstehenden
Zinsen und Amortisationen bis am 27. November 2017 gewährt. Der Kundenberater
der Bank habe als Zeuge ausgesagt, er habe dem Kläger und dessen Notar am
Telefon gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn die Zahlung am 27. November 2017
erfolge. Mehr als das habe er nicht gesagt. Auch der Schuldner habe anlässlich
seiner Befragung nicht gesagt, dass am Telefon von einer Stundung die Rede
gewesen sei. Der am 24. November 2017 gewährte Zahlungsaufschub sei demnach als
pactum de non petendo und nicht als Stundung aufzufassen. Folglich sei kein
Fälligkeitsaufschub gewährt worden, der im Widerspruch zur Kündigung des
Rahmenvertrags gestanden hätte (E. 2.3.3). Die Kündigung des
Rahmenvertrags vom 24. November 2017 sei, da der 24. November 2017 ein Freitag
gewesen sei, dem Schuldner mutmasslich am 27. November 2017 zugestellt worden.
Sofern der Schuldner, wie er geltend mache, bezüglich der Kündigung des
Rahmenvertrags und angesichts der Zahlfrist bis am 27. November 2017 verwirrt
gewesen sein sollte, habe sich diese Verwirrung nicht auf die Zahlpflicht als
solche beziehen können. Der Schuldner habe keine Veranlassung gehabt, daran zu
zweifeln, dass die ausstehenden Beträge bis am 27. November 2017 zu bezahlen
waren (E. 2.3.4). Irrelevant sei ferner das Vorbringen des Schuldners, der
Gläubigerin sei bekannt gewesen, dass das Geld des Schuldners bei seinem Notar
deponiert gewesen sei. Die ausstehenden Beträge seien fällig gewesen und seien
auch bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls nicht beglichen
worden (E. 2.3.5).
Mit Bezug auf
den zwischen den Parteien vereinbarten Verzugszins von 10 % ist das
Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass das Grundpfandrecht auch Sicherheit für
diesen biete und nicht nur für Verzugszinsen in der gemäss Art. 104
Abs. 3 des Obligationenrechts (OR) vorgesehenen Höhe von 5 %, zumal
dem Grundbuch ein Vermerk mit der Höhe des Verzugszinses im Umfang von 10 %
entnommen werden könne (E. 2.4.1 f.). Hingegen hat das Zivilgericht
festgehalten, dass der Verzugszins erst ab dem 28. November 2017
geschuldet sei. Die telefonische Erstreckung der Zahlfrist für Zins- und
Amortisationsausstände bis 27. November 2017 habe als pactum de non petendo
den Verzug für deren Dauer wegfallen lassen, so dass der Schuldner erst nach
Ablauf der Zahlfrist in Verzug geraten sei (E. 2.4.3).
Demzufolge hat
das Zivilgericht abschliessend festgehalten, dass die Zinsforderung über
10 % Zins seit 25. November 2017 bis 27. November 2017 auf den Betrag von
CHF 969'503.24 nicht bestehe. Im darüberhinausgehenden Umfang sei die
Aberkennungsklage abzuweisen und es werde festgestellt, dass mit Rechtskraft
des Entscheids die Rechtsöffnung in der Betreibung der Gläubigerin gegen den
Schuldner gemäss Zahlungsbefehl des Betreibungsamts [...] im Umfang von
CHF 969'503.24 zuzüglich Zins zu 10 % seit 28. November 2017
definitiv werde (E. 2.5).
3. Bestand der Forderung
Der Schuldner
stellt den Bestand der Forderung, d.h. den Betrag von CHF 969'503.24
ausdrücklich nicht mehr in Frage. Auch den Bestand der Verzugszinsforderung von
10 % seit dem 28. November 2017 bestreitet er zumindest nicht explizit. Der
Schuldner führt hierzu in seiner Berufung aus, dass das Zivilgericht im angefochtenen
Entscheid festgestellt habe, dass die Forderung der Bank gestützt auf den
Rahmenvertrag und auf die Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 zwischen
ihm und der Gläubigerin bestehe. Diese Schlussfolgerung werde mit der
vorliegenden Berufung nicht mehr angefochten (Berufung, Rz 14). Damit wird
vom Schuldner explizit anerkannt, dass sich die von der Gläubigerin geltend
gemachte Forderung zu Recht auf die genannten vertraglichen Grundlagen bezieht.
Den Erwägungen des Zivilgerichts, dass sich die Fälligkeitstermine für die
Zahlungen der Zinsen und Amortisationen und die Folgen der Nichtbeachtung der
entsprechenden Termine aus dem Vertrag ergeben (angefochtener Entscheid,
E. 2.2), ist damit zu folgen. Entsprechend seinem Zugeständnis hat der
Schuldner mit der Berufung das Rechtsbegehren 1 seiner Aberkennungsklage
vom 22. Februar 2019 fallen gelassen und hält vorliegend nur noch an
seinem Eventualbegehren der Aberkennungsklage fest (vgl. Berufung, Rz 9).
4. Fälligkeit
der Forderung
4.1 Der
Schuldner bestreitet wie ausgeführt (oben E. 3) nicht mehr den Bestand der
Forderung der Gläubigerin, jedoch ihre Fälligkeit im Zeitpunkt der Zustellung
des Zahlungsbefehls (Berufung, Rz 14). Mit der Fälligkeit einer Forderung
wird der Zeitpunkt bezeichnet, ab welchem die Gläubigerin die Leistung zu
fordern berechtigt ist und der Schuldner zu leisten hat (statt vieler
BGE 129 III 535 E. 3.2.1; Schwenzer/
Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil,
8. Auflage, Bern 2020, N 7.17; Gauch/Schluep/Schmid/Emmenegger,
Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil, 11. Auflage;
Zürich/Basel/Genf 2020, Rn. 44 f. und 2156). Gesetzliche und
vertragliche Obligationen sind nach Art. 75 OR sofort fällig, wenn
sich aus dem Parteiwillen (oder aus der Natur des Rechtsverhältnisses wie auch
aus spezialgesetzlichen Regeln) nichts anderes ergibt (dazu Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger,
a.a.O., Rn. 2186 ff.).
4.2 Wie
das Zivilgericht im angefochtenen Entscheid (E. 2.2.2) ausgeführt hat,
waren gemäss Ziffer 5 des Rahmenvertrags und gemäss Produktbestätigung vom
19. Februar 2016 Zinsen und Amortisationen viermal jährlich
geschuldet, nämlich per 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. Vereinbart war gemäss
Ziffer 5 auch, dass das Überschreiten der genannten Zahlungstermine ohne
weitere Mahnung und Inverzugsetzung nach Ablauf der 30-tägigen Frist gemäss
Ziffer 7 Absatz 2 Lemma 1 die Fälligkeit der Verpflichtung zur
Rückzahlung des Kreditbetrags sowie sonstiger Kosten auslöst. Nach den
Feststellungen des Zivilgerichts (E. 2.2.3) war gemäss Abrechnung der
Gläubigerin vom 27. September 2017 ein erster Zahlungsausstand für
jene Zinsen verzeichnet worden, welche per 30. Juni 2017 fällig
geworden waren. Es sei unbestritten, dass dieser Ausstand bis dato nicht
beglichen worden sei. Ebenso wenig seien unbestrittenermassen bis dato die am
30. September 2017 fällig gewordenen Zinsen und Amortisationen bezahlt
worden.
Mit diesen
Ausführungen setzt sich der Schuldner in seiner Berufung nicht auseinander.
Insbesondere bestreitet er weder, dass es sich bei den genannten
Quartalsenddaten um Fälligkeitstermine für die Zahlung der Zinsen und
Amortisationen gehandelt hat, noch macht er geltend, dass er Zinsen und
Amortisationen zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen geleistet
hätte. Er hat diese Fälligkeitstermine und deren Nichtbeachtung vielmehr
bereits in seiner Aberkennungsklage vom 22. Feb-ruar 2019 anerkannt, wo er
auf Seite 4 selbst ausgeführt hat, dass die im Schreiben der Gläubigerin vom
27. September 2017 aufgeführten Zins- und Amortisationsforderungen am 30.
September 2017 «beide an sich fällig» gewesen seien. Der Schuldner bestreitet
ferner auch nicht, dass das Kreditkapital sowie sonstige Kosten im Fall der
Nichtbezahlung der Zinsen und Amortisationen gemäss Rahmenvertrag innert
30 Tagen sofort und ohne Kündigung zur Zahlung fällig wurden. Das
Zivilgericht hat somit zu Recht erkannt, dass der Schuldner Zinsforderungen und
Amortisationsforderungen nicht zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitsterminen
(30. Juni und 30. September 2017) geleistet hat und dass wegen des
Ablaufs der vertraglich vereinbarten 30-tägigen Frist ab dem genannten
Fälligkeitstermin für die Zins- und Amortisationszahlungen die Kreditforderung
selbst am 30. Juli 2017, spätestens aber am 30. Oktober 2017 fällig
geworden ist (angefochtener Entscheid, E. 2.2.3). Der Schuldner wendet
hiergegen einzig ein, die Forderung sei gestundet worden, worauf nachfolgend
einzugehen ist.
4.3
4.3.1 Der
Schuldner macht geltend, dass die Kreditforderung erst am 24. Dezember 2017 zur
Rückzahlung fällig gewesen sei. Er beruft sich hierfür auf verschiedene
briefliche Korrespondenzen sowie auf eine telefonische Zahlungsfristverlängerung.
Die Gläubigerin habe ihm am 27. September 2017 ein «calcolo degli interessi del
01.07.2017 fino al 30.09.2017» zugestellt. Am folgenden Tag habe sie ein «rendiconto
ammortamento» zugestellt, in welchem er gebeten worden sei, den Betrag in den
folgenden Tagen zu begleichen: «La preghiamo di versarci l'importo totale nei
prossimi giorni» (CHF 5'100.-). Am 30. Oktober 2017 habe die
Gläubigerin eine Frist bis zum 10. November 2017 angesetzt, um CHF 5'100.–
«ammortamento» und CHF 6'125.57
«interessi» zu bezahlen, mit der Androhung, dass «se gli ammortamenti non
vengono saldati entro 30 giorni dal giorno di scadenza, (...) le condizioni del
suo contratto di credito prevedono che il rimborso del capitale e di tutti gli
altri costi diventi immediatamente esigibile». Die
Schlussfolgerung des Zivilgerichts, wonach die Zinsen und Amortisationen am 30.
September 2017 resp. am 30. Oktober 2017 fällig geworden seien, stehe im klaren
Widerspruch zum Inhalt des Briefs vom 30. Oktober 2017. Darin werde eine
Frist bis am 10. November 2017 für die Bezahlung von Zinsen und Amortisationen gesetzt,
mit der Androhung, dass 30 Tage später die gesamte Kreditforderung, d.h. am 10.
Dezember 2017, fällig werde. Am 13. November 2017 habe die Gläubigerin
eine neue Frist zur Zahlung von Zinsen und Amortisationen auf den 24. November
2017 angesetzt. Dementsprechend, würde die Kreditforderung 30 Tage später, d.h.
am 24. Dezember 2017, fällig. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz bezüglich
Fälligkeit der Kreditforderung schon am 30. Juni 2017 bzw. 30. Oktober 2017
stehe im klaren Widerspruch mit den Akten, d.h. mit den Briefen der Gläubigerin
vom 13. November 2017 bzw. 24. November 2017. Der Zahlungsbefehl sei zu einem
Zeitpunkt ausgestellt worden (5. Dezember 2017), als die Forderung noch nicht
fällig gewesen sei (Berufung, Rz 17 f.). Das Zivilgericht hat sich
mit diesen Vorbringen auseinandergesetzt und die vom Schuldner angeführten
Äusserungen der Gläubigerin jedoch nicht als Stundung, sondern als pactum de
non petendo qualifiziert (angefochtener Entscheid, E. 2.3.3).
4.3.2 Bei
der Stundung handelt es sich um einen Vertrag, durch den die Leistungspflicht
des Schuldners nachträglich aufgeschoben wird. Inhaltlich geht es um die
(nachträgliche) zeitliche Verschiebung der Fälligkeit (Gauch/Schluep/Schmid/ Emmenegger, a.a.O., Rn 3137; Schroeter, in: Widmer-Lüchinger/Oser
[Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020,
Art. 75 N 6; näher dazu Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden
ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a mit weiteren
Hinweisen [abrufbar unter www.entscheidsuche.gr.ch]). Beim pactum de non
petendo verspricht die Gläubigerin dagegen dem Schuldner, eine schon fällige
Forderung (während einer bestimmten Zeitphase) nicht geltend zu machen (Gauch/ Schluep/Schmid/Emmenegger,
a.a.O., Rn. 3136; Schroeter,
a.a.O., Art. 75 N 17; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden
ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a; BGer
4A_55/2014 vom 3. Juni 2014 E. 6.2 und 5A_397/2019 vom
5. Mai 2020 E. 2.4.1). Im Unterschied zur Stundung wird die
eingetretene Fälligkeit der Forderung weder aufgeschoben noch aufgehoben.
Während dieser befristeten Verpflichtung des Gläubigers bleibt die Forderung
nicht bloss weiterhin fällig, sondern auch erfüllbar. Da die Stundung
gesetzlich nicht geregelt ist und somit nicht von einem feststehenden Begriff
ausgegangen werden kann, muss durch Auslegung ermittelt werden, ob die Parteien
übereingekommen sind, die vereinbarte Fälligkeit auf einen bestimmten Zeitpunkt
hinauszuschieben, oder ob die Gläubigerin bloss zugestimmt hat, ihre Forderung vorläufig
nicht geltend zu machen. Im Zweifel ist ein pactum de non petendo anzunehmen,
da es hinsichtlich seiner Rechtswirkungen, namentlich auch aus Sicht der
Gläubigerin, weniger weit geht (Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden
ZK2 2011 54 vom 2. Dezember 2013 E. 4.a mit
Hinweisen).
4.3.3 Bereits
in ihrem Schreiben vom 27. September 2017 hat die Gläubigerin den
Schuldner bezüglich der Kreditzinsen für das 3. Quartal auf den
Fälligkeitstermin vom 30. September 2017 hingewiesen («Scadenza interessi
al 30.09.2017» [Klagebeilage F]). Im Schreiben der Gläubigerin vom 30.
Oktober 2017 (Klagebeilage G) wurde diese Forderung entgegen den
Ausführungen des Schuldners in keiner Weise gestundet. Es handelt sich hierbei vielmehr
um ein Mahnschreiben mit einer Nachfristansetzung vor der Ergreifung von
Vollstreckungsschritten. Dies ergibt sich bereits aus dem Betreff («Sorpasso di
conto / Minaccia di esecuzione»). Es wird einerseits darauf hingewiesen, dass
auf die Zahlungsaufforderung hin keine Reaktion und keine Zahlung erfolgt sei.
Der Schuldner wurde dazu aufgefordert, die Zahlung vor dem 10. November
2017 vorzunehmen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass
gemäss den Vertragsbestimmungen das Kreditkapital und alle anderen ausstehenden
Kosten sofort fällig würden, wenn Zinsen und Amortisationen nicht innerhalb von
30 Tagen nach dem Fälligkeitstermin beglichen würden («Le condizioni del suo
contratto di credito prevedono che il rimborso del capitale del credito e di
tutti gli altri costi diventi immediatamente esigibile in CHF se gli
ammortamenti e gli interessi non vengono saldati entro 30 giorni dal giorno di
scadenza.»). Entgegen den Vorbringen des Schuldners wird im Schreiben der
Gläubigerin vom 30. Oktober 2017 keine Verknüpfung gemacht zwischen der
festgesetzten Nachfrist zur Zahlung der ausstehenden Zins- und
Amortisationsforderungen und der Auslösung der 30-tägigen Frist zur Bewirkung
der Fälligkeit der Kreditforderung. Es wird vielmehr deutlich darauf hingewiesen,
dass diese 30-tägige Frist gemäss Vertrag mit der Fälligkeit der Forderung zu
laufen beginnt und dass die Nachfrist lediglich zur Vermeidung angekündigter
Vollstreckungsmassnahmen festgesetzt wurde. Diese ergibt sich unverkennbar aus
der fettgedruckten Ankündigung, wonach die Gläubigerin nach Ablauf der
festgelegten Nachfrist für die Zahlung der Zinsen und Amortisation
Vollstreckungsmassnahmen in Bezug auf die gesamte Forderung einleiten werde («Scaduto
tale termine, avvieremo la procedura dei esecuzione sulla realizzazione dei
pegni immobiliari per la totalità del suo debito, più tutti interessi e le
ulteriori spese.»).
Sollten beim
Schreiben der Gläubigerin vom 30. Oktober 2017 beim Schuldner dennoch
irgendwelche Zweifel darüber bestanden haben, ob die 30-tägige Frist seit der
Fälligkeit der Zins- und Amortisationszahlung bereits abgelaufen sei oder ob
diese erst nach Ablauf der Nachfrist vom 11. November 2017 zu laufen beginne,
so wurden diese allfälligen Zweifel mit dem Schreiben der Gläubigerin vom 13.
November 2017 (Klagebeilage H) mit aller Deutlichkeit beseitigt. Hierin
wurde ausdrücklich festgehalten, dass ihm, dem Schuldner, bereits im Schreiben
vom 30. Oktober 2017 mitgeteilt worden sei, dass der gesamte Kreditbetrag
sofort in Schweizer Franken fällig geworden sei («Come comunicatole il
30.10.2027, il rimborso del suo credito è diventato immediatamente esigibile in
CHF.»). Es wurden (erneut) Vollstreckungsmassnahmen angekündigt für den Fall,
dass die Zahlung nicht innert einer Frist bis zum 24. November
2017 erfolge, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, dass sich diese
Vollstreckungsmassnahmen auf den gesamten Kreditbetrag beziehen würden
(«Qualora, decorso tale termine, risulti ancora uno scoperto, avvieremo la
procedura dei esecuzione sulla realizzazione dei pegni immobiliari per la
totalità dei suoi debiti attualmente a 972'975.57 CHF, più tutti gli interessi
e le ulteriori spese.»).
Entgegen den
Ausführungen des Schuldners in der Berufung können die Schreiben der Gläubigerin
daher nicht als Stundungsofferten angesehen werden und bestand auch nach dem
Vertrauensgrundsatz keine Grundlage für eine solche Auslegung. Es wurde
vielmehr klar unterschieden zwischen dem vertraglichen Fälligkeitstermin der
Zins- und Amortisationsforderungen sowie dem damit verknüpften
Fälligkeitstermin der gesamten Kreditforderung auf der einen Seite und der
Einräumung einer (weiteren) Zahlungsfrist vor Einleitung von
Vollstreckungsmassnahmen auf der anderen Seite. Vorliegend hat die Gläubigerin
verschiedentlich darauf hingewiesen, dass der vertraglich vereinbarte
Fälligkeitstermin zur Leistung der Zins- und Amortisationszahlungen nicht
geändert worden war und dass deshalb auch die Kreditforderung selbst fällig
geworden war. Mit der erneuten Aufforderung zur Zahlung der offenen Beträge
innert einer festgelegten Nachfrist verbunden mit der Mitteilung, dass nach
Ablauf dieser Nachfrist Vollstreckungsschritte eingeleitet würden, hat die
Gläubigerin unmissverständlich nicht die Fälligkeit der vorgenannten Forderungen
aufgeschoben, sondern dem Schuldner lediglich zu erkennen gegeben, bis zum
Ablauf dieser Nachfristen zur Zahlung der geschuldeten Beträge mit
Vollstreckungsmassnahmen zuzuwarten.
Die Gläubigerin
weist in ihrer Berufungsantwort (Rz 26) zu Recht darauf hin, dass die vom
Schuldner angeführten Entscheide BGE 41 III 154 und BGE 42 III 12 auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar sind. Im erstgenannten Fall aus dem Jahr
1915 ging es um die Auslegung einer komplexen vertraglichen Regelung über Leistungstermine
in einem Kaufgeschäft in einem familiären Kontext mit einer bevormundeten
Gläubigerschaft (minderjährige Kinder). Der andere Fall aus dem Jahr 1916 bezog
sich auf die Anwendung einer Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie
auf eine Situation mit einer angeblichen Prolongation einer Schuld, bei welcher
das Bundesgericht die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen hat. Auf die hier vorliegende Situation lassen sich aus diesen
Entscheiden keine Schlussfolgerungen ziehen. Das Zivilgericht hat zu Recht
darauf hingewiesen, dass im Zweifel ein pactum de non petendo anzunehmen sei (angefochtener
Entscheid, E. 2.3.3; dazu oben E. 4.3.2). Das Zivilgericht hat weiter
darauf hingewiesen, dass dies vorliegend insbesondere der Fall ist, weil die
Gläubigerin sich lediglich dazu verpflichtet habe, innerhalb der gewährten
Erstreckung der Zahlungsfrist kein Betreibungsverfahren einzuleiten. Inwiefern
diese Argumentation an der Sache vorbeigehen soll, wie dies vom Schuldner
behauptet wird, ist nicht erkennbar.
4.3.4 Entgegen
den Ausführungen des Schuldners ist das Zivilgericht ebenfalls zu Recht zum
Schluss gekommen, dass auch die Gewährung einer weiteren Erstreckung der
Zahlungsfrist anlässlich eines Telefonats zwischen dem damaligen Kundenberater
des Schuldners mit ihm und seinem Notar (Konferenzgespräch) ebenso wie die
vorhergehenden Nachfristansetzungen nicht als Stundung qualifiziert werden
konnte, sondern lediglich als (weitere) Erstreckung des pactum de non petendo
(angefochtener Entscheid, E. 2.3.3). Das Zivilgericht hat die Aussagen des
als Zeugen befragten Kundenberaters zutreffend wiedergegeben. Dieser hat
ausgeführt, er habe dem Schuldner und dessen Notar am Telefon am 24. November
2017 gesagt, dass es in Ordnung sei, wenn die Zahlung am 27. November 2017
erfolge. Mehr habe er nicht gesagt (Verhandlungsprotokoll vom
11. November 2020, S. 4). Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt,
dass mit dieser Erklärung lediglich die früheren Zahlungsfristerstreckungen um
weitere drei Tage verlängert wurden und dass daraus keine Stundungsvereinbarung
abgeleitet werden kann. Insbesondere kann aus dem Telefonat vom
24. November 2017 nicht abgeleitet werden, dass die Gläubigerin darin
in Abweichung der zuvor bereits schriftlich mitgeteilten Fälligkeit der
gesamten Kreditforderung (vgl. Schreiben vom 13. November 2017) diese
widerrufen und dem Schuldner erneut eine 30-tägige Frist ab Ablauf der
erstreckten Nachfrist bis zum Eintritt der Fälligkeit der Kreditforderung
eingeräumt haben soll. Für eine solche Auslegung gibt es weder in der Aussage
des befragten Zeugen noch in der Aussage des Schuldners selbst eine Grundlage.
Auch der Schuldner hat in seiner Parteibefragung lediglich ausgeführt, der
Kundenberater habe ihnen erklärt, es sei gut, wenn die Zahlung mit Valuta 27.
[November 2017] erfolge (Verhandlungsprotokoll vom 11. November 2020,
S. 3). Dies wurde vom Zivilgericht in der Folge als erstellt erachtet. Das
Zivilgericht hat daher zu Recht auf die Ladung und Befragung des Notars des
Schuldners als Zeuge verzichtet, da dessen Aussage am Beweisergebnis nichts
hätte ändern können. Unbestritten ist im Übrigen, dass auch innert der erneut
erstreckten Frist bis zum 27. November 2017 weder die ausstehenden
Amortisations- und Zinszahlungen beglichen wurden noch eine Rückzahlung der
Kreditforderung selbst erfolgte.
4.3.5 Ob
der Schuldner damit rechnete, dass die Gläubigerin bei einer Zahlung der
ausstehenden Zins- und Amortisationsforderungen innert der dreimal erstreckten
Nachfrist auf die umgehende Rückzahlung der Kreditsumme verzichten und sich auf
eine Weiterführung des Kreditverhältnisses einlassen würde, ist nicht relevant.
Es ist deshalb auch nicht von Bedeutung, ob der Schuldner, wie von ihm
behauptet (Berufung, Rz 24), bei seinem Notar genügend Mittel zur
Begleichung der Zins- und Amortisationsforderung hinterlegt hatte, zumal trotz
dieser Behauptung auch am 27. November 2017 keine Begleichung der offenen
Zins- und Amortisationsforderung erfolgt ist. Selbst wenn der Schuldner davon
ausgegangen ist, dass eine Begleichung der Zins- und Amortisationsforderung in
der erstreckten Nachfrist den Weg für eine Weiterführung des
Kreditverhältnisses geebnet hätte, konnte er aufgrund der vorstehend
beschriebenen schriftlichen Stellungnahmen der Gläubigerin und der
vertraglichen Grundlagen nicht davon ausgehen, dass ihm auch nach unbenutztem
Ablauf der mehrmals erstreckten Zahlungsfrist erneut eine 30-tägige Frist bis
zum Eintritt der Fälligkeit der Kreditforderung eingeräumt werde. Aus den
vertraglichen Grundlagen und den Schreiben der Gläubigerin ging vielmehr klar
und unmissverständlich hervor, dass diese 30-tägige Frist bereits abgelaufen
war. Damit war auch für den Schuldner klar, dass am 27. November 2017 sowohl
die Kreditforderung selbst als auch die Zins- und Amortisationsforderungen
fällig waren und dass er sich spätestens ab diesem Zeitpunkt bei Nichtvornahme
der Zahlung im Verzug befinden wird.
4.4
4.4.1 Das
Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass der Schuldner in
der Sicherungsübereignung vom 23. Oktober 2013 auch das Bestehen eines Pfands
sowie einer persönlichen Verpflichtung zur Begleichung der aus dem
Hypothekenvertrag stammenden Schuld gegenüber der Gläubigerin anerkannt habe. Durch
die Sicherungsübereignung sowie den Auszug aus dem Grundbuch der Grundstücke GB
[...] Nrn. [...] und [...] sei der Nachweis des Bestands der
Schuldbriefforderung ebenfalls erbracht (angefochtener Entscheid,
E. 2.2.1). Durch einen Schuldbrief werde eine persönliche Forderung
begründet, die durch ein Grundpfand sichergestellt sei (Art. 842 Abs. 1 ZGB).
Die mit dem Schuldbrief errichtete Schuldbriefforderung trete neben die
Grundforderung (Art. 842 Abs. 2 ZGB). Die Zahlung der im Schuldbrief
verkörperten Wertpapierforderung könne gefordert werden, wenn sie fällig sei.
Die Fälligkeit könne entweder durch Zeitablauf oder durch Kündigung eintreten.
Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, muss der Gläubiger die
Schuldbriefforderung kündigen. Wenn keine Vereinbarungen über Kündigungsfristen
und -termine bestehen würden, so betrage als dispositives Recht die Frist sechs
Monate (Art. 847 Abs. 1 ZGB). Eine davon abweichende Vereinbarung dürfe für den
Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate vorsehen, ausser für
den Fall, dass sich der Schuldner mit der Zahlung von Zinsen oder
Amortisationen in Verzug befindet (Art. 847 Abs. 2 ZGB). Der Ablauf der Zeit
könne auch an ein künftiges Ereignis wie etwa die Fälligkeit der durch Sicherungsübereignung
des Schuldbriefs gesicherten Forderung geknüpft werden. Eine
Vertragsbestimmung, wonach die Schuldbriefforderung ohne Kündigung eo ipso
fällig werde, wenn die gesicherte Forderung aus dem Grundverhältnis fällig
wird, sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig (E. 2.1.1).
Vorliegend hätten die Parteien in Ziffer 3 Absatz 2 der Sicherungsübereignung
vereinbart, dass die Gläubigerin die Schuldbriefforderung unter den gleichen
Bedingungen wie die Kreditforderung geltend machen könne, so dass es keiner
besonderen Kündigung der Schuldbriefforderung bedürfe. Ob eine solche
Vertragsbestimmung den Einschränkungen von Art. 847 Abs. 2 ZGB unterliege, wie
dies in der Lehre teilweise vertreten werde, könne im Ergebnis offen gelassen
werden, da sich der Kläger am 30. Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im
Verzug befunden habe, womit gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB keine Kündigungsfrist
zwingend sei. Die Fälligkeit der Grundforderung am 30. Juli 2017 gemäss Ziffer
7 des Rahmenvertrags habe folglich gemäss Ziffer 3 der Sicherungsübereignung
die Fälligkeit der Schuldbriefforderung am selben Tag zur Folge gehabt
(E. 2.2.4). Somit seien die Grundforderung und die Schuldbriefforderung im
Zeitpunkt der Betreibung fällig gewesen (E. 2.2.5).
4.4.2 Der Schuldner macht in
seiner Berufung geltend, dass selbst bei der Annahme der Fälligkeit der
Kreditforderungen am 27. November 2017 die Schuldbriefforderung nicht eo ipso
fällig geworden sei (dazu und zum Folgenden Berufung, Rz 27 ff.). Das
Zivilgericht hätte vielmehr überprüfen müssen, ob die vertraglich vereinbarte
automatische Fälligkeit der Schuldbriefforderung bei Fälligkeit der
Grundforderung der Einschränkung gemäss Art. 847 Abs. 2 ZGB unterliegen würde.
Die mangelnde Überprüfung der Rechtslage stelle eine Rechtsverletzung und eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 der Bundesverfassung (BV)
dar. Wenn das Gericht zum Schluss komme, dass die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz bezüglich Fälligkeit der Schuldbriefforderung nicht ergänzt werden
müsse, sei davon auszugehen, dass die Schuldbriefforderung im Einklang mit Art.
847 Abs. 2 ZGB frühestens drei Monate später, d.h. am 27. Februar 2018,
spätestens am 27. März 2018, fällig geworden sei. Im Zeitpunkt der Zustellung
des Zahlungsbefehls sei die Schuldbriefforderung somit nicht fällig gewesen.
Die gegenteilige Schlussfolgerung der Vorinstanz verletze Bundesrecht.
4.4.3 Diesen
Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Schuldner bestreitet nicht, dass die
Parteien in der Sicherungsübereignung vertraglich vereinbart haben, dass bei
Fälligkeit der Grundforderung automatisch die Fälligkeit der
Schuldbriefforderung eintritt. Der vom Schuldner vorgebrachte Einwand, diese
Vereinbarung werde durch Art. 847 Abs. 2 ZGB eingeschränkt, wurde vom
Zivilgericht ordnungsgemäss geprüft. Das Gericht kam allerdings zum Schluss,
dass sich der Schuldner mit der Zahlung der Zinsen im Verzug befunden habe,
weshalb die Mindestfrist in Art. 847 Abs. 2 ZGB für die Kündigungsfrist selbst
dann nicht zur Anwendung gelange, wenn diese gemäss der in der Lehre teilweise
vertretenen Meinung überhaupt auf die vorliegende Vertragsbestimmung zur
Anwendung gelange (angefochtener Entscheid, E. 2.2.4). Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern das Zivilgericht damit die Rechtslage ungenügend
abgeklärt und das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt haben soll. Der
Schuldner zeigt auch nicht auf, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Ergebnis
gekommen sein soll, dass sich der Schuldner in Bezug auf die Bezahlung von Zinsen
im Verzug befand. Das Zivilgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass die
Parteien sowohl gemäss Rahmenvertrag als auch gemäss Produktbestätigung
vereinbart haben, dass die Zinsen viermal jährlich, nämlich per 31.03., 30.06.,
30.09. und 31.12., geschuldet waren, und dass somit für diese Zahlungen ein
Verfalltag im Sinn von Art. 102 Abs. 2 OR vereinbart worden war
(E. 2.2.2). Ein Verfalltagsgeschäft liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung
vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig
bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts bestimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3 und 116 II 441 E. 2a; Gauch/Schluep/ Schmid/Emmenegger,
a.a.O., Rn. 2711 f.; Widmer
Lüchinger/Wiegand, in: Widmer Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar.
Obligationenrecht I, 7. Auflage, 2020, Art. 102 N 10). Das
Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass die Parteien für die Zins- und
Amortisationszahlungen einen Verfalltag vereinbart hatten. Die Feststellung des
Zivilgerichts, dass das entsprechende Vorbringen der Gläubigerin vom Schuldner
auch gar nicht bestritten worden sei, wird von diesem auch in seiner Berufung
nicht in Frage gestellt. Ebenso unbestritten ist, dass der Schuldner sich seit
Juli 2017 mit der Zahlung von Zinsen im Verzug befunden hat, weshalb die
Gläubigerin in der darauffolgenden Zinsabrechnung gemäss Ziffer 5 Rahmenvertrag
auch einen vertraglich vereinbarten Verzugszins («Interessi di mora»
[Klagebeilage F]) geltend machte.
Schuldbriefgläubiger
und -schuldner können vereinbaren, dass die Schuldbriefforderung nicht
gekündigt werden muss, sondern zu einem bestimmten Datum oder bei Eintreten
eines gewissen Ereignisses fällig bzw. erfüllbar wird. Sie können den Termin
oder das Ereignis frei bestimmen. So kann die Fälligkeit und/oder Erfüllbarkeit
einfach durch Zeitablauf eintreten, an einen anderen Termin gebunden sein (im
allgemeinen die Fälligkeit der Grundforderung) oder von einem bestimmten Ereignis
abhängen (beispielsweise dem Verzug des Schuldners in der Erfüllung seiner
Leistungen). Die Forderung wird dann zum ersten Termin oder bei Eintreten des
ersten Ereignisses fällig (Steinauer,
in: Zürcher Kommentar, 2015, Art. 847 ZGB N 10). Die Parteien haben vorliegend
unbestrittenermassen vereinbart, dass der Zahlungsverzug in Bezug auf
Zinszahlungen zur Fälligkeit der Kreditforderung und auch zur Fälligkeit der
Grundbuchforderung nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen seit Eintritts des
Verzugs bei der Zinszahlung führt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 5A_734/2018
vom 4. Dezember 2018 darauf hingewiesen, dass in der Praxis die Fälligkeit der
Grundbuchforderung häufig an diejenige der Grundforderung gekoppelt werde, was
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig sei (BGer 5A_734/2018 vom
4. Dezember 2018 E. 5.a mit Hinweis auf BGE 123 III 97
E. 2; vgl. dazu Staehelin, in:
Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch II, 6. Auflage,
2029, Art. 847 N 1). Die Vereinbarung der Parteien im vorliegenden
Fall, wonach sowohl die Grundforderung als auch die Schuldbriefforderung
innerhalb von 30 Tagen nach unbenutztem Ablauf eines Verfalltermins für die
Zahlung von Zinsen fällig werden, ist demnach zulässig und steht insbesondere
auch im Einklang mit Art. 874 Abs. 2 ZGB. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern das Zivilgericht mit dem angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzt
haben soll.
5. Entscheid
und Prozesskosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen
CHF 29'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Die Gläubigerin,
die sich durch eine Advokatin und einen Advokaten vertreten lässt, welche als
Mitglieder des Kaders bzw. der Direktion zeichnen, beantragt die Zusprechung
einer Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.–. Eine solche Entschädigung
gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist allerdings nur in
begründeten Fällen zuzusprechen (vgl. Rüegg/Rüegg,
in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.]. Basler Kommentar. Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 95 N 21; AGE ZK.2018.25
vom 11. September 2019 E. 5; BGer 4A_233/2017 vom 28. September
2017 E. 4.5 und 5). Dass einer nicht durch einen im Anwaltsregister
eingetragenen Anwalt vertretenen Partei ersatzfähige Kosten für Umtriebe
erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf gemäss ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts einer besonderen Begründung (vgl. etwa BGer 5A_268/2019 vom
15. April 2019 E. 2.2 und 5A_157/2019 vom 25. April 2019 E. 2.2;
ferner OGer ZH LB190015 vom 16. Januar 2020 E. 7c; HGer ZH
HG180107 vom 6. Mai 2020, E. 3.3; Rusch/
Fischbacher, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener
Sache und verwandter Formen, in: AJP 2019 S. 686 ff., 690). Die
Gläubigerin macht dazu geltend, dass der Schuldner ihr einen beträchtlichen
Aufwand beschert habe. So habe er den (gutheissenden) Rechtsöffnungsentscheid
zunächst an die obere Instanz weitergezogen, dann eine Aberkennungsklage am
falschen Gerichtsstand (im Tessin) eingereicht und dann erneut eine
Aberkennungsklage in Basel eingereicht und nun die Aberkennungsklage
weitergezogen. Die Gläubigerin habe somit bereits sechs Rechtsschriften und
Plädoyernotizen für die Hauptverhandlung im Aberkennungsverfahren verfassen
müssen. Sämtliche Prozesse seien zugunsten der Gläubigerin entschieden worden
und es scheine, als ob der Schuldner mit der vorliegenden Berufung einzig Zeit
gewinnen wolle. So profitiere er seit nunmehr beinahe vier Jahren von einem
Kredit, ohne dafür Zinsen zu bezahlen. Daher sei es gerechtfertigt, ihr eine
Umtriebsentschädigung in Höhe von CHF 1'500.- zuzusprechen (Berufungsantwort,
Rz 33). Es ist nicht zu verkennen, dass der Schuldner der Gläubigerin in
den verschiedenen Verfahren im Kanton Tessin und in Basel beträchtlichen
Aufwand beschert hat. Im vorliegenden Verfahren kann jedoch einzig der Aufwand
berücksichtigt werden, welcher der Gläubigerin im Zusammenhang mit der
Ausarbeitung der Berufungsantwort entstanden ist. Unverhältnismässig grosser
Aufwand, welcher ihr bei der Durchsetzung ihrer Forderungen in früheren
Verfahren im Kanton Tessin bzw. vor Zivilgericht möglicherweise entstanden ist,
kann jedoch nicht über eine Umtriebsentschädigung im vorliegenden
Berufungsverfahren abgegolten werden. Dass das Berufungsverfahren ihr besonders
hohen Aufwand verursacht hätte, legt die Gläubigerin nicht dar und ist auch
nicht ersichtlich. Ohnehin betrifft das vorliegende Verfahren den Kernbereich
ihrer Tätigkeit (vgl. auch AGE ZB.2020.7 vom 2. Februar 2021 E. 6).
Eine Umtriebsentschädigung ist daher nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. November 2020 (K5.2019.7) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 29'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.