ZB.2021.14
Scheidung
12. März 2021Deutsch39 min
findet (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.14
BEZ.2021.15
ENTSCHEID
vom 12.
März 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 1. Februar 2021
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
Vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt war ein Scheidungsverfahren in Sachen B____
(nachfolgend Ehefrau) gegen A____ nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem [...]
hängig (Scheidungsklage vom 31. August 2018). Am 17. Dezember 2020 fand in
diesem Scheidungsverfahren in Anwesenheit des Beschwerdeführers die
Hauptverhandlung statt, wobei der Beschwerdeführer den Saal vorzeitig verliess.
Mit einem Entscheid vom 17. Dezember 2020 schied das Zivilgericht die vom
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau geschlossene Ehe und regelte die
Scheidungsfolgen. Mit einem zweiten Entscheid vom selben Tag auferlegte es dem
Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse. Das Zivilgericht sandte die beiden
Entscheide ohne schriftliche Begründung an das vom Beschwerdeführer
bezeichnetes Zustellungsdomizil in Deutschland. Die Zustellung an dieser
Adresse erwies sich als undurchführbar. Mit dem Entscheid vom 17. Dezember 2020
betreffend Scheidung erkannte das Zivilgericht, dass der vormalige Vertreter
des Beschwerdeführers, C____, bis am 22. Januar 2021 eine Kostennote
einzureichen habe und dass ihm im Säumnisfall CHF 3‘000.– aus der
Gerichtskasse ausgewiesen würden. Mit Eingabe vom 6. Januar 2021 teilte C____
dem Zivilgericht unter Verweis auf den Entscheid vom 17. Dezember 2020
betreffend Scheidung mit, dass er das Honorar in Höhe von CHF 3‘000.– als
angemessen akzeptiere. Am 11. Januar 2021 verfügte die
Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe von C____ vom 6. Januar 2021
dem Beschwerdeführer zugestellt und C____ ein Honorar von CHF 3‘000.– aus
der Gerichtskasse ausgewiesen werde. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 an
das Zivilgericht bestritt der Beschwerdeführer die Honorarnote von C____ Mit
Eingabe vom 25. Januar 2021 (Postaufgabe 26. Januar 2021) ersuchte
der Beschwerdeführer das Zivilgericht um Eröffnung des in der Eingabe von C____
vom 6. Januar 2021 erwähnten Entscheids vom 17. Dezember 2020. Auf beiden
Eingaben gab er als Absender eine Adresse in Luxemburg an. Am 1. Februar
2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 19. und 25. Januar 2021 der Ehefrau zur
Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff. 1), dass dem Beschwerdeführer die
Entscheide vom 17. Dezember 2020 an die von ihm angegebene luxemburgische
Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden (Ziff. 2) sowie dass der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass der Entscheid vom 17. Dezember
2020 bereits in Rechtskraft erwachsen ist, dass die Zusendung des Entscheids an
seine luxemburgische Adresse keine neuen Fristen auslöst (Ziff. 3) und
dass seine Bestreitung des Honorars von C____ keine prozessuale Beachtung
findet (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 10. Februar
2021 zwei Exemplare einer mit 10. Februar 2020 datierten (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde
ein. Am 15. Februar 2021 reichte er eine mit 14. Februar 2020
datierte Beweismittelergänzung ein. Am 24. Februar 2021 verfügte der
Verfahrensleiter, dass dem Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens des
Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021 einschliesslich Beilagen zur Kenntnisnahme
zugestellt werden. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2021
zugestellt. Mit Eingabe vom 9. März 2021 äusserte er sich unter anderem zum
Schreiben des Amtsgerichts […].
Die
Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Stellungnahmen der Ehefrau oder der
Zivilgerichtspräsidentin wurden nicht eingeholt. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Einleitung
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (Art. 308
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Mit Beschwerde sind unter anderem prozessleitende Verfügungen
anfechtbar, wenn die ZPO dies vorsieht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO)
oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art.
319.
lit. b Ziff. 2 ZPO). Ebenfalls mit Beschwerde anfechtbar sind
Fälle von Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO).
Aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die Eingaben des
Beschwerdeführers vom 10. und 15. Februar 2021 gegen unterschiedliche
Anfechtungsobjekte richtet, weshalb sie als Berufung und Beschwerde
entgegenzunehmen sind. Berufung sowie Beschwerde sind schriftlich und
begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1
und Art. 321 Abs. 1 ZPO; zur Begründungspflicht vgl. BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1).
Zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Berufung und der vorliegenden Beschwerden ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG; SG 154.100]).
1.2
Die Eingaben vom 10. und 15. Februar
2021.
werden hinsichtlich des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember
2020.
betreffend Scheidung im Verfahren ZB.2021.14 und hinsichtlich des
Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend
Ordnungsbusse im Verfahren BEZ.2021.15 behandelt. Da in beiden Verfahren zu
einem grossen Teil dieselben Fragen aufgrund desselben Sachverhalts zu
beurteilen sind, ergeht in beiden Verfahren ein einziger Entscheid.
2.
Verfügung vom 1. Februar 2021
2.1
Nichteintreten
2.1.1
Die
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 richtet sich primär
gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2021 und
der Beschwerdeführer beantragt damit in erster Linie die Aufhebung dieser
Verfügung.
Gegenstand
einer Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss
Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4 ZPO
bilden ausschliesslich die Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids. Wenn
sich die behauptete Rechtsverzögerung oder -verweigerung aus einem selbständig
eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt, stehen gegen dieses die allgemeinen
Rechtsmittel zur Verfügung, wobei deren Voraussetzungen wie insbesondere die
Frist gemäss Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1,
Art. 321 Abs. 1 oder Art. 321 Abs. 2 ZPO
eingehalten werden müssen. Eine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde
ist in diesem Fall ausgeschlossen (vgl. BGE 138 III 705 E. 2.1
S. 706; AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2, BEZ.2017.8
vom 25. April 2017 E. 1.1.1). Soweit sich die
(Rechtsverzögerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 gegen die Verfügung
vom 1. Februar 2021 richtet, handelt es sich somit nicht um eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c und Art. 321 Abs. 4
ZPO, sondern um eine Beschwerde gemäss Art. 319 lit. a oder b ZPO, für
welche die Beschwerdefristen gemäss Art. 321 Abs. 1 oder 2 ZPO gelten.
2.1.2
Mit
Ziff. 1 der Verfügung vom 1. Februar 2021 ordnete die
Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19.
und 25. Januar 2021 der Klägerin zur Kenntnisnahme zugestellt werden.
Weshalb diese Anordnung zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit
keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 1
der angefochtenen Verfügung ist deshalb nicht einzutreten.
2.1.3
Mit
Ziff. 2 der Verfügung vom 1. Februar 2021 ordnete die
Zivilgerichtspräsidentin an, dass die Entscheide vom 17. Dezember 2020
betreffend Scheidung und Ordnungsbusse dem Beschwerdeführer an die von ihm
angegebene luxemburgische Adresse zur Kenntnisnahme zugestellt werden. Mit Ziff. 3
der Verfügung vom 1. Februar 2021 wies sie den Beschwerdeführer darauf hin,
dass der Entscheid vom 17. Dezember 2020 bereits in Rechtskraft erwachsen
sei und dass die Zusendung des Entscheids an seine luxemburgische Adresse
namentlich mit Blick auf das Verlangen einer schriftlichen Begründung keinen
neuen Fristenlauf auslöse. Aus der Begründung der Verfügung ergibt sich, dass
sich dieser Hinweis sowohl auf den Entscheid betreffend Scheidung als auch auf
den Entscheid betreffend Ordnungsbusse bezieht (vgl. angefochtene
Verfügung S. 3).
Soweit
sich die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung auf die Zustellung der
Entscheide vom 17. Dezember 2020 beziehen, sind sie als prozessleitende
Verfügungen zu qualifizieren. Die Anfechtung derartiger prozessleitender
Verfügungen mit Beschwerde ist in der ZPO nicht vorgesehen. Ziff. 2 und 3
der angefochtenen Verfügung sind deshalb gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht. Der Beschwerdeführer hat substanziiert zu behaupten und zu
beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht, sofern dies nicht offenkundig ist (BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021
E. 3.2.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit
Nachweisen). Dass dem Beschwerdeführer durch die Ziff. 2 und 3 der
angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht,
ist nicht offenkundig und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Folglich ist
auf die Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung
nicht einzutreten.
Die
blossen Hinweise in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung sind weder
Entscheide noch prozessleitende Verfügungen. Sie sind daher kein taugliches
Anfechtungsobjekt einer Berufung oder Beschwerde (vgl. Abs. lit. E. 1.1).
Der Hinweis, dass die Entscheide vom 17. Dezember 2020 in Rechtskraft
erwachsen seien, ist insofern mit einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung
vergleichbar. Eine solche ist weder als Entscheid noch als prozessleitende
Verfügung zu qualifizieren und daher nicht anfechtbar (Droese, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017,
Art. 336 ZPO N 25; Kofmel
Ehrenzeller, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 336 N 9; Steiner,
Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 278). Auf die Beschwerde gegen die Hinweise in Ziff. 3
der angefochtenen Verfügung ist daher nicht einzutreten.
2.1.4
Mit
seiner Eingabe vom 19. Januar 2021 an das Zivilgericht bestritt der
Beschwerdeführer die Honorarnote von Rechtsanwalt C____. Diesbezüglich wies ihn
die Zivilgerichtspräsidentin mit Ziff. 4 der Verfügung vom 1. Februar
2021.
darauf hin, dass seine Bestreitung keine prozessuale Beachtung finde.
Weshalb dieser Hinweis zu beanstanden sein könnte, wird in der Beschwerde mit
keinem Wort begründet und ist nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde gegen Ziff. 4
der angefochtenen Verfügung ist deshalb mangels Begründung nicht einzutreten.
2.2
Eventualbegründung
2.2.1
Im
Übrigen wäre die Beschwerde gegen die Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 1. Februar
2021.
aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
2.2.2
Mit
der Rechtshängigkeit eines Verfahrens entsteht ein Prozessrechtsverhältnis, das
die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten (Art. 52
ZPO). Wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines
behördlichen Akts gerechnet werden muss, haben sie insbesondere dafür zu
sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227; BGer 5A_466/2012 vom 4. September 2012
E. 4.1.1; AGE E. 5.1; Gschwend,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 138 ZPO N 3). Zudem
darf das Gericht erwarten, dass die Zustellung an der von einer Partei
angegebenen Adresse möglich ist (BGer 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007
E. 2.1). Wenn eine Partei dem Gericht eine Adressänderung nicht mitteilt,
obwohl sie mit einer Zustellung rechnen muss, gilt die Zustellung daher mit dem
erfolglosen Zustellungsversuch an die letzte bekannt gegebene Adresse als
erfolgt (vgl. Frei, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 138 ZPO N 26; Gschwend,
a.a.O., Art. 138 ZPO N 3; Jenny,
in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015,
Art. 138 N 11; Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage,
Zürich 2019, § 17 N 22; vgl. ferner AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar
2021.
E. 5.1). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei ein
Zustellungsdomizil bezeichnet und sich die Zustellung an dieser Adresse als nicht
möglich erweist (vgl. BGer 2C_554/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 2.2,
7B.164/2005 vom 28. September 2005; vgl. ferner AGE DGZ.2020.11 vom
16.
Februar 2021 E. 5.1). Da eine Abholung der Sendung in diesen
Fällen von vornherein ausgeschlossen ist, besteht kein Anlass, die
Zustellungsfiktion in analoger Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a
ZPO erst am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch eintreten zu
lassen. Die Zustellung gilt vielmehr in Analogie zur Regelung der
Annahmeverweigerung in Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag des
erfolglosen Zustellungsversuchs erfolgt (vgl. Jenny, a.a.O., Art. 138 N 11). Selbst wenn der
vorstehenden Ansicht nicht gefolgt würde, hätte die Zustellung an die letzte
bekannte Adresse jedenfalls dann eine Zustellungsfiktion zur Folge, wenn der
Umzug oder das Unterlassen der Meldung der Adressänderung nachweislich zum
Zweck der Vereitelung gerichtlicher Zustellungen erfolgt ist (Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.]
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 138 N 70). Wie die
Zivilgerichtspräsidentin richtig erwogen hat, muss dasselbe gelten, wenn eine
Partei dem Gericht absichtlich eine falsche Adresse bekannt gibt, um eine Zustellung
zu vereiteln (angefochtene Verfügung S. 2).
Mit
unter anderem an das Zivilgericht gerichteter Eingabe vom 8. Dezember 2020
bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse [...] […], Deutschland,
ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss Art. 140 ZPO und forderte das
Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten. Der Beschwerdeführer befand
sich in einem Prozessrechtsverhältnis. Insbesondere aufgrund der
Hauptverhandlung vom 17. Dezember 2020 musste er mit Zustellungen des
Zivilgerichts rechnen. Trotzdem meldete er jedenfalls bis am 1. Februar 2021
nicht, dass das bezeichnete Zustellungsdomizil nicht mehr aktuell sei
(angefochtene Verfügung S. 3). Am 30. Dezember 2020 sandte das
Zivilgericht dem Beschwerdeführer die Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend
Scheidung und Ordnungsbusse auf dem Rechtshilfeweg an die folgende Adresse: „[...]
[…]“ und damit an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustellungsdomizil.
Gemäss dem Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […]
vom 18. Januar 2021 konnte die Zustellung nicht erfolgen, weil der
Beschwerdeführer vor Ort nicht zu ermitteln war bzw. nicht wohnhaft war. Vor
Ort wohne eine Familie […]. Gemäss dem Schreiben des Amtsgerichts […] vom 20. Januar
2021.
wurde der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse [...] […] nicht
angetroffen und hat der Obergerichtsvollzieher […] mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer dort nicht wohnhaft sei. Dort wohne eine Familie […]. Unter
diesen Umständen gelten die Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend
Scheidung und Ordnungsbusse aus den vorstehend erwähnten Gründen als am 18. Januar
2021.
zugestellt, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat
(angefochtene Verfügung S. 2). Die Feststellung eines erfolglosen
Zustellungsversuchs am 18. Januar 2021 in der angefochtenen Verfügung (vgl. angefochtene
Verfügung S. 2) ist aufgrund der Beweismittel in den Akten (Rechtshilfeersuchen
des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2020, Zeugnis über die Undurchführbarkeit
der Zustellung des Amtsgerichts […] vom 18. Januar 2021 und des Schreibens
des Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021) nicht zu beanstanden.
In
der angefochtenen Verfügung stellte die Zivilgerichtspräsidentin mit
überzeugender Begründung fest, dass der Beschwerdeführer die gerichtliche
Zustellung mittels Angabe einer falschen Adresse gezielt vereitelt hat und dass
er dem Zivilgericht im vorliegenden Verfahren bereits früher eine (andere)
falsche Adresse angegeben hatte (angefochtene Verfügung S. 2). Der Beschwerdeführer
setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung in keiner Art und
Weise auseinander und legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Feststellung der
Zivilgerichtspräsidentin unrichtig sein könnte. Erst recht begründet er nicht,
weshalb die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein sollte (vgl. zu
diesem Erfordernis Art. 320 lit. b ZPO). Damit ist die Feststellung der
Zivilgerichtspräsidentin verbindlich. Folglich wäre die Zustellungsfiktion
selbst dann eingetreten, wenn der vorliegend vertretenen Ansicht nicht gefolgt
würde.
2.2.3
Die
Zivilgerichtspräsidentin stellte in der angefochtenen Verfügung fest, das
Zivilgericht habe die neue luxemburgische Adresse des Beschwerdeführers erst am
5.
Januar 2021 zur Kenntnis nehmen können. Der Beschwerdeführer macht mit
seiner Beschwerde geltend, das Zivilgericht habe die Entscheide vom 17. Dezember
2020.
in sicherer Kenntnis der zustellfähigen Adresse in Luxemburg an die
Adresse in Deutschland gesendet (Beschwerde Ziff. 10). Die mit der
Beschwerde vorgebrachten Behauptungen und Beweismittel sind nicht geeignet zu
belegen, dass das Zivilgericht im Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17. Dezember
2020.
am 30. Dezember 2020 Kenntnis von einer Adresse des Beschwerdeführers
in Luxemburg gehabt hat oder haben konnte.
Mit
Verfügung vom 15. Dezember 2020 wies der Appellationsgerichtspräsident das
Zivilgericht zwar unter Verweis auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Dezember
2020.
darauf hin, dass dieser wünsche, dass niemand ausser dem
Appellationsgericht, dem Zivilgericht und der Staatsanwaltschaft Kenntnis vom
von ihm genannten Zustellungsdomizil erhält. Wie bereits erwähnt bezeichnete
der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Dezember 2020 eine Adresse in […],
Deutschland, als Zustellungsdomizil. Auch auf der Eingabe vom 10. Dezember
2020, die mit der Verfügung vom 15. Dezember 2020 zuständigkeitshalber an das
Zivilgericht weitergeleitet wurde, nannte der Beschwerdeführer als Absender
keine Adresse in Luxemburg, sondern die bereits in der Eingabe vom 8. Dezember
2020.
erwähnte Adresse in […].
Am
7.
Januar 2021 verfügte das Zivilgericht, dass die Schreiben des
Appellationsgerichts vom 30. Dezember 2020 und vom 4. Januar 2021
(samt Verfügung des Appellationsgerichts vom 4. Januar 2021, der Eingabe
des Beschwerdeführers an das Appellationsgericht vom 23. Dezember 2020
sowie den dazugehörigen Beilagen) der Ehefrau zur Kenntnisnahme zugestellt
werden. Mit dem Schreiben des Appellationsgerichts vom 30. Dezember 2020
wurde dem Zivilgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer gegen eine
Verfügung des Zivilgerichts vom 16. Dezember 2020
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde erhoben hatte, und wurde das Zivilgericht um
Zustellung der Akten ersucht. Eine Adresse des Beschwerdeführers wurde in
dieser Eingabe nicht erwähnt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember
2020, auf der eine Absenderadresse in Luxemburg angegeben war, wurde dem
Zivilgericht erst mit Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 4. Januar
2021.
und damit nach dem am 30. Dezember 2020 erfolgten Versand der Entscheide
vom 17. Dezember 2020 zugestellt. Daraus folgt, dass die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 dem Zivilgericht beim Versand der
Entscheide vom 17. Dezember 2020 nicht bekannt gewesen ist. Folglich kann in
der Nichtbeachtung dieser Eingabe beim Versand der Entscheide vom 17. Dezember
2020.
am 30. Dezember 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde
Ziff. 10) auch offensichtlich keine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör bzw. von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gesehen werden.
Die
vom Beschwerdeführer erwähnte Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom
13.
Januar 2021 ist für die Frage des Kenntnisstands des Zivilgerichts im
Zeitpunkt des Versands der Entscheide vom 17. Dezember 2020 am 30. Dezember
2020.
von vornherein irrelevant. Im Übrigen kann diese Verfügung entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 10) nicht als Aufforderung
an das Zivilgericht verstanden werden, Zustellungen an die Adresse in Luxemburg
vorzunehmen.
Der
Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme des Zivilgerichtsschreibers D____,
der Zivilgerichtspräsidentin E____ und des Appellationsgerichtspräsidenten F____
als Zeugen bzw. Zeugin. Ein beantragtes Beweismittel muss der damit zu
beweisenden Tatsachenbehauptung zugeordnet werden (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 16). Eine solche
Zuordnung fehlt in der Beschwerde. Die Beweisanträge wären deshalb abzuweisen,
soweit darauf überhaupt einzutreten wäre.
Der
vom Beschwerdeführer gegenüber dem Zivilgericht und dem Appellationsgericht
erhobene Vorwurf der Manipulation (vgl. Beschwerde Ziff. 10 S. 4 f.)
wird zurückgewiesen. Mangels Rechtserheblichkeit ist darauf nicht weiter
einzugehen.
2.2.4
2.2.4.1
Am
15.
Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine mit 14. Februar
2020.
datierte „Beweismittelergänzung“ betreffend „Beweismittelergänzung i.S.
F.2018.334 ARS; Beschwerde vom 10.02.2020“ ein. In seiner Eingabe vom 9. März
2021.
erklärt der Beschwerdeführer, seine Beweismittelergänzung vom 14. Februar
2021.
betreffe nicht die Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15, sondern das
Verfahren BEZ.2020.67. Wenn auf diese Erklärung abgestellt wird, ist die
Beweismittelergänzung für den vorliegenden Entscheid von vornherein irrelevant.
Da der Betreff und der Inhalt der Beweismittelergänzung dafür sprechen, dass
sie entgegen der Erklärung des Beschwerdeführers vom 9. März 2021 die Verfahren
ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 betrifft, wird im Folgenden trotzdem darauf
eingegangen. Eine Berücksichtigung der Beweismittelergänzung im Beschwerdeverfahren
BEZ.2020.67 ist von vornherein ausgeschlossen, weil dieses Verfahren bereits
mit Entscheid vom 10. Februar 2021 abgeschlossen worden ist.
2.2.4.2
Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als
auch für unechte Noven (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2,
BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 2.2, BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2;
Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 326
N 4). Unter das Novenverbot fallen insbesondere auch neue
Tatsachenbestreitungen (Steiner,
a.a.O., N 537; vgl. AGE BEZ.2019.7 vom 7. Juni 2019 E. 1.2,
BEZ.2016.63 vom 10. Mai 2017 E. 2.4). Vom umfassenden Novenverbot besteht
allerdings eine Ausnahme: Gemäss Art. 99 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG, AR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das
Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven
auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden
können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466
E. 3.4 S. 471; AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.2).
Insbesondere für den Nachweis der Rechtsmittelvoraussetzungen sind neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel deshalb zulässig. Sind neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ausnahmsweise zulässig, sind sie mit der
Beschwerdeschrift vorzubringen (AGE BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019
E. 1.1.2; Steiner, a.a.O.,
N 446 und 557). Später können Noven, wenn überhaupt, höchstens noch
vorgebracht werden, wenn sie dem Beschwerdeführer vor der Einreichung der
Beschwerde nicht bekannt gewesen sind und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten (vgl. Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013 [nachfolgend Seiler,
Berufung], N 1314 ff.; Spühler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 317 ZPO N 7; Steininger, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 5; Sterchi, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 317 ZPO N 7). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer
substanziiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar
zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 34; Seiler, Berufung, N 1311; Steininger, a.a.O., Art. 317
N 5).
2.2.4.3
Mit
der Beweismittelergänzung reicht der Beschwerdeführer soweit ersichtlich
erstmals die an ihn adressierte Honorarnote von Advokat G____ vom 18. Dezember
2020.
ein. Gestützt darauf behauptet er soweit ersichtlich erstmals, Advokat G____
wolle am 16. Dezember 2020 mit dem Zivilgericht telefoniert haben. Deshalb
könne davon ausgegangen werden, dass das Zivilgericht schon am 14. Dezember
2020.
sichere Kenntnis vom Zustellungsdomizil in Luxemburg gehabt habe und durch
Advokat G____ angewiesen worden sei, „allfällige Zustellungen nur an das
Zustelldomizil nach Luxembourg bzw. an seine Person vorzunehmen.“ Advokat G____
habe dies jedenfalls in seinem Telefonat mit dem Beschwerdeführer am 14. Dezember
2020.
erwähnt (Beweismittelergänzung Ziff. 5; vgl. auch
Beweismittelergänzung Ziff. 14 mit Beweisantrag). Mangels gegenteiliger
Hinweise des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er die vorstehend
erwähnten Tatsachenbehauptungen und das vorstehend erwähnte Beweismittel
erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebracht hat. Gemäss seinen eigenen
Angaben waren die behaupteten Tatsachen dem Beschwerdeführer seit Dezember 2020
bekannt. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner Beschwerde vorbringen
können und müssen. Die erst nach Einreichung der Beschwerde mit der
Beweisergänzung vorgebrachten Noven sind daher unzulässig. Auf die
diesbezüglichen Beweisanträge, Advokat G____ und Advokat H____ als Zeugen
einzuvernehmen (Beweismittelergänzung Ziff. 14), ist daher nicht
einzutreten. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass Advokat G____ das
Zivilgericht am 14. oder 16. Dezember 2020 angewiesen hat, Zustellungen
an ein Zustelldomizil in Luxemburg vorzunehmen. Eine telefonische Anweisung am
14.
Dezember 2020 ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer
Advokat G____ erst am 16. Dezember 2020 beauftragt und bevollmächtigt hat
(Auftrag und Vollmacht vom 16. Dezember 2020) und er gemäss seiner
Honorarnote vom 18. Dezember 2020 nur am 16. Dezember 2020 mit dem
Zivilgericht telefoniert hat. Mit Faxeingabe vom 16. Dezember 2020 teilte G____
dem Zivilgericht mit, dass ihn der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner
Interessen betraut hatte. Auch wenn G____ dem Zivilgericht mit einer späteren
Faxeingabe vom 16. Dezember 2020 mitgeteilt hat, dass er den
Beschwerdeführer nicht mehr vertrete, ist davon auszugehen, dass das
Vertretungsverhältnis während des Telefonats vom 16. Dezember 2020 mit dem
Zivilgericht bestanden hat. Wenn eine Partei vertreten ist, erfolgt die
Zustellung ausschliesslich an die Vertretung (Bohnet,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 137 CPC N 3;
Frei, a.a.O., Art. 137 ZPO N 4;
Huber, a.a.O., Art. 137 N 6
und 24 ff.; vgl. Art. 137 ZPO). Wenn sich eine Partei durch einen Anwalt
vertreten lässt, besteht bei diesem immer auch ein Zustellungsdomizil (Frei, a.a.O., Art. 140 ZPO N 6). Es
erscheint deshalb ausgeschlossen, dass G____ für den Beschwerdeführer ein
anderes Zustellungsdomizil als seine eigene Kanzleiadresse angegeben hat. Eine
Einvernahme des Advokaten wäre nicht geeignet, die diesbezügliche Überzeugung
des Gerichts zu erschüttern. Dass Advokat H____ Angaben zum rechtserheblichen
Sachverhalt machen könnte, erscheint von vornherein ausgeschlossen. Wenn die
Noven zulässig wären, wären die entsprechenden Beweisanträge daher in
antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
In
der Beweismittelergänzung behauptet der Beschwerdeführer, er sei am 14. Februar
2020.
davon in Kenntnis gesetzt worden, dass Advokat G____ und H____
sachdienliche Hinweise zum Sachverhalt machen könnten (Beweismittelergänzung Ziff. 5).
Diese unsubstanziierte und in keiner Art und Weise belegte Behauptung genügt
offensichtlich nicht zum Beweis, dass die behauptete Information des
Beschwerdeführers tatsächlich erst nach Einreichung seiner Beschwerde erfolgt
ist. Die angeblichen sachdienlichen Hinweise sind daher als unzulässige Noven
zu qualifizieren. Im Übrigen könnte dazu mangels einer schlüssigen Behauptung
einer rechtserheblichen Tatsache (vgl. zu diesem Erfordernis AGE
ZB.2018.36 vom 23. September 2019) ohnehin kein Beweis abgenommen werden.
2.2.4.4
In
der Beweismittelergänzung beruft sich der Beschwerdeführer auf eine Eingabe vom
14.
Dezember 2020 an das Zivilgericht (Beweismittelergänzung Ziff. 6).
Diese Eingabe findet sich zwar in den Akten des Zivilgerichts. Sie wird aber
weder in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. und 25. Januar 2021
noch in der Beschwerde vom 10. Februar 2021 erwähnt. Die Eingabe und die
darauf gestützten Behauptungen in der Beweisergänzung sind daher als Noven zu
qualifizieren. Da der Beschwerdeführer das Beweismittel und die Tatsachenbehauptungen
ohne weiteres bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können, sind die
Noven unzulässig. Im Übrigen würde auch die Berücksichtigung der Eingabe vom 14. Dezember
2020.
und der diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers nichts am
Ausgang des vorliegenden Verfahrens ändern.
Auf
der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020 wird zwar eine
Absenderadresse in Luxemburg angegeben und in der Eingabe wird behauptet, dass
sich der Beschwerdeführer in Luxemburg „aufhalte“. Der Eingabe kann aber in
keiner Art und Weise entnommen werden, dass die Adresse in Luxemburg als
Zustelladresse oder Zustellungsdomizil verwendet werden soll. Die
Zustelladresse natürlicher Personen befindet sich grundsätzlich an ihrem
Wohnsitz. Es steht natürlichen Personen aber frei, ein von ihrem Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort abweichendes Zustellungsdomizil zu bezeichnen. In
diesem Fall erfolgen die Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort am Zustellungsdomizil (vgl. Bohnet,
a.a.O., Art. 133 CPC N 9 und Art. 138 CPC N 10; Frei, a.a.O., Art. 136 ZPO N 5 und
Art. 140 ZPO N 3). Mit unter anderem an das Zivilgericht gerichteter
Eingabe vom 8. Dezember 2020 bezeichnete der Beschwerdeführer die Adresse
BPM […], […], […], […], Deutschland, ausdrücklich als Zustellungsdomizil gemäss
Art. 140 ZPO und forderte das Gericht auf, diese Angabe zwingend einzuhalten.
Folglich durfte das Zivilgericht Zustellungen unabhängig vom Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers so lange an der genannten
Adresse vornehmen, bis der Beschwerdeführer ihm mitteilt, dass das
Zustellungsdomizil nicht mehr gilt. Eine entsprechende Mitteilung kann der
Eingabe vom 14. Dezember 2020 nicht entnommen werden. Diese Eingabe ändert
deshalb nichts daran, dass das Zivilgericht die Entscheide vom 17. Dezember
2020.
zu Recht an das in der Eingabe vom 8. Dezember 2020 genannte
Zustellungsdomizil gesendet hat.
2.2.4.5
Mit
seiner Beweisergänzung behauptet der Beschwerdeführer erstmals, aus seiner
Eingabe vom 14. Dezember 2020 sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der
Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____, bestätigt habe, „dass das Zustelldomizil
in Luxembourg die einzige bekannte Adresse sei“ (Beweisergänzung Ziff. 6; vgl. auch
Beweisergänzung Ziff. 14 mit Beweisantrag). Seine Adresse in […] sei vor
dem Versand der Entscheide vom 17. Dezember 2020 durch den
Kanzleimitarbeiter J____ in Luxemburg abgeändert worden (Beweisergänzung Ziff. 14).
Zum Beweis beantragt er die Einvernahme von Herrn I____ oder J____ als Zeuge
(Beweisergänzung Rechtsbegehren 2 und Ziff. 14). Die behaupteten Tatsachen
wären dem Beschwerdeführer gemäss seiner eigenen Darstellung bereits seit
Dezember 2020 bekannt gewesen. Folglich hätte er sie ohne weiteres mit seiner
Beschwerde vorbringen können und müssen. Die Tatsachenbehauptungen und der
Beweisantrag, die er erst nach Einreichung der Beschwerde mit der
Beweisergänzung vorgebracht hat, stellen deshalb unzulässige Noven dar. Im
Übrigen ist die Behauptung des Beschwerdeführers, aus seiner Eingabe vom 14. Dezember
2020.
sei ersichtlich, dass der Mitarbeiter der Kanzlei des Zivilgerichts, Herr I____,
bestätigt habe, „dass das Zustelldomizil in Luxembourg die einzige bekannte
Adresse sei“, aktenwidrig. In der erwähnten Eingabe finden sich zwar unter
anderem die folgenden Behauptungen des Beschwerdeführers: „Wir sprachen auch
über die Tatsache, dass ich mich in Luxemburg aufhalte und es dort eine
Quarantäne-Verfügung des Bundesamtes für Gesundheit gäbe, die keine Ausnahme
zuliesse. Weiterhin teilten Sie mir mit, dass man mir eine Verfügung bzgl.
eines neuen Verhandlungstermins, die Akten und eine Verfügung postalisch
zustellen werde, da es bei Incamail technische Probleme gegeben habe.“
Von einem Zustellungsdomizil steht in der Eingabe vom 14. Dezember 2020
nichts. Einen Mitarbeiter mit dem Namen I____ oder J____ gibt es auf den
Kanzleien des Zivilgerichts nicht. Möglicherweise meint der Beschwerdeführer K____
von der Kanzlei Familienrecht. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein Kanzleimitarbeiter,
der täglich eine Vielzahl von Telefonaten führt, sich nach mehr als zwei
Monaten noch genau an den Inhalt eines Telefonats erinnern kann. Selbst wenn
die Noven zulässig wären, wäre der Beweisantrag auf Einvernahme des
Kanzleimitarbeiters als Zeuge deshalb in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen.
2.2.4.6
In
der Beweismittelergänzung bestreitet der Beschwerdeführer erstmals sinngemäss,
dass der Zustellversuch an der Adresse in […] vorgenommen worden ist. Zudem
bestreitet er die Echtheit der „Zustellurkunde nach Deutschland“
(Beweismittelergänzung Rechtsbegehren 5 und Ziff. 14; vgl. auch Eingabe
vom 9. März 2021). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer diese
Bestreitungen nicht bereits mit seiner Beschwerde hätte vorbringen können. Eine
entsprechende Unmöglichkeit wird ihm auch nicht behauptet. Folglich handelt es
sich bei den erstmals mit der Beweismittelergänzung vorgebrachten Bestreitungen
um unzulässige Noven. Im Übrigen wären die Einwände des Beschwerdeführers
ohnehin nicht geeignet, den Beweis des Zustellversuchs in Frage zu stellen.
Erst recht zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die diesbezüglichen
rechtserheblichen Sachverhaltsfeststellungen der Zivilgerichtspräsidentin
offensichtlich unrichtig sind. In den Akten des Zivilgerichts findet sich ein
Ersuchen des Zivilgerichts vom 30. Dezember 2020, mit dem dieses das
Amtsgericht […] ersucht hat, einen Begleitbrief vom 30. Dezember 2020, die
Entscheide vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung und Ordnungsbusse
sowie eine Verfügung vom 29. Dezember 2020 dem Beschwerdeführer an die
Adresse „[…], BPM […], […], DE-[…]“ zustellen zu lassen. Diese Adresse wurde
auch auf dem Begleitbrief vom 30. Dezember 2020 verwendet. Aus dem
Umstand, dass die Zivilgerichtspräsidentin in der Begründung der angefochtenen
Verfügung als Postleitzahl […] angegeben hat, kann entgegen dem
Beschwerdeführer (Beweismittelergänzung Ziff. 10) nicht geschlossen
werden, das Zivilgericht habe für die Zustellung eine falsche Adresse
verwendet. Bei der Angabe in der Begründung der angefochtenen Verfügung handelt
es sich vielmehr offensichtlich um ein blosses Versehen. Wie bereits erwähnt
wurde in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Beweismittel in den Akten
zu Recht ein erfolgloser Zustellungsversuch am 18. Januar 2021
festgestellt (vgl. oben E. 2.2.2). Die unsubstanziierte Bestreitung
des Beschwerdeführers ist in keiner Art und Weise geeignet, Zweifel an der
Richtigkeit dieser Feststellung zu wecken. Die Echtheit einer Urkunde wird
vermutet (Dolge, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 178 ZPO N 1; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 178 ZPO N 2).
Sie ist nur zu beweisen, wenn die Gegenpartei konkrete Umstände dartut, die
beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Urkundeninhalts oder
der Unterschrift wecken (Dolge,
a.a.O., Art. 178 ZPO N 2; Weibel,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 178 N 5). Grundsätzlich können Urkunden in Kopie eingereicht
werden. Eine Partei kann die Einreichung des Originals nur verlangen, wenn sie
Tatsachen glaubhaft macht, die begründete Zweifel an der Echtheit des kopierten
Originals oder der Übereinstimmung der Kopie mit dem Original erwecken (vgl. Art. 180
Abs. 1 ZPO; Dolge, a.a.O.,
Art. 180 ZPO N 7; Rüetschi,
a.a.O., Art. 180 ZPO N 4 f. und 9; Weibel,
a.a.O., Art. 180 N 5 und 8). Umstände, die Zweifel an der Echtheit des
Zeugnisses über die Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […] vom
18.
Januar 2021 oder des Schreibens des Amtsgerichts […] vom 20. Januar
2021.
oder an der Übereinstimmung der in den Akten befindlichen Kopien mit den
Originalen wecken könnten, werden vom Beschwerdeführer nicht genannt und sind
nicht ersichtlich. Damit genügen die in den Akten befindlichen Kopien als
Beweismittel. Die Echtheit des Rechtshilfeersuchens des Zivilgerichts vom 30. Dezember
2020, das sich im Original in den Akten befindet, sowie des Zeugnisses über die
Undurchführbarkeit der Zustellung des Amtsgerichts […] vom 18. Januar 2021
und des Schreibens des Amtsgerichts […] vom 20. Januar 2021, die sich in
Kopie in den Akten befinden, wurde vom Beschwerdeführer nicht substanziiert
bestritten. Damit gelten diese Urkunden als echt. Die Behauptungen des
Beschwerdeführers, dass „der Entscheid vom 17.12.2020 und ersichtlich beim
Eingangsstempel wohl nachträglich mit dem Kugelschreiber verändert wurde“ und
dass der Entscheid nicht mit einem behördlichen Siegel des Amtsgerichts […]
gestempelt worden sei (Beweismittelergänzung Ziff. 13), betreffen weder
den Zustellungsversuch noch die diesbezüglichen Beweismittel. Zudem handelt es
sich auch bei diesen Behauptungen um unzulässige Noven. Im Übrigen entbehrt die
Behauptung, der Entscheid vom 17. Dezember 2020 sei wohl nachträglich mit
Kugelschreiber verändert worden, jeglicher Grundlage. Weshalb es relevant sein
sollte, ob die Entscheide des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 mit dem
behördlichen Siegel des Amtsgerichts […] gestempelt worden sind oder nicht, ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Im
Rechtshilfeersuchen vom 30. Dezember 2020 werden als zuzustellende
Schriftstücke ein Begleitbrief vom 30. Dezember 2020, ein Entscheid
(Scheidung) vom 17. Dezember 2020, ein Entscheid (Ordnungsbusse) vom 17. Dezember
2020.
und eine Verfügung vom 29. Dezember 2020 aufgeführt. Damit besteht
kein Zweifel, dass der Zustellversuch vom 18. Januar 2021 sowohl den
Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung als
auch den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020 betreffend
Ordnungsbusse betroffen hat.
2.2.5
Im
Fall der Eröffnung eines Entscheids ohne schriftliche Begründung ist eine
schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen
seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so
gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder
Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Damit wird der Entscheid formell
rechtskräftig (Droese, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 336 ZPO N 3). Wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist, gilt die Zustellung der Entscheide vom 17. Dezember
2020.
betreffend Scheidung und Ordnungsbusse an den Beschwerdeführer als am 18. Januar
2021.
erfolgt (vgl. oben E. 2.2.2). Damit endete die Frist für ein
Begehren um schriftliche Begründung am 28. Januar 2021. Bei der
Feststellung der Zivilgerichtspräsidentin, die Frist sei am 28. Januar 2020
abgelaufen (angefochtene Verfügung S. 3), handelt es sich offensichtlich um ein
Versehen. Gemeint war richtigerweise der 28. Januar 2021. Es ist notorisch,
dass zu Beginn eines neuen Jahres öfters versehentlich noch die Jahreszahl des
alten Jahres verwendet wird. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers
(Beschwerde Ziff. 12) ist trölerisch, zumal ihm das gleiche Versehen
unterlaufen ist und er die Beschwerde und die Beweismittelergänzung, die am 10.
und 15. Februar 2021 der Post übergebenen wurden, mit 10. und 14. Februar
2020.
datiert hat. Da innert der Frist von zehn Tagen keine schriftliche
Begründung verlangt worden ist, sind die Entscheide des Zivilgerichts vom 17. Dezember
2020.
betreffend Scheidung und Ordnungsbusse in Rechtskraft erwachsen, wie die
Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt hat (angefochtene Verfügung Ziff. 3
und S. 3). Folglich ist es auch korrekt, dass die Entscheide dem
Beschwerdeführer an die neue Adresse in Luxemburg nur zur Kenntnisnahme
nochmals zugestellt worden sind und dass der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen worden ist, dass diese Zustellung namentlich im Hinblick auf ein
Begehren um schriftliche Begründung keinen neuen Fristenlauf auslöse (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. 2 und 3 sowie S. 3).
3.
Scheidungsentscheid vom 17. Dezember 2020
Der
Beschwerdeführer erklärt in der Begründung seiner
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 sinngemäss, dass
sich diese auch gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend
Scheidung richte (Beschwerde Ziff. 1 f.). Er erklärt gegen dieses
Urteil Berufung und beantragt die Wiederherstellung bzw. Ansetzung einer Frist
für die Berufungsbegründung (Beschwerde Rechtsbegehren 1 und Ziff. 1).
Der
Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Scheidung wäre grundsätzlich
mit Berufung und nicht mit Beschwerde anzufechten (Art. 308 Abs. 1 lit. a
ZPO). Mangels schriftlicher Begründung ist jedoch eine direkte Anfechtung
sowohl mit Beschwerde als auch mit Berufung ausgeschlossen. Der Entscheid vom
17.
Dezember 2020 wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Ein ohne
schriftliche Begründung eröffneter Entscheid kann nicht direkt mit Berufung
oder Beschwerde angefochten werden (AGE ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020
E. 2.1, BEZ.2017.1 vom 21. April 2017; Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 239 ZPO N 20; Seiler, Berufung, N 828; Staehelin, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 239 N 31; Steck/Brunner, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 25). Im vorliegenden Fall
ist eine Anfechtung des Entscheids vom 17. Dezember 2020 betreffend
Scheidung auch deshalb ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer darauf
verzichtet hat, indem er innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids
keine schriftliche Begründung verlangt hat (vgl. oben E. 2.2.5). Auf
die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Dezember 2020
betreffend Scheidung ist aus den vorstehenden Gründen nicht einzutreten.
Wenn
eine Partei gegen einen ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid
irrtümlich direkt bei der Rechtsmittelinstanz Berufung oder Beschwerde erhebt,
ohne vorher eine schriftliche Begründung zu verlangen, ist das Rechtsmittel als
Begehren um schriftliche Begründung entgegenzunehmen und an die Vorinstanz
weiterzuleiten (AGE ZB.2019.30 vom 7. Januar 2020 E. 3 und Staehelin, a.a.O., Art. 239 N 31).
Die Rechtsmittelbelehrung des Entscheids vom 17. Dezember 2020 lautet
folgendermassen: „Eine schriftliche Begründung wird nachgeliefert, wenn eine
Partei dies innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit der
Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt
dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides.“ Damit hat der
Beschwerdeführer gewusst, dass der Entscheid vom 17. Dezember 2020 nicht
direkt angefochten werden kann, sondern zuerst eine schriftliche Begründung
verlangt werden müsste. Die direkte Anfechtung beim Appellationsgericht kann
deshalb nicht als irrtümlich qualifiziert werden. Folglich ist die Beschwerde
vom 10. Februar 2021 nicht als Begehren um schriftliche Begründung an das
Zivilgericht weiterzuleiten. Eine solche Weiterleitung kommt auch deshalb nicht
in Betracht, weil die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung
abgelaufen ist (vgl. oben E. 2.2.5).
4.
Ordnungsbussenentscheid vom 17. Dezember 2020
Mit
seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 beantragt der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 17. Dezember
2020.
betreffend Ordnungsbusse. Zudem erklärt er in der Begründung sinngemäss,
dass sich die Beschwerde auch gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend
Ordnungsbusse richte (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Die Beschwerde vom 10. Februar
2021.
ist deshalb auch als Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Dezember 2020
betreffend Ordnungsbusse entgegenzunehmen.
Mit
dem Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wurde dem
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 128 Abs. 1 ZPO eine Ordnungsbusse
auferlegt. Ordnungsbussen sind gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 128 Abs. 4 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (AGE
BEZ.2018.61 vom 22. Februar 2019 E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober
2014.
E. 1.1). Die Verhängung einer Ordnungsbusse ist eine prozessleitende
Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b ZPO (AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar
2019.
E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2, BEZ.2014.12 vom
26.
Juni 2014 E. 1.2.1; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 319 N 24 und 32; Gschwend,
a.a.O., Art. 128 ZPO N 17a und 26; a. M. Steiner,
a.a.O., N 238 f.). Die Beschwerdefrist beträgt deshalb gemäss
Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage (AGE BEZ.2018.61 vom 22. Februar
2019.
E. 1.1, BEZ.2014.52 vom 13. Oktober 2014 E. 1.2,
BEZ.2014.12 vom 26. Juni 2014 E. 1.2.1).
Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, gilt der Entscheid vom 17. Dezember
2020.
betreffend Ordnungsbusse als am 18. Januar 2021 zugestellt (vgl. oben
E. 2.2.2). Damit endete die Beschwerdefrist am 28. Januar 2021. Auf
die Beschwerde vom 10. Februar 2021 ist daher wegen Verspätung nicht
einzutreten. Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde keinen Antrag zum
Entscheid betreffend Ordnungsbusse stellt und mit keinem Wort begründet,
weshalb dieser zu beanstanden sein sollte, ist auf die Beschwerde gegen den
Entscheid vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse auch mangels
Antrags und Begründung nicht einzutreten.
5.
Rechtsverweigerungsbeschwerde
Die
Rechtsverweigerungsbeschwerde begründet der Beschwerdeführer damit, dass „sich
die angefochtene Verfügung vom 01. Februar 2021 über den Beweisantrag der
Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020 ( Rechtsverweigerungsbeschwerde
und Ausstandsgesuch ) ausschweigt.“ (Beschwerde Ziff. 5). Was mit dem
„Beweisantrag der Akteneinsicht“ gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem
fehlt jegliche Begründung dafür, inwiefern das Zivilgericht im Zusammenhang mit
dem „Beweisantrag der Akteneinsicht und der Eingabe vom 23.12.2020“ eine
Rechtsverzögerung begangen haben sollte. Daher ist auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Begründung nicht einzutreten. Im Übrigen
ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Eingabe vom 23. Dezember
2020.
offensichtlich unbegründet. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember
2020.
ist an das Appellationsgericht adressiert und wurde am Schalter des
Appellationsgerichts abgegeben. Betreffend das Begehren um schriftliche
Begründung des Entscheids über das Ausstandsgesuch gegen die
Zivilgerichtspräsidentin leitete der Appellationsgerichtspräsident die Eingabe
mit Verfügung vom 4. Januar 2021 zuständigkeitshalber an das Zivilgericht
weiter. Am 7. Januar 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass das
Zivilgericht betreffend die Abweisung des Ausstandsgesuchs einen begründeten
Entscheid eröffnen werde. Der schriftlich begründete Entscheid wurde dem
Beschwerdeführer am 5. Februar 2021 in Luxemburg zugestellt. Auf die mit 21. Dezember
2020.
datierte (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit
seiner Eingabe vom 23. Dezember 2020 eingereicht hatte, trat das
Appellationsgericht mit Entscheid AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021
nicht ein.
6.
Protokoll der Kinderanhörung
Am
4.
Oktober 2018 hörte die Zivilgerichtspräsidentin im Scheidungsverfahren die
Kinder L____, M____ und N____ an. Mit Verfügungen vom 4. und 31. Oktober 2018
verweigerte sie dem Beschwerdeführer die Zustellung des Protokolls der
Kinderanhörung vom 4. Oktober 2018. Mit Verfügung vom 24. Februar 2021
verweigerte der Appellationsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer auch in den
Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das Protokoll der
Kinderanhörung. Gemäss Art. 298 Abs. 2 ZPO werden die Eltern über die
für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse der Kinderanhörung informiert. Wenn
die Aussagen der Kinder für den Entscheid nicht relevant sind, d.h. wenn sich
das Gericht in seiner Begründung nicht darauf abstützt, müssen sie den Eltern
gemäss dem Bundesgericht überhaupt nicht preisgegeben werden (vgl. BGer
5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.4; Kilde,
in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Zürich 2020, N 6.110;
Michel/Steck, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 298 ZPO N 49; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Anh. ZPO Art. 298
N 33). Jedenfalls für den vorliegenden Entscheid, mit dem in keiner Art
und Weise inhaltlich Kinderbelange zu beurteilen sind, sind die Aussagen der
Kinder völlig irrelevant. Bereits aus diesem Grund darf dem Beschwerdeführer in
den vorliegenden Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 die Einsicht in das
Protokoll der Kinderanhörung verweigert werden.
7.
Strafantrag
In
Ziff. 10 seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021
bezeichnet der Beschwerdeführer diese „als formale[n] Strafantrag wegen
Prozessbetrug[s], Nötigung, mehrfache[n] Amtsmissbrauch[s] und
Urkundenunterdrückung sowie falscher Anschuldigung“. Mit Rechtsbegehren 5
seiner (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 beantragt er,
es sei der Staatsanwaltschaft Kenntnis zu geben. In Ziff. 14 seiner
Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 behauptet er, „[d]as besonders
arglistige und kollusionsartige Verhalten des Zivilgerichts Basel-Stadt“ könne
hinsichtlich der Verfügung vom 1. Februar 2021 strafrechtlich „als
Begünstigung und versuchter Prozessbetrug in Verbindung mit der Herstellung
einer falschen Urkunde ( Blankofälschung )“ qualifiziert werden, weshalb die
Beweismittelergänzung auch der Staatsanwaltschaft zur Eröffnung eines
Vorverfahrens gegen die Beschwerdegegner zur Kenntnis zu bringen sei. Damit
könnten die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 und die
Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 betreffend das Rechtsbegehren 5
als Strafantrag oder Strafanzeige zu qualifizieren sein. Für die Entgegennahme
von Strafanträgen und Strafanzeigen ist das Appellationsgericht nicht zuständig
(Art. 304 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 StPO).
Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 und der
Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 sowie der Eingabe vom 9. März
2021.
sind deshalb zur Prüfung, ob sie als Strafantrag oder Strafanzeige des
Beschwerdeführers entgegenzunehmen sind, an die Staatsanwaltschaft als für
Strafanträge und Strafanzeigen sachlich zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 39
Abs. 1 sowie Art. 304 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 12 lit. b StPO; Landshut/Bosshard,
in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 301 N 5 und Art. 304 N 6; Schmid/Jositsch,
StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2 und Art.
304.
N 2).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar
2020) wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 1. Februar 2021 wird nicht eingetreten.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
17.
Dezember 2020 betreffend Scheidung wird nicht eingetreten.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. Dezember 2020 betreffend Ordnungsbusse wird nicht eingetreten.
Die in den Verfahren ZB.2021.14 und BEZ.2021.15 behandelten
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerden vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar
2020), die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar
2020) und die Eingabe vom 9. März 2021 werden dem Zivilgericht zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Die im Verfahren ZB.2021.14 behandelte
(Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar 2021 (datiert mit 10. Februar
2020) einschliesslich Beilagen, die Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021
(datiert mit 14. Februar 2020) einschliesslich Beilagen und die Eingabe vom 9.
März 2021 einschliesslich Beilagen werden B____, vertreten durch [...], zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Kopien der (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde vom 10. Februar
2021.
(datiert mit 10. Februar 2020) einschliesslich Beilagen und der
Beweismittelergänzung vom 14. Februar 2021 (datiert mit 14. Februar
2020, Postaufgabe 15. Februar 2021) einschliesslich Beilagen sowie der
Eingabe vom 9. März 2021 einschliesslich Beilagen werden zuständigkeitshalber
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weitergeleitet zur Prüfung, ob sie als
Strafantrag oder Strafanzeige von A____ entgegenzunehmen sind.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.