Lexipedia

Entscheid

ZB.2021.9

Berichtigung Zivilstandsregister

6. September 2021Deutsch31 min

A____ (im

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2021.9

ENTSCHEID

vom 1.

Oktober 2021

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Kanton Basel-Stadt

Berufungskläger

Bevölkerungsdienste und

Migration, Anschlussberufungsbeklagter

Bevölkerungsamt

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

gegen

A____

Berufungsbeklagter

[...]

Anschlussberufungskläger

vertreten durch B____

und C____, [...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Januar 2021

betreffend Namensrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (im

Folgenden: das Kind) kam am 28. Oktober 2018 im Universitätsspital Basel zur

Welt. Sein Vater C____ ist US-Amerikaner und trägt gemäss seinem

US-amerikanischen Geburtsschein und seinem US-amerikanischen Reisepass – den

Familiennamen «[...] IV», seine Mutter B____ ist Kanadierin und trägt den

Familiennamen «[...]». Am 1. November 2018 wurde im Personenstandsregister des

Kantons Basel-Stadt als Familienname des Kinds «[...]» eingetragen. Das Kind

und dessen Eltern versuchten zunächst auf dem Weg der administrativen

Berichtigung, eine Eintragung des Familiennamens «[...] V» zu erreichen. Die

zuständigen Behörden lehnten eine solche Berichtigung ab (Verfügung des

Bevölkerungsamts Basel-Stadt vom 15. April 2019; Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartements Basel-Stadt vom 22. Januar 2020; Präsidialbeschluss des

Regierungsrats vom 16. März 2020).

Mit Klage vom 9.

Juli 2020 stellte das Kind beim Zivilgericht Basel-Stadt das Begehren, es sei

die römische Ziffer «V» als Bestandteil seines Familiennamens im

Personenstandsregister des Kantons Basel-Stadt einzutragen und sein

Familienname entsprechend von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen. Mit

Klageantwort vom 28. August 2020 ersuchte das Bevölkerungsamt Basel-Stadt um

Abweisung der Klage. Mit begründetem Entscheid vom 4. Januar 2021 (Rektifikat

vom 27. Januar 2021) hiess das Zivilgericht die Klage gut und wies das

Zivilstandsamt Basel-Stadt an, im Personenstandsregister beim Namen des Kinds

die römische Ziffer «V» als Familiennamensbestandteil einzutragen und seinen

Namen entsprechend von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen (Dispositivziffer

1). Zudem auferlegte es dem Kind die Gerichtskosten von CHF 500.– und sprach

ihm keine Parteientschädigung zu (Dispositivziffer 2).

Gegen diesen

Entscheid erhob das Bevölkerungsamt am 29. Januar 2021 Berufung beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt es die Aufhebung des

Entscheids. Mit Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 11. März 2021

beantragt das Kind die Abweisung der Berufung und die Bestätigung der

Dispositivziffer 1; gleichzeitig beantragt es im Sinn einer Anschlussberufung

die Aufhebung der Dispositivziffer 2 und die Auferlegung der erstinstanzlichen

Gerichtskosten an das Zivilgericht, das Bevölkerungsamt oder die Staatskasse

und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Verfügung vom 16. März

2021 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Kind mit, es sei

vorgesehen, auf seine Anschlussberufung nicht einzutreten, da eine solche im

summarischen Verfahren wie dem vorliegenden nicht zulässig sei. Mit

unaufgefordert eingereichter Replik vom 7. April 2021 hielt das Bevölkerungsamt

an seiner Berufung fest. Auf Verfügung des Verfahrensleiters hin nahmen das

Kind und das Bevölkerungsamt mit Eingaben vom 7. Mai und 8. Juni 2021

nochmals Stellung, namentlich auch zur Frage des Verbots der

Geschlechterdiskriminierung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar

(Art. 308 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Der angefochtene Zivilgerichtsentscheid betrifft eine

namensrechtliche Streitigkeit und damit eine nicht vermögensrechtliche

Angelegenheit; diese ist uneingeschränkt berufungsfähig (BGE 142 III 145 E. 6.1

S. 150; Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). Erstinstanzliche End- und

Zwischenentscheide sind unabhängig davon anfechtbar, ob sie im ordentlichen,

vereinfachten oder – wie im vorliegenden Fall – summarischen Verfahren ergangen

sind und ob es sich um Entscheide der streitigen oder – wie im vorliegenden

Fall – der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 308 N 8). Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. Januar 2021

(Rektifikat vom 27. Januar 2021) steht die Berufung offen. Sodann ist das

Bevölkerungsamt als kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen zur Erhebung

einer Berufung berechtigt (vgl. Art. 42 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210] und § 4 der kantonalen

Zivilstandsverordnung [SG 212.100]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte

Berufung ist einzutreten.

In seiner

Berufungsantwort erhebt das Kind Anschlussberufung. Darin verlangt es, dass die

Dispositivziffer 2 des Zivilgerichtsentscheids aufzuheben sei und die

erstinstanzlichen Gerichtskosten dem Zivilgericht, dem Bevölkerungsamt oder der

Staatskasse aufzuerlegen seien und ihm eine angemessene Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Auf die vorliegend umstrittene Bereinigung einer Eintragung

im Zivilstandsregister ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 249 lit. a

Ziffer 4 ZPO). Da im summarischen Verfahren die Anschlussberufung aus Gründen

der Verfahrensbeschleunigung ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO), kann auf

die Anschlussberufung des Kinds nicht eingetreten werden.

Zur Beurteilung

der vorliegenden Berufung des Bevölkerungsamts ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 in Verbindung mit § 99

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Das Zivilgericht

hielt in seinem Entscheid einleitend fest, dass die Zivilstandsbehörden zu

Recht eine administrative Berichtigung des Familiennamens des Kinds abgelehnt

haben. Eine administrative Berichtigung durch die Zivilstandsbehörden setze

voraus, dass der zu berichtigende Fehler auf einem offensichtlichen Versehen

oder Irrtum beruhe (vgl. Art. 43 ZGB). Da das Fehlen des Zusatzes «V» beim

Familiennamen «[...]» weder auf einem offensichtlichen Fehler noch einem Irrtum

beruhe, habe keine administrative Berichtigung erfolgen können, weshalb dem

Kind nur das gerichtliche Verfahren offenstehe (vgl. Art. 42 ZGB)

(Zivilgerichtsentscheid, E. 1.1). Das Zivilgericht bejahte sodann seine

Zuständigkeit, die Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens und ein

schützenswertes Interesse des Kinds an der Klage auf Berichtigung der

Eintragung in den Personenstandsregistern (E. 1.2 bis 1.4).

Nachdem das

Zivilgericht den Standpunkt des Kinds dargelegt hatte (E. 2), prüfte es, ob die

Klage in der Sache begründet sei. Dabei bejahte es zunächst das Vorliegen eines

internationalen Sachverhalts (E. 3.1). Sodann bejahte es die Unterstellung des

Namens unter das Heimatrecht des Kinds und hielt fest, dass dessen Name nach den

schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das

Personenstandsregister eingetragen werde (E. 3.2). Im Weiteren hielt es in

tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Familienname des Vaters in dessen

Geburtsurkunde und dessen Reisepass «[...] IV» laute, dass die Beifügung einer

römischen Ziffer zum Familiennamen in der Familie des Vaters eine lange

Tradition habe, dass gemäss dem US-amerika­nischen Aussenministerium

Namenszusätze in Form römischer Ziffern einer amerikanischen Rechtstradition entsprächen

und gemäss US-amerikanischem Recht zulässig seien (E. 3.3). Das Zivilgericht

legte sodann den Standpunkt des Bevölkerungsamts dar: Nach dessen Auffassung

entstehe durch die Eintragung des Familiennamens «[...] V» der Eindruck, es

handle sich um ein Adelsprädikat; die Nichtanerkennung ausländischer Titel

entspreche dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz und gehöre zum

schweizerischen Ordre public (E. 3.4). Darauf gab das Zivilgericht einen

Überblick über die Rechtslage, namentlich über Art. 25 der

Zivilstandsverordnung (ZStV, SR 211.112.2), wonach weder (akademische)

Titel noch Grade im Personenstandsregister erfasst würden, BGE 102 Ib 245, BGE 120 II 276 und einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013

(Familienname plus Zusatz «IV») (E. 3.5).

In der Folge nahm

das Zivilgericht zu den beiden zentralen Argumenten des Bevölkerungsamts

Stellung und lehnte diese im Ergebnis ab, so das Argument, dass die Beifügung

einer römischen Ziffer zum Familiennamen ein Indiz für eine adelige Bezeichnung

sei oder zumindest den Eindruck erwecken könnte, der Namensträger stelle sich

auf gesellschaftlicher Ebene über andere Menschen (E. 3.6), und das Argument, das

sich auf das Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

vom 11. Oktober 1989 stützt, wonach Zusätze, die keine Namensfunktion haben und

im Ursprungsland nach Belieben beigefügt oder weggelassen werden können, nicht

in das Personenstandsregister einzutragen seien (E. 3.7 bis 3.9). Im Weiteren

nahm das Zivilgericht zu vier weiteren Argumenten kurz Stellung, so zum

Argument, dass das Kind bei einer Verlegung seines Wohnsitzes nach Nordamerika

eine Namensänderung beantragen könne (E. 3.10), zum Argument, dass die ältere

Schwester des Kinds den Familiennamen «[...]» ohne römische Ziffer führe

(E. 3.11), zum Argument, dass der Familienname des Vaters im

Personenstandsregister ohne Zusatz eingetragen sei (E. 3.12), und zu einem

Argument, das sich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 8.

März 2017 stützt (E. 3.13). Aufgrund dieser Erwägungen hielt das

Zivilgericht fest, dass keine Gründe gegen die Eintragung der römischen Ziffer

«V» vorlägen (E. 3.14). Es hiess die Klage gut und wies das Zivilstandsamt

Basel-Stadt an, im Personenstandsregister des Kantons Basel-Stadt den

Familiennamen des Kinds von «[...]» auf «[...] V» zu berichtigen.

3.

Unterstellung

unter das Heimatrecht

Die Eltern des Kinds haben ihren Wohnsitz in der Schweiz,

sind aber ausländische Staatsbürger und wollen den Namen des Kinds einem seiner

Heimatrechte (Vereinigte Staaten von Amerika und Kanada) unterstellen. Damit

liegt ein internationaler Sachverhalt im Sinn von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) vor. Der Name einer

Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht (Art. 37

Abs. 1 IPRG). Die Person kann aber verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht

untersteht (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Besitzt eine Person mehrere

Staatsangehörigkeiten, kann sie ihren Namen nur dem Recht desjenigen Staats

unterstellen, mit dem sie am engsten verbunden ist (Art. 23 Abs. 2 IPRG; BGE 136 III 168 E. 3.1 S. 169 ff.).

Das Zivilgericht stellte fest, dass die Eltern den

Familiennamen ihres Kinds sinngemäss dem US-amerikanischen Heimatrecht

unterstellen wollen. Die Eltern hätten zwar keine konkrete Absicht, ihren

Lebensmittelpunkt in absehbarer Zeit in die Vereinigten Staaten zu verlegen.

Sie könnten sich dies aber durchaus vorstellen. Damit dürfte das Kind – so das

Zivilgericht – enger mit den Vereinigten Staaten verbunden sein, soweit dies

überhaupt feststellbar sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Das

Bevölkerungsamt bestreitet in seiner Berufung nicht, dass die Eltern im Rahmen

ihres elterlichen Sorgerechts gemäss Art. 37 Abs. 2 IPRG die Möglichkeit haben,

zu verlangen, dass der Name ihres Kinds dessen Heimatrecht unterstellt wird,

und dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben (vgl. Berufung,

S. 4 unten). Damit steht ausser Frage, dass der Name des Kinds dem US-amerikanischen

Heimatrecht unterstellt wurde.

4.

Schweizerischer

Ordre public

4.1

Das

Bevölkerungsamt macht in seiner Berufung im Kern geltend, dass die Eintragung

des Familiennamens «[...] V» den schweizerischen Ordre public verletze

(Berufung, S. 4–7). Nachfolgend wird zunächst geprüft, ob das Kind nach seinem

US-amerikanischen Heimatrecht seinem Familiennamen «[...]» den Zusatz «V»

anfügen darf (unten E. 4.2). Sodann wird dargelegt, unter welchen

Voraussetzungen die Anwendung ausländischen Rechts den schweizerischen Ordre

public verletzt (unten E. 4.3). Schliesslich wird geprüft, ob im

vorliegenden Fall die Anwendung des US-amerikanischen Namensrechts den

schweizerischen Ordre public verletzt (unten E. 4.4 und 4.5).

4.2

Traditionell erhalten Kinder im US-amerikanischen Recht den

Familiennamen des Vaters. Durch den gesellschaftlichen Wandel der letzten

Jahrzehnte hat sich diese traditionelle Regel insofern aufgeweicht, als die

Eltern dem Kind einen Nachnamen geben, der einen Konnex mit ihnen herstellt;

dabei kann es sich etwa auch um einen Doppelnamen (mit oder ohne Bindestrich)

handeln. Eine zwingende gesetzliche Regel, welche die Eltern auf wenige Möglichkeiten

beschränkt, besteht aber nur in wenigen Teilstaaten, wobei der Trend dahin

geht, den Eltern bei der Bestimmung des Nachnamens einen grösseren Spielraum

zuzugestehen (vgl. zum Ganzen den Entscheid VB.2013.00080 des

Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.2). Aufgrund dieser

Rechtslage lässt sich zumindest nicht mit Sicherheit feststellen, dass eine

allgemeine Regel im amerikanischen Namensrecht besteht, die einen Namenszusatz,

wie ihn die Eltern des Kinds wünschen, ohne weiteres zulassen würde. Es wurde

aber nachgewiesen, dass im vom Staat Colorado ausgestellten Ge­burtsschein der

Vater mit «C____ IV» geführt wird (Klagebeilage 8); auch in seinem

amerikanischen Pass ist sein Name so eingetragen (Klagebeilage 6). Damit ist

erstellt, dass der Vater im amtlichen Verkehr in den Vereinigten Staaten den

Namen «C____ IV» tragen darf. Schliesslich lässt sich auch einer Wegleitung des

amerikanischen Aussenministeriums zu in amerikanischen Pässen verwendeten Namen

entnehmen, dass Namenszusätze in Form von römischen Ziffern einer

amerikanischen Rechtstradition entsprechen (U.S. Department of State, Foreign

Affairs Manual, Volume 7, Consular Affairs, 7 Fam 1300 Appendix C, Names to be

used in passports, S. 2 [Klagebeilage 16]). Damit ist erstellt, dass das Kind

nach US-amerikanischem Recht seinem Nachnamen «[...]» den Zusatz «V» anfügen

darf.

4.3

Es fragt

sich, ob der Nachname «[...] V», der nach US-amerikanischem Recht zulässig ist

(vgl. oben E. 4.2), mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar ist.

Die Anwendung von Bestimmungen eines

ausländischen Rechts ist nämlich dann ausgeschlossen, wenn es zu einem Ergebnis

führen würde, das mit dem schweizerischen Ordre public unvereinbar ist (Art. 17

IPRG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des

schweizerischen Ordre public vor, wenn die

Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische

Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt und grundlegende Vorschriften der

schweizerischen Rechtsordnung missachtet (BGE 129 III 250 E. 3.4.2

S. 255). Zum Ordre public gehören namentlich die fundamentalen privatrechtlichen

Wertungen des Obligationenrechts und des Zivilgesetzbuchs (wie Vertragstreue,

Grundsatz von Treu und Glauben, Schutz handlungsunfähiger Personen), das

Rechtsmissbrauchsverbot, die rechtsstaatlichen Grundsätze, die im

Verfahrensrecht ihren Ausdruck finden, und die Grundrechte (Kren Kostkiewicz, Schweizerisches

Internationales Privatrecht, 2. Auflage 2018, N 978). So können namentlich

ausländische Rechtsnormen gegen den schweizerischen Ordre public verstossen,

die die Rechtsgleichheit verletzen und insbesondere nach Geschlecht, Rasse oder

Religionszugehörigkeit diskriminieren (Kren

Kostkiewicz, a.a.O., N 668).

Gemäss dem Wortlaut von Art. 17 IPRG ist bei der

Überprüfung des ausländischen Rechts vom «Ergebnis» der Rechtsanwendung im

konkreten Fall auszugehen. Die Ausrichtung auf das Ergebnis verlangt, dass das

Gericht die Rechtslage der Parteien, wie sie sich aus den Anwendung des

ausländischen Rechts ergeben würde, zu überprüfen hat. Aufgabe des Ordre public

ist somit keine abstrakte Normenkontrolle, sondern eine ergebnisbezogene

Überprüfung des ausländischen Rechts im Einzelfall (vgl. zum Ganzen Vischer/Lüchinger Widmer, Zürcher

Kommentar, 2. Auflage, 2018, Art. 17 IPRG N 36). Eine Verletzung des

Dispositiv

schweizerischen Ordre public ist demnach nur mit Zurückhaltung anzunehmen (Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler

Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 17 IPRG N 10; zur noch restriktiveren Anwendung des Ordre

public-Vorbehalts im Bereich der Anerkennung ausländischer Entscheide

vgl. Art. 27 IPRG und BGE 131 III 182 E. 4.1 S. 185).

4.4

4.4.1 Im

vorliegenden Fall wünschen die Eltern, dass ihr Kind – ein Sohn – mit dem

Familiennamen «[...] V» im Personenstandsregister eingetragen wird. Die ältere

Schwester des Kinds trägt den Namen «[...]» ohne römische Ziffer als Zusatz

(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.11). Es fragt sich zunächst, ob allenfalls ein

Verstoss gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung aufgrund

des Geschlechts (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) vorliegt.

Auf Verfügung

hin nahm das Kind zu diesem Aspekt Stellung. Zum einen äusserte es sich zur

Frage, ob eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Verhältnis zu seiner

Schwester vorliege, da deren Familienname schlicht «[...]» laute. Aus seiner

Sicht habe seine Schwester keinerlei Nachteile ihm gegenüber, weder im Umgang

mit Behörden noch im Privaten. Der Namenszusatz «V» im Familiennamen des Kinds

diene einzig dazu, es besser von seinen Vorfahren zu unterscheiden. Weil es

zumindest bis vor Kurzem üblich gewesen sei, dass bei einer Heirat die Frau den

Familiennamen des Manns annehme oder gar habe annehmen müssen, gebe es mehr

Männer als Frauen, die denselben Namen trügen wie ihre Vorfahren (Stellungnahme

des Kinds vom 7. Mai 2021, Rz 21–25). Zum anderen äusserte sich das Kind zur

Frage, ob das Verbot der Geschlechterdiskriminierung ganz allgemein – also auch

dann, wenn es keine Schwester hätte – der Eintragung des Namenszusatzes «V»

entgegenstehe. Eine Geschlechterdiskriminierung läge allenfalls dann vor, wenn

es einer weiblichen Person, die denselben Vor- und Familiennamen wie ihre

Mutter trüge, von Gesetzes wegen verwehrt wäre, einen Namenszusatz wie «Jr.»,

«II» oder «III» zu führen. Dies sei aber nach dem als Heimatrecht gewählten

US-amerikani­schen Recht nicht der Fall: Es komme zwar viel weniger häufig vor,

dass eine Tochter den gleichen Namen trage wie ihre Mutter, aber es gebe

Beispiele dafür, dass eine Tochter den gleichen Namen wie ihre Mutter trage und

dann selbstverständlich das entsprechende Suffix im Nachnamen führe, zum

Beispiel die Präsidententochter Ann Eleanor Roosevelt Jr. oder die Dichterin

Winifred Sackville Stone Jr. Ausserdem sei auch die

Wegleitung des amerikanischen Aussenministeriums zu in amerikanischen Pässen

verwendeten Namen geschlechtsneutral formuliert und nicht auf Männer

beschränkt. Dass Frauen in den USA nur selten solche Suffixe führten, liege

nicht daran, dass ihnen dies gesetzlich verboten wäre, sondern vielmehr daran,

dass Eltern ihren Töchtern viel seltener den- oder dieselben Vornamen gäben,

den ihre Mütter trügen, und dass viele Frauen nach wie vor bei einer Heirat den

Nachnamen des Manns annähmen (Rz 26–34).

Das Bevölkerungsamt führt dagegen aus, das verfassungsrechtliche

Verbot der Geschlechterdiskriminierung schliesse die Geschlechtszugehörigkeit

als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine

Differenzierung sei nur zulässig, wenn biologische oder funktionale

Unterschiede eine Gleichbehandlung absolut ausschlössen. Im vorliegenden Fall

sei nicht ersichtlich, inwiefern biologische Unterschiede die Weitergabe einer

römischen Ziffer an die männliche Generation rechtfertigten. Das Kind entstamme

einer Familie, die gemäss eigenen Aussagen an der Tradition und der

traditionellen Namensführung festhalte. Aus diesem Grund sei fraglich, weshalb

der Tochter nicht beispielsweise der Name der Grossmutter vererbt worden sei

oder weshalb sie nicht den Vor- und Familiennamen der Mutter samt Namenszusatz

in Form einer römischen Ziffer erhalten habe. Die Vermutung liege nahe, dass es

sich bei der Vergabe der römischen Ziffer als Zusatz beim Familiennamen um eine

Tradition handle, die bewusst männliche Familienmitglieder hervorheben möchte.

Selbst wenn nach US-amerikanischem Recht die Möglichkeit einer Vergabe eines

entsprechenden Namenszusatzes an weibliche Familienmitglieder bestünde, zeige

der vorliegende Fall, dass es sich um einen das männliche Geschlecht

betreffenden und damit diskriminierenden Brauch handle (Stellungnahme des

Bevölkerungsamts vom 8. Juni 2021, S. 3 f.).

4.4.2 Nach

dem verfassungsrechtlichen Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts

(Art. 8 Abs. 3 Satz 1 BV) sind Mann und Frau gleichberechtigt.

Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts können in zweierlei Gestalt

auftreten: eine direkte

Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Regelung ausdrücklich auf die

Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der

beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich

rechtfertigen lässt. Von einer indirekten Diskriminierung ist hingegen

auszugehen, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis

wesentlich mehr oder überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne

sachliche Rechtfertigung gegenüber jenen des anderen erheblich benachteiligt

(BGE 145 II 153 E. 4.3.5 S. 161).

4.4.3 Das

US-amerikanische Namensrecht unterscheidet in Bezug auf Zusätze zum

Familiennamen wie «Jr.» und römische Ziffern weder direkt noch indirekt nach

dem Geschlecht (vgl. oben E. 4.2). Die Wahl solcher Namenszusätze steht

den Eltern eines Kinds somit unabhängig davon zu, ob es sich um einen Sohn oder

eine Tochter handelt. Der Umstand, dass faktisch die Beifügung solcher

Namenszusätze bei Söhnen deutlich häufiger vorkommen dürfte als bei Töchtern,

stellt ebenso wenig eine indirekte Diskriminierung dar wie der Umstand, dass

Eheleute bei der Heirat deutlich häufiger den Namen des Manns als Familiennamen

wählen als den Namen der Frau. Das US-amerikanische Namensrecht verstösst mit

anderen Worten nicht gegen das verfassungsrechtliche Verbot der Diskriminierung

aufgrund des Geschlechts.

4.5

4.5.1 Das

Zivilgericht befasste sich in seinem Entscheid schwergewichtig mit der Frage

der Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots. Dabei legte es zunächst

den Standpunkt des Bevölkerungsamts zu dieser Frage dar: Das Bundesgericht habe

im Zusammenhang mit dem Namensrecht festgehalten, dass Bezeichnungen, die auf

den Adel als Stand hinwiesen, nach schweizerischer Rechtsauffassung gegen das

allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und nicht in das

Personenstandsregister eingetragen werden dürften. Dabei genüge es, wenn der

Eindruck entstehe, dass es sich um ein Adelsprädikat handle. Das

Gleichheitsgebot wirke den Unterschieden entgegen, die im Namen erkennbar

seien. Die Nichtanerkennung ausländischer Titel entspreche dem

verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheitsgebot und gehöre zum schweizerischen

Ordre public (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.4). Sodann gab das

Zivilgericht einen Überblick über die Rechtslage: Gemäss Art. 25 ZStV dürften

weder (akademische) Titel noch Grade im Personenstandsregister eingetragen

werden. Dies gelte insbesondere für Adelsprädikate (wie Freiherr, Baron,

Countess, Marquis), selbst wenn im massgeblichen ausländischen Recht der

Adelstitel als Bestandteil des Namens gelte. Soweit solche Bezeichnungen auf

den Adel als Stand hinwiesen, würden sie als Adelstitel angesehen, die gegen

den Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV verstiessen und nicht

eintragungsfähig seien; davon ausgenommen seien die Partikel «von», «de» und

«di», die als Teil des bürgerlichen Namens die Herkunft von einem bestimmten

Ort oder Hof zum Ausdruck brächten. In diesem Zusammenhang verwies das

Zivilgericht auf BGE 102 Ib 245 («Freiherr von» als nicht eintragungsfähiger

Adelstitel) und BGE 120 II 276 (Namensänderung durch nachträgliche Eintragung

des Adels-Partikels «von» vor einen Familiennamen). Aus dieser Rechtsprechung

liessen sich – so das Zivilgericht – keine Rückschlüsse auf den vorliegenden

Fall ziehen. Es gehe im vorliegenden Fall weder um einen Adelstitel wie Baron,

Fürst, Freiherr oder Graf noch um das Adelsprädikat «von». Insbesondere mache

das Bevölkerungsamt nicht geltend, es handle sich beim Zusatz «V» um ein

entsprechendes Adelsprädikat. Der Zusatz «V» – so das Zivilgericht – zeige lediglich

an, dass es sich beim Träger um den fünften Namensträger in einer Reihe von

Personen mit dem gleichen Namen handle (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.5).

Das

Bevölkerungsamt verweist in seiner Berufung zunächst auf die vom Zivilgericht

angeführten Vorschriften (Art. 25 ZStV) und Bundesgerichtsentscheide (BGE 102

Ib 245 und 120 II 276). Die Beifügung einer römischen Ziffer im Namen stelle im

traditionellen europäischen Kontext ein Indiz für eine adelige Bezeichnung dar.

Entgegen der Auffassung des Zivilgerichts sei es dabei unerheblich, ob sich die

römische Ziffer auf den Vornamen oder den Familiennamen beziehe. Auch wenn in

den Heimatländern des Kinds durch den Zusatz keinerlei Status, Vermögen oder

andere Vorteile beansprucht würden, so sei nicht von der Hand zu weisen, dass

eine römische Ziffer in Europa eine andere Wirkung habe. Der Familienname «[...]

V» könnte eine Anlehnung an die altertümliche Weise der Namensgebung sein und

den Eindruck erwecken, der Namensträger stelle sich auf gesellschaftlicher

Ebene über andere Mitmenschen. Zudem genüge der blosse Eindruck, dass es sich

um ein Adelsprädikat handle; der gewünschte Namenszusatz «V» zeige nicht nur an,

dass es um den fünften Namensträger in einer Reihe von Personen mit gleichen

Familiennamen gehe, sondern erwecke zudem den Eindruck, dass es sich um eine

adlige Person handle (Berufung, S. 4 unten bis S. 6 oben).

4.5.2 Nach dem

allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sind alle Menschen vor

dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher

Behandlung ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner

Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede

Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der

Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung

oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht

verschieden sind. Die hiefür notwendige Wertung richtet sich nach der

herrschenden Rechtsauffassung beziehungsweise der herrschenden Wertanschauung

(vgl. zum Ganzen BGE 132 I 68 E. 4.1 S. 74). Im Bereich des

Namensrechts (Eintragung eines Namens im schweizerischen Personenstandsregister)

versagte das Bundesgericht einer ausländischen Bestimmung die Anwendung, die

Adelstitel als Namensbestandteil behandelt. Das Bundesgericht führte aus, dass

Namensbestandteile, die auf einen adligen Stand hinwiesen, nach schweizerischer

Auffassung gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot verstiessen und deshalb

nicht im Personenstandsregister eingetragen werden könnten (BGE 102 Ib 245

E. 2; kritisch Geiser/Jametti

Greiner, Basler Kommentar, 4. Auflage, 2020, Art. 37 IPRG N 7).

4.5.3 Im

vorliegenden Fall sind sich das Zivilgericht, das Kind und das Bevölkerungsamt

einig, dass es sich beim Namenszusatz «V» zum Familiennamen weder um einen

Adelstitel noch um ein Adelsprädikat handelt, die nach BGE 102 Ib 245 nicht

eintragungsfähig sind. Das Bevölkerungsamt vertritt aber die Auffassung, dass

ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und den Ordre public bereits dann

zu bejahen sei, wenn durch den Namenszusatz der Eindruck erweckt werde, dass es

sich um eine adelige Person handle oder sich der Namensträger über andere

Mitmenschen stelle.

Für US-Amerikaner ist die Gewohnheit typisch, bei

Namensgleichheit innerhalb der Familie die Namenszusätze «Junior» und «Senior»

oder sogar römische Ziffern zu verwenden (Lisbach,

Linguistisches Identity Matching, Wiesbaden 2011, S. 33). Die Verwendung

römischer Ziffern ist denn auch nach amerikanischem Recht zulässig

(vgl. oben E. 4.2). Möglicherweise ist es auch richtig, dass der

Familiennamenszusatz «IV» beziehungsweise «V» gemäss dem US-amerikanischen

Recht einzig anzeigt, dass es sich beim Namensträger um den vierten beziehungsweise

fünften in einer Reihe von Personen mit gleichem Namen handelt

(vgl. Berufungsantwort, Rz 25; Entscheid VB.2013.00080 des

Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli 2013 E. 2.3). Allerdings ist dies

nicht entscheidend für die Frage, ob der Namenszusatz «V» gegen den schweizerischen

Ordre public verstösst. Massgebend ist vielmehr, ob der Zusatz «V» im schweizerischen

(oder europäischen) Verständnishorizont den Eindruck

erweckt, dass es sich um eine adelige Person handelt oder sich der Namensträger

über die Träger von Namen ohne solchen Zusatz stellt.

In Europa ist die Verwendung von römischen Ziffern als

Namensbestandteil dem Hochadel [und Päpsten] vorbehalten (Lisbach, a.a.O., S. 33) – wenn auch nur

als Zusatz zum Vornamen. Auf der einen Seite lässt sich somit

festhalten, dass in Europa römische Ziffern als Vornamenszusatz bei Hochadligen

und Päpsten bekannt sind. Römische Ziffern als Familiennamenszusatz – wie im

vorliegenden Fall – dürften in Europa dagegen nur einer Minderheit vertraut

sein. Da in Europa römische Ziffern in Verbindung zum Vornamen dem Hochadel und

Päpsten vorbehalten sind und die Verbindung zum Familiennamen unbekannt ist,

ist die Beifügung einer römischen Ziffer zum Familiennamen im europäischen

Kontext durchaus geeignet, den Gedanken an die Namensgebung bei Königinnen,

Könige und Päpste zu wecken. Durch die Beifügung des Namenszusatzes «V» wird

der Familienname «[...]» für schweizerische oder europäische Ohren durchaus

etwas «geadelt» oder «sakralisiert». Der Familienname erhält mindestens einen

gewissen aristokratischen oder sakralen Glanz und eine gewisse «Nobilität», die

dem Namen «[...]» ohne Zusatz abgeht. Auf der anderen Seite ist relativierend

festzuhalten, dass diese gedankliche Verbindung zur Namensgebung bei Königinnen

und Päpsten im vorliegenden Fall dadurch etwas irritiert oder gestört wird,

dass es sich um einen Zusatz zum Nachnamen handelt, und nicht – wie bei

Königinnen und Päpsten üblich – um einen Zusatz zum Vornamen. Diese Irritation

ist geeignet, den durch den Namenszusatz «V» verliehenen Glanz etwas

verbleichen zu lassen. Mit anderen Worten: Indem der Namenszusatz «V» dem

Familiennamen – und nicht dem Vornamen angefügt wird, wird der

Nobilitierungseffekt geschwächt und der Raum für andere Assoziationen geöffnet.

Unter diesen Umständen ist sehr fraglich, ob der Zusatz «V» zum Familiennamen [...]

im schweizerischen Verständnishorizont den Eindruck

erweckt, dass sich der Namensträger über die Träger von Namen ohne solchen

Zusatz stellt und die Eintragung eines solchen Namenszusatzes in das

Personenstandsregister das allgemeine Rechts­gleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1

BV verletzt.

Selbst wenn eine Verletzung des allgemeinen Rechtsgleichheitsgebots

gerade noch zu bejahen wäre, wäre diese jedenfalls nicht geeignet, den

schweizerischen Ordre public zu verletzen. Die Eintragung des Nachnamens «[...]

V» vermag das einheimische Rechtsgefühl durchaus zu irritieren. Sie missachtet

aber weder grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung noch

verletzt sie das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise

(vgl. dazu oben E. 4.3). Der schweizerische Ordre public steht der

Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister somit nicht

entgegen.

5. Schweizerische

Grundsätze der Registerführung

5.1 Das

Zivilgericht setzte sich im Weiteren mit dem Einwand des Bevölkerungsamts

auseinander, wonach der gewünschte Name für das Kind gegen die schweizerischen

Grundsätze der Registerführung verstosse (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.7). Es

führte aus, dass Art. 40 IPRG die einheitliche Führung des schweizerischen

Personenstandsregisters bezwecke – unabhängig von dem auf den Namen anwendbaren

Recht und von der Staatsangehörigkeit der Person. Die in Art. 40 IPRG

angesprochenen schweizerischen Regeln der Registerführung fänden sich zum einen

in der ZStV und zum anderen in den nachgeordneten Kreisschreiben der

Bundesverwaltung. Gemäss dem Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und

Polizeidepartements (EJPD) vom 11. Oktober 1989 betreffend Bestimmung und

Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung

seien Namensteile, deren Führung der (ausländischen) Gewohnheit entspricht,

nicht eintragungsfähig, wenn sie gemäss dem massgebenden ausländischen Recht

nicht zum amtlichen Namen gehören. Dasselbe gelte gemäss dem Kreisschreiben für

Zusätze, die keine Namensfunktion haben und im Ursprungslang nach Belieben dem

Namen beigefügt oder weggelassen werden können. Dazu gehörten die in Namen

spanischer oder lateinamerikanischer Herkunft zwischen Namensteilen eingeschobenen

Partikel «y» (Kreisschreiben, Ziffer 232). Zudem würden im Anhang zum

Kreisschreiben die Namenszusätze «Jr.» oder «III» als nichteintragungsfähige

Beispiele angeführt (E. 3.8). Das Zivilgericht hielt fest, beim erwähnten

Kreisschreiben handle es sich um eine Verwaltungsverordnung beziehungsweise um

eine Weisung einer Bundesbehörde an die mit dem Vollzug des Bundesrechts

betrauten kantonalen und kommunalen Behörden. Die Hauptfunktion des

Kreisschreibens bestehe in der Sicherstellung einer einheitlichen und

sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs. Da Verwaltungsverordnungen nach der

herrschenden Lehre keine Rechtsquellen seien, seien die Gerichte an diese in

der Regel nicht gebunden. Das Zivilgericht liess die Frage letztlich aber

offen, ob das Kreisschreiben für die Gerichte bindend sei. Das Bevölkerungsamt

habe nämlich nicht dargelegt, das dem Zusatz «V» im US-amerikanischen Recht

keine Namensfunktion zukomme. Der Umstand, dass die römische Ziffer «IV» sowohl

in der amerikanischen Geburtsurkunde als auch im Pass des Vaters eingetragen

sei, deute im Gegenteil darauf hin, dass der Zusatz nach amerikanischem Recht

Namensfunktion habe. Ebenso würden in der Wegleitung des US-amerikanischen

Aussenministeriums betreffend in amerikanischen Pässen verwendeten Namen unter

Buchstabe h als mögliche Namenszusätze «Jr.», «II» und «III» aufgeführt. Zudem

dürfe die Anpassung an die schweizerischen Grundsätze der Registerführung nicht

dazu führen, dass das internationalprivatrechtliche Namensrecht ausgehöhlt

werde. Schliesslich habe das Namensrecht in den letzten Jahren eine

Liberalisierung erfahren: So gehe das Kreisschreiben des EJPD vom 11. Oktober

1989 noch von der grundsätzlichen Unveränderlichkeit des Namens aus. Nach der

neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 131 III 201) sei die

Unveränderlichkeit nunmehr flexibler zu handhaben (E. 3.9).

Das

Bevölkerungsamt weist in seiner Berufung nochmals auf den Inhalt des

Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989 und auf den Umstand hin, dass die

Zivilstandsbehörden an dieses Kreisschreiben gebunden seien. Zudem sei es

wünschenswert, dass die Gerichte nicht ohne Not von den für Verwaltungsbehörden

verbindlichen Verwaltungsverordnungen abwichen. Im Weiteren vertritt das

Bevölkerungsamt weiterhin die Auffassung, dass im vorliegenden Fall ein Zusatz

in Form einer römischen Ziffer keine Namensfunktion habe. Dies belege auch der

Umstand, dass der Vater des Kinds selber im Personenstandsregister lediglich

mit dem Familiennamen «[...]» erfasst sei. Schliesslich verkenne das

Zivilgericht, dass es nicht Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 2 IPRG sei,

schweizerische Grundsätze der Registerführung gemäss Art. 40 IPRG auszuhöhlen.

Müssten jegliche Bezeichnungen, die in ausländischen Rechtsordnungen erlaubt

seien, in das Schweizer Personenstandsregister eingetragen werden, wäre Art. 40

IPRG obsolet. Art. 40 IPRG wirke gerade Konstellationen entgegen, die mit dem

Schweizer Rechtsempfinden nicht vereinbar seien (Berufung, S. 6).

5.2 Im

vorliegenden Fall nahm das Zivilgericht zu Recht an, dass der Namenszusatz der

römischen Ziffer nach dem US-amerikanischen Recht Namensfunktion hat. Dies

ergibt sich – wie das Zivilgericht zu Recht festhielt – aus den Eintragungen im

US-amerikanischen Pass und in der Geburtsurkunde des Vaters (jeweils «[...]

IV») und aus dem Umstand, dass die Wegleitung des US-amerkanischen

Aussenministeriums betreffend in amerikanischen Pässen verwendeten Namen als

mögliche Namenszusätze «II» und «III» aufführt. Der Umstand, dass der Vater des

Kinds selber im schweizerischen Personenstandsregister lediglich mit dem

Familiennamen «[...]» erfasst ist, vermag diese Annahme nicht zu erschüttern.

Hat aber nach dem Gesagten die römische Ziffer «IV» oder «V» Namensfunktion,

ist Ziffer 232 des Kreisschreibens des EJPD vom 11. Oktober 1989, das sich auf

Zusätze ohne Namensfunktion bezieht, nicht einschlägig. Das

Kreisschreiben steht somit der Eintragung des Namenszusatzes in Form einer

römischen Ziffer nicht entgegen.

5.3 Selbst

wenn die römische Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des

Kreisschreibens einschlägig wäre, wäre diesem im vorliegenden Fall die

Anwendung zu versagen.

Gemäss IPRG wird

der Name nach den schweizerischen Grundsätzen über die Registerführung in das

Zivilstandsregister eingetragen (Art. 40 IPRG). Diese Bestimmung trägt dem

Problem Rechnung, dass die Schreibweise und Zusammensetzung ausländischer Namen

oft nach den Grundsätzen erfolgt, die hier nicht geläufig sind. Im Interesse

einer einheitlichen Führung der schweizerischen Register sollen solche

Besonderheiten einheitlich behandelt werden (BBl 1983 I 263, S. 336). In diesem

Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass es dem Sinn und Zweck von

Art. 37 Abs. 2 IPRG widerspräche, wenn die ausländische Person ihren Namen

zwar dem Heimatrecht unterstellen dürfte (vgl. oben E. 3), eine

entsprechende Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister aber mit dem

Hinweis auf die Grundsätze schweizerischer Registerführung abgelehnt würde (Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom

10. Juli 2013 E. 2.4). Hätte der Gesetzgeber die lückenlose

Beachtung der Grundsätze des schweizerischen Namensrechts durchsetzen wollen, hätte

er dies durch eine einseitige Kollisionsnorm tun müssen (Müller-Chen, Zürcher Kommentar, 3.

Auflage, 2018, Art. 40 IPRG N 3). Art. 37 Abs. 2 IPRG ist mit anderen Worten so

angelegt, dass im Einzelfall die schweizerischen Grund­sätze der Registerführung

relativiert oder durchbrochen werden können. Selbst wenn also die römische

Ziffer keine Namensfunktion hätte und Ziffer 232 des Kreisschreibens vom 11.

Oktober 1989 somit einschlägig wäre, müssten die Grundsätze der schweizerischen

Registerführung (Art. 40 IPRG) hinter den Anspruch des Kinds zurücktreten,

seinen Namen dem Heimatrecht zu unterstellen (Art. 37 Abs. 2 IPRG). Diese

Durchbrechung ist umso leichter hinzunehmen, als sich im vorliegenden Fall der

vom Kind gewünschte Name mit lateinischen Buchstaben ohne Weiteres darstellen

lässt. Die schweizerischen Grundsätze der Registerführung stehen somit der

Eintragung des Nachnamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht entgegen.

6. Möglichkeit

der späteren Namensänderung

Das

Zivilgericht befasste sich schliesslich auch mit dem Einwand, wonach das Kind

spätestens im Zeitpunkt einer allfälligen Verlegung des Wohnsitzes nach

Nordamerika die Möglichkeit habe, eine Namensänderung zu beantragen. Es hielt

diese Möglichkeit zum einen für irrelevant und erachtete es zum anderen als

fraglich, ob diese Möglichkeit überhaupt bestehe. So habe die kanadische

Botschaft am 16. Juli 2019 mitgeteilt, dass sie einen kanadischen Pass nur

gestützt auf die offizielle Geburtsurkunde ausstellen könne und kein

Namenszusatz eingetragen werde, der nicht im Geburtsschein aufgeführt sei.

Entsprechendes gelte offenbar auch für die USA (mit Verweis auf den Entscheid VB.2013.00080 des Verwaltungsgerichts Zürich vom 10. Juli

2013 E. 2.4) (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.10).

Das Bevölkerungsamt macht in seiner Berufung weiterhin

geltend, dass es dem Kind spätestens bei einer Verlegung des Wohnsitzes nach

Nordamerika zumutbar sei, im Heimatland eine allfällige Namensänderung zu

beantragen. Eine solche Namens-änderung sollte sich auch im heimatlichen Pass

niederschlagen (Berufung, S. 6 f.).

Ob und unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit

besteht, bei einer Wohnsitzverlegung den Namen zu ändern, erscheint im

vorliegenden Fall tatsächlich als irrelevant. Es ist mit dem Zweck von Art. 37

Abs. 2 IPRG – einfache Möglichkeit, seinen Namen dem Heimatrecht zu

unterstellen – kaum vereinbar, einer ausländischen Person die Unterstellung

unter das Heimatrecht zu versagen, weil es ihr angeblich ohne grossen Aufwand

möglich wäre, im Heimatland eine Namensänderung zu veranlassen. Damit würde

Art. 37 Abs. 2 IPRG weitgehend seines Sinns entleert. Demgemäss ist

festzuhalten, dass auch die Möglichkeit einer späteren Namensänderung der

Eintragung des Familiennamens «[...] V» im Personenstandsregister nicht

entgegensteht.

7. Sachentscheid

und Kostenentscheid

7.1 Aus

diesen Erwägungen folgt, dass die Berufung abzuweisen und der angefochtene

Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen ist. Auf die Anschlussberufung kann nicht

eingetreten werden.

7.2 Bei

diesem Ausgang des Berufungsverfahrens hat grundsätzlich die unterliegende

Partei die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs.

1 ZPO; Tappy, commentaire romand

CPC, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 106 N 9 unter Hinweis auf BGE 142 III 110

E. 3.3 S. 113–115). Da das basel-städtische Recht keine Befreiung des Kantons

von der Tragung der Prozesskosten im Zivilprozess vorsieht (vgl. Art. 116

ZPO), hat das Bevölkerungsamt die Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu

tragen.

Im

Berufungsverfahren berechnen sich die Gerichtskosten nach den erstinstanzlichen

Ansätzen (§ 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Im

vorliegenden Fall werden die zweitinstanzlichen Gerichtskosten demgemäss mit

CHF 500.– festgelegt (vgl. auch Zivilgerichtsentscheid, E. 4).

Die

Parteientschädigung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie der

vorliegenden bemisst sich im Grundsatz nach Zeitaufwand (§ 11 Abs. 1 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Bei der Berichtigung von

Zivilstandregistereinträgen beträgt das Honorar im Regelfall CHF 500.– bis CHF

1'000.– (§ 11 Abs. 3 lit. b HoR). Im vorliegenden – etwas aufwändigeren – Fall

rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung mit CHF 1'500.– festzusetzen.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. Januar 2021 (Rektifikat vom 27. Januar 2021) [...]) wird

abgewiesen. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.

Der Berufungskläger trägt die Kosten des

Berufungsverfahren von CHF 500.– und bezahlt dem Berufungsbeklagten eine

Parteientschädigung von CHF 1'500. –.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

beziehungsweise CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.