ZB.2021.16
Getrenntleben
27. April 2021Deutsch8 min
Anordnung, die Schweiz zu verlassen, und betreffend eine allfällige Aufsichtsbeschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.16
ENTSCHEID
vom 27. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Patrizia Schmid
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____ Berufungskläger
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. August 2020
betreffend Getrenntleben (EA.2020.[...])
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 5. August 2020 (act. 1,
Aktenzeichen EA.2020.[...]) wurde den Ehegatten B____ und A____
das bestehende Getrenntleben bestätigt und dieses geregelt. Mit einer Eingabe
vom 5. März 2021 an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (act. 2)
stellte A____ verschiedene Anträge. Betreffend einen Antrag auf Aufhebung der
Anordnung, die Schweiz zu verlassen, und betreffend eine allfällige Aufsichtsbeschwerde
(betreffend Mitarbeitende des Migrationsamts) überwies ein
Appellationsgerichtspräsident, als Mitglied der öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Appellationsgerichts, die Sache zuständigkeitshalber dem Justiz-
und Sicherheitsdepartement (vgl. Verfahren VD.2021. [...]).
Betreffend
die übrigen Anträge wird die Eingabe aufgrund ihres privatrechtlichen
Gegenstands mit dem vorliegenden Entscheid von der zivilrechtlichen Abteilung
des Appellationsgerichts behandelt.
Der
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Akten der Vorinstanz wurden
beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Hat
wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das
Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Für den
vorliegenden Entscheid wäre insweit somit der Verfahrensleiter als
Einzelrichter zuständig (vgl. unten E. 2). Da aber auch über andere
Anträge von A____ zu befinden ist, ist für den Entscheid insgesamt das Appellationsgericht
als Dreiergericht zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
1.2
Die
Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es
sei denn, sie erweise sich als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung an die Gegenpartei ist
somit die Regel, von welcher aber abgewichen werden kann, wenn sich die
Berufung als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist.
Dies hat sich im Rahmen einer Vorprüfung herauszustellen und dient der
Verfahrensökonomie (BGE 143 III 153 E. 4.5 S. 155 f. mit weiteren Hinweisen).
Offensichtlich unzulässig ist eine Berufung insbesondere, wenn sie klar
verspätet ist (Botschaft ZPO, 7373; Spühler,
in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 312 N 11). Offensichtlich
unbegründet ist eine Berufung, die ohne weiteres erkennbar keine stichhaltigen
Beanstandungen am erstinstanzlichen Entscheid enthält, die sich schon aufgrund
einer summarischen Prüfung als aussichtslos erweist. Die Berufung muss in
materieller Hinsicht schlicht aussichtslos sein, dabei muss die
Chancenlosigkeit klar zu Tage treten (BGE 143 III 153 E. 4.6 S. 156 mit
weiteren Hinweisen; vgl. Spühler, a.a.O.).
2.
Zunächst
beantragt der Berufungskläger unter Verweis auf einen Entscheid des
Zivilgerichts mit dem Aktenzeichen EA.2020. [...] die Aufhebung der Trennung des Wohnsitzes. Damit ficht er sinngemäss den
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 betreffend Getrenntleben an, mit
dem unter anderem ihm und seiner Ehefrau das seit dem 15. Mai 2020
bestehende Getrenntleben bestätigt, die eheliche Wohnung der Ehefrau mit den
Kindern zugeteilt und er (Berufungskläger) zum Verlassen der ehelichen Wohnung
verpflichtet wurde. Dieser Entscheid ist mit Berufung anfechtbar gewesen (Art.
308.
Abs. 1 lit. b ZPO). Die Berufung hätte beim Appellationsgericht innert 10
Tagen seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung eingereicht
werden müssen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung
mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem Berufungskläger am 8. Oktober 2020
zugestellt (vgl. Akten Zivilgericht, Protokoll [Reg. 1], Zustellbescheinigung
vom 8.10.2020, Akten Zivilgericht [Reg. 2]). Damit endete die Berufungsfrist am
19.
Oktober 2020. Auf die sinngemässe Berufung vom 5. März 2021 gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 ist daher infolge
offensichtlicher Verspätung nicht einzutreten.
3.
Weiter
beantragt A____ die Aufhebung der standesamtlichen Trauung in Basel vom 6.
Januar 2014 zwischen ihm und seiner Ehefrau. Mangels Begründung lässt sich
dieser Antrag rechtlich nicht eindeutig einordnen. Es könnte sich insbesondere
um eine sinngemässe Ungültigkeitsklage (Art. 104 ff.) oder allenfalls eine
sinngemässe Scheidungsklage (Art. 114 f. ZGB) handeln. Jedenfalls ist für den
Antrag weder das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht noch das
Appellationsgericht als Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen zuständig. Daher ist
auf den Antrag nicht einzutreten. Eine Pflicht zur Weiterleitung an die
zuständige Behörde besteht nicht (vgl. AGE DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E.
2.2).
4.
Schliesslich
beantragt A____ die Zusprechung von CHF 10‘000.– für moralische und finanzielle
Schäden. Auf welche Rechtsgrundlage er diese Forderung stützt und gegen wen
sich diese richtet, ist mangels Begründung nicht erkennbar. Möglicherweise
handelt es sich um eine Forderung aus Staatshaftung. Da A____ kein schädigendes
Verhalten eines Mitglieds des Zivilgerichts behauptet, ist das
Appellationsgericht dafür nicht zuständig (vgl. § 6 des Haftungsgesetzes [HG,
SG 161.100]). Auch bei Annahme einer anderen Anspruchsgrundlage fehlt es an der
Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht oder
Rechtsmittelinstanz in Zivilsachen. Auf den Antrag auf Zusprechung von CHF
10‘000.– ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
5.
5.1
Die Leiterin und ein Sachbearbeiter
der Abteilung Aufenthalte des Migrationsamts ersuchten A____ mit Schreiben vom
11.
Februar 2021 insbesondere gestützt auf einen Entscheid des Kantonsgerichts
des Kantons [...] vom 7. März 2017, die Schweiz
innert einer Frist bis zum 15. März 2021 zu verlassen, und behielten sich für
den Fall, dass A____ diese Frist nicht einhält, drastischere Massnahmen gegen
ihn vor. Mit seiner Eingabe vom 5. März 2021 informiert A____ das Apppellationsgericht
über seinen Entscheid, eine Beschwerde gegen die Leiterin und den
Sachbearbeiter einzureichen wegen Fälschung und Verwendung einer Fälschung zum
Zweck der Drohung und Einschüchterung.
5.2
Gemäss Art. 301 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt, Straftaten bei
einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Eine für
die Entgegennahme einer Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die
zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar,
3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine
Wissenserklärung über eine strafbare Handlung verstanden. Als Strafanzeige ist
jede Meldung zu verstehen, die auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung
Bezug nimmt (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f. und 11).
Eine Erklärung, die keinen Bezug auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung
nimmt, wie beispielsweise eine pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen
spezifischen Sachverhalt, stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301
StGB dar und begründet keine Pflicht zur förmlichen Behandlung (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301
N 2; Riedo/Boner, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht zur
Weiterleitung einer Strafanzeige an die zuständige Behörde entfällt, wenn sich
bereits aus der Anzeige ergibt, dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der
Luft gegriffen sind (vgl. Landshut/Bosshard,
a.a.O., Art. 301 N 5 f.). Gemäss § 35 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung
der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) haben Personen,
die in der Stellung als Mitglieder von Behörden oder als Bedienstete des Kantons
Basel-Stadt Kenntnis von von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder
Vergehen erhalten, diese anzuzeigen.
5.3
Aufgrund der Eingabe von A____ vom 5.
März 2021 und ihrer Beilagen ist nicht ansatzweise erkennbar, wie die Leiterin
oder der Sachbearbeiter den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) oder der Urkundenfälschung
im Amt (Art. 317 StGB) erfüllt haben könnten. Diesbezüglich ist die Eingabe
daher nicht als Strafanzeige zu qualifizieren. Weshalb das Verhalten der
Leiterin oder des Sachbearbeiters, insbesondere ihr Schreiben vom 11. Februar
2021, als Drohung (Art. 180 StGB) oder Nötigung (Art. 181 StGB)
qualifiziert werden könnte, ist aufgrund der Eingabe vom 5. März 2021 und ihrer
Beilagen auch nicht ansatzweise erkennbar. Falls die Eingabe diesbezüglich als
Strafanzeige qualifiziert würde, wäre ein allfälliger Vorwurf der Drohung oder
Nötigung offensichtlich aus der Luft gegriffen. Folglich ist das
Appellationsgericht als für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht
zuständige Behörde nicht verpflichtet, die Eingabe vom 5. März 2021 als
Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft als für Strafanzeigen zuständige Behörde
weiterzuleiten. Mangels eines Tatverdachts trifft die Gerichtspersonen des
Appellationsgerichts auch keine Anzeigepflicht gemäss § 35 Abs. 1 EG StPO.
6.
Auf
die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird in Anwendung
von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) umständehalber
verzichtet.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die sinngemässe Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 5. August 2020 (EA.2020.[...]) wird nicht
eingetreten.
Auf die Anträge des Berufungsklägers auf Aufhebung der
standesamtlichen Trauung sowie auf Zusprechung von CHF 10‘000.– wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende
Verfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.