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Entscheid

ZB.2021.4

Getrenntleben, Abänderung Unterhaltsbeiträge

1. Juli 2021Deutsch7 min

A____, geboren

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.4

ENTSCHEID

vom 2. Juli 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. August 2020

betreffend Getrenntleben,

Abänderung Unterhaltsbeiträge

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geboren

am [...], und B____, geboren am [...], heirateten am [...]. Aus der Ehe sind

die Kinder C____, geboren [...] 2012, und D____, geboren [...] 2015,

hervorgegangen.

Mit Entscheid

vom 4. August 2020 legte das Zivilgericht Basel-Stadt im Eheschutzverfahren die

vom Ehemann geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt fest:

«1. In

Abänderung von Ziff. 6 des Entscheids vom 5. Juni 2018 bzw. der Vereinbarung

zwischen den Ehegatten vom 2. April 2019 wird der Ehemann verpflichtet, der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Februar 2020 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von je CHF 1ꞌ963.00

zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

2. Die

Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl.

13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 12ꞌ461.00

(100 %-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn,

ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 5ꞌ441.00 (50 %-Pensum).

Der Bedarf des Ehemannes

beträgt CHF 8ꞌ536.00 (CHF 1ꞌ200.00 Grundbetrag, CHF 2ꞌ940.00

Miete, CHF 160.00 Miete Tiefgarage, CHF 434.00 Krankenkassenprämien, CHF 50.00

Selbstbehalt/Gesundheitskosten, CHF 2ꞌ252.00 Steuern, CHF 1ꞌ500.00

Unterhaltsbeitrag an nicht gemeinsames Kind).

Der gebührende Unterhalt

von D____ beträgt CHF 3ꞌ552.00 (CHF 400.00 Grundbetrag, CHF 960.00

Anteil Miete, CHF 218.00 Krankenkassenprämien, CHF 20.00 Gesundheitskosten, CHF

1ꞌ190.00 Kosten Fremdbetreuung, CHF 100.00 Anteil Steuern, CHF 84.00

Schwimmen, CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) und ist im Umfang von CHF

1ꞌ329.00 nicht gedeckt.

Der gebührende Unterhalt

von C____ beträgt CHF 3ꞌ607.00 (CHF 400.00 Grundbetrag, CHF 960.00

Anteil Miete, CHF 219.00 Krankenkassenprämien, CHF 20.00

Gesundheitskosten, CHF 1ꞌ190.00 Kosten Fremdbetreuung, CHF 100.00 Anteil

Steuern, CHF 168.00 Schwimmen, CHF 550.00 Betreuungsunterhalt) und ist im

Umfang von CHF 1ꞌ414.00 nicht gedeckt.

Der Bedarf der Ehefrau

beträgt CHF 5ꞌ441.00 (CHF 1ꞌ350.00 Grundbetrag, CHF 1ꞌ920.00

Anteil Miete, CHF 702.00 Krankenkassenprämien, CHF 50.00

Selbstbehalt/Gesundheitskosten, CHF 545.00 Kosten Arbeitsweg, CHF 118.00

Fitness-Abonnement, CHF 33.00 Unfallversicherung Nanny, CHF 171.00

Mitgliedschaften, CHF 1ꞌ652.00 Anteil Steuern, abzüglich CHF

1ꞌ100 Betreuungsunterhalt).

3. (…)»

Die schriftliche

Begründung des Entscheids wurde der Ehefrau am 6. Januar 2021 zugestellt. Gegen

diesen Entscheid richtet sich die von der Ehefrau mit Eingabe vom 18. Januar

2021 erhobene Berufung beim Appellationsgericht, mit welcher sie unter anderem

höhere Kinderunterhaltsbeiträge sowie ehelichen Unterhalt gestützt auf andere

Nettoeinkommens- und Basisbedarfszahlen beantragte.

Mit

Berufungsantwort vom 15. März 2021 beantragte der Ehemann das kosten- und

entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Berufung. Eventualiter beantragt

er die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des Entscheids des

Zivilgerichts vom 4. August 2020. Subeventualiter sei er bei seiner

Bereitschaft zu behaften, ab 1. Juli 2020 bis 31. März 2021 CHF 60.– an den

Barunterhalt von C____ und CHF 59.– an den Barunterhalt von D____ zu

bezahlen. Im Übrigen sei festzustellen, dass kein Beitrag an den Unterhalt der

Berufungsklägerin geschuldet sei.

Der

Rechtsvertreter des Ehemannes hat dem Appellationsgericht am Nachmittag des

1. Juli 2021 – und damit einen Tag vor der für den 2. Juli anberaumten

Berufungsverhandlung – telefonisch mitgeteilt, dass die Parteien in der Sache

eine Vereinbarung getroffen hätten. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 2.

Juli 2021 erschienen nur die Rechtsvertreter der Parteien und reichten dem

Gericht die Vereinbarung der Parteien vom 2. Juli 2021 ein. Sie beantragen dem

Gericht die Genehmigung dieser Vereinbarung und die Abschreibung des

Berufungsverfahrens zufolge Vergleichs.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit für den

Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Zum Entscheid im

Berufungsverfahren zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Gemäss

Art. 316 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) liegt es im pflichtgemässen

Ermessen des Berufungsgerichts, eine Parteiverhandlung durchzuführen oder

aufgrund der Akten zu entscheiden. Vorliegend hat eine mündliche Verhandlung

vor dem Dreiergericht mit anschliessender Beratung stattgefunden, so dass trotz

Abschreibung des Verfahrens infolge Vergleichs (vgl. § 45 GOG) das

Dreiergericht zuständig bleibt.

2.

Die Vereinbarung

der Parteien vom 2. Juli 2021 verweist in Ziff. 1 implizit und in Ziff. 2

explizit auf den angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts betreffend die

Abänderung der Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens.

Damit liegen der Vereinbarung sämtliche Angaben des angefochtenen Entscheids

zugrunde. Somit enthält die Vereinbarung die notwendigen Formalien gemäss

Art. 287a lit. a–d ZGB.

Unter

Berücksichtigung der bereits getätigten Zahlungen des Ehemannes an die Ehefrau

und die Verpflichtung gemäss Ziff. 1 der Vereinbarung zur zusätzlichen Zahlung

von CHF 10ꞌ000.– als Kindesunterhalt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.)

beläuft sich die Höhe der Kindesunterhaltsbeiträge (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 5 f.) für die beiden gemeinsamen Kinder auf einen genehmigungsfähigen Betrag.

Somit kann die Vereinbarung der Ehegatten vom 2. Juli 2021 genehmigt und das

Verfahren infolge Vergleichs abgeschrieben werden.

3.

Aufgrund der

Einigung über die strittigen Punkte rechtfertigt sich die antragsgemäss hälftige

Teilung der Gerichtskosten sowie die Wettschlagung der Parteikosten (vgl. Vereinbarung,

Ziff. 4). Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahrens wird in Anwendung von

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1, §

15.

Abs. 1 lit. c und § 17 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 2ꞌ000.– festgesetzt. Die Ehefrau hat dem Berufungsgericht einen Kostenvorschuss

in Höhe von CHF 2ꞌ000.– geleistet. Dieser kann mit der Gerichtsgebühr

verrechnet werden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Vereinbarung der Parteien, lautend:

«Die Parteien vereinbaren im hängigen Berufungsverfahren vor

Appellationsgericht nach reiflicher Überlegung ergänzend und in teilweiser

Abänderung des Entscheids des Zivilgerichts vom 4. August 2020 was folgt:

1.

Der Berufungsbeklagte verpflichtet sich, innert 10 Tagen nach

Unterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung und deren gerichtlicher

Genehmigung der Berufungsklägerin CHF 10ꞌ000.– zu bezahlen. Damit sind

die Parteien in Bezug auf den Unterhalt und Bonusansprüche E____ und F____ per

31.

März 2021 auseinandergesetzt inklusive der vom Berufungsbeklagten zu

viel bezahlten Unterhaltsbeiträge für den Monat August 2020.

2.

Mit Wirkung ab 1. April 2021 gilt wiederum die Unterhaltsregelung des

Entscheids des Zivilgerichts vom 4. August 2020 bis zu einer allfälligen

Abänderung.

3.

Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung keine

präjudizierende Wirkung für das Scheidungsverfahren und den dort anhängig

gemachten Gesuchen um Erlass von vorsorglichen Massnahmen hat.

4.

Die Parteien vereinbaren, dass die Gerichtskosten des

Appellationsgerichts für das Berufungsverfahren je hälftig getragen werden, im

Übrigen trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten.

5.

Die Parteien ersuchen das Appellationsgericht die vorliegende

Vereinbarung zu genehmigen und das Berufungsverfahren zufolge Vereinbarung als

erledigt abzuschreiben.»,

wird

genehmigt.

2.

Das

Berufungsverfahren wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

3.

Die Partien tragen die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2ꞌ000.– je zur Hälfte. Die

Gerichtskosten werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF

2ꞌ000.– verrechnet, so dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin

CHF 1ꞌ000.– zu bezahlen hat.

4.

Die Vertretungskosten des Berufungsverfahrens

werden wettgeschlagen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.