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Entscheid

ZB.2021.14

Scheidung

12. März 2021Deutsch39 min

findet (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.14

BEZ.2021.15

ENTSCHEID

vom 12.

März 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____ Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 1. Februar 2021

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

Vor

dem Zivilgericht Basel-Stadt war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____

(nachfolgend Ehefrau) gegen A____ nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem [...]

hängig (Scheidungsklage vom 31. August 2018). Am 17. Dezember 2020 fand in

diesem Scheidungsverfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers die

Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess.

Mit einem Entscheid vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht die vom

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und regelte die

Scheidungsfolgen. Mit einem zweiten Entscheid vom selben Tag auferlegte es dem

Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse. Das Zivilgericht sandte die beiden

Entscheide ohne schriftliche Begründung an das vom Beschwerdeführer

bezeichnetes Zustellungsdomizil in Deutschland. Die Zustellung an dieser

Adresse erwies sich als undurchführbar. Mit dem Entscheid vom 17. Dezember 2020

betreffend Scheidung erkannte das Zivilgericht, dass der vormalige Vertreter

des Beschwerdeführers, C____, bis am 22. Januar 2021 eine Kostennote

einzureichen habe und dass ihm im Säumnisfall CHF 3‘000.– aus der

Gerichtskasse ausgewiesen würden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 teilte C____

dem Zivilgericht unter Verweis auf den Entscheid vom 17. Dezember 2020

betreffend Scheidung mit, dass er das Honorar in Höhe von CHF 3‘000.– als

angemessen akzeptiere. Am 11. Januar 2021 verfügte die

Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe von C____ vom 6. Januar 2021

dem Beschwerdeführer zugestellt und C____ ein Honorar von CHF 3‘000.– aus

der Gerichtskasse ausgewiesen werde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 an

das Zivilgericht bestritt der Beschwerdeführer die Honorarnote von C____ Mit

Eingabe vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe 26. Januar 2021) ersuchte

der Beschwerdeführer das Zivilgericht um Eröffnung des in der Eingabe von C____

vom 6. Januar 2021 erwähnten Entscheids vom 17. Dezember 2020. Auf beiden

Eingaben gab er als Absender eine Adresse in Luxemburg an. Am 1. Februar

2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben des

Beschwerdeführers vom 19. und 25. Januar 2021 der Ehefrau zur

Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff. 1), dass dem Beschwerdeführer die

Entscheide vom 17. Dezember 2020 an die von ihm angegebene luxemburgische

Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff. 2) sowie dass der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass der Entscheid vom 17. Dezember

2020 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Zusendung des Entscheids an

seine luxemburgische Adresse keine neuen Fristen auslöst (Ziff. 3) und

dass seine Bestreitung des Honorars von C____ keine prozessuale Beachtung

findet (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar

2021 zwei Exemplare einer mit 10. Februar 2020 datierten (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde

ein. Am 15. Februar 2021 reichte er eine mit 14. Februar 2020

datierte Beweismittelergänzung ein. Am 24. Februar 2021 verfügte der

Verfahrensleiter, dass dem Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens des

Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021 einschliesslich Beilagen zur Kenntnisnahme

zugestellt werden. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021

zugestellt. Mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte er sich unter anderem zum

Schreiben des Amtsgerichts […].

Die

Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der

Zivilgerichtspräsidentin wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Einleitung

1.1

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308

Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen

anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)

oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.

319.

lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind

Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO).

Aus

den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Eingaben des

Beschwerdeführers vom 10. und 15. Februar 2021 gegen unterschiedliche

Anfechtungsobjekte richtet, weshalb sie als Berufung und Beschwerde

entgegenzunehmen sind. Berufung sowie Beschwerde sind schriftlich und

begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1

und Art. 321 Abs. 1 ZPO; zur Begründungspflicht vgl. BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).

Zuständig zur

Beurteilung der vorliegenden Berufung und der vorliegenden Beschwerden ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG; SG 154.100]).

1.2

Die Eingaben vom 10. und 15. Februar

2021.

werden hinsichtlich des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember

2020.

betreffend Scheidung im Verfahren ZB.2021.14 und hinsichtlich des

Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend

Ordnungsbusse im Verfahren BEZ.2021.15 behandelt. Da in beiden Verfahren zu

einem grossen Teil dieselben Fragen aufgrund desselben Sachverhalts zu

beurteilen sind, ergeht in beiden Verfahren ein einziger Entscheid.

2.

Verfügung vom 1. Februar 2021

2.1

Nichteintreten

2.1.1

Die

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 richtet sich primär

gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2021 und

der Beschwerdeführer beantragt damit in erster Linie die Aufhebung dieser

Verfügung.

Gegenstand

einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss

Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO

bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids. Wenn

sich die behauptete Rechtsverzögerung oder -verweigerung aus einem selbständig

eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die allgemeinen

Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie insbesondere die

Frist gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1,

Art. 321 Abs. 1 oder Art. 321 Abs. 2 ZPO

eingehalten werden müssen. Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde

ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1

S. 706; AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2, BEZ.2017.8

vom 25. April 2017 E. 1.1.1). Soweit sich die

(Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 gegen die Verfügung

vom 1. Februar 2021 richtet, handelt es sich somit nicht um eine

Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4

ZPO, sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a oder b ZPO, für

welche die Beschwerdefristen gemäss Art. 321 Abs. 1 oder 2 ZPO gelten.

2.1.2

Mit

Ziff. 1 der Verfügung vom 1. Februar 2021 ordnete die

Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19.

und 25. Januar 2021 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden.

Weshalb diese Anordnung zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit

keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 1

der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht einzutreten.

2.1.3

Mit

Ziff. 2 der Verfügung vom 1. Februar 2021 ordnete die

Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Entscheide vom 17. Dezember 2020

betreffend Scheidung und Ordnungsbusse dem Beschwerdeführer an die von ihm

angegebene luxemburgische Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Mit Ziff. 3

der Verfügung vom 1. Februar 2021 wies sie den Beschwerdeführer darauf hin,

dass der Entscheid vom 17. Dezember 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen

sei und dass die Zusendung des Entscheids an seine luxemburgische Adresse

namentlich mit Blick auf das Verlangen einer schriftlichen Begründung keinen

neuen Fristenlauf auslöse. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass

sich dieser Hinweis sowohl auf den Entscheid betreffend Scheidung als auch auf

den Entscheid betreffend Ordnungsbusse bezieht (vgl. angefochtene

Verfügung S. 3).

Soweit

sich die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung auf die Zustellung der

Entscheide vom 17. Dezember 2020 beziehen, sind sie als prozessleitende

Verfügungen zu qualifizieren. Die Anfechtung derartiger prozessleitender

Verfügungen mit Beschwerde ist in der ZPO nicht vorgesehen. Ziff. 2 und 3

der angefochtenen Verfügung sind deshalb gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu

beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht, sofern dies nicht offenkundig ist (BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021

E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit

Nachweisen). Dass dem Beschwerdeführer durch die Ziff. 2 und 3 der

angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,

ist nicht offenkundig und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Folglich ist

auf die Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung

nicht einzutreten.

Die

blossen Hinweise in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sind weder

Entscheide noch prozessleitende Verfügungen. Sie sind daher kein taugliches

Anfechtungsobjekt einer Berufung oder Beschwerde (vgl. Abs. lit. E. 1.1).

Der Hinweis, dass die Entscheide vom 17. Dezember 2020 in Rechtskraft

erwachsen seien, ist insofern mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung

vergleichbar. Eine solche ist weder als Entscheid noch als prozessleitende

Verfügung zu qualifizieren und daher nicht anfechtbar (Droese, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,

Art. 336 ZPO N 25; Kofmel

Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 336 N 9; Steiner,

Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,

Zürich 2019, N 278). Auf die Beschwerde gegen die Hinweise in Ziff. 3

der angefochtenen Verfügung ist daher nicht einzutreten.

2.1.4

Mit

seiner Eingabe vom 19. Januar 2021 an das Zivilgericht bestritt der

Beschwerdeführer die Honorarnote von Rechtsanwalt C____. Diesbezüglich wies ihn

die Zivilgerichtspräsidentin mit Ziff. 4 der Verfügung vom 1. Februar

2021.

darauf hin, dass seine Bestreitung keine prozessuale Beachtung finde.

Weshalb dieser Hinweis zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit

keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 4

der angefochtenen Verfügung ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten.

2.2

Eventualbegründung

2.2.1

Im

Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 1. Februar

2021.

aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

2.2.2

Mit

der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das

die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 52

ZPO). Wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines

behördlichen Akts gerechnet werden muss, haben sie insbesondere dafür zu

sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 5A_466/2012 vom 4. September 2012

E. 4.1.1; AGE E. 5.1; Gschwend,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 3). Zudem

darf das Gericht erwarten, dass die Zustellung an der von einer Partei

angegebenen Adresse möglich ist (BGer 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007

E. 2.1). Wenn eine Partei dem Gericht eine Adressänderung nicht mitteilt,

obwohl sie mit einer Zustellung rechnen muss, gilt die Zustellung daher mit dem

erfolglosen Zustellungsversuch an die letzte bekannt gegebene Adresse als

erfolgt (vgl. Frei, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 26; Gschwend,

a.a.O., Art. 138 ZPO N 3; Jenny,

in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015,

Art. 138 N 11; Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,

Zürich 2019, § 17 N 22; vgl. ferner AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar

2021.

E. 5.1). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei ein

Zustellungsdomizil bezeichnet und sich die Zustellung an dieser Adresse als nicht

möglich erweist (vgl. BGer 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2,

7B.164/2005 vom 28. September 2005; vgl. ferner AGE DGZ.2020.11 vom

16.

Februar 2021 E. 5.1). Da eine Abholung der Sendung in diesen

Fällen von vornherein ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die

Zustellungsfiktion in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a

ZPO erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintreten zu

lassen. Die Zustellung gilt vielmehr in Analogie zur Regelung der

Annahmeverweigerung in Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag des

erfolglosen Zustellungsversuchs erfolgt (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 138 N 11). Selbst wenn der

vorstehenden Ansicht nicht gefolgt würde, hätte die Zustellung an die letzte

bekannte Adresse jedenfalls dann eine Zustellungsfiktion zur Folge, wenn der

Umzug oder das Unterlassen der Meldung der Adressänderung nachweislich zum

Zweck der Vereitelung gerichtlicher Zustellungen erfolgt ist (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.]

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 70). Wie die

Zivilgerichtspräsidentin richtig erwogen hat, muss dasselbe gelten, wenn eine

Partei dem Gericht absichtlich eine falsche Adresse bekannt gibt, um eine Zustellung

zu vereiteln (angefochtene Verfügung S. 2).

Mit

unter anderem an das Zivilgericht gerichteter Eingabe vom 8. Dezember 2020

bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse [...] […], Deutschland,

ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss Art. 140 ZPO und forderte das

Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten. Der Beschwerdeführer befand

sich in einem Prozessrechtsverhältnis. Insbesondere aufgrund der

Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2020 musste er mit Zustellungen des

Zivilgerichts rechnen. Trotzdem meldete er jedenfalls bis am 1. Februar 2021

nicht, dass das bezeichnete Zustellungsdomizil nicht mehr aktuell sei

(angefochtene Verfügung S. 3). Am 30. Dezember 2020 sandte das

Zivilgericht dem Beschwerdeführer die Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend

Scheidung und Ordnungsbusse auf dem Rechtshilfeweg an die folgende Adresse: „[...]

[…]“ und damit an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil.

Gemäss dem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […]

vom 18. Januar 2021 konnte die Zustellung nicht erfolgen, weil der

Beschwerdeführer vor Ort nicht zu ermitteln war bzw. nicht wohnhaft war. Vor

Ort wohne eine Familie […]. Gemäss dem Schreiben des Amtsgerichts […] vom 20. Januar

2021.

wurde der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse [...] […] nicht

angetroffen und hat der Obergerichtsvollzieher […] mitgeteilt, dass der

Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft sei. Dort wohne eine Familie […]. Unter

diesen Umständen gelten die Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend

Scheidung und Ordnungsbusse aus den vorstehend erwähnten Gründen als am 18. Januar

2021.

zugestellt, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat

(angefochtene Verfügung S. 2). Die Feststellung eines erfolglosen

Zustellungsversuchs am 18. Januar 2021 in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene

Verfügung S. 2) ist aufgrund der Beweismittel in den Akten (Rechtshilfeersuchen

des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2020, Zeugnis über die Undurchführbarkeit

der Zustellung des Amtsgerichts […] vom 18. Januar 2021 und des Schreibens

des Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021) nicht zu beanstanden.

In

der angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin mit

überzeugender Begründung fest, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche

Zustellung mittels Angabe einer falschen Adresse gezielt vereitelt hat und dass

er dem Zivilgericht im vorliegenden Verfahren bereits früher eine (andere)

falsche Adresse angegeben hatte (angefochtene Verfügung S. 2). Der Beschwerdeführer

setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung in keiner Art und

Weise auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung der

Zivilgerichtspräsidentin unrichtig sein könnte. Erst recht begründet er nicht,

weshalb die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl. zu

diesem Erfordernis Art. 320 lit. b ZPO). Damit ist die Feststellung der

Zivilgerichtspräsidentin verbindlich. Folglich wäre die Zustellungsfiktion

selbst dann eingetreten, wenn der vorliegend vertretenen Ansicht nicht gefolgt

würde.

2.2.3

Die

Zivilgerichtspräsidentin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, das

Zivilgericht habe die neue luxemburgische Adresse des Beschwerdeführers erst am

5.

Januar 2021 zur Kenntnis nehmen können. Der Beschwerdeführer macht mit

seiner Beschwerde geltend, das Zivilgericht habe die Entscheide vom 17. Dezember

2020.

in sicherer Kenntnis der zustellfähigen Adresse in Luxemburg an die

Adresse in Deutschland gesendet (Beschwerde Ziff. 10). Die mit der

Beschwerde vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet zu

belegen, dass das Zivilgericht im Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17. Dezember

2020.

am 30. Dezember 2020 Kenntnis von einer Adresse des Beschwerdeführers

in Luxemburg gehabt hat oder haben konnte.

Mit

Verfügung vom 15. Dezember 2020 wies der Appellationsgerichtspräsident das

Zivilgericht zwar unter Verweis auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember

2020.

darauf hin, dass dieser wünsche, dass niemand ausser dem

Appellationsgericht, dem Zivilgericht und der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom

von ihm genannten Zustellungsdomizil erhält. Wie bereits erwähnt bezeichnete

der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 eine Adresse in […],

Deutschland, als Zustellungsdomizil. Auch auf der Eingabe vom 10. Dezember

2020, die mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 zuständigkeitshalber an das

Zivilgericht weitergeleitet wurde, nannte der Beschwerdeführer als Absender

keine Adresse in Luxemburg, sondern die bereits in der Eingabe vom 8. Dezember

2020.

erwähnte Adresse in […].

Am

7.

Januar 2021 verfügte das Zivilgericht, dass die Schreiben des

Appellationsgerichts vom 30. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021

(samt Verfügung des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2021, der Eingabe

des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht vom 23. Dezember 2020

sowie den dazugehörigen Beilagen) der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt

werden. Mit dem Schreiben des Appellationsgerichts vom 30. Dezember 2020

wurde dem Zivilgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegen eine

Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2020

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde erhoben hatte, und wurde das Zivilgericht um

Zustellung der Akten ersucht. Eine Adresse des Beschwerdeführers wurde in

dieser Eingabe nicht erwähnt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember

2020, auf der eine Absenderadresse in Luxemburg angegeben war, wurde dem

Zivilgericht erst mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 4. Januar

2021.

und damit nach dem am 30. Dezember 2020 erfolgten Versand der Entscheide

vom 17. Dezember 2020 zugestellt. Daraus folgt, dass die Eingabe des

Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 dem Zivilgericht beim Versand der

Entscheide vom 17. Dezember 2020 nicht bekannt gewesen ist. Folglich kann in

der Nichtbeachtung dieser Eingabe beim Versand der Entscheide vom 17. Dezember

2020.

am 30. Dezember 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde

Ziff. 10) auch offensichtlich keine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör bzw. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gesehen werden.

Die

vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom

13.

Januar 2021 ist für die Frage des Kenntnisstands des Zivilgerichts im

Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17. Dezember 2020 am 30. Dezember

2020.

von vornherein irrelevant. Im Übrigen kann diese Verfügung entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 10) nicht als Aufforderung

an das Zivilgericht verstanden werden, Zustellungen an die Adresse in Luxemburg

vorzunehmen.

Der

Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme des Zivilgerichtsschreibers D____,

der Zivilgerichtspräsidentin E____ und des Appellationsgerichtspräsidenten F____

als Zeugen bzw. Zeugin. Ein beantragtes Beweismittel muss der damit zu

beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 16). Eine solche

Zuordnung fehlt in der Beschwerde. Die Beweisanträge wären deshalb abzuweisen,

soweit darauf überhaupt einzutreten wäre.

Der

vom Beschwerdeführer gegenüber dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht

erhobene Vorwurf der Manipulation (vgl. Beschwerde Ziff. 10 S. 4 f.)

wird zurückgewiesen. Mangels Rechtserheblichkeit ist darauf nicht weiter

einzugehen.

2.2.4

2.2.4.1

Am

15.

Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine mit 14. Februar

2020.

datierte „Beweismittelergänzung“ betreffend „Beweismittelergänzung i.S.

F.2018.334 ARS; Beschwerde vom 10.02.2020“ ein. In seiner Eingabe vom 9. März

2021.

erklärt der Beschwerdeführer, seine Beweismittelergänzung vom 14. Februar

2021.

betreffe nicht die Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15, sondern das

Verfahren BEZ.2020.67. Wenn auf diese Erklärung abgestellt wird, ist die

Beweismittelergänzung für den vorliegenden Entscheid von vornherein irrelevant.

Da der Betreff und der Inhalt der Beweismittelergänzung dafür sprechen, dass

sie entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. März 2021 die Verfahren

ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 betrifft, wird im Folgenden trotzdem darauf

eingegangen. Eine Berücksichtigung der Beweismittelergänzung im Beschwerdeverfahren

BEZ.2020.67 ist von vornherein ausgeschlossen, weil dieses Verfahren bereits

mit Entscheid vom 10. Februar 2021 abgeschlossen worden ist.

2.2.4.2

Neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im

Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO

ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als

auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2,

BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2;

Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326

N 4). Unter das Novenverbot fallen insbesondere auch neue

Tatsachenbestreitungen (Steiner,

a.a.O., N 537; vgl. AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2,

BEZ.2016.63 vom 10. Mai 2017 E. 2.4). Vom umfassenden Novenverbot besteht

allerdings eine Ausnahme: Gemäss Art. 99 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, AR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das

Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als

erst der Entscheid der Vor­instanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven

auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden

können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466

E. 3.4 S. 471; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2).

Insbesondere für den Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel deshalb zulässig. Sind neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der

Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019

E. 1.1.2; Steiner, a.a.O.,

N 446 und 557). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch

vorgebracht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer vor der Einreichung der

Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht

bekannt sein konnten (vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013 [nachfolgend Seiler,

Berufung], N 1314 ff.; Spühler,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 317 ZPO N 7; Steininger, in: Brunner et al.

[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 5; Sterchi, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 317 ZPO N 7). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer

substanziiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar

zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 34; Seiler, Berufung, N 1311; Steininger, a.a.O., Art. 317

N 5).

2.2.4.3

Mit

der Beweismittelergänzung reicht der Beschwerdeführer soweit ersichtlich

erstmals die an ihn adressierte Honorarnote von Advokat G____ vom 18. Dezember

2020.

ein. Gestützt darauf behauptet er soweit ersichtlich erstmals, Advokat G____

wolle am 16. Dezember 2020 mit dem Zivilgericht telefoniert haben. Deshalb

könne davon ausgegangen werden, dass das Zivilgericht schon am 14. Dezember

2020.

sichere Kenntnis vom Zustellungsdomizil in Luxemburg gehabt habe und durch

Advokat G____ angewiesen worden sei, „allfällige Zustellungen nur an das

Zustelldomizil nach Luxembourg bzw. an seine Person vorzunehmen.“ Advokat G____

habe dies jedenfalls in seinem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 14. Dezember

2020.

erwähnt (Beweismittelergänzung Ziff. 5; vgl. auch

Beweismittelergänzung Ziff. 14 mit Beweisantrag). Mangels gegenteiliger

Hinweise des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die vorstehend

erwähnten Tatsachenbehauptungen und das vorstehend erwähnte Beweismittel

erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebracht hat. Gemäss seinen eigenen

Angaben waren die behaupteten Tatsachen dem Beschwerdeführer seit Dezember 2020

bekannt. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner Beschwerde vorbringen

können und müssen. Die erst nach Einreichung der Beschwerde mit der

Beweisergänzung vorgebrachten Noven sind daher unzulässig. Auf die

diesbezüglichen Beweisanträge, Advokat G____ und Advokat H____ als Zeugen

einzuvernehmen (Beweismittelergänzung Ziff. 14), ist daher nicht

einzutreten. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass Advokat G____ das

Zivilgericht am 14. oder 16. Dezember 2020 angewiesen hat, Zustellungen

an ein Zustelldomizil in Luxemburg vorzunehmen. Eine telefonische Anweisung am

14.

Dezember 2020 ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer

Advokat G____ erst am 16. Dezember 2020 beauftragt und bevollmächtigt hat

(Auftrag und Vollmacht vom 16. Dezember 2020) und er gemäss seiner

Honorarnote vom 18. Dezember 2020 nur am 16. Dezember 2020 mit dem

Zivilgericht telefoniert hat. Mit Faxeingabe vom 16. Dezember 2020 teilte G____

dem Zivilgericht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner

Interessen betraut hatte. Auch wenn G____ dem Zivilgericht mit einer späteren

Faxeingabe vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt hat, dass er den

Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, ist davon auszugehen, dass das

Vertretungsverhältnis während des Telefonats vom 16. Dezember 2020 mit dem

Zivilgericht bestanden hat. Wenn eine Partei vertreten ist, erfolgt die

Zustellung ausschliesslich an die Vertretung (Bohnet,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 137 CPC N 3;

Frei, a.a.O., Art. 137 ZPO N 4;

Huber, a.a.O., Art. 137 N 6

und 24 ff.; vgl. Art. 137 ZPO). Wenn sich eine Partei durch einen Anwalt

vertreten lässt, besteht bei diesem immer auch ein Zustellungsdomizil (Frei, a.a.O., Art. 140 ZPO N 6). Es

erscheint deshalb ausgeschlossen, dass G____ für den Beschwerdeführer ein

anderes Zustellungsdomizil als seine eigene Kanzleiadresse angegeben hat. Eine

Einvernahme des Advokaten wäre nicht geeignet, die diesbezügliche Überzeugung

des Gerichts zu erschüttern. Dass Advokat H____ Angaben zum rechtserheblichen

Sachverhalt machen könnte, erscheint von vornherein ausgeschlossen. Wenn die

Noven zulässig wären, wären die entsprechenden Beweisanträge daher in

antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.

In

der Beweismittelergänzung behauptet der Beschwerdeführer, er sei am 14. Februar

2020.

davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Advokat G____ und H____

sachdienliche Hinweise zum Sachverhalt machen könnten (Beweismittelergänzung Ziff. 5).

Diese unsubstanziierte und in keiner Art und Weise belegte Behauptung genügt

offensichtlich nicht zum Beweis, dass die behauptete Information des

Beschwerdeführers tatsächlich erst nach Einreichung seiner Beschwerde erfolgt

ist. Die angeblichen sachdienlichen Hinweise sind daher als unzulässige Noven

zu qualifizieren. Im Übrigen könnte dazu mangels einer schlüssigen Behauptung

einer rechtserheblichen Tatsache (vgl. zu diesem Erfordernis AGE

ZB.2018.36 vom 23. September 2019) ohnehin kein Beweis abgenommen werden.

2.2.4.4

In

der Beweismittelergänzung beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Eingabe vom

14.

Dezember 2020 an das Zivilgericht (Beweismittelergänzung Ziff. 6).

Diese Eingabe findet sich zwar in den Akten des Zivilgerichts. Sie wird aber

weder in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 25. Januar 2021

noch in der Beschwerde vom 10. Februar 2021 erwähnt. Die Eingabe und die

darauf gestützten Behauptungen in der Beweisergänzung sind daher als Noven zu

qualifizieren. Da der Beschwerdeführer das Beweismittel und die Tatsachenbehauptungen

ohne weiteres bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können, sind die

Noven unzulässig. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Dezember

2020.

und der diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nichts am

Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern.

Auf

der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020 wird zwar eine

Absenderadresse in Luxemburg angegeben und in der Eingabe wird behauptet, dass

sich der Beschwerdeführer in Luxemburg „aufhalte“. Der Eingabe kann aber in

keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Adresse in Luxemburg als

Zustelladresse oder Zustellungsdomizil verwendet werden soll. Die

Zustelladresse natürlicher Personen befindet sich grundsätzlich an ihrem

Wohnsitz. Es steht natürlichen Personen aber frei, ein von ihrem Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort abweichendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen. In

diesem Fall erfolgen die Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthaltsort am Zustellungsdomizil (vgl. Bohnet,

a.a.O., Art. 133 CPC N 9 und Art. 138 CPC N 10; Frei, a.a.O., Art. 136 ZPO N 5 und

Art. 140 ZPO N 3). Mit unter anderem an das Zivilgericht gerichteter

Eingabe vom 8. Dezember 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse

BPM […], […], […], […], Deutschland, ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss

Art. 140 ZPO und forderte das Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten.

Folglich durfte das Zivilgericht Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers so lange an der genannten

Adresse vornehmen, bis der Beschwerdeführer ihm mitteilt, dass das

Zustellungsdomizil nicht mehr gilt. Eine entsprechende Mitteilung kann der

Eingabe vom 14. Dezember 2020 nicht entnommen werden. Diese Eingabe ändert

deshalb nichts daran, dass das Zivilgericht die Entscheide vom 17. Dezember

2020.

zu Recht an das in der Eingabe vom 8. Dezember 2020 genannte

Zustellungsdomizil gesendet hat.

2.2.4.5

Mit

seiner Beweisergänzung behauptet der Beschwerdeführer erstmals, aus seiner

Eingabe vom 14. Dezember 2020 sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der

Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____, bestätigt habe, „dass das Zustelldomizil

in Luxembourg die einzige bekannte Adresse sei“ (Beweisergänzung Ziff. 6; vgl. auch

Beweisergänzung Ziff. 14 mit Beweisantrag). Seine Adresse in […] sei vor

dem Versand der Entscheide vom 17. Dezember 2020 durch den

Kanzleimitarbeiter J____ in Luxemburg abgeändert worden (Beweisergänzung Ziff. 14).

Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von Herrn I____ oder J____ als Zeuge

(Beweisergänzung Rechtsbegehren 2 und Ziff. 14). Die behaupteten Tatsachen

wären dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung bereits seit

Dezember 2020 bekannt gewesen. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner

Beschwerde vorbringen können und müssen. Die Tatsachenbehauptungen und der

Beweisantrag, die er erst nach Einreichung der Beschwerde mit der

Beweisergänzung vorgebracht hat, stellen deshalb unzulässige Noven dar. Im

Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, aus seiner Eingabe vom 14. Dezember

2020.

sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____,

bestätigt habe, „dass das Zustelldomizil in Luxembourg die einzige bekannte

Adresse sei“, aktenwidrig. In der erwähnten Eingabe finden sich zwar unter

anderem die folgenden Behauptungen des Beschwerdeführers: „Wir sprachen auch

über die Tatsache, dass ich mich in Luxemburg aufhalte und es dort eine

Quarantäne-Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit gäbe, die keine Ausnahme

zuliesse. Weiterhin teilten Sie mir mit, dass man mir eine Verfügung bzgl.

eines neuen Verhandlungstermins, die Akten und eine Verfügung postalisch

zustellen werde, da es bei Incamail technische Probleme gegeben habe.“

Von einem Zustellungsdomizil steht in der Eingabe vom 14. Dezember 2020

nichts. Einen Mitarbeiter mit dem Namen I____ oder J____ gibt es auf den

Kanzleien des Zivilgerichts nicht. Möglicherweise meint der Beschwerdeführer K____

von der Kanzlei Familienrecht. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Kanzleimitarbeiter,

der täglich eine Vielzahl von Telefonaten führt, sich nach mehr als zwei

Monaten noch genau an den Inhalt eines Telefonats erinnern kann. Selbst wenn

die Noven zulässig wären, wäre der Beweisantrag auf Einvernahme des

Kanzleimitarbeiters als Zeuge deshalb in antizipierter Beweiswürdigung

abzuweisen.

2.2.4.6

In

der Beweismittelergänzung bestreitet der Beschwerdeführer erstmals sinngemäss,

dass der Zustellversuch an der Adresse in […] vorgenommen worden ist. Zudem

bestreitet er die Echtheit der „Zustellurkunde nach Deutschland“

(Beweismittelergänzung Rechtsbegehren 5 und Ziff. 14; vgl. auch Eingabe

vom 9. März 2021). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese

Bestreitungen nicht bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können. Eine

entsprechende Unmöglichkeit wird ihm auch nicht behauptet. Folglich handelt es

sich bei den erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebrachten Bestreitungen

um unzulässige Noven. Im Übrigen wären die Einwände des Beschwerdeführers

ohnehin nicht geeignet, den Beweis des Zustellversuchs in Frage zu stellen.

Erst recht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die diesbezüglichen

rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtspräsidentin

offensichtlich unrichtig sind. In den Akten des Zivilgerichts findet sich ein

Ersuchen des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2020, mit dem dieses das

Amtsgericht […] ersucht hat, einen Begleitbrief vom 30. Dezember 2020, die

Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse

sowie eine Verfügung vom 29. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer an die

Adresse „[…], BPM […], […], DE-[…]“ zustellen zu lassen. Diese Adresse wurde

auch auf dem Begleitbrief vom 30. Dezember 2020 verwendet. Aus dem

Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen

Verfügung als Postleitzahl […] angegeben hat, kann entgegen dem

Beschwerdeführer (Beweismittelergänzung Ziff. 10) nicht geschlossen

werden, das Zivilgericht habe für die Zustellung eine falsche Adresse

verwendet. Bei der Angabe in der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt

es sich vielmehr offensichtlich um ein blosses Versehen. Wie bereits erwähnt

wurde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Beweismittel in den Akten

zu Recht ein erfolgloser Zustellungsversuch am 18. Januar 2021

festgestellt (vgl. oben E. 2.2.2). Die unsubstanziierte Bestreitung

des Beschwerdeführers ist in keiner Art und Weise geeignet, Zweifel an der

Richtigkeit dieser Feststellung zu wecken. Die Echtheit einer Urkunde wird

vermutet (Dolge, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 178 ZPO N 1; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 178 ZPO N 2).

Sie ist nur zu beweisen, wenn die Gegenpartei konkrete Umstände dartut, die

beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder

der Unterschrift wecken (Dolge,

a.a.O., Art. 178 ZPO N 2; Weibel,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 178 N 5). Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht

werden. Eine Partei kann die Einreichung des Originals nur verlangen, wenn sie

Tatsachen glaubhaft macht, die begründete Zweifel an der Echtheit des kopierten

Originals oder der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original erwecken (vgl. Art. 180

Abs. 1 ZPO; Dolge, a.a.O.,

Art. 180 ZPO N 7; Rüetschi,

a.a.O., Art. 180 ZPO N 4 f. und 9; Weibel,

a.a.O., Art. 180 N 5 und 8). Umstände, die Zweifel an der Echtheit des

Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […] vom

18.

Januar 2021 oder des Schreibens des Amtsgerichts […] vom 20. Januar

2021.

oder an der Übereinstimmung der in den Akten befindlichen Kopien mit den

Originalen wecken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind

nicht ersichtlich. Damit genügen die in den Akten befindlichen Kopien als

Beweismittel. Die Echtheit des Rechtshilfeersuchens des Zivilgerichts vom 30. Dezember

2020, das sich im Original in den Akten befindet, sowie des Zeugnisses über die

Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […] vom 18. Januar 2021

und des Schreibens des Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021, die sich in

Kopie in den Akten befinden, wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert

bestritten. Damit gelten diese Urkunden als echt. Die Behauptungen des

Beschwerdeführers, dass „der Entscheid vom 17.12.2020 und ersichtlich beim

Eingangsstempel wohl nachträglich mit dem Kugelschreiber verändert wurde“ und

dass der Entscheid nicht mit einem behördlichen Siegel des Amtsgerichts […]

gestempelt worden sei (Beweismittelergänzung Ziff. 13), betreffen weder

den Zustellungsversuch noch die diesbezüglichen Beweismittel. Zudem handelt es

sich auch bei diesen Behauptungen um unzulässige Noven. Im Übrigen entbehrt die

Behauptung, der Entscheid vom 17. Dezember 2020 sei wohl nachträglich mit

Kugelschreiber verändert worden, jeglicher Grundlage. Weshalb es relevant sein

sollte, ob die Entscheide des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 mit dem

behördlichen Siegel des Amtsgerichts […] gestempelt worden sind oder nicht, ist

nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im

Rechtshilfeersuchen vom 30. Dezember 2020 werden als zuzustellende

Schriftstücke ein Begleitbrief vom 30. Dezember 2020, ein Entscheid

(Scheidung) vom 17. Dezember 2020, ein Entscheid (Ordnungsbusse) vom 17. Dezember

2020.

und eine Verfügung vom 29. Dezember 2020 aufgeführt. Damit besteht

kein Zweifel, dass der Zustellversuch vom 18. Januar 2021 sowohl den

Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung als

auch den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend

Ordnungsbusse betroffen hat.

2.2.5

Im

Fall der Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung ist eine

schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen

seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so

gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder

Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Damit wird der Entscheid formell

rechtskräftig (Droese, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 336 ZPO N 3). Wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist, gilt die Zustellung der Entscheide vom 17. Dezember

2020.

betreffend Scheidung und Ordnungsbusse an den Beschwerdeführer als am 18. Januar

2021.

erfolgt (vgl. oben E. 2.2.2). Damit endete die Frist für ein

Begehren um schriftliche Begründung am 28. Januar 2021. Bei der

Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die Frist sei am 28. Januar 2020

abgelaufen (angefochtene Verfügung S. 3), handelt es sich offensichtlich um ein

Versehen. Gemeint war richtigerweise der 28. Januar 2021. Es ist notorisch,

dass zu Beginn eines neuen Jahres öfters versehentlich noch die Jahreszahl des

alten Jahres verwendet wird. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers

(Beschwerde Ziff. 12) ist trölerisch, zumal ihm das gleiche Versehen

unterlaufen ist und er die Beschwerde und die Beweismittelergänzung, die am 10.

und 15. Februar 2021 der Post übergebenen wurden, mit 10. und 14. Februar

2020.

datiert hat. Da innert der Frist von zehn Tagen keine schriftliche

Begründung verlangt worden ist, sind die Entscheide des Zivilgerichts vom 17. Dezember

2020.

betreffend Scheidung und Ordnungsbusse in Rechtskraft erwachsen, wie die

Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung Ziff. 3

und S. 3). Folglich ist es auch korrekt, dass die Entscheide dem

Beschwerdeführer an die neue Adresse in Luxemburg nur zur Kenntnisnahme

nochmals zugestellt worden sind und dass der Beschwerdeführer darauf

hingewiesen worden ist, dass diese Zustellung namentlich im Hinblick auf ein

Begehren um schriftliche Begründung keinen neuen Fristenlauf auslöse (vgl. angefochtene

Verfügung Ziff. 2 und 3 sowie S. 3).

3.

Scheidungsentscheid vom 17. Dezember 2020

Der

Beschwerdeführer erklärt in der Begründung seiner

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 sinngemäss, dass

sich diese auch gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend

Scheidung richte (Beschwerde Ziff. 1 f.). Er erklärt gegen dieses

Urteil Berufung und beantragt die Wiederherstellung bzw. Ansetzung einer Frist

für die Berufungsbegründung (Beschwerde Rechtsbegehren 1 und Ziff. 1).

Der

Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung wäre grundsätzlich

mit Berufung und nicht mit Beschwerde anzufechten (Art. 308 Abs. 1 lit. a

ZPO). Mangels schriftlicher Begründung ist jedoch eine direkte Anfechtung

sowohl mit Beschwerde als auch mit Berufung ausgeschlossen. Der Entscheid vom

17.

Dezember 2020 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Ein ohne

schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung

oder Beschwerde angefochten werden (AGE ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020

E. 2.1, BEZ.2017.1 vom 21. April 2017; Killias,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 20; Seiler, Berufung, N 828; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 31; Steck/Brunner, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 25). Im vorliegenden Fall

ist eine Anfechtung des Entscheids vom 17. Dezember 2020 betreffend

Scheidung auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer darauf

verzichtet hat, indem er innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids

keine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl. oben E. 2.2.5). Auf

die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020

betreffend Scheidung ist aus den vorstehenden Gründen nicht einzutreten.

Wenn

eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid

irrtümlich direkt bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde erhebt,

ohne vorher eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel als

Begehren um schriftliche Begründung entgegenzunehmen und an die Vorinstanz

weiterzuleiten (AGE ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020 E. 3 und Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 31).

Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 17. Dezember 2020 lautet

folgendermassen: „Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine

Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der

Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt

dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.“ Damit hat der

Beschwerdeführer gewusst, dass der Entscheid vom 17. Dezember 2020 nicht

direkt angefochten werden kann, sondern zuerst eine schriftliche Begründung

verlangt werden müsste. Die direkte Anfechtung beim Appellationsgericht kann

deshalb nicht als irrtümlich qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde

vom 10. Februar 2021 nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das

Zivilgericht weiterzuleiten. Eine solche Weiterleitung kommt auch deshalb nicht

in Betracht, weil die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung

abgelaufen ist (vgl. oben E. 2.2.5).

4.

Ordnungsbussenentscheid vom 17. Dezember 2020

Mit

seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 beantragt der

Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember

2020.

betreffend Ordnungsbusse. Zudem erklärt er in der Begründung sinngemäss,

dass sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend

Ordnungsbusse richte (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Die Beschwerde vom 10. Februar

2021.

ist deshalb auch als Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020

betreffend Ordnungsbusse entgegenzunehmen.

Mit

dem Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wurde dem

Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsbusse

auferlegt. Ordnungsbussen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (AGE

BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober

2014.

E. 1.1). Die Verhängung einer Ordnungsbusse ist eine prozessleitende

Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO (AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar

2019.

E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2, BEZ.2014.12 vom

26.

Juni 2014 E. 1.2.1; Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 319 N 24 und 32; Gschwend,

a.a.O., Art. 128 ZPO N 17a und 26; a. M. Steiner,

a.a.O., N 238 f.). Die Beschwerdefrist beträgt deshalb gemäss

Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar

2019.

E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2,

BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1).

Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, gilt der Entscheid vom 17. Dezember

2020.

betreffend Ordnungsbusse als am 18. Januar 2021 zugestellt (vgl. oben

E. 2.2.2). Damit endete die Beschwerdefrist am 28. Januar 2021. Auf

die Beschwerde vom 10. Februar 2021 ist daher wegen Verspätung nicht

einzutreten. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Antrag zum

Entscheid betreffend Ordnungsbusse stellt und mit keinem Wort begründet,

weshalb dieser zu beanstanden sein sollte, ist auf die Beschwerde gegen den

Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse auch mangels

Antrags und Begründung nicht einzutreten.

5.

Rechtsverweigerungsbeschwerde

Die

Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass „sich

die angefochtene Verfügung vom 01. Februar 2021 über den Beweisantrag der

Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020 ( Rechtsverweigerungsbeschwerde

und Ausstandsgesuch ) ausschweigt.“ (Beschwerde Ziff. 5). Was mit dem

„Beweisantrag der Akteneinsicht“ gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem

fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern das Zivilgericht im Zusammenhang mit

dem „Beweisantrag der Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020“ eine

Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Daher ist auf die

Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen

ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Eingabe vom 23. Dezember

2020.

offensichtlich unbegründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember

2020.

ist an das Appellationsgericht adressiert und wurde am Schalter des

Appellationsgerichts abgegeben. Betreffend das Begehren um schriftliche

Begründung des Entscheids über das Ausstandsgesuch gegen die

Zivilgerichtspräsidentin leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe

mit Verfügung vom 4. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht

weiter. Am 7. Januar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass das

Zivilgericht betreffend die Abweisung des Ausstandsgesuchs einen begründeten

Entscheid eröffnen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem

Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 in Luxemburg zugestellt. Auf die mit 21. Dezember

2020.

datierte (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit

seiner Eingabe vom 23. Dezember 2020 eingereicht hatte, trat das

Appellationsgericht mit Entscheid AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021

nicht ein.

6.

Protokoll der Kinderanhörung

Am

4.

Oktober 2018 hörte die Zivilgerichtspräsidentin im Scheidungsverfahren die

Kinder L____, M____ und N____ an. Mit Verfügungen vom 4. und 31. Oktober 2018

verweigerte sie dem Beschwerdeführer die Zustellung des Protokolls der

Kinderanhörung vom 4. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021

verweigerte der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer auch in den

Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das Protokoll der

Kinderanhörung. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZPO werden die Eltern über die

für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse der Kinderanhörung informiert. Wenn

die Aussagen der Kinder für den Entscheid nicht relevant sind, d.h. wenn sich

das Gericht in seiner Begründung nicht darauf abstützt, müssen sie den Eltern

gemäss dem Bundesgericht überhaupt nicht preisgegeben werden (vgl. BGer

5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.4; Kilde,

in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Zürich 2020, N 6.110;

Michel/Steck, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 298 ZPO N 49; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 298

N 33). Jedenfalls für den vorliegenden Entscheid, mit dem in keiner Art

und Weise inhaltlich Kinderbelange zu beurteilen sind, sind die Aussagen der

Kinder völlig irrelevant. Bereits aus diesem Grund darf dem Beschwerdeführer in

den vorliegenden Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das

Protokoll der Kinderanhörung verweigert werden.

7.

Strafantrag

In

Ziff. 10 seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021

bezeichnet der Beschwerdeführer diese „als formale[n] Strafantrag wegen

Prozessbetrug[s], Nötigung, mehrfache[n] Amtsmissbrauch[s] und

Urkundenunterdrückung sowie falscher Anschuldigung“. Mit Rechtsbegehren 5

seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 beantragt er,

es sei der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu geben. In Ziff. 14 seiner

Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 behauptet er, „[d]as besonders

arglistige und kollusionsartige Verhalten des Zivilgerichts Basel-Stadt“ könne

hinsichtlich der Verfügung vom 1. Februar 2021 strafrechtlich „als

Begünstigung und versuchter Prozessbetrug in Verbindung mit der Herstellung

einer falschen Urkunde ( Blankofälschung )“ qualifiziert werden, weshalb die

Beweismittelergänzung auch der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines

Vorverfahrens gegen die Beschwerdegegner zur Kenntnis zu bringen sei. Damit

könnten die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 und die

Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 betreffend das Rechtsbegehren 5

als Strafantrag oder Strafanzeige zu qualifizieren sein. Für die Entgegennahme

von Strafanträgen und Strafanzeigen ist das Appellationsgericht nicht zuständig

(Art. 304 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 StPO).

Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 und der

Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 sowie der Eingabe vom 9. März

2021.

sind deshalb zur Prüfung, ob sie als Strafantrag oder Strafanzeige des

Beschwerdeführers entgegenzunehmen sind, an die Staatsanwaltschaft als für

Strafanträge und Strafanzeigen sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 39

Abs. 1 sowie Art. 304 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 in Verbindung

mit Art. 12 lit. b StPO; Landshut/Bosshard,

in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich

2020, Art. 301 N 5 und Art. 304 N 6; Schmid/Jositsch,

StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2 und Art.

304.

N 2).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die

Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar

2020) wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

17.

Dezember 2020 betreffend Scheidung wird nicht eingetreten.

Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wird nicht eingetreten.

Die in den Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 behandelten

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerden vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar

2020), die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar

2020) und die Eingabe vom 9. März 2021 werden dem Zivilgericht zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Die im Verfahren ZB.2021.14 behandelte

(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar

2020) einschliesslich Beilagen, die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021

(datiert mit 14. Februar 2020) einschliesslich Beilagen und die Eingabe vom 9.

März 2021 einschliesslich Beilagen werden B____, vertreten durch [...], zur

Kenntnisnahme zugestellt.

Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar

2021.

(datiert mit 10. Februar 2020) einschliesslich Beilagen und der

Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar

2020, Postaufgabe 15. Februar 2021) einschliesslich Beilagen sowie der

Eingabe vom 9. März 2021 einschliesslich Beilagen werden zuständigkeitshalber

der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet zur Prüfung, ob sie als

Strafantrag oder Strafanzeige von A____ entgegenzunehmen sind.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.