ZB.2021.51
Scheidung
2. Dezember 2021Deutsch92 min
Aus der Ehe gingen die Kinder C____, geboren [...] 1999, und D____, geboren [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.51
ENTSCHEID
vom 23. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. September 2021
betreffend vorsorgliche
Massnahmen im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Ehemann) und B____ (nachfolgend Ehefrau) heirateten [...] 1999.
Aus der Ehe gingen die Kinder C____, geboren [...] 1999, und D____, geboren [...]
2001, hervor. Am 18. April 2016 erging ein Eheschutzentscheid. Dieser wurde mit
Entscheid vom 12. August 2016 teilweise abgeändert. Mit Entscheid vom 4. August
2017 wurden die beiden erwähnten Eheschutzentscheide teilweise abgeändert. Mit Ziff. 2
des Dispositivs des Entscheids vom 4. August 2017 wurde der Ehemann
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018
einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'100.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen für D____ zu bezahlen, wobei CHF 860.– zuzüglich
allfälliger Kinderzulagen für D____ bestimmt sind. Darüber hinaus wurde der
Ehemann verpflichtet, der Ehefrau die Hälfte des jährlichen Nettobonus nach
Erhalt umgehend zu bezahlen und ihr die entsprechende Lohnabrechnung
zuzustellen.
Mit Klage vom
28. Juni 2018 ersuchte der Ehemann um Scheidung der Ehe gestützt auf Art. 114
ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Mit Eingabe vom 29. Mai
2019 ersuchte er um Aufhebung und eventualiter Herabsetzung des mit Entscheid
vom 4. August 2017 zugunsten der Ehefrau und von D____ festgesetzten
Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Anlässlich einer
Instruktionsverhandlung vom 25. November 2019 zog der Ehemann dieses
Begehren im Rahmen einer Vereinbarung zurück. Mit Entscheid vom 10. Dezember
2019 wurde das vorsorgliche Massnahmeverfahren betreffend Aufhebung bzw.
Abänderung des Unterhaltsbeitrags für die Dauer des Scheidungsverfahrens
zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020
wurde das Scheidungsverfahren zufolge Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung
der schriftlichen Klagebegründung als gegenstandslos abgeschrieben.
Mit Klage vom
28. August 2020 ersuchte der Ehemann erneut um Ehescheidung gestützt auf Art. 114
ZGB und um Regelung der Scheidungsnebenfolgen. Zudem ersuchte er um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen. Insbesondere beantragte er die Aufhebung der im
Entscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge für die
Dauer des Scheidungsverfahrens. Mit Eingabe vom 19. April 2021 nahm die Ehefrau
zu den vorsorglichen Massnahmebegehren des Ehemanns Stellung und stellte eigene
Anträge. Insbesondere beantragte sie, der Ehemann sei in Präzisierung ihrer
Beweisanträge vom 16. Februar 2021 zu verpflichten, diverse Dokumente und
Angaben offenzulegen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde die Eingabe der
Ehefrau vom 19. April 2021 dem Ehemann zugestellt und wurde er aufgefordert,
die von der Ehefrau im Antrag 3 ihrer Eingabe aufgeführten Unterlagen und
Informationen innert Frist bis zum 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten
oder aber in begründeter Weise mitzuteilen, weshalb den Anträgen der Ehefrau
nicht stattzugeben sei. Am 30. Juli 2021 nahm der Ehemann zur Eingabe der
Ehefrau Stellung. Am 20. September 2021 entschied das Zivilgericht über die
vorsorglichen Massnahmebegehren beider Parteien. Das Dispositiv des Entscheids
des Zivilgerichts vom 20. September 2021 lautet folgendermassen:
«://:
1. Das klägerische Begehren um vorsorgliche Aufhebung des mit
Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten Ehegattenunterhaltes für
die Dauer des Scheidungsverfahrens wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. […]
3. Der
Kläger hat innert Frist bis 25. Oktober 2021 (auf begründetes Gesuch hin
einmal um maximal vier Wochen erstreckbar) die folgenden Dokumente einzureichen
und Angaben offenzulegen, bzw. es ergehen die nachfolgenden amtlichen
Erkundigungen:
a. Beilagen
29, 30 und 31 zur Eingabe vom 26. August 2020 ohne Schwärzungen an den
Rechtsvertreter der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage,
den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit
allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen;
b. vollständige,
begründete Arztzeugnisse des Klägers Juni 2020 bis heute an den Rechtsvertreter
der Beklagten unter Revers, das heisst mit der Auflage,
den Inhalt der Beilagen der Beklagten nur in allgemeiner Form und mit
allgemeinen Verweisen zur Kenntnis zu bringen
c. vollständige,
nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per
1. September 2020, aktuell sowie pro futuro (beinhaltend unter anderem die an
den Kläger adressierten Mitteilungen und Verfügungen, aus welchen Gründen die
Integrationsmassnahmen resp. beruflichen und / oder medizinischen
Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen resp. wieso die
Taggelder der IV per Ende Dezember 2020 eingestellt wurden);
d. […]
e. vollständige
Belege über sämtliche Arbeitssuchbemühungen seit Wiedererlangung einer 100%
Arbeitsfähigkeit, spätestens per 1. Januar 2021;
f. […]
g. […]
h. […]
i. […]
j. […]
k. […]
l. […]
m. […]
n. […]
o. Es
ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____,
[...]:
Verfügt
A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst den Konten
- Säule 3a, Konto Nr. [...] (IBAN [...]),
- Mixta
[...] und
- Vorsorgedepot
[...]
bei
der [...] über weitere Vorsorgedepots?
p. […]
q. Es
ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____,
[...], Kunden-Nr. [...]:
Verfügt A____ per
Stichtag 7. April 2016 nebst den Aktien [...] noch über weitere Wertpapiere bei
der [...]?
Es ergeht eine amtliche
Erkundigung bei der [...], zu folgender Frage betreffend A____, [...], Kunden-Nr.
[...]:
Verfügt
A____ per Stichtag 7. April 2016 nebst
[...]
und
[...]
noch
über weitere Wertpapiere bei der [...]?;
r. Es
ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...], betreffend A____, [...]:
Verfügte A____ per
Stichtag 7. April 2016 über Forderungen oder Guthaben auf seinem
Mitarbeiterkonto bei [...]?;
s. Kaufbelege
aller Fahrzeuge, namentlich PW Subaru Forester Station 2.5XT Club, Motorräder
BMW R1200GS und K1300 GT, soweit diese per 7. April 2016 im Eigentum des
Ehemannes standen oder vorher veräussert wurden;
t. Dokumentation
aller Kontobezüge (inkl. Hintergründe und Verwendung) über den Betrag von CHF
1’000.00 pro Bezug hinaus, zu Lasten der auf den Namen des Ehemannes oder auf
beide Ehegatten lautenden Konten im Zeitraum 1. April 2015 – 30. April 2016, so
namentlich: CHF 10'000.00 am 12. Juni 2015 ([...]), CHF 7’000.00 am 19. Januar 2016 ([...]),
CHF 13’000.00 am 4. August 2015 ([...]), CHF 8’100.00 am 26. August 2015 ([...]), CHF 35’000.00 am
14. Dezember 2015 ([...]) und CHF 6’500.00 am 19. Januar 2016 ([...]);
u. vollständige
Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten der [...] (damalige
Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017;
v. Es
ergeht eine amtliche Erkundigung bei der [...] betreffend A____, [...]:
Es wird um Mitteilung
ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten von A____ im Zeitraum von Januar –
April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit den Abrechnungsnummern [...]
erfolgt sind.
Ferner wird um Mitteilung
der Höhe der Gutschriften erbeten.;
w. […]
4. […]
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. […]
10. […]»
Mit Verfügung
vom 20. September 2021 wurde dem Ehemann eine Frist zur Einreichung der
Klagebegründung bis zum 2. November 2021 gesetzt.
Am 1. November
2021 erhob der Ehemann Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20.
September 2021. Mit Berufungsantrag 1 beantragt er die Aufhebung von Ziff. 1
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das
Zivilgericht zur Neubeurteilung. Mit Berufungsantrag 2 beantragt er, Ziff. 3
lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids seien aufzuheben und auf die entsprechenden Anträge der Ehefrau sei
nicht einzutreten. Eventualiter seien sie abzuweisen. Mit dem prozessualen
Antrag 1 beantragt der Ehemann, der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Mit Verfügung
vom 3. November 2021 schob der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q, r, s, t, u
und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids superprovisorisch auf. Auf
den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht
ein. Zudem stellte er die Berufung einschliesslich Beilagen der Ehefrau zu und
gewährte er ihr Gelegenheit, eine Berufungsantwort einschliesslich einer
Stellungnahme zum Antrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e,
o, q, r, s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, einzureichen.
Mit Verfügung
vom 3. November 2021 stellte das Zivilgericht fest, dass der Ehemann innert der
Frist gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids keine Dokumente beigebracht
hatte, und setzte es ihm eine Nachfrist von 10 Tagen zur Einreichung der
Dokumente gemäss Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids. Zudem stellte es
die bisher eingegangenen Auskünfte zu den amtlichen Erkundigungen den Parteien
zur Kenntnisnahme zu. Schliesslich erstreckte es dem Ehemann die Frist zur
Einreichung der Klagebegründung letztmalig bis zum 30. November 2021.
Mit
Berufungsantwort vom 15. November 2021 beantragt die Ehefrau, auf die Berufung
sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Auf den Antrag des
Berufungsklägers auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht
einzutreten. Eventualiter sei er abzuweisen. Zudem sei der mit Verfügung des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 3. November 2021
superprovisorisch angeordnete Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a,
b, c, e, o, q, r, s, t, u und v aufzuheben.
Mit Verfügung
vom 17. November 2021 schob der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. a,
b, c, e, o, q Abs. 2, s, t und u des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids auf. Auf den Verfahrensantrag, der Berufung gegen Ziff. 3 lit. q
Abs. 1, r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, trat er nicht ein. Zudem hob er den
superprovisorischen Aufschub der Vollstreckbarkeit von Ziff. 3 lit. q
Abs. 1, r und v des angefochtenen Entscheids auf. Mit Eingabe vom 9.
Dezember 2021 hielt die Ehefrau an ihren in der Berufungsantwort gestellten
Anträgen fest. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 reichte die Ehefrau eine
Kostennote ihres Rechtsvertreters vom gleichen Tag ein. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1
Gegenstand
des angefochtenen Entscheids sind vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Ein solcher Entscheid ist gemäss Art. 308
Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Ehefrau macht geltend,
Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sei nur dann
berufungsfähig, wenn entsprechend ihrer Ansicht davon ausgegangen werde, dass
sie im erstinstanzlichen Verfahren materiellrechtliche Informationsansprüche
gemäss Art. 170 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
geltend gemacht habe, und es sei widersprüchlich, dass der Ehemann Ziff. 3
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids mit Berufung anfechte, obwohl er
geltend mache, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren prozessrechtliche Informationsansprüche
geltend gemacht und gegen einen Entscheid bzw. richtigerweise eine Verfügung (vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018, Zürich 2019, N 122 Ziff. 11)
über solche höchstens die Beschwerde offenstehe (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19
und 31). Diese Ansicht ist unbegründet. Die Frage, ob die Berufung oder die
Beschwerde zulässig ist, bestimmt sich abgesehen vom Streitwert nach dem
Anfechtungsobjekt und damit dem angefochtenen Entscheid. Folglich ist für die
Frage des zulässigen Rechtsmittels der Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und nicht der Gegenstand der Anträge der Gegenpartei massgebend. Aus der
Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt sich zweifelsfrei, dass das
Zivilgericht die Anordnungen in Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids auf einen materiellrechtlichen Informationsanspruch der Ehefrau
gestützt hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1-4.7). Auch für den
Fall, dass das Zivilgericht zu Unrecht einen Entscheid über vorsorgliche
Massnahmen gefällt hat, weil die Ehefrau nur Beweisanträge gestellt hat, hat
der Ehemann daher gegen Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids zu Recht Berufung eingelegt.
1.1.2
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der
Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO).
Im vorliegenden
Fall stehen sich das Gesuch des Ehemanns vom 28. August 2020, welches das
Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids beurteilt hat, und das Gesuch der Ehefrau vom 19. April 2020,
welches das Zivilgericht unter anderem mit Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids beurteilt hat, gegenüber. In dieser Situation gelten
sinngemäss die Bestimmungen betreffend die Widerklage (vgl. Art. 219
ZPO; Jent-Sørensen, in: Oberhammer
et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 252 N 6).
Die Frage, ob der gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO erforderliche Streitwert
erreicht ist, beantwortet sich daher in sinngemässer Anwendung von Art. 94
Abs. 1 ZPO (vgl. Hoffmann-Nowotny,
in: Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel
2013, Art. 308 N 59; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 209 Art. 308 CPC N 17; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 308 N
42; Seiler, Die Berufung nach ZPO,
Zürich 2013, N 705). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt
sich der Streitwert gemäss dieser Bestimmung nach dem höheren Rechtsbegehren.
Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, dass der Streitwert des Begehrens
um vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge für die Dauer des
Scheidungsverfahrens höher ist als derjenige der Informationsbegehren. Folglich
bestimmt sich der Streitwert nach dem ersten Begehren. Die
Ehegattenunterhaltsbeiträge betragen gemäss dem angefochtenen Entscheid CHF
1'013.– pro Monat (angefochtener Entscheid E. 2.3). Als Wert
wiederkehrender Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO).
Die Dauer des Scheidungsverfahrens ist ungewiss. Bei ungewisser Dauer gilt als
Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2
ZPO). Zur Bestimmung des für die Zulässigkeit des Rechtsmittels massgebenden
Streitwerts gilt diese Regelung gemäss der Praxis des Bundesgerichts, des
Appellationsgerichts Basel-Stadt und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft sowie
einem Teil der Lehre auch für vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (vgl. BGer
5A_790/2008 vom 16. Januar 2009 E. 1.1 und 5A_652/2009 vom 18. Januar
2010.
E. 1.1 [beide zum Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110)]; AGE
ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1, ZB.2016.17 vom 23. Februar
2017.
E. 1.1, ZB.2015.71 vom 12. Juli 2016 E. 1.1; KGer BL 410 15
347.
vom 10. November 2015 E. 1; Blickenstorfer,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 308
N 31 FN 72; gegen die Anwendung von Art. 92 Abs. 2 ZPO OGer ZH
LY140008-O/U vom 14. Juli 2014 E. II.2; Diggelmann,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 92
N 7; Stein-Wigger, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 92
N), obwohl die mutmassliche Dauer des Scheidungsverfahrens offensichtlich
höchstens einige Jahre beträgt und abschätzbar ist. Somit beträgt der für die
Frage der Zulässigkeit der Berufung massgebende Streitwert der vorliegenden
Berufung CHF 243'120.–.
Die Ehefrau
scheint sinngemäss geltend machen zu wollen, für die Bestimmung des Streitwerts
seien nur die Informationsbegehren zu berücksichtigen, weil auf die Berufung
gegen den Entscheid betreffend die Ehegattenunterhaltsbeiträge nicht
einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 19). Dies ist
unzutreffend. Da für die Zulässigkeit der Berufung gemäss Art. 308 Abs. 2
ZPO der Streitwert der vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren massgebend ist (Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 308 N 399; vgl. Seiler,
a.a.O., N 652), ist es für die Berufungsfähigkeit offensichtlich irrelevant, ob
auf die Berufung ganz oder teilweise nicht einzutreten ist. Wenn überhaupt
könnte entsprechend der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 52 BGG und einer
Lehrmeinung zu Art. 308 Abs. 2 ZPO betreffend die einfache
Streitgenossenschaft und die objektive Klagenhäufung höchstens relevant sein,
ob der Ehemann den Entscheid des Zivilgerichts sowohl betreffend die
Ehegattenunterhaltsbeiträge als auch betreffend die Informationsbegehren
angefochten hat (vgl. BGE 134 III 237 E. 1.2 S. 239; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 308 N
41; Seiler, a.a.O., N 652 und
699). Dies ist der Fall. Im Übrigen verneint ein Teil der Lehre die
Übertragbarkeit der erwähnten Bundesgerichtspraxis auf Art. 308 Abs. 2
ZPO, weil sie dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Grundsatz der Massgeblichkeit
der Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids widerspricht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308
N 58; Jeandin, a.a.O., Art. 308
CPC N 16), und setzt die Anwendung von Art. 94 Abs. 1 ZPO nicht
voraus, dass sich die Berufung auf die Klage und die Widerklage bezieht (Hoffmann-Nowotny, a.a.O., Art. 308
N 59).
1.1.3
Der
Berufungskläger hat in der Berufung in analoger Anwendung von Art. 221 Abs. 1
lit. c ZPO den Streitwert anzugeben (Hoffmann-Nowotny,
a.a.O., Art. 308 N 52; Hungerbühler/Bucher,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 311
N 29; Kunz, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 311 N
56; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311
N 33; Rickli, Der Streitwert im
schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss. Basel 2012, Zürich 2014, N 436 f.; Seiler, a.a.O., N 905). Dabei handelt es
sich jedenfalls um den für die Anwendung von Art. 308 Abs. 2 ZPO
massgebenden Streitwert (vgl. Hungerbühler/Bucher,
a.a.O., Art. 311 N 29; Kunz,
a.a.O., Art. 311 N 56; Rickli,
a.a.O., N 436 f.). Gemäss einer Lehrmeinung soll zusätzlich auch der
Streitwert des Berufungsverfahrens anzugeben sein, wenn dieser vom
Rechtsmittelstreitwert abweicht (Rickli,
a.a.O., N 436). Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Fall offen
bleiben, weil sich der Streitwert nach dem Begehren um vorsorgliche Aufhebung
der Ehegattenunterhaltsbeiträge bestimmt und sich diesbezüglich der
Rechtsmittelstreitwert und der Streitwert des Berufungsverfahrens nicht
unterscheiden. Der Ehemann hat den Streitwert in der Berufung zwar nicht
ausdrücklich beziffert, aber detaillierte Angaben zur Bestimmung des
Streitwerts gemacht, auf deren Grundlage der Streitwert mittels einfacher
Multiplikation bestimmt werden kann (vgl. Berufung Ziff. 3). Dies
genügt den analog angewendeten Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. c
ZPO. Im Übrigen kann die Nichtangabe des Streitwerts in der Berufung höchstens
dann einen Nichteintretensentscheid zur Folge haben, wenn der Streitwert weder
aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich ist noch aufgrund
der dortigen Angaben leicht bestimmbar ist (vgl. Rickli, a.a.O., N 348; BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62
[zum BGG]; BGer 5C.16/2007 vom 22. März 2007 E. 2.3 [zum OG]; vgl. ferner
Diggelmann, a.a.O., Art. 91 N
22). Im vorliegenden Fall ist der Streitwert auch aufgrund der Angaben im
angefochtenen Entscheid ohne weiteres bestimmbar. Aus den vorstehenden Gründen
ist es entgegen der Ansicht der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 19)
ausgeschlossen, auf die vorliegende Berufung mangels Angabe des Streitwerts
nicht einzutreten.
1.2
1.2.1
Gemäss
Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung schriftlich und begründet
einzureichen. Begründen im Sinn von Art. 311 Abs. 1 ZPO bedeutet,
dass aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er
lediglich auf die vor der ersten Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist,
sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen
Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend
genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden
zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke
nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016
E. 5.2, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 2.4; AGE ZB.2018.50 vom 11.
Dezember 2018 E. 1.2; vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375).
Erforderlich ist somit (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)
gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen (AGE
ZB.2020.28 vom 4. März 2021 E. 3; Hurni,
Der Rechtsmittelprozess der ZPO, in: ZBJV 2020 S. 71, 76). Wenn eine
rechtsgenügliche Begründung fehlt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (BGer
4A_263/2015 vom 29. September 2015 E. 5.2.2; vgl. AGE ZB.2018.50 vom
11.
Dezember 2018 E. 1.2).
1.2.2
Die
Ehefrau macht geltend, die Berufungsbegründung bestehe zu einem Grossteil aus
unzulässigen Noven. Ohne Berücksichtigung dieser Noven genüge sie den geltenden
Anforderungen nicht mehr. Daher sei auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 7 f. und 10). Entgegen der Ansicht der Ehefrau sind die Fragen, ob
die Berufungsbegründung Noven enthält und diese zulässig sind, für die Frage,
ob die Begründung hinreichend ist, unerheblich. Die Prüfung jener Fragen ist
vielmehr erst möglich, wenn auf die Berufung eingetreten wird. Dabei ist über
das Vorliegen von Noven und deren Zulässigkeit nur insoweit zu entscheiden, als
die betreffenden Tatsachen rechtserheblich sind. Soweit die Tatsachen nicht
rechtserheblich sind, kann die Frage, ob die betreffenden Behauptungen und
Beweismittel im Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind, offen bleiben (vgl. Reut, Noven nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich 2017, N 88). Die Behauptung der
Ehefrau, bei Nichtberücksichtigung der unzulässigen Noven verblieben keine
Ausführungen mehr, die den Anforderungen an eine Begründung genügten, ist aber
auf jeden Fall unrichtig, weil sie auf einem falschen Verständnis des Begriffs
der Noven und der Tragweite der Eventualmaxime beruht. Indem der Ehemann in der
Berufung geltend macht, die Ehefrau habe bestimmte Tatsachen im
erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bringt er nach Ansicht der Ehefrau
unzulässige Noven vor, wenn er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren
behauptet hat, sie habe diese Tatsachen nicht behauptet (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 7). Dies ist unrichtig. Dem Ehemann oblag es zwar,
Tatsachenbehauptungen der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren zu bestreiten
und eigene Tatsachenbehauptungen vorzubringen. Er hatte aber keinen Anlass,
bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu erklären, welche seiner Ansicht nach
rechtserheblichen Tatsachen die Ehefrau nicht behauptet hat. Eine Grundlage für
eine entsprechende Obliegenheit ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau
auch nicht genannt. Wenn das Zivilgericht seinen Entscheid auf Tatsachen
stützt, welche die Ehefrau nach Ansicht des Ehemanns im erstinstanzlichen
Verfahren nicht behauptet hat, steht es ihm daher frei, in seiner Berufung erstmals
geltend zu machen, sie habe die betreffenden Tatsachen im erstinstanzlichen
Verfahren nicht behauptet. Ob die Ehefrau die Tatsachen im erstinstanzlichen
Verfahren behauptet hat oder nicht, ergibt sich aus den Rechtsschriften, die
sie im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat. Diese gehören zu den Akten,
die der Berufungsinstanz als Grundlage für ihren Entscheid dienen (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N
35). Weiter ist die Ehefrau der Ansicht, der Ehemann bringe unzulässige Noven
vor, indem er geltend macht, sie habe bestimmte Tatsachenbehauptungen nicht
hinreichend substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7 und 55).
Auch dies ist unrichtig. Die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung hinreichend
substanziiert ist, ist eine Rechtsfrage. Neue Vorbringen rechtlicher Art haben
jedenfalls dann, wenn sie nicht den Charakter von Einreden rechtlicher Art
haben, nichts mit dem Novenrecht zu tun (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 31 und 33; vgl. BGer 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019
E. 4.2).
Weiter behauptet
die Ehefrau, in Ziff. 3-84 der Berufung werde nirgends dargelegt, auf
welchen Akten die Behauptungen des Ehemanns beruhen sollten (Berufungsantwort Ziff. 11).
Diese Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise gibt der Ehemann in Ziff. 28,
40, 72 und 78 f. der Berufung genau an, auf welche Aktenstücke sich seine
Behauptungen stützen sollen. Dementsprechend gesteht die Ehefrau in ihrer
unaufgeforderten Stellungnahme zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 17.
November 2021 betreffend den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu, dass sich im
Haupttext der Berufung Verweise auf die Akten finden. Sie macht jedoch
sinngemäss geltend, dass dies den Anforderungen des im Berufungsverfahrens
analog anwendbaren Art. 221 Abs. 1 ZPO (vgl. dazu Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 33) nicht genüge, weil
separate Beweisanträge fehlten. Diese Rüge ist unbegründet. Teilweise stützen
sich die Behauptungen des Ehemanns auf Rechtsschriften, die er oder seine
Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht haben (z. B. Berufung Ziff.
28, 72 und 79). In diesen Fällen genügt es selbstverständlich, dass der Ehemann
nach seinen Behauptungen in Klammern auf die einschlägige Stelle der
betreffenden Rechtsschrift verwiesen hat, und hatte er nicht mit einem
zusätzlichen Beweisantrag die Berücksichtigung dieser Rechtsschrift als
Beweismittel zu beantragen. Andere Behauptungen stützt der Ehemann auf
Urkunden, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht hat (z.B.
Berufung Ziff. 78). Da sämtliche Unterlagen, die der ersten Instanz als
Entscheidgrundlage gedient haben, auch Grundlage des Entscheids der
Berufungsinstanz bilden (vgl. Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 N 35), ist auch in diesen Fällen nicht ersichtlich, weshalb es
erforderlich sein sollte, im Berufungsverfahren mit einem separaten
Beweisantrag erneut die Berücksichtigung dieser Urkunden zu beantragen, und es
nicht genügen sollte, die entsprechenden Beilagen in einer Klammer nach den
damit zu beweisenden Behauptungen zu nennen.
Schliesslich
macht die Ehefrau geltend, der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3 lit. c
und e des Dispositivs des angefochtenen Entscheids werde «mit keiner Silbe»
begründet (Berufungsantwort Ziff. 12, 16, 48 und 73). Auch diese
Behauptung ist aktenwidrig. Beispielsweise bezieht sich insbesondere die
Begründung in Ziff. 28 f. der Berufung auf alle angefochtenen Teile von Ziff. 3
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Der Antrag auf Aufhebung von Ziff. 3
lit. c des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird zusätzlich
insbesondere auch in Ziff. 35 f. der Berufung begründet.
Entgegen der
Ansicht der Ehefrau genügt die Begründung der Berufung den vorstehend
dargelegten Anforderungen (vgl. oben E. 1.2.1). Der Antrag der
Ehefrau, auf die Berufung sei insgesamt mangels rechtsgenüglicher Begründung
nicht einzutreten, ist daher abzuweisen.
1.3
1.3.1
Aus
der Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels (vgl. Art. 311 Abs. 1
ZPO) ergibt sich, dass die Berufungseingabe Rechtsbegehren enthalten muss (BGE 137 III 617 S. 618 f. E. 4.2.2; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019
E. 1.3). Wegen der grundsätzlich reformatorischen Natur der Berufung darf
sich der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die erste Instanz
zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE ZB.2018.52
vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 34). Bei auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen
ist zudem eine Bezifferung erforderlich. Ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag
kann nur dann zulässig sein, wenn die Berufungsinstanz ausnahmsweise nur
kassatorisch entscheiden kann (AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N
34). Bei teilweisem oder vollständigem Fehlen genügender Berufungsanträge ist
auf die Berufung grundsätzlich teilweise oder vollständig nicht einzutreten
(AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3, ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018
E. 1.2.2; vgl. Reetz/Theiler,
a.a.O., Art. 311 N 35). Dem Berufungskläger ist insbesondere keine
Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO anzusetzen (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; AGE
ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1, ZB.2017.31 vom 20. Oktober 2017
E. 2.1). Die Rechtsfolge des Nichteintretens steht allerdings unter dem
Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Daraus folgt nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617
E. 6.2 S. 621 f.; AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E. 1.3,
ZB.2018.10 vom 16. Mai 2018 E. 1.2.2, ZB.2016.14 vom
16.
Januar 2017 E. 2.1).
Gemäss Art. 318
Abs. 1 ZPO kann die Berufungsinstanz bei Gutheissung der Berufung neu
entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen,
wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der
Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (lit. c). Der
Entscheid, ob sie einen neuen Entscheid fällt oder die Sache an die erste
Instanz zurückweist, liegt in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Sie kann auch bei
Vorliegen eines Rückweisungsgrunds selbst neu entscheiden (AGE ZB.2018.52 vom
18.
März 2019 E. 1.6; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 25).
1.3.2
Mit
seiner Eingabe vom 28. August 2020 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht,
die im Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 festgesetzten
Ehegattenunterhaltsbeiträge seien im Sinn einer vorsorglichen Massnahme ab dem
Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens für dessen Dauer
aufzuheben. Mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
wies das Zivilgericht dieses Begehren ab, soweit es darauf eintrat. Mit seiner
Berufung beantragt der Ehemann diesbezüglich bloss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an das Zivilgericht zur
Neubeurteilung. Auch der Begründung der Berufung kann nicht entnommen werden,
dass der Ehemann einen reformatorischen Entscheid der Berufungsinstanz in der
Sache wünscht. Er erklärt vielmehr auch in der Berufung bloss, dass betreffend
die vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge der angefochtene
Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht
zurückzuweisen sei (Berufung Ziff. 76). Im Übrigen kann der Berufung auch
nicht ansatzweise entnommen werden, wie das Appellationsgericht in der Sache
entscheiden sollte, weil der Ehemann zwar wesentliche und erhebliche
Veränderungen geltend macht (Berufung Ziff. 70 ff.), aber sich nicht dazu
äussert, wie der Unterhalt der Familienmitglieder konkret bemessen werden soll.
Das Zivilgericht
begründete seinen Entscheid betreffend das Begehren um vorsorgliche Aufhebung
der Ehegattenunterhaltsbeiträge damit, dass der Ehemann es versäumt habe,
(auch) eine Anpassung des Entscheids vom 10. Dezember 2019 zu beantragen und
darzulegen, inwiefern sich die Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019
wesentlich und dauerhaft verändert hätten, und äusserte sich zur
Unterhaltsbemessung nicht (vgl. angefochtener Entscheid E. 2, insb.
2.5). Daher wäre der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen,
wenn das Berufungsgericht zum Schluss käme, dass der Ehemann entgegen der
Feststellung des Zivilgerichts eine wesentliche und dauerhafte Veränderung der
Verhältnisse dargelegt habe. Damit wäre der Rückweisungsgrund von Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO und allenfalls auch derjenige von Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO gegeben. Dies hinderte das
Berufungsgericht aber nicht daran, selbst einen neuen reformatorischen
Entscheid zu fällen, wenn ihm dies in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens
angezeigt erschiene. Ein Grund, weshalb ein reformatorischer Entscheid der
Berufungsinstanz nicht möglich oder nicht zulässig sein könnte, wird in der
Berufung nicht genannt und ist nicht ersichtlich. Somit hätte die
Berufungsinstanz bei Vorliegen eines entsprechenden Berufungsantrags im Fall
der Gutheissung der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids selbst neu entscheiden können. Unter diesen Umständen
ist der blosse Rückweisungsantrag unzulässig und ungenügend. Folglich kann auf
die Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids
nicht eingetreten werden, wie die Ehefrau zu Recht geltend macht
(Berufungsantwort Ziff. 14). Im Übrigen wäre die Berufung gegen Ziff. 1
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aus den nachstehend dargelegten
Gründen (vgl. unten E. 2) abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
1.3.3
Die
Berufungsanträge betreffend Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids entsprechen den gesetzlichen Anforderungen.
1.4
1.4.1
Aus
der Verfügung des Zivilgerichts vom 3. November 2021 und ihren Beilagen ist
ersichtlich, dass die amtlichen Erkundigungen gemäss Ziff. 3 lit. q Abs. 1,
r und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids bereits erfolgt sind und
das Zivilgericht die Auskünfte der Drittpersonen den Parteien bereits zugestellt
hat (vgl. dazu Berufungsantwort Ziff. 3). Die Ehefrau macht geltend,
damit sei das Rechtsschutzinteresse des Ehemanns an der Beurteilung der
betreffenden Informationsbegehren entfallen, weshalb auf die Berufung insoweit
nicht einzutreten sei (vgl. Berufungsantwort Ziff. 3, 15, 53, 57 und
73). Diesbezüglich ist die folgende Differenzierung geboten:
1.4.2
Mit
Ziff. 3 lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wurde
eine Krankenkasse um Mitteilung ersucht, ob und in welchem Umfang zu Gunsten
des Ehemanns im Zeitraum Januar bis April 2016 Gutschriften im Zusammenhang mit
bestimmten Abrechnungsnummern erfolgt seien. Der Ehemann machte im
erstinstanzlichen Verfahren geltend, ein Ausgleich der Krankenkassenkosten sei
bereits im Zug der Gütertrennung mit Entscheid vom 12. August 2016 vollzogen
worden. Aus der Auskunft der Krankenkasse vom 7. Oktober 2021 und deren
Beilagen ergibt sich, dass Gutschriften in Höhe von insgesamt CHF 4'603.95
erfolgt sind. Diese waren nicht Gegenstand des Entscheids vom 12. August 2016 (vgl. unten
E. 4.4.2). Folglich hat der Ehemann ein Interesse daran, dass diese
Beweismittel nicht verwertet werden dürfen. Gegenstand der mit Ziff. 3 lit. v
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids angeordneten amtlichen Erkundigung
sind den Ehemann betreffende Personendaten (vgl. Art. 3 lit. a
Bundesgesetz über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]; § 3 Abs. 3 Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Kenntnisnahmen von
diesen Personendaten durch das Gericht sowie den Rechtsvertreter der Ehefrau
und diese persönlich sind Datenbearbeitungen (vgl. Art. 3 lit. e
DSG; § 3 Abs. 5 IDG; Rudin,
in: Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und
Datenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt, Zürich 2014, § 3 N 50) und Eingriffe
in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2
BV bzw. das Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des Ehemanns
(vgl. VGE VD.2019,177 vom 27. Mai 2020 E. 5.2.1, VD.2017.262 vom 24.
August 2018 E. 6.3.2). Diese Eingriffe lassen sich zwar nicht mehr
rückgängig machen. Falls die Berufung gegen Ziff. 3 lit. v des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids gutgeheissen und die Anordnung der
betreffenden amtlichen Erkundigung aufgehoben wird, handelt es sich bei der
Auskunft der Krankenkasse und deren Beilagen aber um unrechtmässig erlangte
Beweismittel (vgl. dazu Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 152 N 35). Solche sind grundsätzlich unverwertbar (vgl. Art. 152
Abs. 2 ZPO; Hasenböhler,
a.a.O., Art. 152 N 33b und 36). Ob eine Durchbrechung des
Verwertungsverbots im Interesse der Wahrheitsfindung ausnahmsweise zulässig
wäre (vgl. zu den Voraussetzungen Art. 152 Abs. 2 ZPO; Hasenböhler, a.a.O., Art. 152 N
36), hätte das Zivilgericht zu entscheiden. Aufgrund der möglichen Auswirkungen
auf die Verwertbarkeit von Beweismitteln für rechtserhebliche Tatsachen kann
dem Ehemann das Rechtsschutzinteresse betreffend die Berufung gegen Ziff. 3
lit. v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids entgegen der Ansicht
der Ehefrau nicht abgesprochen werden.
1.4.3
Betreffend
Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids bestätigen die Auskünfte der Drittpersonen bloss die Darstellung des
Ehemanns (vgl. Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 f.). Daher
ist diesbezüglich nicht ersichtlich, wie der Ehemann ein schutzwürdiges
Interesse daran haben könnte, dass die betreffenden Beweismittel nicht
verwertet werden. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. q Abs. 1
und r des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist daher mangels
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a ZPO).
1.5
Über
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren nach Art. 276
ZPO ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 276
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 1.2; Sutter-Somm/ Stanischewski,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 276 N 41; vgl. Leuenberger,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern
2017.
[nachfolgend Leuenberger,
FamKomm], Anh. ZPO Art. 276 N 17). Die Berufung wurde rechtzeitig innert
der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht.
Betreffend Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2, s, t, u und v
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt. Auf die Berufung gegen Ziff. 3 lit. a, b, c, e, o, q Abs. 2,
s, t, u und v des Dispositivs des angefochtenen Entscheids ist demzufolge
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung des Rechtsmittels ist ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts, nachdem in erster Instanz das
Einzelgericht des Zivilgerichts entschieden hat (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.6
1.6.1
Gemäss
Art. 316 Abs. 1 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen
oder aufgrund der Akten entscheiden. Grundsätzlich liegt es im pflichtgemässen
Ermessen der Berufungsinstanz, eine Berufungsverhandlung durchzuführen oder
nicht (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 17).
In summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (statt vieler AGE ZB.2019.27
vom 18. März 2020 E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.2). Der
Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
setzt einen rechtzeitigen Antrag voraus (AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021
E. 1.5; Reetz/Hilber, a.a.O.,
Art. 316 N 36). Vorliegend haben die Parteien keinen Antrag auf
Durchführung einer Verhandlung gestellt. Die Berufungsantwort enthält zwar eine
Vielzahl von Beweisanträgen auf Parteibefragung. Solchen Anträgen kommt aber
nicht der Charakter eines Antrags auf eine öffentliche Verhandlung zu (AGE
ZB.2020.20 vom 29. Januar 2021 E. 1.5; Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 316 ZPO N 4). Im Übrigen haben die
Parteien auch nach dem Hinweis des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten, unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids
des Dreiergerichts betreffend die Beweisanträge der Ehefrau sei vorgesehen,
ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Verfügung vom 17. November 2021 Ziff. 5),
keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Mangels eines
solchen Antrags haben sie auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche
öffentliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK stillschweigend
verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 316 N 36).
1.6.2
Abgesehen
von den ersten drei Absätzen findet sich in der Berufungsantwort nach jedem
Absatz ein Beweisantrag auf Parteibefragung. Dies gilt selbst für einen Absatz,
der ausschliesslich Ausführungen zum schweizerischen Recht enthält
(Berufungsantwort Ziff. 9). Damit verkennt die anwaltlich vertretene
Ehefrau die Bedeutung der Parteibefragung. Dabei handelt es sich um ein
Beweismittel (Art. 168 Abs. 1 lit. f und Art. 191 ZPO). Ein
Anspruch auf Abnahme eines solchen setzt insbesondere voraus, dass es zum
Beweis einer rechtserheblichen, streitigen Tatsache tauglich ist (vgl. Art. 150
Abs. 1 und Art. 152 Abs. 1 ZPO; Hasenböhler,
a.a.O., Art. 152 N 18 ff. und 25 ff.). Kein einziger Absatz der
Berufungsantwort enthält eine rechtserhebliche, streitige Tatsache, zu deren
Beweis eine Parteibefragung der Ehefrau tauglich sein könnte. Dies gilt
insbesondere auch für die Behauptung, die Ehefrau habe materiellrechtliche
Informationsansprüche geltend gemacht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 21,
23, 27, 29, 31 und 33 f.), weil die Parteibehauptung höchstens zum Beweis des
wirklichen Willens der Ehefrau tauglich sein könnte und dieser nicht
rechtserheblich ist. Bei der Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist
nicht der wirkliche Wille der Partei, sondern der objektive Sinngehalt
massgebend (vgl. dazu eingehend unten E. 3.1.2). Aus den vorstehenden
Gründen sind die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung abzuweisen.
Damit besteht kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und
kann der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen.
1.7
1.7.1
Für
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren im Sinn von Art. 276 ZPO in
vermögensrechtlichen Belangen der Ehegatten gelten die Dispositionsmaxime (Leuenberger, FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stani-schewski,
a.a.O., Art. 276 N 42; vgl. Tappy,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 276 CPC N
11) und gemäss der überzeugenden Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich und
der herrschenden Lehre der eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsgrundsatz (Art. 276
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 272 ZPO; OGer ZH LC130032-O/U vom 22.
August 2014 E. 2.2.2; Dolge,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 276 N 15; Engler,
Zivilprozessrechtliche Fragestellungen in der familienrechtlichen Gerichtspraxis,
in: SJZ 2014 S. 121, 126; Leuenberger,
FamKomm, Anh. ZPO Art. 276 N 21; Sutter-Somm/Stanischewski,
a.a.O., Art. 276 N 42; Stalder/van
de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 276 N 3; Tappy,
a.a.O., Art. 276 CPC N 11), wie der Ehemann zu Recht geltend macht
(Berufung Ziff. 21 und 65). Die vom Zivilgericht (angefochtener Entscheid
E. 2.2 und 2.5), der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 28 und 58) sowie
vereinzelten Autoren (Maier,
Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen
Scheidungen, in: ZZZ 2020 S. 193, 195; Schwander, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2015, Art. 276 N 13) vertretene Ansicht, statt des
eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes komme der Verhandlungsgrundsatz zur
Anwendung, überzeugt nicht. Es gibt keinen stichhaltigen Grund, weshalb sich
der Verweis in Art. 276 Abs. 1 ZPO nicht auch auf Art. 272 ZPO
beziehen sollte. Zudem besteht ein enger Zusammenhang zwischen Eheschutzmassnahmen
und vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren (Tappy, a.a.O., Art. 276 N 11) und ist das
Schutzbedürfnis der Ehegatten in beiden Fällen vergleichbar.
1.7.2
Im
Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes darf das Gericht
auch Tatsachen berücksichtigten, die keine Partei behauptet hat, und Beweise
erheben, die keine Partei beantragt hat (Hurni,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 55 ZPO N 55, 57 und 62; vgl. Spycher, in: Berner Kommentar,
2012, Art. 272 ZPO N 3; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 55 N 61). Grundsätzlich tragen aber auch bei Geltung des
sozialen Untersuchungsgrundsatzes die Parteien die Verantwortung für die
Sachverhaltsermittlung (Stalder/van de
Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März
2021.
E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Sutter-Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 272
N 11). Sie sind auch im Geltungsbereich des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des
entscheidwesentlichen Sachverhalts im Sinn einer prozessualen Obliegenheit
aktiv mitzuwirken, indem sie die rechtserheblichen Tatsachen behaupten und
substanziieren sowie die verfügbaren Beweismittel einreichen und allenfalls zu
erhebende Beweise bezeichnen (vgl. AGE ZB.2020.41 vom 3. März 2021
E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; OGer ZH
LC130032-O/U vom 22. August 2014 E. 2.2; Sutter-Somm/Hostettler,
a.a.O., Art. 272 N 11; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, N 1.03; Stalder/van
de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3). Der Untersuchungsgrundsatz ändert
nichts an der Beweislastverteilung (Sutter-Somm/Hostettler,
a.a.O., Art. 272 N 15; Stalder/van
de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 4a). Folglich tragen die Parteien
auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes den Nachteil des
fehlenden Beweises für einen für sie günstigen Sachverhalt (AGE ZB.2020.41 vom
3.
März 2021 E. 1.2.2, ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1; Bähler, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 4). Bei anwaltlich vertretenen
Parteien darf und soll sich das Gericht im Geltungsbereich der eingeschränkten
Untersuchungsmaxime bei der Sachverhaltsfeststellung wie im ordentlichen
Verfahren zurückzuhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. S. 575 f.; BGer
4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 7.1.2; Stalder/van
de Graaf, a.a.O., Art. 272 N 3; Sutter-Somm/Hostettler,
a.a.O., Art. 272 N 14). Neue Tatsachen und Beweismittel werden von der
Berufungsinstanz auch im Geltungsbereich des eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b;
BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351; AGE ZB.2020.20 vom 29. Januar
2021.
E. 1.3).
1.7.3
Für
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren gilt grundsätzlich
das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020
E. 2.1; vgl. AGE ZB.2017.13 vom 5. Mai 2017 E. 2.2,
ZB.2015.58 vom 1. März 2016 E. 1.4).
2.
2.1
Wie
das Zivilgericht richtig erwogen hat, setzte eine Aufhebung oder Anpassung der
Ehegattenunterhaltsbeiträge im vorliegenden Fall voraus, dass sich die
Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 wesentlich und dauerhaft verändert
haben. Unter anderem weil der Ehemann eine solche Veränderung nicht dargelegt
habe, wies das Zivilgericht sein Rechtsbegehren auf vorsorgliche Aufhebung der
Ehegattenunterhaltsbeiträge ab, soweit darauf einzutreten sei (angefochtener
Entscheid E. 2.5).
2.2
In
seiner Berufung stellt der Ehemann nicht in Frage, dass eine Aufhebung oder
Anpassung der Ehegattenunterhaltsbeiträge eine wesentliche und dauerhafte
Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 voraussetzt. Er macht
aber geltend, solche seien eingetreten. Das Zivilgericht habe diese zu Unrecht
nicht untersucht, weil es fälschlicherweise von der Geltung der Dispositionsmaxime
(gemeint ist offensichtlich die Verhandlungsmaxime) ausgegangen sei. Zudem
hätten die Ehegatten im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche Veränderungen
seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. Berufung Ziff. 11, 65
und 70 ff.).
2.3
2.3.1
Es
ist zwar richtig, dass das Zivilgericht fälschlicherweise von der Geltung des
Verhandlungsgrundsatzes statt des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
ausgegangen ist (vgl. oben E. 1.7.1 sowie angefochtener Entscheid
E. 2.2 und 2.5). Dies ändert aber nichts daran, dass es grundsätzlich dem
anwaltlich vertretenen Ehemann oblegen hätte, eine wesentliche und dauerhafte
Veränderung der Verhältnisse seit dem 10. Dezember 2019 zu behaupten und zu
substanziieren, und dass das Zivilgericht nicht von sich aus in den Akten nach
Hinweisen für solche zu suchen hatte (vgl. oben E. 1.7.2 und BGE 141 III 569 E. 2.3.2 S. 576). Soweit der Ehemann ohne Nennung von Belegstellen
bloss behauptet, die Ehegatten hätte im erstinstanzlichen Verfahren wesentliche
Veränderungen seit dem 10. Dezember 2019 vorgebracht (vgl. insbesondere
Berufung Ziff. 70 und 74), genügt seine Berufung den
Begründungsanforderungen nicht und ist auf seine Rüge daher nicht einzutreten (vgl. oben
E. 1.2.1). Dabei fehlt jegliche Angabe einer Belegstelle insbesondere auch
für die bestrittene (Berufungsantwort Ziff. 66 f.) Behauptung, D____
erziele seit dem 1. August 2020 einen Bruttomonatslohn von
CHF 2'350.– (Berufung Ziff. 74). Es ist nicht Sache des Appellationsgerichts,
in den umfangreichen erstinstanzlichen Rechtsschriften und Akten nach solchen
zu suchen. Soweit der Ehemann überhaupt Belegstellen nennt, ergibt sich aus den
betreffenden Tatsachen keine für die Ehegattenunterhaltsbeiträge wesentliche
Veränderung der Verhältnisse.
2.3.2
In
ihrer Stellungnahme vom 19. April 2021 (Ziff.12) erklärte die Ehefrau
zwar, C____ habe am 26. Februar 2021 eine eigene Wohnung bezogen. Dass deshalb
zusätzliche Wohnkosten anfallen würden, kann der angegebenen Stelle aber nicht
entnommen werden. Zudem legt der Ehemann in der Berufung nicht dar, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht habe, allfällige zusätzliche
Wohnkosten von C____ würden von ihm getragen oder müssten von ihm getragen
werden. Schliesslich macht der Ehemann in der Berufung nicht geltend, die
Ehegatten hätten im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zum gesamten Bedarf und
zum gesamten Einkommen von C____ am 10. Dezember 2019 und in einem späteren
Zeitpunkt gemacht. Ohne solche wäre aber selbst bei Annahme zusätzlicher
Wohnkosten von vornherein nicht erkennbar, ob ein allfälliger ungedeckter
Bedarf von C____ nach dem 10. Dezember 2019 grösser oder kleiner gewesen
wäre als im erwähnten Zeitpunkt.
2.3.3
Mit
einer Eingabe vom 22. Februar 2021 behauptete der Ehemann zwar, dass er seit
Januar 2021 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 6'239.55 erziele, und
reichte er eine Abrechnung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 22. Januar
2021.
(Beilage 57) ein, gemäss der ihm für Januar 2021 Taggelder von netto CHF
6'239.55 ausbezahlt wurden. Die Behauptung des Ehemanns hat sich aber aufgrund
der Abrechnungen der Öffentlichen Arbeitslosenkasse vom 29. Januar, 23.
Februar, 23. März, 26. April, 25. Mai und 24. Juni 2021 (Beilage 60),
die der Ehemann dem Zivilgericht mit Eingabe vom 30. Juli 2021 eingereicht hat,
als unrichtig erwiesen. Gemäss der Abrechnung vom 29. Januar 2021, welche
diejenige vom 22. Januar 2021 ersetzt, erhielt der Ehemann für Januar 2021
Taggelder von insgesamt netto CHF 7'130.90. Zudem ergibt sich aus den
Abrechnungen für Januar bis Juni 2021, dass der Ehemann durchschnittlich
Taggelder von rund CHF 7'369.– netto pro Monat erhielt. Weiter macht der
Ehemann in seiner Berufung zwar geltend, dass sein monatliches Nettoeinkommen
gemäss dem Eheschutzentscheid vom 4. August 2017 noch CHF 8'942.– betragen
habe. Für die Beantwortung der Frage, ob sich die Verhältnisse seit dem
10.
Dezember 2019 wesentlich verändert haben, wäre aber relevant, wie hoch
sein Einkommen zu diesem Zeitpunkt gewesen ist. Dass ein Ehegatte im
erstinstanzlichen Verfahren Angaben zur Höhe des Einkommens des Ehemanns im
Dezember 2019 gemacht habe, macht er in seiner Berufung jedoch nicht geltend.
Weiter behauptet der Ehemann, im erstinstanzlichen Verfahren sei ausgeführt
worden, dass «die Taggeldleistungen (Unfall/IV)» per 1. Januar 2021 in
Arbeitslosentaggelder überführt worden seien, womit eine weitere wesentliche
Veränderung nach Dezember 2019 festzustellen sei. Auch deshalb hätte das
Zivilgericht eine Neubeurteilung der Ehegattenunterhaltsbeiträge vornehmen
müssen (Berufung Ziff. 78). Angaben dazu, wer die behaupteten Ausführungen
wo gemacht haben soll, bleibt der Ehemann in seiner Berufung schuldig. Auf die
diesbezügliche Rüge ist daher mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten. Die in der Berufung erwähnte Beilage 60 enthält die Abrechnungen
betreffend die IV-Taggelder für September bis Dezember 2020 und die
Abrechnungen für die Arbeitslosentaggelder für Januar bis Juni 2021. Daraus
ergibt sich bloss, dass die IV-Taggelder durchschnittlich rund CHF 7'496.–
netto pro Monat und die Arbeitslosentaggelder durchschnittlich rund CHF 7'369.–
netto pro Monat betragen haben. Damit war das Durchschnittseinkommen des
Ehemanns von Januar bis Juni 2021 weniger als 2 % tiefer als von September bis
Dezember 2020. Dies stellt offensichtlich keine wesentliche Veränderung dar.
Massgebend wäre aber ohnehin nicht eine Veränderung gegenüber Dezember 2020,
sondern gegenüber Dezember 2019. Angaben zu seinem Einkommen im Dezember 2019
bleibt der Ehemann aber sogar in seiner Berufung schuldig. Damit ist
diesbezüglich eine wesentliche Veränderung von vornherein nicht feststellbar.
2.3.4
In
seiner Klage vom 28. August 2020 (Ziff. 38) hat der Ehemann zwar geltend
gemacht, dass seine Pensionskasse vom Arbeitslosentaggeld nicht geäufnet werde.
Dies stellte aber nur dann eine Veränderung gegenüber dem massgebenden
Zeitpunkt dar, wenn der Ehemann im Dezember 2019 ein Einkommen erzielt hätte,
auf dem Pensionskassenbeiträge geleistet worden wären. Dies behauptet er nicht
einmal in seiner Berufung. Seine eigene Darstellung im erstinstanzlichen
Verfahren spricht zudem für das Gegenteil. Sie deutet darauf hin, dass er im
Dezember 2019 kein Erwerbseinkommen erzielt sowie Krankentaggelder und Arbeitslosentaggelder
bezogen hat (vgl. Klage Ziff. 36). In seiner Klage machte er selbst
geltend, dass seine Pensionskasse weder von den Arbeitslosentaggeldern noch von
den Krankentaggeldern geäufnet werde (Klage Ziff. 38).
3.
3.1
3.1.1
Während
eines Scheidungsverfahrens stehen den Ehegatten zwei unterschiedliche
Informationsansprüche zur Verfügung: ein materiellrechtlicher
Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB und ein prozessrechtlicher
Informationsanspruch gemäss Art. 160 Abs. 1 ZPO (vgl. Arndt, Die Auskunftspflicht nach Art. 170
ZGB, in: Jungo/Fountoulakis [Hrsg.], Der Familienprozess, Zürich 2020, S.
65, 65 f.; Göksu, Wieviel
Einkommen, welches Vermögen – Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten
und Dritten, in: Rumo-Jungo et al. [Hrsg.], Der neue Familienprozess,
Zürich 2012, S. 109 ff. [nachfolgend Göksu,
Familienprozess], 109 f.; Maier,
a.a.O., S. 194). Auskunfts- und Editionspflichten können damit mit
unterschiedlichen Rechtsgrundlagen begründet werden (BGer 5A_169/2020 vom 11.
November 2020 E. 1.2). Allein der gesuchstellende Ehegatte entscheidet, ob
er seinen Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will
(BGer 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1 und 3.1.3, 5A_169/2020 vom
11.
November 2020 E. 1.2.3). Die Wahl der Anspruchsgrundlage obliegt nicht
dem Gericht (BGer 5A_169/2020 vom 11. November 2020 E. 1.2.4). Die
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) ändert entgegen der Ansicht
der Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 31) nichts daran, dass erkennbar sein
muss, aus welcher Rechtsgrundlage der Ehegatte seinen Anspruch ableitet, und
dass das Gericht die Auskunfts- und Editionspflicht nicht auf Art. 170 ZGB
stützen darf, wenn sich der Ehegatte nicht zumindest auch auf den
materiellrechtlichen Informationsanspruch beruft. Nicht erforderlich ist
allerdings, dass er seinen Antrag explizit auf materielles Recht stützt (vgl. BGer
5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 3.1.2-3.1.4 und 3.1.6). Welchen Anspruch
ein Ehegatte geltend macht, ist anhand seiner Anträge und deren Begründung zu
ermitteln (vgl. OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194). Entgegen der
Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 52) ändert
selbstverständlich auch der Umstand, dass das Gericht für die Instruktion des
Verfahrens verantwortlich ist, nichts daran, dass das Gericht die Verpflichtung
eines Ehegatten zu Informationen nur dann auf Art. 170 ZGB stützen darf,
wenn der andere Ehegatte nicht zumindest auch den materiellen
Informationsanspruch geltend macht. Die Ehefrau beruft sich auf einen
Kommentator, gemäss dem Art. 170 ZGB Art. 160 ff. ZPO vorgehe, soweit
es um die Geltendmachung von Ansprüchen unter den Ehegatten gehe, auf die Art. 170
ZGB anwendbar ist (Schwander,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018 [nachfolgend Schwander, Basler Kommentar], Art. 170
ZGB N 4; Berufungsantwort Ziff. 31). Falls damit tatsächlich die Meinung
vertreten werden sollte, in Verfahren zwischen den Ehegatten beurteilten sich
Informationsansprüche ausschliesslich nach Art. 170 ZGB und sei die
Anwendung von Art. 160 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn die Abstützung
auf Art. 170 ZGB möglich ist, könnte ihr nicht gefolgt werden. Diese
Ansicht widerspräche der vorstehend dargelegten Praxis des Bundesgerichts und
des Obergerichts des Kantons Zürich sowie der herrschenden Lehre, ohne dass der
Kommentator und die Ehefrau auch nur einen einzigen Grund nennen würden,
weshalb Art. 170 ZGB und Art. 160 Abs. 1 ZPO nicht nach Wahl des
Ehegatten, der den Informationsanspruch geltend macht, alternativ anwendbar
sein sollten.
3.1.2
Zur
Ermittlung des Inhalts eines Rechtsbegehrens ist dieses nach Treu und Glauben (Art. 52
ZPO) auszulegen (vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 2.2; AGE
ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 2.2.3; Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 15; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016 [nachfolgend Leuenberger, Kommentar zur ZPO], Art. 221
N 38; Pahud, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 221 N 8; Richers/Naegeli, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 221 N 14a; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC
N 12b). Massgebend ist dabei der objektive Sinngehalt (vgl. Killias, a.a.O., Art. 221 ZPO
N 15; Richers/Naegeli,
a.a.O., Art. 221 N 14a; Tappy,
a.a.O., Art. 221 CPC N 12b) und nicht der wirkliche Wille der Partei
(vgl. zur Auslegung von Willenserklärungen nach dem Vertrauensprinzip Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, N 27.34). Bei
der Auslegung ist nicht nur auf den Wortlaut des Rechtsbegehrens, sondern auch
auf die Begründung abzustellen (Leuenberger,
Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai
2009.
2.2). Dabei ist danach zu fragen, wie eine vernünftige Person das
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben versteht (vgl. zur Auslegung von
Willenserklärungen Schwenzer/Fountoulakis,
a.a.O., N 27.34). Wenn anwaltlich vertretene Parteien juristische Fachbegriffe
verwenden, sind diese zwar grundsätzlich im juristischen Sinn zu verstehen (vgl. Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 10. Auflage, Zürich 2014, N 1209; Tappy, a.a.O., Art. 221 CPC N 12b).
Auch in diesem Fall kann die Auslegung aber ergeben, dass der Wortsinn nicht
dem massgebenden objektiven Sinngehalt des Rechtsbegehrens entspricht (vgl. zur
Vertragsauslegung Müller,
in: Berner Kommentar, 2018, Art. 18 OR N 185). Dass der Wortsinn der
Rechtsbegehren selbst bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht in jedem Fall
massgebend ist, zeigt auch die Bundesgerichtspraxis zu fehlenden oder
mangelhaften Rechtsbegehren. Nach dieser ist auf eine Berufung mit formell
mangelhaften Rechtsbegehren gestützt auf das Verbot des überspitzten Formalismus
(Art. 29 Abs. 1 BV) ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der
Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt,
was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2 S.
621.
f.). Aus dem Umstand, dass der Berufungskläger im vom Bundesgericht
beurteilten Fall anwaltlich vertreten gewesen ist, muss geschlossen werden,
dass diese Praxis nicht nur für juristische Laien Geltung beansprucht (AGE
ZB.2017.48 vom 23. März 2018 E. 1.4.1). Teilweise wird das Erfordernis der
Auslegung nur für unklare Rechtsbegehren statuiert (vgl. AGE ZB.2020.4 vom
22.
Juli 2020 E. 2.2.3; Leuenberger,
Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 38; Killias,
a.a.O., Art. 221 ZPO N 15; Richers/Naegeli,
a.a.O., Art. 221 N 14a). Falls deshalb davon ausgegangen würde, eine
Auslegung sei nur im Fall der Unklarheit zulässig, wäre zu beachten, dass aus
dem Wortlaut allein noch nicht auf die Klarheit des Rechtsbegehrens geschlossen
werden darf. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, kann
die Auslegung ergeben, dass er nicht dem massgebenden objektiven Sinn
entspricht. Der Wortlaut für sich allein darf daher nicht als entscheidend
angesehen werden (vgl. BGE 140 III 134 E. 3.2 S 139, 136 III 186
E. 3.2.1 S. 188; Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., N 1221 und 1228; Müller,
a.a.O., Art. 18 OR N 176 f. [alle zur Vertragsauslegung]). Falls entgegen
der vorstehend dargelegten Ansicht primär der wirkliche Wille der Partei für
massgebend erachtet würde, könnte dies jedenfalls nur dann gelten, wenn die
Adressaten ihn tatsächlich erkannt haben (vgl. zur Auslegung von
Willenserklärungen Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., N 212 ff.). Als Adressaten müssten dabei sowohl das Gericht als auch
die Gegenpartei gelten (vgl. BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015
E. 4).
3.2
Mit
Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids beurteilte das
Zivilgericht den Antrag 3 der Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021. Der
Einleitungssatz dieses Antrags lautet folgendermassen: «Es sei der Ehemann in
Präzisierung der Beweisanträge der Ehefrau vom 16. Februar 2021 zu
verpflichten, die folgenden Dokumente und Angaben offenzulegen:» Anschliessend
werden in lit. a-x die verlangten Dokumente und Angaben umschrieben.
Präzisierungen von Beweisanträgen stellen ihrerseits Beweisanträge dar. Der Verweis
auf die Eingabe vom 16. Februar 2021 ändert daher entgegen der Ansicht der
Ehefrau (Berufungsantwort Ziff. 34) offensichtlich nichts daran, dass ihr
Antrag 3 seinem Wortsinn nach Beweisanträge enthält. Beweisanträge stützen sich
nicht auf materielles Recht, sondern auf Prozessrecht. Gemäss dem Wortsinn des
Antrags 3 hat die Ehefrau somit prozessrechtliche Informationsansprüche geltend
gemacht. Da die Ehefrau anwaltlich vertreten ist und von einem Advokaten
erwartet werden darf, dass er die juristische Fachterminologie korrekt
verwendet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Wortsinn dem
massgebenden objektiven Sinngehalt des Antrags entspricht (vgl. oben
E. 3.1.2). Im vorliegenden Fall ergibt die Auslegung des Antrags 3 nach
Treu und Glauben unter Mitberücksichtigung der Begründung jedoch eindeutig,
dass der Rechtsvertreter der Ehefrau den falschen Ausdruck gewählt hat, dass
der Antrag 3 keine Beweisanträge enthält und dass die Ehefrau damit nicht
prozessrechtliche, sondern materiellrechtliche Informationsansprüche geltend
macht. Die Ehefrau wählte in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 für Beweisanträge
die übliche Darstellungsweise, indem sie nach einem Absatz ihrer Rechtsschrift
mit Tatsachenbehauptungen unter dem Titel «Beweis:» Beweismittel nannte oder
beantragte. Für ihren Antrag 3 wählte sie hingegen die für materielle
Rechtsbegehren übliche Form eines Antrags am Beginn der Rechtsschrift. Bereits
diese Umstände sprechen dafür, dass der Antrag 3 eher keine Beweisanträge
enthält und die Ehefrau ihre Anträge auf Offenlegung von Dokumenten und Angaben
eher auf materielles Recht stützt. Dies wird durch die Begründung bestätigt. In
Ziff. 5 der Eingabe vom 19. April 2021 weist die Ehefrau darauf hin, dass
der Umfang der Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB auf das
Rechtsschutzinteresse des auskunftsberechtigten Ehegatten beschränkt sei. In Ziff. 6
derselben Eingabe leitet sie ihre Ausführungen zu ihrem Antrag 3 damit
ein, dass sich ihr Rechtsschutzinteresse an der Offenlegung der mit diesem
Antrag verlangten Unterlagen wie in den folgenden Absätzen dargelegt begründen
lasse. Auch wenn sich der Hinweis auf Art. 170 ZGB nicht in den
Ausführungen zu den Anträgen der Ehefrau befindet, sondern in denjenigen
betreffend die Anträge des Ehemanns, kann aufgrund dieser Begründung
vernünftigerweise kein Zweifel bestehen, dass die Ehefrau auch die von ihr
geltend gemachten Informationsansprüche auf Art. 170 ZGB stützt. Aus den
vorstehenden Gründen ist das Zivilgericht entgegen der Ansicht des Ehemanns zu
Recht davon ausgegangen, dass die Ehefrau mit ihrem Antrag 3
materiellrechtliche Informationsansprüche gemäss Art. 170 ZGB geltend
gemacht hat (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 4.7; Berufung Ziff. 12,
14, 20, 27-31; Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33-35). Dies
gälte im Übrigen auch dann, wenn entgegen der vorstehend dargelegten Ansicht
primär der wirkliche Wille der Ehefrau für massgebend erachtet würde, wenn der
Ehemann und das Gericht ihn erkannt haben. Es bestehen keine Indizien dafür,
dass der wirkliche Wille der Ehefrau entgegen ihrer Darstellung
(Berufungsantwort Ziff. 21, 23, 27, 29-31 und 33 f.) auf die
Geltendmachung prozessrechtlicher Informationsansprüche gerichtet gewesen ist.
Es erscheint vielmehr glaubhaft, dass sie entsprechend der Auslegung ihrer
Rechtsbegehren nach Treu und Glauben tatsächlich materiellrechtliche
Informationsansprüche geltend machen wollte. Aus den vorstehenden Gründen sind
die Rügen der Verletzung des Dispositionsgrundsatzes und des Willkürverbots
(Berufung Ziff. 14, 20, 29 und 31) betreffend die Annahme des
Zivilgerichts, die Ehefrau habe sich auf materiellrechtliche
Informationsansprüche berufen, unbegründet.
4.
4.1
4.1.1
Der
materiellrechtliche Informationsanspruch gemäss Art. 170 ZGB kann
insbesondere mit einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im
Scheidungsverfahren geltend gemacht werden (BGer 5A_9/2015 vom 10. August 2015
E. 3.1; OGer ZH LY160048-O/U vom 15. Juni 2017 E. II.3.3; Maier, a.a.O., S. 194).
4.1.2
Gemäss
Art. 170 Abs. 1 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über
dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Gemäss Art. 170 Abs. 2
ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten den andern Ehegatten oder
Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
notwendigen Urkunden vorzulegen. Art. 170 Abs. 1 ZGB sieht eine
umfassende gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen
Belangen vor. Ihre gerichtliche Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2
ZGB ist aber eingeschränkt (vgl. BGE 118 II 27 E. 3a S. 28 f.; BGer
5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom
17.
Oktober 2016 E. II.5.1, LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014
E. II.B.2.1; Arndt, a.a.O.,
S. 70; Göksu, Familienprozess, S.
118; Hausheer/ Reusser/Geiser,
in: Berner Kommentar, 1999, Art. 170 ZGB N 10; a. M. Schwan-der, Basler Kommentar, Art. 170
ZGB N 14). Die Ehefrau beruft sich darauf, dass sie vom Ehemann gestützt auf Art. 170
ZGB grundsätzlich jederzeit ohne Begründung Auskunft verlangen könne und dass
nur Auskunftsbegehren zur Unzeit, aus Schikane oder wiederholt aus Neugier unzulässig
seien (Berufungsantwort Ziff. 24; vgl. auch Berufungsantwort Ziff. 36
und 40). Damit verkennt sie entgegen ihrer gegenteiligen Beteuerung (vgl.
Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 S. 2) die Unterscheidung zwischen der
Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB und deren gerichtlichen
Durchsetzbarkeit gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB.
4.1.3
Der
Informationsanspruch gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB setzt ein besonderes
Rechtsschutzinteresse voraus (vgl. Göksu,
Familienprozess, S. 118). Dieses ist gegeben, wenn die verlangte Information
dem gesuchstellenden Ehegatten dazu dient, ein Recht gemäss den allgemeinen
Wirkungen der Ehe oder dem ehelichen Güterrecht zu beurteilen oder geltend zu
machen oder Hinweise auf ein solches Recht zu erhalten (vgl. BGer
5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.1, 5C.276/2005 vom 14. Februar
2006.
E. 2.1; OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1,
LE140006-O/U vom 21. Oktober 2014 E. II.B.2.1). Dass der materiellrechtliche
Anspruch, im Hinblick auf den die Information verlangt wird, bereits
rechtshängig ist, ist nicht erforderlich (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober
2014.
E. II.B.2.1). Es genügt, dass die Information dem gesuchstellenden
Ehegatten für die spätere Geltendmachung des eventuellen Rechts dient (vgl. Göksu, Familienprozess, S. 112 f. und
119). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit einem Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende Ehegatte das Vorliegen
eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen (vgl. BGer 5A_918/2014 vom
17.
Juni 2015 E. 4.2.2, 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006
E. 2.1; Maier, a.a.O.,
S. 197). Wenn das Rechtsschutzinteresse fehlt, tritt das Gericht auf das
Gesuch nicht ein (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO; Arndt, a.a.O., S. 71; Maier, a.a.O., S. 197).
4.1.4
Von
der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt
und Umfang der Informationspflicht (OGer ZH LE140006-O/U vom 21. Oktober
2014.
E. II.B.2.2; Maier,
a.a.O., S. 197). Gegenstand des Informationsanspruchs kann grundsätzlich jede
Tatsache sein, die direkt oder indirekt die finanziellen Verhältnisse des
anderen Ehegatten betrifft (vgl. Bräm,
in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 1998, Art. 170 ZGB N 9). Der Ehegatte
hat nur Anspruch auf verfügbare Informationen betreffend entsprechende
Tatsachen. Insbesondere hat er keinen Anspruch auf Erstellung eines Gutachtens
(vgl. KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli 2004, in: FamPra.ch 2004 S.
968, 970; Göksu/Breitschmid, in: Breitschmid/Jungo
[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 170 ZGB N 4; Hausheer/Reusser/Geiser,
a.a.O., Art. 170 ZGB N 25a; vgl. ferner Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Der
Informationsanspruch geht nur soweit, als die Informationen für die Beurteilung
oder Geltendmachung des Rechts, mit dem das Rechtsschutzinteresse begründet
wird, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise auf dieses Recht zu
vermitteln (vgl. BGer 5C.276/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2.1;
OGer ZH LY160026-O/U vom 17. Oktober 2016 E. II.5.1 f., LE140006-O/U vom
21.
Oktober 2014 E. II.B.2.2; Göksu,
Familienprozess, S. 118; Maier,
a.a.O., S. 197; Schwander,
Basler Kommentar, Art. 170 ZGB N 15). Dabei genügt es, dass die
Information möglicherweise geeignet ist, das betreffende Recht zu begründen (vgl. BGer
5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4; Arndt, a.a.O., S. 67). Der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt auch hier (KGer SG RF.2004.28 vom 27. Juli
2004, in: FamPra.ch 2004 S. 968, 970; Bräm,
a.a.O., Art. 170 ZGB N 22). Der Eingriff des Gerichts in die Privatsphäre
des auskunftspflichtigen Ehegatten soll nicht weiter gehen als notwendig (Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 22; Göksu/Breitschmid, a.a.O., Art. 170
ZGB N 4). Zudem ist das Informationsbegehren nur insoweit gutzuheissen, als die
Informationsinteressen des gesuchstellenden Ehegatten die berechtigten
Geheimhaltungsinteressen des anderen Ehegatten überwiegen. Soweit es zur
Wahrung überwiegender Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, kann das Gericht
anordnen, dass die Informationen dem gesuchstellenden Ehegatten nur «gefiltert»
(z.B. unter Abdeckung der sensiblen Passagen einer Urkunde oder auszugsweise)
zu erteilen sind. In Ausnahmefällen können überwiegende Geheimhaltungsinteresse
eine Information aber auch vollständig ausschliessen (vgl. Arndt, a.a.O., S. 72; Göksu, Familienprozess, S. 114 und
120; vgl. zum Erfordernis einer Interessenabwägung auch BGer 5A_918/2014
vom 17. Juni 2015 E. 4.2.3 und OGer ZH LY170017-O/U vom 27. September
2017.
E. III.3.3). Bei der Geltendmachung des Informationsanspruchs mit
einem Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen muss der gesuchstellende
Ehegatte glaubhaft machen, dass die verlangten Auskünfte und Urkunden zur
Beurteilung oder Geltendmachung des Rechts, mit dem er sein
Rechtsschutzinteresse begründet, nötig sind oder geeignet erscheinen, Hinweise
auf dieses Recht zu vermitteln (vgl. Maier,
a.a.O., S. 197).
4.1.5
Die
Auskunftspflicht Dritter ist subsidiär zur Auskunftspflicht des Ehegatten (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115; Maier, a.a.O., S. 198). Dies ergibt sich
aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der auch für Anordnungen gemäss Art. 170
Abs. 2 ZGB gilt (vgl. oben E. 4.1.4). Indem das Gericht eine
Drittperson zur Auskunft verpflichtet, erhält diese insbesondere Kenntnis
davon, dass zwischen den Ehegatten ein Prozess hängig ist. Dabei handelt es
sich um ein die Ehegatten betreffendes Personendatum. Die Kenntnisnahme von
diesem Personendatum durch die Drittperson stellt eine zusätzliche
Datenbearbeitung sowie einen zusätzlichen Eingriff in das Grundrecht auf
informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV bzw. das
Persönlichkeitsrecht gemäss Art. 28 Abs. 1 ZGB des betroffenen
Ehegatten dar (vgl. dazu oben E. 1.4.2). Zudem ist der mit der
Auskunftserteilung verbundene Aufwand einer Drittperson nicht zumutbar, wenn
die Information beim anderen Ehegatten erhältlich gemacht werden kann. Der
blosse Verweis darauf, dass sich die erwähnte Rangfolge nicht unmittelbar aus
dem Gesetzeswortlaut ergibt (vgl. Berufungsantwort Ziff. 49), genügt
nicht, um die Richtigkeit der vorstehend dargelegten Ansicht in Frage zu
stellen. Gemäss einer verbreiteten Lehrmeinung rechtfertigt sich eine
Aufforderung an Dritte aufgrund ihrer Subsidiarität erst dann, wenn sich der
Ehegatte weigert, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die notwendigen
Urkunden vorzulegen (vgl. Arndt,
a.a.O., S. 69; Göksu,
Familienprozess, S. 115; Maier,
a.a.O., S. 198). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie dem
Ehegatten ermöglichen würde, den Informationsanspruch des anderen Ehegatten
dadurch zu vereiteln, dass er die verlangte Information zwar nicht verweigert,
aber eine unwahre oder unvollständige Auskunft erteilt. Die unwahre Auskunft
kann dabei auch in der wahrheitswidrigen Behauptung des Ehegatten bestehen, er
verfüge nicht über die verlangte Urkunde. Zur Gewährleistung einer wirksamen
Durchsetzung des Informationsanspruchs muss eine Aufforderung an Dritte auch
dann möglich sein, wenn die Auskunft des Ehegatten unwahr oder unvollständig
ist (vgl. Fankhauser,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 170
N 5; Schwander, Basler Kommentar,
Art. 170 ZGB N 22). Es gehört zum Wesen des Informationsanspruchs, dass die
Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach sie sucht
(BGer 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4, 5A_994/2014 vom 11. Januar
2016.
E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1; vgl. auch Bräm, a.a.O., Art. 170 ZGB N 26). Vom
gesuchstellenden Ehegatten kann daher nicht verlangt werden, dass er die
Unwahrheit oder Unvollständigkeit der Auskunft beweist bzw. glaubhaft macht.
Damit die Subsidiarität der Auskunftspflicht Dritter gewahrt bleibt, muss zur
Rechtfertigung einer Aufforderung an Dritte allerdings mehr verlangt werden als
die blosse Behauptung, die Auskunft des anderen Ehegatten sei unwahr oder
unvollständig. Erforderlich sind zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die
Auskunft unwahr oder unvollständig ist (vgl. BGer 5A_994/2014 vom 11. Januar
2016.
E. 5.3, 5A_695/2013 vom 15. Juli 2014 E. 5.2.1). In der Regel
hat das Gericht zunächst den Ehegatten zur Information anzuhalten, bevor es
Dritte verpflichtet, die Auskunft zu erteilen oder die Urkunde vorzulegen (Arndt, a.a.O., S. 69; Göksu, Familienprozess, S. 115 f.).
Dies bedeutet, dass das Gericht in einem ersten Entscheid den Ehegatten zur
Erteilung der Auskunft oder Vorlage der Urkunde verpflichtet (Maier, a.a.O., S. 198). Der
Umstand, dass der Ehegatte die Information vor einem gerichtlichen Entscheid
verweigert, stellt keinen hinreichenden Grund dafür dar, auf einen solchen zu
verzichten und direkt Dritte zur Information zu verpflichten (vgl. Maier, a.a.O., S. 198). Gemäss einer in
der Lehre vertretenen Ansicht beantragt der Ehegatte ein zweistufiges Vorgehen
im vorstehenden Sinn (Entscheid, mit dem der andere Ehegatte zur Information
verpflichtet wird, und nötigenfalls späterer Entscheid, mit dem ein Dritter zur
Information verpflichtet wird) dadurch, dass er mit einem Hauptbegehren um Auskunftserteilung
durch den anderen Ehegatten ersucht und mit einem Eventualbegehren um
Auskunftserteilung durch den Dritten (vgl. Göksu,
Familienprozess, S. 116). Diese Ansicht entspricht allerdings nicht dem
üblichen Verständnis eines Eventualbegehrens. Ein Eventualbegehren wird für den
Fall gestellt, dass die Partei mit ihrem Hauptbegehren nicht durchdringt (vgl. BGE 142 III 683 E. 5.3.2 S. 688; Leuenberger,
Kommentar zur ZPO, Art. 221 N 37; Oberhammer/Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Vor
Art. 84-90 N 4; Sutter-Somm,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 395 und 1042; Suter, Zur objektiven Klagenhäufung,
insbesondere zur eventuellen Häufung nach baselstädtischem Zivilprozessrecht,
in: BJM 1997 S. 281, 290 und 295). Die Frage, ob das Eventualbegehren nur
bei Abweisung des Hauptbegehrens zu beurteilen ist, oder auch dann, wenn auf
das Hauptbegehren nicht eingetreten wird oder dieses gegenstandslos wird,
beantwortet sich nach dem Willen der Partei. Im Zweifel ist davon auszugehen,
dass die Beurteilung des Eventualbegehrens unabhängig vom Grund für das
Nichtdurchdringen mit dem Hauptbegehren und damit für den Fall der Abweisung,
des Nichteintretens und der Gegenstandslosigkeit beantragt wird (Bessenich/Bopp, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 90
N 14; vgl. Suter, a.a.O., 295
f.).
4.2
4.2.1
Der
Ehemann macht geltend, auf die Anträge 3 lit. a, b, c, e, o, q, s (gemeint
ist offensichtlich t), t (gemeint ist offensichtlich u), u (gemeint ist
offensichtlich v) und v (gemeint ist offensichtlich w) sei mangels eines
Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht einzutreten (Berufung Ziff. 17
f., 33-37). Die Ehefrau wendet dagegen sinngemäss ein, sie habe ein
Rechtsschutzinteresse und habe dieses bereits im erstinstanzlichen Verfahren
substanziiert (vgl. Berufungsantwort Ziff. 24-26, 32, 36 und 39 f.).
4.2.2
In
der Begründung ihres Rechtsschutzinteresses an ihren Anträgen 3 lit. a, b,
c und e die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. a, b, c und e des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen gutgeheissen hat, hat
die Ehefrau mehrmals den Antrag des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der
Ehegattenunterhaltsbeiträge angeführt (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 7
f.). Irgendwelche anderen möglichen eherechtlichen Ansprüche hat sie in der
Begründung dieser Anträge im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort
erwähnt. Insbesondere hat sie nicht geltend gemacht, dass sie die Informationen
im Hinblick auf das hängige Scheidungsverfahren oder ein allfälliges Gesuch um
vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge benötige (vgl. dazu
Berufungsantwort Ziff. 24, 36 und 40). Damit hat die Ehefrau die mit ihren
Anträgen 3 lit. a, b, c und e geltend gemachten Informationsansprüche
ausschliesslich damit begründet, dass sie ihr zur Verteidigung gegen den Antrag
des Ehemanns auf vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge dienen.
Zu diesem Zweck hat die Ehefrau kein Interesse an den verlangten Informationen,
weil das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns gestützt auf die bereits
vorhandenen Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
und sein diesbezüglicher Entscheid aufgrund des Nichteintretensentscheids des
Appellationsgerichts rückwirkend in formelle Rechtskraft erwächst (vgl. oben
E. 1.3.1 f. und 2; Seiler,
a.a.O., N 1669 ff.). Allfällige denkbare andere eherechtliche Ansprüche
können zur Begründung des Rechtsschutzinteresses der Ehefrau nicht
berücksichtigt werden, weil dieses vom gesuchstellenden Ehegatten in seinem
Gesuch glaubhaft zu machen ist (vgl. oben E. 4.1.3) und die Ehefrau
entsprechende Ansprüche im erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal erwähnt
hat. Aus den vorstehenden Gründen sind Ziff. 3 lit. a, b, c, und e
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben und ist auf die Anträge
3.
lit. a, b, c und e der Ehefrau nicht einzutreten. Im Übrigen wären die
Anträge 3 lit. a, b und c aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, soweit
im Hinblick auf ein allfälliges künftiges Gesuch eines Ehegatten um
vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den nachehelichen
Unterhalt ein Rechtsschutzinteresse der Ehefrau bejaht würde (vgl. unten
E. 4.3).
4.2.3
Im
erstinstanzlichen Verfahren hat die Ehefrau sinngemäss geltend gemacht, dass
ihr die Informationen gemäss ihren Anträgen 3 lit. o, q, t, u, v und w,
die das Zivilgericht mit Ziff. 3 lit. o, q, s, t, u und v des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids teilweise gutgeheissen hat, zur
Prüfung und/oder Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dienen. Dies ergibt
sich insbesondere aus der Nennung des Zeitpunkts der Gütertrennung als Stichtag
sowie den Verweisen auf die Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB und
Ersatzforderungen (vgl. Eingabe vom 19. April 2021 Anträge 3 lit. o,
q und t sowie Ziff. 9). Damit hat die Ehefrau betreffend ihre erwähnten
Anträge ein Rechtsschutzinteresse glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass das
Scheidungsverfahren als erledigt abgeschrieben wird, wenn der Ehemann die nicht
mehr erstreckbare Frist bis 30. November 2021 zur Einreichung der
Klagebegründung ungenutzt verstreichen lässt, ändert daran entgegen seiner
Ansicht (Berufung Ziff. 18 f., 33) nichts, weil das Rechtsschutzinteresse
nicht voraussetzt, dass der materiellrechtliche Anspruch, im Hinblick auf den
die Information verlangt wird, bereits rechtshängig ist (vgl. oben
E. 4.1.3). Auf die Anträge 3 lit. o, q Abs. 2, t, u, v und w ist
daher mit den nachstehend dargelegten Einschränkungen (vgl. unten E. 4.4)
betreffend lit. o, q Abs. 2 und w einzutreten.
Mit Eingabe vom
9.
Dezember 2021 hat die Ehefrau behauptet und bewiesen, dass der Ehemann die
Klagebegründung am 30. November 2021 eingereicht hat. Nachdem der
Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der
Urteilsberatung übergegangen ist, können die Parteien keine Noven mehr
vorbringen. Nach dem Beginn der Phase der Urteilsberatung eingereichte
Noveneingaben sind unbeachtlich (AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai
2019.
E. 1.4.2 ; vgl. BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413 E. 2.2.5-2.2.7
S. 418 f.). Die Phase der Urteilsberatung beginnt mit dem Abschluss
einer allfälligen Berufungsverhandlung oder aber mit der förmlichen Mitteilung
des Berufungsgerichts, dass es die Berufungssache für spruchreif halte und
nunmehr zur Urteilsberatung übergehe (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III
413.
E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Dazu genügt eine
prozessleitende Verfügung, mit der den Parteien mitgeteilt wird, dass auf die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer Berufungsverhandlung
verzichtet werde. Damit gibt das Berufungsgericht den Parteien klar zu
erkennen, dass aufgrund der Spruchreife der Berufungssache nunmehr die Phase
der Urteilsberatung beginne (BGE 143 III 272 E. 2.3.2 S. 277, 142 III 413
E. 2.2.7 S. 419; AGE ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.2). Mit Verfügung
vom 17. November 2021 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, unter
Vorbehalt der Möglichkeit eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts
betreffend die Beweisanträge der Ehefrau auf Parteibefragung sei vorgesehen,
ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten
zu entscheiden. Mit dieser Verfügung oder spätestens mit ihrer Zustellung
begann die Beratungsphase (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2,
ZB.2019.7 vom 13. Mai 2019 E. 1.4.3). Das mit Eingabe vom 9. Dezember
geltend gemachte Novum der Einreichung der Klagebegründung ist daher im
vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, obwohl es von
der Ehefrau ohne Verzug vorgebracht worden ist.
4.3
4.3.1
Mit
den Anträgen 3 lit. a, b und c beantragte die Ehefrau, der Ehemann sei zu
verpflichten, die Klagebeilage 29, 30 und 31 (lit. a), «[v]ollständige,
begründete Arztzeugnisse des Ehemanns Juni 2020 bis heute» (lit. b) und vollständige,
nicht geschwärzte Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des IV-Verfahrens per
1.
September 2020, aktuell sowie pro futuro (lit. c) offenzulegen.
4.3.2
Die
Ehefrau und das Zivilgericht begründeten das Interesse der Ehefrau an den
Informationen gemäss lit. a und b des Antrags der Ehefrau und des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids ausschliesslich damit, dass sie
erforderlich seien für die Beurteilung, welches Einkommen dem Ehemann möglich
und zumutbar sei und ob ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei (vgl. Eingabe
vom 19. April 2021 Ziff. 7 f.; angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3
lit. a, b und c). Nachdem das Zivilgericht den Antrag des Ehemanns auf
vorsorgliche Aufhebung der Ehegattenunterhaltsbeiträge gestützt auf die bereits
vorliegenden Akten zu Recht abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
und auf die dagegen gerichtete Berufung nicht einzutreten ist, können die
erwähnten Fragen höchstens noch für ein allfälliges künftiges Gesuch eines
Ehegatten auf vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder den
nachehelichen Unterhalt relevant sein (vgl. E. 1.3.1 f. und 4.2.2).
Abänderungen der vom Eheschutz- oder Scheidungsgericht angeordneten Massnahmen
wirken grundsätzlich erst ab Eintritt der Rechtskraft des
Abänderungsentscheids. Aus Billigkeitserwägungen kann die Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsgesuchs
zurückbezogen werden. Eine weitergehende Rückwirkung ist nur bei Vorliegen
ausserordentlicher Gründe zulässig (van
de Graaf, a.a.O., Art. 276 N 5; vgl. Sutter-Somm/Stanischewski, a.a.O., Art. 276 N 35 und
38). Dass im vorliegenden Fall ausserordentliche Gründe für eine ausnahmsweise
Rückwirkung einer allfälligen künftigen vorsorglichen Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge
auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2021 gegeben sein könnten, wird von der
Ehefrau nicht einmal behauptet und erscheint ausgeschlossen. Damit ist für die
Prüfung der Informationsansprüche der Ehefrau davon auszugehen, dass eine allfällige
künftige vorsorgliche Abänderung der Ehegattenunterhaltsbeiträge
allerfrühestens ab dem 1. Januar 2021, voraussichtlich aber frühestens ab
dem Zeitpunkt der Einreichung eines allfälligen künftigen Abänderungsgesuchs
gelten würde. Den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht bestimmt das
Gericht (Art. 126 Abs. 1 ZGB). In der Regel beginnt sie mit der
Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ausnahmsweise kann das Gericht den Beginn
der nachehelichen Unterhaltspflicht insbesondere auch rückwirkend auf einen
früheren Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen der Einreichung der
Scheidungsklage festlegen (BGE 142 III 28, 40193 E. 5.3 S. 194 f.; Leuba/Meier/Papaux van Delden, Droit du
divorce, Bern 2021, N 777 f.). Wenn mit einem Eheschutz- oder vorsorglichen Massnahmenentscheid
Unterhaltsbeiträge zugesprochen worden sind, ist eine rückwirkende Zusprechung
von nachehelichem Unterhalt für die Zeit vor dem Eintritt der
(Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt jedoch
ausgeschlossen (BGE 142 III 193 E. 5.3 S. 195 [betreffend vorsorgliche
Massnahmen im Scheidungsverfahren]; Leuba/Meier/Papaux
van Delden , a.a.O., N 778 [betreffend Eheschutzmassnahmen und
vorsorgliche Massnahmen]; vgl. Zogg,
«Vorsorgliche» Unterhaltszahlungen im Familienrecht, in: FamPra.ch 2018 S.
47, 66 f. und 71 [betreffend Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen]).
Damit beginnt eine allfällige nacheheliche Unterhaltspflicht im vorliegenden
Fall frühestens mit dem Eintritt der (Teil-)Rechtskraft des Scheidungsurteils im
Scheidungspunkt. Weshalb es für die Beurteilung einer vorsorglichen Abänderung
der Ehegattenunterhaltsbeiträge oder des nachehelichen Unterhalts relevant sein
könnte, welches Einkommen dem Ehemann vor dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende
Regelung Wirkung entfalten würde, möglich und zumutbar gewesen wäre, ist nicht
ersichtlich und wird weder von der Ehefrau noch vom Zivilgericht dargelegt.
Gemäss der für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 unbestrittenen Darstellung der
Ehefrau ist der Ehemann spätestens seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 %
arbeitsfähig (Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021 Ziff. 8). Daher sind
für die Beurteilung, welches Einkommen ihm seit dem Januar 2021 möglich und
zumutbar ist, keine weiteren Angaben und insbesondere keine Arztzeugnisse betreffend
seinen Gesundheitszustand erforderlich. Die Klagebeilage 29 enthält zwei
Austrittsberichte der Klinik [...] vom 15. Januar 2015 und 29. März 2019
betreffend Klinikaufenthalte vom 9. September bis 18. Oktober 2014 und 22.
Januar bis 23. Februar 2019 sowie die Arbeitsunfähigkeit des Ehemanns vom
9.
September bis 2. November 2014 und 22. Januar bis 10. März 2019. Die
Klagebeilagen 30 und 31 enthalten drei Mitteilungen der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 7. Mai 2019 sowie 9. April und 16. Januar 2020, mit denen sie dem Ehemann
mitgeteilt hat, dass die Invalidenversicherung die Kosten übernehme für
Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines individuellen Coachings vom 1.
Mai bis 31. Oktober 2019, eines Aufbautrainings vom 1. April bis 30. Juni 2020
und eines Bewerbungscoachings vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2020. Nachdem der
Ehemann seit dem 1. Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig ist, sind die
Klagebeilagen 29-31 für die Beurteilung, welches Einkommen ihm ab diesem
Zeitpunkt möglich und zumutbar ist, offensichtlich irrelevant. Dies hat der
Ehemann entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 7)
bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsgenüglich sinngemäss behauptet,
indem er betreffend den Antrag 3 lit. a der Ehefrau geltend gemacht hat,
sie verfüge bereits über sämtliche notwendigen Informationen (vgl. Stellungnahme
vom 30. Juli 2021 Ziff. 11). Dementsprechend macht der Ehemann auch in
seiner Berufung zu Recht geltend, es sei schleierhaft, wie die geschwärzten
Passagen der Klagebeilage 29 für die Einschätzung seiner aktuellen
Leistungsfähigkeit massgeblich sein sollten (Berufung Ziff. 41 f.).
Entgegen der Ansicht der Ehefrau (vgl. Berufungsantwort Ziff. 44) hat
es nicht dem Ehemann oblegen, bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf den
fehlenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den verlangten Informationen und den
allfälligen Ansprüchen der Ehefrau hinzuweisen, sondern hätte es der Ehefrau
oblegen, im erstinstanzlichen Verfahren glaubhaft zu machen, dass die
Informationen über den Gesundheitszustand des Ehemanns vor dem 1. Januar 2021
für die Beurteilung des ihm seit diesem Zeitpunkt möglichen und zumutbaren
Einkommens erforderlich sind (vgl. oben E. 4.1.4). Im Übrigen sind in
den Klagebeilagen 30 und 31 ausschliesslich die Angaben zu den Stellen, welche
die Frühinterventionsmassnahmen durchgeführt haben, geschwärzt. Wie die Ehefrau
und das Zivilgericht diesen Informationen irgendeine Relevanz für die Frage des
hypothetischen Einkommens des Ehemanns haben zumessen können, ist schlechterdings
nicht nachvollziehbar. Aus den vorstehenden Gründen wären die Anträge 3 lit. a
und b der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
4.3.3
Zur
Begründung ihres Antrags 3 lit. b machte die Ehefrau im erstinstanzlichen
Verfahren bloss geltend, für die Zeit von Juni 2020 bis heute lägen keine
Arztzeugnisse und erst recht keine nachvollziehbar begründeten Arztzeugnisse im
Recht (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 8). Mit seiner Stellungnahme vom
30.
Juli 2021 reichte der Ehemann ärztliche Zeugnisse vom 7. und 28. Juli, 1.
und 25. September, 27. Oktober und 8. Dezember 2020 ein. Damit attestierte ihm
sein behandelnder Arzt med. pract [...], Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, wegen Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit im folgenden
Umfang: 1. bis 31. Juli 2020 50 %, 1. August bis 30. September 2020
40%, 1. Oktober bis 15. November 2020 30 % und 16. November bis
31.
Dezember 2020 20 %. Ab Januar 2021 sei er voraussichtlich wieder 100 %
arbeitsfähig (Beilage 65; vgl. dazu Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 36).
Mit seiner Klage vom 28. August 2020 hatte der Ehemann bereits ärztliche
Zeugnisse verschiedener Ärzte und einer Ärztin aus der Zeit zwischen dem 30.
Mai 2016 und dem 4. Mai 2020 eingereicht, mit denen ihm die Arztpersonen für
verschiedene Zeiträume zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 31. Mai 2020 eine
Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % attestierten (vgl. dazu
Klage Ziff. 36). Die ärztlichen Zeugnisse enthalten alle üblichen Angaben
(Tatsache, Dauer, Grad und Ursache [Krankheit oder Unfall] der
Arbeitsunfähigkeit [vgl. Emmel,
in: Huguenin /Müller-Chen (Hrsg.), Handkommentar zum Schweizer
Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016 Art. 324a OR N 3; Hartmann, Arztzeugnisse und medizinische
Gutachten im Zivilprozess, in: AJP 2018 S. 1339, 1339; Portmann/Rudolph, in: Basler
Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 324a OR N 25]). Der Ehemann macht
geltend, eingehender begründete ärztliche Zeugnisse existierten bis heute nicht
(vgl. Berufung Ziff. 45). Die Ehefrau behauptete im erstinstanzlichen
Verfahren in keiner Art und Weise, dass eingehender begründete Arztzeugnisse
oder Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorlägen. Im Übrigen
erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass neben den erwähnten Arztzeugnissen
zusätzlich eingehender begründete Arztzeugnisse ausgestellt worden sind. Da der
Ehemann seit dem 1. Januar 2021 100 % arbeitsunfähig ist, erscheint es
genauso unwahrscheinlich, dass für die Zeit ab Januar 2021 irgendwelche
weiteren ärztlichen Zeugnisse ausgestellt worden sind. Aus den vorstehenden
Gründen ist davon auszugehen, dass keine eingehender begründeten Arztzeugnisse
und keine Arztzeugnisse für die Zeit ab dem 1. Januar 2021 vorliegen. Falls die
Ehefrau dagegen einwenden wollte, der Ehemann habe das Vorliegen entsprechender
Arztzeugnisse im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. Berufungsantwort
Ziff. 7 und 47), wäre ihr entgegenzuhalten, dass die Verfügbarkeit der
Informationen eine Anspruchsvoraussetzung ist (vgl. oben E. 4.1.4),
deren Behauptung der Ehefrau oblegen hätte, und der Ehemann mangels einer
entsprechenden Behauptung der Ehefrau auch keinen Anlass zu einer Bestreitung
gehabt hat. Einen Anspruch auf nachträgliche Erstellung von Arztzeugnissen oder
gar auf nachträgliche Erstellung begründeter Arztzeugnisse kann die Ehefrau aus
Art. 170 ZGB nicht ableiten (vgl. oben E. 4.1.4). Auch aus
diesem Grund wäre der Antrag 3 lit. b der Ehefrau abzuweisen, soweit
darauf einzutreten wäre.
4.3.4
Ihr
Interesse an der Einsicht in die Unterlagen betreffend Stand und Verlauf des
IV-Verfahrens begründete die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren
ausschliesslich damit, dass nicht klar sei, weshalb die Integrations- bzw.
Eingliederungsmassnahmen per Ende Dezember 2020 abgeschlossen und die
IV-Taggelder per Ende Dezember 2020 eingestellt worden seien, und dass nicht
bekannt sei, ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit
dem Abschluss des IV-Verfahrens zu rechnen sei (Eingabe vom 19. April 2021
Ziff. 8). Dass die behaupteten Unklarheiten nicht bestehen und in den
nächsten Monaten nicht mit weiteren IV-Leistungen zu rechnen ist, ergibt sich
aus der eigenen Darstellung der Ehefrau. Der Grund, weshalb keine weiteren
Massnahmen der IV angeordnet und die IV-Taggelder eingestellt worden sind, besteht
offensichtlich in der von der Ehefrau in Ziff. 8 ihrer Eingabe vom 19.
April 2021 selbst erwähnten Tatsache, dass der Ehemann jedenfalls seit dem 1.
Januar 2021 wieder 100 % arbeitsfähig gewesen ist. Angesichts dieser Tatsache
ist es auch offensichtlich, dass mit weiteren IV-Leistungen nicht zu rechnen
ist. Weshalb der voraussichtliche Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens
für die Beurteilung eines allfälligen hypothetischen Einkommens des Ehemanns
relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Ehefrau nicht
ansatzweise dargelegt. Im Übrigen hat das Zivilgericht implizit selbst
festgestellt, dass die Ehefrau keinen Anspruch auf Informationen betreffend
künftige IV-Leistungen und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des IV-Verfahrens
hat, indem es den Antrag der Ehefrau, weiter sei vom Ehemann zu dokumentieren,
ob in den nächsten Monaten mit weiteren IV-Leistungen und wann mit dem
definitiven Bescheid zu rechnen sei, nicht in das Dispositiv seines Entscheids
übernommen hat. Aus den vorstehenden Gründen wäre auch der Antrag 3 lit. c
der Ehefrau abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre.
4.4
4.4.1
Mit
den Anträgen 3 lit. o, q und w hat die Ehefrau beantragt, der Ehemann sei
zu verpflichten, die in den betreffenden Ziffern genannten Belege offenzulegen.
Nur eventualiter hat sie beantragt, bei den in den betreffenden Ziffern
genannten Drittpersonen seien amtliche Erkundigungen einzuholen. Damit hat die
Ehefrau Haupt- und Eventualanträge gestellt. Das Zivilgericht hat die Hauptanträge
auf Verpflichtung des Ehemanns zur Offenlegung der Belege überhaupt nicht
beurteilt und die Eventualanträge auf Einholung amtlicher Erkundigungen
gutgeheissen. Mit der Beurteilung der Eventualanträge hat es den
Dispositionsgrundsatz verletzt, wenn im Sinn des allgemeinen Verständnisses
davon ausgegangen wird, dass die Ehefrau die Beurteilung der Eventualanträge
für den Fall beantragt hat, dass ihre Hauptanträge abgewiesen oder
gegenstandslos werden oder darauf nicht eingetreten wird (vgl. dazu oben
E. 4.1.5). Eine Verletzung des Dispositionsgrundsatzes liegt aber auch
dann vor, wenn aufgrund der entsprechenden Empfehlung in der Literatur
angenommen wird, die Ehefrau habe mit ihren Haupt- und Eventualanträgen ein
zweistufiges Vorgehen beantragt, bei dem mit einem ersten Entscheid der Ehemann
verpflichtet wird, die verlangten Belege offenzulegen, und das Gericht nur dann
amtliche Erkundigungen einholt, wenn der Ehemann dem Entscheid keine Folge
leistet (vgl. dazu oben E. 4.1.5). Am 3. Juni 2021 verfügte der
Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe der Ehefrau vom 19. April 2021
dem Ehemann zugestellt werde und dass der Ehemann die von der Ehefrau im Antrag
3.
ihrer Eingabe vom 19. April 2021 aufgeführten Unterlagen und Informationen
innert Frist bis 29. Juni 2021 vollständig zu unterbreiten oder aber in
begründeter Weise mitzuteilen habe, weshalb den Anträgen der Ehefrau nicht
stattzugeben sei. Damit hat der Zivilgerichtspräsident die Hauptanträge der
Ehefrau nicht beurteilt und den Ehemann nicht verpflichtet, die verlangten
Belege vorzulegen, sondern den Ehemann bloss aufgefordert, die Belege
freiwillig vorzulegen oder zu begründen, weshalb den Anträgen der Ehefrau keine
Folge zu leisten sei. Ein Entscheid über die Anträge der Ehefrau wäre zu diesem
Zeitpunkt noch gar nicht zulässig gewesen, weil der Zivilgerichtspräsident dem
Ehemann dazu erst mit der Verfügung vom 3. Juni 2021 das rechtliche Gehör
gewährt hat. Indem das Zivilgericht amtliche Erkundigungen eingeholt hat, ohne
vorgängig mit einem Entscheid den Ehemann zur Offenlegung der verlangten Belege
zu verpflichten, hat es ein anderes Vorgehen gewählt als das von der Ehefrau
beantragte und ist es über die Anträge der Ehefrau hinausgegangen. Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Zivilgericht mit der Gutheissung der
Eventualanträgen 3 lit. o, q und w den Dispositionsgrundsatz verletzt hat
und die Voraussetzungen für die Beurteilung dieser Eventualanträge nicht
erfüllt ist, wie der Ehemann zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 53).
Daher sind Ziff. 3 lit. o, lit. q Abs. 2 und lit. v
des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und ist auf die
Eventualanträge 3 lit. o, q und w nicht einzutreten.
4.4.2
Der
Ehemann beantragt mit seiner Berufung ohne Beschränkung auf die Eventualanträge
Nichteintreten auf die Anträge 3 lit. o, q und v und eventualiter
Abweisung dieser Anträge, wobei mit dem Antrag 3 lit. v offensichtlich der
Antrag 3 lit. w gemeint ist. Daher ist im Folgenden auch zu prüfen, ob auf
die Hauptanträge 3 lit. o, q und w einzutreten ist und ob diese Anträge
abzuweisen sind. Eine Gutheissung der Anträge ist hingegen aufgrund des
Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. AGE
ZB.2019.19 vom 11. Februar 2020 E. 4.1.3, ZB.2018.26 vom 28. August 2018
E. 6.3). Dieses besagt, dass der angefochtene Entscheid nicht zuungunsten
des Berufungsklägers abgeändert werden bzw. der Berufungskläger nicht
schlechter gestellt werden darf als gemäss dem angefochtenen Entscheid (AGE
ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; vgl. Seiler, a.a.O., N 441). Da das Zivilgericht die Hauptanträge
3.
lit. o, q und w überhaupt nicht beurteilt hat, würde der Ehemann mit der
Gutheissung dieser Anträge schlechter gestellt als gemäss dem angefochtenen
Entscheid.
Die Ehefrau hat
in ihrer Eingabe vom 19. April 2021 (Ziff. 9) sinngemäss glaubhaft
gemacht, dass ihr die mit den Hauptanträgen 3 lit. o, q und w verlangten
Belege zur Beurteilung und allfälligen Geltendmachung güterrechtlicher
Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf die
betreffenden Anträge einzutreten.
Mit dem
Hauptantrag 3 lit. o beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns
zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Vorsorgedepots etc. des
Ehemanns und der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen
Antrag im erstinstanzlichen Verfahren damit, dass der Ehemann im Bereich der
Vorsorgedepots, die in den Steuerunterlagen nicht erschienen, im Vorfeld der
Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen habe, die der
Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann
bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen zu haben,
und erklärte, er führe keine Vorsorgedepots. Damit sei die Auskunft erteilt
worden (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 24 und 38). Informationen
über allfällige weitere Vorsorgedepots sind für die Beurteilung und allfällige
Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aufgrund
der von der Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege
(Beilage 62 zur Eingabe vom 19. April 2021) ist davon auszugehen, dass am 23.
August 2015 für den Ehemann bei der [...] ein Vorsorgedepot Nr. [...] bestanden
hat und dass bei der [...] zugunsten des Ehemanns ein zusätzliches
Vorsorgedepot Nr. [...] eröffnet worden ist. Dieses soll gemäss einem
handschriftlichen Vermerk wieder geschlossen worden sein. Aufgrund der von der
Ehefrau eingereichten Belege ist es glaubhaft, dass der Ehemann entgegen seiner
Darstellung eine Verschiebung betreffend Vorsorgedepots bei der [...]
vorgenommen hat, und bestehen zumindest Anhaltspunkte dafür, dass seine
Auskunft, er führe keine Vorsorgedepots, unwahr sein kann. Aus den vorstehenden
Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu
verpflichten, der Ehefrau Belege betreffend allfällige weitere Vorsorgedepots
bei der [...] vorzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf das
Appellationsgericht eine entsprechende Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist
die Sache in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1
ZPO zur Behandlung des Hauptantrags 3 lit. o an das Zivilgericht
zurückzuweisen.
Mit dem
Hauptantrag 3 lit. q beantragt die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns
zur Offenlegung von Belegen für allfällige weitere Wertpapiere des Ehemanns und
der Ehegatten per Stichtag 7. April 2016. Sie begründete diesen Antrag im
erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass der Ehemann im Bereich
der Wertpapiere im Vorfeld der Gütertrennung mehrere auffällige Verschiebungen
vorgenommen habe, die der Klärung bedürften (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9).
Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen Verfahren, Verschiebungen vorgenommen
zu haben, und erklärte, über andere als die in der Klagebeilage 9 offengelegten
Wertschriften verfüge er nicht. Damit sei die Auskunft erteilt worden
(Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 26 und 38). Die Behauptung der
Ehefrau, der Ehemann habe ihre Vorbringen nicht rechtsgenüglich bestritten
(Berufungsantwort Ziff. 52), ist damit falsch. Die Klagebeilage 9 enthält
unter anderem das Wertschriftenverzeichnis 2015 als Auszug der Steuererklärung
sowie Vermögensaufstellungen der [...] und der [...] per 31. Dezember 2015.
Diesen Urkunden ist zu entnehmen, dass der Ehemann per 31. Dezember 2015
Inhaber der folgenden Wertschriften gewesen ist: 2'071 Namenaktien [...] bei
der [...] sowie 328 [...] Inhaberanteile [...] und 80 [...] Inhaberanteile [...]
bei der [...]. Mit der teilrechtskräftigen Ziff. 3 lit. p des
angefochtenen Entscheids wurde der Ehemann verpflichtet, Belege für diese
Wertschriften einzureichen. Die Ehefrau hat ihre Behauptung auffälliger
Verschiebungen im Bereich der Wertpapiere im erstinstanzlichen Verfahren nicht
ansatzweise substanziiert und es ist nicht ersichtlich, welches der zu Ziff. 9
ihrer Eingabe vom 19. April 2021 genannten Beweismittel zum Beweis dieser
Behauptung geeignet sein könnte. Dabei ist es nicht Sache der Gerichte, in den
umfangreichen Akten mehrerer Verfahren, deren Beizug die Ehefrau beantragt hat,
nach allfälligen Beweismitteln zu suchen. Die Behauptung der Ehefrau, sie habe
die in Frage stehenden Verschiebungen belegt (Berufungsantwort Ziff. 52),
ist damit unbegründet. Die von ihr erwähnte Ziff. 3 lit. t des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids betrifft nicht Wertpapiere, sondern
Kontobezüge. Mangels Substanziierung und Beweises ist die vom Ehemann
bestrittene Behauptung der Ehefrau, der Ehemann habe im Bereich der Wertpapiere
mehrere auffällige Verschiebungen vorgenommen, nicht zu berücksichtigen, wie
der Ehemann sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 52).
Damit besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass die Auskunft des
Ehemanns, er verfüge nicht über andere als die in der Klagebeilage 9
offengelegten Wertschriften, unwahr sein könnte. Die mit keinem Wort begründete
Ansicht des Zivilgerichts, die Auskunft des Ehemanns betreffend allfällige
weitere Wertpapiere sei unzureichend (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3
lit. o-q; vgl. dazu Berufung Ziff. 52), entbehrt jeglicher
Grundlage. Aus den vorstehenden Gründen ist der Hauptantrag 3 lit. q
abzuweisen. Aus den gleichen Gründen wäre auch der Eventualantrag 3 lit. q
abzuweisen, sofern darauf einzutreten wäre.
Mit dem
Hauptbegehren 3 lit. w beantragt die Ehefrau unter Verweis auf die mit
Eingabe vom 16. Februar 2021 eingereichte Beilage 40 die Verpflichtung des
Ehemanns zur Offenlegung von Belegen über die von der Krankenversicherung [...]
erhaltenen Gutschriften betreffend die Abrechnungsnummern [...]. In der Beilage
40.
findet sich eine wohl von der Ehefrau erstellte Tabelle. Darin werden
insbesondere die erwähnten Abrechnungsnummern und die Daten der betreffenden
Gutschriften angegeben. Zur Begründung machte die Ehefrau geltend, der Ehemann
habe kurz vor Anordnung der Gütertrennung diverse persönliche Arztrechnungen
mit ehelichem Vermögen bezahlt, um anschliessend nach der Anordnung der
Gütertrennung ab 7. April 2016 die Rückvergütungen der Krankenkasse allein
einzustreichen. Daraus resultierten Ersatzforderungen der Ehefrau (Eingabe vom
19.
April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann wandte dagegen im erstinstanzlichen
Verfahren bloss ein, mit Ziff. 3 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 12. August 2016 (Beilage 3 zur Eingabe der Ehefrau vom 16.
Februar 2021) sei der «Krankenkassenkosten-Ausgleich» zwischen den Parteien
bereits vollzogen worden. Damit sei die Thematik erledigt und habe die Ehefrau
kein Interesse an der geforderten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 32).
Dieser Einwand des Ehemanns ist offensichtlich unbegründet. Arztrechnungen des
Ehemanns und deren Vergütung durch die Krankenkasse bilden überhaupt nicht
Gegenstand des erwähnten Entscheids. Ebenso offensichtlich unbegründet ist der
in der Berufung erhobene Einwand, die Vorbringen der Ehefrau seien völlig
unsubstanziiert (vgl. Berufung Ziff. 64). Informationen über die
Gutschriften, die der Ehemann von der Krankenkasse für seine Arztrechnungen
erhalten hat, sind für die Beurteilung und allfällige Geltendmachung
güterrechtlicher Ansprüche der Ehefrau erforderlich. Aus den vorstehenden
Gründen wäre der Ehemann gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB zu
verpflichten, der Ehefrau Belege für die Gutschriften betreffend die im Antrag
3.
lit. w genannten Abrechnungsnummern vorzulegen. Aufgrund des
Verschlechterungsverbots darf das Appellationsgericht eine entsprechende
Anordnung aber nicht erlassen. Daher ist die Sache in Anwendung von Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO zur Behandlung des Hauptbegehrens 3 lit. w
an das Zivilgericht zurückzuweisen.
4.5
4.5.1
Mit
dem Antrag 3 lit. t beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu
verpflichten, Kaufbelege offenzulegen für alle Fahrzeuge, namentlich den PW
Subaru Forester Station 2.5XT Club sowie die Motorräder BMW R1200GS und K1300
GT, soweit sie per 7. April 2016 in seinem Eigentum gestanden haben oder
vorher veräussert worden sind. Zur Begründung dieses Antrags machte die Ehefrau
im erstinstanzlichen Verfahren geltend, der Ehemann habe im letzten
Scheidungsverfahren verlauten lassen, er habe seine teuren Fahrzeuge vor der
Gütertrennung seinem Vater verschenkt, wobei die vollen Nutzungsrechte bei ihm
verblieben seien. Damit sei der Anwendungsbereich von Art. 208 ZGB
eröffnet. Für die Hinzurechnung sei dabei gemäss Art. 214 Abs. 2 ZGB
der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung massgebend (vgl. Eingabe
vom 19. April 2021 Ziff. 9). Der Ehemann bestritt im erstinstanzlichen
Verfahren, dass er teure Fahrzeuge verschenkt habe. Zudem machte er geltend,
Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge der Ehegatten oder eines von ihnen wären mit den
Steuererklärungen nachweisbar, weil die Ehegatten darin ihr Vermögen
offenlegten. Die Ehegatten hätten aber in ihrer von beiden Parteien
auszufüllenden und zu unterzeichnenden Steuererklärung 2015 und auch in den
früheren gemeinsamen Steuererklärungen keine Fahrzeuge oder Motorfahrzeuge als
Vermögen deklariert. Die Ehefrau habe Zugriff auf alle gemeinsamen
Steuererklärungen vor 2015. Damit habe die Ehefrau kein Interesse an der
verlangten Auskunft (Stellungnahme vom 30. Juli 2021 Ziff. 29 und 38). Die
Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im erstinstanzlichen
Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit diesem Antrag
verlangten Kaufbelege zur Beurteilung und Geltendmachung güterrechtlicher
Ansprüche dienen. Daher ist ihr Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den
betreffenden Antrag einzutreten. Im ersten Scheidungsverfahren reichte der
Ehemann mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 Belege betreffend Auto und Motorräder
ein. Dabei handelt es sich um drei vom Ehemann und seinem Vater unterzeichnete
und als Schenkung bezeichnete Verträge vom 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011
und 25. Dezember 2013. Gemäss diesen übertrug der Ehemann seinem Vater mit
Wirkung per 25. Dezember 2010, 25. Dezember 2011 und 25. Dezember 2013 das
Eigentum am Personenwagen Subaru Forester 2.XT Club, am Motorrad BMW K1300 GT
und am Motorrad BMW R1200GS Adventure, blieben die Fahrzeuge am bisherigen
Standort und räumte der Vater dem Ehemann auf unbestimmte Zeit die vollen
Nutzungsrechte an den Fahrzeugen ein. Damit sind die Behauptungen der Ehefrau
glaubhaft. Für die Darstellung der Ehefrau sprechen zusätzlich die Urkunden,
die sie als Beilage 63 zu ihrer Eingabe vom 19. April 2021 eingereicht hat (an
den Ehemann gerichtetes Verkaufsangebot für ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS
vom 26. Juli 2013, Unterlagen betreffend eine vom Ehemann für ein Motorrad K
1300.
GT und ein Motorrad R 1200 GS Adventure ABS abgeschlossene Versicherung,
an den Ehemann gerichtetes Ankaufsangebot vom 8. Juni 2016 für einen
Geländewagen Subaru Forester Station 2.5 XT Club). Die Steuererklärungen sind
entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Berufung Ziff. 56 f.) nicht
geeignet zum Beweis, dass sich keine Fahrzeuge in seinem Eigentum befunden
haben. Gemäss § 48 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG, SG
640.100) sind persönliche Gebrauchsgegenstände steuerfrei. Als persönliche
Gebrauchsgegenstände gelten die Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie unter
anderem Fahrzeuge (§ 57 Abs. 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten
Steuern [StV, SG 640.110]). Nicht zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen
zählen Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich
übersteigt (§ 57 Abs. 3 StV). Die Ehefrau bezeichnete die Fahrzeuge zwar
als teuer. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ihr Wert das
gemeinhin Übliche deutlich überstiegen hat. Etwas Entsprechendes hat auch der
Ehemann nicht behauptet. Folglich ist davon auszugehen, dass die vorstehend
erwähnten und allfällige weitere Fahrzeuge des Ehemanns steuerfrei und daher in
den Steuererklärungen gar nicht zu deklarieren gewesen sind. Zudem wären selbst
vermögenssteuerpflichtige Fahrzeuge nicht als Vermögen zu deklarieren gewesen,
wenn der Ankauf und die Schenkung durch den Ehemann im selben Jahr
stattgefunden haben und die Fahrzeuge deshalb am 31. Dezember nicht Bestandteil
des Vermögens der Ehegatten gebildet hätten (vgl. Berufungsantwort Ziff. 54).
Die verlangten Kaufbelege sind insbesondere zur Bestimmung des massgebenden Werts
der bereits bekannten Fahrzeuge sowie zur Feststellung allfälliger weiterer
Fahrzeuge erforderlich. Aus den vorstehenden Gründen hat das Zivilgericht den
Antrag 3 lit. t mit Ziff. 3 lit. s des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung
daher abzuweisen.
4.5.2
Mit
dem Antrag 3 lit. u beantragt die Ehefrau, der Ehemann sei zu
verpflichten, eine Dokumentation aller Bezüge von mehr als CHF 1'000.– zu
Lasten der auf den Namen des Ehemanns oder auf beide Ehegatten lautenden Konten
in der Zeit vom 1. April 2015 bis 30. April 2016 einschliesslich
Hintergründen und Verwendung offenzulegen. Namentlich verlangt sie eine solche
Dokumentation für die folgenden Bezüge: CHF 10'000.– am 12. Juni 2015 ([...]),
CHF 7'000.– am 19. Januar 2016 ([...]), CHF 13'000.– am 4. August 2015 ([...]),
CHF 8'100.– am 26. August 2015 ([...]), CHF 35'000.– am 14. Dezember 2015 ([...])
und CHF 6'500.– am 19. Januar 2016 ([...]). Zur Begründung ihres Antrags
macht die Ehefrau im erstinstanzlichen Verfahren geltend, bereits im
Eheschutzverfahren seien die verschiedenen, hohen Kontobezüge des Ehemanns im
Vorfeld der Trennung ein Thema gewesen. Es stelle sich die Frage der
Hinzurechnung (Eingabe vom 19. April 2021 Ziff. 9). Aufgrund der Nennung
konkreter Bezüge im Rechtsbegehren ist der Einwand des Ehemanns, die
Behauptungen der Ehefrau seien unsubstanziiert (Berufung Ziff. 58),
unbegründet. Die Ehefrau hat mit der Begründung ihres Antrags 3 lit. u im
erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss glaubhaft gemacht, dass ihr die mit
diesem Antrag verlangte Dokumentation zur Beurteilung und allfälligen
Geltendmachung güterrechtlicher Ansprüche dient. Daher ist ihr
Rechtsschutzinteresse zu bejahen und auf den betreffenden Antrag einzutreten.
Die verlangte Dokumentation ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen
einer Hinzurechnung gemäss Art. 208 ZGB erfüllt sind, und für die
allfällige Geltendmachung einer Hinzurechnung erforderlich. Welcher
Hinzurechnungstatbestand allenfalls in Betracht kommt, kann erst aufgrund der
Informationen des Ehemanns beurteilt werden. Entgegen seiner Ansicht (Berufung Ziff. 59)
kann deshalb von der Ehefrau nicht verlangt werden, dass sie zur Begründung
ihres Informationsbegehrens angibt, ob sich die Frage der Hinzurechnung nach Art. 208
Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB stellt. Im erstinstanzlichen Verfahren
machte der Ehemann mit Stellungnahme vom 30. Juli 2021 unter Verweis auf
E. 5 des Entscheids des Zivilgerichts vom 18. April 2016 (Beilage 2 zur
Eingabe vom 16. Februar 2021) geltend, die Ehefrau habe dieselben Vorwürfe
bereits im Eheschutzverfahren vorgebracht und die Thematik sei im
Eheschutzverfahren bereits ausführlich behandelt worden. Die Ehefrau habe
Kenntnis von der Verwendung der damaligen Bezüge (Finanzierung 8 Wochen
Sprachaufenthalt in England, zwei Mal drei Wochen Sprachaufenthalt beider
Kinder in Frankreich, eineinhalb Wochen gemeinsamer Urlaub, Nachsteuern 2014
und Steuern 2015). Zudem habe das Einzahlungsbüchlein der Post der Ehefrau
immer zur Einsicht offen gestanden. Aus dem als Beilage 64 eingereichten Auszug
aus dem Einzahlungsbüchlein gehe hervor, dass für die Steuern 2014 und 2015 ein
Betrag von rund CHF 23'000.– habe einbezahlt werden müssen (Stellungnahme
vom 30. Juli 2021 Ziff. 30). In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021
ordnete der Ehemann die behaupteten Verwendungszwecke nicht einmal den
einzelnen von der Ehefrau erwähnten Bezügen zu. Gemäss E. 5 des Entscheids
des Zivilgerichts vom 18. April 2016 hat der Ehemann anlässlich der
Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 zwar ausgeführt, dass er mit dem Betrag
von CHF 35'000.– die gemeinsame Steuerforderung bezahlt. Um welche
Steuerforderung es sich gehandelt haben soll und dass der Ehemann für seine
Behauptungen irgendeinen Beleg vorgelegt hätte, kann dem Entscheid aber nicht
entnommen werden. Die weiteren von der Ehefrau erwähnten Bezüge sind nicht
Gegenstand der Eheschutzverhandlung vom 18. April 2016 gewesen und werden
in E. 5 des Entscheids vom gleichen Tag nicht erwähnt, wie das
Zivilgericht unter Verweis auf das Verhandlungsprotokoll vom 18. April 2016
richtig festgestellt hat (angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. t).
Der vom Ehemann eingereichte Auszug aus dem Postbüchlein (Beilage 64) belegt
zwar Einzahlungen für Steuern von rund CHF 23'000.–. Der Bezug, den der
Ehmann gemäss seinen Angaben im Eheschutzverfahren für Steuerzahlungen
verwendet haben will, hat sich aber nicht auf rund CHF 23'000.–, sondern
auf CHF 35'000.– belaufen. Damit fehlt zumindest für die Verwendung eines
erheblichen Teils des Bezugs jeglicher Beleg und erscheint es fraglich, ob die
Steuerzahlungen tatsächlich aus dem Bezug von CHF 35'000.– stammen. Die
Behauptung des Ehemanns, nachdem er bewiesen habe, dass er von den Barbezügen
rund CHF 23'000.– für Steuerschulden verwendet habe, verblieben nur noch ein
paar Tausend Franken, die er habe beziehen und verwenden dürfen (Berufung Ziff. 59),
ist offensichtlich falsch. Allein von den im Rechtsbegehren 3 lit. u
erwähnten Bezügen von insgesamt CHF 79'600.– blieben selbst nach Abzug von
CHF 23'000.– noch CHF 56'600.– übrig, für deren Verwendung der Ehemann
keinen Beleg angeführt hat. Zusammenfassend kann damit festgestellt werden,
dass der Ehemann keinen einzigen der von der Ehefrau genannten Bezüge
hinreichend dokumentiert hat. Daher hat das Zivilgericht den Antrag 3 lit. u
der Ehefrau mit Ziff. 3 lit. t des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids zu Recht gutgeheissen. Diesbezüglich ist die Berufung folglich
abzuweisen.
4.5.3
Mit
Antrag 3 lit. v beantragte die Ehefrau die Verpflichtung des Ehemanns zur
Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten
der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Ehemannes ab 1. Januar
2017.
[Hervorhebung hinzugefügt]». Mit E. 3 lit. u des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids verpflichtete das Zivilgericht den Ehemann zur
Offenlegung vollständiger «Belege sämtlicher variablen Lohnzahlungen von Seiten
der [...] (damalige Arbeitgeberin) zu Gunsten des Klägers für das Jahr 2017
[Hervorhebung hinzugefügt]». Der Ehemann macht geltend, damit habe das
Zivilgericht der Ehefrau etwas anderes zugesprochen als sie verlangt habe und
deshalb den Dispositionsgrundsatz verletzt (Berufung Ziff. 61). Diese Rüge
ist unbegründet. Allfällige variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 sind
offensichtlich nicht vor dem 1. Januar 2017 erfolgt. Daher sind die Belege für
variable Lohnzahlungen für das Jahr 2017 gemäss Ziff. 3 lit. u des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids von den Belegen für variable
Lohnzahlungen ab dem 1. Januar 2017 gemäss dem Antrag 3 lit. v erfasst.
Folglich hat das Zivilgericht der Ehefrau nichts Anderes, sondern allenfalls
höchstens weniger als verlangt zugesprochen, weil Belege für allfällige ab dem
1.
Januar 2017 erfolgte variable Lohnzahlungen für das Jahr 2016 zwar vom
Antrag der Ehefrau, nicht aber vom Dispositiv des angefochtenen Entscheids
erfasst werden. Irgendeinen anderen Grund, weshalb der diesbezügliche Entscheid
des Zivilgerichts unrichtig sein sollte, nennt der Ehemann in seiner Berufung
nicht. Daher ist die Berufung gegen Ziff. 3 lit. u des Dispositivs
des angefochtenen Entscheids unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts
(angefochtener Entscheid E. 4.7 ad Ziff. 3 lit. u) abzuweisen.
5.
5.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Berufung gegen Ziff. 1
sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1 und r des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids nicht einzutreten ist und dass die Berufung gegen Ziff. 3
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids im Übrigen teilweise gutzuheissen
und teilweise abzuweisen ist. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass der
Streitwert der Berufung gegen Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheids höher ist als derjenige der Berufung gegen Ziff. 3 des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids (vgl. oben E. 1.1.2) ist
insgesamt davon auszugehen, dass der Ehemann zu zwei Dritteln unterliegt und zu
einem Drittel obsiegt. Folglich haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2
ZPO der Ehemann zwei Drittel und die Ehefrau ein Drittel der Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen und haben der Ehemann der Ehefrau eine
Parteientschädigung von zwei Dritteln ihrer Parteikosten und die Ehefrau dem
Ehemann eine Parteientschädigung von einem Drittel seiner Parteikosten zu
bezahlen.
5.2
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 1
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR,
SG 154.810) auf CHF 1'500.–. Die Gebühr ist höher als der Kostenvorschuss
von CHF 1'000.–, weil der Aufwand des Gerichts aufgrund der sehr umfangreichen
Berufungsantwort grösser gewesen ist als im Zeitpunkt der Festsetzung des
Kostenvorschusses vorhersehbar. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.– sind im
Umfang von CHF 1’000.– vom Ehemann und im Umfang von CHF 500.– von der Ehefrau
zu tragen.
5.3
Im
vorliegenden Verfahren bemisst sich das Honorar nach dem Zeitaufwand (§ 10
Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]).
Da der Ehemann
keine Kostennote seines Rechtsvertreters eingereicht hat, ist dessen Aufwand
praxisgemäss zu schätzen. Für die Analyse des angefochtenen Entscheids und die
Berufung erscheint ein geschätzter Aufwand von 8 Stunden angemessen. Dies
ergibt auf der Grundlage des praxisgemässen Stundenansatzes von CHF 250.– ein
Honorar von CHF 2'000.–. Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 60.– zu
berücksichtigen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten des
Ehemanns insgesamt CHF 2'060.–. Davon hat ihm die Ehefrau CHF 687.–
zu entschädigen.
Die Ehefrau hat
mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 eine Kostennote ihres Rechtsvertreters vom
gleichen Tag eingereicht. Darin macht der Rechtsvertreter für das
Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 1'355 Minuten entsprechend 22.58
Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.– geltend. Darin enthalten ist ein
Zeitaufwand von 15 Minuten am 15. Dezember 2021 für «Post, Eingabe AppG, OK
Kl.». Dieser Aufwand betrifft offensichtlich die Kostennote. Da für die
Rechnungsstellung kein Honorar beansprucht werden kann (§ 25 Abs. 3 HoR), ist
der Zeitaufwand von 15 Minuten nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen kann
der geltend gemachte Zeitaufwand knapp noch als angemessen qualifiziert werden.
Damit beträgt das bei der Bemessung der Parteientschädigung zu
berücksichtigende Honorar CHF 5'583.– ([1'340 Minuten : 60 Minuten] x CHF
250.–). Zusätzlich ist eine Auslagenpauschale von CHF 167.– zu berücksichtigen
(vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Damit betragen die Parteikosten der Ehefrau insgesamt
CHF 5’750.–. Davon hat der Ehemann der Ehefrau CHF 3'833.– zu entschädigen. Nach
Verrechnung der beiden Forderungen schuldet der Ehemann der Ehefrau eine
Parteientschädigung von CHF 3’146.–. Die Mehrwertsteuer auf diesem Betrag ist
zusätzlich geschuldet (vgl. § 24 HoR).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Ziff. 2, 3 lit. d, f-n, p
und w sowie 4-10 des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...])
sind in Rechtskraft erwachsen.
Auf die Berufung gegen Ziff. 1 sowie Ziff. 3 lit. q Abs. 1
und r des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021
(F.2020.376) wird nicht eingetreten.
In teilweiser Gutheissung der Berufung werden Ziff. 3 lit. a,
b, c, e, o, q Abs. 2 und v des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) aufgehoben.
Auf die Anträge 3 lit. a, b, c und e sowie die Eventualanträge 3 lit. o,
q und w der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 wird nicht
eingetreten.
Die Sache wird zur Behandlung der Hauptanträge 3 lit. o und w der
Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19. April 2021 an das Zivilgericht
zurückgewiesen.
Der Hauptantrag 3 lit. q der Eingabe der Berufungsbeklagten vom 19.
April 2021 wird abgewiesen.
Die Berufung gegen Ziff. 3 lit. s und t des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 20. September 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 1'500.–
werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF 1’000.– und der Berufungsbeklagten
in der Höhe von CHF 500.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des
Berufungsklägers von CHF 1'000.– verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte dem
Appellationsgericht CHF 500.– zu bezahlen hat.
Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das
Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3’146.–, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 242.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.