ZB.2021.30
Gesuch um Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung / Zahlungsbefehl Nr. [...]
27. August 2021Deutsch2 min
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2021.30
ENTSCHEID
vom 27. August 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Beklagte
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 28. April 2021
betreffend Gesuch um Anerkennung
und Vollstreckung eines ausländischen Urteils und Rechtsöffnung
Erwägungen
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid des Zivilgerichts vom
Sachverhalt
28. April 2021 erhob die A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom
15. Juni 2021 Berufung beim Zivilgericht. Dieses überwies die Eingabe
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. Dieses verlangte daraufhin von
der Berufungsklägerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'200.– (Verfügung vom
29. Juni 2021). Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte, wurde ihr unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine
Nachfrist gesetzt (Verfügung vom 21. Juli 2021). Auch innert dieser
Nachfrist leistete die Berufungsklägerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten
Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung
auszurichten ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. April 2021 (V.2021.54) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Erwägungen
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.