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Entscheid

ZB.2021.5

Getrenntleben - Abänderung Unterhaltsanspruch

14. Januar 2022Deutsch44 min

Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben [...] 2016 geheiratet.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.5

ENTSCHEID

vom 14. Januar 2022

Mitwirkende

lic. iur. André

Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und

Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 30. Oktober 2020

betreffend Getrenntleben – Abänderung

Unterhaltsanspruch

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Ehemann,

Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben [...] 2016 geheiratet.

Ihre gemeinsame Tochter C____ wurde [...] 2017 geboren.

Die Ehegatten

leben seit dem 10. Juli 2019 getrennt. Mit Entscheid vom 24. September 2019

regelte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsmodalitäten. Es verpflichtete

den Ehemann unter anderem dazu, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen

Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab

1. August 2019 von CHF 560.– und ab 1. Januar 2020 von CHF 965.– zu

bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Mit Abänderungsentscheid

vom 12. März 2020 verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann, unter

Anrechnung an bereits geleistete Beträge einen Kindesunterhalt von monatlich

CHF 865.– für September 2019 bis Dezember 2019 und von monatlich

CHF 965.– ab Januar 2020 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger

Kinderzulagen.

Mit Eingabe vom

13. Mai 2020 verlangte der Ehemann die Reduzierung des mit Entscheid vom 12.

März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2020 auf CHF 480.–

monatlich, weil er per 1. Mai 2020 arbeitslos geworden sei. Die Ehefrau

beantragte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 die Abweisung des

Unterhaltsabänderungsgesuchs. Mit Eingaben vom 17. Juli 2020 und

26. Oktober 2020 reichte der Ehemann weitere Unterlagen ein und bestritt

die Ausführungen der Ehefrau. Am 30. Oktober 2020 fand die mündliche

Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid desselben Tages erliess

das Zivilgericht das nachfolgende Dispositiv:

«1. Die Anträge des Ehemannes auf Abänderung

des Unterhaltsbeitrags, auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an die

Ehefrau sowie auf Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots werden

abgewiesen.

2. Der Ehemann wird verpflichtet, die Termine

des KJD wahrzunehmen und daran aktiv mitzuwirken.

3. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche

Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt,

der Ehefrau mit [...], Advokatin, und dem Ehemann mit [...], Advokat, als

Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen

Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

4. […].

5. […].»

Der Ehemann

ersuchte mit Eingabe vom 9. November 2020 um schriftliche Begründung des

Entscheids. Gegen diesen ihm am 8. Januar 2021 zugestellten Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 erhob der Ehemann mit Eingabe vom 18. Januar

2021 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren:

«1. Es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids

des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 und in Abänderung der bisherigen

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, dieser zu verurteilen, an den Unterhalt

der Tochter C____ (geboren [...] 2017), rückwirkend ab 1. Mai 2020 bis

September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 555.- zzgl. Kinderzulagen

und ab 1. Oktober 2020 einen solchen von CHF 475.- zzgl. Kinderzulagen zu

bezahlen.

2. Eventualiter sei in teilweiser

Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 und in

Abänderung der bisherigen Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, dieser zu

verurteilen, an den Unterhalt der Tochter C____ (geb. [...] 2017), rückwirkend

ab dem 1. Mai 2020 bis September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF

555.- zzgl. Kinderzulagen und ab 1. Oktober 2020 einen solchen von

CHF 725.- zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.

3. Subeventualiter sei in teilweiser

Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Es sei dem Berufungskläger im

Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der

Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreter beizuordnen. Auf die

Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu

Lasten der Berufungsbeklagten.»

Mit

Berufungsantwort vom 8. Februar 2021 beantragte die Ehefrau die kostenfällige,

vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege.

Mit Verfügung

vom 26. Februar 2021 forderte die verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsidentin den Ehemann dazu auf, Stellung zu nehmen zum

Vorwurf der aus Gefälligkeitsgründen ergangenen respektive der durch

eigenmächtiges, missbräuchliches Verhalten herbeigeführten Kündigung. Nach

erstreckter Frist bestritt der Ehemann mit Eingabe vom 25. März 2021 die

diesbezüglichen Behauptungen der Ehefrau. Mit Verfügung vom 29. März 2021 hat

die Verfahrensleiterin den ehemaligen Arbeitgeber des Ehemanns, D____ vom

Unternehmen E____, dazu aufgefordert, die am 31. März 2020 gegenüber dem

Ehemann ausgesprochene Kündigung schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 2.

Juli 2021 hat D____ dazu Stellung genommen.

Mit Eingabe vom

10. Juni 2021 hat die Ehefrau mitgeteilt, dass die neue Partnerin des Ehemanns

schwanger sei.

Mit Aktengesuch

vom 28. Juli 2021 hat das Bezirksgericht [...] um Zustellung der

Verfahrensakten gebeten. Mit Stellungnahme vom 9. August 2021 hat das

Bezirksgericht [...] mitgeteilt, dass der Ehemann mit Schreiben vom 22. Juli

2021 einerseits eine Ehescheidung am Bezirksgericht [...] anhängig machte.

Andererseits ersuchte er um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Abänderung

des Eheschutzentscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2020

(vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht per 1. August 2021).

Am 20. Mai 2021

wendete sich das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe des Departements für

Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt telefonisch und per

E-Mail ans Appellationsgericht. Das Amt teilte seine Zuständigkeit für die

Bevorschussung und das Inkasso der Unterhaltsbeiträge für das Kind C____ mit,

lieferte den Kontoauszug der Gesamtschuld und bat um Zustellung des

Rechtsmittelentscheids (E-Mail des Amts für Sozialbeiträge, act. 10 f.).

Am 25. Oktober 2021 erkundigte sich das Amt über den Verfahrensstand und

stellte der Verfahrensleitung den aktuellen Kontoauszug der

Unterhaltsbevorschussungen zu.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (EA.2018.14991) auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Formelles

1.1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 ist das

Gesuch des Ehemanns um Abänderung der gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1

des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom Eheschutzgericht

verfügten Regelung betreffend den Kindesunterhalt. Der entsprechende, gestützt

auf Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene

Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft (vgl. E. 1.2.1) ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung

anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur

zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert

ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne

Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig

erhobene Berufung ist einzutreten.

1.1.2

Vorliegend

ist die Zuständigkeit zwischen dem Appellationsgericht Basel-Stadt als

Eheschutzgericht und dem Bezirksgericht [...] als Scheidungsgericht zu klären.

Der Ehemann hat nach Einleitung des Abänderungsverfahrens vor dem Eheschutzgericht

(Gesuchseinreichung vom 13. Mai 2020, angefochtener Entscheid des

Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020, Berufung ans Appellationsgericht vom

18.

Januar 2021) die Scheidung am Bezirksgericht [...] mit Schreiben vom

22.

Juli 2021 anhängig gemacht. Ebenfalls mit Schreiben vom 22. Juli 2021

beantragte der Ehemann dem Bezirksgericht [...] den Erlass von vorsorglichen

Massnahmen im Scheidungsverfahren. In Abänderung des Eheschutzentscheids des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2020 sei seine Unterhaltspflicht

gegenüber der Gesuchsgegnerin per 1. August 2021 vollständig aufzuheben (Schreiben

Bezirksgericht [...] vom 9. August 2021, act. 17, S. 1).

Gemäss Art. 276

Abs. 2 ZPO gelten Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat bis zur

Rechtskraft des Scheidungsverfahrens weiter. Für die Aufhebung oder die

Änderung bestehender Eheschutzmassnahmen ist das Scheidungsgericht zuständig. Die

Eheschutzmassnahme dauern folglich so lange weiter, bis das Scheidungsgericht

diese ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder konkludent

durch einen Endentscheid über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahe

entschieden hat. Ist jedoch bei Anhebung des Scheidungsverfahrens ein

Eheschutzverfahren noch hängig, bleibt das Eheschutzgericht für dieses

Verfahren zuständig. Das Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der

Scheidung nicht hinfällig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62 f. bestätigt in BGE 138 II 646 E. 3.2 S. 648, 137 III 614 E. 3.2.2 S. 616 f.; BGer 5A_316/2018 vom

5.

März 2019 E. 3.2, 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 1.3; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2021, Art. 274 N 4; Sutter-Somm/Seiler,

in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2021, Art. 276 ZPO N 12; Sutter-Somm/Stanischweswki, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 37; vgl. Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Band II, Art. 276

Dispositiv

N 23 f.). Demnach trifft für die Zeit vor Rechtshängigkeit der

Scheidung das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des

Getrenntlebens. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist das

Scheidungsgericht für die Regelung des Getrenntlebens, inklusive die Abänderung

bestehender Massnahmen, zuständig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62, 101 II 1 S.

2 f.; BGer 5A_344/2015 vom 29. Februar 2016 E. 8.3; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2017, Art. 276 ZPO N 11; Hurni, Zuständigkeitsabrenzung

zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht, in: AJP 2021, S. 711, 712; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art.

276 ZPO N 29; Stalder/van de Graaf,

a.a.O., Art. 274 N 4; Zogg,

«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018,

S. 47, 55 f.; vgl. BGE 115 II 201 E. 4a S. 205).

Auch ein Gesuch

um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren lässt das Eheschutzverfahren

nicht gegenstandslos werden. Das Eheschutzgericht bleibt für die Zeit vor der

Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vielmehr auch in diesem Fall

zuständig, selbst wenn es seinen Entscheid erst nach dem Eintritt der

Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens fällt (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2

S. 649; BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012 E. 5.1). Liegt

kein Zuständigkeitskonflikt vor, so ist nicht von Belang, ob über die

Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des

(Eheschutz-)Dossiers in Anspruch nimmt, vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit

des Scheidungsverfahrens entschieden worden ist (BGE 138 III 646 E. 3.3.2

S. 649; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5.2, 5A_385/2012 und 5A_389/2012

vom 21. September 2012 E. 5.1, 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.1; die

in BGer 5A_139/2010 vom 17. Juli 2020 E. 2.3 vorgenommenen Zusammenfassung von

BGE 129 III 60 wurde in späteren Entscheiden als «erroné» bezeichnet, vgl. dazu

BGE 138 III 646 E. 3.3.2 S. 649 und BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012

vom 21. September 2012 E. 5.1). Von einem Zuständigkeitskonflikt

dürfte insoweit auszugehen sein, als das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren die gleichen Punkte betrifft wie das Eheschutzverfahren

(vgl. OGer ZH LY190045-O/U vom 15. Juli 2020 E. II.3.b, LE170039-O/U vom 14.

März 2018 E. II.A.3.2). Entgegen der etwas missverständlichen Regeste von BGE 138 III 646 besteht soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit,

dass das Eheschutzgericht für den Erlass und die Änderung von Massnahmen zur

Regelung des Getrenntlebens für die Zeit vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit

des Scheidungsverfahrens auch dann zuständig bleibt, wenn es seinen Entscheid

erst nach diesem Zeitpunkt fällt und ein Zuständigkeitskonflikt besteht (vgl. OGer

AG ZSU.2015.323 vom 26. April 2017 E. 3.2.1, in: AGVE 2017 S. 299, 300 f.;

KGer LU 3B 19 24 vom 23. Juli 2019 E. 3.3, in: LGVE 2019 II Nr. 10; OGer ZH

LY190045-O/U vom 15. Juli 2020 E. II.3 f., LE190057-O/U vom 3. Februar 2020 E.

III.A, LE170039-O/U vom 14. März 2018 E. II.A.3; Hurni, a.a.O., S. 713; Stalder/van

de Graaf, a.a.O., Art. 274 N 4a ff.; Zogg, a.a.O., S. 57 f.). Umstritten ist hingegen, ob die

Eheschutzmassnahmen auch in diesem Fall über den Zeitpunkt des Eintritts der

Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus bis zu einer allfälligen

Änderung oder Aufhebung durch das Scheidungsgericht weitergelten (so KGer LU 3B

19 24 vom 23. Juli 2019 E. 3.3, in: LGVE 2019 II Nr. 10; OGer ZH LY190045-O/U

vom 15. Juli 2020 E. II.3 f.; Hurni,

a.a.O., S. 713; Zogg, a.a.O., S.

57 f.) oder nicht (so OGer AG ZSU.2015.323 vom 26. April 2017 E. 3.2.1, in:

AGVE 2017 S. 299, 300 f.; OGer ZG vom 30. April 2014 E. 2, in: GVP 2014 S.

222, 222 f.; OGer ZH LE190057-O/U vom 3. Februar 2020 E. III.A, LE170039-O/U

vom 14. März 2018 E. II.A.3; Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 41). Diese

Frage kann im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Entscheidrelevanz offen

bleiben.

Für die Beurteilung

der Berufung gegen die Eheschutzmassnahmen ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.1.3 Nach

Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder

aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings

regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung

abzusehen (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf

dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung

den Parteien mit Verfügung vom 11. Februar 2021 in Aussicht gestellt worden war

und diese nichts dagegen eingewendet hatten.

1.2

Verfahrensgrundsätze

1.2.1 Werden

Kinderbelange im Rahmen eherechtlicher Verfahren geltend gemacht, ist für diese

das eherechtliche Verfahren gemäss Art. 271–274 ZPO (unter Einschluss von Art.

296 ff. ZPO) anwendbar (Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 295 N 7). Es liegt

selbst dann keine selbständige Klage nach Art. 295 ZPO vor, wenn es in

diesen Verfahren ausschliesslich um die Kinderbelange geht. Dasselbe gilt auch

für Abänderungsverfahren (Pfänder Baumann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar,

2. Auflage, Zürich 2016, Art. 295 N 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.

Auflage, Bern 2010, Rz 09.31).

1.2.2 Für

Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der

Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte

Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296

Abs. 1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.

Februar 2019 E. 4; vgl. E. 1.2.1).

Im

Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an

die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es

Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 38).

Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht

(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

1.2; Hurni, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 58 ZPO N 69).

Das

Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches

Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen,

wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.

Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht

grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der

Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten

Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E.

4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli

2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.

Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend

begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der

Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom

10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei

dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten

Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie

Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35

vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1

S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden

Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten

(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Die Pflicht zur Begründung der

Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen

an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime

zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1

S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH

LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die

Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren

faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.

2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.

September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht

von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die

Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle

rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig

stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt

oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den

Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des

erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen

Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.

Oktober 2019 E. 1.5).

1.2.3 Für

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren

anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten

Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1,

5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen

Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine

Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,

selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne

ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist

eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als

das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom 13. Mai

2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21.

August 2017 E. 5.2.3).

1.3 Noven

1.3.1 Mit

Eingabe vom 22. Dezember 2021 brachte der Ehemann neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel vor und ergänzte er seine Rechtsbegehren. Im Geltungsbereich

der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im

Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn

die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349

E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24

vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Auch

im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven

aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom

9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.;

AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess

aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung

übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der

Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein

muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten

und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem

Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen

Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif

halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418;

AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020

E. 3.2.2). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien

mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und

einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht

den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache

nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S.

277, 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2,

ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Der Offizialgrundsatz bezieht

sich nicht auf die Sammlung des Prozessstoffs und ist deshalb für die Frage der

Zulässigkeit von Noven nicht entscheidend (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 1.2.1, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2). Jedenfalls gilt die

vorstehend erwähnte Praxis auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE

ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9.

Juni 2020 E. 4.2).

1.3.2 Mit

Verfügung vom 11. Februar 2021 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit,

es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden

Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase. Mit

Verfügung vom 26. Februar 2021 setzte die Verfahrensleiterin dem Ehemann eine

Frist an zur Stellungnahme zum Vorwurf der aus Gefälligkeitsgründen ergangenen

respektive durch eigenmächtiges, missbräuchliches Verhalten herbeigeführten

Kündigung. Damit unterbrach sie die Phase der Urteilsberatung. Am 25. März 2021

reichte der Ehemann eine Stellungnahme zum erwähnten Vorwurf ein. Darin

erklärte er unter anderem, dass sein ehemaliger Arbeitgeber auf ein Schreiben

vom 10. Juli 2020, mit dem ihn sein Rechtsvertreter um eine Begründung der

Kündigung ersucht habe, nicht reagiert habe, und dass er gegen die Einholung

einer Kündigungsbegründung durch das Gericht nichts einzuwenden hätte. Mit

Verfügung vom 8. April 2021 setzte die Verfahrensleiterin dem ehemaligen

Arbeitgeber des Ehemanns eine Frist an zur schriftlichen Begründung der

Kündigung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 begründete der ehemalige Arbeitgeber

des Ehemanns die Kündigung schriftlich. Am 4. Juni 2021 verfügte die

Verfahrensleiterin, dass diese Eingabe zur Kenntnis an die übrigen

Verfahrensbeteiligten gehe, ohne einen weiteren Schriftenwechsel oder eine

Verhandlung anzuordnen. Damit gab sie den Parteien klar zu erkennen, dass

aufgrund der Spruchreife der Berufungssache die Phase der Urteilsberatung

fortgesetzt werde. Mit Verfügung vom 3. August 2021 ersuchte die

Verfahrensleiterin das Bezirksgericht [...] zur Klärung der Frage der weiteren

Zuständigkeit des Appellationsgerichts um Mitteilung, welcher Art bzw. welchen

Inhalts das zwischenzeitlich bei ihm anhängig gemachte Verfahren sei. Damit

dürfte die Phase der Urteilsberatung erneut unterbrochen worden sein. Mit

Schreiben vom 9. August 2021 erteilte das Bezirksgericht [...] die gewünschte

Auskunft. Am 17. August 2021 verfügte die Verfahrensleiterin, dass diese

Eingabe zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten gehe, ohne einen

weiteren Schriftenwechsel oder eine Verhandlung anzuordnen. Damit gab sie den

Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache die

Phase der Urteilsberatung fortgesetzt werde. Folglich befindet sich das

Berufungsverfahren spätestens seit Mitte August 2021 in der Beratungsphase. Daher

sind die mit der Eingabe des Ehemanns vom 22. Dezember 2021 vorgebrachten Noven

im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund der

Unzulässigkeit der Noven kann auch das damit begründete zusätzliche

Rechtsbegehren keine Berücksichtigung finden.

2.

Teilrechtskraft

2.1 Auch

im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. E. 1.2.2) sind form- und

fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche

Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom

6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 891 und 1632).

2.2 Die

Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

30. Oktober 2020 sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft

erwachsen. Ziffer 1 zweiter und dritter Teilsatz («Die Anträge des Ehemannes

[…] auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an die Ehefrau sowie auf

Erlass einer Kontakt- und Annäherungsverbots werden abgewiesen.») sind nicht

angefochten worden und somit ebenfalls in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Ziffer

4 ist nicht ausdrücklich angefochten worden. Die Kostenverteilung ist zwar mit

der angefochtenen Ziffer 1 des Dispositivs verbunden. Allerdings ist

einerseits nur einer von drei Teilaspekten der Ziffer 1 angefochten und

andererseits sind die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 nicht angefochten worden. Die Auswirkungen

des angefochtenen Teilaspekts der Ziffer 1 auf die Kostenverteilung sind daher

vernachlässigbar, so dass Ziffer 4 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Seiler, a.a.O., N 1668).

3.

Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags

Die Berufung

richtet sich gegen die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober

2020 ergangene Abweisung des Antrags auf Unterhaltsabänderung. Der Ehemann

beantragte mit Eingabe vom 13. Mai 2020 eine Reduktion der mit Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. März 2020 erhöhten Unterhaltsbeiträge (Berufung

Rechtsbegehren 1 und S. 4; Gesuch um Unterhaltsreduktion vom 13. Mai

2020). Diesbezüglich machte der Ehemann geltend, seine seit Mai 2020 bestehende

Arbeitslosigkeit verursache eine erhebliche Einkommensreduktion. Somit liege

eine dauernde und wesentliche Veränderung gegenüber dem Entscheid vom 12. März 2020

vor (Berufung S. 5). Es sei ihm ein vom Zivilgerichtsentscheid

zugrundeliegenden abweichendes Nettoeinkommen anzurechnen (Berufung S. 4

ff.). Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Abänderung der mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 12. März 2020 erfolgten Regelung des Kindesunterhalts.

3.1 Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB vor Hängigkeit der Scheidungsklage durch das Eheschutzgericht

verfügten Unterhaltsbeiträge zugunsten des gemeinsamen Kindes. Ändern sich die

Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen

an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB).

Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus,

dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die

tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegen

haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen

verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht

gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht

bekannt gewesen sind (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619; BGer 5A_848/2015 vom

4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013

vom 25. Juli 2013 E. 3.1; Fankhauser,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.

Auflage, Basel 2018, Art. 179 N 3). Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit

und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der

Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom

27. Juni 2019 E. 2.3).

3.2 Die

materiellen Voraussetzungen der Abänderung des Kindesunterhalts in

eherechtlichen Verfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit

Art. 271 ff. ZPO stimmen überein mit jenen der selbständigen Klagen gemäss

Art. 286 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 295 ff. ZPO (Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.36). Eine

Veränderung der Verhältnisse gilt als wesentlich, wenn sie die nach

Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung, also die

Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes einerseits oder die

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern

anderseits betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags

bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (vgl. Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art 286 ZGB N 5).

Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im

Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung

tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189 E. 2.7.4

S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310, je mit Hinweisen).

3.3 Sind die Voraussetzungen

für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt, so setzt das Gericht den

Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei

sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid

zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich

eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen müsste (BGer

5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E.

11.1.1 S. 292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21.

Oktober 2015 E. 2; WULLSCHLEGER,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommScheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band

I, Art. 286 ZGB N 10b; vgl. Aeschlimann, a.a.O.,

Art. 286 ZGB N 14). Da der Entscheid über die Anordnung von

Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse materielle Rechtskraft entfaltet,

kann ein Begehren um Abänderung dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die

neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben, nicht aber eine regelrechte neue

Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 mit

Hinweisen, 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, 5A_547/2008 vom 19. Juni

2009 E. 2; Aeschlimann, a.a.O.,

Art. 286 ZGB N 14). Die Abänderung soll nicht dazu benutzt werden, um

nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen

(VETTERLI, in:

Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I,

Art. 179 ZGB N 5). Auch Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des

zugrundeliegenden Urteils voraussehbar waren und bei der Festsetzung des

abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen

Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4

S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43

vom 27. Juni 2019 E. 2.4).

4.

Veränderung der Verhältnisse

Um

festzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben,

werden nachfolgend in einem ersten Schritt zuerst die Veränderungen der

Verhältnisse aufgezeigt.

4.1 Reduktion des Einkommens des Ehemanns

4.1.1 In seinem

Entscheid vom 24. September 2019 ging das Zivilgericht von einem monatlichen

Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ500.– (einschliesslich 13. Monatslohn,

ohne Kinderzulagen) aus (Entscheid des Zivilgerichts vom 24. September

2019 Dispositivziff. 8). Von September 2019 bis Ende April 2020 verdiente

der Ehemann mit einem 100 % Pensum als Chauffeur monatlich netto

CHF 3ꞌ806.45, es bestand kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn

(Lohnabrechnungen September 2019 bis November 2019: Eingabe vom 2. Dezember

2019, Beilage 8 zur Stellungnahme vom 21. September 2019). Es ist anzunehmen,

dass das Zivilgericht dem Abänderungsentscheid vom 12. März 2020 ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 3ꞌ806.45, ohne Kinderzulagen,

zugrunde gelegt hat. Seit 1. Mai 2020 ist der Ehemann arbeitslos.

4.1.2 Das

Zivilgericht geht im Entscheid vom 30. Oktober 2020 von einem

durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ328.– für die

Monate Mai 2020 bis August 2020 aus (angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Dieses

Einkommen setzt sich zusammen aus den Arbeitslosentaggelder und dem Zwischenverdienst

im August 2020 von CHF 1ꞌ000.–. Das Zivilgericht rechnet allerdings die

dem Ehemann durch die Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Kinderzulagen (in

Höhe von insgesamt CHF 836.45, respektive von durchschnittlich CHF 209.11 pro

Monat) während diesen vier Monaten fälschlicherweise zum Nettoeinkommen hinzu

(vgl. Berufung S. 8). Da die Kinderzulagen zusätzlich zum

Unterhaltsbeitrag geschuldet sind (Entscheid des Zivilgerichts vom

12. März 2020, Dispositivziff. 2; vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB), führt

dies zu einer Doppelberücksichtigung der Kinderzulagen. Das Einkommen des

Ehemanns ist richtigerweise um den Betrag der effektiv erhaltenen Kinderzulagen

zu reduzieren.

4.1.3 Die

Ehefrau statuiert, höchstwahrscheinlich habe der Ehemann nach der Kündigung

weiterhin für E____ gearbeitet. Die Ehefrau habe den Ehemann am 27. Mai

2020 in Arbeitskleidern der E____ gesehen und eine gute Freundin der Ehefrau

habe berichtet, dass sie den Ehemann unter der Woche immer in Arbeitskleidern

sehen würde. Die Ehefrau ist der Meinung, der Ehemann habe von Mai 2020 bis

Oktober 2020 tatsächlich mehr verdient als deklariert (Berufungsantwort

Ziff. 3). Anders sei der Besitz des teuren Autos auch gar nicht erklärbar

(Berufungsantwort Ziff. 5). Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit würden durch die

Tatsache verstärkt, dass der Ehemann erst nach entsprechender Anzeige wegen

Schwarzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung ab August 2020 anfing, einen

Zwischenverdienst zu deklarieren (Berufungsantwort Ziff. 3). Zudem stünden

dem angeblich tieferen Einkommen ab Mai 2020 bereits ab der Hochzeitsfeier vom

20. August 2020, spätestens jedoch ab 1. Oktober 2020, ein tieferer Bedarf

aufgrund des Konkubinats gegenüber (Berufungsantwort Ziff. 7, 10). Bei

Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder von monatlich CHF 3ꞌ323.35 (=

21.7 Tage x CHF 153.15) resultiere ein Überschuss von CHF 1ꞌ023.– und

noch mehr bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 3ꞌ800.–

(Berufungsantwort Ziff. 8 f.). Folglich sei es dem Ehemann durchaus möglich,

den zuletzt festgelegten Unterhalt zu leisten (Berufungsantwort Ziff. 9).

Die Behauptungen

der Ehefrau, der Ehemann habe nach der Kündigung ein höheres Einkommen

generiert als deklariert, werden in keiner Weise substantiiert (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 3). Vielmehr hat der Ehemann ab August 2020 jeweils

einen Zusatzverdienst gemeldet. Die Ehefrau räumt ein, dass das teure Auto der

neuen Partnerin des Ehemanns gehören könne. Selbst wenn das Auto vom Ehemann

genützt wird, lässt dies nicht auf einen Mehrverdienst seinerseits schliessen.

Die blosse Behauptung oder Verdächtigung genügt nicht, das Erfordernis der

Glaubhaftmachung zu erfüllen (vgl. E. 1.2.3).

4.1.4 Auch

wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich sind,

bedeutet das nicht, dass bei schwankenden Einkommen einzig auf den Sachverhalt

in einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist. Vielmehr dürfen und müssen der

konkreten Situation angepasste Durchschnittswerte in Betracht gezogen werden

(BGer 5C.197/2014 vom 30. April 2004 E. 3 mit weiteren Verweisen).

Demnach beträgt

das Einkommen des Ehemanns von Mai 2020 bis Ende September 2020

durchschnittlich gerundet CHF 3ꞌ116.15 (= [Mai CHF 2ꞌ964.25 +

Juni CHF 3ꞌ105.40 + Juli CHF 3ꞌ246.60 + August CHF

2ꞌ159 + Zwischenverdienst August CHF 1ꞌ000.– + September CHF 3ꞌ384.20]

: 5 Monate), bestehend aus Arbeitslosentaggeld und Zwischenverdienst, ohne

Kinderzulagen (für die Arbeitslosentaggelder Mai 2020 bis September 2020:

Beilage 11 zur Eingabe vom 17. Juli 2020).

4.1.5 Das

Einkommen des Ehemanns von Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 beträgt

durchschnittlich CHF 3ꞌ169.55 (= [Oktober CHF 2ꞌ724.– +

Zwischenverdienst Oktober CHF 513.50 + November CHF 2ꞌ441.70 +

Zwischenverdienst November CHF 513.60 + Dezember CHF 3ꞌ0048.80 +

Zwischenverdienst Dezember CHF 267.05] : 3 Monate), bestehend aus

Arbeitslosentaggeld und Zwischenverdienst, ohne Kinderzulagen (für die

Arbeitslosentaggelder Oktober 2020 bis Dezember 2020: Berufungsbeilage 4).

Das durchschnittliche Einkommen von Oktober 2020 bis Dezember 2020 ist demnach

um gesamthaft CHF 412.95, respektive CHF 137.65 monatlich, höher als vom

Ehemann in seiner Berufung behauptet (vgl. Berufung S. 5; vgl. E. 5.1.2).

4.2

Bedarf des Ehemanns

4.2.1 In

seinem Entscheid vom 24. September 2019 ging das Zivilgericht von einem Bedarf

des Ehemanns (ohne Steuern) von CHF 2'940.– aus (Entscheid des Zivilgerichts

vom 24. September 2019 Dispositivziff. 8). Der Ehemann behauptet, die mit dem

Abänderungsentscheid vom 12. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge

beruhten auf einem Bedarf von CHF 2'935.– bis Dezember 2019 und von CHF 2'835.–

ab Januar 2020 (Berufung Ziff. 1). Da der Ehemann ab Januar 2020 eine

Prämienverbilligung von CHF 103.– pro Monat erhalten hat (vgl. Verfügung des

Amts für Sozialbeiträge vom 28. Januar 2020), ist davon auszugehen, dass das

Zivilgericht für die Zeit ab Januar 2020 von einem um diesen Betrag tieferen

Bedarf des Ehemanns ausgegangen ist. Die verbleibenden Differenzen zwischen den

Angaben des Ehemanns und der Feststellung im Entscheid vom 24. September 2019

sind nicht nachvollziehbar und können daher nicht berücksichtigt werden. Damit

ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht seinem Abänderungsentscheid vom 12.

März 2020 einen Bedarf des Ehemanns von CHF 2'940.– bis Dezember 2019 und von

CHF 2'837.– ab Januar 2020 zugrunde gelegt hat.

4.2.2 Das

Zivilgericht geht in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2020 von einem

familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemanns von insgesamt CHF 2ꞌ305.–

(= Grundbedarf CHF 850.– + Mietanteil ohne Auto Abstellplatz CHF 900.– +

Krankenkasse CHF 470.– + ÖV-Abonnement CHF 85.–) aus und nimmt keine

Unterscheidung verschiedener Berechnungsperioden vor (angefochtener Entscheid

E. 2.3.3).

Der Ehemann

moniert einerseits, dass zwei Berechnungsperioden zu unterscheiden seien, da er

erst seit 1. Oktober 2020 mit seiner neuen Partnerin in [...] wohne.

Andererseits sei bei ihm der höhere Grundbetrag für Wohngemeinschaften von

CHF 1ꞌ100.– anzuwenden und nicht jener für Konkubinatspaare

(Berufung S. 7).

Die Ehefrau

macht dahingegen geltend, dass der Ehemann mindestens seit dem 20. August

2020 in einem Konkubinat lebe. Die Verlobung mit der neuen Partnerin habe am

18. Juli 2020 und die (nicht standesamtliche, vgl. E. 5.3.1) Hochzeitsfeier

am 20. August 2020 stattgefunden (Berufungsantwort Ziff. 8, 10;

Berufungsantwortbeilage 1).

4.2.3 Der

Grundbetrag des erweiterten, familienrechtlichen Bedarfs ergibt sich aus den

Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen

für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) für

Einkommenspfändungen nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: Richtlinien). Diese

beruhen mit einzelnen Abweichungen oder Ergänzungen auf den Richtlinien der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009

(publiziert in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 2009, S. 192 ff.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der

Methode zu den Franken, in: FamPra 2015, S. 271 ff., 273). Gemäss diesen

Richtlinien unterscheidet sich der Grundbetrag bei kostensenkender

Wohn-/Lebensgemeinschaft. Danach ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und

dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen, wenn Partner

des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden

Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen (Richtlinien Ziff. I mit

Verweis auf BGE 130 III 765 ff.). Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission

des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die

Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums enthält diesbezüglich keine Abweichungen. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es, entgegen der betreibungsrechtlichen

Richtlinien, für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts nicht von

Belang, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet

beziehungsweise ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Ebenso wenig von Belang ist, ob und in

welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt.

Denn nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts (Art. 276a ZGB)

tatsächlich umsetzen (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507 f.). Es ist der

hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar einzusetzen, wenn der Unterhaltsschuldner

mit einem Partner oder einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Vorliegend ist demnach allein

entscheidend, dass der Ehemann seit dem 1. Oktober 2020 mit seiner neuen

Partnerin in [...] in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Berufung S. 7). Es

ist von einer für den Grundbetrag relevanten kostensenkenden

Wohn-/Lebensgemeinschaft auszugehen. Irrelevant für die Annahme des reduzierten

Grundbetrags bei kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft ist entgegen den Annahmen

des Ehemanns (vgl. Berufung S. 7), ob die Partnerschaft als Konkubinat,

sei es als gefestigtes oder qualifiziertes, gilt. Der Grundbetrag knüpft nicht

an die Beziehungsqualifizierung an, sondern an die tatsächlichen

Lebensverhältnisse (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Demzufolge

ist für den Ehemann von Mai 2020 bis September 2020 der Grundbetrag für einen

alleinstehenden Schuldner in Höhe von CHF 1ꞌ200.– (gemäss der

Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

betreffend die Berechnung des Existenzminimums) anzunehmen und ab dem

Zusammenzug mit seiner Partnerin per 1. Oktober 2020 der Grundbetrag bei

kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft in Höhe von CHF 850.– (vgl.

Berufungsantwort Ziff. 8).

4.2.4 Der

Ehemann behauptet, er habe zwecks Erfüllung der Unterhaltspflicht einen Kredit

aufnehmen müssen (Berufung S. 7). Er macht jedoch weder die Höhe des Kredits

noch die daraus resultierenden Schuldzinsen geltend und reicht auch keine

Belege ein, die eine eheliche Schuld belegen würden. Die pauschale Aussage,

wonach die entsprechenden Belege bei Bedarf nachgereicht würden, genügt nicht

zur Substantiierung dieser Behauptung (vgl. E. 1.2.3). Der Kredit ist für die

Kindesunterhaltsberechnung demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort

Ziff. 8).

4.2.5 Der

Ehemann hat in seiner Berufung angekündigt, per 1. März 2021 eine neue

Wohnung mit einem höheren Mietzins zu beziehen und eine Hausrat- und

Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben (Berufung S. 7). Eine

Änderung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte die veränderte Sachlage durch

eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt

hat (BGer 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 179 N 3; Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3). Dies gilt insbesondere

bei der Anmietung einer luxuriöseren Wohnung (Fankhauser,

a.a.O., Art. 179 N 3; Vetterli,

a.a.O., Art. 179 ZGB N 3). In der Berufung wird nicht ansatzweise dargelegt,

dass die bisherige Wohnung den angesichts seiner prekären wirtschaftlichen

Verhältnisse angemessenen persönlichen Bedürfnisse des Ehemanns und seiner

Partnerin nicht genügt hätte. Unter diesen Umständen ist die behauptete

Erhöhung der Wohnkosten als unnötig, eigenmächtig und missbräuchlich zu

qualifizieren. Daher kann sie im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht

berücksichtigt werden. Die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung

können bei knappen Verhältnissen wie im vorliegenden Fall ohnehin nicht

berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).

4.2.6 Die

übrigen Bedarfsposten sind nicht strittig. Die Berücksichtigung weiterer

Bedarfsposten zur Ermittlung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs wie

(effektiv bezahlte) Steuern sind einerseits nicht geltend gemacht worden.

Andererseits lassen die prekären finanziellen Verhältnisse der Familie die

Berücksichtigung weiterer Bedarfsposten nicht zu. Somit resultiert ein

Grundbedarf des Ehemanns von Mai 2020 bis September 2020 von CHF 2ꞌ560.–

(= Grundbedarf CHF 1ꞌ200.– + Mietanteil CHF 810.– +

Krankenkasse CHF 470.– + ÖV-Abonnement CHF 80.–). Ab Oktober 2020 beträgt

der Grundbedarf CHF 2ꞌ305.– (= Grundbedarf CHF 850.– + Mietanteil

ohne Auto Abstellplatz CHF 900.– + Krankenkasse CHF 470.– +

ÖV-Abonnement CHF 85.–).

5.

Wesentlichkeit der Veränderung

5.1

5.1.1 Das

Zivilgericht hat erwogen, im Falle der Arbeitslosigkeit sei von einer

wesentlichen Änderung auszugehen (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).

5.1.2 Der

Ehemann argumentiert, die Arbeitslosigkeit habe zu einer erheblichen Einkommenseinbusse

geführt. Sein Nettoeinkommen habe von Mai 2020 bis September 2020 nur noch

CHF 3ꞌ115.– monatlich und von Oktober 2020 bis Dezember 2020

CHF 3ꞌ031.90 monatlich betragen (vgl. jedoch E. 4.1.5).

5.1.3 Die

Behauptungen der Ehefrau in ihrer Berufungsantwort (vgl. E. 4.1.3) sind so zu

verstehen, dass die Ehefrau auch die Wesentlichkeit der Veränderung bestreitet.

5.2 Ob

eine Veränderung als wesentlich einzustufen ist, lässt sich nicht anhand

genereller Aussagen oder Prozentregeln bestimmen, sondern ist nach Ermessen zu

beurteilen (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.2). In bescheidenen

Verhältnissen fallen kleinere Veränderungen eher ins Gewicht als bei höheren

Einkommen, da weniger finanzieller Spielraum besteht. Bei prekären finanziellen

Verhältnissen rechtfertigen bereits geringe Änderungen eine Überprüfung des

Unterhaltsbeitrags (AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni E. 2.3). Eine

Herabsetzung ist nur zurückhaltend zu bejahen, wenn der Gläubiger bereits nahe

an seinem Existenzminimum lebt (Spycher/Hausheer, a.a.O.,

Rz 09.41).

5.3

5.3.1 Zur

Feststellung der Wesentlichkeit der Veränderung ist das veränderte Einkommen

dem vorherigen Einkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ806.45 aus Arbeitserwerb

(vgl. E. 4.1.1), das dem Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März

2020 zugrunde liegt, gegenüberzustellen. Demnach resultiert eine Reduktion pro

Monat von CHF 690.30 (= CHF 3ꞌ806.45 – CHF 3ꞌ116.15)

bis Ende September 2020 respektive CHF 636.90 (= CHF 3ꞌ806.45

– CHF 3ꞌ169.55) ab Oktober 2020 (vgl. E. 4.1.5). Gleichzeitig

hat sich der Bedarf des Ehemanns gegenüber demjenigen, der dem Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. März 2020 zugrunde liegt, reduziert. Die (nicht

standesamtliche) Hochzeit des Ehemanns mit seiner neuen Partnerin hat entgegen

den Behauptungen der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7, 10) zu keiner

unmittelbaren tatsächlichen Bedarfsveränderung des Ehemanns geführt (vgl.

E. 4.2.3). Von Mai 2020 bis September 2020 betrug der Bedarf des Ehemanns CHF

2ꞌ560.– und ab Oktober 2020 CHF 2ꞌ305.– (vgl. E. 4.2.6). Das

entspricht einer Reduktion von CHF 277.– (= CHF 2'560.– - CHF 2'837.–)

monatlich bis September 2020 und von CHF 532.– (= CHF 2'305.– – CHF 2'837.–)

monatlich ab Oktober 2020. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid vom

12. März 2020 hingegen keine Berechnungsperiode unterschieden (angefochtener

Entscheid E. 2.3.3; vgl. E. 4). Unter Berücksichtigung der

Einkommenseinbusse einerseits und der gegenläufigen Bedarfssenkung andererseits

resultiert eine monatliche Veränderung für die erste Periode von Mai 2020 bis

Ende September 2020 von CHF 413.30 (= Einkommensreduktion CHF 690.30 –

Bedarfsreduktion CHF 277.–) und für die zweite Periode ab Oktober 2020 von

CHF 104.90 (= Einkommensreduktion CHF 636.90 – Bedarfsreduktion CHF 532.–).

Das entspricht einer prozentualen Reduktion gegenüber dem bisherigen Einkommen

von 11 % für die erste Berechnungsperiode von Mai 2020 bis Ende September

2020 und 3 % für die zweite Berechnungsperiode ab Oktober 2020.

5.3.2 Die

veränderten Verhältnisse von Mai 2020 bis September 2020 führen zu einer

monatlichen Differenz von CHF 413.30, entsprechend einer Reduktion von 11 %

(vgl. E. 5.3.1). Ob diese Veränderung unter Berücksichtigung der tiefen

Einkommensverhältnisse des Ehemanns (reduziert CHF 3ꞌ116.15 pro Monat

von Mai 2020 bis September 2020) noch als wesentlich einzustufen ist, kann

offenbleiben, da es für eine darauf gestützte Abänderung an einer weiteren

Voraussetzung fehlt (vgl. E. 6).

5.3.3 Die

veränderten Verhältnisse ab Oktober 2020 führen bei Gegenüberstellung des

Einkommens und des familienrechtlichen Bedarfs zu einer Differenz von CHF 865.–

monatlich (= Einkommen CHF 3ꞌ169.55 – Bedarf CHF 2ꞌ305.–).

Aufgrund der knappen und für den gebührenden Unterhalt nicht ausreichenden

finanziellen Verhältnisse fliesst dieser Betrag vollumfänglich in den

Kindesunterhalt. Damit entspräche die Reduktion des Kindesunterhalts CHF 100.–

pro Monat (ehemals CHF 965.–, ab Oktober 2020 CHF 865.– monatlich). Die

monatliche Differenz von CHF 104.90 ab Oktober 2020, die einer Reduktion von

bloss 3 %, entspricht und zu einer Unterhaltsreduktion von monatlich CHF

100.– führen würde, ist nicht als wesentlich einzustufen.

6.

Dauerhaftigkeit der Veränderung

6.1

6.1.1 Das

Zivilgericht hat erwogen, der Ehemann sei im Zeitpunkt der Antragsstellung am

13. Mai 2020 erst seit 13 Tagen arbeitslos gewesen, weshalb nicht von einer

dauernden Änderung gesprochen werden könne. Vorliegend könne offenbleiben, ob

die Änderung dauerhaft sei, da der Antrag des Ehemanns aus einem anderen Grund

abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).

6.1.2 Der

Ehemann macht geltend, die Arbeitslosigkeit habe zu einer erheblichen

Einkommenseinbusse geführt (Berufung S. 5). Ob eine Veränderung dauerhaft sei,

lasse sich oftmals nicht mit Sicherheit feststellen. Daher sei auf die

vorhersehbare Entwicklung abzustellen. Aufgrund der Pandemielage, mangelnder

Deutschkenntnissen und fehlender Berufsausbildung sei eine Neuanstellung fast

unmöglich. Diese Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen und der Ehemann habe

wegen dieser Umstände davon ausgehen dürfen, dass er für eine unbestimmte Zeit

arbeitslos bleiben werde. Der Ehemann sei denn auch im Zeitpunkt der Berufung

im Januar 2021 trotz intensiver Stellensuche seit neun Monaten und im Zeitpunkt

des angefochtenen Entscheids vom 30. Oktober 2020 seit fünf Monaten arbeitslos

(Berufung S. 5). Das Bundesgericht gehe bei einer Arbeitslosigkeit von

vier Monaten von einer dauernden Veränderung der Verhältnisse aus (Berufung

S. 5 mit Verweis auf BGE 143 III 617 E. 5.2 S. 621). Massgeblich für

die Frage der Änderung sei der Zeitpunkt der Anordnung der letzten Massnahme,

also der 12. März 2020. Die Einkommenseinbusse sei als dauernd zu qualifizieren

(Berufung S. 5). Da die rückwirkende Reduzierung des Kindesunterhalts nicht

möglich sei, sei der Ehemann verpflichtet gewesen, sobald als möglich die

Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags zu beantragen. Die Voraussetzungen zur

Abänderung (Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit, fehlende Vorhersehbarkeit) seien

demnach gegeben (Berufung S. 6).

6.1.3 Die

Ehefrau bestreitet, dass aufgrund der Arbeitslosigkeit ab Mai 2020 eine

erhebliche dauerhafte Veränderung eingetreten sei. Vielmehr wäre es dem Ehemann

möglich gewesen, kurz nach der Kündigung eine Anstellung mit ähnlicher

Entlohnung wie bei E____ zu finden. Der Ehemann sei Musiker und hätte

spätestens ab Juni 2020 damit Geld verdienen können (Berufungsantwort Ziff. 6).

Seine Arbeitsbemühungen liessen zu wünschen übrig und genügten nicht den

familienrechtlichen Anforderungen. Der Ehemann unternehme nicht alles Zumutbar,

um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Berufungsantwort Ziff. 6). Gemäss der

vom Ehemann zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es so, dass der

Bezug von Arbeitslosenentschädigung während mindestens vier Monaten lediglich

zu einer dauerhaften Veränderung der Einkommensverhältnisse führen könne. Im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 30. Oktober 2020 sei es nicht

ausgeschlossen gewesen, dass der Ehemann wieder Vollzeit bei E____ werde

arbeiten können (Berufungsantwort Ziff. 3).

6.2 Gemäss

Rechtsprechung kann als «dauerhaft» im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen

(vgl. E. 3.2) eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2 S. 621 mit weiteren Verweisen). Massgebender Zeitpunkt für

die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist das

Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1

S. 606; Gmünder, in: Kren Kostkiewicz

et al. [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage,

Zürich 2021, Art. 286 N 6).

6.3 Im

Zeitpunkt des Abänderungsantrags mit Schreiben vom 13. Mai 2020 war der Ehemann

erst seit 13 Tagen arbeitslos. Folglich gilt die Veränderung im Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs

nicht als dauerhaft. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung der ersten

Berechnungsperiode wäre vorliegend frühestens ab einer viermonatigen

Arbeitslosigkeit, also ab 1. September 2020, anzunehmen. Diesbezüglich wäre allerdings

die abermals veränderten Verhältnisse per Oktober 2020 zu bedenken: Die

Veränderungen der zweiten Berechnungsperiode ab Oktober 2020 sind nicht

wesentlich, da der reduzierte Bedarf des Ehemanns die Einkommensreduktion infolge

der Arbeitslosigkeit relativiert (vgl. E. 5.3.1 und 5.3.3). Die Veränderung der

ersten Berechnungsperiode um 11 % (vgl. E. 5.3.1) wäre also nur während des

einen Monats im September 2020 zu beachten. Damit fehlt es den veränderten

Verhältnissen an der erforderlichen Dauerhaftigkeit, selbst wenn diese als

wesentlich eingestuft würden.

6.4 Auf

die weiteren Einwände der Ehefrau, wonach es sich insbesondere um eine

Gefälligkeitskündigung handle respektive der Ehemann diese zumindest zu

verschulden habe und er nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Arbeitssuche

unternommen habe (Berufungsantwort Ziff. 3, 6), ist daher nicht weiter

einzugehen. Eine Prüfung der Herbeiführung der Einkommensreduktion durch

eigenmächtiges, widerrechtliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erübrigt

sich.

7.

Prozesskosten

7.1 Entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahren hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der

Ehemann dessen Kosten zu tragen sowie eine Parteientschädigung zugunsten der

unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau zu bezahlen.

7.2 Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10

Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–

festgesetzt.

7.3 Mit

Verfügung vom 26. Februar 2021 bewilligte die Verfahrensleiterin den Parteien

für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

7.3.1 Gemäss

Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom

Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende

Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der

Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete

Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom

21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und 555; vgl. Art. 96 ZPO).

7.3.2 Per 1.

Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des

Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG

291.400) ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids

am 7. Januar 2021, und somit nach dem 31. Dezember 2020, an die Parteien

versandt worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren das HoR (§ 26 Abs. 2 HoR). Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 HoR bemisst sich

das Honorar in familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand. Der

Stundenansatz beträgt gemäss § 19 Abs. 1 HoR CHF 200.– bis CHF 400.–. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.3) ist der Stundenansatz

für die Honorare von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtsvertretungen relevant. Dieser beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Die Auslagen

und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich

entschädigt (§ 23 f. HoR).

7.3.3

Der

Anwalt des Ehemanns hat mit Eingabe vom 25. März 2021 seine nach Zeitaufwand

berechnete Honorarforderung in Höhe von CHF 2ꞌ130.–, zuzüglich

CHF 32.70 Auslagen und CHF 166.55 Mehrwertsteuer, eingereicht. Er macht einen

Zeitaufwand von 10 Stunden und 39 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 200.–

geltend. Dieser Aufwand erscheint, auch im Vergleich zum geltend gemachten

Aufwand der Ehefrau, als angemessen.

7.3.4

Die

Anwältin der Ehefrau hat mit Eingabe vom 15. Juni 2021 ihre nach Zeitaufwand

berechnete Honorarforderung in Höhe von CHF 1ꞌ833.33 zuzüglich

CHF 42.05 Auslagen und CHF 144.40 Mehrwertsteuer, eingereicht. Sie macht

einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 200.–

geltend. Dieser Aufwand erscheint, auch im Vergleich zum geltend gemachten

Aufwand des Ehemanns, als angemessen. Da die zugesprochene Parteientschädigung

in Anbetracht der prekären finanziellen Verhältnisse des Ehemanns

voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist die Rechtsvertreterin der Ehefrau

vom Staat zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Der zweite und dritte Teilsatz der Ziffer

1 (Abweisung der Anträge des Ehemanns auf Zuweisung der alleinigen elterlichen

Sorge an die Ehefrau sowie auf Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots)

sowie die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 (EA.2018.14991) sind in Rechtskraft

erwachsen.

2. Die Berufung wird abgewiesen.

3. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse des

Appellationsgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt

vorbehalten.

4. Der Ehemann hat der Ehefrau für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ833.33 zuzüglich

CHF 42.05 Auslagen und MWST von CHF 144.40 zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird die Parteientschädigung

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Der Ehemann trägt seine eigenen

Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns, [...], Advokat, eine Entschädigung

von CHF 2ꞌ130.–, zuzüglich CHF 32.70 Auslagen und 7,7 % MWST von

CHF 166.55, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet. Die

Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Ehemann

-

Ehefrau

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Bezirksgericht [...]

-

Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, Departement für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.