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Entscheid

ZB.2021.46

Scheidung

20. Dezember 2021Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2021.46

ENTSCHEID

vom 20. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Beklagte

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. April 2021

betreffend Scheidung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen die

schriftlich begründete Dispositivziffer 4 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14.

April 2021 erhob A____ (Berufungskläger) mit Eingabe vom 5. Oktober 2021

Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Dieses verlangte daraufhin vom

Berufungskläger einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.– (Verfügung vom 19.

Oktober 2021). Nachdem der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht geleistet

hatte, wurde ihm unter Hinweis auf die Säumnisfolgen von Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist gesetzt

(Verfügung vom 25. November 2021). Auch innert dieser Nachfrist leistete der

Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die Berufung ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet. Der Berufungsbeklagten sind keine nennenswerten

Vertretungskosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten

ist.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen Ziffer 4 des

Entscheids des Zivilgerichts vom 14. April 2021 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Berufungsverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.