ZB.2021.53
Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen
14. Dezember 2021Deutsch7 min
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.53
ENTSCHEID
vom 14. Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Mieterin
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Vermieterin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. November 2021
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Mietvertrag
vom 11. Dezember 2020 vermietete die B____ (Vermieterin) A____ (Mieterin) eine
3-Zimmerwohnung am [...] in [...], dies zu einem monatlichen Bruttomietzins von
CHF 2’750.–. Neben der Wohnung wurden der Mieterin zwei Kellerabteile und
ein Sitzplatz zur alleinigen Benutzung überlassen. Mit Schreiben vom 20. Juli
2021 setzte ihr die Vermieterin eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, um die
Mietzinse für die Monate Mai bis Juli 2021 zu zahlen. Am 25. August 2021
kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs
per Ende September 2021.
Am 11. Oktober 2021
ersuchte die Vermieterin beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsschutz in
klaren Fällen und beantragte, es sei die Mieterin anzuweisen, die von ihr
gemietete 3-Zimmerwohnung per sofort zu räumen. Für den Fall, dass die Mieterin
die Wohnung bis zum gerichtlich festgesetzten Termin nicht geräumt habe, sei
die Vermieterin zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu verlangen. Am 10.
November 2021 fand eine mündliche Verhandlung vor Zivilgericht statt, an
welcher beide Parteien teilnahmen. Mit Entscheid vom selben Tag wies das
Zivilgericht die Mieterin an, die Wohnung bis spätestens 24. November 2021, 11.30
Uhr zu räumen. Zugleich wurde ihr angedroht, dass widrigenfalls die Räumung
vollzogen werde. Auf Gesuch der Mieterin hin begründete das Zivilgericht seinen
Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich
begründeten Entscheid erhob die Mieterin am 3. Dezember 2021 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt sie, dass die Vollstreckung
der Mietausweisung nicht stattfinde. Auf die Einholung einer Berufungsantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging nach Beizug der Zivilgerichtsakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Ausweisung aus Mieträumen und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid in
vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR, SR 220])
auslösen würde, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2 S. 347–349). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren
selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe
erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal das Gericht
Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen kann, auch
wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2018.4 vom 15.
Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall beträgt der monatliche
Bruttomietzins CHF 2’750.–. Unter Berücksichtigung der dreijährigen Kündigungssperrfrist
wird der für die Berufung notwendige Streitwert von CHF 10'000.– (36 Monate à
CHF 2’750.– = CHF 99’000.–) erreicht.
1.2
Die
Berufung ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben
worden (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung
ist deshalb grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2). Für deren Beurteilung
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid zunächst die beiden Voraussetzungen des
Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen
oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.1 bis 2.3). Das Zivilgericht prüfte und bejahte sodann die Frage, ob im
vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar sind: Sowohl die
Kündigungsandrohung als auch die Kündigung erfüllten alle gesetzlichen
Anforderungen an Inhalt, Form und Frist. Zudem habe die Mieterin an der
mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie die geforderten Mietzinse nicht
gezahlt habe und die Kündigung als wirksam erachte. Da das Mietobjekt bislang
nicht zurückgegeben worden sei, bestehe ein Ausweisungsanspruch der Vermieterin
(E. 2.4).
Die Berufung ist
von Gesetzes wegen schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 311
Abs. 1 ZPO). Aufgrund dieser gesetzlichen Begründungspflicht ist die
Berufungsklägerin gehalten darzutun, auf welchen Berufungsgrund sie sich beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Sie hat somit zu
erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt
unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung
des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Reetz/Theiler,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 311 N 36;
BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar
2018.
E. 2.3). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält (AGE
BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2; Bachofner,
Die Mieterausweisung, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden
Fall legt die Mieterin nicht dar, inwiefern der begründete Entscheid des Zivilgerichts
falsch sein soll. Sie ersucht einleitend darum, dass die Ausweisung nicht
stattfinde «wegen meiner gesundheitlichen und finanziellen Situation». Sodann
gibt sie an, dass sie die Kündigung mit Hilfe des Mieterverbands habe anfechten
wollen, diesen aber nicht erreicht habe. Zudem habe sie auch die Rechtsberatung
des Zivilgerichts um Hilfe gebeten. Der Zivilgerichtspräsident habe ihr
geraten, sich bei der Advokatenkammer zu melden wegen der Frage der
unentgeltlichen Rechtspflege. Schliesslich ersucht sie das Appellationsgericht,
ihr eine Erlaubnis auszustellen, um entweder auf ihre Pensionskassengelder
zuzugreifen oder Mietzinsbeiträge zu beantragen (Berufung, S. 1 f.). Die
Mieterin legt mit keinem Wort dar, inwiefern ihre Ausführungen den
angefochtenen Zivilgerichtsentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Es wird
nicht klar, weshalb sie den Zivilgerichtsentscheid als unrichtig erachtet. Jedenfalls
rechtfertigen ihre Ausführungen keine Abänderung des angefochtenen
Zivilgerichtsentscheids. Auf die Berufung kann mangels ausreichender
Berufungsbegründung nicht eingetreten werden. Ebenfalls nicht eingetreten
werden kann auf die in der Berufung gestellten Anträge bezüglich
Pensionskassengelder und Mietzinsbeiträge; solche Anträge können nicht Gegenstand
eines Mietausweisungsverfahrens sein.
3.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Mieterin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten im Ausweisungsverfahren betragen auch im
Berufungsverfahren grundsätzlich CHF 600.– (vgl. § 10 Abs. 2 Ziffer 11 und § 12
Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da auf die Berufung
nicht einzutreten ist, können die Gerichtskosten auf die Hälfte ermässigt (vgl.
§ 16 Abs. 1 lit b GGR) und somit mit CHF 300.– festgesetzt werden.
Der Vermieterin
sind aufgrund des Verzichts auf die Einholung einer Berufungsantwort im
Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Eine Parteientschädigung ist
deshalb nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. November 2021 (RB.2021.161) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.