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Entscheid

ZB.2021.13

Forderung aus Vertrag (BGer-Nr. 4A_499/2021 vom 24. Januar 2021)

8. Juni 2021Deutsch32 min

reichte B____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.13

ENTSCHEID

vom 3. August 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2020

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 22. Mai 2017

reichte B____ (nachfolgend: Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____

(nachfolgend: Beklagter) ein, worin der Kläger eine Forderung gegen den

Beklagten in Höhe von CHF 32'582.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1.

Januar 2014 geltend machte. Der Kläger begründete diese Forderung mit

Zahlungsausständen in Bezug auf sein Architektenhonorar. Mit Klageantwort vom

16. August 2017 beantragte der Beklagte, es sei auf die Klage nicht

einzutreten bzw. es sei die Klage abzuweisen. Eventualiter sei, sofern und

soweit auf die Klage eingetreten und diese ganz oder teilweise gutgeheissen

werde, die Klage infolge Verrechnung in diesem Umfang abzuweisen. Die

Verrechnungsforderung begründete der Beklagte mit einer Überschreitung des

vereinbarten Kostendachs, einer unzulänglichen Bauleitung sowie der Erstellung

mangelhafter Pläne. Nachdem eine anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Januar

2018 vereinbarte Verfahrenssistierung zwecks Begehung der vom Kläger

konzipierten Baute wieder aufgehoben worden war, reichte der Kläger am 2. Juli

2018 seine Replik ein, worin er an den in der Klage gestellten Anträgen

festhielt. Mit Eingabe vom 16. August 2018 stellte der Beklagte ein Gesuch um

superprovisorische Beweisabnahme, das mit Zwischenentscheid vom 22. August 2018

abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Duplik vom 24. September

2018 hielt der Beklagte an den in der Klageantwort gestellten Rechtsbegehren

fest. Am 3. Juli 2019 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher beide

Parteien zum Vortrag gelangten. Mit Entscheid vom gleichen Tag verurteilte das

Zivilgericht den Beklagten, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 2. Februar 2018 zu bezahlen. Gegen diesen Entscheid legte der

Beklagte am 18. September 2019 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt

ein (Berufungsverfahren ZB.2019.24). Mit Entscheid vom 24. Mai 2020

(nachfolgend: Rückweisungsentscheid) hiess das Appellationsgericht die Berufung

gut, hob den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Juli 2019 auf und wies die

Sache zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht zurück mit der Anweisung, das

Vorliegen einer wirksamen Planmängelrüge und gegebenenfalls der weiteren

Voraussetzungen einer Schadenersatzforderung des Beklagten gegen den Kläger

wegen fehlerhafter Pläne sowie der Verrechnung der eingeklagten Forderung mit

einer allfälligen Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne zu prüfen.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2020 verurteilte das Zivilgericht den

Beklagten erneut, dem Kläger CHF 24'344.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

2. Februar 2018 zu bezahlen.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 5. Februar 2021 Berufung beim

Appellationsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben

und die Klage vom 22. Mai 2017 sei infolge Verrechnung abzuweisen, sofern und

soweit auf sie eingetreten und sie gutgeheissen werde. Eventualiter beantragte

er die Rückweisung der Angelegenheit an das Zivilgericht. Mit Berufungsantwort

vom 1. Mai 2021 beantragte der Kläger die Abweisung der Berufung. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend der Fall. Die

Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311

Abs. 1 ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung vom

18.

September 2019 ist einzutreten.

1.2

Zur

Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

Mit Berufung

können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Im Berufungsverfahren

werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz

vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen gelten kumulativ

(BGer 5A_788 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1).

2.

Zusammenfassung

des angefochtenen Entscheids

Das Zivilgericht

stellte im angefochtenen Entscheid zunächst fest, dass das Appellationsgericht

in seinem Rückweisungsentscheid bestätigte, dass der Beklagte dem Kläger CHF 24'344.85

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Februar 2018 schulde und dass der Beklagte

keine Schadenersatzforderung wegen Kostenüberschreitung, mangelhafter

Bauleitung oder der Reaktion des Klägers auf die Mängelrüge vom 3. August

2017.

zur Verrechnung bringen könne. Gemäss Instruktion des Appellationsgerichts

sei ausschliesslich zu prüfen, ob der Beklagte verrechnungsweise eine

Schadenersatzforderung wegen fehlerhafter Pläne machen könne. Eine nochmalige

Vernehmung der Parteien sei nicht geboten, da sich die Sache als spruchreif

erweise (angefochtener Entscheid E. 2).

Da ein Anspruch

auf Schadenersatz aufgrund eines mangelhaften Werks von vornherein ausser

Betracht falle, sofern das Werk mangels rechtsgenüglicher Mängelrüge als

genehmigt gelte, prüfte das Zivilgericht, ob die E-Mail vom 3. August 2017

eine rechtsgenügliche Mängelrüge darstellt. Dabei hielt es fest, dass die

Mängelrüge inhaltlich sachgerecht substantiiert sein müsse, was voraussetze,

dass der Besteller die Mängel genau angebe und zum Ausdruck bringe, das Werk

nicht als vertragsgemäss zu anerkennen und den Unternehmer hierfür haftbar

machen zu wollen. Entscheidend sei, dass der Unternehmer aufgrund der gesamten

Umstände nach Treu und Glauben ohne Mühe erkennen könne, welche Mängel gerügt

seien. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Anzeige von Baumängeln diesen

gegebenenfalls zugrunde liegende Planmängel als mitgerügt gelten, sei

massgebend, ob für den Planer aufgrund der Rüge von Bauwerksmängel erkennbar

sei, inwiefern sein Planwerk beanstandet werde. Zeige der Bauherr dem Planer

einen Bauwerksmangel an, ohne ausdrücklich auf einen Planungsfehler

hinzuweisen, liege in der Regel dann eine implizite Planmängelrüge vor, wenn

der Planer einzig für die Erstellung des Plans zuständig gewesen sei. Anders

könne es sich verhalten, wenn der Planer nicht nur das Planwerk erstellt habe,

sondern sich überdies zur Bauleitung und (gegebenenfalls) zur Weiterleitung

allfälliger Baumängelrügen an die verantwortlichen Unternehmer verpflichtet

habe. Unter diesen Umständen müsse der Planer eine Baumängelrüge nicht zwingend

als implizite Planmängelrüge verstehen, sofern der Besteller nicht

unmissverständlich zum Ausdruck bringe, dass er gerade das Planwerk des Planers

als vertragswidrig beanstande (angefochtener Entscheid E. 4.1–4.5.5).

Sodann führte

das Zivilgericht aus, dass der Beklagte mit E-Mail vom 3. August 2017

nicht ausdrücklich auf die nunmehr geltend gemachten Planfehler hingewiesen

habe. Vielmehr sei darin ausdrücklich die mangelhafte Ausführung des Bauwerks

geltend gemacht worden, ohne dabei klar zum Ausdruck zu bringen, dass der

Kläger auch für Planfehler verantwortlich gemacht werden soll. Diese Anzeige

sei mit dem Ziel erfolgt, den Kläger zur Koordination der Behebung der

Bauwerksmängel unter Einbezug der verantwortlichen Unternehmer anzuhalten. Es

sei jedenfalls nicht erstellt, dass der Kläger die Bauwerksmängelrüge vom

3.

August 2017 dahingehend verstanden hätte oder hätte verstehen müssen,

dass ihn der Beklagte für (noch gar nicht erkannte) Planungsfehler hätte zur

Rechenschaft ziehen wollen. Ob der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt eine

hinreichend substantiierte Planmängelrüge angebracht habe, sei im vorliegenden

Verfahren nicht mehr zu prüfen. Mangels rechtsgenüglicher Planmängelrüge gelte

das Planwerk als genehmigt und die verrechnungsweise geltend gemachte

Schadenersatzforderung erweise sich somit als unbegründet (angefochtener

Entscheid E. 4.6–4.9).

Im Sinn einer

Eventualbegründung stellte das Zivilgericht schliesslich fest, dass die vom

Beklagten behauptete Schadenersatzforderung selbst bei Annahme einer

rechtsgenüglichen Planmängelrüge nicht zur Verrechnung zugelassen werden könne.

Der Beklagte beziffere seinen behaupteten Mangelfolgeschaden mit Verweis auf

die bei der C____ eingeholte Offerte vom 26. Juni 2018. Der blosse Verweis

auf eine Offerte genüge nicht als Schadensnachweis. Zudem werde in der Offerte

eingeräumt, dass eine exakte Veranschlagung der angebotenen Leistung sich als

«äusserst schwierig» gestalte. Selbst wenn der behauptete Schaden als erstellt

erachtet würde, führe der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise aus, welche

konkreten vom Kläger verschuldeten Planwerksmängel diesen Schaden verursacht

haben sollten. Zwar werfe der Beklagte dem Kläger Fehler beim Erstellen der

Sockelpläne vor, was zum Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe in das

Sockelinnere geführt haben soll. Gleichzeitig mache der Beklagte geltend, auf

dem Bau sei «eine problematische Folie» zum Vorschein gekommen, die ihrerseits

dazu geführt habe, dass Feuchtigkeit nicht habe abfliessen können. Dabei

äussere sich der Beklagte nicht dazu, wer diese Folie zu verantworten habe,

womit unklar bleibe, ob diese Folie auf den Plan des Klägers zurückzuführen

sei. Folglich lasse sich nicht beurteilten, ob und inwieweit der behauptete

Schaden auch allein aufgrund der angeblichen Planungsfehler des Klägers eingetreten

wäre (angefochtener Entscheid E. 5.1–5.4).

3.

Wirksamkeit

der Mängelrüge vom 3. August 2017

3.1

Der

Beklagte stellt sich in seiner Berufung auf den Standpunkt, dass das

Zivilgericht die Mängelrüge des Beklagten zu Unrecht als zu wenig substantiiert

und deshalb seine verrechnungsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung zu

Unrecht als unbegründet erachtet habe. Er führt zunächst aus, dass im Zeitpunkt

der Mängelrüge vom 3. August 2017 die Ursachen der geltend gemachten Mängel

noch nicht bekannt gewesen seien. Aus diesem Grund sei beschlossen worden, eine

Begehung des Werks am 2. Februar 2018 durchzuführen. Da diese Begehung noch

keine vollständige Klarheit gebracht habe, habe sodann eine Sockelöffnung

durchgeführt werden müssen (Berufung Ziff. 42). Daraus leitet der Beklage ab, es

sei erstellt, dass die genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der

daraus entstandene Mangelfolgeschaden nicht bereits durch das Gutachten vom

27.

Juli 2017, sondern erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten

Sockelöffnung festgestanden habe (Berufung Ziff. 16). Dem Kläger sei

aufgrund der Begehung vom 2. Februar 2018, an welcher er anwesend gewesen

sei, respektive spätestens durch das Protokoll der Sockelöffnung vom 18. Juni

2018.

bewusst gewesen, dass die Mängel am Werk Planmängel darstellten. Als

Fachmann und Generalunternehmen habe er aufgrund der Notwendigkeit einer

Sockelöffnung davon ausgehen müssen, dass Planfehler vorliegen würden. Auch

habe der Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. März 2018, 13. März

2018, 28. März 2018, 25. April 2018 sowie 25. Juli 2018 mehrfach

darauf hingewiesen und ermahnt, dass er ihn dafür haftbar mache. Dies ergebe

sich bereits aus der Präventivrüge vom 3. August 2017. Als vernünftig

denkende und handelnde Fachperson habe der Beklagte die umfassende Mängelrüge

vom 3. August 2017 und die darin gerügten Punkte nur als Rüge auch von

Planfehlern verstehen dürfen. Diese umfasse einen Katalog von Mängeln, von

denen mindestens die Punkte «Absenkung der Ostfassade», «Nichteinhalten der

Gefällnorm beim Flachdach» und «Mängel an den Innenwänden …» nach Treu und

Glauben von einem vernünftig denkenden Adressaten als Rügen von

Mängelfolgeschäden bei Planfehlern hätten verstanden werden dürften und müssen

(Berufung Ziff. 22, 40 und 44 f.). Zudem hätten die Parteien

sich seit dem 22. Mai 2017 in einem laufenden Prozess befunden, wobei sich

die Honorarforderung des Klägers und die Forderung aus Mangelfolgeschäden des

Beklagten infolge Verrechnung gegenüberstünden. Daraus ergebe sich, dass der

Beklagte den Kläger bereits vor dem 3. August 2017 aufgrund der Mängel am Werk

habe verantwortlich machen wollen. Dementsprechend habe der Kläger nach Treu

und Glauben davon ausgehen müssen, dass ihn der Beklagte am 3. August 2017 für

Mängel am Werk verantwortlich machen wolle. Die Feststellung des Zivilgerichts,

wonach der Kläger nicht ohne Mühe hätte erkennen können, dass ihn der Beklagte

persönlich für Planfehler am Werk haftbar machen wolle, sei stossend und

entspreche nicht dem rechtserheblichen Sachverhalt (Berufung Ziff. 46).

Weiter stellt

sich der Beklagte auf den Standpunkt, dass die strenge Unterscheidung von Bau-

und Planmängel beim zugrundeliegenden Sachverhalt willkürlich sei. Beim

Beklagten handle es sich nicht um einen Fachmann, der einen Planfehler ohne

Weiteres vom Baufehler unterscheiden könne. Ebenso wenig handle es sich bei den

Mängeln am Werk um triviale Mängel, welche ohne Mühe erkennbar gewesen seien.

Vielmehr hätten mehrere unabhängige Gutachten eingeholt und eine Begehung

durchgeführt sowie eine Sockelöffnung veranlasst werden müssen, um die

Planmängel und überhaupt das ganze Ausmass des Schadens zu erkennen. Wenn an

den fachunwissenden Beklagten höhere Anforderungen zur Substantiierungspflicht

gestellt würden als an den als Architekten und Generalunternehmer tätigen und

fachkundigen Kläger unter dem Vertrauensprinzip, so werde damit Art. 367 ff. OR

nicht nur rechtswidrig, sondern willkürlich sowie sachverhaltswidrig ausgelegt

(Berufung Ziff. 47).

Schliesslich

führt der Beklagte aus, das Zivilgericht habe aktenwidrig einen tatsächlichen

Parteiwillen in dem Sinn angenommen, dass der Beklagte mit der Mängelrüge nur

habe erreichen wollen, dass der Kläger die verschiedenen Unternehmer zu

Garantiearbeiten auffordere und daraus geschlossen, dass der Beklagte mit der

Mängelrüge lediglich den Werkmangel habe rügen wollen. Das Zivilgericht habe

einen von ihm so ausgelegten angeblichen Parteiwillen als Tatsache festgehalten

und damit als erstellt unterstellt, obwohl dies eine Rechtsfrage sei, die nicht

entsprechend abgeklärt und gewürdigt worden sei. Damit habe sie es auch akten-

und rechtswidrig unterlassen, im Rahmen der Neubeurteilung ein Beweisverfahren

durchzuführen (Berufung Ziff. 50–52). Zudem habe das Zivilgericht die Hinweise

auf den Planmangel in der Duplik nicht beachtet (Berufung Ziff. 53).

3.2

3.2.1

Festzuhalten

ist zunächst, dass die Behauptung des Beklagten, wonach erstellt sei, dass die

genaue Ursache eines Teils der Mängel bzw. der daraus entstandenen

Mangelfolgeschäden erst nach der am 14. Juni 2018 erfolgten Sockelöffnung

festgestanden habe, unzutreffend ist, weil weder das Zivilgericht noch das

Appellationsgericht bisher beurteilt haben, ob die geltend gemachten Baumängel

auf Planmängeln beruhen. Auch im vorliegenden Verfahren ist dies nicht zu

beurteilen.

3.2.2

Der

Beklagte bestreitet zwar, dass er mit der E-Mail vom 3. August 2017 nur

Baumängel habe rügen wollen (vgl. Berufung Ziff. 51 f.). Er behauptet aber

nicht, dass der Kläger tatsächlich gewusst bzw. erkannt habe, dass er mit der

E-Mail vom 3. August 2017 (auch) Planmängel habe rügen wollen. Erst recht macht

er nicht geltend, dass er dies im erstinstanzlichen Verfahren behauptet hätte.

Eine entsprechende Behauptung im erstinstanzlichen Verfahren wäre aber

Voraussetzung dafür, dass ein entsprechendes tatsächliches Wissen

berücksichtigt werden könnte (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte

macht lediglich geltend, der Kläger hätte nach Treu und Glauben davon ausgehen

müssen, dass mit der E-Mail vom 3. August 2017 Planmängel gerügt würden

(Berufung Ziff. 40, 44, 46, 54). Damit beruft er sich auf die Auslegung der

Mängelrüge nach dem Vertrauensprinzip. Nachträgliches Parteiverhalten ist für

die Auslegung einer Willensäusserung nach dem Vertrauensprinzip jedoch

unbeachtlich. Massgeblich ist hierbei einzig, wie der Adressat die Erklärung im

Zeitpunkt ihres Empfangs nach den damaligen Umständen hat verstehen dürfen und

müssen (BGer 4A_556/2012 vom 9. April 2013 E. 4.4; AGE ZB.2019.19

vom 11. Februar 2020 E. 3.2). Die Vereinbarung vom 26. Januar 2018,

die Begehung vom 9. Februar 2018 und die Sockelöffnung vom 14. Juni 2018

sind daher für die Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem

Vertrauensprinzip von vornherein irrelevant. Im Übrigen hätte der Kläger nach

Treu und Glauben auch bei Mitberücksichtigung dieser Umstände nicht davon

ausgehen müssen, dass der Beklagte mit der E-Mail vom 3. August 2017 (auch)

Planmängel rügen wollte. Aus der Tatsache, dass zur Klärung der Frage, ob die

Baumängel auf Planmängeln beruhen und deshalb vom Kläger zu verantworten sind,

eine Begehung des Hauses unter Beizug von Fachleuten und Detailplänen erforderlich

gewesen ist (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.3.1 f.), musste der Kläger

weder schliessen, dass Planmängel vorlagen, noch dass der Beklagte mit der

E-Mail vom 3. August 2017 solche geltend gemacht habe. Selbst wenn mit dem

Beklagten davon ausgegangen wird, dass es einer Sockelöffnung bedurft hätte, um

die genauen Ursachen der Mängel zu eruieren, könnte daraus entgegen der Ansicht

des Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Mängel nicht als blosse

Baumängel qualifiziert werden könnten.

Soweit sich der

Beklagte darauf beruft, dass sich die Parteien bereits seit dem 22. Mai

2017.

in einem laufenden Prozess befinden und der Kläger aus diesem Grund nach

Treu und Glauben ohne Mühe habe erkennen können, welche Mängel gerügt seien,

ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte erst in seiner Klageantwort vom 16.

August 2017 eventualiter Verrechnung mit behaupteten Forderungen gegenüber dem

Kläger aus behaupteten Mängeln erklärte. Im Zeitpunkt der E-Mail vom 3. August

2017.

war seine behauptete Forderung gegenüber dem Kläger aus behaupteten

Mängeln damit noch nicht Gegenstand des Prozesses. Folglich kann dieser Umstand

bei der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem Vertrauensprinzip ebenfalls

nicht berücksichtigt werden. In Bezug auf die Behauptung des Beklagten, er habe

den Kläger mit E-Mail vom 2., 13. oder 28. März 2018, 25. April 2018 oder 25.

Juli 2018 auf Planmängel hingewiesen oder erklärt, dass er ihn dafür haftbar

mache, ist festzustellen, dass der Beklagte nicht darlegt, wo er im

erstinstanzlichen Verfahren diese Behauptung aufgestellt hat. Dementsprechend

ist davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Behauptungen um

unzulässige Noven handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Zudem

wären sie auch bei Berücksichtigung und Wahrunterstellung für die Auslegung der

mehr als ein halbes Jahr vorher erfolgten E-Mail vom 3. August 2017

irrelevant. Im vorliegenden Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen ist, ob die

Klageantwort vom 16. August 2017 bzw. die E-Mail vom 2., 13. oder

28.

März 2018, 25. April 2018 oder 25. Juli 2018 selbst wirksame

Planmängelrügen darstellen (vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.4.1).

Entgegen der

Ansicht des Beklagten musste auch die Geltendmachung einer Absenkung der

Ostfassade und von Mängeln an den Innenwänden aufgrund von Feuchtigkeit sowie

der übrigen angeblichen Mängel ausser allenfalls der Nichteinhaltung der

Gefällenorm in der E-Mail vom 3. August 2017 von einem vernünftig denkenden

Adressaten nach Treu und Glauben nicht als Rüge von Mangelfolgeschäden von

Planmängeln verstanden werden. Wie das Zivilgericht zu Recht anmerkte (vgl.

angefochtener Entscheid E. 4.6.4), gilt dies erst recht unter

Mitberücksichtigung des anschliessenden Hinweises, der Beklagte behalte sich

«sämtliche Rechtsbehelfe, die sich aus der mangelhaften Ausführung seines

Hauses ergeben haben, vor.» Die gegenteilige Behauptung des Beklagten ist unbegründet.

Ob mit der Geltendmachung der Nichteinhaltung der Gefällenorm beim Flachdach (1

% statt 1.5 %) ein Planmangel gerügt worden ist, ist gemäss den Feststellungen

des Zivilgerichts irrelevant, weil der Beklagte daraus im vorliegenden Fall

keinen oder jedenfalls keinen bezifferten Anspruch ableitet (vgl. angefochtener

Entscheid E. 4.6.2). Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, die

diesbezüglichen Erwägungen des Zivilgerichts in Frage zu stellen.

3.2.3

Soweit

der Beklagte geltend macht, die Unterscheidung zwischen Bau- und Planmängel im

Zusammenhang mit den Anforderungen an eine wirksame Mängelrüge überspanne die

Anforderungen an die Substantiierungspflicht und sei deshalb überspitzt

formalistisch und daher rechtswidrig sowie willkürlich (Berufung Ziff. 45

und 47), kann auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilgerichts und die dort

genannten Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung verwiesen werden

(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2–4.5.5). Ergänzend ist

festzuhalten, dass sich die Unterscheidung zwischen Baumängeln und Planmängeln

bei der Bestimmung des Beginns der Rügefrist zugunsten des Beklagten auswirkt,

weil er einen im vorliegenden Verfahren relevanten Werkmangel erst dann

Dispositiv

entdeckt hat, wenn er erkannt hat oder nach Treu und Glauben hätte erkennen

müssen, dass die vom Kläger erstellten Pläne mangelhaft sind, weshalb die

Mängelrüge vom 3. August 2017 nicht als verspätet zu qualifizieren ist

(vgl. Rückweisungsentscheid E. 4.1). Daher ist es keineswegs überspitzt

formalistisch, diese Unterscheidung auch bei der Prüfung des Vorliegens einer

wirksamen Mängelrüge, bei der sie sich zuungunsten des Beklagten auswirkt, zu

berücksichtigen. Vielmehr erschiene es stossend bzw. inkonsequent, diese

Unterscheidung nur bei der Frage der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge, nicht aber

bei der Beurteilung der übrigen Voraussetzungen der Wirksamkeit der Mängelrüge

zu berücksichtigen.

3.2.4 Betreffend

die Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe zu Unrecht ein tatsächlich

übereinstimmendes Parteiverständnis in Bezug auf die Art der in der Mängelrüge

vom 3. August 2017 angezeigten Mängel angenommen, ist darauf hinzuweisen,

dass die Feststellung des wirklichen Wissens und Willens der Parteien entgegen

der Ansicht des Beklagten (vgl. Berufung Ziff. 51 f.) keine Rechts-,

sondern eine Sachverhaltsfrage ist (Schott,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 95 BGG N 29). Indem das

Zivilgericht festgestellt hat, beide Parteien seien davon ausgegangen, dass dem

Kläger mit der E-Mail vom 3. August 2017 lediglich Baumängel angezeigt worden

seien (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7), hat es das wirkliche

Wissen und den wirklichen Willen der Parteien und damit den Sachverhalt

festgestellt. Der Beklagte bringt nichts vor, das geeignet wäre, diese

Feststellung als unrichtig bzw. aktenwidrig erscheinen zu lassen. Sie ist

daher unter Verweis auf die überzeugende Begründung des angefochtenen

Entscheids (angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7) zu bestätigen.

Selbst aus dem Fehlen eines tatsächlichen übereinstimmenden

Parteiverständnisses könnte der Beklagte aber nichts zu seinen Gunsten

ableiten, weil das Zivilgericht mit überzeugender Begründung festgestellt hat,

dass die E-Mail vom 3. August 2017 auch bei einer Auslegung nach dem

Vertrauensprinzip keine wirksame Rüge von Planmängeln darstellt

(vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.4–4.6.7 und 4.7, insb. 4.6.7 und

4.7), und sich die vom Beklagten vorgebrachten Argumente, mit denen er ein

abweichendes Ergebnis der Auslegung der E-Mail vom 3. August 2017 nach dem

Vertrauensprinzip begründen möchte, nach dem Ausgeführten als nicht begründet

erweisen (vgl. oben E. 3.2.2).

3.2.5 Der

Beklagte scheint sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend zu

machen, weil das Zivilgericht bei der Beurteilung des Vorliegens einer

rechtsgenüglichen Mängelrüge Hinweise auf einen Planmangel in der Duplik nicht

beachtet habe, obwohl dieser sich erst im Verlaufe des Prozesses abgezeichnet

habe (vgl. Berufung Ziff. 53). Dem kann nicht gefolgt werden.

Einerseits gibt der Beklagte in der Berufung nicht an, an welcher Stelle in der

Duplik ein entsprechender Hinweis gemacht worden sei. Andererseits ist auch

diesbezüglich festzuhalten, dass ein in der Duplik vom 24. September 2018 angeblich

enthaltener Hinweis auf einen Planmangel für die Auslegung der Mängelrüge vom

3. August 2017 nicht von Bedeutung ist. Ob die Ausführungen in der Duplik

selbst als wirksame Planmängelrügen zu qualifizieren sind, ist im vorliegenden

Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen (vgl. Rückweisungsentscheid

E. 4.4.1).

3.3 Aus

den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beklagte in seiner Berufung

nicht darzulegen vermag, dass das Zivilgericht zu Unrecht das Fehlen einer

wirksamen Planmängelrüge festgestellt hat und folglich zu Unrecht von der

Genehmigung des Planwerks des Klägers ausgegangen ist. Die Berufung erweist

sich somit als unbegründet.

Das Zivilgericht

hat die vom Beklagten behauptete Schadenersatzforderung zudem auch mangels

schlüssigen Tatsachenvortrags nicht zur Verrechnung zugelassen. Der

Vollständigkeit halber werden die hiergegen in der Berufung des Beklagten

erhobenen Rügen nachfolgend (E. 4) ebenfalls beurteilt.

4. Mangelfolgeschaden und

Kausalzusammenhang

4.1 Der

Beklagte macht in seiner Berufung geltend, das Zivilgericht sei zu Unrecht zum

Schluss gelangt, dass der geltend gemachte Mangelfolgeschaden nicht

nachgewiesen sei, weil der Beklagte seinen Mangelfolgeschaden auf eine Offerte

vom 26. Juni 2018 stütze, die ihrerseits nicht als Schadensnachweis

genüge. Er habe den Mangelfolgeschaden mit der von ihm eingereichten

Zusammenstellung der Kosten der bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 bzw. bis zum 28. Juni 2019

erfolgten Reparaturen (nachfolgend: Kostenkontrolle [Berufungsbeilage 6])

bewiesen. Das Zivilgericht habe die Kostenkontrolle jedoch erneut zu Unrecht

nicht berücksichtigt, obwohl diese anlässlich der erstinstanzlichen

Hauptverhandlung ins Recht gelegt worden sei. Das Zivilgericht habe die

Kostenkontrolle zu Recht nicht als verspätet aus dem Recht gewiesen. Damit wäre

es aber verpflichtet gewesen, die Kostenkontrolle dem Urteil als Beweismittel

zugrunde zu legen. Deren Nichtberücksichtigung stelle eine offensichtliche Aktenwidrigkeit

dar und führe zu einer willkürlichen Beweiswürdigung durch das Zivilgericht.

Auch fehle es damit an der vom Appellationsgericht in seinem

Rückweisungsentscheid vorgegebenen Ergänzung des Sachverhalts (Berufung

Ziff. 55–61). Der Kostenkontrolle sei zu entnehmen, dass per 28. Juni

2019 bereits Kosten in Höhe von CHF 185'557.20 aufgelaufen seien und

Kosten für die noch offenen Sanierungsarbeiten in Höhe von CHF 82'167.80

bestanden hätten. Damit sei die Einschätzung des Gutachters in der Offerte vom

26. Juni 2018, welche die Sanierungskosten auf mindestens

CHF 135'183.75 schätzte, mehr als bestätigt bzw. sogar weit überschritten

worden. Die Höhe der Kosten sei unbestritten geblieben, aber dennoch vom

Zivilgericht aktenwidrig nicht berücksichtigt worden, womit es das rechtliche

Gehör des Beklagten verletzt habe. Es sei damit auch klar, dass die

Schadenersatzforderung die eingeklagte Forderung übersteige und sie deshalb im

Umfang der eingeklagten Forderung ohne Weiteres zur Verrechnung gebracht werden

könne. Zudem stellten auch die Kosten der Erstellung des Gutachtens sowie der

Sockelöffnung einen Schaden dar (Berufung Ziff. 62 f.).

Das Zivilgericht

habe zudem zu Unrecht festgestellt, dass der Beklagte nicht in nachvollziehbarer

Weise ausgeführt habe, welche konkreten vom Kläger verschuldeten

Planwerksmängel den Schaden verursacht hätten, da die vom Beklagten erwähnte

«problematische Folie» nicht unmissverständlich auf den Kläger zurückzuführen

sei. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts habe der Beklagte in der Duplik

unmiss-verständlich festgehalten, dass wegen der mangelhaften Konstruktion des

Werks Feuchtigkeit bzw. Nässe durch die fehlerhaften bzw. ungenügende

Dichtung der Fugen in das Innere des Sockels eingedrungen sei und sich dort

Fäulnis gebildet habe, worunter die Holzkonstruktion befallen worden sei. Die

Fäulnis habe zum Nachgeben der Konstruktion insgesamt geführt. Die einzelnen

vom Kläger durch seine mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden

sodann einzeln durch die erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie

Gutachten und Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt.

Zudem seien die einzelnen Schadenspositionen in der Kostenkontrolle

differenziert ausgeführt. Darauf gehe das Zivilgericht nicht ein. Indem es

seine Argumentation auf eine «problematische Folie» stütze, verkenne es, dass

nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die

mangelhafte Konstruktion des Werks im Zusammenhang mit ungenügenden Dichtungen

der Fugen geeignet sei, den sanierungsbedürftigen Zustand des Werks

herbeizuführen – unabhängig einer mangelhaften Folie. Damit habe sich das

Zivilgericht mit den Ausführungen der Duplik in ungenügender Weise

auseinandergesetzt, die ins Recht gelegten Beweise falsch gewürdigt, ihr

Ermessen überschritten und willkürlich entschieden (Berufung Ziff. 64–67).

4.2

4.2.1 Der

Beklagte stützt die Rüge des zu Unrecht als nicht erstellt qualifizierten

Mangelfolgeschaden primär auf die Kostenkontrolle vom 28. Juni 2019. In

der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2019 reichte der Beklagte diese als neues

Beweismittel ein, äusserte sich dazu aber nicht (Verhandlungsprotokoll vom

3. Juli 2019 S. 2). Ein Beweismittel muss der damit zu behauptenden

Tatsachenbehauptung zugeordnet werden. Es ist genau anzugeben, welche Urkunde

für den Beweis welcher Tatsachenbehauptung dienen soll (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 16). Da es im vorliegenden Fall an

jeglicher Zuordnung fehlt, hat das Zivilgericht die Kostenkontrolle zu Recht

nicht berücksichtigt. Zudem hat der Beklagte nicht in nachvollziehbarer Weise

ausgeführt, welche konkreten vom Kläger verschuldeten Planmängel die Kosten

gemäss Kostenkontrolle verursacht haben sollen. Damit fehlte es auch insoweit

an einem schlüssigen Tatsachenvortrag des Beklagten.

Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass rechtserhebliche Behauptungen grundsätzlich in der

Rechtsschrift bzw. im mündlichen Parteivortrag selbst vorgebracht werden müssen.

Eingereichte Akten sind grundsätzlich bloss Beweismittel und keine

Parteibehauptungen (vgl. AGE ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 55 N 26; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 55 N 30). Ein Pauschalverweis auf Akten bzw. die allgemeine

Erklärung, diese würden integrierenden Bestandteil der Rechtsschrift bzw. des

mündlichen Parteivortrags bilden, stellt keine hinreichende Behauptung dar (vgl. AGE

ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3 E. 5.3; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO

N 21; Sutter-Somm/Schrank,

a.a.O., Art. 55 N 30). Durch den Verweis auf Akten können Sachverhaltselemente

höchstens dann als behauptet gelten, wenn im entsprechenden Verweis in der

Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag spezifisch ein bestimmtes

Aktenstück genannt wird und aus dem Verweis in der Rechtsschrift oder im

mündlichen Parteivortrag selbst klar wird, dass das Dokument in seiner

Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als Parteibehauptung gelten soll (AGE

ZB.2017.19 vom 26. September 2017 E. 5.3; Glasl,

a.a.O., Art. 55 N 26 FN 47; Hurni,

a.a.O., Art. 55 N 21;

Sutter-Somm/Schrank, a.a.O., Art. 55 N 31). Der Inhalt einer

Rechnung gilt nur dann als behauptet, wenn in der Rechtsschrift oder im

mündlichen Vortrag auf die Rechnung verwiesen wird, aus dem Verweis selbst klar

wird, dass die Rechnung in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter Teil davon als

Parteibehauptung gelten soll, die Rechnung selbsterklärend ist, die nötigen

Informationen enthält und die Übernahme des Inhalts der Rechnung in die

Rechtsschrift oder den mündlichen Vortrag einen blossen Leerlauf darstellen

würde (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2 S. 523 f. und E. 5.3.2 S. 525; BGer

4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5.3; AGE ZB.2019.14 vom 14. August 2019

E. 5.3). In seinem mündlichen Vortrag hat der Beklagte nicht auf die

Kostenkontrolle verwiesen. Aus seinem mündlichen Vortrag ist auch nicht

ersichtlich, dass die Kostenkontrolle in ihrer Gesamtheit oder ein bestimmter

Teil davon als Parteibehauptung gelten soll. Folglich gilt der Inhalt der

Kostenkontrolle nicht als behauptet, womit dieser nicht Gegenstand des Prozess-

bzw. Beweisthemas des vorinstanzlichen Verfahrens wurde. Auch aus diesem Grund

wurde der Inhalt der Kostenkontrolle vom Zivilgericht zu Recht nicht

berücksichtigt und handelt es sich bei den Behauptungen betreffend den Inhalt

der Kostenkontrolle in Ziff. 62 der Berufung um gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO

unzulässige Noven.

Mit der

Anweisung an das Zivilgericht, der Sachverhalt sei zu vervollständigen

(Rückweisungsentscheid E. 4.4.1), hat sich das Appellationsgericht nicht

zur Frage geäussert, ob allenfalls zusätzliche Beweismittel zu erheben sind.

Insbesondere ergibt sich aus dieser Anweisung kein Anspruch auf neue

Beweiserhebungen bzw. auf das Vorbringen von neuen Tatsachen oder

Beweismitteln. Gegebenenfalls konnte das Zivilgericht damit der Anweisung, den

Sachverhalt zu vervollständigen, dadurch nachkommen, dass es bloss bereits in

den Akten befindliche Beweise, die im Entscheid vom 3. Juli 2019

unberücksichtigt geblieben sind, nunmehr würdigt. Dies hat es in seinem

Entscheid vom 14. Dezember 2021 getan. Die Rüge der offensichtlichen

Aktenwidrigkeit bzw. der willkürlichen Beweiswürdigung sowie der

Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung der

Kostenkontrolle erweist sich damit als unbegründet.

4.2.2 Der

Beklagte macht in seiner Berufung geltend, dass die Kosten der

Gutachtenerstellung sowie der Sockelöffnung ebenfalls einen Schaden in Sinn der

Differenztheorie darstellen würden (Berufung Ziff. 63). Er unterlässt es

jedoch, diese Kosten zu beziffern, mit Beweismittel zu untermauern sowie

darzulegen, weshalb diese Behauptung nicht bereits anlässlich der

erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgestellt werden konnte. Auch dieses

Vorbringen ist somit nicht geeignet, einen konkreten Mangelfolgeschaden zu

substantiieren bzw. die diesbezüglichen Feststellungen des Zivilgerichts als

unrichtig darzulegen.

4.2.3 Hinsichtlich

des Kausalzusammenhangs zwischen den vom Beklagten geltend gemachten

Planwerksmängeln und dem behaupteten Mangelfolgeschaden behauptet der Beklagte

in der Duplik zwar, das Eindringen von Feuchtigkeit bzw. Nässe sei namentlich

auf die angeblich fehlerhafte bzw. ungenügende Dichtung der Fugen

zurückzuführen (Duplik Ziff. 98). Als Planmangel wirft er dem Kläger aber nur

vor, dass er bis zur Bodenplatte reichende Weichholzplatten und auf der

Innenseite keine Dampfsperre geplant habe (Duplik Ziff. 97). Selbst wenn darin

die Behauptung einer fehlerhaften bzw. ungenügenden Dichtung der Fugen gesehen

würde, entbehrte die Behauptung, diese sei nach allgemeiner Lebenserfahrung und

dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, unabhängig von der angeblich

problematischen Folie den sanierungsbedürftigen Zustand des Bauwerks

herbeizuführen, jeglicher Grundlage. Die Behauptung des Beklagten, die Folie

sei der Grund dafür, dass die Feuchtigkeit nicht abfliessen könne und von der

Holzkonstruktion aufgesogen werde (Duplik Ziff. 97), legt vielmehr den

Schluss nahe, dass ohne die Folie allenfalls ins Innere des Sockels

eingedrungene Feuchtigkeit abgeflossen wäre und sich daher weder Fäulnis

gebildet noch die Holzkonstruktion nachgegeben hätte. Dementsprechend hat das

Zivilgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte einerseits Fehler

beim Erstellen der Sockelplatte und andererseits diese «problematische Folie»

und somit zwei unterschiedliche Gründe für den Mangelfolgeschaden aufgrund

Feuchtigkeit geltend macht, nähere Angaben, namentlich in Bezug auf die Frage,

wer diese Folie zu verantworten habe, aber schuldig bleibe (angefochtener

Entscheid E. 5.3.2). Damit brachte es zum Ausdruck, dass der Nachweis des

Kausalzusammenhangs zwischen den geltend gemachten Mängeln und dem behaupteten

Mangelfolgeschaden aufgrund Feuchtigkeit nicht schlüssig dargelegt wurde. Die

Rüge des Beklagten, das Zivilgericht habe sich mit den Ausführungen in der

Duplik in ungenügender Weise auseinandergesetzt und die Beweise falsch

gewürdigt, erweisen sich somit als unbegründet. Daran vermag auch die in der

Berufung aufgestellte Behauptung, die einzelnen vom Kläger durch seine

mangelhafte Planung zu verantwortenden Schäden würden sodann einzeln durch die

erweiterte Sockelfreigabe, Bestandesaufnahmen sowie Gutachten und

Expertenaussagen aufgezeigt und mit Beweisofferten unterlegt (Berufung Ziff. 66

mit Hinweis auf Duplik Ziff. 75–97), nichts zu ändern.

5. Sachentscheid

und Kostenentscheid

5.1 Aus

den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass sich die Berufung des Beklagten

als unbegründet erweist und folglich abzuweisen ist.

5.2 Im

Rückweisungsentscheid setzte das Appellationsgericht die Prozesskosten des Berufungsverfahrens

ZB.2019.24 fest, überliess deren Verteilung jedoch dem Zivilgericht

(Rückweisungsentscheid E. 5.1). Dieses unterliess es, im angefochtenen

Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens

ZB.2019.24 zu entscheiden. Da weder der Beklagte mit seiner Berufung noch der

Kläger mit einer Anschlussberufung eine Verteilung der Prozesskosten des

Berufungsverfahrens ZB.2019.24 beantragt haben und betreffend die

Parteientschädigung der Dispositionsgrundsatz gilt (vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2017, Art. 105 ZPO N 2), ist der angefochtene Entscheid

diesbezüglich nicht zu ergänzen. Hingegen ist über die Verteilung der Gerichtskosten

des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 zu entscheiden, weil die Gerichtskosten von

Amtes wegen festgesetzt und verteilt werden (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Diese

betragen CHF 3'000.– (vgl. Rückweisungsentscheid E. 5.3) und

werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1

ZPO dem Beklagten auferlegt.

5.3

5.3.1 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte in Anwendung von Art. 106 Abs. 1

ZPO auch die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Kläger macht

in seiner Berufungsantwort geltend, dass der für die Bemessung der

Prozesskosten massgebende Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie

des vorliegenden Berufungsverfahrens gleich wie im erstinstanzlichen Verfahren

CHF 32'582.40 betrage. Aus Kostengründen habe er auf eine Kostenbeschwerde

gegen den Rückweisungsentscheid verzichtet. Für die Kosten- und

Entschädigungsfolge des vorliegenden Berufungsverfahrens sei jedoch von einem

tatsächlichen Streitwert von CHF 32'582.40 auszugehen (Berufungsantwort

Ziff. 1–3). Die Feststellung des Zivilgerichts, der Streitwert des

erstinstanzlichen Verfahrens betrage CHF 32'582.40 (Entscheid vom 3. Juli

2019 E. 6.1), ist richtig, weil der Kläger mit Klage vom 22. Mai 2017 diesen

Betrag eingeklagt hat, der Beklagte mit Klageantwort vom 16. August 2017

Nichteintreten auf die Klage und eventualiter Abweisung der Klage beantragt hat

und die Zahlung von CHF 15'000.– erst am 2. Februar 2018 erfolgt ist.

Entgegen der Ansicht des Beklagten kann daraus aber nicht geschlossen werden,

der Streitwert des Berufungsverfahrens ZB.2019.24 sowie des vorliegenden

Berufungsverfahrens betrage ebenfalls CHF 32'582.40. Mit dem angefochtenen

Entscheid verurteilte das Zivilgericht den Beklagten zur Zahlung von

CHF 24'344.85 zuzüglich Zins und wies die Klage im Übrigen ab. Der

Beklagte beantragt mit seiner Berufung, dass die Klage infolge Verrechnung auch

im Umfang von CHF 24'344.85 abgewiesen werde. Der Kläger beantragt mit seiner

Berufungsantwort die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des

angefochtenen Entscheids. Damit sind im Berufungsverfahren nur noch

CHF 24'344.85 strittig. Anders als bei der Beurteilung der Zulässigkeit

der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist eine Verringerung des Streitwerts

vor zweiter Instanz bei der Bemessung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens

zu berücksichtigen (vgl. § 12 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Der Umstand, dass sich der Beklagte

in der Vereinbarung vom 26. Januar 2018 für den Fall der Abweisung der

Klage die Rückforderung der CHF 15'000.– vorbehalten hat, ändert daran

entgegen der Ansicht des Klägers nichts, weil eine allfällige Rückforderung

nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist. Der Bemessung der Prozesskosten

des vorliegenden Berufungsverfahrens ist folglich wie im Berufungsverfahren

ZB.2019.24 ein Streitwert von CHF 24'344.85 zugrunde zu legen.

5.3.2 Anders

als das Berufungsverfahren ZB.2019.24 war das vorliegende Berufungsverfahren im

Verhältnis zum Streitwert nur noch durchschnittlich aufwändig und komplex. Dies

ist für die Bemessung der Gerichtskosten innerhalb des durch das GGR

vorgegebenen Rahmens zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. c GGR).

Dementsprechend betragen die Gerichtskosten des vorliegenden

Berufungsverfahrens CHF 2'400.– (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung

mit § 5 Abs. 1 GGR).

Per

1. Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400)

ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor dem

31. Dezember 2020 versendet worden ist, gilt für das vorliegende

Berufungsverfahren die HO (§ 26 Abs. 2 HoR).

Das Honorar berechnet

sich im Berufungsverfahren nach den für das erstinstanzliche Verfahren

aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel

vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 HO). Nach den für das erstinstanzliche Verfahren

geltenden Grundsätzen beträgt das Grundhonorar bei einem Streitwert von über

CHF 8'000.– bis CHF 30'000.– im mündlich geführten vereinfachten Verfahren

CHF 1’120.– bis CHF 2’900.– (§ 4 Abs. 1 lit. a Ziff. 7 HO). Innerhalb des

Mindest- und Höchstsatzes richtet sich die Bemessung des Honorars nach dem

Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie der

Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 und 2 HO). Das

Honorar kann aufgrund der im Verhältnis zum Streitwert durchschnittlichen

Komplexität durch Interpolation bestimmt werden. Beim Streitwert des vorliegenden

Berufungsverfahrens von CHF 24'344.85 beträgt es abgerundet CHF 2'450.–.

Der Zuschlag für die Schriftlichkeit des (Berufungs-)Verfahrens

(§ 4 Abs. 2 HO), der Abzug für das Berufungsverfahren

(§ 12 Abs. 1 HO) und das Entfallen des Aufwands für eine Verhandlung

(vgl. § 3 Abs. 2 HO) heben sich gegenseitig auf (vgl. AGE BEZ.2018.54

vom 17. Juni 2019 E. 4.2, BEZ.2018.27 vom

17. Januar 2019 E. 4.2, BEZ.2017.6 vom

6. Juni 2017 E. 5.2). Damit beträgt die Parteientschädigung für

das vorliegende Berufungsverfahren CHF 2'450.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Dezember 2020 [...]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

[...] von CHF 3'000.– und die Gerichtskosten des vorliegenden

Berufungsverfahrens von CHF 2'400.–. Die Gerichtskosten werden mit den

Kostenvorschüssen des Berufungsklägers im [...] und im vorliegenden

Berufungsverfahren verrechnet. Dementsprechend hat die Gerichtskasse dem

Berufungskläger CHF 600.– zurückzuerstatten.

Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten für das vorliegende

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'450.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 188.65, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.