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Entscheid

ZB.2021.36

Kostenvorschuss

4. November 2021Deutsch3 min

(Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.36

ENTSCHEID

vom 4. November 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Ehemann

gegen

B____

Berufungsbeklagte

Wohnort bekannt

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Juni 2021

betreffend Kostenvorschuss

Erwägungen

A____ (Berufungskläger)

wandte sich mit Schreiben vom 9. August 2021 (Datum der Postaufgabe) an das

Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beanstandet er einen Entscheid des

Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 betreffend Getrenntleben. Das Zivilgericht

leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt

weiter zur allfälligen Behandlung als Berufung (Verfügung vom 24. August 2021).

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben vom 9. August

Sachverhalt

2021 vorläufig als Berufung entgegen und forderte den Berufungskläger auf, bis

am 27. September 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten

(Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per

Einschreiben zugesandt. Der Berufungskläger holte die Sendung nicht ab, so dass

sie die Schweizerische Post am 15. September 2021 an das Appellationsgericht

retournierte. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nachdem der Kostenvorschuss

beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem

Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2021 eine nicht erstreckbare

Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des

Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei

Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde

nicht eingetreten würde. Auch diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt,

vom Berufungskläger nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und

dem Appellationsgericht am 29. Oktober 2021 retourniert. Sie gilt ebenfalls als

zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Berufungskläger leistete den

Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb

im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist

der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Erwägungen

Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 (EA.2021.15460) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.