ZB.2021.46
Scheidung
20. Dezember 2021Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2021.46
ENTSCHEID
vom 20. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. April 2021
betreffend Scheidung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen die
schriftlich begründete Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14.
April 2021 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021
Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verlangte daraufhin vom
Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– (Verfügung vom 19.
Oktober 2021). Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet
hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt
(Verfügung vom 25. November 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der
Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten
Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten
ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen Ziffer 4 des
Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.