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Entscheid

ZB.2021.50

Forderung aus Arbeitsvertrag

10. April 2022Deutsch10 min

A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.50

ENTSCHEID

vom 10.

April 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Klägerin

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Fürsprecher,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. Juni 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Arbeitnehmerin) arbeitete seit 1. Januar 2017 als Medizinische

Praxisassistentin (MPA) bei der C____, welche per Juli 2018 mit der B____

(Arbeitgeberin) fusionierte. Mit Schreiben vom 28. Juni 2018 kündigte

die Arbeitgeberin den Arbeitsvertrrag per 31. August 2018. Am

19. Oktober 2018 reichte die Arbeitnehmerin bei der

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsgesuch ein und verlangte von

der Arbeitgeberin die Ausstellung eines Schlussarbeitszeugnisses und die

Zahlung eines Betrags von CHF 42'377.63. Nachdem das Schlichtungsverfahren

gescheitert war, gelangte die Arbeitnehmerin mit Klage vom

14. Mai 2019 an das Zivilgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

"1. Korrektur des Kündigungsdatums auf den

31.10.2018

- Anpassung des Arbeitzeugnisses auf dieses

Datum, sowie Anpassung des Inhalts

- Anteilsmässige Auszahlung des 13. Monatslohns,

inkl. Arbeitgeberanteil an die Pensionskasse

2. Missbräuchliche Kündigung

3. Auflistung der

Ferien und Überzeit, inkl. Probetag, Umkleiden ect."

Gemäss

Klagebegründung forderte die Arbeitnehmerin von der Arbeitgeberin aus dem

Arbeitsverhältnis total CHF 29'999.95 sowie eine Umtriebsentschädigung von

CHF 360.–. Das Zivilgericht setzte der Arbeitnehmerin in der Folge Frist

zur Einreichung einer unterzeichneten wie auch verbesserten Klage und wies die

Arbeitnehmerin im Übrigen darauf hin, dass der Streitwert der Sache über

CHF 30'000.– liege, da auch die Korrektur des Arbeitszeugnisses einen

Streitwert habe, womit das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelange. Am

11. Juni 2019 reichte die Arbeitnehmerin die Klageschrift mit

identischen Rechtsbegehren erneut ein, diesmal unterschrieben, mit

geringfügigen Änderungen in der Klagebegründung und ohne nunmehr eine

Umtriebsentschädigung von CHF 360.– zu verlangen. Des Weiteren erklärte

sie, auf eine Änderung des Arbeitszeugnisses zu verzichten, damit der

Streitwert unter CHF 30'000.– bleibe. Mit Entscheid vom 2. Juni 2021

verpflichtete das Zivilgericht die Arbeitgeberin, der Arbeitnehmerin Lohn von

CHF 5'448.50 netto zu bezahlen, und wies das weitergehende Rechtsbegehren

ab, soweit die Arbeitnehmerin daran festgehalten hatte.

Am

20. Oktober 2021 erhob die Arbeitnehmerin gegen den den Parteien

schriftlich eröffneten Entscheid (Versand: 22. September 2021) beim

Appellationsgericht Berufung. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist

verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall

beläuft sich der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren auf

CHF 29'999.95 (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. III und V sowie E.

2.2), womit der für die Berufung notwendige Streitwert erreicht ist. Die

Berufung wurde innert 30 Tagen nach Eröffnung der schriftlichen Begründung und

damit rechtzeitig eingereicht (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Zum Entscheid

über die Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen.

Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass aufzuzeigen ist,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser

Anforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor

der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf

frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in

allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und

eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu

können. Dies setzt voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016 E. 5.2

und 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2018.50 vom

11.

Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374

E. 4.3.1 S. 375). Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer

Gegenargumentation (2) gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von

Belegstellen (AGE ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni, Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in ZBJV 2020 S. 71 ff.,

76). Dabei muss die Berufungsklägerin mittels genügend präziser Verweisungen

auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen,

Bestreitungen und Einreden erhoben worden sind bzw. aus welchen Aktenstellen

sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll (OGer BE ZK 16 508 vom

27.

April 2017 E. 6.1.1; OGer ZH LZ160009 vom 28. November 2016 E. 2.3).

Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die erstinstanzlichen Akten und

Rechtsschriften von Amtes wegen zu durchforsten, um festzustellen, was welche

Partei wo ausgeführt hat (OGer BE ZK 16 508 vom 27. April 2017 E. 6.1.1; OGer

ZH LB160044 vom 23. Dezember 2016 E. 4). Praxisgemäss werden bei

rechtsunkundigen Personen keine allzu strengen Anforderungen an die Begründung

gestellt. Aber auch aus der Berufungsschrift einer juristischen Laiin muss zumindest

erkennbar sein, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

(vgl. AGE ZB.2021.28 vom 31. Mai 2021 E. 2, ZB.2020.19 vom

23.

Juni 2020 E. 2 und ZB.2018.9 vom 15. März 2018 E. 2.2).

Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei juristischen Laien sei eine

Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten in jedem Fall

entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen Personen kann es nicht Sache der

Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten erstinstanzlichen Akten und

Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen, ob die mit der Berufung

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der ersten

Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht bereits aus dem

angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei juristischen Laien aus der

Berufungsbegründung ersichtlich sein, ob die Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel bereits vor der Vorinstanz vorgebracht worden sind.

Aus der Pflicht

zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO)

ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss. Wegen der

grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf sich

die Berufungsklägerin grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zu

beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Bei auf eine

Geldleistung gerichteten Forderungen ist zudem eine Bezifferung erforderlich.

Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag kann nur dann zulässig sein, wenn die

Berufungsinstanz ausnahmsweise nur kassatorisch entscheiden kann. Bei

teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht

einzutreten. Der Berufungsklägerin ist insbesondere keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen. Die

Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt, dass auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise

einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Berufungsklägerin in der Sache

verlangt (AGE ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2 mit Nachweisen).

Die vorliegende

Berufung enthält überhaupt keine ausdrücklichen Anträge. Auch aus der

Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich,

was die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung verlangt. Der angefochtene

Entscheid ist differenziert begründet. Die Arbeitnehmerin äussert sich in ihrer

Berufung nicht zu den Forderungen auf einen Anteil am 13. Monatslohn und eine Entschädigung

von Überstunden, die sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat und

die ihr das Zivilgericht nur teilweise zugesprochen hat (vgl. dazu

angefochtener Entscheid E. 4 und 5). Zudem scheint sie betreffend die

Auszahlung von vorgearbeiteten Stunden nur noch eine geringere Forderung

geltend zu machen als vor Zivilgericht (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 9

und Berufung, S. 4). Unter diesen Umständen kann insbesondere nicht

einfach davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin an ihren im

erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen festhalten will (vgl. dazu AGE

ZB.2021.31 vom 18. Oktober 2021 E. 1.2; Seiler,

Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 889). Folglich ist auf die Berufung

mangels Berufungsanträgen nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Berufung

abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre (vgl. unten E. 2).

2.

Wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist, ist auf die Berufung mangels Berufungsanträgen

nicht einzutreten. Wäre auf die Berufung einzutreten, so wäre sie in der Sache

abzuweisen. Der angefochtene Entscheid des Zivilgerichts erscheint in allen

Teilen als richtig. Auf die sorgfältigen Erwägungen des Zivilgerichts kann

vollumfänglich verwiesen werden.

3.

3.1

Gemäss

Art. 114 lit. c ZPO

werden bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von

CHF 30'000.– keine Gerichtskosten erhoben. Dies gilt auch für das

Rechtsmittelverfahren. Für die Beantwortung der bundesrechtlich durch Art. 114 lit. c ZPO geregelten Frage, ob

Gerichtskosten zu erheben sind, ist der Streitwert im Zeitpunkt der

Klageeinreichung beim erstinstanzlichen Gericht massgebend. Ein nachträgliches

Absinken des Streitwerts unter die Grenze von CHF 30'001.– führt nicht zur

Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO. Dies gilt

insbesondere für eine Reduktion des Rechtsbegehrens im erstinstanzlichen

Verfahren (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 6 mit Nachweisen). Im

Zeitpunkt der Einreichung der Klage beim Zivilgericht lag der Streitwert über CHF 30'000.–

(angefochtener Entscheid, E. 2). Folglich ist das Berufungsverfahren nicht

kostenlos.

3.2

Entsprechend

dem Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Arbeitnehmerin in Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.

Verringert sich

der Streitwert vor zweiter Instanz, so sind die Gerichtskosten auf der

Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]). Der vor dem Appellationsgericht

noch strittige Betrag beläuft sich höchstens auf CHF 29'999.95 (vgl. oben E.

1.1). Mangels Berufungsanträgen lässt sich der konkrete Streitwert nicht

bestimmen. Für die Bemessung der Gerichtskosten kann aber von einem Streitwert

zwischen CHF 10'000.– und CHF 29'999.95 ausgegangen werden. Auf der

Grundlage eines solchen Streitwerts werden die Gerichtskosten des

Appellationsgerichts in Anwendung von § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1

sowie § 16 Abs. 1 lit. b GGR auf CHF 1'000.– festgesetzt. Eine

Parteientschädigung an die Arbeitgeberin ist nicht geschuldet, da keine

Berufungsantwort eingeholt worden ist.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 2. Juni 2021 (K3.2019.14) wird nicht eingetreten.

Die Berufungsklägerin

trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.