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Entscheid

ZB.2021.33

Vorsorgliche Massnahme wegen persönlickeitsverletzenden Publikationen/Aussagen

20. Dezember 2021Deutsch26 min

B____, C____, D____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.33

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner , lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

1

[...] Gesuchsteller

1

[...]

C____ Berufungsbeklagter

2

[...] Gesuchsteller

2

D____ Berufungsbeklagter

3

[...] Gesuchsteller

3

E____ Berufungsbeklagter

4

[...] Gesuchsteller

4

F____ Berufungsbeklagter

5

[...] Gesuchsteller

5

G____ Berufungsbeklagter

6

[...] Gesuchsteller

6

H____ Berufungsbeklagter

7

[...] Gesuchsteller

7

Berufungsbeklagte 1–7 vertreten

durch

[...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 1. Juli 2021

betreffend Schutz der

Persönlichkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

B____, C____, D____,

E____ und F____ (Gesuchsteller 1 bis 5) stellten sich für die Wahl als

Vorstandsmitglieder des Schweizerischen Fechtverbands H____ (Verband,

Gesuchsteller 7) zur Verfügung. Die Wahl fand am 8. Mai 2021 statt. G____

(Gesuchsteller 6) war bis zu diesem Zeitpunkt Präsident des Verbands. Anfang

Mai 2021 verbreitete die ehemalige Spitzenfechterin (Gesuchsgegnerin) auf drei

Social Media-Plattformen Beiträge, in welchen sie den Gesuchstellern 1 bis 6

den Kauf von Stimmen und unethisches Verhalten vorwarf. Die Beiträge waren mit

einem Onlineartikel von blick.ch verlinkt, in welchem behauptet wurde, dass der

Gesuchsteller 6 bei der Beschaffung von Stimmen mitmische beziehungsweise mit

einem Trick in den Wahlkampf eingreife, und Kritik von Verbandsmitgliedern an

ihm wiedergegeben wurde. Die Beiträge auf «LinkedIn» (Beitrag 1), «Facebook»

(Beitrag 2) und «Twitter» (Beitrag 3) hatten folgenden Wortlaut:

«Ein Vorstand von H____ D____,

F____, I____, E____, J____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charta

von Swiss Olympic keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht

wählbar. Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar, Darum wähle ich und

hoffentlich alle L____, M____, N____, O____ und P____.»

«Ein Vorstand H____ J____,

F____, E____, D____, B____, K____ und C____, der auf die Ethik-Charts von Swiss

Olympic Team, keinen Wert legt und u. a. Wahlstimmen kauft, ist nicht wählbar.

Ein kompletter Führungswechsel ist unabdingbar.»

«Nicht nur der Präsident

von [...], sondern auch Präsident der Ethik-Kommission von [...]. No more

words…»

Mit Gesuch vom

10. Mai 2021 gelangten die Gesuchsteller 1 bis 7 an das Zivilgericht

Basel-Stadt und verlangten im Wesentlichen Folgendes: Erstens sei die

Gesuchsgegnerin superprovisorisch und eventualiter provisorisch zu

verpflichten, die drei Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook» und

«Twitter» zu löschen. Zweitens sei ihr superprovisorisch und eventualiter

provisorisch zu untersagen, gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare

Äusserungen auf Social Media-Plattformen oder in anderen Medien zu tätigen. Mit

superprovisorischer Verfügung vom selben Tag kam das Zivilgericht diesen beiden

Begehren nach und gab der Gesuchsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit

Stellungnahme vom 20. Mai 2021 beantragte sie, es sei die superprovisorische

Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Erlass einer provisorischen Verfügung

abzuweisen. Am 1. Juli 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem

Zivilgericht statt. Mit Entscheid vom selben Tag bestätigte das Zivilgericht

die superprovisorische Verfügung vom 10. Mai 2021 und setzte den Gesuchstellern

eine Frist zur Einreichung einer Prosekutionsklage. Auf Gesuch der

Gesuchsgegnerin hin begründete das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 27. Juli 2021 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Gesuchs der Gesuchsteller. Mit

Berufungsantwort vom 20. August 2021 beantragen die Gesuchsteller die Abweisung

der Berufung. Mit Verfügung vom 2. September 2021 forderte der Verfahrensleiter

des Appellationsgerichts den Gesuchsteller 7 auf, die gehörige Bevollmächtigung

seines Rechtsvertreters nachzuweisen. Mit Eingabe vom 28. September 2021 machte

der Gesuchsteller 7 Ausführungen zur Bevollmächtigung seines Vertreters. Mit

Eingabe vom 14. Oktober 2021 nahm die Gesuchsgegnerin Stellung. Der vorliegende

Entscheid wurde nach Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg

gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar

(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Begehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der

angefochtene Entscheid betrifft den Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen

und damit eine nicht-vermögensrechtli­che Zivilsache. Diese unterliegt

unabhängig vom Streitwert der Berufung (BGer 5A_290/2012 vom 11. Juli 2012 E. 1).

Somit liegt ein berufungsfähiger Entscheid vor.

In Bezug auf die

gehörige Bevollmächtigung des Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 ist zu

beachten, dass ein Verein durch den Vorstand handelt (Art. 69 ZGB). Bei nicht

im Handelsregister eingetragenen Vereinen verfügt jedes Vorstandsmitglied über

die Vertretungsmacht und bindet den Verein gegenüber Dritten (Heini/Scher­rer, Basler Kommentar, 6. Auflage,

2018, Art. 69 ZGB N 32). Es ist somit anzunehmen, dass eine Bevollmächtigung

durch ein Vorstandsmitglied genügt. Eine solche lag im zivilgerichtlichen

Verfahren vor (Beilage 1 zum Gesuch vom 10. Mai 2021). Im Übrigen sind

ohne gehörige Bevollmächtigung vorgenommene Prozesshandlungen eines Vertreters

nicht ohne Weiteres nichtig. Vielmehr kann die vollmachtlos vertretene Partei die

vorgenommenen Prozesshandlungen nachträglich genehmigen und ist von einer

solchen nachträglichen Genehmigung auszugehen, wenn eine Bevollmächtigung nach

Vornahme einer Rechtshandlung erteilt wird (BGE 113 II 113 E. 1 S. 115

f.; OGer ZH LF190048 vom 11. November 2019 E. 3.7). Eine solche nachträgliche

Genehmigung ist vorliegend aufgrund des Beschlusses des Gesuchstellers 7 vom

20.

August 2021 anzunehmen, womit sich eine gehörige Bevollmächtigung des

Rechtsvertreters des Gesuchstellers 7 auch daraus ergibt.

Auf die form-

und fristgerecht eingereichte Berufung ist grundsätzlich einzutreten. Zur

Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen

Entscheid legte das Zivilgericht zunächst dar, unter welchen Vor­aussetzungen

das Gericht vorsorgliche Massnahmen treffen darf (E. 2) und unter welchen

Voraussetzungen eine Verletzung der Persönlichkeit vorliegt (E. 3).

Sodann hielt das

Zivilgericht fest, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin

verbreiteten Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens geeignet

seien, die Ehre und das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchsteller 1 bis 6 und

das wirtschaftliche Ansehen des Verbands (Gesuchsteller 7) zu schädigen

(E. 4). Zudem sei glaubhaft, dass für diese Persönlichkeitsverletzungen

keine Rechtfertigung vorliege; namentlich ändere eine behauptete

Persönlichkeitsverletzung, die der Gesuchsteller 6 begangen haben soll, nichts

an der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch die

Gesuchsgegnerin (E. 5). Das Zivilgericht prüfte und verwarf sodann die weiteren

Einwände der Gesuchsgegnerin, so den Einwand, dass das Rechtsschutzinteresse

der Gesuchsteller mit der Beendigung des Wahlkampfs weggefallen sei, dass sich

neben dem «Blick» auch andere Medien mit dem angeblichen Stimmenkauf befasst

hätten und dass die Gesuchsgegnerin lediglich Presseberichte verbreitet oder

auf diese Bezug genommen habe (E. 6).

Im Weiteren prüfte

das Zivilgericht, ob die weiteren Voraussetzungen von vorsorglichen Massnahmen

erfüllt seien: Es bejahte erstens das Drohen eines nicht leicht

wiedergutzumachenden Nachteils für die Gesuchsteller, da es sich bei ihnen um

angesehene und in der Öffentlichkeit stehende Persönlichkeiten handle und eine

im Internet abrufbare Persönlichkeitsverletzung deshalb weitreichende

Auswirkungen haben könne (E. 7). Zweitens bejahte es auch die zeitliche

Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen, da sich nur durch diese weiterer

Schaden verhindern lasse und ein or­dentlicher Prozess keinen rechtzeitigen

Schutz biete; die zeitliche Dringlichkeit fehle nicht deshalb, weil die

Vorstandswahlen im Zeitpunkt des Gesuchs bereits durchgeführt worden seien (E.

8). Drittens bejahte das Zivilgericht auch die Verhältnismässigkeit

vorsorglicher Massnahmen: Da die Beiträge nach Darstellung der Gesuchsgegnerin

für sie nicht von Bedeutung seien, sei deren Löschung ebenso verhältnismässig

wie das Verbot des Wiederhochladens der Beiträge (E. 9).

Zusammenfassend

hielt das Zivilgericht fest, dass damit die Voraussetzungen für die beantragten

vorsorglichen Massnahmen (Löschung der drei Beiträge und Nichtwiederhochladen

der drei bezeichneten oder ähnlicher Beiträge) erfüllt seien.

3.

Verletzung der Persönlichkeit des abtretenden

Verbandspräsidenten

und von

Vorstandskandidaten

Die

Gesuchsgegnerin macht in ihrer Berufung zunächst geltend, es fehle an einer

widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung der Gesuchsteller 1 bis 6. Die

Beiträge der Gesuchsgegnerin seien im Rahmen des Wahlkampfs um den Vorstand des

Verbands erfolgt. Allfällige Übertreibungen im Wahlkampf stellten keine

Persönlichkeitsverletzung dar und auch die Gegenseite habe «mit harten Bandagen»

gekämpft (Berufung, Rz 15.1.1–15.1.5 und 15.2.1–15.2.11).

Auf diese

Ausführungen der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung kann aus verschiedenen

Gründen nicht eingetreten werden: Die Gesuchsgegnerin gibt in ihrer Berufung

nicht an, an welcher Stelle sie bereits vor Zivilgericht entsprechende

Vorbringen vorgetragen und belegt hat und in welcher Erwägung das Zivilgericht

dazu Stellung genommen hat. Damit kommt die Gesuchsgengerin ihrer Pflicht zur

Berufungsbegründung nicht nach: Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden

zu können. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Berufungsklägerin im

Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die

Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S.

375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4). Indem die

Gesuchsgegnerin keinen Bezug auf die vor Zivilgericht aufgestellten

Behauptungen und die zivilgerichtlichen Erwägungen nimmt, verletzt sie ihre

Begründungspflicht. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die Akten des

Zivilgerichts nach entsprechenden Fundstellen zu durchsuchen. Zudem setzt sich

die Gesuchsgegnerin mit den oben dargelegten Erwägungen des Zivilgerichts nicht

auseinander, sondern legt in der Berufung (Rz 15.1.1–15.1.5 und 15.2.1–15.2.11)

einfach ihre Sicht der Dinge dar. Es fehlt an der Formulierung einer

Gegenargumentation gegenüber konkreten Erwägungen des Zivilgerichts (vgl. dazu AGE

ZB.2020.29 vom 16. März 2021 E. 3 mit Verweis auf Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, Grundlagen und

einige wichtige Aspekte, in: ZBJV 2020, S. 71 ff., 76). Schliesslich

belegt die Gesuchsgegnerin das angebliche Fehlen einer

Persönlichkeitsverletzung mit Beilagen (Berufungsbeilagen 5–13), die

möglicherweise neu sind. Sie legt jedenfalls weder dar, dass sie diese bereits

vor Zivilgericht eingereicht hat, noch legt sie dar, weshalb sie diese erst im

Berufungsverfahren einreicht (vgl. dazu Art. 317 ZPO). Die Berufungsbeilagen

5–13 können deshalb nicht berücksichtigt werden. Aus den

genannten prozessualen Gründen kann auf die Kritik der Gesuchsgegnerin nicht

eingetreten werden.

Selbst

wenn auf die Vorbringen der Gesuchsgegnerin einzutreten wäre, ist festzuhalten,

dass ein allfälliges Übermarchen der Gegenseite eine Persönlichkeitsverletzung

durch die Gesuchsgegnerin nicht zu rechtfertigen vermag. Darauf wies bereits

das Zivilgericht zu Recht hin (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.2 und 5.3).

4.

Aktivlegitimation und Verletzung

der Persönlichkeit des Verbands

4.1

Die Gesuchsgegnerin bestreitet in

ihrer Berufung sodann nach wie vor, dass der Verband aktivlegitimiert

beziehungsweise in seiner Persönlichkeit verletzt sei (Berufung Rz 14). Zur

Aktivlegitimation des Verbands hielt das Zivilgericht Folgendes fest: Die

Gesuchsgegnerin bringe vor, dass im Gesuch nicht dargelegt worden sei, warum

der Verband aktivlegitimiert sei, und dass nicht einmal eine

Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Verband behauptet worden sei (mit

Verweis auf die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin, Rz 2). Entgegen dieser

Behauptung sei – so das Zivilgericht – im Gesuch ausgeführt worden, dass der

Verband direkt betroffen sei, da er in Zusammenhang mit Wahlbetrug und

Stimmenkauf gebracht werde, was dessen Integrität im Innen- und

Aussenverhältnis verletze, namentlich gegenüber Partnern, Sponsoren und

Athleten; die Aussagen der Gesuchsgegnerin könnten nachhaltigen Schaden

anrichten, namentlich in Bezug auf das Image, und belasteten aufgrund der

undifferenzierten Anschuldigungen auch die übrigen Mitglieder im Vorstand des

Verbands (mit Verweis auf Gesuch, Rz 16). An der mündlichen Verhandlung – so

das Zivilgericht weiter – habe die Gesuchsgegnerin vorgebracht, dass sich ihre

Äusserungen nicht dem Verband zuordnen liessen. Das Zivilgericht hielt es

aufgrund der von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe an die

Vorstandsmitglieder und der namentlichen Nennung des Verbands zumindest als

glaubhaft, dass sich die Vorwürfe auch gegen den Verband richteten. Juristische

Personen und damit auch der Verband, die in ihrer Persönlichkeit verletzt

würden, seien für eine diesbezügliche Klage aktivlegitimiert

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3). Es sei glaubhaft, dass die gegen die

Gesuchsteller 1 bis 6 in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder des Verbands

erhobenen Vorwürfe des Stimmenkaufs und des unethischen Verhaltens sich auf das

wirtschaftliche und gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten (Zivilgerichtsentscheid,

E. 4.4). An anderer Stelle hielt das Zivilgericht fest, dass die

Gesuchsgegnerin die diesbezüglich im Gesuch (Rz 16) gemachten Ausführungen

nicht bestreite (Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2).

Die

Gesuchsgegnerin kritisiert in ihrer Berufung, das Zivilgericht habe in

E. 4.1 des angefochtenen Entscheids offensichtlich den Zusammenhang falsch

verstanden. In den beiden Beiträgen auf «LinkedIn» und «Facebook», die vom

Zivilgericht in E. 4.1 wiedergegeben würden, seien nicht die damaligen

Vorstandsmitglieder benannt worden, sondern die Kandidaten aus dem «Team B____»

(Team des Gesuchstellers 1). Die Gesuchsteller 2, 4 und 5 hätten dem Vorstand

bisher nicht angehört. Somit sei nicht der damalige Vorstand in seiner

Gesamtheit kritisiert worden, «was allenfalls Rückschlüsse auf die

Aktivlegitimation des Verbandes zulassen würde», sondern einige Kandidaten für

die Vorstandswahlen. Hinzu komme, dass in den Beiträgen der Gesuchsgegnerin

auch K____ und genannt worden seien, die ebenfalls nicht Vorstandsmitglieder

gewesen seien und auf eine Klage verzichtet hätten. Es fehle deshalb an

jeglichem Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung des Verbands.

Verfehlt seien deshalb die Ausführungen des Zivilgerichts, wonach auch übrige Vorstandsmitglieder

belastet würden, seien diese doch gar nicht benannt worden. Auch sei nicht der

Vorstand als Organ kritisiert worden. Es sei um die Kandidaten für die

Vorstandswahlen und den bisherigen Präsidenten gegangen, nicht um den Verband.

Es sei selbstverständlich möglich, einzelne Vorstandsmitglieder zu kritisieren,

ohne dabei den ganzen Verband einzubeziehen. Entgegen der Darstellung des

Zivilgerichts sei die Integrität des Verbands nicht in Frage gestellt, wenn

Kandidaten für die Vorstandswahlen kritisiert würden. Durch nichts belegt sei

schliesslich die Behauptung, durch die Kritik an Vorstandskandidaten würden

Partner, Sponsoren und Athleten verletzt (Berufung, Rz 14).

4.2

Zu den Klagen gemäss Art. 28a Abs. 1 ZGB

ist aktivlegitimiert, wer Träger des Persönlichkeitsrechts ist, dessen

Verletzung er behauptet (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Vor­ausgesetzt ist eine den

Träger persönlich und direkt treffende Verletzung. Bloss mittelbare

Verletzungen oder deren indirekte Folgen begründen keine Aktivlegitimation. Die

Aktivlegitimation fehlt deshalb dem einzelnen Mitglied einer religiösen

Bewegung, deren Persönlichkeit angegriffen wird. Nicht aktivlegitimiert ist

auch die im Spitalwesen tätige öffentlich-rechtliche Anstalt zur Klage gegen eine

Presseäusserung, die die Behandlungsmethoden eines angestellten Chefarztes

betrifft, auch wenn sie als Arbeitgeberin die Persönlichkeit ihres

Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat (vgl. zum Ganzen BGer 5A_773/2018

vom 30. April 2019 E. 5 mit Nachweisen).

Im vorliegenden

Fall wird der Verband in den drei eingeklagten Beiträgen der Gesuchsgegnerin

namentlich genannt. Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin lassen sich

ihre Äusserungen damit ohne Weiteres auch dem Verband zuordnen. Dieser ist damit

persönlich und direkt betroffen. Bei der Aktivlegitimation ist nicht zu prüfen,

ob der Gesuchsteller in seiner Persönlichkeit verletzt wird. Es genügt

vielmehr, dass er – wie im vorliegenden Fall der Verband – eine (direkte)

Persönlichkeitsverletzung behauptet (vgl. dazu den instruktiven BGer 5A_758/2020

vom 3. August 2021 E. 2, namentlich E. 2.3.3, in welchem die

Aktivlegitimation der Stadt, deren KESB in einem Medium angegriffen worden war,

bejaht wurde). Das Zivilgericht hat die Aktivlegitimation des Verbands somit zu

Recht bejaht. Dies heisst nun bloss, dass der eingeklagte Anspruch vom Verband

erhoben werden kann. Ob auch die weiteren materiellen Voraussetzungen einer

Persönlichkeitsverletzung erfüllt sind, ist damit noch nicht entschieden. Dies

ist in der nachfolgenden E. 4.3 zu prüfen.

4.3

Wer

in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz

gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs.

1.

ZGB). Widerrechtlich ist eine Verletzung, wenn sie nicht durch Einwilligung

des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse

oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut

her ist jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund

vorliegt. Praxisgemäss ist in zwei Schritten zu prüfen, ob (1) eine

Persönlichkeitsverletzung und (2) ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im

Persönlichkeitsschutzprozess liegt die Beweislast für die Sachumstände, aus

denen sich die Verletzung ergibt, beim Kläger als Opfer, während der Beklagte

als Urheber der Verletzung die Tatsachen beweisen muss, die das Vorliegen eines

Rechtfertigungsgrunds erschliessen. Ob eine Äusserung auf Social

Media-Plattformen die Persönlichkeit verletzt, ist nicht nach dem subjektiven

Empfinden des Betroffenen, sondern nach einem objektiven Massstab zu

beurteilen. Für die Beurteilung des Eingriffs in die Persönlichkeit muss auf

den Wahrnehmungshorizont des Durchschnittslesers abgestellt werden (vgl. zum

Ganzen BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 6.1 bis 6.3).

Im

vorliegenden Fall wirft die Gesuchsgegnerin in ihren ersten beiden Beiträgen

den Gesuchstellern 1–5, zwei weiteren Personen, die sich zur Wahl in den

Vorstand stellten, und dem Gesuchsteller 6 (bisheriger Verbandspräsident) vor,

keinen Wert auf die Ethik-Charta zu legen und Wahlstimmen zu kaufen, weshalb

ein «kompletter Führungswechsel» unabdingbar sei. Mit dem Vorwurf, die

genannten Vorstandskandidaten und der bisherige Verbandspräsident kauften

Stimmen, und mit der Feststellung der Unabdingbarkeit eines «kompletten

Führungswechsels» deutete die Gesuchsgegnerin im Wahrnehmungshorizont eines

durchschnittlichen Lesers an, dass es sich bei den Genannten um Personen

handelt, die mit dem bisherigen Vorstand eng verbunden seien und – gemeinsam

mit dem bisherigen Verbandspräsidenten – die Wahl vom 8. Mai 2021

manipulierten. Die Gesuchsteller 1 bis 5 erscheinen als Verbündete und

natürliche Nachfolger des bisherigen Vorstands – eines Vorstands unter der

Führung eines Verbandspräsidenten, der – wie die Gesuchsteller 1 bis 5 auch –

keinen Wert auf die Ethik-Charta lege und Stimmen kaufe. Damit wird nicht nur

den Gesuchstellern 1 bis 6 ein unehrenhaftes Verhalten vorgeworfen, sondern

auch dem Verband: Es wird insinuiert, dass das unehrenhafte Verhalten in der

Vergangenheit im Vorstand verbreitet gewesen sei (ansonsten es eines

«kompletten Führungswechsels» nicht bedürfte) und durch die Gesuchsteller 1 bis

5.

fortgeführt werden soll. Dieser Vorwurf erscheint als geeignet, nicht nur die

Persönlichkeit der Gesuchsteller 1 bis 6 zu verletzen, sondern auch diejenige

des Verbands, indem dieser als korrupt dargestellt wird. Mit anderen Worten:

Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin ist es glaubhaft, dass die Vorwürfe

an die Gesuchsteller 1 bis 6 auch dem Verband zuordenbar sind. Dass die

Vorwürfe grundsätzlich persönlichkeitsverletzend sind, wurde von der

Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht offenbar nicht bestritten (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 7.2). Auch vor Appellationsgericht stellt sie

dies nicht in Abrede (vgl. Berufung, Rz 14). Das Zivilgericht nahm somit zu

Recht an, es sei glaubhaft, dass die von der Gesuchsgegnerin erhobenen Vorwürfe

gegenüber den Gesuchstellern 1 bis 6 sich negativ auf das wirtschaftliche und

gesellschaftliche Ansehen des Verbands auswirken könnten

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.3 dritter Abschnitt und E. 4.4).

5.

Beseitigung

bestehender Persönlichkeitsverletzungen

5.1

Aufgrund

der glaubhaft gemachten Persönlichkeitsverletzung befahl das Zivilgericht der

Gesuchsgegnerin im angefochtenen Massnahmeentscheid, die drei von den

Gesuchstellern monierten Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn», «Facebook»

und «Twitter» zu löschen (Entscheiddispositiv Ziffer 1, Absatz 1).

Gegen diesen

vorsorglichen Beseitigungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass im

Zeitpunkt des Massnahmeentscheids ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung

der Beiträge nicht mehr bestanden habe. Nach dem Erlass der superprovisorischen

Massnahme vom 10. Mai 2021 habe sie alle Beiträge gelöscht. Die Gesuchsteller

hätten diese Löschung an der Verhandlung vom 1. Juli 2021 nicht bestritten. Das

Zivilgericht verletze die Dispositionsmaxime, wenn es im angefochtenen provisorischen

Massnahmeentscheid vom 1. Juli 2021 trotzdem ein Rechtsschutzinteresse an der

Löschung annehme (Berufung, Rz 6 und 11; vgl. auch Rz 12).

5.2

Wer

in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann dem Gericht unter

anderem beantragen, eine bestehende Verletzung zu beseitigen (Beseitigungs­begehren)

(vgl. Art. 28a Abs. 1 Ziffer 2 ZGB).

Das Gericht

tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört

insbesondere auch das schutzwürdige Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das

Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art.

60.

ZPO). Sie müssen grundsätzlich im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorliegen (BGE 140 III 159 E. 4.2.4 S. 165). Fällt eine Prozessvoraussetzung nachträglich weg

und kann sie nicht mehr hergestellt werden – wie beispielsweise das

schutzwürdige Interesse während des Verfahrens –, so hat das Gericht diese neue

Tatsache zu berücksichtigen und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Gehri, Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 59 ZPO N 4).

5.3

Im

vorliegenden Fall befahl das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin mit

superprovisorischem Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021, drei bestimmte, von

den Gesuchstellern näher bezeichnete Beiträge auf den Plattformen «LinkedIn»,

«Facebook» und «Twitter» zu löschen. Mit Stellungnahme vom 20. Mai 2021 gab die

Gesuchsgegnerin an, dass sie am 12. Mai 2021 sämtliche Einträge auf den

Plattformen gelöscht habe (Stellungnahme, Rz 3). An der

Zivilgerichtsverhandlung vom 1. Juli 2021 wurde dies von den Gesuchstellern

nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll, S. 3 f.). Vielmehr beantragten

sie nunmehr lediglich noch, es sei der Gesuchsgegnerin zu verbieten, gleichlautende

oder vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äus­serungen zu tätigen; den mit

Gesuch vom 10. Mai 2021 gestellten Antrag, die Beiträge zu löschen,

wiederholten sie dagegen nicht (Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten und S. 4

oben).

Aufgrund dieser

Ausführungen steht fest, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten drei

Beiträge im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli 2021

bereits gelöscht waren. Ein schutzwürdiges Interesse an der Löschung dieser

Beiträge beziehungsweise an der Beseitigung der Persönlichkeitsverletzung

bestand mit anderen Worten in diesem Zeitpunkt nicht mehr. Aufgrund des

zwischen­zeitlich weggefallenen schutzwürdigen Interesses hätte das

Zivilgericht somit auf das Löschungsbegehren nicht eintreten dürfen (vgl. E.

5.2). Es hat mit anderen Worten die Gesuchsgegnerin im provisorischen

Massnahmeentscheid zu Unrecht erneut aufgefordert, die Beiträge zu löschen

beziehungsweise zu Unrecht den superprovisorischen Befehl zur Löschung

bestätigt.

6.

Unterlassung

drohender Persönlichkeitsverletzungen

6.1

Im

Weiteren verbot das Zivilgericht der Gesuchsgegnerin, gleichlautende oder

inhaltlich vergleichbare persönlichkeitsverletzende Äusserungen, namentlich im

Zusammenhang mit dem Verband beziehungsweise dessen Vorstand, auf Social Me­dia-Plattformen

oder in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich

nicht an die Ethik-Charta von Swiss Olympics hielten und/oder Stimmen kauften.

Gegen diesen

vorsorglichen Unterlassungsbefehl wendet die Gesuchsgegnerin ein, dass den

Gesuchstellern im Zeitpunkt des provisorischen Massnahmeentscheids vom 1. Juli

2021.

kein Nachteil gedroht habe. Die Gesuchsgegnerin sei dem vorgängigen

superprovisorischen Massnahmeentscheid vom 10. Mai 2021 sofort nachgekommen. Es

habe somit keinen Grund gegeben, im provisorischen Massnahmeentscheid vom 1.

Juli 2021 von einem drohenden Nachteil auszugehen, wobei der Entscheid hierzu

keine konkreten Ausführungen enthalte. Nach der Rechtsprechung müsse mit dem

Eintritt eines Nachteils ernsthaft gerechnet werden; sei der Nachteil bereits

eingetreten, so sei erforderlich, dass weitere Schädigungen zu befürchten

seien. Der angefochtene Entscheid führe nicht aus, dass eine ernsthafte

Schädigung zu befürchten sei. Zu Recht werde auch nicht behauptet, es sei

anzunehmen, dass die Gesuchsgegnerin die gleichen oder ähnliche Texte nochmals

ins Netz stelle. Dies sei aus dem Umstand zu schliessen, dass der Wahlkampf

beendet sei. Es habe somit keinen Anlass mehr gegeben, über die Vorstandswahlen

zu schreiben. Zu Recht hätten auch die Gesuchsteller nie behauptet, es bestehe

die Gefahr, dass die Gesuchsgegnerin diese Texte aufschalte oder anderweitig

verwende (Berufung, Rz 9 und 10; vgl. auch Rz 12).

6.2

Wem

eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung droht, kann dem Gericht

beantragen, die drohende Verletzung zu verbieten (Unterlassungsbegehren) (vgl. Art.

28a Abs. 1 Ziffer 1 ZGB).

Wie das

Beseitigungsbegehren (vgl. E. 5) setzt auch ein Unterlassungsbegehren ein

schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches Interesse wird bejaht, wenn die

widerrechtliche Handlung unmittelbar droht, das heisst, wenn das Verhalten des

Verletzers die künftige Rechtsverletzung ernsthaft befürchten lässt. Indiz für

einen bevorstehenden Eingriff kann sein, dass gleichartige Eingriffe in der

Vergangenheit stattgefunden haben und eine Wiederholung zu befürchten ist. Eine

Wiederholungsgefahr kann regelmässig bejaht werden, wenn der Verletzer die

Widerrechtlichkeit des beanstandeten Verhaltens bestreitet, ist doch in einem

solchen Fall zu vermuten, dass er es im Vertrauen auf dessen Rechtmässigkeit

weiterführen wird (zum Ganzen vgl. BGE 128 III 96 E. 2e S. 100; BGer

4A_297/2020 vom 7. September 2020 E. 2.1; BGer 5A_759/2020 vom 3. August

2021.

E. 4.5). Der Verletzter kann die Vermutung der Wiederholungsgefahr

widerlegen, wenn er Umstände dartut, die eine Wiederholung im konkreten Fall

ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die Anforderungen an

die Beseitigung der Vermutung sind aber streng. Die blosse Einstellung einer

Verletzung in Hinblick auf einen von der Gegenseite angestrengten Prozess

genügt nicht, wenn gleichzeitig an der Rechtmässigkeit des eigenen Verhaltens

weiterhin festgehalten wird (zum Ganzen vgl. BGer 4A_297/2020 vom 7. September

2020.

E. 2.3).

6.3

Im

vorliegenden Fall äusserten sich die Gesuchsteller in ihrem Massnahmegesuch vom

10.

Mai 2021 nicht ausdrücklich zur Gefahr, ob die Gesuchsgegnerin ihre

Aussagen wiederholen oder ähnliche Aussagen tätigen werde. In ihrer

Stellungnahme vom 20. Mai 2021 äusserte sich die Gesuchsgegnerin ebenfalls

nicht ausdrücklich zur Wiederholungsgefahr. Sie machte aber geltend, dass die

Vorstandswahl am 8. Mai 2021 stattgefunden habe und es bei der Einreichung des

Gesuchs vom 10. Mai 2021 keinen dringenden Grund mehr gegeben habe, eine

superprovisorische Massnahme zu beantragen (Stellungnahme der Gesuchsgegnerin,

Rz 6). Zudem bestritt sie sinngemäss die Widerrechtlichkeit ihres Verhaltens,

dies mit dem Argument, dass nicht nur sie, sondern auch die Gesuchsteller im

Wahlkampf mit «harten Bandagen» gekämpft hätten (Rz 9–15). An der

Zivilgerichtsverhandlung vom 1. Juli 2021 sagten die Gesuchsteller

weiterhin nichts zur Wiederholungsgefahr; immerhin hielten sie an ihrem

Unterlassungsbegehren fest (Verhandlungsprotokoll, S. 3 unten und S. 4 oben).

Die Gesuchsgegnerin sagte ebenfalls nichts zur Wiederholungsgefahr und betonte

einzig, dass es sich um eine «Wahlkampfgeschichte» und «abgeschlossene Sache»

handle (S. 4). Zudem hielt sie fest, es sei «noch im Rahmen», wenn eine

juristische Laiin sage, dass es sich um Stimmenkauf handle (S. 4). Zudem

verletze der Vorwurf der Verletzung der ethischen Fairnessregeln keine

Persönlichkeitsrechte (S. 4 unten).

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass glaubhaft ist, dass die Gesuchsgegnerin im vorliegenden

Fall mit der Verbreitung der drei beanstandeten Beiträge das Persönlichkeitsrecht

der Gesuchsteller verletzt hat (vgl. E 3). Zudem ist erstellt, dass sie die

Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung vor Zivilgericht bestritten

hat (und nach wie vor bestreitet [vgl. Berufung, Rz 15]). Unter diesen

Umständen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. E. 6.2) eine

Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse an einem

Unterlassungsbegehren zu vermuten. Diese Vermutung hat die Gesuchsgegnerin im

vorliegenden Fall nicht widerlegt, indem sie die Rechtswidrigkeit ihres

Verhaltens weiterhin in Abrede stellte und in allgemeiner Weise darauf hinwies,

dass es sich bei der «Wahlkampfgeschichte» um eine «abgeschlossene Sache»

handle. Damit hat sie keine konkreten Umstände dargetan, die eine Wiederholung

ähnlicher Vorwürfe ausschliessen oder als unwahrscheinlich erscheinen lassen.

Die strengen Anforderungen an die Beseitigung der Vermutung der

Wiederholungsgefahr sind damit nicht erfüllt. Das Zivilgericht hat folglich zu

Recht eine Wiederholungsgefahr und damit ein schutzwürdiges Interesse am Unterlassungsbegehren

bejaht.

7.

Verhältnismässigkeit

7.1

In

E. 5 wurde dargelegt, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Massnahmeentscheids

vom 1. Juli 2021 kein schutzwürdiges Interesse mehr vorlag an der Beseitigung

der bestehenden Persönlichkeitsverletzungen und das Zivilgericht auf das

Beseitigungsbegehren nicht hätte eintreten dürfen. In E. 6 wurde sodann

ausgeführt, dass das Zivilgericht ein schutzwürdiges Interesse an der künftigen

Unterlassung gleichartiger Persönlichkeitsverletzungen zu Recht bejahte. Die

Frage der Verhältnis­mässigkeit des Massnahmeentscheids stellt sich im

Berufungsverfahren somit nicht mehr in Bezug auf die Beseitigung bestehender

Persönlichkeitsverletzungen, sondern nur noch in Bezug auf die Unterlassung

künftiger Verletzungen. Das Zivilgericht führte dazu Folgendes aus: Die

Gesuchsgegnerin anerkenne, dass die monierten Beiträge für sie – die

Gesuchsgegnerin – nicht von Bedeutung seien. Das Unterlassungsbegehren

(Nichtwiederhochladen der Beiträge) – so das Zivilgericht weiter – sei

verhältnismässig, könnten doch durch das Wiederhochladen der Beiträge weitere

Personen vom Inhalt der Beiträge Kenntnis erhalten; damit würde der Zweck der

Massnahme vereitelt werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 9.2 dritter Absatz).

Die

Gesuchsgegnerin wendet dagegen ein, die vorsorgliche Massnahme greife «massiv»

in ihre Rechte ein. Sie sei eine erfolgreiche Sportlerin, Geschäftsfrau und

Politikerin. Eine vorsorgliche Massnahme bedeute auch für sie einen Eingriff in

die Persönlichkeitssphäre und könne Nachteile in ihrem beruflichen und

politischen Umfeld haben. Die vorsorgliche Massnahme dürfe deshalb nicht weiter

gehen, als es zum vorläufigen Schutz des behaupteten Anspruchs notwendig sei.

Bei der Frage der Verhältnismässigkeit sei zu prüfen, welche Folgen die

Nichtbestätigung der vorsorglichen Massnahme für die Gesuchsteller und für die

Gesuchsgegnerin hätten. Da alle Einträge gelöscht worden seien und das

Zivilgericht keine Ausführungen zur Wiederholungsgefahr gemacht habe, sei der Erlass

von vorsorglichen Massnahmen unverhältnismässig gewesen (Berufung, Rz 13).

7.2

Im

Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat das Gericht eine Interessenabwägung

vorzunehmen. Es muss das vermeintliche Recht des Gesuchstellers auf Anordnung

vorsorglicher Massnahmen gegen die Nachteile abwägen, die sich aus der

Anordnung der Massnahmen für den Gesuchgsgegner ergeben. Dies setzt eine

Prognose über die Nachteile voraus, die den Gesuchsteller und den Gesuchsgegner

treffen können, je nachdem, ob dem Gesuch entsprochen wird oder nicht (BGE 131 III 473 E. 2.3 S. 476).

7.3

Im

vorliegenden Fall räumte einerseits die Gesuchsgegnerin vor Zivilgericht

unbestrittenermassen ein, dass die von den Gesuchstellern beanstandeten

Beiträge für sie nicht von Bedeutung seien. Andererseits bestreitet die

Gesuchsgegnerin nicht, dass die Gesuchsteller ein starkes Interesse am

Nichtwiederhochladen der beanstandeten oder ähnlicher Beiträge haben. Unter

diesen Umständen nahm das Zivilgericht zu Recht an, dass die Unterlassung

künftiger Persönlichkeitsverletzungen verhältnismässig ist.

8.

Entscheid

und Kosten

8.1

Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung insofern gutzuheissen ist, als das

Zivilgericht zu Unrecht auf das Beseitigungsbegehren der Gesuchsteller eintrat.

Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen.

8.2

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Gesuchsgegnerin lediglich in einem

unbedeutenden Nebenpunkt, so dass von einem beinahe vollständigen Obsiegen der

Gesuchsteller im Berufungsverfahren auszugehen ist. Demgemäss trägt die

Gesuchsgegnerin die Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens

(Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach den erstinstanzlichen

Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). In

Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid sind diese mit CHF 3'000.–

festzulegen. Die Parteientschädigung ist mit CHF 5'197.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7,7 % bzw. CHF 400.25 festzusetzen (vgl. § 11 Abs. 1

des Honorarreglements [HoR, SG 291.400] und Honorarrechnung der Gesuchsteller

vom 20. August 2021 [Berufungsantwortbeilage 2]).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung der

Berufungsklägerin wird die Dispositivziffer 1 des Entscheids des Zivilgerichts

vom 1. Juli 2021 ([...]) aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

«Die am 10. Mai 2021 superprovisorisch angeordnete

Massnahme wird insoweit bestätigt, als der Gesuchsgegnerin unter Strafandrohung

gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall

provisorisch verboten wird, gleichlautende oder inhaltlich vergleichbare, die

Persönlichkeit der Gesuchsteller verletzende Äusserungen, namentlich im

Zusammenhang mit H____ bzw. dessen Vorstand, auf social- media-Plattformen oder

in anderen Medien, zu tätigen, insbesondere, dass die Gesuchsteller sich nicht

an die Ethik-Charta von Swiss Olympics halten und/oder Stimmen kaufen würden.

In Bezug auf den superprovisorisch angeordneten Befehl

zur Löschung der genannten Beiträge auf den entsprechenden social-media-Platt-formen

wird auf den Bestätigungsantrag nicht eingetreten.»

Im Übrigen wird die Berufung der Berufungsklägerin

abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Die Berufungsklägerin trägt die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.– und bezahlt den

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'197.80 zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 400.25.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte 1–7

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.