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Entscheid

ZB.2021.31

Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_599/2021 vom 24. November 2021)

30. September 2021Deutsch7 min

der B____ (Berufungsbeklagte) als Maurer (Bau-Facharbeiter Q) zu einem Monatslohn

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.31

ENTSCHEID

vom 18. Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Kläger

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Mai 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

schriftlichem Arbeitsvertrag vom 2. Juli 2020 wurde A____ (Berufungskläger) von

der B____ (Berufungsbeklagte) als Maurer (Bau-Facharbeiter Q) zu einem Monatslohn

von CHF 5’800.– angestellt. Es wurde eine Probezeit von drei Monaten

vereinbart. Der Berufungskläger trat wie vertraglich vorgesehen am 6. Juli 2020

bei der Berufungsbeklagten ein. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Berufungsbeklagten

innerhalb der Probezeit per 31. August 2020 gekündigt. Nachdem im zuvor

durchgeführten Schlichtungsverfahren zwischen den Parteien keine Einigung hat erzielt

werden können, reichte der Berufungskläger am 4. Januar 2021 beim

Zivilgericht Basel-Stadt das Formular «Klage im vereinfachten Verfahren» ein.

Unter der Rubrik «Rechtsbegehren» ist die folgende Auflistung enthalten: «missbräuchliche

Kündigung, Monatslohn falsch, Kein Arbeitszeugnis, Keine Schutzausrüstung, Lohnabrechnung

sehr schlecht. Unter Kostenfolge». Der Streitwert wurde vom Berufungskläger mit

CHF 25'200.– beziffert. Mit Entscheid vom 10. Mai 2021 verurteilte das

Zivilgericht die Berufungsbeklagte, dem Kläger CHF 72.20 netto nebst Zins

zu 5 % seit 1. September 2020 sowie den Betrag von CHF 0.9

(aufgelaufener Zins auf den Betrag von CHF 245.65 vom 11. August 2020 bis und

mit 7. September 2020) zu bezahlen. Zudem behaftete das Zivilgericht die

Berufungsbeklagte bei ihrer Bereitschaft, dem Berufungskläger ein

Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab, soweit darauf

eingetreten wurde.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Juli 2021 Berufung. Auf

die Einholung einer Berufungsantwort bei der Berufungsbeklagten wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Berufungskläger hat im

vorinstanzlichen Verfahren unter anderem die Zusprechung einer Entschädigung

wegen missbräuchlicher Kündigung im Betrag von CHF 17'400.– begehrt (vgl.

angefochtener Entscheid E. 3.1.1), womit der für die Berufung notwendige

Streitwert in jedem Fall erreicht ist. Die Berufung wurde innert 30 Tagen und

damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Zum Entscheid

über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Aus

der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren

enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE

ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen

Natur der Berufung darf sich der Berufungskläger

grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu beantragen,

sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52 vom 18. März

2019.

E. 1.3; Reetz/Theiler, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung

gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein

Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die

Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann (AGE

ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender

Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich

teilweise oder vollständig nicht einzutreten (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019

E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311

N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1,

ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017 E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens

steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten

Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass auf

eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren

ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in

Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in

der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2

S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10

vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom 16. Januar 2017

E. 2.1).

Der

Berufungskläger vermerkte zu jeder Ziffer des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids, «Einspruch und Nichtige Anerkennung, Erklärung und Begründung im

Schlussteil». Diese Bemerkungen können allenfalls als Anträge auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids verstanden werden. Ein ausdrücklicher Antrag in der

Sache fehlt jedoch vollständig, obwohl kein Grund ersichtlich ist, weshalb das

Appellationsgericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise nur kassatorisch

entscheiden könnte. Damit sind die Rechtsbegehren formell mangelhaft. Auch aus

der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht

ersichtlich, was der Berufungskläger in der Sache verlangt. Angesichts der

differenzierten Begründung des angefochtenen Entscheids kann mangels eines

dahingehenden Anhaltspunkts insbesondere nicht einfach davon ausgegangen werden,

dass der Berufungskläger an seinen im erstinstanzlichen Verfahren gestellten

Anträgen festhalten will (vgl. Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 889). Folglich ist auf die Berufung

mangels genügender Berufungsanträge nicht einzutreten.

1.3

Nach

einem Teil der Lehre ist es möglich, dass die Berufungsinstanz dem

Berufungskläger unter Umständen in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht

gemäss Art. 56 ZPO Gelegenheit zur Ergänzung offensichtlich

unvollständiger Berufungsanträge zu geben hat. Dies kommt jedoch nur dann in

Betracht, wenn eine entsprechende Ergänzung innert der noch verbleibenden

Berufungsfrist möglich erscheint (vgl. Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 12; Seiler,

a.a.O., N 888). Der angefochtene Entscheid wurde dem Berufungskläger am 14.

Juni 2021 zugestellt. Damit endete die Berufungsfrist am 14. Juli 2021. Die

Berufung wurde dem Appellationsgericht am 12. Juli 2021 zugestellt. Unter

diesen Umständen war es nicht möglich, dem Berufungskläger Gelegenheit zu

geben, die Berufungsanträge innert der Berufungsfrist zu ergänzen. Dies gilt

erst recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass die Berufungsschrift

zuerst von der Kanzlei erfasst und vom Vorsitzenden der zivilrechtlichen

Abteilung dem Verfahrensleiter zugeteilt werden musste. Als die Berufung am 20.

Juli 2021 dem Verfahrensleiter zugeteilt wurde, war die Berufungsfrist bereits

abgelaufen.

2.

Aus den

vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass auf die Berufung des Berufungsklägers

nicht eingetreten werden kann.

Gemäss

Art. 114 lit. c ZPO werden bei Streitigkeiten aus dem

Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– keine

Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (AGE ZB.2018.11

vom 27. September 2018 E. 10). Massgeblich ist der Streitwert im

Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (AGE ZB.2018.48 vom 8. Januar

2020.

E. 2.3). Der Streitwert im Zeitpunkt der Klageeinreichung betrug weniger

als CHF 30'000.– (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Somit sind

für das vorliegende Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Mangels

Einholung einer Berufungsantwort ist der Berufungsbeklagten im vorliegenden

Berufungsverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. Mai 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.