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Entscheid

ZB.2021.27

Forderung / definitive Rechtsöffnung

4. Oktober 2021Deutsch3 min

2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.27

ENTSCHEID

vom 4. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. November 2020

betreffend Forderung / definitive

Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

Sachverhalt

19. Mai 2021 reichte A____ (Berufungskäger) eine als «Stellungnahme»

betitelte Eingabe beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Mit Verfügung vom 20. Mai

2021 stellte der Zivilgerichtspräsident die Eingabe des Berufungsklägers vom

19. Mai 2021 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht Basel-Stadt zur

weiteren Behandlung zu, welches die Eingabe als Berufung gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 25. November 2020 entgegennahm. Mit Verfügung vom 27. Mai

2021 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident vom Berufungskläger

einen Kostenvorschuss von CHF 1’000.–. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 stellte

der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts fest, dass der Kostenvorschuss

innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde und setzte dem Berufungskläger

eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 20. August 2021 für die Leistung des

Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser

Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf das Rechtsmittel ist

daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 25. November 2020 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Berufungsverfahren wird

verzichtet.

Erwägungen

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.