ZB.2021.27
Forderung / definitive Rechtsöffnung
4. Oktober 2021Deutsch3 min
2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2021.27
ENTSCHEID
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. November 2020
betreffend Forderung / definitive
Rechtsöffnung
Erwägungen
Mit Eingabe vom
Sachverhalt
19. Mai 2021 reichte A____ (Berufungskäger) eine als «Stellungnahme»
betitelte Eingabe beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 20. Mai
2021 stellte der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Berufungsklägers vom
19. Mai 2021 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur
weiteren Behandlung zu, welches die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 25. November 2020 entgegennahm. Mit Verfügung vom 27. Mai
2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger
einen Kostenvorschuss von CHF 1’000.–. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte
der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass der Kostenvorschuss
innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde und setzte dem Berufungskläger
eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2021 für die Leistung des
Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser
Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist
daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 25. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird
verzichtet.
Erwägungen
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.