ZB.2021.28
Ausweisung
27. Mai 2021Deutsch7 min
nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Vermieterin zu vollstrecken.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.28
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchsgegnerin
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 16. April 2021
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 5. Mai 2020 vermietete die B____ (Vermieterin) C____ (Mieter) und A____
(Mieterin) eine 3 ½-Zimmerwohnung an der [...] in Basel, dies zu einem
monatlichen Bruttomietzins von CHF 1'930.–. Mit Schreiben vom 6. November
2020 setzte die Vermieterin den beiden Mietern eine Zahlungsfrist von 30 Tagen,
um den Oktober- und Novembermietzins 2020 zu zahlen. Am 22. Dezember 2020
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich wegen
Zahlungsverzugs per Ende Januar 2021.
Am
19. Februar 2021 ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht
Basel-Stadt um Rechtsschutz in klaren Fällen und beantragte, es seien die
beiden Mieter anzuweisen, die von ihnen gemietete 3 ½-Zimmerwohnung per sofort
zu räumen; die zuständige Behörde sei anzuweisen, den zu erlassenden Befehl
nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen der Vermieterin zu vollstrecken.
Mit Entscheid vom 16. April 2021 wies das Zivilgericht die Mieter an, die Wohnung
bis spätestens 30. April 2021, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihnen
angedroht, dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid hat die Mieterin am 27. Mai 2021 Berufung
beim Appellationsgericht erhoben. Darin beantragt sie, dass sie und der Mieter
erst per Ende August 2021 ausziehen müssen. Auf die Einholung einer
Berufungsantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei
Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für
das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann,
auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2018.4 vom
15.
Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt
der monatliche Bruttomietzins CHF 1’930.–. Unter Berücksichtigung der
dreijährigen Kündigungssperrfrist wird der für die Berufung notwendige
Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à CHF 1'930.– = CHF 69'480.–) erreicht.
1.2
Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung
ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2). Für deren Beurteilung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen
oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.1 bis 2.3). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann eingehend die
Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind. Die
Höhe des Mietzinsausstands von zwei Monaten und die fehlende Zahlung innert der
dreissigtägigen Zahlungsfrist nach ordnungsgemässer Kündigungsandrohung nach
Art. 257d Abs. 1 OR seien von den Mietern nicht bestritten
worden, womit die Kündigung des Mietverhältnisses auf den
31.
Januar 2021 gültig sei und das Mietverhältnis auf diesen
Zeitpunkt hin beendet worden sei. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine
Missbräuchlichkeit der Kündigung. Da das Mietobjekt bislang nicht zurückgegeben
worden sei, bestünde ein klarer Ausweisungsanspruch der Vermieterin (E. 2.4 bis
2.12).
Die Berufung ist
von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Aufgrund der gesetzlichen Pflicht, die Berufung begründet
einzureichen, ist der Berufungskläger gehalten darzutun, auf welchen
Berufungsgrund (Art. 310 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet. Er hat somit zu erklären, weshalb der
erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird
vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 311 N 36; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer
4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungpflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner, Die Mieterausweisung,
Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 672).
Im vorliegenden
Fall legt die Mieterin nicht dar, inwiefern der begründete Entscheid des Zivilgerichts
falsch sein soll. Sie führt einzig aus, dass das letzte Jahr und der Beginn
dieses Jahrs «sehr speziell» gewesen seien, dies wegen eines Unfalls und einer
längeren Arbeitsunfähigkeit im 2020, des Verlusts der Arbeitsstelle, zwei
weiterer Unfälle und wegen des plötzlichen Tods ihres Vaters. Die Mieterin gibt
sodann an, dass sie per Anfang September 2021 eine neue Wohnung gefunden hätten
und dass sie bis Ende Juni arbeitsunfähig sei (Berufung, S. 1). Die
Mieterin legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Ausführungen den
angefochtenen Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird
nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachtet.
Jedenfalls rechtfertigen die in der Berufung geschilderten Vorfälle keine
Abänderung des angefochtenen Zivilgerichtsentscheids. Soweit die Mieterin die
Ausweisung mit dem Hinweis auf den – allerdings nicht belegten – Abschluss
eines neuen Mietvertrags per Anfang September 2021 – hinausschieben
möchte, hätte sie sich direkt mit der Vermieterin in Verbindung zu setzen. Auf
die Berufung kann jedenfalls mangels ausreichender Berufungsbegründung nicht
eingetreten werden.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im Berufungsverfahren
grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]); da auf die Berufung nicht
einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt werden
(vgl. § 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.
Der Vermieterin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 16. April 2021 (RB.2021.26) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.