ZB.2021.18
Getrenntleben
17. Oktober 2021Deutsch80 min
haben [...] 2008 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern von C____ (nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.18
ENTSCHEID
vom 17.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. André
Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Dezember 2020
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Berufungskläger,
Ehemann, Vater) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter)
haben [...] 2008 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern von C____ (nachfolgend
Tochter), geboren [...] 2009, und D____ (nachfolgend Sohn), geboren [...] 2014.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 beantragte
die Ehefrau die Regelung des Getrenntlebens. Anlässlich der ersten
Eheschutzverhandlung vom 4. September 2019 schlossen die Ehegatten eine
Vereinbarung zur Regelung der Obhut, der Betreuung und des Unterhalts. Mit
Entscheid desselben Tages bestätigte das Zivilgericht das seit 30. Mai 2019
bestehende Getrenntleben. Die Ehegatten nahmen daraufhin eine Beratung beim
Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt auf (Entscheid des Zivilgerichts vom
4. September 2019 Ziff. 3). Im Rahmen der zweiten Eheschutzverhandlung vom
11. Juni 2020 schlossen die Ehegatten eine weitere Vereinbarung betreffend
provisorische Obhuts-, Kontakt- und Unterhaltsregelung, die mit Entscheid vom
15. Juni 2020 genehmigt wurde. Am 12. August 2020 fand auf Antrag der Mutter
die Kindesanhörung von C____ statt. Am 12. November 2020 fand die dritte
Eheschutzverhandlung statt.
Mit Entscheid vom 4. Dezember 2020
entschied der Zivilgerichtspräsident, dass die Obhut über die Kinder der Mutter
zugeteilt werde, bei welcher sie auch behördlich angemeldet seien. Weiter wurde
entschieden, dass der Vater die Kinder wie folgt betreue:
- C____
jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, sowie jede Woche
Dienstag ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.
-
D____ jeden zweiten Freitag von 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jede
Woche Dienstag (ab Schulschluss D____) bis Donnerstag Schulbeginn.
Bezüglich Ferien- und Feiertage
wurde festgehalten, dass diese hälftig aufgeteilt erfolgen sollten. Weiter
wurden die Eltern verpflichtet, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen sowie
Informationen die Kinder betreffend rechtzeitig und in angemessener Weise
untereinander auszutauschen. Für Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr
und die Betreuungsanteile sowie über die Feiertage und Ferien wurde die Kindesschutzbehörde
für zuständig erklärt (angefochtener Entscheid Ziff. 2). In teilweiser
Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss Vereinbarung vom 4. September 2019
verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträge
mit Wirkung ab August 2019 in der folgenden Höhe:
- C____
CHF 738.– (davon CHF 385.– an Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 %
Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %,
kein Betreuungsunterhalt.
- D____
CHF 490.– (davon CHF 137.– an den Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 %
Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %,
kein Betreuungsunterhalt).
Gegen diesen Entscheid erhob der
Ehemann mit Eingabe vom 11. März 2021 Berufung ans Appellationsgericht. Er
beantragt, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen. Sodann seien folgende
Betreuungsanteile des Ehemannes
festzulegen:
- C____:
Eine Woche Freitag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn, danach eine
Woche Montag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.
-
D____: Jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr und jede
Woche Dienstag ab Schulschluss bis Donnerstag 19.00 Uhr.
Im Übrigen sei Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids zu bestätigen. Bezüglich Unterhalt sei der Berufungskläger bei
seiner Bereitschaft zu behaften, mit Wirkung ab August 2019 monatlich je CHF
341.– pro Kind zu bezahlen, einschliesslich der Kinderrente aus der beruflichen
Vorsorge. Die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien seien den neuen
Grundlagen der Unterhaltsberechnung anzupassen.
Die Berufungsbeklagte beantragt mit
ihrer Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020.
Die Akten der Vorinstanz (EA.2019.112)
wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Eintreten
Gegenstand des angefochtenen
Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind Massnahmen zum
Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung
richtet sich gegen die Regelung der Betreuung und des Unterhalts der
gemeinsamen Kinder. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch
nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis
gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2020.38
E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Im Übrigen wäre vorliegend angesichts der im Streit
stehenden Kindesunterhaltsbeiträge der erforderliche Streitwert ohne Weiteres
erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92
Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das
summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Auf die rechtzeitig und
formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Zuständigkeit
Zuständig für die Beurteilung der
Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach
Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine
Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem
oder zwei Schriftenwechsel entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das
Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom
3.
März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom
18.
Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom
17.
Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und
Art. 316 N 7; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316
N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer
Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl.
BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 f.).
Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der
Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für
Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der
vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.
2.
Verfahrensgrundsätze
2.1
Gemäss Art. 296
Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten
der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ZB.2020.6 vom 18.
Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich
des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die
Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es
Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom
1.
Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot
(Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).
Das Berufungsgericht ist nicht
gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden
tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden
Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von
offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die
Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort
gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu
beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S.
399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018
E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom
3.
Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien
geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom
10.
Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).
Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten
Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie
Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom
10.
Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E.
4.3.2.1
S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35
vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im
Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3
S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar
2013.
E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober
2019.
E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung
zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime
(AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,
ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September
2014.
E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes
wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz
nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen
Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der
Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder
erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen
der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen
Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.
Oktober 2019 E. 1.5).
2.2
Im
Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen
(BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober
2013.
E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen,
ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
3.
Parteianträge zur Betreuungsregelung
3.1
Anträge des Ehemanns
Der Berufungskläger macht geltend,
die Nichtanordnung der alternierenden Obhut sei willkürlich und verstosse gegen
die aktuelle Tendenz des Bundesgerichts, die alternierende Obhut zur Regel zu
machen (vgl. Berufung Ziff. 6 mit Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November
2020.
und 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Das Zivilgericht habe seinen
Entscheid vor allem mit dem Willen der zwölfjährigen Tochter begründet, welche
keine Veränderungen wünsche, sowie damit, dass eine unterschiedliche
Obhutsregelung der Geschwister vermieden werden solle. Inzwischen komme jedoch
die Tochter gut mit der neuen Situation zurecht. Insbesondere sei sie
einverstanden am Dienstag jeweils bereits ab Dienstagmittag und auch an den
Freitagen schon früher zum Vater nach E____ zu gehen – trotz ihrer
ursprünglichen Aussage anlässlich der Anhörung vom 12. August 2020, wonach sie
keine Veränderung wolle. Ihre beste Freundin wohne denn auch weiterhin in E____,
gleich nebenan. Das Verhalten der Tochter zeige, dass sie gerne nach E____ gehe
und einer Erweiterung der Betreuungszeit positiv gegenüberstehe. Sie befinde
sich allerdings in einem Loyalitätskonflikt und sei darauf bedacht, der Mutter
nicht zu widersprechen. Deshalb sei mit Vorbehalt auf den geäusserten Willen
der Tochter abzustellen. Ausserdem sei C____ von neutraler Seite nie konkret
nach der beantragten Kontaktausweitung gefragt worden.
Sie sei nur
allgemein gefragt worden, ob sie an der Situation etwas ändern wolle. Aus der
Antwort der Tochter, wonach es für sie stimme, dürfe nicht einfach der Schluss
gezogen werden, sie lehne tatsächlich jede weitere Ausdehnung des Kontakts zum
Vater ab.
Es sei zwischenzeitlich durchaus möglich, dass die Tochter nun
andere Aussagen machen würde (Berufung Ziff. 7 mit Verweis auf das
Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020, Ziff. 12). Der Ehemann
beantragt daher eine erneute Anhörung von C____ als Beweismittel (Berufung
Ziff. 7, 17).
Wenn das Zivilgericht weiter
erwäge, die Mutter habe seit jeher die Hauptbetreuung der Kinder übernommen, so
sei dem entgegenzuhalten, dass diese die Betreuung «an sich gerissen und den Vater
kaum daran teilhaben lassen» habe (Berufung Ziff. 8). Der Ehemann habe
seit jeher die Betreuung am Dienstag ab dem Mittag übernommen, bis die Ehefrau
dies im Alleingang geändert und einen Mittagstisch organisiert habe (Berufung
Ziff. 8). Der Ehemann habe nun aufgrund seiner Pensionierung deutlich mehr
zeitliche Ressourcen, er arbeite nur noch maximal 20 %. Die Kinder seien
aufgrund ihres Alters nicht in gleichem Masse wie Kleinkinder auf Kontinuität
der bisherigen Betreuungsregelung angewiesen. Ausserdem habe die Mutter durch
den Umzug nach F____ das gewohnte Umfeld mit den Kindern verlassen unter
Inkaufnahme verschiedenster für die Kinder schwieriger Konsequenzen (Berufung
Ziff. 9). Es sei insbesondere für die Tochter nicht einfach, in der Klasse in F____
Fuss zu fassen; das soziale Umfeld am neuen Ort stehe denn auch nicht einer
ausgeglichenen Betreuung entgegen (Berufung Ziff. 12). Mit der beantragten
Betreuungsaufteilung verbrächten die Kinder genug Zeit in F____, um den Kontakt
mit der Familie mütterlicherseits zu halten und mit ihren (dortigen) Freunden
abzumachen. Die Kinder seien mit dem Elternhaus in E____ sehr verbunden. Der
Ehemann bewohne das Haus den Kindern zuliebe, auch damit sie ihre Kinderzimmer
sowie den Kontakt zu ihren Freunden in E____ behalten könnten (Berufung
Ziff. 9 mit Verweis auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020,
vgl. auch Berufung Ziff. 12). Dies sei auf die Dauer nur sinnvoll, wenn die
Kinder ausreichend Zeit dort verbrächten. Ansonsten müsste sich der Vater
überlegen, seine Wohnsituation zu ändern (Berufung Ziff. 9).
Die Argumentation des Zivilgerichts,
eine unterschiedliche Obhutsregelung für die beiden Geschwister sei zu
vermeiden, sei mit der bereits gelebten unterschiedlichen Betreuungsregelung nicht
nachvollziehbar (Berufung Ziff. 10). Des Weiteren seien beide Eltern
erziehungsfähig. Dem Kindesvater dürfe nicht (indirekt) unterstellt werden,
dass er nicht in der Lage sei, die Kinder in schulischen Belangen ausreichend zu
unterstützen (Berufung Ziff. 11). Es sei nicht ersichtlich, warum der Grossmutter
mütterlicherseits der Vorrang bei der Kinderbetreuung am Donnerstag eingeräumt
werde, obwohl der Vater willens und zeitlich in der Lage sei, die Betreuung zu
übernehmen (Berufung Ziff. 13). Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der
Eltern spreche nicht gegen eine alternierende Betreuung. Der Ehemann könne die
20-minütige Autofahrt übernehmen, eine solche sei für die Kinder zumutbar und
verletze nicht das Kindeswohl (vgl. Berufung Ziff. 14 mit Hinweis auf BGer
5A_629/2019 vom 13. November 2020 und auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12.
August 2020).
Vorliegend liege weiter entgegen
der Annahme des Zivilgerichts kein Elternkonflikt von einer Intensität vor, die
ein Absehen von einer alternierenden Obhut verlange (Berufung Ziff. 15 mit
Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020). Vielmehr entspreche die im
angefochtenen Entscheid vorgesehene Betreuungsregelung bereits einer
alternierenden Obhut; der Betreuungsanteil des Ehemanns belaufe sich nämlich
auf rund 30 % (Berufung Ziff. 16).
Dem Ehemann sei es in seiner
Situation (insbesondere durch seine Pensionierung) ein dringendes und
verständliches Anliegen, dass er einen namhaften Teil seiner freien Zeit mit
seinen Kindern verbringen könne (Berufung Ziff. 17). Die Betreuungszeiten seien
daher wie beantragt auszuweiten.
3.2
Anträge der Ehefrau
Die Ehefrau hält dem entgegen, C____
sei sehr wohl zweckführend angehört worden und habe klar ihre Meinung kundgetan
(Berufungsantwort Ziff. 8). Der Umstand, der nun den Ehemann zum Antrag auf
neue Befragung veranlasse, sei, dass er die Tochter während mehrerer Stunden
bearbeitet habe. Sie sei danach regelrecht verstört gewesen und offenbar vom
Vater massiv unter Druck gesetzt worden, einer erweiterten Betreuung
zuzustimmen. Dazu passe auch, dass sie am 3. März 2021, also kurz vor
Berufungserhebung, vom Vater ein Klavier erhalten habe. C____ sei sich gar
nicht bewusst gewesen, dass sie dann «all ihre Schulsachen» (gemeint wohl ab
Freitag) bis Mittwoch mitnehmen müsste etc. Sie möchte an der bisherigen
Regelung festhalten. Sie sei es leid, regelmässig dazu befragt zu werden, ob
die jetzige Regelung noch passe. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob
eine erneute Befragung durch das Appellationsgericht wirklich angezeigt sei
(Berufungsantwort Ziff. 9).
Es sei im Übrigen zutreffend, dass
die Ehefrau die Kinder seit jeher hauptsächlich betreut habe. Die frühzeitige
Pensionierung ändere nichts an den zeitlichen Ressourcen des Ehemannes, vielmehr
sei die frühzeitige Pensionierung faktisch nach aussen gar nicht wahrnehmbar
(Berufungsantwort Ziff. 10 mit Verweis auf Beilage Nr. 2 mit den dort
verzeichneten 220 Arbeitstagen für das Jahr 2018). Auch die geltend gemachte
Dienstagsbetreuung habe er nur auf Druck der Ehefrau übernommen und überdies habe
diese gar nicht er selbst, sondern seine Mutter, ausgeführt (Berufungsantwort
Ziff. 10). Die Kinder seien gerne bei der Grossmutter mütterlicherseits und
Tante in F____, die Fortsetzung der Besuche sei für die Kinder sehr wichtig und
eine tragende Bande. Eine zusätzliche Betreuung durch den Vater am
Donnerstagnachmittag sei daher abzulehnen. Die Kinder sollten weiter die
Möglichkeit haben, in F____, wo sie zur Schule gingen, mit den «Gspänli»
abmachen zu können. Beide Kinder möchten keine Änderung der bisherigen
Regelung, eine grössere Ausweitung des Besuchsrechts wäre dem Kindeswohl nicht
zuträglich. D____ sei seit der Ausweitung des bisherigen Besuchsrechts weniger
ausgeglichen, oft gereizt und müde. Sein seelisches Gleichgewicht sei fragil (Berufungsantwort
Ziff. 11, 17 f.). Eine unterschiedliche Obhutsregelung für beide
Geschwister sei abzulehnen. Die Bedenken des verspäteten und stressgeprägten Zur-Schule-Bringens
durch den Vater würden sich noch akzentuieren (Berufungsantwort Ziff. 13, 19).
Eine alternierende Obhut, auch in Anbetracht der Distanz der Wohnorte,
erschwere sowohl die schulische Entwicklung als auch die Freizeitgestaltung der
Kinder (Berufungsantwort Ziff. 14 ff., 19). Der Ehemann halte sich im Übrigen nicht
an die Besuchszeiten, sondern bringe die Kinder jeweils zu spät zurück, dazu
meist ungewaschen (Berufungsantwort Ziff. 14, 23). Er missachte die verfügte Besuchsregelung
und überschreite diese, ohne die nötigen Freiräume der Kinder zu respektieren (Berufungsantwort
Ziff. 20). Des Weiteren erweise sich die Kommunikation mit dem Vater als
unzuverlässig, sehr schwierig und konfliktreich (Berufungsantwort Ziff. 14, 22
ff. mit Beispielen). Die notwendige Kooperation, die für eine alternierende
Obhut vom Bundesgericht vorausgesetzt werde, sei nicht vorhanden
(Berufungsantwort Ziff. 26). G____ vom Kinder- und Jugenddienst (nachfolgend
KJD) habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2020 ausgeführt, dass
die Gesprächskultur der Eltern fragil sei (Berufungsantwort Ziff. 6, 29). Die
bisherige Regelung könne nicht mit einer alternierenden Obhut gleichgestellt
werden, sondern stelle ein grosszügig bemessenes Besuchsrecht dar. Eine Ausweitung
entspreche nicht dem Wohl der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 28 f.). Die
Kinder hätten es geschätzt, dass Ruhe eingekehrt sei und sie nicht mehr in
diesem Spannungsfeld leben müssten. Die Kinder hätten den Schulwechsel gut
gemeistert, ein gutes Umfeld und den Kontakt zur Grossmutter, Tante und Onkel
mütterlicherseits intensiviert (Berufungsantwort Ziff. 7 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll
vom 11. Juni 2020).
3.3
Anhörung der Tochter
Gemäss den Aussagen von C____
bedeute ihr der Kontakt zur Grossmutter mütterlicherseits viel, sie hätte schon
immer viel Zeit mit ihr verbracht. Auch wohne in F____, gleich neben der
Grossmutter, eine gute Freundin, mit der sie abmachen könne. Die Schüler in der
neuen Klasse in F____ seien nicht immer so nett mit ihr gewesen, sie habe eine
Klasse übersprungen (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1). Auf
die Frage nach den (neuen) Besuchszeiten beim Vater (gemeint wohl jeden zweiten
Freitagabend schon um 18.45 Uhr anstatt erst am Samstagmittag nach dem
Schwimmunterricht gemäss Vereinbarung vom 11. Juni 2020) meinte C____,
dass sie das schon so gemacht hätten. Sie gehe sehr gerne nach E____, im Haus
nebenan würde ihre beste Freundin wohnen. Auch der Dienstagnachmittag beim Vater
sei gut für sie. Ihr Bruder D____ gehe am Dienstag und an den jeweiligen
Wochenenden ebenfalls sehr gerne zum Vater. Angesprochen auf den Freitag meinte
C____, da sie nicht mehr so lange Schule hätte, könne sie sich deshalb gut
vorstellen, auch schon etwas früher zum Vater nach E____ zu gehen. Auf die
Frage, ob sie etwas ändern würde, meinte C____, dass im Moment alles gut sei,
wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 2).
4.
Antrag auf neuerliche Kindesanhörung
4.1
Nach Art. 298 Abs.
1.
ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson
in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige
Gründe nicht dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner
Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei
älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und
das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren
Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie
aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich
dazu BGE 131 III 553
E. 1.1 S. 554). Die Anhörung findet jedoch
grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit
entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz
genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung
durchzuführen (BGE 131 III 553
E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen BGer
5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3
mit Hinweisen). Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass
das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine echte
antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.; vgl. BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1;
5A_215/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5; 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4,
in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1; 5A_160/2011
vom 29. März 2011 E. 5.2.1). Eine solche antizipierte
Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht ein an
sich taugliches Beweismittel, das gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis
angerufen wird, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon
gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde
abbringen lassen. Gestützt auf eine unechte antizipierte Beweiswürdigung
darf auf eine Kindesanhörung hingegen verzichtet werden, das heisst wenn das
Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kinds bei der gegebenen
Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus
der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret
rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich beziehungsweise
irrelevant sind. Daran ändert auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts,
welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden
Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2
S. 207 f.).
Von einer wiederholten Anhörung im
selben Verfahren ist nach der Rechtsprechung abzusehen, wo dies für das Kind
eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse
zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu
der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553
E. 4 S. 554 f., zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Um eine
solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein
Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich
nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des
Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus,
dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das
Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E.
2.4.1
mit Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen
kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert
haben (zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_911/2012 vom
14.
Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 533; 5A_138/2012 vom 26. Juni
2012.
E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1174).
4.2
C____ wurde bereits
ausführlich und zu den entscheidrelevanten Punkten vom Zivilgericht befragt (vgl.
Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020). Die vage Behauptung des Vaters –
zwischenzeitlich sei es durchaus möglich, dass C____ andere Aussagen machen
würde – genügt nicht als Begründung für eine erneute Anhörung, zumal die Mutter
dem entgegenhält, C____ sei es leid, ständig gefragt zu werden, ob die
vereinbarte Regelung immer noch für sie passe. Vor diesem Hintergrund müssten erheblichere
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Aussagen aus einer Anhörung
resultieren. Dies ist nicht der Fall, auch zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse
seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben. Das Einverständnis C____s
zur Ausweitung des Besuchsrechts ist bereits mit Vereinbarung vom 11. Juni 2020
(jeden zweiten Freitagabend anstatt erst am Samstagmittag nach dem
Schwimmunterricht und eine zusätzliche Übernachtung unter der Woche vom
Dienstag auf Mittwoch) respektive dem angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember
2020.
(Freitagnachmittag schon um 17.30 Uhr anstatt erst um 18.45 Uhr und bereits
am Dienstagmittag anstatt erst am Dienstagnachmittag) umgesetzt worden. Die Gegebenheiten
der Kindesanhörung vom 12. August 2020 – also von vor einem Jahr – sind daher
noch aktuell. Von einer erneuten, für C____ auch belastenden Kindesanhörung kann
daher abgesehen werden.
5.
Frage der alternierenden Obhut
5.1
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter
des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit
einer alternierenden Obhut zu prüfen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung
liegt alternierende Obhut vor, wenn beide Elternteile massgeblich an der
Betreuung des Kinds beteiligt sind. Dies setzt bei unterschiedlichen
Betreuungsanteilen voraus, dass der Elternteil mit dem kleineren
Betreuungsanteil das Kind weit über einen minimalen persönlichen Verkehr (vgl.
dazu BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2) hinaus in erheblichem Umfang
auch unter der Woche betreut (vgl. BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2
und 3.4.2).
Das Gericht hat
gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine
sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut
als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2. S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1;
AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2, 4.1.4 je mit Hinweisen,
VD.2018.192 vom 23. Mai 2019 E. 2.3).
Das Gericht richtet sich bei der
Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei
die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am
besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche,
seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612
E. 4.2 S. 615, 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019
E. 3.4). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide
Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch
umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend
miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen
organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621,
612.
E. 4.3 S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).
Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es
steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur
gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer
Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2020 vom 13. November
2020.
E. 4.1 mit Verweisen). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein
Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne Weiteres
geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter
diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das
Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer
Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut
würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die
seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die
geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der
beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie
sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne
ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind
schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das
Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen)
Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Beachtung verdient auch der
Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht
urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom17. Oktober
2019.
E. 2.1.2).
Die Erziehungsfähigkeit beider
Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut.
Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige
Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So
spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine
wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu
einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern
wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder
die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation
erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f., 142 III 612 E. 4.3 S. 616;
zum Ganzen BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2, 5A_312/2019
vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.
4, 4.11.1).
Die kantonalen Gerichte verfügen
beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses
Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).
5.2
Im vorliegenden
Fall gibt es zwar keine begründeten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines
Elternteils (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Unbestrittenerweise bestehen
jedoch erhebliche Kommunikations- und gegenseitige Vertrauensprobleme der
Ehegatten in Bezug auf die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Obhut
(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 15; Berufungs-antwort
Ziff. 14, 22 ff. mit Beispielen; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S.
4). Nach der Eskalation vom 14. Februar 2020 hat die Ehefrau die gerichtlich
angeordneten Beratungsgespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll
vom 12. November 2020 S. 2, 5). Die Ehefrau bemängelt insbesondere, dass der
Ehemann die Kinder zu spät in die Schule bringe, wobei der daraus resultierende
Stress ihnen schade. Er kümmere sich zu wenig um die Schulsachen und der
Informationsfluss funktioniere nicht. Auch kämen die Kinder jeweils sowohl zu
spät als auch oft dreckig und ungeduscht von ihm zurück. Er lasse die Kinder
alleine Zuhause, wenn er ins Geschäft nach Basel gehe. Sie habe gar kein
Vertrauen zu ihm. Es sei mehr als nur einmal zu Gewaltvorfällen gekommen, was
auch der Grund sei, wieso sie mit den Kindern nach F____ geflüchtet sei (Berufungsantwort
Ziff. 13 f., 19, 23; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4 ff.).
Umgekehrt statuiert der Vater, die Ehefrau habe immer alles an sich gerissen.
Er werde an die Wand gedrängt und erhalte immer nur «Brösmeli»
(Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die Mutter habe ihn
schlecht bei der Schule gemacht. Es habe guten Grund dafür gegeben, weshalb er
am 14. Februar 2020 so in «Wallung» geraten sei, er würde das so nie mehr
machen (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die ausgedehnten Besuchszeiten
seien Mindestvoraussetzungen, anders würde er doch gar nicht ernst genommen,
man mache sich doch über ihn als Vater lächerlich (Verhandlungsprotokoll vom
12.
November 2020 S. 7).
Da die beiden gemeinsamen Kinder
schulpflichtig sind und die Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an
Organisation erfordert, kommt der Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere
Beachtung zu (vgl. E. 5.1). Den Eltern gelingt zwar die Organisation der
Übergaben der Kinder. G____ vom KJD führt dazu allerdings aus, die Eltern
hätten sich zwar bemüht, gute Lösungen zu finden, es sei aber spürbar, wie
fragil die Gesprächskultur der Eltern sei. Es habe nicht viel gebraucht, dass
das Gespräch schwierig geworden sei. Ein- bis zweimal habe das Gespräch sogar
abgebrochen werden müssen. Beim letzten Gespräch beim KJD am 12. Februar 2020 sei
deutlich geworden, wie schwierig es für die Eltern sei, im gemeinsamen Gespräch
zu bleiben, ohne dass es zu Verletzungen komme. Nach einem Vorfall in F____ hätte
die Ehefrau die Gespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll
vom 11. Juni 2020 S. 2). Seitdem erfolgt die Kommunikation zwischen den Eltern ausschliesslich
schriftlich. Seitens des Ehemanns erscheint die Kommunikation äusserst
vorwurfsvoll und aggressiv (Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13). Beispielsweise
reagierte der Ehemann am 11. April 2021 auf die Mitteilung der Ehefrau «D____s
Schulsack fehlt noch. Bitte heute mitgeben.» nach der Übergabe unter anderem mit:
«Ich gehe mal davon aus, dass Du jeweils verhindert bist, durch Stilles Örtchen
oder Telefon, dass die umgehende Türöffnung nicht möglich ist. Es Gibt noch
Menschen, die absichtlich die Ankunft verzögern, um die Ankunftszeit bei geeigneter
Gelegenheit als negativen Aspekt an geeigneter Stelle mit Pauken und Trompeten
in Szene zu setzen. Du bist nicht der einzige BV Mensch bisher, aber in Nu
dieser Hinsicht der am nachhaltigsten vorgehende. Leider. […]» (Berufungsantwort
Beilage Nr. 6). Dies zeigt eine unverhältnismässig aggressive Reaktion auf eine
neutrale SMS. Auch die folgende Konversation zeigte eine deutlich negative
Haltung seitens des Ehemanns: Am 29. März 2021 schrieb er sodann, dass D____
offenbar noch Erziehung seitens der Mutter fehle. Er hätte D____ den Turnsack
nachtragen müssen und der Rest sei dann eben in E____ geblieben. Er danke, dass
er D____ verschmutzte Jeanshose und seine Slips hätte waschen dürfen. Die
Kinder hätten beides gestern Abend mitgebracht. «Toll, nicht wahr?»
(Berufungsantwort Beilage Nr. 10). Des Weiteren wirft der Ehemann der Ehefrau
vor, dass sie das Kindsvermögen wesentlich reduziert habe. Sie führe einen nachhaltigen
Raubzug auf Vermögen, das sie nie erarbeitet habe (Berufungsantwort Beilage Nr. 7).
Auf die Frage der Ehefrau, wo C____ bleibe, da die Zahnarztpraxis zwecks
Terminwahrnehmung angerufen habe, erwiderte der Ehemann am 2. Februar
2021, die Ehefrau solle das nächste Mal was sie organisiere auch gleich selbst
machen. Ob sie nicht merke, wie sie per Telefon und SMS die Kommandos erteile (Berufungsantwort
Beilage Nr. 9). Zusammenfassend kann angesichts der genannten Beispiele
nicht von einer gut funktionierenden schriftlichen Kommunikation gesprochen
werden.
Vorliegend besteht zudem eine relativ
grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (Mutter in F____ und Vater in E____)
respektive des Wohnorts des Vaters in E____ und der Schule der Kinder in F____.
Die Kinder haben den Lebensmittelpunkt aufgrund des Umzugs und der Umschulung seit
zwei Jahren in F____ (vgl. auch E. 6.2). Die Umsetzung einer alternierenden
Obhut bei dieser Distanz der Wohnorte der Eltern erschwert die Konstanz im
Alltag erheblich. Dadurch könnte die schulische Entwicklung der Kinder tangiert
und die mit zunehmendem Alter der Kinder immer wichtiger werdende soziale
Integration und Freizeitgestaltung erschwert werden. Es resultieren besondere
Herausforderungen und Anforderungen. Es bedürfte folglich einer ausgesprochen
guten Kooperation sowie Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. BGE 142 III 612
E. 4.3 S. 616) als auch einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft,
Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne einer
gleichwertigen Betreuung für die Kinder befriedigend umgesetzt werden könnte
(vgl. AGE ZB:2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.11.2). Daran fehlt es im vorliegenden
Fall, wie sich auch aus der umfangreichen Prozessgeschichte und der vorwurfsgeprägten
Kommunikation ergibt (vgl. Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13; Verhandlungsprotokolle
vom 4. September 2019, vom 11. Juni 2020 und vom 12. November 2020). Die
Kommunikation eskaliert wegen kleinlichen Streitigkeiten um die Übergangszeiten,
Termine, Informationen oder der Packliste der Kinder (Berufungsantwort Beilagen
Nr. 6–10, 13). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte
Elternkonflikt, die eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft
und -fähigkeit der Eltern angesichts der geografischen Situation im
vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne eines paritätischen
Wechselmodells sprechen.
5.3
Es ist
unbestritten, dass sich vor dem Getrenntleben primär die Mutter um die
Kinderbetreuung gekümmert hat (angefochtener Entscheid E. 3.3; Berufung Ziff.
8; Berufungsantwort Ziff. 10). Seit dem Getrenntleben Ende Mai 2019 haben sich
die Betreuungsanteile des Vaters zwar durch im Rahmen gerichtlicher
Verhandlungen geschlossene Vereinbarungen erhöht, die Obhut verblieb allerdings
entgegen der Behauptung des Ehemanns (Berufung Ziff. 16) stets allein bei der
Mutter (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Stabilität der bisherigen
Regelung erscheint besonders relevant, da dadurch viel Ruhe in den Alltag der
Kinder eingekehrt sei, was gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der
Ehefrau aus Sicht von G____ vom KJD sehr wichtig sei, insbesondere aufgrund der
zunehmenden schulischen Anforderungen von C____ und der Sensibilität von D____
(Berufungsantwort Ziff. 7; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3). C____
antwortete auf die Frage, ob sie gerne etwas ändern würde, denn auch deutlich,
dass alles gut sei, wie es ist (Kindesanhörung vom 12. August 2020 S. 2). Das
Zivilgericht stellt zutreffend fest, dass dieser Wunsch aufgrund ihres Alters
aber auch aufgrund der Unmissverständlichkeit und Stimmigkeit ihrer gesamten Aussagen
stark zu gewichten sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Eltern stimmen
überein, dass es beiden Kindern sehr gut geht. In der Schule in F____ gehe es
gut; mit C____ habe es sich auch entspannt, da sie nun eine gute Freundin habe
(Berufungsantwort Ziff. 16; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020
S. 2). Das Alter beider Kinder lässt denn auch die soziale Bindung an
einem Ort verstärkt in den Vordergrund rücken, insbesondere durch die
Beschulung, Hobbies (C____: Mittwochabend [...] in F____, Dienstagnachmittag [...],
Samstag [...] in Basel; D____: Mittwochnachmittag: […] in F____, Freitagnachmittag:
[...]) und ortsbezogene Freundschaften.
Das Zivilgericht argumentiert schlüssig,
dass aufgrund des von C____ vermittelten Gesamtbildes zusammen mit den
glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau auch in Bezug auf D____ von einer
kindswohlentsprechenden aktuellen Regelung auszugehen sei (angefochtener
Entscheid E. 3.3). Richtigerweise gilt dies umso mehr, als eine je separate
Obhutsregelung der Geschwister zu vermeiden ist. Auf individuelle Unterschiede
zwischen den Geschwistern kann im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts
Rücksicht genommen werden (vgl. E. 6.2). Insofern liegt entgegen den
Behauptungen des Ehemannes kein Widerspruch vor.
5.4
In Würdigung der
gesamten Umstände entspricht die aktuell gelebte Obhuts-situation allein bei
der Mutter dem Kindswohl am besten. Das Zivilgericht statuiert richtig, dass
die unbestritten enge Bindung der Kinder, insbesondere des Sohnes, zum Vater
sowie zum ursprünglichen Familienhaus in E____ und dem dortigen Umfeld im
Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts gelebt werden kann (angefochtener
Entscheid E. 3.3; vgl. E. 6.3). Der Antrag des Ehemanns auf Zuteilung der
alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.
5.5
Die
Betreuungsregelung gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 10, 16 und 18) nicht als
alternierende Obhut zu qualifizieren. Ein persönlicher Verkehr von zwei
Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr stellt gemäss
der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ein minimales Besuchsrecht dar (BGer
5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Daneben gibt es gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auch ein übliches Besuchsrecht (vgl.
BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2, 2C_423/2018
vom 18. Oktober 2018 E. 2.1) und ein grosszügiges Besuchsrecht (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 319 und E. 2.5 S. 321 f.). Folglich ist erst eine
Betreuungsregelung, die über ein ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht
hinausgeht, als alternierende Obhut zu qualifizieren. Die Tochter wird vom
Ehemann jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche
dienstags ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie während der
Hälfte der Ferien- und Feiertage betreut. Dies ist als übliches Besuchsrecht zu
qualifizieren. Den Sohn betreut der Ehemann jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis
Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche dienstags ab Schulschluss bis Donnerstag
Schulbeginn sowie während der Hälfte der Ferien- und Feiertage. Dies stellt ein
ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht, aber keine alternierende Obhut
dar, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.3) und die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 28 und 32). Im Übrigen änderte auch die Qualifikation der
Betreuungsverhältnisse als alternierende Obhut entgegen der Ansicht des
Ehemanns im Ergebnis nichts an der Höhe der vom Ehemann geschuldeten
Unterhaltsbeiträge. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Sohn oder
gar beide Kinder in der alternierenden Obhut beider Ehegatten befinden, lägen
die nachstehenden Unterhaltsberechnungen angesichts der mit dem vorliegenden
Entscheid bestätigten Betreuungsregelung des Zivilgerichts im Rahmen des
Ermessens, das dem Gericht bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zusteht
(vgl. dazu unten E. 8.1).
6.
Frage der Ausweitung des Besuchsrechts
6.1
Gemäss
Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht
zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen
persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer
Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der
elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln,
ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den
Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15.
Januar 2015 E. 6.3; AGE ZB.2020.38 E. 5.1). Oberste Richtschnur für die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25.
August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2,
5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/
Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage,
Basel 2018, Art. 273 N 10, Art. 273 N 9).
Beim Entscheid
über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille
zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer
5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.
2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter,
a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und
zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten
Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige
Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der
Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente
durchaus widersprechen können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl.
BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.
4.8.2).
6.2
Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich C____
mehrfach so geäussert hat, dass alles so belassen werden solle, wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll
vom 12. August 2020 S. 1 f.; vgl. Berufungsantwort Ziff. 9; Verhandlungsprotokoll
vom 12. November 2020 S. 3 f.; vgl. auch E. 3.5.2). Bezüglich D____ ist
festzuhalten, dass er sehr sensibel sei und in einen Loyalitätskonflikt
gedrängt werde (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3; vgl.
Berufungsantwort Ziff. 7). Einig sind sich die Eltern darin, dass sich die Kinder
in F____ gut entwickeln (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020
Dispositiv
S. 2). Sie scheinen sich demnach am neuen Ort, an dem sie unterdessen seit
über zwei Jahren wohnen, gut integriert zu haben. Die Ehefrau macht glaubhaft, dass
die erweiterte Familie (Grossmutter und Schwester mütterlicherseits) schon seit
Geburt wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und die Aufrechterhaltung
der regelmässigen Besuchszeiten bei ihnen dem Kindeswohl entspreche (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 16; Verhandlungsprotokoll vom
12. November 2020 S. 3). Die Aussagen von C____ bestätigen diese Annahme
(Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1 f.). Des Weiteren legt
die Mutter glaubwürdig dar, dass die Kinder klare Strukturen brauchen und ein
legitimes Bedürfnis sowohl nach Ruhe als auch Beständigkeit der Regelungen
haben (Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 13 f.; Verhandlungsprotokoll vom
12. November 2020 S. 3). Anders als bei kleinen Kindern sind im Alter von C____
(12) und D____ (7) nicht mehr nur ausschliesslich die Eltern wichtig. Die
soziale Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an
Bedeutung. Das bedingt die primäre Integration an einem Ort. C____ hat sowohl
in F____ als auch in E____ gute Freundinnen, ihre Hobbies übt sie wie D____ primär
in F____ und Basel aus (vgl. E. 5.2). C____ steht zudem vor dem Übertritt in die
Sekundarschule in F____, die schulische Anforderungen nehmen zu. Das häufige
beziehungsweise wie vom Vater beantragte fast 50 %-ige Pendeln zwischen
zwei relativ weit entfernten Orten widerspricht dem Bedürfnis der Kinder nach
Konstanz und bringt erhebliche Unruhe in den Alltag. Dies ist zu vermeiden,
zumal die bisher gelebte Regelung offenbar von den Kindern gut getragen wird.
Somit entspricht eine erneute Erweiterung des Besuchsrechts vorliegend nicht
dem Kindeswohl.
Wenn der Ehemann im Übrigen ausführt,
dass er «den Kindern zuliebe» im Haus in E____ bleibe (vgl. Berufung Ziff. 9) beziehungsweise
damit sie dort integriert bleiben könnten, sie dafür «aber halt auch oft kommen
müssten», lässt dies die Bedenken der Ehefrau, der Ehemann setze die Kinder mit
dem Haus in E____ unter Druck (vgl. Berufungsantwort Ziff. 12), zumindest
nicht völlig unverständlich erscheinen. Dasselbe gilt für das «dringende Anliegen»
des Ehemanns nach mehr Betreuung beziehungsweise der Möglichkeit, mehr Zeit mit
den Kindern verbringen zu können, wegen respektive seit seiner Pensionierung
(vgl. Berufung Ziff. 17). Für die Besuchsregelung massgeblich ist nicht das
Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl (vgl. E. 6.1). Dieses spricht
gemäss den Ausführungen vorliegend für Konstanz und angesichts des Alters der
Kinder für soziale Integration am neuen Ort, zumal die Bindung zum Vater wie
gezeigt gut ist und auch im Rahmen des bisher gelebten Besuchsrechts gepflegt
werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein Bedrängen der Kinder
ausserhalb der getroffenen Besuchsregelung (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9, 20
und Beilagen Nr. 3, 5) nicht angezeigt ist und bei allem Verständnis gegenüber
dem Vater nach mehr Kontakt der für das Kindeswohl so wichtigen Ruhe im Alltag
widerspricht.
Soweit die Kinder freiwillig und ohne
äusseren Druck von sich aus mehr Zeit beim Vater verbringen möchten, ist dies
nicht ausgeschlossen. Es wird jedoch darauf verzichtet, die Besuchsregelung
gemäss seinen Anträgen auszuweiten.
6.3 Zusammenfassend ist
die Regelung gemäss dem angefochtenen Entscheid bezüglich Obhut und
Besuchsrecht zu bestätigen. Sie entspricht dem Wohle der Kinder mehr als die
vom Berufungskläger beantragten Änderungen.
7.
Parteianträge zum Kindesunterhalt
7.1 Erwägungen des Zivilgerichts
Das Zivilgericht ging von einem
Einkommen des Ehemannes von monatlich insgesamt CHF 7ꞌ563.– (= CHF
1ꞌ497.– Lohn + CHF 4ꞌ548.– Pensionskassen-Rente +
CHF 1ꞌ518.– Liegenschaftsertrag) aus (angefochtener Entscheid E.
5.4). Sein Bedarf setzte das Zivilgericht auf CHF 5ꞌ061.– (= CHF
1ꞌ200.– Grundbetrag + CHF 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen Haus in E____
+ CHF 500.– Nebenkosten + CHF 528.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.–
selbst getragene Gesundheitskosten + CHF 300.– Mobilität + CHF 50.–
Telekommunikation + CHF 850.– laufende Steuern + CHF 350.– Kinderbetreuung)
fest (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).
Das Einkommen der Ehefrau hat das
Zivilgericht mit monatlich CHF 6ꞌ349.– beziffert einschliesslich 13.
Monatslohn und Unterhaltszulage (angefochtener Entscheid E. 5.5). Für den
Bedarf hat das Zivilgericht der Ehefrau CHF 4ꞌ606.– (= CHF
1ꞌ350.– Grundbetrag + CHF 50.– Telekommunikation + CHF 805
Wohnkostenanteil + 706.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.– selbst
getragene Gesundheitskosten + CHF 450.– Mobilität + CHF 1ꞌ100.–
Steuern) angerechnet (angefochtener Entscheid E. 5.6.2).
Der erweiterte Barbedarf der Kinder
hat das Zivilgericht auf monatlich CHF 1ꞌ409.– (= CHF 600.– Grundbetrag
+ CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 160.00
Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 53.–
U-Abo + CHF 80.– Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.–
Ferienbetreuung) für C____ respektive CHF 1ꞌ164.- (= CHF 400.–
Grundbetrag + CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 165.00
Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 80.–
Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.– Ferienbetreuung) für D____
bemessen (angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Als anrechenbares Einkommen setzte
das Zivilgericht monatlich je CHF 975.– (= CHF 682.25
Pensionskassen-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen) ein, was einen Barbedarf
von monatlich netto CHF 451.75 für C____ und CHF 203.75 für D____ ergibt (angefochtener
Entscheid E. 5.6.3).
7.2 Anträge des Ehemanns
7.2.1 Der Ehemann macht
geltend, die vom Zivilgericht angenommenen Liegenschaftserträge entsprächen
nicht der Realität: Bei der Liegenschaft in H____ sei der Sanierungsbedarf des
Flachdaches fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (Berufung Ziff. 20).
Zudem betreffe der weitaus grössere Teil der Unterhaltskosten für die beiden
Liegenschaften in Baselland gemäss Steuerausscheidung 2018 jene in H____ und
nicht das Familienhaus in E____ (Berufung Ziff. 20). Die angenommenen
Mieteinnahmen der Liegenschaften in I____, J____, entsprächen nicht den
Tatsachen. Auch bei dieser Liegenschaft sei ein erhöhter Sanierungsbedarf zu berücksichtigen
und von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen (Berufung Ziff. 21). Zudem sei
der drohende Leerstand aufgrund der Befristung des Mietvertrages bis am
31. März 2021 und der bisherigen erfolglosen Nachmietersuche zu
berücksichtigen. Demnach werde mit der Vermietung der Wohnungen an der J____
kein Mietertrag erzielt (Berufung, Ziff. 21). Die Liegenschaft in I____ an der K____
werde vom Ehemann mit den Kindern teilweise selbst genutzt. Eine häufigere
Vermietung sei aufgrund des Alters und Zustands des Chalets auch gar nicht möglich.
Aus dieser Liegenschaft daher gar keine Erträge erzielt werden (Berufung Ziff.
22). Demgemäss sei insgesamt von maximal CHF 500.– aus Liegenschaftserträgen
durch die Liegenschaft in H____ auszugehen (CHF 1ꞌ800.– abzüglich
Hypothekarzinsen CHF 389.– abzüglich Pauschalunterhalt CHF 450.– abzüglich
Rückstellungen für Sanierungen CHF 458.–). Würden die Rückstelllungen für
Sanierungen nicht berücksichtigt belaufe sich der Liegenschaftsertrag auf
maximal CHF 673.– (Berufung Ziff. 20, 23).
Im Übrigen belaufe sich das
Einkommen des Ehemanns durch Arbeitserwerb auf monatlich CHF 1ꞌ442.– und
nicht auf CHF 1ꞌ497.– (Berufung Ziff. 24).
7.2.2 In Bezug auf die
Bedarfsposten sei vom Umfang der Betreuung her (ca. 30 % seinerseits) bereits
mit der Besuchsregelung gemäss angefochtenem Entscheid von einer alternierenden
Obhut auszugehen. Dies habe entsprechende Konsequenzen für die
Unterhaltsberechnung: Unter anderem seien bei beiden Eltern die gleichen
Grundbeträge einzusetzen sowie die Grundbeträge und die Überschussanteile der
Kinder entsprechend dem Betreuungsverhältnis auf die Eltern aufzuteilen. Das
Zivilgericht habe diese Besonderheiten für die Unterhaltsberechnung bei alternierender
Obhut zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufung Ziff. 18).
Des Weiteren macht der Ehemann
geltend, die Ehefrau belege nicht, dass sie berufsnotwendig auf ein Auto
angewiesen sei. Die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 450.– würden daher
bestritten (Berufung Ziff. 24). Die Kosten für den Schwimmkurs des Sohnes seien
nicht belegt. Aufgrund der hälftigen Ferienbetreuung durch die Eltern würden
die Kosten für die Ferienbetreuung von monatlich CHF 33.– nun nicht mehr
anfallen (Berufung Ziff. 24). Aufgrund dieser neu beantragten
Unterhaltsbeiträge müssten die Steuern neu berechnet werden und seien für den
Ehemann mit CHF 1ꞌ260.– und für die Ehefrau mit CHF 446.– für die
Tochter mit CHF 166.– und den Sohn mit CHF 130.– zu budgetieren (Berufung
Ziff. 24).
7.2.3 Nach Berücksichtigung
des beantragten, rund 40 %-igen Betreuungsanteils des Ehemanns und der
übrigen Anpassungen würden sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Ehemanns
auf CHF 341.– je Kind einschliesslich die BVG-Kinderrente belaufen (Berufung
Ziff. 25).
7.3 Anträge der Ehefrau
7.3.1 Die Ehefrau hält dem
entgegen, in Bezug auf die Liegenschaftserträge befänden sich die Ehegatten verfahrensmässig
im Stadium der Ehetrennung. Die Unterhaltsbeiträge könnten also jederzeit
allenfalls veränderten Verhältnissen angepasst werden. Massgebend seien die
tatsächlichen Erträge, auch wenn sie güterrechtlich aus dem Eigengut stammten
(Berufungsantwort Ziff. 33). Anzumerken sei, dass die Ehefrau Miteigentümerin
der vom Ehemann bewohnten Liegenschaft in E____ sei (Berufungsantwort Ziff.
34). Vorliegend seien sogar insgesamt monatlich mindestens CHF 1ꞌ944.– anstatt
1ꞌ518.– als Nettomietertrag einzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 35–40,
46).
Einnahmeseitig sei anzufügen, dass
der Ehemann im Februar 2022 das AHV-Alter erreichen wird und sowohl er als auch
die Kinder ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente erhalten werden (Berufungsantwort
Ziff. 41).
7.3.2 In Bezug auf die
Bedarfsposten habe die Ehefrau, wie auch der Ehemann, schon seit immer über ein
Fahrzeug verfügt. Für die Umsetzung des Besuchsrechts, Zahnarztbesuche und
Notfälle sei ein Fahrzeug unerlässlich (Berufungsantwort Ziff. 42). Beim
Ehemann hingegen seien die CHF 300.– pro Monat für Berufsfahrkosten bei einem
Pensum von bloss noch 20 % in Frage zu stellen. Insbesondere da seine beiden
Fahrzeuge auf die AG als Arbeitgeberin des Ehemanns, an der er als Aktionär
beteiligt sei, ausgestellt seien (Berufungsantwort Ziff. 42 und Beilage Nr. 4).
Der Ehemann habe die Fahrtkosten denn auch nicht nachgewiesen (Berufungsantwort
Ziff. 43). Der Betrag für den Schwimmunterricht sei zu belassen, da er wieder
anfallen würde, sobald es pandemiebedingt wieder möglich sei (Berufungsantwort
Ziff. 44 und Beilagen Nr. 15, 16). Die Ferienbetreuung sei nachweislich
angefallen, eine Änderung sei nicht angezeigt (Berufungsantwort Ziff. 45). Die
Steuerlast sei vom Zivilgericht korrekt erfasst worden, bei der Ehefrau beliefe
sie sich sogar auf monatlich CHF 42.– mehr (Berufungsantwort Ziff. 46 und
Beilage Nr. 17).
Sie sei nicht damit einverstanden,
dass das Zivilgericht dem Ehemann monatlich CHF 350.– für die Betreuung der
Kinder anrechnete. Das Zivilgericht erwog, dass der sporadische Mietertrag aus
der Ferienwohnung in I____ an der K____ für die Kosten des ausgedehnten Besuchsrechts
zu verwenden sei. Demnach sei nicht noch zusätzlich ein Betrag für die
Betreuung festzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 31 mit Verweis auf den
angefochtenen Entscheid E. 5.6.1). Entgegen den Anträgen des Ehemannes
habe er (lediglich) ein erweitertes Besuchsrecht, das keinesfalls einer 30 %-igem
Betreuungsanteil entspreche und schon gar nicht dem Umfang einer alternierenden
Obhut. Demnach seien auch die Basiszahlen nicht zu erhöhen (Berufungsantwort
Ziff. 32).
Da jedoch kein höherer Unterhaltsbeitrag
verlangt werde, seien die beiden Bemerkungen (betreffend CHF 350.– Betreuungsgutsprache
und höhere Liegenschaftserträge) nur relevant, wenn die Grundlagen der
Berechnung verändert würden (Berufungsantwort S. 18 f.).
8.
Grundsätze der Bemessung der Unterhaltsbeiträge
Der Kindesunterhalt
wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung
geleistet.
8.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes einerseits
sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits
entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen
sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhalt besteht aus dem
Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung), dem Barunterhalt (Geldleistung für die
Kosten der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und von
Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss von
Drittbetreuungskosten), und dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E.
4.3 S. 487, 144 III 377 E. 7.1, in: Pra 2018 Nr. 104, S. 951;
BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Aus der
Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von
Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen
Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das
Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl
von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit
abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Steht das Kind unter
der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt
und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht,
so fällt der Geldunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil
anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten
ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut beider Elternteile,
so sind die finanziellen Lasten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei
ähnlicher Leistungsfähigkeit und unterschiedlichen Betreuungsanteilen umgekehrt
proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen
Betreuungsanteilen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit proportional zur
Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig unterschiedlichen Betreuungsanteilen
und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der sich daraus
ergebenden Matrix (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5; kritisch zur
erwähnten Matrix Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/
Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil
des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:
FamPra.ch 2021 S. 251, 275 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine
rein rechnerische Operation, sondern die vorgenannten Grundsätze sind in
Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5).
8.2 Der Kinderunterhalt ist unter Vorbehalt besonderer Situation
namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der
sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGer 5A_800/2019
vom 9. Februar 2021 E. 4.3, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6; AGE
ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 4.2.1).
8.3 Zur Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge nach der zweistufigen
Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung ist in
einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen.
Dieses wird je nach Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.2.1,
in: Pra 2018 Nr. 104, S. 958) zur Bestimmung des familienrechtlichen
Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.,
2010, Rz 02.27 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N
10.97 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in:
FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes
und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Als Gegenstände der Erweiterung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden in der Literatur die
Prämien bestimmter Versicherungen wie insbesondere Krankenzusatzversicherungen, der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.38;
vgl. Bähler, a.a.O., S. 273
und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für
Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler,
a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,
a.a.O., N 10.98) genannt (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Ein
Überschuss ist in der Regel und unter Vorbehalt besonderer Situationen sowie
einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488) nach grossen und
kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein
Teil) zu verteilen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer
5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3; Bähler,
a.a.O., S. 277, AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1 m.w.H.).
8.4 Soweit der
Existenzbedarf des Unterhalt schuldenden Elternteils gedeckt ist, sind der
Barunterhalt seiner Kinder ohne Drittbetreuungskosten, sodann die
Drittbetreuungskosten und der Betreuungsunterhalt zu decken (BGer 5A_553/2018
vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9).
9.
Einkommen des Ehemanns
Der
Ehemann generiert Einnahmen aus Arbeitserwerb, als Pensionskassenrente und aus
Liegenschaftserträgen. Der Ehemann ist Eigentümer von vier Liegenschaften, dem
ehemaligen Familienhaus in E____, einer Liegenschaft in H____ und zwei
Liegenschaften in I____. Streitig sind die Einnahmen des Ehemanns aus den drei
nicht von ihm bewohnten Liegenschaften.
Unbestritten ist, dass die
monatliche Pensionskassenrente des Ehemanns CHF 4'548.– beträgt. Die Höhe
des Arbeitserwerbs sowie der Liegenschaftserträge sind jedoch strittig.
9.1 Die Einnahmen des Ehemanns aus Arbeitserwerb
Im Jahr 2019 verdiente der Ehemann
gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 ein Einkommen von durchschnittlich netto
CHF 1ꞌ497.– pro Monat (Beilage Nr. 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 2.
März 2020, Akten ZGer Nr. 98). Gemäss den Lohnabrechnungen für März bis Mai
2020 und Juli bis Oktober 2020 verdiente der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen
von CHF 1ꞌ441.90 (Beilagen Nr. 3 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März
2020, Akten ZGer Nr. 98 und Beilagen Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2.
November 2020, Akten ZGer Nr. 153; vgl. Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau
bestreitet denn auch das Einkommen des Ehemanns von dieser Höhe nicht (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 41). Der Ehemann hat somit genügend glaubhaft gemacht,
dass sein Einkommen gegenüber dem Jahr 2019 um rund CHF 55.– gesunken ist,
zumindest ab März 2020 (vgl. Berufung Ziff. 24). Für die laufenden
Kinderunterhaltsbeiträge wird demnach entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid E. 5.4.1) mit dem aktuelleren Einkommen des
Ehemannes aus Arbeitserwerb von CHF 1ꞌ442.– gerechnet.
9.2 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft in H____
In
Bezug auf die Liegenschaft in H____ macht der Ehemann geltend, die Liegenschaft
sei ihm von seiner Mutter übertragen worden, die sich inzwischen im Pflegeheim
befinde. Es sei deshalb unklar, wie lange er diese Liegenschaft noch werde
halten können (Berufung Ziff. 23). Dieses Argument kann nicht greifen. Den
aktuell bloss hypothetischen künftigen Verkauf der Liegenschaft in H____ kann
der Ehemann erst geltend machen, wenn er effektiv eintritt. Wie vom Zivilgericht richtig festgestellt, ist für
die Berechnung der Unterhaltsbeiträge seit 1. August
2019 von den seit dann effektiv erzielten und aktuellen Mieteinnahmen aus
der Liegenschaft in H____ auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3).
Als
Liegenschaftsaufwand sind nur die tatsächlich getätigten Ausgaben im jeweiligen
Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die blosse Einreichung einer unverbindlichen
Offerte von vor rund zwei Jahren, genügt jedenfalls nicht zur Glaubhaftmachung
der vom Ehemann geltend gemachten Sanierungskosten. Diese können deshalb bei
der Bemessung der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt
werden (vgl. Berufung Ziff. 20). Im vorliegenden Verfahren stehen die
laufenden Kindes-unterhaltsbeiträge seit August 2019 im Streit. Der vom Ehemann
geltend gemachte Liegenschaftsaufwand für das Jahr 2018 (Berufung Ziff. 20) ist
vor der relevanten Berechnungsperiode angefallen und demnach für die
vorliegende Berechnung nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass als
genügend glaubhaft gemachte Unterhaltskosten für die Liegenschaft in H____ die
Pauschalbeträge in Höhe von CHF 450.– pro Monat in Abzug zu bringen sind.
Des
Weiteren sind die ausgewiesenen Hypothekarzinsen von CHF 389.– zu
berücksichtigen (Beilage Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. September 2019,
Akten ZGer Nr. 34). Die Ehefrau bestreitet diese Höhe nicht konsequent, sondern
geht wohl ebenfalls von Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 389.– aus, um
auf die von ihr errechneten Nettomietertrag von CHF 961.– zu kommen
(Berufungsantwort Ziff. 35 S. 15). Die Aussage, der Hypothekarzins belaufe
sich auf CHF 380.– (Berufungsantwort Ziff. 35 S. 14), scheint demnach ein
Tippfehler zu sein.
Gemäss
den obigen Ausführungen beträgt der monatliche Ertrag der Liegenschaft in H____
CHF 961.– (= CHF 1ꞌ800.– Mietzinseinnahmen – CHF 389.–
Hypothekarzinsen – CHF 450.– Pauschalunterhalt).
9.3 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der J____ in I____
Die Liegenschaft in I____, an der J____,
umfasst zwei Wohnungen. Der Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoss beträgt CHF
700.–. Der Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss betrug bis mindestens am
31. März 2020 CHF 1'500.– zuzüglich eine Akontozahlung von CHF 100.– für
Nebenkosten (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemans vom 2. November 2020, Akten
ZGer Nr. 153, S. 24 ff.). Seit 1. November 2020 beträgt der Mietzins
gemäss dem zweiten eingereichten Mietvertrag CHF 1'400.–, auf eine
Akontozahlung wird offenbar verzichtet (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemanns
vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 33 ff.). Dass
die Wohnung während den sieben Monaten zwischen der Mietdauer der beiden
eingereichten Mietverträge (April bis Oktober 2020) nicht vermietet worden ist,
wird vom Ehemann in seiner Berufung nicht behauptet (vgl. Berufung Ziff. 21;
Eingabe des Ehemanns vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 167, S. 3
«Liegenschaften A____»; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020, Akten ZGer
Nr. 162, S. 6; Eingabe des Ehemannes vom 2. September 2019, Akten ZGer Nr.
33, Ziff. 7). Dass vom April 2020 bis Ende Oktober 2020 kein oder ein
geringerer Mietzins erzielt werden konnte, hat der Ehemann demnach nicht
genügend glaubhaft gemacht. Es wird daher von einem Mietzins von CHF 1'500.–
bis Ende Oktober 2020 ausgegangen. Der Ehemann macht jedoch geltend, der
Mietvertrag für die Wohnung im 1. Obergeschoss sei bis am 31. März
2021 befristet (gewesen) und es habe sich noch keinen Nachmieter gefunden. Aus
den Akten ergibt sich allerdings weder die Befristung noch die Kündigung der
Wohnung im 1. Obergeschoss per 31. März 2021. Ein tatsächlicher Leerstand
der Wohnung ist in der Folge vom Ehemann denn auch nicht geltend gemacht worden.
Das Appellationsgericht als Berufungsgericht ist trotz dem im vorliegenden
summarischen Verfahren anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz nicht gehalten,
diese Sachlage von sich aus – ohne entsprechende Rüge der Parteien –
abschliessend zu klären (vgl. E. 2.1). Es erscheint als wahrscheinlicher und
somit glaubhaft, dass die Wohnung während der relevanten Periode vermietet war
und auch nach wie vor ist. Für die laufenden Kindesunterhaltsbeiträge ist
demnach von einem Mietzins von CHF 1'400.– für die Wohnung im ersten
Obergeschoss auszugehen.
Von den Mietzinseinnahmen
abzuziehen sind ein Pauschalunterhalt in der Höhe von 25 % der
Mietzinseinnahmen und die ausgewiesenen und unbestrittenen Hypothekarzinsen von
monatlich CHF 592.–. Der Sanierungsbedarf ist hingegen nicht hinreichend
glaubhaft gemacht, so dass keine monatlichen Rückstellungen dafür zusätzlich
zum Pauschalunterhalt berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein Ertrag aus
der Liegenschaft an der J____ in I____ bis Ende Oktober 2020 von CHF 983.–
(= CHF 2'100.– Mietzinseinnahmen – CHF 525.– Pauschalunterhalt – CHF
592.– Hypothekarzinsen) und ab November 2020 von CHF 908.– (= CHF 2'000.–
Mietzinseinnahmen – CHF 500.– Pauschalunterhalt – CHF 592.– Hypothekarzinsen).
9.4 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der K____ in I____
Die dritte Liegenschaft des
Ehemanns, in I____ an der K____, umfasst ebenfalls zwei Wohnungen. Der Ehemann
behauptet, er nutze die Liegenschaft mit den Kindern teilweise selbst und es
sei ihm für die gesamte Liegenschaft kein Mietertrag anzurechnen (Berufung Ziff
22). Im Jahr 2020 beliefen sich die Mieteinnahmen aus der Vermietung der
Liegenschaft während wenigen Wochen auf CHF 6ꞌ600.–, dies sei ein
ausserordentlich gutes Jahr gewesen. Üblicherweise beliefen sich die
Mieteinnahmen auf maximal CHF 5ꞌ000.– pro Jahr. Eine häufigere
Vermietung sei aufgrund des Alters und des unrenovierten Zustandes des Chalets
nicht möglich (Berufung Ziff. 22). Die Ehefrau hingegen macht geltend, der
Ehemann nutze mit den Kindern sporadisch lediglich die 2-Zimmer-Parterrewohnung.
Selbst diese Wohnung sei jedoch (bisher) immer auch wochenweise fremdvermietet
worden. Zudem sei die 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss regelmässig wochenweise
vermietet worden (Berufungsantwort Ziff. 38). Aus den eingereichten Unterlagen
ist ersichtlich, dass zumindest die Obergeschosswohnung sporadisch wochenweise
vermietet worden ist, namentlich im Jahr 2020 während mindestens 10 Wochen zu
einem Mietertrag von gesamthaft CHF 7ꞌ280.– (= CHF 2ꞌ000.– für 3
Wochen + CHF 795.– für 1 Woche + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF
1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen; jeweils
exklusive Kurtaxe; vgl. Beilage Nr. 6/1–5 zur Eingabe des Ehemanns vom 2.
November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 18 ff.). Basierend darauf kann
von ungefähren durchschnittlichen jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 6ꞌ000.–
für die sporadische wochenweise Vermietung ausgegangen werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen
Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und stattdessen von
einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für den betroffenen
Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte
Einkommen zu erreichen (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23.
August 2018 E. 3.1.2). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die
Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen. Falls ein
Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite
angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich
wäre, kann das Gericht auch unter diesem Titel ein hypothetisches Einkommen
berücksichtigen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGer 5A_1005/2017 vom 23. August
2018 E. 3.1.2, 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2, 5A_671/2014 vom 5.
Juni 2015 E. 4.2, 5A_687/2011 vom 17. April 2012 E. 5.1.1; 5A_232/2011 vom
17. August 2011 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren
hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass wenn der
Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht verringert, ein
hypothetisches Einkommen selbst dann anzunehmen ist, wenn die
Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4. S. 236 f.). Eine Ausnahme von der Regel, wonach der Richter ein
hypothetisches Einkommen nur anrechnen darf, wenn die betreffende Person es
tatsächlich erzielen kann, setzt voraus, dass diese Person der Vorwurf trifft,
ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht vermindert zu
haben (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Diese in BGE 143 III 233 entwickelte
Rechtsprechung hat auch für Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
zu gelten.
In der Vergangenheit nicht
realisierte Einnahmen aus Liegenschaftsertrag können nicht mehr tatsächlich
erzielt werden; ein aktueller effektiver Mietzins kann die verpassten
Mietrückstände nicht ausgleichen. Die Einkommensverminderung kann nicht mehr
rückgängig gemacht werden. Die rückwirkende Annahme eines hypothetischen
Einkommens durch Mietzinseinnahmen setzt demnach voraus, dass der
Mietzinsausfall mit Schädigungsabsicht erzielt worden ist. Die Ehefrau
behauptet nicht, dass der Ehemann die Liegenschaft an der K____ in
Schädigungsabsicht nicht vermiete. Vielmehr vermitteln beide Parteien den
Eindruck, dass die beiden Wohnungen seit eh und je nicht dauerhaft vermietet
worden sind, sondern lediglich unregelmässig wochenweise, auch weil mindestens
die Parterrewohnung sporadisch selbst vom Ehemann mit den Kindern genutzt
worden ist (vgl. Berufung Ziff. 22; Berufungsantwort Ziff. 38). Eine
Schädigungsabsicht des Ehemanns ist daher nicht anzunehmen. Dem Ehemann können
folglich rückwirkend keine Mietzinseinnahmen angerechnet werden.
Es ist denkbar, dass sich der
Ehemann zumindest künftig nicht mehr darauf berufen können wird, dass ihm die
ganze Liegenschaft an der K____ zur Eigennutzung zustehe und ihm rechnerisch
kein Mietertrag angerechnet werden könne. Mit der 7.5-Zimmer grossen Familienliegenschaft
in E____ wird dem Ehemann bereits ein grosszügiger Wohnraum mit den Kindern
zugestanden. Es wäre darzulegen, warum die Vermietung der Liegenschaft an der K____
in I____ dem Ehemann nicht zumutbar sein sollte. Da eine wochenweise Vermietung
trotz des behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Renovationsbedarfs möglich
ist, könnte es naheliegen, dass auch eine dauerhafte Vermietung der
Liegenschaft in Frage kommt. Dies umso mehr, zumal die Liegenschaft an der K____
mit der dauerhaft vermieteten und unmittelbar angrenzenden Liegenschaft an der J____
vergleichbar erscheint. Zumindest wenn der Ehemann es unterlassen sollte, den
Unterschied zwischen den Liegenschaften zu belegen. In der Berufung deklariert
der Ehemann für beide Liegenschaften dasselbe Baujahr (1969) und einen
vergleichbaren Renovationsbedarf (J____: «wenig renoviert» und K____: «kaum
renoviert»). Für künftige Kindesunterhaltsberechnungen wäre zu prüfen, ob mindestens
in Bezug auf die Obergeschosswohnung der K____ von einem erzielbaren
monatlichen Mietzins und in Bezug auf die Parterrewohnung zumindest von einer
wochenweisen Vermietung ausgegangen werden könnte. Die auf die Parterrewohnung
anteilig anfallenden Hypothekarzinsen sind dem Ehemann denn auch vorliegend nicht
als Mietzins im Bedarf (vgl. E. 12.3) anzurechnen, selbst bei
nachgewiesener Eigennutzung.
Daraus resultiert kein anrechenbarer
Ertrag aus der Liegenschaft an der K____ in I____ (jährlich CHF 6'000.–
Mietzinseinnahmen – CHF 1ꞌ500.– Pauschalunterhalt – CHF 7ꞌ104.–
Hypothekarzinsen). Ein Negativsaldo kann vom Ehemann mit der sporadischen
wochenweisen Vermietung der Parterrewohnung ausgeglichen werden und ist daher
nicht als Bedarf zu berücksichtigen.
9.5 Einkommensveränderungen
Während der beantragten
Unterhaltsdauer sind im Einkommen des Ehemanns seit August 2019 zwei
Veränderungen eingetreten: Einerseits reduzierte sich das Einkommen des
Ehemanns aus Arbeitserwerb per März 2020 von monatlich netto CHF 1ꞌ497.–
auf rund CHF 1ꞌ442.– (vgl. E. 9.1). Andererseits belaufen sich die
Liegenschaftseinnahmen aus der J____ von August 2019 bis Oktober 2020 auf
monatlich CHF 983.– und ab November 2020 auf CHF 908.– (vgl. E. 9.2.2). Dem
vorliegenden summarischen Verfahren Rechnung tragend werden die
Einkommensveränderungen auf denselben Zeitpunkt zusammengefasst (vgl. auch
E. 11 zur Berücksichtigung der Veränderung der Kinderzulagen). Zwecks
Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts (vgl. E. 6, 12.1) werden
die beiden Einkommensreduktionen zugunsten des Ehemanns per April 2020
berücksichtigt. Demzufolge ist von einem massgeblichen Einkommen des Ehemanns von
August 2019 bis 31. März 2020 von insgesamt CHF 7ꞌ989.– (= CHF 4'548.–
aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus
Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus Liegenschaftsertrag J____) auszugehen.
Das massgebliche Einkommen ab April 2020 beträgt demnach CHF 7ꞌ859.–
(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus
Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.–
aus Liegenschaftsertrag J____). Die Einkommensdifferenz beträgt CHF 130.– pro
Monat.
Die vom Ehemann bezogenen
BVG-Kinderrenten von je CHF 682.25 sind wie von der Vorinstanz richtig
festgestellt als Einkommen der beiden Kinder zu berücksichtigen (angefochtener
Entscheid E. 5.4.4).
10.
Einkommen der Ehefrau
Das Einkommen der Ehefrau für ihr
60 % Pensum beträgt unbestrittenerweise netto CHF 6ꞌ349.–
monatlich, einschliesslich 13. Monatslohn und Unterhaltszulage von
CHF 508.25 (angefochtener Entscheid E. 5.5; Eingabe der Ehefrau vom 12.
November 2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5).
11.
Einkommen der Kinder
Die Ehefrau bezieht über ihren Lohn
die Kinderzulagen. Im Kanton Basel-Stadt haben sich diese von je CHF 200.– bis
31. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 auf CHF 275.– erhöht (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/
mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1-januar-2020-html,
besucht am 31. August 2021). Die Kinderzulagen sind gemäss den zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz den Kindern selbst als Einkommen anzurechnen
(angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. Eingabe der Ehefrau vom 12. November
2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5; Beilage Nr. 2 zur Eingabe der Ehefrau
vom 24. Juli 2019, Akten ZGer Nr. 11).
Im vorliegenden summarischen
Verfahren wird die Veränderung im Einkommen der Kinder auf den Zeitpunkt der
Veränderung im Einkommen des Ehemanns zusammengefasst. Für die
Berechnungsperiode vom August 2019 bis März 2020 werden daher für die
Kinderzulagen die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab April 2020 die
neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren Kinderzulagen
durch die frühere Berücksichtigung des tieferen Einkommens des Ehemanns durch
Mieteinnahmen kompensiert (vgl. E. 9.3).
12.
Bedarf des Ehemanns
12.1 Grundbetrag bei alleiniger Obhut
In Bezug auf den Bedarf des Ehemanns
macht dieser geltend, die Bedarfszahlen seien der alternierenden Obhut
anzupassen (Berufung Ziff. 18; vgl. E. 3.1). Mit dem vorliegenden Entscheid
wird die Obhut der Ehefrau belassen (vgl. E. 5). Dem Ehemann steht in Bezug auf
den Sohn ein ausgedehntes Besuchsrecht zu, in Bezug auf die Tochter ist von
einem üblichen Besuchsrecht auszugehen. Dies genügt nicht, um für die
Kindesunterhaltsberechnung von alternierender Obhut auszugehen und die
Bedarfszahlen entsprechend anzupassen (vgl. E. 5.5). Dem ausgedehnten Besuchsrecht
des Ehemannes wird erstens bei einzelnen Bedarfsposten Rechnung getragen,
namentlich bei der gesamthaften Anrechnung der Eigennutzung der grosszügigen
Liegenschaft in E____ (7.5 Zimmer; vgl. E. 9.2.3 und 12.3; angefochtener
Entscheid E. 5.4.3), bei der Anrechnung eines Betrags für die Betreuung in
Höhe von CHF 350.– (vgl. E. 12.2; angefochtener Entscheid E. 5.6.1) und
bei der Nichtberücksichtigung der anfänglich höheren Drittbetreuungskosten
(vgl. E. 14.2). Zweitens erfolgt die Berücksichtigung beim Zusammenzug der
veränderten Basiszahlen auf den Zeitpunkt ab April 2020 für die zweite
Unterhaltsberechnungsperiode (vgl. E. 9.1.3 und E. 9.3). Drittens werden
die Liegenschaftseinnahmen zurückhaltend und somit zu Gunsten des Ehemanns
angenommen (vgl. E. 9.2.3).
12.2 Betrag für die Kinderbetreuung
Die Vorinstanz hat im Übrigen dem
Ehemann einen Betrag für die Kinderbetreuung in Höhe von CHF 350.– pro Monat
angerechnet, zwecks Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgaben des Ehemanns aufgrund
der nochmals ausgedehnten Kinderbetreuung (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).
In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann ein ausgedehntes Besuchsrecht
ausübt (vgl. E. 5 f., 12.1), scheint ein Betrag von dieser Höhe als
gerechtfertigt. Die Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts des
Ehemannes erscheint entgegen der Ansicht der Parteien in diesem Umfang gerechtfertigt
(vgl. Berufung Ziff. 18; Berufungsantwort Ziff. 31).
12.3 Gesamtbedarf
Daraus resultiert ein
familienrechtlicher Bedarf des Ehemanns von CHF 4ꞌ211.– (= CHF
1ꞌ200.– Grundbetrag + 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen E____ + 500.–
Nebenkosten E____ + CHF 528.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst getragene
Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.– Fahrzeug + CHF
350.– Betreuungsgutschrift) plus geschätzt CHF 1ꞌ040.– für die laufenden
Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ251.– für die erste
Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 971.– für die laufenden
Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ182.– für die zweite
Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.1).
13.
Bedarf der Ehefrau
13.1 Fahrzeugkosten
In Bezug auf den Bedarf der Ehefrau
ist betreffend das Auto der Ehefrau entgegen der Behauptung des Ehemanns mit
dem Zivilgericht richtig festzustellen, dass ihr die Auslagen dafür an ihren
Bedarf anzurechnen sind (angefochtener Entscheid E. 5.6.2). Um das ausgedehnte
Besuchsrecht zwischen den beiden relativ weit entfernten Wohnorten der Eltern
umzusetzen, ist das Auto der Ehefrau unabdingbar; insbesondere zumal die
Wegdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde beträgt und
mehrmaliges Umsteigen bedingt, während mit dem Auto die Strecke in 25 Minuten
zurückgelegt werden kann. Auch für die geltend gemachten Zahnarztbesuche und
Notfälle ist der Ehefrau angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie
ein Auto zuzugestehen. Dies umso mehr zumal der Ehemann selbst sogar über zwei
Autos verfügt. Die Kosten von monatlich CHF 435.– (CHF 300.– Fahrtkosten
wie beim Ehemann + CHF 135.– Parkplatzkosten) sind der Ehefrau demnach an ihren
Bedarf anzurechnen (vgl. Beilagen Nr. 8 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juli
2019, Akten ZGer Nr. 11).
13.2 Gesamtbedarf
Daraus resultiert ein
familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3ꞌ506.– (= CHF 1ꞌ350.–
Grundbetrag + 805.– Miete [einschliesslich Nebenkosten und abzüglich
Mietzinsanteil der Kinder] + CHF 706.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst
getragene Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.–
Fahrzeug + CHF 135 Parkplatz + 60.– auswärtiges Essen) plus geschätzt CHF 754.–
für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ260.– für die
erste Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 765.– für die laufenden
Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ271.– für die zweite
Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.2).
14.
Bedarf der Kinder
14.1 Hobbykosten
In Bezug auf den Bedarf der Kinder
ist festzustellen, dass die Kosten von Hobbies bei der Berechnung des
familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen
sind. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen, bei denen sich dies nach
Massgabe der Berücksichtigung des Kindeswohls rechtfertigen könnte, sind die
Kosten der Ausübung von Hobbies von Kindern mit ihrem Grundbetrag und ihrem
Überschussanteil zu decken (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.1.3, 5A_311/2019
vom 11. November 2019 E. 7.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4,
ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.72; vgl. angefochtener Entscheid
E. 5.6.3). Eine besondere Berücksichtigung bei der Berechnung würde zu
einer Vermischung der zweistufigen Methode mit der konkreten einstufigen
Methode der Unterhaltsberechnung führen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November
2019 E. 7.2). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes Kind ein
Überschussanteil gemäss dem angefochtenen Entscheid von CHF 353.–
(angefochtener Entscheid E. 5.7.3) und gemäss dem vorliegenden Entscheid von CHF
610.– respektive CHF 622.– enthalten (vgl. E. 15). Damit und nötigenfalls
mit dem Grundbetrag der Kinder können angemessene Hobbies ohne Weiteres
finanziert werden. Die Hobbies sind somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
(angefochtener Entscheid E. 5.6.3) nicht zum Bedarf der beiden Kinder zu
rechnen.
14.2 Ferienbetreuung
Die Vorinstanz hat für die
Ferienbetreuung ein Betrag von monatlich je CHF 33.– angerechnet. Der Ehemann
macht geltend, dieser Betrag werde künftig nicht mehr anfallen, da die Ferien
nun hälftig aufgeteilt seien (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau hingegen argumentiert,
dass die Ferienbetreuung in den Jahren 2019 und 2020 nachweislich angefallen
sei und keine Änderung angezeigt sei (Berufungsantwort Ziff. 45). Die Ehefrau
arbeitet in einem überobligatorischen Pensum von 60 %. Bei dem üblichen
Ferienanspruch von vier bis fünf Wochen pro Jahr ist es offenkundig, dass für die
Hälfte der 14-wöchigen Schulferien der Kinder pro Jahr die Betreuung der Mutter
obliegt. Die Ausgaben für die Ferienbetreuung sind deshalb in den Bedarf mit
ein zu berechnen.
Auf eine rückwirkende
Berücksichtigung der anfänglich noch etwas höheren Drittbetreuungskosten der
Kinder bei der Mutter wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des
Ehemanns und in Anbetracht der Leistungsfähigkeit der Ehefrau verzichtet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5.9).
14.3 Steueranteil
Gestatten es die finanziellen
Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche
Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen
Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3
S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des
Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen
Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet
(Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG;
SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung
entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der
Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem
zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese
allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag
entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es
ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt,
als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni
2020 E. 4.4.3; s. auch zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.2; je mit Hinweisen).
Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der
allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil
im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch
2021 S. 261 ff.; Arndt/Bader,
Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend:
verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; Arndt/Bader,
Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend:
Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut
und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schwizer, Entscheidbesprechungen, AJP
2021 S. 234 ff.; vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.2.1).
Die im vorliegenden Entscheid
zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
Damit sind Steueranteile auch im Barbedarf der Kinder zu berücksichtigen. In
der ersten Unterhaltsperiode ist für C____ mit einem ungefähren monatlichen Steueranteil
von geschätzt CHF 286.– und für D____ von geschätzt CHF 233.– zu rechnen.
Für die zweite Unterhaltsperiode ist bei C____ CHF 290.– und bei D____ CHF
236.– anzunehmen.
14.4 Gesamtbedarf
Daraus resultiert ein
familienrechtlicher Bedarf von C____ von gerundet CHF 1ꞌ330.– (=
CHF 600.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 160.–
Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 53.– U-Abo
+ CHF 51.– Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 286.– für die
laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ616.– für die erste
Unterhaltsperiode respektive plus CHF 290.– für die laufenden Steuern, also
gesamthaft CHF 1ꞌ620.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl.
angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).
Daraus resultiert ein
familienrechtlicher Bedarf von D____ von gerundet CHF 1ꞌ170.– (=
CHF 400.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 165.–
Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 51.–
Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 233.– für die laufenden
Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ314.– für die erste
Unterhaltsperiode respektive plus CHF 236.– für die laufenden Steuern, also
gesamthaft CHF 1ꞌ318.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl.
angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).
14.5 Aufteilung des Barbedarfs der Kinder auf die beiden Elternteile
Die Vorinstanz geht davon aus, dass
der Ehemann den Barunterhalt (ohne Drittbetreuungs- und Hobbykosten)
vollumfänglich alleine zu tragen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Dem
ist zuzustimmen. Die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern hängt sowohl
von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit ab
(BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; vgl. E. 8.1). Soweit der
hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen erzielt, das nicht allein aus
Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die
Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig einhergehenden
Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der Verteilung des
Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu tragen (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 6.4, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte
Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des
Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches
bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von
Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser
[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285
ZGB N 44; Wullschleger, in:
Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art.
285 ZGB N 60). Die Ehefrau, die neben einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von
60 % für die Betreuung der Kinder primär verantwortlich ist, ist in ihrer
Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der die Tochter mit
einem gewöhnlichen und den Sohn mit einem ausgedehnten Besuchsrecht betreut. Dem
ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns und der Leistungsfähigkeit der Ehefrau
wird durch die Überschussverteilung genügend Rechnung getragen (vgl. E. 15.3).
15.
Unterhaltsbeiträge
Die vorstehenden Erwägungen führen
zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:
15.1 Für den nicht durch
Kinderzulagen und Kinderrente gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der
Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die
betreffenden Beträge belaufen sich für C____ auf CHF 650.– (= CHF 1ꞌ616.–
Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 882.–
Einkommen) für die erste respektive CHF 579.– (= CHF 1ꞌ620.–
Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 957.–
Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode und für D____ auf CHF 348.– (=
CHF 1ꞌ314.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.–
Ferienbetreuung – CHF 882.– Einkommen) für die erste respektive CHF 277.– (=
CHF 1ꞌ318.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.–
Ferienbetreuung – CHF 957.– Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode.
15.2 Für die erste
Unterhaltsperiode steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'103.–
(CHF 7'989.– Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ764.–
Einkommen Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'441.–
gegenüber (CHF 5'251.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'260.– Grundbedarf
Ehefrau + CHF 1'616.– Grundbedarf C____ + CHF 1'314.– Grundbedarf D____).
Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'661.–.
Für die zweite Unterhaltsperiode
steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'123.– (CHF 7'859.–
Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ914.– Einkommen
Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'391.– (CHF
5'182.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'271.– Grundbedarf Ehefrau + CHF
1'620.– Grundbedarf C____ + CHF 1'318.– Grundbedarf D____) gegenüber. Der
Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'732.–.
15.3 Der Überschuss ist
nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein
Kind je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (AGE ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3,
ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2,
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der
Überschussanteil der Kinder aufgerundet je CHF 610.– in der ersten und CHF
622.– in der zweiten Unterhaltsperiode. Die Kosten der Drittbetreuung der
Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis
des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen
Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne
Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung
ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen (vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3,
ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2,
ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis).
In der ersten Unterhaltsperiode
beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen
Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne
Drittbetreuungskosten CHF 1'740.– (CHF 7'989.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'251.–
Grundbedarf Ehemann + CHF 650.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ + CHF 348.–
nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung
ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'089.– (CHF 6'349.–
Einkommen Ehefrau – CHF 4'260.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der Ehemann 45 %
(CHF 1'740.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.4544) und die Ehefrau 55 %
(CHF 2'089.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.5456) der Kosten der
Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem ausgedehnten
Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und Bedarfszahlen genügend
Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die Ehefrau mit ihrem
Arbeitspensum von 60 % ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10).
Von der obigen Überschussverteilung ist folglich nicht abzuweichen. Die
entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je
CHF 274.– (= CHF 610.– Überschussanteil x 0.45) und CHF 38.– (= CHF
84.– Drittbetreuungskosten x 0.45) pro Kind und für die Ehefrau auf je
CHF 366.– und CHF 50.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die
folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 962.–
(CHF 650.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.–
Fremdbetreuungskosten) und für D____ CHF 660.– (CHF 348.– nicht
gedeckter Barbedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.–
Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge
auf CHF 1'622.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen
familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein
Überschuss von CHF 1ꞌ116.– (CHF 7'989.– – [CHF 5ꞌ251.– + 1'622.–]).
Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 382.– zu
tragen (CHF 336.– + CHF 46.–), insgesamt CHF 764.–. Damit verbleibt der
Ehefrau nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung
ihres Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ325.– (CHF 6'349.–
– [CHF 4'260.– + 764.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um
CHF 209.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der
Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.
In der zweiten Unterhaltsperiode
beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen
Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne
Drittbetreuungskosten CHF 1'821.– (CHF 7'859.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'182.–
Grundbedarf Ehemann + CHF 579.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ +
CHF 277.– nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau
nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'078.– (CHF
6'349.– Einkommen Ehefrau – CHF 4'271.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der
Ehemann 47 % (CHF 1'821.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.4670) und die
Ehefrau 53 % (CHF 2'078.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.5330) der Kosten
der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem
ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und
Bedarfszahlen genügend Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die
Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von 60% ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10).
Die entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je
CHF 292.– (= CHF 622.– Überschussanteil x 0.47) und CHF 39.– (= CHF 84.–
Drittbetreuungskosten x 0.47) pro Kind und für die Ehefrau auf je CHF 330.–
und CHF 45.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die folgenden
Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 910.– (CHF 579.– nicht
gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil + CHF 39.– Fremdbetreuungskosten)
und für D____ CHF 608.– (CHF 277.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil
+ CHF 39.– Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge
auf CHF 1'518.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen
familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein
Überschuss von CHF 1ꞌ159.– (CHF 7'859.– – [CHF 5ꞌ182.– + 1'518.–]).
Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 375.– (330.– +
CHF 45.–) zu tragen, insgesamt CHF 750.–. Damit verbleibt der Ehefrau nach
Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres
Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ328.–
(CHF 6'349.– – [CHF 4'271.– + 750.–]). Somit ist der Überschuss der
Ehefrau um CHF 169.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der
Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.
15.4 Ausser Diskussion
steht, wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, dass vorliegend kein
Betreuungsunterhalt geschuldet ist (angefochtener Entscheid E. 5.3).
16.
Kosten des Berufungsverfahrens
16.1 Kostenverteilung
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden
die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei
vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO
nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder
Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017
E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
a.a.O., Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1
lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese
Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3
S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von
Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des
Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels
besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018
E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
Mit dem angefochtenen Entscheid
wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 1'228.– (= CHF
738.– für C____ + CHF 490-– für D____) verpflichtet. Mit seiner Berufung
beantragt der Ehemann, die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf je CHF 341.–
einschliesslich der BVG-Kinderrente zu beschränken. Die Ehefrau beantragt die
Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid werden
die Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die erste Unterhaltsperiode auf
insgesamt CHF 1'622.– (= CHF 962.– für C____ + CHF 660.– für D____)
und für die zweite Unterhaltsperiode auf CHF 1'518.– (= CHF 910.– für C____
+ CHF 608.– für D____) festgesetzt. Damit obsiegt die Ehefrau vollumfänglich. Besondere
Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schuldet der Ehemann der Ehefrau eine
Parteientschädigung.
16.2 Gerichtskosten
Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung
mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF
2'000.– festgesetzt.
16.3 Parteientschädigung
Per 1. Januar 2021 wurde die
Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG
291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ersetzt. Da die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids nach dem 31. Dezember 2020
versendet worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren das HoR (§ 26 Abs. 2 HoR).
In familienrechtlichen Verfahren
bemisst sich das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Die
Abzüge aufgrund der Verfahrensart gemäss § 7 HoR und des Rechtsmittelverfahrens
gemäss § 12 HoR sind nicht einschlägig, da nicht von einem streitwertbasierten
Grundhonorar auszugehen ist.
Gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2021
macht die Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF
4ꞌ570.05 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe der
Ehefrau vom 18. Mai 2021, Akten Nr. 197). Der Ehemann macht umgekehrt ein Honorar
von CHF 3ꞌ672.90 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe
des Ehemanns vom 21. Mai 2021, Akten Nr. 201). Die Honorarnote der Ehefrau
enthält eine detaillierte Auflistung der eingeforderten Leistungen. Für die
Berufungsantwort sind 14.49 Stunden aufgewendet worden. In Anbetracht des
Umfangs des angefochtenen Entscheids (30 Seiten) und der eingereichten
Rechtsschriften (Berufung 19 Seiten; Berufungsantwort 13 Seiten) erscheint dies
als vertretbar. Der Ehefrau ist demnach eine Parteientschädigung in Höhe der
Honorarnote zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.
2. Die Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020
(2019.15112) ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember
2020 (2019.15112) werden bestätigt.
4. Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember
2020 (2019.15112) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3. In teilweiser Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss
Vereinbarung vom 4. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau
an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 bis Ende März 2020
folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a) für C____: CHF 962.– (davon CHF 650.– Barbedarf + CHF 274.–
Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).
b) für D____: CHF 660.– (davon CHF 348.– Barbedarf + CHF 274.–
Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab April 2020 bis auf
Weiteres monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu
bezahlen:
a) für C____: CHF 910.– (davon CHF 579.– Barbedarf + CHF 292.–
Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).
b) für D____: CHF 608.– (davon CHF 277.– Barbedarf + CHF 292.–
Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).
Darüber hinaus
hat sich der Ehemann zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten (zum
Beispiel für Zahnbehandlungen) zu beteiligen.
Zusätzlich hat
der Ehemann die auf seiner BVG Rente zur Auszahlung gelangenden Kinderrenten
(von derzeit je CHF 682.25 pro Kind) im vollen Umfang an die Ehefrau an den
Barunterhalt der Kinder weiterzuleiten.
Die
Kinderzulagen von derzeit je CHF 275.– werden von der Ehefrau bezogen und
direkt für den Unterhalt der Kinder verwendet.
Die
Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau angerechnet.
4. Die Unterhaltsbeiträge von August 2019 bis März 2020 basieren auf
einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ989.–
(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus
Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus
Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau
aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 882.50
(= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 200.– Kinderzulagen).
Die Unterhaltsbeiträge ab April 2020 basieren auf einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich
13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ859.–
(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus
Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.– aus
Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau
aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 957.20
(= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen).
Der Bedarf des
Ehemanns beträgt für den gesamten Zeitraum ab August 2019 ohne Steuern CHF 4ꞌ211.–,
derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3ꞌ506.–. Der Barbedarf von C____
ohne Steuern beläuft sich auf CHF 1ꞌ330.– und jener von D____ ohne
Steuern auf CHF 1ꞌ170.–.
5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von
CHF 2ꞌ000.–.
Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von
CHF 4ꞌ570.05 einschliesslich MWST zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter
den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben
werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der
Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.