ZB.2021.5
Getrenntleben - Abänderung Unterhaltsanspruch
14. Januar 2022Deutsch44 min
Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben [...] 2016 geheiratet.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.5
ENTSCHEID
vom 14. Januar 2022
Mitwirkende
lic. iur. André
Equey, Dr. Patrizia Schmid, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und
Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 30. Oktober 2020
betreffend Getrenntleben – Abänderung
Unterhaltsanspruch
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Ehemann,
Berufungskläger) und B____ (Ehefrau, Berufungsbeklagte) haben [...] 2016 geheiratet.
Ihre gemeinsame Tochter C____ wurde [...] 2017 geboren.
Die Ehegatten
leben seit dem 10. Juli 2019 getrennt. Mit Entscheid vom 24. September 2019
regelte das Zivilgericht Basel-Stadt die Trennungsmodalitäten. Es verpflichtete
den Ehemann unter anderem dazu, der Ehefrau an den Unterhalt der gemeinsamen
Tochter einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag mit Wirkung ab
1. August 2019 von CHF 560.– und ab 1. Januar 2020 von CHF 965.– zu
bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger Kinderzulagen. Mit Abänderungsentscheid
vom 12. März 2020 verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann, unter
Anrechnung an bereits geleistete Beträge einen Kindesunterhalt von monatlich
CHF 865.– für September 2019 bis Dezember 2019 und von monatlich
CHF 965.– ab Januar 2020 zu bezahlen, jeweils zuzüglich allfälliger
Kinderzulagen.
Mit Eingabe vom
13. Mai 2020 verlangte der Ehemann die Reduzierung des mit Entscheid vom 12.
März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeitrags ab 1. Mai 2020 auf CHF 480.–
monatlich, weil er per 1. Mai 2020 arbeitslos geworden sei. Die Ehefrau
beantragte mit Stellungnahme vom 16. Juni 2020 die Abweisung des
Unterhaltsabänderungsgesuchs. Mit Eingaben vom 17. Juli 2020 und
26. Oktober 2020 reichte der Ehemann weitere Unterlagen ein und bestritt
die Ausführungen der Ehefrau. Am 30. Oktober 2020 fand die mündliche
Verhandlung vor dem Zivilgericht statt. Mit Entscheid desselben Tages erliess
das Zivilgericht das nachfolgende Dispositiv:
«1. Die Anträge des Ehemannes auf Abänderung
des Unterhaltsbeitrags, auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an die
Ehefrau sowie auf Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots werden
abgewiesen.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, die Termine
des KJD wahrzunehmen und daran aktiv mitzuwirken.
3. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche
Rechtspflege für die Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt,
der Ehefrau mit [...], Advokatin, und dem Ehemann mit [...], Advokat, als
Rechtsbeistand. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen
Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
4. […].
5. […].»
Der Ehemann
ersuchte mit Eingabe vom 9. November 2020 um schriftliche Begründung des
Entscheids. Gegen diesen ihm am 8. Januar 2021 zugestellten Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 erhob der Ehemann mit Eingabe vom 18. Januar
2021 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei in teilweiser Aufhebung des Entscheids
des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 und in Abänderung der bisherigen
Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, dieser zu verurteilen, an den Unterhalt
der Tochter C____ (geboren [...] 2017), rückwirkend ab 1. Mai 2020 bis
September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 555.- zzgl. Kinderzulagen
und ab 1. Oktober 2020 einen solchen von CHF 475.- zzgl. Kinderzulagen zu
bezahlen.
2. Eventualiter sei in teilweiser
Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 und in
Abänderung der bisherigen Unterhaltspflicht des Berufungsklägers, dieser zu
verurteilen, an den Unterhalt der Tochter C____ (geb. [...] 2017), rückwirkend
ab dem 1. Mai 2020 bis September 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF
555.- zzgl. Kinderzulagen und ab 1. Oktober 2020 einen solchen von
CHF 725.- zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Subeventualiter sei in teilweiser
Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Es sei dem Berufungskläger im
Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der
Unterzeichnende als unentgeltliche Rechtsvertreter beizuordnen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu
Lasten der Berufungsbeklagten.»
Mit
Berufungsantwort vom 8. Februar 2021 beantragte die Ehefrau die kostenfällige,
vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Mit Verfügung
vom 26. Februar 2021 forderte die verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsidentin den Ehemann dazu auf, Stellung zu nehmen zum
Vorwurf der aus Gefälligkeitsgründen ergangenen respektive der durch
eigenmächtiges, missbräuchliches Verhalten herbeigeführten Kündigung. Nach
erstreckter Frist bestritt der Ehemann mit Eingabe vom 25. März 2021 die
diesbezüglichen Behauptungen der Ehefrau. Mit Verfügung vom 29. März 2021 hat
die Verfahrensleiterin den ehemaligen Arbeitgeber des Ehemanns, D____ vom
Unternehmen E____, dazu aufgefordert, die am 31. März 2020 gegenüber dem
Ehemann ausgesprochene Kündigung schriftlich zu begründen. Mit Schreiben vom 2.
Juli 2021 hat D____ dazu Stellung genommen.
Mit Eingabe vom
10. Juni 2021 hat die Ehefrau mitgeteilt, dass die neue Partnerin des Ehemanns
schwanger sei.
Mit Aktengesuch
vom 28. Juli 2021 hat das Bezirksgericht [...] um Zustellung der
Verfahrensakten gebeten. Mit Stellungnahme vom 9. August 2021 hat das
Bezirksgericht [...] mitgeteilt, dass der Ehemann mit Schreiben vom 22. Juli
2021 einerseits eine Ehescheidung am Bezirksgericht [...] anhängig machte.
Andererseits ersuchte er um Erlass von vorsorglichen Massnahmen zur Abänderung
des Eheschutzentscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2020
(vollständige Aufhebung der Unterhaltspflicht per 1. August 2021).
Am 20. Mai 2021
wendete sich das Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe des Departements für
Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt telefonisch und per
E-Mail ans Appellationsgericht. Das Amt teilte seine Zuständigkeit für die
Bevorschussung und das Inkasso der Unterhaltsbeiträge für das Kind C____ mit,
lieferte den Kontoauszug der Gesamtschuld und bat um Zustellung des
Rechtsmittelentscheids (E-Mail des Amts für Sozialbeiträge, act. 10 f.).
Am 25. Oktober 2021 erkundigte sich das Amt über den Verfahrensstand und
stellte der Verfahrensleitung den aktuellen Kontoauszug der
Unterhaltsbevorschussungen zu.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten (EA.2018.14991) auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Formelles
1.1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 ist das
Gesuch des Ehemanns um Abänderung der gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) vom Eheschutzgericht
verfügten Regelung betreffend den Kindesunterhalt. Der entsprechende, gestützt
auf Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) getroffene
Entscheid über die beantragte vorsorgliche Massnahme zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft (vgl. E. 1.2.1) ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung
anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur
zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert
ist vorliegend angesichts der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ohne
Weiteres erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig und formgültig
erhobene Berufung ist einzutreten.
1.1.2
Vorliegend
ist die Zuständigkeit zwischen dem Appellationsgericht Basel-Stadt als
Eheschutzgericht und dem Bezirksgericht [...] als Scheidungsgericht zu klären.
Der Ehemann hat nach Einleitung des Abänderungsverfahrens vor dem Eheschutzgericht
(Gesuchseinreichung vom 13. Mai 2020, angefochtener Entscheid des
Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020, Berufung ans Appellationsgericht vom
18.
Januar 2021) die Scheidung am Bezirksgericht [...] mit Schreiben vom
22.
Juli 2021 anhängig gemacht. Ebenfalls mit Schreiben vom 22. Juli 2021
beantragte der Ehemann dem Bezirksgericht [...] den Erlass von vorsorglichen
Massnahmen im Scheidungsverfahren. In Abänderung des Eheschutzentscheids des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 12. März 2020 sei seine Unterhaltspflicht
gegenüber der Gesuchsgegnerin per 1. August 2021 vollständig aufzuheben (Schreiben
Bezirksgericht [...] vom 9. August 2021, act. 17, S. 1).
Gemäss Art. 276
Abs. 2 ZPO gelten Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat bis zur
Rechtskraft des Scheidungsverfahrens weiter. Für die Aufhebung oder die
Änderung bestehender Eheschutzmassnahmen ist das Scheidungsgericht zuständig. Die
Eheschutzmassnahme dauern folglich so lange weiter, bis das Scheidungsgericht
diese ausdrücklich durch eine vorsorgliche Massnahme ersetzt oder konkludent
durch einen Endentscheid über den Streitgegenstand der Eheschutzmassnahe
entschieden hat. Ist jedoch bei Anhebung des Scheidungsverfahrens ein
Eheschutzverfahren noch hängig, bleibt das Eheschutzgericht für dieses
Verfahren zuständig. Das Eheschutzverfahren wird durch die Einleitung der
Scheidung nicht hinfällig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62 f. bestätigt in BGE 138 II 646 E. 3.2 S. 648, 137 III 614 E. 3.2.2 S. 616 f.; BGer 5A_316/2018 vom
5.
März 2019 E. 3.2, 5A_627/2016 vom 28. August 2017 E. 1.3; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2021, Art. 274 N 4; Sutter-Somm/Seiler,
in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2021, Art. 276 ZPO N 12; Sutter-Somm/Stanischweswki, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 276 N 37; vgl. Dolge, in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Band II, Art. 276
Dispositiv
N 23 f.). Demnach trifft für die Zeit vor Rechtshängigkeit der
Scheidung das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des
Getrenntlebens. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist das
Scheidungsgericht für die Regelung des Getrenntlebens, inklusive die Abänderung
bestehender Massnahmen, zuständig (BGE 129 III 60 E. 3 S. 62, 101 II 1 S.
2 f.; BGer 5A_344/2015 vom 29. Februar 2016 E. 8.3; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2017, Art. 276 ZPO N 11; Hurni, Zuständigkeitsabrenzung
zwischen Eheschutz- und Scheidungsgericht, in: AJP 2021, S. 711, 712; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
276 ZPO N 29; Stalder/van de Graaf,
a.a.O., Art. 274 N 4; Zogg,
«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018,
S. 47, 55 f.; vgl. BGE 115 II 201 E. 4a S. 205).
Auch ein Gesuch
um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren lässt das Eheschutzverfahren
nicht gegenstandslos werden. Das Eheschutzgericht bleibt für die Zeit vor der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens vielmehr auch in diesem Fall
zuständig, selbst wenn es seinen Entscheid erst nach dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens fällt (vgl. BGE 138 III 646 E. 3.3.2
S. 649; BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012 vom 21. September 2012 E. 5.1). Liegt
kein Zuständigkeitskonflikt vor, so ist nicht von Belang, ob über die
Eheschutzmassnahmen aufgrund der Zeit, welche die Behandlung des
(Eheschutz-)Dossiers in Anspruch nimmt, vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens entschieden worden ist (BGE 138 III 646 E. 3.3.2
S. 649; BGer 5A_933/2012 vom 17. Mai 2013 E. 5.2, 5A_385/2012 und 5A_389/2012
vom 21. September 2012 E. 5.1, 5C.92/2004 vom 1. Juli 2004 E. 2.1; die
in BGer 5A_139/2010 vom 17. Juli 2020 E. 2.3 vorgenommenen Zusammenfassung von
BGE 129 III 60 wurde in späteren Entscheiden als «erroné» bezeichnet, vgl. dazu
BGE 138 III 646 E. 3.3.2 S. 649 und BGer 5A_385/2012 und 5A_389/2012
vom 21. September 2012 E. 5.1). Von einem Zuständigkeitskonflikt
dürfte insoweit auszugehen sein, als das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren die gleichen Punkte betrifft wie das Eheschutzverfahren
(vgl. OGer ZH LY190045-O/U vom 15. Juli 2020 E. II.3.b, LE170039-O/U vom 14.
März 2018 E. II.A.3.2). Entgegen der etwas missverständlichen Regeste von BGE 138 III 646 besteht soweit ersichtlich in Rechtsprechung und Lehre Einigkeit,
dass das Eheschutzgericht für den Erlass und die Änderung von Massnahmen zur
Regelung des Getrenntlebens für die Zeit vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit
des Scheidungsverfahrens auch dann zuständig bleibt, wenn es seinen Entscheid
erst nach diesem Zeitpunkt fällt und ein Zuständigkeitskonflikt besteht (vgl. OGer
AG ZSU.2015.323 vom 26. April 2017 E. 3.2.1, in: AGVE 2017 S. 299, 300 f.;
KGer LU 3B 19 24 vom 23. Juli 2019 E. 3.3, in: LGVE 2019 II Nr. 10; OGer ZH
LY190045-O/U vom 15. Juli 2020 E. II.3 f., LE190057-O/U vom 3. Februar 2020 E.
III.A, LE170039-O/U vom 14. März 2018 E. II.A.3; Hurni, a.a.O., S. 713; Stalder/van
de Graaf, a.a.O., Art. 274 N 4a ff.; Zogg, a.a.O., S. 57 f.). Umstritten ist hingegen, ob die
Eheschutzmassnahmen auch in diesem Fall über den Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens hinaus bis zu einer allfälligen
Änderung oder Aufhebung durch das Scheidungsgericht weitergelten (so KGer LU 3B
19 24 vom 23. Juli 2019 E. 3.3, in: LGVE 2019 II Nr. 10; OGer ZH LY190045-O/U
vom 15. Juli 2020 E. II.3 f.; Hurni,
a.a.O., S. 713; Zogg, a.a.O., S.
57 f.) oder nicht (so OGer AG ZSU.2015.323 vom 26. April 2017 E. 3.2.1, in:
AGVE 2017 S. 299, 300 f.; OGer ZG vom 30. April 2014 E. 2, in: GVP 2014 S.
222, 222 f.; OGer ZH LE190057-O/U vom 3. Februar 2020 E. III.A, LE170039-O/U
vom 14. März 2018 E. II.A.3; Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N 41). Diese
Frage kann im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Entscheidrelevanz offen
bleiben.
Für die Beurteilung
der Berufung gegen die Eheschutzmassnahmen ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.3 Nach
Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder
aufgrund der Akten entscheiden. In summarischen Verfahren ist allerdings
regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
abzusehen (AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.1, ZB.2018.46 vom 23. Januar 2019 E. 1.3). Der vorliegende Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen, nachdem der Verzicht auf eine Parteiverhandlung
den Parteien mit Verfügung vom 11. Februar 2021 in Aussicht gestellt worden war
und diese nichts dagegen eingewendet hatten.
1.2
Verfahrensgrundsätze
1.2.1 Werden
Kinderbelange im Rahmen eherechtlicher Verfahren geltend gemacht, ist für diese
das eherechtliche Verfahren gemäss Art. 271–274 ZPO (unter Einschluss von Art.
296 ff. ZPO) anwendbar (Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 295 N 7). Es liegt
selbst dann keine selbständige Klage nach Art. 295 ZPO vor, wenn es in
diesen Verfahren ausschliesslich um die Kinderbelange geht. Dasselbe gilt auch
für Abänderungsverfahren (Pfänder Baumann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung Kommentar,
2. Auflage, Zürich 2016, Art. 295 N 4 mit weiteren Hinweisen; vgl. Spycher/Hausheer, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2.
Auflage, Bern 2010, Rz 09.31).
1.2.2 Für
Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt unter Einschluss der
Regelung der Kinderunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz und der Offizialgrundsatz gemäss Art. 296
Abs. 1 und 3 ZPO auch im Berufungsverfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, BEZ.2019.14 vom 13.
Februar 2019 E. 4; vgl. E. 1.2.1).
Im
Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes entscheidet das Gericht ohne Bindung an
die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies bedeutet insbesondere, dass es
Entscheide auch ohne entsprechende Anträge treffen kann (AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, a.a.O., Art. 296 N 38).
Zudem gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht
(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
1.2; Hurni, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 58 ZPO N 69).
Das
Berufungsgericht ist nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches
Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen,
wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der zweiten Instanz vorliegen.
Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht
grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der
Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten
Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 397 f. und E.
4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli
2018 E. 3.2; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.
Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2). Die hinreichend
begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der
Berufungsinstanz vor (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom
10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35 vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Bei
dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten
Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie
Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5, ZB.2018.35
vom 3. Februar 2019 E. 1.2; vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S. 398 und E. 4.3.2.1
S. 399; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1). Die vorstehenden
Grundsätze müssen auch im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes gelten
(AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1). Die Pflicht zur Begründung der
Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO und die Praxis betreffend die Anforderungen
an die Begründung gelten auch in Verfahren, in denen die Untersuchungsmaxime
zur Anwendung gelangt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1
S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; OGer ZH
LY130029-O/U vom 21. März 2014 E. 2.2; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Die
Pflicht der Parteien, die Berufung zu begründen, begrenzt im Berufungsverfahren
faktisch die Untersuchungsmaxime (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E.
2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5; vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.
September 2014 E. 5.1 zur Beschwerde). Der Umstand, dass das Gericht das Recht
von Amtes wegen anwendet (Art. 57 ZPO) ändert nichts daran, dass die
Berufungsinstanz nicht unabhängig von den Rügen der Parteien von sich aus alle
rechtlichen Erwägungen der ersten Instanz zu überprüfen hat. Genauso wenig
stellt der Umstand, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt
oder erforscht, für die Berufungsinstanz einen Grund dar, unabhängig von den
Rügen der Parteien von sich aus alle tatsächlichen Feststellungen des
erstinstanzlichen Gerichts zu überprüfen. Dies gilt umso mehr im summarischen
Verfahren (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10.
Oktober 2019 E. 1.5).
1.2.3 Für
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren
anwendbar (Art. 271 ZPO). Im Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten
Tatsachen glaubhaft zu machen (BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1,
5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1). Damit gilt für die rechtserheblichen
Tatsachen das Beweismass der Glaubhaftmachung. Glaubhaft gemacht ist eine
Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen,
selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen oder Verdächtigungen ohne
ernsthafte Indizien genügen zur Glaubhaftmachung nicht. Glaubhaft gemacht ist
eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen wahrscheinlicher ist als
das Gegenteil (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.3, ZB.2019.7 vom 13. Mai
2019 E. 2.1, ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 4.6, ZB.2017.27 vom 21.
August 2017 E. 5.2.3).
1.3 Noven
1.3.1 Mit
Eingabe vom 22. Dezember 2021 brachte der Ehemann neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel vor und ergänzte er seine Rechtsbegehren. Im Geltungsbereich
der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien im
Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel auch dann vorbringen, wenn
die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349
E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.24
vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2). Auch
im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven
aber nur bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom
9. Juni 2020 E. 4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.;
AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess
aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung
übergeht, muss es den Parteien verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der
Prozessstoff in der Phase der Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein
muss, dass das Gericht die Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten
und zügig ein Urteil fällen kann. Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem
Abschluss einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen
Mitteilung des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif
halte und nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418;
AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020
E. 3.2.2). Dazu genügt eine prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien
mitgeteilt wird, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und
einer Berufungsverhandlung verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht
den Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache
nunmehr die Phase der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S.
277, 142 III 413 E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2,
ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Der Offizialgrundsatz bezieht
sich nicht auf die Sammlung des Prozessstoffs und ist deshalb für die Frage der
Zulässigkeit von Noven nicht entscheidend (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 1.2.1, ZB.2016.2 vom 3. März 2017 E. 2.2). Jedenfalls gilt die
vorstehend erwähnte Praxis auch im Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE
ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9.
Juni 2020 E. 4.2).
1.3.2 Mit
Verfügung vom 11. Februar 2021 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit,
es sei vorgesehen, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden
Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Damit begann die Beratungsphase. Mit
Verfügung vom 26. Februar 2021 setzte die Verfahrensleiterin dem Ehemann eine
Frist an zur Stellungnahme zum Vorwurf der aus Gefälligkeitsgründen ergangenen
respektive durch eigenmächtiges, missbräuchliches Verhalten herbeigeführten
Kündigung. Damit unterbrach sie die Phase der Urteilsberatung. Am 25. März 2021
reichte der Ehemann eine Stellungnahme zum erwähnten Vorwurf ein. Darin
erklärte er unter anderem, dass sein ehemaliger Arbeitgeber auf ein Schreiben
vom 10. Juli 2020, mit dem ihn sein Rechtsvertreter um eine Begründung der
Kündigung ersucht habe, nicht reagiert habe, und dass er gegen die Einholung
einer Kündigungsbegründung durch das Gericht nichts einzuwenden hätte. Mit
Verfügung vom 8. April 2021 setzte die Verfahrensleiterin dem ehemaligen
Arbeitgeber des Ehemanns eine Frist an zur schriftlichen Begründung der
Kündigung. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 begründete der ehemalige Arbeitgeber
des Ehemanns die Kündigung schriftlich. Am 4. Juni 2021 verfügte die
Verfahrensleiterin, dass diese Eingabe zur Kenntnis an die übrigen
Verfahrensbeteiligten gehe, ohne einen weiteren Schriftenwechsel oder eine
Verhandlung anzuordnen. Damit gab sie den Parteien klar zu erkennen, dass
aufgrund der Spruchreife der Berufungssache die Phase der Urteilsberatung
fortgesetzt werde. Mit Verfügung vom 3. August 2021 ersuchte die
Verfahrensleiterin das Bezirksgericht [...] zur Klärung der Frage der weiteren
Zuständigkeit des Appellationsgerichts um Mitteilung, welcher Art bzw. welchen
Inhalts das zwischenzeitlich bei ihm anhängig gemachte Verfahren sei. Damit
dürfte die Phase der Urteilsberatung erneut unterbrochen worden sein. Mit
Schreiben vom 9. August 2021 erteilte das Bezirksgericht [...] die gewünschte
Auskunft. Am 17. August 2021 verfügte die Verfahrensleiterin, dass diese
Eingabe zur Kenntnis an die übrigen Verfahrensbeteiligten gehe, ohne einen
weiteren Schriftenwechsel oder eine Verhandlung anzuordnen. Damit gab sie den
Parteien klar zu erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache die
Phase der Urteilsberatung fortgesetzt werde. Folglich befindet sich das
Berufungsverfahren spätestens seit Mitte August 2021 in der Beratungsphase. Daher
sind die mit der Eingabe des Ehemanns vom 22. Dezember 2021 vorgebrachten Noven
im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen. Aufgrund der
Unzulässigkeit der Noven kann auch das damit begründete zusätzliche
Rechtsbegehren keine Berücksichtigung finden.
2.
Teilrechtskraft
2.1 Auch
im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. E. 1.2.2) sind form- und
fristgerechte Berufungsanträge erforderlich und erwächst das erstinstanzliche
Urteil in Teilrechtskraft, soweit es nicht angefochten wird (AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2, ZB.2018.54 vom
6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Mazan/Steck,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 296 ZPO N 38; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 891 und 1632).
2.2 Die
Ziffern 2, 3 und 5 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom
30. Oktober 2020 sind nicht angefochten worden und daher in (Teil-)Rechtskraft
erwachsen. Ziffer 1 zweiter und dritter Teilsatz («Die Anträge des Ehemannes
[…] auf Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge an die Ehefrau sowie auf
Erlass einer Kontakt- und Annäherungsverbots werden abgewiesen.») sind nicht
angefochten worden und somit ebenfalls in (Teil-)Rechtskraft erwachsen. Ziffer
4 ist nicht ausdrücklich angefochten worden. Die Kostenverteilung ist zwar mit
der angefochtenen Ziffer 1 des Dispositivs verbunden. Allerdings ist
einerseits nur einer von drei Teilaspekten der Ziffer 1 angefochten und
andererseits sind die übrigen Ziffern des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 nicht angefochten worden. Die Auswirkungen
des angefochtenen Teilaspekts der Ziffer 1 auf die Kostenverteilung sind daher
vernachlässigbar, so dass Ziffer 4 in (Teil-)Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Seiler, a.a.O., N 1668).
3.
Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags
Die Berufung
richtet sich gegen die mit Entscheid des Zivilgerichts vom 30. Oktober
2020 ergangene Abweisung des Antrags auf Unterhaltsabänderung. Der Ehemann
beantragte mit Eingabe vom 13. Mai 2020 eine Reduktion der mit Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. März 2020 erhöhten Unterhaltsbeiträge (Berufung
Rechtsbegehren 1 und S. 4; Gesuch um Unterhaltsreduktion vom 13. Mai
2020). Diesbezüglich machte der Ehemann geltend, seine seit Mai 2020 bestehende
Arbeitslosigkeit verursache eine erhebliche Einkommensreduktion. Somit liege
eine dauernde und wesentliche Veränderung gegenüber dem Entscheid vom 12. März 2020
vor (Berufung S. 5). Es sei ihm ein vom Zivilgerichtsentscheid
zugrundeliegenden abweichendes Nettoeinkommen anzurechnen (Berufung S. 4
ff.). Gegenstand des Verfahrens bildet somit die Abänderung der mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 12. März 2020 erfolgten Regelung des Kindesunterhalts.
3.1 Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist die Abänderung der nach Art. 176 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB vor Hängigkeit der Scheidungsklage durch das Eheschutzgericht
verfügten Unterhaltsbeiträge zugunsten des gemeinsamen Kindes. Ändern sich die
Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Massnahmen
an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 ZGB).
Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus,
dass seit der Rechtskraft des Entscheids eine wesentliche und dauerhafte
Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, dass die
tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegen
haben, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen
verwirklichen oder dass sich der ursprüngliche Entscheid als nicht
gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmengericht wesentliche Tatsachen nicht
bekannt gewesen sind (vgl. BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619; BGer 5A_848/2015 vom
4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013
vom 25. Juli 2013 E. 3.1; Fankhauser,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2.
Auflage, Basel 2018, Art. 179 N 3). Dabei sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit
und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als bei der
Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom
27. Juni 2019 E. 2.3).
3.2 Die
materiellen Voraussetzungen der Abänderung des Kindesunterhalts in
eherechtlichen Verfahren gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit
Art. 271 ff. ZPO stimmen überein mit jenen der selbständigen Klagen gemäss
Art. 286 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 295 ff. ZPO (Spycher/Hausheer, a.a.O., Rz 09.36). Eine
Veränderung der Verhältnisse gilt als wesentlich, wenn sie die nach
Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung, also die
Bedürfnisse des unterhaltsberechtigten Kindes einerseits oder die
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Eltern
anderseits betrifft und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags
bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist (vgl. Aeschlimann, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm
Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I, Art 286 ZGB N 5).
Nicht erforderlich ist die fehlende Voraussehbarkeit der Veränderung im
Zeitpunkt der ursprünglichen Festlegung der Unterhaltsbeiträge, soweit der Veränderung
tatsächlich nicht Rechnung getragen worden ist (BGE 131 III 189 E. 2.7.4
S. 199; 128 III 305 E. 5b S. 310, je mit Hinweisen).
3.3 Sind die Voraussetzungen
für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen erfüllt, so setzt das Gericht den
Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei
sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid
zugrunde lagen, der aktuellen Situation anzupassen, ohne dass diesbezüglich
eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen müsste (BGer
5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E.
11.1.1 S. 292 [betreffend nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21.
Oktober 2015 E. 2; WULLSCHLEGER,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommScheidung, 2. Auflage, Bern 2011, Band
I, Art. 286 ZGB N 10b; vgl. Aeschlimann, a.a.O.,
Art. 286 ZGB N 14). Da der Entscheid über die Anordnung von
Eheschutzmassnahmen in beschränktem Masse materielle Rechtskraft entfaltet,
kann ein Begehren um Abänderung dieser Massnahmen nur eine Anpassung an die
neuen Verhältnisse zum Gegenstand haben, nicht aber eine regelrechte neue
Festsetzung des Unterhalts (BGer 5A_516/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 mit
Hinweisen, 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1, 5A_547/2008 vom 19. Juni
2009 E. 2; Aeschlimann, a.a.O.,
Art. 286 ZGB N 14). Die Abänderung soll nicht dazu benutzt werden, um
nach Art einer Wiedererwägung dieselbe Angelegenheit vollkommen neu aufzurollen
(VETTERLI, in:
Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017, Band I,
Art. 179 ZGB N 5). Auch Veränderungen, die bereits zum Zeitpunkt des
zugrundeliegenden Urteils voraussehbar waren und bei der Festsetzung des
abzuändernden Unterhaltsbeitrages berücksichtigt worden sind, können keinen
Abänderungsgrund bilden (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292; 131 III 189 E. 2.7.4
S. 199, beide zu Art. 129 Abs. 1 ZGB; zum Ganzen AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43
vom 27. Juni 2019 E. 2.4).
4.
Veränderung der Verhältnisse
Um
festzustellen, ob sich die Verhältnisse wesentlich und dauernd verändert haben,
werden nachfolgend in einem ersten Schritt zuerst die Veränderungen der
Verhältnisse aufgezeigt.
4.1 Reduktion des Einkommens des Ehemanns
4.1.1 In seinem
Entscheid vom 24. September 2019 ging das Zivilgericht von einem monatlichen
Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ500.– (einschliesslich 13. Monatslohn,
ohne Kinderzulagen) aus (Entscheid des Zivilgerichts vom 24. September
2019 Dispositivziff. 8). Von September 2019 bis Ende April 2020 verdiente
der Ehemann mit einem 100 % Pensum als Chauffeur monatlich netto
CHF 3ꞌ806.45, es bestand kein Anspruch auf einen 13. Monatslohn
(Lohnabrechnungen September 2019 bis November 2019: Eingabe vom 2. Dezember
2019, Beilage 8 zur Stellungnahme vom 21. September 2019). Es ist anzunehmen,
dass das Zivilgericht dem Abänderungsentscheid vom 12. März 2020 ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 3ꞌ806.45, ohne Kinderzulagen,
zugrunde gelegt hat. Seit 1. Mai 2020 ist der Ehemann arbeitslos.
4.1.2 Das
Zivilgericht geht im Entscheid vom 30. Oktober 2020 von einem
durchschnittlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ328.– für die
Monate Mai 2020 bis August 2020 aus (angefochtener Entscheid E. 2.3.3). Dieses
Einkommen setzt sich zusammen aus den Arbeitslosentaggelder und dem Zwischenverdienst
im August 2020 von CHF 1ꞌ000.–. Das Zivilgericht rechnet allerdings die
dem Ehemann durch die Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Kinderzulagen (in
Höhe von insgesamt CHF 836.45, respektive von durchschnittlich CHF 209.11 pro
Monat) während diesen vier Monaten fälschlicherweise zum Nettoeinkommen hinzu
(vgl. Berufung S. 8). Da die Kinderzulagen zusätzlich zum
Unterhaltsbeitrag geschuldet sind (Entscheid des Zivilgerichts vom
12. März 2020, Dispositivziff. 2; vgl. Art. 285a Abs. 1 ZGB), führt
dies zu einer Doppelberücksichtigung der Kinderzulagen. Das Einkommen des
Ehemanns ist richtigerweise um den Betrag der effektiv erhaltenen Kinderzulagen
zu reduzieren.
4.1.3 Die
Ehefrau statuiert, höchstwahrscheinlich habe der Ehemann nach der Kündigung
weiterhin für E____ gearbeitet. Die Ehefrau habe den Ehemann am 27. Mai
2020 in Arbeitskleidern der E____ gesehen und eine gute Freundin der Ehefrau
habe berichtet, dass sie den Ehemann unter der Woche immer in Arbeitskleidern
sehen würde. Die Ehefrau ist der Meinung, der Ehemann habe von Mai 2020 bis
Oktober 2020 tatsächlich mehr verdient als deklariert (Berufungsantwort
Ziff. 3). Anders sei der Besitz des teuren Autos auch gar nicht erklärbar
(Berufungsantwort Ziff. 5). Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit würden durch die
Tatsache verstärkt, dass der Ehemann erst nach entsprechender Anzeige wegen
Schwarzarbeit bei der Arbeitslosenversicherung ab August 2020 anfing, einen
Zwischenverdienst zu deklarieren (Berufungsantwort Ziff. 3). Zudem stünden
dem angeblich tieferen Einkommen ab Mai 2020 bereits ab der Hochzeitsfeier vom
20. August 2020, spätestens jedoch ab 1. Oktober 2020, ein tieferer Bedarf
aufgrund des Konkubinats gegenüber (Berufungsantwort Ziff. 7, 10). Bei
Berücksichtigung der Arbeitslosentaggelder von monatlich CHF 3ꞌ323.35 (=
21.7 Tage x CHF 153.15) resultiere ein Überschuss von CHF 1ꞌ023.– und
noch mehr bei einem hypothetischen Einkommen von CHF 3ꞌ800.–
(Berufungsantwort Ziff. 8 f.). Folglich sei es dem Ehemann durchaus möglich,
den zuletzt festgelegten Unterhalt zu leisten (Berufungsantwort Ziff. 9).
Die Behauptungen
der Ehefrau, der Ehemann habe nach der Kündigung ein höheres Einkommen
generiert als deklariert, werden in keiner Weise substantiiert (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 3). Vielmehr hat der Ehemann ab August 2020 jeweils
einen Zusatzverdienst gemeldet. Die Ehefrau räumt ein, dass das teure Auto der
neuen Partnerin des Ehemanns gehören könne. Selbst wenn das Auto vom Ehemann
genützt wird, lässt dies nicht auf einen Mehrverdienst seinerseits schliessen.
Die blosse Behauptung oder Verdächtigung genügt nicht, das Erfordernis der
Glaubhaftmachung zu erfüllen (vgl. E. 1.2.3).
4.1.4 Auch
wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich sind,
bedeutet das nicht, dass bei schwankenden Einkommen einzig auf den Sachverhalt
in einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist. Vielmehr dürfen und müssen der
konkreten Situation angepasste Durchschnittswerte in Betracht gezogen werden
(BGer 5C.197/2014 vom 30. April 2004 E. 3 mit weiteren Verweisen).
Demnach beträgt
das Einkommen des Ehemanns von Mai 2020 bis Ende September 2020
durchschnittlich gerundet CHF 3ꞌ116.15 (= [Mai CHF 2ꞌ964.25 +
Juni CHF 3ꞌ105.40 + Juli CHF 3ꞌ246.60 + August CHF
2ꞌ159 + Zwischenverdienst August CHF 1ꞌ000.– + September CHF 3ꞌ384.20]
: 5 Monate), bestehend aus Arbeitslosentaggeld und Zwischenverdienst, ohne
Kinderzulagen (für die Arbeitslosentaggelder Mai 2020 bis September 2020:
Beilage 11 zur Eingabe vom 17. Juli 2020).
4.1.5 Das
Einkommen des Ehemanns von Oktober 2020 bis Ende Dezember 2020 beträgt
durchschnittlich CHF 3ꞌ169.55 (= [Oktober CHF 2ꞌ724.– +
Zwischenverdienst Oktober CHF 513.50 + November CHF 2ꞌ441.70 +
Zwischenverdienst November CHF 513.60 + Dezember CHF 3ꞌ0048.80 +
Zwischenverdienst Dezember CHF 267.05] : 3 Monate), bestehend aus
Arbeitslosentaggeld und Zwischenverdienst, ohne Kinderzulagen (für die
Arbeitslosentaggelder Oktober 2020 bis Dezember 2020: Berufungsbeilage 4).
Das durchschnittliche Einkommen von Oktober 2020 bis Dezember 2020 ist demnach
um gesamthaft CHF 412.95, respektive CHF 137.65 monatlich, höher als vom
Ehemann in seiner Berufung behauptet (vgl. Berufung S. 5; vgl. E. 5.1.2).
4.2
Bedarf des Ehemanns
4.2.1 In
seinem Entscheid vom 24. September 2019 ging das Zivilgericht von einem Bedarf
des Ehemanns (ohne Steuern) von CHF 2'940.– aus (Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. September 2019 Dispositivziff. 8). Der Ehemann behauptet, die mit dem
Abänderungsentscheid vom 12. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge
beruhten auf einem Bedarf von CHF 2'935.– bis Dezember 2019 und von CHF 2'835.–
ab Januar 2020 (Berufung Ziff. 1). Da der Ehemann ab Januar 2020 eine
Prämienverbilligung von CHF 103.– pro Monat erhalten hat (vgl. Verfügung des
Amts für Sozialbeiträge vom 28. Januar 2020), ist davon auszugehen, dass das
Zivilgericht für die Zeit ab Januar 2020 von einem um diesen Betrag tieferen
Bedarf des Ehemanns ausgegangen ist. Die verbleibenden Differenzen zwischen den
Angaben des Ehemanns und der Feststellung im Entscheid vom 24. September 2019
sind nicht nachvollziehbar und können daher nicht berücksichtigt werden. Damit
ist davon auszugehen, dass das Zivilgericht seinem Abänderungsentscheid vom 12.
März 2020 einen Bedarf des Ehemanns von CHF 2'940.– bis Dezember 2019 und von
CHF 2'837.– ab Januar 2020 zugrunde gelegt hat.
4.2.2 Das
Zivilgericht geht in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2020 von einem
familienrechtlichen Grundbedarf des Ehemanns von insgesamt CHF 2ꞌ305.–
(= Grundbedarf CHF 850.– + Mietanteil ohne Auto Abstellplatz CHF 900.– +
Krankenkasse CHF 470.– + ÖV-Abonnement CHF 85.–) aus und nimmt keine
Unterscheidung verschiedener Berechnungsperioden vor (angefochtener Entscheid
E. 2.3.3).
Der Ehemann
moniert einerseits, dass zwei Berechnungsperioden zu unterscheiden seien, da er
erst seit 1. Oktober 2020 mit seiner neuen Partnerin in [...] wohne.
Andererseits sei bei ihm der höhere Grundbetrag für Wohngemeinschaften von
CHF 1ꞌ100.– anzuwenden und nicht jener für Konkubinatspaare
(Berufung S. 7).
Die Ehefrau
macht dahingegen geltend, dass der Ehemann mindestens seit dem 20. August
2020 in einem Konkubinat lebe. Die Verlobung mit der neuen Partnerin habe am
18. Juli 2020 und die (nicht standesamtliche, vgl. E. 5.3.1) Hochzeitsfeier
am 20. August 2020 stattgefunden (Berufungsantwort Ziff. 8, 10;
Berufungsantwortbeilage 1).
4.2.3 Der
Grundbetrag des erweiterten, familienrechtlichen Bedarfs ergibt sich aus den
Richtlinien der kantonalen Aufsichtsbehörden in Betreibungs- und Konkurssachen
für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) für
Einkommenspfändungen nach Art. 93 SchKG (nachfolgend: Richtlinien). Diese
beruhen mit einzelnen Abweichungen oder Ergänzungen auf den Richtlinien der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009
(publiziert in: Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs 2009, S. 192 ff.; Bähler, Unterhaltsberechnungen – von der
Methode zu den Franken, in: FamPra 2015, S. 271 ff., 273). Gemäss diesen
Richtlinien unterscheidet sich der Grundbetrag bei kostensenkender
Wohn-/Lebensgemeinschaft. Danach ist der Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen und
dieser in der Regel (aber maximal) auf die Hälfte herabzusetzen, wenn Partner
des in einer kinderlosen, kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft lebenden
Schuldners ebenfalls über Einkommen verfügen (Richtlinien Ziff. I mit
Verweis auf BGE 130 III 765 ff.). Das Kreisschreiben der Verwaltungskommission
des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die
Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums enthält diesbezüglich keine Abweichungen. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es, entgegen der betreibungsrechtlichen
Richtlinien, für die Berechnung des familienrechtlichen Unterhalts nicht von
Belang, ob die im gleichen Haushalt lebende Lebenspartnerin arbeitet
beziehungsweise ob sie objektiv einer Erwerbsarbeit nachgehen könnte (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Ebenso wenig von Belang ist, ob und in
welchem Umfang sie sich an den Kosten des Haushaltes tatsächlich beteiligt.
Denn nur so lässt sich der Vorrang des Kindesunterhalts (Art. 276a ZGB)
tatsächlich umsetzen (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507 f.). Es ist der
hälftige Grundbetrag für ein Ehepaar einzusetzen, wenn der Unterhaltsschuldner
mit einem Partner oder einer Partnerin in einem gemeinsamen Haushalt lebt (BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Vorliegend ist demnach allein
entscheidend, dass der Ehemann seit dem 1. Oktober 2020 mit seiner neuen
Partnerin in [...] in einem gemeinsamen Haushalt lebt (Berufung S. 7). Es
ist von einer für den Grundbetrag relevanten kostensenkenden
Wohn-/Lebensgemeinschaft auszugehen. Irrelevant für die Annahme des reduzierten
Grundbetrags bei kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft ist entgegen den Annahmen
des Ehemanns (vgl. Berufung S. 7), ob die Partnerschaft als Konkubinat,
sei es als gefestigtes oder qualifiziertes, gilt. Der Grundbetrag knüpft nicht
an die Beziehungsqualifizierung an, sondern an die tatsächlichen
Lebensverhältnisse (vgl. BGE 144 III 502 E. 6.6 S. 507). Demzufolge
ist für den Ehemann von Mai 2020 bis September 2020 der Grundbetrag für einen
alleinstehenden Schuldner in Höhe von CHF 1ꞌ200.– (gemäss der
Weisung der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
betreffend die Berechnung des Existenzminimums) anzunehmen und ab dem
Zusammenzug mit seiner Partnerin per 1. Oktober 2020 der Grundbetrag bei
kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft in Höhe von CHF 850.– (vgl.
Berufungsantwort Ziff. 8).
4.2.4 Der
Ehemann behauptet, er habe zwecks Erfüllung der Unterhaltspflicht einen Kredit
aufnehmen müssen (Berufung S. 7). Er macht jedoch weder die Höhe des Kredits
noch die daraus resultierenden Schuldzinsen geltend und reicht auch keine
Belege ein, die eine eheliche Schuld belegen würden. Die pauschale Aussage,
wonach die entsprechenden Belege bei Bedarf nachgereicht würden, genügt nicht
zur Substantiierung dieser Behauptung (vgl. E. 1.2.3). Der Kredit ist für die
Kindesunterhaltsberechnung demnach nicht zu berücksichtigen (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 8).
4.2.5 Der
Ehemann hat in seiner Berufung angekündigt, per 1. März 2021 eine neue
Wohnung mit einem höheren Mietzins zu beziehen und eine Hausrat- und
Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben (Berufung S. 7). Eine
Änderung ist ausgeschlossen, wenn der Ehegatte die veränderte Sachlage durch
eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt
hat (BGer 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; vgl. Fankhauser, a.a.O., Art. 179 N 3; Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N 3). Dies gilt insbesondere
bei der Anmietung einer luxuriöseren Wohnung (Fankhauser,
a.a.O., Art. 179 N 3; Vetterli,
a.a.O., Art. 179 ZGB N 3). In der Berufung wird nicht ansatzweise dargelegt,
dass die bisherige Wohnung den angesichts seiner prekären wirtschaftlichen
Verhältnisse angemessenen persönlichen Bedürfnisse des Ehemanns und seiner
Partnerin nicht genügt hätte. Unter diesen Umständen ist die behauptete
Erhöhung der Wohnkosten als unnötig, eigenmächtig und missbräuchlich zu
qualifizieren. Daher kann sie im vorliegenden Abänderungsverfahren nicht
berücksichtigt werden. Die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung
können bei knappen Verhältnissen wie im vorliegenden Fall ohnehin nicht
berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.).
4.2.6 Die
übrigen Bedarfsposten sind nicht strittig. Die Berücksichtigung weiterer
Bedarfsposten zur Ermittlung des erweiterten familienrechtlichen Bedarfs wie
(effektiv bezahlte) Steuern sind einerseits nicht geltend gemacht worden.
Andererseits lassen die prekären finanziellen Verhältnisse der Familie die
Berücksichtigung weiterer Bedarfsposten nicht zu. Somit resultiert ein
Grundbedarf des Ehemanns von Mai 2020 bis September 2020 von CHF 2ꞌ560.–
(= Grundbedarf CHF 1ꞌ200.– + Mietanteil CHF 810.– +
Krankenkasse CHF 470.– + ÖV-Abonnement CHF 80.–). Ab Oktober 2020 beträgt
der Grundbedarf CHF 2ꞌ305.– (= Grundbedarf CHF 850.– + Mietanteil
ohne Auto Abstellplatz CHF 900.– + Krankenkasse CHF 470.– +
ÖV-Abonnement CHF 85.–).
5.
Wesentlichkeit der Veränderung
5.1
5.1.1 Das
Zivilgericht hat erwogen, im Falle der Arbeitslosigkeit sei von einer
wesentlichen Änderung auszugehen (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).
5.1.2 Der
Ehemann argumentiert, die Arbeitslosigkeit habe zu einer erheblichen Einkommenseinbusse
geführt. Sein Nettoeinkommen habe von Mai 2020 bis September 2020 nur noch
CHF 3ꞌ115.– monatlich und von Oktober 2020 bis Dezember 2020
CHF 3ꞌ031.90 monatlich betragen (vgl. jedoch E. 4.1.5).
5.1.3 Die
Behauptungen der Ehefrau in ihrer Berufungsantwort (vgl. E. 4.1.3) sind so zu
verstehen, dass die Ehefrau auch die Wesentlichkeit der Veränderung bestreitet.
5.2 Ob
eine Veränderung als wesentlich einzustufen ist, lässt sich nicht anhand
genereller Aussagen oder Prozentregeln bestimmen, sondern ist nach Ermessen zu
beurteilen (BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.2). In bescheidenen
Verhältnissen fallen kleinere Veränderungen eher ins Gewicht als bei höheren
Einkommen, da weniger finanzieller Spielraum besteht. Bei prekären finanziellen
Verhältnissen rechtfertigen bereits geringe Änderungen eine Überprüfung des
Unterhaltsbeitrags (AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27. Juni E. 2.3). Eine
Herabsetzung ist nur zurückhaltend zu bejahen, wenn der Gläubiger bereits nahe
an seinem Existenzminimum lebt (Spycher/Hausheer, a.a.O.,
Rz 09.41).
5.3
5.3.1 Zur
Feststellung der Wesentlichkeit der Veränderung ist das veränderte Einkommen
dem vorherigen Einkommen des Ehemanns von CHF 3ꞌ806.45 aus Arbeitserwerb
(vgl. E. 4.1.1), das dem Entscheid des Zivilgerichts vom 12. März
2020 zugrunde liegt, gegenüberzustellen. Demnach resultiert eine Reduktion pro
Monat von CHF 690.30 (= CHF 3ꞌ806.45 – CHF 3ꞌ116.15)
bis Ende September 2020 respektive CHF 636.90 (= CHF 3ꞌ806.45
– CHF 3ꞌ169.55) ab Oktober 2020 (vgl. E. 4.1.5). Gleichzeitig
hat sich der Bedarf des Ehemanns gegenüber demjenigen, der dem Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. März 2020 zugrunde liegt, reduziert. Die (nicht
standesamtliche) Hochzeit des Ehemanns mit seiner neuen Partnerin hat entgegen
den Behauptungen der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7, 10) zu keiner
unmittelbaren tatsächlichen Bedarfsveränderung des Ehemanns geführt (vgl.
E. 4.2.3). Von Mai 2020 bis September 2020 betrug der Bedarf des Ehemanns CHF
2ꞌ560.– und ab Oktober 2020 CHF 2ꞌ305.– (vgl. E. 4.2.6). Das
entspricht einer Reduktion von CHF 277.– (= CHF 2'560.– - CHF 2'837.–)
monatlich bis September 2020 und von CHF 532.– (= CHF 2'305.– – CHF 2'837.–)
monatlich ab Oktober 2020. Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid vom
12. März 2020 hingegen keine Berechnungsperiode unterschieden (angefochtener
Entscheid E. 2.3.3; vgl. E. 4). Unter Berücksichtigung der
Einkommenseinbusse einerseits und der gegenläufigen Bedarfssenkung andererseits
resultiert eine monatliche Veränderung für die erste Periode von Mai 2020 bis
Ende September 2020 von CHF 413.30 (= Einkommensreduktion CHF 690.30 –
Bedarfsreduktion CHF 277.–) und für die zweite Periode ab Oktober 2020 von
CHF 104.90 (= Einkommensreduktion CHF 636.90 – Bedarfsreduktion CHF 532.–).
Das entspricht einer prozentualen Reduktion gegenüber dem bisherigen Einkommen
von 11 % für die erste Berechnungsperiode von Mai 2020 bis Ende September
2020 und 3 % für die zweite Berechnungsperiode ab Oktober 2020.
5.3.2 Die
veränderten Verhältnisse von Mai 2020 bis September 2020 führen zu einer
monatlichen Differenz von CHF 413.30, entsprechend einer Reduktion von 11 %
(vgl. E. 5.3.1). Ob diese Veränderung unter Berücksichtigung der tiefen
Einkommensverhältnisse des Ehemanns (reduziert CHF 3ꞌ116.15 pro Monat
von Mai 2020 bis September 2020) noch als wesentlich einzustufen ist, kann
offenbleiben, da es für eine darauf gestützte Abänderung an einer weiteren
Voraussetzung fehlt (vgl. E. 6).
5.3.3 Die
veränderten Verhältnisse ab Oktober 2020 führen bei Gegenüberstellung des
Einkommens und des familienrechtlichen Bedarfs zu einer Differenz von CHF 865.–
monatlich (= Einkommen CHF 3ꞌ169.55 – Bedarf CHF 2ꞌ305.–).
Aufgrund der knappen und für den gebührenden Unterhalt nicht ausreichenden
finanziellen Verhältnisse fliesst dieser Betrag vollumfänglich in den
Kindesunterhalt. Damit entspräche die Reduktion des Kindesunterhalts CHF 100.–
pro Monat (ehemals CHF 965.–, ab Oktober 2020 CHF 865.– monatlich). Die
monatliche Differenz von CHF 104.90 ab Oktober 2020, die einer Reduktion von
bloss 3 %, entspricht und zu einer Unterhaltsreduktion von monatlich CHF
100.– führen würde, ist nicht als wesentlich einzustufen.
6.
Dauerhaftigkeit der Veränderung
6.1
6.1.1 Das
Zivilgericht hat erwogen, der Ehemann sei im Zeitpunkt der Antragsstellung am
13. Mai 2020 erst seit 13 Tagen arbeitslos gewesen, weshalb nicht von einer
dauernden Änderung gesprochen werden könne. Vorliegend könne offenbleiben, ob
die Änderung dauerhaft sei, da der Antrag des Ehemanns aus einem anderen Grund
abzuweisen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2).
6.1.2 Der
Ehemann macht geltend, die Arbeitslosigkeit habe zu einer erheblichen
Einkommenseinbusse geführt (Berufung S. 5). Ob eine Veränderung dauerhaft sei,
lasse sich oftmals nicht mit Sicherheit feststellen. Daher sei auf die
vorhersehbare Entwicklung abzustellen. Aufgrund der Pandemielage, mangelnder
Deutschkenntnissen und fehlender Berufsausbildung sei eine Neuanstellung fast
unmöglich. Diese Umstände seien nicht vorhersehbar gewesen und der Ehemann habe
wegen dieser Umstände davon ausgehen dürfen, dass er für eine unbestimmte Zeit
arbeitslos bleiben werde. Der Ehemann sei denn auch im Zeitpunkt der Berufung
im Januar 2021 trotz intensiver Stellensuche seit neun Monaten und im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids vom 30. Oktober 2020 seit fünf Monaten arbeitslos
(Berufung S. 5). Das Bundesgericht gehe bei einer Arbeitslosigkeit von
vier Monaten von einer dauernden Veränderung der Verhältnisse aus (Berufung
S. 5 mit Verweis auf BGE 143 III 617 E. 5.2 S. 621). Massgeblich für
die Frage der Änderung sei der Zeitpunkt der Anordnung der letzten Massnahme,
also der 12. März 2020. Die Einkommenseinbusse sei als dauernd zu qualifizieren
(Berufung S. 5). Da die rückwirkende Reduzierung des Kindesunterhalts nicht
möglich sei, sei der Ehemann verpflichtet gewesen, sobald als möglich die
Abänderung des Kindesunterhaltsbeitrags zu beantragen. Die Voraussetzungen zur
Abänderung (Erheblichkeit, Dauerhaftigkeit, fehlende Vorhersehbarkeit) seien
demnach gegeben (Berufung S. 6).
6.1.3 Die
Ehefrau bestreitet, dass aufgrund der Arbeitslosigkeit ab Mai 2020 eine
erhebliche dauerhafte Veränderung eingetreten sei. Vielmehr wäre es dem Ehemann
möglich gewesen, kurz nach der Kündigung eine Anstellung mit ähnlicher
Entlohnung wie bei E____ zu finden. Der Ehemann sei Musiker und hätte
spätestens ab Juni 2020 damit Geld verdienen können (Berufungsantwort Ziff. 6).
Seine Arbeitsbemühungen liessen zu wünschen übrig und genügten nicht den
familienrechtlichen Anforderungen. Der Ehemann unternehme nicht alles Zumutbar,
um seine Arbeitslosigkeit zu verkürzen (Berufungsantwort Ziff. 6). Gemäss der
vom Ehemann zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es so, dass der
Bezug von Arbeitslosenentschädigung während mindestens vier Monaten lediglich
zu einer dauerhaften Veränderung der Einkommensverhältnisse führen könne. Im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 30. Oktober 2020 sei es nicht
ausgeschlossen gewesen, dass der Ehemann wieder Vollzeit bei E____ werde
arbeiten können (Berufungsantwort Ziff. 3).
6.2 Gemäss
Rechtsprechung kann als «dauerhaft» im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen
(vgl. E. 3.2) eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit gelten (BGE 143 III 617 E. 5.2 S. 621 mit weiteren Verweisen). Massgebender Zeitpunkt für
die Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse geändert haben, ist das
Datum der Einreichung des Abänderungsgesuchs (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1
S. 606; Gmünder, in: Kren Kostkiewicz
et al. [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Auflage,
Zürich 2021, Art. 286 N 6).
6.3 Im
Zeitpunkt des Abänderungsantrags mit Schreiben vom 13. Mai 2020 war der Ehemann
erst seit 13 Tagen arbeitslos. Folglich gilt die Veränderung im Zeitpunkt des Abänderungsgesuchs
nicht als dauerhaft. Die Dauerhaftigkeit der Veränderung der ersten
Berechnungsperiode wäre vorliegend frühestens ab einer viermonatigen
Arbeitslosigkeit, also ab 1. September 2020, anzunehmen. Diesbezüglich wäre allerdings
die abermals veränderten Verhältnisse per Oktober 2020 zu bedenken: Die
Veränderungen der zweiten Berechnungsperiode ab Oktober 2020 sind nicht
wesentlich, da der reduzierte Bedarf des Ehemanns die Einkommensreduktion infolge
der Arbeitslosigkeit relativiert (vgl. E. 5.3.1 und 5.3.3). Die Veränderung der
ersten Berechnungsperiode um 11 % (vgl. E. 5.3.1) wäre also nur während des
einen Monats im September 2020 zu beachten. Damit fehlt es den veränderten
Verhältnissen an der erforderlichen Dauerhaftigkeit, selbst wenn diese als
wesentlich eingestuft würden.
6.4 Auf
die weiteren Einwände der Ehefrau, wonach es sich insbesondere um eine
Gefälligkeitskündigung handle respektive der Ehemann diese zumindest zu
verschulden habe und er nicht alle zumutbaren Anstrengungen zur Arbeitssuche
unternommen habe (Berufungsantwort Ziff. 3, 6), ist daher nicht weiter
einzugehen. Eine Prüfung der Herbeiführung der Einkommensreduktion durch
eigenmächtiges, widerrechtliches oder rechtsmissbräuchliches Verhalten erübrigt
sich.
7.
Prozesskosten
7.1 Entsprechend
dem Ausgang des Berufungsverfahren hat gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
Ehemann dessen Kosten zu tragen sowie eine Parteientschädigung zugunsten der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Ehefrau zu bezahlen.
7.2 Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10
Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.–
festgesetzt.
7.3 Mit
Verfügung vom 26. Februar 2021 bewilligte die Verfahrensleiterin den Parteien
für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
7.3.1 Gemäss
Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom
Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende
Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Die konkrete
Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom
21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 549 und 555; vgl. Art. 96 ZPO).
7.3.2 Per 1.
Januar 2021 wurde die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des
Kantons Basel-Stadt (HO, SG 291.400) durch das Honorarreglement (HoR, SG
291.400) ersetzt. Da die schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids
am 7. Januar 2021, und somit nach dem 31. Dezember 2020, an die Parteien
versandt worden ist, gilt für das vorliegende Berufungsverfahren das HoR (§ 26 Abs. 2 HoR). Gemäss § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 HoR bemisst sich
das Honorar in familienrechtlichen Verfahren nach dem Zeitaufwand. Der
Stundenansatz beträgt gemäss § 19 Abs. 1 HoR CHF 200.– bis CHF 400.–. Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 7.3) ist der Stundenansatz
für die Honorare von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtsvertretungen relevant. Dieser beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes [SG 291.100]). Die Auslagen
und die Mehrwertsteuer, sofern sie im Einzelfall geschuldet ist, werden zusätzlich
entschädigt (§ 23 f. HoR).
7.3.3
Der
Anwalt des Ehemanns hat mit Eingabe vom 25. März 2021 seine nach Zeitaufwand
berechnete Honorarforderung in Höhe von CHF 2ꞌ130.–, zuzüglich
CHF 32.70 Auslagen und CHF 166.55 Mehrwertsteuer, eingereicht. Er macht einen
Zeitaufwand von 10 Stunden und 39 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 200.–
geltend. Dieser Aufwand erscheint, auch im Vergleich zum geltend gemachten
Aufwand der Ehefrau, als angemessen.
7.3.4
Die
Anwältin der Ehefrau hat mit Eingabe vom 15. Juni 2021 ihre nach Zeitaufwand
berechnete Honorarforderung in Höhe von CHF 1ꞌ833.33 zuzüglich
CHF 42.05 Auslagen und CHF 144.40 Mehrwertsteuer, eingereicht. Sie macht
einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 10 Minuten zu einem Stundensatz von CHF 200.–
geltend. Dieser Aufwand erscheint, auch im Vergleich zum geltend gemachten
Aufwand des Ehemanns, als angemessen. Da die zugesprochene Parteientschädigung
in Anbetracht der prekären finanziellen Verhältnisse des Ehemanns
voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist die Rechtsvertreterin der Ehefrau
vom Staat zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Der zweite und dritte Teilsatz der Ziffer
1 (Abweisung der Anträge des Ehemanns auf Zuweisung der alleinigen elterlichen
Sorge an die Ehefrau sowie auf Erlass eines Kontakt- und Annäherungsverbots)
sowie die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 30. Oktober 2020 (EA.2018.14991) sind in Rechtskraft
erwachsen.
2. Die Berufung wird abgewiesen.
3. Der Ehemann trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 800.–. Diese gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse des
Appellationsgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt
vorbehalten.
4. Der Ehemann hat der Ehefrau für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1ꞌ833.33 zuzüglich
CHF 42.05 Auslagen und MWST von CHF 144.40 zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird die Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
5. Der Ehemann trägt seine eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege wird dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns, [...], Advokat, eine Entschädigung
von CHF 2ꞌ130.–, zuzüglich CHF 32.70 Auslagen und 7,7 % MWST von
CHF 166.55, aus der Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet. Die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Ehemann
-
Ehefrau
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Bezirksgericht [...]
-
Amt für Sozialbeiträge, Alimentenhilfe, Departement für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.