ZB.2021.37
Anweisung an den Arbeitgeber (Art. 291 ZGB) (BGer 5A_39/2022 vom 28. Januar 2022)
23. November 2021Deutsch46 min
zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Weiter vereinbarten
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.37
ENTSCHEID
vom 23. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Gesuchsbeklagter
B____
Berufungsklägerin
[...] Gesuchsbeklagte
p. Adr. [...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Berufungsbeklagter
4001
Basel Gesuchsteller
vertreten durch Amt für
Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Grenzacherstrasse 62, Postfach
28, 4005 Basel
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2021
betreffend Anweisung an den
Arbeitgeber (Art. 291 ZGB)
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit einer in
einem Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts des
Kantons Basel-Stadt abgeschlossenen Vereinbarung vom 10. Dezember 2013
verpflichtete sich A____ (nachfolgend Berufungskläger), für seine am [...]
geborene Tochter B____ (nachfolgend Berufungsklägerin) mit Wirkung ab
1. Dezember 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.–
zuzüglich allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Weiter vereinbarten
der Berufungskläger und die Berufungsklägerin darin, dass im Übrigen eine von
der Vormundschaftsbehörde genehmigte Vereinbarung vom 22. Juni 2010
bestehen bleibe. Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Berufungsbeklagter),
vertreten durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, bevorschusst die
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit dem 1. Februar 2014. C____
(nachfolgend Kindsmutter), erteilte dem Berufungsbeklagten am 11. März
2014 für die Kinderunterhaltsbeiträge eine Inkassovollmacht und unterzeichnete
eine Abtretungserklärung im Umfang einer allfälligen Bevorschussung.
Mit Gesuch vom
25. Mai 2021 gelangte der Berufungsbeklagte an das Zivilgericht des
Kantons Basel-Stadt und beantragte, es sei die Gemeindeverwaltung [...]
anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers per
sofort monatlich CHF 250.– zuzüglich Kinderzulagen an das Amt für Sozialbeiträge,
Alimentenhilfe, 4005 Basel, zu Gunsten der Kindsmutter, zu überweisen. Mit
Stellungnahme vom 7. Juni 2021 beantragten der Berufungskläger und die
Berufungsklägerin, es sei auf das Gesuch vom 25. Mai 2021 nicht einzutreten.
Eventualiter sei es abzuweisen. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2021 hielt
der Berufungsbeklagte an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. Juni 2021
ersuchte der Berufungskläger um Fristverlängerung zur Einreichung einer Duplik.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Berufungskläger
darauf hin, dass ihm gar keine Frist gesetzt worden war. Mit Entscheid vom
5. Juli 2021 hiess das Zivilgericht das Gesuch vom 25. Mai 2021
vollumfänglich gut und auferlegte dem Berufungsbeklagten die Gerichtskosten.
Gegen diesen
Entscheid erhoben der Berufungskläger sowie die Berufungsklägerin mit Eingabe
vom 30. August 2021 Berufung. Darin wird beantragt, es sei der
angefochtene Entscheid des Zivilgerichts mangels örtlicher Zuständigkeit
aufzuheben und das Verfahren abzuschreiben. Eventualiter sei das vorliegende
Verfahren zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob durch die Zivilgerichtspräsidentin
rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt worden sei. Mit Eingaben
vom 16. und 21. September 2021 beantragt die Berufungsklägerin die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren. Mit
Stellungnahme vom 28. September 2021 beantragt die Zivilgerichtspräsidentin
sinngemäss die Abweisung der Berufung. Mit Berufungsantwort vom
29. September 2021 beantragt auch der Berufungsbeklagte die Abweisung der
Berufung. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des
Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids ist das Gesuch der Berufungsbeklagten um Anweisung
des Schuldners gemäss Art. 291 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210). Dabei handelt es sich um eine privilegierte
Zwangsvollstreckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer
definitiven Rechtsöffnung mit nachfolgender Pfändung tritt, sowie um einen materiellen
Endentscheid im Sinn von Art. 308 Abs. 1 lit. a der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272; BGE 145 III 255 S. 257 E. 3.2, 137 III
193.
E. 1.2 S. 196 f.; BGer 5A_627/2014 vom 17. Oktober 2014
E. 1.1; KGer GR ZK1 21 66 vom 27. August 2021 E. 1.1) und nicht
um einen Entscheid des Vollstreckungsgerichts im Sinn von Art. 335 ff. bzw.
Art. 309 lit. a ZPO. Der angefochtene Entscheid ist daher grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar. Aufgrund der Höhe der Unterhaltsbeiträge, deren monatliche
Vollstreckung mittels Anweisung verlangt worden ist, wird der gemäss
Art. 308 Abs. 2 ZPO in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wie der vorliegenden
vorausgesetzte Streitwert von CHF 10‘000.– erreicht.
1.2
Über
Gesuche um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB wird gemäss Art. 302 Abs. 1
lit. c ZPO im summarischen Verfahren entschieden. Die vorliegende Berufung ist
unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der
Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden.
Zur Beurteilung
der Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88
Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG
154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist
umfassend (Art. 310 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2;
Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).
1.3
Im
vorliegenden Verfahren beantragt der Berufungsbeklagte, die Arbeitgeberin des
Berufungsklägers sei anzuweisen, dem Berufungskläger geschuldete Zahlungen
teilweise an den Berufungsbeklagten zu leisten. Die Berufungsklägerin ist nicht
Partei dieses Verfahrens. Die Stellungnahme vom 7. Juni 2021 im
erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Berufungskläger als Gesuchsgegner und von
der Berufungsklägerin als Gesuchsgegnerin eingereicht. Das Zivilgericht wies
den Berufungskläger mit Verfügung vom 10. Juni 2021 zu Recht darauf hin, dass
die Berufungsklägerin nicht Verfahrenspartei ist. Zur Einlegung eines
Rechtsmittels sind grundsätzlich nur die am erstinstanzlichen Verfahren
beteiligten Parteien legitimiert (Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich
2019, § 25 N 30). Dritte sind nur legitimiert, wenn der erstinstanzliche
Entscheid ihre Rechtsposition unmittelbar berührt, wobei vorliegend
offenbleiben kann, ob in diesem Fall nur die Beschwerde oder unter Umständen auch
die Berufung offensteht (vgl. Reetz,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 35; Seiler,
Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 88). Der angefochtene Entscheid berührt
die Rechtsposition der Berufungsklägerin nicht unmittelbar, weil die Anweisung
nur die Forderung des Berufungsklägers gegenüber seiner Arbeitgeberin betrifft
und die Berufungsklägerin an dieser Forderung nicht beteiligt ist. Allfällige
mittelbare tatsächliche Auswirkungen des angefochtenen Entscheids auf die
Berufungsklägerin genügen zur Begründung ihrer Legitimation nicht. Aus den
vorstehenden Gründen ist auf die Berufung der Berufungsklägerin mangels
Legitimation nicht einzutreten.
1.4
Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt gemäss Art. 296 ZPO
die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Abs. 1) und die Offizialmaxime (Abs.
3). Jedenfalls wenn ein minderjähriges Kind Gläubiger der Unterhaltsforderungen
ist, gilt diese Bestimmung auch für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB
(vgl. Steiner, Die Anweisungen an
die Schuldner, Diss. Luzern 2015, Zürich 2015, N 790–792 und 811). Fraglich ist
jedoch, ob der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz auch dann zur Anwendung
gelangen, wenn die Schuldneranweisung von einem Gemeinwesen verlangt wird, das
gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB in die Ansprüche des Kinds subrogiert ist, weil es
für seinen Unterhalt aufkommt. Gemäss der Botschaft dient Art. 291 des
Entwurfs der ZPO dem Kindeswohl (Botschaft 2006, S. 7366). Das
Gemeinwesen, das in den Anspruch des Kinds subrogiert ist, ist prozessual nicht
schutzbedürftig (BGE 139 III 368 E. 3.4 S. 378). Da im Fall der Subrogation
gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB ohnehin das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds
aufkommt und der Entscheid über die Schuldneranweisung keinen Einfluss auf die
Höhe des Unterhaltsbeitrags hat, besteht bei einem Gesuch des subrogierten
Gemeinwesens auch kein erhöhtes Schutzbedürfnis des Kinds. Damit beziehen sich
Art. 295 Abs. 1 und 3 ZPO nach ihrem Zweck nicht auf Gesuche von
subrogierten Gemeinwesen um separate Anweisungen an den Schuldner. Solche
Gesuche sind daher in teleologischer Reduktion vom Geltungsbereich von Art. 295
Abs. 1 und 3 ZPO auszunehmen. Damit gelten gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO der Verhandlungs-
und der Untersuchungsgrundsatz. Diese Auffassung wird in der neueren Lehre in
Betracht gezogen (vgl. Steiner,
a.a.O., N 792) und entspricht der Lehre zum früheren Recht (vgl. Hegnauer, in: Berner Kommentar, 1997
[nachfolgend Hegnauer, Berner Kommentar],
Art. 279/280 ZGB N 95). Aus ähnlichen Gründen wird in Rechtsprechung und Lehre
die Ansicht vertreten, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO seien in teleologischer
Reduktion auf Unterhaltsklagen von volljährigen Kindern nicht anzuwenden (vgl.
OGer BE ZK 17 340 vom 30. Oktober 2018 E. 14; OGer ZH LZ140010 vom 5. Dezember
2014.
E. III.2.1 f., in: ZR 2015 Nr. 77 S. 297, 298; OGer ZH LZ150002 vom 7.
Juli 2015 E. 3.1 und 3.3; Haldy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 55 CPC N 16 und
Art. 58 CPC N 10; vgl. für Art. 296 Abs. 3 ZPO auch BGer 5A_524/2017
vom 9. Oktober 2017 E. 3.1; Aeschlimann/Schweighauser,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 52; differenzierend Bachofner/Pesenti, a.a.O., S. 633 ff.
[für die Geltung von Art. 296 Abs. 1 und gegen die Geltung von Art. 296 Abs. 3]
und wohl auch Staehelin/Bachofner,
in: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 10 N 12 und 32 sowie § 21 N 95 ; a. M. KGer FR 101 2019 196 vom 5.
März 2020 E. 12, in: FZR 2020 S. 33, 34 ff.; KGer FR 101 2020 246 vom
4.
August 2020 E. 1.5; KGer SG FO.2015.4 vom 29. April 2016 E. 1; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 295 ZPO N 6 und Art. 296 ZPO N 5; Schweighauser,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017, Anh. ZPO Art. 296 N 4 und Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 295–304 N 4 und Art. 296 N 4 [alle für die Geltung
von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO für Unterhaltsklagen volljähriger Kinder]; KGer
BL 400 2011 364 vom 20. März 2012 E. 2 [für die Geltung von Art. 296 Abs. 1
ZPO]).
2.
2.1
Der
Berufungskläger macht sinngemäss geltend, auf das Gesuch des Berufungsbeklagten
sei mangels örtlicher Zuständigkeit der Gerichte des Kantons Basel-Stadt nicht
einzutreten (vgl. Berufung Ziff. 1–9).
2.2
Sowohl
das Zivilgericht als auch die Parteien sind der Ansicht, dass sich die örtliche
Zuständigkeit für ein Gesuch um Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB nach
Art. 339 Abs. 1 ZPO bestimmt (angefochtener Entscheid E. 1; Berufung Ziff. 1
und 6 f.; Berufungsantwort Ziff. 2a). Dies ist unrichtig. Nach der
Rechtsprechung handelt es sich bei einem Verfahren, das ein solches Gesuch zum
Gegenstand hat, nicht um ein vollstreckungsrechtliches, sondern um ein
materiell-rechtliches Verfahren (vgl. oben E. 1.1). Dementsprechend hielt
das Bundesgericht in einem in der amtlichen Sammlung publizierten Urteil fest,
dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung gemäss Art. 291
ZGB nach Art. 26 ZPO bestimmt (BGE 145 III 255 E. 5.4 S. 262 f. und E. 5.6
S. 266). Weder das Zivilgericht noch die Parteien nennen irgendwelche Gründe,
weshalb von diesem eingehend begründeten Urteil abgewichen werden sollte.
2.3
2.3.1
Der
Berufungsbeklagte macht geltend, er bevorschusse die Kindesunterhaltsbeiträge
(Gesuch Ziff. I.3). Ob der Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge
bevorschusst hat, ist sowohl für die Zuständigkeit des Gerichts als auch für
die Begründetheit des Gesuchs von Bedeutung und es besteht zumindest eine
gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte die
Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat. Unter diesen Umständen ist
für den Entscheid über die Zuständigkeit davon auszugehen, dass der
Berufungsbeklagte die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat, und
ist erst im Rahmen des Entscheids über die Begründetheit des Gesuchs zu prüfen,
ob tatsächlich eine wirksame Bevorschussung vorliegt (vgl. zur Prüfung
doppelrelevanter Tatsachen BGE 145 II 153 E. 1.4 S. 156, 134 III 27 E. 6.2.2
S. 35; Grollimund, in:
Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019,
§ 9 N 33a).
2.3.2
Kommt
das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, so geht der Unterhaltsanspruch
gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Bei
diesem Rechtsübergang handelt es sich um eine Legalzession in der Form der
Subrogation (vgl. BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Diese Legalzession umfasst
insbesondere die Bevorschussung im Sinn von Art. 293 Abs. 2 ZGB (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, in:
Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 289 ZGB N 10). Zu allen Rechten, die
gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen, sind auch die
Nebenrechte zu zählen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp,
a.a.O., Art. 289 ZGB N 10). Dazu gehören insbesondere das Recht, eine
Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB zu beantragen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., Art. 289 ZGB N 10),
und das Gerichtsstandsprivileg von Art. 26 ZPO (vgl. Siehr, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 26
ZPO N 12; Sutter-Somm/Lötscher,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 26 N 10). Dies bedeutet, dass für das Gesuch des Gemeinwesens um
Schuldneranweisung das Gericht am Wohnsitz des Unterhaltsschuldners oder am
Sitz des Gemeinwesens zwingend zuständig ist (vgl. Mani, Die Subrogation des Unterhaltsanspruchs infolge
öffentlicher Unterstützung, in: ZKE 2017 S. 277, 279; Sutter-Somm/Lötscher, a.a.O., Art. 26 N 10). Folglich
ist das Recht, eine Schuldneranweisung zu beantragen, nach Art. 289 Abs. 2 ZGB
auf den Berufungsbeklagten übergegangen und sind die Gerichte des Kantons
Basel-Stadt für das Gesuch des Berufungsbeklagten örtlich zuständig, wenn der
Kanton Basel-Stadt die Kindesunterhaltsbeiträge wirksam bevorschusst hat.
2.3.3
Aus
den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht seine örtliche Zuständigkeit im
Ergebnis entgegen der Ansicht des Berufungsklägers zu Recht bejaht. Die
Ausführungen des Berufungsklägers zur örtlichen Zuständigkeit (Berufung Ziff. 1–8)
betreffen ausschliesslich die gemäss Art. 339 Abs. 1 ZPO relevanten Umstände
und gehen damit an der Sache vorbei (vgl. oben E. 2.2).
3.
3.1
Mit
Eingabe vom 16. Juni 2021 nahm der Berufungsbeklagte Stellung zur Stellungnahme
der Berufungskläger vom 7. Juni 2021. Am 18. Juni 2021 verfügte die
Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16.
Juni 2021 dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt werde. Gemäss den
unwiderlegbaren Angaben des Berufungsklägers wurde die Verfügung mit der
Stellungnahme des Berufungsbeklagten dem Berufungskläger am 19. Juni 2021
zugestellt (Eingabe vom 8. Juli 2021 Ziff. 7). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021
ersuchte der Berufungskläger das Zivilgericht um eine Fristerstreckung von 14
Tagen zur Einreichung einer Duplik. Dieses Gesuch wurde am 29. Juni 2021 der
schweizerischen Post übergeben und ging am 30. Juni 2021 beim Zivilgericht ein.
Am 2. Juli 2021 verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Eingabe des
Berufungsklägers vom 29. Juni 2021 dem Berufungsbeklagten zur Kenntnis
zugestellt werde und der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten ergehe.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Postaufgabe: 8. Juli 2021; Eingang beim
Zivilgericht: 9. Juli 2021) nahmen die Berufungskläger unter dem Titel «Duplik»
Stellung zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 (Eingabe
vom 8. Juli 2021 Ziff. 20 ff.). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ersuchten sie das
Zivilgericht um Wiederherstellung der Frist für die Duplik und Berücksichtigung
ihrer Eingabe vom 8. Juli 2021. Diese Eingabe wurde vom Zivilgericht als
Antrag auf schriftliche Begründung seines Entscheids vom 5. Juli 2021
entgegengenommen (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. IX).
3.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines
Gerichtsverfahrens das Recht, von allen bei Gericht eingereichten
Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (BGE 138 I 484 E. 2.1 S. 485 f.). Dieses Replikrecht besteht unabhängig davon, ob ein
zweiter Schriftenwechsel angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt
oder die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt
worden ist (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486). Dabei wird erwartet, dass eine
Partei, die eine Eingabe ohne Fristansetzung zugestellt erhält und dazu
Stellung nehmen will, dies umgehend tut oder zumindest die Ansetzung einer
Frist beantragt. Ansonsten wird angenommen, sie habe auf eine weitere Eingabe
verzichtet (BGE 138 I 484 E. 2.2 S. 486; BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016 E.
2.3.2). In der Regel muss das Gericht der Partei für eine Stellungnahme
mindestens zehn Tage Zeit lassen, wobei die Stellungnahme spätestens am letzten
Tag dieser Frist beim Gericht eintreffen muss (vgl. BGer 5D_81/2015 vom
4.
April 2016 E. 2.3.3 f.; Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
53.
N 6a). Im summarischen Verfahren kann diese Wartefrist noch kürzer sein
(vgl. Jent-Sørensen, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 253
N 7; Oberhammer/Weber, a.a.O.,
Art. 53 N 6a). Grundsätzlich hätte die Zivilgerichtspräsidentin somit
davon ausgehen dürfen, der Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme zur
Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 verzichtet, nachdem bis
am 29. Juni 2021 keine Eingabe des Berufungsklägers eingegangen war. Unter
Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls war eine
solche Annahme jedoch entgegen der Ansicht der Zivilgerichtspräsidentin (vgl.
Hinweis auf der Verfügung vom 2. Juli 2021) unzulässig.
Art. 29 Abs. 1
BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Waffengleichheit (vgl. Oberhammer/Weber, a.a.O., Vor Art. 52–58
N 2; Waldmann, in: Basler
Kommentar, Art. 29 BV N 19). Der Grundsatz der Waffengleichheit umfasst
insbesondere das Recht aller Parteien, ihre Anliegen unter den gleichen
Bedingungen vortragen zu können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2 Auflage, Zürich 2015, N 220). Am 10. Juni 2021
verfügte die Zivilgerichtspräsidentin, dass die Stellungnahme des
Berufungsklägers vom 7. Juni 2021 zum Gesuch des Berufungsbeklagten vom
20.
Mai 2021 dem Berufungsbeklagten zugestellt werde mit einer einmal erstreckbaren
Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Aufgrund
dieser Verfügung durfte der Berufungskläger gestützt auf den Grundsatz der
Waffengleichheit davon ausgehen, dass für die Stellungnahme zur Stellungnahme
des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 auch ihm eine einmal erstreckbare
Frist von 14 Tagen zusteht, wie der Berufungskläger zu Recht geltend macht
(vgl. Berufung Ziff. 13; Eingabe vom 14. Juli 2021). Folglich durfte die
Zivilgerichtspräsidentin am 30. Juni 2021 noch nicht davon ausgehen, der
Berufungskläger habe auf eine Stellungnahme verzichtet. Sie hätte seine Eingabe
vom 29. Juni 2021 vielmehr als sinngemässes Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten vom 16. Juni 2021 und
als Gesuch um Erstreckung dieser Frist entgegennehmen und die betreffenden
Gesuche gutheissen müssen. Da die summarische Natur des Verfahrens nach
Einschätzung der Zivilgerichtspräsidentin der Ansetzung einer einmal
erstreckbaren Frist von 14 Tagen für die Stellungnahme des Berufungsbeklagten
nicht entgegenstand, ist kein Grund ersichtlich, weshalb dem Berufungskläger
gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit für seine Stellungnahme nicht
eine entsprechende Frist hätte gewährt werden sollen. Im Übrigen könnte eine
Partei in analoger Anwendung von Art. 144 Abs. 2 ZPO auch um ein
zusätzliches Zuwarten des Gerichts ersuchen, wenn sie nicht in der Lage ist,
die Stellungnahme innert der üblichen Wartefrist einzureichen (Jent-Sørensen, a.a.O., Art. 253 N 7).
Der Hinweis in der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 2. Juli 2021, es
gebe keine Frist zu verlängern, weil dem Berufungskläger keine Frist angesetzt
worden sei, geht damit an der Sache vorbei. Schliesslich wäre die Zivilgerichtspräsidentin
nach dem Grundsatz der Waffengleichheit ohnehin verpflichtet gewesen, dem
Berufungskläger von sich aus eine einmal erstreckbare Frist von 14 Tagen
zur Stellungnahme zur Stellungnahme des Berufungsbeklagten von 16. Juni
2021.
zu setzen. Das Gericht kann zwar ohne Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels bloss eine Frist zur Gewährung des Replikrechts ansetzen.
Auch in diesem Fall hat es die Parteien jedoch gleich zu behandeln (BGE 146 III 237 E. 3.2 S. 245 f.).
3.3
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht den Anspruch des
Berufungsklägers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO, Art. 29
Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, indem es den angefochtenen
Entscheid ohne Berücksichtigung seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 gefällt hat.
Dies wird vom Berufungskläger sinngemäss zu Recht gerügt (vgl. Berufung Ziff.
13). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wiegt jedoch aus den
nachstehenden Gründen nicht besonders schwer: Erstens erhielt der
Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme
zum Gesuch des Berufungsbeklagten. Zweitens ändert die Berücksichtigung der
Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021 nichts am Ausgang des
vorliegenden Verfahrens, wie die Zivilgerichtspräsidentin richtig festgestellt
hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird geheilt, wenn die
betroffene Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz
zu äussern, welche die gleiche Kognition in Tat- und Rechtsfragen hat wie die
Vorinstanz (AGE ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.5.3; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 27 f.). Der
Berufungskläger konnte sich im Berufungsverfahren eingehend zur Sache äussern
und das Appellationsgericht hat als Berufungsinstanz die gleiche Kognition wie
das Zivilgericht (vgl. oben E. 1.2). Damit wurde die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt.
4.
4.1
Mit
einem Eventualbegehren beantragt der Berufungskläger, das Berufungsverfahren
sei zu sistieren, bis festgestellt worden sei, ob die Zivilgerichtspräsidentin
rechtswidrig auf den angefochtenen Entscheid eingewirkt habe.
4.2
Gemäss
Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden,
wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
4.3
Zur
Begründung seines Antrags auf Sistierung des Berufungsverfahrens macht der
Berufungskläger geltend, er vermute, dass der angefochtene Entscheid
rückdatiert worden sei, um die Eingabe der Berufungskläger vom 8. Juli 2021
nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Berufung Ziff. 13). Aus der Stellungnahme
der Zivilgerichtspräsidentin im Berufungsverfahren vom 28. September 2021 und
der Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin zuhanden der Staatsanwaltschaft
vom 24. September 2021 ist zudem ersichtlich, dass der Berufungskläger
Strafanzeige gegen die Zivilgerichtspräsidentin eingereicht hat. Darin scheine
er zu behaupten, die Zivilgerichtspräsidentin habe den angefochtenen Entscheid
zurückdatiert. Als Datum des Entscheids ist der Zeitpunkt seiner Fällung und
nicht derjenige seiner Ausfertigung anzugeben (vgl. Staehelin, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 11). Gemäss der Darstellung der
Zivilgerichtspräsidentin wurde der angefochtene Entscheid am 5. Juli 2021
gefällt und nach der internen Bearbeitung durch die zuständige Kanzlei des
Zivilgerichts mit Begleitbrief am 9. Juli 2021 versandt. Eine Rückdatierung
bestreitet sie (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom
24.
September 2021 S. 1). Die Vermutung des Berufungsklägers entbehrt
jeglicher Grundlage. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass das
Begleitschreiben, mit dem der Entscheid vom 5. Juli 2021 versendet worden ist,
von der Kanzlei erst am 9. Juli 2021 erstellt worden ist, in keiner Art und
Weise geschlossen werden, das Zivilgericht habe den Entscheid nicht bereits am
5.
Juli 2021 gefällt. Gemäss der glaubhaften Darstellung der
Zivilgerichtspräsidentin entspricht es den üblichen Abläufen am Zivilgericht,
dass von der Fällung eines Entscheids über die Fertigstellung des eigentlichen
Entscheiddokuments bis zum Versand durch die Kanzlei sehr oft mehr als ein Tag
vergehe (Stellungnahme der Zivilgerichtspräsidentin vom 24. September 2021 S.
2). Die haltlosen Verdächtigungen des Berufungsklägers bieten keinen Anlass zu
irgendwelchen weitergehenden Abklärungen des Appellationsgerichts. Mangels
jeglicher Anhaltspunkte für eine Rückdatierung erscheint es auch
ausgeschlossen, dass eine solche in einem allfälligen Strafverfahren
festgestellt wird. Damit fehlt es an einem sachlichen Grund für eine Sistierung
des Berufungsverfahrens. Das Sistierungsgesuch ist daher abzuweisen.
5.
5.1
Gemäss
dem angefochtenen Entscheid bevorschusst der Berufungsbeklagte die
Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit dem 1. Februar 2014
(angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 2.1). Dies wird vom
Berufungskläger grundsätzlich nicht bestritten. Er scheint aber sinngemäss
geltend machen zu wollen, die Bevorschussung sei nicht wirksam, weil die
bevorschussten Unterhaltsbeiträge nicht auf das für die Berufungsklägerin eröffnete
Konto, sondern auf ein Konto der Kindsmutter überwiesen wurden (vgl. Berufung
Ziff. 21 ff.). Diese Rüge ist unbegründet.
5.2
Die
Bevorschussung von Kindesunterhaltsbeiträgen wird durch das kantonale Recht
geregelt (vgl. Art. 293 Abs. 2 ZGB; BGE 143 III 177 E. 6.3.1 S. 179; Roelli, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 293 ZGB N 2). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist das Gesuch um
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen gemäss § 4 Abs. 2 lit. d der
Alimentenbevorschussungsverordung (ABVV, SG 212.200) vom nicht
leistungspflichtigen obhutsberechtigten Elternteil zu stellen. Bezüglich der
vom Berufungskläger der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge ist
dies die Kindsmutter. Die bevorschussten Unterhaltsbeiträge werden gemäss § 13 ABVV monatlich im Voraus an die anspruchs- bzw. obhutsberechtigte Person
ausbezahlt. Dabei ist es offensichtlich, dass die Auszahlung bei der
Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für volljährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in
Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. abis und b ABVV) an das Kind als
anspruchsberechtigte Person und bei der Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen
für minderjährige Kinder (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a ABVV)
an die obhutsberechtigte Person erfolgt. Bei alternierender Obhut ist darunter
in analoger Anwendung von § 4 Abs. 2 lit. d ABVV der nicht
leistungspflichtige obhutsberechtigte Elternteil zu verstehen. Bei einer
Auszahlung an den anderen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht
nachkommt, wäre die zweckkonforme Verwendung des Vorschusses offensichtlich
nicht gewährleistet. Aus den vorstehenden Gründen hatte der Berufungsbeklagte
die bevorschussten Unterhaltsbeiträge gemäss dem einschlägigen kantonalen Recht
auf das Konto der Kindsmutter zu überweisen. Da das Verwaltungsrecht kein
dispositives Recht kennt (Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 33 N 1) und der
Berufungsbeklagte an der Vereinbarung zwischen der Kindsmutter und dem
Berufungskläger vom 22. Juni 2010 nicht beteiligt gewesen ist, konnten der
Berufungskläger und die Kindsmutter die öffentlich-rechtliche Regelung der ABVV
mit dieser Vereinbarung nicht abändern. Daher ändert die Vereinbarung vom 22.
Juni 2010 nichts daran, dass der Berufungsbeklagte die bevorschussten
Unterhaltsbeiträge zu Recht an die Kindsmutter überwiesen hat. Dementsprechend
erwog auch das Bundesgericht, die Vorschussleistung habe an die Kindsmutter
ausbezahlt werden dürfen, weil die Berufungsklägerin hinsichtlich der
Alimentenverpflichtung des Berufungsklägers durch seine Mutter vertreten werde
(BGer 5D_89/2020 vom 18. Februar 2021 [Beilage 9 zur Stellungnahme vom 16. Juni
2021] E. 3.4).
5.3
Kommt
das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kinds auf, geht gemäss Art. 289 Abs.
2.
ZGB der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über. Dies
gilt insbesondere, wenn das Gemeinwesen die Unterhaltsbeiträge wie im
vorliegenden Fall bevorschusst (BGE 137 III 193 E. 2.1 S. 197). Das Recht, die
Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, gehört zu den abtretbaren
Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen übergehen (BGE 143 III 177 E. 6.3.3 S. 181, 137 III 193 E. 3 S. 198 ff.; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O.,
Art. 289 ZGB N 10). Wenn das Recht, die Schuldneranweisung gemäss Art. 291
ZGB zu verlangen, aufgrund der Bevorschussung auf das Gemeinwesen übergegangen
ist, ist dieses aktivlegitimiert (vgl. BGE 137 III 193 E. 3.9 S. 204; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O.,
Art. 291 ZGB N 4f). Die Schuldneranweisung dient dem Gemeinwesen zur
Vollstreckung der Unterhaltsforderungen, die zum Zweck des Regresses auf den
Unterhaltsschuldner auf das Gemeinwesen übergegangen sind (vgl. BGE 137 III 193
E. 3.4 S. 200 f.). Daher ist es offensichtlich, dass der Schuldner im Fall
eines Gesuchs eines Gemeinwesens entgegen dem Wortlaut von Art. 291 ZGB
nicht zur Leistung an den gesetzlichen Vertreter des Kinds, sondern zur
Leistung an das Gemeinwesen anzuweisen ist (vgl. zur Möglichkeit, den Schuldner
zur Leistung an den Zessionar anzuweisen, auch Bastons
Bulletti, in: Commentaire romand, Basel 2010, Art. 291 CC N 1).
5.4
Wie
vorstehend festgestellt worden ist (vgl. oben E. 5.1 f.), bevorschusst der
Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsklägerin seit vielen
Jahren. Damit sind der Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin und das Recht,
eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen, auf den
Berufungsbeklagten übergegangen. Mit Schreiben vom 13. März 2014 (Beilage 5 zum
Gesuch vom 20. Mai 2021) teilte die Alimentenhilfe dem Berufungskläger mit,
dass sie die vom Berufungskläger der Berufungsbeklagten geschuldeten
Unterhaltsbeiträge bevorschusse und dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge
rechtsgültig nur noch an die Alimentenhilfe leisten könne (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.2).
6.
6.1
Die
Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB setzt eine Vernachlässigung der
Unterhaltspflicht durch den unterhaltspflichtigen Elternteil voraus. Die
Pflichtverletzung muss ein gewisses Gewicht haben. Die Schuldneranweisung darf
nur angeordnet werden, wenn aufgrund der Umstände eindeutig davon auszugehen
ist, der unterhaltsverpflichtete Elternteil werde in Zukunft seiner
Unterhaltspflicht nicht oder nicht regelmässig nachkommen (vgl. AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 5.2.1; Fountoulakis/Breitschmid/Kamp,
a.a.O., Art. 291 ZGB N 4).
6.2
6.2.1
Das
Zivilgericht stellte fest, der Berufungskläger habe seit längerer Zeit die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht an den Berufungsbeklagten als Gläubiger
geleistet und habe mehrfach betrieben werden müssen (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.2). Dies wird vom Berufungskläger nicht bestritten. Er macht
bloss geltend, die Unterhaltsbeiträge würden vom Berufungskläger «an den
Elternbund aus Vater und Mutter, mit anderen Worten: an den gesetzlichen
Vertreter, überwiesen» (Berufung Ziff. 20). Konkret bringt er vor, der
Berufungskläger sei durch Überweisung der Unterhaltsbeiträge auf das Konto [...]
seiner Unterhaltspflicht nachgekommen (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 5
Ziff. 9, S. 4 Ziff. 4 f. und S. 6 f. Ziff. 18). Damit gesteht er zu, dass der
Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge jedenfalls nicht dem Berufungsbeklagten
als Gläubiger überwiesen hat.
6.2.2
Am
22.
Juni 2010 schlossen die Kindsmutter und der Berufungskläger eine
Vereinbarung. Ziff. 2 dieser Vereinbarung lautet folgendermassen:
«a. Die
Eltern kommen wie bisher gemeinsam je hälftig für den Unterhalt von B____
[Berufungsklägerin] auf.
b. Dem Kinde wurde bei der [...] in [...]
ein Konto eröffnet ([...]), über welches beide Eltern verfügen.
c. Jeder Elternteil bezahlt pro Monat
7,5 % seines Nettogehaltes zuzüglich allfälliger Kinderzulagen auf dieses Konto
ein.
d. Dieses Geld darf von den Eltern nur
für das Kind verwendet werden.»
Mit Beschluss
vom 9. August 2010 genehmigte die Vormundschaftsbehörde die Vereinbarung vom
22.
Juni 2010. Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers wurde die in der
Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte IBAN formlos berichtigt in [...]
(Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021) und soll es sich beim in der
Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnten Konto um das Geschenksparkonto [...]
bei der [...] in [...] handeln. Die IBAN sei aufgrund eines internen
Systemwechsels erneuert worden (vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff.
9.
und Beilage 2 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Ob es sich beim
Geschenksparkonto tatsächlich um das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010
erwähnte Konto handelt, kann offenbleiben, weil der Berufungskläger aus den
Überweisungen auf das Geschenksparkonto ohnehin nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Kontoinhaber des Kontos [...] sind der Berufungskläger und die
Kindsmutter (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021). Somit
handelt es sich entgegen der Darstellung des Berufungsklägers (Berufung Ziff.
16, 27 f., 32 und 34 f.) nicht um ein Konto der Berufungsklägerin, sondern um
ein Konto des Berufungsklägers und der Kindsmutter, das für die
Berufungsklägerin bestimmt sein mag. Aus der eigenen Darstellung des
Berufungsklägers folgt, dass er allein über dieses Konto verfügen kann (vgl.
Stellungnahme vom 7. Juni 2021 Ziff. 11 sowie Beilagen 2 und 3 zur
Stellungnahme vom 7. Juni 2021).
6.2.3
Am
10.
Dezember 2013 schlossen die Berufungsklägerin, vertreten durch die
Kindsmutter, und der Berufungskläger in einem Schlichtungsverfahren in
Abänderung von Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 eine Vereinbarung.
Die Ziffern 1 und 5 dieser Vereinbarung lauten folgendermassen:
«1. Der Vater bezahlt an
den Unterhalt des Kindes B____, geb. am [...] mit Wirkung ab 1. Dezember 2013
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 zuzüglich
allfälliger Kinder- und Ausbildungszulagen bis zum Abschluss der Erstausbildung
mindestens aber bis zur Volljährigkeit.
[…]
5.
Im Übrigen bleibt die
Vereinbarung vom 22. Juni 2010, genehmigt von der Vormundschaftsbehörde am 9.
August 2010, bestehen.»
Zufolge Annahme
dieses Vergleichs schrieb die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsverfahren mit
Entscheid vom 18. Dezember 2013 als erledigt ab.
6.2.4
Es
fragt sich, ob mit der Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 die gesamte Ziff. 2
der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 (so wohl KGer BL 410 14 275 vom
20.
Januar 2015 [Beilage 1 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 3) oder
zumindest die gesamte Ziff. 2 lit. c betreffend den Unterhaltsbeitrag des
Berufungsklägers aufgehoben worden ist, oder ob die Verpflichtung zur Einzahlung
auf das in der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 erwähnte Konto gemäss Ziff. 2
lit. c dieser Vereinbarung aufgrund des Vorbehalts in Ziff. 5 der Vereinbarung
vom 10. Dezember 2013 auch für den Unterhaltsbeitrag gemäss dieser Vereinbarung
gilt (so der Berufungskläger [vgl. Stellungnahme vom 7. Juni 2021 S. 2 Ziff. 7
und S. 4 Ziff. 4 f. sowie Berufung Ziff. 21 ff.]). Diese Frage kann
offenbleiben, weil der Berufungskläger selbst aus der grundsätzlichen
Weitergeltung der Verpflichtung zur Einzahlung auf das in der Vereinbarung vom
22.
Juni 2010 erwähnte Konto nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
6.2.5
Gemäss
dem Auszug des Kontos [...] vom 3. Mai 2021 zahlte der Berufungskläger für Mai
2019.
bis Mai 2021 Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat auf dieses Konto
ein. Am 27. Januar 2020 und am 3. Juni 2021 hob der Berufungskläger von diesem
Konto je CHF 5'000.– ab. Gemäss seiner Darstellung zahlte er diese Beträge
gleichentags zuhanden der Alimentenhilfe an das Betreibungsamt ein (Beilagen 2
und 3 zur Stellungnahme vom 7. Juni 2021; vgl. Stellungnahme vom 7. Juni
2021.
S. 4 Ziff. 5). Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung
Ziff. 21–32) kann aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 22. Juni 2010 nicht
geschlossen werden, dass der Berufungskläger die Unterhaltsbeiträge trotz der
Legalzession weiterhin mit befreiender Wirkung auf das Konto [...] hätte
einzahlen können oder gar müssen. Ziff. 2 lit. c der Vereinbarung vom 22. Juni
2010.
regelt höchstens die Modalitäten der Erfüllung der Forderung der
Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten gemäss Ziff. 1 der
Vereinbarung vom 10. Dezember 2013. Die Regelung, dass die
Unterhaltsbeiträge auf das für die Berufungsklägerin eröffnete Konto
einzuzahlen sind, konnte höchstens solange Geltung beanspruchen, als die
Berufungsklägerin auch Gläubigerin der Forderung auf Unterhaltsbeiträge gewesen
ist. Wie bereits erwähnt, ist der Berufungskläger zusammen mit der Kindsmutter
Inhaber des Kontos [...] und kann er allein über dieses Konto verfügen. Nachdem
die Gläubigerstellung aufgrund der Abtretung von der Berufungsklägerin auf den
Berufungsbeklagten übergegangen ist, konnten die Forderungen auf die
Unterhaltsbeiträge daher offensichtlich nicht mehr durch Einzahlungen auf
dieses Konto erfüllt werden. Somit hat der Berufungskläger die
Unterhaltsbeiträge mit der Überweisung auf das Konto [...] nicht mit
befreiender Wirkung bezahlt (vgl. dazu auch BGer 5D_150/2016 vom 11. Januar
2017.
[Beilage 4 zur Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 2.3; Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West 160 17 1908 V vom 21. August 2017 [Beilage 5 zur
Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 18 f. und Zivilkreisgericht
Basel-Landschaft West 160 19 3043 I vom 16. Januar 2020 [Beilage 7 zur
Stellungnahme vom 16. Juni 2021] E. 5).
6.3
Weiter
stellte das Zivilgericht fest, es sei davon auszugehen, dass der
Berufungskläger auch inskünftig seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen werde
(angefochtener Entscheid E. 2.3). Der Umstand, dass der Berufungskläger eine
Pflicht zur Leistung der Unterhaltsbeiträge an den Berufungsbeklagten weiterhin
bestreitet (vgl. Berufung Ziff. 20 ff.), bestätigt die Richtigkeit dieser
Feststellung.
6.4
Der
Berufungskläger bringt nichts vor, das geeignet wäre, die Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen der Schuldneranweisung betreffend die Unterhaltsbeiträge in
Frage zu stellen. Diesbezüglich kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen
des Zivilgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2).
6.5
Der
Berufungskläger scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, die
Berufungsklägerin werde um den ihr zustehenden Barunterhalt gebracht und die
Berufungskläger würden diskriminiert, wenn der Berufungsbeklagte die bevorschussten
Unterhaltsbeiträge des Berufungsklägers der Kindsmutter ausbezahlt und der
Arbeitgeber des Berufungsklägers angewiesen wird, den Lohn des Berufungsklägers
in Höhe der von diesem geschuldeten Unterhaltsbeiträge dem Berufungsbeklagten
zu überweisen (vgl. Berufung Ziff. 29 und 33 f.). Diese Rüge ist unbegründet.
Selbstverständlich hat die Kindsmutter die betreffenden Beträge als gesetzliche
Vertreterin der Berufungsklägerin für deren Unterhalt zu verwenden. Damit kommt
die Berufungsklägerin in den Genuss des ihr zustehenden Barunterhalts. Soweit der
Berufungskläger geltend machen will, die Kindsmutter verwende die betreffenden
Beträge nicht im Interesse der Berufungsklägerin, sondern im eigenen Interesse
(vgl. Berufung Ziff. 11 und 37), entbehrt seine Behauptung jeglicher
Grundlage. Die Vereinbarung vom 10. Dezember 2013 beruht auf der Annahme,
dass der Berufungskläger die Berufungsklägerin gemäss der Vereinbarung vom 22.
Juni 2010 an ca. drei Tagen pro Woche betreut (Ziff. 2). Trotz dieser Betreuung
verpflichtete sich der Berufungskläger, an den Unterhalt der Berufungsklägerin
einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 250.– zuzüglich allfälliger Kinder-
und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Ziff. 1). Die Schuldneranweisung ändert
nichts daran, dass der Berufungskläger unverändert nur diesen
Barunterhaltsbeitrag schuldet.
6.6
Die
Frage der Verwendung der vom Berufungsbeklagten in der Vergangenheit vom
Berufungskläger erhältlich gemachten Unterhaltsbeiträge ist nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen des
Berufungsklägers (Berufung Ziff. 35–37) nicht einzutreten ist.
6.7
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht die Arbeitgeberin des
Berufungsklägers zu Recht angewiesen hat, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben
des Berufungsklägers den Betrag der Kinderunterhaltsbeiträge abzuziehen und an
den Berufungsbeklagten zu überweisen. Betreffend die Unterhaltsbeiträge ist die
Schuldneranweisung daher zu bestätigen.
7.
7.1
Mit
seinem Gesuch vom 20. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte, die
Arbeitgeberin des Berufungsklägers sei anzuweisen, vom Lohnguthaben und/oder
anderen Guthaben des Berufungsklägers «monatlich CHF 250.– zuzüglich
Kinderzulagen» an die Alimentenhilfe zu überweisen. Mit dem angefochtenen
Entscheid wird die Arbeitgeberin des Berufungsklägers angewiesen, vom Lohn-
und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag des monatlichen
Unterhaltsbeitrags für die Berufungsklägerin von CHF 250.– «zuzüglich
Kinderzulagen» abzuziehen. Damit hat der Berufungsbeklagte die
Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen beantragt und hat das
Zivilgericht die Schuldneranweisung auch für den Betrag der Kinderzulagen
angeordnet. Aus dem Umstand, dass auf dem Deckblatt des Entscheids als
Gegenstand nur «Lohnanweisung (Unterhaltsbeiträge)» genannt wird, kann entgegen
der Ansicht des Berufungsklägers (vgl. Berufung Ziff. 15) nichts Gegenteiliges
geschlossen werden.
7.2
In
den Marginalien von Art. 285 und Art. 285a ZGB wird zwischen dem Beitrag der
Eltern und anderen für den Unterhalt des Kindes bestimmten Leistungen
unterschieden. Gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Familienzulagen, die dem
unterhaltpflichtigen Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Familienzulagen umfassen insbesondere die
Kinderzulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über
die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen [FamZG,
SR 836.2]). Gemäss § 2 Abs. 1 ABVV wird Bevorschussung geleistet für Unterhaltsbeiträge
von Kindern gemäss § 1 Abs. 1 lit. a, abis und b ABVV. Kinderzulagen
werden gemäss § 2 Abs. 2 ABVV nicht bevorschusst. Aus den vorstehenden
Regelungen ergibt sich zweifelsfrei, dass jedenfalls im vorliegend relevanten
Kontext zwischen Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen unterschieden werden
muss und diese entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten (Berufungsantwort
Ziff. 2.b) nicht als Bestandteil jener betrachtet werden können, wie der
Berufungskläger zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 15).
7.3
Betreffend
die Kinderzulagen sind mehrere Forderungen zu unterscheiden. Zunächst hat ein
Elternteil als Arbeitnehmer bei gegebenen Voraussetzungen gegenüber der
zuständigen Familienausgleichskasse einen Anspruch auf Kinderzulagen (vgl.
Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 15 Abs. 1 lit. a FamZG; Reichmuth, in: Kieser/Reichmuth,
Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 15 N 15). Die Kinderzulagen werden dem
Elternteil als Arbeitnehmer in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt (Art. 15
Abs. 2 FamZG). Dieser ist aber gegenüber dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich
nicht Schuldner der Kinderzulagen, sondern bloss Zahlstelle der
Familienausgleichskasse. Bei unterbliebener Zahlung kann er die Kinderzulage
daher nicht gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen (Reichmuth, a.a.O., Art. 15 N 14 f. und Art. 25 N 26). Gemäss
Art. 285a Abs. 1 ZGB sind Kinderzulagen, die dem unterhaltspflichtigen
Elternteil ausgerichtet werden, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen.
Diese Bestimmung begründet eine privatrechtliche Forderung des Kinds gegenüber
dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen (vgl. zur
zivilrechtlichen Natur der Verpflichtung BGE 134 V 15 E. 2.3.5 S. 19). Gemäss
Art. 8 FamZG müssen anspruchsberechtigte Personen, die zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Kinderzulagen zusätzlich
zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten. Die Rechtsnatur dieser Bestimmung ist
umstritten. Nach einer Ansicht ist Art. 8 FamZG eine privatrechtliche
familienrechtliche Norm, weil sie das Verhältnis zwischen dem
unterhaltspflichtigen Empfänger der Kinderzulagen und dem
unterhaltsberechtigten Kind regelt (Widmer,
Kindesunterhalt und Kinderzulagen gemäss FamZG, in: Jusletter 20. Juli 2009, N
20.
und 43). Ein anderer Autor qualifiziert Art. 8 FamZG ohne jegliche
Begründung als öffentlich-rechtliche Regelung (Kieser,
in: Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Zürich 2010, Art. 8 N 4 f.
und 7). Der Umstand, dass sich Art. 8 FamZG in einem
sozialversicherungsrechtlichen Rahmengesetz befindet (vgl. dazu Widmer, a.a.O., N 16 und 43), genügt
jedenfalls nicht zur Begründung dieser Qualifikation, weil zur Beantwortung der
Frage, ob ein Rechtssatz öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur
ist, nicht auf das formelle Kriterium abgestellt werden darf, ob der Erlass,
der den betreffenden Rechtssatz enthält, öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Natur ist (vgl. zur Unmassgeblichkeit dieses Kriteriums Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 220). Mangels
Entscheidwesentlichkeit kann die Qualifikation von Art. 8 FamZG im vorliegenden
Fall offen bleiben.
7.4
Gemäss
Art. 289 Abs. 2 ZGB geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das
Gemeinwesen über. Es fragt sich, ob die Forderung des Kinds gegenüber dem
unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der Kinderzulagen von dieser
Bestimmung erfasst wird. Der Begriff des Unterhaltsanspruchs in Art. 289 Abs. 2
ZGB bezieht sich auf den Geldunterhalt im Sinn von Art. 276 Abs. 1 ZGB
(vgl. Hegnauer, Zum Umfang
der Subrogation des Gemeinwesens nach Art. 289 Abs. 2 ZGB, in: ZVW 1999
S. 18 [nachfolgend Hegnauer,
ZVW], 19; Hegnauer, in: Berner
Kommentar, 1997 [nachfolgend Hegnauer,
Berner Kommentar], Art. 289 ZGB N 81). Wenn der Unterhalt wie üblich periodisch
entrichtet wird, besteht der Unterhaltsanspruch gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB
in der Forderung auf Unterhaltsbeiträge im Sinn von Art. 285 ZGB. Die in
Art. 285a Abs. 1 ZGB genannten Leistungen wie insbesondere Kinderzulagen sind
zwar auch für den Unterhalt des Kinds bestimmt. Die Forderung des Kinds auf
Unterhaltsbeiträge und die Forderung des Kinds auf Weiterleitung der
Kinderzulagen oder anderer Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB
unterscheiden sich aber hinsichtlich ihres Zwecks und ihrer Struktur
wesentlich. Die Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sollen die
Unterhaltslast der Eltern aus Mitteln der Sozialwerke vermindern, die
Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 285 ZGB dagegen den durch jene Mittel nicht
gedeckten Unterhaltsbedarf decken. Unmittelbarer Schuldner und Gläubiger der
Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB sind das Sozialwerk und der
unterhaltspflichtige Elternteil. Bezüglich des Unterhaltsbeitrags dagegen ist
dieser Schuldner und das Kind Gläubiger. Diese Unterschiede werden nicht
aufgehoben durch die Tatsache, dass das Kind auch Gläubiger und der Elternteil
auch Schuldner der Weiterleitungsforderung gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB
sind. Dieser dient lediglich dazu, die durch das Sozialleistungsrecht festgelegte
Zweckbestimmung der Leistungen im Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB – die
Verwendung für den Unterhalt des Kinds – zu sichern. Damit wird er nicht Teil
des Unterhaltsanspruchs im Sinn von Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB Aus den
vorstehenden Gründen kann die Forderung auf Weiterleitung der Leistungen im
Sinn von Art. 285a Abs. 1 ZGB nicht unter den Begriff des Unterhaltsanspruchs
im Sinn von Art. 289 Abs. 2 ZGB subsumiert werden. Die Weiterleitungsforderung
gemäss Art. 285a Abs. 1 ZGB ist kein bloss akzessorisches Recht, sondern eine
auf eine zusätzliche, aus einer anderen Quelle als der Unterhaltsbeitrag
stammende selbständige Leistung gerichtete Forderung. Sie gehört daher auch
nicht zu den Nebenrechten, die gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB mit dem Unterhaltsanspruch
auf das Gemeinwesen übergehen (vgl. Hegnauer,
ZVW, S. 19). Aus den vorstehenden Gründen geht die Forderung des Kinds
gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil auf Weiterleitung der
Kinderzulagen nicht in Anwendung von Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Gemeinwesen
über, wenn dieses für seinen Unterhalt aufkommt (Hegnauer, ZVW, S. 19 f.; vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, Art. 289 N
101; vgl. ferner Mani, Inkassohilfe
und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen, Zürich 2016,
N 125, gemäss
dem Kinderzulagen aus einem anderen Grund nicht Gegenstand der Legalzession
gemäss Art. 289 Abs. 2 ZGB sein können).
7.5
Zu
prüfen bleibt, ob die Forderung der Berufungsklägerin gegenüber dem
Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem Berufungsbeklagten von
der Kindsmutter abgetreten worden ist. In der von der Kindsmutter am 11. März
2014.
unterzeichneten Abtretungserklärung (Beilage 2 zum Gesuch vom 20. Mai
2021) werden die Kinderzulagen nicht erwähnt. Nach dem Wortlaut des Vertrags
werden die Kinderzulagen daher von der Abtretung nicht erfasst. Die Abtretung
stützt sich offensichtlich auf § 5 lit. a ABVV. Gemäss dieser Bestimmung hat
die antragstellende Person bei der Gesuchstellung eine Abtretung der Forderung
auf Unterhaltsbeiträge gemäss dem in § 3 ABVV genannten Rechtstitel an den
Berufungsbeklagten zu erklären. Die ABVV unterscheidet klar zwischen
Unterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen und schliesst eine Bevorschussung der
Kinderzulagen aus (§ 2 ABVV). Auch dies spricht dafür, dass die Abtretung vom
11.
März 2014 nur für die Unterhaltsbeiträge ohne die Kinderzulagen gilt.
Schliesslich trat die Kindsmutter die Kinderunterhaltsforderungen gemäss der
Abtretungserklärung vom 11. März 2014 nur «im Umfang einer allfälligen
Bevorschussung» ab. Da eine Bevorschussung der Kinderzulagen ausgeschlossen
ist, könnten diese folglich auch nicht Gegenstand der Abtretung sein. Aus den
vorstehenden Gründen hat die Kindsmutter die Forderungen der Berufungsklägerin
gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen dem
Berufungsbeklagten nicht abgetreten.
7.6
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Forderung der Berufungsklägerin
gegenüber dem Berufungskläger auf Weiterleitung der Kinderzulagen weder durch
Legalzession (vgl. oben E. 7.4) noch durch rechtsgeschäftliche Abtretung
(vgl. oben E. 7.5) auf den Berufungsbeklagten übergegangen ist. Daher kann
auch das Nebenrecht, eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB zu verlangen,
bezüglich der Kinderzulagen nicht auf den Berufungsbeklagten übergegangen sein,
wie der Berufungskläger sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff.
18). Folglich kann die Arbeitgeberin des Berufungsklägers nicht angewiesen
werden, vom Lohn- und/oder anderen Guthaben des Berufungsklägers den Betrag der
Kinderzulagen abzuziehen und an den Berufungsbeklagten zu überweisen.
Betreffend die Kinderzulagen ist die Schuldneranweisung daher aufzuheben. Dies
bedeutet jedoch nicht, dass die zweckkonforme Verwendung der Kinderzulagen
nicht sichergestellt werden könnte. Erstens könnte die Alimentenhilfe im Rahmen
der Inkassohilfe gemäss Art. 290 ZGB mit Auftrag und Vollmacht der
(Mit-)Inhaberin der elterlichen Sorge in deren Namen gestützt auf Art. 291 ZGB
beantragen, dass der Drittschuldner angewiesen wird, eine Forderung des unterhaltspflichtigen
Elternteils im Umfang der Kinderzulagen durch Leistung an die (Mit-)Inhaberin
der elterlichen Sorge zu erfüllen. Zweitens könnte bei der Ausgleichskasse ein
Drittauszahlungsgesuch gestellt werden. Werden die Kinderzulagen nicht für die
Bedürfnisse einer Person verwendet, für die sie bestimmt sind, so kann diese
Person oder ihr gesetzlicher Vertreter gemäss Art. 9 Abs. 1 FamZG verlangen,
dass die Kinderzulagen ihr ausgerichtet werden. Über diese Drittauszahlung
entscheidet die zuständige Familienausgleichskasse mittels Verfügung (Kieser, a.a.O., Art. 9 N 12 f.; zu
den Voraussetzungen der Drittauszahlungen vgl. BGE 144 V 35 E. 5 S. 37
ff.).
7.7
Der
Berufungskläger beantragt, seine Arbeitgeberin sei anzuweisen, die Überweisung
der Kinderzulagen von monatlich CHF 200.– auf das Konto des Berufungsbeklagten
einzustellen und die Kinderzulagen an den Berufungskläger zu überweisen. Diesen
Antrag stellt der Berufungskläger erstmals im Berufungsverfahren. Dass er auf
neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhe, macht er nicht geltend und ist nicht
ersichtlich. Bereits aus diesem Grund ist auf den Antrag nicht einzutreten
(vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO).
Unter Vorbehalt
einer Zession oder Legalzession ist das Kind als Gläubiger der Forderung auf
Unterhaltsbeiträge Träger des Rechts auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB
und zu einem Gesuch um Schuldneranweisung aktivlegitimiert (vgl. Steiner, a.a.O., N 793 f.).
Minderjährige Kinder können dieses Recht mangels Prozessfähigkeit nicht
selbständig ausüben (Steiner,
a.a.O., N 795). In diesem Fall kann das Recht von einem (Mit-)Inhaber der
elterlichen Sorge als gesetzlicher Vertreter des Kinds in dessen Namen oder als
Prozessstandschafter im eigenen Namen geltend gemacht werden (vgl. Fountoulakis/Breitschmid, in: Basler
Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 279 ZGB N 7; Steiner, a.a.O., N 795–797). Gegenpartei sind der oder
die unterhaltspflichtigen Eltern (Hegnauer,
Berner Kommentar, Art. 291 ZGB N 10). Da die Berufungsklägerin
minderjährig ist, kann sie das Recht auf Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB
nicht selbständig ausüben. Der Berufungskläger ist als Unterhaltspflichtiger
Gegenpartei. Eine Prozessstandschaft ist damit bereits deshalb ausgeschlossen,
weil dieselbe Person nicht gleichzeitig Gesuchsteller und Gesuchsgegner sein
kann. Die Geltendmachung des Rechts der Berufungsklägerin als gesetzlicher
Vertreter ist ebenfalls ausgeschlossen, weil sich der Berufungskläger als
Gesuchsgegner in einer Interessenkollision befindet und deshalb nicht
Dispositiv
vertretungsbefugt ist (vgl. Art. 306 Abs. 3 ZGB). Auch aus diesen Gründen kann
auf den Antrag des Berufungsklägers nicht eingetreten werden.
7.8 Schliesslich
beantragt der Berufungskläger, «[d]ie gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZG zu
überweisenden Kinderzulagen, monatlich CHF 75.00, seien ab sofort vom
Berufungsbeklagten der Zweitanspruchsberechtigten (d.h. vorliegend zuhanden der
Mutter) zu überweisen.» Auf diesen Antrag ist bereits mangels Begründung nicht
einzutreten. Im Übrigen dürfte der Berufungskläger damit eine Schuldneranweisung
betreffend die der Kindsmutter geschuldeten Kinderzulagen anstreben.
Diesbezüglich wäre die Kindsmutter Gegenpartei. Folglich kann auf den Antrag
auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Kindsmutter nicht Partei des
vorliegenden Verfahrens ist.
8.
8.1 Mit
Gesuch vom 25. Mai 2021 beantragte der Berufungsbeklagte die Schuldneranweisung
für den Betrag der Unterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat und für den
Betrag der Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat. Gemäss dem vorliegenden
Entscheid ist das Gesuch im Umfang des Betrags der Unterhaltsbeiträge
gutzuheissen und im Umfang des Betrags der Kinderzulagen abzuweisen. Im
erstinstanzlichen Verfahren unterliegen damit der Berufungskläger zu 55 % und
der Berufungsbeklagte zu 45 %. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO haben daher
der Berufungskläger 55 % und der Berufungsbeklagte 45 % der erstinstanzlichen Gerichtskosten
von CHF 400.– zu tragen.
8.2
8.2.1 Am
30. August 2021 erhoben die Berufungskläger Berufung. Mit Verfügung vom 2.
September 2021 verlangte der Verfahrensleiter von den Berufungsklägern einen
Kostenvorschuss von CHF 600.–. Dieser wurde am 16. September 2021 geleistet.
Mit Eingaben vom selben Tag und vom 21. September 2021 beantragte die
Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Ihr
Gesuch ging am 20. September 2021 beim Appellationsgericht ein.
Die
unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und
Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten und die
gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn
dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Bereits
bezahlte Kostenvorschüsse werden nach der Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege nicht zurückerstattet (Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 119 ZPO N 4; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 715; vgl. Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 118 N 25; differenzierend Bühler, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 81 f.).
Ein weiterer Gerichtskostenvorschuss und eine Sicherheitsleistung für eine
Parteientschädigung stehen im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion. Die
Berufungsklägerin hat die Berufung ohne anwaltliche Vertretung erhoben und in
ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht um gerichtliche Bestellung
einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands ersucht. Zudem ist eine
anwaltliche Vertretung der durch den Berufungskläger als gesetzlicher Vertreter
vertretenen Berufungsklägerin zur Wahrung ihrer Rechte nicht erforderlich.
Damit kommt im vorliegenden Fall auch die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung nicht in Betracht. Aus den vorstehenden Gründen wäre die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall von vornherein
wirkungslos. Folglich hat die Berufungsklägerin kein Rechtsschutzinteresse an
der Beurteilung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Daher ist darauf
nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
Im Übrigen wäre
das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre. Eine Person hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt (vgl.
oben E. 1.3), ist auf die Berufung der Berufungsklägerin zweifellos nicht
einzutreten. Die Berufung der Berufungsklägerin ist daher als aussichtslos zu
qualifizieren.
8.2.2 Im
Berufungsverfahren obsiegt betreffend die Schuldneranweisung für den Betrag der
Kinderzulagen von CHF 200.– pro Monat der Berufungskläger und unterliegt der
Berufungsbeklagte. Bezüglich der Schuldneranweisung für den Betrag der
Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 250.– pro Monat obsiegt der Berufungsbeklagte
und unterliegt der Berufungskläger. Dieser unterliegt zudem mit seinem Antrag
auf Sistierung des Berufungsverfahrens. Die Berufungsklägerin unterliegt
vollständig, weil auf ihre Berufung nicht eingetreten wird. Unter diesen
Umständen ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger und die
Berufungsklägerin zusammen im Umfang von zwei Dritteln unterliegen und der
Berufungsbeklagte im Umfang von einem Drittel. Daher haben in Anwendung von
Art. 106 Abs. 2 ZPO die Berufungskläger zwei Drittel und der Berufungsbeklagte
ein Drittel der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
8.3 Der
Berufungsbeklagte beantragt die Zusprechung einer angemessenen
Umtriebsentschädigung zulasten des Berufungsklägers. Soweit die Berufung
gutgeheissen wird und damit der Berufungsbeklagte unterliegt, hat er von
vornherein keinen Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Aus den
nachstehenden Gründen ist sein Antrag aber auch insoweit abzuweisen, als die
Berufung abgewiesen wird und der Berufungsbeklagte damit obsiegt. Der
Berufungsbeklagte ist im vorliegenden Verfahren nicht berufsmässig vertreten.
Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, gilt in begründeten Fällen
eine angemessene Umtriebsentschädigung als Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3
lit. c ZPO). Dass einer nicht berufsmässig vertretenen Partei ersatzfähige
Kosten für Umtriebe erwachsen, ist ungewöhnlich und bedarf einer besonderen
Begründung (BGer 5A_268/2019 vom 15. April 2019 E. 2.2; AGE ZB.2020.7 vom 2.
Februar 2021 E. 6). Der Berufungsbeklagte begründet seinen Antrag
ausschliesslich damit, dass die Prozessführung des Berufungsklägers mutwillig
sei, weil er mit dem vorliegenden Verfahren trotz klarer Sach- und Rechtslage
nur eine Verzögerung bezweckt habe. Diese Ausführungen betreffen bloss die
Prozessführung des Berufungsklägers und nicht die Auswirkungen des Verfahrens
auf den Berufungsbeklagten. Damit begründet er in keine Art und Weise,
inwiefern ihm ausnahmsweise ersatzfähige Kosten für Umtriebe entstanden sein
sollten. Im Übrigen dürfte die Sach- und Rechtslage selbst im Umfang, in dem
die Berufung abgewiesen wird, kaum derart klar sein, dass dem Berufungskläger
mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden kann.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Berufung
des Berufungsklägers wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...])
aufgehoben.
Die Gemeindeverwaltung [...], wird angewiesen, vom Lohn- und/oder anderen
Guthaben des A____, wohnhaft [...], monatlich den Betrag von CHF 250.–
abzuziehen und diesen Betrag jeweils direkt an das Amt für Sozialbeiträge,
Alimentenhilfe, 4005 Basel, Postkonto 40-555446-7 (IBAN [...]) zugunsten von
Frau C____ zu überweisen.
Betreffend die Kinderzulagen wird das Gesuch des Berufungsbeklagten vom
25. Mai 2021 abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung des Berufungsklägers abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Auf die Berufung der Berufungsklägerin gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juli 2021 ([...]) wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt
CHF 400.– werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 220.– und dem
Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 180.– auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 200.– verrechnet, so dass der
Berufungskläger dem Zivilgericht CHF 200.– und dem Berufungsbeklagten CHF 20.–
zu bezahlen hat.
Auf das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für
das Berufungsverfahren wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 600.– werden
dem Berufungskläger und der Berufungsklägerin in der Höhe von CHF 400.–
und dem Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 200.– auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers und der Berufungsklägerin von CHF 600.–
verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin und dem Berufungskläger
insgesamt CHF 200.– zu bezahlen hat.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
C____
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.