ZB.2021.19
Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])
10. Juni 2021Deutsch19 min
Berufungsklägerin auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.19
ENTSCHEID
vom 10.
Juni 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon
Mabillard
und
Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. März 2021
betreffend Auflösung der
Genossenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem das
Handelsregisteramt Basel-Stadt die A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) an der
im Handelsregister angegebenen Domiziladresse postalisch nicht hatte erreichen
können, gelangte es mit Einschreiben vom 4. November 2020 an das im
Handelsregister eingetragene Mitglied der Berufungsklägerin und teilt diesem
mit, dass die Berufungsklägerin an der Domiziladresse nicht mehr erreichbar
sei. Zudem sei im Handelsregister als Wohnort des Präsidenten der Verwaltung
Basel eingetragen, obwohl dieser gemäss Einwohnerkontrolle Basel-Stadt aktuell
in Genf wohne. Das Handelsregisteramt forderte das angeschriebene Mitglied der
Berufungsklägerin auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie
eine neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden oder zu bestätigen,
dass die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch oder wieder gültig
sei und die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2020 gelangte das Handelsregisteramt erneut an die Berufungsklägerin,
wies sie erneut auf das Fehlen eines im Handelsregister eingetragenen
funktionsfähigen Rechtsdomizils sowie auf den fehlerhaften Eintrag des Wohnorts
des Präsidenten der Verwaltung hin und forderte die Berufungsklägerin unter
Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die drohenden
rechtlichen Konsequenzen auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung
sowie die allfällig neue Domiziladresse anzumelden oder zu bestätigen, dass die
im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch oder wieder gültig sei und
die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Dieses
Schreiben wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt.
Am 2. Februar
2021 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht Basel-Stadt mit, dass die Berufungsklägerin
über kein im Handelsregister eingetragenes funktionsfähiges Rechtsdomizil mehr
verfüge, und ersuchte um Erlass der erforderlichen Massnahmen. Mit Verfügung
vom 4. Februar 2021 stellte das Zivilgericht der Berufungsklägerin das Gesuch
vom 2. Februar 2021 zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bzw. zur
Beantragung einer mündlichen Verhandlung, mit dem Hinweis, dass es aufgrund der
vorhandenen Unterlagen entscheide, falls die beanstandeten Mängel nicht fristgemäss
behoben würden, wobei die Auflösung der Gesuchsbeklagten und die Liquidation
nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werden könnten. Diese Verfügung
wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt und in der Folge im Kantonsblatt
vom 20. Februar 2021 publiziert. Mit Entscheid vom 24. März 2021 löste das
Zivilgericht die Berufungsklägerin auf. Das Entscheiddispositiv wurde im
Kantonsblatt vom 31. März 2021 publiziert.
Mit Eingabe vom
21. April 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. März 2021 und beantragte darin, den Entscheid des
Zivilgerichts rückgängig zu machen. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Mit
dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 908
in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die Berufungsklägerin
aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs
angeordnet wird. Solche Entscheide sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt. Andernfalls
kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde ergriffen werden (Domenig/Gür,
Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S.
168, 179). Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist zur
Bestimmung des Streitwerts in einem Organisationsmängelverfahren zunächst auf
das nominelle Gesellschaftskapital abzustellen. Sofern bekannt könnten als
weitere Kriterien der letzte tatsächliche Jahresumsatz gemäss einer aktuellen
Erfolgsrechnung und der Gesamtwert der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte
gemäss einer aktuellen Bilanz herangezogen werden. Der Streitwert entspreche
dem höchsten dieser drei Werte. Zudem sei im Sinn einer natürlichen Vermutung
davon auszugehen, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen
Vermögenswerte der betroffenen Gesellschaft den Betrag von CHF 30'000.– erreichen
oder übersteigen. Wer sich auf einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– berufe,
trage deshalb dafür die Behauptungs- und Beweislast (OGer ZH LF200049 vom 11.
Dezember 2020 E. IV.4.4, in: ZR 2021 S. 38, 41 f.). In der Rechtsprechung des
Bundesgerichts besteht eine Tendenz, den Streitwert in
Organisationsmängelverfahren nach dem nominellen Gesellschaftskapital zu
bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Das
Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass angesichts der wirtschaftlichen
Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen könne,
ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass der
Streitwert CHF 30'000.– erreiche (BGer 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E.
1.1, 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund überzeugt die
Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich.
Zwecks
Bestimmung des Streitwerts setzte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin eine Frist zur Angabe des
nominellen Genossenschaftskapitals. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erklärte die
Berufungsklägerin, ihr nominelles Genossenschaftskapital betrage aktuell CHF
3'600.–. Gemäss der Darstellung in der Berufung beschloss die
Generalversammlung am 27. Juni 2018, mehrere Angebote der Berufungsklägerin auf
andere Rechtsträger zu übertragen. Am 11. April 2019 habe die Generalversammlung
beschlossen, die Aktivitäten der Berufungsklägerin weiter zu reduzieren. Da
noch finanzielle Verpflichtungen bestanden hätten, habe der Präsident der
Verwaltung den Auftrag erhalten, die Berufungsklägerin bis zur Tilgung aller
Verpflichtungen weiter zu führen und zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen
oder ihr eine neue Ausrichtung zu geben. Die operativen Geschäfte seien in
einem Verein gefasst worden. Einzig zwei Klienten in Wohnangeboten seien zur
Betreuung bei der Berufungsklägerin geblieben. Das Programm für eine Klientin
sei per Ende Februar 2021 ausgelaufen. Seit 2018 bemühe sich der Präsident
ihrer Verwaltung mit kontinuierlichem Erfolg, die finanziellen Ausstände der
Berufungsklägerin abzutragen (Berufung S. 2 f.). Diese Ausführungen deuten zwar
darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung der
Berufungsklägerin überschaubar sind. Sie genügen aber nicht zur Widerlegung der
natürlichen Vermutung, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen
Vermögenswerte der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 30'000.– erreichen.
Daher ist davon auszugehen, dass der Streitwert im vorliegenden Fall mindestens
CHF 30'000.– beträgt. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Entscheids ist dieser folglich mit Berufung anfechtbar.
1.2
Die
Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO [vgl. dazu Domenig/Gür,
a.a.O., S. 173 und 179] und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Darauf ist einzutreten.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.3
Neue
Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren
gemäss art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster
Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung
des Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss
Art. 255 lit. b ZPO der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung
im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173 f.; Müller/Müller, Organisationsmängel in
der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dieser ändert nichts daran, dass Noven nur
unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).
Die Berufungsklägerin
brachte erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids vom 24. März 2021
ohne schriftliche Begründung Tatsachen und Beweismittel vor. Mit Verfügung vom
4.
Februar 2021 setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin Frist bis zum 6.
März 2021 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten
organisatorischen Mängel oder zur Bestreitung dieser Mängel. Diese Verfügung
wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom
20.
Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom
16.
Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf
hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form
des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist
bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen
und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf
hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich
bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der
öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die
Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar
2021.
zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom
16.
Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im
erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte
sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher
im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung
auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).
2.
2.1
Stellt
das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen
Organisation von im Handelsregister eingetragenen Genossenschaften fest, so fordert
es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu
eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Ein solcher Organisationsmangel liegt unter
anderem vor, wenn die Genossenschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat
(vgl. Art. 908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Wird der Mangel
innerhalb der Frist nicht behoben, so überweist es die Angelegenheit dem
Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR).
Das Gericht kann gemäss Art. 908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis
OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist
ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Ziff.
1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die
Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den
Konkurs anordnen (Ziff. 3).
2.2
Bei
der Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis OR ist das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die in dieser Bestimmung genannten
Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische
Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn sich die milderen
Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 nicht als zielführend erweisen oder erfolglos
geblieben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar
sind oder sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl.
BGE 141 III 43 E. 2.6 S. 47 f.).
2.3
Als
Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz
erreicht werden kann (Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR
221.411]). Dabei kann es sich um die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die
Adresse eines Domizilhalters (c/o-Adresse) handeln. Sowohl an der eigenen
Adresse der Rechtseinheit als auch an der Adresse eines Domizilhalters muss ein
administratives Leistungsangebot gewährleistet sein (Praxismitteilung EHRA 4/20
vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7; vgl. Tagmann/Zihler,
Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adressen – Kritik an einem Entscheid des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, in: REPRAX 2012 S. 48, 53).
Dieses umfasst namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und
Mitteilungen durch eine natürliche Person (Tagmann/Zihler,
a.a.O., S. 53 ff.; vgl. Champeaux,
in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 117 N
11, 17 und 20; Turin, in:
Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 2 N 10).
Die Rechtseinheit muss für Behörden sowie Klientinnen und Kunden physisch
erreichbar sein (Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. 5). Ein
blosser Briefkasten oder ein Postfach genügen diesen Anforderungen nicht
(Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. 5; vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 2 N 10). Unzulässig sind auch fiktive
Adressen, bei denen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische
Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwelessiani, a.a.O., Art. 117 N 412).
3.
3.1
Das
Zivilgericht stellte fest, der Berufungsklägerin habe ein genügendes
Rechtsdomizil gefehlt und sie habe auf die Aufforderungen des
Handelsregisteramts und des Zivilgerichts nicht reagiert und keine Anstalten
getroffen, den Mangel in ihrer Organisation zu beheben (angefochtener Entscheid
E. 2.2). Die Berufungsklägerin macht geltend, die Feststellung, sie habe kein
gültiges Rechtsdomizil gehabt, sei falsch, und die Versuche des
Handelsregisteramts, sie zu kontaktieren, seien aufgrund einer Verkettung
unglücklicher Umstände erfolglos geblieben (vgl. Berufung S. 1 und 3).
Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.
3.2
Die
Berufungsklägerin behauptet, sie habe von Juli 2020 bis Februar 2021 in Basel an
der [...] ein Domizil gehabt. Dabei habe es sich um eine von der Berufungsklägerin
gemietete Zweizimmerwohnung gehandelt. Darin habe eine Klientin der
Berufungsklägerin gewohnt. Es habe eine Postumleitung von der [...] an die [...]
gegeben. Dort habe sich das Domizil eines Vereins und einer Aktiengesellschaft
befunden und seien der Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin und seine
Sekretärin immer erreichbar gewesen. Die Situation des Briefkastens sei sehr
ungünstig gewesen. Der Briefkasten sei in einem desolaten Zustand gewesen und
es habe keine Namenschilder gegeben. Die Berufungsklägerin habe den Briefkasten
daher mittels Klebeband mit dem Namen der Klientin und mit der Firma der
Berufungsklägerin beschriftet. Anscheinend sei dieses Klebeband entfernt worden
oder abgefallen. Per Oktober 2020 hätten der Verein und die Aktiengesellschaft
ihr Domizil an der [...] aufgegeben. Der Verein habe ein neues Domizil an der [...]
genommen und die Aktiengesellschaft an der [...]. Bei diesem Umzug habe der
Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin vergessen, für diese eine
Postumleitung einzurichten. Die Zustellung von Briefen für die
Berufungsklägerin habe daher nicht funktioniert. Da die Berufungsklägerin sehr
wenig Briefverkehr gehabt habe, sei dies dem Präsidenten ihrer Verwaltung nicht
aufgefallen. Erst kurz vor Weihnachten 2020 habe er es bemerkt und sich um ein
Postfach bemüht. Mangels Zeit und Dringlichkeit habe er den Antrag jedoch
liegen lassen (Berufung S. 2).
3.3
3.3.1
Aufgrund
der Akten ist erstellt, dass eine an das im Handelsregister eingetragene
Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Postsendung des
Handelsregisteramts vom 28. Oktober 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte
unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden ist. Zudem
wurden eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der
Berufungsklägerin gesendete eingeschriebene Postsendung des Handelsregisteramts
vom 16. Dezember 2020 und eine an das im Handelsregister eingetragene
Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Gerichtsurkunde des Zivilgerichts
vom 4. Februar 2021 nicht abgeholt. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die
Berufungsklägerin an der im Handelsregister als Rechtsdomizil angegebenen
Adresse nicht erreicht werden konnte. Im Übrigen gesteht die Berufungsklägerin
selbst zu, dass ihr zumindest von Oktober bis Dezember 2020 keine Briefe
zugestellt werden konnten (vgl. oben E. 3.2). Einem Schreiben der Post vom
27.
November 2020 (Berufungsbeilage) kann entnommen werden, dass die
Berufungsklägerin ab dem 14. Dezember 2020 über ein Postfach mit der
folgenden Adresse verfügte: «[...]». Auch damit ist die Berufungsklägerin an
ihrer im Handelsregister als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse aber nicht
erreichbar gewesen, wie die Tatsache, dass die Sendungen des
Handelsregisteramts vom 16. Dezember 2020 und des Zivilgerichts vom 4. Februar
2021.
nicht abgeholt worden sind, beweist. Zudem soll sich das Domizil der
Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben nur bis am 28. Februar 2021
an der [...] befunden haben (Eingabe vom 1. April 2021). Im Übrigen genügte
eine Sicherstellung der Erreichbarkeit durch eine postalische Umleitung von
Briefsendungen an eine Postfachadresse den Anforderungen an ein Rechtsdomizil
ohnehin nicht (vgl. oben E. 2.3). Aus den vorstehenden Gründen fehlte der
Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil, wie das Zivilgericht richtig feststellte.
3.3.2
Gemäss
der Eingabe der Berufungsklägerin vom 1. April 2021 soll sich ihr Domizil seit
dem 1. März 2021 am Sitz des Präsidenten ihrer Verwaltung an der [...] in [...]
Basel befinden. Diese auch auf der Berufung als Absender angegebene Adresse
wurde jedoch bis heute nicht im Handelsregister eingetragen (letzte Abfrage: 7.
Juni 2021), obwohl die Berufungsklägerin im angefochtenen Entscheid (E. 2.2)
auf den fehlenden Handelsregistereintrag hingewiesen wurde. Damit fehlt der
Berufungsklägerin weiterhin ein Rechtsdomizil.
3.4
3.4.1
Mit
Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Handelsregisteramt einem kollektiv
zeichnungsberechtigten Mitglied der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt
worden, dass die Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen
Domiziladresse offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat
das Mitglied der Berufungsklägerin, innert 14 Tagen mit dem beigelegten
Meldeformular entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin
anzumelden oder zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch oder
wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle.
Auf dem Meldeformular war vermerkt, dass dieses durch zwei Mitglieder des
obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bzw. durch ein Mitglied mit
Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen sei. Mit dem Schreiben wurde das Mitglied
der Berufungsklägerin zudem darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt bei
unbenutztem Ablauf der Frist gegebenenfalls zur Einleitung eines amtlichen
Auflösungsverfahrens mit Bussenfolge wegen Domizilverlusts verpflichtet sei.
Das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November 2020 wurde dem Mitglied
der Berufungsklägerin am 6. November 2020 an seiner Privatadresse mit A-Post
Plus zugestellt. Die passive Vertretungsmacht stand dem Mitglied der
Berufungsklägerin trotz seiner bloss kollektiven aktiven Vertretungsmacht
einzeln zu. Es konnte das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November
2020.
daher rechtsgültig für die Berufungsklägerin entgegennehmen (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 1993, Art.
54/55 ZGB N 45; Watter, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 33 OR N 26; Watter, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 718
OR N 34 und Art. 718a OR N 24 in Verbindung mit Art. 899 OR N 3). Wenn derart
wichtige Informationen wie diejenigen im Schreiben des Handelsregisteramts vom
4.
November 2020 von einem im Handelsregister als (kollektiv)
zeichnungsberechtigt eingetragenen Mitglied der Berufungsklägerin nicht an die
Verwaltung gelangt ist, ist die Berufungsklägerin ungenügend organisiert
gewesen oder sind bestehende Organisationsbestimmungen nicht beachtet worden.
Das Wissen ihres Mitglieds ist daher der Berufungsklägerin zuzurechnen (vgl.
zur Wissenszurechnung AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 6.3.2 und Riemer, a.a.O., Art. 54/55 ZGB
N 49).
3.4.2
Mit
Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte das Handelsregisteramt der Verwaltung
der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt worden, dass die
Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse
offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat die Verwaltung
der Berufungsklägerin, innert 30 Tagen etwa mit dem beigelegten Meldeformular
entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden
oder zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch oder wieder
gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle. Dieses
Schreiben wurde als eingeschriebene Postsendung an das im Handelsregister
eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt.
Da die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens vom 4. November 2020,
dessen Kenntnis ihr zuzurechnen ist, mit einer Zustellung rechnen musste, gilt
das Schreiben vom 16. Dezember 2020 als am 24. Dezember 2020 zugestellt
(vgl. Tagmann, in: Siffert/Turin
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 152 N 28).
3.4.3
Wie
bereits erwähnt wurde eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
gesendete Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 von der
Berufungsklägerin ebenfalls nicht abgeholt und setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin
mit im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 publizierter Verfügung vom 16. Februar
2021.
nochmals eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
(vgl. oben E. 1.3).
3.4.4
Trotz
der vom Handelsregisteramt und vom Zivilgericht angesetzten Fristen und trotz
des Hinweises im angefochtenen Entscheid, dass die als neues Domizil angegebene
Adresse nicht im Handelsregister eingetragen sei, hat die Berufungsklägerin bis
heute im Handelsregister als Rechtsdomizil keine Adresse eintragen lassen, an
der sie erreicht werden kann. Entgegen dem sinngemässen Einwand der
Berufungsklägerin ist diese Tatsache nicht auf unglückliche Umstände
zurückzuführen, sondern auf eine offensichtliche Gleichgültigkeit der
Berufungsklägerin bzw. ihrer Organe gegenüber den gesetzlichen Anforderungen.
Obwohl die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens des Handelsregisteramts
vom 4. November 2020 seit dem 6. November 2020 wusste, dass sie am im
Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war (vgl.
oben E. 3.4.1), unternahm sie zunächst überhaupt nichts, um ihre Erreichbarkeit
wiederherzustellen. Selbst nachdem der Präsident ihrer Verwaltung gemäss
eigenen Angaben von ihrer fehlenden postalischen Erreichbarkeit Kenntnis
erhalten hatte, verzögerte er Bemühungen zu deren Wiederherstellung in der
falschen Ansicht, sie seien nicht dringlich (vgl. oben E. 3.2). Im Dezember
2020.
richtete die Berufungsklägerin zwar offenbar eine Postfachadresse ein
(vgl. oben E. 3.3.1). Eine solche genügt aber nicht als Rechtsdomizil (vgl.
oben E. 2.3), wie in den Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November
und 16. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten worden ist. Die Inhalte
dieser Schreiben gelten aufgrund der Passivvertretung und der Wissenszurechnung
(vgl. oben E. 3.4.1) bzw. der Zustellfiktion (vgl. oben E. 3.4.2) als
der Berufungsklägerin bekannt. Schliesslich nannte die Berufungsklägerin zwar
ein neues Domizil, meldete dieses aber trotz des Hinweises des Zivilgerichts
auf den fehlenden Handelsregistereintrag bis heute nicht zur Eintragung an
(vgl. oben E. 3.3.2). Bei der Behauptung des Präsidenten der Verwaltung
der Berufungsklägerin, er hätte sofort die [...] oder die [...] nachgemeldet,
wenn er von der Aufforderung des Handelsregisteramts Kenntnis erhalten hätte
(vgl. Beschwerde S. 3), handelt es sich damit um eine unglaubhafte
Schutzbehauptung. Die Ernennung eines Organs oder eines Sachwalters ist im
vorliegenden Fall nicht zielführend, weil der Berufungsklägerin kein Organ
fehlt und die Ernennung eines Sachwalters keinen sachgerechten Ersatz für ein
fehlendes Rechtsdomizil darstellt. Unter den vorstehend dargelegten Umständen
ist die vom Zivilgericht angeordnete Auflösung der Berufungsklägerin verhältnismässig.
Damit erweist sich die Berufung als unbegründet.
4.
Aus den vostehenden
Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 24. März 2021 abzuweisen ist. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.