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Entscheid

ZB.2021.35

Schutz der Persönlichkeit (Gegendarstellung)

17. August 2022Deutsch30 min

letztbekanntem Wohnsitz in [...]. Die B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.35

ENTSCHEID

vom 5.

September 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungskläger

letztbekannte Adresse: [...]

Gesuchsteller

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsgegnerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. April 2021

betreffend Schutz der

Persönlichkeit (Gegendarstellung)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Berufungskläger und Gesuchsteller) ist eine natürliche Person mit

letztbekanntem Wohnsitz in [...]. Die B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin)

ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...], welche unter anderem die

Herausgabe von Regionalmedien bezweckt, namentlich von Tages-, Wochen- und

Sonntagszeitungen sowie von Online Portalen, und den Betrieb von elektronischen

Medien. Sie gibt unter anderem die "C____ – [...]" (nachfolgend C____)

heraus.

Am

28. Juli 2020 erschien in der C____ ein Artikel mit dem Titel

"Die wilde Geschichte eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein

Basler Regierungskandidat". Darin wurde unter einem ersten Zwischentitel

"Nach fünfjähriger Untersuchung erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage

gegen einen serbischen Propagandisten" über D____ berichtet, der fünf

Jahre zuvor wegen vermuteten banden- und gewerbsmässigen Betäubungsmittelhandels

für vier Monate in Untersuchungshaft genommen worden war. Seine Verhaftung, so

der Artikel weiter, habe damals zu wilden Spekulationen geführt. Insbesondere

habe der Verlag E____, bei welchem D____ unter dem Pseudonym F____ seine

geschichtsrevisionistischen Schriften im Zusammenhang mit dem Massaker von

Srebrenica im Juli 1995 publiziere, verbreitet, dass F____ spurlos

verschwunden sei. In der Folge hätten Gleichgesinnte in Onlineforen gemutmasst,

dass Geheimdienste hinter der Aktion stünden. Der "[...]" habe nach

Rückfrage bei der Basler Staatsanwaltschaft diese Verschwörungstheorien jedoch ins

Reich der Märchen verwiesen, es handle sich um ein simples Drogenverfahren.

Unter einem nächsten Zwischentitel "Die Rede ist von einer Basler

'Justizkorruption'" berichtete die C____ weiter, dass mit dem

angekündigten Abschluss der Ermittlungen D____ nun wieder verstärkt

propagandistisch unterwegs sei, nun in eigener Sache. Auf einem deutschen

Onlineportal verbreite er in langen Interviews Vorwürfe über eine angebliche

Basler "Justizkorruption". Eingeschossen habe er sich nicht nur gegen

die Staatsanwälte, die seinen Fall untersuchten und die er wegen

"Amtsmissbrauch" auch angezeigt habe, sondern auch auf seinen

früheren Anwalt G____, der ihn zeitweise verteidigt habe. Er sei nicht richtig

verteidigt worden, da der Strafverteidiger bei den Vernehmungen meist nicht

anwesend gewesen sei. D____ wolle die 15 000 Franken zurück, die der E____-Verlag

für seine Verteidigung aufgeworfen habe. Gleichzeitig habe er G____ bei der

Anwaltskammer angeschwärzt. G____ nehme die Vorwürfe gelassen, das Mandat sei

längst abgeschlossen. Unter dem nächsten Zwischentitel "Der Anwalt, der

die Zulassung verloren hat" führte die C____ daran anschliessend aus:

"Deutlich besser

versteht sich D____ dafür mit dem Anwalt A____. Der gebürtige Deutsche, der in

Bern eine Kanzlei führt, hat sich jedoch nicht nur D____ Sache angenommen,

sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem übernommen. Wie D____

sieht er sich einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert,

in seinem Fall durch die Berner Justiz.

Mit seinen massiven

Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu

übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen,

da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben. Damit stand nun allerdings auch

D____ wieder ohne Anwalt da. Den amtlichen Verteidiger, der ihm die

Staatsanwaltschaft daraufhin zuordnete, lehnt D____ wiederum als «Systemanwalt»

ab."

Am

12. August 2020 verlangte der Berufungskläger bei der C____ den

Abdruck einer Gegendarstellung. Mit E-Mail vom 18. August 2020 wurde die

Veröffentlichung der Gegendarstellung in der vom Berufungskläger verlangten

Form von der Berufungsbeklagten zurückgewiesen und ihm in Aussicht gestellt,

dass bei Einreichung eines den Anforderungen des Gesetzes entsprechenden Textes

ein Gegendarstellungsbegehren nochmals geprüft werde. Dies lehnte der

Berufungskläger mit E-Mail vom 19. August 2020 ab.

Mit Eingabe vom

6. September 2020 (Einreichung bei der Schweizerischen Botschaft in Luxemburg

am 7. September 2020) gelangte der Berufungskläger an das

Zivilgericht Basel-Stadt und verlangte unter o/e Kostenfolge und unter

Androhung einer Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des

Nichtbefolgens in gleicher Weise und Form die kostenlose Veröffentlichung

folgender Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____:

"GEGENDARSTELLUNG

In der 'C____ –- [...]'

vom 28. Juli 2020 erschien ein Artikel mit dem Titel «Die wilde Geschichte

eines Hanfhandels: Verschwörung, Propaganda und ein Basler Regierungskandidat»

in welchem über meine Person Tatsachenbehauptungen aufgestellt wurden.

Hierzu stelle ich fest:

-

In dem Artikel

wird einerseits die Behauptung aufgestellt, dass sich meine Person «nicht nur D____

Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem

übernommen» habe. Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass meine Person

bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____ Manipulationen innerhalb der

bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt, sowie gegen die Korruption

der Schweiz im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt habe.

Diese Erkenntnisse wurden in der ausländischen Presse eingehend der

Öffentlichkeit bekannt gemacht.

-

Im weiteren

Wortlaut des Artikels wird die Aussage getätigt, dass sich meine Person «wie D____

einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert» sieht, «in

seinem Fall durch die Berner Justiz». Auch hierzu ist festzuhalten, dass sowohl

das Europäische Parlament, als auch ausländische Anwaltsverbände meine Sicht

der Dinge hinsichtlich dieser «Verschwörung» (recte: Mobbing) untersuchen bzw.

teilen und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit prüfen, über

die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE internationale Unterstützung

gegen das gegen mich gerichtete Mobbing seitens von Teilen der bernischen

Justiz beizuziehen. Ein ausländischer Anwaltsverband hat bereits erklärt einen

entsprechenden Antrag zu stellen, der sich wegen den Corona bedingten Umständen

allerdings etwas verzögert.

-

Sodann folgt ein

Zitat zu meiner Person mit dem Wortlaut «Mit seinen massiven Ausfallen gegen

Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich zu übertreffen») müssen

die Berner allerdings nicht mehr auseinandersetzen, da sie ihm die

Anwaltszulassung entzogen haben.» Richtig ist, dass sich dieses Zitat nicht auf

den Fall D____ bezieht, sondern aus einem im Internet einsehbaren Interview

über das Mobbing meiner Person, wobei sich dieser Satz auf einen der

Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richtet, welcher in Bezug auf das

Mobbing besonders übel aufgefallen war. Dieser Oberrichter ist zudem seit

kurzem auch nebenamtlicher Richter am Bundesgericht. Entgegen dem Pressebericht

ist allerdings ein Verfahren beim Bundesgericht derzeit noch hängig und wird im

Anschluss dem Europäischen Parlament, den ausländischen Anwaltsverbänden zur

Kenntnis gebracht werden, sowie auch eine Beschwerde an den Europäischen

Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Schweiz erhoben werden.

A____, Rechtsanwalt, [...], den 12. August 2020"

In

verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Berufungskläger die Durchführung

einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Mit Stellungnahme vom 19.

November 2020 beantragte die Berufungsbeklagte,

auf das Gesuch um Gegendarstellung nicht einzutreten, eventualiter es

vollumfänglich abzuweisen. Am 23. April 2021 fand die beantragte

mündliche und öffentliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom gleichen Tag

wies das Zivilgericht das Gesuch um Gegendarstellung ab (Dispositiv

Ziff. 1) und auferlegte dem Berufungskläger die Gerichtskosten, welche

jedoch zufolge der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv Ziff. 2) unter

Vorbehalt der Rückforderung bei verbesserten finanziellen Verhältnissen zu

Lasten des Staates gingen (Dispositiv Ziff. 3 Abs. 1). Schliesslich

verpflichtete es den Berufungskläger zur Zahlung einer Parteientschädigung an

die Berufungsbeklagte (Dispositiv Ziff. 3

Abs. 2).

Gegen den ihm am

16. August 2021 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der

Berufungskläger am 26. August 2021 Berufung an das Appellationsgericht. Darin

beantragte er, es sei in Gutheissung der Berufung der angefochtene Entscheid

des Zivilgerichts vom 23. April 2021 aufzuheben und es sei in Aufhebung und

Abänderung von Dispositiv Ziffer 1 die Berufungsbeklagte unter Androhung einer

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB im Falle des Nichtbefolgens in gleicher

Weise und Form zur kostenlosen Veröffentlichung der im Gesuch vom 6. September

2020 aufgeführten Gegendarstellung in der nächsten Ausgabe der C____ zu

verpflichten. Es seien unter Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 2

die Gerichtskosten der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Es sei unter

Aufhebung und Abänderung von Dispositiv Ziffer 3 keine Parteientschädigung

festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen

Verhandlung im Sinne der Erwägungen zurückzuverweisen. Der Berufungskläger

beantragte sodann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2021 teilte der

Instruktionsrichter den Parteien mit, dass vorgesehen sei, keine

Berufungsantwort einzuholen und ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der

vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid betrifft die gerichtliche Durchsetzung des Rechts auf

Gegendarstellung. Es handelt sich dabei um einen Endentscheid der ersten

Instanz über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (BerG 5A_958/2018 vom 6.

August 2019 E. 1; BGE 112 II 193 E. 1b S. 195), welcher unabhängig vom

Streitwert der Berufung unterliegt. Der Berufungskläger hat seine Berufung

formgerecht und rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 249 lit. a Ziff. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Auf die Berufung ist somit

einzutreten.

Zum

Entscheid über die Berufung gegen erstinstanzliche Einzelgerichtsentscheide ist

das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Berufungsgericht kann

eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs.

1.

ZPO). Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 316 N 17; Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1153). Bei der Beurteilung von

Summarentscheiden wie dem vorliegenden (vgl. Art. 249 Abs. 1 lit. a Ziff. 2

ZPO) sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober 2021 E. 1.3

mit Hinweis; vgl. Steininger, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N

8). Da sich im vorliegenden Fall einzig Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen,

die gestützt auf die Akten beantwortet werden können, ist der vorliegende

Entscheid nach Beizug der zivilgerichtlichen Akten ohne Verhandlung auf dem

Zirkulationsweg ergangen. Daran ändert entgegen den Vorbringen des

Berufungsklägers (Berufung, Rz 6) nichts, dass seiner Ansicht nach inhaltlich

über den Text der Gegendarstellung (neu) zu verhandeln wäre.

2.

Anspruch

auf Gegendarstellung

Gegenstand des

angefochtenen Entscheids bildet das Gesuch des Berufungsklägers um gerichtliche

Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung. Wer durch

Tatsachendarstellungen in periodisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse,

Radio und Fernsehen, in seiner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist, hat

Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28g Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]). Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung

unter Einhaltung bestimmter Fristen zunächst an das Medienunternehmen absenden

(Art. 28i Abs. 1 ZGB). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper

Form auf den Gegenstand der beanstandeten Darstellung zu beschränken (Art. 28h

Abs. 1 ZGB). Die Gegendarstellung kann verweigert werden, wenn sie

offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie gegen das Recht oder die guten

Sitten verstösst (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Das Medienunternehmen teilt dem

Betroffenen unverzüglich mit, ob es die Gegendarstellung veröffentlicht oder

weshalb es sie zurückweist (Art. 28i Abs. 2 ZGB). Verhindert das

Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die

Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der

Betroffene das Gericht anrufen (Art. 28l ZGB). Mit dem Recht auf

Gegendarstellung soll der Person, die durch Tatsachendarstellungen in

periodisch erscheinenden Medien in ihrer Persönlichkeit unmittelbar betroffen

ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB), die Möglichkeit geboten werden, ihre eigene Version

der Tatsachen vorzutragen. Die Gegendarstellung besteht somit darin, einer

veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar betreffenden

Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen. Es gilt der

Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" (BGE 123 II 145

E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3.1;

eingehend dazu Schwaibold, in:

Basler Kommentar. Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, 2018, Art. 28h

N 3).

3.

Zivilgerichtsentscheid

3.1

Das

Zivilgericht prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst seine örtliche

Zuständigkeit und als Voraussetzung dazu, ob von einer geschäftlichen oder

beruflichen Niederlassung bzw. von einer Zweigniederlassung der Berufungsbeklagten in Basel auszugehen ist

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.4.1 bis 1.7.4). Es sei unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihren Sitz in [...] habe und

über Zweigniederlassungen an verschiedenen Orten in der Schweiz, nicht aber in

Basel-Stadt verfüge. Nach der Prüfung der Vorbringen der Parteien kam das

Zivilgericht zum Ergebnis, die Berufungsbeklagte

erwecke durch das Impressum der C____ sowie durch verschiedene weitere Indizien

den Eindruck, dass sie eine über eine weitgehende Selbstständigkeit verfügende

Niederlassung in Basel habe. Damit sei das Zivilgerichts zur Behandlung des

Anspruchs auf Gegendarstellung örtlich zuständig. Des Weiteren prüfte das

Zivilgericht, ob der Berufungskläger über ein schutzwürdiges Interesse an der

Gegendarstellung verfügt, und bejahte dies (E. 1.8.1 bis 1.8.4). Die

formellen Anforderungen an die gerichtliche Geltendmachung des

Gegendarstellungsrechts, insbesondere die Fristanforderungen gemäss Art. 28i

Abs. 1 ZGB, seien erfüllt und es handle sich bei der C____ um ein periodisch

erscheinenden Medium im Sinne von Art. 28g Abs. 1 ZGB (E. 2.1 bis 3).

Nach Darstellung

der materiellen Anforderungen an die Geltendmachung des Rechts auf

Gegendarstellung (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.1 bis 4.1.3) sowie nach

Zusammenfassung der Vorbringen der beiden Parteien (E. 4.2 und 4.3) prüfte

das Zivilgerichts die drei vom Berufungskläger beantragen

Gegendarstellungsabsätze im Zusammenhang mit den monierten Abschnitte in der

Berichterstattung der C____ über die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft

gegen D____ und dessen Verteidiger, den Berufungskläger. Mit Bezug auf den

ersten Gegendarstellungsabsatz erwog das Zivilgericht, dass mit der im Artikel

gewählten Formulierung, der Berufungskläger "(…) hat sich jedoch nicht nur

D____ Sache angenommen, sondern auch gleich dessen Sicht auf das Justizsystem

übernommen", der Eindruck erweckt werde, der Berufungskläger habe in

seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt die Ansichten seines Klienten ohne

Reflexion übernommen. Diese Darstellung sei geeignet, beim Durchschnittsleser/bei

der Durchschnittsleserin ein ungünstiges Bild des Berufungsklägers entstehen zu

lassen und sein berufliches Ansehen als Anwalt zu beeinträchtigen

(E. 4.4.1 und 4.4.2). Das Zivilgericht erachtete es als unbestritten, dass

sich der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch Herrn D____

kritisch mit dem bernischen und schweizerischen Justizsystem auseinandergesetzt

hatte. Es wäre daher keine unzulässige Ausweitung einer Gegendarstellung, wenn

der Berufungskläger die Formulierung beantragen würde, dass er bereits vorher

eine kritische Haltung gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz

vertreten habe, beziehe sich diese Aussage doch direkt auf die bestrittene

Darstellung im Ursprungsartikel. Soweit er im betreffenden

Gegendarstellungsabsatz weitere Umstände, namentlich die angebliche Aufdeckung

von Manipulationen, vorbringe, gehe diese Formulierung unzulässigerweise über

die Darstellung im Ausgangsartikel hinaus (E. 4.4.3). Mit Bezug auf eine

mögliche Gegendarstellung im Sinn, dass der Berufungskläger "bereits vor

der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen

Justiz geübt hat", führte das Zivilgericht anschliessend aus, dass die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger mit

E-Mail vom 18. August 2020 angeboten habe, eine derart gekürzte und dem

Gesetz entsprechende Gegendarstellung abzudrucken. Der Berufungskläger habe

eine derartige Kürzung zum damaligen Zeitpunkt abgelehnt und den ursprünglich

verlangten Text eingeklagt. Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes

angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne

offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung

explizit abgelehnt habe. Aufgrund der eindeutigen Aussagen des Berufungsklägers

zu einer allfälligen Ausübung eines Korrekturrechts durch das Gericht – sofern

das Resultat der bereits vorprozessual durch die Berufungsbeklagte

angebotenen Formulierung gleich käme – lägen somit besondere Umstände vor,

welche es rechtfertigen würden, davon auszugehen, dass der Berufungskläger eine

vollständige Abweisung einer teilweisen Gutheissung in der Art der oben

beschriebenen Kürzung vorziehen würde. Von der Anordnung einer

Gegendarstellung, welche der Berufungskläger als lächerlich empfinde und die

ihn seiner Wahrnehmung nach als Querulanten darstelle, werde abgesehen

(E. 4.4.4 bis 4.4.6).

Auch

hinsichtlich des zweiten beantragten Gegendarstellungstexts lehnte das Zivilgericht

einen Anspruch auf Gegendarstellung ab. Dieser Text bezog sich auf die Passage,

dass der Berufungskläger sich "wie D____

einer umfassenden Verschwörung gegen seine Person konfrontiert" sehe,

"in seinem Fall durch die Berner Justiz". Mit seiner Gegendarstellung

hatte der Berufungskläger gefordert, dass unter anderem festzuhalten sei, dass

sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine

Sicht der Dinge hinsichtlich dieser "Verschwörung" (recte: Mobbing)

untersuchten bzw. teilten und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände

derzeit prüften, in dieser Sache internationale Unterstützung beizuziehen. Das

Zivilgericht kam zum Schluss, dass der Berufungskläger nicht aufzeigen könne,

welche konkreten Tatsachenbehauptungen im streitbezogenen Artikel konkret

beanstandet würden, inwiefern sie seine Persönlichkeit negativ tangieren würden

und wie diese Behauptungen gegebenenfalls mittels Gegendarstellung zu

berichtigen wären. Vielmehr stelle der Berufungskläger seinerseits neue

Tatsachenbehauptungen auf und erweitere das im Artikel aufgegriffene Thema

signifikant. Damit sei der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" hier

nicht erfüllt. Mangels spezifischer Vorbringen, welche Tatsachenbehauptung des

Artikels mit welchen Tatsachen genau berichtigt werden soll, und aufgrund der

ausufernden Natur des vorgeschlagenen Textes komme in diesem Punkt auch eine

Kürzung durch das Gericht nicht in Frage (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5).

Der dritte

Gegendarstellungsabsatz nahm Bezug auf folgenden Passus: "Mit seinen

massiven Ausfällen gegen Funktionsträger ("an Niedertracht wohl nur

schwerlich zu übertreffen") müssen sich die Berner allerdings nicht mehr

auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." Hier

verlangte der Berufungskläger namentlich die Richtigstellung, dass sich dieses

Zitat nicht auf den Fall D____ beziehe, sondern aus einem im Internet

einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person, wobei sich dieser Satz

auf einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons Bern richte. Hierzu

führte das Zivilgericht aus, dass der Berufungskläger auch bei dieser

Textstelle nicht aufzeigen könne, welche konkreten Tatsachenbehauptungen er im

ursprünglichen Artikel beanstande. Der Passus "richtig ist" finde

kein Gegenstück in einer Äusserung des ursprünglichen Textes, welche der

Berufungskläger als unzutreffend korrigieren wolle. Der ursprüngliche Text habe

das Zitat «an Niedertracht kaum zu übertreffen» nicht in den Kontext des Fall D____

gestellt, so dass in diesem Punkt gar keine Gegendarstellung notwendig sei. Der

Berufungskläger stelle in seinem Text vielmehr neue Tatsachenbehauptungen auf

und schildere ausführlich Hintergründe zu einem Konflikt zwischen ihm und einem

bernischen Oberrichter, obwohl die Gegendarstellung nicht dazu dienen solle,

zusätzliche Umstände ausbreiten, zu denen der Ausgangsartikel keine

Veranlassung gegeben habe. Die Gegendarstellung des letzten Absatzes sei wie

die zweite einer richterlichen Kürzung oder Redaktion nicht zugänglich und demzufolge

ebenfalls abzuweisen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).

4.

Verletzung

des rechtlichen Gehörs?

4.1

Der

Berufungskläger rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO)

umfasst verschiedene verfahrensrechtliche Garantien, u.a. das Recht auf

Anhörung vor dem Entscheid, das Recht auf Äusserung zu den Vorbringen des

Gegners und zum Beweisergebnis, den Anspruch auf Begründung des Urteils und das

Recht auf Zulassung erheblicher Beweise (statt vieler Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 53 N 5).

4.2

Der

Berufungskläger moniert zunächst, dass sich das Zivilgericht im Zusammenhang

mit einer allfälligen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes auf den

Standpunkt gestellt habe, dass er die vollständige Abweisung seines Rechts

einer teilweisen Gutheissung vorziehen würde, ohne ihm vorgängig Gelegenheit gegeben

zu haben, sich dazu zu äussern. Da es sich um eine Überraschungsentscheidung

handle, hätte die Vorinstanz vorab einen richterlichen Hinweis erteilen müssen.

Wenn sie das getan hätte, hätte er dem Gericht mitgeteilt, dass gegen eine

sachliche Kürzung keine Bedenken bestünden (Berufung, Rz 12 f.). Im

Zusammenhang mit dem zweiten Gegendarstellungsabsatz hätte das Zivilgericht ihm

das rechtliche Gehör auch gewährt werden müssen zu dessen mit einer E-Mail vom

19.

August 2020 begründeten Annahme, dass er einen

"Meinungskampf" bzw. einen "Gegenangriff" starte. Diese

E-Mail sei vom Gericht unzutreffend als Beweis herangezogen und willkürlich

gewürdigt worden (Berufung, Rz 17 f.).

Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers liegt im vorliegenden Fall keine Verletzung

seines Äusserungsrechts vor. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

besteht kein verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Anspruch der Parteien,

zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen

noch besonders angehört zu werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das

Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, auf

den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit sie

vernünftigerweise auch nicht rechnen mussten (BGE 130 III 35

E. 5 S. 39; BGer 4A_609/2019 vom 16. Juli 2020

E. 10.3.3 [nicht publizierte E. in BGE 146 III 403] und

4A_48/2022 vom 7. Juni 2022 E. 4.1.2 mit weiteren Hinweisen).

Der

Berufungskläger konnte sich im vorinstanzlichen Verfahren sowohl schriftlich

als auch anlässlich der Verhandlung mündlich zu allen Sachverhalts- und

Rechtsfragen äussern. Das Zivilgericht hat die Äusserungen und Eingaben

umfassend gewürdigt. Es durfte dabei auch die Aussagen des Berufungsklägers

anlässlich der Verhandlung zu den von der Berufungsbeklagten vorgeschlagenen

Kürzungen des Gegendarstellungstextes sowie den vom Berufungskläger selbst

eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen ihm und der Berufungsbeklagten

berücksichtigen. Der Berufungskläger äusserte sich an der Hauptverhandlung

explizit zu der von der Berufungsbeklagten

vorgeschlagenen Kürzung des ersten Gegendarstellungsabsatzes in deren E-Mail

vom 18. August 2020 (Gesuchsbeilage 2), die er als lächerlich

zurückwies, würde er so doch als Querulant dargestellt werden

(Verhandlungsprotokoll, S. 5). Als Anwalt war ihm bzw. musste ihm bekannt

sein, in welchem (beschränkten) Umfang gemäss Lehre und Rechtsprechung

Änderungen des verlangten Gegendarstellungstextes durch das Gericht vorgenommen

werden können (dazu auch Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.4). Unter diesen

Umständen kann es in keiner Weise als Überraschungsentscheid bezeichnet werden,

wenn das Zivilgericht aus der dezidierten Rückweisung der Formulierung der Berufungsbeklagten durch den Berufungskläger in

dessen E-Mail vom 19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) von der

Anordnung einer Gegendarstellung absah, die er gemäss seinem Votum in der

Hauptverhandlung als lächerlich und ihn als Querulanten darstellend empfand

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.6). Im Übrigen gibt es entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers auch keine Pflicht des Gerichts, den Parteien

die mögliche bzw. beabsichtigte Auslegung bzw. Würdigung ihrer Aussagen und

Beweismittel bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit einzuräumen, sich hierzu vorab

zu äussern.

4.3

Eine

Verletzung seines rechtlichen Gehörs sieht der Berufungskläger auch in der

Abweisung seines Beweisantrags auf Augenschein einer zwischenzeitlich

deaktivierten Kommentarfunktion zu dem im Internet aufrufbaren Presseartikel

(Berufung, Rz 27).

Das Recht auf

die Zulassung der form- und fristgerecht angebotenen Beweise stellt eine

Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Sutter-Somm/ Chevalier, a.a.O., Art. 53

N 4). Das Recht auf Beweis ist in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen

und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (BGer 4A_216/2019 vom 29. August

Dispositiv

2019 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Demnach hat die beweispflichtige

Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche

bestrittene Tatsachenbehauptungen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr

Beweisantrag formell und inhaltlich den Vorschriften des anwendbaren

Prozessrechts entspricht (BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 332, BGer

4A_285/2019 vom 18. November 2019 E. 4.1 und 4A_216/2019 vom

29. August 2019 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen). Dieses Recht wird

auch vom in Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV,

SR 101) gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 131 I 153 E. 3

S. 157 mit Hinweisen) und von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) umfasst. Das Recht auf Beweis

schliesst eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen jedoch

nicht aus. Eine (zulässige) antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das

Gericht zum Schluss gelangt, ein form- und fristgerecht beantragter und an sich

tauglicher Beweis vermöge seine aufgrund der bereits abgenommenen Beweise

gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer behaupteten und

bestrittenen Tatsache nicht zu erschüttern (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 297

E. 9.3.2 S. 332 und 140 I 285 E. 6.3.1 S. 299; BGer 4A_279/2019 vom

26. Mai 2020 E. 4.2.1; AGE ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 3.4.3).

Entgegen den Vorbringen

des Berufungsklägers ist auch die Abweisung des Antrags auf Durchführung eines

Augenscheins bezüglich einer zwischenzeitlich deaktivierten Kommentarfunktion

zu dem im Internet ersichtlichen Presseartikel nicht zu beanstanden. Der

Berufungskläger zeigt mit der Berufung nicht auf, inwiefern die Feststellung

des Zivilgerichts unzutreffend sein soll, dass er im Verfahren vor dem

Zivilgericht nicht substantiiert dargelegt habe, welche Relevanz diesem

Beweisantrag bezüglich der vom Gericht zu behandelnden Fragen zukommen soll (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 4.8). Der Berufungskläger zeigt auch nicht auf,

inwiefern sich eine Gutheissung dieses Beweisantrags auf das Ergebnis der

gerichtlichen Beurteilung des Gegendarstellungsgesuchs hätte auswirken können.

4.4 Aus

den vorgenannten Gründen erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen

Gehörs als unbegründet und ist der Antrag des Berufungsklägers auf

Zurückweisung der Sache an das Zivilgericht abzuweisen. Entgegen den

Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) ist daher auch keine

Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK

ersichtlich. Ob das Zivilgericht seine Äusserungen und die von den Parteien

eingereichten Beweismittel richtig gewürdigt und zu Recht zum Schluss gekommen

ist, dass das Gegendarstellungsbegehren abzuweisen ist, ist nachfolgend

materiell zu prüfen.

5. Der

Gegendarstellungstext im Einzelnen

5.1 Der

Berufungskläger moniert in seiner Berufung die Ausführungen des Zivilgerichts

zu den Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung zu

Recht nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann

vollumfänglich verwiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.8.4 und

4.1.1 bis 4.1.3). Das Zivilgericht hat zu Recht namentlich darauf hingewiesen,

dass mit der Gegendarstellung der betroffenen Person ausschliesslich die Möglichkeit

geboten werden soll, einer veröffentlichten, die Persönlichkeit unmittelbar

betreffenden Tatsachenbehauptung eine davon abweichende entgegenzusetzen, und

damit der Grundsatz "Tatsache gegen Tatsache" beachtet werden muss

(BGE 123 III 145 E. 4b S. 150 f.; BGer 5A_958/2018 vom

6. August 2019 E. 2.3.1).

5.2 Bezüglich

des ersten vom Berufungskläger monierten Textabschnitts wurde vom Zivilgericht

anerkannt, dass bei der Formulierung, dass der Berufungskläger die Sicht seines

Mandanten auf das Justizsystem übernommen habe, von einer Tatsachenbehauptung

auszugehen sei, welcher eine andere Tatsachenbehauptung des Berufungsklägers

gegenübergestellt werden könne (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.4.1). So

könne in einem Gegendarstellungstext ausgeführt werden, dass diese Behauptung

nicht zutreffe und dass der Berufungskläger bereits vor der Mandatierung durch

Herrn D____ Kritik an der bernischen und schweizerischen Justiz geübt habe.

Hingegen sei es eine unzulässige weiterführende Tatsachenbehauptung, wenn der Berufungskläger

verlauten lassen möchte, dass er Manipulationen innerhalb der bernischen und

schweizerischen Justiz aufgedeckt habe und den Inhalt seiner Ausein-andersetzungen

mit den Justizbehörden zum Gegenstand der Gegendarstellung machen möchte

(E. 4.4.3). Ob eine solche Kürzung des beantragten Gegendarstellungstextes

angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben überhaupt zulässig wäre, könne

offen bleiben, da der Berufungskläger diese auch an der Hauptverhandlung explizit

abgelehnt habe (E. 4.4.6).

Der

Berufungskläger vermag in seiner Berufung nicht aufzuzeigen, dass diese

Sachverhaltsfeststellungen unrichtig oder die rechtliche Beurteilung

unzutreffend sein sollen. Der Berufungskläger bringt auch in seiner Berufung

vor, dass die Gegendarstellung zwingend enthalten müsse, dass er «Manipulationen

innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz aufgedeckt und Korruption

der Schweiz im europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ermittelt und diesen

der ausländischen Presse eingehend der Öffentlichkeit bekannt gemacht hat»

(Berufung, Rz 13 f.). Er vermag aber nicht aufzuzeigen, dass diese

Tatsachenbehauptung einer anderslautenden Tatsachenbehauptung im monierten Ausgangstext

gegenüberstehen würde. Das Zivilgericht weist in seinem Entscheid zutreffend

darauf hin, dass der Berufungskläger das Mittel der Gegendarstellung zur

Darstellung seiner Bemühungen um die Aufdeckung von angeblichen Manipulationen

innerhalb der bernischen und schweizerischen Justiz nutzen möchte. Da aber der

monierte Ursprungstext gar keine Tatsachenbehauptungen zu seinen Vorwürfen gegenüber

der Justiz hierzulande enthält und diese Vorwürfe oder deren Berechtigung somit

auch nicht in Abrede stellt, besteht auch kein Raum für eine weitergehende

Darlegung dieser Bemühungen im Rahmen eines Gegendarstellungstextes. Der vom

Berufungskläger auch in seiner Berufung als zwingend erachtete Minimaltext der

Gegendarstellung geht daher über das gemäss dem Grundsatz "Tatsache gegen

Tatsache" Zulässige deutlich hinaus. Da sich der Berufungskläger auch in

seiner Berufung explizit gegen den vom Zivilgericht als zulässig taxierten

gekürzten Gegendarstellungstext wendet (Berufung, Rz 14), ist die

Abweisung des Gegendarstellungsanspruchs in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist auch richtig, dass das

Zivilgericht bei der Beurteilung des mit der Gegendarstellung verbundenen

Anliegens des Berufungsklägers auch dessen Ausführungen in der E-Mail vom

19. August 2020 (Gesuchsbeilage 4) an die Berufungsbeklagte

mitberücksichtigt hat. In dieser E-Mail hatte der Berufungskläger zur Erklärung

der Berufungsbeklagten, bereit zu sein zur Publikation einer Gegendarstellung

mit dem Text "Diese Aussage ist unwahr. Richtig ist, dass ich schon von

der Mandatierung durch Herrn D____ Kritik am Justizsystem geübt habe." (E-Mail

RA [...] vom 18. August 2020 [Gesuchsbeilage 2]), mit den Worten reagiert,

dass er die Gegendarstellung nicht deshalb formuliert habe, um im Anschluss

hieran mit einem Schweizer über den Wortlaut zu diskutieren. Insbesondere dürfe

die C____ seine Gegendarstellung nicht selbst redigieren. Er führte in der

genannten E-Mail weiter aus, dass seine auf Tatsachen beruhenden investigativen

Recherchen und Presseaktivitäten im Ausland allem Anschein nach dazu geführt

hätten, dass zwei Personen nicht mehr im europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte für die Schweiz wohlwollend tätig seien und dass er im Ausland

warnend zu der Korruption und Machenschaften weiter und vertieft berichten

werde. Sodann führte der Berufungskläger in der gleichen E-Mail aus, dass er

diesen Sachverhalt auch für seine Presseberichterstattung und für ein weiteres

Verfahren im EGMR im Hinblick auf Art. 8 EMRK benötige und aus diesem Grund an

der Gegendarstellung in der hiesigen Form festhalte. Die Schlussfolgerung des

Zivilgerichts, dass der Berufungskläger mit dem als "Gegendarstellung"

bezeichneten Text ein über das Gegendarstellungsrecht hinausgehendes Anliegen

der Darstellung seines Kampfes gegen die Justiz in Bern und generell in der

Schweiz verfolge, ist somit nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers (Berufung, Rz 18) geht die genannte Schlussfolgerung auch

nicht über das Verständnis des Textes seiner E-Mail vom

19. August 2020 hinaus, sondern entspricht diesem vielmehr.

5.3 Aus

vorgenannten Gründen hat das Zivilgericht ebenso zu Recht den

Gegendarstellungsanspruch in Bezug auf die Passage im Artikel der C____

abgewiesen, wonach sich der Berufungskläger mit einer umfassenden Verschwörung

gegen seine Person konfrontiert sehe (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.5).

Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers (Berufung, Rz 20) geht aus

dem von ihm monierten Artikel keine Tatsachenbehauptung hervor, wonach der

Berufungskläger ein Spinner sei und sich das alles einbilde. Es besteht daher

auch kein Anlass zur Publikation einer Feststellung des Berufungsklägers,

wonach sowohl das Europäische Parlament als auch ausländische Anwaltsverbände seine

Sicht der Dinge hinsichtlich dieser Verschwörung (recte: Mobbing) untersuchen

bzw. teilen würden und insbesondere die ausländischen Anwaltsverbände derzeit

prüfen würden, über die Europäischen Anwaltsverbände CCBE und FBE

internationale Unterstützung gegen das gegen ihn gerichtete Mobbing seitens von

Teilen der bernischen Justiz beizuziehen und dass ein ausländischer

Anwaltsverband bereits erklärt habe, einen entsprechenden Antrag zu stellen,

der sich wegen den Corona bedingten Umständen allerdings etwas verzögert habe.

Der Berufungskläger kann nicht aufzeigen, gegenüber welchen (anderslautenden)

Tatsachenbehauptungen im monierten Artikel diese Ausführungen als ab-weichende

Tatsachenbehauptungen im Sinn einer Gegendarstellung qualifiziert werden

sollten. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass der Berufungskläger mit

dem von ihm verlangten Text seinerseits neue Tatsachenbehauptungen aufstellt

das im Artikel aufgegriffene Thema signifikant erweitert, womit der Grundsatz "Tatsache

gegen Tatsache" hier nicht erfüllt ist. Der Berufungskläger vermag weder

eine unzutreffende Sachverhaltsfeststellung noch eine unrichtige

Rechtsanwendung aufzuzeigen.

5.4 Der

Berufungskläger vermag auch in Bezug auf die Prüfung des dritten Gegendarstellungsabsatzes

durch das Zivilgericht keine Mängel aufzuzeigen. Wenn der Berufungskläger in

einem "Gegendarstellungstext" ausführen möchte, dass ein im monierten

Artikel aufgeführte Zitat des Berufungsklägers nicht im Zusammenhang mit dem

Fall D____ erfolgt sei, müsste er dafür darlegen, dass im streitbezogenen

Artikel tatsächlich eine anderslautende Tatsachenbehauptung enthalten war. Der

Berufungskläger vermag aber auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen, dass

in dem von ihm beanstandeten Artikel die Behauptung aufgestellt worden ist, das

Zitat sei im Zusammenhang mit dem Fall D____ erfolgt. Der Satz "Mit seinen

massiven Ausfällen gegen Funktionsträger («an Niedertracht wohl nur schwerlich

zu übertreffen») müssen sich die Berner allerdings nicht mehr

auseinandersetzen, da sie ihm die Anwaltszulassung entzogen haben." steht offensichtlich

nicht im Zusammenhang mit der Verteidigung von Herrn D____ durch den Berufungskläger.

Es geht vielmehr um die Auseinandersetzung des Berufungsklägers mit den

bernischen Behörden und Gerichten um den Entzug seiner Anwaltszulassung. Die

vom Berufungskläger verlangte Publikation eines Textes, wonach das Zitat aus

einem im Internet einsehbaren Interview über das Mobbing seiner Person stamme,

wobei sich dieser Satz gegen einen der Hauptakteure am Obergericht des Kantons

Bern richte (Berufung, Rz 22), bezieht sich somit nicht auf eine

anderslautende Tatsachenbehauptung im monierten Artikel. Entgegen den Ausführungen

des Berufungsklägers lässt sich sein Anliegen der Publikation eines solchen –

nun eventualiter auch zu kürzenden – Textes über das angebliche Mobbing gegen

seine Person und seine Vorwürfe gegen einen Oberrichter des Kantons Bern nicht

als Wahrnehmung des Gegendarstellungsanspruchs qualifizieren. Auch hier geht es

dem Berufungskläger offensichtlich darum, das Instrument der Gegendarstellung

dafür zu benutzen, seine gegenüber der bernischen und schweizerischen Justiz bei

verschiedenen Stellen vorgebrachten Vorwürfe in einem "Gegendarstellungstext"

in der C____ veröffentlichen zu können. Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt,

dass dieses Anliegen nicht auf dem Weg der Gegendarstellung durchgesetzt werden

kann (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.6).

5.5 Da

das Zivilgericht mit zutreffender Begründung die Anordnung der Publikation des

vom Berufungskläger verlangten Gegendarstellungstextes in Anwendung der

einschlägigen Gesetzesbestimmungen von Art. 28g ff. ZGB abgewiesen hat, bestand

keine Veranlassung zu einer weitergehenden Prüfung eines solchen Anspruchs aus

Art. 8 EMRK. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers

(Berufung, Rz 24 ff.) stellt die Abweisung seines Gesuchs um

Anordnung der Publikation einer Gegendarstellung gemäss der vorgenannten Bestimmung

keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK geschützte Recht des

Berufungsklägers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar. Das

Zivilgericht hat dem von dieser Bestimmung mitumfassten Anspruch auf Achtung

des Rufs (dazu Villiger, Handbuch

der Europäischen Menschenrechtskonvention, 3. Auflage, Zürich 2020, Rz 663

mit weiteren Hinweisen) im angefochtenen Entscheid angemessen und zutreffend

Rechnung getragen, auch wenn es sich in diesem Zusammenhang nicht explizit auf

Art. 8 EMRK bezogen hat. Insbesondere hat es in E. 4.4.2 seines

Entscheids festgehalten, dass ein ungünstiges Bild über den betroffenen Anwalt

entstehen könne, wenn durch den monierten Text der Eindruck erweckt werde, dass

er die Ansichten seines Klienten ohne Reflexion übernommen habe. Denn von

Anwälten würde erwartet, dass sie sich gegenüber Klienten und deren

Anschauungen in einem gesunden Mass professionell abgrenzten und sich ihre

Einschätzung bezüglich Justizsystem aufgrund ihrer eigenen fachlichen Erfahrung

bildeten. Dass das Zivilgericht gleichwohl den Anspruch auf eine

Gegendarstellung abgelehnt hat, lag daran, dass der Berufungskläger eine

sachgerechte Kürzung des anbegehrten Gegendarstellungstextes ausdrücklich

abgelehnt hatte. Das Gegendarstellungsrecht fällt im Übrigen nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in den

Anwendungsbereich von Art. 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit) (vgl. Melnychuk

v. Ukraine [dec.], Nr. 28743/03, ECHR 2005-IX, § 2). Der Berufungskläger

hat aber weder im vorinstanzlichen Verfahren noch mit der Berufung geltend

gemacht, dass die Regelung dieser Frage in den Bestimmungen von Art. 28g ff.

ZGB den Vorgaben von Art. 10 EMRK nicht entsprechen würde. Ein Verstoss

gegen Art. 10 EMRK ist auch nicht zu erkennen.

6.

Aus den

vorgenannten Gründen ist die Berufung abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des

Verfahrens hat der Berufungskläger die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Berufungskläger ist aber für das

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Daher gehen die

auf CHF 750.– festzusetzenden Gerichtskosten (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 12

Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) zu Lasten der

Gerichtskasse. Der Berufungskläger ist zur Nachzahlung der vom Staat

entrichteten Gerichtskosten verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist

(Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. April 2021 (V.2020.718) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 750.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Die Nachzahlung

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.