Lexipedia

Entscheid

ZB.2021.16

Getrenntleben

27. April 2021Deutsch8 min

Anordnung, die Schweiz zu verlassen, und betreffend eine allfällige Aufsichtsbeschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.16

ENTSCHEID

vom 27. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____ Berufungskläger

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. August 2020

betreffend Getrenntleben (EA.2020.[...])

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2020 (act. 1,

Aktenzeichen EA.2020.[...]) wurde den Ehegatten B____ und A____

das bestehende Getrenntleben bestätigt und dieses geregelt. Mit einer Eingabe

vom 5. März 2021 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (act. 2)

stellte A____ verschiedene Anträge. Betreffend einen Antrag auf Aufhebung der

Anordnung, die Schweiz zu verlassen, und betreffend eine allfällige Aufsichtsbeschwerde

(betreffend Mitarbeitende des Migrationsamts) überwies ein

Appellationsgerichtspräsident, als Mitglied der öffentlich-rechtlichen

Abteilung des Appellationsgerichts, die Sache zuständigkeitshalber dem Justiz-

und Sicherheitsdepartement (vgl. Verfahren VD.2021. [...]).

Betreffend

die übrigen Anträge wird die Eingabe aufgrund ihres privatrechtlichen

Gegenstands mit dem vorliegenden Entscheid von der zivilrechtlichen Abteilung

des Appellationsgerichts behandelt.

Der

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten der Vorinstanz wurden

beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Hat

wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das

Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44

Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den

vorliegenden Entscheid wäre insweit somit der Verfahrensleiter als

Einzelrichter zuständig (vgl. unten E. 2). Da aber auch über andere

Anträge von A____ zu befinden ist, ist für den Entscheid insgesamt das Appellationsgericht

als Dreiergericht zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

1.2

Die

Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es

sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich

unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist

somit die Regel, von welcher aber abgewichen werden kann, wenn sich die

Berufung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.

Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der

Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 S. 155 f. mit weiteren Hinweisen).

Offensichtlich unzulässig ist eine Berufung insbesondere, wenn sie klar

verspätet ist (Botschaft ZPO, 7373; Spühler,

in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N 11). Offensichtlich

unbegründet ist eine Berufung, die ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen

Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthält, die sich schon aufgrund

einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweist. Die Berufung muss in

materieller Hinsicht schlicht aussichtslos sein, dabei muss die

Chancenlosigkeit klar zu Tage treten (BGE 143 III 153 E. 4.6 S. 156 mit

weiteren Hinweisen; vgl. Spühler, a.a.O.).

2.

Zunächst

beantragt der Berufungskläger unter Verweis auf einen Entscheid des

Zivilgerichts mit dem Aktenzeichen EA.2020. [...] die Aufhebung der Trennung des Wohnsitzes. Damit ficht er sinngemäss den

Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 betreffend Getrenntleben an, mit

dem unter anderem ihm und seiner Ehefrau das seit dem 15. Mai 2020

bestehende Getrenntleben bestätigt, die eheliche Wohnung der Ehefrau mit den

Kindern zugeteilt und er (Berufungskläger) zum Verlassen der ehelichen Wohnung

verpflichtet wurde. Dieser Entscheid ist mit Berufung anfechtbar gewesen (Art.

308.

Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung hätte beim Appellationsgericht innert 10

Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht

werden müssen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung

mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem Berufungskläger am 8. Oktober 2020

zugestellt (vgl. Akten Zivilgericht, Protokoll [Reg. 1], Zustellbescheinigung

vom 8.10.2020, Akten Zivilgericht [Reg. 2]). Damit endete die Berufungsfrist am

19.

Oktober 2020. Auf die sinngemässe Berufung vom 5. März 2021 gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 ist daher infolge

offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten.

3.

Weiter

beantragt A____ die Aufhebung der standesamtlichen Trauung in Basel vom 6.

Januar 2014 zwischen ihm und seiner Ehefrau. Mangels Begründung lässt sich

dieser Antrag rechtlich nicht eindeutig einordnen. Es könnte sich insbesondere

um eine sinngemässe Ungültigkeitsklage (Art. 104 ff.) oder allenfalls eine

sinngemässe Scheidungsklage (Art. 114 f. ZGB) handeln. Jedenfalls ist für den

Antrag weder das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht noch das

Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen zuständig. Daher ist

auf den Antrag nicht einzutreten. Eine Pflicht zur Weiterleitung an die

zuständige Behörde besteht nicht (vgl. AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E.

2.2).

4.

Schliesslich

beantragt A____ die Zusprechung von CHF 10‘000.– für moralische und finanzielle

Schäden. Auf welche Rechtsgrundlage er diese Forderung stützt und gegen wen

sich diese richtet, ist mangels Begründung nicht erkennbar. Möglicherweise

handelt es sich um eine Forderung aus Staatshaftung. Da A____ kein schädigendes

Verhalten eines Mitglieds des Zivilgerichts behauptet, ist das

Appellationsgericht dafür nicht zuständig (vgl. § 6 des Haftungsgesetzes [HG,

SG 161.100]). Auch bei Annahme einer anderen Anspruchsgrundlage fehlt es an der

Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht oder

Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen. Auf den Antrag auf Zusprechung von CHF

10‘000.– ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.

5.

5.1

Die Leiterin und ein Sachbearbeiter

der Abteilung Aufenthalte des Migrationsamts ersuchten A____ mit Schreiben vom

11.

Februar 2021 insbesondere gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts

des Kantons [...] vom 7. März 2017, die Schweiz

innert einer Frist bis zum 15. März 2021 zu verlassen, und behielten sich für

den Fall, dass A____ diese Frist nicht einhält, drastischere Massnahmen gegen

ihn vor. Mit seiner Eingabe vom 5. März 2021 informiert A____ das Apppellationsgericht

über seinen Entscheid, eine Beschwerde gegen die Leiterin und den

Sachbearbeiter einzureichen wegen Fälschung und Verwendung einer Fälschung zum

Zweck der Drohung und Einschüchterung.

5.2

Gemäss Art. 301 Abs. 1 der

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei

einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für

die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die

zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.

[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,

3.

Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine

Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden. Als Strafanzeige ist

jede Meldung zu verstehen, die auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung

Bezug nimmt (vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f. und 11).

Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung

nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen

spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301

StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301

N 2; Riedo/Boner, in: Basler

Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht zur

Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn sich

bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der

Luft gegriffen sind (vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung

der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) haben Personen,

die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons

Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder

Vergehen erhalten, diese anzuzeigen.

5.3

Aufgrund der Eingabe von A____ vom 5.

März 2021 und ihrer Beilagen ist nicht ansatzweise erkennbar, wie die Leiterin

oder der Sachbearbeiter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) oder der Urkundenfälschung

im Amt (Art. 317 StGB) erfüllt haben könnten. Diesbezüglich ist die Eingabe

daher nicht als Strafanzeige zu qualifizieren. Weshalb das Verhalten der

Leiterin oder des Sachbearbeiters, insbesondere ihr Schreiben vom 11. Februar

2021, als Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB)

qualifiziert werden könnte, ist aufgrund der Eingabe vom 5. März 2021 und ihrer

Beilagen auch nicht ansatzweise erkennbar. Falls die Eingabe diesbezüglich als

Strafanzeige qualifiziert würde, wäre ein allfälliger Vorwurf der Drohung oder

Nötigung offensichtlich aus der Luft gegriffen. Folglich ist das

Appellationsgericht als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht

zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Eingabe vom 5. März 2021 als

Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde

weiterzuleiten. Mangels eines Tatverdachts trifft die Gerichtspersonen des

Appellationsgerichts auch keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.

6.

Auf

die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung

von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber

verzichtet.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 (EA.2020.[...]) wird nicht

eingetreten.

Auf die Anträge des Berufungsklägers auf Aufhebung der

standesamtlichen Trauung sowie auf Zusprechung von CHF 10‘000.– wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende

Verfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.