ZB.2021.35
Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)
17. August 2022Deutsch30 min
letztbekanntem Wohnsitz in [...]. Die B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.35
ENTSCHEID
vom 5.
September 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungskläger
letztbekannte Adresse: [...]
Gesuchsteller
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsgegnerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. April 2021
betreffend Schutz der
Persönlichkeit (Gegendarstellung)
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger und Gesuchsteller) ist eine natürliche Person mit
letztbekanntem Wohnsitz in [...]. Die B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin)
ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], welche unter anderem die
Herausgabe von Regionalmedien bezweckt, namentlich von Tages-, Wochen- und
Sonntagszeitungen sowie von Online Portalen, und den Betrieb von elektronischen
Medien. Sie gibt unter anderem die "C____ – [...]" (nachfolgend C____)
heraus.
Am
28. Juli 2020 erschien in der C____ ein Artikel mit dem Titel
"Die wilde Geschichte eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein
Basler Regierungskandidat". Darin wurde unter einem ersten Zwischentitel
"Nach fünfjähriger Untersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage
gegen einen serbischen Propagandisten" über D____ berichtet, der fünf
Jahre zuvor wegen vermuteten banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels
für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war. Seine Verhaftung, so
der Artikel weiter, habe damals zu wilden Spekulationen geführt. Insbesondere
habe der Verlag E____, bei welchem D____ unter dem Pseudonym F____ seine
geschichtsrevisionistischen Schriften im Zusammenhang mit dem Massaker von
Srebrenica im Juli 1995 publiziere, verbreitet, dass F____ spurlos
verschwunden sei. In der Folge hätten Gleichgesinnte in Onlineforen gemutmasst,
dass Geheimdienste hinter der Aktion stünden. Der "[...]" habe nach
Rückfrage bei der Basler Staatsanwaltschaft diese Verschwörungstheorien jedoch ins
Reich der Märchen verwiesen, es handle sich um ein simples Drogenverfahren.
Unter einem nächsten Zwischentitel "Die Rede ist von einer Basler
'Justizkorruption'" berichtete die C____ weiter, dass mit dem
angekündigten Abschluss der Ermittlungen D____ nun wieder verstärkt
propagandistisch unterwegs sei, nun in eigener Sache. Auf einem deutschen
Onlineportal verbreite er in langen Interviews Vorwürfe über eine angebliche
Basler "Justizkorruption". Eingeschossen habe er sich nicht nur gegen
die Staatsanwälte, die seinen Fall untersuchten und die er wegen
"Amtsmissbrauch" auch angezeigt habe, sondern auch auf seinen
früheren Anwalt G____, der ihn zeitweise verteidigt habe. Er sei nicht richtig
verteidigt worden, da der Strafverteidiger bei den Vernehmungen meist nicht
anwesend gewesen sei. D____ wolle die 15 000 Franken zurück, die der E____-Verlag
für seine Verteidigung aufgeworfen habe. Gleichzeitig habe er G____ bei der
Anwaltskammer angeschwärzt. G____ nehme die Vorwürfe gelassen, das Mandat sei
längst abgeschlossen. Unter dem nächsten Zwischentitel "Der Anwalt, der
die Zulassung verloren hat" führte die C____ daran anschliessend aus:
"Deutlich besser
versteht sich D____ dafür mit dem Anwalt A____. Der gebürtige Deutsche, der in
Bern eine Kanzlei führt, hat sich jedoch nicht nur D____ Sache angenommen,
sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen. Wie D____
sieht er sich einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert,
in seinem Fall durch die Berner Justiz.
Mit seinen massiven
Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu
übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen,
da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben. Damit stand nun allerdings auch
D____ wieder ohne Anwalt da. Den amtlichen Verteidiger, der ihm die
Staatsanwaltschaft daraufhin zuordnete, lehnt D____ wiederum als «Systemanwalt»
ab."
Am
12. August 2020 verlangte der Berufungskläger bei der C____ den
Abdruck einer Gegendarstellung. Mit E-Mail vom 18. August 2020 wurde die
Veröffentlichung der Gegendarstellung in der vom Berufungskläger verlangten
Form von der Berufungsbeklagten zurückgewiesen und ihm in Aussicht gestellt,
dass bei Einreichung eines den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Textes
ein Gegendarstellungsbegehren nochmals geprüft werde. Dies lehnte der
Berufungskläger mit E-Mail vom 19. August 2020 ab.
Mit Eingabe vom
6. September 2020 (Einreichung bei der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg
am 7. September 2020) gelangte der Berufungskläger an das
Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte unter o/e Kostenfolge und unter
Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des
Nichtbefolgens in gleicher Weise und Form die kostenlose Veröffentlichung
folgender Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____:
"GEGENDARSTELLUNG
In der 'C____ –- [...]'
vom 28. Juli 2020 erschien ein Artikel mit dem Titel «Die wilde Geschichte
eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein Basler Regierungskandidat»
in welchem über meine Person Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.
Hierzu stelle ich fest:
-
In dem Artikel
wird einerseits die Behauptung aufgestellt, dass sich meine Person «nicht nur D____
Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem
übernommen» habe. Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass meine Person
bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ Manipulationen innerhalb der
bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt, sowie gegen die Korruption
der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt habe.
Diese Erkenntnisse wurden in der ausländischen Presse eingehend der
Öffentlichkeit bekannt gemacht.
-
Im weiteren
Wortlaut des Artikels wird die Aussage getätigt, dass sich meine Person «wie D____
einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert» sieht, «in
seinem Fall durch die Berner Justiz». Auch hierzu ist festzuhalten, dass sowohl
das Europäische Parlament, als auch ausländische Anwaltsverbände meine Sicht
der Dinge hinsichtlich dieser «Verschwörung» (recte: Mobbing) untersuchen bzw.
teilen und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit prüfen, über
die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE internationale Unterstützung
gegen das gegen mich gerichtete Mobbing seitens von Teilen der bernischen
Justiz beizuziehen. Ein ausländischer Anwaltsverband hat bereits erklärt einen
entsprechenden Antrag zu stellen, der sich wegen den Corona bedingten Umständen
allerdings etwas verzögert.
-
Sodann folgt ein
Zitat zu meiner Person mit dem Wortlaut «Mit seinen massiven Ausfallen gegen
Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen
die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die
Anwaltszulassung entzogen haben.» Richtig ist, dass sich dieses Zitat nicht auf
den Fall D____ bezieht, sondern aus einem im Internet einsehbaren Interview
über das Mobbing meiner Person, wobei sich dieser Satz auf einen der
Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richtet, welcher in Bezug auf das
Mobbing besonders übel aufgefallen war. Dieser Oberrichter ist zudem seit
kurzem auch nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Entgegen dem Pressebericht
ist allerdings ein Verfahren beim Bundesgericht derzeit noch hängig und wird im
Anschluss dem Europäischen Parlament, den ausländischen Anwaltsverbänden zur
Kenntnis gebracht werden, sowie auch eine Beschwerde an den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Schweiz erhoben werden.
A____, Rechtsanwalt, [...], den 12. August 2020"
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger die Durchführung
einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Mit Stellungnahme vom 19.
November 2020 beantragte die Berufungsbeklagte,
auf das Gesuch um Gegendarstellung nicht einzutreten, eventualiter es
vollumfänglich abzuweisen. Am 23. April 2021 fand die beantragte
mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag
wies das Zivilgericht das Gesuch um Gegendarstellung ab (Dispositiv
Ziff. 1) und auferlegte dem Berufungskläger die Gerichtskosten, welche
jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv Ziff. 2) unter
Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen zu
Lasten des Staates gingen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1). Schliesslich
verpflichtete es den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung an
die Berufungsbeklagte (Dispositiv Ziff. 3
Abs. 2).
Gegen den ihm am
16. August 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der
Berufungskläger am 26. August 2021 Berufung an das Appellationsgericht. Darin
beantragte er, es sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid
des Zivilgerichts vom 23. April 2021 aufzuheben und es sei in Aufhebung und
Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 die Berufungsbeklagte unter Androhung einer
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des Nichtbefolgens in gleicher
Weise und Form zur kostenlosen Veröffentlichung der im Gesuch vom 6. September
2020 aufgeführten Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____ zu
verpflichten. Es seien unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 2
die Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Es sei unter
Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 keine Parteientschädigung
festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen
Verhandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuverweisen. Der Berufungskläger
beantragte sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2021 teilte der
Instruktionsrichter den Parteien mit, dass vorgesehen sei, keine
Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid betrifft die gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf
Gegendarstellung. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid der ersten
Instanz über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (BerG 5A_958/2018 vom 6.
August 2019 E. 1; BGE 112 II 193 E. 1b S. 195), welcher unabhängig vom
Streitwert der Berufung unterliegt. Der Berufungskläger hat seine Berufung
formgerecht und rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 249 lit. a Ziff. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Berufung ist somit
einzutreten.
Zum
Entscheid über die Berufung gegen erstinstanzliche Einzelgerichtsentscheide ist
das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht kann
eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs.
1.
ZPO). Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der
Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 316 N 17; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von
Summarentscheiden wie dem vorliegenden (vgl. Art. 249 Abs. 1 lit. a Ziff. 2
ZPO) sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.3
mit Hinweis; vgl. Steininger, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N
8). Da sich im vorliegenden Fall einzig Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen,
die gestützt auf die Akten beantwortet werden können, ist der vorliegende
Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem
Zirkulationsweg ergangen. Daran ändert entgegen den Vorbringen des
Berufungsklägers (Berufung, Rz 6) nichts, dass seiner Ansicht nach inhaltlich
über den Text der Gegendarstellung (neu) zu verhandeln wäre.
2.
Anspruch
auf Gegendarstellung
Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bildet das Gesuch des Berufungsklägers um gerichtliche
Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung. Wer durch
Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse,
Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat
Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung
unter Einhaltung bestimmter Fristen zunächst an das Medienunternehmen absenden
(Art. 28i Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper
Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h
Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten
Sitten verstösst (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Medienunternehmen teilt dem
Betroffenen unverzüglich mit, ob es die Gegendarstellung veröffentlicht oder
weshalb es sie zurückweist (Art. 28i Abs. 2 ZGB). Verhindert das
Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die
Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der
Betroffene das Gericht anrufen (Art. 28l ZGB). Mit dem Recht auf
Gegendarstellung soll der Person, die durch Tatsachendarstellungen in
periodisch erscheinenden Medien in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen
ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB), die Möglichkeit geboten werden, ihre eigene Version
der Tatsachen vorzutragen. Die Gegendarstellung besteht somit darin, einer
veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar betreffenden
Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen. Es gilt der
Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" (BGE 123 II 145
E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3.1;
eingehend dazu Schwaibold, in:
Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 28h
N 3).
3.
Zivilgerichtsentscheid
3.1
Das
Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst seine örtliche
Zuständigkeit und als Voraussetzung dazu, ob von einer geschäftlichen oder
beruflichen Niederlassung bzw. von einer Zweigniederlassung der Berufungsbeklagten in Basel auszugehen ist
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.4.1 bis 1.7.4). Es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihren Sitz in [...] habe und
über Zweigniederlassungen an verschiedenen Orten in der Schweiz, nicht aber in
Basel-Stadt verfüge. Nach der Prüfung der Vorbringen der Parteien kam das
Zivilgericht zum Ergebnis, die Berufungsbeklagte
erwecke durch das Impressum der C____ sowie durch verschiedene weitere Indizien
den Eindruck, dass sie eine über eine weitgehende Selbstständigkeit verfügende
Niederlassung in Basel habe. Damit sei das Zivilgerichts zur Behandlung des
Anspruchs auf Gegendarstellung örtlich zuständig. Des Weiteren prüfte das
Zivilgericht, ob der Berufungskläger über ein schutzwürdiges Interesse an der
Gegendarstellung verfügt, und bejahte dies (E. 1.8.1 bis 1.8.4). Die
formellen Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung des
Gegendarstellungsrechts, insbesondere die Fristanforderungen gemäss Art. 28i
Abs. 1 ZGB, seien erfüllt und es handle sich bei der C____ um ein periodisch
erscheinenden Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB (E. 2.1 bis 3).
Nach Darstellung
der materiellen Anforderungen an die Geltendmachung des Rechts auf
Gegendarstellung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.1.3) sowie nach
Zusammenfassung der Vorbringen der beiden Parteien (E. 4.2 und 4.3) prüfte
das Zivilgerichts die drei vom Berufungskläger beantragen
Gegendarstellungsabsätze im Zusammenhang mit den monierten Abschnitte in der
Berichterstattung der C____ über die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft
gegen D____ und dessen Verteidiger, den Berufungskläger. Mit Bezug auf den
ersten Gegendarstellungsabsatz erwog das Zivilgericht, dass mit der im Artikel
gewählten Formulierung, der Berufungskläger "(…) hat sich jedoch nicht nur
D____ Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem
übernommen", der Eindruck erweckt werde, der Berufungskläger habe in
seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die Ansichten seines Klienten ohne
Reflexion übernommen. Diese Darstellung sei geeignet, beim Durchschnittsleser/bei
der Durchschnittsleserin ein ungünstiges Bild des Berufungsklägers entstehen zu
lassen und sein berufliches Ansehen als Anwalt zu beeinträchtigen
(E. 4.4.1 und 4.4.2). Das Zivilgericht erachtete es als unbestritten, dass
sich der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____
kritisch mit dem bernischen und schweizerischen Justizsystem auseinandergesetzt
hatte. Es wäre daher keine unzulässige Ausweitung einer Gegendarstellung, wenn
der Berufungskläger die Formulierung beantragen würde, dass er bereits vorher
eine kritische Haltung gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz
vertreten habe, beziehe sich diese Aussage doch direkt auf die bestrittene
Darstellung im Ursprungsartikel. Soweit er im betreffenden
Gegendarstellungsabsatz weitere Umstände, namentlich die angebliche Aufdeckung
von Manipulationen, vorbringe, gehe diese Formulierung unzulässigerweise über
die Darstellung im Ausgangsartikel hinaus (E. 4.4.3). Mit Bezug auf eine
mögliche Gegendarstellung im Sinn, dass der Berufungskläger "bereits vor
der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen
Justiz geübt hat", führte das Zivilgericht anschliessend aus, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit
E-Mail vom 18. August 2020 angeboten habe, eine derart gekürzte und dem
Gesetz entsprechende Gegendarstellung abzudrucken. Der Berufungskläger habe
eine derartige Kürzung zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt und den ursprünglich
verlangten Text eingeklagt. Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes
angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne
offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung
explizit abgelehnt habe. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Berufungsklägers
zu einer allfälligen Ausübung eines Korrekturrechts durch das Gericht – sofern
das Resultat der bereits vorprozessual durch die Berufungsbeklagte
angebotenen Formulierung gleich käme – lägen somit besondere Umstände vor,
welche es rechtfertigen würden, davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine
vollständige Abweisung einer teilweisen Gutheissung in der Art der oben
beschriebenen Kürzung vorziehen würde. Von der Anordnung einer
Gegendarstellung, welche der Berufungskläger als lächerlich empfinde und die
ihn seiner Wahrnehmung nach als Querulanten darstelle, werde abgesehen
(E. 4.4.4 bis 4.4.6).
Auch
hinsichtlich des zweiten beantragten Gegendarstellungstexts lehnte das Zivilgericht
einen Anspruch auf Gegendarstellung ab. Dieser Text bezog sich auf die Passage,
dass der Berufungskläger sich "wie D____
einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert" sehe,
"in seinem Fall durch die Berner Justiz". Mit seiner Gegendarstellung
hatte der Berufungskläger gefordert, dass unter anderem festzuhalten sei, dass
sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine
Sicht der Dinge hinsichtlich dieser "Verschwörung" (recte: Mobbing)
untersuchten bzw. teilten und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände
derzeit prüften, in dieser Sache internationale Unterstützung beizuziehen. Das
Zivilgericht kam zum Schluss, dass der Berufungskläger nicht aufzeigen könne,
welche konkreten Tatsachenbehauptungen im streitbezogenen Artikel konkret
beanstandet würden, inwiefern sie seine Persönlichkeit negativ tangieren würden
und wie diese Behauptungen gegebenenfalls mittels Gegendarstellung zu
berichtigen wären. Vielmehr stelle der Berufungskläger seinerseits neue
Tatsachenbehauptungen auf und erweitere das im Artikel aufgegriffene Thema
signifikant. Damit sei der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" hier
nicht erfüllt. Mangels spezifischer Vorbringen, welche Tatsachenbehauptung des
Artikels mit welchen Tatsachen genau berichtigt werden soll, und aufgrund der
ausufernden Natur des vorgeschlagenen Textes komme in diesem Punkt auch eine
Kürzung durch das Gericht nicht in Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5).
Der dritte
Gegendarstellungsabsatz nahm Bezug auf folgenden Passus: "Mit seinen
massiven Ausfällen gegen Funktionsträger ("an Niedertracht wohl nur
schwerlich zu übertreffen") müssen sich die Berner allerdings nicht mehr
auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." Hier
verlangte der Berufungskläger namentlich die Richtigstellung, dass sich dieses
Zitat nicht auf den Fall D____ beziehe, sondern aus einem im Internet
einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person, wobei sich dieser Satz
auf einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richte. Hierzu
führte das Zivilgericht aus, dass der Berufungskläger auch bei dieser
Textstelle nicht aufzeigen könne, welche konkreten Tatsachenbehauptungen er im
ursprünglichen Artikel beanstande. Der Passus "richtig ist" finde
kein Gegenstück in einer Äusserung des ursprünglichen Textes, welche der
Berufungskläger als unzutreffend korrigieren wolle. Der ursprüngliche Text habe
das Zitat «an Niedertracht kaum zu übertreffen» nicht in den Kontext des Fall D____
gestellt, so dass in diesem Punkt gar keine Gegendarstellung notwendig sei. Der
Berufungskläger stelle in seinem Text vielmehr neue Tatsachenbehauptungen auf
und schildere ausführlich Hintergründe zu einem Konflikt zwischen ihm und einem
bernischen Oberrichter, obwohl die Gegendarstellung nicht dazu dienen solle,
zusätzliche Umstände ausbreiten, zu denen der Ausgangsartikel keine
Veranlassung gegeben habe. Die Gegendarstellung des letzten Absatzes sei wie
die zweite einer richterlichen Kürzung oder Redaktion nicht zugänglich und demzufolge
ebenfalls abzuweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).
4.
Verletzung
des rechtlichen Gehörs?
4.1
Der
Berufungskläger rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO)
umfasst verschiedene verfahrensrechtliche Garantien, u.a. das Recht auf
Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des
Gegners und zum Beweisergebnis, den Anspruch auf Begründung des Urteils und das
Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (statt vieler Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 53 N 5).
4.2
Der
Berufungskläger moniert zunächst, dass sich das Zivilgericht im Zusammenhang
mit einer allfälligen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes auf den
Standpunkt gestellt habe, dass er die vollständige Abweisung seines Rechts
einer teilweisen Gutheissung vorziehen würde, ohne ihm vorgängig Gelegenheit gegeben
zu haben, sich dazu zu äussern. Da es sich um eine Überraschungsentscheidung
handle, hätte die Vorinstanz vorab einen richterlichen Hinweis erteilen müssen.
Wenn sie das getan hätte, hätte er dem Gericht mitgeteilt, dass gegen eine
sachliche Kürzung keine Bedenken bestünden (Berufung, Rz 12 f.). Im
Zusammenhang mit dem zweiten Gegendarstellungsabsatz hätte das Zivilgericht ihm
das rechtliche Gehör auch gewährt werden müssen zu dessen mit einer E-Mail vom
19.
August 2020 begründeten Annahme, dass er einen
"Meinungskampf" bzw. einen "Gegenangriff" starte. Diese
E-Mail sei vom Gericht unzutreffend als Beweis herangezogen und willkürlich
gewürdigt worden (Berufung, Rz 17 f.).
Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung
seines Äusserungsrechts vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
besteht kein verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Anspruch der Parteien,
zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen
noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das
Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf
den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie
vernünftigerweise auch nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35
E. 5 S. 39; BGer 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020
E. 10.3.3 [nicht publizierte E. in BGE 146 III 403] und
4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).
Der
Berufungskläger konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren sowohl schriftlich
als auch anlässlich der Verhandlung mündlich zu allen Sachverhalts- und
Rechtsfragen äussern. Das Zivilgericht hat die Äusserungen und Eingaben
umfassend gewürdigt. Es durfte dabei auch die Aussagen des Berufungsklägers
anlässlich der Verhandlung zu den von der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen
Kürzungen des Gegendarstellungstextes sowie den vom Berufungskläger selbst
eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Berufungsbeklagten
berücksichtigen. Der Berufungskläger äusserte sich an der Hauptverhandlung
explizit zu der von der Berufungsbeklagten
vorgeschlagenen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes in deren E-Mail
vom 18. August 2020 (Gesuchsbeilage 2), die er als lächerlich
zurückwies, würde er so doch als Querulant dargestellt werden
(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Als Anwalt war ihm bzw. musste ihm bekannt
sein, in welchem (beschränkten) Umfang gemäss Lehre und Rechtsprechung
Änderungen des verlangten Gegendarstellungstextes durch das Gericht vorgenommen
werden können (dazu auch Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.4). Unter diesen
Umständen kann es in keiner Weise als Überraschungsentscheid bezeichnet werden,
wenn das Zivilgericht aus der dezidierten Rückweisung der Formulierung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger in
dessen E-Mail vom 19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) von der
Anordnung einer Gegendarstellung absah, die er gemäss seinem Votum in der
Hauptverhandlung als lächerlich und ihn als Querulanten darstellend empfand
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.6). Im Übrigen gibt es entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers auch keine Pflicht des Gerichts, den Parteien
die mögliche bzw. beabsichtigte Auslegung bzw. Würdigung ihrer Aussagen und
Beweismittel bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu vorab
zu äussern.
4.3
Eine
Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Berufungskläger auch in der
Abweisung seines Beweisantrags auf Augenschein einer zwischenzeitlich
deaktivierten Kommentarfunktion zu dem im Internet aufrufbaren Presseartikel
(Berufung, Rz 27).
Das Recht auf
die Zulassung der form- und fristgerecht angebotenen Beweise stellt eine
Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Sutter-Somm/ Chevalier, a.a.O., Art. 53
N 4). Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen
und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August
Dispositiv
2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige
Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche
bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr
Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren
Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer
4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 und 4A_216/2019 vom
29. August 2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird
auch vom in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,
SR 101) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3
S. 157 mit Hinweisen) und von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) umfasst. Das Recht auf Beweis
schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch
nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das
Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich
tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und
bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297
E. 9.3.2 S. 332 und 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019 vom
26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 3.4.3).
Entgegen den Vorbringen
des Berufungsklägers ist auch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines
Augenscheins bezüglich einer zwischenzeitlich deaktivierten Kommentarfunktion
zu dem im Internet ersichtlichen Presseartikel nicht zu beanstanden. Der
Berufungskläger zeigt mit der Berufung nicht auf, inwiefern die Feststellung
des Zivilgerichts unzutreffend sein soll, dass er im Verfahren vor dem
Zivilgericht nicht substantiiert dargelegt habe, welche Relevanz diesem
Beweisantrag bezüglich der vom Gericht zu behandelnden Fragen zukommen soll (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8). Der Berufungskläger zeigt auch nicht auf,
inwiefern sich eine Gutheissung dieses Beweisantrags auf das Ergebnis der
gerichtlichen Beurteilung des Gegendarstellungsgesuchs hätte auswirken können.
4.4 Aus
den vorgenannten Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs als unbegründet und ist der Antrag des Berufungsklägers auf
Zurückweisung der Sache an das Zivilgericht abzuweisen. Entgegen den
Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) ist daher auch keine
Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK
ersichtlich. Ob das Zivilgericht seine Äusserungen und die von den Parteien
eingereichten Beweismittel richtig gewürdigt und zu Recht zum Schluss gekommen
ist, dass das Gegendarstellungsbegehren abzuweisen ist, ist nachfolgend
materiell zu prüfen.
5. Der
Gegendarstellungstext im Einzelnen
5.1 Der
Berufungskläger moniert in seiner Berufung die Ausführungen des Zivilgerichts
zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung zu
Recht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann
vollumfänglich verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.8.4 und
4.1.1 bis 4.1.3). Das Zivilgericht hat zu Recht namentlich darauf hingewiesen,
dass mit der Gegendarstellung der betroffenen Person ausschliesslich die Möglichkeit
geboten werden soll, einer veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar
betreffenden Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen, und
damit der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" beachtet werden muss
(BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom
6. August 2019 E. 2.3.1).
5.2 Bezüglich
des ersten vom Berufungskläger monierten Textabschnitts wurde vom Zivilgericht
anerkannt, dass bei der Formulierung, dass der Berufungskläger die Sicht seines
Mandanten auf das Justizsystem übernommen habe, von einer Tatsachenbehauptung
auszugehen sei, welcher eine andere Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers
gegenübergestellt werden könne (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.1). So
könne in einem Gegendarstellungstext ausgeführt werden, dass diese Behauptung
nicht zutreffe und dass der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch
Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen Justiz geübt habe.
Hingegen sei es eine unzulässige weiterführende Tatsachenbehauptung, wenn der Berufungskläger
verlauten lassen möchte, dass er Manipulationen innerhalb der bernischen und
schweizerischen Justiz aufgedeckt habe und den Inhalt seiner Ausein-andersetzungen
mit den Justizbehörden zum Gegenstand der Gegendarstellung machen möchte
(E. 4.4.3). Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes
angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne
offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung explizit
abgelehnt habe (E. 4.4.6).
Der
Berufungskläger vermag in seiner Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese
Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder die rechtliche Beurteilung
unzutreffend sein sollen. Der Berufungskläger bringt auch in seiner Berufung
vor, dass die Gegendarstellung zwingend enthalten müsse, dass er «Manipulationen
innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt und Korruption
der Schweiz im europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt und diesen
der ausländischen Presse eingehend der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat»
(Berufung, Rz 13 f.). Er vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese
Tatsachenbehauptung einer anderslautenden Tatsachenbehauptung im monierten Ausgangstext
gegenüberstehen würde. Das Zivilgericht weist in seinem Entscheid zutreffend
darauf hin, dass der Berufungskläger das Mittel der Gegendarstellung zur
Darstellung seiner Bemühungen um die Aufdeckung von angeblichen Manipulationen
innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz nutzen möchte. Da aber der
monierte Ursprungstext gar keine Tatsachenbehauptungen zu seinen Vorwürfen gegenüber
der Justiz hierzulande enthält und diese Vorwürfe oder deren Berechtigung somit
auch nicht in Abrede stellt, besteht auch kein Raum für eine weitergehende
Darlegung dieser Bemühungen im Rahmen eines Gegendarstellungstextes. Der vom
Berufungskläger auch in seiner Berufung als zwingend erachtete Minimaltext der
Gegendarstellung geht daher über das gemäss dem Grundsatz "Tatsache gegen
Tatsache" Zulässige deutlich hinaus. Da sich der Berufungskläger auch in
seiner Berufung explizit gegen den vom Zivilgericht als zulässig taxierten
gekürzten Gegendarstellungstext wendet (Berufung, Rz 14), ist die
Abweisung des Gegendarstellungsanspruchs in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch richtig, dass das
Zivilgericht bei der Beurteilung des mit der Gegendarstellung verbundenen
Anliegens des Berufungsklägers auch dessen Ausführungen in der E-Mail vom
19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) an die Berufungsbeklagte
mitberücksichtigt hat. In dieser E-Mail hatte der Berufungskläger zur Erklärung
der Berufungsbeklagten, bereit zu sein zur Publikation einer Gegendarstellung
mit dem Text "Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass ich schon von
der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik am Justizsystem geübt habe." (E-Mail
RA [...] vom 18. August 2020 [Gesuchsbeilage 2]), mit den Worten reagiert,
dass er die Gegendarstellung nicht deshalb formuliert habe, um im Anschluss
hieran mit einem Schweizer über den Wortlaut zu diskutieren. Insbesondere dürfe
die C____ seine Gegendarstellung nicht selbst redigieren. Er führte in der
genannten E-Mail weiter aus, dass seine auf Tatsachen beruhenden investigativen
Recherchen und Presseaktivitäten im Ausland allem Anschein nach dazu geführt
hätten, dass zwei Personen nicht mehr im europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte für die Schweiz wohlwollend tätig seien und dass er im Ausland
warnend zu der Korruption und Machenschaften weiter und vertieft berichten
werde. Sodann führte der Berufungskläger in der gleichen E-Mail aus, dass er
diesen Sachverhalt auch für seine Presseberichterstattung und für ein weiteres
Verfahren im EGMR im Hinblick auf Art. 8 EMRK benötige und aus diesem Grund an
der Gegendarstellung in der hiesigen Form festhalte. Die Schlussfolgerung des
Zivilgerichts, dass der Berufungskläger mit dem als "Gegendarstellung"
bezeichneten Text ein über das Gegendarstellungsrecht hinausgehendes Anliegen
der Darstellung seines Kampfes gegen die Justiz in Bern und generell in der
Schweiz verfolge, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) geht die genannte Schlussfolgerung auch
nicht über das Verständnis des Textes seiner E-Mail vom
19. August 2020 hinaus, sondern entspricht diesem vielmehr.
5.3 Aus
vorgenannten Gründen hat das Zivilgericht ebenso zu Recht den
Gegendarstellungsanspruch in Bezug auf die Passage im Artikel der C____
abgewiesen, wonach sich der Berufungskläger mit einer umfassenden Verschwörung
gegen seine Person konfrontiert sehe (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5).
Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 20) geht aus
dem von ihm monierten Artikel keine Tatsachenbehauptung hervor, wonach der
Berufungskläger ein Spinner sei und sich das alles einbilde. Es besteht daher
auch kein Anlass zur Publikation einer Feststellung des Berufungsklägers,
wonach sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine
Sicht der Dinge hinsichtlich dieser Verschwörung (recte: Mobbing) untersuchen
bzw. teilen würden und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit
prüfen würden, über die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE
internationale Unterstützung gegen das gegen ihn gerichtete Mobbing seitens von
Teilen der bernischen Justiz beizuziehen und dass ein ausländischer
Anwaltsverband bereits erklärt habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen,
der sich wegen den Corona bedingten Umständen allerdings etwas verzögert habe.
Der Berufungskläger kann nicht aufzeigen, gegenüber welchen (anderslautenden)
Tatsachenbehauptungen im monierten Artikel diese Ausführungen als ab-weichende
Tatsachenbehauptungen im Sinn einer Gegendarstellung qualifiziert werden
sollten. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger mit
dem von ihm verlangten Text seinerseits neue Tatsachenbehauptungen aufstellt
das im Artikel aufgegriffene Thema signifikant erweitert, womit der Grundsatz "Tatsache
gegen Tatsache" hier nicht erfüllt ist. Der Berufungskläger vermag weder
eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige
Rechtsanwendung aufzuzeigen.
5.4 Der
Berufungskläger vermag auch in Bezug auf die Prüfung des dritten Gegendarstellungsabsatzes
durch das Zivilgericht keine Mängel aufzuzeigen. Wenn der Berufungskläger in
einem "Gegendarstellungstext" ausführen möchte, dass ein im monierten
Artikel aufgeführte Zitat des Berufungsklägers nicht im Zusammenhang mit dem
Fall D____ erfolgt sei, müsste er dafür darlegen, dass im streitbezogenen
Artikel tatsächlich eine anderslautende Tatsachenbehauptung enthalten war. Der
Berufungskläger vermag aber auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass
in dem von ihm beanstandeten Artikel die Behauptung aufgestellt worden ist, das
Zitat sei im Zusammenhang mit dem Fall D____ erfolgt. Der Satz "Mit seinen
massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich
zu übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr
auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." steht offensichtlich
nicht im Zusammenhang mit der Verteidigung von Herrn D____ durch den Berufungskläger.
Es geht vielmehr um die Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit den
bernischen Behörden und Gerichten um den Entzug seiner Anwaltszulassung. Die
vom Berufungskläger verlangte Publikation eines Textes, wonach das Zitat aus
einem im Internet einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person stamme,
wobei sich dieser Satz gegen einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons
Bern richte (Berufung, Rz 22), bezieht sich somit nicht auf eine
anderslautende Tatsachenbehauptung im monierten Artikel. Entgegen den Ausführungen
des Berufungsklägers lässt sich sein Anliegen der Publikation eines solchen –
nun eventualiter auch zu kürzenden – Textes über das angebliche Mobbing gegen
seine Person und seine Vorwürfe gegen einen Oberrichter des Kantons Bern nicht
als Wahrnehmung des Gegendarstellungsanspruchs qualifizieren. Auch hier geht es
dem Berufungskläger offensichtlich darum, das Instrument der Gegendarstellung
dafür zu benutzen, seine gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz bei
verschiedenen Stellen vorgebrachten Vorwürfe in einem "Gegendarstellungstext"
in der C____ veröffentlichen zu können. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt,
dass dieses Anliegen nicht auf dem Weg der Gegendarstellung durchgesetzt werden
kann (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).
5.5 Da
das Zivilgericht mit zutreffender Begründung die Anordnung der Publikation des
vom Berufungskläger verlangten Gegendarstellungstextes in Anwendung der
einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Art. 28g ff. ZGB abgewiesen hat, bestand
keine Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung eines solchen Anspruchs aus
Art. 8 EMRK. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers
(Berufung, Rz 24 ff.) stellt die Abweisung seines Gesuchs um
Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung gemäss der vorgenannten Bestimmung
keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht des
Berufungsklägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Das
Zivilgericht hat dem von dieser Bestimmung mitumfassten Anspruch auf Achtung
des Rufs (dazu Villiger, Handbuch
der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, Rz 663
mit weiteren Hinweisen) im angefochtenen Entscheid angemessen und zutreffend
Rechnung getragen, auch wenn es sich in diesem Zusammenhang nicht explizit auf
Art. 8 EMRK bezogen hat. Insbesondere hat es in E. 4.4.2 seines
Entscheids festgehalten, dass ein ungünstiges Bild über den betroffenen Anwalt
entstehen könne, wenn durch den monierten Text der Eindruck erweckt werde, dass
er die Ansichten seines Klienten ohne Reflexion übernommen habe. Denn von
Anwälten würde erwartet, dass sie sich gegenüber Klienten und deren
Anschauungen in einem gesunden Mass professionell abgrenzten und sich ihre
Einschätzung bezüglich Justizsystem aufgrund ihrer eigenen fachlichen Erfahrung
bildeten. Dass das Zivilgericht gleichwohl den Anspruch auf eine
Gegendarstellung abgelehnt hat, lag daran, dass der Berufungskläger eine
sachgerechte Kürzung des anbegehrten Gegendarstellungstextes ausdrücklich
abgelehnt hatte. Das Gegendarstellungsrecht fällt im Übrigen nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den
Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) (vgl. Melnychuk
v. Ukraine [dec.], Nr. 28743/03, ECHR 2005-IX, § 2). Der Berufungskläger
hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung geltend
gemacht, dass die Regelung dieser Frage in den Bestimmungen von Art. 28g ff.
ZGB den Vorgaben von Art. 10 EMRK nicht entsprechen würde. Ein Verstoss
gegen Art. 10 EMRK ist auch nicht zu erkennen.
6.
Aus den
vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des
Verfahrens hat der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger ist aber für das
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Daher gehen die
auf CHF 750.– festzusetzenden Gerichtskosten (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu Lasten der
Gerichtskasse. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der vom Staat
entrichteten Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist
(Art. 123 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 23. April 2021 (V.2020.718) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 750.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.