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Entscheid

ZB.2021.30

Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]

27. August 2021Deutsch2 min

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.30

ENTSCHEID

vom 27. August 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Beklagte

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021

betreffend Gesuch um Anerkennung

und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung

Erwägungen

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom

Sachverhalt

28. April 2021 erhob die A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom

15. Juni 2021 Berufung beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin von

der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– (Verfügung vom

29. Juni 2021). Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet

hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine

Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 21. Juli 2021). Auch innert dieser

Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten

Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung

auszurichten ist.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. April 2021 (V.2021.54) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Erwägungen

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.