ZB.2021.8
Scheidung (BGer 5A_767/2021 vom 20. Dezember 2021)
15. Juli 2021Deutsch77 min
(nachfolgend: Berufungsbeklagter oder Kläger), geboren [...] 1941, heirateten [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.8
ENTSCHEID
vom 15. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Fürsprecher,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Juli 2020
betreffend Nebenfolgen der Scheidung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungsklägerin oder Beklagte), geboren [...] 1962, und B____
(nachfolgend: Berufungsbeklagter oder Kläger), geboren [...] 1941, heirateten [...]
2008. Die Ehe war kinderlos. Am 2. Juli 2010 reichten die Ehegatten beim Zivilgericht
Basel-Stadt ein gemeinsames Begehren auf Scheidung gemäss Art. 111 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ein. Mit Entscheid vom 23. November
2010 wurde die Ehe der Parteien geschieden und genehmigte die Zivilgerichtspräsidentin
deren Vereinbarung vom 24. Juni 2010 über die Nebenfolgen der Scheidung. Die
dagegen von der Berufungsklägerin erhobene Appellation wurde vom
Berufungsbeklagten anerkannt. Das Appellationsgericht hiess daraufhin mit
Urteil vom 6. April 2011 die Appellation gut und hob das erstinstanzliche
Scheidungsurteil auf.
Mit
Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungsbeklagten
zur Bezahlung von monatlichen ehelichen Unterhaltsbeiträgen von CHF 20'000.–
an die Berufungsklägerin per 1. Februar 2013 (Ziff. 3).
Am 25. September
2015 reichte der Berufungsbeklagte beim Zivilgericht die Scheidungsklage ein. Das
Zivilgericht schied die Ehe der Parteien mit Urteil vom 25. Oktober 2017 (Ziff.
1). Das Zivilgericht wies das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin ab und stellte
fest, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt
schulden (Ziff. 2). Weiter stellte es fest, dass kein Ausgleich von Guthaben
aus beruflicher Vorsorge stattfindet (Ziff. 3). Das Zivilgericht verpflichtete
den Berufungsbeklagten zur Bezahlung von CHF 700'000.– nebst Zins zu 5 %
seit 1. Januar 2013 innert zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen
Scheidungsurteils an die Berufungsklägerin; eine Mehrforderung der
Berufungsklägerin wurde abgewiesen (Ziff. 4). Die weiteren Rechtsbegehren der
Parteien wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eingetreten war (Ziff. 5). Das
Zivilgericht auferlegt die Gerichtskosten den Parteien je hälftig und es schlug
die Vertreterkosten wett. Daher wurde die Berufungsklägerin zur Erstattung des
Kostenvorschusses von CHF 17'500.– an den Berufungsbeklagten verpflichtet
(Ziff. 6). Der begründete Entscheid wurde der Berufungsklägerin am 4. Januar
2018 und dem Berufungsbeklagten am 28. Dezember 2017 zugestellt.
Am 5. Februar
2018 erhob die Berufungsklägerin Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts
und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei der Entscheid des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 25.10.2017 iS.
Ehescheidung B____ c/ A____ teilweise aufzuheben, und zwar sei
a) unter Aufhebung von Ziffer 2 des
Scheidungsurteils der Kläger/Berufungs-beklagte zu verpflichten, der
Beklagten/Berufungsbeklagten [recte: Berufungsklägerin] einen nachehelichen
Unterhalt von monatlich CHF 20'000.00
zu bezahlen,
b) unter Aufhebung von Ziffer 5 des
Scheidungsurteils ist der Berufungsbeklagte zu verurteilen auf den verspätet
erfolgten Überweisungen im Zusammenhang mit dem einmaligen Betrag über CHF 1.5
Mio., im Rechtsbegehren 8 des vorinstanzlichen Verfahrens, einen Verzugszins
von 5 % hinsichtlich der vom Kläger/Berufungsbeklagten vergüteten Beträge
über CHF 500'000.00 für die Zeit vom 14.05.2012
bis 12.06.2012, sowie über CHF 300'000.00
für die Zeit vom 01.01.2013 bis 06.08.2013 innert 10 Tagen nach rechtskräftigem
Scheidungsurteil zu bezahlen.
2. In
teilweiser Abänderung von Ziffer 6 des erstinstanzlichen Urteils sei der
Berufungsbeklagte zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine angemessene
Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen und die
ordentlichen Kosten seien neu zu verlagern.
3. Es
sei der Berufungsbeklag[t]e zu verurteilen, der Berufungsklägerin eine
angemessene Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zu
bezahlen. Es seien dem Berufungsbeklagten ausserdem die Kosten für das
zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen.»
Am 14. Mai 2018
reichte der Berufungsbeklagte seine Berufungsantwort ein und beantragte die
vollständige Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter
o/e-Kostenfolge.
Mit Entscheid
vom 3. Juli 2018 hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziff. 4 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und ersetzte ihn durch
die folgenden zwei Sätze: «Zudem wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten innert
zehn Tagen nach Vorliegen des rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag
von CHF 300'000.– für die Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu
5 % zu bezahlen. Die Mehrzinsforderung wird abgewiesen.» Die weiter
gehenden Begehren wurden abgewiesen. Das Appellationsgericht auferlegte der
Berufungsklägerin die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 35'000.–
und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 35'000.– zuzüglich 7,7 % MWST zu bezahlen. Mit
Beschwerde vom 14. September 2018 wandte sich die Berufungsklägerin an das Bundesgericht.
Sie hielt an ihrem Begehren fest, den Berufungsbeklagten zu nachehelichem
Unterhalt von monatlich CHF 20'000.– zu verpflichten. Eventualiter sei die Sache
– verbunden mit verschiedenen Anweisungen – zu neuer Entscheidung an das
Appellationsgericht zurückzuweisen. Ferner seien die Gerichtskosten des
Appellationsgerichts auf die Hälfte der Gebühr zu ermässigen und je hälftig auf
die Parteien zu verteilen. Jede Partei habe ihre Parteikosten selbst zu
übernehmen.
Mit Urteil
5A_778/2018 vom 23. August 2019 (BGE 145 III 474) hiess das Bundesgericht die
Beschwerde gut, hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf
und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Appellationsgericht
zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es
auferlegte die Gerichtskosten von CHF 20'000.– dem Berufungsbeklagten und
verpflichtete ihn, die Berufungsklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren
mit CHF 25'000.– zu entschädigen.
Das
Appellationsgericht hob mit Entscheid vom 18. September 2019 in teilweiser
Gutheissung der Berufung die den nachehelichen Unterhalt betreffende Ziff. 2
des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 auf und wies
die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts an
das Zivilgericht zurück. Zudem hob das Appellationsgericht Satz 2 von Ziff. 4
auf und ersetzte ihn durch die folgenden zwei Sätze: «Zudem wird der Kläger
verpflichtet, der Beklagten innert zehn Tagen nach Vorliegen des
rechtskräftigen Scheidungsurteils auf dem Betrag von CHF 300'000.– für die
Zeit vom 13. Februar bis zum 6. August 2013 Zins zu 5 % zu bezahlen. Die
Mehrzinsforderung wird abgewiesen.» Die weiter gehenden Begehren wurden
abgewiesen. Das Appellationsgericht legte die Gerichtskosten auf CHF 35'000.–
sowie die Parteientschädigung auf CHF 35'000.– zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 2'695.– fest und wies die Sache zur Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens
an das Zivilgericht zurück.
Mit Entscheid
vom 14. Juli 2020 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin
ab und es stellte fest, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge
schulden (Ziff. 1). Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
CHF 35'000.– wurden den Parteien je hälftig überbunden und die
Vertreterkosten wettgeschlagen (Ziff. 2). Das Zivilgericht auferlegte die
Gerichtskosten für das Berufungsverfahren in der Höhe von CHF 35'000.– der Berufungsklägerin
und es verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 35'000.–
zuzüglich 7,7 % MWST an den Berufungsbeklagten (Ziff. 3).
Gegen diesen
Entscheid hat die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 25. Januar 2021 Berufung
erhoben. Sie beantragt hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an das Zivilgericht. Eventualiter
sei die Sache durch das Appellationsgericht unter Ergänzung der aktuellen
Einkommens- und Vermögensverhältnissen neu zu entscheiden.
Mit
Berufungsantwort vom 7. April 2021 verlangt der Berufungsbeklagte die Abweisung
der Berufung. Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichte die Berufungsklägerin eine
unaufgeforderte Stellungnahme ein.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
erstinstanzlicher Endentscheid ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli
2020.
gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) grundsätzlich zulässiges Anfechtungsobjekt der Berufung. Ist
ausschliesslich eine vermögensrechtliche Angelegenheit Gegenstand der Berufung,
wie vorliegend der nacheheliche Unterhalt, so muss gemäss Art. 308 Abs. 2
ZPO das vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids zuletzt
aufrechterhaltene Rechtsbegehren einen Streitwert von mindestens CHF 10'000.–
aufweisen. Dieser Streitwert ist vorliegend erfüllt (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO).
1.2
Die
schriftliche Begründung des angefochtenen Entscheids wurde der
Berufungsklägerin am 10. Dezember 2020 zugestellt. Die Berufung wurde daher mit
Eingabe vom 25. Januar 2021 frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 lit. c
ZPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid zuständig ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dessen Kognition
als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 310 N
5).
1.4
Gemäss
Art. 316 ZPO liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Berufungsgerichts, eine
Parteiverhandlung durchzuführen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. Ein
Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungsverhandlung kommt
in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Da dies vorliegend zutrifft, kann, wie
mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 9. April 2021 angekündigt, im
schriftlichen Verfahren entschieden werden (vgl. zum Ganzen Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O., Art. 316 N 17
ff.).
1.5
Nach der Einreichung der Berufung und
vor deren Zustellung an den Berufungsbeklagten reichte dieser dem
Appellationsgericht am 2. Februar 2021 eine Eingabe ein. Darin wies er darauf
hin, dass er aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts gestützt auf den
Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 bis zum Entscheid des Appellationsgerichts
im vorliegenden Berufungsverfahren verpflichtet sei, der Berufungsklägerin
monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.– zu
bezahlen, obwohl die Ehegatten seit dem 19. Februar 2018 rechtskräftig
geschieden seien. Mit einer kurzen Begründung erklärte er, dass er die
Erfolgschancen der vorliegenden Berufung für gering halte. Zudem machte er
geltend, die Berufungsklägerin habe ein Interesse daran, das Verfahren
möglichst in die Länge zu ziehen. Vor diesem Hintergrund ersuchte der Berufungsbeklagte
den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten um zügige Instruktion
und Behandlung der Sache. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 beantragte die Berufungsklägerin,
dass die Eingabe des Berufungsbeklagten vom 2. Februar 2021 aus dem Recht
gewiesen werde. Sie machte insbesondere geltend, die Eingabe verstosse gegen
den Grundsatz der Waffengleichheit. Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident wies den Antrag der Berufungsklägerin mit
Verfügung vom 9. Februar 2021 ab und erklärte, der Entscheid darüber, ob die
Ausführungen zur Sache in der Eingabe des Berufungsbeklagten vom
2.
Februar 2021 im vorliegenden Berufungsverfahren zu berücksichtigen sind
oder nicht, obliege dem Dreiergericht des Appellationsgerichts. Dass der Berufungsbeklagte
den Verfahrensleiter um zügige Instruktion und Behandlung der Sache ersuchte,
war zweifellos zulässig. Die Ausführungen zur Sache in der Eingabe des Berufungsbeklagten
vom 2. Februar 2021 werden im Wesentlichen sinngemäss auch mit der
Berufungsantwort vorgebracht. Mangels Relevanz wird die Eingabe vom 2. Februar
2021.
daher für den vorliegenden Entscheid nicht berücksichtigt. Die Frage, ob
über die Ausführungen in der Berufungsantwort hinausgehende Ausführungen in
einer vor der Zustellung der Berufung eingereichten Eingabe berücksichtigt
werden dürften, kann damit offen bleiben.
2.
2.1
Für den Fall der Auflösung des
Güterstands durch Scheidung verpflichtete sich der Berufungsbeklagte gemäss
Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr.
3/5), der Berufungsklägerin ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen
monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhalt von CHF 20'000.– zu
bezahlen. Im vorliegenden Verfahren ist nur noch zu prüfen, ob die Berufungsklägerin
gestützt auf diese Scheidungsklausel Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat
(vgl. BGE 145 III 474 E. 5 S. 476 ff.; AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E.
2.1). Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob die
Genehmigungsvoraussetzungen gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2018.5
vom 18. September 2019 E. 2.1).
2.2
Betreffend die Voraussetzungen der
Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die bei der
Festlegung von Unterhaltsbeiträgen erforderlichen Angaben hat sich die
Rechtslage zwischen dem Eheschluss und der Scheidung nicht inhaltlich, sondern
nur hinsichtlich der Gesetzessystematik geändert, indem sich die
Spezialvorschriften über das Scheidungsverfahren nicht mehr im ZGB, sondern in
der ZPO finden (BGE 145 III 474 E. 5.4 S. 480). Der Einfachheit halber wird
daher im Folgenden wie im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nur noch
Letztere zitiert.
2.3
Mit Entscheid vom 18. September 2019
wies das Appellationsgericht die Sache an das Zivilgericht zurück zur Prüfung,
ob der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin gestützt auf die
Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 nachehelichen Unterhalt
schuldet. Zur Beantwortung dieser Frage ist gemäss dem Rückweisungsentscheid zu
prüfen, ob die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279 Abs. 1 ZPO erfüllt
sind. Abgesehen von der vom Bundesgericht verworfenen Feststellung des
Appellationsgerichts, die Vereinbarung sei mangels Angaben zu Einkommen und
Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig, hätten sich weder das
Zivilgericht in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2017 noch das
Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 3. Juli 2018 zu diesen
Genehmigungsvoraussetzungen geäussert. Damit sei ein wesentlicher Teil der
Klage nicht beurteilt worden und sei der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu
vervollständigen (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1). Aus diesen
Erwägungen kann nicht abgeleitet werden, dass das Zivilgericht in jedem Fall
verpflichtet gewesen sei, betreffend alle Genehmigungsvoraussetzungen von Art.
279.
Abs. 1 ZPO sowie die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO ergänzende
Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Falls ein Anspruch der Berufungsklägerin
auf nachehelichen Unterhalt wegen Fehlens einer Genehmigungsvoraussetzung zu
verneinen ist, genügen vielmehr ergänzende Sachverhaltsfeststellungen
betreffend diese Voraussetzung. Eine weitergehende Pflicht zur
Vervollständigung des Sachverhalts kann auch dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts vom 23. August 2019 nicht entnommen werden. Im angefochtenen
Entscheid vervollständigte das Zivilgericht den Sachverhalt soweit, wie es zur
Verneinung der Genehmigungsvoraussetzung des Fehlens offensichtlicher
Unangemessenheit erforderlich war. Dabei hat es entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin
insbesondere auch das aktuelle Einkommen und Vermögen des Berufungsbeklagten
festgestellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6). Die Rüge der Berufungsklägerin,
das Zivilgericht sei den Anweisungen in den Rückweisungsentscheiden nicht
nachgekommen und habe nichts zur Vervollständigung des Sachverhalts unternommen
(vgl. Berufung S. 11–13 und 16 f.), ist damit unbegründet.
3.
3.1
3.1.1
Stellt das Gericht fest, dass die für
die Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendigen Urkunden
fehlen, so fordert es gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO die Parteien auf, diese
nachzureichen. Im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes beschränkt sich
diese Pflicht auf Urkunden, die zum Beweis einer behaupteten Tatsache
erforderlich sind, das heisst auf die Korrektur ungenügend substanziierter
Beweisanträge, und ist das Gericht nicht gehalten, auch auf die Nachbesserung
nicht genügend substanziierter Tatsachenbehauptungen hinzuwirken (vgl. BGer
5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.2, 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.3).
Hinreichend substanziierte konkrete Tatsachenbehauptungen einer Partei, zu
deren Beweis eine Aufforderung zur Nachreichung von Urkunden geboten gewesen
sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Berufungsklägerin in
ihrer Berufung nicht genannt. Nach den allgemeinen Regeln besteht damit keine
Pflicht der Gerichte gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO, die Parteien zur Nachreichung
von Urkunden aufzufordern.
3.1.2
Es erscheint jedoch denkbar, dass das
Bundesgericht Art. 277 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die Frage der Genehmigung
einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen und die Angaben gemäss Art. 282
Abs. 1 ZPO eine weitergehende Bedeutung beimisst. Es erwog diesbezüglich
Folgendes: «Hinsichtlich der in Art. 282 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Angaben
besteht eine gerichtliche Fragepflicht, die den Verhandlungsgrundsatz (Art. 55
und Art. 277 Abs. 1 ZPO) mildert (Aeschlimann/
Fankhauser, a.a.O., N. 9 zu Art. 282 ZPO): Zwar gilt gemäss Art. 277
Abs. 1 ZPO für die güterrechtliche Auseinandersetzung und für den nachehelichen
Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz. Stellt das Gericht aber fest, dass für die
Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Urkunden
fehlen, so fordert es die Parteien auf, diese nachzureichen (Art. 277 Abs. 2
ZPO). Diese Hinweispflicht gilt auch mit Bezug auf die Belege, anhand derer das
Gericht prüft, ob eine Parteivereinbarung über vermögensrechtliche Scheidungsfolgen genehmigt werden kann (Sutter-Somm/Gut, in: Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],
3.
Aufl. 2016, N. 14a zu Art. 277 ZPO; Spycher,
a.a.O., N. 21 zu Art. 277 ZPO). Insbesondere wenn Angaben zu den in Art. 282
Abs. 1 lit. a ZPO erwähnten Elementen fehlen, kann sich das Gericht nicht
darauf beschränken, die Genehmigung der Scheidungsvereinbarung zu verweigern.
Vielmehr hat es die Scheidungsvereinbarung zu vervollständigen, indem es die
Parteien darauf hinweist und die fraglichen Punkte in seinem Urteil aufführt,
genauso wie es dies auch in denjenigen Fällen tut, in denen keine
Scheidungsvereinbarung vorliegt (Tappy,
a.a.O., N. 6 zu Art. 282 ZPO; ähnlich Pichonnaz,
a.a.O., N. 32 zu Art. 143 ZGB)» (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 484 f.).
Die vom Bundesgericht zitierte Autorin vertritt an der zitierten Stelle die
Ansicht, die Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO werde bereits dann
ausgelöst, wenn das Gericht der Meinung ist, die entsprechende Urkunde sei
notwendig, um zu beurteilen, ob gewisse vermögensrechtliche Scheidungsfolgen
nach den Vorgaben des Art. 279 ZPO genehmigt werden können (Spycher, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 277 ZPO N 21). Die Erwägungen des Bundesgerichts könnten damit allenfalls
dahingehend zu verstehen sein, dass das Gericht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO die
Parteien unabhängig von entsprechenden Behauptungen zur Nachreichung von
Urkunden aufzufordern habe, wenn diese für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit
einer Vereinbarung über vermögensrechtliche Scheidungsfolgen oder zur Feststellung
von Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO notwendig sind. Eine Pflicht, die
Parteien zur Nachreichung der für die Feststellung von Angaben gemäss Art. 282
Abs. 1 ZPO erforderlichen Urkunden aufzufordern, kann dabei vernünftigerweise
höchstens dann bestehen, wenn diese Angaben erforderlich sind. Gemäss
Art. 282 Abs. 1 ZPO sind die in dieser Bestimmung erwähnten Angaben zu
machen, wenn durch Vereinbarung oder Entscheid Unterhaltsbeiträge festgelegt
werden. Damit kann aber nur der Fall gemeint sein, dass die betreffende
Vereinbarung genehmigt wird. Wenn die Genehmigung aus von den Angaben gemäss
Art. 282 Abs. 1 ZPO unabhängigen Gründen verweigert und die Vereinbarung damit
wirkungslos ist und im Entscheid festgestellt wird, dass keine
Unterhaltsbeiträge geschuldet sind, sind die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO
sinn- und zwecklos.
3.1.3
Art. 277 Abs. 2 ZPO begründet eine
Hinweispflicht des Gerichts (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO] vom 28. Juni 2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7360; BGE 145 III 474
E. 5.6 S. 484; Spycher,
a.a.O., Art. 277 ZPO N 21). Die Aufforderung des Gerichts an eine Partei gemäss
dieser Bestimmung, Urkunden einzureichen, stellt lediglich einen Hinweis dar
und begründet keine Pflicht, sondern bloss eine Obliegenheit (vgl. Sutter-Somm/Gut, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 14; vgl. ferner
Spycher, a.a.O., Art. 277 ZPO N
22).
3.2
3.2.1
Es ist nicht ersichtlich und wird in
der Berufung nicht geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall für die
Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen zusätzlich Urkunden betreffend andere Tatsachen als das
Einkommen und Vermögen der Ehegatten notwendig sein könnten. Wie sich aus den
nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 4.1–4.3), ist Ziff. 4 lit. a des
Ehevertrags unabhängig von den Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO, insbesondere
unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Ehegatten, nicht genehmigungsfähig
und hat das Zivilgericht zu Recht festgestellt, dass sich die Parteien
gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden. Damit ist eine
Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO im vorliegenden Fall auch
bei extensiver Auslegung dieser Bestimmung (vgl. dazu oben E. 3.1.2) zu
verneinen.
3.2.2
Im Übrigen hätte das Zivilgericht seine
Pflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO erfüllt, wenn das Einkommen und Vermögen der
Ehegatten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über
die Scheidungsfolgen relevant wären (vgl. nachfolgend E. 3.3). Die Rüge, das
Zivilgericht sei seiner Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO insbesondere
im Hinblick auf die Angaben gemäss Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO (Einkommen
und Vermögen der Ehegatten) nicht nachgekommen (vgl. Berufung S. 14 f.), ist
damit in jedem Fall unbegründet.
3.3
3.3.1
Die Klageantwort der Berufungsklägerin
vom 12. Juli 2016 enthält das folgende Rechtsbegehren: «6. Eventualiter sei der
Kläger zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem nachehelichen Unterhalt
Auskunft über seine Einkommensverhältnisse (Ersatzeinkommen, Mietzinsen der in
seinem Eigentum stehenden Liegenschaften, Wertschriftenerträgnisse, bezogene
oder stehen gelassenen Verwaltungsratshonorare inkl. Sitzungsgelder, sämtliche
Bezüge von seinen, von ihm beherrschten Gesellschaften wie C____, [...], D____,
[...], E____, [...] u.a.) für die Jahre 2013 bis 2015 sowie bis 30.06.2016,
gegebenenfalls mit späterer Aktualisierung, zu erteilen und Unterlagen
(Bankbelege, Teile der Steuererklärung, Grundbuchauszüge,
Verwaltungsratsprotokolle [auszugsweise] u.a.) dem Gericht einzureichen.» Bei
Abweisung welches Hauptbegehrens dieses Rechtsbegehren als Eventualbegehren
beurteilt werden sollte, ist nicht ersichtlich. In der Begründung erklärte die Berufungsklägerin,
es sei umstritten, ob und in welchem Umfang das Gericht über die Prüfung der
Klarheit, der Vollständigkeit und des Fehlens offensichtlicher Unangemessenheit
eine materielle Prüfung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzunehmen
habe. «Sollte letzteres der Fall sein, hat der Kläger Auskünfte zu erteilen und
Unterlagen dem Gericht zuzustellen (vgl. Rechtsbegehren 6)» (Klageantwort
S. 11). Somit hat die Berufungsklägerin das Rechtsbegehren 6 nur für den
Fall gestellt, dass das Gericht eine über die Prüfung der Klarheit, der
Vollständigkeit und des Fehlens offensichtlicher Unangemessenheit hinausgehende
materielle Prüfung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vorzunehmen hat.
Dies ist bei der vorliegenden Vereinbarung betreffend nachehelichen Unterhalt
nicht der Fall. Folglich hatte das Zivilgericht das Rechtsbegehren 6 nicht zu
behandeln und ist dieses Rechtsbegehren auch vom Appellationsgericht nicht zu
behandeln. Die Rüge der Berufungsklägerin, das Zivilgericht habe ihr
Rechtsbegehren 6 zu Unrecht nicht behandelt (Berufung S. 12 und 14), ist
unbegründet. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt (vgl. unten E.
3.3.2
und 3.4), hat die Berufungsklägerin nicht begründet, weshalb zur
Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen Auskünfte oder Urkunden erforderlich sein sollten, die über die
Steuerveranlagungen 2014 bzw. 2015 sowie die Steuererklärungen 2015 und
2018.
der Parteien, die sich bereits in den Akten befinden, hinausgehen.
Folglich wäre das Rechtsbegehren 6 mangels Rechtsschutzinteresses abzuweisen.
3.3.2
Mit Verfügung vom 15. März 2017 setzte
das Zivilgericht den Parteien Frist zur Einreichung ihrer Steuererklärungen
2015.
und der aktuellsten Steuerveranlagungen. Der Berufungsbeklagte reichte
seine Steuererklärung 2015 und die Steuerveranlagung 2015 ein und die Berufungsklägerin
ihre Steuererklärung 2015 und die Steuerveranlagung 2014. Am 24. Februar 2020
verfügte das Zivilgericht, dass die Berufungsklägerin ihre Steuererklärung 2018
und die letzte Steuerveranlagung umgehend einzureichen respektive zur
Verhandlung vom 28. Februar 2020 mitzubringen habe. Die Berufungsklägerin legte
ihre Steuererklärung 2018 und die Steuerveranlagung 2017 ins Recht. Mit Eingabe
vom 24. Juni 2020 beantragte die Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte sei
zu verpflichten, die Steuererklärungen 2017, 2018 und eventuell 2019 (sofern
vorhanden) sowie die Abschlüsse der von ihm zu 100 % oder mehrheitlich
beherrschten Gesellschaften im In- und Ausland 2018, eventuell 2019 (sofern
vorhanden) zu edieren. Am 29. Juni 2020 verfügte das Zivilgericht, dass die
Eingabe dem Berufungsbeklagten zugestellt wird und er entweder die verlangten
Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen oder zur Eingabe Stellung zu
nehmen habe. Mit Eingabe vom 7. Juli 2020 machte der Berufungsbeklagte geltend,
die von der Berufungsklägerin verlangten Urkunden seien für die Beurteilung der
Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht
erforderlich. Für den Fall, dass das Gericht diese Urkunde für relevant
erachten sollte, reichte er seine Steuererklärung 2018 ein. Somit hätte das
Zivilgericht betreffend die Steuerveranlagungen 2014 bzw. 2015 sowie die
Steuererklärungen 2015 und 2018 seine Hinweispflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZPO
erfüllt und sind die Parteien insoweit der Aufforderung des Gerichts
nachgekommen. Da für die Prüfung, ob die Scheidungsvereinbarung genehmigt
werden kann, der Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung massgebend ist (BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 483), ist nicht nachvollziehbar, warum die
Steuererklärung 2017 zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit notwendig sein sollte.
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Behauptungen und
Beweismittel ist nicht ersichtlich, weshalb die Steuererklärungen 2018 keine
für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen hinreichend verlässlichen Feststellungen betreffend Einkommen
und Vermögen der Parteien erlauben sollten und dafür zusätzliche Urkunden
erforderlich sein sollten.
3.4
3.4.1
Im erstinstanzlichen Verfahren fand
bereits ein doppelter Schriftenwechsel statt. Weder das Bundesgericht noch das
Appellationsgericht ordneten eine Wiederholung des Schriftenwechsels an. Damit
wurde das Verfahren hinsichtlich der von der Rückweisung betroffenen
Streitpunkte auf dem Stand nach dem doppelten Schriftenwechsel fortgesetzt
(vgl. BGer 8C_668/2012 vom 26. Februar 2013 E. 5.1; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 41). Die Zulässigkeit neuer
Tatsachen und Beweismittel (Noven) bestimmt sich nach Art. 229 ZPO (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 318 N 41). Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO kann im
ordentlichen Verfahren jede Partei zweimal unbeschränkt Tatsachen und
Beweismittel vorbringen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels
und ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels oder –
wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung oder zu
Beginn der Hauptverhandlung vor den ersten Parteivorträgen (BGE 144 III 67 E.
2.1
S. 69; AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Hohl, Procédure civile, Band 1, 2.
Auflage, Bern 2016, N 1328 ff.). Nachdem die Parteien die Möglichkeit gehabt
haben, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, tritt der
Aktenschluss ein. Nach dem Aktenschluss können neue Tatsachen und Beweismittel
nur noch beschränkt unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO
vorgebracht werden (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 4a f.; Leuenberger/Uffer-Tobler,
Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Bern 2016, N 11.108 und 11.110).
Gemäss Art. 229 Abs. 1 ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch
berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach dem
Aktenschluss entstanden sind (sogenannte echte Noven, lit. a) oder bereits vor
dem Aktenschluss vorhanden gewesen sind, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
vorher haben vorgebracht werden können (sogenannte unechte Noven, lit. b; AGE
AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110).
Der
Wortlaut von Art. 229 Abs. 1 ZPO könnte den Eindruck erwecken, die
Voraussetzung des Vorbringens ohne Verzug sei bereits dann erfüllt, wenn die
Noven zu Beginn der Hauptverhandlung vorgebracht werden. Dies ist nach
herrschender und richtiger Auffassung jedoch nicht der Fall. Die Noven müssen
vielmehr unverzüglich nach der Entstehung bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds
vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr.
54.
S. 176, 176; HGer ZH vom 13. Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S.
140, 141; KGer SG, Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des
Ausbleibens an der Verhandlung Ziff. II.2.7; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2010, N 420 und 484 f.; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O.,
N 11.110; Müller, ZPO –
Praktische Fragen aus Richtersicht, in: SJZ 2014 S. 369, 369 f.; Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 374 und 1104; Tappy, in: CPC commenté, Basel 2011,
Art. 229 N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art.
229.
N 10; Pahud, in: Brunner et
al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 16; Willisegger, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage, 2017, Art. 229 ZPO N 34). Dabei setzt das Vorbringen ohne Verzug nach
einer verbreiteten Lehrmeinung und kantonalen Praxis zumindest in der Regel
voraus, dass die Noven innert einer Frist von zehn Tagen seit ihrer Entstehung
bzw. dem Wegfall des Hinderungsgrunds vorgebracht werden (vgl. HGer ZH vom
13.
Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG,
Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der
Verhandlung Ziff. II.2.7; Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 9a; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O.,
S. 370; a. M. Seiler, Die
Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1323 ff. [im Berufungsverfahren
fünf Tage]; Sutter-Somm, a.a.O., N
1104.
[sieben Tage]; Tappy, a.a.O.,
Art. 229 N 9 [einige Wochen]). Nachdem das Bundesgericht in einem komplexen
Fall das Vorbringen ohne Verzug ohne Auseinandersetzung mit dieser
Rechtsprechung und Lehre bejaht hatte (vgl. BGer 4A_61/2017 vom 31. August 2017
E. 6.2.2), erwog es in einem späteren Entscheid, es sei jedenfalls
ausgeschlossen, mehr als einige Wochen verstreichen zu lassen (BGer 5A_141/2019
vom 7. Juni 2019 E. 6.3). Falls die Hauptverhandlung nicht innert der für das
Vorbringen ohne Verzug massgeblichen Frist stattfindet, müssen die Noven vor
der Verhandlung mit einer Noveneingabe vorgebracht werden. Erst zu Beginn der
Hauptverhandlung vorgebrachte Noven sind in diesem Fall verspätet (vgl. HGer ZH
vom 14. April 2014 E. 3 in: ZR 2014 Nr. 54 S. 176, 176; HGer ZH vom
13.
Mai 2013 E. III.3 in: ZR 2013 Nr. 35 S. 140, 141; KGer SG,
Richtlinien zu den Fristen und zur Feststellung des Ausbleibens an der
Verhandlung, Ziff. II.2.7; Klingler,
a.a.O., N 420 und 484 f.; Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 9; Leuenberger/Uffer-Tobler,
a.a.O., N 11.110; Müller, a.a.O.,
S. 369 f.; Staehelin/Bachofner, a.a.O.,
§ 10 N 49 und § 21 N 10; Sutter-Somm,
a.a.O., N 1104; Tappy,
a.a.O., Art. 229 N 9 f.; a. M. Naegeli/Mayhall,
a.a.O., Art. 229 N 10; Pahud,
a.a.O., Art. 229 N 16; Willisegger,
a.a.O., Art. 229 ZPO N 34).
Die
Partei, die sich auf Noven beruft, hat in der Noveneingabe darzulegen, dass die
Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2020.4 vom 22.
Juli 2020 E. 3.2.1; vgl. OGer ZH LF160046-O/U vom 14. September 2016 E. II.3.1;
Klingler, a.a.O., N 483; Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N
10). Sie trägt die objektive Beweislast für die Voraussetzungen des Novenrechts
(AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Moret,
Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2014, N 738; vgl. Reut,
Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Luzern 2016, Zürich
2017, N 167 f.; Willisegger, a.a.O.,
Art. 229 ZPO N 33). Ob dabei das Beweismass der Glaubhaftmachung
(vgl. Reut, a.a.O., N 168; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N
33) oder der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Moret,
a.a.O., N 739) gilt, ist umstritten und kann im vorliegenden Fall
offenbleiben.
Die
vorstehenden Regeln gelten auch für das Scheidungsverfahren als besonderes
ordentliches Verfahren (vgl. AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.1; Sutter-Somm/Stanischewski, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art.
274.
N 5).
3.4.2
Mit Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020
brachte die Berufungsklägerin neue Tatsachenbehauptungen und Beweise vor
(Zivilgerichtsakten Nr. 50 und 51). Dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs.
1.
ZPO erfüllt gewesen wären, legte sie nicht dar. Bereits aus diesem Grund sind
die mit diesen Eingaben vorgebrachten Noven nicht zu berücksichtigen. Die neuen
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind aber auch deshalb unbeachtlich,
weil sie offensichtlich nicht ohne Verzug vorgebracht worden sind. Die in der
Eingabe vom 24. Juni 2020 erwähnten Aussagen des Berufungsbeklagten anlässlich
der Einvernahme vom 13. November 2019 waren der Berufungsklägerin aufgrund der
Anwesenheit ihres Rechtsvertreters seit dem Datum der Einvernahme bekannt. Auch
die anderen erstmals mit den Eingaben von Juni 2020 vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel müssen der Berufungsklägerin seit dem
Jahr 2019 bekannt gewesen sein, wie die Datierung der Beweismittel (10.
Dezember 2019) zeigt. Am 16. Dezember 2019 verfügte das Zivilgericht, dass die
Parteien und ihre Vertreter zwecks neuer Entscheidung betreffend den
nachehelichen Unterhalt zur Hauptverhandlung geladen werden. Das Zivilgericht
wies die Parteien darauf hin, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht
vorgesehen sei und sie anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit erhielten,
vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen mündlich zu plädieren.
Mit Vorladung vom 16. Januar 2020 wurden die Parteien auf den 28. April
2020.
zur Verhandlung vorgeladen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wusste die Berufungsklägerin,
dass die Hauptverhandlung nicht innert der für das Vorbringen ohne Verzug
massgebenden Frist stattfinden wird. Sie hätte daher die Noven allerspätestens
einige Wochen nach der Zustellung der Vorladung am 17. Januar 2020 mit einer
Noveneingabe vorbringen müssen. Die Eingaben vom 24. und 25. Juni 2020
erfolgten damit fast ein halbes Jahr zu spät.
3.4.3
Im Übrigen änderte die Berücksichtigung
der verspäteten Noven nichts daran, dass die Steuererklärung 2018 für die
Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen hinreichend verlässliche Feststellungen betreffend Einkommen
und Vermögen des Berufungsbeklagten erlaubt und das Zivilgericht nicht
verpflichtet gewesen ist, den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 277
Abs. 2 ZPO zur Nachreichung weiterer Urkunden aufzufordern oder dem Berufungsbeklagten
Fragen betreffend sein Einkommen oder Vermögen zu stellen.
Dem
Gesuch des Berufungsbeklagten vom 16. September 2019 um Verschiebung seiner
Einvernahme vom 30. Oktober 2019 kann entnommen werden, dass der Berufungsbeklagte
geplant hat, im Oktober 2019 an der Olivenernte seines Betriebs in Spanien
teilzunehmen. Entgegen der bestrittenen Darstellung der Berufungsklägerin
(Eingabe der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 50]
S. 3; Eingabe des Berufungsbeklagten vom 7. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten
Nr. 54] Ziff. 7) kann daraus aber nicht geschlossen werden, dass der Betrieb
einen Gewinn erzielt und der Berufungsbeklagte diesen als Einkommen hätte
beziehen können. Zudem betreffen die Angaben nicht das Jahr 2018, sondern das
Jahr 2019. Die Berufungsklägerin behauptet in ihrer Eingabe vom 24. Juni 2020 (Zivilgerichtsakten
Nr. 50 S. 3), der Berufungsbeklagte habe anlässlich seiner Einvernahme vom
13.
November 2019 auf entsprechende Fragen des Staatsanwalts geantwortet, «dass
er eigene Firmen habe, aus denen er Darlehen sich gewähren lasse. Dabei ziehe
er nur so viel Geld aus diesen ihm eigentumsmässig zu 100 % gehörenden
Firmen heraus, als er für seinen Lebensunterhalt benötigte». Diese Behauptung
ist aktenwidrig. Die von der Berufungsklägerin zitierte Antwort lautet
folgendermassen: «Ich habe eigene Firmen und aus diesen ziehe ich Darlehen. Da
gibt es dann auch mal Dividenden und da gibt es eine Verrechnung» (Protokoll
vom 13. November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 51/3] Zeile 31 f.). Somit war keine
Rede davon, dass die Beträge, die der Berufungsbeklagte aus seinen Firmen
ziehe, durch seinen Bedarf bestimmt würden. Folglich kann aus den Aussagen des Berufungsbeklagten
entgegen der sinngemässen Behauptung der Berufungsklägerin (Berufung S. 21) nicht
abgeleitet werden, dass er auf die Realisierung eines Teils seines Einkommens
verzichte, indem er dieses in seinen Gesellschaften belasse. Die Tatsache, dass
sich das Reinvermögen des Berufungsbeklagten gemäss seinen Steuererklärungen
2015.
und 2018 in drei Jahren von CHF 25'806'612.– (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 5) auf CHF 19'337'894.– (Zivilgerichtsakten Nr. 55 S. 5)
reduziert hat, spricht vielmehr eindeutig dagegen, dass er neues Vermögen
gebildet hat, indem er ihm zustehende Einkünfte nicht bezogen hat. Weshalb die
weiteren Behauptungen in der Eingabe der Berufungsklägerin vom 24. Juni 2020
dafür sprechen sollten, dass das Einkommen oder Vermögen des Berufungsbeklagten
höher sein sollte als in der Steuererklärung deklariert, ist nicht
nachvollziehbar.
3.5
3.5.1
Gemäss der Steuererklärung 2018 des Berufungsbeklagten
(Zivilgerichtsakten Nr. 55) betragen sein Einkommen CHF 280'264.– und sein Reinvermögen CHF 19'337‘894.–.
Auf diese Zahlen hat das Zivilgericht abgestellt (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.6). Die Berufungsklägerin macht geltend, sie entsprächen nicht den
tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungsbeklagten
(Berufung S. 25). Der Berufungsbeklagte macht sinngemäss geltend, die Angaben
in seiner Steuererklärung 2018 seien für die Feststellung seines Einkommens und
Vermögens massgebend (vgl. Berufungsantwort Ziff. 47). Wie vorstehend eingehend
dargelegt worden ist (vgl. oben E. 3.4.3), erwecken die mit den Eingaben
vom 24. und 25. Juni 2020 vorgebrachten unzulässigen Noven selbst im Fall
ihrer Berücksichtigung keine begründeten Zweifel daran, dass die Angaben in der
Steuererklärung 2018 den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
des Berufungsbeklagten entsprechen. In der Berufung behauptet die Berufungsklägerin,
die Steuererklärung 2018 des Berufungsbeklagten enthalte im Vergleich zu den
vorangegangenen Jahren ein unterdurchschnittliches Einkommen (Berufung S. 21).
Mangels Angaben, wo sie diese Behauptung bereits im erstinstanzlichen Verfahren
aufgestellt haben will, ist davon auszugehen, dass es sich dabei gemäss
Art. 317 Abs. 1 ZPO um ein unzulässiges Novum handelt. Offensichtlich kein
Indiz für ein höheres Einkommen des Berufungsbeklagten ist der in der Berufung
vorgebrachte Umstand, dass er in der Lage gewesen ist, die Unterhaltsbeiträge
für Juni 2018 bis April 2020 nachträglich zu bezahlen (Berufung S. 25).
Diese Nachzahlung konnte er ohne weiteres aus seinem Vermögen leisten. Damit
ist für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen grundsätzlich von einem Reinvermögen des Berufungsbeklagten
von CHF 19'337'894.– und einem
Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 280'264.–
auszugehen. In diesem Einkommen ist allerdings ein Eigenmietwert von
CHF 82'000.– enthalten (Zivilgerichtsakten Nr. 55 S.
3.
und 10). Wenn dieser als fiktives Einkommen bei der Berufungsklägerin nicht
berücksichtigt wird (vgl. unten E. 3.6.2), ist er auch beim Berufungsbeklagten
nicht zu berücksichtigen. Damit ist von einem Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten
von CHF 198'264.– auszugehen.
3.5.2
Anlässlich der zweiten Hauptverhandlung
des Zivilgerichts beantragte die Berufungsklägerin, die Scheidungsvereinbarung
in Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar 2008 sei mit einem
jährlichen Einkommen des Berufungsbeklagten von mindestens CHF 550'000.– und einem Vermögen von mindestens CHF 50'000'000.– sowie einem Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin von CHF 0.–
zu ergänzen (Zivilgerichtsakten Nr. 57 S. 2). Im Plädoyer anlässlich der
zweiten Hauptverhandlung des Zivilgerichts machte die Berufungsklägerin
geltend, der Berufungsbeklagte könnte sein Einkommen auf mindestens CHF 550'000.– erhöhen. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass er seit
dem Jahr 2016 Alleinaktionär der F____ sei (Zivilgerichtsakten Nr. 57
S. 17). Weshalb dieser Umstand die Erhöhung des Einkommens auf den behaupteten
Betrag erlauben sollte, ist nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lag auch das
Einkommen des Berufungsbeklagten gemäss seiner Steuererklärung 2015 (Zivilgerichtsakten
Nr. 25 S. 3) mit CHF 367'268.– deutlich unter dem von der Berufungsklägerin
geltend gemachten Betrag von CHF 550'000.–. Für den
behaupteten Betrag des Vermögens findet sich keine konkrete Begründung. Damit
kann auf die von der Berufungsklägerin behaupteten Zahlen nicht abgestellt
werden.
Entgegen
der Behauptung der Berufungsklägerin (Berufung S. 13) führen die Hinweispflicht
gemäss Art. 272 Abs. 2 ZPO und die Fragepflicht betreffend die in Art. 282
Abs. 1 ZPO erwähnten Angaben gemäss dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts nicht zu einer Beweislastumkehr. Das Bundesgericht stellte
vielmehr klar, dass die erwähnte richterliche Frage- und Hinweispflicht nichts
an der formellen Beweislast ändere. Wenn das Scheidungsgericht trotz seiner
Bemühungen um die Beschaffung der tatsächlichen Entscheidgrundlagen nicht in
der Lage sei, das Bestehen einer entscheiderheblichen Tatsache zu bejahen oder
zu verneinen, entscheide es gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten
(BGE 145 III 474 E. 5.7.2 S. 486). Wenn das Gericht am Ende des
Beweisverfahrens mit verschiedenen «Varianten» eines bestimmten Sachverhalts
konfrontiert ist und dann in freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO) die
eine Version als erwiesen erachtet und die andere als unglaubwürdig verwirft,
hat es zwar gemäss Art. 164 unter anderem auch zu berücksichtigen, wenn eine Partei
die Mitwirkung bei der Beweiserhebung unberechtigterweise verweigert hat (vgl.
BGer 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4). Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung verbietet es aber, aus der ungerechtfertigten Verweigerung einer
gerichtlich angeordneten Mitwirkung automatisch auf den Nachweis der Tatsache
zu schliessen, die durch die Mitwirkung hätte bewiesen werden sollen. Die
unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung kann bloss als Indiz für das Bestehen
dieser Tatsache betrachtet werden (vgl. Hasenböhler,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 164 N 6; Rüetschi, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 164 ZPO N 7). Vor allem aber hat das Zivilgericht im
vorliegenden Fall keine Beweiserhebung angeordnet (vgl. zu dieser Voraussetzung
Higi, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 164 N 3), an welcher der Berufungsbeklagte
nicht mitgewirkt hätte (vgl. oben E. 3.3.2).
Betreffend das Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin kommt eine unberechtigte
Verweigerung der Mitwirkung des Berufungsbeklagten von vornherein nicht in
Betracht. Der sinngemässe Vorwurf der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte
habe die Mitwirkung unberechtigterweise verweigert (vgl. Berufung S. 22
und 24), ist damit unbegründet. Im Übrigen wäre die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen auch dann offensichtlich unangemessen, wenn auf die
Behauptungen der Berufungsklägerin betreffend Einkommen und Vermögen der
Ehegatten abgestellt würde (vgl. unten E. 4.2.2 und 4.3.7).
3.6
3.6.1
In ihrer Steuererklärung 2018 (Zivilgerichtsakten
Nr. 46/13) deklarierte die Berufungsklägerin ein Einkommen von CHF 180'160.– und ein Reinvermögen von CHF 475'593.–.
Im vorliegenden Verfahren behauptet sie, sie habe effektiv weder Einkommen noch
Vermögen (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16).
3.6.2
Im deklarierten Einkommen sind
Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten von CHF 80'000.–
enthalten. Diese sind bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht zu berücksichtigen.
Weiter
enthält das deklarierte Einkommen Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 11'253.–. Diesbezüglich behauptet
die Berufungsklägerin, um eine AHV-Rente zu erhalten, deklariere sie jedes Jahr
CHF 11'253.–. Dieser Betrag werde bei der G____ als
Aufwand verbucht und ihrem Kontokorrent gutgeschrieben. Der Betrag werde nicht
überwiesen, weil der Gesellschaft die dafür erforderliche Liquidität fehle. Zum
Beweis verweist sie auf eine Rangrücktrittsvereinbarung vom 12. Dezember
2017.
(Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16).
Diese Urkunde ist zum Beweis der behaupteten Tatsache nicht geeignet, weil sie
keine Lohnforderungen, sondern bloss Darlehensforderungen der Berufungsklägerin
betrifft. Zudem ist die Behauptung, der Lohn werde dem Kontokorrent der Berufungsklägerin
gutgeschrieben, unglaubhaft. Nachdem die Berufungsklägerin in ihrer Steuererklärung
2015.
zusätzlich zu Darlehensforderungen noch eine zinslose Forderung gegenüber
der G____ (damals H____) aus Kontokorrent von CHF 4'455.–
deklariert hatte, machte sie mit ihrer Steuererklärung 2018 eine Schuld
gegenüber der G____ aus Kontokorrent von CHF 32'586.–
geltend. Dies spricht dafür, dass sie von der G____ sogar über ihren Lohn
hinausgehende Zahlungen erhalten hat. Im Übrigen stehen die Behauptungen der Berufungsklägerin
auch im Widerspruch zu ihrer früheren Darstellung. In ihrer Steuererklärung
2015.
deklarierte die Berufungsklägerin Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit von CHF 11'250.–. In ihre Gesuchsantwort
vom 3. Februar 2020 behauptete sie, es habe im Jahr 2015 eine einmalige
Lohnzahlung gegeben und die H____ habe ihre Geschäftstätigkeit eingestellt (Zivilgerichtsakten Nr. 40 S. 10 und 13). Auch dafür blieb sie
allerdings jeglichen Beweis schuldig. Damit ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin
entsprechend ihrer Steuererklärung tatsächlich ein jährliches Einkommen aus
unselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 11'253.– erzielt.
Das
von der Berufungsklägerin deklarierte Einkommen enthält einen Eigenmietwert von
CHF 57'906.–. Die Berufungsklägerin macht zu Recht
geltend, dass dieser Betrag bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht zu berücksichtigen ist, weil es
sich nicht um tatsächliche Einnahmen handelt (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli
2020.
[Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16).
In
ihrer Steuererklärung 2018 deklarierte die Berufungsklägerin Mietzinseinnahmen
von CHF 31'000.–. Gemäss ihren eigenen Angaben
stammen diese aus der Vermietung ihres Chalets in [...] für
drei Wochen. Sie macht geltend, die Vermietung sei nur deshalb erfolgt, weil
der Berufungsbeklagte damals die monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt
habe (vgl. Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57]
S. 16). Dies ändert nichts daran, dass es der Berufungsklägerin auch in
Zukunft möglich und zumutbar ist, ihr Chalet mindestens in diesem Umfang zu
vermieten. Daher sind die Mietzinseinnahmen von CHF 31'000.–
auch bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Scheidungsvereinbarung zu
berücksichtigen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es der Berufungsklägerin
ohne weiteres möglich und zumutbar wäre, mit einer Verlängerung der
Vermietungsdauer ihre Mietzinseinnahmen von CHF 31'000.–
auf rund CHF 60'000.– zu steigern. Gemäss der
Steuererklärung 2015 erzielte die Berufungsklägerin mit ihrer Liegenschaft in [...]
Mietzinseinnahmen von CHF 20'000.– (Zivilgerichtsakten Nr. 27
S. 7). Gemäss ihren eigenen Angaben vermietete sie das Chalet in den Jahren
2014/2015 über die Festtage und in der ersten Januarhälfte (Gesuchsantwort der Berufungsklägerin
vom 3. Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 40] S.
10). Die Berufungsklägerin gestand zu, dass sie das Chalet auch
in den Jahren 2016, 2017, 2019 und 2020 vermietete und die Mieter im Jahr 2020
etwa CHF 30'000.– bezahlten (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020
S. 5; Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten
Nr. 57] S. 16). Dass der Grund für diese Vermietungen
gemäss der Darstellung der Berufungsklägerin darin bestanden hat, dass der Berufungsbeklagte
damals die monatlichen Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt habe und die Berufungsklägerin
Gerichts- und Anwaltskosten habe bezahlen müssen (vgl. Plädoyernotizen
vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57] S. 16;
Berufung S. 25), ändert wiederum nichts daran, dass ihr die Vermietung auch in
Zukunft möglich und zumutbar wäre. Der Berufungsbeklagte machte geltend, die Berufungsklägerin
könne das Chalet während der Wintersaison für mindestens acht Wochen zu einem
Mietzins von mindestens CHF 15'000.– pro Woche vermieten (Gesuch vom 18.
November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 34] Ziff. 30
f.). Im Übrigen sei das Chalet sogar zu einem Mietzins von CHF 27'000.–
inseriert worden (Gesuch vom 18. November 2019 [Zivilgerichtsakten
Nr. 34] Ziff. 32). Die Berufungsklägerin bestritt diese Behauptungen
(Gesuchsantwort vom 3. Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 40]
S.14) und machte geltend, sie habe mit dem Inserat nichts zu tun gehabt
(Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 5). Wie es sich damit verhält,
kann offen bleiben. Aufgrund der eigenen Angaben der Berufungsklägerin ist
jedenfalls davon auszugehen, dass sie ihr Chalet in der Hochsaison im Winter
für mindestens rund CHF 10'000.– pro Woche vermieten kann. Der Berufungsbeklagte
behauptete, das Chalet habe eine Einliegerwohnung (Verhandlungsprotokoll vom
28.
Februar 2020 S. 2). Die Berufungsklägerin wendete ein, die Wohnung sei
nicht abgetrennt und gehe im unteren Geschoss ins Haus über. Sie müsse die
gleiche Infrastruktur benutzen. Es seien eineinhalb Zimmer für das
Hauspersonal. Sie könne dort nicht wohnen. Die Berufungsklägerin gestand aber
zu, dass es einen separaten Eingang und ein separates Bad gebe
(Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 4). Unter diesen
Umständen ist es nicht glaubhaft, dass sich die Wohnung nicht vom Haus
abtrennen lasse und dass die Berufungsklägerin dort nicht während einiger
Wochen wohnen könnte, wenn sie sich für diese beschränkte Zeit mit einem
bescheidenen Komfort begnügen würde. Im Übrigen erklärte die Berufungsklägerin,
sie habe während der bisherigen Vermietungen des Hauses bei einer Freundin oder
bei ihren Kindern gewohnt (Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 5).
Dass ihr dies nicht auch während einiger zusätzlicher Wochen pro Jahr möglich
wäre, behauptet sie nicht und ist nicht ersichtlich. Schliesslich macht die Berufungsklägerin
geltend, sie dürfe das Chalet nicht längere Zeit vermieten, weil es ihr
Erstwohnsitz sei (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 6). Es ist
jedoch nicht erkennbar, wie eine Vermietung während rund sechs Wochen pro Jahr
die Qualifikation als Erstwohnsitz in Frage stellen könnte. Aus den
vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es der Berufungsklägerin
möglich und zumutbar wäre, Mietzinseinnahmen von rund CHF 60'000.– pro Jahr
zu erzielen, indem sie ihr Chalet in [...] während rund sechs Wochen im Jahr
vermietet.
3.6.3
Das in der Steuererklärung 2018 (Zivilgerichtsakten
Nr. 46/13) von der Berufungsklägerin deklarierte Reinvermögen von CHF 475'593.– umfasst unter anderem eine Darlehensforderung gegenüber der G____
mit Rangrücktritt mit einem Steuerwert von CHF 850'000.–.
Die Berufungsklägerin macht geltend, die Gesellschaft könne die Darlehen
zurzeit nicht zurückzahlen, und verweist auf die Rangrücktrittsvereinbarung vom
12.
Dezember 2017 (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten
Nr. 57] S. 16). Gemäss der Rangrücktrittsvereinbarung (Zivilgerichtsakten
Nr. 46/10) werden Darlehensforderungen der Berufungsklägerin gegenüber der H____
(heute G____) im Betrag von CHF 850'000.– dem
Rangrücktritt unterstellt, verlangt die Berufungsklägerin für diese Forderungen
keine Befriedigung und dürfen diese Forderungen nicht zurückbezahlt werden. Die
Rangrücktrittsvereinbarung kann aufgehoben werden, wenn sich aus einer von der
Kontrollstelle geprüften Bilanz ergibt, dass auch unter Berücksichtigung der
vom Rangrücktritt erfassten Forderungen keine Besorgnis der Überschuldung mehr
vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Kontrollstellbericht
ohne Hinweis auf Art. 725 Abs. 2 und 3 OR gegeben sind. Sofern die
Rangrücktrittsvereinbarung inzwischen nicht aufgehoben worden ist, kann die Berufungsklägerin
zurzeit zwar keine Rückzahlung ihrer Darlehen verlangen. Dass ihre
Darlehensforderungen wertlos wären, kann aus der Rangrücktrittsvereinbarung
aber nicht geschlossen werden. Zinslose Forderungen sind zum Verkehrswert zu
bewerten (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes [StHG, SR
642.14]; Art. 48 des Steuergesetzes des Kantons Bern [StG BE, BSG 661.11]).
Forderungen unterliegen nach dem Nennwert- oder Nominalwertprinzip mit dem
vollen Forderungsbetrag der Vermögenssteuer, ausgenommen die
Verlustwahrscheinlichkeit macht einen Einschlag nötig (Dzamko-Locher/Teuscher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar
zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 14 StHG N
8). Dementsprechend bestimmt Art. 49 Abs. 3 StG BE, dass bei der
Bewertung gefährdeter Forderungen dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit
angemessen Rechnung zu tragen ist. Folglich hätte die Berufungsklägerin in
ihrer Steuererklärung zweifellos nicht den vollen Forderungsbetrag angegeben,
wenn eine erhebliche Verlustwahrscheinlichkeit bestünde. Damit besteht kein
Anlass, für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen vom in der Steuererklärung deklarierten Wert der
Darlehensforderungen abzuweichen.
Im
Übrigen müsste für die Liegenschaft der Berufungsklägerin in [...] ein deutlich höherer Wert eingesetzt werden als in der Steuererklärung,
wenn für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen von den Steuerwerten abgewichen würde. In der Steuererklärung
2018.
wurde die Liegenschaft nur mit ihrem amtlichen Wert von CHF 2'057'300.– berücksichtigt. Der Berufungsbeklagte
machte geltend, der Verkehrswert der Liegenschaft dürfte mehr als CHF 6'000'000.–.
betragen (Gesuch des Berufungsbeklagten vom 18. November 2019 [Zivilgerichtsakten Nr. 34] Ziff. 23). Die Berufungsklägerin
bestritt dies und machte geltend, im Kanton Bern betrage der amtliche Wert
einer Liegenschaft mindestens 65 % des ortsüblichen Verkehrswerts
(Gesuchsantwort vom 3. Februar 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 40]
S. 13). Tatsächlich dürfte der amtliche Wert im Jahr 2018 allerdings tiefer
gewesen sein. Gemäss der Steuerverwaltung des Kantons Bern entsprach der Median
des amtlichen Werts der Einfamilienhäuser vor der allgemeinen Neubewertung per
2020.
im Jahr 2018 bloss 53,8 % des Kaufpreises (https://www.sv.fin.be.ch/sv_fin/de/index/navi/index/steuersituationen/kauf-verkauf_liegenschaft/amtlicher_wert/allgemeine-neubewertung20.html).
Gemäss der Steuererklärung 2018 der Berufungsklägerin ist ihre Liegenschaft in [...]
mit Hypotheken der UBS in Höhe von insgesamt CHF 2'600'000.– belastet. Es ist
notorisch, dass Banken nicht bis zum Verkehrswert eines Grundstücks Hypotheken
gewähren. Folglich muss der Verkehrswert der Liegenschaft mehr als CHF 2'600'000.–
betragen. Wenn der amtliche Wert der Liegenschaft 65 % des ortsüblichen
Verkehrswerts entspräche, hätte die Liegenschaft der Berufungsklägerin in [...]
einen Verkehrswert von CHF 3'165'076.90. Damit wäre der Verkehrswert des
Reinvermögens der Berufungsklägerin selbst nach Abzug der Darlehensforderung
von CHF 850'000.– insgesamt höher als der in ihrer Steuererklärung deklarierte
Wert von CHF 475'593.–.
Schliesslich
machte die Berufungsklägerin geltend, zusätzlich zu Hypotheken von
CHF 2'772'041.– seien Steuerschulden von CHF 131'657.– in Abzug zu bringen
(Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 57]
S. 16). Dies ist offensichtlich falsch. Der Betrag der Hypotheken beläuft
sich gemäss der Steuererklärung 2018 nur auf CHF 2'600'000.–. Im Totalbetrag der Schulden von CHF 2'772'041.– sind bereits Steuerschulden von CHF 131'677.–
enthalten.
3.6.4
Zusammenfassend ist für die Prüfung der
Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen von einem
Jahreseinkommen der Berufungsklägerin von CHF 42'254.–
(CHF 180'160.– – [CHF 80'000.– +
CHF 57'906.–]) und einem Reinvermögen der Berufungsklägerin
von mindestens CHF 475‘593.– auszugehen. Zudem wäre es der Berufungsklägerin
möglich und zumutbar, ihr Einkommen auf mindestens CHF 71'254.– (CHF 42'254.– + [CHF 60'000.– – CHF 31'000.–]) zu steigern.
4.
4.1
4.1.1
Gemäss
Art. 279 Abs. 1 ZPO setzt die Genehmigung einer Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen unter anderem voraus, dass sie nicht offensichtlich
unangemessen ist. Darüber, ob eine Vereinbarung offensichtlich unangemessen
ist, entscheidet das Gericht aufgrund eines Vergleichs der in dieser
getroffenen Regelung mit dem Entscheid, den es träfe, wenn keine Vereinbarung
vorläge. Die Vereinbarung ist offensichtlich unangemessen, wenn sie in sofort
erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht
und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt
(BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1; vgl. BGer 5A_1031/2019 vom 25. Juni
2020.
E. 3.2 [betreffend Unterhaltsregelung im Eheschutzverfahren]). Auf diese
Weise soll die Übervorteilung eines der Ehegatten verhindert werden. Beim
Entscheid über die Genehmigung kommt dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum
zu (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.1).
4.1.2
Die
Berufungsklägerin macht geltend, seit dem Urteil BGer 5A_778/2018 vom 23.
August 2019 (publiziert als BGE 145 III 474) spiele Art. 125 ZGB für die
Prüfung der offensichtlichen Unangemessenheit im Sinn von Art. 279 Abs. 1 ZPO
keine Rolle mehr (Berufung S. 22 ff.). Diese Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage.
Mit dem erwähnten Urteil hat das Bundesgericht zwar klargestellt, dass auch
eine vor dem Eingehen der Ehe ohne konkreten Scheidungshorizont abgeschlossene
Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt (Scheidungsvereinbarung auf
Vorrat oder antizipierte Scheidungskonvention) die Parteien grundsätzlich binde
(BGE 145 III 474 E. 5.5 S. 480 ff.). Zudem ist aus dem Urteil BGer
5A_778/2018 vom 23. August 2019 zu schliessen, dass das Fehlen eines Anspruchs
auf nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB allein die Vereinbarung eines
nachehelichen Unterhaltsbeitrags nicht offensichtlich unangemessen macht. Es
besteht aber nicht der geringste Grund zur Annahme, dass gemäss BGE 145 III 474
für die ausdrücklich vorbehaltene Genehmigung durch das Scheidungsgericht ein
neuer Massstab gelten sollte. Dementsprechend wird in einer Besprechung dieses
Urteils festgehalten, der Massstab für die Prüfung der nicht offensichtlichen
Unangemessenheit sei das Gesetz bzw. das, was das Gericht gestützt auf das
Gesetz entscheiden würde (Jungo/Arndt,
Scheidungskonventionen auf Vorrat sind bindend, in: Jusletter 9. Dezember 2019
N 12). In einem späteren Urteil betreffend die analoge Anwendung von Art. 279
Abs. 1 ZPO auf eine Vereinbarung über die Unterhaltsregelung in einem Eheschutzverfahren
bestätigte das Bundesgericht, dass eine Vereinbarung offensichtlich
unangemessen ist, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise
von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus
Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_1031/2019 vom 26.
Juni 2020 E. 2.2 und 3.2).
4.1.3
Die Frage der offensichtlichen
Unangemessenheit ist gemäss der Lehre aufgrund einer wirtschaftlichen
Gesamtbetrachtung zu beantworten (vgl. Dolge,
in: Brunner et al. [Hrsg.] ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 279 N 10; Spycher, in:
Berner Kommentar, 2012, Art. 279 ZPO N 31; Sutter-Somm/Gut,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 279 N 18) und in die Prüfung der Vereinbarung sind gemäss
Bundesgericht sämtliche Umstände des Einzelfalls einzubeziehen (BGer 5A_980/2018
vom 5. Juni 2019 E. 4.4). Gemäss dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts ermöglichen die bei Festlegung von Unterhaltsbeiträgen gemäss
Art. 282 Abs. 1 lit. a ZPO zwingend erforderlichen Angaben zum aktuellen Einkommen
und Vermögen der Ehegatten «dem Gericht, eher zu erkennen, ob vereinbarte Unterhaltsbeiträge
im Sinne von Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht offensichtlich unangemessen» sind
(BGE 145 III 474 E. 5.6 S. 484). Daraus kann jedoch entgegen der Ansicht
der Berufungsklägerin (vgl. Berufung S. 16 f.) nicht geschlossen werden,
die offensichtliche Unangemessenheit könne in jedem Fall erst nach Feststellung
des aktuellen Einkommens und Vermögens der Ehegatten festgestellt werden. Es
ist vielmehr denkbar, dass die Vereinbarung aufgrund der übrigen Umstände
derart unbillig erscheint, dass sie sich unabhängig vom Einkommen und Vermögen
der Ehegatten nicht rechtfertigen lässt. Dementsprechend hat das Bundesgericht
die Qualifikation einer Vereinbarung als offensichtlich unangemessen unabhängig
von konkreten Feststellungen betreffend das Einkommen des Berufungsbeklagten
sowie das Einkommen und Vermögen der Berufungsklägerin bestätigt. Dabei erwog
es, der Berufungsbeklagte lebe zwar in sehr guten wirtschaftlichen
Verhältnissen. Dies allein rechtfertige es aber nicht, jegliche zu seinem
Nachteil geschlossene Vereinbarung unbesehen zu genehmigen (vgl. BGer
5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E. 4.2 und 4.4). Im Übrigen wird im vorliegenden
Entscheid festgestellt, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten
ausgegangen wird (vgl. unten E. 3.5 f.), und ist die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen im vorliegenden Fall auch unter Mitberücksichtigung des
Einkommens und Vermögens der Ehegatten offensichtlich unangemessen.
4.2
4.2.1
Die Berufungsklägerin hat gegenüber dem
Berufungsbeklagten gestützt auf Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1 und ZB.2018.5
vom 3. Juli 2018 E. 2.5–2.7; vgl. BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E.
4).
4.2.2
Ohne Ehevertrag hätten die Ehegatten
den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung unterstanden (Art. 181
ZGB) und hätte jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zugestanden
(Art. 215 Abs. 1 ZGB). Mit Ziff. 2 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar
2008.
(Zivilgerichtsakten Nr. 3/5) wählten die Parteien als
künftigen Güterstand die Gütertrennung. Das Zivilgericht stellte fest, auch
unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hätte die Berufungsklägerin
keine nennenswerten güterrechtlichen Ansprüche geltend machen können, weil sich
der Berufungsbeklagte im Zeitpunkt des Eheschlusses bereits im Pensionsalter
befunden habe und keiner Berufstätigkeit mehr nachgegangen sei. Die Bildung
eines zu teilenden Vorschlags könne bei dieser Ausgangslage praktisch als
ausgeschlossen betrachtet werden (angefochtener Entscheid E. 4.5). Die Berufungsklägerin
macht geltend, beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
hätte sie bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung wahrscheinlich mehr als
CHF 1'500'000.– erhalten. Entgegen der Darstellung des Zivilgerichts sei
der Berufungsbeklagte mit der Verwaltung seines Vermögens durchaus ausgelastet.
Er sei auch nach seiner Pensionierung ganztägig tätig gewesen. Die Mietzinserträge,
die auf den Liegenschaften anfielen, die sich in seinen Gesellschaften
befänden, wären beim ordentlichen Güterstand vermutlich in die Errungenschaft
gefallen (Berufung S. 24). Der Berufungsbeklagte macht geltend, aufgrund
seiner aktenkundigen Steuererklärungen sei nicht davon auszugehen, dass während
der kurzen Ehe eine grosse Errungenschaft hätte gebildet werden können
(Berufungsantwort Ziff. 22). Die pauschalen Behauptungen der Berufungsklägerin
sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts in
Frage zu stellen. Die nachstehenden Erwägungen bestätigen, dass die Berufungsklägerin
auch unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung keine
nennenswerten güterrechtlichen Ansprüche hätte geltend machen können.
Gemäss dem
Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/5)
bezahlte der Berufungsbeklagte sämtliche Kosten der gemeinsamen Haushalte in
Basel, Zürich, [...] und [...] (Ziff. 3 lit. b) sowie sämtliche
Unterhaltskosten für drei Kinder des Berufungsbeklagten und zwei Kinder der Berufungsklägerin
bis zum Abschluss des ersten Studiums bzw. bis zum 30. Altersjahr (Ziff. 3
lit. c). Zudem erhielt die Berufungsklägerin vom Berufungsbeklagten einen
monatlichen Betrag von CHF 6'000.– zur freien Verfügung (Ziff. 3 lit. a).
Mit Ziff. 2 lit. b des 1. Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom
7.
Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete
sich der Berufungsbeklagte zusätzlich, der Berufungsklägerin ein monatliches
Haushaltsgeld von CHF 2'000.– zu bezahlen. Allein der Umstand, dass die Berufungsklägerin
pro Monat einen Betrag von CHF 6'000.– zur freien Verfügung erhielt,
zeigt, dass die Ehegatten einen sehr teuren Lebenswandel führten. Dies wird
durch diverse Angaben in den Akten bestätigt. Selbst wenn der Berufungsbeklagte
das von der Berufungsklägerin behauptete und nicht erstellte Einkommen von
CHF 550'000.– erzielt hätte, hätte er damit angesichts der offensichtlich
sehr hohen Ausgaben kein relevantes Vermögen bilden können. Dies gilt erst recht
unter Zugrundelegung des Einkommens gemäss seiner Steuererklärung 2015 von
CHF 367'268.– (Zivilgerichtsakten Nr. 25 S. 3). In
ihren gemeinsamen Steuererklärungen deklarierten die Ehegatten ein Reinvermögen
von CHF 25'853'833.– per Ende 2010 (Zivilgerichtsakten
Nr. 46/6), von CHF 26'687'497 per Ende 2011 (Zivilgerichtsakten
Nr. 46/8) und von CHF 18'620'532.– per Ende 2012 (Zivilgerichtsakten Nr. 46/9). Gemäss den Steuererklärungen des Berufungsbeklagten
betrug sein Reinvermögen Ende 2015 CHF 25'806'612.– (Zivilgerichtsakten
Nr. 25 S. 5) und Ende 2018 CHF 19'337'894.– (Zivilgerichtsakten
Nr. 55 S. 5). Auch wenn die Ehe bereits [...] 2008 geschlossen und per
19.
Februar 2018 geschieden worden ist, sprechen diese dafür, dass es während
der Ehe sogar zu einem Vermögensverzehr gekommen ist.
4.2.3
Zusammenfassend hätte die Berufungsklägerin
ohne den Ehevertrag keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt und auch keinen
nennenswerten güterrechtlichen Anspruch gehabt. Mit Ziff. 4 lit. a des
Ehevertrags vom 7. Februar 2008 wurde ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von
CHF 20'000.– vereinbart. Der Barwert dieser monatlichen
Leistungen beträgt schätzungsweise CHF 2'104'800.– (vgl.
unten E. 5.3.3). Damit weicht die Vereinbarung der Parteien in sofort
erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung ab, wie
das Zivilgericht richtig festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid E.
4.6).
4.3
4.3.1
Die [...] 1962
geborene Berufungsklägerin und der [...] 1941 geborene Berufungsbeklagte
heirateten [...] 2008. Seit Mitte 2013 leben sie getrennt
(Zivilgerichtsakten Nr. 2 Ziff. 6; Zivilgerichtsakten Nr. 6 S. 3). Mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 wurde die Ehe geschieden. Im
Scheidungspunkt ist dieser Entscheid am 19. Februar 2018 in Teilrechtskraft
erwachsen. Die Ehe der Parteien blieb kinderlos.
4.3.2
Die Ehe der Parteien war nicht lebensprägend
(BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E. 4.5; AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli
2018.
E. 2.5).
4.3.3
Die Berufungsklägerin behauptet in
ihrer Berufung, mit der Heirat des Berufungsbeklagten habe sie auf ihren
nachehelichen Unterhalt aus der ersten Ehe verzichten müssen (Berufung
S. 23). Diesbezüglich stellte das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid
vom 3. Juli 2018 fest, die Berufungsklägerin habe weder den Betrag des
nachehelichen Unterhalts noch ein Beweismittel für ihre Behauptung genannt. Der
Berufungsbeklagte habe die Behauptung der Berufungsklägerin bestritten. Damit
sei es ausgeschlossen, einen allfälligen Eheschaden mit einem nachehelichen
Unterhaltsanspruch aus erster Ehe zu begründen. Auch andere Begründungen für
einen Eheschaden verwarf das Appellationsgericht und stellte fest, ein
Eheschaden der Berufungsklägerin sei nicht erstellt (AGE ZB.2018.5 vom
3.
Juli 2018 E. 2.6). Gemäss dem Rückweisungsentscheid des
Bundesgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass das Appellationsgericht das
Vorliegen eines Eheschadens verneint hat (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019
E. 4.5). Diese Feststellung ist verbindlich (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 S. 335
f.; BGer 4A_429/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Im Übrigen bringt
die Berufungsklägerin ohnehin nichts vor, das geeignet, wäre, die Richtigkeit
der Erwägungen des Appellationsgerichts in Frage zu stellen. Damit steht fest,
dass die Berufungsklägerin keinen Eheschaden erlitten hat.
4.3.4
Die Berufungsklägerin hat ihre fehlende
eigene Leistungsfähigkeit zumindest nicht substanziiert behauptet und trotz
Bestreitung nicht ansatzweise bewiesen (BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 E.
4.5; AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.7).
4.3.5
Gemäss
Ziff. 2 lit. c des 2. Nachtrags vom 13. April 2012 zum Ehevertrag vom 7.
Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/7) verpflichtete
sich der Berufungsbeklagte, der Berufungsklägerin einen einmaligen Betrag von
CHF 1'500'000.– für die Amortisation der Hypothek auf ihrem Grundstück in [...]
zu bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Schenkung. Inzwischen hat der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin den Betrag von CHF 1'500'000.– bezahlt (vgl. Zivilgerichtsakten Nr. 40 S. 9; Zivilgerichtsakten
Nr. 56 S. 7).
Mit Ziff. 2 lit.
a des 1. Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte,
einen jährlichen Amortisationsbetrag von CHF 60'000.– betreffend die Hypotheken
auf dem Grundstück der Berufungsklägerin in [...] zu bezahlen. Mit Ziff. 2 lit.
a des 2. Nachtrags vom 13. April 2012 zum Ehevertrag vom 7. Februar
2008.
(Zivilgerichtsakten Nr. 3/7) wurde der jährliche Betrag
auf CHF 50'000.– reduziert. Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsklägerin
handelt es sich bei diesen Amortisationsbeträgen ebenfalls um eine Schenkung
(Klageantwort vom 12. Juli 2016 [Zivilgerichtsakten Nr. 16]
S. 13). Der Berufungsbeklagte erklärte, er habe der Berufungsklägerin gestützt
auf den Ehevertrag bis 2017 jährlich CHF 50'000.– bezahlt. Gesamthaft habe
er zwischen 2013 und 2017 CHF 250'000.– bezahlt (Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020
[Zivilgerichtsakten Nr. 56] S. 7; vgl. auch Berufung Ziff.
18). Die Berufungsklägerin gestand allerdings zu, dass der Berufungsbeklagte
für die Jahre 2011 bis 2017 jährliche Amortisationen von insgesamt CHF 360'000.–
bezahlt habe (Eingabe vom 3. November 2017 [Zivilgerichtsakten
Nr. 28] S. 2). Dafür, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
zusätzlich zu den CHF 250'000.– für die Jahre 2013 bis 2017 auch für das Jahr
2011.
CHF 60'000.– und für das Jahr 2012 CHF 50'000.– bezahlt hat, sprechen auch
die Feststellungen im Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017
(ZGE F.2015.585 vom 25. Oktober 2017 E. 7.1). Damit ist davon auszugehen, dass
der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Amortisationsbeträge von insgesamt
CHF 360'000.– bezahlt hat. Im Übrigen ändert auch die Annahme, die
Amortisationsbeiträge hätten sich nur auf CHF 250'000.– belaufen, nichts am
Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
Mit Ziff. 2 lit.
b des 1. Nachtrags vom 21. März 2011 zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 (Zivilgerichtsakten Nr. 3/6) verpflichtete sich der Berufungsbeklagte,
die Berufungsklägerin an der zu gründenden Gesellschaft F____ in [...] mit 3 %
des Aktienkapitals zu beteiligen. Gemäss den Feststellungen im Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 kam der Berufungsbeklagte dieser
Verpflichtung bisher nicht nach. Den Antrag der Berufungsklägerin, den Berufungsbeklagte
zu verpflichten, ihr in diesem Zusammenhang als Schadenersatz einen gerichtlich
festzulegenden Betrag zu bezahlen, wies das Zivilgericht mit Entscheid vom 25.
Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. dazu ZGE F.2015.585 vom
25.
Oktober 2017 E. 8, insb. E. 8.4 und 8.10). Ob die Realerfüllung noch
durchsetzbar ist, erscheint fraglich. Zudem fehlen jegliche Angaben zum Wert
der Beteiligung. Die Leistung gemäss Ziff. 2 lit. b des 1. Nachtrags vom 21. März
2011.
zum Ehevertrag vom 7. Februar 2008 wird daher bei der Beurteilung der
Genehmigungsfähigkeit der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht weiter
berücksichtigt.
Zusammenfassend
richtete der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin Schenkungen im Umfang von
mindestens CHF 1'860'000.– aus.
4.3.6
Mit
Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungsbeklagten,
der Berufungsklägerin mit Wirkung ab 1. Februar 2013 einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– zu bezahlen. Diesem Entscheid lag keine
Unterhaltsberechnung zugrunde. Das Gericht orientierte sich vielmehr am
Unterhaltsbeitrag, den die Parteien im Ehevertrag für den Fall der Scheidung
vorgesehen hatten. Die Parteien verzichteten in der Eheschutzverhandlung auf
eine schriftliche Begründung und damit auf eine Anfechtung des Entscheids vom
8.
Februar 2013 (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 8. Februar 2013 im Verfahren
EA.2010.12199 S.4 f. und 7; Entscheid des Zivilgerichts EA.2010.12199 vom 8.
Februar 2013 S. 2; Entscheid des Zivilgerichts F.2015.585 vom 5. März 2020 E.
6).
Mit Entscheid
ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 verneinte das Appellationsgericht einen Anspruch der
Berufungsklägerin auf nachehelichen Unterhalt. Dieser Entscheid wurde dem Berufungsbeklagten
am 18. Juli und der Berufungsklägerin am 26. Juli 2018 eröffnet. Da die
Beschwerde in Zivilsachen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den
Eintritt der formellen Rechtskraft eines Berufungsentscheids von Gesetzes wegen
nicht hemmt, sofern sie sich nicht gegen ein Gestaltungsurteil richtet (BGE 146 III 284 E. 2.3 S. 286 ff.), ist der Entscheid vom 3. Juli 2018 mit seiner
Eröffnung am 26. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen (vgl. Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich
2013, N 1684; Steiner, Die
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2018,
Zürich 2019, N 455). Damit fiel die Verpflichtung des Berufungsbeklagten zur
Zahlung von Unterhalt gemäss dem Eheschutzentscheid dahin (BGE 146 III 284 E.
2.4
S. 289). Mit dem Urteil BGer 5A_778/2018 vom 23. August 2019 hob das
Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 3. Juli 2018 auf. Die
spätere Aufhebung eines in formelle Rechtskraft erwachsenen Entscheids wirkt ex
tunc (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz
et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 325
N 8; vgl. Steininger, in: Brunner
et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 327 N 4).
Damit lebte die Pflicht des Berufungsbeklagten zur Zahlung von Unterhalt gemäss
dem Eheschutzentscheid rückwirkend wieder auf und schuldete der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin auch für die Zeit von August 2018 bis zur Eröffnung des
Urteils des Bundesgerichts vom 23. August 2019 einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.–.
Grundsätzlich
fällt der mit einem Eheschutzentscheid festgesetzte Ehegattenunterhalt dahin,
sobald das Scheidungsurteil bezüglich der Unterhaltsregelung formell
rechtskräftig wird (BGE 146 III 284 E. 2.2 S. 286 E. 2.2). Wenn das Scheidungsgericht
feststellt, dass ein Ehegatte dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt
schulde, kann es im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei bestimmen, ob es
die nacheheliche Unterhaltspflicht rückwirkend ab der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt oder erst ab der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt verneint.
Wenn die Zusprechung bzw. Verweigerung eines nachehelichen Unterhaltsbeitrags
nicht rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt
beantragt worden ist und das Gericht den massgebenden Zeitpunkt nicht
ausdrücklich regelt, ist davon auszugehen, dass die Feststellung, ein Ehegatte
schulde dem anderen keinen nachehelichen Unterhalt, erst für die Zeit ab dem
Eintritt der Teilrechtskraft im Unterhaltspunkt gilt und Wirkung entfaltet (AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 3.6). Im vorliegenden Fall stellten
die Parteien keine Anträge betreffend den Zeitpunkt, ab dem die Feststellung,
dass sich die Parteien keinen nachehelichen Unterhalt schulden, gelten bzw. der
nacheheliche Unterhalt geschuldet sein soll. Auch äusserten sich das
Zivilgericht in seinen Entscheiden vom 25. Oktober 2017 und 14. Juli 2020, das
Appellationsgericht in seinen Entscheiden vom 3. Juli 2018 und 18. September
2019.
sowie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 23. August 2019 nicht
zum Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltspflicht bzw. der Wirksamkeit der
Feststellung, dass sich die Parteien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge
schulden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Verneinung
einer nachehelichen Unterhaltspflicht nur auf die Zeit ab dem Eintritt der
Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt bezieht (vgl. AGE
BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.3). Mangels einer Anschlussberufung
und eines entsprechenden Antrags des Berufungsbeklagten ist die Anordnung einer
Rückwirkung der Feststellung, dass sich die Parteien keinen nachehelichen
Unterhalt schulden, im vorliegenden Berufungsverfahren ausgeschlossen. Damit
wird der Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 durch den vorliegenden
Entscheid des Appellationsgerichts erst ab dem Eintritt seiner Rechtskraft
ersetzt (vgl. AGE BEZ.2018.44 vom 13. November 2018 E. 4.3).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 seit Februar 2013 bis
zur Eröffnung des vorliegenden Entscheids einen monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von CHF 20'000.– schuldet. Der Berufungsbeklagte macht
geltend, inzwischen habe er diese Unterhaltsbeiträge vollständig bezahlt (vgl.
Plädoyernotizen vom 14. Juli 2020 [Zivilgerichtsakten Nr. 56]
S. 7; Berufungsantwort Ziff. 18 f.). Da die Berufungsklägerin diese
Behauptung nicht substanziiert bestritten und ausdrücklich zugestanden hat, dass
der Berufungsbeklagte die Unterhaltsbeiträge für Juni 2018 bis April 2020
nachträglich bezahlt hat (Berufung S. 25), ist davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin bis und mit März 2021 gestützt auf den Eheschutzentscheid
Unterhalt von insgesamt CHF 1'960'000.– bezahlt hat. Die in der Berufungsantwort
(Ziff. 18) angegebene Zahl («CHF 1.94 Mio.») dürfte auf einem
Rechnungsfehler beruhen. Im Übrigen wären die Unterhaltsbeiträge auch dann zu
berücksichtigen, wenn sie vom Berufungsbeklagte noch nicht vollständig bezahlt
worden wären, weil die Berufungsklägerin in diesem Fall im entsprechenden
Umfang gegenüber dem Berufungsbeklagten eine ohne weiteres durchsetzbare
Forderung hätte. Das Scheidungsurteil erwuchs am 19. Februar 2018 in Teilrechtskraft.
Von März 2018 bis März 2021 bezahlte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
gestützt auf den Eheschutzentscheid während gut drei Jahren monatliche
Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.– im Umfang von insgesamt CHF 740'000.–.
In einem kürzlich
beurteilten Fall berücksichtigte das Bundesgericht bei der Prüfung der
angemessenen Dauer des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt gemäss
Art. 125 ZGB die Unterhaltsbeiträge, die der Berufungsbeklagte seit der
definitiven Trennung gestützt auf einen Eheschutzentscheid geleistet hatte
(vgl. BGer 5A_907/2018 vom 3. November 2020 Sachverhalt lit. A und
E. 3.5). Dies spricht dafür, im vorliegenden Fall die vom Berufungsbeklagte
gestützt auf den Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 bezahlten Unterhaltsbeiträge
entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Stellungnahme vom
22.
April 2021 Ziff. 8) bei der Prüfung der offensichtlichen
Unangemessenheit des vertraglich vereinbarten nachehelichen Unterhalts
ebenfalls zu berücksichtigen. Unabhängig davon, ob die materiell-rechtliche
Grundlage für die Unterhaltsbeiträge ab der Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils im Scheidungspunkt im Eherecht (Art. 163 ZGB) oder im
Scheidungsrecht (Art. 125 ZGB) besteht (vgl. dazu AGE BEZ.2018.44 vom
13.
November 2018 E. 3.4 und 3.7), erscheint es aber zumindest geboten,
die seit der Teilrechtskraft im Scheidungspunkt gestützt auf den
Eheschutzentscheid geleisteten Unterhaltsbeiträge bei der Prüfung der
offensichtlichen Unangemessenheit des vereinbarten nachehelichen Unterhalts zu
berücksichtigen. Im Übrigen hat das Zivilgericht die offensichtliche
Unangemessenheit auch ohne Berücksichtigung der bis zur Teilrechtskraft des
Scheidungsurteils im Unterhaltspunkt geleistete Unterhaltsbeiträge zu Recht
bejaht.
4.3.7
Angesichts dessen, dass die Ehe nicht lebensprägend gewesen ist, die Berufungsklägerin
keinen Eheschaden erlitten hat und der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin
bereits sehr umfangreiche und grosszügige finanzielle Leistungen erbracht hat,
lässt sich der in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der
gesetzlichen Regelung abweichende zusätzlich vereinbarte nacheheliche
Unterhaltsbeitrag aus Billigkeitsgründen unabhängig vom Einkommen und Vermögen
der Ehegatten nicht rechtfertigen. Im Übrigen sind die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der Parteien differenziert zu würdigen. Der grosse
Unterschied zwischen der Finanzkraft der Parteien (Berufungsbeklagte:
Jahreseinkommen CHF 198'264.– und Reinvermögen CHF 19'337'894.– [oben E. 3.5.1]; Berufungsklägerin:
Jahreseinkommen CHF 42'254.– und Reinvermögen CHF 475'593.– [oben E. 3.6.4]), spricht zwar für Leistungen des Berufungsbeklagten
gegenüber der Berufungsklägerin, vermag den zusätzlich zu den bereits
erbrachten Leistungen vereinbarten nachehelichen Unterhaltsbeitrag aber nicht
zu rechtfertigen. Der Umstand, dass der Berufungsbeklagte sein ganzes Einkommen
für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht verwenden müsste, spricht zusätzlich
für die offensichtliche Unangemessenheit der Vereinbarung. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen liesse sich der vereinbarte nacheheliche Unterhalt aber auch
dann nicht rechtfertigen, wenn entsprechend den unbelegten Behauptungen der Berufungsklägerin
(vgl. dazu oben E. 3.5.2) von einem Jahreseinkommen des Berufungsbeklagten von
CHF 550'000.– und einem Vermögen des Berufungsbeklagten
von CHF 50'000'000.– ausgegangen
würde. Damit erweist sich die in Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar
2008.
vorgesehene nacheheliche Unterhaltspflicht als offensichtlich unangemessen.
Aus diesem Grund kann die Vereinbarung gemäss Art. 279 Abs. 1 ZPO nicht
genehmigt werden. Damit entfaltet Ziff. 4 lit. a des Ehevertrags vom 7. Februar
2008.
keine Rechtswirkungen (Sutter-Somm/Gut,
a.a.O., Art. 279 N 19; vgl. Art. 279 Abs. 2 ZPO). Da die Berufungsklägerin auch
gestützt auf Art. 125 ZGB keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat (vgl.
oben E. 4.2.1) und ein Anspruch des Berufungsbeklagten auf nachehelichen
Unterhalt nicht zur Diskussion steht, hat das Zivilgericht zu Recht das
Unterhaltsbegehren der Berufungsklägerin abgewiesen und festgestellt, dass sich
die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
4.3.8
Mit dem Urteil BGer 5A_980/2018 vom 5.
Juni 2019 bestätigte das Bundesgericht einen Entscheid des Kantonsgerichts
Graubünden, mit dem dieses die Genehmigung einer in einem Ehevertrag
enthaltenen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen wegen offensichtlicher
Unangemessenheit verweigerte. Die Berufungsklägerin macht geltend, die diesem
Fall zugrunde liegende Sach- und Rechtslage unterscheide sich von der
vorliegend zu beurteilenden wesentlich (vgl. Berufung S. 17 f.). Der
vorliegende Fall unterscheidet sich zwar insoweit vom mit dem Urteil BGer
5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 beurteilten, als die Berufungsklägerin in diesem
vor, während und nach der Ehe berufstätig gewesen ist (BGer 5A_980/2018 vom 5.
Juni 2019 E. 4.2) und in jenem bereits vor der Ehe keiner Arbeit nachging
(AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5). Dieser Unterschied ist jedoch nicht
rechtserheblich, weil sich in beiden Fällen mit der Aufnahme der Beziehung zum Berufungsbeklagten
im Hinblick auf die ausserhäusliche Entfaltung der Berufungsklägerin nichts
geändert hat (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018 E. 2.5). Das Vermögen des Berufungsbeklagten
betrug im vom Bundesgericht beurteilten Fall am Ende der Ehe CHF 3'800'000.– (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019
E. 4.2) und im vorliegenden Fall rund CHF 19'000'000.– (vgl. oben E. 3.5 und 4.3.1). Dafür schenkte der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin im vorliegenden Fall während der Ehe mindestens CHF 1'860'000.– (vgl. oben E. 4.3.5), bezahlte der Berufungsbeklagte
der Berufungsklägerin nach der rechtskräftigen Scheidung ihrer Ehe Unterhalt
von insgesamt mehr als CHF 740'000.– (vgl. oben E. 4.3.6)
und steht eine nacheheliche Unterhaltsforderung mit einem Kapitalwert von CHF
2'104'800.– zur Diskussion (vgl. unten E. 5.3.3),
während der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin im vom Bundesgericht
beurteilten Fall während der Ehe nur CHF 1'400'000.– zukommen liess und lediglich eine einmalige Abfindung in Höhe von
CHF 1'200'000.– zur Diskussion
stand (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 Sachverhalt lit. A.a und
E. 4.2). Schliesslich dauerte die Ehe bis zur Trennung im vorliegenden Fall
gut fünf Jahre (vgl. oben E. 4.3.1) und im vom Bundesgericht beurteilten
Fall nur rund 16 Monate (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 Sachverhalt
lit. A.a f.). Zudem wurde die eheliche Gemeinschaft im vom Bundesgericht
beurteilten Fall nur sehr beschränkt gelebt und führten die Ehegatten nicht
dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt (BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 E.
4.2), während dies im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird. Es besteht
aber kein Grund zur Annahme, dass das Bundesgericht diesen Umständen ein
entscheidendes Gewicht beigemessen hat. Auch wenn sie sich selbstverständlich
in diversen Details unterscheiden, sind die beiden Fälle damit insgesamt
durchaus vergleichbar, wie der Berufungsbeklagte sinngemäss zu Recht geltend
macht (vgl. Berufungsantwort Ziff. 17–21 und 64). Folglich bestätigt das Urteil
BGer 5A_980/2018 vom 5. Juni 2019 die Einschätzung, dass die vorliegend zu
beurteilende Vereinbarung über die Scheidungsfolgen offensichtlich unangemessen
ist.
4.4
Da die Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen wegen offensichtlicher Unangemessenheit ohnehin nicht
genehmigungsfähig ist, kann offen bleiben, ob der Berufungsbeklagte diese aus
freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen hat (vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 2.2, 2.4 und 3; Berufung S. 17 f.; Berufungsantwort
Ziff. 65 f.).
4.5
Die Berufungsklägerin macht geltend,
eine objektive Beurteilung der Sache durch den verfahrensleitenden
Zivilgerichtspräsidenten sowie den zweiten Zivilgerichtspräsidenten und den
Richter, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, sei nicht mehr
gewährleistet. Das Gericht, insbesondere der Vorsitzende, habe sich frühzeitig
eine Meinung gebildet und sich klar positioniert. In der bisherigen
Zusammensetzung könne sich das Zivilgericht nicht mehr ohne den Anschein der
Befangenheit mit der Sache befassen. Aus diesem Grund sei es für die
gegebenenfalls zu wiederholende Hauptverhandlung neu zusammenzusetzen (Berufung
S. 25 f.). Soweit sich die Ausführungen der Berufungsklägerin auf einen
allfälligen neuen Entscheid des Zivilgerichts beziehen, sind sie
gegenstandslos, weil die Sache nicht an das Zivilgericht zurückgewiesen wird.
Die Berufungsklägerin macht allerdings auch geltend, der verfahrensleitende
Zivilgerichtspräsident habe sich anlässlich der Verhandlung vom 28. Februar
2020.
betreffend das Gesuch um Aufhebung der vom Eheschutzgericht festgelegten
Unterhaltspflicht hinsichtlich des monatlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrags
von CHF 20'000.– negativ geäussert, was nicht angehe
(Berufung S. 21). Es fragt sich, ob sie damit auch einen Anschein der
Befangenheit beim angefochtenen Entscheid geltend machen will. Eine
entsprechende Rüge wäre unbegründet und verspätet. Dem Verhandlungsprotokoll
vom 28. Februar 2020 kann keine negative Äusserung des Zivilgerichtspräsidenten
betreffend den nachehelichen Unterhalt entnommen werden. Damit ist die Rüge der
Berufungsklägerin bereits mangels Beweises unbeachtlich. Im Übrigen wäre es
nicht zu beanstanden, wenn der Zivilgerichtspräsident im Rahmen der
Vergleichsgespräche betreffend die gesamthafte Erledigung der Angelegenheit
(vgl. dazu Verhandlungsprotokoll vom 28. Februar 2020 S. 2 und 4) eine
vorläufige Meinung betreffend den nachehelichen Unterhalt als solche geäussert
hätte (vgl. Wullschleger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 47
N 55). Zudem hätte die Berufungsklägerin einen mit dem Verhalten des
verfahrensleitenden Zivilgerichtspräsidenten anlässlich der Verhandlung vom 28.
Februar 2020 begründeten Ablehnungsanspruch längst verwirkt, weil sie kein
Ausstandsgesuch gestellt hatte, obwohl sie bereits mehr als vier Monate vor der
Hauptverhandlung des Zivilgerichts Kenntnis davon erlangt hätte (vgl. AGE
BEZ.2019.80, BEZ.2020.4 und BEZ.2020.32 vom 10. August
2020.
E. 3.4.1 mit Nachweisen). Der Vorwurf, dass sich der zweite
Zivilgerichtspräsident und der Richter, die am angefochtenen Entscheid
mitgewirkt haben, frühzeitig eine Meinung gebildet und sich klar positioniert
hätten, entbehrt jeglicher Grundlage.
5.
5.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 tragen die Parteien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen
Verfahrens von CHF 35'000.– je zur Hälfte und werden
die Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wettgeschlagen. Dabei
verzichtete das Zivilgericht auf eine Gerichtsgebühr für den Entscheid vom 14.
Juli 2020 (vgl. angefochtener Entscheid E. 11.2 f.). Die Höhe der
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird von keiner Partei
beanstandet. Die Berufungsklägerin beantragt jedoch, die Gerichts- und
Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im Licht des Ausgangs des
Verfahrens betreffend die Genehmigung der Vereinbarung über die
Scheidungsfolgen im Ehevertrag neu zu verteilen (vgl. Berufung Rechtsbegehren 6
[nur betreffend Gerichtskosten] und S. 25). Da die Verweigerung der Genehmigung
durch das Zivilgericht mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt wird, bietet
das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens keinen Anlass zu einer Abänderung der
Kostenverteilung. Ein anderer Grund, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts
betreffend die erstinstanzlichen Kosten zu beanstanden sein könnte, wird von
den Parteien nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Daher ist er ohne
weiteres zu bestätigen.
5.2
Mit Entscheid vom 18. September 2019
setzte das Appellationsgericht für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 betreffend
den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Oktober 2017 die Gerichtskosten
auf CHF 35'000.– und die Parteientschädigung auf
CHF 35'000.– zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 2'695.– fest und wies es die Sache zur Verteilung der
Prozesskosten des Berufungsverfahrens an das Zivilgericht zurück. Mit dem
angefochtenen Entscheid vom 14. Juli 2020 auferlegte das Zivilgericht die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ZB.2018.5 von CHF 35'000.– der Berufungsklägerin und verpflichtete sie, dem Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 35'000.– zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 2'695.– zu bezahlen. Die Höhe der
Gerichtskosten und der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ZB.2018.5
wird von keiner Partei beanstandet. Die Berufungsklägerin beantragt jedoch, die
Prozesskosten seien im Licht des Ausgangs des Verfahrens betreffend die
Genehmigung der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag neu zu
verteilen (vgl. Berufung Rechtsbegehren 5 und S. 25). Da die Verweigerung der
Genehmigung mit dem vorliegenden Entscheid bestätigt wird, bietet das Ergebnis
des Genehmigungsverfahrens keinen Anlass zu einer Abänderung der
Kostenverteilung. Ein anderer Grund, weshalb der Entscheid des Zivilgerichts
betreffend die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens ZB.2018.5
zu beanstanden sein könnte, wird von den Parteien nicht geltend gemacht und ist
nicht ersichtlich. Daher ist er unter Verweis auf die Begründung im Entscheid
des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 (angefochtener Entscheid E. 11.1) sowie im
aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts (AGE ZB.2018.5 vom 3. Juli 2018
E. 4.2 f.) zu bestätigen.
5.3
5.3.1
Das vorliegende Berufungsverfahren
ZB.2021.8 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 ist ein
neues Berufungsverfahren und nicht bloss die Fortsetzung des
Berufungsverfahrens ZB.2018.5 betreffend den Entscheid des Zivilgerichts vom
25.
Oktober 2017. Für das vorliegende Berufungsverfahren ist daher ein
zusätzlicher Kostenentscheid zu fällen.
5.3.2
Für die Kostenverteilung im
Berufungsverfahren sind die vor der Berufungsinstanz noch strittigen
Rechtsbegehren massgeblich. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten
der unterliegenden Partei auferlegt. Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran,
ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der
Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (AGE
ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; Rüegg/Rüegg,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al.
[Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 5). Gemäss
Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren
von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die
Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen
gestützt auf diese Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur
bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich
von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will,
sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den
allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits
ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip
(AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2017.47 vom
4.
April 2018 E. 2.4; Six,
Eheschutz, 2. Auflage, Bern 2014, S. 60). Mangels besonderer Umstände sind
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts
auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2; vgl. AGE ZB.2017.47 vom 4. April
2018.
E. 2.4, ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4, ZB.2014.51 vom
16.
April 2015 E. 7.1 und 7.3, BEZ.2013.17 vom 27. August 2013
E. 3, BEZ.2013.10 vom 27. August 2013 E. 3).
Besondere
Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind
von der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden
und sind auch nicht ersichtlich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten
ist zwar um ein Vielfaches grösser als diejenige der Berufungsklägerin (vgl.
oben E. 3.5.1 und 3.6.4). Ende 2018 hatte die Berufungsklägerin aber immerhin
ein Reinvermögen von mindestens CHF 475'593.– (vgl.
oben E. 3.6.4). Dabei handelte es sich im Umfang von CHF 239'266.– um Bankguthaben (vgl. Steuererklärung 2018 [Zivilgerichtsakten
Nr. 46/13]). Da die Berufungsklägerin für die Zeit seit Ende 2018 monatliche
Unterhaltsbeiträge des Berufungsbeklagten von CHF 20'000.–
erhalten hat, kann davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vermögen seither
jedenfalls nicht wesentlich verringert hat. Folglich ist sie trotz ihrer
geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problemlos in der Lage, die
Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens zu bezahlen. Daher stellt
die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit keinen hinreichenden
Grund für eine Abweichung vom Erfolgsprinzip dar. Somit sind die Kosten des
vorliegenden Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 106 ZPO nach dem Ausgang
des Verfahrens zu verteilen. Da die vorliegende Berufung der Berufungsklägerin
vollumfänglich abzuweisen ist, hat sie die gesamten Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens
zu tragen.
5.3.3
Die Berufungsklägerin stellt mit ihrer
Berufung zwar keinen Antrag in der Sache. Für die Bemessung der Prozesskosten
ist aber zu berücksichtigen, dass es im vorliegenden Berufungsverfahren
letztlich um nacheheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 20'000.– pro Monat
geht.
Bei
wiederkehrenden Leistungen gilt gemäss Art. 92 Abs. 1 ZPO der Kapitalwert als
Streitwert. Dieser wird nach den Barwerttafeln von Stauffer/Schaetzle/Weber berechnet. Gemäss Art. 92 Abs. 2
ZPO gilt bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer der zwanzigfache Betrag der
einjährigen Leistung als Kapitalwert. Bei der Bemessung der Prozesskosten führt
das Abstellen auf den zwanzigfachen Betrag der einjährigen Leistung bei
wiederkehrenden Leistungen, deren Dauer zwar ungewiss, aber offensichtlich
höchstens einige Jahre beträgt, zu Beträgen, die in keinem Verhältnis zum
tatsächlichen Streitwert und damit der Wichtigkeit und Bedeutung der Sache für
die Parteien stehen. Zumindest zu diesem Zweck ist deshalb auf den Kapitalwert
der wiederkehrenden Leistungen während ihrer mutmasslichen Dauer abzustellen,
wenn diese zwar formell unbestimmt, aber abschätzbar ist (AGE ZB.2018.5 vom 18.
September 2019 E. 3.3.1 mit Nachweisen). Der Barwert der strittigen
Unterhaltsbeiträge entspricht einer lebenslänglichen Verbindungsrente (AGE
ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.1). Bei einem Alter des Mannes von 80
Jahren und einem Alter der Frau von 59 Jahren sowie einem
Kapitalisierungszinsfuss von 3,5 % beträgt der Kapitalisierungsfaktor für
eine lebenslängliche Verbindungsrente 8,77 (Stauffer/Schaetzle/Weber,
Barwerttafeln und Berechnungsprogramme, 7. Auflage, Zürich 2018, Tabelle M5xy
S. 175). Somit beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens
auf CHF 2'104'800.– (8,77 x 12 x CHF 20'000.– = CHF 2'104'800.–).
Im
Scheidungsverfahren beträgt die Grundgebühr gemäss § 7 Abs. 1 des Reglements
über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) in der Regel zwei Fünftel des
monatlichen Nettolohns der alleinverdienenden Ehegattin oder des
alleinverdienenden Ehegatten bzw. einen Drittel der monatlichen Nettolöhne
beider Parteien, falls dieser Betrag höher ist als zwei Fünftel des Monatslohns
der mehrverdienenden Partei. Bei Vermögen von über CHF 120'000.– wird ein Zuschlag von 2,5 bis 5 Promille des Nettovermögens
berechnet. Bei Unterhaltsklagen, separaten güterrechtlichen
Auseinandersetzungen sowie Abänderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen
wird die Grundgebühr gemäss § 8 GGR grundsätzlich nach Streitwert berechnet.
Die Obergrenze bildet jedoch die nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR
berechnete Gebühr für einen vergleichbaren strittigen Scheidungsprozess. Diese
Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise
in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch vermögensrechtliche Ansprüche
streitig sind, analog anzuwenden (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E.
3.3.2).
Bei
einem Streitwert von über CHF 1'000'000.– bis CHF 5'000'000.– beträgt die
Grundgebühr gemäss § 5 Abs. 1 CHF 30'000.– bis CHF 60'000.–. Interpoliert
beläuft sich die Grundgebühr bei einem Streitwert von CHF 2'104'800.– damit auf CHF 38‘'286.–. Im
vorliegenden Verfahren wird für den Berufungsbeklagten von einem
Jahreseinkommen von CHF 198'264.– und einem Vermögen
von CHF 19'337'894.– ausgegangen
(vgl. oben E. 3.5.1) und für die Berufungsklägerin von einem Jahreseinkommen
von CHF 42'254.– und einem Vermögen von CHF 475'593.– (vgl. oben E. 3.6.4). Gestützt auf diese Faktoren beträgt die
Grundgebühr nach den Grundsätzen von § 7 Abs. 1 GGR CHF 56'215.– (1/3 x [CHF 198'264.–/12 + CHF 42'254.–/12] + 2,5/1'000 x [CHF 19'337'894.– + CHF 475'593.–])
bis CHF 105'748.– (1/3 x
[CHF 198'264.–/12 + CHF 42'254.–/12] + 5/1'000 x [CHF 19'337'894.– + CHF 475'593.–]). Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeitaufwand des Gerichts im Verhältnis
zum Streitwert unterdurchschnittlich gewesen ist, werden die Gerichtskosten des
vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 35'000.–
festgelegt.
Die
Berufungsklägerin macht geltend, der mit den Gerichtskosten von CHF 35'000.– für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 betreffend den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25.Oktober 20217 entschädigte Aufwand sei in diesem
Berufungsverfahren noch nicht angefallen. Mit der Erhebung von Gerichtskosten
von CHF 35'000.– für das vorliegende Berufungsverfahren
ZB.2021.8 vereinnahme das Appellationsgericht gewissermassen eine doppelte
Gebühr für seine Amtshandlung (Eingabe vom 5. Februar 2021). Dieser
Einwand ist unbegründet. Für das Berufungsverfahren ZB.2018.5 hätten
Gerichtskosten von maximal CHF 60'000.– erhoben werden können.
Interpoliert hätte sich die Grundgebühr beim für die Bemessung der
Prozesskosten massgebenden Streitwert von CHF 2'216'613.70 auf
CHF 39'124.60 belaufen. Aufgrund des im Verhältnis zum Streitwert geringen
Zeitaufwands des Gerichts wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
ZB.2018.5 auf CHF 35'000.– festgesetzt (AGE ZB.2018.5 vom 18. September
2019.
E. 3.3.2). Bei der Bemessung der Gerichtskosten berücksichtigte das
Appellationsgericht, dass es die Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 279
Abs. 1 ZPO abgesehen von der vom Bundesgericht verworfenen Feststellung, die
Scheidungsklausel im Ehevertrag vom 7. Februar 2008 sei mangels Angaben zu
Einkommen und Vermögen der Ehegatten nicht genehmigungsfähig, nicht prüfte
(vgl. dazu AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 2.1). Entgegen der
Behauptung der Berufungsklägerin ist der gesamte bei der Bemessung der
Gerichtskosten von CHF 35'000.– berücksichtigte und mit diesen Kosten
abgegoltene Aufwand des Appellationsgerichts im Berufungsverfahren ZB.2018.5
bereits angefallen. Dabei war der Aufwand des Appellationsgerichts keineswegs
vernachlässigbar. So hat es insbesondere auch einen auf Art. 125 ZGB gestützten
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geprüft und einen eingehend begründeten
Entscheid von 17 Seiten erlassen. Im vorliegenden Berufungsverfahren ZB.2021.8
hat das Appellationsgericht die bisher nicht behandelte Frage beurteilt, ob die
Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Ehevertrag offensichtlich
unangemessen ist.
Entgegen
der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. Eingabe vom 5. Februar 2021) ist die
Erhebung einer zusätzlichen Gerichtsgebühr von CHF 35'000.–
für das vorliegende Berufungsverfahren ZB.2021.8 auch ohne weiteres mit dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Das Kostendeckungsprinzip
besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden
Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Es spielt im
Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, weil die von den Gerichten
eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten erfahrungsgemäss bei Weitem
nicht decken (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 S. 337). Die Berufung der Berufungsklägerin
auf das Kostendeckungsprinzip ist daher unbehelflich. Das Äquivalenzprinzip
bezieht sich auf das Verhältnis der Amtshandlung zur verlangten Gebühr im
Einzelfall. Danach darf die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sie sich in vernünftigen
Grenzen bewegen (Suter/von Holzen,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 96 N 25). Der Streitwert des vorliegenden Berufungsverfahrens beträgt CHF
2'104'800.–. Die Berufung der Berufungsklägerin umfasst 26
Seiten, die Berufungsantwort des Berufungsbeklagten 25 Seiten und der
vorliegende Entscheid 38 Seiten. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon
sein, Gerichtskosten von CHF 35'000.– stünden in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der vom Appellationsgericht
im vorliegenden Berufungsverfahren erbrachten Leistungen oder bewegten sich
nicht in vernünftigen Grenzen.
5.3.4
In schriftlich geführten Scheidungsprozessen
entspricht das Honorar gemäss § 15 Abs. 1 der Honorarordnung (HO, SG
291.400; vgl. zum intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 des Honorarreglements
[HoR, SG 291.400]) in der Regel dem Monatseinkommen der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers oder 50 bis 100 % des höheren Einkommens der Gegenpartei.
Bei im Verhältnis zum Einkommen erheblichem Vermögen der Auftraggeberin oder
des Auftraggebers, bei streitigen güterrechtlichen Auseinandersetzungen oder
sonst komplizierten Fällen kann das Honorar gemäss § 15 Abs. 2 HO
angemessen erhöht werden. In Prozessen über die Abänderung von
Unterhaltsbeiträgen nach erfolgter Scheidung sind gemäss § 15 Abs. 4 HO die
Vorschriften über vermögensrechtliche Zivilsachen massgebend. Das Honorar darf
aber den nach § 15 Abs. 1 und 2 HO berechneten Betrag nicht übersteigen. Diese
Bestimmung ist auf den vorliegenden Fall, in dem das Scheidungsurteil teilweise
in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur noch Unterhaltsbeiträge streitig sind,
analog anzuwenden (vgl. AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3). In
vermögensrechtlichen Zivilsachen berechnet sich das Honorar für das
Berufungsverfahren gemäss § 12 Abs. 1 HO nach den für das erstinstanzliche
Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem
Drittel vorzunehmen ist. § 12 HO steht unter dem Titel «III.
Vermögensrechtliche Zivilsachen» und § 15 HO steht unter dem Titel «IV. Übrige
Verfahren». Damit ergibt sich insbesondere aus der Systematik der HO, dass der
Abzug von in der Regel einem Drittel für das Berufungsverfahren nur bei der
Berechnung nach §§ 4 ff. HO in Verbindung mit § 15 Abs. 4 HO zur Anwendung
gelangt und bei der Berechnung nach § 15 Abs. 1 und 2 HO kein solcher Abzug
vorzunehmen ist (AGE ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.3.3).
Das
Grundhonorar für das erstinstanzliche Verfahren beträgt gemäss § 4 Abs. 1
lit. b Ziff. 14 HO bei einem Streitwert von über CHF 2'000'000.– 1 bis 3 %, mindestens aber CHF 60'000.–.
Bei einem Streitwert von CHF 2'104'800.– ergibt dies
CHF 60'000.– bis CHF 63'144.–.
Unter Berücksichtigung eines Abzugs von einem Drittel beträgt das nach dem
Streitwert bemessene Grundhonorar für das Berufungsverfahren CHF 40'000.– bis CHF 42'096.–. Im vorliegenden Verfahren
wird von einem Monatseinkommen des Berufungsbeklagten von CHF 16'522.– ausgegangen (CHF 198'264.– [vgl. oben E.
3.5.1]/12). Das Nettovermögen des Berufungsbeklagten von CHF 19'337'894.– (vgl. oben E. 3.5.1) ist im Verhältnis
zu diesem Einkommen erheblich und rechtfertigt deshalb eine angemessene
Erhöhung des Honorars. Die Parteientschädigung für das vorliegende Berufungsverfahren
wird daher auf CHF 25'000.– festgesetzt.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Juli 2020 (F.2015.585) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 35'000.–.
Die Berufungsklägerin hat dem
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 25'000.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1'925.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.