ZB.2021.31
Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_599/2021 vom 24. November 2021)
30. September 2021Deutsch7 min
der B____ (Berufungsbeklagte) als Maurer (Bau-Facharbeiter Q) zu einem Monatslohn
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.31
ENTSCHEID
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Kläger
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Mai 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2020 wurde A____ (Berufungskläger) von
der B____ (Berufungsbeklagte) als Maurer (Bau-Facharbeiter Q) zu einem Monatslohn
von CHF 5’800.– angestellt. Es wurde eine Probezeit von drei Monaten
vereinbart. Der Berufungskläger trat wie vertraglich vorgesehen am 6. Juli 2020
bei der Berufungsbeklagten ein. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Berufungsbeklagten
innerhalb der Probezeit per 31. August 2020 gekündigt. Nachdem im zuvor
durchgeführten Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien keine Einigung hat erzielt
werden können, reichte der Berufungskläger am 4. Januar 2021 beim
Zivilgericht Basel-Stadt das Formular «Klage im vereinfachten Verfahren» ein.
Unter der Rubrik «Rechtsbegehren» ist die folgende Auflistung enthalten: «missbräuchliche
Kündigung, Monatslohn falsch, Kein Arbeitszeugnis, Keine Schutzausrüstung, Lohnabrechnung
sehr schlecht. Unter Kostenfolge». Der Streitwert wurde vom Berufungskläger mit
CHF 25'200.– beziffert. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 verurteilte das
Zivilgericht die Berufungsbeklagte, dem Kläger CHF 72.20 netto nebst Zins
zu 5 % seit 1. September 2020 sowie den Betrag von CHF 0.9
(aufgelaufener Zins auf den Betrag von CHF 245.65 vom 11. August 2020 bis und
mit 7. September 2020) zu bezahlen. Zudem behaftete das Zivilgericht die
Berufungsbeklagte bei ihrer Bereitschaft, dem Berufungskläger ein
Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf
eingetreten wurde.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Juli 2021 Berufung. Auf
die Einholung einer Berufungsantwort bei der Berufungsbeklagten wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Berufungskläger hat im
vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Zusprechung einer Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung im Betrag von CHF 17'400.– begehrt (vgl.
angefochtener Entscheid E. 3.1.1), womit der für die Berufung notwendige
Streitwert in jedem Fall erreicht ist. Die Berufung wurde innert 30 Tagen und
damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Zum Entscheid
über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Aus
der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren
enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE
ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen
Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52 vom 18. März
2019.
E. 1.3; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung
gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein
Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die
Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE
ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender
Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich
teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019
E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1,
ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens
steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten
Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf
eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren
ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in
Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in
der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2
S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10
vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017
E. 2.1).
Der
Berufungskläger vermerkte zu jeder Ziffer des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids, «Einspruch und Nichtige Anerkennung, Erklärung und Begründung im
Schlussteil». Diese Bemerkungen können allenfalls als Anträge auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids verstanden werden. Ein ausdrücklicher Antrag in der
Sache fehlt jedoch vollständig, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb das
Appellationsgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise nur kassatorisch
entscheiden könnte. Damit sind die Rechtsbegehren formell mangelhaft. Auch aus
der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht
ersichtlich, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Angesichts der
differenzierten Begründung des angefochtenen Entscheids kann mangels eines
dahingehenden Anhaltspunkts insbesondere nicht einfach davon ausgegangen werden,
dass der Berufungskläger an seinen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten
Anträgen festhalten will (vgl. Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 889). Folglich ist auf die Berufung
mangels genügender Berufungsanträge nicht einzutreten.
1.3
Nach
einem Teil der Lehre ist es möglich, dass die Berufungsinstanz dem
Berufungskläger unter Umständen in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht
gemäss Art. 56 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung offensichtlich
unvollständiger Berufungsanträge zu geben hat. Dies kommt jedoch nur dann in
Betracht, wenn eine entsprechende Ergänzung innert der noch verbleibenden
Berufungsfrist möglich erscheint (vgl. Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 12; Seiler,
a.a.O., N 888). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 14.
Juni 2021 zugestellt. Damit endete die Berufungsfrist am 14. Juli 2021. Die
Berufung wurde dem Appellationsgericht am 12. Juli 2021 zugestellt. Unter
diesen Umständen war es nicht möglich, dem Berufungskläger Gelegenheit zu
geben, die Berufungsanträge innert der Berufungsfrist zu ergänzen. Dies gilt
erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsschrift
zuerst von der Kanzlei erfasst und vom Vorsitzenden der zivilrechtlichen
Abteilung dem Verfahrensleiter zugeteilt werden musste. Als die Berufung am 20.
Juli 2021 dem Verfahrensleiter zugeteilt wurde, war die Berufungsfrist bereits
abgelaufen.
2.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung des Berufungsklägers
nicht eingetreten werden kann.
Gemäss
Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine
Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11
vom 27. September 2018 E. 10). Massgeblich ist der Streitwert im
Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (AGE ZB.2018.48 vom 8. Januar
2020.
E. 2.3). Der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug weniger
als CHF 30'000.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Somit sind
für das vorliegende Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels
Einholung einer Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten im vorliegenden
Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. Mai 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.