ZB.2021.23
vorsorgliche Beweisführung (BGer-Nr. 5A_950/2021 vom 14. April 2022)
16. September 2021Deutsch21 min
die B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____ sowie L____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.23
ENTSCHEID
vom 7.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte 1
[...]
C____
Berufungsbeklagter 2
[...]
D____
Berufungsbeklagte 3
[...]
E____
Berufungsbeklagter 4
[...]
F____
Berufungsbeklagter 5
[...]
c/o [...]
G____
Berufungsbeklagte 6
[...]
H____
Berufungsbeklagte 7
[...]
I____
Berufungsbeklagter 8
c/o [...]
J____
Berufungsbeklagte 9
[...]
K____
Berufungsbeklagte 10
[...]
L____
Berufungsbeklagter 11
[...]
Gegenstand
Berufung gegen Entscheide des
Zivilgerichts
vom 3. und 26. März 2021
betreffend vorsorgliche
Beweisführung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
8. Oktober 2020 (Postaufgabe: 14. Oktober 2020) reichte A____ (nachfolgend
Berufungsklägerin) beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche
Beweisführung ein. Als Gesuchsbeklagte bezeichnete die Berufungsklägerin darin
die B____, C____, D____, E____, F____, G____, H____, I____, J____, K____ sowie L____
(nachfolgend die Berufungsbeklagten). Mit Entscheid vom 3. März 2021 wies
das Zivilgericht das Gesuch der Berufungsklägerin vom 14. Oktober 2020 ab,
soweit darauf eingetreten wurde. Der Entscheid wurde versehen mit einer Anmerkung
zu den wesentlichen Erwägungen, mit einem Hinweis, wonach diese Anmerkung die
schriftliche Begründung im Sinn von Art. 239 Abs. 2 ZPO nicht ersetze, sowie
mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach innert Frist von 10 Tagen seit
Eröffnung eine schriftliche Begründung verlangt werden könne.
Mit Eingabe vom
23. März 2021 ersuchte die Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des
Entscheids vom 3. März 2021. Darin führte sie unter anderem aus, sie habe am
22. März 2021 per elektronischem Einschreiben auf der Inca-Plattform eine
E-Mail eingereicht, in welcher sie die schriftliche Begründung verlangt habe. Am
23. März 2021 um 00:21 Uhr habe sie einen automatisch generierten Bescheid
erhalten, wonach ihre Eingabe nicht den Vorgaben entsprochen habe. Mit
Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag der
Berufungsklägerin um schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März
2021 wegen Verspätung ab.
Mit Eingabe vom
16. April 2021 (Postaufgabe: 21. April 2021) beantragte die
Berufungsklägerin beim Zivilgericht die Erstreckung der Frist zum Einlegen
eines Rechtsmittels betreffend den begründeten Entscheid vom 26. März 2021.
Eventualiter stellte sie darin einen Antrag um Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist. Mit Verfügung vom 26. April 2021 überwies die
Zivilgerichtspräsidentin die Eingabe vom 16. April 2021 sowie die
elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht Basel-Stadt
zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 reichte
die Berufungsklägerin eine mit «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung
vom 26. März 2021 des Zivilgerichts Basel-Stadt» betitelte Eingabe beim
Appellationsgericht ein. Mit Verfügung vom 31. August 2021 gewährte der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts der Berufungsklägerin auf deren
Ersuchen hin Einsicht in die Akten des Verfahrens ZB.2021.23 und [...]
(Vorakten des Verfahrens ZB.2021.23). Auf die Einholung von Stellungnahmen bei den
Berufungsbeklagten wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter
Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Berufung der Berufungsklägerin richtet sich sowohl gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 3. März 2021, gegen den Entscheid vom 26. März 2021
und allenfalls gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom
26.
März 2021 (vgl. dazu unten E. 2.3) sowie allenfalls gegen die
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 (vgl. dazu
unten E. 2.4). Sachlich zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das
Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG,
SG 154.100] in Verbindung mit Art. 308 Abs. 1 bzw. Art. 319 lit. b
Ziff. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
1.2.1
Am
14.
Oktober 2020 reichte die Berufungsklägerin beim Zivilgericht ein Gesuch um
vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO ein. Mit ohne schriftliche
Begründung eröffnetem Entscheid vom 3. März 2021 wies das Zivilgericht das
Gesuch im Verfahren [...] ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der
Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 12. März 2021 zugestellt. Die Frist
gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für einen Antrag auf schriftliche Begründung des
Entscheids vom 3. März 2021 endete damit am 22. März 2021.
1.2.2
Am
22.
März 2021 um 22:59 Uhr verlangte die Berufungsklägerin mit einer
elektronischen Eingabe an das Zivilgericht eine schriftliche Begründung des
Entscheids vom 3. März 2021. Mit E-Mail vom 23. März 2021 00:19 Uhr ist
sie informiert worden, dass ihre Eingabe nicht den Regeln für den
elektronischen Rechtsverkehr entspricht, dass der Inhalt ihrer Eingabe nicht
gelesen worden ist und keine Rechtswirkung entfaltet und dass ihre Eingabe als
nicht eingereicht gilt.
1.2.3
Mit
einer mit 23. März 2021 datierten Eingabe in Papierform verlangte die
Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021.
Gemäss der Feststellung des Zivilgerichts wurde die eingeschriebene Postsendung
mit dieser Eingabe am 23. März 2021 aufgegeben (Entscheid vom 26. März 2021 S.
2). Auf der Sendungsverfolgung wird als Zeitpunkt der Aufgabe der 23. März 2021
um 18:05 Uhr angegeben. In ihrer Eingabe vom 16. April 2021 macht die
Berufungsklägerin zwar geltend, der Antrag um Begründung sei rechtzeitig beim
Zivilgericht eingegangen (Eingabe vom 16. April 2021 S. 2), behauptet aber
nicht, die Sendung sei bereits am 22. März 2021 der Schweizerischen Post
übergeben worden. In ihrer Berufung gesteht die Berufungsklägerin zu, dass die
Eingabe, mit der sie eine schriftliche Begründung verlangt hat, erst am 23.
März 2021 von der Post registriert worden ist, behauptet aber, sie habe die
Eingabe am 22. März 2021 datiert und unterschrieben der Schweizerischen Post
übergeben (Berufung S. 4 f. und 13 ff.). Diese Behauptungen sind unbeachtlich,
weil die Berufung vom 10. Mai 2021 erst mehr als zehn Tage nach dem Wegfall des
angeblichen Säumnisgrunds eingereicht worden ist und auf die Berufung vom 10.
Mai 2021 nicht einzutreten ist (vgl. unten E. 2.1.1 und 2.2.1). Im Übrigen sind
die Behauptungen offensichtlich falsch. Die Eingabe, mit der die
Berufungsklägerin eine schriftliche Begründung verlangt, ist mit 23. März 2021
datiert. Darin erwähnt die Berufungsklägerin die E-Mail vom 23. März 2021, mit
der sie informiert worden ist, dass ihre elektronische Eingabe vom 22. März
2021.
nicht den Regeln für den elektronischen Rechtsverkehr entspricht. Folglich
kann sie die mit 23. März 2021 datierte Eingabe entgegen ihrer
wahrheitswidrigen Darstellung unmöglich bereits am 22. März 2021 unterzeichnet
und der Schweizerischen Post übergeben haben. Damit besteht nicht der geringste
Zweifel, dass die Eingabe erst am 23. März 2021 der Schweizerischen Post
übergeben worden ist.
1.2.4
Mit
Entscheid vom 26. März 2021 wies das Zivilgericht den Antrag auf schriftliche
Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen verspäteter Einreichung ab.
Der Entscheid vom 26. März 2021 wurde der Berufungsklägerin am 6. April 2021
zugestellt. Gegen diesen Entscheid konnte innert zehn Tagen Berufung erhoben
werden (vgl. Art. 308 Abs. 2 und Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 158
Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO; Fellmann,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 158 N 43 f.), wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig festgehalten
wurde. Der Fristenstillstand galt nicht (vgl. Art. 145 Abs. 2 lit. b in
Verbindung mit Art. 158 Abs. 2 und Art. 248 lit. d ZPO), worauf in der
Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde. Damit endete die Frist für die
Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 am 16. April
2021.
1.2.5
Mit
einer an das Zivilgericht und das Appellationsgericht adressierten und mit 16.
April 2021 datierten Eingabe wandte sich die Berufungsklägerin an die
Zivilgerichtspräsidentin. Die soweit ersichtlich identischen Eingaben wurden
mit Einschreiben Prepaid an das Zivilgericht (Sendungsnummer [...]) und das
Appellationsgericht (Sendungsnummer [...]) gesendet. Beide Sendungen tragen
einen Poststempel des centro logistico Cadenazzo vom 21. April 2021. In
den Sendungsverläufen findet sich betreffend die Sendung an das Zivilgericht
als erster Eintrag die Sortierung am 22. April 2021 und betreffend die
Sendung an das Appellationsgericht die Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle am
22.
April 2021. Mit elektronischer Eingabe vom 23. April 2021 reichte die
Berufungsklägerin dem Zivilgericht Beilagen zur Eingabe vom 16. April 2021 ein.
Am 26. April 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die mit 16. April
2021.
datierte und am 21. April 2021 der Post übergebene Eingabe sowie die
elektronische Eingabe vom 23. April 2021 an das Appellationsgericht überwiesen
werden zur allfälligen weiteren Bearbeitung. Diese Verfügung wurde der
Berufungsklägerin am 29. April 2021 zugestellt.
1.3
Mit
ihrer Eingabe vom 16. April 2021 beantragt die Berufungsklägerin primär die
Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den Entscheid
vom 26. März 2021. Da die Berufung beim Appellationsgericht einzureichen
wäre, ist für die Beurteilung dieses Gesuchs das Appellationsgericht zuständig.
Das Zivilgericht hat die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 deshalb betreffend
das Hauptbegehren zu Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet. Das
Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen, weil die Frist für die Einreichung der
Berufung eine gesetzliche Frist ist (Art. 311 Abs. 1 und Art. 314 Abs. 1 ZPO)
und gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 144 Abs. 1 ZPO)
sowie weil es erst nach Fristablauf eingereicht worden und damit verspätet ist
(vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO).
1.4
1.4.1
Eventualiter
beantragt die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 16. April 2021 die
Wiederherstellung der Frist für die Einreichung einer Berufung gegen den
Entscheid vom 26. März 2021. Für die Beurteilung dieses Gesuchs ist ebenfalls
das Appellationsgericht als Berufungsinstanz zuständig (vgl. Merz, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 148 N 39). Daher hat das Zivilgericht
die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 auch bezüglich des Eventualbegehrens zu
Recht an das Appellationsgericht weitergeleitet.
1.4.2
Gemäss
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine
Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhalten,
das – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht zum schwerwiegenden
Vorwurf gereicht. Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes
oder schweres Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel
voraus, die sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt. Inwiefern die
Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres Verschulden trifft,
beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Dass die Frist nur
um einen Tag verpasst worden ist, ist für die Beurteilung des
Wiederherstellungsgesuchs grundsätzlich nicht relevant (AGE BEZ.2019.28
vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1 mit weiteren Hinweisen).
Die materiellen
Voraussetzungen der Wiederherstellung sind von der säumigen Partei glaubhaft zu
machen. Das Gericht darf sich nicht unbesehen auf die Begründung des
Wiederherstellungsgesuchs verlassen. Für den Wiederherstellungsgrund müssen objektive
Anhaltspunkte vorliegen. Im Wiederherstellungsgesuch muss der Grund für die
beantragte Wiederherstellung genau angegeben werden. Zudem ist dieser, soweit
möglich, durch entsprechende Nachweise zu belegen. Dies bedeutet, dass die
verfügbaren Beweismittel mit dem Wiederherstellungsgesuch eingereicht werden
müssen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, der Partei Gelegenheit zur
Ergänzung des Wiederherstellungsgesuchs einzuräumen (AGE BEZ.2019.28 vom 17.
Juli 2019 E. 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Das
Wiederherstellungsgesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes
einzureichen (Art. 148 Abs. 2 ZPO). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist
handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO; AGE BEZ.2019.28
vom 17. Juli 2019 E. 3.1.3).
1.4.3
Am
14.
Dezember 2020 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im Verfahren [...],
dass die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des
Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen,
wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit der Kanzlei vorgängig abzusprechen
sei. Die Verfügung wurde der Berufungsklägerin am 18. Dezember 2020 zugestellt.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 ersuchte die Berufungsklägerin das Zivilgericht
unter anderem um Einsicht in die Akten des Verfahrens [...]. Mit Eingabe vom
23.
März 2021 machte die Berufungsklägerin geltend, das Zivilgericht habe
ihr Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 noch nicht behandelt, und ersuchte
sie das Zivilgericht, ihr die Akteneinsicht innert der nächsten zehn Tagen zu
gewähren. Am 26. März 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin im
Verfahren [...] erneut, dass die Berufungsklägerin berechtigt sei, die
Verfahrensakten am Schalter des Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung
der Kosten Kopien zu erstellen, wobei der Zeitpunkt der Akteneinsichtnahme mit
der Kanzlei vorgängig abzusprechen sei. Diese Verfügung wurde der
Berufungsklägerin am 6. April 2021 zugestellt.
In ihrer Eingabe
vom 16. April 2021 beanstandet die Berufungsklägerin, dass das Zivilgericht ihr
Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst gleichzeitig mit der Abweisung
ihres Antrags auf schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 mit
Verfügung vom 26. März 2021 während der zehntätigen Rechtsmittelfrist
gutgeheissen habe (Eingabe vom 16. April 2021 S. 8 f.). Es erscheint zwar
richtig, dass das Akteneinsichtsgesuch vom 4. Februar 2021 erst mit Verfügung
vom 26. März 2021 behandelt worden ist. Dass der Berufungsklägerin daraus ein
Nachteil erwachsen wäre, ist jedoch nicht ersichtlich. Gemäss der in der
Eingabe vom 16. April 2021 nicht bestrittenen Feststellung im Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. März 2021 (S. 3) wurden der Berufungsklägerin
jeweils sämtliche Akten zugestellt. Damit ist davon auszugehen, dass ihr die
Akten bereits bekannt gewesen sind. Zudem hätte die Berufungsklägerin bereits
gestützt auf die Verfügung vom 14. Dezember 2020 nach vorgängiger
Terminvereinbarung mit der Kanzlei jederzeit Einsicht in die Akten nehmen
können. Eine allfällige Unkenntnis von Akten beruht deshalb auf einem groben
Verschulden der Berufungsklägerin. Damit hat die Berufungsklägerin nicht
glaubhaft gemacht, dass es ihr mangels Aktenkenntnis nicht möglich oder nicht
zumutbar gewesen wäre, fristgerecht eine Berufung gegen den Entscheid vom 26.
März 2021 einzureichen.
1.4.4
Weiter
scheint die Berufungsklägerin in ihrer Eingabe vom 16. April 2021 behaupten zu
wollen, sie habe am 16. April 2021 erfolglos versucht, die Eingabe vom gleichen
Tag dem Zivilgericht elektronisch einzureichen. Sie wohne in einer Gemeinschaft
in einem Bergdorf im Tessin ohne WLAN. Nachdem die elektronische Einreichung
nicht erfolgreich gewesen sei, habe sie ihren Drucker aus dem Lager holen, den
Berg zur Steckdose hochgehen, den Antrag ausdrucken und wieder runterlaufen
müssen. In dieser Zeit werde die Post geschlossen sein. Sie werde die Sendungen
daher mit Einschreiben Prepaid einwerfen (vgl. Eingabe vom 16. April 2021 S.
9). Diese Behauptungen können bereits mangels Glaubhaftmachung nicht
berücksichtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass ein Beleg
für den behaupteten erfolglosen elektronischen Zustellversuch fehlt und auch
nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Sendungen erst am Mittwoch 21. April
2021.
im centro logistico Cadenazzo abgestempelt worden sind, wenn sie bereits
am Freitag 16. April 2021 in einen Briefkasten der Schweizerischen Post
eingeworfen worden wären. In ihrer Berufung vom 10. Mai 2021 behauptet die
Berufungsklägerin, sie habe die Eingabe vom 16. April 2021 in einen Briefkasten
in X____ eingeworfen (Berufung S. 5 und 9). Diese Behauptung ist für die
Beurteilung des Fristwiederherstellungsgesuchs unbeachtlich, weil die Berufung
erst mehr als zehn Tage nach Wegfall des angeblichen Säumnisgrunds eingereicht
worden ist (vgl. Art. 148 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen ist sie unglaubhaft. Die Berufungsklägerin
gibt auf ihren Eingaben als Adresse [...] in Y____ an. Dort wurden ihr auch am
6.
April 2021 der Entscheid und die Verfügung vom 26. März 2021
zugestellt. Die Darstellung in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 16. April
2021.
erweckt den Eindruck, dass sie die Eingabe vom 16. April 2021 in einem Ort
mit einer Post Filiale in einen Briefkasten geworfen habe. In Y____ befindet sich
eine Post Filiale, in X____ hingegen nicht. Damit erscheint es höchst
unwahrscheinlich, dass die Berufungsklägerin die Eingabe vom 16. April 2021 im
gut 80 km von Y____ entfernten X____ in einen Briefkasten geworfen hat. Im
Übrigen wird gemäss den Angaben der Post auch der Briefeinwurf in X____ von
Montag bis Freitag um 08:45 Uhr geleert (places.post.ch), weshalb sich die
lange Zeit zwischen dem angeblichen Einwurf und der Abstemplung auch mit einem
Einwurf in X____ nicht erklären liesse. Im Übrigen wäre es als grobes
Verschulden der Berufungsklägerin zu qualifizieren, wenn sie erneut am letzten
Tag der Frist versucht hätte, eine Eingabe elektronisch einzureichen, nachdem
bereits ihr am letzten Tag der Frist elektronisch eingereichter Antrag auf
schriftliche Begründung mangels Einhaltung der Regeln für den elektronischen
Rechtsverkehr nicht hatte berücksichtigt werden können.
1.4.5
Andere
mögliche Wiederherstellungsgründe werden von der Berufungsklägerin in ihrer
Eingabe vom 16. April 2021 nicht einmal behauptet. Damit ist davon auszugehen,
dass sie bei Anwendung minimaler Sorgfalt ohne weiteres rechtzeitig eine
hinreichend begründete Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom
26.
März 2021 hätte einreichen können, und hat die Berufungsklägerin nicht
glaubhaft gemacht, dass sie am Versäumen der Berufungsfrist kein oder nur ein
leichtes Verschulden trifft. Ihr Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die
Einreichung der Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 ist daher
abzuweisen.
2.
2.1
2.1.1
Die
Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 zunächst als
Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021 und beantragt mit ihrem
Hauptbegehren die Aufhebung dieses Entscheids. Der Entscheid vom 3. März 2021
wurde ohne schriftliche Begründung eröffnet. Da gegen einen ohne schriftliche
Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben werden kann und
die Frist für den Antrag auf schriftliche Begründung längst abgelaufen ist, ist
auf die Berufung vom 10. Mai 2021 gegen den Entscheid vom 3. März 2021 nicht
einzutreten (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).
2.1.2
Falls
die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom
3.
März 2021 betrachtet würde, wäre darauf nicht einzutreten, weil gegen einen
ohne schriftliche Begründung eröffneten Entscheid nicht direkt Berufung erhoben
werden kann und die Frist für ein Begehren um schriftliche Begründung längst
abgelaufen ist (vgl. AGE BEZ.2020.68 vom 3. April 2021 E. 2.1).
2.2
2.2.1
Die
Berufungsklägerin bezeichnet ihre Eingabe vom 10. Mai 2021 nicht nur als
Berufung gegen den Entscheid vom 3. März 2021, sondern auch als «Berufung gegen
eine prozessleitende Verfügung vom 26. März 2021». Mit ihrem Eventualbegehren
beantragt sie jedoch die Aufhebung «des Entscheides vom 26. März 2021 mit
Zurückweisung an die Vorinstanz zur Begründung oder mit Aufhebung des
Entscheides vom 3. März 2021». Daher ist davon auszugehen, dass sich ihre
Berufung zumindest auch gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021
richtet. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist, ist die Frist für die
Berufung gegen diesen Entscheid am 16. April 2021 abgelaufen (vgl. oben E. 1.2.4)
und ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen diesen
Entscheid abzuweisen (vgl. oben E. 1.4). Folglich ist auf die Berufung vom 10. Mai
2021.
gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten.
Da auf die
Berufung gegen den Entscheid vom 26. März 2021 nicht einzutreten ist, ist auf
die Abgabequittung für den Antrag der Berufungsklägerin auf schriftliche
Begründung des Entscheids vom 3. März 2021, welche die Berufungsklägerin mit
Eingabe vom 26. Mai 2021 eingereicht hat, nicht einzugehen. Im Übrigen wäre die
Abgabequittung nicht geeignet, die Einhaltung der Regeln für den elektronischen
Rechtsverkehr zu belegen (vgl. dazu oben E. 1.23).
2.2.2
Sollte
die Eingabe vom 16. April 2021 als sinngemässe Berufung gegen den Entscheid vom
26.
März 2021 entgegengenommen werden, wäre darauf wegen Verspätung und mangels
Begründung nicht einzutreten. Es ist davon auszugehen, dass die Eingabe vom 16.
April 2021 am 21. April 2021 der Schweizerischen Post übergeben worden ist
(vgl. oben E. 1.2.5 und 1.4.4). Eine frühere Übergabe hat die Berufungsklägerin
jedenfalls nicht ansatzweise belegt. Zudem begründet die Berufungsklägerin in
ihrer Eingabe vom 16. April 2021 nicht, weshalb die Abweisung ihres Antrags auf
schriftliche Begründung des Entscheids vom 3. März 2021 wegen Verspätung zu
Unrecht erfolgt sein sollte. Damit fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der massgebenden
Begründung des Entscheids vom 26. März 2021.
2.3
Aus
der Bezeichnung als «Berufung gegen eine prozessleitende Verfügung vom
26.
März 2021» könnte allenfalls geschlossen werden, dass die
Berufungsklägerin mit einer Eingabe vom 10. Mai 2021 auch die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 anfechten will. Da es sich dabei um
eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. März
2021.
nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist
beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der
Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26.
März 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann offen bleiben, weil auf
eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen
ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. März 2021
wäre nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Mit der Verfügung vom 26. März 2021 erkannte die Zivilgerichtspräsidentin
bloss, dass Eingaben der Berufungsklägerin zu den Akten genommen werden, dass
die Berufungsklägerin berechtigt ist, die Verfahrensakten am Schalter des
Zivilgerichts einzusehen und gegen Erstattung der Kosten Kopien zu erstellen
und dass der Entscheid betreffend den Antrag auf schriftliche Begründung des
Entscheids vom 3. März 2021 separat ergeht. Daraus entsteht der
Berufungsklägerin offensichtlich kein Nachteil. Im Übrigen wäre auf eine
Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 auch mangels Begründung
nicht einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO; AGE
BEZ.2017.46 vom 21. September 2017 E. 2.1), weil die
Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, inwiefern diese Verfügung zu
beanstanden sein sollte.
2.4
Die
Ausführungen in der Begründung (Berufung S. 5 und 9) deuten darauf hin, dass
die Berufungsklägerin mit ihrer Eingabe vom 10. Mai 2021 allenfalls auch die
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 anfechten will. Da es
sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt, ist die Verfügung vom 26. April
2021.
nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b ZPO). Die Beschwerdefrist
beträgt gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO zehn Tage. Ob diese Frist der
Berufungsklägerin entgegengehalten werden kann, obwohl die Verfügung vom 26.
April 2021 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, offen bleiben, weil auf eine
allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung aus den nachstehenden Gründen
ohnehin nicht eingetreten werden kann. Die Verfügung vom 26. April 2021 wäre
nur mit Beschwerde anfechtbar, wenn der Berufungsklägerin durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil drohte (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
Mit der Verfügung vom 26. April 2021 überwies die Zivilgerichtspräsidentin
bloss die Eingaben vom 16. und 23. April 2021 an das Appellationsgericht zur
allfälligen weiteren Bearbeitung. Daraus entsteht der Berufungsklägerin
offensichtlich kein Nachteil, weil das Appellationsgericht für die Behandlung
der mit der Eingabe vom 16. April 2021 gestellten Anträge zuständig ist (vgl.
oben E. 1.3 und 1.4.1). Einen Entscheid über das Wiederherstellungsgesuch vom
16.
Mai 2021 hat die Zivilgerichtspräsidentin mit der Verfügung vom 26. April
2021.
entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 5 und 9)
nicht gefällt. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch mangels Begründung nicht
einzutreten (vgl. zum Begründungserfordernis Art. 321 Abs. 1 ZPO), weil die
Berufungsklägerin mit keinem Wort begründet, weshalb das Zivilgericht auf ihr
Wiederherstellungsgesuch vom 16. April 2021 hätte eintreten müssen.
3.
3.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufungsklägerin mit ihren
Rechtsbegehren vollumfänglich unterliegt. Daher hat sie in Anwendung von Art.
106.
Abs. 1 ZPO die Prozesskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu
tragen.
3.2
Die
Gerichtskosten des Appellationsgerichts betragen in Anwendung von § 10 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR,
SG 154.810) CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Aufgrund der Ausführungen der
Berufungsklägerin (vgl. insbesondere Eingabe vom 16. April 2021 S. 9) ist davon
auszugehen, dass der Streitwert beträchtlich ist. Zudem hat die
Berufungsklägerin mit ihren umfangreichen und ohne Studium der Akten des
Zivilgerichts zu einem Grossteil kaum verständlichen Eingaben einen erheblichen
Aufwand verursacht. Unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss § 2 GGR werden
die Gerichtskosten des Appellationsgerichts auf CHF 4'000.– festgesetzt.
3.3
Den
Berufungsbeklagten ist mangels vorgängiger Zustellung der Eingabe vom
16.
April 2021 und der Berufung vom 10. Mai 2021 im Verfahren vor dem
Appellationsgericht kein relevanter Aufwand entstanden. Sie haben daher für
dieses Verfahren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Gesuch der Berufungsklägerin um
Wiederherstellung der Frist für die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um Erstreckung der Nachfrist für die
Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. März 2021 ([...])
wird nicht eingetreten.
Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. März 2021 ([...])
wird nicht eingetreten.
Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 26. März 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung der
Zivilgerichtspräsidentin vom 26. April 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Appellationsgerichts
von CHF 4'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte 1–11
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.