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Entscheid

ZB.2022.1

Auflösung der Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR

10. März 2022Deutsch6 min

durch, an welcher [...] (nachfolgend Liquidator) teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.1

ENTSCHEID

vom 10. März 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Berufungsklägerin

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 1. Dezember 2021

betreffend Auflösung der

Aktiengesellschaft nach Art. 731b OR

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(nachfolgend Gesellschaft) verfügte über kein Domizil am Ort ihres Sitzes mehr

und behob diesen Mangel nicht – trotz einer entsprechenden Aufforderung des

Handelsregisteramts Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 17. September 2019 ordnete

das Handelsregisteramt an, dass die Gesellschaft von Amtes wegen aufgelöst

werde. Am 18. November 2019 wurde [...] als Liquidator ins Handelsregister

eingetragen. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) vom

11. August 2021 machte das Handelsregisteramt bekannt, dass die

Gesellschaft über kein eingetragenes Domizil mehr verfüge, was einen Mangel in

der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation darstelle. Mit Eingabe

vom 2. September 2021 gelangte das Handelsregisteramt an das Zivilgericht

Basel-Stadt zwecks Ergreifung der erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses

Mangels. Am 1. Dezember 2021 führte das Zivilgericht eine mündliche Verhandlung

durch, an welcher [...] (nachfolgend Liquidator) teilnahm. Mit Entscheid vom gleichen

Tag löste es die Gesellschaft auf und ordnete deren Liquidation nach den

Vorschriften über den Konkurs an. Auf Gesuch der Gesellschaft hin begründete

das Zivilgericht seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob die Gesellschaft am 3. Januar 2022

Berufung beim Appellationsgericht. Von der Einholung einer Berufungsantwort

wurde abgesehen. Nachdem die Akten des Zivilgerichts beigezogen worden waren,

wurde der vorliegende Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Mit dem

angefochtenen Entscheid löste das Zivilgericht die Gesellschaft auf und ordnete

ihre Liquidation an, dies in Anwendung von Art. 731b Abs. 1bis

Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220). Solche Entscheide

sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.–

beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts

besteht eine Tendenz, den Streitwert in Organisationsmängelverfahren nach dem

nominellen Gesellschaftskapital zu bemessen (vgl. BGer 4A_387/2020 vom 17.

September 2020 E. 1.2.1). Das Bundesgericht erwog aber auch mehrmals, dass

angesichts der wirtschaftlichen Konsequenzen, welche die Auflösung der Gesellschaft

nach sich ziehen könne, ohne gegenteilige Indizien im Allgemeinen davon

ausgegangen werde, dass der Streitwert CHF 30'000.– erreiche (vgl.

eingehend zur Streitwertberechnung AGE ZB.2021.19 vom 10. Juni 2021 E. 1.1). Im

vorliegenden Fall beträgt das nominelle Aktienkapital der Gesellschaft CHF

50'000.–. Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb im Einklang mit der

Rechtsmittelbelehrung als Berufung entgegenzunehmen. Die Berufung wurde

fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 248 lit.

e und Art. 311 Abs. 1 ZPO).

Zur Beurteilung

der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

2.

Im angefochtenen

Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Voraussetzungen dar, unter denen

eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft aufgelöst werden kann. Ob

eine Gesellschaft beim Vorliegen bestimmter Organisationsmängel aufzulösen sei,

stehe im Ermessen des Gerichts. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

sei die Auflösung der Gesellschaft erst dann angezeigt, wenn die milderen

Massnahmen der Fristansetzung zur Behebung des Mangels, die Ernennung des

fehlenden Organs oder eines Sachwalters nicht genügten oder erfolglos geblieben

seien. Eine Liquidation der Gesellschaft sei unter anderem dann angezeigt, wenn

sie sich gerichtliche Verfügungen nicht zustellen lasse oder wenn sie keine

Anstalten zur Behebung des Mangels treffe (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1).

Das Zivilgericht erwog sodann, im vorliegenden Fall sei an der Verhandlung vom

1.

Dezember 2021 unbestritten geblieben, dass die Gesellschaft bis heute

über kein gültiges Rechtsdomizil verfüge. Die Gesellschaft habe weder die Aufforderung

des Handelsregisteramts noch diejenige des Zivilgerichts befolgt, diesen Mangel

zu beheben. Der an der Verhandlung anwesende Liquidator habe geltend gemacht,

dass sein Bruder die Gesellschaft habe übernehmen wollen, dass die Anmeldung

beim Handelsregisteramt aber gescheitert sei. Er – der Liquidator – habe sich

bewusst nicht um die Sache gekümmert, weil er dadurch wieder in die

Gesellschaft involviert gewesen wäre. Dies seien – so das Zivilgericht – keine

sachlichen Gründe für die Nichtbehebung des Mangels. Es sei nicht ersichtlich,

dass sich an der Situation in absehbarer Zeit etwas ändern werde. Daher sei es

gerechtfertigt, die Gesellschaft, die im Übrigen auch nicht mehr aktiv sei,

aufzulösen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3).

Die Berufung ist

begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinn dieser

Vorschrift bedeutet aufzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt

voraus, dass die Berufungsklägerin im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen

Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die

Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die

Berufungsklägerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist

oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert.

Freilich darf die Berufungsinstanz bei der Beurteilung von Laieneingaben an das

Erfordernis, dass sich die Berufungsklägerin mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen hat, keine überspitzten Anforderungen stellen (vgl. zum

Ganzen BGer 4A_56/2021 vom 30. April 2021 E. 5.2 mit Nachweisen).

Im vorliegenden

Fall führt die Gesellschaft in ihrer Berufung aus, dass der Bruder des

Liquidators Verwaltungsrat der Gesellschaft sei, dies als Nachfolger des Liquidators.

Die Übernahme der Gesellschaft durch den Bruder sei dem Zivilgericht am 1.

Dezember 2021 mitgeteilt worden (Berufung, S. 1). Mit diesen Ausführungen

begründet die Gesellschaft mit keinem Wort, inwiefern der Entscheid des

Zivilgerichts falsch sein soll. Sie wiederholt einzig ihre bereits vor

Zivilgericht gemachten Ausführungen. Damit fehlt es an einer genügenden

Begründung der Berufung.

3.

Fehlt es an

einer genügenden Berufungsbegründung, kann auf die Berufung gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 1. Dezember 2021 nicht eingetreten werden. Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 250.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 12 und § 16

Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren [GRR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2021 ([...]) wird nicht

eingetreten.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 250.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.