ZB.2021.33
Vorsorgliche Massnahme wegen persönlickeitsverletzenden Publikationen/Aussagen
20. Dezember 2021Deutsch26 min
B____, C____, D____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.33
ENTSCHEID
vom 20. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner , lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
1
[...] Gesuchsteller
1
[...]
C____ Berufungsbeklagter
2
[...] Gesuchsteller
2
D____ Berufungsbeklagter
3
[...] Gesuchsteller
3
E____ Berufungsbeklagter
4
[...] Gesuchsteller
4
F____ Berufungsbeklagter
5
[...] Gesuchsteller
5
G____ Berufungsbeklagter
6
[...] Gesuchsteller
6
H____ Berufungsbeklagter
7
[...] Gesuchsteller
7
Berufungsbeklagte 1–7 vertreten
durch
[...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Juli 2021
betreffend Schutz der
Persönlichkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, C____, D____,
E____ und F____ (Gesuchsteller 1 bis 5) stellten sich für die Wahl als
Vorstandsmitglieder des Schweizerischen Fechtverbands H____ (Verband,
Gesuchsteller 7) zur Verfügung. Die Wahl fand am 8. Mai 2021 statt. G____
(Gesuchsteller 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verbands. Anfang
Mai 2021 verbreitete die ehemalige Spitzenfechterin (Gesuchsgegnerin) auf drei
Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Gesuchstellern 1 bis 6
den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge waren mit
einem Onlineartikel von blick.ch verlinkt, in welchem behauptet wurde, dass der
Gesuchsteller 6 bei der Beschaffung von Stimmen mitmische beziehungsweise mit
einem Trick in den Wahlkampf eingreife, und Kritik von Verbandsmitgliedern an
ihm wiedergegeben wurde. Die Beiträge auf «LinkedIn» (Beitrag 1), «Facebook»
(Beitrag 2) und «Twitter» (Beitrag 3) hatten folgenden Wortlaut:
«Ein Vorstand von H____ D____,
F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta
von Swiss Olympic keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht
wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum wähle ich und
hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»
«Ein Vorstand H____ J____,
F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts von Swiss
Olympic Team, keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar.
Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»
«Nicht nur der Präsident
von [...], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von [...]. No more
words…»
Mit Gesuch vom
10. Mai 2021 gelangten die Gesuchsteller 1 bis 7 an das Zivilgericht
Basel-Stadt und verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die
Gesuchsgegnerin superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu
verpflichten, die drei Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und
«Twitter» zu löschen. Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter
provisorisch zu untersagen, gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare
Äusserungen auf Social Media-Plattformen oder in anderen Medien zu tätigen. Mit
superprovisorischer Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden
Begehren nach und gab der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit
Stellungnahme vom 20. Mai 2021 beantragte sie, es sei die superprovisorische
Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung
abzuweisen. Am 1. Juli 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem
Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag bestätigte das Zivilgericht
die superprovisorische Verfügung vom 10. Mai 2021 und setzte den Gesuchstellern
eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Auf Gesuch der
Gesuchsgegnerin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Juli 2021 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Gesuchsteller. Mit
Berufungsantwort vom 20. August 2021 beantragen die Gesuchsteller die Abweisung
der Berufung. Mit Verfügung vom 2. September 2021 forderte der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts den Gesuchsteller 7 auf, die gehörige Bevollmächtigung
seines Rechtsvertreters nachzuweisen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 machte
der Gesuchsteller 7 Ausführungen zur Bevollmächtigung seines Vertreters. Mit
Eingabe vom 14. Oktober 2021 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung. Der vorliegende
Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg
gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der
angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen
und damit eine nicht-vermögensrechtliche Zivilsache. Diese unterliegt
unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1).
Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor.
In Bezug auf die
gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 ist zu
beachten, dass ein Verein durch den Vorstand handelt (Art. 69 ZGB). Bei nicht
im Handelsregister eingetragenen Vereinen verfügt jedes Vorstandsmitglied über
die Vertretungsmacht und bindet den Verein gegenüber Dritten (Heini/Scherrer, Basler Kommentar, 6. Auflage,
2018, Art. 69 ZGB N 32). Es ist somit anzunehmen, dass eine Bevollmächtigung
durch ein Vorstandsmitglied genügt. Eine solche lag im zivilgerichtlichen
Verfahren vor (Beilage 1 zum Gesuch vom 10. Mai 2021). Im Übrigen sind
ohne gehörige Bevollmächtigung vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters
nicht ohne Weiteres nichtig. Vielmehr kann die vollmachtlos vertretene Partei die
vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich genehmigen und ist von einer
solchen nachträglichen Genehmigung auszugehen, wenn eine Bevollmächtigung nach
Vornahme einer Rechtshandlung erteilt wird (BGE 113 II 113 E. 1 S. 115
f.; OGer ZH LF190048 vom 11. November 2019 E. 3.7). Eine solche nachträgliche
Genehmigung ist vorliegend aufgrund des Beschlusses des Gesuchstellers 7 vom
20.
August 2021 anzunehmen, womit sich eine gehörige Bevollmächtigung des
Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 auch daraus ergibt.
Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Zur
Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen
Entscheid legte das Zivilgericht zunächst dar, unter welchen Voraussetzungen
das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen darf (E. 2) und unter welchen
Voraussetzungen eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (E. 3).
Sodann hielt das
Zivilgericht fest, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin
verbreiteten Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens geeignet
seien, die Ehre und das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchsteller 1 bis 6 und
das wirtschaftliche Ansehen des Verbands (Gesuchsteller 7) zu schädigen
(E. 4). Zudem sei glaubhaft, dass für diese Persönlichkeitsverletzungen
keine Rechtfertigung vorliege; namentlich ändere eine behauptete
Persönlichkeitsverletzung, die der Gesuchsteller 6 begangen haben soll, nichts
an der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch die
Gesuchsgegnerin (E. 5). Das Zivilgericht prüfte und verwarf sodann die weiteren
Einwände der Gesuchsgegnerin, so den Einwand, dass das Rechtsschutzinteresse
der Gesuchsteller mit der Beendigung des Wahlkampfs weggefallen sei, dass sich
neben dem «Blick» auch andere Medien mit dem angeblichen Stimmenkauf befasst
hätten und dass die Gesuchsgegnerin lediglich Presseberichte verbreitet oder
auf diese Bezug genommen habe (E. 6).
Im Weiteren prüfte
das Zivilgericht, ob die weiteren Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen
erfüllt seien: Es bejahte erstens das Drohen eines nicht leicht
wiedergutzumachenden Nachteils für die Gesuchsteller, da es sich bei ihnen um
angesehene und in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten handle und eine
im Internet abrufbare Persönlichkeitsverletzung deshalb weitreichende
Auswirkungen haben könne (E. 7). Zweitens bejahte es auch die zeitliche
Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen, da sich nur durch diese weiterer
Schaden verhindern lasse und ein ordentlicher Prozess keinen rechtzeitigen
Schutz biete; die zeitliche Dringlichkeit fehle nicht deshalb, weil die
Vorstandswahlen im Zeitpunkt des Gesuchs bereits durchgeführt worden seien (E.
8). Drittens bejahte das Zivilgericht auch die Verhältnismässigkeit
vorsorglicher Massnahmen: Da die Beiträge nach Darstellung der Gesuchsgegnerin
für sie nicht von Bedeutung seien, sei deren Löschung ebenso verhältnismässig
wie das Verbot des Wiederhochladens der Beiträge (E. 9).
Zusammenfassend
hielt das Zivilgericht fest, dass damit die Voraussetzungen für die beantragten
vorsorglichen Massnahmen (Löschung der drei Beiträge und Nichtwiederhochladen
der drei bezeichneten oder ähnlicher Beiträge) erfüllt seien.
3.
Verletzung der Persönlichkeit des abtretenden
Verbandspräsidenten
und von
Vorstandskandidaten
Die
Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, es fehle an einer
widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Gesuchsteller 1 bis 6. Die
Beiträge der Gesuchsgegnerin seien im Rahmen des Wahlkampfs um den Vorstand des
Verbands erfolgt. Allfällige Übertreibungen im Wahlkampf stellten keine
Persönlichkeitsverletzung dar und auch die Gegenseite habe «mit harten Bandagen»
gekämpft (Berufung, Rz 15.1.1–15.1.5 und 15.2.1–15.2.11).
Auf diese
Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung kann aus verschiedenen
Gründen nicht eingetreten werden: Die Gesuchsgegnerin gibt in ihrer Berufung
nicht an, an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht entsprechende
Vorbringen vorgetragen und belegt hat und in welcher Erwägung das Zivilgericht
dazu Stellung genommen hat. Damit kommt die Gesuchsgengerin ihrer Pflicht zur
Berufungsbegründung nicht nach: Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden
zu können. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im
Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.
375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Indem die
Gesuchsgegnerin keinen Bezug auf die vor Zivilgericht aufgestellten
Behauptungen und die zivilgerichtlichen Erwägungen nimmt, verletzt sie ihre
Begründungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten des
Zivilgerichts nach entsprechenden Fundstellen zu durchsuchen. Zudem setzt sich
die Gesuchsgegnerin mit den oben dargelegten Erwägungen des Zivilgerichts nicht
auseinander, sondern legt in der Berufung (Rz 15.1.1–15.1.5 und 15.2.1–15.2.11)
einfach ihre Sicht der Dinge dar. Es fehlt an der Formulierung einer
Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. dazu AGE
ZB.2020.29 vom 16. März 2021 E. 3 mit Verweis auf Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, Grundlagen und
einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 76). Schliesslich
belegt die Gesuchsgegnerin das angebliche Fehlen einer
Persönlichkeitsverletzung mit Beilagen (Berufungsbeilagen 5–13), die
möglicherweise neu sind. Sie legt jedenfalls weder dar, dass sie diese bereits
vor Zivilgericht eingereicht hat, noch legt sie dar, weshalb sie diese erst im
Berufungsverfahren einreicht (vgl. dazu Art. 317 ZPO). Die Berufungsbeilagen
5–13 können deshalb nicht berücksichtigt werden. Aus den
genannten prozessualen Gründen kann auf die Kritik der Gesuchsgegnerin nicht
eingetreten werden.
Selbst
wenn auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzutreten wäre, ist festzuhalten,
dass ein allfälliges Übermarchen der Gegenseite eine Persönlichkeitsverletzung
durch die Gesuchsgegnerin nicht zu rechtfertigen vermag. Darauf wies bereits
das Zivilgericht zu Recht hin (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2 und 5.3).
4.
Aktivlegitimation und Verletzung
der Persönlichkeit des Verbands
4.1
Die Gesuchsgegnerin bestreitet in
ihrer Berufung sodann nach wie vor, dass der Verband aktivlegitimiert
beziehungsweise in seiner Persönlichkeit verletzt sei (Berufung Rz 14). Zur
Aktivlegitimation des Verbands hielt das Zivilgericht Folgendes fest: Die
Gesuchsgegnerin bringe vor, dass im Gesuch nicht dargelegt worden sei, warum
der Verband aktivlegitimiert sei, und dass nicht einmal eine
Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Verband behauptet worden sei (mit
Verweis auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, Rz 2). Entgegen dieser
Behauptung sei – so das Zivilgericht – im Gesuch ausgeführt worden, dass der
Verband direkt betroffen sei, da er in Zusammenhang mit Wahlbetrug und
Stimmenkauf gebracht werde, was dessen Integrität im Innen- und
Aussenverhältnis verletze, namentlich gegenüber Partnern, Sponsoren und
Athleten; die Aussagen der Gesuchsgegnerin könnten nachhaltigen Schaden
anrichten, namentlich in Bezug auf das Image, und belasteten aufgrund der
undifferenzierten Anschuldigungen auch die übrigen Mitglieder im Vorstand des
Verbands (mit Verweis auf Gesuch, Rz 16). An der mündlichen Verhandlung – so
das Zivilgericht weiter – habe die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sich ihre
Äusserungen nicht dem Verband zuordnen liessen. Das Zivilgericht hielt es
aufgrund der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe an die
Vorstandsmitglieder und der namentlichen Nennung des Verbands zumindest als
glaubhaft, dass sich die Vorwürfe auch gegen den Verband richteten. Juristische
Personen und damit auch der Verband, die in ihrer Persönlichkeit verletzt
würden, seien für eine diesbezügliche Klage aktivlegitimiert
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3). Es sei glaubhaft, dass die gegen die
Gesuchsteller 1 bis 6 in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Verbands
erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens sich auf das
wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten (Zivilgerichtsentscheid,
E. 4.4). An anderer Stelle hielt das Zivilgericht fest, dass die
Gesuchsgegnerin die diesbezüglich im Gesuch (Rz 16) gemachten Ausführungen
nicht bestreite (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2).
Die
Gesuchsgegnerin kritisiert in ihrer Berufung, das Zivilgericht habe in
E. 4.1 des angefochtenen Entscheids offensichtlich den Zusammenhang falsch
verstanden. In den beiden Beiträgen auf «LinkedIn» und «Facebook», die vom
Zivilgericht in E. 4.1 wiedergegeben würden, seien nicht die damaligen
Vorstandsmitglieder benannt worden, sondern die Kandidaten aus dem «Team B____»
(Team des Gesuchstellers 1). Die Gesuchsteller 2, 4 und 5 hätten dem Vorstand
bisher nicht angehört. Somit sei nicht der damalige Vorstand in seiner
Gesamtheit kritisiert worden, «was allenfalls Rückschlüsse auf die
Aktivlegitimation des Verbandes zulassen würde», sondern einige Kandidaten für
die Vorstandswahlen. Hinzu komme, dass in den Beiträgen der Gesuchsgegnerin
auch K____ und genannt worden seien, die ebenfalls nicht Vorstandsmitglieder
gewesen seien und auf eine Klage verzichtet hätten. Es fehle deshalb an
jeglichem Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung des Verbands.
Verfehlt seien deshalb die Ausführungen des Zivilgerichts, wonach auch übrige Vorstandsmitglieder
belastet würden, seien diese doch gar nicht benannt worden. Auch sei nicht der
Vorstand als Organ kritisiert worden. Es sei um die Kandidaten für die
Vorstandswahlen und den bisherigen Präsidenten gegangen, nicht um den Verband.
Es sei selbstverständlich möglich, einzelne Vorstandsmitglieder zu kritisieren,
ohne dabei den ganzen Verband einzubeziehen. Entgegen der Darstellung des
Zivilgerichts sei die Integrität des Verbands nicht in Frage gestellt, wenn
Kandidaten für die Vorstandswahlen kritisiert würden. Durch nichts belegt sei
schliesslich die Behauptung, durch die Kritik an Vorstandskandidaten würden
Partner, Sponsoren und Athleten verletzt (Berufung, Rz 14).
4.2
Zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB
ist aktivlegitimiert, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen
Verletzung er behauptet (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vorausgesetzt ist eine den
Träger persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare
Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation. Die
Aktivlegitimation fehlt deshalb dem einzelnen Mitglied einer religiösen
Bewegung, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Nicht aktivlegitimiert ist
auch die im Spitalwesen tätige öffentlich-rechtliche Anstalt zur Klage gegen eine
Presseäusserung, die die Behandlungsmethoden eines angestellten Chefarztes
betrifft, auch wenn sie als Arbeitgeberin die Persönlichkeit ihres
Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_773/2018
vom 30. April 2019 E. 5 mit Nachweisen).
Im vorliegenden
Fall wird der Verband in den drei eingeklagten Beiträgen der Gesuchsgegnerin
namentlich genannt. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin lassen sich
ihre Äusserungen damit ohne Weiteres auch dem Verband zuordnen. Dieser ist damit
persönlich und direkt betroffen. Bei der Aktivlegitimation ist nicht zu prüfen,
ob der Gesuchsteller in seiner Persönlichkeit verletzt wird. Es genügt
vielmehr, dass er – wie im vorliegenden Fall der Verband – eine (direkte)
Persönlichkeitsverletzung behauptet (vgl. dazu den instruktiven BGer 5A_758/2020
vom 3. August 2021 E. 2, namentlich E. 2.3.3, in welchem die
Aktivlegitimation der Stadt, deren KESB in einem Medium angegriffen worden war,
bejaht wurde). Das Zivilgericht hat die Aktivlegitimation des Verbands somit zu
Recht bejaht. Dies heisst nun bloss, dass der eingeklagte Anspruch vom Verband
erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen einer
Persönlichkeitsverletzung erfüllt sind, ist damit noch nicht entschieden. Dies
ist in der nachfolgenden E. 4.3 zu prüfen.
4.3
Wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz
gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs.
1.
ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut
her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund
vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1) eine
Persönlichkeitsverletzung und (2) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im
Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus
denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte
als Urheber der Verletzung die Tatsachen beweisen muss, die das Vorliegen eines
Rechtfertigungsgrunds erschliessen. Ob eine Äusserung auf Social
Media-Plattformen die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven
Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu
beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit muss auf
den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (vgl. zum
Ganzen BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 bis 6.3).
Im
vorliegenden Fall wirft die Gesuchsgegnerin in ihren ersten beiden Beiträgen
den Gesuchstellern 1–5, zwei weiteren Personen, die sich zur Wahl in den
Vorstand stellten, und dem Gesuchsteller 6 (bisheriger Verbandspräsident) vor,
keinen Wert auf die Ethik-Charta zu legen und Wahlstimmen zu kaufen, weshalb
ein «kompletter Führungswechsel» unabdingbar sei. Mit dem Vorwurf, die
genannten Vorstandskandidaten und der bisherige Verbandspräsident kauften
Stimmen, und mit der Feststellung der Unabdingbarkeit eines «kompletten
Führungswechsels» deutete die Gesuchsgegnerin im Wahrnehmungshorizont eines
durchschnittlichen Lesers an, dass es sich bei den Genannten um Personen
handelt, die mit dem bisherigen Vorstand eng verbunden seien und – gemeinsam
mit dem bisherigen Verbandspräsidenten – die Wahl vom 8. Mai 2021
manipulierten. Die Gesuchsteller 1 bis 5 erscheinen als Verbündete und
natürliche Nachfolger des bisherigen Vorstands – eines Vorstands unter der
Führung eines Verbandspräsidenten, der – wie die Gesuchsteller 1 bis 5 auch –
keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Stimmen kaufe. Damit wird nicht nur
den Gesuchstellern 1 bis 6 ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, sondern
auch dem Verband: Es wird insinuiert, dass das unehrenhafte Verhalten in der
Vergangenheit im Vorstand verbreitet gewesen sei (ansonsten es eines
«kompletten Führungswechsels» nicht bedürfte) und durch die Gesuchsteller 1 bis
5.
fortgeführt werden soll. Dieser Vorwurf erscheint als geeignet, nicht nur die
Persönlichkeit der Gesuchsteller 1 bis 6 zu verletzen, sondern auch diejenige
des Verbands, indem dieser als korrupt dargestellt wird. Mit anderen Worten:
Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist es glaubhaft, dass die Vorwürfe
an die Gesuchsteller 1 bis 6 auch dem Verband zuordenbar sind. Dass die
Vorwürfe grundsätzlich persönlichkeitsverletzend sind, wurde von der
Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht offenbar nicht bestritten (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Auch vor Appellationsgericht stellt sie
dies nicht in Abrede (vgl. Berufung, Rz 14). Das Zivilgericht nahm somit zu
Recht an, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe
gegenüber den Gesuchstellern 1 bis 6 sich negativ auf das wirtschaftliche und
gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3 dritter Abschnitt und E. 4.4).
5.
Beseitigung
bestehender Persönlichkeitsverletzungen
5.1
Aufgrund
der glaubhaft gemachten Persönlichkeitsverletzung befahl das Zivilgericht der
Gesuchsgegnerin im angefochtenen Massnahmeentscheid, die drei von den
Gesuchstellern monierten Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook»
und «Twitter» zu löschen (Entscheiddispositiv Ziffer 1, Absatz 1).
Gegen diesen
vorsorglichen Beseitigungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass im
Zeitpunkt des Massnahmeentscheids ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung
der Beiträge nicht mehr bestanden habe. Nach dem Erlass der superprovisorischen
Massnahme vom 10. Mai 2021 habe sie alle Beiträge gelöscht. Die Gesuchsteller
hätten diese Löschung an der Verhandlung vom 1. Juli 2021 nicht bestritten. Das
Zivilgericht verletze die Dispositionsmaxime, wenn es im angefochtenen provisorischen
Massnahmeentscheid vom 1. Juli 2021 trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der
Löschung annehme (Berufung, Rz 6 und 11; vgl. auch Rz 12).
5.2
Wer
in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann dem Gericht unter
anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungsbegehren)
(vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2 ZGB).
Das Gericht
tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört
insbesondere auch das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das
Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art.
60.
ZPO). Sie müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Fällt eine Prozessvoraussetzung nachträglich weg
und kann sie nicht mehr hergestellt werden – wie beispielsweise das
schutzwürdige Interesse während des Verfahrens –, so hat das Gericht diese neue
Tatsache zu berücksichtigen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Gehri, Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 59 ZPO N 4).
5.3
Im
vorliegenden Fall befahl das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin mit
superprovisorischem Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021, drei bestimmte, von
den Gesuchstellern näher bezeichnete Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn»,
«Facebook» und «Twitter» zu löschen. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 gab die
Gesuchsgegnerin an, dass sie am 12. Mai 2021 sämtliche Einträge auf den
Plattformen gelöscht habe (Stellungnahme, Rz 3). An der
Zivilgerichtsverhandlung vom 1. Juli 2021 wurde dies von den Gesuchstellern
nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Vielmehr beantragten
sie nunmehr lediglich noch, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, gleichlautende
oder vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen zu tätigen; den mit
Gesuch vom 10. Mai 2021 gestellten Antrag, die Beiträge zu löschen,
wiederholten sie dagegen nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten und S. 4
oben).
Aufgrund dieser
Ausführungen steht fest, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten drei
Beiträge im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli 2021
bereits gelöscht waren. Ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung dieser
Beiträge beziehungsweise an der Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung
bestand mit anderen Worten in diesem Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund des
zwischenzeitlich weggefallenen schutzwürdigen Interesses hätte das
Zivilgericht somit auf das Löschungsbegehren nicht eintreten dürfen (vgl. E.
5.2). Es hat mit anderen Worten die Gesuchsgegnerin im provisorischen
Massnahmeentscheid zu Unrecht erneut aufgefordert, die Beiträge zu löschen
beziehungsweise zu Unrecht den superprovisorischen Befehl zur Löschung
bestätigt.
6.
Unterlassung
drohender Persönlichkeitsverletzungen
6.1
Im
Weiteren verbot das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin, gleichlautende oder
inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im
Zusammenhang mit dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, auf Social Media-Plattformen
oder in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich
nicht an die Ethik-Charta von Swiss Olympics hielten und/oder Stimmen kauften.
Gegen diesen
vorsorglichen Unterlassungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass den
Gesuchstellern im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli
2021.
kein Nachteil gedroht habe. Die Gesuchsgegnerin sei dem vorgängigen
superprovisorischen Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021 sofort nachgekommen. Es
habe somit keinen Grund gegeben, im provisorischen Massnahmeentscheid vom 1.
Juli 2021 von einem drohenden Nachteil auszugehen, wobei der Entscheid hierzu
keine konkreten Ausführungen enthalte. Nach der Rechtsprechung müsse mit dem
Eintritt eines Nachteils ernsthaft gerechnet werden; sei der Nachteil bereits
eingetreten, so sei erforderlich, dass weitere Schädigungen zu befürchten
seien. Der angefochtene Entscheid führe nicht aus, dass eine ernsthafte
Schädigung zu befürchten sei. Zu Recht werde auch nicht behauptet, es sei
anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin die gleichen oder ähnliche Texte nochmals
ins Netz stelle. Dies sei aus dem Umstand zu schliessen, dass der Wahlkampf
beendet sei. Es habe somit keinen Anlass mehr gegeben, über die Vorstandswahlen
zu schreiben. Zu Recht hätten auch die Gesuchsteller nie behauptet, es bestehe
die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin diese Texte aufschalte oder anderweitig
verwende (Berufung, Rz 9 und 10; vgl. auch Rz 12).
6.2
Wem
eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung droht, kann dem Gericht
beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsbegehren) (vgl. Art.
28a Abs. 1 Ziffer 1 ZGB).
Wie das
Beseitigungsbegehren (vgl. E. 5) setzt auch ein Unterlassungsbegehren ein
schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches Interesse wird bejaht, wenn die
widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des
Verletzers die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für
einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der
Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Eine
Wiederholungsgefahr kann regelmässig bejaht werden, wenn der Verletzer die
Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem
solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit
weiterführen wird (zum Ganzen vgl. BGE 128 III 96 E. 2e S. 100; BGer
4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1; BGer 5A_759/2020 vom 3. August
2021.
E. 4.5). Der Verletzter kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr
widerlegen, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall
ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Anforderungen an
die Beseitigung der Vermutung sind aber streng. Die blosse Einstellung einer
Verletzung in Hinblick auf einen von der Gegenseite angestrengten Prozess
genügt nicht, wenn gleichzeitig an der Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens
weiterhin festgehalten wird (zum Ganzen vgl. BGer 4A_297/2020 vom 7. September
2020.
E. 2.3).
6.3
Im
vorliegenden Fall äusserten sich die Gesuchsteller in ihrem Massnahmegesuch vom
10.
Mai 2021 nicht ausdrücklich zur Gefahr, ob die Gesuchsgegnerin ihre
Aussagen wiederholen oder ähnliche Aussagen tätigen werde. In ihrer
Stellungnahme vom 20. Mai 2021 äusserte sich die Gesuchsgegnerin ebenfalls
nicht ausdrücklich zur Wiederholungsgefahr. Sie machte aber geltend, dass die
Vorstandswahl am 8. Mai 2021 stattgefunden habe und es bei der Einreichung des
Gesuchs vom 10. Mai 2021 keinen dringenden Grund mehr gegeben habe, eine
superprovisorische Massnahme zu beantragen (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin,
Rz 6). Zudem bestritt sie sinngemäss die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens,
dies mit dem Argument, dass nicht nur sie, sondern auch die Gesuchsteller im
Wahlkampf mit «harten Bandagen» gekämpft hätten (Rz 9–15). An der
Zivilgerichtsverhandlung vom 1. Juli 2021 sagten die Gesuchsteller
weiterhin nichts zur Wiederholungsgefahr; immerhin hielten sie an ihrem
Unterlassungsbegehren fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten und S. 4 oben).
Die Gesuchsgegnerin sagte ebenfalls nichts zur Wiederholungsgefahr und betonte
einzig, dass es sich um eine «Wahlkampfgeschichte» und «abgeschlossene Sache»
handle (S. 4). Zudem hielt sie fest, es sei «noch im Rahmen», wenn eine
juristische Laiin sage, dass es sich um Stimmenkauf handle (S. 4). Zudem
verletze der Vorwurf der Verletzung der ethischen Fairnessregeln keine
Persönlichkeitsrechte (S. 4 unten).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin im vorliegenden
Fall mit der Verbreitung der drei beanstandeten Beiträge das Persönlichkeitsrecht
der Gesuchsteller verletzt hat (vgl. E 3). Zudem ist erstellt, dass sie die
Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung vor Zivilgericht bestritten
hat (und nach wie vor bestreitet [vgl. Berufung, Rz 15]). Unter diesen
Umständen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) eine
Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse an einem
Unterlassungsbegehren zu vermuten. Diese Vermutung hat die Gesuchsgegnerin im
vorliegenden Fall nicht widerlegt, indem sie die Rechtswidrigkeit ihres
Verhaltens weiterhin in Abrede stellte und in allgemeiner Weise darauf hinwies,
dass es sich bei der «Wahlkampfgeschichte» um eine «abgeschlossene Sache»
handle. Damit hat sie keine konkreten Umstände dargetan, die eine Wiederholung
ähnlicher Vorwürfe ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen.
Die strengen Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung der
Wiederholungsgefahr sind damit nicht erfüllt. Das Zivilgericht hat folglich zu
Recht eine Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassungsbegehren
bejaht.
7.
Verhältnismässigkeit
7.1
In
E. 5 wurde dargelegt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Massnahmeentscheids
vom 1. Juli 2021 kein schutzwürdiges Interesse mehr vorlag an der Beseitigung
der bestehenden Persönlichkeitsverletzungen und das Zivilgericht auf das
Beseitigungsbegehren nicht hätte eintreten dürfen. In E. 6 wurde sodann
ausgeführt, dass das Zivilgericht ein schutzwürdiges Interesse an der künftigen
Unterlassung gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen zu Recht bejahte. Die
Frage der Verhältnismässigkeit des Massnahmeentscheids stellt sich im
Berufungsverfahren somit nicht mehr in Bezug auf die Beseitigung bestehender
Persönlichkeitsverletzungen, sondern nur noch in Bezug auf die Unterlassung
künftiger Verletzungen. Das Zivilgericht führte dazu Folgendes aus: Die
Gesuchsgegnerin anerkenne, dass die monierten Beiträge für sie – die
Gesuchsgegnerin – nicht von Bedeutung seien. Das Unterlassungsbegehren
(Nichtwiederhochladen der Beiträge) – so das Zivilgericht weiter – sei
verhältnismässig, könnten doch durch das Wiederhochladen der Beiträge weitere
Personen vom Inhalt der Beiträge Kenntnis erhalten; damit würde der Zweck der
Massnahme vereitelt werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 9.2 dritter Absatz).
Die
Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die vorsorgliche Massnahme greife «massiv»
in ihre Rechte ein. Sie sei eine erfolgreiche Sportlerin, Geschäftsfrau und
Politikerin. Eine vorsorgliche Massnahme bedeute auch für sie einen Eingriff in
die Persönlichkeitssphäre und könne Nachteile in ihrem beruflichen und
politischen Umfeld haben. Die vorsorgliche Massnahme dürfe deshalb nicht weiter
gehen, als es zum vorläufigen Schutz des behaupteten Anspruchs notwendig sei.
Bei der Frage der Verhältnismässigkeit sei zu prüfen, welche Folgen die
Nichtbestätigung der vorsorglichen Massnahme für die Gesuchsteller und für die
Gesuchsgegnerin hätten. Da alle Einträge gelöscht worden seien und das
Zivilgericht keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr gemacht habe, sei der Erlass
von vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig gewesen (Berufung, Rz 13).
7.2
Im
Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht eine Interessenabwägung
vorzunehmen. Es muss das vermeintliche Recht des Gesuchstellers auf Anordnung
vorsorglicher Massnahmen gegen die Nachteile abwägen, die sich aus der
Anordnung der Massnahmen für den Gesuchgsgegner ergeben. Dies setzt eine
Prognose über die Nachteile voraus, die den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner
treffen können, je nachdem, ob dem Gesuch entsprochen wird oder nicht (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476).
7.3
Im
vorliegenden Fall räumte einerseits die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht
unbestrittenermassen ein, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten
Beiträge für sie nicht von Bedeutung seien. Andererseits bestreitet die
Gesuchsgegnerin nicht, dass die Gesuchsteller ein starkes Interesse am
Nichtwiederhochladen der beanstandeten oder ähnlicher Beiträge haben. Unter
diesen Umständen nahm das Zivilgericht zu Recht an, dass die Unterlassung
künftiger Persönlichkeitsverletzungen verhältnismässig ist.
8.
Entscheid
und Kosten
8.1
Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung insofern gutzuheissen ist, als das
Zivilgericht zu Unrecht auf das Beseitigungsbegehren der Gesuchsteller eintrat.
Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.
8.2
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gesuchsgegnerin lediglich in einem
unbedeutenden Nebenpunkt, so dass von einem beinahe vollständigen Obsiegen der
Gesuchsteller im Berufungsverfahren auszugehen ist. Demgemäss trägt die
Gesuchsgegnerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens
(Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen
Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). In
Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese mit CHF 3'000.–
festzulegen. Die Parteientschädigung ist mit CHF 5'197.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 400.25 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1
des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und Honorarrechnung der Gesuchsteller
vom 20. August 2021 [Berufungsantwortbeilage 2]).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung der
Berufungsklägerin wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts
vom 1. Juli 2021 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
«Die am 10. Mai 2021 superprovisorisch angeordnete
Massnahme wird insoweit bestätigt, als der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung
gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall
provisorisch verboten wird, gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare, die
Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzende Äusserungen, namentlich im
Zusammenhang mit H____ bzw. dessen Vorstand, auf social- media-Plattformen oder
in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich nicht
an die Ethik-Charta von Swiss Olympics halten und/oder Stimmen kaufen würden.
In Bezug auf den superprovisorisch angeordneten Befehl
zur Löschung der genannten Beiträge auf den entsprechenden social-media-Platt-formen
wird auf den Bestätigungsantrag nicht eingetreten.»
Im Übrigen wird die Berufung der Berufungsklägerin
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.– und bezahlt den
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'197.80 zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 400.25.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte 1–7
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.