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Entscheid

ZB.2021.23

vorsorgliche Beweisführung (BGer-Nr. 5A_950/2021 vom 14. April 2022)

16. September 2021Deutsch21 min

die B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____ sowie L____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.23

ENTSCHEID

vom 7.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte 1

[...]

C____

Berufungsbeklagter 2

[...]

D____

Berufungsbeklagte 3

[...]

E____

Berufungsbeklagter 4

[...]

F____

Berufungsbeklagter 5

[...]

c/o [...]

G____

Berufungsbeklagte 6

[...]

H____

Berufungsbeklagte 7

[...]

I____

Berufungsbeklagter 8

c/o [...]

J____

Berufungsbeklagte 9

[...]

K____

Berufungsbeklagte 10

[...]

L____

Berufungsbeklagter 11

[...]

Gegenstand

Berufung gegen Entscheide des

Zivilgerichts

vom 3. und 26. März 2021

betreffend vorsorgliche

Beweisführung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

8. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020) reichte A____ (nachfolgend

Berufungsklägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche

Beweisführung ein. Als Gesuchsbeklagte bezeichnete die Berufungsklägerin darin

die B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____ sowie L____

(nachfolgend die Berufungsbeklagten). Mit Entscheid vom 3. März 2021 wies

das Zivilgericht das Gesuch der Berufungsklägerin vom 14. Oktober 2020 ab,

soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid wurde versehen mit einer Anmerkung

zu den wesentlichen Erwägungen, mit einem Hinweis, wonach diese Anmerkung die

schriftliche Begründung im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht ersetze, sowie

mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach innert Frist von 10 Tagen seit

Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden könne.

Mit Eingabe vom

23. März 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des

Entscheids vom 3. März 2021. Darin führte sie unter anderem aus, sie habe am

22. März 2021 per elektronischem Einschreiben auf der Inca-Plattform eine

E-Mail eingereicht, in welcher sie die schriftliche Begründung verlangt habe. Am

23. März 2021 um 00:21 Uhr habe sie einen automatisch generierten Bescheid

erhalten, wonach ihre Eingabe nicht den Vorgaben entsprochen habe. Mit

Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag der

Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März

2021 wegen Verspätung ab.

Mit Eingabe vom

16. April 2021 (Postaufgabe: 21. April 2021) beantragte die

Berufungsklägerin beim Zivilgericht die Erstreckung der Frist zum Einlegen

eines Rechtsmittels betreffend den begründeten Entscheid vom 26. März 2021.

Eventualiter stellte sie darin einen Antrag um Wiederherstellung der

Rechtsmittelfrist. Mit Verfügung vom 26. April 2021 überwies die

Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe vom 16. April 2021 sowie die

elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt

zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte

die Berufungsklägerin eine mit «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung

vom 26. März 2021 des Zivilgerichts Basel-Stadt» betitelte Eingabe beim

Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 31. August 2021 gewährte der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin auf deren

Ersuchen hin Einsicht in die Akten des Verfahrens ZB.2021.23 und [...]

(Vorakten des Verfahrens ZB.2021.23). Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den

Berufungsbeklagten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter

Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Berufung der Berufungsklägerin richtet sich sowohl gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 3. März 2021, gegen den Entscheid vom 26. März 2021

und allenfalls gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom

26.

März 2021 (vgl. dazu unten E. 2.3) sowie allenfalls gegen die

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 (vgl. dazu

unten E. 2.4). Sachlich zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das

Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,

SG 154.100] in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 lit. b

Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

1.2

1.2.1

Am

14.

Oktober 2020 reichte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht ein Gesuch um

vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ein. Mit ohne schriftliche

Begründung eröffnetem Entscheid vom 3. März 2021 wies das Zivilgericht das

Gesuch im Verfahren [...] ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der

Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 12. März 2021 zugestellt. Die Frist

gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für einen Antrag auf schriftliche Begründung des

Entscheids vom 3. März 2021 endete damit am 22. März 2021.

1.2.2

Am

22.

März 2021 um 22:59 Uhr verlangte die Berufungsklägerin mit einer

elektronischen Eingabe an das Zivilgericht eine schriftliche Begründung des

Entscheids vom 3. März 2021. Mit E-Mail vom 23. März 2021 00:19 Uhr ist

sie informiert worden, dass ihre Eingabe nicht den Regeln für den

elektronischen Rechtsverkehr entspricht, dass der Inhalt ihrer Eingabe nicht

gelesen worden ist und keine Rechtswirkung entfaltet und dass ihre Eingabe als

nicht eingereicht gilt.

1.2.3

Mit

einer mit 23. März 2021 datierten Eingabe in Papierform verlangte die

Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021.

Gemäss der Feststellung des Zivilgerichts wurde die eingeschriebene Postsendung

mit dieser Eingabe am 23. März 2021 aufgegeben (Entscheid vom 26. März 2021 S.

2). Auf der Sendungsverfolgung wird als Zeitpunkt der Aufgabe der 23. März 2021

um 18:05 Uhr angegeben. In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 macht die

Berufungsklägerin zwar geltend, der Antrag um Begründung sei rechtzeitig beim

Zivilgericht eingegangen (Eingabe vom 16. April 2021 S. 2), behauptet aber

nicht, die Sendung sei bereits am 22. März 2021 der Schweizerischen Post

übergeben worden. In ihrer Berufung gesteht die Berufungsklägerin zu, dass die

Eingabe, mit der sie eine schriftliche Begründung verlangt hat, erst am 23.

März 2021 von der Post registriert worden ist, behauptet aber, sie habe die

Eingabe am 22. März 2021 datiert und unterschrieben der Schweizerischen Post

übergeben (Berufung S. 4 f. und 13 ff.). Diese Behauptungen sind unbeachtlich,

weil die Berufung vom 10. Mai 2021 erst mehr als zehn Tage nach dem Wegfall des

angeblichen Säumnisgrunds eingereicht worden ist und auf die Berufung vom 10.

Mai 2021 nicht einzutreten ist (vgl. unten E. 2.1.1 und 2.2.1). Im Übrigen sind

die Behauptungen offensichtlich falsch. Die Eingabe, mit der die

Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit 23. März 2021

datiert. Darin erwähnt die Berufungsklägerin die E-Mail vom 23. März 2021, mit

der sie informiert worden ist, dass ihre elektronische Eingabe vom 22. März

2021.

nicht den Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr entspricht. Folglich

kann sie die mit 23. März 2021 datierte Eingabe entgegen ihrer

wahrheitswidrigen Darstellung unmöglich bereits am 22. März 2021 unterzeichnet

und der Schweizerischen Post übergeben haben. Damit besteht nicht der geringste

Zweifel, dass die Eingabe erst am 23. März 2021 der Schweizerischen Post

übergeben worden ist.

1.2.4

Mit

Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag auf schriftliche

Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen verspäteter Einreichung ab.

Der Entscheid vom 26. März 2021 wurde der Berufungsklägerin am 6. April 2021

zugestellt. Gegen diesen Entscheid konnte innert zehn Tagen Berufung erhoben

werden (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158

Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO; Fellmann,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 158 N 43 f.), wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig festgehalten

wurde. Der Fristenstillstand galt nicht (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b in

Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO), worauf in der

Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Damit endete die Frist für die

Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 am 16. April

2021.

1.2.5

Mit

einer an das Zivilgericht und das Appellationsgericht adressierten und mit 16.

April 2021 datierten Eingabe wandte sich die Berufungsklägerin an die

Zivilgerichtspräsidentin. Die soweit ersichtlich identischen Eingaben wurden

mit Einschreiben Prepaid an das Zivilgericht (Sendungsnummer [...]) und das

Appellationsgericht (Sendungsnummer [...]) gesendet. Beide Sendungen tragen

einen Poststempel des centro logistico Cadenazzo vom 21. April 2021. In

den Sendungsverläufen findet sich betreffend die Sendung an das Zivilgericht

als erster Eintrag die Sortierung am 22. April 2021 und betreffend die

Sendung an das Appellationsgericht die Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am

22.

April 2021. Mit elektronischer Eingabe vom 23. April 2021 reichte die

Berufungsklägerin dem Zivilgericht Beilagen zur Eingabe vom 16. April 2021 ein.

Am 26. April 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die mit 16. April

2021.

datierte und am 21. April 2021 der Post übergebene Eingabe sowie die

elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht überwiesen

werden zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Diese Verfügung wurde der

Berufungsklägerin am 29. April 2021 zugestellt.

1.3

Mit

ihrer Eingabe vom 16. April 2021 beantragt die Berufungsklägerin primär die

Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid

vom 26. März 2021. Da die Berufung beim Appellationsgericht einzureichen

wäre, ist für die Beurteilung dieses Gesuchs das Appellationsgericht zuständig.

Das Zivilgericht hat die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 deshalb betreffend

das Hauptbegehren zu Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet. Das

Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen, weil die Frist für die Einreichung der

Berufung eine gesetzliche Frist ist (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO)

und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO)

sowie weil es erst nach Fristablauf eingereicht worden und damit verspätet ist

(vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).

1.4

1.4.1

Eventualiter

beantragt die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 16. April 2021 die

Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den

Entscheid vom 26. März 2021. Für die Beurteilung dieses Gesuchs ist ebenfalls

das Appellationsgericht als Berufungsinstanz zuständig (vgl. Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 39). Daher hat das Zivilgericht

die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 auch bezüglich des Eventualbegehrens zu

Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet.

1.4.2

Gemäss

Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine

Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten,

das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden

Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes

oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel

voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die

Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,

beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur

um einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des

Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (AGE BEZ.2019.28

vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).

Die materiellen

Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei glaubhaft zu

machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des

Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive

Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die

beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit

möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die

verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden

müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur

Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2019.28 vom 17.

Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Das

Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes

einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist

handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2019.28

vom 17. Juli 2019 E. 3.1.3).

1.4.3

Am

14.

Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im Verfahren [...],

dass die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des

Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen,

wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit der Kanzlei vorgängig abzusprechen

sei. Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2020 zugestellt.

Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin das Zivilgericht

unter anderem um Einsicht in die Akten des Verfahrens [...]. Mit Eingabe vom

23.

März 2021 machte die Berufungsklägerin geltend, das Zivilgericht habe

ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 noch nicht behandelt, und ersuchte

sie das Zivilgericht, ihr die Akteneinsicht innert der nächsten zehn Tagen zu

gewähren. Am 26. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im

Verfahren [...] erneut, dass die Berufungsklägerin berechtigt sei, die

Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung

der Kosten Kopien zu erstellen, wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit

der Kanzlei vorgängig abzusprechen sei. Diese Verfügung wurde der

Berufungsklägerin am 6. April 2021 zugestellt.

In ihrer Eingabe

vom 16. April 2021 beanstandet die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht ihr

Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst gleichzeitig mit der Abweisung

ihres Antrags auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 mit

Verfügung vom 26. März 2021 während der zehntätigen Rechtsmittelfrist

gutgeheissen habe (Eingabe vom 16. April 2021 S. 8 f.). Es erscheint zwar

richtig, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst mit Verfügung

vom 26. März 2021 behandelt worden ist. Dass der Berufungsklägerin daraus ein

Nachteil erwachsen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Gemäss der in der

Eingabe vom 16. April 2021 nicht bestrittenen Feststellung im Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. März 2021 (S. 3) wurden der Berufungsklägerin

jeweils sämtliche Akten zugestellt. Damit ist davon auszugehen, dass ihr die

Akten bereits bekannt gewesen sind. Zudem hätte die Berufungsklägerin bereits

gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember 2020 nach vorgängiger

Terminvereinbarung mit der Kanzlei jederzeit Einsicht in die Akten nehmen

können. Eine allfällige Unkenntnis von Akten beruht deshalb auf einem groben

Verschulden der Berufungsklägerin. Damit hat die Berufungsklägerin nicht

glaubhaft gemacht, dass es ihr mangels Aktenkenntnis nicht möglich oder nicht

zumutbar gewesen wäre, fristgerecht eine Berufung gegen den Entscheid vom 26.

März 2021 einzureichen.

1.4.4

Weiter

scheint die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 behaupten zu

wollen, sie habe am 16. April 2021 erfolglos versucht, die Eingabe vom gleichen

Tag dem Zivilgericht elektronisch einzureichen. Sie wohne in einer Gemeinschaft

in einem Bergdorf im Tessin ohne WLAN. Nachdem die elektronische Einreichung

nicht erfolgreich gewesen sei, habe sie ihren Drucker aus dem Lager holen, den

Berg zur Steckdose hochgehen, den Antrag ausdrucken und wieder runterlaufen

müssen. In dieser Zeit werde die Post geschlossen sein. Sie werde die Sendungen

daher mit Einschreiben Prepaid einwerfen (vgl. Eingabe vom 16. April 2021 S.

9). Diese Behauptungen können bereits mangels Glaubhaftmachung nicht

berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beleg

für den behaupteten erfolglosen elektronischen Zustellversuch fehlt und auch

nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Sendungen erst am Mittwoch 21. April

2021.

im centro logistico Cadenazzo abgestempelt worden sind, wenn sie bereits

am Freitag 16. April 2021 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post

eingeworfen worden wären. In ihrer Berufung vom 10. Mai 2021 behauptet die

Berufungsklägerin, sie habe die Eingabe vom 16. April 2021 in einen Briefkasten

in X____ eingeworfen (Berufung S. 5 und 9). Diese Behauptung ist für die

Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs unbeachtlich, weil die Berufung

erst mehr als zehn Tage nach Wegfall des angeblichen Säumnisgrunds eingereicht

worden ist (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist sie unglaubhaft. Die Berufungsklägerin

gibt auf ihren Eingaben als Adresse [...] in Y____ an. Dort wurden ihr auch am

6.

April 2021 der Entscheid und die Verfügung vom 26. März 2021

zugestellt. Die Darstellung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 16. April

2021.

erweckt den Eindruck, dass sie die Eingabe vom 16. April 2021 in einem Ort

mit einer Post Filiale in einen Briefkasten geworfen habe. In Y____ befindet sich

eine Post Filiale, in X____ hingegen nicht. Damit erscheint es höchst

unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin die Eingabe vom 16. April 2021 im

gut 80 km von Y____ entfernten X____ in einen Briefkasten geworfen hat. Im

Übrigen wird gemäss den Angaben der Post auch der Briefeinwurf in X____ von

Montag bis Freitag um 08:45 Uhr geleert (places.post.ch), weshalb sich die

lange Zeit zwischen dem angeblichen Einwurf und der Abstemplung auch mit einem

Einwurf in X____ nicht erklären liesse. Im Übrigen wäre es als grobes

Verschulden der Berufungsklägerin zu qualifizieren, wenn sie erneut am letzten

Tag der Frist versucht hätte, eine Eingabe elektronisch einzureichen, nachdem

bereits ihr am letzten Tag der Frist elektronisch eingereichter Antrag auf

schriftliche Begründung mangels Einhaltung der Regeln für den elektronischen

Rechtsverkehr nicht hatte berücksichtigt werden können.

1.4.5

Andere

mögliche Wiederherstellungsgründe werden von der Berufungsklägerin in ihrer

Eingabe vom 16. April 2021 nicht einmal behauptet. Damit ist davon auszugehen,

dass sie bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohne weiteres rechtzeitig eine

hinreichend begründete Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom

26.

März 2021 hätte einreichen können, und hat die Berufungsklägerin nicht

glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Berufungsfrist kein oder nur ein

leichtes Verschulden trifft. Ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die

Einreichung der Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 ist daher

abzuweisen.

2.

2.1

2.1.1

Die

Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 zunächst als

Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021 und beantragt mit ihrem

Hauptbegehren die Aufhebung dieses Entscheids. Der Entscheid vom 3. März 2021

wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Da gegen einen ohne schriftliche

Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben werden kann und

die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung längst abgelaufen ist, ist

auf die Berufung vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 3. März 2021 nicht

einzutreten (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).

2.1.2

Falls

die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom

3.

März 2021 betrachtet würde, wäre darauf nicht einzutreten, weil gegen einen

ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben

werden kann und die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung längst

abgelaufen ist (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).

2.2

2.2.1

Die

Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 nicht nur als

Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021, sondern auch als «Berufung gegen

eine prozessleitende Verfügung vom 26. März 2021». Mit ihrem Eventualbegehren

beantragt sie jedoch die Aufhebung «des Entscheides vom 26. März 2021 mit

Zurückweisung an die Vorinstanz zur Begründung oder mit Aufhebung des

Entscheides vom 3. März 2021». Daher ist davon auszugehen, dass sich ihre

Berufung zumindest auch gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021

richtet. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist die Frist für die

Berufung gegen diesen Entscheid am 16. April 2021 abgelaufen (vgl. oben E. 1.2.4)

und ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen diesen

Entscheid abzuweisen (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist auf die Berufung vom 10. Mai

2021.

gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten.

Da auf die

Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten ist, ist auf

die Abgabequittung für den Antrag der Berufungsklägerin auf schriftliche

Begründung des Entscheids vom 3. März 2021, welche die Berufungsklägerin mit

Eingabe vom 26. Mai 2021 eingereicht hat, nicht einzugehen. Im Übrigen wäre die

Abgabequittung nicht geeignet, die Einhaltung der Regeln für den elektronischen

Rechtsverkehr zu belegen (vgl. dazu oben E. 1.23).

2.2.2

Sollte

die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom

26.

März 2021 entgegengenommen werden, wäre darauf wegen Verspätung und mangels

Begründung nicht einzutreten. Es ist davon auszugehen, dass die Eingabe vom 16.

April 2021 am 21. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist

(vgl. oben E. 1.2.5 und 1.4.4). Eine frühere Übergabe hat die Berufungsklägerin

jedenfalls nicht ansatzweise belegt. Zudem begründet die Berufungsklägerin in

ihrer Eingabe vom 16. April 2021 nicht, weshalb die Abweisung ihres Antrags auf

schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen Verspätung zu

Unrecht erfolgt sein sollte. Damit fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der massgebenden

Begründung des Entscheids vom 26. März 2021.

2.3

Aus

der Bezeichnung als «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung vom

26.

März 2021» könnte allenfalls geschlossen werden, dass die

Berufungsklägerin mit einer Eingabe vom 10. Mai 2021 auch die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 anfechten will. Da es sich dabei um

eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. März

2021.

nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist

beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der

Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26.

März 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann offen bleiben, weil auf

eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen

ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. März 2021

wäre nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Mit der Verfügung vom 26. März 2021 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin

bloss, dass Eingaben der Berufungsklägerin zu den Akten genommen werden, dass

die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des

Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen

und dass der Entscheid betreffend den Antrag auf schriftliche Begründung des

Entscheids vom 3. März 2021 separat ergeht. Daraus entsteht der

Berufungsklägerin offensichtlich kein Nachteil. Im Übrigen wäre auf eine

Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 auch mangels Begründung

nicht einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO; AGE

BEZ.2017.46 vom 21. September 2017 E. 2.1), weil die

Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, inwiefern diese Verfügung zu

beanstanden sein sollte.

2.4

Die

Ausführungen in der Begründung (Berufung S. 5 und 9) deuten darauf hin, dass

die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 allenfalls auch die

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 anfechten will. Da es

sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. April

2021.

nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist

beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der

Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26.

April 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, offen bleiben, weil auf eine

allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen

ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. April 2021 wäre

nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

Mit der Verfügung vom 26. April 2021 überwies die Zivilgerichtspräsidentin

bloss die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 an das Appellationsgericht zur

allfälligen weiteren Bearbeitung. Daraus entsteht der Berufungsklägerin

offensichtlich kein Nachteil, weil das Appellationsgericht für die Behandlung

der mit der Eingabe vom 16. April 2021 gestellten Anträge zuständig ist (vgl.

oben E. 1.3 und 1.4.1). Einen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom

16.

Mai 2021 hat die Zivilgerichtspräsidentin mit der Verfügung vom 26. April

2021.

entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 5 und 9)

nicht gefällt. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht

einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO), weil die

Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, weshalb das Zivilgericht auf ihr

Wiederherstellungsgesuch vom 16. April 2021 hätte eintreten müssen.

3.

3.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufungsklägerin mit ihren

Rechtsbegehren vollumfänglich unterliegt. Daher hat sie in Anwendung von Art.

106.

Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu

tragen.

3.2

Die

Gerichtskosten des Appellationsgerichts betragen in Anwendung von § 10 Abs. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,

SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Aufgrund der Ausführungen der

Berufungsklägerin (vgl. insbesondere Eingabe vom 16. April 2021 S. 9) ist davon

auszugehen, dass der Streitwert beträchtlich ist. Zudem hat die

Berufungsklägerin mit ihren umfangreichen und ohne Studium der Akten des

Zivilgerichts zu einem Grossteil kaum verständlichen Eingaben einen erheblichen

Aufwand verursacht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GGR werden

die Gerichtskosten des Appellationsgerichts auf CHF 4'000.– festgesetzt.

3.3

Den

Berufungsbeklagten ist mangels vorgängiger Zustellung der Eingabe vom

16.

April 2021 und der Berufung vom 10. Mai 2021 im Verfahren vor dem

Appellationsgericht kein relevanter Aufwand entstanden. Sie haben daher für

dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Das Gesuch der Berufungsklägerin um

Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Das Gesuch der Berufungsklägerin um Erstreckung der Nachfrist für die

Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2021 ([...])

wird nicht eingetreten.

Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...])

wird nicht eingetreten.

Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der

Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Appellationsgerichts

von CHF 4'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte 1–11

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.