ZB.2021.13
Forderung aus Vertrag (BGer-Nr. 4A_499/2021 vom 24. Januar 2021)
8. Juni 2021Deutsch32 min
reichte B____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.13
ENTSCHEID
vom 3. August 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2020
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 22. Mai 2017
reichte B____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____
(nachfolgend: Beklagter) ein, worin der Kläger eine Forderung gegen den
Beklagten in Höhe von CHF 32'582.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1.
Januar 2014 geltend machte. Der Kläger begründete diese Forderung mit
Zahlungsausständen in Bezug auf sein Architektenhonorar. Mit Klageantwort vom
16. August 2017 beantragte der Beklagte, es sei auf die Klage nicht
einzutreten bzw. es sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei, sofern und
soweit auf die Klage eingetreten und diese ganz oder teilweise gutgeheissen
werde, die Klage infolge Verrechnung in diesem Umfang abzuweisen. Die
Verrechnungsforderung begründete der Beklagte mit einer Überschreitung des
vereinbarten Kostendachs, einer unzulänglichen Bauleitung sowie der Erstellung
mangelhafter Pläne. Nachdem eine anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Januar
2018 vereinbarte Verfahrenssistierung zwecks Begehung der vom Kläger
konzipierten Baute wieder aufgehoben worden war, reichte der Kläger am 2. Juli
2018 seine Replik ein, worin er an den in der Klage gestellten Anträgen
festhielt. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um
superprovisorische Beweisabnahme, das mit Zwischenentscheid vom 22. August 2018
abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Duplik vom 24. September
2018 hielt der Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren
fest. Am 3. Juli 2019 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher beide
Parteien zum Vortrag gelangten. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das
Zivilgericht den Beklagten, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 2. Februar 2018 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid legte der
Beklagte am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt
ein (Berufungsverfahren ZB.2019.24). Mit Entscheid vom 24. Mai 2020
(nachfolgend: Rückweisungsentscheid) hiess das Appellationsgericht die Berufung
gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2019 auf und wies die
Sache zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht zurück mit der Anweisung, das
Vorliegen einer wirksamen Planmängelrüge und gegebenenfalls der weiteren
Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger
wegen fehlerhafter Pläne sowie der Verrechnung der eingeklagten Forderung mit
einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne zu prüfen.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 verurteilte das Zivilgericht den
Beklagten erneut, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
2. Februar 2018 zu bezahlen.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Berufung beim
Appellationsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben
und die Klage vom 22. Mai 2017 sei infolge Verrechnung abzuweisen, sofern und
soweit auf sie eingetreten und sie gutgeheissen werde. Eventualiter beantragte
er die Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort
vom 1. Mai 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die
Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311
Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung vom
18.
September 2019 ist einzutreten.
1.2
Zur
Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
Mit Berufung
können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren
werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden
(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz
vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ
(BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).
2.
Zusammenfassung
des angefochtenen Entscheids
Das Zivilgericht
stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass das Appellationsgericht
in seinem Rückweisungsentscheid bestätigte, dass der Beklagte dem Kläger CHF 24'344.85
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2018 schulde und dass der Beklagte
keine Schadenersatzforderung wegen Kostenüberschreitung, mangelhafter
Bauleitung oder der Reaktion des Klägers auf die Mängelrüge vom 3. August
2017.
zur Verrechnung bringen könne. Gemäss Instruktion des Appellationsgerichts
sei ausschliesslich zu prüfen, ob der Beklagte verrechnungsweise eine
Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne machen könne. Eine nochmalige
Vernehmung der Parteien sei nicht geboten, da sich die Sache als spruchreif
erweise (angefochtener Entscheid E. 2).
Da ein Anspruch
auf Schadenersatz aufgrund eines mangelhaften Werks von vornherein ausser
Betracht falle, sofern das Werk mangels rechtsgenüglicher Mängelrüge als
genehmigt gelte, prüfte das Zivilgericht, ob die E-Mail vom 3. August 2017
eine rechtsgenügliche Mängelrüge darstellt. Dabei hielt es fest, dass die
Mängelrüge inhaltlich sachgerecht substantiiert sein müsse, was voraussetze,
dass der Besteller die Mängel genau angebe und zum Ausdruck bringe, das Werk
nicht als vertragsgemäss zu anerkennen und den Unternehmer hierfür haftbar
machen zu wollen. Entscheidend sei, dass der Unternehmer aufgrund der gesamten
Umstände nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen könne, welche Mängel gerügt
seien. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Anzeige von Baumängeln diesen
gegebenenfalls zugrunde liegende Planmängel als mitgerügt gelten, sei
massgebend, ob für den Planer aufgrund der Rüge von Bauwerksmängel erkennbar
sei, inwiefern sein Planwerk beanstandet werde. Zeige der Bauherr dem Planer
einen Bauwerksmangel an, ohne ausdrücklich auf einen Planungsfehler
hinzuweisen, liege in der Regel dann eine implizite Planmängelrüge vor, wenn
der Planer einzig für die Erstellung des Plans zuständig gewesen sei. Anders
könne es sich verhalten, wenn der Planer nicht nur das Planwerk erstellt habe,
sondern sich überdies zur Bauleitung und (gegebenenfalls) zur Weiterleitung
allfälliger Baumängelrügen an die verantwortlichen Unternehmer verpflichtet
habe. Unter diesen Umständen müsse der Planer eine Baumängelrüge nicht zwingend
als implizite Planmängelrüge verstehen, sofern der Besteller nicht
unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er gerade das Planwerk des Planers
als vertragswidrig beanstande (angefochtener Entscheid E. 4.1–4.5.5).
Sodann führte
das Zivilgericht aus, dass der Beklagte mit E-Mail vom 3. August 2017
nicht ausdrücklich auf die nunmehr geltend gemachten Planfehler hingewiesen
habe. Vielmehr sei darin ausdrücklich die mangelhafte Ausführung des Bauwerks
geltend gemacht worden, ohne dabei klar zum Ausdruck zu bringen, dass der
Kläger auch für Planfehler verantwortlich gemacht werden soll. Diese Anzeige
sei mit dem Ziel erfolgt, den Kläger zur Koordination der Behebung der
Bauwerksmängel unter Einbezug der verantwortlichen Unternehmer anzuhalten. Es
sei jedenfalls nicht erstellt, dass der Kläger die Bauwerksmängelrüge vom
3.
August 2017 dahingehend verstanden hätte oder hätte verstehen müssen,
dass ihn der Beklagte für (noch gar nicht erkannte) Planungsfehler hätte zur
Rechenschaft ziehen wollen. Ob der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine
hinreichend substantiierte Planmängelrüge angebracht habe, sei im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zu prüfen. Mangels rechtsgenüglicher Planmängelrüge gelte
das Planwerk als genehmigt und die verrechnungsweise geltend gemachte
Schadenersatzforderung erweise sich somit als unbegründet (angefochtener
Entscheid E. 4.6–4.9).
Im Sinn einer
Eventualbegründung stellte das Zivilgericht schliesslich fest, dass die vom
Beklagten behauptete Schadenersatzforderung selbst bei Annahme einer
rechtsgenüglichen Planmängelrüge nicht zur Verrechnung zugelassen werden könne.
Der Beklagte beziffere seinen behaupteten Mangelfolgeschaden mit Verweis auf
die bei der C____ eingeholte Offerte vom 26. Juni 2018. Der blosse Verweis
auf eine Offerte genüge nicht als Schadensnachweis. Zudem werde in der Offerte
eingeräumt, dass eine exakte Veranschlagung der angebotenen Leistung sich als
«äusserst schwierig» gestalte. Selbst wenn der behauptete Schaden als erstellt
erachtet würde, führe der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, welche
konkreten vom Kläger verschuldeten Planwerksmängel diesen Schaden verursacht
haben sollten. Zwar werfe der Beklagte dem Kläger Fehler beim Erstellen der
Sockelpläne vor, was zum Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe in das
Sockelinnere geführt haben soll. Gleichzeitig mache der Beklagte geltend, auf
dem Bau sei «eine problematische Folie» zum Vorschein gekommen, die ihrerseits
dazu geführt habe, dass Feuchtigkeit nicht habe abfliessen können. Dabei
äussere sich der Beklagte nicht dazu, wer diese Folie zu verantworten habe,
womit unklar bleibe, ob diese Folie auf den Plan des Klägers zurückzuführen
sei. Folglich lasse sich nicht beurteilten, ob und inwieweit der behauptete
Schaden auch allein aufgrund der angeblichen Planungsfehler des Klägers eingetreten
wäre (angefochtener Entscheid E. 5.1–5.4).
3.
Wirksamkeit
der Mängelrüge vom 3. August 2017
3.1
Der
Beklagte stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass das
Zivilgericht die Mängelrüge des Beklagten zu Unrecht als zu wenig substantiiert
und deshalb seine verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung zu
Unrecht als unbegründet erachtet habe. Er führt zunächst aus, dass im Zeitpunkt
der Mängelrüge vom 3. August 2017 die Ursachen der geltend gemachten Mängel
noch nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine
Begehung des Werks am 2. Februar 2018 durchzuführen. Da diese Begehung noch
keine vollständige Klarheit gebracht habe, habe sodann eine Sockelöffnung
durchgeführt werden müssen (Berufung Ziff. 42). Daraus leitet der Beklage ab, es
sei erstellt, dass die genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der
daraus entstandene Mangelfolgeschaden nicht bereits durch das Gutachten vom
27.
Juli 2017, sondern erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten
Sockelöffnung festgestanden habe (Berufung Ziff. 16). Dem Kläger sei
aufgrund der Begehung vom 2. Februar 2018, an welcher er anwesend gewesen
sei, respektive spätestens durch das Protokoll der Sockelöffnung vom 18. Juni
2018.
bewusst gewesen, dass die Mängel am Werk Planmängel darstellten. Als
Fachmann und Generalunternehmen habe er aufgrund der Notwendigkeit einer
Sockelöffnung davon ausgehen müssen, dass Planfehler vorliegen würden. Auch
habe der Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. März 2018, 13. März
2018, 28. März 2018, 25. April 2018 sowie 25. Juli 2018 mehrfach
darauf hingewiesen und ermahnt, dass er ihn dafür haftbar mache. Dies ergebe
sich bereits aus der Präventivrüge vom 3. August 2017. Als vernünftig
denkende und handelnde Fachperson habe der Beklagte die umfassende Mängelrüge
vom 3. August 2017 und die darin gerügten Punkte nur als Rüge auch von
Planfehlern verstehen dürfen. Diese umfasse einen Katalog von Mängeln, von
denen mindestens die Punkte «Absenkung der Ostfassade», «Nichteinhalten der
Gefällnorm beim Flachdach» und «Mängel an den Innenwänden …» nach Treu und
Glauben von einem vernünftig denkenden Adressaten als Rügen von
Mängelfolgeschäden bei Planfehlern hätten verstanden werden dürften und müssen
(Berufung Ziff. 22, 40 und 44 f.). Zudem hätten die Parteien
sich seit dem 22. Mai 2017 in einem laufenden Prozess befunden, wobei sich
die Honorarforderung des Klägers und die Forderung aus Mangelfolgeschäden des
Beklagten infolge Verrechnung gegenüberstünden. Daraus ergebe sich, dass der
Beklagte den Kläger bereits vor dem 3. August 2017 aufgrund der Mängel am Werk
habe verantwortlich machen wollen. Dementsprechend habe der Kläger nach Treu
und Glauben davon ausgehen müssen, dass ihn der Beklagte am 3. August 2017 für
Mängel am Werk verantwortlich machen wolle. Die Feststellung des Zivilgerichts,
wonach der Kläger nicht ohne Mühe hätte erkennen können, dass ihn der Beklagte
persönlich für Planfehler am Werk haftbar machen wolle, sei stossend und
entspreche nicht dem rechtserheblichen Sachverhalt (Berufung Ziff. 46).
Weiter stellt
sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die strenge Unterscheidung von Bau-
und Planmängel beim zugrundeliegenden Sachverhalt willkürlich sei. Beim
Beklagten handle es sich nicht um einen Fachmann, der einen Planfehler ohne
Weiteres vom Baufehler unterscheiden könne. Ebenso wenig handle es sich bei den
Mängeln am Werk um triviale Mängel, welche ohne Mühe erkennbar gewesen seien.
Vielmehr hätten mehrere unabhängige Gutachten eingeholt und eine Begehung
durchgeführt sowie eine Sockelöffnung veranlasst werden müssen, um die
Planmängel und überhaupt das ganze Ausmass des Schadens zu erkennen. Wenn an
den fachunwissenden Beklagten höhere Anforderungen zur Substantiierungspflicht
gestellt würden als an den als Architekten und Generalunternehmer tätigen und
fachkundigen Kläger unter dem Vertrauensprinzip, so werde damit Art. 367 ff. OR
nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich sowie sachverhaltswidrig ausgelegt
(Berufung Ziff. 47).
Schliesslich
führt der Beklagte aus, das Zivilgericht habe aktenwidrig einen tatsächlichen
Parteiwillen in dem Sinn angenommen, dass der Beklagte mit der Mängelrüge nur
habe erreichen wollen, dass der Kläger die verschiedenen Unternehmer zu
Garantiearbeiten auffordere und daraus geschlossen, dass der Beklagte mit der
Mängelrüge lediglich den Werkmangel habe rügen wollen. Das Zivilgericht habe
einen von ihm so ausgelegten angeblichen Parteiwillen als Tatsache festgehalten
und damit als erstellt unterstellt, obwohl dies eine Rechtsfrage sei, die nicht
entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden sei. Damit habe sie es auch akten-
und rechtswidrig unterlassen, im Rahmen der Neubeurteilung ein Beweisverfahren
durchzuführen (Berufung Ziff. 50–52). Zudem habe das Zivilgericht die Hinweise
auf den Planmangel in der Duplik nicht beachtet (Berufung Ziff. 53).
3.2
3.2.1
Festzuhalten
ist zunächst, dass die Behauptung des Beklagten, wonach erstellt sei, dass die
genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der daraus entstandenen
Mangelfolgeschäden erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten Sockelöffnung
festgestanden habe, unzutreffend ist, weil weder das Zivilgericht noch das
Appellationsgericht bisher beurteilt haben, ob die geltend gemachten Baumängel
auf Planmängeln beruhen. Auch im vorliegenden Verfahren ist dies nicht zu
beurteilen.
3.2.2
Der
Beklagte bestreitet zwar, dass er mit der E-Mail vom 3. August 2017 nur
Baumängel habe rügen wollen (vgl. Berufung Ziff. 51 f.). Er behauptet aber
nicht, dass der Kläger tatsächlich gewusst bzw. erkannt habe, dass er mit der
E-Mail vom 3. August 2017 (auch) Planmängel habe rügen wollen. Erst recht macht
er nicht geltend, dass er dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hätte.
Eine entsprechende Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren wäre aber
Voraussetzung dafür, dass ein entsprechendes tatsächliches Wissen
berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte
macht lediglich geltend, der Kläger hätte nach Treu und Glauben davon ausgehen
müssen, dass mit der E-Mail vom 3. August 2017 Planmängel gerügt würden
(Berufung Ziff. 40, 44, 46, 54). Damit beruft er sich auf die Auslegung der
Mängelrüge nach dem Vertrauensprinzip. Nachträgliches Parteiverhalten ist für
die Auslegung einer Willensäusserung nach dem Vertrauensprinzip jedoch
unbeachtlich. Massgeblich ist hierbei einzig, wie der Adressat die Erklärung im
Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und
müssen (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4; AGE ZB.2019.19
vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Vereinbarung vom 26. Januar 2018,
die Begehung vom 9. Februar 2018 und die Sockelöffnung vom 14. Juni 2018
sind daher für die Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem
Vertrauensprinzip von vornherein irrelevant. Im Übrigen hätte der Kläger nach
Treu und Glauben auch bei Mitberücksichtigung dieser Umstände nicht davon
ausgehen müssen, dass der Beklagte mit der E-Mail vom 3. August 2017 (auch)
Planmängel rügen wollte. Aus der Tatsache, dass zur Klärung der Frage, ob die
Baumängel auf Planmängeln beruhen und deshalb vom Kläger zu verantworten sind,
eine Begehung des Hauses unter Beizug von Fachleuten und Detailplänen erforderlich
gewesen ist (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.3.1 f.), musste der Kläger
weder schliessen, dass Planmängel vorlagen, noch dass der Beklagte mit der
E-Mail vom 3. August 2017 solche geltend gemacht habe. Selbst wenn mit dem
Beklagten davon ausgegangen wird, dass es einer Sockelöffnung bedurft hätte, um
die genauen Ursachen der Mängel zu eruieren, könnte daraus entgegen der Ansicht
des Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Mängel nicht als blosse
Baumängel qualifiziert werden könnten.
Soweit sich der
Beklagte darauf beruft, dass sich die Parteien bereits seit dem 22. Mai
2017.
in einem laufenden Prozess befinden und der Kläger aus diesem Grund nach
Treu und Glauben ohne Mühe habe erkennen können, welche Mängel gerügt seien,
ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte erst in seiner Klageantwort vom 16.
August 2017 eventualiter Verrechnung mit behaupteten Forderungen gegenüber dem
Kläger aus behaupteten Mängeln erklärte. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 3. August
2017.
war seine behauptete Forderung gegenüber dem Kläger aus behaupteten
Mängeln damit noch nicht Gegenstand des Prozesses. Folglich kann dieser Umstand
bei der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem Vertrauensprinzip ebenfalls
nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Behauptung des Beklagten, er habe
den Kläger mit E-Mail vom 2., 13. oder 28. März 2018, 25. April 2018 oder 25.
Juli 2018 auf Planmängel hingewiesen oder erklärt, dass er ihn dafür haftbar
mache, ist festzustellen, dass der Beklagte nicht darlegt, wo er im
erstinstanzlichen Verfahren diese Behauptung aufgestellt hat. Dementsprechend
ist davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Behauptungen um
unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem
wären sie auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung für die Auslegung der
mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgten E-Mail vom 3. August 2017
irrelevant. Im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen ist, ob die
Klageantwort vom 16. August 2017 bzw. die E-Mail vom 2., 13. oder
28.
März 2018, 25. April 2018 oder 25. Juli 2018 selbst wirksame
Planmängelrügen darstellen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.4.1).
Entgegen der
Ansicht des Beklagten musste auch die Geltendmachung einer Absenkung der
Ostfassade und von Mängeln an den Innenwänden aufgrund von Feuchtigkeit sowie
der übrigen angeblichen Mängel ausser allenfalls der Nichteinhaltung der
Gefällenorm in der E-Mail vom 3. August 2017 von einem vernünftig denkenden
Adressaten nach Treu und Glauben nicht als Rüge von Mangelfolgeschäden von
Planmängeln verstanden werden. Wie das Zivilgericht zu Recht anmerkte (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.6.4), gilt dies erst recht unter
Mitberücksichtigung des anschliessenden Hinweises, der Beklagte behalte sich
«sämtliche Rechtsbehelfe, die sich aus der mangelhaften Ausführung seines
Hauses ergeben haben, vor.» Die gegenteilige Behauptung des Beklagten ist unbegründet.
Ob mit der Geltendmachung der Nichteinhaltung der Gefällenorm beim Flachdach (1
% statt 1.5 %) ein Planmangel gerügt worden ist, ist gemäss den Feststellungen
des Zivilgerichts irrelevant, weil der Beklagte daraus im vorliegenden Fall
keinen oder jedenfalls keinen bezifferten Anspruch ableitet (vgl. angefochtener
Entscheid E. 4.6.2). Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, die
diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.
3.2.3
Soweit
der Beklagte geltend macht, die Unterscheidung zwischen Bau- und Planmängel im
Zusammenhang mit den Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge überspanne die
Anforderungen an die Substantiierungspflicht und sei deshalb überspitzt
formalistisch und daher rechtswidrig sowie willkürlich (Berufung Ziff. 45
und 47), kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts und die dort
genannten Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2–4.5.5). Ergänzend ist
festzuhalten, dass sich die Unterscheidung zwischen Baumängeln und Planmängeln
bei der Bestimmung des Beginns der Rügefrist zugunsten des Beklagten auswirkt,
weil er einen im vorliegenden Verfahren relevanten Werkmangel erst dann
Dispositiv
entdeckt hat, wenn er erkannt hat oder nach Treu und Glauben hätte erkennen
müssen, dass die vom Kläger erstellten Pläne mangelhaft sind, weshalb die
Mängelrüge vom 3. August 2017 nicht als verspätet zu qualifizieren ist
(vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.1). Daher ist es keineswegs überspitzt
formalistisch, diese Unterscheidung auch bei der Prüfung des Vorliegens einer
wirksamen Mängelrüge, bei der sie sich zuungunsten des Beklagten auswirkt, zu
berücksichtigen. Vielmehr erschiene es stossend bzw. inkonsequent, diese
Unterscheidung nur bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, nicht aber
bei der Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Mängelrüge
zu berücksichtigen.
3.2.4 Betreffend
die Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe zu Unrecht ein tatsächlich
übereinstimmendes Parteiverständnis in Bezug auf die Art der in der Mängelrüge
vom 3. August 2017 angezeigten Mängel angenommen, ist darauf hinzuweisen,
dass die Feststellung des wirklichen Wissens und Willens der Parteien entgegen
der Ansicht des Beklagten (vgl. Berufung Ziff. 51 f.) keine Rechts-,
sondern eine Sachverhaltsfrage ist (Schott,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 95 BGG N 29). Indem das
Zivilgericht festgestellt hat, beide Parteien seien davon ausgegangen, dass dem
Kläger mit der E-Mail vom 3. August 2017 lediglich Baumängel angezeigt worden
seien (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7), hat es das wirkliche
Wissen und den wirklichen Willen der Parteien und damit den Sachverhalt
festgestellt. Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, diese
Feststellung als unrichtig bzw. aktenwidrig erscheinen zu lassen. Sie ist
daher unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen
Entscheids (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7) zu bestätigen.
Selbst aus dem Fehlen eines tatsächlichen übereinstimmenden
Parteiverständnisses könnte der Beklagte aber nichts zu seinen Gunsten
ableiten, weil das Zivilgericht mit überzeugender Begründung festgestellt hat,
dass die E-Mail vom 3. August 2017 auch bei einer Auslegung nach dem
Vertrauensprinzip keine wirksame Rüge von Planmängeln darstellt
(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7, insb. 4.6.7 und
4.7), und sich die vom Beklagten vorgebrachten Argumente, mit denen er ein
abweichendes Ergebnis der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem
Vertrauensprinzip begründen möchte, nach dem Ausgeführten als nicht begründet
erweisen (vgl. oben E. 3.2.2).
3.2.5 Der
Beklagte scheint sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu
machen, weil das Zivilgericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer
rechtsgenüglichen Mängelrüge Hinweise auf einen Planmangel in der Duplik nicht
beachtet habe, obwohl dieser sich erst im Verlaufe des Prozesses abgezeichnet
habe (vgl. Berufung Ziff. 53). Dem kann nicht gefolgt werden.
Einerseits gibt der Beklagte in der Berufung nicht an, an welcher Stelle in der
Duplik ein entsprechender Hinweis gemacht worden sei. Andererseits ist auch
diesbezüglich festzuhalten, dass ein in der Duplik vom 24. September 2018 angeblich
enthaltener Hinweis auf einen Planmangel für die Auslegung der Mängelrüge vom
3. August 2017 nicht von Bedeutung ist. Ob die Ausführungen in der Duplik
selbst als wirksame Planmängelrügen zu qualifizieren sind, ist im vorliegenden
Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen (vgl. Rückweisungsentscheid
E. 4.4.1).
3.3 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagte in seiner Berufung
nicht darzulegen vermag, dass das Zivilgericht zu Unrecht das Fehlen einer
wirksamen Planmängelrüge festgestellt hat und folglich zu Unrecht von der
Genehmigung des Planwerks des Klägers ausgegangen ist. Die Berufung erweist
sich somit als unbegründet.
Das Zivilgericht
hat die vom Beklagten behauptete Schadenersatzforderung zudem auch mangels
schlüssigen Tatsachenvortrags nicht zur Verrechnung zugelassen. Der
Vollständigkeit halber werden die hiergegen in der Berufung des Beklagten
erhobenen Rügen nachfolgend (E. 4) ebenfalls beurteilt.
4. Mangelfolgeschaden und
Kausalzusammenhang
4.1 Der
Beklagte macht in seiner Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum
Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Mangelfolgeschaden nicht
nachgewiesen sei, weil der Beklagte seinen Mangelfolgeschaden auf eine Offerte
vom 26. Juni 2018 stütze, die ihrerseits nicht als Schadensnachweis
genüge. Er habe den Mangelfolgeschaden mit der von ihm eingereichten
Zusammenstellung der Kosten der bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 bzw. bis zum 28. Juni 2019
erfolgten Reparaturen (nachfolgend: Kostenkontrolle [Berufungsbeilage 6])
bewiesen. Das Zivilgericht habe die Kostenkontrolle jedoch erneut zu Unrecht
nicht berücksichtigt, obwohl diese anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ins Recht gelegt worden sei. Das Zivilgericht habe die
Kostenkontrolle zu Recht nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen. Damit wäre
es aber verpflichtet gewesen, die Kostenkontrolle dem Urteil als Beweismittel
zugrunde zu legen. Deren Nichtberücksichtigung stelle eine offensichtliche Aktenwidrigkeit
dar und führe zu einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das Zivilgericht.
Auch fehle es damit an der vom Appellationsgericht in seinem
Rückweisungsentscheid vorgegebenen Ergänzung des Sachverhalts (Berufung
Ziff. 55–61). Der Kostenkontrolle sei zu entnehmen, dass per 28. Juni
2019 bereits Kosten in Höhe von CHF 185'557.20 aufgelaufen seien und
Kosten für die noch offenen Sanierungsarbeiten in Höhe von CHF 82'167.80
bestanden hätten. Damit sei die Einschätzung des Gutachters in der Offerte vom
26. Juni 2018, welche die Sanierungskosten auf mindestens
CHF 135'183.75 schätzte, mehr als bestätigt bzw. sogar weit überschritten
worden. Die Höhe der Kosten sei unbestritten geblieben, aber dennoch vom
Zivilgericht aktenwidrig nicht berücksichtigt worden, womit es das rechtliche
Gehör des Beklagten verletzt habe. Es sei damit auch klar, dass die
Schadenersatzforderung die eingeklagte Forderung übersteige und sie deshalb im
Umfang der eingeklagten Forderung ohne Weiteres zur Verrechnung gebracht werden
könne. Zudem stellten auch die Kosten der Erstellung des Gutachtens sowie der
Sockelöffnung einen Schaden dar (Berufung Ziff. 62 f.).
Das Zivilgericht
habe zudem zu Unrecht festgestellt, dass der Beklagte nicht in nachvollziehbarer
Weise ausgeführt habe, welche konkreten vom Kläger verschuldeten
Planwerksmängel den Schaden verursacht hätten, da die vom Beklagten erwähnte
«problematische Folie» nicht unmissverständlich auf den Kläger zurückzuführen
sei. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts habe der Beklagte in der Duplik
unmiss-verständlich festgehalten, dass wegen der mangelhaften Konstruktion des
Werks Feuchtigkeit bzw. Nässe durch die fehlerhaften bzw. ungenügende
Dichtung der Fugen in das Innere des Sockels eingedrungen sei und sich dort
Fäulnis gebildet habe, worunter die Holzkonstruktion befallen worden sei. Die
Fäulnis habe zum Nachgeben der Konstruktion insgesamt geführt. Die einzelnen
vom Kläger durch seine mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden
sodann einzeln durch die erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie
Gutachten und Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt.
Zudem seien die einzelnen Schadenspositionen in der Kostenkontrolle
differenziert ausgeführt. Darauf gehe das Zivilgericht nicht ein. Indem es
seine Argumentation auf eine «problematische Folie» stütze, verkenne es, dass
nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die
mangelhafte Konstruktion des Werks im Zusammenhang mit ungenügenden Dichtungen
der Fugen geeignet sei, den sanierungsbedürftigen Zustand des Werks
herbeizuführen – unabhängig einer mangelhaften Folie. Damit habe sich das
Zivilgericht mit den Ausführungen der Duplik in ungenügender Weise
auseinandergesetzt, die ins Recht gelegten Beweise falsch gewürdigt, ihr
Ermessen überschritten und willkürlich entschieden (Berufung Ziff. 64–67).
4.2
4.2.1 Der
Beklagte stützt die Rüge des zu Unrecht als nicht erstellt qualifizierten
Mangelfolgeschaden primär auf die Kostenkontrolle vom 28. Juni 2019. In
der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 reichte der Beklagte diese als neues
Beweismittel ein, äusserte sich dazu aber nicht (Verhandlungsprotokoll vom
3. Juli 2019 S. 2). Ein Beweismittel muss der damit zu behauptenden
Tatsachenbehauptung zugeordnet werden. Es ist genau anzugeben, welche Urkunde
für den Beweis welcher Tatsachenbehauptung dienen soll (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 16). Da es im vorliegenden Fall an
jeglicher Zuordnung fehlt, hat das Zivilgericht die Kostenkontrolle zu Recht
nicht berücksichtigt. Zudem hat der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise
ausgeführt, welche konkreten vom Kläger verschuldeten Planmängel die Kosten
gemäss Kostenkontrolle verursacht haben sollen. Damit fehlte es auch insoweit
an einem schlüssigen Tatsachenvortrag des Beklagten.
Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der
Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden müssen.
Eingereichte Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine
Parteibehauptungen (vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 26; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 55 N 30). Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine
Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des
mündlichen Parteivortrags bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar (vgl. AGE
ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3 E. 5.3; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO
N 21; Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 30). Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente
höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der
Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes
Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im
mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner
Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE
ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl,
a.a.O., Art. 55 N 26 FN 47; Hurni,
a.a.O., Art. 55 N 21;
Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31). Der Inhalt einer
Rechnung gilt nur dann als behauptet, wenn in der Rechtsschrift oder im
mündlichen Vortrag auf die Rechnung verwiesen wird, aus dem Verweis selbst klar
wird, dass die Rechnung in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als
Parteibehauptung gelten soll, die Rechnung selbsterklärend ist, die nötigen
Informationen enthält und die Übernahme des Inhalts der Rechnung in die
Rechtsschrift oder den mündlichen Vortrag einen blossen Leerlauf darstellen
würde (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523 f. und E. 5.3.2 S. 525; BGer
4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019
E. 5.3). In seinem mündlichen Vortrag hat der Beklagte nicht auf die
Kostenkontrolle verwiesen. Aus seinem mündlichen Vortrag ist auch nicht
ersichtlich, dass die Kostenkontrolle in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter
Teil davon als Parteibehauptung gelten soll. Folglich gilt der Inhalt der
Kostenkontrolle nicht als behauptet, womit dieser nicht Gegenstand des Prozess-
bzw. Beweisthemas des vorinstanzlichen Verfahrens wurde. Auch aus diesem Grund
wurde der Inhalt der Kostenkontrolle vom Zivilgericht zu Recht nicht
berücksichtigt und handelt es sich bei den Behauptungen betreffend den Inhalt
der Kostenkontrolle in Ziff. 62 der Berufung um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO
unzulässige Noven.
Mit der
Anweisung an das Zivilgericht, der Sachverhalt sei zu vervollständigen
(Rückweisungsentscheid E. 4.4.1), hat sich das Appellationsgericht nicht
zur Frage geäussert, ob allenfalls zusätzliche Beweismittel zu erheben sind.
Insbesondere ergibt sich aus dieser Anweisung kein Anspruch auf neue
Beweiserhebungen bzw. auf das Vorbringen von neuen Tatsachen oder
Beweismitteln. Gegebenenfalls konnte das Zivilgericht damit der Anweisung, den
Sachverhalt zu vervollständigen, dadurch nachkommen, dass es bloss bereits in
den Akten befindliche Beweise, die im Entscheid vom 3. Juli 2019
unberücksichtigt geblieben sind, nunmehr würdigt. Dies hat es in seinem
Entscheid vom 14. Dezember 2021 getan. Die Rüge der offensichtlichen
Aktenwidrigkeit bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der
Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung der
Kostenkontrolle erweist sich damit als unbegründet.
4.2.2 Der
Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass die Kosten der
Gutachtenerstellung sowie der Sockelöffnung ebenfalls einen Schaden in Sinn der
Differenztheorie darstellen würden (Berufung Ziff. 63). Er unterlässt es
jedoch, diese Kosten zu beziffern, mit Beweismittel zu untermauern sowie
darzulegen, weshalb diese Behauptung nicht bereits anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgestellt werden konnte. Auch dieses
Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen konkreten Mangelfolgeschaden zu
substantiieren bzw. die diesbezüglichen Feststellungen des Zivilgerichts als
unrichtig darzulegen.
4.2.3 Hinsichtlich
des Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beklagten geltend gemachten
Planwerksmängeln und dem behaupteten Mangelfolgeschaden behauptet der Beklagte
in der Duplik zwar, das Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe sei namentlich
auf die angeblich fehlerhafte bzw. ungenügende Dichtung der Fugen
zurückzuführen (Duplik Ziff. 98). Als Planmangel wirft er dem Kläger aber nur
vor, dass er bis zur Bodenplatte reichende Weichholzplatten und auf der
Innenseite keine Dampfsperre geplant habe (Duplik Ziff. 97). Selbst wenn darin
die Behauptung einer fehlerhaften bzw. ungenügenden Dichtung der Fugen gesehen
würde, entbehrte die Behauptung, diese sei nach allgemeiner Lebenserfahrung und
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, unabhängig von der angeblich
problematischen Folie den sanierungsbedürftigen Zustand des Bauwerks
herbeizuführen, jeglicher Grundlage. Die Behauptung des Beklagten, die Folie
sei der Grund dafür, dass die Feuchtigkeit nicht abfliessen könne und von der
Holzkonstruktion aufgesogen werde (Duplik Ziff. 97), legt vielmehr den
Schluss nahe, dass ohne die Folie allenfalls ins Innere des Sockels
eingedrungene Feuchtigkeit abgeflossen wäre und sich daher weder Fäulnis
gebildet noch die Holzkonstruktion nachgegeben hätte. Dementsprechend hat das
Zivilgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte einerseits Fehler
beim Erstellen der Sockelplatte und andererseits diese «problematische Folie»
und somit zwei unterschiedliche Gründe für den Mangelfolgeschaden aufgrund
Feuchtigkeit geltend macht, nähere Angaben, namentlich in Bezug auf die Frage,
wer diese Folie zu verantworten habe, aber schuldig bleibe (angefochtener
Entscheid E. 5.3.2). Damit brachte es zum Ausdruck, dass der Nachweis des
Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Mängeln und dem behaupteten
Mangelfolgeschaden aufgrund Feuchtigkeit nicht schlüssig dargelegt wurde. Die
Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe sich mit den Ausführungen in der
Duplik in ungenügender Weise auseinandergesetzt und die Beweise falsch
gewürdigt, erweisen sich somit als unbegründet. Daran vermag auch die in der
Berufung aufgestellte Behauptung, die einzelnen vom Kläger durch seine
mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden sodann einzeln durch die
erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie Gutachten und
Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt (Berufung Ziff. 66
mit Hinweis auf Duplik Ziff. 75–97), nichts zu ändern.
5. Sachentscheid
und Kostenentscheid
5.1 Aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Berufung des Beklagten
als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist.
5.2 Im
Rückweisungsentscheid setzte das Appellationsgericht die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
ZB.2019.24 fest, überliess deren Verteilung jedoch dem Zivilgericht
(Rückweisungsentscheid E. 5.1). Dieses unterliess es, im angefochtenen
Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
ZB.2019.24 zu entscheiden. Da weder der Beklagte mit seiner Berufung noch der
Kläger mit einer Anschlussberufung eine Verteilung der Prozesskosten des
Berufungsverfahrens ZB.2019.24 beantragt haben und betreffend die
Parteientschädigung der Dispositionsgrundsatz gilt (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 105 ZPO N 2), ist der angefochtene Entscheid
diesbezüglich nicht zu ergänzen. Hingegen ist über die Verteilung der Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 zu entscheiden, weil die Gerichtskosten von
Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Diese
betragen CHF 3'000.– (vgl. Rückweisungsentscheid E. 5.3) und
werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
ZPO dem Beklagten auferlegt.
5.3
5.3.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte in Anwendung von Art. 106 Abs. 1
ZPO auch die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Kläger macht
in seiner Berufungsantwort geltend, dass der für die Bemessung der
Prozesskosten massgebende Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie
des vorliegenden Berufungsverfahrens gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren
CHF 32'582.40 betrage. Aus Kostengründen habe er auf eine Kostenbeschwerde
gegen den Rückweisungsentscheid verzichtet. Für die Kosten- und
Entschädigungsfolge des vorliegenden Berufungsverfahrens sei jedoch von einem
tatsächlichen Streitwert von CHF 32'582.40 auszugehen (Berufungsantwort
Ziff. 1–3). Die Feststellung des Zivilgerichts, der Streitwert des
erstinstanzlichen Verfahrens betrage CHF 32'582.40 (Entscheid vom 3. Juli
2019 E. 6.1), ist richtig, weil der Kläger mit Klage vom 22. Mai 2017 diesen
Betrag eingeklagt hat, der Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2017
Nichteintreten auf die Klage und eventualiter Abweisung der Klage beantragt hat
und die Zahlung von CHF 15'000.– erst am 2. Februar 2018 erfolgt ist.
Entgegen der Ansicht des Beklagten kann daraus aber nicht geschlossen werden,
der Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie des vorliegenden
Berufungsverfahrens betrage ebenfalls CHF 32'582.40. Mit dem angefochtenen
Entscheid verurteilte das Zivilgericht den Beklagten zur Zahlung von
CHF 24'344.85 zuzüglich Zins und wies die Klage im Übrigen ab. Der
Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass die Klage infolge Verrechnung auch
im Umfang von CHF 24'344.85 abgewiesen werde. Der Kläger beantragt mit seiner
Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des
angefochtenen Entscheids. Damit sind im Berufungsverfahren nur noch
CHF 24'344.85 strittig. Anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit
der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Verringerung des Streitwerts
vor zweiter Instanz bei der Bemessung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Der Umstand, dass sich der Beklagte
in der Vereinbarung vom 26. Januar 2018 für den Fall der Abweisung der
Klage die Rückforderung der CHF 15'000.– vorbehalten hat, ändert daran
entgegen der Ansicht des Klägers nichts, weil eine allfällige Rückforderung
nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist. Der Bemessung der Prozesskosten
des vorliegenden Berufungsverfahrens ist folglich wie im Berufungsverfahren
ZB.2019.24 ein Streitwert von CHF 24'344.85 zugrunde zu legen.
5.3.2 Anders
als das Berufungsverfahren ZB.2019.24 war das vorliegende Berufungsverfahren im
Verhältnis zum Streitwert nur noch durchschnittlich aufwändig und komplex. Dies
ist für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb des durch das GGR
vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR).
Dementsprechend betragen die Gerichtskosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens CHF 2'400.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 GGR).
Per
1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons
Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400)
ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor dem
31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende
Berufungsverfahren die HO (§ 26 Abs. 2 HoR).
Das Honorar berechnet
sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Nach den für das erstinstanzliche Verfahren
geltenden Grundsätzen beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von über
CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– im mündlich geführten vereinfachten Verfahren
CHF 1’120.– bis CHF 2’900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Innerhalb des
Mindest- und Höchstsatzes richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem
Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie der
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Das
Honorar kann aufgrund der im Verhältnis zum Streitwert durchschnittlichen
Komplexität durch Interpolation bestimmt werden. Beim Streitwert des vorliegenden
Berufungsverfahrens von CHF 24'344.85 beträgt es abgerundet CHF 2'450.–.
Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens
(§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das Berufungsverfahren
(§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung
(vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (vgl. AGE BEZ.2018.54
vom 17. Juni 2019 E. 4.2, BEZ.2018.27 vom
17. Januar 2019 E. 4.2, BEZ.2017.6 vom
6. Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt die Parteientschädigung für
das vorliegende Berufungsverfahren CHF 2'450.–.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Dezember 2020 [...]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
[...] von CHF 3'000.– und die Gerichtskosten des vorliegenden
Berufungsverfahrens von CHF 2'400.–. Die Gerichtskosten werden mit den
Kostenvorschüssen des Berufungsklägers im [...] und im vorliegenden
Berufungsverfahren verrechnet. Dementsprechend hat die Gerichtskasse dem
Berufungskläger CHF 600.– zurückzuerstatten.
Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das vorliegende
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'450.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 188.65, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.