ZB.2022.1
Auflösung der Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
10. März 2022Deutsch6 min
durch, an welcher [...] (nachfolgend Liquidator) teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.1
ENTSCHEID
vom 10. März 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Berufungsklägerin
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. Dezember 2021
betreffend Auflösung der
Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(nachfolgend Gesellschaft) verfügte über kein Domizil am Ort ihres Sitzes mehr
und behob diesen Mangel nicht – trotz einer entsprechenden Aufforderung des
Handelsregisteramts Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. September 2019 ordnete
das Handelsregisteramt an, dass die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst
werde. Am 18. November 2019 wurde [...] als Liquidator ins Handelsregister
eingetragen. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) vom
11. August 2021 machte das Handelsregisteramt bekannt, dass die
Gesellschaft über kein eingetragenes Domizil mehr verfüge, was einen Mangel in
der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation darstelle. Mit Eingabe
vom 2. September 2021 gelangte das Handelsregisteramt an das Zivilgericht
Basel-Stadt zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses
Mangels. Am 1. Dezember 2021 führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung
durch, an welcher [...] (nachfolgend Liquidator) teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen
Tag löste es die Gesellschaft auf und ordnete deren Liquidation nach den
Vorschriften über den Konkurs an. Auf Gesuch der Gesellschaft hin begründete
das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesellschaft am 3. Januar 2022
Berufung beim Appellationsgericht. Von der Einholung einer Berufungsantwort
wurde abgesehen. Nachdem die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden waren,
wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Mit dem
angefochtenen Entscheid löste das Zivilgericht die Gesellschaft auf und ordnete
ihre Liquidation an, dies in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis
Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Solche Entscheide
sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.–
beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts
besteht eine Tendenz, den Streitwert in Organisationsmängelverfahren nach dem
nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17.
September 2020 E. 1.2.1). Das Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass
angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft
nach sich ziehen könne, ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon
ausgegangen werde, dass der Streitwert CHF 30'000.– erreiche (vgl.
eingehend zur Streitwertberechnung AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Im
vorliegenden Fall beträgt das nominelle Aktienkapital der Gesellschaft CHF
50'000.–. Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb im Einklang mit der
Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde
fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit.
e und Art. 311 Abs. 1 ZPO).
Zur Beurteilung
der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
2.
Im angefochtenen
Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen dar, unter denen
eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft aufgelöst werden kann. Ob
eine Gesellschaft beim Vorliegen bestimmter Organisationsmängel aufzulösen sei,
stehe im Ermessen des Gerichts. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
sei die Auflösung der Gesellschaft erst dann angezeigt, wenn die milderen
Massnahmen der Fristansetzung zur Behebung des Mangels, die Ernennung des
fehlenden Organs oder eines Sachwalters nicht genügten oder erfolglos geblieben
seien. Eine Liquidation der Gesellschaft sei unter anderem dann angezeigt, wenn
sie sich gerichtliche Verfügungen nicht zustellen lasse oder wenn sie keine
Anstalten zur Behebung des Mangels treffe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).
Das Zivilgericht erwog sodann, im vorliegenden Fall sei an der Verhandlung vom
1.
Dezember 2021 unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft bis heute
über kein gültiges Rechtsdomizil verfüge. Die Gesellschaft habe weder die Aufforderung
des Handelsregisteramts noch diejenige des Zivilgerichts befolgt, diesen Mangel
zu beheben. Der an der Verhandlung anwesende Liquidator habe geltend gemacht,
dass sein Bruder die Gesellschaft habe übernehmen wollen, dass die Anmeldung
beim Handelsregisteramt aber gescheitert sei. Er – der Liquidator – habe sich
bewusst nicht um die Sache gekümmert, weil er dadurch wieder in die
Gesellschaft involviert gewesen wäre. Dies seien – so das Zivilgericht – keine
sachlichen Gründe für die Nichtbehebung des Mangels. Es sei nicht ersichtlich,
dass sich an der Situation in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Daher sei es
gerechtfertigt, die Gesellschaft, die im Übrigen auch nicht mehr aktiv sei,
aufzulösen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3).
Die Berufung ist
begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinn dieser
Vorschrift bedeutet aufzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt
voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen
Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die
Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die
Berufungsklägerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist
oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert.
Freilich darf die Berufungsinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an das
Erfordernis, dass sich die Berufungsklägerin mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. zum
Ganzen BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2 mit Nachweisen).
Im vorliegenden
Fall führt die Gesellschaft in ihrer Berufung aus, dass der Bruder des
Liquidators Verwaltungsrat der Gesellschaft sei, dies als Nachfolger des Liquidators.
Die Übernahme der Gesellschaft durch den Bruder sei dem Zivilgericht am 1.
Dezember 2021 mitgeteilt worden (Berufung, S. 1). Mit diesen Ausführungen
begründet die Gesellschaft mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des
Zivilgerichts falsch sein soll. Sie wiederholt einzig ihre bereits vor
Zivilgericht gemachten Ausführungen. Damit fehlt es an einer genügenden
Begründung der Berufung.
3.
Fehlt es an
einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2021 nicht eingetreten werden. Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 250.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 12 und § 16
Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2021 ([...]) wird nicht
eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 250.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.