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Entscheid

ZB.2021.51

Scheidung

2. Dezember 2021Deutsch92 min

Aus der Ehe gingen die Kinder C____, geboren [...] 1999, und D____, geboren [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.51

ENTSCHEID

vom 23. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Kläger

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. September 2021

betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Scheidungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999.

Aus der Ehe gingen die Kinder C____, geboren [...] 1999, und D____, geboren [...]

2001, hervor. Am 18. April 2016 erging ein Eheschutzentscheid. Dieser wurde mit

Entscheid vom 12. August 2016 teilweise abgeändert. Mit Entscheid vom 4. August

2017 wurden die beiden erwähnten Eheschutzentscheide teilweise abgeändert. Mit Ziff. 2

des Dispositivs des Entscheids vom 4. August 2017 wurde der Ehemann

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018

einen monatlich vor­auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.– zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen für D____ zu bezahlen, wobei CHF 860.– zuzüglich

allfälliger Kinderzulagen für D____ bestimmt sind. Darüber hinaus wurde der

Ehemann verpflichtet, der Ehefrau die Hälfte des jährlichen Nettobonus nach

Erhalt umgehend zu bezahlen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung

zuzustellen.

Mit Klage vom

28. Juni 2018 ersuchte der Ehemann um Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114

ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Mit Eingabe vom 29. Mai

2019 ersuchte er um Aufhebung und eventualiter Herabsetzung des mit Entscheid

vom 4. August 2017 zugunsten der Ehefrau und von D____ festgesetzten

Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Anlässlich einer

Instruktionsverhandlung vom 25. November 2019 zog der Ehemann dieses

Begehren im Rahmen einer Vereinbarung zurück. Mit Entscheid vom 10. Dezember

2019 wurde das vorsorgliche Massnahmeverfahren betreffend Aufhebung bzw.

Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens

zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020

wurde das Scheidungsverfahren zufolge Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung

der schriftlichen Klagebegründung als gegenstandslos abgeschrieben.

Mit Klage vom

28. August 2020 ersuchte der Ehemann erneut um Ehescheidung gestützt auf Art. 114

ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Zudem ersuchte er um Anordnung

vorsorglicher Massnahmen. Insbesondere beantragte er die Aufhebung der im

Entscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die

Dauer des Scheidungsverfahrens. Mit Eingabe vom 19. April 2021 nahm die Ehefrau

zu den vorsorglichen Massnahmebegehren des Ehemanns Stellung und stellte eigene

Anträge. Insbesondere beantragte sie, der Ehemann sei in Präzisierung ihrer

Beweisanträge vom 16. Februar 2021 zu verpflichten, diverse Dokumente und

Angaben offenzulegen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde die Eingabe der

Ehefrau vom 19. April 2021 dem Ehemann zugestellt und wurde er aufgefordert,

die von der Ehefrau im Antrag 3 ihrer Eingabe aufgeführten Unterlagen und

Informationen innert Frist bis zum 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten

oder aber in begründeter Weise mitzuteilen, weshalb den Anträgen der Ehefrau

nicht stattzugeben sei. Am 30. Juli 2021 nahm der Ehemann zur Eingabe der

Ehefrau Stellung. Am 20. September 2021 entschied das Zivilgericht über die

vorsorglichen Massnahmebegehren beider Parteien. Das Dispositiv des Entscheids

des Zivilgerichts vom 20. September 2021 lautet folgendermassen:

«://:

1. Das klägerische Begehren um vorsorgliche Aufhebung des mit

Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltes für

die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

2. […]

3. Der

Kläger hat innert Frist bis 25. Oktober 2021 (auf begründetes Gesuch hin

einmal um maximal vier Wochen erstreckbar) die folgenden Dokumente einzureichen

und Angaben offenzulegen, bzw. es ergehen die nachfolgenden amtlichen

Erkundigungen:

a. Beilagen

29, 30 und 31 zur Eingabe vom 26. August 2020 ohne Schwärzungen an den

Rechtsvertreter der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage,

den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit

allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen;

b. vollständige,

begründete Arztzeugnisse des Klägers Juni 2020 bis heute an den Rechtsvertreter

der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage,

den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit

allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen

c. vollständige,

nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per

1. September 2020, aktuell sowie pro futuro (beinhaltend unter anderem die an

den Kläger adressierten Mitteilungen und Verfügungen, aus welchen Gründen die

Integrationsmassnahmen resp. beruflichen und / oder medizinischen

Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen resp. wieso die

Taggelder der IV per Ende Dezember 2020 eingestellt wurden);

d. […]

e. vollständige

Belege über sämtliche Arbeitssuchbemühungen seit Wiedererlangung einer 100%

Arbeitsfähigkeit, spätestens per 1. Januar 2021;

f. […]

g. […]

h. […]

i. […]

j. […]

k. […]

l. […]

m. […]

n. […]

o. Es

ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____,

[...]:

Verfügt

A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst den Konten

- Säule 3a, Konto Nr. [...] (IBAN [...]),

- Mixta

[...] und

- Vorsorgedepot

[...]

bei

der [...] über weitere Vorsorgedepots?

p. […]

q. Es

ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____,

[...], Kunden-Nr. [...]:

Verfügt A____ per

Stichtag 7. April 2016 nebst den Aktien [...] noch über weitere Wertpapiere bei

der [...]?

Es ergeht eine amtliche

Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____, [...], Kunden-Nr.

[...]:

Verfügt

A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst

[...]

und

[...]

noch

über weitere Wertpapiere bei der [...]?;

r. Es

ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], betreffend A____, [...]:

Verfügte A____ per

Stichtag 7. April 2016 über Forderungen oder Guthaben auf seinem

Mitarbeiterkonto bei [...]?;

s. Kaufbelege

aller Fahrzeuge, namentlich PW Subaru Forester Station 2.5XT Club, Motorräder

BMW R1200GS und K1300 GT, soweit diese per 7. April 2016 im Eigentum des

Ehemannes standen oder vorher veräussert wurden;

t. Dokumentation

aller Kontobezüge (inkl. Hintergründe und Verwendung) über den Betrag von CHF

1’000.00 pro Bezug hinaus, zu Lasten der auf den Namen des Ehemannes oder auf

beide Ehegatten lautenden Konten im Zeitraum 1. April 2015 – 30. April 2016, so

namentlich: CHF 10'000.00 am 12. Juni 2015 ([...]), CHF 7’000.00 am 19. Januar 2016 ([...]),

CHF 13’000.00 am 4. August 2015 ([...]), CHF 8’100.00 am 26. August 2015 ([...]), CHF 35’000.00 am

14. Dezember 2015 ([...]) und CHF 6’500.00 am 19. Januar 2016 ([...]);

u. vollständige

Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten der [...] (damalige

Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017;

v. Es

ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...] betreffend A____, [...]:

Es wird um Mitteilung

ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten von A____ im Zeitraum von Januar –

April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit den Abrechnungsnummern [...]

erfolgt sind.

Ferner wird um Mitteilung

der Höhe der Gutschriften erbeten.;

w. […]

4. […]

5. […]

6. […]

7. […]

8. […]

9. […]

10. […]»

Mit Verfügung

vom 20. September 2021 wurde dem Ehemann eine Frist zur Einreichung der

Klagebegründung bis zum 2. November 2021 gesetzt.

Am 1. November

2021 erhob der Ehemann Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20.

September 2021. Mit Berufungsantrag 1 beantragt er die Aufhebung von Ziff. 1

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das

Zivilgericht zur Neubeurteilung. Mit Berufungsantrag 2 beantragt er, Ziff. 3

lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids seien aufzuheben und auf die entsprechenden Anträge der Ehefrau sei

nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen. Mit dem prozessualen

Antrag 1 beantragt der Ehemann, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Mit Verfügung

vom 3. November 2021 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident

die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u

und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch auf. Auf

den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht

ein. Zudem stellte er die Berufung einschliesslich Beilagen der Ehefrau zu und

gewährte er ihr Gelegenheit, eine Berufungsantwort einschliesslich einer

Stellungnahme zum Antrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e,

o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, einzureichen.

Mit Verfügung

vom 3. November 2021 stellte das Zivilgericht fest, dass der Ehemann innert der

Frist gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids keine Dokumente beigebracht

hatte, und setzte es ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der

Dokumente gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte es

die bisher eingegangenen Auskünfte zu den amtlichen Erkundigungen den Parteien

zur Kenntnisnahme zu. Schliesslich erstreckte es dem Ehemann die Frist zur

Einreichung der Klagebegründung letztmalig bis zum 30. November 2021.

Mit

Berufungsantwort vom 15. November 2021 beantragt die Ehefrau, auf die Berufung

sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Auf den Antrag des

Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht

einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. Zudem sei der mit Verfügung des

verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021

superprovisorisch angeordnete Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a,

b, c, e, o, q, r, s, t, u und v aufzuheben.

Mit Verfügung

vom 17. November 2021 schob der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a,

b, c, e, o, q Abs. 2, s, t und u des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids auf. Auf den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. q

Abs. 1, r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die

aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein. Zudem hob er den

superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. q

Abs. 1, r und v des angefochtenen Entscheids auf. Mit Eingabe vom 9.

Dezember 2021 hielt die Ehefrau an ihren in der Berufungsantwort gestellten

Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte die Ehefrau eine

Kostennote ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Gegenstand

des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen im

Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 Abs. 1 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 308

Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Ehefrau macht geltend,

Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei nur dann

berufungsfähig, wenn entsprechend ihrer Ansicht davon ausgegangen werde, dass

sie im erstinstanzlichen Verfahren materiellrechtliche Informationsansprüche

gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)

geltend gemacht habe, und es sei widersprüchlich, dass der Ehemann Ziff. 3

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit Berufung anfechte, obwohl er

geltend mache, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren prozessrechtliche Informationsansprüche

geltend gemacht und gegen einen Entscheid bzw. richtigerweise eine Verfügung (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 122 Ziff. 11)

über solche höchstens die Beschwerde offenstehe (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19

und 31). Diese Ansicht ist unbegründet. Die Frage, ob die Berufung oder die

Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich abgesehen vom Streitwert nach dem

Anfechtungsobjekt und damit dem angefochtenen Entscheid. Folglich ist für die

Frage des zulässigen Rechtsmittels der Gegenstand des angefochtenen Entscheids

und nicht der Gegenstand der Anträge der Gegenpartei massgebend. Aus der

Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich zweifelsfrei, dass das

Zivilgericht die Anordnungen in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids auf einen materiellrechtlichen Informationsanspruch der Ehefrau

gestützt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1-4.7). Auch für den

Fall, dass das Zivilgericht zu Unrecht einen Entscheid über vorsorgliche

Massnahmen gefällt hat, weil die Ehefrau nur Beweisanträge gestellt hat, hat

der Ehemann daher gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids zu Recht Berufung eingelegt.

1.1.2

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der

Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).

Im vorliegenden

Fall stehen sich das Gesuch des Ehemanns vom 28. August 2020, welches das

Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids beurteilt hat, und das Gesuch der Ehefrau vom 19. April 2020,

welches das Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 3 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids beurteilt hat, gegenüber. In dieser Situation gelten

sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Widerklage (vgl. Art. 219

ZPO; Jent-Sørensen, in: Oberhammer

et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 252 N 6).

Die Frage, ob der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert

erreicht ist, beantwortet sich daher in sinngemässer Anwendung von Art. 94

Abs. 1 ZPO (vgl. Hoffmann-Nowotny,

in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel

2013, Art. 308 N 59; Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 209 Art. 308 CPC N 17; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N

42; Seiler, Die Berufung nach ZPO,

Zürich 2013, N 705). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt

sich der Streitwert gemäss dieser Bestimmung nach dem höheren Rechtsbegehren.

Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass der Streitwert des Begehrens

um vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer des

Scheidungsverfahrens höher ist als derjenige der Informationsbegehren. Folglich

bestimmt sich der Streitwert nach dem ersten Begehren. Die

Ehegattenunterhaltsbeiträge betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF

1'013.– pro Monat (angefochtener Entscheid E. 2.3). Als Wert

wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO).

Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer gilt als

Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2

ZPO). Zur Bestimmung des für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebenden

Streitwerts gilt diese Regelung gemäss der Praxis des Bundesgerichts, des

Appellationsgerichts Basel-Stadt und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie

einem Teil der Lehre auch für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. BGer

5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 und 5A_652/2009 vom 18. Januar

2010.

E. 1.1 [beide zum Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110)]; AGE

ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1, ZB.2016.17 vom 23. Februar

2017.

E. 1.1, ZB.2015.71 vom 12. Juli 2016 E. 1.1; KGer BL 410 15

347.

vom 10. November 2015 E. 1; Blickenstorfer,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 308

N 31 FN 72; gegen die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO OGer ZH

LY140008-O/U vom 14. Juli 2014 E. II.2; Diggelmann,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92

N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92

N), obwohl die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens offensichtlich

höchstens einige Jahre beträgt und abschätzbar ist. Somit beträgt der für die

Frage der Zulässigkeit der Berufung massgebende Streitwert der vorliegenden

Berufung CHF 243'120.–.

Die Ehefrau

scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, für die Bestimmung des Streitwerts

seien nur die Informationsbegehren zu berücksichtigen, weil auf die Berufung

gegen den Entscheid betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht

einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19). Dies ist

unzutreffend. Da für die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2

ZPO der Streitwert der vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren massgebend ist (Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 308 N 399; vgl. Seiler,

a.a.O., N 652), ist es für die Berufungsfähigkeit offensichtlich irrelevant, ob

auf die Berufung ganz oder teilweise nicht einzutreten ist. Wenn überhaupt

könnte entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 52 BGG und einer

Lehrmeinung zu Art. 308 Abs. 2 ZPO betreffend die einfache

Streitgenossenschaft und die objektive Klagenhäufung höchstens relevant sein,

ob der Ehemann den Entscheid des Zivilgerichts sowohl betreffend die

Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch betreffend die Informationsbegehren

angefochten hat (vgl. BGE 134 III 237 E. 1.2 S. 239; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N

41; Seiler, a.a.O., N 652 und

699). Dies ist der Fall. Im Übrigen verneint ein Teil der Lehre die

Übertragbarkeit der erwähnten Bundesgerichtspraxis auf Art. 308 Abs. 2

ZPO, weil sie dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Grundsatz der Massgeblichkeit

der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids widerspricht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308

N 58; Jeandin, a.a.O., Art. 308

CPC N 16), und setzt die Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO nicht

voraus, dass sich die Berufung auf die Klage und die Widerklage bezieht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308

N 59).

1.1.3

Der

Berufungskläger hat in der Berufung in analoger Anwendung von Art. 221 Abs. 1

lit. c ZPO den Streitwert anzugeben (Hoffmann-Nowotny,

a.a.O., Art. 308 N 52; Hungerbühler/Bucher,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311

N 29; Kunz, in: Kunz et al.

[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N

56; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311

N 33; Rickli, Der Streitwert im

schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2012, Zürich 2014, N 436 f.; Seiler, a.a.O., N 905). Dabei handelt es

sich jedenfalls um den für die Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZPO

massgebenden Streitwert (vgl. Hungerbühler/Bucher,

a.a.O., Art. 311 N 29; Kunz,

a.a.O., Art. 311 N 56; Rickli,

a.a.O., N 436 f.). Gemäss einer Lehrmeinung soll zusätzlich auch der

Streitwert des Berufungsverfahrens anzugeben sein, wenn dieser vom

Rechtsmittelstreitwert abweicht (Rickli,

a.a.O., N 436). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen

bleiben, weil sich der Streitwert nach dem Begehren um vorsorgliche Aufhebung

der Ehegattenunterhaltsbeiträge bestimmt und sich diesbezüglich der

Rechtsmittelstreitwert und der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht

unterscheiden. Der Ehemann hat den Streitwert in der Berufung zwar nicht

ausdrücklich beziffert, aber detaillierte Angaben zur Bestimmung des

Streitwerts gemacht, auf deren Grundlage der Streitwert mittels einfacher

Multiplikation bestimmt werden kann (vgl. Berufung Ziff. 3). Dies

genügt den analog angewendeten Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c

ZPO. Im Übrigen kann die Nichtangabe des Streitwerts in der Berufung höchstens

dann einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben, wenn der Streitwert weder

aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich ist noch aufgrund

der dortigen Angaben leicht bestimmbar ist (vgl. Rickli, a.a.O., N 348; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62

[zum BGG]; BGer 5C.16/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3 [zum OG]; vgl. ferner

Diggelmann, a.a.O., Art. 91 N

22). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert auch aufgrund der Angaben im

angefochtenen Entscheid ohne weiteres bestimmbar. Aus den vorstehenden Gründen

ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 19)

ausgeschlossen, auf die vorliegende Berufung mangels Angabe des Streitwerts

nicht einzutreten.

1.2

1.2.1

Gemäss

Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet

einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet,

dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft

erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er

lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,

sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen

Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden

zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016

E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2018.50 vom 11.

Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).

Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)

gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE

ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni,

Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 71, 76). Wenn eine

rechtsgenügliche Begründung fehlt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer

4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; vgl. AGE ZB.2018.50 vom

11.

Dezember 2018 E. 1.2).

1.2.2

Die

Ehefrau macht geltend, die Berufungsbegründung bestehe zu einem Grossteil aus

unzulässigen Noven. Ohne Berücksichtigung dieser Noven genüge sie den geltenden

Anforderungen nicht mehr. Daher sei auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Berufungsantwort

Ziff. 7 f. und 10). Entgegen der Ansicht der Ehefrau sind die Fragen, ob

die Berufungsbegründung Noven enthält und diese zulässig sind, für die Frage,

ob die Begründung hinreichend ist, unerheblich. Die Prüfung jener Fragen ist

vielmehr erst möglich, wenn auf die Berufung eingetreten wird. Dabei ist über

das Vorliegen von Noven und deren Zulässigkeit nur insoweit zu entscheiden, als

die betreffenden Tatsachen rechtserheblich sind. Soweit die Tatsachen nicht

rechtserheblich sind, kann die Frage, ob die betreffenden Behauptungen und

Beweismittel im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, offen bleiben (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 88). Die Behauptung der

Ehefrau, bei Nichtberücksichtigung der unzulässigen Noven verblieben keine

Ausführungen mehr, die den Anforderungen an eine Begründung genügten, ist aber

auf jeden Fall unrichtig, weil sie auf einem falschen Verständnis des Begriffs

der Noven und der Tragweite der Eventualmaxime beruht. Indem der Ehemann in der

Berufung geltend macht, die Ehefrau habe bestimmte Tatsachen im

erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bringt er nach Ansicht der Ehefrau

unzulässige Noven vor, wenn er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren

behauptet hat, sie habe diese Tatsachen nicht behauptet (vgl. Berufungsantwort

Ziff. 7). Dies ist unrichtig. Dem Ehemann oblag es zwar,

Tatsachenbehauptungen der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren zu bestreiten

und eigene Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Er hatte aber keinen Anlass,

bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erklären, welche seiner Ansicht nach

rechtserheblichen Tatsachen die Ehefrau nicht behauptet hat. Eine Grundlage für

eine entsprechende Obliegenheit ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau

auch nicht genannt. Wenn das Zivilgericht seinen Entscheid auf Tatsachen

stützt, welche die Ehefrau nach Ansicht des Ehemanns im erstinstanzlichen

Verfahren nicht behauptet hat, steht es ihm daher frei, in seiner Berufung erstmals

geltend zu machen, sie habe die betreffenden Tatsachen im erstinstanzlichen

Verfahren nicht behauptet. Ob die Ehefrau die Tatsachen im erstinstanzlichen

Verfahren behauptet hat oder nicht, ergibt sich aus den Rechtsschriften, die

sie im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Diese gehören zu den Akten,

die der Berufungsinstanz als Grundlage für ihren Entscheid dienen (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N

35). Weiter ist die Ehefrau der Ansicht, der Ehemann bringe unzulässige Noven

vor, indem er geltend macht, sie habe bestimmte Tatsachenbehauptungen nicht

hinreichend substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 und 55).

Auch dies ist unrichtig. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung hinreichend

substanziiert ist, ist eine Rechtsfrage. Neue Vorbringen rechtlicher Art haben

jedenfalls dann, wenn sie nicht den Charakter von Einreden rechtlicher Art

haben, nichts mit dem Novenrecht zu tun (Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 317 N 31 und 33; vgl. BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019

E. 4.2).

Weiter behauptet

die Ehefrau, in Ziff. 3-84 der Berufung werde nirgends dargelegt, auf

welchen Akten die Behauptungen des Ehemanns beruhen sollten (Berufungsantwort Ziff. 11).

Diese Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise gibt der Ehemann in Ziff. 28,

40, 72 und 78 f. der Berufung genau an, auf welche Aktenstücke sich seine

Behauptungen stützen sollen. Dementsprechend gesteht die Ehefrau in ihrer

unaufgeforderten Stellungnahme zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 17.

November 2021 betreffend den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu, dass sich im

Haupttext der Berufung Verweise auf die Akten finden. Sie macht jedoch

sinngemäss geltend, dass dies den Anforderungen des im Berufungsverfahrens

analog anwendbaren Art. 221 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33) nicht genüge, weil

separate Beweisanträge fehlten. Diese Rüge ist unbegründet. Teilweise stützen

sich die Behauptungen des Ehemanns auf Rechtsschriften, die er oder seine

Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben (z. B. Berufung Ziff.

28, 72 und 79). In diesen Fällen genügt es selbstverständlich, dass der Ehemann

nach seinen Behauptungen in Klammern auf die einschlägige Stelle der

betreffenden Rechtsschrift verwiesen hat, und hatte er nicht mit einem

zusätzlichen Beweisantrag die Berücksichtigung dieser Rechtsschrift als

Beweismittel zu beantragen. Andere Behauptungen stützt der Ehemann auf

Urkunden, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (z.B.

Berufung Ziff. 78). Da sämtliche Unterlagen, die der ersten Instanz als

Entscheidgrundlage gedient haben, auch Grundlage des Entscheids der

Berufungsinstanz bilden (vgl. Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 N 35), ist auch in diesen Fällen nicht ersichtlich, weshalb es

erforderlich sein sollte, im Berufungsverfahren mit einem separaten

Beweisantrag erneut die Berücksichtigung dieser Urkunden zu beantragen, und es

nicht genügen sollte, die entsprechenden Beilagen in einer Klammer nach den

damit zu beweisenden Behauptungen zu nennen.

Schliesslich

macht die Ehefrau geltend, der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 lit. c

und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werde «mit keiner Silbe»

begründet (Berufungsantwort Ziff. 12, 16, 48 und 73). Auch diese

Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise bezieht sich insbesondere die

Begründung in Ziff. 28 f. der Berufung auf alle angefochtenen Teile von Ziff. 3

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3

lit. c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird zusätzlich

insbesondere auch in Ziff. 35 f. der Berufung begründet.

Entgegen der

Ansicht der Ehefrau genügt die Begründung der Berufung den vorstehend

dargelegten Anforderungen (vgl. oben E. 1.2.1). Der Antrag der

Ehefrau, auf die Berufung sei insgesamt mangels rechtsgenüglicher Begründung

nicht einzutreten, ist daher abzuweisen.

1.3

1.3.1

Aus

der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1

ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019

E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf

sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz

zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52

vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen

ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag

kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur

kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N

34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist

auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten

(AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018

E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler,

a.a.O., Art. 311 N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine

Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE

ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1, ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017

E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem

Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1

der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617

E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3,

ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom

16.

Januar 2017 E. 2.1).

Gemäss Art. 318

Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz bei Gutheissung der Berufung neu

entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen,

wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der

Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Der

Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid fällt oder die Sache an die erste

Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei

Vorliegen eines Rückweisungsgrunds selbst neu entscheiden (AGE ZB.2018.52 vom

18.

März 2019 E. 1.6; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 318 N 25).

1.3.2

Mit

seiner Eingabe vom 28. August 2020 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht,

die im Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten

Ehegattenunterhaltsbeiträge seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab dem

Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für dessen Dauer

aufzuheben. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

wies das Zivilgericht dieses Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Mit seiner

Berufung beantragt der Ehemann diesbezüglich bloss die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht zur

Neubeurteilung. Auch der Begründung der Berufung kann nicht entnommen werden,

dass der Ehemann einen reformatorischen Entscheid der Berufungsinstanz in der

Sache wünscht. Er erklärt vielmehr auch in der Berufung bloss, dass betreffend

die vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge der angefochtene

Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht

zurückzuweisen sei (Berufung Ziff. 76). Im Übrigen kann der Berufung auch

nicht ansatzweise entnommen werden, wie das Appellationsgericht in der Sache

entscheiden sollte, weil der Ehemann zwar wesentliche und erhebliche

Veränderungen geltend macht (Berufung Ziff. 70 ff.), aber sich nicht dazu

äussert, wie der Unterhalt der Familienmitglieder konkret bemessen werden soll.

Das Zivilgericht

begründete seinen Entscheid betreffend das Begehren um vorsorgliche Aufhebung

der Ehegattenunterhaltsbeiträge damit, dass der Ehemann es versäumt habe,

(auch) eine Anpassung des Entscheids vom 10. Dezember 2019 zu beantragen und

darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019

wesentlich und dauerhaft verändert hätten, und äusserte sich zur

Unterhaltsbemessung nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2, insb.

2.5). Daher wäre der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen,

wenn das Berufungsgericht zum Schluss käme, dass der Ehemann entgegen der

Feststellung des Zivilgerichts eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der

Verhältnisse dargelegt habe. Damit wäre der Rückweisungsgrund von Art. 318

Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO und allenfalls auch derjenige von Art. 318

Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO gegeben. Dies hinderte das

Berufungsgericht aber nicht daran, selbst einen neuen reformatorischen

Entscheid zu fällen, wenn ihm dies in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens

angezeigt erschiene. Ein Grund, weshalb ein reformatorischer Entscheid der

Berufungsinstanz nicht möglich oder nicht zulässig sein könnte, wird in der

Berufung nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Somit hätte die

Berufungsinstanz bei Vorliegen eines entsprechenden Berufungsantrags im Fall

der Gutheissung der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids selbst neu entscheiden können. Unter diesen Umständen

ist der blosse Rückweisungsantrag unzulässig und ungenügend. Folglich kann auf

die Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids

nicht eingetreten werden, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht

(Berufungsantwort Ziff. 14). Im Übrigen wäre die Berufung gegen Ziff. 1

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aus den nachstehend dargelegten

Gründen (vgl. unten E. 2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

1.3.3

Die

Berufungsanträge betreffend Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.

1.4

1.4.1

Aus

der Verfügung des Zivilgerichts vom 3. November 2021 und ihren Beilagen ist

ersichtlich, dass die amtlichen Erkundigungen gemäss Ziff. 3 lit. q Abs. 1,

r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits erfolgt sind und

das Zivilgericht die Auskünfte der Drittpersonen den Parteien bereits zugestellt

hat (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 3). Die Ehefrau macht geltend,

damit sei das Rechtsschutzinteresse des Ehemanns an der Beurteilung der

betreffenden Informationsbegehren entfallen, weshalb auf die Berufung insoweit

nicht einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3, 15, 53, 57 und

73). Diesbezüglich ist die folgende Differenzierung geboten:

1.4.2

Mit

Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurde

eine Krankenkasse um Mitteilung ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten

des Ehemanns im Zeitraum Januar bis April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit

bestimmten Abrechnungsnummern erfolgt seien. Der Ehemann machte im

erstinstanzlichen Verfahren geltend, ein Ausgleich der Krankenkassenkosten sei

bereits im Zug der Gütertrennung mit Entscheid vom 12. August 2016 vollzogen

worden. Aus der Auskunft der Krankenkasse vom 7. Oktober 2021 und deren

Beilagen ergibt sich, dass Gutschriften in Höhe von insgesamt CHF 4'603.95

erfolgt sind. Diese waren nicht Gegenstand des Entscheids vom 12. August 2016 (vgl. unten

E. 4.4.2). Folglich hat der Ehemann ein Interesse daran, dass diese

Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Gegenstand der mit Ziff. 3 lit. v

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten amtlichen Erkundigung

sind den Ehemann betreffende Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a

Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; § 3 Abs. 3 Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Kenntnisnahmen von

diesen Personendaten durch das Gericht sowie den Rechtsvertreter der Ehefrau

und diese persönlich sind Datenbearbeitungen (vgl. Art. 3 lit. e

DSG; § 3 Abs. 5 IDG; Rudin,

in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und

Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 50) und Eingriffe

in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2

BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des Ehemanns

(vgl. VGE VD.2019,177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.1, VD.2017.262 vom 24.

August 2018 E. 6.3.2). Diese Eingriffe lassen sich zwar nicht mehr

rückgängig machen. Falls die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und die Anordnung der

betreffenden amtlichen Erkundigung aufgehoben wird, handelt es sich bei der

Auskunft der Krankenkasse und deren Beilagen aber um unrechtmässig erlangte

Beweismittel (vgl. dazu Hasenböhler,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 152 N 35). Solche sind grundsätzlich unverwertbar (vgl. Art. 152

Abs. 2 ZPO; Hasenböhler,

a.a.O., Art. 152 N 33b und 36). Ob eine Durchbrechung des

Verwertungsverbots im Interesse der Wahrheitsfindung ausnahmsweise zulässig

wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N

36), hätte das Zivilgericht zu entscheiden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen

auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln für rechtserhebliche Tatsachen kann

dem Ehemann das Rechtsschutzinteresse betreffend die Berufung gegen Ziff. 3

lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entgegen der Ansicht

der Ehefrau nicht abgesprochen werden.

1.4.3

Betreffend

Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids bestätigen die Auskünfte der Drittpersonen bloss die Darstellung des

Ehemanns (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 f.). Daher

ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wie der Ehemann ein schutzwürdiges

Interesse daran haben könnte, dass die betreffenden Beweismittel nicht

verwertet werden. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. q Abs. 1

und r des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher mangels

Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1

und Abs. 2 lit. a ZPO).

1.5

Über

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nach Art. 276

ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 1.2; Sutter-Somm/ Stanischewski,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 276 N 41; vgl. Leuenberger,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern

2017.

[nachfolgend Leuenberger,

FamKomm], Anh. ZPO Art. 276 N 17). Die Berufung wurde rechtzeitig innert

der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht.

Betreffend Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2, s, t, u und v

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2,

s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist demzufolge

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das

Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.6

1.6.1

Gemäss

Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen

oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen

Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder

nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 17).

In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27

vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Der

Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021

E. 1.5; Reetz/Hilber, a.a.O.,

Art. 316 N 36). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf

Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die Berufungsantwort enthält zwar eine

Vielzahl von Beweisanträgen auf Parteibefragung. Solchen Anträgen kommt aber

nicht der Charakter eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (AGE

ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 316 ZPO N 4). Im Übrigen haben die

Parteien auch nach dem Hinweis des verfahrensleitenden

Appellationsgerichtspräsidenten, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids

des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge der Ehefrau sei vorgesehen,

ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Verfügung vom 17. November 2021 Ziff. 5),

keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Mangels eines

solchen Antrags haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche

öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK stillschweigend

verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36).

1.6.2

Abgesehen

von den ersten drei Absätzen findet sich in der Berufungsantwort nach jedem

Absatz ein Beweisantrag auf Parteibefragung. Dies gilt selbst für einen Absatz,

der ausschliesslich Ausführungen zum schweizerischen Recht enthält

(Berufungsantwort Ziff. 9). Damit verkennt die anwaltlich vertretene

Ehefrau die Bedeutung der Parteibefragung. Dabei handelt es sich um ein

Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO). Ein

Anspruch auf Abnahme eines solchen setzt insbesondere voraus, dass es zum

Beweis einer rechtserheblichen, streitigen Tatsache tauglich ist (vgl. Art. 150

Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler,

a.a.O., Art. 152 N 18 ff. und 25 ff.). Kein einziger Absatz der

Berufungsantwort enthält eine rechtserhebliche, streitige Tatsache, zu deren

Beweis eine Parteibefragung der Ehefrau tauglich sein könnte. Dies gilt

insbesondere auch für die Behauptung, die Ehefrau habe materiellrechtliche

Informationsansprüche geltend gemacht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 21,

23, 27, 29, 31 und 33 f.), weil die Parteibehauptung höchstens zum Beweis des

wirklichen Willens der Ehefrau tauglich sein könnte und dieser nicht

rechtserheblich ist. Bei der Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist

nicht der wirkliche Wille der Partei, sondern der objektive Sinngehalt

massgebend (vgl. dazu eingehend unten E. 3.1.2). Aus den vorstehenden

Gründen sind die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung abzuweisen.

Damit besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und

kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.

1.7

1.7.1

Für

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 ZPO in

vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten gelten die Dispositionsmaxime (Leuenberger, FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stani-schewski,

a.a.O., Art. 276 N 42; vgl. Tappy,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N

11) und gemäss der überzeugenden Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und

der herrschenden Lehre der eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (Art. 276

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 272 ZPO; OGer ZH LC130032-O/U vom 22.

August 2014 E. 2.2.2; Dolge,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 276 N 15; Engler,

Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen Gerichtspraxis,

in: SJZ 2014 S. 121, 126; Leuenberger,

FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stanischewski,

a.a.O., Art. 276 N 42; Stalder/van

de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 276 N 3; Tappy,

a.a.O., Art. 276 CPC N 11), wie der Ehemann zu Recht geltend macht

(Berufung Ziff. 21 und 65). Die vom Zivilgericht (angefochtener Entscheid

E. 2.2 und 2.5), der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 28 und 58) sowie

vereinzelten Autoren (Maier,

Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen

Scheidungen, in: ZZZ 2020 S. 193, 195; Schwander, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.

Auflage, Zürich 2015, Art. 276 N 13) vertretene Ansicht, statt des

eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes komme der Verhandlungsgrundsatz zur

Anwendung, überzeugt nicht. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, weshalb sich

der Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO nicht auch auf Art. 272 ZPO

beziehen sollte. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen Eheschutzmassnahmen

und vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Tappy, a.a.O., Art. 276 N 11) und ist das

Schutzbedürfnis der Ehegatten in beiden Fällen vergleichbar.

1.7.2

Im

Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darf das Gericht

auch Tatsachen berücksichtigten, die keine Partei behauptet hat, und Beweise

erheben, die keine Partei beantragt hat (Hurni,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 55, 57 und 62; vgl. Spycher, in: Berner Kommentar,

2012, Art. 272 ZPO N 3; Sutter-Somm/Schrank,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 55 N 61). Grundsätzlich tragen aber auch bei Geltung des

sozialen Untersuchungsgrundsatzes die Parteien die Verantwortung für die

Sachverhaltsermittlung (Stalder/van de

Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März

2021.

E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272

N 11). Sie sind auch im Geltungsbereich des eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des

entscheidwesentlichen Sachverhalts im Sinn einer prozessualen Obliegenheit

aktiv mitzuwirken, indem sie die rechtserheblichen Tatsachen behaupten und

substanziieren sowie die verfügbaren Beweismittel einreichen und allenfalls zu

erhebende Beweise bezeichnen (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021

E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; OGer ZH

LC130032-O/U vom 22. August 2014 E. 2.2; Sutter-Somm/Hostettler,

a.a.O., Art. 272 N 11; Six,

Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.03; Stalder/van

de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3). Der Untersuchungsgrundsatz ändert

nichts an der Beweislastverteilung (Sutter-Somm/Hostettler,

a.a.O., Art. 272 N 15; Stalder/van

de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 4a). Folglich tragen die Parteien

auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes den Nachteil des

fehlenden Beweises für einen für sie günstigen Sachverhalt (AGE ZB.2020.41 vom

3.

März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4). Bei anwaltlich vertretenen

Parteien darf und soll sich das Gericht im Geltungsbereich der eingeschränkten

Untersuchungsmaxime bei der Sachverhaltsfeststellung wie im ordentlichen

Verfahren zurückzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. S. 575 f.; BGer

4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 7.1.2; Stalder/van

de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler,

a.a.O., Art. 272 N 14). Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der

Berufungsinstanz auch im Geltungsbereich des eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch

berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz

zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b;

BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar

2021.

E. 1.3).

1.7.3

Für

vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich

das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 2.1; vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2,

ZB.2015.58 vom 1. März 2016 E. 1.4).

2.

2.1

Wie

das Zivilgericht richtig erwogen hat, setzte eine Aufhebung oder Anpassung der

Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall voraus, dass sich die

Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 wesentlich und dauerhaft verändert

haben. Unter anderem weil der Ehemann eine solche Veränderung nicht dargelegt

habe, wies das Zivilgericht sein Rechtsbegehren auf vorsorgliche Aufhebung der

Ehegattenunterhaltsbeiträge ab, soweit darauf einzutreten sei (angefochtener

Entscheid E. 2.5).

2.2

In

seiner Berufung stellt der Ehemann nicht in Frage, dass eine Aufhebung oder

Anpassung der Ehegattenunterhaltsbeiträge eine wesentliche und dauerhafte

Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 voraussetzt. Er macht

aber geltend, solche seien eingetreten. Das Zivilgericht habe diese zu Unrecht

nicht untersucht, weil es fälschlicherweise von der Geltung der Dispositionsmaxime

(gemeint ist offensichtlich die Verhandlungsmaxime) ausgegangen sei. Zudem

hätten die Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Veränderungen

seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. Berufung Ziff. 11, 65

und 70 ff.).

2.3

2.3.1

Es

ist zwar richtig, dass das Zivilgericht fälschlicherweise von der Geltung des

Verhandlungsgrundsatzes statt des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes

ausgegangen ist (vgl. oben E. 1.7.1 sowie angefochtener Entscheid

E. 2.2 und 2.5). Dies ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich dem

anwaltlich vertretenen Ehemann oblegen hätte, eine wesentliche und dauerhafte

Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 zu behaupten und zu

substanziieren, und dass das Zivilgericht nicht von sich aus in den Akten nach

Hinweisen für solche zu suchen hatte (vgl. oben E. 1.7.2 und BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576). Soweit der Ehemann ohne Nennung von Belegstellen

bloss behauptet, die Ehegatten hätte im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche

Veränderungen seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. insbesondere

Berufung Ziff. 70 und 74), genügt seine Berufung den

Begründungsanforderungen nicht und ist auf seine Rüge daher nicht einzutreten (vgl. oben

E. 1.2.1). Dabei fehlt jegliche Angabe einer Belegstelle insbesondere auch

für die bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 66 f.) Behauptung, D____

erziele seit dem 1. August 2020 einen Bruttomonatslohn von

CHF 2'350.– (Berufung Ziff. 74). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts,

in den umfangreichen erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten nach solchen

zu suchen. Soweit der Ehemann überhaupt Belegstellen nennt, ergibt sich aus den

betreffenden Tatsachen keine für die Ehegattenunterhaltsbeiträge wesentliche

Veränderung der Verhältnisse.

2.3.2

In

ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 (Ziff.12) erklärte die Ehefrau

zwar, C____ habe am 26. Februar 2021 eine eigene Wohnung bezogen. Dass deshalb

zusätzliche Wohnkosten anfallen würden, kann der angegebenen Stelle aber nicht

entnommen werden. Zudem legt der Ehemann in der Berufung nicht dar, dass er im

erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, allfällige zusätzliche

Wohnkosten von C____ würden von ihm getragen oder müssten von ihm getragen

werden. Schliesslich macht der Ehemann in der Berufung nicht geltend, die

Ehegatten hätten im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zum gesamten Bedarf und

zum gesamten Einkommen von C____ am 10. Dezember 2019 und in einem späteren

Zeitpunkt gemacht. Ohne solche wäre aber selbst bei Annahme zusätzlicher

Wohnkosten von vornherein nicht erkennbar, ob ein allfälliger ungedeckter

Bedarf von C____ nach dem 10. Dezember 2019 grösser oder kleiner gewesen

wäre als im erwähnten Zeitpunkt.

2.3.3

Mit

einer Eingabe vom 22. Februar 2021 behauptete der Ehemann zwar, dass er seit

Januar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'239.55 erziele, und

reichte er eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 22. Januar

2021.

(Beilage 57) ein, gemäss der ihm für Januar 2021 Taggelder von netto CHF

6'239.55 ausbezahlt wurden. Die Behauptung des Ehemanns hat sich aber aufgrund

der Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 29. Januar, 23.

Februar, 23. März, 26. April, 25. Mai und 24. Juni 2021 (Beilage 60),

die der Ehemann dem Zivilgericht mit Eingabe vom 30. Juli 2021 eingereicht hat,

als unrichtig erwiesen. Gemäss der Abrechnung vom 29. Januar 2021, welche

diejenige vom 22. Januar 2021 ersetzt, erhielt der Ehemann für Januar 2021

Taggelder von insgesamt netto CHF 7'130.90. Zudem ergibt sich aus den

Abrechnungen für Januar bis Juni 2021, dass der Ehemann durchschnittlich

Taggelder von rund CHF 7'369.– netto pro Monat erhielt. Weiter macht der

Ehemann in seiner Berufung zwar geltend, dass sein monatliches Nettoeinkommen

gemäss dem Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 noch CHF 8'942.– betragen

habe. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Verhältnisse seit dem

10.

Dezember 2019 wesentlich verändert haben, wäre aber relevant, wie hoch

sein Einkommen zu diesem Zeitpunkt gewesen ist. Dass ein Ehegatte im

erstinstanzlichen Verfahren Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehemanns im

Dezember 2019 gemacht habe, macht er in seiner Berufung jedoch nicht geltend.

Weiter behauptet der Ehemann, im erstinstanzlichen Verfahren sei ausgeführt

worden, dass «die Taggeldleistungen (Unfall/IV)» per 1. Januar 2021 in

Arbeitslosentaggelder überführt worden seien, womit eine weitere wesentliche

Veränderung nach Dezember 2019 festzustellen sei. Auch deshalb hätte das

Zivilgericht eine Neubeurteilung der Ehegattenunterhaltsbeiträge vornehmen

müssen (Berufung Ziff. 78). Angaben dazu, wer die behaupteten Ausführungen

wo gemacht haben soll, bleibt der Ehemann in seiner Berufung schuldig. Auf die

diesbezügliche Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht

einzutreten. Die in der Berufung erwähnte Beilage 60 enthält die Abrechnungen

betreffend die IV-Taggelder für September bis Dezember 2020 und die

Abrechnungen für die Arbeitslosentaggelder für Januar bis Juni 2021. Daraus

ergibt sich bloss, dass die IV-Taggelder durchschnittlich rund CHF 7'496.–

netto pro Monat und die Arbeitslosentaggelder durchschnittlich rund CHF 7'369.–

netto pro Monat betragen haben. Damit war das Durchschnittseinkommen des

Ehemanns von Januar bis Juni 2021 weniger als 2 % tiefer als von September bis

Dezember 2020. Dies stellt offensichtlich keine wesentliche Veränderung dar.

Massgebend wäre aber ohnehin nicht eine Veränderung gegenüber Dezember 2020,

sondern gegenüber Dezember 2019. Angaben zu seinem Einkommen im Dezember 2019

bleibt der Ehemann aber sogar in seiner Berufung schuldig. Damit ist

diesbezüglich eine wesentliche Veränderung von vornherein nicht feststellbar.

2.3.4

In

seiner Klage vom 28. August 2020 (Ziff. 38) hat der Ehemann zwar geltend

gemacht, dass seine Pensionskasse vom Arbeitslosentaggeld nicht geäufnet werde.

Dies stellte aber nur dann eine Veränderung gegenüber dem massgebenden

Zeitpunkt dar, wenn der Ehemann im Dezember 2019 ein Einkommen erzielt hätte,

auf dem Pensionskassenbeiträge geleistet worden wären. Dies behauptet er nicht

einmal in seiner Berufung. Seine eigene Darstellung im erstinstanzlichen

Verfahren spricht zudem für das Gegenteil. Sie deutet darauf hin, dass er im

Dezember 2019 kein Erwerbseinkommen erzielt sowie Krankentaggelder und Arbeitslosentaggelder

bezogen hat (vgl. Klage Ziff. 36). In seiner Klage machte er selbst

geltend, dass seine Pensionskasse weder von den Arbeitslosentaggeldern noch von

den Krankentaggeldern geäufnet werde (Klage Ziff. 38).

3.

3.1

3.1.1

Während

eines Scheidungsverfahrens stehen den Ehegatten zwei unterschiedliche

Informationsansprüche zur Verfügung: ein materiellrechtlicher

Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB und ein prozessrechtlicher

Informationsanspruch gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO (vgl. Arndt, Die Auskunftspflicht nach Art. 170

ZGB, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Zürich 2020, S.

65, 65 f.; Göksu, Wieviel

Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten

und Dritten, in: Rumo-Jungo et al. [Hrsg.], Der neue Familienprozess,

Zürich 2012, S. 109 ff. [nachfolgend Göksu,

Familienprozess], 109 f.; Maier,

a.a.O., S. 194). Auskunfts- und Editionspflichten können damit mit

unterschiedlichen Rechtsgrundlagen begründet werden (BGer 5A_169/2020 vom 11.

November 2020 E. 1.2). Allein der gesuchstellende Ehegatte entscheidet, ob

er seinen Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will

(BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1 und 3.1.3, 5A_169/2020 vom

11.

November 2020 E. 1.2.3). Die Wahl der Anspruchsgrundlage obliegt nicht

dem Gericht (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.4). Die

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) ändert entgegen der Ansicht

der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 31) nichts daran, dass erkennbar sein

muss, aus welcher Rechtsgrundlage der Ehegatte seinen Anspruch ableitet, und

dass das Gericht die Auskunfts- und Editionspflicht nicht auf Art. 170 ZGB

stützen darf, wenn sich der Ehegatte nicht zumindest auch auf den

materiellrechtlichen Informationsanspruch beruft. Nicht erforderlich ist

allerdings, dass er seinen Antrag explizit auf materielles Recht stützt (vgl. BGer

5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 3.1.2-3.1.4 und 3.1.6). Welchen Anspruch

ein Ehegatte geltend macht, ist anhand seiner Anträge und deren Begründung zu

ermitteln (vgl. OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194). Entgegen der

Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 52) ändert

selbstverständlich auch der Umstand, dass das Gericht für die Instruktion des

Verfahrens verantwortlich ist, nichts daran, dass das Gericht die Verpflichtung

eines Ehegatten zu Informationen nur dann auf Art. 170 ZGB stützen darf,

wenn der andere Ehegatte nicht zumindest auch den materiellen

Informationsanspruch geltend macht. Die Ehefrau beruft sich auf einen

Kommentator, gemäss dem Art. 170 ZGB Art. 160 ff. ZPO vorgehe, soweit

es um die Geltendmachung von Ansprüchen unter den Ehegatten gehe, auf die Art. 170

ZGB anwendbar ist (Schwander,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018 [nachfolgend Schwander, Basler Kommentar], Art. 170

ZGB N 4; Berufungsantwort Ziff. 31). Falls damit tatsächlich die Meinung

vertreten werden sollte, in Verfahren zwischen den Ehegatten beurteilten sich

Informationsansprüche ausschliesslich nach Art. 170 ZGB und sei die

Anwendung von Art. 160 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn die Abstützung

auf Art. 170 ZGB möglich ist, könnte ihr nicht gefolgt werden. Diese

Ansicht widerspräche der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts und

des Obergerichts des Kantons Zürich sowie der herrschenden Lehre, ohne dass der

Kommentator und die Ehefrau auch nur einen einzigen Grund nennen würden,

weshalb Art. 170 ZGB und Art. 160 Abs. 1 ZPO nicht nach Wahl des

Ehegatten, der den Informationsanspruch geltend macht, alternativ anwendbar

sein sollten.

3.1.2

Zur

Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist dieses nach Treu und Glauben (Art. 52

ZPO) auszulegen (vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2; AGE

ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3; Killias,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Leuenberger, Kommentar zur ZPO], Art. 221

N 38; Pahud, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 8; Richers/Naegeli, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 221 N 14a; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC

N 12b). Massgebend ist dabei der objektive Sinngehalt (vgl. Killias, a.a.O., Art. 221 ZPO

N 15; Richers/Naegeli,

a.a.O., Art. 221 N 14a; Tappy,

a.a.O., Art. 221 CPC N 12b) und nicht der wirkliche Wille der Partei

(vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 27.34). Bei

der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens, sondern auch

auf die Begründung abzustellen (Leuenberger,

Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai

2009.

2.2). Dabei ist danach zu fragen, wie eine vernünftige Person das

Rechtsbegehren nach Treu und Glauben versteht (vgl. zur Auslegung von

Willenserklärungen Schwenzer/Fountoulakis,

a.a.O., N 27.34). Wenn anwaltlich vertretene Parteien juristische Fachbegriffe

verwenden, sind diese zwar grundsätzlich im juristischen Sinn zu verstehen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1209; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC N 12b).

Auch in diesem Fall kann die Auslegung aber ergeben, dass der Wortsinn nicht

dem massgebenden objektiven Sinngehalt des Rechtsbegehrens entspricht (vgl. zur

Vertragsauslegung Müller,

in: Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 185). Dass der Wortsinn der

Rechtsbegehren selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht in jedem Fall

massgebend ist, zeigt auch die Bundesgerichtspraxis zu fehlenden oder

mangelhaften Rechtsbegehren. Nach dieser ist auf eine Berufung mit formell

mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus

(Art. 29 Abs. 1 BV) ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der

Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,

was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S.

621.

f.). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht

beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen ist, muss geschlossen werden,

dass diese Praxis nicht nur für juristische Laien Geltung beansprucht (AGE

ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1). Teilweise wird das Erfordernis der

Auslegung nur für unklare Rechtsbegehren statuiert (vgl. AGE ZB.2020.4 vom

22.

Juli 2020 E. 2.2.3; Leuenberger,

Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; Killias,

a.a.O., Art. 221 ZPO N 15; Richers/Naegeli,

a.a.O., Art. 221 N 14a). Falls deshalb davon ausgegangen würde, eine

Auslegung sei nur im Fall der Unklarheit zulässig, wäre zu beachten, dass aus

dem Wortlaut allein noch nicht auf die Klarheit des Rechtsbegehrens geschlossen

werden darf. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann

die Auslegung ergeben, dass er nicht dem massgebenden objektiven Sinn

entspricht. Der Wortlaut für sich allein darf daher nicht als entscheidend

angesehen werden (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S 139, 136 III 186

E. 3.2.1 S. 188; Gauch/Schluep/Schmid,

a.a.O., N 1221 und 1228; Müller,

a.a.O., Art. 18 OR N 176 f. [alle zur Vertragsauslegung]). Falls entgegen

der vorstehend dargelegten Ansicht primär der wirkliche Wille der Partei für

massgebend erachtet würde, könnte dies jedenfalls nur dann gelten, wenn die

Adressaten ihn tatsächlich erkannt haben (vgl. zur Auslegung von

Willenserklärungen Gauch/Schluep/Schmid,

a.a.O., N 212 ff.). Als Adressaten müssten dabei sowohl das Gericht als auch

die Gegenpartei gelten (vgl. BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015

E. 4).

3.2

Mit

Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beurteilte das

Zivilgericht den Antrag 3 der Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021. Der

Einleitungssatz dieses Antrags lautet folgendermassen: «Es sei der Ehemann in

Präzisierung der Beweisanträge der Ehefrau vom 16. Februar 2021 zu

verpflichten, die folgenden Dokumente und Angaben offenzulegen:» Anschliessend

werden in lit. a-x die verlangten Dokumente und Angaben umschrieben.

Präzisierungen von Beweisanträgen stellen ihrerseits Beweisanträge dar. Der Verweis

auf die Eingabe vom 16. Februar 2021 ändert daher entgegen der Ansicht der

Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 34) offensichtlich nichts daran, dass ihr

Antrag 3 seinem Wortsinn nach Beweisanträge enthält. Beweisanträge stützen sich

nicht auf materielles Recht, sondern auf Prozessrecht. Gemäss dem Wortsinn des

Antrags 3 hat die Ehefrau somit prozessrechtliche Informationsansprüche geltend

gemacht. Da die Ehefrau anwaltlich vertreten ist und von einem Advokaten

erwartet werden darf, dass er die juristische Fachterminologie korrekt

verwendet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wortsinn dem

massgebenden objektiven Sinngehalt des Antrags entspricht (vgl. oben

E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des Antrags 3 nach

Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung jedoch eindeutig,

dass der Rechtsvertreter der Ehefrau den falschen Ausdruck gewählt hat, dass

der Antrag 3 keine Beweisanträge enthält und dass die Ehefrau damit nicht

prozessrechtliche, sondern materiellrechtliche Informationsansprüche geltend

macht. Die Ehefrau wählte in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 für Beweisanträge

die übliche Darstellungsweise, indem sie nach einem Absatz ihrer Rechtsschrift

mit Tatsachenbehauptungen unter dem Titel «Beweis:» Beweismittel nannte oder

beantragte. Für ihren Antrag 3 wählte sie hingegen die für materielle

Rechtsbegehren übliche Form eines Antrags am Beginn der Rechtsschrift. Bereits

diese Umstände sprechen dafür, dass der Antrag 3 eher keine Beweisanträge

enthält und die Ehefrau ihre Anträge auf Offenlegung von Dokumenten und Angaben

eher auf materielles Recht stützt. Dies wird durch die Begründung bestätigt. In

Ziff. 5 der Eingabe vom 19. April 2021 weist die Ehefrau darauf hin, dass

der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB auf das

Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt sei. In Ziff. 6

derselben Eingabe leitet sie ihre Ausführungen zu ihrem Antrag 3 damit

ein, dass sich ihr Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung der mit diesem

Antrag verlangten Unterlagen wie in den folgenden Absätzen dargelegt begründen

lasse. Auch wenn sich der Hinweis auf Art. 170 ZGB nicht in den

Ausführungen zu den Anträgen der Ehefrau befindet, sondern in denjenigen

betreffend die Anträge des Ehemanns, kann aufgrund dieser Begründung

vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, dass die Ehefrau auch die von ihr

geltend gemachten Informationsansprüche auf Art. 170 ZGB stützt. Aus den

vorstehenden Gründen ist das Zivilgericht entgegen der Ansicht des Ehemanns zu

Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau mit ihrem Antrag 3

materiellrechtliche Informationsansprüche gemäss Art. 170 ZGB geltend

gemacht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.7; Berufung Ziff. 12,

14, 20, 27-31; Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33-35). Dies

gälte im Übrigen auch dann, wenn entgegen der vorstehend dargelegten Ansicht

primär der wirkliche Wille der Ehefrau für massgebend erachtet würde, wenn der

Ehemann und das Gericht ihn erkannt haben. Es bestehen keine Indizien dafür,

dass der wirkliche Wille der Ehefrau entgegen ihrer Darstellung

(Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33 f.) auf die

Geltendmachung prozessrechtlicher Informationsansprüche gerichtet gewesen ist.

Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass sie entsprechend der Auslegung ihrer

Rechtsbegehren nach Treu und Glauben tatsächlich materiellrechtliche

Informationsansprüche geltend machen wollte. Aus den vorstehenden Gründen sind

die Rügen der Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und des Willkürverbots

(Berufung Ziff. 14, 20, 29 und 31) betreffend die Annahme des

Zivilgerichts, die Ehefrau habe sich auf materiellrechtliche

Informationsansprüche berufen, unbegründet.

4.

4.1

4.1.1

Der

materiellrechtliche Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB kann

insbesondere mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im

Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015

E. 3.1; OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194).

4.1.2

Gemäss

Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über

dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Gemäss Art. 170 Abs. 2

ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den andern Ehegatten oder

Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die

notwendigen Urkunden vorzulegen. Art. 170 Abs. 1 ZGB sieht eine

umfassende gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen

Belangen vor. Ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2

ZGB ist aber eingeschränkt (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 28 f.; BGer

5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom

17.

Oktober 2016 E. II.5.1, LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014

E. II.B.2.1; Arndt, a.a.O.,

S. 70; Göksu, Familienprozess, S.

118; Hausheer/ Reusser/Geiser,

in: Berner Kommentar, 1999, Art. 170 ZGB N 10; a. M. Schwan-der, Basler Kommentar, Art. 170

ZGB N 14). Die Ehefrau beruft sich darauf, dass sie vom Ehemann gestützt auf Art. 170

ZGB grundsätzlich jederzeit ohne Begründung Auskunft verlangen könne und dass

nur Auskunftsbegehren zur Unzeit, aus Schikane oder wiederholt aus Neugier unzulässig

seien (Berufungsantwort Ziff. 24; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 36

und 40). Damit verkennt sie entgegen ihrer gegenteiligen Beteuerung (vgl.

Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 S. 2) die Unterscheidung zwischen der

Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB und deren gerichtlichen

Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB.

4.1.3

Der

Informationsanspruch gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB setzt ein besonderes

Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Göksu,

Familienprozess, S. 118). Dieses ist gegeben, wenn die verlangte Information

dem gesuchstellenden Ehegatten dazu dient, ein Recht gemäss den allgemeinen

Wirkungen der Ehe oder dem ehelichen Güterrecht zu beurteilen oder geltend zu

machen oder Hinweise auf ein solches Recht zu erhalten (vgl. BGer

5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1, 5C.276/2005 vom 14. Februar

2006.

E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1,

LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.1). Dass der materiellrechtliche

Anspruch, im Hinblick auf den die Information verlangt wird, bereits

rechtshängig ist, ist nicht erforderlich (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober

2014.

E. II.B.2.1). Es genügt, dass die Information dem gesuchstellenden

Ehegatten für die spätere Geltendmachung des eventuellen Rechts dient (vgl. Göksu, Familienprozess, S. 112 f. und

119). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit einem Gesuch um

Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende Ehegatte das Vorliegen

eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen (vgl. BGer 5A_918/2014 vom

17.

Juni 2015 E. 4.2.2, 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006

E. 2.1; Maier, a.a.O.,

S. 197). Wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, tritt das Gericht auf das

Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Arndt, a.a.O., S. 71; Maier, a.a.O., S. 197).

4.1.4

Von

der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt

und Umfang der Informationspflicht (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober

2014.

E. II.B.2.2; Maier,

a.a.O., S. 197). Gegenstand des Informationsanspruchs kann grundsätzlich jede

Tatsache sein, die direkt oder indirekt die finanziellen Verhältnisse des

anderen Ehegatten betrifft (vgl. Bräm,

in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 170 ZGB N 9). Der Ehegatte

hat nur Anspruch auf verfügbare Informationen betreffend entsprechende

Tatsachen. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens

(vgl. KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S.

968, 970; Göksu/Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 170 ZGB N 4; Hausheer/Reusser/Geiser,

a.a.O., Art. 170 ZGB N 25a; vgl. ferner Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Der

Informationsanspruch geht nur soweit, als die Informationen für die Beurteilung

oder Geltendmachung des Rechts, mit dem das Rechtsschutzinteresse begründet

wird, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf dieses Recht zu

vermitteln (vgl. BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1;

OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1 f., LE140006-O/U vom

21.

Oktober 2014 E. II.B.2.2; Göksu,

Familienprozess, S. 118; Maier,

a.a.O., S. 197; Schwander,

Basler Kommentar, Art. 170 ZGB N 15). Dabei genügt es, dass die

Information möglicherweise geeignet ist, das betreffende Recht zu begründen (vgl. BGer

5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4; Arndt, a.a.O., S. 67). Der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt auch hier (KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli

2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970; Bräm,

a.a.O., Art. 170 ZGB N 22). Der Eingriff des Gerichts in die Privatsphäre

des auskunftspflichtigen Ehegatten soll nicht weiter gehen als notwendig (Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 22; Göksu/Breitschmid, a.a.O., Art. 170

ZGB N 4). Zudem ist das Informationsbegehren nur insoweit gutzuheissen, als die

Informationsinteressen des gesuchstellenden Ehegatten die berechtigten

Geheimhaltungsinteressen des anderen Ehegatten überwiegen. Soweit es zur

Wahrung überwiegender Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, kann das Gericht

anordnen, dass die Informationen dem gesuchstellenden Ehegatten nur «gefiltert»

(z.B. unter Abdeckung der sensiblen Passagen einer Urkunde oder auszugsweise)

zu erteilen sind. In Ausnahmefällen können überwiegende Geheimhaltungsinteresse

eine Information aber auch vollständig ausschliessen (vgl. Arndt, a.a.O., S. 72; Göksu, Familienprozess, S. 114 und

120; vgl. zum Erfordernis einer Interessenabwägung auch BGer 5A_918/2014

vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3 und OGer ZH LY170017-O/U vom 27. September

2017.

E. III.3.3). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit

einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende

Ehegatte glaubhaft machen, dass die verlangten Auskünfte und Urkunden zur

Beurteilung oder Geltendmachung des Rechts, mit dem er sein

Rechtsschutzinteresse begründet, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise

auf dieses Recht zu vermitteln (vgl. Maier,

a.a.O., S. 197).

4.1.5

Die

Auskunftspflicht Dritter ist subsidiär zur Auskunftspflicht des Ehegatten (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115; Maier, a.a.O., S. 198). Dies ergibt sich

aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der auch für Anordnungen gemäss Art. 170

Abs. 2 ZGB gilt (vgl. oben E. 4.1.4). Indem das Gericht eine

Drittperson zur Auskunft verpflichtet, erhält diese insbesondere Kenntnis

davon, dass zwischen den Ehegatten ein Prozess hängig ist. Dabei handelt es

sich um ein die Ehegatten betreffendes Personendatum. Die Kenntnisnahme von

diesem Personendatum durch die Drittperson stellt eine zusätzliche

Datenbearbeitung sowie einen zusätzlichen Eingriff in das Grundrecht auf

informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das

Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des betroffenen

Ehegatten dar (vgl. dazu oben E. 1.4.2). Zudem ist der mit der

Auskunftserteilung verbundene Aufwand einer Drittperson nicht zumutbar, wenn

die Information beim anderen Ehegatten erhältlich gemacht werden kann. Der

blosse Verweis darauf, dass sich die erwähnte Rangfolge nicht unmittelbar aus

dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. Berufungsantwort Ziff. 49), genügt

nicht, um die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Ansicht in Frage zu

stellen. Gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung rechtfertigt sich eine

Aufforderung an Dritte aufgrund ihrer Subsidiarität erst dann, wenn sich der

Ehegatte weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die notwendigen

Urkunden vorzulegen (vgl. Arndt,

a.a.O., S. 69; Göksu,

Familienprozess, S. 115; Maier,

a.a.O., S. 198). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie dem

Ehegatten ermöglichen würde, den Informationsanspruch des anderen Ehegatten

dadurch zu vereiteln, dass er die verlangte Information zwar nicht verweigert,

aber eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt. Die unwahre Auskunft

kann dabei auch in der wahrheitswidrigen Behauptung des Ehegatten bestehen, er

verfüge nicht über die verlangte Urkunde. Zur Gewährleistung einer wirksamen

Durchsetzung des Informationsanspruchs muss eine Aufforderung an Dritte auch

dann möglich sein, wenn die Auskunft des Ehegatten unwahr oder unvollständig

ist (vgl. Fankhauser,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 170

N 5; Schwander, Basler Kommentar,

Art. 170 ZGB N 22). Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass die

Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach sie sucht

(BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4, 5A_994/2014 vom 11. Januar

2016.

E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Vom

gesuchstellenden Ehegatten kann daher nicht verlangt werden, dass er die

Unwahrheit oder Unvollständigkeit der Auskunft beweist bzw. glaubhaft macht.

Damit die Subsidiarität der Auskunftspflicht Dritter gewahrt bleibt, muss zur

Rechtfertigung einer Aufforderung an Dritte allerdings mehr verlangt werden als

die blosse Behauptung, die Auskunft des anderen Ehegatten sei unwahr oder

unvollständig. Erforderlich sind zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die

Auskunft unwahr oder unvollständig ist (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar

2016.

E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1). In der Regel

hat das Gericht zunächst den Ehegatten zur Information anzuhalten, bevor es

Dritte verpflichtet, die Auskunft zu erteilen oder die Urkunde vorzulegen (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115 f.).

Dies bedeutet, dass das Gericht in einem ersten Entscheid den Ehegatten zur

Erteilung der Auskunft oder Vorlage der Urkunde verpflichtet (Maier, a.a.O., S. 198). Der

Umstand, dass der Ehegatte die Information vor einem gerichtlichen Entscheid

verweigert, stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, auf einen solchen zu

verzichten und direkt Dritte zur Information zu verpflichten (vgl. Maier, a.a.O., S. 198). Gemäss einer in

der Lehre vertretenen Ansicht beantragt der Ehegatte ein zweistufiges Vorgehen

im vorstehenden Sinn (Entscheid, mit dem der andere Ehegatte zur Information

verpflichtet wird, und nötigenfalls späterer Entscheid, mit dem ein Dritter zur

Information verpflichtet wird) dadurch, dass er mit einem Hauptbegehren um Auskunftserteilung

durch den anderen Ehegatten ersucht und mit einem Eventualbegehren um

Auskunftserteilung durch den Dritten (vgl. Göksu,

Familienprozess, S. 116). Diese Ansicht entspricht allerdings nicht dem

üblichen Verständnis eines Eventualbegehrens. Ein Eventualbegehren wird für den

Fall gestellt, dass die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.2 S. 688; Leuenberger,

Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 37; Oberhammer/Weber,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Vor

Art. 84-90 N 4; Sutter-Somm,

Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 395 und 1042; Suter, Zur objektiven Klagenhäufung,

insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht,

in: BJM 1997 S. 281, 290 und 295). Die Frage, ob das Eventualbegehren nur

bei Abweisung des Hauptbegehrens zu beurteilen ist, oder auch dann, wenn auf

das Hauptbegehren nicht eingetreten wird oder dieses gegenstandslos wird,

beantwortet sich nach dem Willen der Partei. Im Zweifel ist davon auszugehen,

dass die Beurteilung des Eventualbegehrens unabhängig vom Grund für das

Nichtdurchdringen mit dem Hauptbegehren und damit für den Fall der Abweisung,

des Nichteintretens und der Gegenstandslosigkeit beantragt wird (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 90

N 14; vgl. Suter, a.a.O., 295

f.).

4.2

4.2.1

Der

Ehemann macht geltend, auf die Anträge 3 lit. a, b, c, e, o, q, s (gemeint

ist offensichtlich t), t (gemeint ist offensichtlich u), u (gemeint ist

offensichtlich v) und v (gemeint ist offensichtlich w) sei mangels eines

Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht einzutreten (Berufung Ziff. 17

f., 33-37). Die Ehefrau wendet dagegen sinngemäss ein, sie habe ein

Rechtsschutzinteresse und habe dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren

substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 24-26, 32, 36 und 39 f.).

4.2.2

In

der Begründung ihres Rechtsschutzinteresses an ihren Anträgen 3 lit. a, b,

c und e die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. a, b, c und e des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen gutgeheissen hat, hat

die Ehefrau mehrmals den Antrag des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der

Ehegattenunterhaltsbeiträge angeführt (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 7

f.). Irgendwelche anderen möglichen eherechtlichen Ansprüche hat sie in der

Begründung dieser Anträge im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort

erwähnt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass sie die Informationen

im Hinblick auf das hängige Scheidungsverfahren oder ein allfälliges Gesuch um

vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge benötige (vgl. dazu

Berufungsantwort Ziff. 24, 36 und 40). Damit hat die Ehefrau die mit ihren

Anträgen 3 lit. a, b, c und e geltend gemachten Informationsansprüche

ausschliesslich damit begründet, dass sie ihr zur Verteidigung gegen den Antrag

des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge dienen.

Zu diesem Zweck hat die Ehefrau kein Interesse an den verlangten Informationen,

weil das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns gestützt auf die bereits

vorhandenen Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

und sein diesbezüglicher Entscheid aufgrund des Nichteintretensentscheids des

Appellationsgerichts rückwirkend in formelle Rechtskraft erwächst (vgl. oben

E. 1.3.1 f. und 2; Seiler,

a.a.O., N 1669 ff.). Allfällige denkbare andere eherechtliche Ansprüche

können zur Begründung des Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht

berücksichtigt werden, weil dieses vom gesuchstellenden Ehegatten in seinem

Gesuch glaubhaft zu machen ist (vgl. oben E. 4.1.3) und die Ehefrau

entsprechende Ansprüche im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal erwähnt

hat. Aus den vorstehenden Gründen sind Ziff. 3 lit. a, b, c, und e

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ist auf die Anträge

3.

lit. a, b, c und e der Ehefrau nicht einzutreten. Im Übrigen wären die

Anträge 3 lit. a, b und c aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, soweit

im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Gesuch eines Ehegatten um

vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den nachehelichen

Unterhalt ein Rechtsschutzinteresse der Ehefrau bejaht würde (vgl. unten

E. 4.3).

4.2.3

Im

erstinstanzlichen Verfahren hat die Ehefrau sinngemäss geltend gemacht, dass

ihr die Informationen gemäss ihren Anträgen 3 lit. o, q, t, u, v und w,

die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. o, q, s, t, u und v des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids teilweise gutgeheissen hat, zur

Prüfung und/oder Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dienen. Dies ergibt

sich insbesondere aus der Nennung des Zeitpunkts der Gütertrennung als Stichtag

sowie den Verweisen auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB und

Ersatzforderungen (vgl. Eingabe vom 19. April 2021 Anträge 3 lit. o,

q und t sowie Ziff. 9). Damit hat die Ehefrau betreffend ihre erwähnten

Anträge ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass das

Scheidungsverfahren als erledigt abgeschrieben wird, wenn der Ehemann die nicht

mehr erstreckbare Frist bis 30. November 2021 zur Einreichung der

Klagebegründung ungenutzt verstreichen lässt, ändert daran entgegen seiner

Ansicht (Berufung Ziff. 18 f., 33) nichts, weil das Rechtsschutzinteresse

nicht voraussetzt, dass der materiellrechtliche Anspruch, im Hinblick auf den

die Information verlangt wird, bereits rechtshängig ist (vgl. oben

E. 4.1.3). Auf die Anträge 3 lit. o, q Abs. 2, t, u, v und w ist

daher mit den nachstehend dargelegten Einschränkungen (vgl. unten E. 4.4)

betreffend lit. o, q Abs. 2 und w einzutreten.

Mit Eingabe vom

9.

Dezember 2021 hat die Ehefrau behauptet und bewiesen, dass der Ehemann die

Klagebegründung am 30. November 2021 eingereicht hat. Nachdem der

Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der

Urteilsberatung übergegangen ist, können die Parteien keine Noven mehr

vorbringen. Nach dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereichte

Noveneingaben sind unbeachtlich (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai

2019.

E. 1.4.2 ; vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5-2.2.7

S. 418 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss

einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung

des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und

nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III

413.

E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine

prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung

verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu

erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase

der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413

E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Mit Verfügung

vom 17. November 2021 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter

Vorbehalt der Möglichkeit eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts

betreffend die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung sei vorgesehen,

ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten

zu entscheiden. Mit dieser Verfügung oder spätestens mit ihrer Zustellung

begann die Beratungsphase (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2,

ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.3). Das mit Eingabe vom 9. Dezember

geltend gemachte Novum der Einreichung der Klagebegründung ist daher im

vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, obwohl es von

der Ehefrau ohne Verzug vorgebracht worden ist.

4.3

4.3.1

Mit

den Anträgen 3 lit. a, b und c beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu

verpflichten, die Klagebeilage 29, 30 und 31 (lit. a), «[v]ollständige,

begründete Arztzeugnisse des Ehemanns Juni 2020 bis heute» (lit. b) und vollständige,

nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per

1.

September 2020, aktuell sowie pro futuro (lit. c) offenzulegen.

4.3.2

Die

Ehefrau und das Zivilgericht begründeten das Interesse der Ehefrau an den

Informationen gemäss lit. a und b des Antrags der Ehefrau und des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids ausschliesslich damit, dass sie

erforderlich seien für die Beurteilung, welches Einkommen dem Ehemann möglich

und zumutbar sei und ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vgl. Eingabe

vom 19. April 2021 Ziff. 7 f.; angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3

lit. a, b und c). Nachdem das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns auf

vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge gestützt auf die bereits

vorliegenden Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

und auf die dagegen gerichtete Berufung nicht einzutreten ist, können die

erwähnten Fragen höchstens noch für ein allfälliges künftiges Gesuch eines

Ehegatten auf vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den

nachehelichen Unterhalt relevant sein (vgl. E. 1.3.1 f. und 4.2.2).

Abänderungen der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen

wirken grundsätzlich erst ab Eintritt der Rechtskraft des

Abänderungsentscheids. Aus Billigkeitserwägungen kann die Abänderung von

Unterhaltsbeiträgen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs

zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur bei Vorliegen

ausserordentlicher Gründe zulässig (van

de Graaf, a.a.O., Art. 276 N 5; vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35 und

38). Dass im vorliegenden Fall ausserordentliche Gründe für eine ausnahmsweise

Rückwirkung einer allfälligen künftigen vorsorglichen Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge

auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2021 gegeben sein könnten, wird von der

Ehefrau nicht einmal behauptet und erscheint ausgeschlossen. Damit ist für die

Prüfung der Informationsansprüche der Ehefrau davon auszugehen, dass eine allfällige

künftige vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge

allerfrühestens ab dem 1. Januar 2021, voraussichtlich aber frühestens ab

dem Zeitpunkt der Einreichung eines allfälligen künftigen Abänderungsgesuchs

gelten würde. Den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht bestimmt das

Gericht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). In der Regel beginnt sie mit der

Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ausnahmsweise kann das Gericht den Beginn

der nachehelichen Unterhaltspflicht insbesondere auch rückwirkend auf einen

früheren Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen der Einreichung der

Scheidungsklage festlegen (BGE 142 III 28, 40193 E. 5.3 S. 194 f.; Leuba/Meier/Papaux van Delden, Droit du

divorce, Bern 2021, N 777 f.). Wenn mit einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid

Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden sind, ist eine rückwirkende Zusprechung

von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vor dem Eintritt der

(Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt jedoch

ausgeschlossen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195 [betreffend vorsorgliche

Massnahmen im Scheidungsverfahren]; Leuba/Meier/Papaux

van Delden , a.a.O., N 778 [betreffend Eheschutzmassnahmen und

vorsorgliche Massnahmen]; vgl. Zogg,

«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S.

47, 66 f. und 71 [betreffend Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen]).

Damit beginnt eine allfällige nacheheliche Unterhaltspflicht im vorliegenden

Fall frühestens mit dem Eintritt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im

Scheidungspunkt. Weshalb es für die Beurteilung einer vorsorglichen Abänderung

der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder des nachehelichen Unterhalts relevant sein

könnte, welches Einkommen dem Ehemann vor dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende

Regelung Wirkung entfalten würde, möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht

ersichtlich und wird weder von der Ehefrau noch vom Zivilgericht dargelegt.

Gemäss der für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 unbestrittenen Darstellung der

Ehefrau ist der Ehemann spätestens seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 %

arbeitsfähig (Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021 Ziff. 8). Daher sind

für die Beurteilung, welches Einkommen ihm seit dem Januar 2021 möglich und

zumutbar ist, keine weiteren Angaben und insbesondere keine Arztzeugnisse betreffend

seinen Gesundheitszustand erforderlich. Die Klagebeilage 29 enthält zwei

Austrittsberichte der Klinik [...] vom 15. Januar 2015 und 29. März 2019

betreffend Klinikaufenthalte vom 9. September bis 18. Oktober 2014 und 22.

Januar bis 23. Februar 2019 sowie die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns vom

9.

September bis 2. November 2014 und 22. Januar bis 10. März 2019. Die

Klagebeilagen 30 und 31 enthalten drei Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 7. Mai 2019 sowie 9. April und 16. Januar 2020, mit denen sie dem Ehemann

mitgeteilt hat, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernehme für

Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines individuellen Coachings vom 1.

Mai bis 31. Oktober 2019, eines Aufbautrainings vom 1. April bis 30. Juni 2020

und eines Bewerbungscoachings vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020. Nachdem der

Ehemann seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig ist, sind die

Klagebeilagen 29-31 für die Beurteilung, welches Einkommen ihm ab diesem

Zeitpunkt möglich und zumutbar ist, offensichtlich irrelevant. Dies hat der

Ehemann entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7)

bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich sinngemäss behauptet,

indem er betreffend den Antrag 3 lit. a der Ehefrau geltend gemacht hat,

sie verfüge bereits über sämtliche notwendigen Informationen (vgl. Stellungnahme

vom 30. Juli 2021 Ziff. 11). Dementsprechend macht der Ehemann auch in

seiner Berufung zu Recht geltend, es sei schleierhaft, wie die geschwärzten

Passagen der Klagebeilage 29 für die Einschätzung seiner aktuellen

Leistungsfähigkeit massgeblich sein sollten (Berufung Ziff. 41 f.).

Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 44) hat

es nicht dem Ehemann oblegen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den

fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und den

allfälligen Ansprüchen der Ehefrau hinzuweisen, sondern hätte es der Ehefrau

oblegen, im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die

Informationen über den Gesundheitszustand des Ehemanns vor dem 1. Januar 2021

für die Beurteilung des ihm seit diesem Zeitpunkt möglichen und zumutbaren

Einkommens erforderlich sind (vgl. oben E. 4.1.4). Im Übrigen sind in

den Klagebeilagen 30 und 31 ausschliesslich die Angaben zu den Stellen, welche

die Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt haben, geschwärzt. Wie die Ehefrau

und das Zivilgericht diesen Informationen irgendeine Relevanz für die Frage des

hypothetischen Einkommens des Ehemanns haben zumessen können, ist schlechterdings

nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden Gründen wären die Anträge 3 lit. a

und b der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

4.3.3

Zur

Begründung ihres Antrags 3 lit. b machte die Ehefrau im erstinstanzlichen

Verfahren bloss geltend, für die Zeit von Juni 2020 bis heute lägen keine

Arztzeugnisse und erst recht keine nachvollziehbar begründeten Arztzeugnisse im

Recht (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 8). Mit seiner Stellungnahme vom

30.

Juli 2021 reichte der Ehemann ärztliche Zeugnisse vom 7. und 28. Juli, 1.

und 25. September, 27. Oktober und 8. Dezember 2020 ein. Damit attestierte ihm

sein behandelnder Arzt med. pract [...], Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit im folgenden

Umfang: 1. bis 31. Juli 2020 50 %, 1. August bis 30. September 2020

40%, 1. Oktober bis 15. November 2020 30 % und 16. November bis

31.

Dezember 2020 20 %. Ab Januar 2021 sei er voraussichtlich wieder 100 %

arbeitsfähig (Beilage 65; vgl. dazu Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 36).

Mit seiner Klage vom 28. August 2020 hatte der Ehemann bereits ärztliche

Zeugnisse verschiedener Ärzte und einer Ärztin aus der Zeit zwischen dem 30.

Mai 2016 und dem 4. Mai 2020 eingereicht, mit denen ihm die Arztpersonen für

verschiedene Zeiträume zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 31. Mai 2020 eine

Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % attestierten (vgl. dazu

Klage Ziff. 36). Die ärztlichen Zeugnisse enthalten alle üblichen Angaben

(Tatsache, Dauer, Grad und Ursache [Krankheit oder Unfall] der

Arbeitsunfähigkeit [vgl. Emmel,

in: Huguenin /Müller-Chen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer

Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 324a OR N 3; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische

Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1339; Portmann/Rudolph, in: Basler

Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 324a OR N 25]). Der Ehemann macht

geltend, eingehender begründete ärztliche Zeugnisse existierten bis heute nicht

(vgl. Berufung Ziff. 45). Die Ehefrau behauptete im erstinstanzlichen

Verfahren in keiner Art und Weise, dass eingehender begründete Arztzeugnisse

oder Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorlägen. Im Übrigen

erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass neben den erwähnten Arztzeugnissen

zusätzlich eingehender begründete Arztzeugnisse ausgestellt worden sind. Da der

Ehemann seit dem 1. Januar 2021 100 % arbeitsunfähig ist, erscheint es

genauso unwahrscheinlich, dass für die Zeit ab Januar 2021 irgendwelche

weiteren ärztlichen Zeugnisse ausgestellt worden sind. Aus den vorstehenden

Gründen ist davon auszugehen, dass keine eingehender begründeten Arztzeugnisse

und keine Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Falls die

Ehefrau dagegen einwenden wollte, der Ehemann habe das Vorliegen entsprechender

Arztzeugnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. Berufungsantwort

Ziff. 7 und 47), wäre ihr entgegenzuhalten, dass die Verfügbarkeit der

Informationen eine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. oben E. 4.1.4),

deren Behauptung der Ehefrau oblegen hätte, und der Ehemann mangels einer

entsprechenden Behauptung der Ehefrau auch keinen Anlass zu einer Bestreitung

gehabt hat. Einen Anspruch auf nachträgliche Erstellung von Arztzeugnissen oder

gar auf nachträgliche Erstellung begründeter Arztzeugnisse kann die Ehefrau aus

Art. 170 ZGB nicht ableiten (vgl. oben E. 4.1.4). Auch aus

diesem Grund wäre der Antrag 3 lit. b der Ehefrau abzuweisen, soweit

darauf einzutreten wäre.

4.3.4

Ihr

Interesse an der Einsicht in die Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des

IV-Verfahrens begründete die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren

ausschliesslich damit, dass nicht klar sei, weshalb die Integrations- bzw.

Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen und die

IV-Taggelder per Ende Dezember 2020 eingestellt worden seien, und dass nicht

bekannt sei, ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit

dem Abschluss des IV-Verfahrens zu rechnen sei (Eingabe vom 19. April 2021

Ziff. 8). Dass die behaupteten Unklarheiten nicht bestehen und in den

nächsten Monaten nicht mit weiteren IV-Leistungen zu rechnen ist, ergibt sich

aus der eigenen Darstellung der Ehefrau. Der Grund, weshalb keine weiteren

Massnahmen der IV angeordnet und die IV-Taggelder eingestellt worden sind, besteht

offensichtlich in der von der Ehefrau in Ziff. 8 ihrer Eingabe vom 19.

April 2021 selbst erwähnten Tatsache, dass der Ehemann jedenfalls seit dem 1.

Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Angesichts dieser Tatsache

ist es auch offensichtlich, dass mit weiteren IV-Leistungen nicht zu rechnen

ist. Weshalb der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens

für die Beurteilung eines allfälligen hypothetischen Einkommens des Ehemanns

relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht

ansatzweise dargelegt. Im Übrigen hat das Zivilgericht implizit selbst

festgestellt, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Informationen betreffend

künftige IV-Leistungen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens

hat, indem es den Antrag der Ehefrau, weiter sei vom Ehemann zu dokumentieren,

ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit dem

definitiven Bescheid zu rechnen sei, nicht in das Dispositiv seines Entscheids

übernommen hat. Aus den vorstehenden Gründen wäre auch der Antrag 3 lit. c

der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.

4.4

4.4.1

Mit

den Anträgen 3 lit. o, q und w hat die Ehefrau beantragt, der Ehemann sei

zu verpflichten, die in den betreffenden Ziffern genannten Belege offenzulegen.

Nur eventualiter hat sie beantragt, bei den in den betreffenden Ziffern

genannten Drittpersonen seien amtliche Erkundigungen einzuholen. Damit hat die

Ehefrau Haupt- und Eventualanträge gestellt. Das Zivilgericht hat die Hauptanträge

auf Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung der Belege überhaupt nicht

beurteilt und die Eventualanträge auf Einholung amtlicher Erkundigungen

gutgeheissen. Mit der Beurteilung der Eventualanträge hat es den

Dispositionsgrundsatz verletzt, wenn im Sinn des allgemeinen Verständnisses

davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Beurteilung der Eventualanträge

für den Fall beantragt hat, dass ihre Hauptanträge abgewiesen oder

gegenstandslos werden oder darauf nicht eingetreten wird (vgl. dazu oben

E. 4.1.5). Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes liegt aber auch

dann vor, wenn aufgrund der entsprechenden Empfehlung in der Literatur

angenommen wird, die Ehefrau habe mit ihren Haupt- und Eventualanträgen ein

zweistufiges Vorgehen beantragt, bei dem mit einem ersten Entscheid der Ehemann

verpflichtet wird, die verlangten Belege offenzulegen, und das Gericht nur dann

amtliche Erkundigungen einholt, wenn der Ehemann dem Entscheid keine Folge

leistet (vgl. dazu oben E. 4.1.5). Am 3. Juni 2021 verfügte der

Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021

dem Ehemann zugestellt werde und dass der Ehemann die von der Ehefrau im Antrag

3.

ihrer Eingabe vom 19. April 2021 aufgeführten Unterlagen und Informationen

innert Frist bis 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten oder aber in

begründeter Weise mitzuteilen habe, weshalb den Anträgen der Ehefrau nicht

stattzugeben sei. Damit hat der Zivilgerichtspräsident die Hauptanträge der

Ehefrau nicht beurteilt und den Ehemann nicht verpflichtet, die verlangten

Belege vorzulegen, sondern den Ehemann bloss aufgefordert, die Belege

freiwillig vorzulegen oder zu begründen, weshalb den Anträgen der Ehefrau keine

Folge zu leisten sei. Ein Entscheid über die Anträge der Ehefrau wäre zu diesem

Zeitpunkt noch gar nicht zulässig gewesen, weil der Zivilgerichtspräsident dem

Ehemann dazu erst mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 das rechtliche Gehör

gewährt hat. Indem das Zivilgericht amtliche Erkundigungen eingeholt hat, ohne

vorgängig mit einem Entscheid den Ehemann zur Offenlegung der verlangten Belege

zu verpflichten, hat es ein anderes Vorgehen gewählt als das von der Ehefrau

beantragte und ist es über die Anträge der Ehefrau hinausgegangen. Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht mit der Gutheissung der

Eventualanträgen 3 lit. o, q und w den Dispositionsgrundsatz verletzt hat

und die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Eventualanträge nicht

erfüllt ist, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 53).

Daher sind Ziff. 3 lit. o, lit. q Abs. 2 und lit. v

des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und ist auf die

Eventualanträge 3 lit. o, q und w nicht einzutreten.

4.4.2

Der

Ehemann beantragt mit seiner Berufung ohne Beschränkung auf die Eventualanträge

Nichteintreten auf die Anträge 3 lit. o, q und v und eventualiter

Abweisung dieser Anträge, wobei mit dem Antrag 3 lit. v offensichtlich der

Antrag 3 lit. w gemeint ist. Daher ist im Folgenden auch zu prüfen, ob auf

die Hauptanträge 3 lit. o, q und w einzutreten ist und ob diese Anträge

abzuweisen sind. Eine Gutheissung der Anträge ist hingegen aufgrund des

Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. AGE

ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 4.1.3, ZB.2018.26 vom 28. August 2018

E. 6.3). Dieses besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht zuungunsten

des Berufungsklägers abgeändert werden bzw. der Berufungskläger nicht

schlechter gestellt werden darf als gemäss dem angefochtenen Entscheid (AGE

ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Seiler, a.a.O., N 441). Da das Zivilgericht die Hauptanträge

3.

lit. o, q und w überhaupt nicht beurteilt hat, würde der Ehemann mit der

Gutheissung dieser Anträge schlechter gestellt als gemäss dem angefochtenen

Entscheid.

Die Ehefrau hat

in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 (Ziff. 9) sinngemäss glaubhaft

gemacht, dass ihr die mit den Hauptanträgen 3 lit. o, q und w verlangten

Belege zur Beurteilung und allfälligen Geltendmachung güterrechtlicher

Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf die

betreffenden Anträge einzutreten.

Mit dem

Hauptantrag 3 lit. o beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns

zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Vorsorgedepots etc. des

Ehemanns und der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen

Antrag im erstinstanzlichen Verfahren damit, dass der Ehemann im Bereich der

Vorsorgedepots, die in den Steuerunterlagen nicht erschienen, im Vorfeld der

Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen habe, die der

Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann

bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen zu haben,

und erklärte, er führe keine Vorsorgedepots. Damit sei die Auskunft erteilt

worden (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 24 und 38). Informationen

über allfällige weitere Vorsorgedepots sind für die Beurteilung und allfällige

Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aufgrund

der von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege

(Beilage 62 zur Eingabe vom 19. April 2021) ist davon auszugehen, dass am 23.

August 2015 für den Ehemann bei der [...] ein Vorsorgedepot Nr. [...] bestanden

hat und dass bei der [...] zugunsten des Ehemanns ein zusätzliches

Vorsorgedepot Nr. [...] eröffnet worden ist. Dieses soll gemäss einem

handschriftlichen Vermerk wieder geschlossen worden sein. Aufgrund der von der

Ehefrau eingereichten Belege ist es glaubhaft, dass der Ehemann entgegen seiner

Darstellung eine Verschiebung betreffend Vorsorgedepots bei der [...]

vorgenommen hat, und bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass seine

Auskunft, er führe keine Vorsorgedepots, unwahr sein kann. Aus den vorstehenden

Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu

verpflichten, der Ehefrau Belege betreffend allfällige weitere Vorsorgedepots

bei der [...] vorzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das

Appellationsgericht eine entsprechende Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist

die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1

ZPO zur Behandlung des Hauptantrags 3 lit. o an das Zivilgericht

zurückzuweisen.

Mit dem

Hauptantrag 3 lit. q beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns

zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Wertpapiere des Ehemanns und

der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen Antrag im

erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass der Ehemann im Bereich

der Wertpapiere im Vorfeld der Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen

vorgenommen habe, die der Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9).

Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen

zu haben, und erklärte, über andere als die in der Klagebeilage 9 offengelegten

Wertschriften verfüge er nicht. Damit sei die Auskunft erteilt worden

(Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 und 38). Die Behauptung der

Ehefrau, der Ehemann habe ihre Vorbringen nicht rechtsgenüglich bestritten

(Berufungsantwort Ziff. 52), ist damit falsch. Die Klagebeilage 9 enthält

unter anderem das Wertschriftenverzeichnis 2015 als Auszug der Steuererklärung

sowie Vermögensaufstellungen der [...] und der [...] per 31. Dezember 2015.

Diesen Urkunden ist zu entnehmen, dass der Ehemann per 31. Dezember 2015

Inhaber der folgenden Wertschriften gewesen ist: 2'071 Namenaktien [...] bei

der [...] sowie 328 [...] Inhaberanteile [...] und 80 [...] Inhaberanteile [...]

bei der [...]. Mit der teilrechtskräftigen Ziff. 3 lit. p des

angefochtenen Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, Belege für diese

Wertschriften einzureichen. Die Ehefrau hat ihre Behauptung auffälliger

Verschiebungen im Bereich der Wertpapiere im erstinstanzlichen Verfahren nicht

ansatzweise substanziiert und es ist nicht ersichtlich, welches der zu Ziff. 9

ihrer Eingabe vom 19. April 2021 genannten Beweismittel zum Beweis dieser

Behauptung geeignet sein könnte. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, in den

umfangreichen Akten mehrerer Verfahren, deren Beizug die Ehefrau beantragt hat,

nach allfälligen Beweismitteln zu suchen. Die Behauptung der Ehefrau, sie habe

die in Frage stehenden Verschiebungen belegt (Berufungsantwort Ziff. 52),

ist damit unbegründet. Die von ihr erwähnte Ziff. 3 lit. t des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrifft nicht Wertpapiere, sondern

Kontobezüge. Mangels Substanziierung und Beweises ist die vom Ehemann

bestrittene Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe im Bereich der Wertpapiere

mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen, nicht zu berücksichtigen, wie

der Ehemann sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 52).

Damit besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Auskunft des

Ehemanns, er verfüge nicht über andere als die in der Klagebeilage 9

offengelegten Wertschriften, unwahr sein könnte. Die mit keinem Wort begründete

Ansicht des Zivilgerichts, die Auskunft des Ehemanns betreffend allfällige

weitere Wertpapiere sei unzureichend (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3

lit. o-q; vgl. dazu Berufung Ziff. 52), entbehrt jeglicher

Grundlage. Aus den vorstehenden Gründen ist der Hauptantrag 3 lit. q

abzuweisen. Aus den gleichen Gründen wäre auch der Eventualantrag 3 lit. q

abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.

Mit dem

Hauptbegehren 3 lit. w beantragt die Ehefrau unter Verweis auf die mit

Eingabe vom 16. Februar 2021 eingereichte Beilage 40 die Verpflichtung des

Ehemanns zur Offenlegung von Belegen über die von der Krankenversicherung [...]

erhaltenen Gutschriften betreffend die Abrechnungsnummern [...]. In der Beilage

40.

findet sich eine wohl von der Ehefrau erstellte Tabelle. Darin werden

insbesondere die erwähnten Abrechnungsnummern und die Daten der betreffenden

Gutschriften angegeben. Zur Begründung machte die Ehefrau geltend, der Ehemann

habe kurz vor Anordnung der Gütertrennung diverse persönliche Arztrechnungen

mit ehelichem Vermögen bezahlt, um anschliessend nach der Anordnung der

Gütertrennung ab 7. April 2016 die Rückvergütungen der Krankenkasse allein

einzustreichen. Daraus resultierten Ersatzforderungen der Ehefrau (Eingabe vom

19.

April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann wandte dagegen im erstinstanzlichen

Verfahren bloss ein, mit Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 12. August 2016 (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 16.

Februar 2021) sei der «Krankenkassenkosten-Ausgleich» zwischen den Parteien

bereits vollzogen worden. Damit sei die Thematik erledigt und habe die Ehefrau

kein Interesse an der geforderten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 32).

Dieser Einwand des Ehemanns ist offensichtlich unbegründet. Arztrechnungen des

Ehemanns und deren Vergütung durch die Krankenkasse bilden überhaupt nicht

Gegenstand des erwähnten Entscheids. Ebenso offensichtlich unbegründet ist der

in der Berufung erhobene Einwand, die Vorbringen der Ehefrau seien völlig

unsubstanziiert (vgl. Berufung Ziff. 64). Informationen über die

Gutschriften, die der Ehemann von der Krankenkasse für seine Arztrechnungen

erhalten hat, sind für die Beurteilung und allfällige Geltendmachung

güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aus den vorstehenden

Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu

verpflichten, der Ehefrau Belege für die Gutschriften betreffend die im Antrag

3.

lit. w genannten Abrechnungsnummern vorzulegen. Aufgrund des

Verschlechterungsverbots darf das Appellationsgericht eine entsprechende

Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist die Sache in Anwendung von Art. 318

Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Behandlung des Hauptbegehrens 3 lit. w

an das Zivilgericht zurückzuweisen.

4.5

4.5.1

Mit

dem Antrag 3 lit. t beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu

verpflichten, Kaufbelege offenzulegen für alle Fahrzeuge, namentlich den PW

Subaru Forester Station 2.5XT Club sowie die Motorräder BMW R1200GS und K1300

GT, soweit sie per 7. April 2016 in seinem Eigentum gestanden haben oder

vorher veräussert worden sind. Zur Begründung dieses Antrags machte die Ehefrau

im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Ehemann habe im letzten

Scheidungsverfahren verlauten lassen, er habe seine teuren Fahrzeuge vor der

Gütertrennung seinem Vater verschenkt, wobei die vollen Nutzungsrechte bei ihm

verblieben seien. Damit sei der Anwendungsbereich von Art. 208 ZGB

eröffnet. Für die Hinzurechnung sei dabei gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB

der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend (vgl. Eingabe

vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen

Verfahren, dass er teure Fahrzeuge verschenkt habe. Zudem machte er geltend,

Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge der Ehegatten oder eines von ihnen wären mit den

Steuererklärungen nachweisbar, weil die Ehegatten darin ihr Vermögen

offenlegten. Die Ehegatten hätten aber in ihrer von beiden Parteien

auszufüllenden und zu unterzeichnenden Steuererklärung 2015 und auch in den

früheren gemeinsamen Steuererklärungen keine Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge als

Vermögen deklariert. Die Ehefrau habe Zugriff auf alle gemeinsamen

Steuererklärungen vor 2015. Damit habe die Ehefrau kein Interesse an der

verlangten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 29 und 38). Die

Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im erstinstanzlichen

Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit diesem Antrag

verlangten Kaufbelege zur Beurteilung und Geltendmachung güterrechtlicher

Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den

betreffenden Antrag einzutreten. Im ersten Scheidungsverfahren reichte der

Ehemann mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 Belege betreffend Auto und Motorräder

ein. Dabei handelt es sich um drei vom Ehemann und seinem Vater unterzeichnete

und als Schenkung bezeichnete Verträge vom 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011

und 25. Dezember 2013. Gemäss diesen übertrug der Ehemann seinem Vater mit

Wirkung per 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011 und 25. Dezember 2013 das

Eigentum am Personenwagen Subaru Forester 2.XT Club, am Motorrad BMW K1300 GT

und am Motorrad BMW R1200GS Adventure, blieben die Fahrzeuge am bisherigen

Standort und räumte der Vater dem Ehemann auf unbestimmte Zeit die vollen

Nutzungsrechte an den Fahrzeugen ein. Damit sind die Behauptungen der Ehefrau

glaubhaft. Für die Darstellung der Ehefrau sprechen zusätzlich die Urkunden,

die sie als Beilage 63 zu ihrer Eingabe vom 19. April 2021 eingereicht hat (an

den Ehemann gerichtetes Verkaufsangebot für ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS

vom 26. Juli 2013, Unterlagen betreffend eine vom Ehemann für ein Motorrad K

1300.

GT und ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS abgeschlossene Versicherung,

an den Ehemann gerichtetes Ankaufsangebot vom 8. Juni 2016 für einen

Geländewagen Subaru Forester Station 2.5 XT Club). Die Steuererklärungen sind

entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 56 f.) nicht

geeignet zum Beweis, dass sich keine Fahrzeuge in seinem Eigentum befunden

haben. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG

640.100) sind persönliche Gebrauchsgegenstände steuerfrei. Als persönliche

Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie unter

anderem Fahrzeuge (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten

Steuern [StV, SG 640.110]). Nicht zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen

zählen Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich

übersteigt (§ 57 Abs. 3 StV). Die Ehefrau bezeichnete die Fahrzeuge zwar

als teuer. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr Wert das

gemeinhin Übliche deutlich überstiegen hat. Etwas Entsprechendes hat auch der

Ehemann nicht behauptet. Folglich ist davon auszugehen, dass die vorstehend

erwähnten und allfällige weitere Fahrzeuge des Ehemanns steuerfrei und daher in

den Steuererklärungen gar nicht zu deklarieren gewesen sind. Zudem wären selbst

vermögenssteuerpflichtige Fahrzeuge nicht als Vermögen zu deklarieren gewesen,

wenn der Ankauf und die Schenkung durch den Ehemann im selben Jahr

stattgefunden haben und die Fahrzeuge deshalb am 31. Dezember nicht Bestandteil

des Vermögens der Ehegatten gebildet hätten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 54).

Die verlangten Kaufbelege sind insbesondere zur Bestimmung des massgebenden Werts

der bereits bekannten Fahrzeuge sowie zur Feststellung allfälliger weiterer

Fahrzeuge erforderlich. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den

Antrag 3 lit. t mit Ziff. 3 lit. s des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung

daher abzuweisen.

4.5.2

Mit

dem Antrag 3 lit. u beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu

verpflichten, eine Dokumentation aller Bezüge von mehr als CHF 1'000.– zu

Lasten der auf den Namen des Ehemanns oder auf beide Ehegatten lautenden Konten

in der Zeit vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 einschliesslich

Hintergründen und Verwendung offenzulegen. Namentlich verlangt sie eine solche

Dokumentation für die folgenden Bezüge: CHF 10'000.– am 12. Juni 2015 ([...]),

CHF 7'000.– am 19. Januar 2016 ([...]), CHF 13'000.– am 4. August 2015 ([...]),

CHF 8'100.– am 26. August 2015 ([...]), CHF 35'000.– am 14. Dezember 2015 ([...])

und CHF 6'500.– am 19. Januar 2016 ([...]). Zur Begründung ihres Antrags

macht die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bereits im

Eheschutzverfahren seien die verschiedenen, hohen Kontobezüge des Ehemanns im

Vorfeld der Trennung ein Thema gewesen. Es stelle sich die Frage der

Hinzurechnung (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Aufgrund der Nennung

konkreter Bezüge im Rechtsbegehren ist der Einwand des Ehemanns, die

Behauptungen der Ehefrau seien unsubstanziiert (Berufung Ziff. 58),

unbegründet. Die Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im

erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit

diesem Antrag verlangte Dokumentation zur Beurteilung und allfälligen

Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dient. Daher ist ihr

Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den betreffenden Antrag einzutreten.

Die verlangte Dokumentation ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen

einer Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB erfüllt sind, und für die

allfällige Geltendmachung einer Hinzurechnung erforderlich. Welcher

Hinzurechnungstatbestand allenfalls in Betracht kommt, kann erst aufgrund der

Informationen des Ehemanns beurteilt werden. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Ziff. 59)

kann deshalb von der Ehefrau nicht verlangt werden, dass sie zur Begründung

ihres Informationsbegehrens angibt, ob sich die Frage der Hinzurechnung nach Art. 208

Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB stellt. Im erstinstanzlichen Verfahren

machte der Ehemann mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 unter Verweis auf

E. 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. April 2016 (Beilage 2 zur

Eingabe vom 16. Februar 2021) geltend, die Ehefrau habe dieselben Vorwürfe

bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht und die Thematik sei im

Eheschutzverfahren bereits ausführlich behandelt worden. Die Ehefrau habe

Kenntnis von der Verwendung der damaligen Bezüge (Finanzierung 8 Wochen

Sprachaufenthalt in England, zwei Mal drei Wochen Sprachaufenthalt beider

Kinder in Frankreich, eineinhalb Wochen gemeinsamer Urlaub, Nachsteuern 2014

und Steuern 2015). Zudem habe das Einzahlungsbüchlein der Post der Ehefrau

immer zur Einsicht offen gestanden. Aus dem als Beilage 64 eingereichten Auszug

aus dem Einzahlungsbüchlein gehe hervor, dass für die Steuern 2014 und 2015 ein

Betrag von rund CHF 23'000.– habe einbezahlt werden müssen (Stellungnahme

vom 30. Juli 2021 Ziff. 30). In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021

ordnete der Ehemann die behaupteten Verwendungszwecke nicht einmal den

einzelnen von der Ehefrau erwähnten Bezügen zu. Gemäss E. 5 des Entscheids

des Zivilgerichts vom 18. April 2016 hat der Ehemann anlässlich der

Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 zwar ausgeführt, dass er mit dem Betrag

von CHF 35'000.– die gemeinsame Steuerforderung bezahlt. Um welche

Steuerforderung es sich gehandelt haben soll und dass der Ehemann für seine

Behauptungen irgendeinen Beleg vorgelegt hätte, kann dem Entscheid aber nicht

entnommen werden. Die weiteren von der Ehefrau erwähnten Bezüge sind nicht

Gegenstand der Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 gewesen und werden

in E. 5 des Entscheids vom gleichen Tag nicht erwähnt, wie das

Zivilgericht unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 18. April 2016

richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. t).

Der vom Ehemann eingereichte Auszug aus dem Postbüchlein (Beilage 64) belegt

zwar Einzahlungen für Steuern von rund CHF 23'000.–. Der Bezug, den der

Ehmann gemäss seinen Angaben im Eheschutzverfahren für Steuerzahlungen

verwendet haben will, hat sich aber nicht auf rund CHF 23'000.–, sondern

auf CHF 35'000.– belaufen. Damit fehlt zumindest für die Verwendung eines

erheblichen Teils des Bezugs jeglicher Beleg und erscheint es fraglich, ob die

Steuerzahlungen tatsächlich aus dem Bezug von CHF 35'000.– stammen. Die

Behauptung des Ehemanns, nachdem er bewiesen habe, dass er von den Barbezügen

rund CHF 23'000.– für Steuerschulden verwendet habe, verblieben nur noch ein

paar Tausend Franken, die er habe beziehen und verwenden dürfen (Berufung Ziff. 59),

ist offensichtlich falsch. Allein von den im Rechtsbegehren 3 lit. u

erwähnten Bezügen von insgesamt CHF 79'600.– blieben selbst nach Abzug von

CHF 23'000.– noch CHF 56'600.– übrig, für deren Verwendung der Ehemann

keinen Beleg angeführt hat. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden,

dass der Ehemann keinen einzigen der von der Ehefrau genannten Bezüge

hinreichend dokumentiert hat. Daher hat das Zivilgericht den Antrag 3 lit. u

der Ehefrau mit Ziff. 3 lit. t des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung folglich

abzuweisen.

4.5.3

Mit

Antrag 3 lit. v beantragte die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zur

Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten

der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Ehemannes ab 1. Januar

2017.

[Hervorhebung hinzugefügt]». Mit E. 3 lit. u des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur

Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten

der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017

[Hervorhebung hinzugefügt]». Der Ehemann macht geltend, damit habe das

Zivilgericht der Ehefrau etwas anderes zugesprochen als sie verlangt habe und

deshalb den Dispositionsgrundsatz verletzt (Berufung Ziff. 61). Diese Rüge

ist unbegründet. Allfällige variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 sind

offensichtlich nicht vor dem 1. Januar 2017 erfolgt. Daher sind die Belege für

variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 gemäss Ziff. 3 lit. u des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids von den Belegen für variable

Lohnzahlungen ab dem 1. Januar 2017 gemäss dem Antrag 3 lit. v erfasst.

Folglich hat das Zivilgericht der Ehefrau nichts Anderes, sondern allenfalls

höchstens weniger als verlangt zugesprochen, weil Belege für allfällige ab dem

1.

Januar 2017 erfolgte variable Lohnzahlungen für das Jahr 2016 zwar vom

Antrag der Ehefrau, nicht aber vom Dispositiv des angefochtenen Entscheids

erfasst werden. Irgendeinen anderen Grund, weshalb der diesbezügliche Entscheid

des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, nennt der Ehemann in seiner Berufung

nicht. Daher ist die Berufung gegen Ziff. 3 lit. u des Dispositivs

des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts

(angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. u) abzuweisen.

5.

5.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen Ziff. 1

sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids nicht einzutreten ist und dass die Berufung gegen Ziff. 3

des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Übrigen teilweise gutzuheissen

und teilweise abzuweisen ist. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der

Streitwert der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen

Entscheids höher ist als derjenige der Berufung gegen Ziff. 3 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1.1.2) ist

insgesamt davon auszugehen, dass der Ehemann zu zwei Dritteln unterliegt und zu

einem Drittel obsiegt. Folglich haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2

ZPO der Ehemann zwei Drittel und die Ehefrau ein Drittel der Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens zu tragen und haben der Ehemann der Ehefrau eine

Parteientschädigung von zwei Dritteln ihrer Parteikosten und die Ehefrau dem

Ehemann eine Parteientschädigung von einem Drittel seiner Parteikosten zu

bezahlen.

5.2

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1

in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,

SG 154.810) auf CHF 1'500.–. Die Gebühr ist höher als der Kostenvorschuss

von CHF 1'000.–, weil der Aufwand des Gerichts aufgrund der sehr umfangreichen

Berufungsantwort grösser gewesen ist als im Zeitpunkt der Festsetzung des

Kostenvorschusses vorhersehbar. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.– sind im

Umfang von CHF 1’000.– vom Ehemann und im Umfang von CHF 500.– von der Ehefrau

zu tragen.

5.3

Im

vorliegenden Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 10

Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).

Da der Ehemann

keine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht hat, ist dessen Aufwand

praxisgemäss zu schätzen. Für die Analyse des angefochtenen Entscheids und die

Berufung erscheint ein geschätzter Aufwand von 8 Stunden angemessen. Dies

ergibt auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.– ein

Honorar von CHF 2'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 60.– zu

berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten des

Ehemanns insgesamt CHF 2'060.–. Davon hat ihm die Ehefrau CHF 687.–

zu entschädigen.

Die Ehefrau hat

mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom

gleichen Tag eingereicht. Darin macht der Rechtsvertreter für das

Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1'355 Minuten entsprechend 22.58

Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend. Darin enthalten ist ein

Zeitaufwand von 15 Minuten am 15. Dezember 2021 für «Post, Eingabe AppG, OK

Kl.». Dieser Aufwand betrifft offensichtlich die Kostennote. Da für die

Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 HoR), ist

der Zeitaufwand von 15 Minuten nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kann

der geltend gemachte Zeitaufwand knapp noch als angemessen qualifiziert werden.

Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu

berücksichtigende Honorar CHF 5'583.– ([1'340 Minuten : 60 Minuten] x CHF

250.–). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 167.– zu berücksichtigen

(vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten der Ehefrau insgesamt

CHF 5’750.–. Davon hat der Ehemann der Ehefrau CHF 3'833.– zu entschädigen. Nach

Verrechnung der beiden Forderungen schuldet der Ehemann der Ehefrau eine

Parteientschädigung von CHF 3’146.–. Die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist

zusätzlich geschuldet (vgl. § 24 HoR).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Ziff. 2, 3 lit. d, f-n, p

und w sowie 4-10 des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...])

sind in Rechtskraft erwachsen.

Auf die Berufung gegen Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1

und r des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021

(F.2020.376) wird nicht eingetreten.

In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziff. 3 lit. a,

b, c, e, o, q Abs. 2 und v des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) aufgehoben.

Auf die Anträge 3 lit. a, b, c und e sowie die Eventualanträge 3 lit. o,

q und w der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 wird nicht

eingetreten.

Die Sache wird zur Behandlung der Hauptanträge 3 lit. o und w der

Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 an das Zivilgericht

zurückgewiesen.

Der Hauptantrag 3 lit. q der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19.

April 2021 wird abgewiesen.

Die Berufung gegen Ziff. 3 lit. s und t des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'500.–

werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 1’000.– und der Berufungsbeklagten

in der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des

Berufungsklägers von CHF 1'000.– verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem

Appellationsgericht CHF 500.– zu bezahlen hat.

Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das

Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’146.–, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 242.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a

oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.