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Entscheid

ZB.2021.37

Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB) (BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022)

23. November 2021Deutsch46 min

zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Weiter vereinbarten

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.37

ENTSCHEID

vom 23. November 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Gesuchsbeklagter

B____

Berufungsklägerin

[...] Gesuchsbeklagte

p. Adr. [...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter

4001

Basel Gesuchsteller

vertreten durch Amt für

Sozialbeiträge Basel-Stadt,

Grenzacherstrasse 62, Postfach

28, 4005 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2021

betreffend Anweisung an den

Arbeitgeber (Art. 291 ZGB)

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit einer in

einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des

Kantons Basel-Stadt abgeschlossenen Vereinbarung vom 10. Dezember 2013

verpflichtete sich A____ (nachfolgend Berufungskläger), für seine am [...]

geborene Tochter B____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Wirkung ab

1. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.–

zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Weiter vereinbarten

der Berufungskläger und die Berufungsklägerin darin, dass im Übrigen eine von

der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung vom 22. Juni 2010

bestehen bleibe. Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Berufungsbeklagter),

vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, bevorschusst die

Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit dem 1. Februar 2014. C____

(nachfolgend Kindsmutter), erteilte dem Berufungsbeklagten am 11. März

2014 für die Kinderunterhaltsbeiträge eine Inkassovollmacht und unterzeichnete

eine Abtretungserklärung im Umfang einer allfälligen Bevorschussung.

Mit Gesuch vom

25. Mai 2021 gelangte der Berufungsbeklagte an das Zivilgericht des

Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei die Gemeindeverwaltung [...]

anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers per

sofort monatlich CHF 250.– zuzüglich Kinderzulagen an das Amt für Sozialbeiträge,

Alimentenhilfe, 4005 Basel, zu Gunsten der Kindsmutter, zu überweisen. Mit

Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragten der Berufungskläger und die

Berufungsklägerin, es sei auf das Gesuch vom 25. Mai 2021 nicht einzutreten.

Eventualiter sei es abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 hielt

der Berufungsbeklagte an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021

ersuchte der Berufungskläger um Fristverlängerung zur Einreichung einer Duplik.

Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Berufungskläger

darauf hin, dass ihm gar keine Frist gesetzt worden war. Mit Entscheid vom

5. Juli 2021 hiess das Zivilgericht das Gesuch vom 25. Mai 2021

vollumfänglich gut und auferlegte dem Berufungsbeklagten die Gerichtskosten.

Gegen diesen

Entscheid erhoben der Berufungskläger sowie die Berufungsklägerin mit Eingabe

vom 30. August 2021 Berufung. Darin wird beantragt, es sei der

angefochtene Entscheid des Zivilgerichts mangels örtlicher Zuständigkeit

aufzuheben und das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei das vorliegende

Verfahren zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob durch die Zivilgerichtspräsidentin

rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt worden sei. Mit Eingaben

vom 16. und 21. September 2021 beantragt die Berufungsklägerin die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit

Stellungnahme vom 28. September 2021 beantragt die Zivilgerichtspräsidentin

sinngemäss die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom

29. September 2021 beantragt auch der Berufungsbeklagte die Abweisung der

Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des

Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anweisung

des Schuldners gemäss Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte

Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer

definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt, sowie um einen materiellen

Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; BGE 145 III 255 S. 257 E. 3.2, 137 III

193.

E. 1.2 S. 196 f.; BGer 5A_627/2014 vom 17. Oktober 2014

E. 1.1; KGer GR ZK1 21 66 vom 27. August 2021 E. 1.1) und nicht

um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinn von Art. 335 ff. bzw.

Art. 309 lit. a ZPO. Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit

Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche

Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss

Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden

vorausgesetzte Streitwert von CHF 10‘000.– erreicht.

1.2

Über

Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB wird gemäss Art. 302 Abs. 1

lit. c ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist

unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der

Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.

Zur Beurteilung

der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88

Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG

154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist

umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2;

Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,

Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

1.3

Im

vorliegenden Verfahren beantragt der Berufungsbeklagte, die Arbeitgeberin des

Berufungsklägers sei anzuweisen, dem Berufungskläger geschuldete Zahlungen

teilweise an den Berufungsbeklagten zu leisten. Die Berufungsklägerin ist nicht

Partei dieses Verfahrens. Die Stellungnahme vom 7. Juni 2021 im

erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Berufungskläger als Gesuchsgegner und von

der Berufungsklägerin als Gesuchsgegnerin eingereicht. Das Zivilgericht wies

den Berufungskläger mit Verfügung vom 10. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass

die Berufungsklägerin nicht Verfahrenspartei ist. Zur Einlegung eines

Rechtsmittels sind grundsätzlich nur die am erstinstanzlichen Verfahren

beteiligten Parteien legitimiert (Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich

2019, § 25 N 30). Dritte sind nur legitimiert, wenn der erstinstanzliche

Entscheid ihre Rechtsposition unmittelbar berührt, wobei vorliegend

offenbleiben kann, ob in diesem Fall nur die Beschwerde oder unter Umständen auch

die Berufung offensteht (vgl. Reetz,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 88). Der angefochtene Entscheid berührt

die Rechtsposition der Berufungsklägerin nicht unmittelbar, weil die Anweisung

nur die Forderung des Berufungsklägers gegenüber seiner Arbeitgeberin betrifft

und die Berufungsklägerin an dieser Forderung nicht beteiligt ist. Allfällige

mittelbare tatsächliche Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die

Berufungsklägerin genügen zur Begründung ihrer Legitimation nicht. Aus den

vorstehenden Gründen ist auf die Berufung der Berufungsklägerin mangels

Legitimation nicht einzutreten.

1.4

Für

Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt gemäss Art. 296 ZPO

die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und die Offizialmaxime (Abs.

3). Jedenfalls wenn ein minderjähriges Kind Gläubiger der Unterhaltsforderungen

ist, gilt diese Bestimmung auch für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB

(vgl. Steiner, Die Anweisungen an

die Schuldner, Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 790–792 und 811). Fraglich ist

jedoch, ob der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz auch dann zur Anwendung

gelangen, wenn die Schuldneranweisung von einem Gemeinwesen verlangt wird, das

gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Ansprüche des Kinds subrogiert ist, weil es

für seinen Unterhalt aufkommt. Gemäss der Botschaft dient Art. 291 des

Entwurfs der ZPO dem Kindeswohl (Botschaft 2006, S. 7366). Das

Gemeinwesen, das in den Anspruch des Kinds subrogiert ist, ist prozessual nicht

schutzbedürftig (BGE 139 III 368 E. 3.4 S. 378). Da im Fall der Subrogation

gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ohnehin das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds

aufkommt und der Entscheid über die Schuldneranweisung keinen Einfluss auf die

Höhe des Unterhaltsbeitrags hat, besteht bei einem Gesuch des subrogierten

Gemeinwesens auch kein erhöhtes Schutzbedürfnis des Kinds. Damit beziehen sich

Art. 295 Abs. 1 und 3 ZPO nach ihrem Zweck nicht auf Gesuche von

subrogierten Gemeinwesen um separate Anweisungen an den Schuldner. Solche

Gesuche sind daher in teleologischer Reduktion vom Geltungsbereich von Art. 295

Abs. 1 und 3 ZPO auszunehmen. Damit gelten gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungs-

und der Untersuchungsgrundsatz. Diese Auffassung wird in der neueren Lehre in

Betracht gezogen (vgl. Steiner,

a.a.O., N 792) und entspricht der Lehre zum früheren Recht (vgl. Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997

[nachfolgend Hegnauer, Berner Kommentar],

Art. 279/280 ZGB N 95). Aus ähnlichen Gründen wird in Rechtsprechung und Lehre

die Ansicht vertreten, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO seien in teleologischer

Reduktion auf Unterhaltsklagen von volljährigen Kindern nicht anzuwenden (vgl.

OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. 14; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember

2014.

E. III.2.1 f., in: ZR 2015 Nr. 77 S. 297, 298; OGer ZH LZ150002 vom 7.

Juli 2015 E. 3.1 und 3.3; Haldy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 55 CPC N 16 und

Art. 58 CPC N 10; vgl. für Art. 296 Abs. 3 ZPO auch BGer 5A_524/2017

vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; Aeschlimann/Schweighauser,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern

2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 52; differenzierend Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 633 ff.

[für die Geltung von Art. 296 Abs. 1 und gegen die Geltung von Art. 296 Abs. 3]

und wohl auch Staehelin/Bachofner,

in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 10 N 12 und 32 sowie § 21 N 95 ; a. M. KGer FR 101 2019 196 vom 5.

März 2020 E. 12, in: FZR 2020 S. 33, 34 ff.; KGer FR 101 2020 246 vom

4.

August 2020 E. 1.5; KGer SG FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 295 ZPO N 6 und Art. 296 ZPO N 5; Schweighauser,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern

2017, Anh. ZPO Art. 296 N 4 und Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Vorbemerkungen zu den Art. 295–304 N 4 und Art. 296 N 4 [alle für die Geltung

von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO für Unterhaltsklagen volljähriger Kinder]; KGer

BL 400 2011 364 vom 20. März 2012 E. 2 [für die Geltung von Art. 296 Abs. 1

ZPO]).

2.

2.1

Der

Berufungskläger macht sinngemäss geltend, auf das Gesuch des Berufungsbeklagten

sei mangels örtlicher Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt nicht

einzutreten (vgl. Berufung Ziff. 1–9).

2.2

Sowohl

das Zivilgericht als auch die Parteien sind der Ansicht, dass sich die örtliche

Zuständigkeit für ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach

Art. 339 Abs. 1 ZPO bestimmt (angefochtener Entscheid E. 1; Berufung Ziff. 1

und 6 f.; Berufungsantwort Ziff. 2a). Dies ist unrichtig. Nach der

Rechtsprechung handelt es sich bei einem Verfahren, das ein solches Gesuch zum

Gegenstand hat, nicht um ein vollstreckungsrechtliches, sondern um ein

materiell-rechtliches Verfahren (vgl. oben E. 1.1). Dementsprechend hielt

das Bundesgericht in einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil fest,

dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291

ZGB nach Art. 26 ZPO bestimmt (BGE 145 III 255 E. 5.4 S. 262 f. und E. 5.6

S. 266). Weder das Zivilgericht noch die Parteien nennen irgendwelche Gründe,

weshalb von diesem eingehend begründeten Urteil abgewichen werden sollte.

2.3

2.3.1

Der

Berufungsbeklagte macht geltend, er bevorschusse die Kindesunterhaltsbeiträge

(Gesuch Ziff. I.3). Ob der Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge

bevorschusst hat, ist sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts als auch für

die Begründetheit des Gesuchs von Bedeutung und es besteht zumindest eine

gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte die

Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat. Unter diesen Umständen ist

für den Entscheid über die Zuständigkeit davon auszugehen, dass der

Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat, und

ist erst im Rahmen des Entscheids über die Begründetheit des Gesuchs zu prüfen,

ob tatsächlich eine wirksame Bevorschussung vorliegt (vgl. zur Prüfung

doppelrelevanter Tatsachen BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156, 134 III 27 E. 6.2.2

S. 35; Grollimund, in:

Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,

§ 9 N 33a).

2.3.2

Kommt

das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch

gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei

diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der

Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst

insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in:

Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die

gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die

Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp,

a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine

Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10),

und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26

ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um

Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am

Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge

öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich

ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB

auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons

Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der

Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.

2.3.3

Aus

den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht seine örtliche Zuständigkeit im

Ergebnis entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zu Recht bejaht. Die

Ausführungen des Berufungsklägers zur örtlichen Zuständigkeit (Berufung Ziff. 1–8)

betreffen ausschliesslich die gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO relevanten Umstände

und gehen damit an der Sache vorbei (vgl. oben E. 2.2).

3.

3.1

Mit

Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Stellungnahme

der Berufungskläger vom 7. Juni 2021. Am 18. Juni 2021 verfügte die

Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16.

Juni 2021 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Gemäss den

unwiderlegbaren Angaben des Berufungsklägers wurde die Verfügung mit der

Stellungnahme des Berufungsbeklagten dem Berufungskläger am 19. Juni 2021

zugestellt (Eingabe vom 8. Juli 2021 Ziff. 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021

ersuchte der Berufungskläger das Zivilgericht um eine Fristerstreckung von 14

Tagen zur Einreichung einer Duplik. Dieses Gesuch wurde am 29. Juni 2021 der

schweizerischen Post übergeben und ging am 30. Juni 2021 beim Zivilgericht ein.

Am 2. Juli 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe des

Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis

zugestellt werde und der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten ergehe.

Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Postauf­gabe: 8. Juli 2021; Eingang beim

Zivilgericht: 9. Juli 2021) nahmen die Berufungskläger unter dem Titel «Duplik»

Stellung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 (Eingabe

vom 8. Juli 2021 Ziff. 20 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ersuchten sie das

Zivilgericht um Wiederherstellung der Frist für die Duplik und Berücksichtigung

ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021. Diese Eingabe wurde vom Zivil­gericht als

Antrag auf schriftliche Begründung seines Entscheids vom 5. Juli 2021

entgegengenommen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IX).

3.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie

Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines

Gerichtsverfahrens das Recht, von allen bei Gericht eingereichten

Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.). Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein

zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt

oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt

worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Dabei wird erwartet, dass eine

Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zugestellt erhält und dazu

Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest die Ansetzung einer

Frist beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe

verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.

2.3.2). In der Regel muss das Gericht der Partei für eine Stellungnahme

mindestens zehn Tage Zeit lassen, wobei die Stellungnahme spätestens am letzten

Tag dieser Frist beim Gericht eintreffen muss (vgl. BGer 5D_81/2015 vom

4.

April 2016 E. 2.3.3 f.; Oberhammer/Weber,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auf­lage, Basel 2021, Art.

53.

N 6a). Im summarischen Verfahren kann diese Wartefrist noch kürzer sein

(vgl. Jent-Sørensen, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 253

N 7; Oberhammer/Weber, a.a.O.,

Art. 53 N 6a). Grundsätzlich hätte die Zivilgerichtspräsidentin somit

davon ausgehen dürfen, der Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme zur

Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 verzichtet, nachdem bis

am 29. Juni 2021 keine Eingabe des Berufungsklägers eingegangen war. Unter

Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls war eine

solche Annahme jedoch entgegen der Ansicht der Zivilgerichtspräsidentin (vgl.

Hinweis auf der Verfügung vom 2. Juli 2021) unzulässig.

Art. 29 Abs. 1

BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Waffengleichheit (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Vor Art. 52–58

N 2; Waldmann, in: Basler

Kommentar, Art. 29 BV N 19). Der Grundsatz der Waffengleichheit umfasst

insbesondere das Recht aller Parteien, ihre Anliegen unter den gleichen

Bedingungen vortragen zu können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2 Auf­lage, Zürich 2015, N 220). Am 10. Juni 2021

verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des

Berufungsklägers vom 7. Juni 2021 zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom

20.

Mai 2021 dem Berufungsbeklagten zugestellt werde mit einer einmal erstreckbaren

Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Aufgrund

dieser Verfügung durfte der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz der

Waffengleichheit davon ausgehen, dass für die Stellungnahme zur Stellungnahme

des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 auch ihm eine einmal erstreckbare

Frist von 14 Tagen zusteht, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht

(vgl. Berufung Ziff. 13; Eingabe vom 14. Juli 2021). Folglich durfte die

Zivilgerichtspräsidentin am 30. Juni 2021 noch nicht davon ausgehen, der

Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hätte seine Eingabe

vom 29. Juni 2021 vielmehr als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur

Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 und

als Gesuch um Erstreckung dieser Frist entgegennehmen und die betreffenden

Gesuche gutheissen müssen. Da die summarische Natur des Verfahrens nach

Einschätzung der Zivilgerichtspräsidentin der Ansetzung einer einmal

erstreckbaren Frist von 14 Tagen für die Stellungnahme des Berufungsbeklagten

nicht entgegenstand, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger

gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit für seine Stellungnahme nicht

eine entsprechende Frist hätte gewährt werden sollen. Im Übrigen könnte eine

Partei in analoger Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZPO auch um ein

zusätzliches Zuwarten des Gerichts ersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist,

die Stellungnahme innert der üblichen Wartefrist einzureichen (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 253 N 7).

Der Hinweis in der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Juli 2021, es

gebe keine Frist zu verlängern, weil dem Berufungskläger keine Frist angesetzt

worden sei, geht damit an der Sache vorbei. Schliesslich wäre die Zivil­gerichtspräsidentin

nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ohnehin verpflichtet gewesen, dem

Berufungskläger von sich aus eine einmal erstreckbare Frist von 14 Tagen

zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten von 16. Juni

2021.

zu setzen. Das Gericht kann zwar ohne Anordnung eines zweiten

Schriftenwechsels bloss eine Frist zur Gewährung des Replikrechts ansetzen.

Auch in diesem Fall hat es die Parteien jedoch gleich zu behandeln (BGE 146 III 237 E. 3.2 S. 245 f.).

3.3

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht den Anspruch des

Berufungsklägers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29

Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, indem es den angefochtenen

Entscheid ohne Berücksichtigung seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 gefällt hat.

Dies wird vom Berufungskläger sinngemäss zu Recht gerügt (vgl. Berufung Ziff.

13). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt jedoch aus den

nachstehenden Gründen nicht besonders schwer: Erstens erhielt der

Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme

zum Gesuch des Berufungsbeklagten. Zweitens ändert die Berücksichtigung der

Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021 nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt

hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn die

betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittel­instanz

zu äussern, welche die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die

Vorinstanz (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.5.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.). Der

Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren eingehend zur Sache äussern

und das Appellationsgericht hat als Berufungsinstanz die gleiche Kognition wie

das Zivilgericht (vgl. oben E. 1.2). Damit wurde die Verletzung des

Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt.

4.

4.1

Mit

einem Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger, das Berufungsverfahren

sei zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob die Zivilgerichtspräsidentin

rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt habe.

4.2

Gemäss

Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die

Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden,

wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.

4.3

Zur

Begründung seines Antrags auf Sistierung des Berufungsverfahrens macht der

Berufungskläger geltend, er vermute, dass der angefochtene Entscheid

rückdatiert worden sei, um die Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021

nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Berufung Ziff. 13). Aus der Stellungnahme

der Zivil­gerichtspräsidentin im Berufungsverfahren vom 28. September 2021 und

der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin zuhanden der Staatsanwaltschaft

vom 24. September 2021 ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger

Strafanzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin eingereicht hat. Darin scheine

er zu behaupten, die Zivilgerichtspräsidentin habe den angefochtenen Entscheid

zurückdatiert. Als Datum des Entscheids ist der Zeitpunkt seiner Fällung und

nicht derjenige seiner Ausfertigung anzugeben (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 11). Gemäss der Darstellung der

Zivilgerichtspräsidentin wurde der angefochtene Entscheid am 5. Juli 2021

gefällt und nach der internen Bearbeitung durch die zuständige Kanzlei des

Zivilgerichts mit Begleitbrief am 9. Juli 2021 versandt. Eine Rückdatierung

bestreitet sie (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom

24.

September 2021 S. 1). Die Vermutung des Berufungsklägers entbehrt

jeglicher Grundlage. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das

Begleitschreiben, mit dem der Entscheid vom 5. Juli 2021 versendet worden ist,

von der Kanzlei erst am 9. Juli 2021 erstellt worden ist, in keiner Art und

Weise geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Entscheid nicht bereits am

5.

Juli 2021 gefällt. Gemäss der glaubhaften Darstellung der

Zivilgerichtspräsidentin entspricht es den üblichen Abläufen am Zivilgericht,

dass von der Fällung eines Entscheids über die Fertigstellung des eigentlichen

Entscheiddokuments bis zum Versand durch die Kanzlei sehr oft mehr als ein Tag

vergehe (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. September 2021 S.

2). Die haltlosen Verdächtigungen des Berufungsklägers bieten keinen Anlass zu

irgendwelchen weitergehenden Abklärungen des Appellationsgerichts. Mangels

jeglicher Anhaltspunkte für eine Rück­datierung erscheint es auch

ausgeschlossen, dass eine solche in einem allfälligen Strafverfahren

festgestellt wird. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Sistierung

des Berufungsverfahrens. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss

dem angefochtenen Entscheid bevorschusst der Berufungsbeklagte die

Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit dem 1. Februar 2014

(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 2.1). Dies wird vom

Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten. Er scheint aber sinngemäss

geltend machen zu wollen, die Bevorschussung sei nicht wirksam, weil die

bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht auf das für die Berufungsklägerin eröffnete

Konto, sondern auf ein Konto der Kindsmutter überwiesen wurden (vgl. Berufung

Ziff. 21 ff.). Diese Rüge ist unbegründet.

5.2

Die

Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen wird durch das kantonale Recht

geregelt (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB; BGE 143 III 177 E. 6.3.1 S. 179; Roelli, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auf­lage, Zürich 2016,

Art. 293 ZGB N 2). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist das Gesuch um

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 4 Abs. 2 lit. d der

Alimentenbevorschussungsverordung (ABVV, SG 212.200) vom nicht

leistungspflichtigen obhutsberechtigten Elternteil zu stellen. Bezüglich der

vom Berufungskläger der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist

dies die Kindsmutter. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge werden gemäss § 13 ABVV monatlich im Voraus an die anspruchs- bzw. obhutsberechtigte Person

ausbezahlt. Dabei ist es offensichtlich, dass die Auszahlung bei der

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in

Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. abis und b ABVV) an das Kind als

anspruchsberechtigte Person und bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

für minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a ABVV)

an die obhutsberechtigte Person erfolgt. Bei alternierender Obhut ist darunter

in analoger Anwendung von § 4 Abs. 2 lit. d ABVV der nicht

leistungspflichtige obhutsberechtigte Elternteil zu verstehen. Bei einer

Auszahlung an den anderen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht

nachkommt, wäre die zweckkonforme Verwendung des Vorschusses offensichtlich

nicht gewährleistet. Aus den vorstehenden Gründen hatte der Berufungsbeklagte

die bevorschussten Unterhaltsbeiträge gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht

auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen. Da das Verwaltungsrecht kein

dispositives Recht kennt (Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 33 N 1) und der

Berufungsbeklagte an der Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und dem

Berufungskläger vom 22. Juni 2010 nicht beteiligt gewesen ist, konnten der

Berufungskläger und die Kindsmutter die öffentlich-rechtliche Regelung der ABVV

mit dieser Vereinbarung nicht abändern. Daher ändert die Vereinbarung vom 22.

Juni 2010 nichts daran, dass der Berufungsbeklagte die bevorschussten

Unterhaltsbeiträge zu Recht an die Kindsmutter überwiesen hat. Dementsprechend

erwog auch das Bundesgericht, die Vorschussleistung habe an die Kindsmutter

ausbezahlt werden dürfen, weil die Berufungsklägerin hinsichtlich der

Alimentenverpflichtung des Berufungsklägers durch seine Mutter vertreten werde

(BGer 5D_89/2020 vom 18. Februar 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 16. Juni

2021] E. 3.4).

5.3

Kommt

das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, geht gemäss Art. 289 Abs.

2.

ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies

gilt insbesondere, wenn das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge wie im

vorliegenden Fall bevorschusst (BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Das Recht, die

Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, gehört zu den abtretbaren

Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 181, 137 III 193 E. 3 S. 198 ff.; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O.,

Art. 289 ZGB N 10). Wenn das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291

ZGB zu verlangen, aufgrund der Bevorschussung auf das Gemeinwesen übergegangen

ist, ist dieses aktivlegitimiert (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.9 S. 204; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O.,

Art. 291 ZGB N 4f). Die Schuldneranweisung dient dem Gemeinwesen zur

Vollstreckung der Unterhaltsforderungen, die zum Zweck des Regresses auf den

Unterhaltsschuldner auf das Gemeinwesen übergegangen sind (vgl. BGE 137 III 193

E. 3.4 S. 200 f.). Daher ist es offensichtlich, dass der Schuldner im Fall

eines Gesuchs eines Gemeinwesens entgegen dem Wortlaut von Art. 291 ZGB

nicht zur Leistung an den gesetzlichen Vertreter des Kinds, sondern zur

Leistung an das Gemeinwesen anzuweisen ist (vgl. zur Möglichkeit, den Schuldner

zur Leistung an den Zessionar anzuweisen, auch Bastons

Bulletti, in: Commentaire romand, Basel 2010, Art. 291 CC N 1).

5.4

Wie

vorstehend festgestellt worden ist (vgl. oben E. 5.1 f.), bevorschusst der

Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit vielen

Jahren. Damit sind der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin und das Recht,

eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, auf den

Berufungsbeklagten übergegangen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 (Beilage 5 zum

Gesuch vom 20. Mai 2021) teilte die Alimentenhilfe dem Berufungskläger mit,

dass sie die vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldeten

Unterhaltsbeiträge bevorschusse und dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge

rechtsgültig nur noch an die Alimentenhilfe leisten könne (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.2).

6.

6.1

Die

Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt eine Vernachlässigung der

Unterhaltspflicht durch den unterhaltspflichtigen Elternteil voraus. Die

Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben. Die Schuldneranweisung darf

nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen

ist, der unterhaltsverpflichtete Elternteil werde in Zukunft seiner

Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen (vgl. AGE ZB.2020.6

vom 18. Juni 2020 E. 5.2.1; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp,

a.a.O., Art. 291 ZGB N 4).

6.2

6.2.1

Das

Zivilgericht stellte fest, der Berufungskläger habe seit längerer Zeit die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an den Berufungsbeklagten als Gläubiger

geleistet und habe mehrfach betrieben werden müssen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.2). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Er macht

bloss geltend, die Unterhaltsbeiträge würden vom Berufungskläger «an den

Elternbund aus Vater und Mutter, mit anderen Worten: an den gesetzlichen

Vertreter, überwiesen» (Berufung Ziff. 20). Konkret bringt er vor, der

Berufungskläger sei durch Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf das Konto [...]

seiner Unterhaltspflicht nachgekommen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 5

Ziff. 9, S. 4 Ziff. 4 f. und S. 6 f. Ziff. 18). Damit gesteht er zu, dass der

Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jedenfalls nicht dem Berufungsbeklagten

als Gläubiger überwiesen hat.

6.2.2

Am

22.

Juni 2010 schlossen die Kindsmutter und der Berufungskläger eine

Vereinbarung. Ziff. 2 dieser Vereinbarung lautet folgendermassen:

«a. Die

Eltern kommen wie bisher gemeinsam je hälftig für den Unterhalt von B____

[Berufungsklägerin] auf.

b. Dem Kinde wurde bei der [...] in [...]

ein Konto eröffnet ([...]), über welches beide Eltern verfügen.

c. Jeder Elternteil bezahlt pro Monat

7,5 % seines Nettogehaltes zuzüglich allfälliger Kinderzulagen auf dieses Konto

ein.

d. Dieses Geld darf von den Eltern nur

für das Kind verwendet werden.»

Mit Beschluss

vom 9. August 2010 genehmigte die Vormundschaftsbehörde die Vereinbarung vom

22.

Juni 2010. Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers wurde die in der

Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte IBAN formlos berichtigt in [...]

(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021) und soll es sich beim in der

Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnten Konto um das Geschenksparkonto [...]

bei der [...] in [...] handeln. Die IBAN sei aufgrund eines internen

Systemwechsels erneuert worden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff.

9.

und Beilage 2 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Ob es sich beim

Geschenksparkonto tatsächlich um das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010

erwähnte Konto handelt, kann offenbleiben, weil der Berufungskläger aus den

Überweisungen auf das Geschenksparkonto ohnehin nichts zu seinen Gunsten

ableiten kann. Kontoinhaber des Kontos [...] sind der Berufungskläger und die

Kindsmutter (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Somit

handelt es sich entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (Berufung Ziff.

16, 27 f., 32 und 34 f.) nicht um ein Konto der Berufungsklägerin, sondern um

ein Konto des Berufungsklägers und der Kindsmutter, das für die

Berufungsklägerin bestimmt sein mag. Aus der eigenen Darstellung des

Berufungsklägers folgt, dass er allein über dieses Konto verfügen kann (vgl.

Stellungnahme vom 7. Juni 2021 Ziff. 11 sowie Beilagen 2 und 3 zur

Stellungnahme vom 7. Juni 2021).

6.2.3

Am

10.

Dezember 2013 schlossen die Berufungsklägerin, vertreten durch die

Kindsmutter, und der Berufungskläger in einem Schlichtungsverfahren in

Abänderung von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 eine Vereinbarung.

Die Ziffern 1 und 5 dieser Vereinbarung lauten folgendermassen:

«1. Der Vater bezahlt an

den Unterhalt des Kindes B____, geb. am [...] mit Wirkung ab 1. Dezember 2013

einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 zuzüglich

allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung

mindestens aber bis zur Volljährigkeit.

[…]

5.

Im Übrigen bleibt die

Vereinbarung vom 22. Juni 2010, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde am 9.

August 2010, bestehen.»

Zufolge Annahme

dieses Vergleichs schrieb die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren mit

Entscheid vom 18. Dezember 2013 als erledigt ab.

6.2.4

Es

fragt sich, ob mit der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 die gesamte Ziff. 2

der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 (so wohl KGer BL 410 14 275 vom

20.

Januar 2015 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 3) oder

zumindest die gesamte Ziff. 2 lit. c betreffend den Unterhaltsbeitrag des

Berufungsklägers aufgehoben worden ist, oder ob die Verpflichtung zur Einzahlung

auf das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte Konto gemäss Ziff. 2

lit. c dieser Vereinbarung aufgrund des Vorbehalts in Ziff. 5 der Vereinbarung

vom 10. Dezember 2013 auch für den Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Vereinbarung

gilt (so der Berufungskläger [vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff. 7

und S. 4 Ziff. 4 f. sowie Berufung Ziff. 21 ff.]). Diese Frage kann

offenbleiben, weil der Berufungskläger selbst aus der grundsätzlichen

Weitergeltung der Verpflichtung zur Einzahlung auf das in der Vereinbarung vom

22.

Juni 2010 erwähnte Konto nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.

6.2.5

Gemäss

dem Auszug des Kontos [...] vom 3. Mai 2021 zahlte der Berufungskläger für Mai

2019.

bis Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat auf dieses Konto

ein. Am 27. Januar 2020 und am 3. Juni 2021 hob der Berufungskläger von diesem

Konto je CHF 5'000.– ab. Gemäss seiner Darstellung zahlte er diese Beträge

gleichentags zuhanden der Alimentenhilfe an das Betreibungsamt ein (Beilagen 2

und 3 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021; vgl. Stellungnahme vom 7. Juni

2021.

S. 4 Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung

Ziff. 21–32) kann aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 nicht

geschlossen werden, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge trotz der

Legalzession weiterhin mit befreiender Wirkung auf das Konto [...] hätte

einzahlen können oder gar müssen. Ziff. 2 lit. c der Vereinbarung vom 22. Juni

2010.

regelt höchstens die Modalitäten der Erfüllung der Forderung der

Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 1 der

Vereinbarung vom 10. Dezember 2013. Die Regelung, dass die

Unterhaltsbeiträge auf das für die Berufungsklägerin eröffnete Konto

einzuzahlen sind, konnte höchstens solange Geltung beanspruchen, als die

Berufungsklägerin auch Gläubigerin der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gewesen

ist. Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger zusammen mit der Kindsmutter

Inhaber des Kontos [...] und kann er allein über dieses Konto verfügen. Nachdem

die Gläubigerstellung aufgrund der Abtretung von der Berufungsklägerin auf den

Berufungsbeklagten übergegangen ist, konnten die Forderungen auf die

Unterhaltsbeiträge daher offensichtlich nicht mehr durch Einzahlungen auf

dieses Konto erfüllt werden. Somit hat der Berufungskläger die

Unterhaltsbeiträge mit der Überweisung auf das Konto [...] nicht mit

befreiender Wirkung bezahlt (vgl. dazu auch BGer 5D_150/2016 vom 11. Januar

2017.

[Beilage 4 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 2.3; Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West 160 17 1908 V vom 21. August 2017 [Beilage 5 zur

Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 18 f. und Zivilkreisgericht

Basel-Landschaft West 160 19 3043 I vom 16. Januar 2020 [Beilage 7 zur

Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 5).

6.3

Weiter

stellte das Zivilgericht fest, es sei davon auszugehen, dass der

Berufungskläger auch inskünftig seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen werde

(angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine

Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten weiterhin

bestreitet (vgl. Berufung Ziff. 20 ff.), bestätigt die Richtigkeit dieser

Feststellung.

6.4

Der

Berufungskläger bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen der Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge in

Frage zu stellen. Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen

des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).

6.5

Der

Berufungskläger scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, die

Berufungsklägerin werde um den ihr zustehenden Barunterhalt gebracht und die

Berufungskläger würden diskriminiert, wenn der Berufungsbeklagte die bevorschussten

Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers der Kindsmutter ausbezahlt und der

Arbeitgeber des Berufungsklägers angewiesen wird, den Lohn des Berufungsklägers

in Höhe der von diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge dem Berufungsbeklagten

zu überweisen (vgl. Berufung Ziff. 29 und 33 f.). Diese Rüge ist unbegründet.

Selbstverständlich hat die Kindsmutter die betreffenden Beträge als gesetzliche

Vertreterin der Berufungsklägerin für deren Unterhalt zu verwenden. Damit kommt

die Berufungsklägerin in den Genuss des ihr zustehenden Barunterhalts. Soweit der

Berufungskläger geltend machen will, die Kindsmutter verwende die betreffenden

Beträge nicht im Interesse der Berufungsklägerin, sondern im eigenen Interesse

(vgl. Berufung Ziff. 11 und 37), entbehrt seine Behauptung jeglicher

Grundlage. Die Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 beruht auf der Annahme,

dass der Berufungskläger die Berufungsklägerin gemäss der Vereinbarung vom 22.

Juni 2010 an ca. drei Tagen pro Woche betreut (Ziff. 2). Trotz dieser Betreuung

verpflichtete sich der Berufungskläger, an den Unterhalt der Berufungsklägerin

einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.– zuzüglich allfälliger Kinder-

und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 1). Die Schuldneranweisung ändert

nichts daran, dass der Berufungskläger unverändert nur diesen

Barunterhaltsbeitrag schuldet.

6.6

Die

Frage der Verwendung der vom Berufungsbeklagten in der Vergangenheit vom

Berufungskläger erhältlich gemachten Unterhaltsbeiträge ist nicht Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des

Berufungsklägers (Berufung Ziff. 35–37) nicht einzutreten ist.

6.7

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht die Arbeitgeberin des

Berufungsklägers zu Recht angewiesen hat, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben

des Berufungsklägers den Betrag der Kinderunterhaltsbeiträge abzuziehen und an

den Berufungsbeklagten zu überweisen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge ist die

Schuldneranweisung daher zu bestätigen.

7.

7.1

Mit

seinem Gesuch vom 20. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte, die

Arbeitgeberin des Berufungsklägers sei anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder

anderen Guthaben des Berufungsklägers «monatlich CHF 250.– zuzüglich

Kinderzulagen» an die Alimentenhilfe zu überweisen. Mit dem angefochtenen

Entscheid wird die Arbeitgeberin des Berufungsklägers angewiesen, vom Lohn-

und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag des monatlichen

Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin von CHF 250.– «zuzüglich

Kinderzulagen» abzuziehen. Damit hat der Berufungsbeklagte die

Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen beantragt und hat das

Zivilgericht die Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen

angeordnet. Aus dem Umstand, dass auf dem Deckblatt des Entscheids als

Gegenstand nur «Lohnanweisung (Unterhaltsbeiträge)» genannt wird, kann entgegen

der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 15) nichts Gegenteiliges

geschlossen werden.

7.2

In

den Marginalien von Art. 285 und Art. 285a ZGB wird zwischen dem Beitrag der

Eltern und anderen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen

unterschieden. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem

unterhaltpflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum

Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Familienzulagen umfassen insbesondere die

Kinderzulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über

die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG,

SR 836.2]). Gemäss § 2 Abs. 1 ABVV wird Bevorschussung geleistet für Unterhaltsbeiträge

von Kindern gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, abis und b ABVV. Kinderzulagen

werden gemäss § 2 Abs. 2 ABVV nicht bevorschusst. Aus den vorstehenden

Regelungen ergibt sich zweifelsfrei, dass jedenfalls im vorliegend relevanten

Kontext zwischen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen unterschieden werden

muss und diese entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (Berufungsantwort

Ziff. 2.b) nicht als Bestandteil jener betrachtet werden können, wie der

Berufungskläger zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 15).

7.3

Betreffend

die Kinderzulagen sind mehrere Forderungen zu unterscheiden. Zunächst hat ein

Elternteil als Arbeitnehmer bei gegebenen Voraussetzungen gegenüber der

zuständigen Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Kinder­zulagen (vgl.

Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG; Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth,

Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 15 N 15). Die Kinderzulagen werden dem

Elternteil als Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15

Abs. 2 FamZG). Dieser ist aber gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich

nicht Schuldner der Kinderzulagen, sondern bloss Zahlstelle der

Familienausgleichskasse. Bei unterbliebener Zahlung kann er die Kinderzulage

daher nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Reichmuth, a.a.O., Art. 15 N 14 f. und Art. 25 N 26). Gemäss

Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Kinderzulagen, die dem unterhaltspflichtigen

Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.

Diese Bestimmung begründet eine privatrechtliche Forderung des Kinds gegenüber

dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen (vgl. zur

zivilrechtlichen Natur der Verpflichtung BGE 134 V 15 E. 2.3.5 S. 19). Gemäss

Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die zur Zahlung von

Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen zusätzlich

zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Die Rechtsnatur dieser Bestimmung ist

umstritten. Nach einer Ansicht ist Art. 8 FamZG eine privatrechtliche

familienrechtliche Norm, weil sie das Verhältnis zwischen dem

unterhaltspflichtigen Empfänger der Kinderzulagen und dem

unterhaltsberechtigten Kind regelt (Widmer,

Kindesunterhalt und Kinderzulagen gemäss FamZG, in: Jusletter 20. Juli 2009, N

20.

und 43). Ein anderer Autor qualifiziert Art. 8 FamZG ohne jegliche

Begründung als öffentlich-rechtliche Regelung (Kieser,

in: Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 8 N 4 f.

und 7). Der Umstand, dass sich Art. 8 FamZG in einem

sozialversicherungsrechtlichen Rahmengesetz befindet (vgl. dazu Widmer, a.a.O., N 16 und 43), genügt

jedenfalls nicht zur Begründung dieser Qualifikation, weil zur Beantwortung der

Frage, ob ein Rechtssatz öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur

ist, nicht auf das formelle Kriterium abgestellt werden darf, ob der Erlass,

der den betreffenden Rechtssatz enthält, öffentlich-rechtlicher oder

privatrechtlicher Natur ist (vgl. zur Unmassgeblichkeit dieses Kriteriums Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 220). Mangels

Entscheidwesentlichkeit kann die Qualifikation von Art. 8 FamZG im vorliegenden

Fall offen bleiben.

7.4

Gemäss

Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das

Gemeinwesen über. Es fragt sich, ob die Forderung des Kinds gegenüber dem

unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen von dieser

Bestimmung erfasst wird. Der Begriff des Unterhaltsanspruchs in Art. 289 Abs. 2

ZGB bezieht sich auf den Geldunterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 1 ZGB

(vgl. Hegnauer, Zum Umfang

der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, in: ZVW 1999

S. 18 [nachfolgend Hegnauer,

ZVW], 19; Hegnauer, in: Berner

Kommentar, 1997 [nachfolgend Hegnauer,

Berner Kommentar], Art. 289 ZGB N 81). Wenn der Unterhalt wie üblich periodisch

entrichtet wird, besteht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB

in der Forderung auf Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 285 ZGB. Die in

Art. 285a Abs. 1 ZGB genannten Leistungen wie insbesondere Kinderzulagen sind

zwar auch für den Unterhalt des Kinds bestimmt. Die Forderung des Kinds auf

Unterhaltsbeiträge und die Forderung des Kinds auf Weiterleitung der

Kinderzulagen oder anderer Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB

unterscheiden sich aber hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Struktur

wesentlich. Die Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sollen die

Unterhaltslast der Eltern aus Mitteln der Sozialwerke vermindern, die

Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 285 ZGB dagegen den durch jene Mittel nicht

gedeckten Unterhaltsbedarf decken. Unmittelbarer Schuldner und Gläubiger der

Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sind das Sozialwerk und der

unterhaltspflichtige Elternteil. Bezüglich des Unterhaltsbeitrags dagegen ist

dieser Schuldner und das Kind Gläubiger. Diese Unterschiede werden nicht

aufgehoben durch die Tatsache, dass das Kind auch Gläubiger und der Elternteil

auch Schuldner der Weiterleitungsforderung gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB

sind. Dieser dient lediglich dazu, die durch das Sozialleistungsrecht festgelegte

Zweckbestimmung der Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB – die

Verwendung für den Unterhalt des Kinds – zu sichern. Damit wird er nicht Teil

des Unterhaltsanspruchs im Sinn von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB Aus den

vorstehenden Gründen kann die Forderung auf Weiterleitung der Leistungen im

Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB nicht unter den Begriff des Unterhaltsanspruchs

im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB subsumiert werden. Die Weiterleitungsforderung

gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB ist kein bloss akzessorisches Recht, sondern eine

auf eine zusätzliche, aus einer anderen Quelle als der Unterhaltsbeitrag

stammende selbständige Leistung gerichtete Forderung. Sie gehört daher auch

nicht zu den Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit dem Unterhaltsanspruch

auf das Gemeinwesen übergehen (vgl. Hegnauer,

ZVW, S. 19). Aus den vorstehenden Gründen geht die Forderung des Kinds

gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der

Kinderzulagen nicht in Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemein­wesen

über, wenn dieses für seinen Unterhalt aufkommt (Hegnauer, ZVW, S. 19 f.; vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 N

101; vgl. ferner Mani, Inkassohilfe

und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Zürich 2016,

N 125, gemäss

dem Kinderzulagen aus einem anderen Grund nicht Gegenstand der Legalzession

gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sein können).

7.5

Zu

prüfen bleibt, ob die Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem

Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem Berufungsbeklagten von

der Kindsmutter abgetreten worden ist. In der von der Kindsmutter am 11. März

2014.

unterzeichneten Abtretungserklärung (Beilage 2 zum Gesuch vom 20. Mai

2021) werden die Kinderzulagen nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut des Vertrags

werden die Kinderzulagen daher von der Abtretung nicht erfasst. Die Abtretung

stützt sich offensichtlich auf § 5 lit. a ABVV. Gemäss dieser Bestimmung hat

die antragstellende Person bei der Gesuchstellung eine Abtretung der Forderung

auf Unterhaltsbeiträge gemäss dem in § 3 ABVV genannten Rechtstitel an den

Berufungsbeklagten zu erklären. Die ABVV unterscheidet klar zwischen

Unterhaltsbeiträgen und Kinderzu­lagen und schliesst eine Bevorschussung der

Kinderzulagen aus (§ 2 ABVV). Auch dies spricht dafür, dass die Abtretung vom

11.

März 2014 nur für die Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderzulagen gilt.

Schliesslich trat die Kindsmutter die Kinderunterhaltsforderungen gemäss der

Abtretungserklärung vom 11. März 2014 nur «im Umfang einer allfälligen

Bevorschussung» ab. Da eine Bevorschussung der Kinderzu­lagen ausgeschlossen

ist, könnten diese folglich auch nicht Gegenstand der Abtretung sein. Aus den

vorstehenden Gründen hat die Kindsmutter die Forderungen der Berufungsklägerin

gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem

Berufungsbeklagten nicht abgetreten.

7.6

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Forderung der Berufungsklägerin

gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen weder durch

Legalzession (vgl. oben E. 7.4) noch durch rechtsgeschäftliche Abtretung

(vgl. oben E. 7.5) auf den Berufungsbeklagten übergegangen ist. Daher kann

auch das Nebenrecht, eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen,

bezüglich der Kinderzulagen nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen sein,

wie der Berufungskläger sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff.

18). Folglich kann die Arbeitgeberin des Berufungsklägers nicht angewiesen

werden, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag der

Kinderzulagen abzuziehen und an den Berufungsbeklagten zu überweisen.

Betreffend die Kinderzulagen ist die Schuldneranweisung daher aufzuheben. Dies

bedeutet jedoch nicht, dass die zweckkonforme Verwendung der Kinderzulagen

nicht sichergestellt werden könnte. Erstens könnte die Alimentenhilfe im Rahmen

der Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB mit Auftrag und Vollmacht der

(Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge in deren Namen gestützt auf Art. 291 ZGB

beantragen, dass der Drittschuldner angewiesen wird, eine Forderung des unterhaltspflichtigen

Elternteils im Umfang der Kinderzulagen durch Leistung an die (Mit-)Inhaberin

der elterlichen Sorge zu erfüllen. Zweitens könnte bei der Ausgleichskasse ein

Drittauszahlungsgesuch gestellt werden. Werden die Kinderzulagen nicht für die

Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese

Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG verlangen,

dass die Kinderzulagen ihr ausgerichtet werden. Über diese Drittauszahlung

entscheidet die zuständige Familienausgleichskasse mittels Verfügung (Kieser, a.a.O., Art. 9 N 12 f.; zu

den Voraussetzungen der Drittauszahlungen vgl. BGE 144 V 35 E. 5 S. 37

ff.).

7.7

Der

Berufungskläger beantragt, seine Arbeitgeberin sei anzuweisen, die Überweisung

der Kinderzulagen von monatlich CHF 200.– auf das Konto des Berufungsbeklagten

einzustellen und die Kinderzulagen an den Berufungskläger zu überweisen. Diesen

Antrag stellt der Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren. Dass er auf

neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhe, macht er nicht geltend und ist nicht

ersichtlich. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten

(vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO).

Unter Vorbehalt

einer Zession oder Legalzession ist das Kind als Gläubiger der Forderung auf

Unterhaltsbeiträge Träger des Rechts auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB

und zu einem Gesuch um Schuldneranweisung aktivlegitimiert (vgl. Steiner, a.a.O., N 793 f.).

Minderjährige Kinder können dieses Recht mangels Prozessfähigkeit nicht

selbständig ausüben (Steiner,

a.a.O., N 795). In diesem Fall kann das Recht von einem (Mit-)Inhaber der

elterlichen Sorge als gesetzlicher Vertreter des Kinds in dessen Namen oder als

Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 279 ZGB N 7; Steiner, a.a.O., N 795–797). Gegenpartei sind der oder

die unterhaltspflichtigen Eltern (Hegnauer,

Berner Kommentar, Art. 291 ZGB N 10). Da die Berufungsklägerin

minderjährig ist, kann sie das Recht auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB

nicht selbständig ausüben. Der Berufungskläger ist als Unterhaltspflichtiger

Gegenpartei. Eine Prozessstandschaft ist damit bereits deshalb ausgeschlossen,

weil dieselbe Person nicht gleichzeitig Gesuchsteller und Gesuchsgegner sein

kann. Die Geltendmachung des Rechts der Berufungsklägerin als gesetzlicher

Vertreter ist ebenfalls ausgeschlossen, weil sich der Berufungskläger als

Gesuchsgegner in einer Interessenkollision befindet und deshalb nicht

Dispositiv

vertretungsbefugt ist (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB). Auch aus diesen Gründen kann

auf den Antrag des Berufungsklägers nicht eingetreten werden.

7.8 Schliesslich

beantragt der Berufungskläger, «[d]ie gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG zu

überweisenden Kinderzulagen, monatlich CHF 75.00, seien ab sofort vom

Berufungsbeklagten der Zweitanspruchsberechtigten (d.h. vorliegend zuhanden der

Mutter) zu überweisen.» Auf diesen Antrag ist bereits mangels Begründung nicht

einzutreten. Im Übrigen dürfte der Berufungskläger damit eine Schuldneranweisung

betreffend die der Kindsmutter geschuldeten Kinderzulagen anstreben.

Diesbezüglich wäre die Kindsmutter Gegenpartei. Folglich kann auf den Antrag

auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Kindsmutter nicht Partei des

vorliegenden Verfahrens ist.

8.

8.1 Mit

Gesuch vom 25. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte die Schuldneranweisung

für den Betrag der Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat und für den

Betrag der Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat. Gemäss dem vorliegenden

Entscheid ist das Gesuch im Umfang des Betrags der Unterhaltsbeiträge

gutzuheissen und im Umfang des Betrags der Kinderzulagen abzuweisen. Im

erstinstanzlichen Verfahren unterliegen damit der Berufungskläger zu 55 % und

der Berufungsbeklagte zu 45 %. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO haben daher

der Berufungskläger 55 % und der Berufungsbeklagte 45 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten

von CHF 400.– zu tragen.

8.2

8.2.1 Am

30. August 2021 erhoben die Berufungskläger Berufung. Mit Verfügung vom 2.

September 2021 verlangte der Verfahrensleiter von den Berufungsklägern einen

Kostenvorschuss von CHF 600.–. Dieser wurde am 16. September 2021 geleistet.

Mit Eingaben vom selben Tag und vom 21. September 2021 beantragte die

Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Ihr

Gesuch ging am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein.

Die

unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die

gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn

dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Bereits

bezahlte Kostenvorschüsse werden nach der Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege nicht zurückerstattet (Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 119 ZPO N 4; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 715; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 118 N 25; differenzierend Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 81 f.).

Ein weiterer Gerichtskostenvorschuss und eine Sicherheitsleistung für eine

Parteientschädigung stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Die

Berufungsklägerin hat die Berufung ohne anwaltliche Vertretung erhoben und in

ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht um gerichtliche Bestellung

einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands ersucht. Zudem ist eine

anwaltliche Vertretung der durch den Berufungskläger als gesetzlicher Vertreter

vertretenen Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht erforderlich.

Damit kommt im vorliegenden Fall auch die Gewährung der unentgeltlichen

Verbeiständung nicht in Betracht. Aus den vorstehenden Gründen wäre die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall von vornherein

wirkungslos. Folglich hat die Berufungsklägerin kein Rechtsschutzinteresse an

der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Daher ist darauf

nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).

Im Übrigen wäre

das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Eine Person hat

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl.

oben E. 1.3), ist auf die Berufung der Berufungsklägerin zweifellos nicht

einzutreten. Die Berufung der Berufungsklägerin ist daher als aussichtslos zu

qualifizieren.

8.2.2 Im

Berufungsverfahren obsiegt betreffend die Schuldneranweisung für den Betrag der

Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat der Berufungskläger und unterliegt der

Berufungsbeklagte. Bezüglich der Schuldneranweisung für den Betrag der

Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat obsiegt der Berufungsbeklagte

und unterliegt der Berufungskläger. Dieser unterliegt zudem mit seinem Antrag

auf Sistierung des Berufungsverfahrens. Die Berufungsklägerin unterliegt

vollständig, weil auf ihre Berufung nicht eingetreten wird. Unter diesen

Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger und die

Berufungsklägerin zusammen im Umfang von zwei Dritteln unterliegen und der

Berufungsbeklagte im Umfang von einem Drittel. Daher haben in Anwendung von

Art. 106 Abs. 2 ZPO die Berufungskläger zwei Drittel und der Berufungsbeklagte

ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

8.3 Der

Berufungsbeklagte beantragt die Zusprechung einer angemessenen

Umtriebsentschädigung zulasten des Berufungsklägers. Soweit die Berufung

gutgeheissen wird und damit der Berufungsbeklagte unterliegt, hat er von

vornherein keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Aus den

nachstehenden Gründen ist sein Antrag aber auch insoweit abzuweisen, als die

Berufung abgewiesen wird und der Berufungsbeklagte damit obsiegt. Der

Berufungsbeklagte ist im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten.

Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gilt in begründeten Fällen

eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3

lit. c ZPO). Dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ersatzfähige

Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen

Begründung (BGer 5A_268/2019 vom 15. April 2019 E. 2.2; AGE ZB.2020.7 vom 2.

Februar 2021 E. 6). Der Berufungsbeklagte begründet seinen Antrag

ausschliesslich damit, dass die Prozessführung des Berufungsklägers mutwillig

sei, weil er mit dem vorliegenden Verfahren trotz klarer Sach- und Rechtslage

nur eine Verzögerung bezweckt habe. Diese Ausführungen betreffen bloss die

Prozessführung des Berufungsklägers und nicht die Auswirkungen des Verfahrens

auf den Berufungsbeklagten. Damit begründet er in keine Art und Weise,

inwiefern ihm ausnahmsweise ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden sein

sollten. Im Übrigen dürfte die Sach- und Rechtslage selbst im Umfang, in dem

die Berufung abgewiesen wird, kaum derart klar sein, dass dem Berufungskläger

mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Berufung

des Berufungsklägers wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...])

aufgehoben.

Die Gemeindeverwaltung [...], wird angewiesen, vom Lohn- und/oder anderen

Guthaben des A____, wohnhaft [...], monatlich den Betrag von CHF 250.–

abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an das Amt für Sozialbeiträge,

Alimentenhilfe, 4005 Basel, Postkonto 40-555446-7 (IBAN [...]) zugunsten von

Frau C____ zu überweisen.

Betreffend die Kinderzulagen wird das Gesuch des Berufungsbeklagten vom

25. Mai 2021 abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt

CHF 400.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 220.– und dem

Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 180.– auferlegt. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 200.– verrechnet, so dass der

Berufungskläger dem Zivilgericht CHF 200.– und dem Berufungsbeklagten CHF 20.–

zu bezahlen hat.

Auf das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für

das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– werden

dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 400.–

und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.– auferlegt. Sie werden mit

dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin von CHF 600.–

verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger

insgesamt CHF 200.– zu bezahlen hat.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

C____

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.