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Entscheid

ZB.2021.19

Auflösung Art. 908 OR i.V.m. Art. 731b OR ([...])

10. Juni 2021Deutsch19 min

Berufungsklägerin auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.19

ENTSCHEID

vom 10.

Juni 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon

Mabillard

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. März 2021

betreffend Auflösung der

Genossenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem das

Handelsregisteramt Basel-Stadt die A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) an der

im Handelsregister angegebenen Domiziladresse postalisch nicht hatte erreichen

können, gelangte es mit Einschreiben vom 4. November 2020 an das im

Handelsregister eingetragene Mitglied der Berufungsklägerin und teilt diesem

mit, dass die Berufungsklägerin an der Domiziladresse nicht mehr erreichbar

sei. Zudem sei im Handelsregister als Wohnort des Präsidenten der Verwaltung

Basel eingetragen, obwohl dieser gemäss Einwohnerkontrolle Basel-Stadt aktuell

in Genf wohne. Das Handelsregisteramt forderte das angeschriebene Mitglied der

Berufungsklägerin auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung sowie

eine neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden oder zu bestätigen,

dass die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch oder wieder gültig

sei und die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Mit

Schreiben vom 16. Dezember 2020 gelangte das Handelsregisteramt erneut an die Berufungsklägerin,

wies sie erneut auf das Fehlen eines im Handelsregister eingetragenen

funktionsfähigen Rechtsdomizils sowie auf den fehlerhaften Eintrag des Wohnorts

des Präsidenten der Verwaltung hin und forderte die Berufungsklägerin unter

Hinweis auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die drohenden

rechtlichen Konsequenzen auf, den aktuellen Wohnort des Präsidenten der Verwaltung

sowie die allfällig neue Domiziladresse anzumelden oder zu bestätigen, dass die

im Handelsregister eingetragene Domiziladresse noch oder wieder gültig sei und

die rechtlichen Anforderungen an ein Rechtsdomizil nunmehr erfülle. Dieses

Schreiben wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt.

Am 2. Februar

2021 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht Basel-Stadt mit, dass die Berufungsklägerin

über kein im Handelsregister eingetragenes funktionsfähiges Rechtsdomizil mehr

verfüge, und ersuchte um Erlass der erforderlichen Massnahmen. Mit Verfügung

vom 4. Februar 2021 stellte das Zivilgericht der Berufungsklägerin das Gesuch

vom 2. Februar 2021 zu und setzte ihr Frist zur Stellungnahme bzw. zur

Beantragung einer mündlichen Verhandlung, mit dem Hinweis, dass es aufgrund der

vorhandenen Unterlagen entscheide, falls die beanstandeten Mängel nicht fristgemäss

behoben würden, wobei die Auflösung der Gesuchsbeklagten und die Liquidation

nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet werden könnten. Diese Verfügung

wurde von der Berufungsklägerin nicht abgeholt und in der Folge im Kantonsblatt

vom 20. Februar 2021 publiziert. Mit Entscheid vom 24. März 2021 löste das

Zivilgericht die Berufungsklägerin auf. Das Entscheiddispositiv wurde im

Kantonsblatt vom 31. März 2021 publiziert.

Mit Eingabe vom

21. April 2021 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. März 2021 und beantragte darin, den Entscheid des

Zivilgerichts rückgängig zu machen. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Mit

dem angefochtenen Entscheid erkannte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 908

in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220), dass die Berufungsklägerin

aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs

angeordnet wird. Solche Entscheide sind in Anwendung von Art. 308 Abs. 1 lit. a

und Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.– beträgt. Andernfalls

kann gemäss Art. 319 lit. a ZPO Beschwerde ergriffen werden (Domenig/Gür,

Organisationsmangelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021, S.

168, 179). Gemäss der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich ist zur

Bestimmung des Streitwerts in einem Organisationsmängelverfahren zunächst auf

das nominelle Gesellschaftskapital abzustellen. Sofern bekannt könnten als

weitere Kriterien der letzte tatsächliche Jahresumsatz gemäss einer aktuellen

Erfolgsrechnung und der Gesamtwert der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte

gemäss einer aktuellen Bilanz herangezogen werden. Der Streitwert entspreche

dem höchsten dieser drei Werte. Zudem sei im Sinn einer natürlichen Vermutung

davon auszugehen, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen

Vermögenswerte der betroffenen Gesellschaft den Betrag von CHF 30'000.– erreichen

oder übersteigen. Wer sich auf einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.– berufe,

trage deshalb dafür die Behauptungs- und Beweislast (OGer ZH LF200049 vom 11.

Dezember 2020 E. IV.4.4, in: ZR 2021 S. 38, 41 f.). In der Rechtsprechung des

Bundesgerichts besteht eine Tendenz, den Streitwert in

Organisationsmängelverfahren nach dem nominellen Gesellschaftskapital zu

bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Das

Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass angesichts der wirtschaftlichen

Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft nach sich ziehen könne,

ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon ausgegangen werde, dass der

Streitwert CHF 30'000.– erreiche (BGer 4A_215/2015 vom 2. Oktober 2015 E.

1.1, 4A_4/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund überzeugt die

Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich.

Zwecks

Bestimmung des Streitwerts setzte der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident der Berufungsklägerin eine Frist zur Angabe des

nominellen Genossenschaftskapitals. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 erklärte die

Berufungsklägerin, ihr nominelles Genossenschaftskapital betrage aktuell CHF

3'600.–. Gemäss der Darstellung in der Berufung beschloss die

Generalversammlung am 27. Juni 2018, mehrere Angebote der Berufungsklägerin auf

andere Rechtsträger zu übertragen. Am 11. April 2019 habe die Generalversammlung

beschlossen, die Aktivitäten der Berufungsklägerin weiter zu reduzieren. Da

noch finanzielle Verpflichtungen bestanden hätten, habe der Präsident der

Verwaltung den Auftrag erhalten, die Berufungsklägerin bis zur Tilgung aller

Verpflichtungen weiter zu führen und zu einem späteren Zeitpunkt aufzulösen

oder ihr eine neue Ausrichtung zu geben. Die operativen Geschäfte seien in

einem Verein gefasst worden. Einzig zwei Klienten in Wohnangeboten seien zur

Betreuung bei der Berufungsklägerin geblieben. Das Programm für eine Klientin

sei per Ende Februar 2021 ausgelaufen. Seit 2018 bemühe sich der Präsident

ihrer Verwaltung mit kontinuierlichem Erfolg, die finanziellen Ausstände der

Berufungsklägerin abzutragen (Berufung S. 2 f.). Diese Ausführungen deuten zwar

darauf hin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Auflösung der

Berufungsklägerin überschaubar sind. Sie genügen aber nicht zur Widerlegung der

natürlichen Vermutung, dass der letzte Jahresumsatz und die noch vorhandenen

Vermögenswerte der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 30'000.– erreichen.

Daher ist davon auszugehen, dass der Streitwert im vorliegenden Fall mindestens

CHF 30'000.– beträgt. Entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen

Entscheids ist dieser folglich mit Berufung anfechtbar.

1.2

Die

Berufung wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 248 lit. e ZPO [vgl. dazu Domenig/Gür,

a.a.O., S. 173 und 179] und Art. 311 Abs. 1 ZPO). Darauf ist einzutreten.

Zur Beurteilung

der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.3

Neue

Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) werden im Berufungsverfahren

gemäss art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vor erster

Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). In einem durch eine Überweisung

des Handelsregisteramts veranlassten Organisationsmängelverfahren gilt gemäss

Art. 255 lit. b ZPO der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. Bucher, Die richterliche Aktienzuteilung

im Organisationsmängelverfahren, in: GesKR 2018 S. 498, 504; Domenig/Gür, a.a.O., S. 173 f.; Müller/Müller, Organisationsmängel in

der Praxis, in: AJP 2016 S. 42, 53). Dieser ändert nichts daran, dass Noven nur

unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

Die Berufungsklägerin

brachte erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids vom 24. März 2021

ohne schriftliche Begründung Tatsachen und Beweismittel vor. Mit Verfügung vom

4.

Februar 2021 setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin Frist bis zum 6.

März 2021 zum Nachweis der Behebung der vom Handelsregisteramt gemeldeten

organisatorischen Mängel oder zur Bestreitung dieser Mängel. Diese Verfügung

wurde als Gerichtsurkunde an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil

der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt. Im Kantonsblatt vom

20.

Februar 2021 wurde eine Verfügung des Zivilgerichts vom

16.

Februar 2021 publiziert. Darin wurde die Berufungsklägerin darauf

hingewiesen, dass das Handelsregisteramt einen Organisationsmangel in der Form

des Fehlens eines Rechtsdomizils festgestellt habe, und wurde ihr eine Frist

bis am 20. März 2021 gesetzt, um den gesetzlichen Zustand wiederherzustellen

und dies dem Gericht zu belegen. Zudem wurde die Berufungsklägerin darauf

hingewiesen, dass sie innert der gleichen Frist den Mangel schriftlich

bestreiten oder eine mündliche Verhandlung verlangen könne. Aufgrund der

öffentlichen Bekanntmachung gilt die unwiderlegbare Vermutung, dass die

Verfügung vom 16. Februar 2021 der Berufungsklägerin am 20. Februar

2021.

zugestellt worden ist (sog. Zustellfiktion, vgl. Art. 141 Abs. 2 ZPO; Frei, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 141 ZPO N 17) und sie von ihrem Inhalt Kenntnis genommen hat (vgl. Gschwend, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 141 ZPO N 9). Aufgrund der Verfügung des Zivilgerichts vom

16.

Februar 2021 hatte die Berufungsklägerin Anlass, sämtliche

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betreffend ihr Rechtsdomizil bereits im

erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte

sie die Verfügung vom 16. Februar 2021 abholen und alle Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel bereits vor erster Instanz vorbringen können. Diese sind daher

im vorliegenden Berufungsverfahren unbeachtlich. Im Übrigen wäre die Berufung

auch dann abzuweisen, wenn die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

berücksichtigt würden (vgl. nachfolgend E. 3).

2.

2.1

Stellt

das Handelsregisteramt Mängel in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen

Organisation von im Handelsregister eingetragenen Genossenschaften fest, so fordert

es die betreffende Rechtseinheit auf, den Mangel zu beheben, und setzt ihr dazu

eine Frist (Art. 939 Abs. 1 OR). Ein solcher Organisationsmangel liegt unter

anderem vor, wenn die Genossenschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr hat

(vgl. Art. 908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR). Wird der Mangel

innerhalb der Frist nicht behoben, so überweist es die Angelegenheit dem

Gericht. Dieses ergreift die erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR).

Das Gericht kann gemäss Art. 908 in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis

OR insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist

ansetzen, binnen deren der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Ziff.

1), das fehlende Organ oder einen Sachwalter ernennen (Ziff. 2) oder die

Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den

Konkurs anordnen (Ziff. 3).

2.2

Bei

der Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis OR ist das

Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die in dieser Bestimmung genannten

Massnahmen stehen in einem Stufenverhältnis. Das Gericht soll die drastische

Massnahme der Auflösung gemäss Ziff. 3 erst anordnen, wenn sich die milderen

Massnahmen gemäss Ziff. 1 und 2 nicht als zielführend erweisen oder erfolglos

geblieben sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn Verfügungen nicht zustellbar

sind oder sich die Gesellschaft in keiner Art und Weise vernehmen lässt (vgl.

BGE 141 III 43 E. 2.6 S. 47 f.).

2.3

Als

Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz

erreicht werden kann (Art. 2 lit. b der Handelsregisterverordnung [HRegV, SR

221.411]). Dabei kann es sich um die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die

Adresse eines Domizilhalters (c/o-Adresse) handeln. Sowohl an der eigenen

Adresse der Rechtseinheit als auch an der Adresse eines Domizilhalters muss ein

administratives Leistungsangebot gewährleistet sein (Praxismitteilung EHRA 4/20

vom 10. Dezember 2020 Ziff. 3.7; vgl. Tagmann/Zihler,

Sitz, Rechtsdomizil und weitere Adressen – Kritik an einem Entscheid des

Kantonsgerichts St. Gallen vom 27. März 2012, in: REPRAX 2012 S. 48, 53).

Dieses umfasst namentlich die physische Entgegennahme von Urkunden und

Mitteilungen durch eine natürliche Person (Tagmann/Zihler,

a.a.O., S. 53 ff.; vgl. Champeaux,

in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 117 N

11, 17 und 20; Turin, in:

Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 2 N 10).

Die Rechtseinheit muss für Behörden sowie Klientinnen und Kunden physisch

erreichbar sein (Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. 5). Ein

blosser Briefkasten oder ein Postfach genügen diesen Anforderungen nicht

(Praxismitteilung EHRA 2/15 vom 30. November 2015 Ziff. 5; vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 2 N 10). Unzulässig sind auch fiktive

Adressen, bei denen die Erreichbarkeit lediglich durch eine postalische

Umleitung von Briefsendungen an eine Postfachadresse sichergestellt wird (Gwelessiani, a.a.O., Art. 117 N 412).

3.

3.1

Das

Zivilgericht stellte fest, der Berufungsklägerin habe ein genügendes

Rechtsdomizil gefehlt und sie habe auf die Aufforderungen des

Handelsregisteramts und des Zivilgerichts nicht reagiert und keine Anstalten

getroffen, den Mangel in ihrer Organisation zu beheben (angefochtener Entscheid

E. 2.2). Die Berufungsklägerin macht geltend, die Feststellung, sie habe kein

gültiges Rechtsdomizil gehabt, sei falsch, und die Versuche des

Handelsregisteramts, sie zu kontaktieren, seien aufgrund einer Verkettung

unglücklicher Umstände erfolglos geblieben (vgl. Berufung S. 1 und 3).

Diese Rügen sind unbegründet, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt.

3.2

Die

Berufungsklägerin behauptet, sie habe von Juli 2020 bis Februar 2021 in Basel an

der [...] ein Domizil gehabt. Dabei habe es sich um eine von der Berufungsklägerin

gemietete Zweizimmerwohnung gehandelt. Darin habe eine Klientin der

Berufungsklägerin gewohnt. Es habe eine Postumleitung von der [...] an die [...]

gegeben. Dort habe sich das Domizil eines Vereins und einer Aktiengesellschaft

befunden und seien der Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin und seine

Sekretärin immer erreichbar gewesen. Die Situation des Briefkastens sei sehr

ungünstig gewesen. Der Briefkasten sei in einem desolaten Zustand gewesen und

es habe keine Namenschilder gegeben. Die Berufungsklägerin habe den Briefkasten

daher mittels Klebeband mit dem Namen der Klientin und mit der Firma der

Berufungsklägerin beschriftet. Anscheinend sei dieses Klebeband entfernt worden

oder abgefallen. Per Oktober 2020 hätten der Verein und die Aktiengesellschaft

ihr Domizil an der [...] aufgegeben. Der Verein habe ein neues Domizil an der [...]

genommen und die Aktiengesellschaft an der [...]. Bei diesem Umzug habe der

Präsident der Verwaltung der Berufungsklägerin vergessen, für diese eine

Postumleitung einzurichten. Die Zustellung von Briefen für die

Berufungsklägerin habe daher nicht funktioniert. Da die Berufungsklägerin sehr

wenig Briefverkehr gehabt habe, sei dies dem Präsidenten ihrer Verwaltung nicht

aufgefallen. Erst kurz vor Weihnachten 2020 habe er es bemerkt und sich um ein

Postfach bemüht. Mangels Zeit und Dringlichkeit habe er den Antrag jedoch

liegen lassen (Berufung S. 2).

3.3

3.3.1

Aufgrund

der Akten ist erstellt, dass eine an das im Handelsregister eingetragene

Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Postsendung des

Handelsregisteramts vom 28. Oktober 2020 mit dem Vermerk «Empfänger konnte

unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» retourniert worden ist. Zudem

wurden eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil der

Berufungsklägerin gesendete eingeschriebene Postsendung des Handelsregisteramts

vom 16. Dezember 2020 und eine an das im Handelsregister eingetragene

Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendete Gerichtsurkunde des Zivilgerichts

vom 4. Februar 2021 nicht abgeholt. Damit besteht kein Zweifel daran, dass die

Berufungsklägerin an der im Handelsregister als Rechtsdomizil angegebenen

Adresse nicht erreicht werden konnte. Im Übrigen gesteht die Berufungsklägerin

selbst zu, dass ihr zumindest von Oktober bis Dezember 2020 keine Briefe

zugestellt werden konnten (vgl. oben E. 3.2). Einem Schreiben der Post vom

27.

November 2020 (Berufungsbeilage) kann entnommen werden, dass die

Berufungsklägerin ab dem 14. Dezember 2020 über ein Postfach mit der

folgenden Adresse verfügte: «[...]». Auch damit ist die Berufungsklägerin an

ihrer im Handelsregister als Rechtsdomizil eingetragenen Adresse aber nicht

erreichbar gewesen, wie die Tatsache, dass die Sendungen des

Handelsregisteramts vom 16. Dezember 2020 und des Zivilgerichts vom 4. Februar

2021.

nicht abgeholt worden sind, beweist. Zudem soll sich das Domizil der

Berufungsklägerin gemäss ihren eigenen Angaben nur bis am 28. Februar 2021

an der [...] befunden haben (Eingabe vom 1. April 2021). Im Übrigen genügte

eine Sicherstellung der Erreichbarkeit durch eine postalische Umleitung von

Briefsendungen an eine Postfachadresse den Anforderungen an ein Rechtsdomizil

ohnehin nicht (vgl. oben E. 2.3). Aus den vorstehenden Gründen fehlte der

Berufungsklägerin ein Rechtsdomizil, wie das Zivilgericht richtig feststellte.

3.3.2

Gemäss

der Eingabe der Berufungsklägerin vom 1. April 2021 soll sich ihr Domizil seit

dem 1. März 2021 am Sitz des Präsidenten ihrer Verwaltung an der [...] in [...]

Basel befinden. Diese auch auf der Berufung als Absender angegebene Adresse

wurde jedoch bis heute nicht im Handelsregister eingetragen (letzte Abfrage: 7.

Juni 2021), obwohl die Berufungsklägerin im angefochtenen Entscheid (E. 2.2)

auf den fehlenden Handelsregistereintrag hingewiesen wurde. Damit fehlt der

Berufungsklägerin weiterhin ein Rechtsdomizil.

3.4

3.4.1

Mit

Schreiben vom 4. November 2020 teilte das Handelsregisteramt einem kollektiv

zeichnungsberechtigten Mitglied der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt

worden, dass die Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen

Domiziladresse offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat

das Mitglied der Berufungsklägerin, innert 14 Tagen mit dem beigelegten

Meldeformular entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin

anzumelden oder zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch oder

wieder gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle.

Auf dem Meldeformular war vermerkt, dass dieses durch zwei Mitglieder des

obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans bzw. durch ein Mitglied mit

Einzelzeichnungsberechtigung zu unterzeichnen sei. Mit dem Schreiben wurde das Mitglied

der Berufungsklägerin zudem darauf hingewiesen, dass das Handelsregisteramt bei

unbenutztem Ablauf der Frist gegebenenfalls zur Einleitung eines amtlichen

Auflösungsverfahrens mit Bussenfolge wegen Domizilverlusts verpflichtet sei.

Das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November 2020 wurde dem Mitglied

der Berufungsklägerin am 6. November 2020 an seiner Privatadresse mit A-Post

Plus zugestellt. Die passive Vertretungsmacht stand dem Mitglied der

Berufungsklägerin trotz seiner bloss kollektiven aktiven Vertretungsmacht

einzeln zu. Es konnte das Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November

2020.

daher rechtsgültig für die Berufungsklägerin entgegennehmen (vgl. Riemer, in: Berner Kommentar, 1993, Art.

54/55 ZGB N 45; Watter, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 33 OR N 26; Watter, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2016, Art. 718

OR N 34 und Art. 718a OR N 24 in Verbindung mit Art. 899 OR N 3). Wenn derart

wichtige Informationen wie diejenigen im Schreiben des Handelsregisteramts vom

4.

November 2020 von einem im Handelsregister als (kollektiv)

zeichnungsberechtigt eingetragenen Mitglied der Berufungsklägerin nicht an die

Verwaltung gelangt ist, ist die Berufungsklägerin ungenügend organisiert

gewesen oder sind bestehende Organisationsbestimmungen nicht beachtet worden.

Das Wissen ihres Mitglieds ist daher der Berufungsklägerin zuzurechnen (vgl.

zur Wissenszurechnung AGE ZB.2018.45 vom 13. Juni 2019 E. 6.3.2 und Riemer, a.a.O., Art. 54/55 ZGB

N 49).

3.4.2

Mit

Schreiben vom 16. Dezember 2020 teilte das Handelsregisteramt der Verwaltung

der Berufungsklägerin mit, es sei festgestellt worden, dass die

Berufungsklägerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse

offenbar nicht mehr erreichbar sei. Das Handelsregisteramt bat die Verwaltung

der Berufungsklägerin, innert 30 Tagen etwa mit dem beigelegten Meldeformular

entweder die allfällige neue Domiziladresse der Berufungsklägerin anzumelden

oder zu bestätigen, dass die eingetragene Domiziladresse noch oder wieder

gültig sei und die rechtlichen Anforderung an ein Rechtsdomizil erfülle. Dieses

Schreiben wurde als eingeschriebene Postsendung an das im Handelsregister

eingetragene Rechtsdomizil der Berufungsklägerin gesendet und nicht abgeholt.

Da die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens vom 4. November 2020,

dessen Kenntnis ihr zuzurechnen ist, mit einer Zustellung rechnen musste, gilt

das Schreiben vom 16. Dezember 2020 als am 24. Dezember 2020 zugestellt

(vgl. Tagmann, in: Siffert/Turin

[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 152 N 28).

3.4.3

Wie

bereits erwähnt wurde eine an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil

gesendete Verfügung des Zivilgerichts vom 4. Februar 2021 von der

Berufungsklägerin ebenfalls nicht abgeholt und setzte das Zivilgericht der Berufungsklägerin

mit im Kantonsblatt vom 20. Februar 2021 publizierter Verfügung vom 16. Februar

2021.

nochmals eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands

(vgl. oben E. 1.3).

3.4.4

Trotz

der vom Handelsregisteramt und vom Zivilgericht angesetzten Fristen und trotz

des Hinweises im angefochtenen Entscheid, dass die als neues Domizil angegebene

Adresse nicht im Handelsregister eingetragen sei, hat die Berufungsklägerin bis

heute im Handelsregister als Rechtsdomizil keine Adresse eintragen lassen, an

der sie erreicht werden kann. Entgegen dem sinngemässen Einwand der

Berufungsklägerin ist diese Tatsache nicht auf unglückliche Umstände

zurückzuführen, sondern auf eine offensichtliche Gleichgültigkeit der

Berufungsklägerin bzw. ihrer Organe gegenüber den gesetzlichen Anforderungen.

Obwohl die Berufungsklägerin aufgrund des Schreibens des Handelsregisteramts

vom 4. November 2020 seit dem 6. November 2020 wusste, dass sie am im

Handelsregister eingetragenen Rechtsdomizil nicht mehr erreichbar war (vgl.

oben E. 3.4.1), unternahm sie zunächst überhaupt nichts, um ihre Erreichbarkeit

wiederherzustellen. Selbst nachdem der Präsident ihrer Verwaltung gemäss

eigenen Angaben von ihrer fehlenden postalischen Erreichbarkeit Kenntnis

erhalten hatte, verzögerte er Bemühungen zu deren Wiederherstellung in der

falschen Ansicht, sie seien nicht dringlich (vgl. oben E. 3.2). Im Dezember

2020.

richtete die Berufungsklägerin zwar offenbar eine Postfachadresse ein

(vgl. oben E. 3.3.1). Eine solche genügt aber nicht als Rechtsdomizil (vgl.

oben E. 2.3), wie in den Schreiben des Handelsregisteramts vom 4. November

und 16. Dezember 2020 ausdrücklich festgehalten worden ist. Die Inhalte

dieser Schreiben gelten aufgrund der Passivvertretung und der Wissenszurechnung

(vgl. oben E. 3.4.1) bzw. der Zustellfiktion (vgl. oben E. 3.4.2) als

der Berufungsklägerin bekannt. Schliesslich nannte die Berufungsklägerin zwar

ein neues Domizil, meldete dieses aber trotz des Hinweises des Zivilgerichts

auf den fehlenden Handelsregistereintrag bis heute nicht zur Eintragung an

(vgl. oben E. 3.3.2). Bei der Behauptung des Präsidenten der Verwaltung

der Berufungsklägerin, er hätte sofort die [...] oder die [...] nachgemeldet,

wenn er von der Aufforderung des Handelsregisteramts Kenntnis erhalten hätte

(vgl. Beschwerde S. 3), handelt es sich damit um eine unglaubhafte

Schutzbehauptung. Die Ernennung eines Organs oder eines Sachwalters ist im

vorliegenden Fall nicht zielführend, weil der Berufungsklägerin kein Organ

fehlt und die Ernennung eines Sachwalters keinen sachgerechten Ersatz für ein

fehlendes Rechtsdomizil darstellt. Unter den vorstehend dargelegten Umständen

ist die vom Zivilgericht angeordnete Auflösung der Berufungsklägerin verhältnismässig.

Damit erweist sich die Berufung als unbegründet.

4.

Aus den vostehenden

Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung der Berufungsklägerin gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 24. März 2021 abzuweisen ist. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 12

Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 24. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.