ZB.2021.36
Kostenvorschuss
4. November 2021Deutsch3 min
(Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2021.36
ENTSCHEID
vom 4. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Ehemann
gegen
B____
Berufungsbeklagte
Wohnort bekannt
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juni 2021
betreffend Kostenvorschuss
Erwägungen
A____ (Berufungskläger)
wandte sich mit Schreiben vom 9. August 2021 (Datum der Postaufgabe) an das
Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beanstandet er einen Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 betreffend Getrenntleben. Das Zivilgericht
leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt
weiter zur allfälligen Behandlung als Berufung (Verfügung vom 24. August 2021).
Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts nahm das Schreiben vom 9. August
Sachverhalt
2021 vorläufig als Berufung entgegen und forderte den Berufungskläger auf, bis
am 27. September 2021 einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.– zu leisten
(Verfügung vom 2. September 2021). Diese Verfügung wurde dem Berufungskläger per
Einschreiben zugesandt. Der Berufungskläger holte die Sendung nicht ab, so dass
sie die Schweizerische Post am 15. September 2021 an das Appellationsgericht
retournierte. Die Sendung gilt als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nachdem der Kostenvorschuss
beim Appellationsgericht nicht eingegangen war, setzte der Verfahrensleiter dem
Berufungskläger mit Verfügung vom 29. September 2021 eine nicht erstreckbare
Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung zur Leistung des
Kostenvorschusses; gleichzeitig drohte er dem Berufungskläger an, dass bei
Nichteinhaltung dieser Frist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde
nicht eingetreten würde. Auch diese Verfügung wurde per Einschreiben versandt,
vom Berufungskläger nach Verlängerung der Aufbewahrungsfrist nicht abgeholt und
dem Appellationsgericht am 29. Oktober 2021 retourniert. Sie gilt ebenfalls als
zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Der Berufungskläger leistete den
Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Auf die Berufung ist deshalb
im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet. Zuständig für den vorliegenden Entscheid ist
der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter (§ 44 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Erwägungen
Zivilgerichts vom 22. Juni 2021 (EA.2021.15460) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.