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Entscheid

ZB.2021.40

Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Besuchsrecht)

31. Januar 2022Deutsch52 min

dem Gericht bis spätestens am 15. November 2019 über einen allfälligen Erfolg der

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.40

ENTSCHEID

vom 31. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. phil. und

MLaw Jacqueline Frossard,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 23. Juli 2021

betreffend vorsorgliche Massnahmen

während des Scheidungsverfahrens (Besuchsrecht)

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

und B____ haben am 1. September 2015 geheiratet. Sie sind die Eltern der [...]

2018 geborenen, gemeinsamen Tochter C____.

Auf

Gesuch der Ehefrau regelte der Zivilgerichtspräsident mit Entscheid vom

13. August 2019 das Getrenntleben der Ehegatten. Mit dem Entscheid wurde

das seit dem 16. April 2019 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt,

die Obhut über die Tochter der Mutter zugewiesen und betreffend die Regelung

des persönlichen Verkehrs des Vaters zum Kind eine von den Ehegatten

obligatorisch wahrzunehmende Beratung beim Kinder- und Jugenddienst (KJD) durch

eine Fachperson mit guten [...]kenntnissen angeordnet. Als

Ziel der Beratung wurde formuliert, dass sich die Eltern über das Besuchs- und

Ferienrecht des Vaters zum Kind verständigen und dass der Vater baldmöglichst

wieder Kontakt mit dem Kind haben soll. Dabei werde in einer ersten Phase ein

begleitetes Besuchsrecht mit einer geeigneten Drittperson zu installieren sein.

Der KJD wurde gebeten, die Ehegatten baldmöglichst zur Beratung aufzubieten und

dem Gericht bis spätestens am 15. November 2019 über einen allfälligen Erfolg der

Bemühungen zu berichten. Soweit eine Einigung nicht möglich sein sollte, wurde

um umgehende Information des Gerichts und um Mitteilung von Anträgen in Bezug

auf das weitere Vorgehen ersucht. Weiter wurde dem KJD mitgeteilt, dass

insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer Abklärung allfälliger

Kindsgefährdungen in einem ersten Schritt mit den Ehegatten Einzelgespräche

geführt werden sollten. Da das Kind mit seiner Mutter bei der Grossmutter

mütterlicherseits (D____) wohne, sei diese ebenfalls in den Beratungsprozess zu

involvieren und entsprechend zu Einzelgesprächen einzuladen. Schliesslich wurde

in Aussicht gestellt, dass die Ehegatten und die zuständige Mitarbeiterin/der

zuständige Mitarbeiter des KJD in jedem Fall in eine zweite Verhandlung geladen

würden, welche voraussichtlich Ende November 2019 anberaumt werde (Ziff. 3). Eine

gegen diese Regelung von der Ehefrau erhobene Berufung wurde vom

Appellationsgericht mit Entscheid ZB.20219.27 vom 18. Mai 2020 abgewiesen. Mit

Entscheid vom 27. Mai 2021 wurden die Ehegatten in Ergänzung zum Entscheid vom

13. August 2019 bei ihrer Bereitschaft behaftet, das im Rahmen der angeordneten

Beratung beim KJD vereinbarte und organisierte begleitete 14-tägliche

Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C____ bei den Begleiteten Besuchstagen

Basel-Stadt (BBT) bis auf weiteres weiterzuführen und die angeordnete Beratung

beim KJD fortzuführen. Nach Möglichkeit solle dabei in Zusammenarbeit mit den

Eltern auch auf eine Ausdehnung des Besuchsrechts hingearbeitet werden.

Nachdem sie

bereits am 16. April 2021 eine Scheidungsklage beim Zivilgericht anhängig

gemacht hatte, welche sie später wieder zurückzog, reichte die Ehefrau mit

Eingabe vom 18. April 2021 eine neue Scheidungsklage ein. Im Hinblick auf eine

in diesem Verfahren angesetzte Einigungsverhandlung wies die Ehefrau mit

Eingabe vom 20. Juli 2021 auf eine Gefährdungsmeldung der Kinderärztin vom 25.

Mai 2021 hin und machte geltend, dass gemäss einem eingereichten

Erfahrungsbericht zu den bisher fünf begleiteten Besuchen und Gesprächen mit

medizinisch-psychiatrischen Fachpersonen bei jedem BBT-Besuch eine

Gefährdungssituation für die Tochter bestehe. Im Anschluss an die

Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 verfügte der Instruktionsrichter des

Scheidungsverfahrens als vorsorgliche Massnahme die Ladung der Ehegatten, ihrer

Vertreter sowie von E____ (KJD) in eine zweite Einigungsverhandlung zu Beginn

des Monats Dezember 2021 (Ziff. 1). Weiter beauftragte er die kinder- und

jugendpsychiatrische Poliklinik der [...] (K____) mit

einer kinderpsychiatrischen Begutachtung der Tochter C____ sowie einer

Begutachtung des gesamten Familiensystems, insbesondere der Erziehungsfähigkeit

der beiden Elternteile, und ersuchte die K____, dem Gericht bis Ende Oktober

2021 den entsprechenden Bericht zu erstatten (Ziff. 2). Weiter ordnete er an,

dass die in Ziffer 3 des Entscheides vom 13. August 2019 resp. Ziffer 2

des Entscheides vom 27. Mai 2021 im Eheschutzverfahren angeordnete

Beratung beim KJD fortgeführt werde (Ziff. 3 Abs. 1). Auch das im Rahmen der

angeordneten Beratung bereits organisierte 14-tägliche begleitete Besuchsrecht

des Vaters für die Tochter C____ bei den BBT werde weitergeführt, wobei

spätestens ab Mitte September 2021 eine zeitliche Ausweitung stattzufinden

habe. Sofern der Verlauf der begleiteten Besuche nach Ansicht der mit der

Beratung betrauten Fachperson es ermögliche, solle in Zusammenarbeit mit den

Eltern ab November 2021 die Aufgleisung unbegleiteter Besuche (allenfalls mit

einer begleiteten Übergabe) angezielt werden (Ziff. 3 Abs. 2).

Schliesslich ordnete der Instruktionsrichter an, dass der beim KJD mit der

angeordneten Beratung betraute E____ anlässlich der zweiten

Einigungsverhandlung mündlich über den Verlauf der angeordneten Beratung

Bericht zu erstatten habe (Ziff. 4).

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 3. September 2021

Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt dabei die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziffer 3 des Entscheides der Vorinstanz

vom 23. Juli 2021. Anstelle der angefochtenen Regelung sei in Ziffer 3 des

Entscheides der Vorinstanz Folgendes festzulegen: «Die in Ziffer 3 des

Entscheides vom 13. August 2019 resp. Ziffer 2 des Entscheides vom 27. Mai 2021

im Verfahren EA.2019.[...] angeordnete Beratung beim KJD wird fortgeführt. Das

im Rahmen der angeordneten Beratung bereits organisierte 14-tägliche begleitete

Besuchsrecht des Vaters für die Tochter C____ bei den BBT wird im bisherigen

Rahmen weitergeführt.» Weiter beantragt sie die medizinische und psychiatrische

Begleitung des Prozesses des begleiteten Besuchsrechts durch die kinder- und

jugendpsychiatrische Poliklinik. Dabei sei C____ fortlaufend durch eine

Fachperson zu begleiten und regelmässig zu untersuchen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Berufungsklägerin, es sei ihrer Berufung die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, sodass vorerst keine zeitliche Ausweitung

der Besuche des Berufungsbeklagten erfolge und keine Aufgleisung unbegleiteter

Besuche des Berufungsbeklagten «anzuzielen» sei. Unbegleitete Besuche des

Ehemannes mit seiner Tochter seien erst nach Vorliegen des psychiatrischen

Gutachtens in Erwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 7. September 2021 ist der

Berufung in dem Sinne zumindest vorläufig die aufschiebende Wirkung zuerkannt

worden, als derzeit keine Ausweitung des bestehenden Besuchsrechts des

Berufungsbeklagten erfolgen solle. Mit Berufungsantwort vom 15. September 2021

beantragt B____ (Berufungsbeklagter) die kosten- und entschädigungsfällige,

vollumfängliche Abweisung der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 23. September

2021 hat der Vorrichter zu dem von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwurf

einer Verletzung ihres rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren

Stellung genommen. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2021 hat die Vertreterin des

Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass die Berufungsklägerin die Besuchstermine

bei den BBT vom 5. September 2021, 16. Oktober 2021 und 5. Dezember

2021 jeweils kurzfristig eine halbe Stunde vor der vereinbarten Besuchszeit

abgesagt habe, mit Hinweis auf angebliche Erkrankungen respektive auf einen

angeblich erforderlichen PCR-Test der Tochter; der Berufungsbeklagte sei

jeweils umsonst von [...] nach Basel zu den Terminen angereist. Die

Berufungsklägerin sei zu verpflichten, die Absagen durch ein ärztliches Attest

respektive die Bestätigung eines PCR-Tests zu belegen. Die Berufungsklägerin hat

ihren Vertreter am 16. Dezember 2021 eine von ihr selbst verfasste, umfangreiche,

vom 14. Dezember 2021 datierende Stellungnahme einreichen lassen.

Der vorliegende

Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im Zirkulationsverfahren ergangen. Die

Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des angefochtenen

Entscheids ist eine vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von

Art. 276 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist

gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Da es sich bei der

strittigen Regelung des persönlichen Verkehrs des Vaters mit dem gemeinsamen

Kind nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, ist dabei auch

keine Streitwertgrenze zu beachten.

1.2

Zuständig für die Beurteilung der

Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster

Instanz das Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff.

6.

Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Über vorsorgliche Massnahmen

nach Art. 276 ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (vgl. Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser

[Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band II, Art. 276 ZPO N 21

f.). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss

Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1

ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten.

1.3

Gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten

entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen Ermessen der

Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder nicht (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 17; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1153). In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler

AGE ZB.2021.21/24 vom 26. Oktober 2021 E. 1.4; ZB.2017.40 vom 17. Januar

2018.

E. 1.2; Steininger, in:

Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8).

Die Parteien haben vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

gestellt und damit auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche

öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) stillschweigend verzichtet

(vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 N 36). Artikel 297 Abs. 1 ZPO betreffend den Anspruch auf

persönliche Anhörung der Eltern gilt nur für erstinstanzliche Verfahren, nicht

aber für Rechtsmittelverfahren (Michel/Steck,

Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 297 N 7). Daher kann der

vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

2.

2.1

Gemäss

Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen

Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die

Offizialmaxime (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.

Februar 2019 E. 4). Im Geltungsbereich der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime können die Parteien im Berufungsverfahren neue Tatsachen

und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317

Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2. S. 303; 144

III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom

18.

Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, a.a.O. [nachfolgend: Schweighauser,

in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das Verschlechterungsverbot

(Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2; Hurni, in: Berner Kommentar,

Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes

sind form- und fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das

erstinstanzliche Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird

(AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019

E. 1.2; vgl. Mazan/Steck, in:

Basler Kommentar, a.a.O., Art. 296 ZPO N 38; Seiler,

a.a.O., N 891 und 1632).

2.2

Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches

Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu

untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten

Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.

397.

f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer

4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar

2019.

E. 1.2). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober

2019.

E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E.

4.1.4

S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei dieser

Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz

noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition

und wendet das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen an (AGE ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E.

4.3.2.1

S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; AGE ZB.2018.35

vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die vorstehenden Grundsätze müssen auch im

Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten. D.h. die Pflicht zur

Begründung der Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend

die Anforderungen an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die

Untersuchungsmaxime zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f.,

138.

III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E.

1.5; OGer ZH LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 ZPO N 3). Die Pflicht der Parteien, die

Berufung zu begründen, begrenzt damit im Berufungsverfahren faktisch die

Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.1 [zur Beschwerde]). Der Umstand, dass

das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts

daran, dass die Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien

von sich aus alle rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat.

Genauso wenig stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes

wegen feststellt oder erforscht (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO), für die

Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den Rügen der Parteien von

sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu

überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom

1.

Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

3.

3.1

3.1.1

Mit

Bezug auf die von ihm vorgenommene Regelung des Besuchskontakts zwischen dem

Berufungsbeklagten und seiner Tochter verwies der Vorrichter im angefochtenen

Entscheid (E. 4.4. ff.) in rechtlicher Hinsicht zunächst auf den in Art.

273.

Abs. 1 ZGB verankerten und gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB auf Antrag zu

regelnden gegenseitigen Anspruch der minderjährigen Kinder und des nicht sorge-

oder obhutsberechtigten Elternteils auf «angemessenen persönlichen Verkehr». Es

handle sich beim Recht auf persönlichen Verkehr um ein unübertragbares und

unverzichtbares Recht sowohl des Kindes (Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens

über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989; SR 0.107, UN-KRK) als auch

des nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils, welches ihnen nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung und einhelliger Lehrmeinung «um ihrer

Persönlichkeit willen» zustehe. Als sogenanntes Pflichtrecht bilde das Recht

auf persönlichen Verkehr Teil des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (SR 0.101, EMRK).

Es umfasse nicht

nur das tatsächliche Zusammensein mit dem Kind anlässlich regelmässiger

Besuche, sondern auch telefonische oder schriftliche Kontakte, mithin die

umfassende Kommunikation zwischen Kind und nicht sorge- oder obhutsberechtigtem

Elternteil. Der regelmässige Kontakt zu beiden Elternteilen werde heute als

wichtiges Element in der Persönlichkeits- und Identitätsentwicklung des Kindes

verstanden. Dementsprechend diene das Recht auf persönlichen Umgang in erster

Linie den Interessen des Kindes und finde seine Schranke dort, wo seine

Ausübung das Kindeswohl gefährde (Art. 274 Abs. 2 ZGB; Hinweis auf Büchler/Michel, Besuchsrecht, FamPra

2011, 528 f. m.w.H.). Es könne deshalb für eine gewisse Zeit oder dauerhaft

durch die Anordnung besonderer Massnahmen eingeschränkt oder sistiert werden,

wenn seine Ausübung das Kindeswohl gefährde. Eine Kindeswohlgefährdung liege

vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer

Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes

vorauszusehen sei. Nicht erforderlich sei, dass diese Möglichkeit sich schon

verwirklicht habe. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls müsse allerdings

aufgrund von konkreten Vorfällen und Umständen ernstlich zu befürchten sein;

die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung reiche nicht aus (Hinweis

auf Büchler/Michel, Besuchsrecht,

FamPra 2011, 534 m.w.H.). Aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

müssten Einschränkungen des Rechts auf persönlichen Umgang geeignet sein, der

Gefährdung des Kindeswohls wirksam zu begegnen, und erforderlich sein, also

nicht über das notwendige Mass hinaus in das Recht auf persönlichen Umgang

eingreifen. Das bedeute auch, dass eine eingriffsintensivere Massnahme zu

unterbleiben habe, wenn eine mögliche mildere Massnahme annähernd den gleichen

Erfolg verspreche. Zudem verlange der Grundsatz der Proportionalität, dass die

Stärke des Eingriffs in das Recht auf persönlichen Umgang in einer vernünftigen

Relation zu Ausmass und Begründetheit der befürchteten Kindeswohlgefährdung

stehe (Hinweis auf Büchler/Michel,

Besuchsrecht, Besuchsrecht, FamPra 2011, 535 m.w.H.).

3.1.2

Mit

Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt erwog der Vorrichter, die von der

Ehefrau gegen den Ehemann erhobenen Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs und nunmehr

der Pädophilie wögen schwer und seien ernst zu nehmen. Es gelte dabei

allerdings auch zu berücksichtigen, dass die von der Ehefrau dem Ehemann

vorgehaltenen Missbrauchshandlungen und die Pädophilie nach wie vor nicht

nachgewiesen und damit unbelegt seien. Der vorgeworfene Missbrauch liesse sich

durch die eingereichten Arztzeugnisse und andere von der Ehefrau eingereichte

Unterlagen weder erhärten noch gar beweisen. Bereits im Eheschutzverfahren sei

diesbezüglich festgehalten worden, dass im ersten, beinahe zwei Monate nach

Feststellung des Hämatoms im Genitalbereich des Kindes ausgestellten

Arztzeugnis festgehalten worden sei, dass in Bezug auf sexuellen Missbrauch

keine eindeutigen Hinweise bestünden und dies aufgrund des Befundes nicht

beurteilt werden könne. Mit der im zweiten, präzisierten Arztzeugnis gewählten

Formulierung bleibe der Inhalt des Arztzeugnisses grundsätzlich derselbe,

einzig werde sexueller Missbrauch als Ursache des Hämatoms in den Vordergrund

gerückt. Aufgrund welcher Umstände die Ärztin es als notwendig empfunden habe,

die Formulierung zu ändern, werde bis heute nicht dargetan. Den Arztzeugnissen

lasse sich sodann nicht entnehmen, dass Missbrauchshandlungen tatsächlich

stattgefunden hätten, geschweige denn, dass sie vom Ehemann ausgegangen seien,

so sie denn stattgefunden hätten. Das Appellationsgericht sei diesen Erwägungen

gefolgt und habe in seinem Entscheid vom 18. Mai 2020 (ZB.2019.27)

ergänzend festgehalten, dass sich nach der Darstellung der Ehefrau auch die

Kindergynäkologie [...] der Beurteilung der Kinderärztin angeschlossen habe.

Obwohl diese über eine Kinderschutzgruppe verfüge, welche nach einem initialen

Verdacht auf eine Kindsmisshandlung eingeschaltet werde, sei diese im

vorliegenden Fall allerdings nicht hinzugezogen worden (Hinweis auf Wopmann, Sexueller Missbrauch und

Misshandlung von Kindern: Wie erkennen - wie vorgehen? S. 4). Auch im

Zusammenhang mit dem im Rahmen der Verhandlung vom 23. Juli 2021 nunmehr

aufgebrachten Vorwurf der Pädophilie vermöge die Ehefrau nicht darzulegen, auf

welchen Tatsachen der jüngst entstandene Verdacht beruhen könnte, zumal der

Ehemann die Tochter C____ seit der Trennung der Eltern lediglich begleitet

gesehen habe und die Ehefrau einen darüberhinausgehenden Kontakt mit dem

Ehemann meide. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Ehefrau zu den

Informationen oder Hinweise gekommen sein soll, welche einen solchen Vorwurf

begründen könnten. Das neue ärztliche Zeugnis, ausgestellt von Frau Dr. med.

F____, vom 21. Mai 2021 sowie deren ärztliche Zuweisung an die Poliklinik für

Kinder und Jugendliche vom 25. Mai 2021 vermöchten diesbezüglich jedenfalls

nichts darzulegen. Seither sei in tatsächlicher Hinsicht nichts hinzugetreten,

was einen anderen Schluss erlauben würde. Die Vorwürfe blieben Behauptungen.

Die Ehefrau habe im Verlaufe des Verfahrens diverse und immer wieder anders

geartete Vorwürfe gegen den Ehemann und nun auch gegen die BBT, wie

Unpünktlichkeit, Fluchtgefahr, Pädophilie, Körperverletzung durch Haargummi,

fremdsprachige Kommunikation, Kindeswohlgefährdung durch Schokolade, etc.

geäussert, wobei unklar bleibe, was sie damit bezwecke. Eine unzureichende

Betreuung von C____ durch den Ehemann während der begleiteten Besuche bei der

BBT oder gar eine Kindeswohlgefährdung seien nicht ersichtlich. Die BBT

genössen einen hervorragenden Ruf und das Gericht habe auch in anderen

Angelegenheiten gute Erfahrungen mit dieser Institution sammeln können.

Aufgrund der

Befürchtungen der Ehefrau, der Ehemann könnte die Tochter C____ sexuell

missbraucht haben, sei im Eheschutzverfahren ein begleitetes Besuchsrecht des

Ehemannes angeordnet worden. Damit sei den von der Ehefrau gehegten

Befürchtungen und Ängsten ausreichend Rechnung getragen und dem Vater die

Möglichkeit gegeben worden, Vertrauen im Umgang mit der gemeinsamen Tochter zu

schaffen. Mit den erfolgten Kontakten zwischen Vater und Tochter im geschützten

Rahmen und den positiven Rückmeldungen der BBT müsste dem anfänglichen

Misstrauen der Klägerin gebührend entgegengewirkt worden sein. Gemäss der

Rückmeldung der Leiterin der Geschäftsstelle BBT vom 3. Juni 2021 sei der erste

Besuchskontakt vom 15. Mai 2021 sehr gut verlaufen und keine Gefährdung des

Kindeswohls durch den Vater erkennbar gewesen. Es habe keinerlei

Auffälligkeiten gegeben. Aus Sicht der BBT bestehe eine gute Chance, dass der

Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter weiter aufgebaut werden könne.

Gleiches habe auch E____ (KJD) auf telefonische Nachfrage des

Gerichtspräsidenten hin bestätigt.

Der Kontakt

zwischen dem Vater und seiner Tochter sei unter den derzeitigen Umständen

wichtig. Aufgrund des bereits erfolgten Kontaktunterbruchs liege eine

Wiederannäherung nach der langen Zeit der Kontaktlosigkeit und unter

Berücksichtigung des Alters auch im Interesse des Kindes. Um dem weiter

bestehenden Misstrauen der Ehefrau entgegenzuwirken, erscheine ein begleitetes

Besuchsrecht bei den BBT allerdings vorerst noch angezeigt. Wenn sich der

Kontakt zwischen dem Vater und der Tochter weiter etabliere, solle als nächster

Schritt bzw. ab Mitte September 2021 ein in zeitlicher Hinsicht ausgedehnteres

begleitetes Besuchsrecht stattfinden. Anzumerken sei dabei, dass sich ein

begleiteter und damit beaufsichtigter Besuchskontakt zwar grundsätzlich eigne,

wenn ein unbewiesener, aber nicht ausgeräumter Verdacht der Misshandlung eines

Kindes oder sexueller Gewalt im Raum stehe (Hinweis auf Schreiner, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 3. Auf­lage, Bern 2017, Band II,

Anhang Ausgewählte psychologische Aspekte im Zusammenhang mit Trennung und

Scheidung N 274, 277; Herzig/Steinbach,

Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind: Implikationen für die rechtliche,

sozialarbeiterische und psychologische Praxis, FamPra.ch 2019 S. 499 ff., 523).

Bestehe jedoch ein blosser Verdacht, welcher sich nicht erhärten lasse, könne

auch eine entsprechende Fehlbeurteilung zu einer Traumatisierung und damit

einer Schädigung der betroffenen Kinder führen (Hinweis auf Herzig/Steinbach, a.a.O., S. 504). Der

von der Ehefrau verlangte Negativbeweis, dass ein sexueller Missbrauch durch

den Ehemann ausgeschlossen werde, könne in der Praxis kaum je erbracht werden.

Es sei auch fraglich, ob dies mit der kinderpsychiatrischen Begutachtung erfolgen

könne. Diese Beweisschwierigkeit könne und dürfe nicht dazu führen, dass der

blosse Vorwurf missbräuchlichen Verhaltens automatisch in einer Verweigerung

oder Einschränkung des Besuchsrechts münde, solange der Missbrauch nicht zu 100 %

ausgeschlossen werden könne. Mache es der weitere Verlauf der begleiteten

Besuche nach Ansicht der mit der Beratung betrauten Fachperson möglich, so

sollten in Zusammenarbeit mit den Eltern ab November 2021 unbegleitete Besuche

(mit oder ohne begleitete Übergaben) angezielt sowie deren Umsetzung in der

angeordneten Beratung eingehend besprochen und festgehalten werden, so dass mit

einem ersten Zwischenbericht des KJD unbegleitete Besuche schnellstmöglich

umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund sei die angeordnete Beratung

der Eltern beim KJD weiterzuführen. Die Ehegatten würden daher verpflichtet,

sich auf die angeordnete Beratung einzulassen und daran mitzuwirken. Sollten

sie sich diesem Prozess und damit einer kindeswohlgemässen Regelung des

Kontaktes zwischen Vater und Tochter widersetzen wollen, so könnten sie zu

dieser Teilnahme auch unter Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB verpflichtet

werden.

3.2

3.2.1

Die

Berufungsklägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Ausweitung der

Besuchszeiten sowie gegen die allfällige Anzielung eines unbegleiteten

Besuchsrechts bereits vor Vorliegen des psychiatrischen Gutachtens. Sie rügt

insbesondere auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und

moniert, dass die angefochtenen Massnahmen inhaltlich falsch und der Situation

nicht angemessen seien und die geltenden Gesetze und die Gerichtpraxis

verletzten.

3.2.2

Der

Berufungsbeklagte bestreitet zusammengefasst die Darstellungen der

Berufungsklägerin grundsätzlich und bekräftigt, dass deren Vorhaltungen, namentlich

deren «Argumente des sexuellen Übergriffs/Gewalt/Entführung, neu ergänzt mit

‘Pädophilie und anderen Faktoren’» ehrverletzend seien und jeglicher Grundlage

entbehrten. Die Vorwürfe der Berufungsklägerin seien unwahr und fielen

letztlich auf diese selbst zurück.

3.3

3.3.1

Mit

ihrer Berufung (Begründung II.2) rügt die Berufungsklägerin zunächst eine

Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Zur Begründung verweist sie darauf, dass

die Parteien sich anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 auf

eine psychiatrische Begutachtung des Familiensystems, des Kindeswohls von C____,

der Erziehungsfähigkeit beider Eltern und damit auch des künftigen

Kontaktrechtes des Ehemannes bei der K____ geeinigt hätten. Für den Zeitraum

bis zum Vorliegen dieses Gutachtens habe der Vorrichter in Aussicht gestellt,

dass die Parteien die Beratung durch den KJD weiterführen und eine Ausdehnung

der Besuchszeiten sowie allenfalls eine Öffnung der Besuche in Richtung

unbegleiteter Besuche prüfen sollten. Darauf sei «ein mehr oder weniger

ungeordneter Wortwechsel zwischen den Parteien und dem Gerichtspräsidenten»

gefolgt, ohne dass sie sich mit einem förmlichen Plädoyer dazu hätte äussern

können. Ihr Vertreter habe «sinngemäss einfach noch sagen» können, «dass die

Ehefrau mit dieser in Aussicht gestellten Öffnung des Besuchsrechts noch vor

Vorliegen des Gutachtens nicht einverstanden sei». Darauf seien die Parteien

vom Gerichtspräsidenten «in eine ca. 30 minütige Zwangspause» geschickt worden,

während welcher dieser habe überlegen wollen, wie es weitergehen solle. In der

Folge sei ihnen dann die angefochtene Verfügung eröffnet worden. Ihr Vertreter

habe somit keine Gelegenheit gehabt, auf die von der Gegenseite bereits vor der

Eheschutzverhandlung vom 27. Mai 2021 gestellten Anträge auf eine Erweiterung

des Besuchsrechtes mit seinem vorbereiteten, ca. 9-seitigen Plädoyer zu den

vorsorglichen Massnahmen zu antworten.

Mit dieser Vorgehensweise

habe der Vorrichter das Recht der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt (Art.

29.

Abs. 2 BV, Art 53 Abs. 1 ZPO). Er hätte den Parteien vor Erlass von Ziffer 3

der Verfügung vom 23. Juli 2021 das Recht auf formelle Äusserung geben müssen

(Hinweis auf Leuenberger/Uffer-Tobler,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, S. 128, mit Hinweis auf BGE 133 I 98; 115 la 8 E. 2c), was nicht geschehen sei. Die Verletzung des

rechtlichen Gehörs sei formeller Natur, so dass ein Verstoss unabhängig von

einer materiellen Beurteilung zur Aufhebung des entsprechenden Entscheides zu

führen habe (Hinweis auf BGE 135 I 187 E. 2.2.; 121 III 331 E. 3c).

3.3.2

Gemäss

Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (Abs. 1).

Der Norminhalt dieser Bestimmung entspricht demjenigen von Art. 29 Abs. 2 BV

(AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.7.3; Göksu,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 1; Hurni, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

53.

ZPO N 5). Daraus folgt das Recht, vor einem Entscheid angehört zu werden und

sich zur Sache sowie zu den Vorbringen der Gegenpartei und zum Beweisergebnis

zu äussern (Sutter-Somm/Chevalier,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3.Aufl., Zürich 2016, Art. 53 N 6, 10). Die förmliche

Regelung im ordentlichen Verfahren, wonach die Parteien in Plädoyers ihren

Standpunkt vertreten können (Art. 228 ZPO), kommt auf das summarische Verfahren

sinngemäss zur Anwendung (Leuenberger,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg], a.a.O., Art. 228 N 10).

3.3.3

Wie

der Vorrichter in seiner Stellungnahme geltend macht, hatten die Parteien im vorinstanzlichen

Verfahren die Möglichkeit, sich angemessen zur Frage des Besuchsrechts und des

persönlichen Kontakts zwischen Vater und Tochter zu äussern. So hat die

Berufungsklägerin bereits mit Eingabe ihres Vertreters vom 20. Juli 2021, also

unmittelbar vor der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021, zur

Sensibilisierung des Gerichts, damit es «in diesem speziellen Fall besondere

Achtsamkeit walten» lasse, eine insgesamt 46-seitige Eingabe einreichen lassen,

die auch nach Auffassung ihres Vertreters «den Rahmen des Üblichen sprengt»

(Akten F. 2021.[...] act. 11). Es handelte sich

dabei um einen achtseitigen Bericht der Berufungsklägerin zu «Erfahrungen mit

den begleiteten BBT-Besuchen» mit elf weiteren Beilagen. Darin setzte sich die

Berufungsklägerin eingehend damit auseinander, wie sie den Ablauf der Besuche

bei den BBT und ihre Tochter vor und nach den begleiteten Besuchskontakten mit

dem Berufungsbeklagten erlebt und was ihr die Tochter über die Besuche erzählt

habe. Sie nahm Bezug auf die gesamte Entwicklung der Situation und erstellte

eine eigene «Situationsanalyse». Weiter reichte sie ihre Korrespondenz mit den

BBT, ein ärztliches Zeugnis vom 21. Mai 2021 und ein Schreiben vom 25. Mai

2021.

von Dr. med. F____, eine Rückmeldung des Berufungsbeklagten an Herrn E____,

ihre Replik dazu sowie dessen Antwort, eine Unfallmeldung und einen ärztlichen

Bericht von G____ in Zusammenhang mit dem BBT-Besuch vom 19. Juni 2021,

Jahresberichte des Vereins BBT sowie eine fünfzehnseitige Dokumentation mit

Fotos des «BBT-Settings» ein.

Die

Berufungsklägerin anerkennt mit ihrer Berufung explizit, dass sich die Parteien

anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juli 2021 zu einer Ausdehnung der

Besuchszeiten und zu einer allfälligen Öffnung der Besuche in Richtung

unbegleiteter Besuche hätten äussern können (Berufung Ziff. 7). Bestritten

wird vom Vorrichter mit seiner Vernehmlassung vom 23. September 2021, dass dies

in einem «mehr oder weniger ungeordneten Wortwechsel» erfolgt sein soll. Wie es

sich damit verhält, kann und muss mangels einer Protokollierung der

Einigungsverhandlung offengelassen werden. Die Berufungsklägerin konnte sich

sowohl vorgängig ausführlich schriftlich wie auch anlässlich der Verhandlung

mündlich äussern respektive äussern lassen. Sollte dabei das Bedürfnis zur

weiteren Ergänzung dieser Ausführungen bestanden haben, bevor die Parteien in

eine Pause «geschickt» worden sind, so hätte der Vertreter der

Berufungsklägerin zweifellos Anlass und Gelegenheit gehabt, dieses Bedürfnis

vor der Beratung des Vorrichters zu artikulieren und entsprechenden Antrag zu

stellen. Nach Treu und Glauben im Zivilprozess (Art. 52 ZPO) wäre die

Berufungsklägerin verpflichtet gewesen, einen solchen Anspruch unverzüglich

geltend zu machen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216). Es liegt daher keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs der Berufungsklägerin vor.

3.4

Weiter

rügt die Berufungsklägerin eine falsche Verteilung der Beweislast und macht

geltend, dass keine veränderten Verhältnisse vorlägen (vgl. Begründung II.3).

3.4.1

Sie

macht in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz führe wiederholt aus, dass

sie ihren Verdacht eines sexuellen Übergriffs bzw. der Pädophilie des

Berufungsbeklagten nicht habe erhärten können, weshalb nun der Weg zu einer

Ausweitung und Öffnung des Besuchsrechts vorgezeichnet sei. Diese

Beweislastverteilung sei nicht sachgerecht. Das Eheschutzgericht habe mit

Entscheid vom 13. August 2019 aufgrund des Verdachts eines sexuellen

Übergriffs, der Gewalttätigkeit sowie latent bestehender Entführungsgefahr mit

guten Gründe begleitete Besuche angeordnet und mit Entscheid vom 27. Mai 2021

fortgeführt. Es wäre daher nicht sachgerecht, von ihr den Beweis des

Fortbestands dieser Gründe zu verlangen. Es sei bei dieser Sachlage Aufgabe der

Gegenseite bzw. allenfalls des Gerichtes im Rahmen der Offizialmaxime und des

Untersuchungsgrundsatzes aufzuzeigen, dass die Gründe, auf welche sich die

rechtskräftigen Entscheide vom 13. August 2019 und 27. Mai 2021 abstützten,

nicht mehr bestünden, was nicht der Fall sei.

3.4.2

Massgebend

für die Regelung des Besuchskontakts zwischen dem Berufungsbeklagten und der

Tochter der Parteien ist das Kindeswohl. Was diesem förderlich erscheint und

ihm entgegensteht, ist jeweils auf der Grundlage der aktuellen familiären Situation

in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes zu ermitteln. Im

Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296

Abs. 1 ZPO hat das Gericht von sich aus tätig zu werden und die notwendigen

Abklärungen zu treffen (Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 296 N 101). Der

Untersuchungsgrundsatz betrifft dabei die Frage, wer den Beweis zu führen hat.

Die Untersuchungsmaxime hat aber keinen Einfluss auf die Verteilung der

objektiven Beweislast (Sutter-Somm/Schrank,

in: Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 55 N 76). Er ändert daher nichts

daran, dass Beweislosigkeit möglich bleibt und in diesem Fall die Partei den

entsprechenden Nachteil zu tragen hat, die sich zur Begründung ihrer Anträge

auf die nicht erstellte Tatsache stützt.

Wie der

Vorrichter zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Recht auf persönlichen

Verkehr des Kindes mit seinen Eltern um ein unübertragbares und unverzichtbares

Recht des Kindes und des besuchsberechtigten Elternteils, welches nur soweit

eingeschränkt werden darf, als dessen Ausübung das Kindeswohl gefährdet. Gerade

wo solche Einschränkungen auf einem blossen, bisher nicht erhärteten Verdacht

beruhen, vermag bereits der reine Zeitablauf eine massgebende Veränderung der Verhältnisse

zu bewirken. Gerade wenn aufgrund eines Verdachts auf einen Missbrauch eines

Kindes dessen Kontakt zu einem Elternteil vorläufig eingeschränkt wird,

ist die Eignung und Notwendigkeit dieser Einschränkung in Anwendung des

Verhältnismässigkeitsgrundsatzes in einem späteren Zeitpunkt nach Massgabe des

Kindeswohls neu zu beurteilen (vgl. auch BGer 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007

E. 3.2). Wie der Vorrichter weiter ebenfalls zutreffend festgestellt hat, besteht

aufgrund des Zeitablaufs auch insoweit eine Veränderung der Verhältnisse, als

zunächst der begleitete Besuchskontakt nach einer längeren Unterbrechung des

Kontakts zwischen Vater und Tochter zum Wiederaufbau des Kontakts angeordnet

ist. Nachdem nun mehrere Kontakte zwischen Vater und Tochter erfolgt sind, hat

sich die Situation erneut verändert. Entgegen der Auffassung der

Berufungsklägerin hat der Vorrichter daher keine falsche Verteilung der

Beweislast vorgenommen. Es wird materiell zu prüfen sein, ob er die aktuelle

Beweislage richtig gewürdigt hat.

3.5

3.5.1

Weiter

macht die Berufungsklägerin (Berufung Begründung II.4 [Titel: «sexueler

Übergriff/Pädophilie»]) geltend, dass die Besuchskontakte des Vaters mit seiner

Tochter im Rahmen der BBT aus ihrer Sicht nicht gut verlaufen seien, und dass die

Vorgehensweise des Vorrichters auch in Bezug auf die Zeitachse nicht logisch

sei (Berufung Begründung II.5, II.6).

3.5.2

Sie

verweist dabei auf ihren eigenen, achtseitigen Erfahrungsbericht, den sie im

vorinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (Akten F. 2021.[...] act. 11). Sie behauptet insbesondere, dass der

Berufungsbeklagte «C____ mit Schokolade geködert» habe. Ausserdem habe er dem

Kind eine starke Druckstelle am Arm zugefügt, die auch nach anderthalb Stunden

noch sichtbar gewesen sei. Das Kind reagiere in zunehmendem Masse mit

Stressanzeichen wie Kopfweh, Schwindel vor den Terminen sowie Schlafstörungen

und neuer Ängstlichkeit nach den Besuchen auf die Kontakte. Die sexuellen

Übergriffe des Berufungsbeklagten, die seinerzeit im Raume gestanden und von

der Kinderärztin Dr. med. F____ beurteilt worden seien, seien immer noch nicht

aufgeklärt und stünden weiterhin «wie ein grosser ‘schwarzer Schatten’» im Raum

und traumatisierten sie (die Berufungsklägerin) immer noch. Auch wenn ein

sexueller Missbrauch durch das Zeugnis der Kinderärztin nicht erwiesen sei, so

machten die Umstände einen solchen doch plausibel. Dabei geht sie erneut

einlässlich auf die bereits im Eheschutzverfahren beurteilten Umstände ein (vgl.

dazu oben E. 3.1.2) und kommt zum Ergebnis, dass insgesamt stark verdichtete

Anzeichen für einen sexuellen Übergriff vorlägen. Es sei deshalb dringend

erforderlich, der Frage des sexuellen Übergriffes sowie einer «allfälligen

Pädophilie des Ehemannes oder weiterer Faktoren» vertieft nachzugehen. Die

Vorinstanz habe die Frage nun mit dem angefochtenen Entscheid erneut von sich

geschoben in der Hoffnung, das Problem werde sich im Zuge der Gespräche beim

KJD erledigen. Soweit damit festgehalten werde, die mit der Beratung betraute

Fachperson solle – sofern der Verlauf der begleiteten Besuche dies ermögliche –

in Zusammenarbeit mit den Eltern ab November 2021 die Aufgleisung unbegleiteter

Besuche «anzielen», erscheine unklar, was dies genau heisse und was mit dem

Begriff «anzielen» gemeint sei. Zudem unterlasse es der Vorrichter, die

Kinderbelange von Amtes wegen abzuklären. Die Kompetenz zur Entscheidung

solcher Fragen liege beim Gericht und nicht bei der Kindesschutzbehörde (Hinweis

auf Büchler, Besuchsrecht und

häusliche Gewalt, Zivilrechtliche Aspekte des persönlichen Verkehrs nach

Auflösung einer von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung, FamPra.ch 2011). Die

Frage könne nicht an einen Mitarbeiter des KJD delegiert werden, welcher als

Sozialarbeiter nicht die Kompetenzen und das Fachwissen eines Psychiaters habe.

Zum Glück sei unterdessen ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben

worden, welches aber nicht vor Ende 2021 vorliegen werde. Weiter macht die

Berufungsklägerin geltend, dass der gegen den Ehemann gerichtete Verdacht eine

dynamische Entwicklung habe. So wolle der Berufungsbeklagte das Kind bei den

BBT alleine auf die Toilette begleiten mit angelehnter Türe, wozu gar kein

Grund bestehe. Die Vorgehensweise der Vor-instanz sei auch hinsichtlich der

Zeitachse unlogisch und nicht nachvollziehbar (Berufung Begründung II.5.). Zur

weiteren Klärung des Familiensystems, der Erziehungsfähigkeit der Eltern und

der Ausgestaltung des künftigen Besuchsrechtes sei eine Begutachtung durch die

K____ vereinbart und angeordnet worden, welche auch hinsichtlich einer

zeitlichen Öffnung des Besuchsrechtes und der Frage der Besuchsbegleitung

weitere Erkenntnisse bringen solle. Dieser «definitiven Klärung» dürfe nicht

vorgegriffen werden (Berufung Begründung II.6.). Ausserdem macht sie geltend,

dass ein begleitetes Besuchsrecht auch durch die Gefahr von Gewalt des

Berufungsbeklagten sowie durch eine latente Entführungsgefahr begründet sei

(Berufung Begründung II.7). Sie wendet sich weiter gegen eine Ausweitung der

Besuchszeiten (Berufung Begründung II.8) und verlangt eine Begleitung des

Prozesses der begleiteten Besuche durch eine Fachperson (Berufung Begründung

II.9)

3.5.3

3.5.3.1

Soweit

die Berufungsklägerin beanstandet, dass der Berufungsbeklagte seiner Tochter

bei den Besuchen Schokolade gegeben hat, vermag dies offensichtlich keine Kindeswohlgefährdung

zu begründen. Es steht in der erzieherischen Freiheit der Berufungsklägerin, im

Rahmen ihrer eigenen Betreuung darauf zu verzichten, ihrer Tochter Schokolade

zu verabreichen. Im Rahmen eines Besuchskontakts eines vom anderen Elternteil

getrenntlebenden Elternteil mit seinem Kind ist dieser grundsätzlich frei in

der Gestaltung des Kontakts. Dies gilt selbstverständlich auch für das Zeigen

eines Videos der Grossmutter väterlicherseits, welches ebenfalls klarerweise

keine Kindeswohlgefährdung bildet, als welche es von der Berufungsklägerin

dargestellt wird. Soweit eine Kontaktgestaltung vom fachlich geschulten

Betreuungsteam der BBT als inadäquat und nicht kindeswohlverträglich beurteilt

würde, erhielte der besuchsberechtigte Elternteil entsprechende Rückmeldungen

und würde angeleitet, die Interaktion mit dem Kind entsprechend anzupassen.

Dass der Berufungsbeklagte entsprechend hätte angeleitet werden müssen, kann

den Akten nicht entnommen werden.

3.5.3.2

Näherer

Betrachtung bedarf die von der Berufungsklägerin bei ihrer Tochter nach dem

dritten Besuch bei den BBT am 19. Juni 2021 angeblich beobachtete Druckstelle

am Arm ihrer Tochter. Diese wurde laut Begleitteam BBT gemäss Darstellung der

Berufungsklägerin im Bericht «Erfahrungen mit den begleiteten BBT-Besuchen»

wohl durch ein dem Kind angelegtes Gummiarmband mit Blumen verursacht. Während

des Besuchs konnte darauf keine negative Reaktion des Kindes festgestellt

werden (Erfahrungsbericht S. 2). Die Mutter hat mit der Tochter offenbar nach

diesem Besuch bei den BBT noch gleichentags G____, ein

medizinisches

Zentrum mit Notfalldienst, in Basel aufgesucht, wo die Ärztin «bds blande

Handgelenke» festgestellt hat, die weder gerötet noch geschwollen waren. Das

Kind bewegte das rechte Handgelenk offenbar spontan und gab keine Schmerzen bei

Druck an; bei passiver Bewegung war ein maximaler Bewegungsumfang ohne

deutliche Schmerzreaktion möglich; es wurde ein Status nach leichter

Druckläsion festgestellt (vgl. Arztbericht vom 20. Juni 2021, Erfahrungsbericht

S. 21). Dass die Berufungsklägerin daraufhin eine Unfallmeldung an die Versicherung

erstattet hat, in welcher sie «Gewalthandlungen» und «häusliche Gewalt» durch den

Berufungsbeklagten behauptet und als Verletzungen des Kindes: «Stauchung,

Schwellung, mehrere grosse (3,5 cm) Druckstellen mit Rötung, anhaltende

Schmerzen» am Handgelenk angibt (Erfahrungsbericht S. 20), ist auffällig

und nicht nachvollziehbar. Denn diese Angaben in der Unfallmeldung entsprechen weder

den Wahrnehmungen der BBT noch den Feststellungen der erstbehandelnden Ärztin

von G____. Dokumentiert und damit objektiviert – etwa durch eine entsprechende

Fotografie auf dem Mobiltelefon – ist der angebliche «extrem geschwollene»

Unterarm» mit den Druckstellen offenbar auch nicht, obwohl Schwellung und Druckstellen

laut Angaben der Berufungsklägerin noch anderthalb Stunden nach dem begleiteten

Besuch sichtbar gewesen seien (vgl. Erfahrungsbericht S. 2, 5).

3.5.3.3

Vor

dem Hintergrund der positiven Rückmeldungen des Teams der BBT über die

begleiteten Besuche muss sich die Berufungsklägerin fragen lassen, welcher

Zusammenhang zwischen den von ihr beobachteten Stresssymptomen ihrer Tochter

nach den Besuchen und ihrer eigenen, dem Kind verbal und nonverbal vermittelten

Haltung zum Besuchskontakt mit dem Berufungsbeklagten besteht.

Auffällig sind

auch die strikten und rigiden Vorgaben, welche die Berufungsklägerin bezüglich

den Besuchen bei den BBT machen möchte (vgl. etwa Schreiben der

Berufungsklägerin an die BBT vom 26. Mai 2021; Erfahrungsbericht S. 10),

und ihre harsche Kritik an der Institution BBT und den Mitarbeitenden. Sie

schreibt von «institutionellem Versagen» und behauptet beispielsweise: «BBT hat

ein Beobachtungsdefizit.» oder: «Bei BBT ist ein Kind nicht vor

Entführungsgefahr geschützt.» (vgl. Erfahrungsbericht S. 4, 8). Diese Kritik

ist nicht nachvollziehbar, zudem geniessen die BBT, wie bereits der Vorrichter

festgehalten hat, einen hervorragenden Ruf.

3.5.4

3.5.4.1

Die

Berufungsklägerin thematisiert auch in ihrer Berufung ausführlich ihre

Befürchtung, der Berufungsbeklagte könnte die Tochter C____ im April 2019

sexuell missbraucht haben. Wie das Appellationsgericht bereits mit Urteil

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 (E. 4.4) festgestellt hat, hatte die

Kinderärztin der Tochter der Parteien, Dr. med. [...], gemäss

zwei, jeweils auf den 7. Juni 2019 datierten Arztzeugnissen rund zwei Monate

zuvor, d.h. am 12. April 2019, ein Hämatom von 6 mm Durchmesser an der Klitoris

des Kindes festgestellt, welches durch vermehrten Druck oder Quetschung

entstanden sei. Dieses könne differentialdiagnostisch auf verschiedene Ursachen

wie etwas vehementem Einreiben von Creme bis zu sexuellem Missbrauch

zurückgeführt werden. Während sie mit ihrem ersten Zeugnis dabei schloss, dass

dies «auf Grund des Befundes (…) nicht beurteilt werden» könne und eindeutige Hinweise nicht bestünden, stellte sie mit der

zweiten Fassung ihres ärztlichen Zeugnisses fest, sexueller Missbrauch könne «nicht sicher ausgeschlossen werden.» Wie das

Appellationsgericht im genannten Entscheid bereits festgestellt hat,

widersprechen sich die beiden Zeugnisse inhaltlich nicht. Kann ein Befund

hinsichtlich seiner Ursachen nicht sicher beurteilt werden, so können einzelne

mögliche Ursachen auch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die von der

Berufungsklägerin offenbar ebenfalls in die Abklärung einbezogene

Kindergynäkologie [...] hat in der Folge darauf verzichtet, die

Kinderschutzgruppe einzusetzen – was bei einem relevanten Verdacht auf einen

sexuellen Missbrauch nach dem normalen Lauf der Dinge hätte erfolgen müssen. Bereits

im Mai 2020 hat das Appellationsgericht festgehalten, dass von einer weiteren

Abklärung der von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfe keine weitere

Klärung erwartet werden könne. Dies stellt sich heute nicht anders dar: Die

Kinderärztin hat, offenbar im Rahmen einer Kontrolle der Behandlung einer

Soorinfektion im Genitalbereich des Kindes, am 12. April 2019 ein Hämatom an

der Klitoris festgestellt. Das entsprechende Zeugnis und das präzisierte

Zeugnis wurden erst rund zwei Monate später erstellt. Aus den Akten ergibt sich

nicht – und dürfte sich im Nachhinein auch nicht mehr eruieren lassen –, wie

alt das Hämatom zu diesem Zeitpunkt gewesen ist, d.h. wann die Verletzung

mutmasslich entstanden ist. Das Kind wurde damals (April 2019) gemäss Akten offenbar

von seinen Eltern (Berufungsklägerin und Berufungsbeklagter), der Grossmutter

mütterlicherseits, einer Nanny/Reinigungskraft und in einer Krippe betreut. Es

kämen also verschiedene Personen als Verursacher des Hämatoms in Frage. Weder

die Kinderärztin noch die von der Berufungsklägerin zugezogene

Kindergynäkologie [...] noch insbesondere die Berufungsklägerin selbst scheinen

im Anschluss an die Entdeckung und Untersuchung des Hämatoms Anlass für weitere

Abklärungen gesehen zu haben. Dieser Umstand spricht durchaus für sich. Unter

den gegebenen Umständen hätte die Berufungsklägerin im April 2019, hätten

damals ernsthafte Verdachtsmomente in Bezug auf sexuellen Missbrauch der

Tochter vorgelegen, doch alles daransetzen müssen, die Ursache für das Hämatom

im Genitalbereich ihrer Tochter abklären zu lassen, um einer allfälligen

Gefährdung des Kindes – durch wen auch immer – angemessen begegnen zu können. Dies

hat sie aber – warum auch immer – nicht getan. Heute sind entsprechende

Abklärungen nicht mehr möglich, was jedenfalls nicht der Berufungsbeklagte zu

verantworten hat.

3.5.4.2

In Zusammenhang mit dem Vorwurf des

sexuellen Missbrauchs beantragt die Berufungsklägerin insbesondere ihre eigene

Befragung sowie die Befragung ihrer Mutter (D____), der Kinderärztin Dr. med. F____

und von H____ als Zeuginnen und eine amtliche Erkundigung bei Frau Dr. I____,

Leiterin Kinder- und Jugendgynäkologie [...]. Es wird nicht ansatzweise geltend

gemacht und ist nicht ersichtlich, dass respektive welche relevanten neuen

Erkenntnisse aus diesen Befragungen respektive aus einer solchen Erkundigung zu

erwarten sind. Namentlich ist nicht zu erwarten, dass diese Personen heute aus

eigener Anschauung irgendetwas Relevantes für das vorliegende Verfahren, d.h.

zu einer zeitlichen Ausdehnung der begleiteten Besuche und zur Planung

unbegleiteter Besuche, aussagen können. Die Berufungsklägerin selbst hat sich

bereits ausführlich geäussert. Auf diese Befragungen und auf die amtliche Erkundigung

kann unter diesen Umständen offensichtlich verzichtet werden. Das Gericht ist

lediglich zur Abnahme von tauglichen Beweismitteln verpflichtet (Art. 152 Abs.

1.

ZPO). Es besteht keine Pflicht, untaugliche Beweise abzunehmen, zumal dies zu

einem prozessualen Leerlauf hinausliefe, der das Verfahren unnötig verzögern

würde (vgl. Hasenböhler, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg], a.a.O., Art. 152 N 19 mit Hinweisen).

3.5.4.3

Die Berufungsklägerin macht in der

Berufung (S. 12) geltend, der gegen den Berufungsbeklagten gerichtete

Verdacht habe eine dynamische Entwicklung. Sie behauptet in diesem

Zusammenhang, dieser wolle „beispielsweise seit Kurzem das Kind bei den BBT

alleine auf die Toilette begleiten mit angelehnter Tür“. Aus dem in diesem

Zusammenhang eingereichten Beleg geht allerdings hervor, dass lediglich die

Leiterin der BBT die Berufungsklägerin (als Mutter) anfragt, ob der Vater das

Kind beim Toilettengang begleiten dürfe, und darauf hinweist, dass dieses teils

noch Unterstützung brauche; die Türe könne angelehnt bleiben (Berufungsbeilage

6). Von einem entsprechenden Wunsch des Vaters ist hier gar nicht die Rede. Die

Behauptung der Berufungsklägerin scheint haltlos und ist umso stossender, als

es sich beim Vorwurf der Pädophilie um einen schwerwiegenden Vorwurf handelt.

3.5.4.4

Mit der Anordnung der Begleitung der

Besuchskontakte wurde – und wird – damit allein einem unbelegbaren

Verdacht eines Kindsmissbrauchs und insbesondere der dadurch bewirkten

Belastung der Berufungsklägerin im Sinne einer vertrauensbildenden

Massnahme entsprochen. Da der Schutz des Kindes vor Übergriffen aber in

Konflikt zum Anspruch des Kindes auf Schutz und Erhalt seiner Beziehung zu

beiden Eltern steht, kann die Anordnung einer Besuchsbegleitung bei einem nicht

erhärteten Verdacht eines sexuellen Übergriffs nicht auf unbeschränkte Zeit

fortgesetzt werden. Das begleitete Besuchsrecht ist als vorübergehende

Massnahme grundsätzlich für eine begrenzte Dauer anzuordnen, beispielsweise

während der Abklärung von Missbrauchsvorwürfen (vgl. Büchler: in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.],

FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Bd I Art. 274 N 18 m.w.H.).

3.5.5

Mit dem angefochtenen Entscheid (Ziff.

2) ist die K____ mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung des Kindes und

einer Begutachtung des gesamten Familiensystems und insbesondere der

Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile beauftragt worden. Wie der

Vorrichter in seiner Vernehmlassung zutreffend ausgeführt hat, kann von dieser

Abklärung aber auch keine abschliessende Klärung des gegen den

Berufungsbeklagten erhobenen Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter

erwartet werden. Eine über die bereits von der Kinderärztin und der

Kindergynäkologie [...] vorgenommene Würdigung hinausgehende Klärung des bisher

einzigen Anhaltspunkts, auf den die Berufungsklägerin ihren Verdacht stützt,

kann jedenfalls nicht erwartet werden (vgl. auch oben E. 3.5.3).

Es

ist auch von daher nicht angebracht, mit der schrittweisen Erweiterung und

Öffnung des Besuchsrechts bis zum Vorliegen des angeordneten Gutachtens

zuzuwarten. Im Übrigen vermögen gerade für die nun zu erfolgende Begutachtung

auch konkrete Erfahrungen mit bestehenden Kontakten zwischen Vater und Tochter zielführend

sein, sodass keine fachlich zwingenden Gründe das Abwarten des Ergebnisses

dieser Begutachtungen erfordern.

3.6

3.6.1

Weiter stützt die Berufungsklägerin

ihre Anträge auf die von ihr behauptete «Gewalt und

Entführungsgefahr» des Berufungsbeklagten (Berufung

Begründung II.7). Zur Begründung macht sie geltend, dass der

Berufungsbeklagte bereits während der Ehe sich «jeweils

sehr dominant» und abwertend ihr gegenüber gezeigt habe.

Er habe sie «systematisch kleingeredet» und sie sozusagen beherrscht. Er habe seinen Willen auch in

Form von Einschüchterungen, Wutanfällen oder mit

tatsächlicher physischer Gewalt durchsetzen wollen. Dabei sei es auch zu

Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen, die sie nicht zur Anzeige gebracht habe.

Der Berufungsbeklagte trage stets ein Messer bei sich, mit dem er sein Umfeld

einschüchtere. Auch in seinem Beruf als [...] habe er seit langem

Schwierigkeiten an seinem Arbeitsplatz, wo ihm «Amtsmissbrauch,

autoritäres Verhalten und Vertrauensmissbrauch Vorgesetzten gegenüber, sowie

Paranoia vorgeworfen» werde. Er sei gegen seinen

ausdrücklichen Wunsch in den [...] [...] versetzt worden. Sie habe «Angst, dass sein Hang zu Aggressionen im Falle eines unbegleiteten

Besuchsrechts wieder unvermittelt zum Ausbruch kommen könnte». Er habe ihr auch schon «mehrmals angedroht, dass

sie irgendwann einen ‚Fehler begehen würde‘, und er diesen dann gnadenlos

ausnützen werde». Sie habe auch Angst davor, dass der

Ehemann dem Kind etwas antun könnte, weil er seinen unterschwelligen Hass auf

sie und die erfolgte Trennung auf das Kind übertragen und ihm etwas antun

könnte, um sich an ihr «zu rächen». Sie

führt an, dazu hätten ihre Mutter, die Hebamme [...] des Frauenspitals, und

Herr [...] sowie Frau Dr. med. F____ Aussagen machen können, und beantragt

deren Befragung. Diesbezüglich werde auch das psychiatrische Gutachten weitere

Aufschlüsse bringen.

Weiter

macht sie eine «latente Entführungsgefahr» geltend. Diese sei «konkret und akut». Seit sie ihren Trennungswillen geäussert habe, habe der Berufungsbeklagte

«sich in der [...] Gemeinde Basel

breit gemacht» und sich negativ über sie geäussert, worauf

«diverseste Gerüchte durch die [...] Gemeinde» zirkuliert seien. Gemäss einer von ihrer (der Berufungsklägerin) Mutter

bezeugbaren Aussage von Dr. J____ und dessen Ehefrau habe der Ehemann in der [...]

Gemeinde erzählt, er werde das Kind nach [...] verbringen und sei

daran, einen Pass für C____ zu organisieren. Eine Rückführung aus [...] wäre stark

erschwert. Sie sei zwar im Besitz von Pass und ID ihrer Tochter. Nach einer

Einreise in [...] könnte der Berufungsbeklagte aufgrund seines [...] Glaubens aber noch am Flughafen [...] in [...] die [...] Staatsbürgerschaft für seine Tochter

und darauf eine Ausreisesperre beantragen. Eine Entführungsgefahr bestehe im

Übrigen auch in den gesamten französischen Raum inklusive der französischen

Überseegebiete, da der Berufungsbeklagte auch [...] Staatsbürger

sei, wie auch nach [...], da er [...] Herkunft sei und

intensiven Umgang mit Kollegen aus dem [...] habe.

3.6.2

Diese Vorwürfe sind bestritten und

finden in den Akten keine Stütze. Zunächst kann aus dem von der

Berufungsklägerin selbst eingereichten Mailverkehr (act. 3/8) keine Bedrohung

abgeleitet werden. Darin zeigte sich der Berufungsbeklagte am 31. Mai 2019

ungehalten darüber, seine Tochter nach der Trennung der Parteien nicht sehen zu

können. Er erklärt der Berufungsklägerin, sie könne seine Existenz gegenüber

ihrer Tochter nicht auslöschen, weshalb es vorzuziehen sei, guten Willen zu zeigen,

weil dies sonst für sie schädlich sein könne und sie sich darüber nicht

beklagen sollte. Er werde als Vater ihrer Tochter das ganze Leben lang präsent

bleiben, weshalb sie ihre Schritte und deren Konsequenzen in der Zukunft gut

überlegen soll. Darin kann keine Bedrohung erkannt werden. Vielmehr scheint der

Berufungsbeklagte auf Konsequenzen hinzuweisen, welche ein chronifizierter

Umgangskonflikt und die Verweigerung des Kontakts zu einem Elternteil

langfristig für ein Kind haben können. Solche Konsequenzen werden auch in der

psychologischen Fachliteratur beschrieben (vgl. Dettenborn/Walter,

Familienrechtspsychologie, 3. Aufl, München 2016, 251 ff.).

Auffällig

erscheint, dass die Berufungsklägerin gemäss den von ihr selber eingereichten

Beilagen offensichtlich die Privatdetektei [...] «weitergehende

Recherchen» betreffend den Berufungsbeklagten hat einholen

lassen. Dieses aktiv-übergriffige Verhalten steht in einem gewissen Kontrast

zur Darstellung einer dominierten Situation im Rahmen der Partnerschaft. Belege

für ihre geltend gemachte Bedrohung können den Akten nicht entnommen werden. Es

kann somit auch hier auf die Befragung der angerufenen Zeugen und Zeuginnen

verzichtet werden, zumal nicht näher konkretisiert wird und nicht ersichtlich

ist, welche konkreten eigenen Erfahrungen mit dem Berufungsbeklagten bezüglich die

ihm zur Last gelegte Bedrohung und bezüglich physischer und psychischer Gewalt

diese Personen bezeugen könnten.

3.6.3

Was die geltend gemachte

Entführungsgefahr betrifft, fällt auf, dass die Berufungsklägerin für die

behaupteten Aussagen von Dr. J____ nicht etwa diesen selbst als Zeugen anruft,

sondern sich diesbezüglich allein auf das Zeugnis ihrer Mutter bezieht, die gemäss

den Akten offensichtlich stark in den ehelichen Konflikt der Parteien einbezogen

ist. Weiter mutet merkwürdig an, dass die Berufungsklägerin die von ihr geltend

gemachte Entführungsgefahr noch im vorinstanzlichen Verfahren gemäss ihrem

Bericht «Erfahrungen mit den begleiteten BBT-Besuchen» vom 20. Juli 2021 auf den geschützten Rahmen der BBT bezogen und dem

Berufungsbeklagten implizit unterstellt hat, seine Tochter über die «nicht sehr hohe hintere Gartenmauer in die Hinterhöfe» entführen zu wollen. Weiter verweist sie darauf, dass die Haustür von

innen geöffnet werden könne (vgl. S. 8 und Beilage 11). Sie blendet damit aus,

dass die Besuche jeweils von drei Mitarbeitenden der BBT begleitet und

überwacht werden, eine Flucht umgehend bemerkt und eine sofortige Fahndung

auslösen würde und bei den bisherigen Kontakten nicht ansatzweise über ein auf

eine Flucht angelegtes Verhalten des Berufungsbeklagten berichtet worden ist.

Aus all dem muss geschlossen werden, dass die von der Berufungsklägerin

geäusserten Ängste zwar bestehen mögen aber kaum als faktenbasiert gelten

können.

Die

in der Berufung behauptete erschwerte Umsetzung des Haager Kindesentführungsabkommens

durch [...] Gesetze ist im Übrigen nicht belegt; immerhin ist [...] seit 1991

Vertragsstaat. Notabene betrifft der in der Berufung zitierte Entscheid

(Neulinger und Shuruk c. Suisse, vom 6. Juli 2010, EMRK Grosse Kammer, Nr. 41615/07)

die Konstellation, dass ein von der Mutter aus [...] in die Schweiz verbrachtes

Kind wieder zurück nach [...] verbracht werden sollte. Daraus kann die

Berufungsklägerin also gerade nichts für ihren Standpunkt ableiten. Auch [...] ist

Vertragsstaat des Haager Übereinkommens. [...] ist zwar kein Vertragsstaat; dass

der Berufungsbeklagte sein Kind ausgerechnet nach [...] entführen könnte,

erscheint indes angesichts der dortigen aktuellen Lage offensichtlich ausgeschlossen.

Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Berufungsbeklagte – er ist gemäss Akten notabene

Schweizer Staatsbürger, im Kanton [...] geboren, wohnhaft

und erwerbstätig – die gemeinsame Tochter ins Ausland entführen würde.

3.7

3.7.1

Vor diesem Hintergrund ist daher die

ab Mitte September angeordnete Ausweitung der im Rahmen der BBT stattfindenden

Besuchskontakte nicht zu beanstanden. Die Besuche finden weiterhin im

geschützten Rahmen statt und es ist nicht erkennbar, inwieweit mit einer

solchen zeitlichen Ausdehnung der Besuche das Kindeswohl von C____ gefährdet

werden könnte.

Es

ist vielmehr zu begrüssen und aus psychologischer Sicht für alle Beteiligten

sinnvoll, dass Massnahmen wie die BBT zeitlich effektiv eingesetzt und

engmaschig überprüft werden und dass ein eigentlicher „Interventionsfahrplan“ für

eine schrittweise Normalisierung der Besuche zwischen Vater und Tochter besteht

(vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

Kontaktverweigerung, Kontaktsabbruch und Kontaktanbahnung bei

hochkonflikthaften Trennungen und Scheidungen sowie Elternbeziehungen,

FamPra.ch 2021 S. 675 ff., 682).

3.7.2

Ebenso wenig zu beanstanden ist die

Anordnung, dass ab November 2021 in Zusammenarbeit mit den Eltern „die

Aufgleisung unbegleiteter Besuche (…) angezielt werden“ soll, sofern der

Verlauf der begleiteten Besuche nach der Ansicht der mit der Beratung betrauten

Fachperson dies ermöglicht. Es ist wie, bereits erwähnt, im Gegenteil wichtig,

dass die nächsten Schritte in Richtung Normalisierung der Besuchskontakte

zwischen Vater und Kind bereits angedacht und vorbereitet werden (vgl. Fassbind/Schreiner/Schweighauser,

a.a.O., S. 682). Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin wird damit die

Kompetenz zur Regelung der Besuchskontakte nicht an einen Mitarbeiter des KJD

delegiert. Dieser wird lediglich damit beauftragt, mit den Eltern zusammen

entsprechende Vorbereitungen zu treffen, soweit er zur Auffassung gelangt, dass

unbegleitete Besuche kindeswohladäquat wären. Kann diesbezüglich mit den Eltern

keine Einigung getroffen werden, so hätte der Vorrichter als

Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren mit einer neuen vorsorglichen

Massnahme darüber zu entscheiden. Es ist daher nicht erkennbar, inwieweit mit

dieser Massnahme das Kindeswohl gefährdet werden könnte.

Die

Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.

3.8

Schliesslich

verlangt die Berufungsklägerin (Berufung II.9), dass der «ganze

Prozess der begleiteten Besuche durch eine Fachperson» bei

der K____ begleitet werde, wie dies die Kinderärztin in ihrem ärztlichen Attest

empfohlen habe.

Dafür

besteht kein Anlass. Die Rückmeldungen der BBT und des KJD zu den

Besuchskontakten waren positiv. Zwar schildert die Berufungsklägerin wortreich

zahlreiche Probleme, die sich angeblich beim Kontakt zwischen Vater und Tochter

gezeigt hätten. Darin scheint sich vor allem ihre eigene innere ablehnende Haltung

zu den Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter zu spiegeln, welche sie

allenfalls selbst für sich mit einer geeigneten Fachperson reflektieren kann. Zudem

ist die K____ in der insoweit nicht angefochtenen Verfügung vom 23. Juli 2021

(Dispositiv Ziff. 2) ohnehin mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung der

Tochter C____ sowie mit der Abklärung des gesamten Familiensystems,

insbesondere der Erziehungsfähigkeit der beiden Elternteile beauftragt worden.

Insoweit werden im Rahmen der entsprechenden Abklärungen auch die

Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter und deren Verlauf thematisiert und dann

gegebenenfalls erforderliche und geeignete Unterstützungsmassnahmen für

Kind und Eltern vorgeschlagen werden. Ausserdem hat die Kinderärztin laut

Unterlagen, die die Berufungsklägerin eingereicht hat, das Kind bereits im Mai

2021.

mit der Diagnose «komplexe Trennungssituation» und «zur Beurteilung und weiteren Betreuung» an die Poliklinik [...] für Kinder-und Jugendliche überwiesen (vgl.

Erfahrungsbericht der Berufungsklägerin S. 12, 13), so dass nicht ersichtlich

ist, was mit diesem Antrag in der Berufung bezweckt wird.

Die

Berufung erweist sich somit auch unter diesem Aspekt als unbegründet und ist

daher abzuweisen.

4.

4.1

Die

Berufungsklägerin bestreitet nicht, dass sie die Besuche bei den BBT vom 5.

September, 16. Oktober und 5. Dezember jeweils sehr kurzfristig abgesagt hat,

so dass der Berufungsbeklagte die Reise von [...] nach Basel (und zurück)

jeweils umsonst unternommen hat. Sie hat dazu ausführlich in einem 44-seitigen

Dossier («Stellungnahme und Belege») vom 14. Dezember 2021 Stellung genommen

und zahlreiche Unterlagen eingereicht, wobei die wenigsten ihrer Ausführungen und

der Unterlagen relevant sind. Insbesondere erschliesst sich aus ihren

Ausführungen nicht, weshalb sie den Berufungsbeklagten jeweils nicht eher

informiert hat, so dass dieser die unter den gegebenen Umständen sinnlose mehrstündige

Autofahrt von [...] nach Basel (und zurück) gar nicht erst angetreten hätte

respektive wenigstens rechtzeitig wieder hätte umkehren können.

4.2

Im

einzelnen macht die Berufungsklägerin Folgendes geltend:

Am Sonntag, den

5.

September 2021, habe die Tochter im Laufe des Vormittags hohes Fieber

bekommen, weshalb sie gegen 12.30 Uhr zuerst die geschlossene Kinderarztpraxis

und anschliessend den Notfalldienst des UKBB angerufen habe. Dort habe man ihr während

des zweiminütigen Beratungsgespräches von einem Besuchskontakt abgeraten. Sie

habe dann mehrfach vergebens versucht, bei den BBT anzurufen – zunächst habe

sich keine Verbindung aufgebaut, dann sei das Telefon nicht bedient worden und

ihre schliesslich auf dem Beantworter hinterlassene Nachricht sei offenbar

nicht abgehört worden. Sie sei erstaunt gewesen, als sie um 13.20 Uhr,

also fünf Minuten nach Beginn der Besuche, eine Sprachnachricht der BBT

erhalten habe, weshalb sie nicht komme, und habe kurz darauf zurückgerufen und

die Sachlage erklärt (Stellungnahme S. 2). Sie belegt die Anrufe

respektive Anrufversuche mit Fotografien des Handyscreens (Stellungnahme

S. 18 ff.).

Den kurzfristig

abgesagten Besuchskontakt vom 16. Oktober 2021 erklärt sie damit, dass im

Vorkindergarten, den C____ besuche, in der Woche vom 11.–17. Oktober 2021 unter

den Kleinkindern, Geschwistern und teilweise auch den Eltern, ein Magen-Darm-Infekt

grassiert habe, von dem sämtliche Kinder und – für sie (die

Berufungsklägerin) nicht ganz überraschend – am Samstag, 16. Oktober 2021,

auch C____ erfasst worden sei (Stellungnahme S. 2). Zum Beleg reicht sie

Fotografien von Auszügen aus einem Whats-App-Chat der Eltern der betroffenen

Kinder vom Mittwoch und Donnerstag (13./14. Oktober 2021) und vom Sonntag (17.

Oktober 2021) ein (Stellungnahme S. 23 ff.). Keiner dieser Chat-Auszüge

betrifft C____. Ärztliche Unterstützung oder Beratung wurde offenbar nicht in

Anspruch genommen.

In Bezug auf den

um 12.33 Uhr bei den BBT abgesagten Besuch vom 5. Dezember 2021 führt sie aus,

dass ihre im selben Haushalt lebende Mutter seit dem 30. November 2021 unter

hartnäckigem, sich verschlimmerndem Husten gelitten habe. Zum Wochenende sei

sie mit schwerem Husten, Atemnot und Symptomen von Covid krank gewesen. Ein

Telefonat am 5. Dezember um 08.40 Uhr mit dem [...]spital

habe ergeben, dass bei den bestehenden Symptomen in einem

Mehrgenerationenhaushalt kein Besuchskontakt stattfinden könne, bevor nicht ein

PCR-Test vorliege. Die Mutter sei um 10.07 Uhr ins [...]spital

eingetreten; der dabei vorgenommene PCR-Test habe sich erst am späteren

Nachmittag als negativ herausgestellt. Die Berufungsklägerin habe dann um circa

12.35

Uhr die BBT informiert, dass der Besuch laut Notfallstation des [...]spitals nicht stattfinden könne, solange das Testresultat

nicht vorliege (Stellungnahme S. 3). Sie reicht dazu Fotografien ihres

Handyscreens (betreffend Telefonate), einen Austrittsbericht des [...]spitals

betreffend ihre Mutter (u.a. Hinweis auf negativen PCR-Test) und eine

Bestätigung des [...]spitals, Notfallzentrum, über

mehrstündige Aufenthalte der Mutter am 5. und 9. Dezember 2021 ein (Stellungnahme

S. 28 ff.).

4.3

Dass

in Bezug auf die Erkrankungen der Tochter keine ärztlichen Unterlagen

vorliegen, erstaunt. Dies umso mehr, als die in den Akten vorsichtig und

besorgt erscheinende Berufungsklägerin in einem anderen Fall, konkret nach dem BBT-Besuch

vom 19. Juni 2021, wegen einer offensichtlichen Lappalie notfallmässig eine

Arztpraxis aufgesucht hat. In der notorisch angespannten Situation unter den

Eltern hätte eine Bestätigung bezüglich der abgesagten Besuche immerhin

vertrauensbildend gewirkt. Selbst wenn man auf die Schilderungen der

Berufungsklägerin abstellt, so erschliesst sich, wie eingangs erwähnt, nicht,

weshalb sie den Berufungsbeklagten in allen drei Fällen nicht frühzeitig

informiert hat – was gemäss ihren Schilderungen jeweils möglich gewesen wäre.

Dass sie den Vater umsonst die lange Reise nach Basel unternehmen liess – ob

diese nun rund dreieinhalb Stunden oder «lediglich» zweidreiviertel Stunden pro

Weg dauert, ist von der jeweiligen Verkehrslage abhängig und im Ergebnis

kaum relevant –, ist offensichtlich schikanös. Das Verhalten der

Berufungsklägerin kann von einem Aussenstehenden nur so interpretiert werden,

als dass dem Vater die Besuche der Tochter möglichst verleidet werden sollen.

Ein solches Verhalten erschwert den endlich begonnenen Beziehungs-Wiederaufbau

zwischen Tochter und Vater, erscheint deshalb auch kindeswohlgefährdend und

wird auch im Rahmen der Abklärung der Erziehungsfähigkeit der Eltern thematisiert

und gewürdigt werden.

5.

5.1

Die

Berufungsklägerin unterliegt nach dem Gesagten. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO

werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei

vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO

nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO

kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten

nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits

ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die

familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom

Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in

familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE

ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2, mit Hinweisen). Besondere Umstände,

die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im

vorliegenden Fall nicht gegeben. Daraus folgt, dass die Berufungsklägerin

aufgrund des klaren Ausgangs des Verfahrens dessen Kosten zu tragen hat.

5.2

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 1'200.– festgesetzt. Sie werden mit dem von der Berufungsklägerin

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 ZPO).

5.3

Weiter

hat die Berufungsklägerin ihre eigenen Anwaltskosten zu tragen und dem

Berufungsbeklagten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die

Parteientschädigungen werden nach den anwendbaren Tarifen zugesprochen, wobei

die Parteien eine Honorarnote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die

Vertreterin des Berufungsbeklagten hat die Edition ihrer Honorarnote «nach

Abschluss des Verfahrens» angekündigt, indes nie eine solche eingereicht. Es

ist nicht Sache des Gerichts, eine solche nachzufordern. Vielmehr ist die

Parteientschädigung aufgrund des anwendbaren Honorarreglements festzusetzen. In

familienrechtlichen Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§

12.

Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Der

Aufwand ist hier mangels einer Kostennote zu schätzen. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass es sich um ein zweitinstanzliches Verfahren handelt, die

Vertreterin mit den relevanten Fragen und den Akten somit bereits vertraut ist.

Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von rund 9 Stunden, woraus zum

massgeblichen Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde eine Parteientschädigung

von CHF 2’250.– resultiert. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3% (§ 23 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 23. Juli 2021 (F.2021.[...]) wird abgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'200.-; diese werden mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

Die Berufungsklägerin

hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'317.50, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 178.45, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.