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Entscheid

ZB.2021.18

Getrenntleben

17. Oktober 2021Deutsch80 min

haben [...] 2008 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern von C____ (nachfolgend

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.18

ENTSCHEID

vom 17.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. André

Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Dezember 2020

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Berufungskläger,

Ehemann, Vater) und B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter)

haben [...] 2008 in [...] geheiratet. Sie sind die Eltern von C____ (nachfolgend

Tochter), geboren [...] 2009, und D____ (nachfolgend Sohn), geboren [...] 2014.

Mit Eingabe vom 24. Juli 2019 beantragte

die Ehefrau die Regelung des Getrenntlebens. Anlässlich der ersten

Eheschutzverhandlung vom 4. September 2019 schlossen die Ehegatten eine

Vereinbarung zur Regelung der Obhut, der Betreuung und des Unterhalts. Mit

Entscheid desselben Tages bestätigte das Zivilgericht das seit 30. Mai 2019

bestehende Getrenntleben. Die Ehegatten nahmen daraufhin eine Beratung beim

Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt auf (Entscheid des Zivilgerichts vom

4. September 2019 Ziff. 3). Im Rahmen der zweiten Eheschutzverhandlung vom

11. Juni 2020 schlossen die Ehegatten eine weitere Vereinbarung betreffend

provisorische Obhuts-, Kontakt- und Unterhaltsregelung, die mit Entscheid vom

15. Juni 2020 genehmigt wurde. Am 12. August 2020 fand auf Antrag der Mutter

die Kindesanhörung von C____ statt. Am 12. November 2020 fand die dritte

Eheschutzverhandlung statt.

Mit Entscheid vom 4. Dezember 2020

entschied der Zivilgerichtspräsident, dass die Obhut über die Kinder der Mutter

zugeteilt werde, bei welcher sie auch behördlich angemeldet seien. Weiter wurde

entschieden, dass der Vater die Kinder wie folgt betreue:

- C____

jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, sowie jede Woche

Dienstag ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.

-

D____ jeden zweiten Freitag von 12.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr und jede

Woche Dienstag (ab Schulschluss D____) bis Donnerstag Schulbeginn.

Bezüglich Ferien- und Feiertage

wurde festgehalten, dass diese hälftig aufgeteilt erfolgen sollten. Weiter

wurden die Eltern verpflichtet, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen sowie

Informationen die Kinder betreffend rechtzeitig und in angemessener Weise

untereinander auszutauschen. Für Streitigkeiten über den persönlichen Verkehr

und die Betreuungsanteile sowie über die Feiertage und Ferien wurde die Kindesschutzbehörde

für zuständig erklärt (angefochtener Entscheid Ziff. 2). In teilweiser

Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss Vereinbarung vom 4. September 2019

verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur Bezahlung von Kindesunterhaltsbeiträge

mit Wirkung ab August 2019 in der folgenden Höhe:

- C____

CHF 738.– (davon CHF 385.– an Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 %

Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %,

kein Betreuungsunterhalt.

- D____

CHF 490.– (davon CHF 137.– an den Barunterhalt, in Berücksichtigung eines 41 %

Anteils der EF am erweiterten Bedarf, und CHF 353.– Überschussanteil von 59 %,

kein Betreuungsunterhalt).

Gegen diesen Entscheid erhob der

Ehemann mit Eingabe vom 11. März 2021 Berufung ans Appellationsgericht. Er

beantragt, die Kinder unter die alternierende Obhut zu stellen. Sodann seien folgende

Betreuungsanteile des Ehemannes

festzulegen:

- C____:

Eine Woche Freitag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn, danach eine

Woche Montag Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn.

-

D____: Jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis Sonntag 19.30 Uhr und jede

Woche Dienstag ab Schulschluss bis Donnerstag 19.00 Uhr.

Im Übrigen sei Ziff. 2 des angefochtenen

Entscheids zu bestätigen. Bezüglich Unterhalt sei der Berufungskläger bei

seiner Bereitschaft zu behaften, mit Wirkung ab August 2019 monatlich je CHF

341.– pro Kind zu bezahlen, einschliesslich der Kinderrente aus der beruflichen

Vorsorge. Die Einkommens- und Bedarfszahlen der Parteien seien den neuen

Grundlagen der Unterhaltsberechnung anzupassen.

Die Berufungsbeklagte beantragt mit

ihrer Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung und

Bestätigung des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020.

Die Akten der Vorinstanz (EA.2019.112)

wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,

aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Eintreten

Gegenstand des angefochtenen

Entscheids des Zivilgerichts vom 24. Januar 2020 sind Massnahmen zum

Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung

richtet sich gegen die Regelung der Betreuung und des Unterhalts der

gemeinsamen Kinder. Streitig sind damit sowohl vermögensrechtliche als auch

nicht vermögensrechtliche Aspekte, sodass insgesamt kein Streitwerterfordernis

gilt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 1.1; AGE ZB.2020.38

E. 1.1 vom 11. Mai 2021). Im Übrigen wäre vorliegend angesichts der im Streit

stehenden Kindesunterhaltsbeiträge der erforderliche Streitwert ohne Weiteres

erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92

Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das

summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 ZPO). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurteilung der

Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Nach

Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz sowohl eine

Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach Durchführung von einem

oder zwei Schriftenwechsel entscheiden. In summarischen Verfahren sieht das

Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer mündlichen

Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom

3.

März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3, ZB.2020.6 vom

18.

Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom

17.

Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und

Art. 316 N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316

N 8). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer

Verhandlung gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) stillschweigend verzichtet (vgl.

BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36 f.).

Art. 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf persönliche Anhörung der

Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht aber für

Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 297 ZPO N 7). Daher kann der

vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

Verfahrensgrundsätze

2.1

Gemäss Art. 296

Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten

der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz (AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, ZB.2020.6 vom 18.

Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13. Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich

des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an die

Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom

1.

Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot

(Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69).

Das Berufungsgericht ist nicht

gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden

tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden

Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von

offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die

Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort

gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu

beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E. 4.3.2.1 S.

399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018

E. 3.2; AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom

3.

Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien

geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1).

Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten

Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie

Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E.

4.3.2.1

S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35

vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im

Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3

S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar

2013.

E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober

2019.

E. 1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die Pflicht der Parteien, die Berufung

zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren faktisch die Untersuchungsmaxime

(AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1,

ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9. September

2014.

E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht von Amtes

wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die Berufungsinstanz

nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle rechtlichen

Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig stellt der

Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt oder

erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen

der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des

erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen

Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.

Oktober 2019 E. 1.5).

2.2

Im

Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen

(BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober

2013.

E. 3.1; AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen,

ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

3.

Parteianträge zur Betreuungsregelung

3.1

Anträge des Ehemanns

Der Berufungskläger macht geltend,

die Nichtanordnung der alternierenden Obhut sei willkürlich und verstosse gegen

die aktuelle Tendenz des Bundesgerichts, die alternierende Obhut zur Regel zu

machen (vgl. Berufung Ziff. 6 mit Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November

2020.

und 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020). Das Zivilgericht habe seinen

Entscheid vor allem mit dem Willen der zwölfjährigen Tochter begründet, welche

keine Veränderungen wünsche, sowie damit, dass eine unterschiedliche

Obhutsregelung der Geschwister vermieden werden solle. Inzwischen komme jedoch

die Tochter gut mit der neuen Situation zurecht. Insbesondere sei sie

einverstanden am Dienstag jeweils bereits ab Dienstagmittag und auch an den

Freitagen schon früher zum Vater nach E____ zu gehen – trotz ihrer

ursprünglichen Aussage anlässlich der Anhörung vom 12. August 2020, wonach sie

keine Veränderung wolle. Ihre beste Freundin wohne denn auch weiterhin in E____,

gleich nebenan. Das Verhalten der Tochter zeige, dass sie gerne nach E____ gehe

und einer Erweiterung der Betreuungszeit positiv gegenüberstehe. Sie befinde

sich allerdings in einem Loyalitätskonflikt und sei darauf bedacht, der Mutter

nicht zu widersprechen. Deshalb sei mit Vorbehalt auf den geäusserten Willen

der Tochter abzustellen. Ausserdem sei C____ von neutraler Seite nie konkret

nach der beantragten Kontaktausweitung gefragt worden.

Sie sei nur

allgemein gefragt worden, ob sie an der Situation etwas ändern wolle. Aus der

Antwort der Tochter, wonach es für sie stimme, dürfe nicht einfach der Schluss

gezogen werden, sie lehne tatsächlich jede weitere Ausdehnung des Kontakts zum

Vater ab.

Es sei zwischenzeitlich durchaus möglich, dass die Tochter nun

andere Aussagen machen würde (Berufung Ziff. 7 mit Verweis auf das

Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020, Ziff. 12). Der Ehemann

beantragt daher eine erneute Anhörung von C____ als Beweismittel (Berufung

Ziff. 7, 17).

Wenn das Zivilgericht weiter

erwäge, die Mutter habe seit jeher die Hauptbetreuung der Kinder übernommen, so

sei dem entgegenzuhalten, dass diese die Betreuung «an sich gerissen und den Vater

kaum daran teilhaben lassen» habe (Berufung Ziff. 8). Der Ehemann habe

seit jeher die Betreuung am Dienstag ab dem Mittag übernommen, bis die Ehefrau

dies im Alleingang geändert und einen Mittagstisch organisiert habe (Berufung

Ziff. 8). Der Ehemann habe nun aufgrund seiner Pensionierung deutlich mehr

zeitliche Ressourcen, er arbeite nur noch maximal 20 %. Die Kinder seien

aufgrund ihres Alters nicht in gleichem Masse wie Kleinkinder auf Kontinuität

der bisherigen Betreuungsregelung angewiesen. Ausserdem habe die Mutter durch

den Umzug nach F____ das gewohnte Umfeld mit den Kindern verlassen unter

Inkaufnahme verschiedenster für die Kinder schwieriger Konsequenzen (Berufung

Ziff. 9). Es sei insbesondere für die Tochter nicht einfach, in der Klasse in F____

Fuss zu fassen; das soziale Umfeld am neuen Ort stehe denn auch nicht einer

ausgeglichenen Betreuung entgegen (Berufung Ziff. 12). Mit der beantragten

Betreuungsaufteilung verbrächten die Kinder genug Zeit in F____, um den Kontakt

mit der Familie mütterlicherseits zu halten und mit ihren (dortigen) Freunden

abzumachen. Die Kinder seien mit dem Elternhaus in E____ sehr verbunden. Der

Ehemann bewohne das Haus den Kindern zuliebe, auch damit sie ihre Kinderzimmer

sowie den Kontakt zu ihren Freunden in E____ behalten könnten (Berufung

Ziff. 9 mit Verweis auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020,

vgl. auch Berufung Ziff. 12). Dies sei auf die Dauer nur sinnvoll, wenn die

Kinder ausreichend Zeit dort verbrächten. Ansonsten müsste sich der Vater

überlegen, seine Wohnsituation zu ändern (Berufung Ziff. 9).

Die Argumentation des Zivilgerichts,

eine unterschiedliche Obhutsregelung für die beiden Geschwister sei zu

vermeiden, sei mit der bereits gelebten unterschiedlichen Betreuungsregelung nicht

nachvollziehbar (Berufung Ziff. 10). Des Weiteren seien beide Eltern

erziehungsfähig. Dem Kindesvater dürfe nicht (indirekt) unterstellt werden,

dass er nicht in der Lage sei, die Kinder in schulischen Belangen ausreichend zu

unterstützen (Berufung Ziff. 11). Es sei nicht ersichtlich, warum der Grossmutter

mütterlicherseits der Vorrang bei der Kinderbetreuung am Donnerstag eingeräumt

werde, obwohl der Vater willens und zeitlich in der Lage sei, die Betreuung zu

übernehmen (Berufung Ziff. 13). Auch die Distanz zwischen den Wohnorten der

Eltern spreche nicht gegen eine alternierende Betreuung. Der Ehemann könne die

20-minütige Autofahrt übernehmen, eine solche sei für die Kinder zumutbar und

verletze nicht das Kindeswohl (vgl. Berufung Ziff. 14 mit Hinweis auf BGer

5A_629/2019 vom 13. November 2020 und auf das Kindesanhörungsprotokoll vom 12.

August 2020).

Vorliegend liege weiter entgegen

der Annahme des Zivilgerichts kein Elternkonflikt von einer Intensität vor, die

ein Absehen von einer alternierenden Obhut verlange (Berufung Ziff. 15 mit

Hinweis auf BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020). Vielmehr entspreche die im

angefochtenen Entscheid vorgesehene Betreuungsregelung bereits einer

alternierenden Obhut; der Betreuungsanteil des Ehemanns belaufe sich nämlich

auf rund 30 % (Berufung Ziff. 16).

Dem Ehemann sei es in seiner

Situation (insbesondere durch seine Pensionierung) ein dringendes und

verständliches Anliegen, dass er einen namhaften Teil seiner freien Zeit mit

seinen Kindern verbringen könne (Berufung Ziff. 17). Die Betreuungszeiten seien

daher wie beantragt auszuweiten.

3.2

Anträge der Ehefrau

Die Ehefrau hält dem entgegen, C____

sei sehr wohl zweckführend angehört worden und habe klar ihre Meinung kundgetan

(Berufungsantwort Ziff. 8). Der Umstand, der nun den Ehemann zum Antrag auf

neue Befragung veranlasse, sei, dass er die Tochter während mehrerer Stunden

bearbeitet habe. Sie sei danach regelrecht verstört gewesen und offenbar vom

Vater massiv unter Druck gesetzt worden, einer erweiterten Betreuung

zuzustimmen. Dazu passe auch, dass sie am 3. März 2021, also kurz vor

Berufungserhebung, vom Vater ein Klavier erhalten habe. C____ sei sich gar

nicht bewusst gewesen, dass sie dann «all ihre Schulsachen» (gemeint wohl ab

Freitag) bis Mittwoch mitnehmen müsste etc. Sie möchte an der bisherigen

Regelung festhalten. Sie sei es leid, regelmässig dazu befragt zu werden, ob

die jetzige Regelung noch passe. Vor diesem Hintergrund sei es fraglich, ob

eine erneute Befragung durch das Appellationsgericht wirklich angezeigt sei

(Berufungsantwort Ziff. 9).

Es sei im Übrigen zutreffend, dass

die Ehefrau die Kinder seit jeher hauptsächlich betreut habe. Die frühzeitige

Pensionierung ändere nichts an den zeitlichen Ressourcen des Ehemannes, vielmehr

sei die frühzeitige Pensionierung faktisch nach aussen gar nicht wahrnehmbar

(Berufungsantwort Ziff. 10 mit Verweis auf Beilage Nr. 2 mit den dort

verzeichneten 220 Arbeitstagen für das Jahr 2018). Auch die geltend gemachte

Dienstagsbetreuung habe er nur auf Druck der Ehefrau übernommen und überdies habe

diese gar nicht er selbst, sondern seine Mutter, ausgeführt (Berufungsantwort

Ziff. 10). Die Kinder seien gerne bei der Grossmutter mütterlicherseits und

Tante in F____, die Fortsetzung der Besuche sei für die Kinder sehr wichtig und

eine tragende Bande. Eine zusätzliche Betreuung durch den Vater am

Donnerstagnachmittag sei daher abzulehnen. Die Kinder sollten weiter die

Möglichkeit haben, in F____, wo sie zur Schule gingen, mit den «Gspänli»

abmachen zu können. Beide Kinder möchten keine Änderung der bisherigen

Regelung, eine grössere Ausweitung des Besuchsrechts wäre dem Kindeswohl nicht

zuträglich. D____ sei seit der Ausweitung des bisherigen Besuchsrechts weniger

ausgeglichen, oft gereizt und müde. Sein seelisches Gleichgewicht sei fragil (Berufungsantwort

Ziff. 11, 17 f.). Eine unterschiedliche Obhutsregelung für beide

Geschwister sei abzulehnen. Die Bedenken des verspäteten und stressgeprägten Zur-Schule-Bringens

durch den Vater würden sich noch akzentuieren (Berufungsantwort Ziff. 13, 19).

Eine alternierende Obhut, auch in Anbetracht der Distanz der Wohnorte,

erschwere sowohl die schulische Entwicklung als auch die Freizeitgestaltung der

Kinder (Berufungsantwort Ziff. 14 ff., 19). Der Ehemann halte sich im Übrigen nicht

an die Besuchszeiten, sondern bringe die Kinder jeweils zu spät zurück, dazu

meist ungewaschen (Berufungsantwort Ziff. 14, 23). Er missachte die verfügte Besuchsregelung

und überschreite diese, ohne die nötigen Freiräume der Kinder zu respektieren (Berufungsantwort

Ziff. 20). Des Weiteren erweise sich die Kommunikation mit dem Vater als

unzuverlässig, sehr schwierig und konfliktreich (Berufungsantwort Ziff. 14, 22

ff. mit Beispielen). Die notwendige Kooperation, die für eine alternierende

Obhut vom Bundesgericht vorausgesetzt werde, sei nicht vorhanden

(Berufungsantwort Ziff. 26). G____ vom Kinder- und Jugenddienst (nachfolgend

KJD) habe anlässlich der Verhandlung vom 11. Juni 2020 ausgeführt, dass

die Gesprächskultur der Eltern fragil sei (Berufungsantwort Ziff. 6, 29). Die

bisherige Regelung könne nicht mit einer alternierenden Obhut gleichgestellt

werden, sondern stelle ein grosszügig bemessenes Besuchsrecht dar. Eine Ausweitung

entspreche nicht dem Wohl der Kinder (Berufungsantwort Ziff. 28 f.). Die

Kinder hätten es geschätzt, dass Ruhe eingekehrt sei und sie nicht mehr in

diesem Spannungsfeld leben müssten. Die Kinder hätten den Schulwechsel gut

gemeistert, ein gutes Umfeld und den Kontakt zur Grossmutter, Tante und Onkel

mütterlicherseits intensiviert (Berufungsantwort Ziff. 7 mit Verweis auf das Verhandlungsprotokoll

vom 11. Juni 2020).

3.3

Anhörung der Tochter

Gemäss den Aussagen von C____

bedeute ihr der Kontakt zur Grossmutter mütterlicherseits viel, sie hätte schon

immer viel Zeit mit ihr verbracht. Auch wohne in F____, gleich neben der

Grossmutter, eine gute Freundin, mit der sie abmachen könne. Die Schüler in der

neuen Klasse in F____ seien nicht immer so nett mit ihr gewesen, sie habe eine

Klasse übersprungen (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1). Auf

die Frage nach den (neuen) Besuchszeiten beim Vater (gemeint wohl jeden zweiten

Freitagabend schon um 18.45 Uhr anstatt erst am Samstagmittag nach dem

Schwimmunterricht gemäss Vereinbarung vom 11. Juni 2020) meinte C____,

dass sie das schon so gemacht hätten. Sie gehe sehr gerne nach E____, im Haus

nebenan würde ihre beste Freundin wohnen. Auch der Dienstagnachmittag beim Vater

sei gut für sie. Ihr Bruder D____ gehe am Dienstag und an den jeweiligen

Wochenenden ebenfalls sehr gerne zum Vater. Angesprochen auf den Freitag meinte

C____, da sie nicht mehr so lange Schule hätte, könne sie sich deshalb gut

vorstellen, auch schon etwas früher zum Vater nach E____ zu gehen. Auf die

Frage, ob sie etwas ändern würde, meinte C____, dass im Moment alles gut sei,

wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 2).

4.

Antrag auf neuerliche Kindesanhörung

4.1

Nach Art. 298 Abs.

1.

ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson

in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige

Gründe nicht dagegensprechen. Die Anhörung des Kindes ist zum einen Ausfluss seiner

Persönlichkeit und dient zum andern der Sachverhaltsfeststellung. Während bei

älteren Kindern der persönlichkeitsrechtliche Aspekt im Vordergrund steht und

das Kind ein eigenes Mitwirkungsrecht hat, ist die Anhörung bei kleineren

Kindern im Sinne eines Beweismittels zu verstehen, weshalb die Eltern sie

aufgrund ihrer Parteistellung als Beweismittel beantragen können (ausführlich

dazu BGE 131 III 553

E. 1.1 S. 554). Die Anhörung findet jedoch

grundsätzlich unabhängig von Anträgen, das heisst von Amtes wegen statt. Soweit

entsprechende Anträge vorhanden sind, besteht unter Vorbehalt der vom Gesetz

genannten wichtigen Gründe umso mehr eine Verpflichtung, die Anhörung

durchzuführen (BGE 131 III 553

E. 1.2 und 1.4; zum Ganzen BGer

5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_809/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.3

mit Hinweisen). Das bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass

das Gericht auf eine Kindesanhörung nicht gestützt auf eine echte

antizipierte Beweiswürdigung verzichten darf (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207 f.; vgl. BGer 5A_723/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1;

5A_215/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 4.5; 5A_821/2013 vom 16. Juni 2014 E. 4,

in: FamPra.ch 2014 S. 1115; 5A_536/2007 vom 24. Januar 2008 E. 2.1; 5A_160/2011

vom 29. März 2011 E. 5.2.1). Eine solche antizipierte

Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht ein an

sich taugliches Beweismittel, das gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis

angerufen wird, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon

gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde

abbringen lassen. Gestützt auf eine unechte antizipierte Beweiswürdigung

darf auf eine Kindesanhörung hingegen verzichtet werden, das heisst wenn das

Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kinds bei der gegebenen

Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus

der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret

rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich beziehungsweise

irrelevant sind. Daran ändert auch der persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts,

welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden

Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme (BGE 146 III 203 E. 3.3.2

S. 207 f.).

Von einer wiederholten Anhörung im

selben Verfahren ist nach der Rechtsprechung abzusehen, wo dies für das Kind

eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse

zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu

der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde (BGE 133 III 553

E. 4 S. 554 f., zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2). Um eine

solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein

Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich

nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des

Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus,

dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das

Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist (Urteil 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E.

2.4.1

mit Hinweisen). Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen

kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert

haben (zum Ganzen BGer 5A_56/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2, 5A_911/2012 vom

14.

Februar 2013 E. 7.2.3, in: FamPra.ch 2013 S. 533; 5A_138/2012 vom 26. Juni

2012.

E. 4 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2012 S. 1174).

4.2

C____ wurde bereits

ausführlich und zu den entscheidrelevanten Punkten vom Zivilgericht befragt (vgl.

Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020). Die vage Behauptung des Vaters –

zwischenzeitlich sei es durchaus möglich, dass C____ andere Aussagen machen

würde – genügt nicht als Begründung für eine erneute Anhörung, zumal die Mutter

dem entgegenhält, C____ sei es leid, ständig gefragt zu werden, ob die

vereinbarte Regelung immer noch für sie passe. Vor diesem Hintergrund müssten erheblichere

Anhaltspunkte dafür bestehen, dass neue Aussagen aus einer Anhörung

resultieren. Dies ist nicht der Fall, auch zumal sich die tatsächlichen Verhältnisse

seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben. Das Einverständnis C____s

zur Ausweitung des Besuchsrechts ist bereits mit Vereinbarung vom 11. Juni 2020

(jeden zweiten Freitagabend anstatt erst am Samstagmittag nach dem

Schwimmunterricht und eine zusätzliche Übernachtung unter der Woche vom

Dienstag auf Mittwoch) respektive dem angefochtenen Entscheid vom 4. Dezember

2020.

(Freitagnachmittag schon um 17.30 Uhr anstatt erst um 18.45 Uhr und bereits

am Dienstagmittag anstatt erst am Dienstagnachmittag) umgesetzt worden. Die Gegebenheiten

der Kindesanhörung vom 12. August 2020 – also von vor einem Jahr – sind daher

noch aktuell. Von einer erneuten, für C____ auch belastenden Kindesanhörung kann

daher abgesehen werden.

5.

Frage der alternierenden Obhut

5.1

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist gemäss Art. 298b Abs. 3ter

des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) im Sinn des Kindeswohls die Möglichkeit

einer alternierenden Obhut zu prüfen. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung

liegt alternierende Obhut vor, wenn beide Elternteile massgeblich an der

Betreuung des Kinds beteiligt sind. Dies setzt bei unterschiedlichen

Betreuungsanteilen voraus, dass der Elternteil mit dem kleineren

Betreuungsanteil das Kind weit über einen minimalen persönlichen Verkehr (vgl.

dazu BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2) hinaus in erheblichem Umfang

auch unter der Woche betreut (vgl. BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2

und 3.4.2).

Das Gericht hat

gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine

sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut

als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2. S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1;

AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.1.2, 4.1.4 je mit Hinweisen,

VD.2018.192 vom 23. Mai 2019 E. 2.3).

Das Gericht richtet sich bei der

Zuteilung der Obhut ausschliesslich nach dem Kindeswohl und beantwortet dabei

die Frage, bei welchem Elternteil das Kind aller Wahrscheinlichkeit nach am

besten aufgehoben sein wird im Hinblick auf seine körperliche,

seelisch-geistige und soziale Entwicklung (statt vieler BGE 142 III 612

E. 4.2 S. 615, 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; AGE ZB.2018.42 vom 27. Juni 2019

E. 3.4). Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide

Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist dieses Betreuungsmodell nur praktisch

umsetzbar, wenn die Eltern fähig und bereit sind, in Kinderbelangen laufend

miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen

organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621,

612.

E. 4.3 S. 615; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).

Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es

steht einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die Eltern zur

gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer

Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2020 vom 13. November

2020.

E. 4.1 mit Verweisen). Ferner kann allein aus dem Umstand, dass ein

Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne Weiteres

geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter

diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das

Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer

Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende Obhut

würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die

seinen Interessen offensichtlich zuwider läuft. Weiter kommt es auf die

geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der

beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie

sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne

ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind

schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das

Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen)

Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 142 III 612 E. 4.3 S. 615 f.). Beachtung verdient auch der

Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht

urteilsfähig ist (BGE 142 III 612 E. 4.3 S. 616; BGer 5A_312/2019 vom17. Oktober

2019.

E. 2.1.2).

Die Erziehungsfähigkeit beider

Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung einer alternierenden Obhut.

Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft voneinander ab; ihre jeweilige

Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. So

spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine

wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu

einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern

wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder

die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation

erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621 f., 142 III 612 E. 4.3 S. 616;

zum Ganzen BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2, 5A_312/2019

vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.

4, 4.11.1).

Die kantonalen Gerichte verfügen

beim Entscheid über die Anordnung der alternierenden Obhut über grosses

Ermessen (BGE 142 III 617 E. 3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.2).

5.2

Im vorliegenden

Fall gibt es zwar keine begründeten Zweifel an der Erziehungsfähigkeit eines

Elternteils (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Unbestrittenerweise bestehen

jedoch erhebliche Kommunikations- und gegenseitige Vertrauensprobleme der

Ehegatten in Bezug auf die Art und Weise der Ausübung der elterlichen Obhut

(vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2.2; Berufung Ziff. 15; Berufungs-antwort

Ziff. 14, 22 ff. mit Beispielen; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S.

4). Nach der Eskalation vom 14. Februar 2020 hat die Ehefrau die gerichtlich

angeordneten Beratungsgespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll

vom 12. November 2020 S. 2, 5). Die Ehefrau bemängelt insbesondere, dass der

Ehemann die Kinder zu spät in die Schule bringe, wobei der daraus resultierende

Stress ihnen schade. Er kümmere sich zu wenig um die Schulsachen und der

Informationsfluss funktioniere nicht. Auch kämen die Kinder jeweils sowohl zu

spät als auch oft dreckig und ungeduscht von ihm zurück. Er lasse die Kinder

alleine Zuhause, wenn er ins Geschäft nach Basel gehe. Sie habe gar kein

Vertrauen zu ihm. Es sei mehr als nur einmal zu Gewaltvorfällen gekommen, was

auch der Grund sei, wieso sie mit den Kindern nach F____ geflüchtet sei (Berufungsantwort

Ziff. 13 f., 19, 23; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 4 ff.).

Umgekehrt statuiert der Vater, die Ehefrau habe immer alles an sich gerissen.

Er werde an die Wand gedrängt und erhalte immer nur «Brösmeli»

(Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die Mutter habe ihn

schlecht bei der Schule gemacht. Es habe guten Grund dafür gegeben, weshalb er

am 14. Februar 2020 so in «Wallung» geraten sei, er würde das so nie mehr

machen (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 6). Die ausgedehnten Besuchszeiten

seien Mindestvoraussetzungen, anders würde er doch gar nicht ernst genommen,

man mache sich doch über ihn als Vater lächerlich (Verhandlungsprotokoll vom

12.

November 2020 S. 7).

Da die beiden gemeinsamen Kinder

schulpflichtig sind und die Entfernung der Wohnorte der Eltern ein Mehr an

Organisation erfordert, kommt der Kooperationsfähigkeit der Eltern besondere

Beachtung zu (vgl. E. 5.1). Den Eltern gelingt zwar die Organisation der

Übergaben der Kinder. G____ vom KJD führt dazu allerdings aus, die Eltern

hätten sich zwar bemüht, gute Lösungen zu finden, es sei aber spürbar, wie

fragil die Gesprächskultur der Eltern sei. Es habe nicht viel gebraucht, dass

das Gespräch schwierig geworden sei. Ein- bis zweimal habe das Gespräch sogar

abgebrochen werden müssen. Beim letzten Gespräch beim KJD am 12. Februar 2020 sei

deutlich geworden, wie schwierig es für die Eltern sei, im gemeinsamen Gespräch

zu bleiben, ohne dass es zu Verletzungen komme. Nach einem Vorfall in F____ hätte

die Ehefrau die Gespräche beim KJD denn auch abgebrochen (Verhandlungsprotokoll

vom 11. Juni 2020 S. 2). Seitdem erfolgt die Kommunikation zwischen den Eltern ausschliesslich

schriftlich. Seitens des Ehemanns erscheint die Kommunikation äusserst

vorwurfsvoll und aggressiv (Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13). Beispielsweise

reagierte der Ehemann am 11. April 2021 auf die Mitteilung der Ehefrau «D____s

Schulsack fehlt noch. Bitte heute mitgeben.» nach der Übergabe unter anderem mit:

«Ich gehe mal davon aus, dass Du jeweils verhindert bist, durch Stilles Örtchen

oder Telefon, dass die umgehende Türöffnung nicht möglich ist. Es Gibt noch

Menschen, die absichtlich die Ankunft verzögern, um die Ankunftszeit bei geeigneter

Gelegenheit als negativen Aspekt an geeigneter Stelle mit Pauken und Trompeten

in Szene zu setzen. Du bist nicht der einzige BV Mensch bisher, aber in Nu

dieser Hinsicht der am nachhaltigsten vorgehende. Leider. […]» (Berufungsantwort

Beilage Nr. 6). Dies zeigt eine unverhältnismässig aggressive Reaktion auf eine

neutrale SMS. Auch die folgende Konversation zeigte eine deutlich negative

Haltung seitens des Ehemanns: Am 29. März 2021 schrieb er sodann, dass D____

offenbar noch Erziehung seitens der Mutter fehle. Er hätte D____ den Turnsack

nachtragen müssen und der Rest sei dann eben in E____ geblieben. Er danke, dass

er D____ verschmutzte Jeanshose und seine Slips hätte waschen dürfen. Die

Kinder hätten beides gestern Abend mitgebracht. «Toll, nicht wahr?»

(Berufungsantwort Beilage Nr. 10). Des Weiteren wirft der Ehemann der Ehefrau

vor, dass sie das Kindsvermögen wesentlich reduziert habe. Sie führe einen nachhaltigen

Raubzug auf Vermögen, das sie nie erarbeitet habe (Berufungsantwort Beilage Nr. 7).

Auf die Frage der Ehefrau, wo C____ bleibe, da die Zahnarztpraxis zwecks

Terminwahrnehmung angerufen habe, erwiderte der Ehemann am 2. Februar

2021, die Ehefrau solle das nächste Mal was sie organisiere auch gleich selbst

machen. Ob sie nicht merke, wie sie per Telefon und SMS die Kommandos erteile (Berufungsantwort

Beilage Nr. 9). Zusammenfassend kann angesichts der genannten Beispiele

nicht von einer gut funktionierenden schriftlichen Kommunikation gesprochen

werden.

Vorliegend besteht zudem eine relativ

grosse Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern (Mutter in F____ und Vater in E____)

respektive des Wohnorts des Vaters in E____ und der Schule der Kinder in F____.

Die Kinder haben den Lebensmittelpunkt aufgrund des Umzugs und der Umschulung seit

zwei Jahren in F____ (vgl. auch E. 6.2). Die Umsetzung einer alternierenden

Obhut bei dieser Distanz der Wohnorte der Eltern erschwert die Konstanz im

Alltag erheblich. Dadurch könnte die schulische Entwicklung der Kinder tangiert

und die mit zunehmendem Alter der Kinder immer wichtiger werdende soziale

Integration und Freizeitgestaltung erschwert werden. Es resultieren besondere

Herausforderungen und Anforderungen. Es bedürfte folglich einer ausgesprochen

guten Kooperation sowie Kommunikation zwischen den Eltern (vgl. BGE 142 III 612

E. 4.3 S. 616) als auch einer beiderseitigen Kompromissbereitschaft,

Grosszügigkeit und Flexibilität, damit die alternierende Obhut im Sinne einer

gleichwertigen Betreuung für die Kinder befriedigend umgesetzt werden könnte

(vgl. AGE ZB:2019.29 vom 6. Mai 2020 E. 4.11.2). Daran fehlt es im vorliegenden

Fall, wie sich auch aus der umfangreichen Prozessgeschichte und der vorwurfsgeprägten

Kommunikation ergibt (vgl. Berufungsantwort Beilagen Nr. 6–11, 13; Verhandlungsprotokolle

vom 4. September 2019, vom 11. Juni 2020 und vom 12. November 2020). Die

Kommunikation eskaliert wegen kleinlichen Streitigkeiten um die Übergangszeiten,

Termine, Informationen oder der Packliste der Kinder (Berufungsantwort Beilagen

Nr. 6–10, 13). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der festgestellte

Elternkonflikt, die eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft

und -fähigkeit der Eltern angesichts der geografischen Situation im

vorliegenden Fall gegen eine alternierende Obhut im Sinne eines paritätischen

Wechselmodells sprechen.

5.3

Es ist

unbestritten, dass sich vor dem Getrenntleben primär die Mutter um die

Kinderbetreuung gekümmert hat (angefochtener Entscheid E. 3.3; Berufung Ziff.

8; Berufungsantwort Ziff. 10). Seit dem Getrenntleben Ende Mai 2019 haben sich

die Betreuungsanteile des Vaters zwar durch im Rahmen gerichtlicher

Verhandlungen geschlossene Vereinbarungen erhöht, die Obhut verblieb allerdings

entgegen der Behauptung des Ehemanns (Berufung Ziff. 16) stets allein bei der

Mutter (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Stabilität der bisherigen

Regelung erscheint besonders relevant, da dadurch viel Ruhe in den Alltag der

Kinder eingekehrt sei, was gemäss der unbestritten gebliebenen Behauptung der

Ehefrau aus Sicht von G____ vom KJD sehr wichtig sei, insbesondere aufgrund der

zunehmenden schulischen Anforderungen von C____ und der Sensibilität von D____

(Berufungsantwort Ziff. 7; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3). C____

antwortete auf die Frage, ob sie gerne etwas ändern würde, denn auch deutlich,

dass alles gut sei, wie es ist (Kindesanhörung vom 12. August 2020 S. 2). Das

Zivilgericht stellt zutreffend fest, dass dieser Wunsch aufgrund ihres Alters

aber auch aufgrund der Unmissverständlichkeit und Stimmigkeit ihrer gesamten Aussagen

stark zu gewichten sei (angefochtener Entscheid E. 3.3). Die Eltern stimmen

überein, dass es beiden Kindern sehr gut geht. In der Schule in F____ gehe es

gut; mit C____ habe es sich auch entspannt, da sie nun eine gute Freundin habe

(Berufungsantwort Ziff. 16; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020

S. 2). Das Alter beider Kinder lässt denn auch die soziale Bindung an

einem Ort verstärkt in den Vordergrund rücken, insbesondere durch die

Beschulung, Hobbies (C____: Mittwochabend [...] in F____, Dienstagnachmittag [...],

Samstag [...] in Basel; D____: Mittwochnachmittag: […] in F____, Freitagnachmittag:

[...]) und ortsbezogene Freundschaften.

Das Zivilgericht argumentiert schlüssig,

dass aufgrund des von C____ vermittelten Gesamtbildes zusammen mit den

glaubwürdigen Aussagen der Ehefrau auch in Bezug auf D____ von einer

kindswohlentsprechenden aktuellen Regelung auszugehen sei (angefochtener

Entscheid E. 3.3). Richtigerweise gilt dies umso mehr, als eine je separate

Obhutsregelung der Geschwister zu vermeiden ist. Auf individuelle Unterschiede

zwischen den Geschwistern kann im Rahmen der Ausgestaltung des Besuchsrechts

Rücksicht genommen werden (vgl. E. 6.2). Insofern liegt entgegen den

Behauptungen des Ehemannes kein Widerspruch vor.

5.4

In Würdigung der

gesamten Umstände entspricht die aktuell gelebte Obhuts-situation allein bei

der Mutter dem Kindswohl am besten. Das Zivilgericht statuiert richtig, dass

die unbestritten enge Bindung der Kinder, insbesondere des Sohnes, zum Vater

sowie zum ursprünglichen Familienhaus in E____ und dem dortigen Umfeld im

Rahmen des ausgedehnten Besuchsrechts gelebt werden kann (angefochtener

Entscheid E. 3.3; vgl. E. 6.3). Der Antrag des Ehemanns auf Zuteilung der

alternierenden Obhut wird daher abgewiesen.

5.5

Die

Betreuungsregelung gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids ist entgegen der

Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 10, 16 und 18) nicht als

alternierende Obhut zu qualifizieren. Ein persönlicher Verkehr von zwei

Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Wochen Ferien pro Jahr stellt gemäss

der aktuellen Praxis des Bundesgerichts ein minimales Besuchsrecht dar (BGer

5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Daneben gibt es gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber auch ein übliches Besuchsrecht (vgl.

BGE 144 I 91 E. 5.2.1 S. 98; BGer 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2, 2C_423/2018

vom 18. Oktober 2018 E. 2.1) und ein grosszügiges Besuchsrecht (vgl. BGE 139 I 315 E. 2.3 S. 319 und E. 2.5 S. 321 f.). Folglich ist erst eine

Betreuungsregelung, die über ein ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht

hinausgeht, als alternierende Obhut zu qualifizieren. Die Tochter wird vom

Ehemann jeden zweiten Freitag von 17.30 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche

dienstags ab Schulschluss bis Mittwochmorgen Schulbeginn sowie während der

Hälfte der Ferien- und Feiertage betreut. Dies ist als übliches Besuchsrecht zu

qualifizieren. Den Sohn betreut der Ehemann jeden zweiten Freitag 12.00 Uhr bis

Sonntag 19.00 Uhr, jede Woche dienstags ab Schulschluss bis Donnerstag

Schulbeginn sowie während der Hälfte der Ferien- und Feiertage. Dies stellt ein

ausgedehntes oder grosszügiges Besuchsrecht, aber keine alternierende Obhut

dar, wie das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 3.3) und die Ehefrau zu Recht geltend macht (vgl. Berufungsantwort

Ziff. 28 und 32). Im Übrigen änderte auch die Qualifikation der

Betreuungsverhältnisse als alternierende Obhut entgegen der Ansicht des

Ehemanns im Ergebnis nichts an der Höhe der vom Ehemann geschuldeten

Unterhaltsbeiträge. Auch wenn davon ausgegangen würde, dass sich der Sohn oder

gar beide Kinder in der alternierenden Obhut beider Ehegatten befinden, lägen

die nachstehenden Unterhaltsberechnungen angesichts der mit dem vorliegenden

Entscheid bestätigten Betreuungsregelung des Zivilgerichts im Rahmen des

Ermessens, das dem Gericht bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge zusteht

(vgl. dazu unten E. 8.1).

6.

Frage der Ausweitung des Besuchsrechts

6.1

Gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht

zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen

persönlichen Verkehr. Dieses Recht steht den Betroffenen um ihrer

Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 mit Hinweisen). Der

elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln,

ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den

Eltern zu finden (BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; BGer 5A_574/2014 vom 15.

Januar 2015 E. 6.3; AGE ZB.2020.38 E. 5.1). Oberste Richtschnur für die

Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl, das anhand der

konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer 5A_728/2015 vom 25.

August 2016 E. 2.1, 5A_404/2015 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2,

5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; Michel/

Schlatter, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage,

Basel 2018, Art. 273 N 10, Art. 273 N 9).

Beim Entscheid

über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist der geäusserte Kindeswille

zu berücksichtigen und bei älteren Kindern ein massgebliches Kriterium (BGer

5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; vgl. 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E.

2.1, 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.4, Michel/Schlatter,

a.a.O., Art. 273 N 10). Das Kind kann aber nicht autonom bestimmen, ob und

zu welchen Bedingungen es Umgang mit dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten

Elternteil haben möchte, und der von ihm geäusserte Wille kann nicht das alleinige

Element bei der gerichtlichen Entscheidfindung sein. Andernfalls würde der

Kindeswille mit dem Kindeswohl gleichgesetzt, obwohl sich die beiden Elemente

durchaus widersprechen können (5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.1; vgl.

BGer 5A_160/2011 vom 29. März 2011 E. 4; AGE ZB.2019.29 vom 6. Mai 2020 E.

4.8.2).

6.2

Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich C____

mehrfach so geäussert hat, dass alles so belassen werden solle, wie es sei (Kindesanhörungsprotokoll

vom 12. August 2020 S. 1 f.; vgl. Berufungsantwort Ziff. 9; Verhandlungsprotokoll

vom 12. November 2020 S. 3 f.; vgl. auch E. 3.5.2). Bezüglich D____ ist

festzuhalten, dass er sehr sensibel sei und in einen Loyalitätskonflikt

gedrängt werde (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020 S. 3; vgl.

Berufungsantwort Ziff. 7). Einig sind sich die Eltern darin, dass sich die Kinder

in F____ gut entwickeln (Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020

Dispositiv

S. 2). Sie scheinen sich demnach am neuen Ort, an dem sie unterdessen seit

über zwei Jahren wohnen, gut integriert zu haben. Die Ehefrau macht glaubhaft, dass

die erweiterte Familie (Grossmutter und Schwester mütterlicherseits) schon seit

Geburt wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und die Aufrechterhaltung

der regelmässigen Besuchszeiten bei ihnen dem Kindeswohl entspreche (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 16; Verhandlungsprotokoll vom

12. November 2020 S. 3). Die Aussagen von C____ bestätigen diese Annahme

(Kindesanhörungsprotokoll vom 12. August 2020 S. 1 f.). Des Weiteren legt

die Mutter glaubwürdig dar, dass die Kinder klare Strukturen brauchen und ein

legitimes Bedürfnis sowohl nach Ruhe als auch Beständigkeit der Regelungen

haben (Berufungsantwort Ziff. 9, 11, 13 f.; Verhandlungsprotokoll vom

12. November 2020 S. 3). Anders als bei kleinen Kindern sind im Alter von C____

(12) und D____ (7) nicht mehr nur ausschliesslich die Eltern wichtig. Die

soziale Integration und Freizeitgestaltung gewinnt mit zunehmendem Alter an

Bedeutung. Das bedingt die primäre Integration an einem Ort. C____ hat sowohl

in F____ als auch in E____ gute Freundinnen, ihre Hobbies übt sie wie D____ primär

in F____ und Basel aus (vgl. E. 5.2). C____ steht zudem vor dem Übertritt in die

Sekundarschule in F____, die schulische Anforderungen nehmen zu. Das häufige

beziehungsweise wie vom Vater beantragte fast 50 %-ige Pendeln zwischen

zwei relativ weit entfernten Orten widerspricht dem Bedürfnis der Kinder nach

Konstanz und bringt erhebliche Unruhe in den Alltag. Dies ist zu vermeiden,

zumal die bisher gelebte Regelung offenbar von den Kindern gut getragen wird.

Somit entspricht eine erneute Erweiterung des Besuchsrechts vorliegend nicht

dem Kindeswohl.

Wenn der Ehemann im Übrigen ausführt,

dass er «den Kindern zuliebe» im Haus in E____ bleibe (vgl. Berufung Ziff. 9) beziehungsweise

damit sie dort integriert bleiben könnten, sie dafür «aber halt auch oft kommen

müssten», lässt dies die Bedenken der Ehefrau, der Ehemann setze die Kinder mit

dem Haus in E____ unter Druck (vgl. Berufungsantwort Ziff. 12), zumindest

nicht völlig unverständlich erscheinen. Dasselbe gilt für das «dringende Anliegen»

des Ehemanns nach mehr Betreuung beziehungsweise der Möglichkeit, mehr Zeit mit

den Kindern verbringen zu können, wegen respektive seit seiner Pensionierung

(vgl. Berufung Ziff. 17). Für die Besuchsregelung massgeblich ist nicht das

Interesse der Eltern, sondern das Kindeswohl (vgl. E. 6.1). Dieses spricht

gemäss den Ausführungen vorliegend für Konstanz und angesichts des Alters der

Kinder für soziale Integration am neuen Ort, zumal die Bindung zum Vater wie

gezeigt gut ist und auch im Rahmen des bisher gelebten Besuchsrechts gepflegt

werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass ein Bedrängen der Kinder

ausserhalb der getroffenen Besuchsregelung (vgl. Berufungsantwort Ziff. 9, 20

und Beilagen Nr. 3, 5) nicht angezeigt ist und bei allem Verständnis gegenüber

dem Vater nach mehr Kontakt der für das Kindeswohl so wichtigen Ruhe im Alltag

widerspricht.

Soweit die Kinder freiwillig und ohne

äusseren Druck von sich aus mehr Zeit beim Vater verbringen möchten, ist dies

nicht ausgeschlossen. Es wird jedoch darauf verzichtet, die Besuchsregelung

gemäss seinen Anträgen auszuweiten.

6.3 Zusammenfassend ist

die Regelung gemäss dem angefochtenen Entscheid bezüglich Obhut und

Besuchsrecht zu bestätigen. Sie entspricht dem Wohle der Kinder mehr als die

vom Berufungskläger beantragten Änderungen.

7.

Parteianträge zum Kindesunterhalt

7.1 Erwägungen des Zivilgerichts

Das Zivilgericht ging von einem

Einkommen des Ehemannes von monatlich insgesamt CHF 7ꞌ563.– (= CHF

1ꞌ497.– Lohn + CHF 4ꞌ548.– Pensionskassen-Rente +

CHF 1ꞌ518.– Liegenschaftsertrag) aus (angefochtener Entscheid E.

5.4). Sein Bedarf setzte das Zivilgericht auf CHF 5ꞌ061.– (= CHF

1ꞌ200.– Grundbetrag + CHF 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen Haus in E____

+ CHF 500.– Nebenkosten + CHF 528.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.–

selbst getragene Gesundheitskosten + CHF 300.– Mobilität + CHF 50.–

Telekommunikation + CHF 850.– laufende Steuern + CHF 350.– Kinderbetreuung)

fest (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).

Das Einkommen der Ehefrau hat das

Zivilgericht mit monatlich CHF 6ꞌ349.– beziffert einschliesslich 13.

Monatslohn und Unterhaltszulage (angefochtener Entscheid E. 5.5). Für den

Bedarf hat das Zivilgericht der Ehefrau CHF 4ꞌ606.– (= CHF

1ꞌ350.– Grundbetrag + CHF 50.– Telekommunikation + CHF 805

Wohnkostenanteil + 706.– Krankenkassenprämie KVG/VVG + CHF 100.– selbst

getragene Gesundheitskosten + CHF 450.– Mobilität + CHF 1ꞌ100.–

Steuern) angerechnet (angefochtener Entscheid E. 5.6.2).

Der erweiterte Barbedarf der Kinder

hat das Zivilgericht auf monatlich CHF 1ꞌ409.– (= CHF 600.– Grundbetrag

+ CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 160.00

Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 53.–

U-Abo + CHF 80.– Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.–

Ferienbetreuung) für C____ respektive CHF 1ꞌ164.- (= CHF 400.–

Grundbetrag + CHF 402.– Mietkostenanteil Wohnung F____ + CHF 165.00

Krankenkassenprämie + CHF 30.– selbst betragene Gesundheitskosten + CHF 80.–

Schwimmunterricht + CHF 51.– Fremdbetreuung + CHF 33.– Ferienbetreuung) für D____

bemessen (angefochtener Entscheid E. 5.6.3). Als anrechenbares Einkommen setzte

das Zivilgericht monatlich je CHF 975.– (= CHF 682.25

Pensionskassen-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen) ein, was einen Barbedarf

von monatlich netto CHF 451.75 für C____ und CHF 203.75 für D____ ergibt (angefochtener

Entscheid E. 5.6.3).

7.2 Anträge des Ehemanns

7.2.1 Der Ehemann macht

geltend, die vom Zivilgericht angenommenen Liegenschaftserträge entsprächen

nicht der Realität: Bei der Liegenschaft in H____ sei der Sanierungsbedarf des

Flachdaches fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden (Berufung Ziff. 20).

Zudem betreffe der weitaus grössere Teil der Unterhaltskosten für die beiden

Liegenschaften in Baselland gemäss Steuerausscheidung 2018 jene in H____ und

nicht das Familienhaus in E____ (Berufung Ziff. 20). Die angenommenen

Mieteinnahmen der Liegenschaften in I____, J____, entsprächen nicht den

Tatsachen. Auch bei dieser Liegenschaft sei ein erhöhter Sanierungsbedarf zu berücksichtigen

und von den Mieteinnahmen in Abzug zu bringen (Berufung Ziff. 21). Zudem sei

der drohende Leerstand aufgrund der Befristung des Mietvertrages bis am

31. März 2021 und der bisherigen erfolglosen Nachmietersuche zu

berücksichtigen. Demnach werde mit der Vermietung der Wohnungen an der J____

kein Mietertrag erzielt (Berufung, Ziff. 21). Die Liegenschaft in I____ an der K____

werde vom Ehemann mit den Kindern teilweise selbst genutzt. Eine häufigere

Vermietung sei aufgrund des Alters und Zustands des Chalets auch gar nicht möglich.

Aus dieser Liegenschaft daher gar keine Erträge erzielt werden (Berufung Ziff.

22). Demgemäss sei insgesamt von maximal CHF 500.– aus Liegenschaftserträgen

durch die Liegenschaft in H____ auszugehen (CHF 1ꞌ800.– abzüglich

Hypothekarzinsen CHF 389.– abzüglich Pauschalunterhalt CHF 450.– abzüglich

Rückstellungen für Sanierungen CHF 458.–). Würden die Rückstelllungen für

Sanierungen nicht berücksichtigt belaufe sich der Liegenschaftsertrag auf

maximal CHF 673.– (Berufung Ziff. 20, 23).

Im Übrigen belaufe sich das

Einkommen des Ehemanns durch Arbeitserwerb auf monatlich CHF 1ꞌ442.– und

nicht auf CHF 1ꞌ497.– (Berufung Ziff. 24).

7.2.2 In Bezug auf die

Bedarfsposten sei vom Umfang der Betreuung her (ca. 30 % seinerseits) bereits

mit der Besuchsregelung gemäss angefochtenem Entscheid von einer alternierenden

Obhut auszugehen. Dies habe entsprechende Konsequenzen für die

Unterhaltsberechnung: Unter anderem seien bei beiden Eltern die gleichen

Grundbeträge einzusetzen sowie die Grundbeträge und die Überschussanteile der

Kinder entsprechend dem Betreuungsverhältnis auf die Eltern aufzuteilen. Das

Zivilgericht habe diese Besonderheiten für die Unterhaltsberechnung bei alternierender

Obhut zu Unrecht nicht berücksichtigt (Berufung Ziff. 18).

Des Weiteren macht der Ehemann

geltend, die Ehefrau belege nicht, dass sie berufsnotwendig auf ein Auto

angewiesen sei. Die monatlichen Kosten in der Höhe von CHF 450.– würden daher

bestritten (Berufung Ziff. 24). Die Kosten für den Schwimmkurs des Sohnes seien

nicht belegt. Aufgrund der hälftigen Ferienbetreuung durch die Eltern würden

die Kosten für die Ferienbetreuung von monatlich CHF 33.– nun nicht mehr

anfallen (Berufung Ziff. 24). Aufgrund dieser neu beantragten

Unterhaltsbeiträge müssten die Steuern neu berechnet werden und seien für den

Ehemann mit CHF 1ꞌ260.– und für die Ehefrau mit CHF 446.– für die

Tochter mit CHF 166.– und den Sohn mit CHF 130.– zu budgetieren (Berufung

Ziff. 24).

7.2.3 Nach Berücksichtigung

des beantragten, rund 40 %-igen Betreuungsanteils des Ehemanns und der

übrigen Anpassungen würden sich die monatlichen Unterhaltsbeiträge des Ehemanns

auf CHF 341.– je Kind einschliesslich die BVG-Kinderrente belaufen (Berufung

Ziff. 25).

7.3 Anträge der Ehefrau

7.3.1 Die Ehefrau hält dem

entgegen, in Bezug auf die Liegenschaftserträge befänden sich die Ehegatten verfahrensmässig

im Stadium der Ehetrennung. Die Unterhaltsbeiträge könnten also jederzeit

allenfalls veränderten Verhältnissen angepasst werden. Massgebend seien die

tatsächlichen Erträge, auch wenn sie güterrechtlich aus dem Eigengut stammten

(Berufungsantwort Ziff. 33). Anzumerken sei, dass die Ehefrau Miteigentümerin

der vom Ehemann bewohnten Liegenschaft in E____ sei (Berufungsantwort Ziff.

34). Vorliegend seien sogar insgesamt monatlich mindestens CHF 1ꞌ944.– anstatt

1ꞌ518.– als Nettomietertrag einzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 35–40,

46).

Einnahmeseitig sei anzufügen, dass

der Ehemann im Februar 2022 das AHV-Alter erreichen wird und sowohl er als auch

die Kinder ab diesem Zeitpunkt eine AHV-Rente erhalten werden (Berufungsantwort

Ziff. 41).

7.3.2 In Bezug auf die

Bedarfsposten habe die Ehefrau, wie auch der Ehemann, schon seit immer über ein

Fahrzeug verfügt. Für die Umsetzung des Besuchsrechts, Zahnarztbesuche und

Notfälle sei ein Fahrzeug unerlässlich (Berufungsantwort Ziff. 42). Beim

Ehemann hingegen seien die CHF 300.– pro Monat für Berufsfahrkosten bei einem

Pensum von bloss noch 20 % in Frage zu stellen. Insbesondere da seine beiden

Fahrzeuge auf die AG als Arbeitgeberin des Ehemanns, an der er als Aktionär

beteiligt sei, ausgestellt seien (Berufungsantwort Ziff. 42 und Beilage Nr. 4).

Der Ehemann habe die Fahrtkosten denn auch nicht nachgewiesen (Berufungsantwort

Ziff. 43). Der Betrag für den Schwimmunterricht sei zu belassen, da er wieder

anfallen würde, sobald es pandemiebedingt wieder möglich sei (Berufungsantwort

Ziff. 44 und Beilagen Nr. 15, 16). Die Ferienbetreuung sei nachweislich

angefallen, eine Änderung sei nicht angezeigt (Berufungsantwort Ziff. 45). Die

Steuerlast sei vom Zivilgericht korrekt erfasst worden, bei der Ehefrau beliefe

sie sich sogar auf monatlich CHF 42.– mehr (Berufungsantwort Ziff. 46 und

Beilage Nr. 17).

Sie sei nicht damit einverstanden,

dass das Zivilgericht dem Ehemann monatlich CHF 350.– für die Betreuung der

Kinder anrechnete. Das Zivilgericht erwog, dass der sporadische Mietertrag aus

der Ferienwohnung in I____ an der K____ für die Kosten des ausgedehnten Besuchsrechts

zu verwenden sei. Demnach sei nicht noch zusätzlich ein Betrag für die

Betreuung festzusetzen (Berufungsantwort Ziff. 31 mit Verweis auf den

angefochtenen Entscheid E. 5.6.1). Entgegen den Anträgen des Ehemannes

habe er (lediglich) ein erweitertes Besuchsrecht, das keinesfalls einer 30 %-igem

Betreuungsanteil entspreche und schon gar nicht dem Umfang einer alternierenden

Obhut. Demnach seien auch die Basiszahlen nicht zu erhöhen (Berufungsantwort

Ziff. 32).

Da jedoch kein höherer Unterhaltsbeitrag

verlangt werde, seien die beiden Bemerkungen (betreffend CHF 350.– Betreuungsgutsprache

und höhere Liegenschaftserträge) nur relevant, wenn die Grundlagen der

Berechnung verändert würden (Berufungsantwort S. 18 f.).

8.

Grundsätze der Bemessung der Unterhaltsbeiträge

Der Kindesunterhalt

wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung

geleistet.

8.1 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes einerseits

sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern andererseits

entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen

sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Kindesunterhalt besteht aus dem

Naturalunterhalt (Pflege und Erziehung), dem Barunterhalt (Geldleistung für die

Kosten der Betreuung, Erziehung, Ausbildung und von

Kindesschutzmassnahmen unter Einschluss von

Drittbetreuungskosten), und dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E.

4.3 S. 487, 144 III 377 E. 7.1, in: Pra 2018 Nr. 104, S. 951;

BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018 E. 4.3). Aus der

Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt einerseits und dem Grundsatz von

Art. 276 Abs. 2 ZGB, wonach die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen

Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes aufzukommen haben, folgert das

Bundesgericht, dass die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern sowohl

von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit

abhängt (BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1). Steht das Kind unter

der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt

und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht,

so fällt der Geldunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil

anheim, wobei in bestimmten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten

ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut beider Elternteile,

so sind die finanziellen Lasten nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei

ähnlicher Leistungsfähigkeit und unterschiedlichen Betreuungsanteilen umgekehrt

proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen

Betreuungsanteilen und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit proportional zur

Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig unterschiedlichen Betreuungsanteilen

und unterschiedlicher Leistungsfähigkeit entsprechend der sich daraus

ergebenden Matrix (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5; kritisch zur

erwähnten Matrix Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/

Stoll, Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil

des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:

FamPra.ch 2021 S. 251, 275 ff.). Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine

rein rechnerische Operation, sondern die vorgenannten Grundsätze sind in

Ausübung von Ermessen umzusetzen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5).

8.2 Der Kinderunterhalt ist unter Vorbehalt besonderer Situation

namentlich bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen grundsätzlich nach der

sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen (BGer 5A_800/2019

vom 9. Februar 2021 E. 4.3, 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6; AGE

ZB.2016.17 vom 23. Februar 2017 E. 4.2.1).

8.3 Zur Bemessung der Kindesunterhaltsbeiträge nach der zweistufigen

Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung ist in

einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen.

Dieses wird je nach Leistungsfähigkeit der Eltern (vgl. BGE 144 III 377 E. 7.2.1,

in: Pra 2018 Nr. 104, S. 958) zur Bestimmung des familienrechtlichen

Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert (Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl.,

2010, Rz 02.27 ff.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2014, N

10.97 f.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in:

FamPra.ch 2015, S. 271 ff., 273). Der familienrechtliche Grundbedarf des Kindes

und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Als Gegenstände der Erweiterung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums werden in der Literatur die

Prämien bestimmter Versicherungen wie insbesondere Krankenzusatzversicherungen, der Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 02.38;

vgl. Bähler, a.a.O., S. 273

und Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

a.a.O., N 10.98), die Kommunikationskosten (Bähler, a.a.O., S. 273) bzw. die Konzessionsgebühren für

Telefon, Radio und Fernsehen (Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

a.a.O., N 10.98) und die Steuern (Bähler,

a.a.O., S. 273; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller,

a.a.O., N 10.98) genannt (AGE ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3). Ein

Überschuss ist in der Regel und unter Vorbehalt besonderer Situationen sowie

einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488) nach grossen und

kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein

Teil) zu verteilen (BGE 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3; BGer

5A_365/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 5.3; Bähler,

a.a.O., S. 277, AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 6.1.1 m.w.H.).

8.4 Soweit der

Existenzbedarf des Unterhalt schuldenden Elternteils gedeckt ist, sind der

Barunterhalt seiner Kinder ohne Drittbetreuungskosten, sodann die

Drittbetreuungskosten und der Betreuungsunterhalt zu decken (BGer 5A_553/2018

vom 2. Oktober 2018 E. 6.1, 5A_708/2017 vom 13. März 2018 E. 4.9).

9.

Einkommen des Ehemanns

Der

Ehemann generiert Einnahmen aus Arbeitserwerb, als Pensionskassenrente und aus

Liegenschaftserträgen. Der Ehemann ist Eigentümer von vier Liegenschaften, dem

ehemaligen Familienhaus in E____, einer Liegenschaft in H____ und zwei

Liegenschaften in I____. Streitig sind die Einnahmen des Ehemanns aus den drei

nicht von ihm bewohnten Liegenschaften.

Unbestritten ist, dass die

monatliche Pensionskassenrente des Ehemanns CHF 4'548.– beträgt. Die Höhe

des Arbeitserwerbs sowie der Liegenschaftserträge sind jedoch strittig.

9.1 Die Einnahmen des Ehemanns aus Arbeitserwerb

Im Jahr 2019 verdiente der Ehemann

gemäss Lohnausweis für das Jahr 2019 ein Einkommen von durchschnittlich netto

CHF 1ꞌ497.– pro Monat (Beilage Nr. 1 zur Eingabe des Ehemannes vom 2.

März 2020, Akten ZGer Nr. 98). Gemäss den Lohnabrechnungen für März bis Mai

2020 und Juli bis Oktober 2020 verdiente der Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen

von CHF 1ꞌ441.90 (Beilagen Nr. 3 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. März

2020, Akten ZGer Nr. 98 und Beilagen Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2.

November 2020, Akten ZGer Nr. 153; vgl. Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau

bestreitet denn auch das Einkommen des Ehemanns von dieser Höhe nicht (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 41). Der Ehemann hat somit genügend glaubhaft gemacht,

dass sein Einkommen gegenüber dem Jahr 2019 um rund CHF 55.– gesunken ist,

zumindest ab März 2020 (vgl. Berufung Ziff. 24). Für die laufenden

Kinderunterhaltsbeiträge wird demnach entgegen den Erwägungen des Zivilgerichts

(angefochtener Entscheid E. 5.4.1) mit dem aktuelleren Einkommen des

Ehemannes aus Arbeitserwerb von CHF 1ꞌ442.– gerechnet.

9.2 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft in H____

In

Bezug auf die Liegenschaft in H____ macht der Ehemann geltend, die Liegenschaft

sei ihm von seiner Mutter übertragen worden, die sich inzwischen im Pflegeheim

befinde. Es sei deshalb unklar, wie lange er diese Liegenschaft noch werde

halten können (Berufung Ziff. 23). Dieses Argument kann nicht greifen. Den

aktuell bloss hypothetischen künftigen Verkauf der Liegenschaft in H____ kann

der Ehemann erst geltend machen, wenn er effektiv eintritt. Wie vom Zivilgericht richtig festgestellt, ist für

die Berechnung der Unterhaltsbeiträge seit 1. August

2019 von den seit dann effektiv erzielten und aktuellen Mieteinnahmen aus

der Liegenschaft in H____ auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.4.3).

Als

Liegenschaftsaufwand sind nur die tatsächlich getätigten Ausgaben im jeweiligen

Kalenderjahr zu berücksichtigen. Die blosse Einreichung einer unverbindlichen

Offerte von vor rund zwei Jahren, genügt jedenfalls nicht zur Glaubhaftmachung

der vom Ehemann geltend gemachten Sanierungskosten. Diese können deshalb bei

der Bemessung der laufenden Kinderunterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt

werden (vgl. Berufung Ziff. 20). Im vorliegenden Verfahren stehen die

laufenden Kindes-unterhaltsbeiträge seit August 2019 im Streit. Der vom Ehemann

geltend gemachte Liegenschaftsaufwand für das Jahr 2018 (Berufung Ziff. 20) ist

vor der relevanten Berechnungsperiode angefallen und demnach für die

vorliegende Berechnung nicht zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass als

genügend glaubhaft gemachte Unterhaltskosten für die Liegenschaft in H____ die

Pauschalbeträge in Höhe von CHF 450.– pro Monat in Abzug zu bringen sind.

Des

Weiteren sind die ausgewiesenen Hypothekarzinsen von CHF 389.– zu

berücksichtigen (Beilage Nr. 2 zur Eingabe des Ehemanns vom 2. September 2019,

Akten ZGer Nr. 34). Die Ehefrau bestreitet diese Höhe nicht konsequent, sondern

geht wohl ebenfalls von Hypothekarzinsen in der Höhe von CHF 389.– aus, um

auf die von ihr errechneten Nettomietertrag von CHF 961.– zu kommen

(Berufungsantwort Ziff. 35 S. 15). Die Aussage, der Hypothekarzins belaufe

sich auf CHF 380.– (Berufungsantwort Ziff. 35 S. 14), scheint demnach ein

Tippfehler zu sein.

Gemäss

den obigen Ausführungen beträgt der monatliche Ertrag der Liegenschaft in H____

CHF 961.– (= CHF 1ꞌ800.– Mietzinseinnahmen – CHF 389.–

Hypothekarzinsen – CHF 450.– Pauschalunterhalt).

9.3 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der J____ in I____

Die Liegenschaft in I____, an der J____,

umfasst zwei Wohnungen. Der Mietzins für die Wohnung im Erdgeschoss beträgt CHF

700.–. Der Mietzins für die Wohnung im 1. Obergeschoss betrug bis mindestens am

31. März 2020 CHF 1'500.– zuzüglich eine Akontozahlung von CHF 100.– für

Nebenkosten (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemans vom 2. November 2020, Akten

ZGer Nr. 153, S. 24 ff.). Seit 1. November 2020 beträgt der Mietzins

gemäss dem zweiten eingereichten Mietvertrag CHF 1'400.–, auf eine

Akontozahlung wird offenbar verzichtet (Beilage Nr. 8 zur Eingabe des Ehemanns

vom 2. November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 33 ff.). Dass

die Wohnung während den sieben Monaten zwischen der Mietdauer der beiden

eingereichten Mietverträge (April bis Oktober 2020) nicht vermietet worden ist,

wird vom Ehemann in seiner Berufung nicht behauptet (vgl. Berufung Ziff. 21;

Eingabe des Ehemanns vom 12. November 2020, Akten ZGer Nr. 167, S. 3

«Liegenschaften A____»; Verhandlungsprotokoll vom 12. November 2020, Akten ZGer

Nr. 162, S. 6; Eingabe des Ehemannes vom 2. September 2019, Akten ZGer Nr.

33, Ziff. 7). Dass vom April 2020 bis Ende Oktober 2020 kein oder ein

geringerer Mietzins erzielt werden konnte, hat der Ehemann demnach nicht

genügend glaubhaft gemacht. Es wird daher von einem Mietzins von CHF 1'500.–

bis Ende Oktober 2020 ausgegangen. Der Ehemann macht jedoch geltend, der

Mietvertrag für die Wohnung im 1. Obergeschoss sei bis am 31. März

2021 befristet (gewesen) und es habe sich noch keinen Nachmieter gefunden. Aus

den Akten ergibt sich allerdings weder die Befristung noch die Kündigung der

Wohnung im 1. Obergeschoss per 31. März 2021. Ein tatsächlicher Leerstand

der Wohnung ist in der Folge vom Ehemann denn auch nicht geltend gemacht worden.

Das Appellationsgericht als Berufungsgericht ist trotz dem im vorliegenden

summarischen Verfahren anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz nicht gehalten,

diese Sachlage von sich aus – ohne entsprechende Rüge der Parteien –

abschliessend zu klären (vgl. E. 2.1). Es erscheint als wahrscheinlicher und

somit glaubhaft, dass die Wohnung während der relevanten Periode vermietet war

und auch nach wie vor ist. Für die laufenden Kindesunterhaltsbeiträge ist

demnach von einem Mietzins von CHF 1'400.– für die Wohnung im ersten

Obergeschoss auszugehen.

Von den Mietzinseinnahmen

abzuziehen sind ein Pauschalunterhalt in der Höhe von 25 % der

Mietzinseinnahmen und die ausgewiesenen und unbestrittenen Hypothekarzinsen von

monatlich CHF 592.–. Der Sanierungsbedarf ist hingegen nicht hinreichend

glaubhaft gemacht, so dass keine monatlichen Rückstellungen dafür zusätzlich

zum Pauschalunterhalt berücksichtigt werden. Daraus resultiert ein Ertrag aus

der Liegenschaft an der J____ in I____ bis Ende Oktober 2020 von CHF 983.–

(= CHF 2'100.– Mietzinseinnahmen – CHF 525.– Pauschalunterhalt – CHF

592.– Hypothekarzinsen) und ab November 2020 von CHF 908.– (= CHF 2'000.–

Mietzinseinnahmen – CHF 500.– Pauschalunterhalt – CHF 592.– Hypothekarzinsen).

9.4 Die Einnahmen des Ehemanns aus der Liegenschaft an der K____ in I____

Die dritte Liegenschaft des

Ehemanns, in I____ an der K____, umfasst ebenfalls zwei Wohnungen. Der Ehemann

behauptet, er nutze die Liegenschaft mit den Kindern teilweise selbst und es

sei ihm für die gesamte Liegenschaft kein Mietertrag anzurechnen (Berufung Ziff

22). Im Jahr 2020 beliefen sich die Mieteinnahmen aus der Vermietung der

Liegenschaft während wenigen Wochen auf CHF 6ꞌ600.–, dies sei ein

ausserordentlich gutes Jahr gewesen. Üblicherweise beliefen sich die

Mieteinnahmen auf maximal CHF 5ꞌ000.– pro Jahr. Eine häufigere

Vermietung sei aufgrund des Alters und des unrenovierten Zustandes des Chalets

nicht möglich (Berufung Ziff. 22). Die Ehefrau hingegen macht geltend, der

Ehemann nutze mit den Kindern sporadisch lediglich die 2-Zimmer-Parterrewohnung.

Selbst diese Wohnung sei jedoch (bisher) immer auch wochenweise fremdvermietet

worden. Zudem sei die 3-Zimmerwohnung im Obergeschoss regelmässig wochenweise

vermietet worden (Berufungsantwort Ziff. 38). Aus den eingereichten Unterlagen

ist ersichtlich, dass zumindest die Obergeschosswohnung sporadisch wochenweise

vermietet worden ist, namentlich im Jahr 2020 während mindestens 10 Wochen zu

einem Mietertrag von gesamthaft CHF 7ꞌ280.– (= CHF 2ꞌ000.– für 3

Wochen + CHF 795.– für 1 Woche + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF

1ꞌ495.– für 2 Wochen + CHF 1ꞌ495.– für 2 Wochen; jeweils

exklusive Kurtaxe; vgl. Beilage Nr. 6/1–5 zur Eingabe des Ehemanns vom 2.

November 2020, Akten ZGer Nr. 153, S. 18 ff.). Basierend darauf kann

von ungefähren durchschnittlichen jährlichen Mietzinseinnahmen von CHF 6ꞌ000.–

für die sporadische wochenweise Vermietung ausgegangen werden.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vom tatsächlichen

Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und stattdessen von

einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für den betroffenen

Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das tatsächlich erzielte

Einkommen zu erreichen (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23.

August 2018 E. 3.1.2). Zum Einkommen eines Ehegatten zählen nicht nur die

Erwerbseinkünfte, sondern auch die Erträgnisse aus seinem Vermögen. Falls ein

Ehegatte sein Vermögen überhaupt nicht oder mit einer ungenügenden Rendite

angelegt hat, obwohl die Erzielung eines angemessenen Ertrages durchaus möglich

wäre, kann das Gericht auch unter diesem Titel ein hypothetisches Einkommen

berücksichtigen (BGE 117 II 16 E. 1b S. 17; BGer 5A_1005/2017 vom 23. August

2018 E. 3.1.2, 5A_372/2015 vom 29. September 2015 E. 2.1.2, 5A_671/2014 vom 5.

Juni 2015 E. 4.2, 5A_687/2011 vom 17. April 2012 E. 5.1.1; 5A_232/2011 vom

17. August 2011 E. 2.2). Im Zusammenhang mit einem Abänderungsverfahren

hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend geändert, dass wenn der

Unterhaltspflichtige sein Einkommen in Schädigungsabsicht verringert, ein

hypothetisches Einkommen selbst dann anzunehmen ist, wenn die

Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.4. S. 236 f.). Eine Ausnahme von der Regel, wonach der Richter ein

hypothetisches Einkommen nur anrechnen darf, wenn die betreffende Person es

tatsächlich erzielen kann, setzt voraus, dass diese Person der Vorwurf trifft,

ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Schädigungsabsicht vermindert zu

haben (BGE 143 III 233 E. 3.4 S. 237). Diese in BGE 143 III 233 entwickelte

Rechtsprechung hat auch für Verfahren zur Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

zu gelten.

In der Vergangenheit nicht

realisierte Einnahmen aus Liegenschaftsertrag können nicht mehr tatsächlich

erzielt werden; ein aktueller effektiver Mietzins kann die verpassten

Mietrückstände nicht ausgleichen. Die Einkommensverminderung kann nicht mehr

rückgängig gemacht werden. Die rückwirkende Annahme eines hypothetischen

Einkommens durch Mietzinseinnahmen setzt demnach voraus, dass der

Mietzinsausfall mit Schädigungsabsicht erzielt worden ist. Die Ehefrau

behauptet nicht, dass der Ehemann die Liegenschaft an der K____ in

Schädigungsabsicht nicht vermiete. Vielmehr vermitteln beide Parteien den

Eindruck, dass die beiden Wohnungen seit eh und je nicht dauerhaft vermietet

worden sind, sondern lediglich unregelmässig wochenweise, auch weil mindestens

die Parterrewohnung sporadisch selbst vom Ehemann mit den Kindern genutzt

worden ist (vgl. Berufung Ziff. 22; Berufungsantwort Ziff. 38). Eine

Schädigungsabsicht des Ehemanns ist daher nicht anzunehmen. Dem Ehemann können

folglich rückwirkend keine Mietzinseinnahmen angerechnet werden.

Es ist denkbar, dass sich der

Ehemann zumindest künftig nicht mehr darauf berufen können wird, dass ihm die

ganze Liegenschaft an der K____ zur Eigennutzung zustehe und ihm rechnerisch

kein Mietertrag angerechnet werden könne. Mit der 7.5-Zimmer grossen Familienliegenschaft

in E____ wird dem Ehemann bereits ein grosszügiger Wohnraum mit den Kindern

zugestanden. Es wäre darzulegen, warum die Vermietung der Liegenschaft an der K____

in I____ dem Ehemann nicht zumutbar sein sollte. Da eine wochenweise Vermietung

trotz des behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Renovationsbedarfs möglich

ist, könnte es naheliegen, dass auch eine dauerhafte Vermietung der

Liegenschaft in Frage kommt. Dies umso mehr, zumal die Liegenschaft an der K____

mit der dauerhaft vermieteten und unmittelbar angrenzenden Liegenschaft an der J____

vergleichbar erscheint. Zumindest wenn der Ehemann es unterlassen sollte, den

Unterschied zwischen den Liegenschaften zu belegen. In der Berufung deklariert

der Ehemann für beide Liegenschaften dasselbe Baujahr (1969) und einen

vergleichbaren Renovationsbedarf (J____: «wenig renoviert» und K____: «kaum

renoviert»). Für künftige Kindesunterhaltsberechnungen wäre zu prüfen, ob mindestens

in Bezug auf die Obergeschosswohnung der K____ von einem erzielbaren

monatlichen Mietzins und in Bezug auf die Parterrewohnung zumindest von einer

wochenweisen Vermietung ausgegangen werden könnte. Die auf die Parterrewohnung

anteilig anfallenden Hypothekarzinsen sind dem Ehemann denn auch vorliegend nicht

als Mietzins im Bedarf (vgl. E. 12.3) anzurechnen, selbst bei

nachgewiesener Eigennutzung.

Daraus resultiert kein anrechenbarer

Ertrag aus der Liegenschaft an der K____ in I____ (jährlich CHF 6'000.–

Mietzinseinnahmen – CHF 1ꞌ500.– Pauschalunterhalt – CHF 7ꞌ104.–

Hypothekarzinsen). Ein Negativsaldo kann vom Ehemann mit der sporadischen

wochenweisen Vermietung der Parterrewohnung ausgeglichen werden und ist daher

nicht als Bedarf zu berücksichtigen.

9.5 Einkommensveränderungen

Während der beantragten

Unterhaltsdauer sind im Einkommen des Ehemanns seit August 2019 zwei

Veränderungen eingetreten: Einerseits reduzierte sich das Einkommen des

Ehemanns aus Arbeitserwerb per März 2020 von monatlich netto CHF 1ꞌ497.–

auf rund CHF 1ꞌ442.– (vgl. E. 9.1). Andererseits belaufen sich die

Liegenschaftseinnahmen aus der J____ von August 2019 bis Oktober 2020 auf

monatlich CHF 983.– und ab November 2020 auf CHF 908.– (vgl. E. 9.2.2). Dem

vorliegenden summarischen Verfahren Rechnung tragend werden die

Einkommensveränderungen auf denselben Zeitpunkt zusammengefasst (vgl. auch

E. 11 zur Berücksichtigung der Veränderung der Kinderzulagen). Zwecks

Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts (vgl. E. 6, 12.1) werden

die beiden Einkommensreduktionen zugunsten des Ehemanns per April 2020

berücksichtigt. Demzufolge ist von einem massgeblichen Einkommen des Ehemanns von

August 2019 bis 31. März 2020 von insgesamt CHF 7ꞌ989.– (= CHF 4'548.–

aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus Arbeitserwerb + CHF 961.– aus

Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus Liegenschaftsertrag J____) auszugehen.

Das massgebliche Einkommen ab April 2020 beträgt demnach CHF 7ꞌ859.–

(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus

Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.–

aus Liegenschaftsertrag J____). Die Einkommensdifferenz beträgt CHF 130.– pro

Monat.

Die vom Ehemann bezogenen

BVG-Kinderrenten von je CHF 682.25 sind wie von der Vorinstanz richtig

festgestellt als Einkommen der beiden Kinder zu berücksichtigen (angefochtener

Entscheid E. 5.4.4).

10.

Einkommen der Ehefrau

Das Einkommen der Ehefrau für ihr

60 % Pensum beträgt unbestrittenerweise netto CHF 6ꞌ349.–

monatlich, einschliesslich 13. Monatslohn und Unterhaltszulage von

CHF 508.25 (angefochtener Entscheid E. 5.5; Eingabe der Ehefrau vom 12.

November 2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5).

11.

Einkommen der Kinder

Die Ehefrau bezieht über ihren Lohn

die Kinderzulagen. Im Kanton Basel-Stadt haben sich diese von je CHF 200.– bis

31. Dezember 2019 per 1. Januar 2020 auf CHF 275.– erhöht (vgl. https://www.eak.admin.ch/eak/de/home/EAK/publikationen/

mitteilungs-archiv/erhoehung-der-kantonalen-familienzulagen-ab-1-januar-2020-html,

besucht am 31. August 2021). Die Kinderzulagen sind gemäss den zutreffenden

Ausführungen der Vorinstanz den Kindern selbst als Einkommen anzurechnen

(angefochtener Entscheid E. 5.5; vgl. Eingabe der Ehefrau vom 12. November

2020, Akten ZGer Nr. 166, S. 5; Beilage Nr. 2 zur Eingabe der Ehefrau

vom 24. Juli 2019, Akten ZGer Nr. 11).

Im vorliegenden summarischen

Verfahren wird die Veränderung im Einkommen der Kinder auf den Zeitpunkt der

Veränderung im Einkommen des Ehemanns zusammengefasst. Für die

Berechnungsperiode vom August 2019 bis März 2020 werden daher für die

Kinderzulagen die alten Beträge eingesetzt und für die Zeit ab April 2020 die

neuen. Dabei wird die verzögerte Berücksichtigung der höheren Kinderzulagen

durch die frühere Berücksichtigung des tieferen Einkommens des Ehemanns durch

Mieteinnahmen kompensiert (vgl. E. 9.3).

12.

Bedarf des Ehemanns

12.1 Grundbetrag bei alleiniger Obhut

In Bezug auf den Bedarf des Ehemanns

macht dieser geltend, die Bedarfszahlen seien der alternierenden Obhut

anzupassen (Berufung Ziff. 18; vgl. E. 3.1). Mit dem vorliegenden Entscheid

wird die Obhut der Ehefrau belassen (vgl. E. 5). Dem Ehemann steht in Bezug auf

den Sohn ein ausgedehntes Besuchsrecht zu, in Bezug auf die Tochter ist von

einem üblichen Besuchsrecht auszugehen. Dies genügt nicht, um für die

Kindesunterhaltsberechnung von alternierender Obhut auszugehen und die

Bedarfszahlen entsprechend anzupassen (vgl. E. 5.5). Dem ausgedehnten Besuchsrecht

des Ehemannes wird erstens bei einzelnen Bedarfsposten Rechnung getragen,

namentlich bei der gesamthaften Anrechnung der Eigennutzung der grosszügigen

Liegenschaft in E____ (7.5 Zimmer; vgl. E. 9.2.3 und 12.3; angefochtener

Entscheid E. 5.4.3), bei der Anrechnung eines Betrags für die Betreuung in

Höhe von CHF 350.– (vgl. E. 12.2; angefochtener Entscheid E. 5.6.1) und

bei der Nichtberücksichtigung der anfänglich höheren Drittbetreuungskosten

(vgl. E. 14.2). Zweitens erfolgt die Berücksichtigung beim Zusammenzug der

veränderten Basiszahlen auf den Zeitpunkt ab April 2020 für die zweite

Unterhaltsberechnungsperiode (vgl. E. 9.1.3 und E. 9.3). Drittens werden

die Liegenschaftseinnahmen zurückhaltend und somit zu Gunsten des Ehemanns

angenommen (vgl. E. 9.2.3).

12.2 Betrag für die Kinderbetreuung

Die Vorinstanz hat im Übrigen dem

Ehemann einen Betrag für die Kinderbetreuung in Höhe von CHF 350.– pro Monat

angerechnet, zwecks Berücksichtigung der zusätzlichen Ausgaben des Ehemanns aufgrund

der nochmals ausgedehnten Kinderbetreuung (angefochtener Entscheid E. 5.6.1).

In Anbetracht der Tatsache, dass der Ehemann ein ausgedehntes Besuchsrecht

ausübt (vgl. E. 5 f., 12.1), scheint ein Betrag von dieser Höhe als

gerechtfertigt. Die Berücksichtigung des ausgedehnten Besuchsrechts des

Ehemannes erscheint entgegen der Ansicht der Parteien in diesem Umfang gerechtfertigt

(vgl. Berufung Ziff. 18; Berufungsantwort Ziff. 31).

12.3 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein

familienrechtlicher Bedarf des Ehemanns von CHF 4ꞌ211.– (= CHF

1ꞌ200.– Grundbetrag + 1ꞌ183.– Hypothekarzinsen E____ + 500.–

Nebenkosten E____ + CHF 528.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst getragene

Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.– Fahrzeug + CHF

350.– Betreuungsgutschrift) plus geschätzt CHF 1ꞌ040.– für die laufenden

Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ251.– für die erste

Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 971.– für die laufenden

Steuern, also gesamthaft CHF 5ꞌ182.– für die zweite

Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.1).

13.

Bedarf der Ehefrau

13.1 Fahrzeugkosten

In Bezug auf den Bedarf der Ehefrau

ist betreffend das Auto der Ehefrau entgegen der Behauptung des Ehemanns mit

dem Zivilgericht richtig festzustellen, dass ihr die Auslagen dafür an ihren

Bedarf anzurechnen sind (angefochtener Entscheid E. 5.6.2). Um das ausgedehnte

Besuchsrecht zwischen den beiden relativ weit entfernten Wohnorten der Eltern

umzusetzen, ist das Auto der Ehefrau unabdingbar; insbesondere zumal die

Wegdauer mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über eine Stunde beträgt und

mehrmaliges Umsteigen bedingt, während mit dem Auto die Strecke in 25 Minuten

zurückgelegt werden kann. Auch für die geltend gemachten Zahnarztbesuche und

Notfälle ist der Ehefrau angesichts der finanziellen Verhältnisse der Familie

ein Auto zuzugestehen. Dies umso mehr zumal der Ehemann selbst sogar über zwei

Autos verfügt. Die Kosten von monatlich CHF 435.– (CHF 300.– Fahrtkosten

wie beim Ehemann + CHF 135.– Parkplatzkosten) sind der Ehefrau demnach an ihren

Bedarf anzurechnen (vgl. Beilagen Nr. 8 zur Eingabe der Ehefrau vom 24. Juli

2019, Akten ZGer Nr. 11).

13.2 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein

familienrechtlicher Bedarf der Ehefrau von CHF 3ꞌ506.– (= CHF 1ꞌ350.–

Grundbetrag + 805.– Miete [einschliesslich Nebenkosten und abzüglich

Mietzinsanteil der Kinder] + CHF 706.– Krankenkassenprämie + CHF 100.– selbst

getragene Krankheitskosten + CHF 50.– sonstige Versicherung + CHF 300.–

Fahrzeug + CHF 135 Parkplatz + 60.– auswärtiges Essen) plus geschätzt CHF 754.–

für die laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ260.– für die

erste Unterhaltsperiode respektive plus geschätzt CHF 765.– für die laufenden

Steuern, also gesamthaft CHF 4ꞌ271.– für die zweite

Unterhaltsperiode (vgl. angefochtener Entscheid 5.6.2).

14.

Bedarf der Kinder

14.1 Hobbykosten

In Bezug auf den Bedarf der Kinder

ist festzustellen, dass die Kosten von Hobbies bei der Berechnung des

familienrechtlichen Existenzminimums grundsätzlich nicht zu berücksichtigen

sind. Von besonderen Ausnahmesituationen abgesehen, bei denen sich dies nach

Massgabe der Berücksichtigung des Kindeswohls rechtfertigen könnte, sind die

Kosten der Ausübung von Hobbies von Kindern mit ihrem Grundbetrag und ihrem

Überschussanteil zu decken (BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.1.3, 5A_311/2019

vom 11. November 2019 E. 7.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 6.3.4,

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 6.3; Six,

Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 2.72; vgl. angefochtener Entscheid

E. 5.6.3). Eine besondere Berücksichtigung bei der Berechnung würde zu

einer Vermischung der zweistufigen Methode mit der konkreten einstufigen

Methode der Unterhaltsberechnung führen (BGer 5A_311/2019 vom 11. November

2019 E. 7.2). Im vorliegenden Fall ist im Unterhaltsbeitrag für jedes Kind ein

Überschussanteil gemäss dem angefochtenen Entscheid von CHF 353.–

(angefochtener Entscheid E. 5.7.3) und gemäss dem vorliegenden Entscheid von CHF

610.– respektive CHF 622.– enthalten (vgl. E. 15). Damit und nötigenfalls

mit dem Grundbetrag der Kinder können angemessene Hobbies ohne Weiteres

finanziert werden. Die Hobbies sind somit entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

(angefochtener Entscheid E. 5.6.3) nicht zum Bedarf der beiden Kinder zu

rechnen.

14.2 Ferienbetreuung

Die Vorinstanz hat für die

Ferienbetreuung ein Betrag von monatlich je CHF 33.– angerechnet. Der Ehemann

macht geltend, dieser Betrag werde künftig nicht mehr anfallen, da die Ferien

nun hälftig aufgeteilt seien (Berufung Ziff. 24). Die Ehefrau hingegen argumentiert,

dass die Ferienbetreuung in den Jahren 2019 und 2020 nachweislich angefallen

sei und keine Änderung angezeigt sei (Berufungsantwort Ziff. 45). Die Ehefrau

arbeitet in einem überobligatorischen Pensum von 60 %. Bei dem üblichen

Ferienanspruch von vier bis fünf Wochen pro Jahr ist es offenkundig, dass für die

Hälfte der 14-wöchigen Schulferien der Kinder pro Jahr die Betreuung der Mutter

obliegt. Die Ausgaben für die Ferienbetreuung sind deshalb in den Bedarf mit

ein zu berechnen.

Auf eine rückwirkende

Berücksichtigung der anfänglich noch etwas höheren Drittbetreuungskosten der

Kinder bei der Mutter wird in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zugunsten des

Ehemanns und in Anbetracht der Leistungsfähigkeit der Ehefrau verzichtet (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5.9).

14.3 Steueranteil

Gestatten es die finanziellen

Verhältnisse, bei der Unterhaltsberechnung über das betreibungsrechtliche

Existenzminimum hinauszugehen, ist im Rahmen des familienrechtlichen

Existenzminimums des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3

S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen. Steuerlich werden die Einkünfte des

Kindes, namentlich die Kindesunterhaltsbeiträge, aber nicht dessen

Erwerbseinkommen, zum steuerlich relevanten Einkommen desjenigen Elternteils hinzugerechnet

(Art. 3 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990 [StHG;

SR 642.14]), in dessen Obhut das Kind steht bzw. welcher die Leistung

entgegennimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Steuerschuldner ist der

Empfängerelternteil. Sofern die Hinzurechnung der Kindesunterhaltsbeiträge bei diesem

zu insgesamt höheren Steuern führt, scheint es nicht gerechtfertigt, ihn diese

allein tragen zu lassen. Umgekehrt kann der auf den Kindesunterhaltsbeitrag

entfallende Steueranteil nicht dem Barbedarf i.e.S. belastet werden, denn es

ist darauf zu achten, dass dem Kind unter dem Strich nicht weniger verbleibt,

als es zur Deckung seines Bedarfs benötigt (Urteil 5A_926/2019 vom 30. Juni

2020 E. 4.4.3; s. auch zit. Urteil 5A_311/2019 E. 7.2; je mit Hinweisen).

Jedenfalls im Ergebnis ist sich auch die Lehre darin einig, dass nach der

allseitigen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auch ein Steueranteil

im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen ist (Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,

Berechnung des Kindesunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des

Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra.ch

2021 S. 261 ff.; Arndt/Bader,

Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern kostet [nachfolgend:

verflossene Liebe], FamPra.ch 2020 S. 644; Arndt/Bader,

Steuern im Familienrecht: Praktische Hinweise zur Scheidung [nachfolgend:

Praktische Hinweise], Anwaltsrevue 8/2020 S. 315; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut

und Betreuung der Eltern, FamPra.ch 2019 S. 758 Fn. 38; Schwizer, Entscheidbesprechungen, AJP

2021 S. 234 ff.; vgl. BGer 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.2.1).

Die im vorliegenden Entscheid

zugesprochenen Unterhaltsbeiträge übersteigen das betreibungsrechtliche Existenzminimum.

Damit sind Steueranteile auch im Barbedarf der Kinder zu berücksichtigen. In

der ersten Unterhaltsperiode ist für C____ mit einem ungefähren monatlichen Steueranteil

von geschätzt CHF 286.– und für D____ von geschätzt CHF 233.– zu rechnen.

Für die zweite Unterhaltsperiode ist bei C____ CHF 290.– und bei D____ CHF

236.– anzunehmen.

14.4 Gesamtbedarf

Daraus resultiert ein

familienrechtlicher Bedarf von C____ von gerundet CHF 1ꞌ330.– (=

CHF 600.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 160.–

Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 53.– U-Abo

+ CHF 51.– Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 286.– für die

laufenden Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ616.– für die erste

Unterhaltsperiode respektive plus CHF 290.– für die laufenden Steuern, also

gesamthaft CHF 1ꞌ620.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl.

angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).

Daraus resultiert ein

familienrechtlicher Bedarf von D____ von gerundet CHF 1ꞌ170.– (=

CHF 400.– Grundbetrag + CHF 402.50 Wohnkostenanteil von 25 % + CHF 165.–

Krankenkassenprämie + CHF 30.– besondere Krankheitskosten + CHF 51.–

Mittagstisch + CHF 33.– Ferienbetreuung) plus CHF 233.– für die laufenden

Steuern, also gesamthaft CHF 1ꞌ314.– für die erste

Unterhaltsperiode respektive plus CHF 236.– für die laufenden Steuern, also

gesamthaft CHF 1ꞌ318.– für die zweite Unterhaltsperiode (vgl.

angefochtener Entscheid 5.6.1; vgl. auch E. 14.3 zum Steueranteil der Kinder).

14.5 Aufteilung des Barbedarfs der Kinder auf die beiden Elternteile

Die Vorinstanz geht davon aus, dass

der Ehemann den Barunterhalt (ohne Drittbetreuungs- und Hobbykosten)

vollumfänglich alleine zu tragen hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.7). Dem

ist zuzustimmen. Die Aufteilung des Barunterhalts unter die Eltern hängt sowohl

von den jeweiligen Betreuungsanteilen als auch von ihrer Leistungsfähigkeit ab

(BGer 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3.1; vgl. E. 8.1). Soweit der

hauptbetreuende Elternteil ein Einkommen erzielt, das nicht allein aus

Vermögensertrag resultiert, ist den mit der Doppelbelastung durch die

Kinderbetreuung und die Erwerbstätigkeit regelmässig einhergehenden

Einschränkungen in der eigenen Lebensführung bei der Verteilung des

Barunterhalts auf die beiden Elternteile angemessen Rechnung zu tragen (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 6.4, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.3; Fankhauser/Fischer, Ausgewählte

Rechtsprechung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft und des

Appellationsgerichts Basel-Stadt im Jahr 2018 im Bereich des Zivilgesetzbuches

bzw. der Zivilprozessordnung, in: BJM 2019 S. 345, 349; Maier, Die konkrete Berechnung von

Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314, 376; Schweighauser, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art. 285

ZGB N 44; Wullschleger, in:

Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band I, Art.

285 ZGB N 60). Die Ehefrau, die neben einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von

60 % für die Betreuung der Kinder primär verantwortlich ist, ist in ihrer

Lebensführung etwas stärker eingeschränkt als der Ehemann, der die Tochter mit

einem gewöhnlichen und den Sohn mit einem ausgedehnten Besuchsrecht betreut. Dem

ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns und der Leistungsfähigkeit der Ehefrau

wird durch die Überschussverteilung genügend Rechnung getragen (vgl. E. 15.3).

15.

Unterhaltsbeiträge

Die vorstehenden Erwägungen führen

zu folgender Berechnung des Kindesunterhalts:

15.1 Für den nicht durch

Kinderzulagen und Kinderrente gedeckten familienrechtlichen Grundbedarf der

Kinder ohne Drittbetreuungskosten hat der Ehemann allein aufzukommen. Die

betreffenden Beträge belaufen sich für C____ auf CHF 650.– (= CHF 1ꞌ616.–

Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 882.–

Einkommen) für die erste respektive CHF 579.– (= CHF 1ꞌ620.–

Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.– Ferienbetreuung – CHF 957.–

Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode und für D____ auf CHF 348.– (=

CHF 1ꞌ314.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.–

Ferienbetreuung – CHF 882.– Einkommen) für die erste respektive CHF 277.– (=

CHF 1ꞌ318.– Gesamtbedarf – CHF 51.– Mittagstisch – CHF 33.–

Ferienbetreuung – CHF 957.– Einkommen) für die zweite Unterhaltsperiode.

15.2 Für die erste

Unterhaltsperiode steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'103.–

(CHF 7'989.– Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ764.–

Einkommen Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'441.–

gegenüber (CHF 5'251.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'260.– Grundbedarf

Ehefrau + CHF 1'616.– Grundbedarf C____ + CHF 1'314.– Grundbedarf D____).

Der Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'661.–.

Für die zweite Unterhaltsperiode

steht dem Gesamteinkommen der Familie von CHF 16'123.– (CHF 7'859.–

Einkommen Ehemann + CHF 6'349.– Einkommen Ehefrau + CHF 1ꞌ914.– Einkommen

Kinder) ein familienrechtlicher Grundbedarf der Familie von CHF 12'391.– (CHF

5'182.– Grundbedarf Ehemann + CHF 4'271.– Grundbedarf Ehefrau + CHF

1'620.– Grundbedarf C____ + CHF 1'318.– Grundbedarf D____) gegenüber. Der

Überschuss der Familie beträgt damit CHF 3'732.–.

15.3 Der Überschuss ist

nach grossen und kleinen Köpfen (für einen Elternteil je zwei Teile und für ein

Kind je ein Teil) auf die Eltern und die Kinder zu verteilen (AGE ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3,

ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2,

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis). Damit beträgt der

Überschussanteil der Kinder aufgerundet je CHF 610.– in der ersten und CHF

622.– in der zweiten Unterhaltsperiode. Die Kosten der Drittbetreuung der

Kinder und die Überschussanteile der Kinder sind von den Eltern im Verhältnis

des Überschusses des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen

Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne

Drittbetreuungskosten einerseits und des Überschusses der Ehefrau nach Deckung

ihres familienrechtlichen Grundbedarfs zu tragen (vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3,

ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 2.3, ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 3.1.2,

ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 5.9.3, je mit Nachweis).

In der ersten Unterhaltsperiode

beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen

Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne

Drittbetreuungskosten CHF 1'740.– (CHF 7'989.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'251.–

Grundbedarf Ehemann + CHF 650.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ + CHF 348.–

nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau nach Deckung

ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'089.– (CHF 6'349.–

Einkommen Ehefrau – CHF 4'260.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der Ehemann 45 %

(CHF 1'740.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.4544) und die Ehefrau 55 %

(CHF 2'089.– : [CHF 1'740.– + CHF 2'089.–] = 0.5456) der Kosten der

Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem ausgedehnten

Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und Bedarfszahlen genügend

Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die Ehefrau mit ihrem

Arbeitspensum von 60 % ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10).

Von der obigen Überschussverteilung ist folglich nicht abzuweichen. Die

entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je

CHF 274.– (= CHF 610.– Überschussanteil x 0.45) und CHF 38.– (= CHF

84.– Drittbetreuungskosten x 0.45) pro Kind und für die Ehefrau auf je

CHF 366.– und CHF 50.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die

folgenden Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 962.–

(CHF 650.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.–

Fremdbetreuungskosten) und für D____ CHF 660.– (CHF 348.– nicht

gedeckter Barbedarf + CHF 274.– Überschussanteil + CHF 38.–

Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge

auf CHF 1'622.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen

familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein

Überschuss von CHF 1ꞌ116.– (CHF 7'989.– – [CHF 5ꞌ251.– + 1'622.–]).

Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 382.– zu

tragen (CHF 336.– + CHF 46.–), insgesamt CHF 764.–. Damit verbleibt der

Ehefrau nach Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung

ihres Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ325.– (CHF 6'349.–

– [CHF 4'260.– + 764.–]). Somit ist der Überschuss der Ehefrau um

CHF 209.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der

Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.

In der zweiten Unterhaltsperiode

beträgt der Überschuss des Ehemanns nach Deckung seines familienrechtlichen

Grundbedarfs und des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder ohne

Drittbetreuungskosten CHF 1'821.– (CHF 7'859.– Einkommen Ehemann – [CHF 5'182.–

Grundbedarf Ehemann + CHF 579.– nicht gedeckter Grundbedarf C____ +

CHF 277.– nicht gedeckter Grundbedarf D____]). Der Überschuss der Ehefrau

nach Deckung ihres familienrechtlichen Grundbedarfs beträgt CHF 2'078.– (CHF

6'349.– Einkommen Ehefrau – CHF 4'271.– Bedarf Ehefrau). Folglich hat der

Ehemann 47 % (CHF 1'821.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.4670) und die

Ehefrau 53 % (CHF 2'078.– : [CHF 1'821.– + CHF 2'078.–] = 0.5330) der Kosten

der Drittbetreuung der Kinder und der Überschussanteile der Kinder zu tragen. Dem

ausgedehnten Besuchsrecht des Ehemanns wird bei den Einkommens- und

Bedarfszahlen genügend Rechnung getragen (vgl. E. 12.1). Zudem erzielt die

Ehefrau mit ihrem Arbeitspensum von 60% ein überobligatorisches Einkommen (vgl. E. 10).

Die entsprechenden Beträge belaufen sich gerundet für den Ehemann auf je

CHF 292.– (= CHF 622.– Überschussanteil x 0.47) und CHF 39.– (= CHF 84.–

Drittbetreuungskosten x 0.47) pro Kind und für die Ehefrau auf je CHF 330.–

und CHF 45.– pro Kind. Insgesamt hat der Ehemann damit die folgenden

Barunterhaltsbeiträge zu bezahlen: für C____ CHF 910.– (CHF 579.– nicht

gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil + CHF 39.– Fremdbetreuungskosten)

und für D____ CHF 608.– (CHF 277.– nicht gedeckter Bedarf + CHF 292.– Überschussanteil

+ CHF 39.– Fremdbetreuungskosten). Insgesamt belaufen sich die Kindesunterhaltsbeiträge

auf CHF 1'518.–. Damit verbleibt dem Ehemann nach Deckung des eigenen

familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung der Kindesunterhaltsbeiträge ein

Überschuss von CHF 1ꞌ159.– (CHF 7'859.– – [CHF 5ꞌ182.– + 1'518.–]).

Die Ehefrau hat den Barunterhalt der Kinder im Umfang von je CHF 375.– (330.– +

CHF 45.–) zu tragen, insgesamt CHF 750.–. Damit verbleibt der Ehefrau nach

Deckung des eigenen familienrechtlichen Grundbedarfs und Bezahlung ihres

Anteils am Barunterhalt der Kinder ein Überschuss von CHF 1ꞌ328.–

(CHF 6'349.– – [CHF 4'271.– + 750.–]). Somit ist der Überschuss der

Ehefrau um CHF 169.– pro Monat grösser als derjenige des Ehemanns. Damit wird der

Betreuungssituation angemessen Rechnung getragen.

15.4 Ausser Diskussion

steht, wie das Zivilgericht zutreffend erwogen hat, dass vorliegend kein

Betreuungsunterhalt geschuldet ist (angefochtener Entscheid E. 5.3).

16.

Kosten des Berufungsverfahrens

16.1 Kostenverteilung

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden

die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO

nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder

Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom 19. September 2017

E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,

a.a.O., Art. 106 ZPO N 3; Tappy,

in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1

lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese

Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3

S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von

Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,

sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den

allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1). Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des

Verfahrens allein generell keine Abweichung vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; Six, a.a.O., S. 60). Mangels

besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018

E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).

Mit dem angefochtenen Entscheid

wurde der Ehemann zu Kindesunterhaltsbeiträgen von insgesamt CHF 1'228.– (= CHF

738.– für C____ + CHF 490-– für D____) verpflichtet. Mit seiner Berufung

beantragt der Ehemann, die Kindesunterhaltsbeiträge seien auf je CHF 341.–

einschliesslich der BVG-Kinderrente zu beschränken. Die Ehefrau beantragt die

Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Mit dem vorliegenden Entscheid werden

die Kindesunterhaltsbeiträge des Ehemanns für die erste Unterhaltsperiode auf

insgesamt CHF 1'622.– (= CHF 962.– für C____ + CHF 660.– für D____)

und für die zweite Unterhaltsperiode auf CHF 1'518.– (= CHF 910.– für C____

+ CHF 608.– für D____) festgesetzt. Damit obsiegt die Ehefrau vollumfänglich. Besondere

Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind

nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen. Zudem schuldet der Ehemann der Ehefrau eine

Parteientschädigung.

16.2 Gerichtskosten

Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung

mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF

2'000.– festgesetzt.

16.3 Parteientschädigung

Per 1. Januar 2021 wurde die

Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (HO, SG

291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) ersetzt. Da die

schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids nach dem 31. Dezember 2020

versendet worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren das HoR (§ 26 Abs. 2 HoR).

In familienrechtlichen Verfahren

bemisst sich das Honorar gemäss § 10 Abs. 1 HoR nach dem Zeitaufwand. Die

Abzüge aufgrund der Verfahrensart gemäss § 7 HoR und des Rechtsmittelverfahrens

gemäss § 12 HoR sind nicht einschlägig, da nicht von einem streitwertbasierten

Grundhonorar auszugehen ist.

Gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2021

macht die Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF

4ꞌ570.05 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe der

Ehefrau vom 18. Mai 2021, Akten Nr. 197). Der Ehemann macht umgekehrt ein Honorar

von CHF 3ꞌ672.90 einschliesslich Barauslagen und MWST geltend (Eingabe

des Ehemanns vom 21. Mai 2021, Akten Nr. 201). Die Honorarnote der Ehefrau

enthält eine detaillierte Auflistung der eingeforderten Leistungen. Für die

Berufungsantwort sind 14.49 Stunden aufgewendet worden. In Anbetracht des

Umfangs des angefochtenen Entscheids (30 Seiten) und der eingereichten

Rechtsschriften (Berufung 19 Seiten; Berufungsantwort 13 Seiten) erscheint dies

als vertretbar. Der Ehefrau ist demnach eine Parteientschädigung in Höhe der

Honorarnote zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Ziffer 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember 2020

(2019.15112) ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Die Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember

2020 (2019.15112) werden bestätigt.

4. Die Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. Dezember

2020 (2019.15112) werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3. In teilweiser Ergänzung der Unterhaltsregelung gemäss

Vereinbarung vom 4. September 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau

an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. August 2019 bis Ende März 2020

folgende monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

a) für C____: CHF 962.– (davon CHF 650.– Barbedarf + CHF 274.–

Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).

b) für D____: CHF 660.– (davon CHF 348.– Barbedarf + CHF 274.–

Überschussanteil von 45 % + CHF 38.– Drittbetreuungskostenanteil von 45%).

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau ab April 2020 bis auf

Weiteres monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge zu

bezahlen:

a) für C____: CHF 910.– (davon CHF 579.– Barbedarf + CHF 292.–

Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).

b) für D____: CHF 608.– (davon CHF 277.– Barbedarf + CHF 292.–

Überschussanteil von 47 % + CHF 39.– Drittbetreuungskostenanteil von 47%).

Darüber hinaus

hat sich der Ehemann zur Hälfte an den ausserordentlichen Kinderkosten (zum

Beispiel für Zahnbehandlungen) zu beteiligen.

Zusätzlich hat

der Ehemann die auf seiner BVG Rente zur Auszahlung gelangenden Kinderrenten

(von derzeit je CHF 682.25 pro Kind) im vollen Umfang an die Ehefrau an den

Barunterhalt der Kinder weiterzuleiten.

Die

Kinderzulagen von derzeit je CHF 275.– werden von der Ehefrau bezogen und

direkt für den Unterhalt der Kinder verwendet.

Die

Erziehungsgutschriften werden der Ehefrau angerechnet.

4. Die Unterhaltsbeiträge von August 2019 bis März 2020 basieren auf

einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich

13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ989.–

(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ497.– aus

Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 983.– aus

Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau

aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 882.50

(= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 200.– Kinderzulagen).

Die Unterhaltsbeiträge ab April 2020 basieren auf einem

durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (einschliesslich

13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemanns von CHF 7ꞌ859.–

(= CHF 4'548.– aus Pensionskasse + CHF 1ꞌ442.– aus

Arbeitserwerb + CHF 961.– aus Liegenschaftsertrag H____ + CHF 908.– aus

Liegenschaftsertrag J____) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau

aus Arbeitserwerbs von CHF 6ꞌ349.– (einschliesslich 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen). Die Einnahmen der Kinder belaufen sich auf je CHF 957.20

(= CHF 682.50 BVG-Kinderrente + CHF 275.– Kinderzulagen).

Der Bedarf des

Ehemanns beträgt für den gesamten Zeitraum ab August 2019 ohne Steuern CHF 4ꞌ211.–,

derjenige der Ehefrau ohne Steuern CHF 3ꞌ506.–. Der Barbedarf von C____

ohne Steuern beläuft sich auf CHF 1ꞌ330.– und jener von D____ ohne

Steuern auf CHF 1ꞌ170.–.

5. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von

CHF 2ꞌ000.–.

Der Ehemann hat der Ehefrau eine Parteientschädigung von

CHF 4ꞌ570.05 einschliesslich MWST zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter

den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30

Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben

werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der

Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in

Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.