ZB.2021.9
Berichtigung Zivilstandsregister
6. September 2021Deutsch31 min
A____ (im
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2021.9
ENTSCHEID
vom 1.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
Kanton Basel-Stadt
Berufungskläger
Bevölkerungsdienste und
Migration, Anschlussberufungsbeklagter
Bevölkerungsamt
Spiegelgasse 6, 4001 Basel
gegen
A____
Berufungsbeklagter
[...]
Anschlussberufungskläger
vertreten durch B____
und C____, [...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Januar 2021
betreffend Namensrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (im
Folgenden: das Kind) kam am 28. Oktober 2018 im Universitätsspital Basel zur
Welt. Sein Vater C____ ist US-Amerikaner und trägt gemäss seinem
US-amerikanischen Geburtsschein und seinem US-amerikanischen Reisepass – den
Familiennamen «[...] IV», seine Mutter B____ ist Kanadierin und trägt den
Familiennamen «[...]». Am 1. November 2018 wurde im Personenstandsregister des
Kantons Basel-Stadt als Familienname des Kinds «[...]» eingetragen. Das Kind
und dessen Eltern versuchten zunächst auf dem Weg der administrativen
Berichtigung, eine Eintragung des Familiennamens «[...] V» zu erreichen. Die
zuständigen Behörden lehnten eine solche Berichtigung ab (Verfügung des
Bevölkerungsamts Basel-Stadt vom 15. April 2019; Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 22. Januar 2020; Präsidialbeschluss des
Regierungsrats vom 16. März 2020).
Mit Klage vom 9.
Juli 2020 stellte das Kind beim Zivilgericht Basel-Stadt das Begehren, es sei
die römische Ziffer «V» als Bestandteil seines Familiennamens im
Personenstandsregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen und sein
Familienname entsprechend von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen. Mit
Klageantwort vom 28. August 2020 ersuchte das Bevölkerungsamt Basel-Stadt um
Abweisung der Klage. Mit begründetem Entscheid vom 4. Januar 2021 (Rektifikat
vom 27. Januar 2021) hiess das Zivilgericht die Klage gut und wies das
Zivilstandsamt Basel-Stadt an, im Personenstandsregister beim Namen des Kinds
die römische Ziffer «V» als Familiennamensbestandteil einzutragen und seinen
Namen entsprechend von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen (Dispositivziffer
1). Zudem auferlegte es dem Kind die Gerichtskosten von CHF 500.– und sprach
ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer 2).
Gegen diesen
Entscheid erhob das Bevölkerungsamt am 29. Januar 2021 Berufung beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt es die Aufhebung des
Entscheids. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 11. März 2021
beantragt das Kind die Abweisung der Berufung und die Bestätigung der
Dispositivziffer 1; gleichzeitig beantragt es im Sinn einer Anschlussberufung
die Aufhebung der Dispositivziffer 2 und die Auferlegung der erstinstanzlichen
Gerichtskosten an das Zivilgericht, das Bevölkerungsamt oder die Staatskasse
und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 16. März
2021 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Kind mit, es sei
vorgesehen, auf seine Anschlussberufung nicht einzutreten, da eine solche im
summarischen Verfahren wie dem vorliegenden nicht zulässig sei. Mit
unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. April 2021 hielt das Bevölkerungsamt
an seiner Berufung fest. Auf Verfügung des Verfahrensleiters hin nahmen das
Kind und das Bevölkerungsamt mit Eingaben vom 7. Mai und 8. Juni 2021
nochmals Stellung, namentlich auch zur Frage des Verbots der
Geschlechterdiskriminierung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar
(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid betrifft eine
namensrechtliche Streitigkeit und damit eine nicht vermögensrechtliche
Angelegenheit; diese ist uneingeschränkt berufungsfähig (BGE 142 III 145 E. 6.1
S. 150; Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide sind unabhängig davon anfechtbar, ob sie im ordentlichen,
vereinfachten oder – wie im vorliegenden Fall – summarischen Verfahren ergangen
sind und ob es sich um Entscheide der streitigen oder – wie im vorliegenden
Fall – der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 308 N 8). Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Januar 2021
(Rektifikat vom 27. Januar 2021) steht die Berufung offen. Sodann ist das
Bevölkerungsamt als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Erhebung
einer Berufung berechtigt (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] und § 4 der kantonalen
Zivilstandsverordnung [SG 212.100]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Berufung ist einzutreten.
In seiner
Berufungsantwort erhebt das Kind Anschlussberufung. Darin verlangt es, dass die
Dispositivziffer 2 des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben sei und die
erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Zivilgericht, dem Bevölkerungsamt oder der
Staatskasse aufzuerlegen seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung
zuzusprechen sei. Auf die vorliegend umstrittene Bereinigung einer Eintragung
im Zivilstandsregister ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a
Ziffer 4 ZPO). Da im summarischen Verfahren die Anschlussberufung aus Gründen
der Verfahrensbeschleunigung ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), kann auf
die Anschlussberufung des Kinds nicht eingetreten werden.
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung des Bevölkerungsamts ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
hielt in seinem Entscheid einleitend fest, dass die Zivilstandsbehörden zu
Recht eine administrative Berichtigung des Familiennamens des Kinds abgelehnt
haben. Eine administrative Berichtigung durch die Zivilstandsbehörden setze
voraus, dass der zu berichtigende Fehler auf einem offensichtlichen Versehen
oder Irrtum beruhe (vgl. Art. 43 ZGB). Da das Fehlen des Zusatzes «V» beim
Familiennamen «[...]» weder auf einem offensichtlichen Fehler noch einem Irrtum
beruhe, habe keine administrative Berichtigung erfolgen können, weshalb dem
Kind nur das gerichtliche Verfahren offenstehe (vgl. Art. 42 ZGB)
(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1). Das Zivilgericht bejahte sodann seine
Zuständigkeit, die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens und ein
schützenswertes Interesse des Kinds an der Klage auf Berichtigung der
Eintragung in den Personenstandsregistern (E. 1.2 bis 1.4).
Nachdem das
Zivilgericht den Standpunkt des Kinds dargelegt hatte (E. 2), prüfte es, ob die
Klage in der Sache begründet sei. Dabei bejahte es zunächst das Vorliegen eines
internationalen Sachverhalts (E. 3.1). Sodann bejahte es die Unterstellung des
Namens unter das Heimatrecht des Kinds und hielt fest, dass dessen Name nach den
schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das
Personenstandsregister eingetragen werde (E. 3.2). Im Weiteren hielt es in
tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Familienname des Vaters in dessen
Geburtsurkunde und dessen Reisepass «[...] IV» laute, dass die Beifügung einer
römischen Ziffer zum Familiennamen in der Familie des Vaters eine lange
Tradition habe, dass gemäss dem US-amerikanischen Aussenministerium
Namenszusätze in Form römischer Ziffern einer amerikanischen Rechtstradition entsprächen
und gemäss US-amerikanischem Recht zulässig seien (E. 3.3). Das Zivilgericht
legte sodann den Standpunkt des Bevölkerungsamts dar: Nach dessen Auffassung
entstehe durch die Eintragung des Familiennamens «[...] V» der Eindruck, es
handle sich um ein Adelsprädikat; die Nichtanerkennung ausländischer Titel
entspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gehöre zum
schweizerischen Ordre public (E. 3.4). Darauf gab das Zivilgericht einen
Überblick über die Rechtslage, namentlich über Art. 25 der
Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2), wonach weder (akademische)
Titel noch Grade im Personenstandsregister erfasst würden, BGE 102 Ib 245, BGE 120 II 276 und einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013
(Familienname plus Zusatz «IV») (E. 3.5).
In der Folge nahm
das Zivilgericht zu den beiden zentralen Argumenten des Bevölkerungsamts
Stellung und lehnte diese im Ergebnis ab, so das Argument, dass die Beifügung
einer römischen Ziffer zum Familiennamen ein Indiz für eine adelige Bezeichnung
sei oder zumindest den Eindruck erwecken könnte, der Namensträger stelle sich
auf gesellschaftlicher Ebene über andere Menschen (E. 3.6), und das Argument, das
sich auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
vom 11. Oktober 1989 stützt, wonach Zusätze, die keine Namensfunktion haben und
im Ursprungsland nach Belieben beigefügt oder weggelassen werden können, nicht
in das Personenstandsregister einzutragen seien (E. 3.7 bis 3.9). Im Weiteren
nahm das Zivilgericht zu vier weiteren Argumenten kurz Stellung, so zum
Argument, dass das Kind bei einer Verlegung seines Wohnsitzes nach Nordamerika
eine Namensänderung beantragen könne (E. 3.10), zum Argument, dass die ältere
Schwester des Kinds den Familiennamen «[...]» ohne römische Ziffer führe
(E. 3.11), zum Argument, dass der Familienname des Vaters im
Personenstandsregister ohne Zusatz eingetragen sei (E. 3.12), und zu einem
Argument, das sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8.
März 2017 stützt (E. 3.13). Aufgrund dieser Erwägungen hielt das
Zivilgericht fest, dass keine Gründe gegen die Eintragung der römischen Ziffer
«V» vorlägen (E. 3.14). Es hiess die Klage gut und wies das Zivilstandsamt
Basel-Stadt an, im Personenstandsregister des Kantons Basel-Stadt den
Familiennamen des Kinds von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen.
3.
Unterstellung
unter das Heimatrecht
Die Eltern des Kinds haben ihren Wohnsitz in der Schweiz,
sind aber ausländische Staatsbürger und wollen den Namen des Kinds einem seiner
Heimatrechte (Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada) unterstellen. Damit
liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) vor. Der Name einer
Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht (Art. 37
Abs. 1 IPRG). Die Person kann aber verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht
untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Besitzt eine Person mehrere
Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen nur dem Recht desjenigen Staats
unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1 S. 169 ff.).
Das Zivilgericht stellte fest, dass die Eltern den
Familiennamen ihres Kinds sinngemäss dem US-amerikanischen Heimatrecht
unterstellen wollen. Die Eltern hätten zwar keine konkrete Absicht, ihren
Lebensmittelpunkt in absehbarer Zeit in die Vereinigten Staaten zu verlegen.
Sie könnten sich dies aber durchaus vorstellen. Damit dürfte das Kind – so das
Zivilgericht – enger mit den Vereinigten Staaten verbunden sein, soweit dies
überhaupt feststellbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das
Bevölkerungsamt bestreitet in seiner Berufung nicht, dass die Eltern im Rahmen
ihres elterlichen Sorgerechts gemäss Art. 37 Abs. 2 IPRG die Möglichkeit haben,
zu verlangen, dass der Name ihres Kinds dessen Heimatrecht unterstellt wird,
und dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (vgl. Berufung,
S. 4 unten). Damit steht ausser Frage, dass der Name des Kinds dem US-amerikanischen
Heimatrecht unterstellt wurde.
4.
Schweizerischer
Ordre public
4.1
Das
Bevölkerungsamt macht in seiner Berufung im Kern geltend, dass die Eintragung
des Familiennamens «[...] V» den schweizerischen Ordre public verletze
(Berufung, S. 4–7). Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob das Kind nach seinem
US-amerikanischen Heimatrecht seinem Familiennamen «[...]» den Zusatz «V»
anfügen darf (unten E. 4.2). Sodann wird dargelegt, unter welchen
Voraussetzungen die Anwendung ausländischen Rechts den schweizerischen Ordre
public verletzt (unten E. 4.3). Schliesslich wird geprüft, ob im
vorliegenden Fall die Anwendung des US-amerikanischen Namensrechts den
schweizerischen Ordre public verletzt (unten E. 4.4 und 4.5).
4.2
Traditionell erhalten Kinder im US-amerikanischen Recht den
Familiennamen des Vaters. Durch den gesellschaftlichen Wandel der letzten
Jahrzehnte hat sich diese traditionelle Regel insofern aufgeweicht, als die
Eltern dem Kind einen Nachnamen geben, der einen Konnex mit ihnen herstellt;
dabei kann es sich etwa auch um einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)
handeln. Eine zwingende gesetzliche Regel, welche die Eltern auf wenige Möglichkeiten
beschränkt, besteht aber nur in wenigen Teilstaaten, wobei der Trend dahin
geht, den Eltern bei der Bestimmung des Nachnamens einen grösseren Spielraum
zuzugestehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid VB.2013.00080 des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Aufgrund dieser
Rechtslage lässt sich zumindest nicht mit Sicherheit feststellen, dass eine
allgemeine Regel im amerikanischen Namensrecht besteht, die einen Namenszusatz,
wie ihn die Eltern des Kinds wünschen, ohne weiteres zulassen würde. Es wurde
aber nachgewiesen, dass im vom Staat Colorado ausgestellten Geburtsschein der
Vater mit «C____ IV» geführt wird (Klagebeilage 8); auch in seinem
amerikanischen Pass ist sein Name so eingetragen (Klagebeilage 6). Damit ist
erstellt, dass der Vater im amtlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten den
Namen «C____ IV» tragen darf. Schliesslich lässt sich auch einer Wegleitung des
amerikanischen Aussenministeriums zu in amerikanischen Pässen verwendeten Namen
entnehmen, dass Namenszusätze in Form von römischen Ziffern einer
amerikanischen Rechtstradition entsprechen (U.S. Department of State, Foreign
Affairs Manual, Volume 7, Consular Affairs, 7 Fam 1300 Appendix C, Names to be
used in passports, S. 2 [Klagebeilage 16]). Damit ist erstellt, dass das Kind
nach US-amerikanischem Recht seinem Nachnamen «[...]» den Zusatz «V» anfügen
darf.
4.3
Es fragt
sich, ob der Nachname «[...] V», der nach US-amerikanischem Recht zulässig ist
(vgl. oben E. 4.2), mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.
Die Anwendung von Bestimmungen eines
ausländischen Rechts ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn es zu einem Ergebnis
führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist (Art. 17
IPRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des
schweizerischen Ordre public vor, wenn die
Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische
Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der
schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2
S. 255). Zum Ordre public gehören namentlich die fundamentalen privatrechtlichen
Wertungen des Obligationenrechts und des Zivilgesetzbuchs (wie Vertragstreue,
Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz handlungsunfähiger Personen), das
Rechtsmissbrauchsverbot, die rechtsstaatlichen Grundsätze, die im
Verfahrensrecht ihren Ausdruck finden, und die Grundrechte (Kren Kostkiewicz, Schweizerisches
Internationales Privatrecht, 2. Auflage 2018, N 978). So können namentlich
ausländische Rechtsnormen gegen den schweizerischen Ordre public verstossen,
die die Rechtsgleichheit verletzen und insbesondere nach Geschlecht, Rasse oder
Religionszugehörigkeit diskriminieren (Kren
Kostkiewicz, a.a.O., N 668).
Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 IPRG ist bei der
Überprüfung des ausländischen Rechts vom «Ergebnis» der Rechtsanwendung im
konkreten Fall auszugehen. Die Ausrichtung auf das Ergebnis verlangt, dass das
Gericht die Rechtslage der Parteien, wie sie sich aus den Anwendung des
ausländischen Rechts ergeben würde, zu überprüfen hat. Aufgabe des Ordre public
ist somit keine abstrakte Normenkontrolle, sondern eine ergebnisbezogene
Überprüfung des ausländischen Rechts im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Vischer/Lüchinger Widmer, Zürcher
Kommentar, 2. Auflage, 2018, Art. 17 IPRG N 36). Eine Verletzung des
Dispositiv
schweizerischen Ordre public ist demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler
Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 17 IPRG N 10; zur noch restriktiveren Anwendung des Ordre
public-Vorbehalts im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide
vgl. Art. 27 IPRG und BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185).
4.4
4.4.1 Im
vorliegenden Fall wünschen die Eltern, dass ihr Kind – ein Sohn – mit dem
Familiennamen «[...] V» im Personenstandsregister eingetragen wird. Die ältere
Schwester des Kinds trägt den Namen «[...]» ohne römische Ziffer als Zusatz
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.11). Es fragt sich zunächst, ob allenfalls ein
Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund
des Geschlechts (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) vorliegt.
Auf Verfügung
hin nahm das Kind zu diesem Aspekt Stellung. Zum einen äusserte es sich zur
Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Verhältnis zu seiner
Schwester vorliege, da deren Familienname schlicht «[...]» laute. Aus seiner
Sicht habe seine Schwester keinerlei Nachteile ihm gegenüber, weder im Umgang
mit Behörden noch im Privaten. Der Namenszusatz «V» im Familiennamen des Kinds
diene einzig dazu, es besser von seinen Vorfahren zu unterscheiden. Weil es
zumindest bis vor Kurzem üblich gewesen sei, dass bei einer Heirat die Frau den
Familiennamen des Manns annehme oder gar habe annehmen müssen, gebe es mehr
Männer als Frauen, die denselben Namen trügen wie ihre Vorfahren (Stellungnahme
des Kinds vom 7. Mai 2021, Rz 21–25). Zum anderen äusserte sich das Kind zur
Frage, ob das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ganz allgemein – also auch
dann, wenn es keine Schwester hätte – der Eintragung des Namenszusatzes «V»
entgegenstehe. Eine Geschlechterdiskriminierung läge allenfalls dann vor, wenn
es einer weiblichen Person, die denselben Vor- und Familiennamen wie ihre
Mutter trüge, von Gesetzes wegen verwehrt wäre, einen Namenszusatz wie «Jr.»,
«II» oder «III» zu führen. Dies sei aber nach dem als Heimatrecht gewählten
US-amerikanischen Recht nicht der Fall: Es komme zwar viel weniger häufig vor,
dass eine Tochter den gleichen Namen trage wie ihre Mutter, aber es gebe
Beispiele dafür, dass eine Tochter den gleichen Namen wie ihre Mutter trage und
dann selbstverständlich das entsprechende Suffix im Nachnamen führe, zum
Beispiel die Präsidententochter Ann Eleanor Roosevelt Jr. oder die Dichterin
Winifred Sackville Stone Jr. Ausserdem sei auch die
Wegleitung des amerikanischen Aussenministeriums zu in amerikanischen Pässen
verwendeten Namen geschlechtsneutral formuliert und nicht auf Männer
beschränkt. Dass Frauen in den USA nur selten solche Suffixe führten, liege
nicht daran, dass ihnen dies gesetzlich verboten wäre, sondern vielmehr daran,
dass Eltern ihren Töchtern viel seltener den- oder dieselben Vornamen gäben,
den ihre Mütter trügen, und dass viele Frauen nach wie vor bei einer Heirat den
Nachnamen des Manns annähmen (Rz 26–34).
Das Bevölkerungsamt führt dagegen aus, das verfassungsrechtliche
Verbot der Geschlechterdiskriminierung schliesse die Geschlechtszugehörigkeit
als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine
Differenzierung sei nur zulässig, wenn biologische oder funktionale
Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen. Im vorliegenden Fall
sei nicht ersichtlich, inwiefern biologische Unterschiede die Weitergabe einer
römischen Ziffer an die männliche Generation rechtfertigten. Das Kind entstamme
einer Familie, die gemäss eigenen Aussagen an der Tradition und der
traditionellen Namensführung festhalte. Aus diesem Grund sei fraglich, weshalb
der Tochter nicht beispielsweise der Name der Grossmutter vererbt worden sei
oder weshalb sie nicht den Vor- und Familiennamen der Mutter samt Namenszusatz
in Form einer römischen Ziffer erhalten habe. Die Vermutung liege nahe, dass es
sich bei der Vergabe der römischen Ziffer als Zusatz beim Familiennamen um eine
Tradition handle, die bewusst männliche Familienmitglieder hervorheben möchte.
Selbst wenn nach US-amerikanischem Recht die Möglichkeit einer Vergabe eines
entsprechenden Namenszusatzes an weibliche Familienmitglieder bestünde, zeige
der vorliegende Fall, dass es sich um einen das männliche Geschlecht
betreffenden und damit diskriminierenden Brauch handle (Stellungnahme des
Bevölkerungsamts vom 8. Juni 2021, S. 3 f.).
4.4.2 Nach
dem verfassungsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts
(Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV) sind Mann und Frau gleichberechtigt.
Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts können in zweierlei Gestalt
auftreten: eine direkte
Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Regelung ausdrücklich auf die
Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der
beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich
rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist hingegen
auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis
wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne
sachliche Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt
(BGE 145 II 153 E. 4.3.5 S. 161).
4.4.3 Das
US-amerikanische Namensrecht unterscheidet in Bezug auf Zusätze zum
Familiennamen wie «Jr.» und römische Ziffern weder direkt noch indirekt nach
dem Geschlecht (vgl. oben E. 4.2). Die Wahl solcher Namenszusätze steht
den Eltern eines Kinds somit unabhängig davon zu, ob es sich um einen Sohn oder
eine Tochter handelt. Der Umstand, dass faktisch die Beifügung solcher
Namenszusätze bei Söhnen deutlich häufiger vorkommen dürfte als bei Töchtern,
stellt ebenso wenig eine indirekte Diskriminierung dar wie der Umstand, dass
Eheleute bei der Heirat deutlich häufiger den Namen des Manns als Familiennamen
wählen als den Namen der Frau. Das US-amerikanische Namensrecht verstösst mit
anderen Worten nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts.
4.5
4.5.1 Das
Zivilgericht befasste sich in seinem Entscheid schwergewichtig mit der Frage
der Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots. Dabei legte es zunächst
den Standpunkt des Bevölkerungsamts zu dieser Frage dar: Das Bundesgericht habe
im Zusammenhang mit dem Namensrecht festgehalten, dass Bezeichnungen, die auf
den Adel als Stand hinwiesen, nach schweizerischer Rechtsauffassung gegen das
allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und nicht in das
Personenstandsregister eingetragen werden dürften. Dabei genüge es, wenn der
Eindruck entstehe, dass es sich um ein Adelsprädikat handle. Das
Gleichheitsgebot wirke den Unterschieden entgegen, die im Namen erkennbar
seien. Die Nichtanerkennung ausländischer Titel entspreche dem
verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebot und gehöre zum schweizerischen
Ordre public (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4). Sodann gab das
Zivilgericht einen Überblick über die Rechtslage: Gemäss Art. 25 ZStV dürften
weder (akademische) Titel noch Grade im Personenstandsregister eingetragen
werden. Dies gelte insbesondere für Adelsprädikate (wie Freiherr, Baron,
Countess, Marquis), selbst wenn im massgeblichen ausländischen Recht der
Adelstitel als Bestandteil des Namens gelte. Soweit solche Bezeichnungen auf
den Adel als Stand hinwiesen, würden sie als Adelstitel angesehen, die gegen
den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verstiessen und nicht
eintragungsfähig seien; davon ausgenommen seien die Partikel «von», «de» und
«di», die als Teil des bürgerlichen Namens die Herkunft von einem bestimmten
Ort oder Hof zum Ausdruck brächten. In diesem Zusammenhang verwies das
Zivilgericht auf BGE 102 Ib 245 («Freiherr von» als nicht eintragungsfähiger
Adelstitel) und BGE 120 II 276 (Namensänderung durch nachträgliche Eintragung
des Adels-Partikels «von» vor einen Familiennamen). Aus dieser Rechtsprechung
liessen sich – so das Zivilgericht – keine Rückschlüsse auf den vorliegenden
Fall ziehen. Es gehe im vorliegenden Fall weder um einen Adelstitel wie Baron,
Fürst, Freiherr oder Graf noch um das Adelsprädikat «von». Insbesondere mache
das Bevölkerungsamt nicht geltend, es handle sich beim Zusatz «V» um ein
entsprechendes Adelsprädikat. Der Zusatz «V» – so das Zivilgericht – zeige lediglich
an, dass es sich beim Träger um den fünften Namensträger in einer Reihe von
Personen mit dem gleichen Namen handle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.5).
Das
Bevölkerungsamt verweist in seiner Berufung zunächst auf die vom Zivilgericht
angeführten Vorschriften (Art. 25 ZStV) und Bundesgerichtsentscheide (BGE 102
Ib 245 und 120 II 276). Die Beifügung einer römischen Ziffer im Namen stelle im
traditionellen europäischen Kontext ein Indiz für eine adelige Bezeichnung dar.
Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts sei es dabei unerheblich, ob sich die
römische Ziffer auf den Vornamen oder den Familiennamen beziehe. Auch wenn in
den Heimatländern des Kinds durch den Zusatz keinerlei Status, Vermögen oder
andere Vorteile beansprucht würden, so sei nicht von der Hand zu weisen, dass
eine römische Ziffer in Europa eine andere Wirkung habe. Der Familienname «[...]
V» könnte eine Anlehnung an die altertümliche Weise der Namensgebung sein und
den Eindruck erwecken, der Namensträger stelle sich auf gesellschaftlicher
Ebene über andere Mitmenschen. Zudem genüge der blosse Eindruck, dass es sich
um ein Adelsprädikat handle; der gewünschte Namenszusatz «V» zeige nicht nur an,
dass es um den fünften Namensträger in einer Reihe von Personen mit gleichen
Familiennamen gehe, sondern erwecke zudem den Eindruck, dass es sich um eine
adlige Person handle (Berufung, S. 4 unten bis S. 6 oben).
4.5.2 Nach dem
allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sind alle Menschen vor
dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher
Behandlung ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner
Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede
Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der
Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung
oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht
verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der
herrschenden Rechtsauffassung beziehungsweise der herrschenden Wertanschauung
(vgl. zum Ganzen BGE 132 I 68 E. 4.1 S. 74). Im Bereich des
Namensrechts (Eintragung eines Namens im schweizerischen Personenstandsregister)
versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die
Adelstitel als Namensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass
Namensbestandteile, die auf einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer
Auffassung gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb
nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245
E. 2; kritisch Geiser/Jametti
Greiner, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 37 IPRG N 7).
4.5.3 Im
vorliegenden Fall sind sich das Zivilgericht, das Kind und das Bevölkerungsamt
einig, dass es sich beim Namenszusatz «V» zum Familiennamen weder um einen
Adelstitel noch um ein Adelsprädikat handelt, die nach BGE 102 Ib 245 nicht
eintragungsfähig sind. Das Bevölkerungsamt vertritt aber die Auffassung, dass
ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und den Ordre public bereits dann
zu bejahen sei, wenn durch den Namenszusatz der Eindruck erweckt werde, dass es
sich um eine adelige Person handle oder sich der Namensträger über andere
Mitmenschen stelle.
Für US-Amerikaner ist die Gewohnheit typisch, bei
Namensgleichheit innerhalb der Familie die Namenszusätze «Junior» und «Senior»
oder sogar römische Ziffern zu verwenden (Lisbach,
Linguistisches Identity Matching, Wiesbaden 2011, S. 33). Die Verwendung
römischer Ziffern ist denn auch nach amerikanischem Recht zulässig
(vgl. oben E. 4.2). Möglicherweise ist es auch richtig, dass der
Familiennamenszusatz «IV» beziehungsweise «V» gemäss dem US-amerikanischen
Recht einzig anzeigt, dass es sich beim Namensträger um den vierten beziehungsweise
fünften in einer Reihe von Personen mit gleichem Namen handelt
(vgl. Berufungsantwort, Rz 25; Entscheid VB.2013.00080 des
Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.3). Allerdings ist dies
nicht entscheidend für die Frage, ob der Namenszusatz «V» gegen den schweizerischen
Ordre public verstösst. Massgebend ist vielmehr, ob der Zusatz «V» im schweizerischen
(oder europäischen) Verständnishorizont den Eindruck
erweckt, dass es sich um eine adelige Person handelt oder sich der Namensträger
über die Träger von Namen ohne solchen Zusatz stellt.
In Europa ist die Verwendung von römischen Ziffern als
Namensbestandteil dem Hochadel [und Päpsten] vorbehalten (Lisbach, a.a.O., S. 33) – wenn auch nur
als Zusatz zum Vornamen. Auf der einen Seite lässt sich somit
festhalten, dass in Europa römische Ziffern als Vornamenszusatz bei Hochadligen
und Päpsten bekannt sind. Römische Ziffern als Familiennamenszusatz – wie im
vorliegenden Fall – dürften in Europa dagegen nur einer Minderheit vertraut
sein. Da in Europa römische Ziffern in Verbindung zum Vornamen dem Hochadel und
Päpsten vorbehalten sind und die Verbindung zum Familiennamen unbekannt ist,
ist die Beifügung einer römischen Ziffer zum Familiennamen im europäischen
Kontext durchaus geeignet, den Gedanken an die Namensgebung bei Königinnen,
Könige und Päpste zu wecken. Durch die Beifügung des Namenszusatzes «V» wird
der Familienname «[...]» für schweizerische oder europäische Ohren durchaus
etwas «geadelt» oder «sakralisiert». Der Familienname erhält mindestens einen
gewissen aristokratischen oder sakralen Glanz und eine gewisse «Nobilität», die
dem Namen «[...]» ohne Zusatz abgeht. Auf der anderen Seite ist relativierend
festzuhalten, dass diese gedankliche Verbindung zur Namensgebung bei Königinnen
und Päpsten im vorliegenden Fall dadurch etwas irritiert oder gestört wird,
dass es sich um einen Zusatz zum Nachnamen handelt, und nicht – wie bei
Königinnen und Päpsten üblich – um einen Zusatz zum Vornamen. Diese Irritation
ist geeignet, den durch den Namenszusatz «V» verliehenen Glanz etwas
verbleichen zu lassen. Mit anderen Worten: Indem der Namenszusatz «V» dem
Familiennamen – und nicht dem Vornamen angefügt wird, wird der
Nobilitierungseffekt geschwächt und der Raum für andere Assoziationen geöffnet.
Unter diesen Umständen ist sehr fraglich, ob der Zusatz «V» zum Familiennamen [...]
im schweizerischen Verständnishorizont den Eindruck
erweckt, dass sich der Namensträger über die Träger von Namen ohne solchen
Zusatz stellt und die Eintragung eines solchen Namenszusatzes in das
Personenstandsregister das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1
BV verletzt.
Selbst wenn eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots
gerade noch zu bejahen wäre, wäre diese jedenfalls nicht geeignet, den
schweizerischen Ordre public zu verletzen. Die Eintragung des Nachnamens «[...]
V» vermag das einheimische Rechtsgefühl durchaus zu irritieren. Sie missachtet
aber weder grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung noch
verletzt sie das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise
(vgl. dazu oben E. 4.3). Der schweizerische Ordre public steht der
Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister somit nicht
entgegen.
5. Schweizerische
Grundsätze der Registerführung
5.1 Das
Zivilgericht setzte sich im Weiteren mit dem Einwand des Bevölkerungsamts
auseinander, wonach der gewünschte Name für das Kind gegen die schweizerischen
Grundsätze der Registerführung verstosse (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.7). Es
führte aus, dass Art. 40 IPRG die einheitliche Führung des schweizerischen
Personenstandsregisters bezwecke – unabhängig von dem auf den Namen anwendbaren
Recht und von der Staatsangehörigkeit der Person. Die in Art. 40 IPRG
angesprochenen schweizerischen Regeln der Registerführung fänden sich zum einen
in der ZStV und zum anderen in den nachgeordneten Kreisschreiben der
Bundesverwaltung. Gemäss dem Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) vom 11. Oktober 1989 betreffend Bestimmung und
Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung
seien Namensteile, deren Führung der (ausländischen) Gewohnheit entspricht,
nicht eintragungsfähig, wenn sie gemäss dem massgebenden ausländischen Recht
nicht zum amtlichen Namen gehören. Dasselbe gelte gemäss dem Kreisschreiben für
Zusätze, die keine Namensfunktion haben und im Ursprungslang nach Belieben dem
Namen beigefügt oder weggelassen werden können. Dazu gehörten die in Namen
spanischer oder lateinamerikanischer Herkunft zwischen Namensteilen eingeschobenen
Partikel «y» (Kreisschreiben, Ziffer 232). Zudem würden im Anhang zum
Kreisschreiben die Namenszusätze «Jr.» oder «III» als nichteintragungsfähige
Beispiele angeführt (E. 3.8). Das Zivilgericht hielt fest, beim erwähnten
Kreisschreiben handle es sich um eine Verwaltungsverordnung beziehungsweise um
eine Weisung einer Bundesbehörde an die mit dem Vollzug des Bundesrechts
betrauten kantonalen und kommunalen Behörden. Die Hauptfunktion des
Kreisschreibens bestehe in der Sicherstellung einer einheitlichen und
sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Da Verwaltungsverordnungen nach der
herrschenden Lehre keine Rechtsquellen seien, seien die Gerichte an diese in
der Regel nicht gebunden. Das Zivilgericht liess die Frage letztlich aber
offen, ob das Kreisschreiben für die Gerichte bindend sei. Das Bevölkerungsamt
habe nämlich nicht dargelegt, das dem Zusatz «V» im US-amerikanischen Recht
keine Namensfunktion zukomme. Der Umstand, dass die römische Ziffer «IV» sowohl
in der amerikanischen Geburtsurkunde als auch im Pass des Vaters eingetragen
sei, deute im Gegenteil darauf hin, dass der Zusatz nach amerikanischem Recht
Namensfunktion habe. Ebenso würden in der Wegleitung des US-amerikanischen
Aussenministeriums betreffend in amerikanischen Pässen verwendeten Namen unter
Buchstabe h als mögliche Namenszusätze «Jr.», «II» und «III» aufgeführt. Zudem
dürfe die Anpassung an die schweizerischen Grundsätze der Registerführung nicht
dazu führen, dass das internationalprivatrechtliche Namensrecht ausgehöhlt
werde. Schliesslich habe das Namensrecht in den letzten Jahren eine
Liberalisierung erfahren: So gehe das Kreisschreiben des EJPD vom 11. Oktober
1989 noch von der grundsätzlichen Unveränderlichkeit des Namens aus. Nach der
neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 III 201) sei die
Unveränderlichkeit nunmehr flexibler zu handhaben (E. 3.9).
Das
Bevölkerungsamt weist in seiner Berufung nochmals auf den Inhalt des
Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989 und auf den Umstand hin, dass die
Zivilstandsbehörden an dieses Kreisschreiben gebunden seien. Zudem sei es
wünschenswert, dass die Gerichte nicht ohne Not von den für Verwaltungsbehörden
verbindlichen Verwaltungsverordnungen abwichen. Im Weiteren vertritt das
Bevölkerungsamt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Zusatz
in Form einer römischen Ziffer keine Namensfunktion habe. Dies belege auch der
Umstand, dass der Vater des Kinds selber im Personenstandsregister lediglich
mit dem Familiennamen «[...]» erfasst sei. Schliesslich verkenne das
Zivilgericht, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG sei,
schweizerische Grundsätze der Registerführung gemäss Art. 40 IPRG auszuhöhlen.
Müssten jegliche Bezeichnungen, die in ausländischen Rechtsordnungen erlaubt
seien, in das Schweizer Personenstandsregister eingetragen werden, wäre Art. 40
IPRG obsolet. Art. 40 IPRG wirke gerade Konstellationen entgegen, die mit dem
Schweizer Rechtsempfinden nicht vereinbar seien (Berufung, S. 6).
5.2 Im
vorliegenden Fall nahm das Zivilgericht zu Recht an, dass der Namenszusatz der
römischen Ziffer nach dem US-amerikanischen Recht Namensfunktion hat. Dies
ergibt sich – wie das Zivilgericht zu Recht festhielt – aus den Eintragungen im
US-amerikanischen Pass und in der Geburtsurkunde des Vaters (jeweils «[...]
IV») und aus dem Umstand, dass die Wegleitung des US-amerkanischen
Aussenministeriums betreffend in amerikanischen Pässen verwendeten Namen als
mögliche Namenszusätze «II» und «III» aufführt. Der Umstand, dass der Vater des
Kinds selber im schweizerischen Personenstandsregister lediglich mit dem
Familiennamen «[...]» erfasst ist, vermag diese Annahme nicht zu erschüttern.
Hat aber nach dem Gesagten die römische Ziffer «IV» oder «V» Namensfunktion,
ist Ziffer 232 des Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989, das sich auf
Zusätze ohne Namensfunktion bezieht, nicht einschlägig. Das
Kreisschreiben steht somit der Eintragung des Namenszusatzes in Form einer
römischen Ziffer nicht entgegen.
5.3 Selbst
wenn die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des
Kreisschreibens einschlägig wäre, wäre diesem im vorliegenden Fall die
Anwendung zu versagen.
Gemäss IPRG wird
der Name nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das
Zivilstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG). Diese Bestimmung trägt dem
Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen
oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse
einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche
Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem
Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von
Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen
zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine
entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem
Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom
10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose
Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte
er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3.
Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so
angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grundsätze der Registerführung
relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische
Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11.
Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen
Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten,
seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese
Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der
vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen
lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der
Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.
6. Möglichkeit
der späteren Namensänderung
Das
Zivilgericht befasste sich schliesslich auch mit dem Einwand, wonach das Kind
spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Verlegung des Wohnsitzes nach
Nordamerika die Möglichkeit habe, eine Namensänderung zu beantragen. Es hielt
diese Möglichkeit zum einen für irrelevant und erachtete es zum anderen als
fraglich, ob diese Möglichkeit überhaupt bestehe. So habe die kanadische
Botschaft am 16. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie einen kanadischen Pass nur
gestützt auf die offizielle Geburtsurkunde ausstellen könne und kein
Namenszusatz eingetragen werde, der nicht im Geburtsschein aufgeführt sei.
Entsprechendes gelte offenbar auch für die USA (mit Verweis auf den Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli
2013 E. 2.4) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.10).
Das Bevölkerungsamt macht in seiner Berufung weiterhin
geltend, dass es dem Kind spätestens bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach
Nordamerika zumutbar sei, im Heimatland eine allfällige Namensänderung zu
beantragen. Eine solche Namens-änderung sollte sich auch im heimatlichen Pass
niederschlagen (Berufung, S. 6 f.).
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit
besteht, bei einer Wohnsitzverlegung den Namen zu ändern, erscheint im
vorliegenden Fall tatsächlich als irrelevant. Es ist mit dem Zweck von Art. 37
Abs. 2 IPRG – einfache Möglichkeit, seinen Namen dem Heimatrecht zu
unterstellen – kaum vereinbar, einer ausländischen Person die Unterstellung
unter das Heimatrecht zu versagen, weil es ihr angeblich ohne grossen Aufwand
möglich wäre, im Heimatland eine Namensänderung zu veranlassen. Damit würde
Art. 37 Abs. 2 IPRG weitgehend seines Sinns entleert. Demgemäss ist
festzuhalten, dass auch die Möglichkeit einer späteren Namensänderung der
Eintragung des Familiennamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht
entgegensteht.
7. Sachentscheid
und Kostenentscheid
7.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene
Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen ist. Auf die Anschlussberufung kann nicht
eingetreten werden.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende
Partei die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs.
1 ZPO; Tappy, commentaire romand
CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 N 9 unter Hinweis auf BGE 142 III 110
E. 3.3 S. 113–115). Da das basel-städtische Recht keine Befreiung des Kantons
von der Tragung der Prozesskosten im Zivilprozess vorsieht (vgl. Art. 116
ZPO), hat das Bevölkerungsamt die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Im
Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen
Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im
vorliegenden Fall werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten demgemäss mit
CHF 500.– festgelegt (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 4).
Die
Parteientschädigung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der
vorliegenden bemisst sich im Grundsatz nach Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 des
Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei der Berichtigung von
Zivilstandregistereinträgen beträgt das Honorar im Regelfall CHF 500.– bis CHF
1'000.– (§ 11 Abs. 3 lit. b HoR). Im vorliegenden – etwas aufwändigeren – Fall
rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 1'500.– festzusetzen.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. Januar 2021 (Rektifikat vom 27. Januar 2021) [...]) wird
abgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des
Berufungsverfahren von CHF 500.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 1'500. –.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.