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Entscheid

ZB.2021.52

Erbrechtliche Ungültigkeitsklage(BGer 5A_133/2023 vom 19. Juli 2023)

5. Dezember 2022Deutsch54 min

C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2021.52

ENTSCHEID

vom 5. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Ramon

Mabillard, MLaw Manuel Kreis

und

Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und/oder [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Oktober 2021

betreffend erbrechtliche

Ungültigkeitsklage

Sachverhalt

Sachverhalt

C____

(nachfolgend Erblasserin) verfasste nachfolgendes, vollständig von Hand

verfasstes Schriftstück:

Dieses

Schriftstück legte die Erblasserin in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem

Text «Testament C____, Basel» beschriftete, und übergab den verschlossenen

Umschlag persönlich am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks

Hinterlegung. Der Mitarbeiter des Erbschaftsamts, der den Umschlag

entgegennahm, vermerkte darauf das Datum («v. 05.08.2013»), so dass sich der

hinterlegte Umschlag wie folgt präsentiert:

Die Erblasserin

verstarb am [...] 2019. Mit Schreiben vom 2. September 2019 eröffnete das

Erbschaftsamt Basel-Stadt A____ (nachfolgend Klägerin) das von der Erblasserin

beim Erbschaftsamt hinterlegte Schriftstück. Nachdem das Zivilgericht

Basel-Stadt auf ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen der Klägerin vom

9. September 2019 gegen C____ (nachfolgend Beklagte) mit Entscheid vom

21. Januar 2020 nicht eingetreten war, reichte die Klägerin am 24. Februar

2020 ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts

Basel-Stadt gegen die Beklagte ein. Mangels Einigung zwischen den Parteien

wurde der Klägerin die Klagebewilligung ausgestellt. Mit Klage vom

10. Juli 2020 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht Basel-Stadt die

Ungültigerklärung des eigenhändigen Testaments der Erblasserin vom 5. August

2013. Mit Klageantwort vom 4. November 2020 beantragte die Beklagte die

vollumfängliche Abweisung der Klage vom 10. Juli 2020. Nach der

Durchführung eines zweiten Schriftwechsels verzichteten die Parteien auf die

Durchführung einer Hauptverhandlung. Mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 wies

das Zivilgericht die Klage ab und auferlegte der Klägerin die Prozesskosten.

Mit Berufung vom

29. November 2021 beantragt die Klägerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt

die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2021 und die

Gutheissung der Klage vom 10. Juli 2020. Mit Berufungsantwort vom 19. Januar

2022 beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 2.

Februar 2022 und Duplik vom 14. Februar 2022 halten die Parteien an ihren

Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen

Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308

der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der

Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren der Klägerin unbestrittenermassen CHF 3'100'000.– (vgl. angefochtener

Entscheid E. 1.3), womit der für die Berufung notwendige Streitwert bei

Weitem erreicht ist. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist

einzutreten.

Zum Entscheid über die vorliegende Berufung ist die Kammer

des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziff. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung

und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 310

ZPO).

2.

Streitfrage

Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist von der

Erblasserin von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat

und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit ihrer Unterschrift

zu versehen (Art. 505 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB,

SR 210]). Leidet die Verfügung an einem Formmangel, wird sie auf erhobene

Klage hin für ungültig erklärt (Art. 520 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall

ist strittig, ob die einleitende Selbstbenennung auf dem mit 5. August

2013.

datierten Schriftstück und/oder der Name auf dem Umschlag, in dem das

Schriftstück beim Erbschaftsamt hinterlegt worden ist, als Unterschrift im Sinn

von Art. 505 Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind. Dies wird nachstehend

geprüft. Dass die formellen und die übrigen materiellen Voraussetzungen der

Ungültigkeitsklage erfüllt sind, ist unbestritten. Diesbezüglich wird

vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen (vgl. angefochtener

Entscheid E. 1-3).

3.

Rechtliche Grundlagen

3.1

Allgemeines zur Unterschrift der Erblasserin

3.1.1

Im

Schweizer Privatrecht werden der Unterschrift allgemein zwei Funktionen

beigemessen: Mit der Unterschrift anerkennt die unterzeichnende Person

einerseits, dass der Inhalt des Erklärungsträgers als Willenserklärung von ihr

gelten soll (Rekognition; vgl. Müller,

in: Berner Kommentar, 2018, Art. 13 OR N 32 und 35; Schönenberger/Jäggi, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 1973, Art. 13 OR N 20; vgl. ferner BGE 57 II 15 E. 1 S. 17, 40 II 190 E. 3 S. 193). Andererseits bezweckt die

Unterschrift die Identifikation der erklärenden Person (vgl. BGE 119 III 4

E. 3 S. 6, 57 II 15 E. 1 S. 17; Schwenzer/Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 13 OR N 6). Gemäss

einer in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre verbreiteten

Formulierung muss die Unterschrift nach ihrer räumlichen Stellung den Inhalt

der Urkunde decken, d.h. in der Schriftrichtung dem Text nachfolgen (BGE 85 II 565 S. 570; Gauch/Schluep/Schmid,

Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 10. Auflage,

Zürich 2014, N 513; Kut, in: Furrer/Schnyder

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 13

OR N 10; Müller, a.a.O., Art. 13

OR N 55; Schönenberger/Jäggi,

a.a.O., Art. 13 OR N 37; vgl. BGE 106 II 1046 E. 2 S. 149).

Dies ist in dieser Absolutheit unrichtig und widerspricht der eigenen Praxis

des Bundesgerichts und der eigenen Ansicht der Autoren, welche die betreffende

Formulierung verwenden. In der Regel muss die Unterschrift zwar nach ihrer

räumlichen Stellung den Inhalt der Urkunde decken (BGer 4C.407/2004 vom

7.

Januar 2005 E. 3.1; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.1 S. 208,

40.

II 190 E. 3 S. 194). Dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich, wenn

die Rekognitionsabsicht aus anderen Gründen klar aus der Urkunde hervorgeht

(vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar 2005 E. 3.1; Schönenberger/Jäggi, a.a.O., Art. 13

OR N 37). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Unterschrift

neben den letzten Worten des Textes oder am Rand der durch den Text bereits

voll beschriebenen Seite angebracht ist (vgl. BGE 85 II 565 S. 569 f.; Kut, a.a.O., Art. 13 OR N 10; Müller, a.a.O., Art. 13 OR N 55;

Schönenberger/Jäggi, a.a.O., Art. 13

OR N 37) oder am Ende eines Schriftstücks, in dem ausdrücklich auf ein

anderes Schriftstück (vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar 2005

E. 3.1; Gauch/Schluep/Schmid,

a.a.O., N 513; Kut, a.a.O., Art. 13

OR N 10; Schönenberger/Jäggi,

a.a.O., Art. 13 OR N 37) oder einen unter der Unterschrift stehenden

Text (vgl. Müller, a.a.O., Art. 13

OR N 56; Schönenberger/Jäggi,

a.a.O., Art. 13 OR N 38) verwiesen wird. Für die Beantwortung der

Frage, ob der Inhalt eines Schriftstücks als unterzeichnet gilt, dürfen

Begleitumstände bzw. Umstände ausserhalb des Erklärungsträgers nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 40 II 190 E. 5 S. 195 f. [betreffend Testament], 33 II 99

E. 4 S. 105 [betreffend Bürgschaft]). Dies entspricht der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre, wonach die Rekognitionsabsicht

aus der Urkunde hervorgehen muss (vgl. BGer 4C.407/2004 vom 7. Januar

2005.

E. 3.1; Schönenberger/Jäggi,

a.a.O., Art. 13 OR N 37).

Diese Grundsätze

gelten auch für das Erfordernis der Unterschrift gemäss Art. 505 Abs. 1

ZGB (Lenz, in: Abt/Weibel

[Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 505

N 9; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.5 S. 210 f.; vgl. auch Art. 7 ZGB).

3.1.2

Das

Gesetz selbst gibt keinen Aufschluss darüber, was notwendiger Bestandteil einer

Testamentsunterschrift ist, sondern überlässt es der Praxis, dies zu bestimmen.

Dabei ist vom Zweck der Unterschrift auszugehen (BGE 57 II 15 E. 1 S. 1 f.).

Daraus ergibt sich, dass die Unterschrift nicht notwendigerweise im Vor- und

Nachnamen der Testierenden bestehen muss. Wenn die betreffende Angabe genügt,

um jeden Zweifel über die Person der Testierenden auszuschliessen, erfüllt auch

der Vorname, ein Pseudonym oder eine Verwandtschaftsbezeichnung der

Testierenden die gesetzlichen Anforderungen (vgl. BGE 57 II 15 E. 1

S. 17; vgl. Breitschmid, in: Basler

Kommentar, 6. Auflage 2019 [nachfolgend Breitschmid,

Basler Kommentar], Art. 505 ZGB N 5; Druey,

Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 9 N 32; Lenz, a.a.O., Art. 505 N 9; Seiler, Die erbrechtliche Ungültigkeit,

Habil. Basel 2016, Zürich 2017, N 740). Gemäss einer Lehrmeinung ist es

auch nicht erforderlich, dass der Name in der von der Unterzeichnenden

üblicherweise zum Unterschreiben von Urkunden verwendeten Form geschrieben

wird, und ist insbesondere auch die ausschliessliche Verwendung von

Grossbuchstaben zulässig (vgl. Badertscher,

in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 505 N 6; Breitschmid,

Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 5; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 5). Nach dieser Ansicht braucht nicht zwingend die

charakteristische Form des Namens verwendet zu werden; es genügt, dass die

Schrift die individuellen Merkmale der Schrift der Testierenden enthält

(vgl. zu diesem Erfordernis Druey,

a.a.O., § 9 N 17; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 5). Nach einer anderen Lehrmeinung fehlt es jedoch

wegen Zweifeln am Rekognitionswillen an einer Unterschrift, wenn der Name nicht

in der von der Unterzeichnenden üblicherweise zum Unterschreiben von Urkunden

verwendeten Form geschrieben wird (vgl. Druey,

a.a.O., § 9 N 33; vgl. ferner für das deutsche Recht Baumann, in: J. von Staudingers

Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,

Neubearbeitung 2018, Berlin 2018, § 2247 BGB N 92). Welcher dieser

Ansichten zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil es

bereits aus anderen Gründen an einer Unterschrift fehlt.

3.1.3

In

BGE 40 II 190 hat das Bundesgericht den auf einem Briefumschlag angebrachten

Namen des Erblassers als Unterschrift bezeichnet, obwohl es am erforderlichen

Zusammenhang zwischen dem Namen und dem Inhalt der im Umschlag befindlichen

Blätter gefehlt hat. In BGE 51 II 370 erwog das Bundesgericht hingegen, der

Namen des Erblassers auf einem Briefumschlag werde nur dann als Unterschrift

betrachtet, wenn der Briefumschlag als Teil des Testaments selbst erscheine

(BGE 51 II 370 S. 372; vgl. auch BGE 51 II 370 S. 373). Diese

differenzierte Begriffsverwendung verdient bei der rechtlichen Beurteilung

eines konkreten Sachverhalts aus den nachstehenden Gründen den Vorzug. Ein Name

ist nur dann eine Unterschrift im Rechtssinn, wenn er die rechtlichen

Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt. Ob dies der Fall ist, kann aufgrund

einer isolierten Betrachtung des Namens nicht beurteilt werden. Dies gilt

insbesondere für das Erfordernis des Zusammenhangs zwischen dem Namen und dem

Inhalt des Erklärungsträgers. Bei der Beschreibung des Sachverhalts wird daher

im vorliegenden Entscheid nur der Begriff des Namens verwendet.

3.2

Rechtsprechung und Lehre zur Streitfrage

3.2.1

BGE 40 II 190 entspricht der vorstehend dargestellten bundesgerichtlichen

Rechtsprechung und Lehre. Gemäss diesem Urteil kann sich die Unterschrift im

Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB auch auf einem anderen Blatt als der Rest der

eigenhändigen letztwilligen Verfügung befinden, sofern zwischen den Blättern

ein eindeutiger Zusammenhang besteht, der sich aus dem Inhalt jedes dieser

Blätter ergibt. Dabei kann es sich bei einem dieser Blätter auch um den

Briefumschlag handeln, in dem sich das andere Blatt befindet (vgl. BGE 40 II 190 E. 3 S. 194). Dieser Zusammenhang muss darin bestehen, dass die

unterzeichnende Person mit ihrem Namen anerkennt, dass der Inhalt des

Erklärungsträgers als Willenserklärung von ihr gelten soll (vgl. BGE 40 II 190 E. 3 S. 193). Wenn ein solcher Zusammenhang zwischen dem Inhalt des

Erklärungsträgers und dem Namen besteht, ist diese Bestandteil der

letztwilligen Verfügung (vgl. BGE 40 II 190 E. 4 S. 194). Aus BGE 40 II 190 kann nicht geschlossen werden, dass der erforderliche Zusammenhang nur

dann bestehen kann, wenn auf dem Briefumschlag ein Satz beendet wird, der auf

einem sich darin befindlichen Blatt begonnen worden ist. Dabei handelt es sich

vielmehr bloss um einen eindeutigen Beispielfall (vgl. BGE 40 II 190

E. 3 S. 194 und E. 4 S. 194). Für den Fall, dass auf dem

Briefumschlag mehr als bloss der Name der Erblasserin angebracht ist, ergibt

sich aus BGE 40 II 190 jedoch, dass der erforderliche Zusammenhang nur dann

bejaht werden kann, wenn der Text auf dem Umschlag als Fortsetzung des Texts

auf einem der darin befindlichen Blätter betrachtet werden kann (vgl. BGE 40 II 190 E. 4 S. 194). Zudem hat das Bundesgericht in BGE 40 II 190

deutlich festgehalten, dass der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Namen

und dem Inhalt des Erklärungsträgers nicht aus den äusseren Umständen

abgeleitet werden darf (BGE 40 II 190 E. 5 S. 195 f.). Im vom

Bundesgericht beurteilten Fall befanden sich in einem versiegelten Umschlag

nicht unterzeichnete Blätter und standen auf dem Umschlag sinngemäss übersetzt

der Satz «Dieses Dokument enthält meinen letzten Willen» («cette pièce est mes

dernières volontés.») sowie der Name des Erblassers. Das Bundesgericht stellte

überzeugend fest, dass sich in diesem Fall der erforderliche Zusammenhang

zwischen dem Inhalt des nicht unterzeichneten Schriftstücks und dem Namen auf

dem Briefumschlag aus dem Inhalt der Blätter nicht ableiten lasse. Es

begründete dies sowohl damit, dass die Aufschrift auf dem Briefumschlag eine

für sich allein verständliche Einheit bilde, als auch damit, dass es auf dem

letzten Blatt, das sich im Umschlag befand, genug Platz für eine Unterschrift

gehabt hätte (vgl. BGE 40 II 190 E. 4 S. 194 f.). Die

Tatsache, dass der Umschlag versiegelt gewesen ist, ist gemäss dem Urteil nicht

geeignet, den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Namen auf dem Umschlag

und dem Inhalt des Schriftstücks herzustellen (vgl. BGE 40 II 190 E. 5

S. 195 f.).

3.2.2

BGE 51 II 370 betraf die Frage der Datierung eines Testaments. Das Bundesgericht

erwog, es sei unerheblich, ob der Datierung bei der Abgabe von

Willenserklärungen im allgemeinen die gleiche wesentliche Bedeutung zukomme wie

der Unterzeichnung, weil Art. 505 Abs. 1 ZGB in der damals geltenden

Fassung einerseits die eigenhändige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der

Errichtung und andererseits die Unterschrift als Formerfordernisse in die gleiche

Linie gestellt habe (vgl. BGE 51 II 370 S. 371 f.). Damit mass das

Bundesgericht gestützt auf die bis am 31. Dezember 1995 geltende Fassung des

ZGB den Formerfordernissen der Datierung und der Unterschrift die gleiche

Bedeutung zu. Aus diesem Grund ist seine Rechtsprechung zur Datierung auch bei

der Prüfung der Frage der Unterzeichnung zu berücksichtigen, soweit sich nicht

aufgrund der unterschiedlichen Natur der Datierung und der Unterzeichnung

Differenzierungen aufdrängen. Dementsprechend stellte das Bundesgericht in BGE 51 II 370 sinngemäss fest, dass sowohl eine Datierung als auch ein Name der

Erblasserin auf einem Briefumschlag nur dann den Anforderungen von Art. 505

Abs. 1 ZGB genügten, wenn der Briefumschlag als Teil des Testaments selbst

erscheine (vgl. BGE 51 II 370 E. 372). Gemäss BGE 51 II 370 kann eine

Datierung auf einem Briefumschlag nur dann als Datierung der darin

verschlossenen Urkunde qualifiziert werden, wenn zwischen den beiden Papieren

ein derartiger Zusammenhang besteht, dass die Urkunde nicht als in sich

abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und der Umschlag als

dessen Fortsetzung und Ende betrachtet werden kann (BGE 51 II 370 S. 372).

Der erforderliche Zusammenhang kann aber gemäss dem Bundesgerichtsurteil

ausschliesslich durch Augenschein des Briefumschlags und seines Inhalts

dargetan werden. Folglich müsste aus der Urkunde und dem Briefumschlag allein

ersichtlich sein, dass die Erblasserin mit dem Datum und ihrem Namen das

Testament zum Abschluss bringen wollte (BGE 51 II 370 S. 372 f.). Dies ist

gemäss den überzeugenden Erwägungen des Bundesgerichts nicht der Fall, wenn

eine Testamentsurkunde ohne Datum in einem Briefumschlag verschlossen ist, der

die folgende, von der Erblasserin stammende handschriftliche Aufschrift trägt:

«Eigenhändiges Testament der Frau Sophie Bröchin. Errichtet den

20.

Dezember 1920.» Diese Aufschrift stelle äusserlich betrachtet einfach

eine Angabe des Inhalts des Briefumschlags dar (vgl. BGE 51 II 370 S. 370

und 373). Für die Beantwortung der Frage, ob die Datierung auf dem

Briefumschlag als Datierung der darin verschlossenen Urkunde qualifiziert

werden kann, ist eine Absicht der Erblasserin unbeachtlich, auf die lediglich

aus ausserhalb der beiden Papiere liegenden Umständen geschlossen werden kann.

Unerheblich ist daher insbesondere, ob die Erblasserin die Testamentsurkunde

selbst in den Briefumschlag gelegt und diesen zwecks amtlicher Aufbewahrung

verschlossen sowie mit dem Datum und ihrem Namen versehen hat (BGE 51 II 370 S.

372.

f.). Da diesbezüglich aufgrund der Natur der Datierung und der

Unterzeichnung kein relevanter Unterschied besteht, lassen sich die

vorstehenden Erwägungen des Bundesgerichts auf ein in einem Briefumschlag

verschlossenes Schriftstück ohne Unterschrift übertragen.

3.2.3

Breitschmid

und in einer auf Einladung des Rechtsvertreters der Beklagten abgegebenen

Kurzstellungnahme vom 12. Februar 2021 (Replikbeilage 1) möglicherweise auch Eitel vertreten die Ansicht, ein

unterschriebener Umschlag, in dem sich eine testamentarische Anordnung befinde,

schaffe einen ausreichenden Zusammenhang zwischen Text und Unterschrift (Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505

ZGB N 6 und 16; Breitschmid,

Testament und Erbvertrag – Formprobleme, in: Breitschmid [Hrsg.],

Testament und Erbvertrag, Bern 1997 S. 27 ff., publiziert in: Kamp et al.

[Hrsg.], Peter Breitschmid: Gesammelte Schriften aus Anlass seines

60.

Geburtstags, Zürich 2014 S. 273 ff. [nachfolgend Breitschmid, Formprobleme], 297). Diese

Auffassung basiert offensichtlich auf der falschen Prämisse, der Name der

Erblasserin auf einem Umschlag, in dem sich ein Schriftstück ohne Unterschrift

befindet, stelle per se eine Unterschrift dar. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Name auf dem Umschlag stellt nur dann eine Unterschrift dar, wenn die

Schreibende damit anerkennt, dass der Inhalt des Schriftstücks als

Willenserklärung von ihr gelten soll. Auf einen solchen Willen kann aus dem

Umstand allein, dass sich der Name auf dem Umschlag befindet, der das

Schriftstück enthält, keinesfalls geschlossen werden. Da der Umschlag, in dem

sich ein Schriftstück befindet, in der Regel keinen Bestandteil desselben

darstellt (vgl. betreffend Testament BGE 51 II 370, 373, 45 II 150, 153),

ist es vielmehr wahrscheinlicher, dass es sich um eine blosse Aufschrift

handelt, mit der die Verfasserin des Schriftstücks bezeichnet wird. Hingegen

ist es völlig üblich, dass ein Schriftstück mehrere Blätter umfasst, wenn der

Text mehr als eine Seite umfasst. Damit ist die Frage, ob zwischen dem Namen

auf einem Umschlag und dem Inhalt des darin befindlichen Schriftstücks ein

hinreichender Zusammenhang besteht, nicht vergleichbar mit der Frage, ob

mehrere Blätter, die sich in einem Umschlag befinden, zusammengehören. Für die

Bejahung der ersten Frage sind stärkere Indizien erforderlich als für die

Bejahung der zweiten (a. M. Piotet,

Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Basel 1978, S. 234). Aus dem

Umstand, dass sich die Zusammengehörigkeit mehrerer Blätter gemäss einem

erheblichen Teil der Lehre aus der Aufbewahrung in einem Umschlag ergeben kann

(Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505

ZGB N 16; Dorjee-Good, in: Breitschmid/Jungo

[Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 505 ZGB N 6; Grüninger,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 505

N 7; Leuba, in: Commentaire

romand, Basel 2016, Art. 505 CC N 29; Seiler,

a.a.O., N 724; Steinauer, Le

droit des successions, 2. Auflage, Bern 2015, N 690a; Tuor, in: Berner Kommentar, 2.

Auflage 1964, Art. 505 ZGB N 5), kann daher nicht abgeleitet werden,

die Verwahrung eines Schriftstücks in einem Umschlag mit dem Namen des

Verfassers begründe einen hinreichenden Zusammenhang zwischen dem Inhalt des

Schriftstücks und dem Namen auf dem Umschlag. Im Übrigen erscheint es aus den

folgenden Gründen sehr fraglich, ob die Aufbewahrung mehrerer Blätter in einem

Umschlag allein zur Bejahung ihrer Zusammengehörigkeit tatsächlich genügt. Es

ist nicht unüblich, dass mehrere separate Urkunden in einem Umschlag aufbewahrt

oder versendet werden. Die übrigen in der Lehre genannten Umstände wie eine

körperliche Verbindung insbesondere durch Heften oder Kleben oder eine

intellektuelle Verbindung durch fortlaufende Seiten- oder Titelnummerierung

oder einen inhaltlichen Zusammenhang des Textes (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, Art. 505

ZGB N 16; Escher, in: Zürcher

Kommentar, 3. Auflage 1959, Art. 505 ZGB N 6; Druey, a.a.O., § 9 N 35; Leuba, a.a.O., Art. 505 CC N 29;

Müller, a.a.O., Art. 13 OR

N 27; Piotet, a.a.O., S. 234;

Seiler, a.a.O., N 724; Steinauer, a.a.O., N 690a; Tuor, a.a.O., Art. 505 ZGB N 5;

Weimar, in: Berner Kommentar,

2009, Art. 505 ZGB N 27) lassen die Zusammengehörigkeit der einzelnen

Blätter daher viel eindeutiger erkennen als die Aufbewahrung in einem Umschlag.

Jedenfalls vertritt soweit ersichtlich abgesehen von Breitschmid (Breitschmid,

Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 6 und 16; Breitschmid, Formprobleme, S. 297) sowie allenfalls Piotet (vgl. Piotet, a.a.O, S. 234) und in der

erwähnten Kurzstellungnahme Eitel

in der schweizerischen Judikatur und Literatur niemand die Ansicht, der Umstand

allein, dass das Schriftstück in einem Umschlag aufbewahrt wird, auf dem sich

der Name der Erblasserin befindet, genüge zur Begründung eines hinreichenden

Zusammenhangs zwischen dem Inhalt des Schriftstücks und dem Namen auf dem

Umschlag. Diverse Autorinnen und Autoren halten vielmehr fest, der

Umstand allein, dass sich der Name auf dem Umschlag befindet, der das

Schriftstück enthält, sei zur Begründung des erforderlichen Zusammenhangs nicht

ausreichend (vgl. Dorjee-Good,

a.a.O., Art. 505 ZGB N 8; Escher,

a.a.O., Art. 505 ZGB N 6 und 14; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 11; Leuba,

a.a.O., Art. 505 CC N 19; Tuor,

a.a.O., Art. 505 ZGB N 5 und 25; Cotti/Gygax

in: Eigenmann/Rouiller [Hrsg.] Commentaire du droit des successions, Bern 2012,

Art. 505 N 22). Muscheler spricht

sich zwar aus rechtspolitischen Gründen dafür aus, dass der Name der

Erblasserin auf dem Umschlag, in dem sich das Schriftstück befindet, stets als

Unterschrift genügen sollte. Er anerkennt aber, dass nach geltendem Recht gegen

die restriktivere Rechtsprechung unter Berufung auf die Funktionen der

Unterschrift nicht anzukommen sei (vgl. Muscheler,

Das eigenhändige Testament – gestern, heute und morgen, in: successio 2014

S. 24, 27 f., 30 und 35).

3.3

Weitere Aspekte der Streitfrage

3.3.1

Gemäss

Art. 30 Abs. 1 des Bundesrechtspflegegesetzes (OG, SR 173.110) waren die

Rechtsschriften zu unterschreiben. Bevor die Möglichkeit eingeführt wurde, eine

Nachfrist zur Behebung des Mangels des Fehlens der Unterschrift anzusetzen,

konnte die Unterschrift auf der Rechtsschrift gemäss der Rechtsprechung des

Bundesgerichts durch eine Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem

sich die Rechtsschrift befand, ersetzt werden (vgl. BGE 108 Ia 289

E. 2 S. 291, 106 IV 65 E. 1 S. 67, 102 IV 142 E. 2 S. 143). Nach

der Einführung der Möglichkeit der Nachbesserung bestand gemäss dem

Bundesgericht jedoch kein Grund mehr für eine so weitherzige Handhabung des

Unterschriftserfordernisses. Im Interesse der Klarheit drängte es sich vielmehr

auf, eine Unterschrift auf der Rechtsschrift selbst zu verlangen und bei deren

Fehlen eine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen (BGer 6P.150/2004 vom

25.

Januar 2005 E. 1). Die Möglichkeit der Nachbesserung, die das

Bundesgericht zu dieser Praxisänderung bewogen hat, besteht bei einer

letztwilligen Verfügung nach dem Tod der Erblasserin zwar nicht mehr. Da die

Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung des Mangels gemäss Art. 30 Abs. 2

OG voraussetzte, dass eine Unterschrift fehlte, ändert dies aber nichts daran,

dass sich auch aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zum OG

eindeutig ergibt, dass der eigenhändig geschriebene Name des Verfassers eines

Schriftstücks auf dem Umschlag, in dem sich dieses befindet, für sich allein

keine Unterschrift darstellt. Im Übrigen wäre es gerechtfertigt, an die

Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB höhere Anforderungen zu stellen

als an die Unterschrift gemäss Art. 30 Abs. 1 OG. Die Verfasserin einer

Rechtsschrift kann im Zweifelsfall jederzeit gefragt werden, ob ihr Inhalt

ihrem Willen entspricht. Bei einer letztwilligen Verfügung ist eine Nachfrage

bei der Erblasserin hingegen im Zeitpunkt, in dem sich die Frage ihrer

Gültigkeit stellt, regelmässig ausgeschlossen. Daher ist es von erhöhter

Bedeutung, dass bereits aufgrund des Schriftstücks allein kein Zweifel an der

Rekognitionsabsicht bestehen kann.

3.3.2

Gemäss

der älteren Praxis des Bundesgerichts hatte eine inhaltlich unrichtige

Datierung einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung deren Anfechtbarkeit zur

Folge, wenn das richtige Errichtungsdatum nicht anhand der Testamentsurkunde

festgestellt werden konnte (BGE 116 II 117 E. 3 S. 119 f.). In BGE 116 II 117 hat das Bundesgericht in Betracht gezogen, die Feststellung des richtigen

Datums auch gestützt auf ausserhalb der Testamentsurkunde liegende Tatsachen

zuzulassen. Voraussetzung dafür wäre aber in jedem Fall, dass das Datum den

formellen Anforderungen von Art. 505 Abs. 1 ZGB genügt (vgl. BGE 116 II 117 E. 7c S. 128). In einem späteren Urteil hat das Bundesgericht

bestätigt, dass ein den formellen Anforderungen von Art. 505 Abs. 1

ZGB genügendes vollständiges Datum eine Gültigkeitsvoraussetzung ist (BGE 117 II 246 E. 3b f. S. 249 f.). Ein Name ist nur dann eine Unterschrift im

Rechtssinn, wenn er die rechtlichen Anforderungen an eine solche erfüllt. Eine

davon besteht darin, dass die Rekognitionsabsicht aus dem Schriftstück oder den

Schriftstücken hervorgeht (vgl. oben E. 3.1.1 und unten E. 3.3.3).

Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer isolierten Betrachtung des Namens

nicht feststellbar. Ein Name allein kann daher den formellen Anforderungen von Art. 505

Abs. 1 ZGB betreffend die Unterschrift nie genügen. Der für die Qualifikation

eines Namens als Unterschrift erforderliche Zusammenhang zwischen dem Namen und

dem Inhalt des Schriftstücks ist auch nicht vergleichbar mit dem Erfordernis

der inhaltlichen Richtigkeit des Datums (vgl. BGE 40 II 190 E. 5

S. 195 f.). Diesem entspricht bei der Unterschrift vielmehr das

Erfordernis, dass der verwendete Name der Wahrheit entspricht (vgl. dazu Müller, a.a.O., Art. 13 OR N 47).

Die Unterschrift ist von anderer Qualität als die Datumsangabe. Anders als bei

dieser kann bei jener nicht unterschieden werden zwischen äusserer Gestalt und

Inhalt (Hasenböhler, Zur

Problematik der Formelemente beim Testament im Lichte der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung, in: ZBJV 1995 S. 167, 169 und 175). Aus den vorstehenden

Gründen spricht BGE 116 II 117 entgegen der Ansicht des Zivilgerichts

(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.4 f.) und der Beklagten

(vgl. Berufungsantwort Ziff. 13.a.vi, 32 und 34) nicht dafür, auch

für die Feststellung des erforderlichen Zusammenhangs zwischen dem Namen und

dem Inhalt des Schriftstücks den Rückgriff auf ausserhalb des Schriftstücks

liegende Tatsachen zuzulassen. Das Erfordernis der Unterschrift bleibt von BGE 116 II 117 unberührt (Hasenböhler,

a.a.O., S. 175), wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 3,

31, 34 f. und 39). Da ein eigenhändig geschriebener Name allein den formellen

Anforderungen von Art. 505 Abs. 1 ZGB an eine Unterschrift nie genügen

kann, spricht der Umstand, dass das Bundesgericht bis zur diesbezüglichen

Revision des Gesetzes die Berücksichtigung ausserhalb des Schriftstücks

liegender Tatsachen nur bei Vorhandensein eines den formellen Anforderungen von

Art. 505 Abs. 1 ZGB genügenden vollständigen Datums zugelassen hat, dafür,

den Rückgriff auf ausserhalb des Schriftstücks liegende Umstände zur

Feststellung des für die Qualifikation eines Namens als Unterschrift

erforderlichen Zusammenhangs zwischen diesem und dem Inhalt des Schriftstücks

weiterhin auszuschliessen. Dabei ist es entgegen der Ansicht des Zivilgerichts

(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.5 f.) irrelevant, ob diese

Umstände unbestritten oder urkundlich belegt sind.

3.3.3

In

einem in der amtlichen Sammlung publizierten jüngeren Urteil betreffend die

Kündigung eines Mietverhältnisses mit einem nicht unterzeichneten Formular und

einem unterzeichneten Begleitschreiben hat das Bundesgericht in Anwendung von Art. 13

Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) erwogen, die

Willenserklärung könne sich aus einem Schriftstück ergeben und die Unterschrift

könne sich auf einem anderen Schriftstück befinden, sofern zwischen diesen

beiden Schriftstücken ein eindeutiger Zusammenhang bestehe, der sich aus dem

Inhalt beider Schriftstücke ergibt («pour autant qu’ill existe entre ces

documents un lien évident résultant du contenu de chacun d’eux») (BGE 140 III 54 E. 2.3 S. 56 f.). Damit setzt die Einhaltung der Schriftform auch

gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zum

Obligationenrecht voraus, dass der Zusammenhang zwischen dem Schriftstück, aus

dem sich die Willenserklärung ergibt, und dem Schriftstück, auf dem sich die

Unterschrift befindet, aus dem Inhalt der beiden Schriftstücke hervorgeht. Ein

Grund, weshalb im Erbrecht weniger strenge Anforderungen gelten könnten,

besteht offensichtlich nicht.

3.3.4

Gemäss

Breitschmid und einem Urteil des

Landgerichts Uri soll auch eine einleitende Selbstbenennung der Erblasserin dem

Erfordernis der Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB genügen

können (vgl. Breitschmid,

Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 6; Breitschmid,

Formprobleme, S. 296; Landgericht Uri vom 26. September 1991 E. 3, in: SJZ

1993.

S. 139, 139 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der

herrschenden Lehre stellt die Nennung des Namens der Erblasserin am Anfang des

Schriftstücks keine Unterschrift im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB dar

(vgl. BGE 135 III 206 E. 3.2 S. 208 f. und E. 3.5 S. 210

f.; Dorjee-Good, a.a.O., Art. 505

ZGB N 8; Leuba, a.a.O., Art. 505

CC N 18; Lenz, a.a.O., Art. 505

N 11; Tuor, a.a.O., Art. 505

ZGB N 25; Wolf/Genna, in: Wolf

[Hrsg.], Schweizerisches Privatrecht, Band IV/1, Basel 2012, S. 203; vgl. zum

OR Gauch/ Schluep/Schmid, N 513).

Wie die Klägerin zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 37 f.

und 60) besteht kein Anlass für eine Abweichung von dieser Rechtsprechung und

Lehre, zumal das Bundesgericht unter Berücksichtigung der abweichenden Ansicht

von Breitschmid eine

Praxisänderung ausdrücklich abgelehnt hat (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.2

S. 208 f. und E. 3.5 S. 210 f.). Gegen die Anerkennung einer

einleitenden Selbstbenennung als Unterschrift spricht insbesondere, dass eine

solche keine Rekognitionsabsicht zum Ausdruck bringen kann, weil die

Erblasserin im Zeitpunkt, in dem sie ihren Namen am Anfang des Schriftstücks

anbringt, noch gar nicht mit Sicherheit wissen kann, was sie schreiben wird und

ob sie den Text vollenden wird. Zudem ermöglicht die Nennung des Namens am

Anfang des Schriftstücks keine Unterscheidung zwischen einem blossen Entwurf

und einer vollendeten letztwilligen Verfügung (vgl. BGE 135 III 206

E. 3.5 S. 211; Wolf/Genna,

a.a.O., S. 203). Schliesslich ist es auch nicht verkehrsüblich, die

Unterschrift am Ende eines Schriftstücks durch eine einleitende Selbstbenennung

zu ersetzen. Indem das Zivilgericht eine einleitende Selbstbenennung der

Erblasserin als Unterschrift genügen lässt, wenn sich die Rekognitionsabsicht

aus ausserhalb des Schriftstücks liegenden unbestrittenen oder urkundlich

belegten Tatsachen ergibt (vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.),

vertritt es entgegen seiner Darstellung (vgl. angefochtener Entscheid

E. 7.4) keinen vermittelnden Ansatz, sondern setzt es sich vielmehr über

die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Lehre hinweg. Es

besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass das Bundesgericht oder die

herrschende Lehre eine einleitende Selbstbenennung nur dann als ungenügend

erachten würden, wenn sich die Rekognitionsabsicht nicht aufgrund

unbestrittener oder urkundlich belegter Tatsachen feststellen lässt. Der

Umstand, dass das Bundesgericht nach der ausdrücklichen Erwähnung von Autoren,

die eine flexiblere, den besonderen Umständen des Einzelfalls angepasste Lösung

vorschlagen, einen Grund für eine Praxisänderung verneint hat (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.2 S. 208 f. und E. 3.5 S. 211), spricht

vielmehr eindeutig dafür, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung unabhängig

von den Umständen des Einzelfalls gilt. Entgegen der Ansicht des Zivilgerichts

(vgl. angefochtener Entscheid E. 7.6 f.) kann aus den nachstehenden

Gründen auch aus der Zulässigkeit der Datierung am Anfang des Schriftstücks

nicht geschlossen werden, eine einleitende Selbstbenennung könne als

Unterschrift qualifiziert werden. Erstens kann dem Gesetz kein Hinweis darauf

entnommen werden, dass das Datum nicht am Anfang, sondern am Ende des

Schriftstücks angebracht werden sollte. Dementsprechend war bereits vor der Gesetzesrevision,

mit der die Bedeutung des Datums relativiert wurde, unbestritten, dass auch

eine inhaltlich richtige Datierung am Anfang des Schriftstücks gültig ist

(vgl. BGE 56 II 245 E. 2 S. 247 f.; Escher, a.a.O., Art. 505 ZGB N 16; Tuor, a.a.O., Art. 505 ZGB N 18;

vgl. zum geltenden Recht Breitschmid,

Basler Kommentar, Art. 505 ZGB N 10; Druey,

a.a.O., § 9 N 21 und 29; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 14). Bei der Unterschrift spricht hingegen bereits

der Begriff dafür, dass sie am ehesten an den Schluss des Schriftstücks gehört

(vgl. Druey, a.a.O., § 9

N 30; vgl. auch oben E. 3.1.1). Zweitens erfüllt das Datum anders als

die Unterschrift keine Rekognitionsfunktion. Drittens entspricht es einer weit

verbreiteten Gepflogenheit, das Datum an den Anfang eines Schriftstücks zu

setzen (Druey, a.a.O., § 9

N 21; Wolf/Genna, a.a.O., S.

200). Der Ersatz der Unterschrift durch eine einleitende Selbstbenennung ist

hingegen nicht verkehrsüblich.

3.3.5

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Formerfordernis kein Selbstzweck

(vgl. BGE 131 III 601 E. 3.1 S. 604; BGer 5A_323/2013 vom 23. August

2013.

E. 2.1) und ist der Grundsatz des «favor testamenti» auch bei der

Anwendung von Formvorschriften zu beachten (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7

S. 211, 116 II 117 E. 7b S. 127). Dies gilt aber nur insoweit, als es mit

dem Erfordernis der Rechts- und Verkehrssicherheit vereinbar ist (vgl. BGE 116 II 117 E. 7b S. 127). Zudem ändert der Grundsatz des «favor

testamenti» nichts daran, dass die geltenden Formvorschriften vom Gericht anzuwenden

sind (vgl. BGE 117 II 246 E. 4 S. 251, 116 II 117 E. 7c

S. 128 f.) und der letzte Wille der Erblasserin im Fall eines

Formmangels keinen Schutz findet (vgl. BGE 117 II 246 E. 4 S. 251).

Der Wille der Erblasserin kann nur respektiert werden, wenn er in einer der vom

Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist (BGer 5A_247/2009 vom 29. Mai

2009.

E. 3). Eine Unterschrift kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn der

erforderliche Zusammenhang zwischen dem Inhalt des Erklärungsträgers und dem

Namen und damit die Rekognitionsabsicht aus dem Erklärungsträger selbst

hervorgeht (vgl. BGE 40 II 190 E. 3 S. 193 f. und E. 5

S. 195 f.). Ein Rückgriff auf ausserhalb des Erklärungsträgers liegende

Tatsachen zur Feststellung dieses Zusammenhangs wäre mit dem Erfordernis der

Rechts- und Verkehrssicherheit nicht vereinbar. Die Nennung des Namens der

Erblasserin am Anfang eines Schriftstücks kann die Rekognitionsfunktion einer

Unterschrift nicht erfüllen (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.5 S. 211 und

E. 3.7 S. 211). Damit ändert der Grundsatz des «favor testamenti» nichts

daran, dass die Namensnennung am Anfang eines Schriftstücks keine Unterschrift

im Rechtssinn darstellt (vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7 S. 211) und dass

sich der für das Vorliegen einer Unterschrift im Rechtssinn erforderliche

Zusammenhang zwischen dem Namen und dem Inhalt des Schriftstücks aus dem

Schriftstück selbst ergeben muss.

4.

Anwendung der rechtlichen Grundlagen auf den

vorliegenden Fall

4.1

Qualifikation der einleitenden Selbstbenennung

und des Namens auf dem Umschlag

4.1.1

Der

Text auf dem von der Erblasserin von Hand niedergeschriebenen Schriftstück

steht unter dem Titel «Mein Testament» und beginnt mit dem folgenden Satz:

«Ich, C____, geboren [...], in Basel, verfüge hiermit über meinen Nachlass

letztwillig wie folgt:» Diese einleitende Selbstbenennung kann aus den

vorstehenden Gründen (vgl. oben E. 3.3.4 f.) entgegen der Ansicht der

Beklagten und des Zivilgerichts nicht als Unterschrift im Sinn von Art. 505

Abs. 1 ZGB qualifiziert werden.

4.1.2

Das

Schriftstück befand sich in einem Umschlag. Auf die Vorderseite des Umschlags

schrieb die Erblasserin von Hand:

«Testament

C____, BASEL».

In den Akten

finden sich unter anderem die folgenden Urkunden: Generalvollmacht vom 9. August

2013.

(Klageantwortbeilage 26), Bankvollmacht vom 29. November 2017

(Klageantwortbeilage 27), Vorsorgeauftrag vom 14. Januar 2018

(Klageantwortbeilage 21), Patientenverfügung vom 14. Januar 2018

(Klageantwortbeilage 29), Vollmacht [...] vom 13. Juni 2019 (Klageantwortbeilage

28) und Auftrag Haushaltsauflösung vom [...] 2019 (Klageantwortbeilage 22). Auf

den Urkunden 1 und 3 bis 6 ist die Unterschrift der Erblasserin jeweils in

verbundener Schrift geschrieben und sind jeweils der erste Buchstabe des Vor-

und Nachnamens in Grossbuchstaben und der Rest in Kleinbuchstaben geschrieben.

Das Gleiche dürfte für die schlecht lesbare Unterschrift auf der Urkunde 2

gelten. Die Unterschrift lautet auf den Urkunden 1, 5 und 6 und wohl auch auf

der Urkunde 2 «C____» und auf den Urkunden 3 und 4 «C____». Auf der Urkunde 3

hat die Erblasserin zudem bei der Angabe ihrer Personalien ihren Namen von Hand

in Grossbuchstaben («C____») geschrieben (vgl. dazu Replik Ziff. 7,

19.

und 25c; Berufung Ziff. 23-25). Diesbezüglich macht die Beklagte

geltend, es habe keine typische Unterschrift der Erblasserin gegeben und es sei

nicht erwiesen, dass die Erblasserin nie mit Grossbuchstaben unterschrieben

habe, weil die Beklagte nicht den gesamten lebzeitigen Schriftverkehr der

Erblasserin nachvollziehen könne (Duplik Ziff. 7.b.4). Dies ändert jedoch

nichts daran, dass die Beklagte, die regen Kontakt mit der Erblasserin gepflegt

hat, zweifellos über ein Schriftstück mit einer Unterschrift in Grossbuchstaben

verfügte, wenn die Erblasserin Urkunden üblicherweise mit Grossbuchstaben

unterschrieben hätte. Aufgrund der vorstehend erwähnten Urkunden ist damit

erstellt, dass die ausschliessliche Verwendung von Grossbuchstaben nicht der

Form entspricht, welche die Erblasserin üblicherweise zum Unterschreiben von

Urkunden verwendet hat. Gemäss einer Lehrmeinung kann der Name auf dem Umschlag

bereits deshalb nicht als Unterschrift qualifiziert werden (vgl. oben

E. 3.1.2). Ob dieser Ansicht zu folgen ist, kann offen bleiben, weil das

Vorliegen einer Unterschrift aus den nachstehenden Gründen im vorliegenden Fall

auch dann zu verneinen ist, wenn der handschriftliche Name in Grossbuchstaben

grundsätzlich als mögliche Form der Unterschrift der Erblasserin anerkannt

wird.

Der Umstand

allein, dass sich das Schriftstück im Umschlag befunden hat, vermag den

erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Namen auf dem Umschlag und dem Inhalt

des Schriftstücks nicht zu begründen (vgl. oben E. 3.2, 3.3.1 und 3.3.5).

Die Beklagte

behauptet, der Umschlag sei verschlossen gewesen (Klageantwort Ziff. 16.d,

21.c.i und 21.c.ii). Die Klägerin scheint dies bestreiten zu wollen (Replik Ziff. 25.d).

Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Mitarbeiters des Erbschaftsamts als

Zeuge ist mangels Rechtserheblichkeit der zu beweisenden Tatsache abzuweisen,

weil das Verschliessen des Umschlags zur Herstellung des erforderlichen

Zusammenhangs zwischen dem Namen auf dem Umschlag und dem Inhalt des

Schriftstücks genauso wenig geeignet ist wie das Versiegeln (vgl. dazu

oben E. 3.2.1).

Die untersten

rund 20 % des Blattes, auf dem sich der von der Erblasserin verfasste Text

befindet, sind leer. Damit hätte es für das Anbringen der Unterschrift längst

genug Platz gehabt. Zudem befindet sich auf der letzten Zeile des Schriftstücks

unter anderem die Ortsangabe Basel. Auf dem Umschlag findet sich unter anderem

erneut die Ortsangabe Basel. Unter diesen Umständen kann der Text auf dem

Umschlag nicht als Fortsetzung des Texts auf dem Schriftstück betrachtet

werden. Der Text auf dem Umschlag bedeutet bei unbefangener Lektüre, dass sich

darin ein Testament der in Basel wohnhaften Erblasserin befindet. Er bildet

damit eine für sich allein ohne weiteres verständliche Einheit.

Die vom

Zivilgericht (angefochtener Entscheid E. 6.3) und der Beklagten selbst

(Berufungsantwort Ziff. 13b.i und 36) als Inhaltsangabe bezeichnete

Aufschrift «Testament» auf dem Umschlag schafft zwar einen inhaltlichen

Zusammenhang mit dem als «Mein Testament» überschriebenen Schriftstück. Dieser

entspricht jedoch nicht dem für die Annahme der Rekognitionsabsicht

erforderlichen Zusammenhang. Die Tatsache, dass es sich gemäss der Beklagten

und dem Zivilgericht bei der Aufschrift «Testament» um eine Inhaltsangabe

handelt, spricht vielmehr dafür, dass die Erblasserin mit ihrem darunter in

Grossbuchstaben angebrachten Namen bloss die Inhaltsangabe mit der Information

ergänzen wollte, dass es sich um ihr Testament handle.

Aus den

vorstehend erwähnten Gründen ergibt sich aus dem Schriftstück und dem Umschlag

sowie dem Inhalt der darauf angebrachten Texte keineswegs, dass die Erblasserin

mit dem Anbringen ihres Namens auf dem Umschlag anerkannt hat, dass der Inhalt

des Schriftstücks als Willenserklärung von ihr gelten soll. Damit kann der Name

auf dem Umschlag nicht als Unterschrift der Erblasserin qualifiziert werden.

4.1.3

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass weder die einleitende Selbstbenennung

auf dem mit 5. August 2013 datierten Schriftstück noch der Name auf dem

Umschlag, in dem es beim Erbschaftsamt hinterlegt worden ist, als Unterschrift

im Sinn von Art. 505 Abs. 1 ZGB qualifiziert werden kann. Damit fehlt es

der eigenhändigen letztwilligen Verfügung vom 5. August 2013 an einer

Unterschrift der Erblasserin. Sie ist daher in Gutheissung der Klage der

Klägerin wegen Formmangels in Anwendung von Art. 520 Abs. 1 ZGB für

ungültig zu erklären.

4.1.4

Da

der Wille der Erblasserin nur respektiert werden kann, wenn er in einer der vom

Gesetz festgelegten Formen geäussert worden ist (vgl. oben E. 3.3.5),

und das Schriftstück und der Umschlag, die Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bilden, weder je einzeln noch zusammen den in casu ausschliesslich

zur Diskussion stehenden Formerfordernissen von Art. 505 Abs. 1 ZGB für

eigenhändige letztwillige Verfügungen genügen (vgl. oben E. 4.1.1

f.), gehen die Ausführungen der Beklagten betreffend die Persönlichkeit, die

Beziehungen, die Motive und den Willen der Erblasserin an der Sache vorbei.

Darauf ist daher grundsätzlich nicht einzugehen (vgl. dazu auch

angefochtener Entscheid E. 5.2).

4.2

Qualifikation bei Rückgriff auf Umstände

ausserhalb des Schriftstücks (Eventualbegründung)

4.2.1

Selbst

für den Fall, dass entgegen der vorstehenden Beurteilung mit dem Zivilgericht

davon ausgegangen wird, dass zur Feststellung der Rekognitionsabsicht auch

ausserhalb des Schriftstücks oder der Schriftstücke liegende anerkannte oder

urkundlich belegte Tatsachen berücksichtigt werden dürfen, kann die

Rekognitionsabsicht im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht des Zivilgerichts

(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.6.5 f., 6 und 7.7) keineswegs

zweifelsfrei festgestellt werden. Dazu wäre erforderlich, dass kein ernsthafter

Zweifel daran besteht, dass die Erblasserin mit der Selbstbenennung auf dem

Schriftstück oder mit dem Namen auf dem Umschlag anerkannt hat, dass der Inhalt

des Schriftstücks, das sich darin befunden hat, als Willenserklärung von ihr

gelten soll. Dies ist aus den nachstehenden Gründen nicht der Fall.

4.2.2

Das

Zivilgericht stellte fest, es sei unbestritten oder urkundlich belegt, dass die

Erblasserin die Texte auf dem Schriftstück und dem Umschlag eigenhändig

anbrachte, das Schriftstück im Umschlag am 5. August 2013 beim

Erbschaftsamt Basel-Stadt hinterlegte, die dafür geschuldete Gebühr von CHF

50.– bezahlte und sich die Hinterlegung bescheinigen liess (angefochtener

Entscheid E. 6.2, 6.4, 7.2 und 7.7). Dies ist richtig. Bewiesen ist zudem,

dass die Erblasserin im Auftrag Haushaltsauflösung vom [...] 2019

(Klageantwortbeilage 22), also zwei Tage vor ihrem Freitod am [...] 2019,

erklärt hat, dass ein Testament beim Erbschaftsamt Basel-Stadt hinterlegt sei

(vgl. dazu Klageantwort Ziff. 16.c und 21.a). Zum Inhalt des Testaments

äusserte sich die Erblasserin im Auftrag Haushaltsauflösung allerdings nicht.

Unrichtig sind

hingegen die weiteren Feststellungen des Zivilgerichts und der Beklagten, es

sei unbestritten oder urkundlich belegt, dass die Erblasserin den gesamten Text

auf dem Schriftstück und dem Umschlag am 5. August 2013 geschrieben, das

Schriftstück in einem Zug verfasst, das Schriftstück selber in den Umschlag

gelegt und diesen verschlossen habe (angefochtener Entscheid E. 6.4, 7.2

und 7.7; Berufungsantwort Ziff. 13b.iii, 13.d.ii und 13.d.v), wie die

Klägerin sinngemäss zu Recht geltend macht (vgl. Berufung Ziff. 3 und

42-44, 51). Die entsprechenden Behauptungen der Beklagten

(vgl. Klageantwort Ziff. 16.d und 21.b.iii) sind von der Klägerin

bestritten worden (vgl. Replik Ziff. 25 und 72) und nicht durch

Urkunden bewiesen. Abgesehen von der Behauptung, der Umschlag sei verschlossen

gewesen, könnten sie auch von niemandem bestätigt werden, weil die Beklagte

nicht behauptet, die Erblasserin habe das Schriftstück in Anwesenheit einer

anderen Person verfasst. Indem die Beklagte schreibt, es sei «davon auszugehen,

dass die testamentarischen Anordnungen sowie der Umschlag in einem Zug

geschrieben wurden» (Klageantwort Ziff. 21.b.iii) gesteht sie im Übrigen

selbst zu, dass ihr der zeitliche Ablauf der Niederschrift der Texte nicht

bekannt ist. Für die Frage, ob eine Tatsachenbehauptung urkundlich belegt ist,

ist entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Berufung Ziff. 16, 42 und

49) nicht der strafrechtliche, sondern der zivilprozessuale Urkundenbegriff

mass­gebend. Gemäss Art. 177 ZPO gelten als Urkunden Dokumente, die

geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen. Ob die Beweiseignung

tatsächlich eine Voraussetzung des Vorliegens einer Urkunde im Sinn der ZPO

darstellt, ist umstritten (vgl. statt vieler Dolge, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 177

ZPO N 3-5 mit Nachweisen; Schmid/Baumgartner,

a.a.O., Art. 177 N 1 mit Nachweisen). Jedenfalls kann höchstens

abstrakte Beweiseignung verlangt werden (vgl. Dolge, a.a.O., Art. 177 ZPO N 5; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 177 N 2; Weibel, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 14).

Eine solche ist gegeben, wenn das Dokument für das Gericht als Erkenntnisquelle

in Frage kommt (vgl. Müller, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 177 N 3;

Weibel, a.a.O., Art. 177

N 14). Dies ist für das mit 5. August 2013 datierte Schriftstück zu

bejahen. Dass das Schriftstück unterschrieben ist, ist nicht begriffsnotwendig

und selbst ein Schriftstück, das den gesetzlichen Formerfordernissen

offensichtlich nicht genügt, kann eine Urkunde im Sinn des Zivilprozessrechts

sein (Weibel, a.a.O., Art. 177

N 8 und 16). Daher kann dem Schriftstück die Urkundenqualität im

zivilprozessualen Sinn entgegen der Ansicht der Klägerin (vgl. Berufung Ziff. 11

und 61) auch nicht wegen Fehlens einer Unterschrift abgesprochen werden. Das

Schriftstück ist mit 5. August 2013 datiert. Die Richtigkeit eines

handschriftlichen Datums auf einem Testament wird zwar vermutet (vgl. BGE 116 II 117 E. 3 S. 119, 95 II 1 E. 1 S. 3, 93 II 161 E. 1a S.

163; Breitschmid, Basler

Kommentar, Art. 505 ZGB N 11; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 15; Weimar,

a.a.O., Art. 505 ZGB N 17). Da einem handschriftlich unterzeichneten

Schriftstück in der Regel eine höhere Beweiskraft zukommt als einem solchen

ohne Unterschrift (vgl. Müller,

a.a.O., Art. 177 N 21), erscheint es jedoch zweifelhaft, dass diese

Vermutung auch dann gilt, wenn die Erblasserin das Schriftstück wie im

vorliegenden Fall nicht unterzeichnet hat. Zudem ist das Datum auch dann

richtig, wenn sich die Niederschrift über mehrere Tage oder gar Wochen

hingezogen hat und die Erblasserin das Testament am angegebenen Tag vollendet

hat (vgl. Druey, a.a.O.,

§ 9 N 21; Weimar,

a.a.O., Art. 505 ZGB N 18; Wolf/Genna,

a.a.O., S. 200). Folglich kann aus der Vermutung der Richtigkeit des Datums

nicht geschlossen werden, das Schriftstück sei an einem Tag verfasst worden.

Aus den vorstehenden Gründen liefert das mit 5. August 2013 datierte

Schriftstück keinen Beweis dafür, dass die Erblasserin den ganzen Text am

angegebenen Tag geschrieben hat, und könnte sie das Datum ohne weiteres auch nach

der Niederschrift des übrigen Texts angebracht haben. Im Übrigen ist die Frage,

ob die vorstehend erwähnten bestrittenen Tatsachen durch Urkunden belegt sind,

nicht entscheidwesentlich, weil die Beklagte daraus auch im Fall der Bejahung

eines Urkundenbeweises nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte (vgl. unten

E. 4.2.3).

4.2.3

Auch

bei Wahrunterstellung aller vorstehend erwähnten Umstände (vgl. oben

E. 4.2.2) stünde nicht fest, dass die Erblasserin mit der Selbstbenennung

auf dem Schriftstück oder mit dem Namen auf dem Umschlag anerkannt hat, dass

der Inhalt des Schriftstücks, das sich darin befunden hat, als Willenserklärung

von ihr gelten soll. Es besteht vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass es

sich beim Schriftstück wie von der Klägerin geltend gemacht (vgl. Klageantwort

Ziff. 17, 19; Berufung Ziff. 25, 29 und 53) bloss um einen nicht

beendeten Entwurf handelt und die Erblasserin versehentlich den Entwurf statt

des vollendeten Testaments in den Umschlag gelegt hat und mit der darauf

angebrachten Aufschrift bloss den Inhalt des Umschlags angeben wollte.

Insbesondere

aufgrund der Hinterlegung des Umschlags mit dem Schriftstück als

(vermeintliches) Testament beim Erbschaftsamt und dem Hinweis auf das

hinterlegte (vermeintliche) Testament im Auftrag Haushaltsauflösung besteht

zwar kein Zweifel daran, dass die Erblasserin davon ausgegangen ist, sie habe

ein rechtsgültiges vollendetes Testament errichtet und beim Erbschaftsamt

hinterlegt. Dass es sich beim Schriftstück im Umschlag tatsächlich um das von

der Erblasserin verfasste vollendete Testament und nicht um einen blossen

Entwurf handelt und dass der Inhalt des Schriftstücks tatsächlich dem letzten

Willen der Erblasserin entspricht, kann aus diesen Tatsachen aber nicht

abgeleitet werden. Namentlich die nachstehenden Umstände sprechen für die

Möglichkeit, dass die Erblasserin einen Entwurf mit dem vollendeten Testament

verwechselt und versehentlich den Entwurf statt des vollendeten Testaments in

den Umschlag gelegt und das vollendete Testament statt des Entwurfs entsorgt hat.

Gemäss den

eigenen Angaben der Beklagten besuchte die Erblasserin eine Handelsschule,

bildete sich zur eidgenössisch diplomierten Direktionsassistentin aus und

verfügte über einen KV-Abschluss, einen Abschluss als Betriebsökonomin HWV und

einen Abschluss im Bereich ihres Hobbies, der Graphologie (Klageantwort Ziff. 12a).

Angesichts dieser Ausbildung und dieser Abschlüsse ist es kaum vorstellbar,

dass der Erblasserin nicht bekannt gewesen ist, dass ein Schriftstück, das

Rechtswirkungen entfalten soll, in der Regel am Ende zu unterschreiben ist und

in der Regel weder die einleitende Selbstbenennung noch der Name auf dem

Umschlag die Unterschrift zu ersetzen vermag, und dass sie auf dem Schriftstück

nicht ihre Unterschrift angebracht hätte, wenn es sich dabei um ihr vollendetes

Testament gehandelt hätte (vgl. dazu auch Replik Ziff. 10 und 78;

Berufung Ziff. 28 f.).

Die Beklagte

behauptet, in Belastungs- und/oder Stresssituationen sei die Erblasserin rasch

nervös und fahrig geworden und seien ihr Fehler unterlaufen. Zudem sei davon

auszugehen, dass die Hinterlegung des Testaments für die Erblasserin ein höchst

belastender Moment gewesen sei (Klageantwort Ziff. 12.d und 13.b.iv). Ob

diese von der Klägerin bestrittenen (Replik Ziff. 11 und 19) Behauptungen

den Tatsachen entsprechen, kann offenbleiben, weil die Beklagte daraus ohnehin

nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Sie könnten zwar allenfalls eine

mögliche Erklärung für das Fehlen der Unterschrift liefern, sprechen aber auch

für die Möglichkeit, dass der Erblasserin in ihrer angeblichen Nervosität

insofern ein Fehler unterlaufen ist, dass sie versehentlich einen Entwurf statt

des vollendeten Testaments in den Umschlag gesteckt hat.

Die Möglichkeit,

dass es sich beim Schriftstück nicht um das vollendete Testament der

Erblasserin, sondern um einen blossen Entwurf handeln könnte und dass dessen

Inhalt nicht dem letzten Willen der Erblasserin entsprechen könnte, wird auch

nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Inhalt des Schriftstücks den einzigen möglichen

ernsthaft in Betracht zu ziehenden letzten Willen der Erblasserin darstellen

würde. Die Behauptung der Beklagten, der Inhalt des mit 5. August 2013

datierten Schriftstücks entspreche dem wirklichen Willen der Erblasserin

(Klageantwort Ziff. 23.k), bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen

(vgl. Replik Ziff. 97). Die Beklagte behauptet zwar, die Erblasserin

habe sich ihr gegenüber dahingehend geäussert, dass ihr Vermögen unbedingt an

eine Familie weitergegeben werden solle, in der eine nächste Generation

vorhanden ist (Klageantwort Ziff. 13.b.iv). Diese Behauptung ist

bestritten (Replik Ziff. 16) und nicht ansatzweise urkundlich bewiesen.

Das einzige für die vorstehende Behauptung in Betracht kommende Beweismittel

ist die Parteibefragung der Beklagten. Selbst bei Wahrunterstellung schlösse

die Behauptung der Beklagten eine vom Inhalt des Schriftstücks (Einsetzung der

Beklagten als Erbin und des Sohns der Beklagten als Ersatzerbe) abweichende

letztwillige Verfügung der Erblasserin keineswegs aus. Erstens handelt es sich

bei der Begründung, die Erblasserin habe ihre von ihr ebenfalls sehr

geschätzten kinderlosen Cousinen im Schriftstück deshalb nicht berücksichtigt,

weil sie den Wunsch gehabt habe, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod von

Generation zu Generation weitergegeben werde, gemäss den eigenen Angaben der

Beklagten um eine blosse Vermutung (vgl. Klageantwort Ziff. 13.b.iv

und 21.d.1). Zweitens ist aus der Aufhebung eigenhändiger letztwilliger

Verfügungen vom 23. März 1998 und 14. April 2011 im mit 5. August

2013.

datierten Schriftstück zu schliessen, dass die Erblasserin vor dem 5. August

2013.

bereits inhaltlich abweichende letztwillige Verfügungen getroffen hat.

Schliesslich wäre es auch im Falle des Wunsches nach einer Weitergabe des

Vermögens von Generation zu Generation gut vorstellbar, dass die Erblasserin in

ihrer letztwilligen Verfügung zumindest in geringem Umfang auch ihre sehr

geschätzten kinderlosen Cousinen berücksichtigt hätte, zumal sie letztlich ein

erhebliches Vermögen von mehreren Millionen hinterliess.

Die Klägerin hat

soweit ersichtlich erstmals in der unaufgeforderten Stellungnahme vom 2.

Februar 2022 (Ziff. 8) geltend gemacht, die Erblasserin könnte mehrere

Entwürfe erstellt und statt des beabsichtigten Testaments einen Entwurf in den

Umschlag gelegt haben. Dies ist jedoch unerheblich, obwohl mit der

Stellungnahme vom 2. Februar 2022 vorgebrachte Noven verspätet und daher

unbeachtlich wären (vgl. dazu unaufgeforderte Stellungnahme vom 14.

Februar 2022 Ziff. 2). Die Möglichkeit, dass die Erblasserin einen Entwurf

und ein vollendetes Testament erstellt und versehentlich den Entwurf in den

Umschlag gesteckt hat, wird vom Gericht bloss im Rahmen der Beweiswürdigung

berücksichtigt, nämlich bei der Frage, ob von der bewiesenen Tatsache, dass die

Erblasserin davon ausgegangen ist, sie habe ein vollendetes Testament beim

Erbschaftsamt hinterlegt, auf die von der Klägerin bestrittene Tatsache

geschlossen werden kann, das Schriftstück im Umschlag sei das vollendete

Testament. Wenn das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung prüft, ob kein

ernsthafter Zweifel am Vorliegen einer bestrittenen Tatsache besteht, darf es

nicht bloss von den Parteien behauptete Hypothesen berücksichtigen.

4.3

Bemerkungen zum Parteigutachten

Die Beklagte

reichte ein Parteigutachten von [...] (Klageantwortbeilage 36) ein. Darin

kam dieser zum Schluss, «dass das Testament der Erblasserin vom 5. August

2013.

in tauglicher und rechtsgenügender Form, durch einleitende Selbstbenennung

und/oder in Verbindung mit der Namensnennung auf dem Umschlag, unterzeichnet

und damit gültig ist.» Die Begründung dieses Parteigutachtens

enthält nichts, was geeignet wäre, die Richtigkeit der vorstehenden Erwägungen

und der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt

insbesondere auch für die vom Parteigutachter zitierte deutsche Judikatur und

Literatur. Die zitierten Lehrmeinungen (vgl. Parteigutachten Ziff. 10

FN 17 und Ziff. 11) widersprechen den vorstehenden Erwägungen und der

Rechtsprechung des Bundesgerichts grösstenteils nicht, weshalb die Beklagte

daraus von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Einzelne deutsche

Oberlandesgerichte haben in Fällen, die in gewissen Aspekten mit dem

vorliegenden vergleichbar, entgegen dem Parteigutachter (Parteigutachten Ziff. 7

FN 12) mit diesem aber nicht deckungsgleich sind, zwar Unterschriften auf

Umschlägen, in denen Testamente verschlossen aufbewahrt worden sind, als

Unterschriften des Testaments qualifiziert (vgl. insb. OLG Rostock 3 W 30/13 vom 25. September 2013; OLG Braunschweig 7 W 82/10 vom 8. Februar

2011; OLG Celle 22 W 18/96 vom 24. Juni 1996 E. 2). Zudem wird gemäss den

Angaben im Parteigutachten in einem Kommentar zum deutschen Bürgerlichen

Gesetzbuch (BGB) die Ansicht vertreten, ein verschlossener und mit Aufschrift

versehener Brief sei im Allgemeinen als einheitliche Urkunde anzusehen

(vgl. Parteigutachten Ziff. 15 FN 28). Wenn ein nicht

unterschriebenes Testament in einem verschlossenen Umschlag aufbewahrt wird,

wird die Unterschrift der Erblasserin auf dem Umschlag nach deutscher

Rechtsprechung und Lehre ausnahmsweise als Unterschrift des Testaments

qualifiziert, wenn die Unterschrift auf dem Umschlag keine selbständige

Bedeutung hat und mit dem Text des Testaments in einem so engen Zusammenhang

steht, dass sie sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung

als äussere Fortsetzung und Abschluss der in der Testamentsurkunde verkörperten

Erklärung darstellt (vgl. Baumann,

a.a.O., § 2247 BGB N 107 mit Nachweisen; Weidlich, in: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch mit

Nebengesetzen, 77. Auflage, München 2018, § 2247 BGB N 12 mit

Nachweisen; vgl. ferner BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002

E. 3a). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann aber nicht generell,

sondern nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden

(vgl. BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002 E. 3a; Weidlich, a.a.O., § 2246 N 12).

Da die Umstände der von den deutschen Oberlandesgerichten entschiedenen Fällen

nicht identisch sind mit denjenigen des vorliegenden Falls, kann folglich aus

den erwähnten Urteilen nicht geschlossen werden, der Name der Erblasserin auf

dem Umschlag müsste auch im vorliegenden Fall als Unterschrift des darin

aufbewahrten Schriftstücks qualifiziert werden. Zudem gilt die vorstehend

erwähnte Rechtsprechung gemäss einem renommierten Kommentar zum BGB nur für die

ordnungsgemässe Unterschrift und nicht für den blossen Namenszug der

Erblasserin, wobei mit der ordnungsgemässen Unterschrift diejenige in der

allgemein üblichen Form gemeint sein dürfte (vgl. Baumann, a.a.O., § 2247 BGB N 107 und 92). An

einer solchen fehlt es im vorliegenden Fall (vgl. oben E. 4.1.2).

Im Übrigen

stellten im Ergebnis abweichende Entscheide einzelner deutscher Oberlandesgerichte

und ein Kommentar zum Deutschen Recht ohnehin keinen hinreichenden Grund für

ein Abrücken von der Rechtsprechung des Bundesgerichts dar.

Schliesslich hat

das Bayerische Oberste Landesgericht in einem der im Parteigutachten (Ziff. 7

FN 12) zitierten Urteile entschieden, dass es in einem dem vorliegend zu

beurteilenden sehr ähnlichen Fall nicht zu beanstanden ist, dass das

Landgericht die Unterschrift auf einem Umschlag, in dem ein Testament

aufbewahrt worden ist, nicht als Unterschrift des Testaments anerkannt hat,

weil der Unterschrift selbständige Bedeutung zukomme. Dabei hat es insbesondere

berücksichtigt, dass der Text nur etwa die Hälfte der Testamentsurkunde umfasst

hat und die Erblasserin daher keinen äusseren Anlass gehabt habe, ihre

letztwillige Verfügung auf dem Umschlag statt auf der Urkunde zu unterschreiben

(BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002 E. 3b). Zudem wird im

erwähnten Urteil des Obersten Landesgerichts und einem Standardkommentar zum

BGB festgehalten, dass Umschlag und Inhalt nicht ohne weiteres ein unteilbares

Ganzes bildeten und der erforderliche innere Zusammenhang zwischen

Testamentsinhalt und Namensunterschrift auf dem Umschlag insbesondere dann

nicht bestehe, wenn sich die Aufschrift auf dem Umschlag lediglich als

Kennzeichnung des Inhalts erweist (BayObLG 1Z BR 66/02 vom 12. August 2002

E. 3a; Weidlich, a.a.O.,

§ 2247 BGB N 12). In einem vom Parteigutachter zitierten Urteil

(vgl. Parteigutachten Ziff. 7 FN 12) hat ein Deutsches

Oberlandesgericht zwar eine im linken oberen Blattbereich angebrachte Unterschrift

ausnahmsweise als formwirksam anerkannt. Diese Ausnahme begründete es damit,

dass am seitlichen und unteren Rand nicht genügend Platz vorhanden gewesen ist

(OLG Celle 22 W 18/96 vom 24. Juni 1996 E. 1). Da im vorliegenden Fall am

unteren Rand des Schriftstücks längst genug Platz für die Unterschrift der

Erblasserin vorhanden gewesen wäre, kann die Beklagte aus dem erwähnten Urteil

von vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen ist die blosse Selbstbezeichnung

der Erblasserin im Eingangstext auch nach der in Deutschland herrschenden

Meinung keine Unterschrift (Baumann,

a.a.O., § 2247 BGB N 98; Weidlich,

a.a.O., § 2247 BGB N 11 mit Nachweisen).

5.

Berufungsentscheid und Prozesskosten

5.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Berufung und die Klage der Klägerin

gutzuheissen sind. Entsprechend diesem Ausgang des Prozesses hat die Beklagte

in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die erst- und zweitinstanzlichen

Prozesskosten zu tragen.

5.2

Die

Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens umfassen die Pauschale für das

Schlichtungsverfahren und die Entscheidgebühr (vgl. Art. 95 Abs. 2

lit. a und b ZPO). Die Pauschale für das Schlichtungsverfahren beträgt CHF

5'000.– (Klagebewilligung vom 23. Juni 2020 [Klagebeilage 1]) und die

Entscheidgebühr beläuft sich auf CHF 45'750.– (angefochtener Entscheid

E. 9.2). Da die Klägerin die Pauschale für das Schlichtungsverfahren

bereits bezahlt und einen Kostenvorschuss in Höhe der Entscheidgebühr geleistet

hat (angefochtener Entscheid E. 9.2), hat die Beklagte die Gerichtskosten

der Klägerin zu bezahlen.

Mit Kostennote

vom 7. Juni 2021 machte die Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 226'277.70 geltend. Die Bestimmungen, auf die sie

sich zur Begründung stützt, bezeichnet sie mit «HO». Dies entspricht der

Abkürzung für die Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons

Basel-Stadt (SG 291.400). Aus den angegebenen Paragraphen ist jedoch

ersichtlich, dass sich die Klägerin in der Sache nicht auf die HO, sondern auf

das Honorarreglement (HoR, SG 291.400) stützt. Die Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren bemisst sich aber nach der HO (vgl. § 26 Abs. 1 HoR; angefochtener Entscheid E. 9.3.1). Daher kann auf die

Berechnung des Honorars in der Kostennote nicht abgestellt werden.

Bei einem

Streitwert von über CHF 2 Mio. beträgt das Grundhonorar 1 % bis 3 % des

Streitwerts (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 14 HO). Die Klägerin macht mit

Kostennote vom 7. Juni 2021 ein Grundhonorar von 3 % des Streitwerts

geltend. Die Beklagte bemisst das Grundhonorar mit Kostennote vom 24. August

2021.

mit 2.5 % des Streitwerts. In tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende

Fall eher einfach gelagert. In rechtlicher Hinsicht bietet er hingegen gewisse

Schwierigkeiten, die insbesondere die mit der Kostennote vom 7. Juni 2021

geltend gemachten juristischen Recherchen rechtfertigen. Insgesamt lässt sich

damit unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HO) nur ein Grundhonorar im mittleren Bereich der tariflichen

Bandbreite rechtfertigen. Daher ist das Grundhonorar entsprechend dem

angefochtenen Entscheid auf 2 % des Streitwerts entsprechend CHF 62'000.–

festzusetzen (vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.3). Ein Zuschlag

gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO kommt nicht in Betracht, weil insgesamt nicht

von einem überdurchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden kann und das

Grundhonorar von 2 % des Streitwerts eine ausreichende Vergütung ergibt. Gemäss

§ 3 Abs. 2 HO deckt das Grundhonorar in schriftlich geführten Verfahren

den Aufwand für eine Rechtschrift und eine Verhandlung ab. Da im vorliegenden

Fall keine Hauptverhandlung stattgefunden hat, gilt das Grundhonorar den

Aufwand für die Klage und die Replik ab (vgl. angefochtener Entscheid

E. 9.3.3). In Anlehnung an den angefochtenen Entscheid

(vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.4) sind auf dem Grundhonorar die

folgenden Zuschläge zu berechnen: 30 % für die Schlichtungsverhandlung

(vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.ba HO), 20 % für den schriftlichen

Schlussvortrag vom 7. Juni 2021 (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO), 10 %

für die Replik zum schriftlichen Schlussvortrag vom 25. August 2021

(vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bb HO) und 10 % für aussergerichtliche

Vergleichsbemühungen (vgl. § 5 Abs. 1 lit. b.bd HO). Der mit der

Kostennote vom 7. Juni 2021 geltend gemachte Zuschlag von 30 % für

aussergerichtliche Vergleichsbemühungen käme höchstens bei aufwändigen

Vergleichsbemühungen in Betracht. Solche hat die Klägerin nicht ansatzweise

substanziiert. Insgesamt beläuft sich das Honorar damit auf CHF 105'400.–. Die

mit der Kostennote vom 7. Juni 2021 geltend gemachte Pauschale von CHF 100.–

für Auslagen und Spesen ist bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu

berücksichtigen, weil gemäss der HO nur die tatsächlichen Auslagen zu ersetzen

sind (vgl. AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 6.2,

ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 7). Da gemäss § 16 Abs. 2 für

Telefonate, Telefax, Porti usw. die tatsächlichen Auslagen in Rechnung zu stellen

sind, ist es entgegen dem Vorgehen des Zivilgerichts im vorliegenden Fall

(vgl. angefochtener Entscheid E. 9.3.7) auch nicht Sache des

Gerichts, die tatsächlichen Auslagen anhand der Akten selbst zu bestimmen. Die

Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und allfälligen Auslagen geschuldet

(vgl. § 16 Abs. 4 HO). Somit beträgt die Parteientschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren CHF 105'400.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.

Dass die Klägerin im Schlichtungsverfahren und bei der Klage einerseits und im

weiteren Verlauf des Verfahrens andererseits von zwei unterschiedlichen

Personen vertreten worden ist, ist entgegen der Ansicht der Beklagten

(vgl. Replik zum schriftlichen Schlussvortrag Ziff. 12.b.i)

offensichtlich irrelevant, weil es sich dabei um eine im Anwaltsregister des

Kantons Basel-Landschaft eingetragene Advokatin und einen im Anwaltsregister

des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Advokaten handelt und die

Parteientschädigung ausser bei unentgeltlicher Verbeiständung nicht der

Rechtsvertretung, sondern der Partei zugesprochen wird.

5.3

Bei

einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis CHF 5 Mio. beträgt die Grundgebühr für

das Berufungsverfahren CHF 30'000.– bis CHF 60'000.– (§ 5 Abs. 1 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG

154.810]). Interpoliert beläuft sich die Grundgebühr beim vorliegenden

Streitwert von CHF 3.1 Mio. (angefochtener Entscheid E. 1.3 und

9.2.2) auf CHF 45'750.–. Die tatsächliche Komplexität des vorliegenden

Falls ist eher gering. Die rechtliche Komplexität und der Zeitaufwand des

Gerichts sind jedoch nicht unerheblich. Daher ist die interpolierte Gebühr

unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2

und § 5 Abs. 1 GGR) angemessen.

Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren bemisst

sich nach dem HoR (vgl. § 26 Abs. 2 HoR). Im Berufungsverfahren

umfasst das Grundhonorar einen einfachen Schriftenwechsel und beträgt in der

Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche

Verfahren (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von über CHF 1 Mio. bis

CHF 5 Mio. beträgt das Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren CHF

50'000.– bis CHF 100'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Interpoliert beläuft es sich

beim vorliegenden Streitwert von CHF 3.1 Mio. auf CHF 76'250.–. In

tatsächlicher Hinsicht ist der vorliegende Fall wie bereits erwähnt eher

einfach gelagert. In rechtlicher Hinsicht bietet er hingegen gewisse

Schwierigkeiten. Zudem dürfte der Aufwand des Rechtsvertreters der Klägerin für

die 15 Seiten umfassende Berufungsschrift nicht ganz unerheblich gewesen sein.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 HoR) ist daher das interpolierte Grundhonorar angemessen. Da der

Umfang der Bemühungen der Rechtsvertretung der Klägerin im Berufungsverfahren

offensichtlich deutlich geringer gewesen ist als im erstinstanzlichen

Verfahren, ist das Grundhonorar für das Berufungsverfahren auf die Hälfte des

nach den Grundsätzen für das erstinstanzliche Verfahren bemessenen

festzusetzen. Mit der Parteientschädigung ist nur der

objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei handelt es sich

um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende

Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist. Darüber hinausgehenden Aufwand hat

die Partei selbst zu tragen (AGE BEZ.2021.53 vom 18. Januar 2022 E. 3.5,

ZB.2017.2 vom 31. Oktober 2017 E. 10; Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14).

Die unaufgeforderte Stellungnahme der Klägerin vom 2. Februar 2022 war bei

objektiver Betrachtung zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich. Daher

ist dafür kein Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR zu

berechnen. Hingegen kann in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine

Spesenpauschale berücksichtigt werden. Dabei erscheint im vorliegenden Fall

eine Pauschale von knapp 1 % des Honorars entsprechend CHF 380.– angemessen.

Die Mehrwertsteuer ist zusätzlich zum Honorar und der Auslagenpauschale geschuldet

(vgl. § 24 HoR). Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung für

das Berufungsverfahren damit auf CHF 38'505.– zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://: In Gutheissung der Berufung wird der

Entscheid des Zivilgerichts vom 27. Oktober 2021 ([...]) aufgehoben und die

nicht unterzeichnete eigenhändige letztwillige Verfügung von C____, gestorben

am [...] 2019, für ungültig erklärt.

Die Berufungsbeklagte trägt die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.–,

die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 45'750.– und

die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 45'750.–.

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens, die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens und die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

werden mit der Zahlung der Berufungsklägerin von CHF 5'000.–, dem

Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 45'750.– und dem Kostenvorschuss

der Berufungsklägerin von CHF 45'750.– verrechnet, sodass die Berufungsbeklagte

der Berufungsklägerin CHF 96'500.– zu bezahlen hat.

Die Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung

für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 105'400.–, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 8'115.80, und für das Berufungsverfahren von CHF 38'505.–, zuzüglich

7,7 % MWST von CHF 2'964.90, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs.

1.

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete

oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder

wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113

BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.