ZB.2022.11
Getrenntleben
8. Juni 2022Deutsch39 min
Obhutszuteilung ein (Ziff. 2), wies die Obhut einstweilen für die Dauer der Abklärung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.11
ENTSCHEID
vom 8.
Juni 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...] Beklagter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 14. Dezember 2021
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Berufungsklägerin, Ehefrau, Mutter) und B____ (nachfolgend:
Berufungsbeklagter, Ehemann, Vater) haben [...] 2010 in [...] geheiratet. Sie
sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren [...] 2014.
Nach der per 1.
April 2020 erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Familie in [...]
gelangte die Ehefrau mit Gesuch vom 30. März 2021 zur Regelung des
Getrenntlebens an das Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Entscheid
EA.[...] vom 23. Juni 2021 das bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), holte im
Hinblick auf die Zuteilung der Obhut über das Kind C____ beim Regionalen
Sozialdienst [...] eine Abklärung zur familiären, sozialen und schulischen
Integration des Kindes beim Vater in Z____ als Grundlage für die
Obhutszuteilung ein (Ziff. 2), wies die Obhut einstweilen für die Dauer der Abklärung
beziehungsweise bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut dem
Vater zu (Ziff. 3) und regelte das vorläufige Besuchs- und Ferienrecht der
Mutter bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut an jedem
zweiten Wochenende von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntagabend 19.00 Uhr
sowie während der Hälfte der Schulsommerferien (Ziff. 4). Von der Festlegung
von Unterhaltsbeiträgen für C____ bis zur definitiven Festlegung der Obhut
wurde abgesehen (Ziff. 5) und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Juli
2021 vorläufig weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– zu bezahlen
(Ziff. 6).
Nach erfolgtem
Eingang des Berichts des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021
und erfolgten Stellungnahmen dazu lud das Zivilgericht die Ehegatten in eine
Verhandlung vom 14. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 regelte
das Zivilgericht das Getrenntleben wie folgt:
«1. Im Einvernehmen der Ehegatten und in
Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids vom 23. Juni 2021 verbringt C____ jedes
zweite Wochenende von Freitag (ab Schulschluss) bis Dienstagmorgen
(Schulbeginn) bei der Mutter. In der anderen Woche ist C____ jeweils von
Montagabend bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) bei der Mutter. Die Ehefrau
wünscht mittelfristig die alternierende Obhut.»
Muss kurzfristig eine Drittbetreuung organisiert werden, so geht die
Betreuung des jeweils andern Elternteils einer externen Drittbetreuung vor. Die
Ehegatten klären dies vorher untereinander ab. Beide Ehegatten sind gehalten,
solche Anfragen umgehend zu beantworten.
Die Schulferien verbringt C____ je hälftig beim Vater und bei der Mutter:
Beim Vater die erste Hälfte der jeweiligen Schulferien, bei der Mutter die
zweite Hälfte.
2. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids
vom 23. Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022 monatlich
und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'050.00 und ab Mai
2022 CHF 720.00 (nach Bezug der neuen Wohnung) zu bezahlen.
3. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem
monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von CHF 6'000.00 (80%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00
(50%-Pensum).
4. Der Ehemann lässt der Ehefrau den
unterzeichneten Mietvertrag zukommen, sobald dieser unterzeichnet ist. Die
Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann umgehend zu informieren, falls sie ihr
Arbeitspensum erhöhen kann.
5. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche
Rechtspflege (dem Ehemann mit einem Selbstbehalt) für die Gerichtskosten sowie
ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit [...], Advokatin, und dem
Ehemann mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand: der Selbstbehalt für den
Ehemann wird auf CHF 2'900.00 festgelegt. Eine Rückforderung bei verbesserten
wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).
6. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von
CHF 1'060.00 (inkl. Kosten Bericht Sozialdienst [...] von CHF 360.00) bei Eröffnung
im Dispositiv bzw. CHF 1'410.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich
CHF 537.50 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei der Anteil der Ehefrau
zulasten der Gerichtskasse geht.
7. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw.
Auslagen selbst.»
Mit Eingaben vom
30. Dezember 2021 respektive 3. Januar 2022 ersuchten der Ehemann und die
Ehefrau um schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche der Ehefrau am 30.
März 2022 zugegangen ist.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 11. April 2022 Berufung ans
Appellationsgericht, mit welcher sie folgende, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns zu beurteilenden Anträge in der Sache
stellt:
«1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau ab Januar 2022 einen monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von gesamthaft mindestens CHF 2'174.60 sowie
ab April 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
von gesamthaft mindestens CHF 2'674.40 zu bezahlen.
Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember
2021 aufzuheben und es sei für die unter Ziffer 1 vorstehend genannten
Unterhaltsbeiträge von den folgenden Grundlagen auszugehen:
Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen
Netto-Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von
CHF 8'153.45 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00 (50%-Pensum) bis
und mit März 2022 und von CHF 2'592.00 ab April 2022.
Der monatliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2'593.00 und der
monatliche Bedarf der Ehefrau CHF 3'675.00. Der monatliche Bedarf von C____
beträgt CHF 729.00».
In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines
vorläufigen Prozesskostenvorschusses an sie in der Höhe von CHF 3'000.– und
eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.
Der
Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort die Feststellung der
Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in Bezug auf dessen Ziffern 1, 4, 5, 6
und 7, die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die
Bestätigung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Weiter beantragt
er die Abweisung des Antrags der Berufungsklägerin auf Leistung eines
Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren, verzichtet auf einen
Antrag zum Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege und beantragt selber deren Bewilligung für sich.
Die Akten der
Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des
angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 sind
Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.
308.
Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich nur
noch gegen die Regelung des ehelichen Unterhalts zugunsten der Ehefrau. Nicht
mehr strittig ist die vorinstanzliche Regelung der Betreuung von C____ (Ziff. 1
des angefochtenen Entscheids), die gegenseitigen Informationspflichten der
Ehegatten (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die Regelung der Kosten
des vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 5 bis 7 des angefochtenen Entscheids).
Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Die strittige
Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit
dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die
Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE
ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1). Mit ihren Rechtsbegehren beantragt
die Berufungsklägerin im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ab Januar 2022
um CHF 1'124.60, ab April 2022 um CHF 1'624.40 und ab Mai 2022 um CHF 1'954.40
höhere eheliche Unterhaltsbeiträge zu ihren Gunsten. Damit wird der erforderliche
Streitwert ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit
Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum
Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.
271.
ZPO). Auf die rechtzeitig und
formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2
Zuständig
für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zu
Recht nicht bestritten wird die Zuständigkeit des Berufungsgerichts im
Eheschutzverfahren trotz mittlerweile erfolgter Einleitung des
Scheidungsverfahrens der Ehegatten vor dem Regionalgericht [...] (act. 7/2;
BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 646 E.
3.3.2, 137 III 614 E. 3.2.2, 129 III 60 E. 2 und 3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar
2022.
E. 1.1.2). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz
sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach
Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen
Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3,
ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3,
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3,
ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die
Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit
auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38
vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergehen.
1.3
1.3.1
Für
einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt
der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren
der Parteien gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013
vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes
zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte
anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO,
Art. 272 N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das
Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der
reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1, ZB.2018.54
vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den
Art. 308–318 N 17).
1.3.2
Für
die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der
eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in
Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2a). Die Parteien
sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon
befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne
einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu
erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen
sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für
die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen
für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit
Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art.
272.
ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein
Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N
2b).
Das
Berufungsgericht ist deshalb nicht gehalten, von sich aus wie ein
erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der
zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und
gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil
erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.
397.
f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom
3.
Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das
Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das
Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit
weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes
gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer
4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.
1.2.2
mit weiteren Hinweisen; Jeandin,
in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie
umso mehr auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes
zur Anwendung. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom
14.
Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom
10.
Oktober 2019 E. 1.5).
1.3.3
Bis
zur Urteilsberatung vorgebrachte neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
(Noven) können im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im
Berufungsverfahren berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E.
4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 1.2.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (vgl.
Berufungsantwort, Ziff. 16) muss für deren Berücksichtigung bei laufendem
Berufungsverfahren nicht ein Abänderungsverfahren bestritten werden.
1.3.4
Schliesslich
genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen
(BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013
E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021
E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
2.
Wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird,
ist der eheliche Unterhalt nach der sogenannten zweistufigen Methode zu
berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser zweistufig-konkreten Methode,
die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode
des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet
wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche
Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der
nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern
verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7;
AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener
Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen
Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre
Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des
konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
3.
3.1
Strittig
ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Berechnung des massgebenden
Einkommens des Ehemanns. Die Vorinstanz ist dabei davon ausgegangen, dass
dieser gemäss der eingereichten Lohnunterlagen bei einem 80 % Pensum über ein
monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'995.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)
verfügt (angefochtener Entscheid E. 3.3).
3.1.1
Mit
ihrer Berufung weist die Ehefrau darauf hin, dass die Vorinstanz mit dem
Entscheid vom 23. Juni 2021 noch von einem Nettoeinkommen des Ehemanns bei
einem 80 %-Pensum von CHF 6'018.– ausgegangen sei. Da die Eltern des Ehemanns
die Kinderbetreuung «fast ausnahmslos» übernähmen, sei es dem Ehemann zumutbar
und möglich, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten, was er faktisch wohl auch
mache. Die unter dem Vorwand der vermehrten Kinderbetreuung erfolgte Reduktion
des Pensums sei grundlos erfolgt und könne nicht zulasten von ihr und dem Sohn
hingenommen werden. Auf der Basis der Lohnabrechnungen Januar bis März 2021 sei
bei einem 100 %-Pensum unter Einschluss des 13. Monatslohns ohne Kinderzulage
von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'153.45 auszugehen.
Auch die Berechnung eines monatlichen Nettoeinkommens bei einem 80 %-Pensums
sei nicht korrekt erfolgt, ergäbe die Berechnung aufgrund der Lohnabrechnung
April 2021 doch ein entsprechendes Nettoeinkommen von CHF 6'018.45 (Berufung,
Ziff. 3, 5 f.).
3.1.2
Dem
hält der Ehemann entgegen, als alleinerziehender Vater in einem Pensum von 80 %
zu arbeiten, obwohl er nach dem Schulstufenmodell nur 50 % arbeiten müsse.
Dieses Modell sei geschlechtsneutral ausgestaltet, weshalb sich ein Vater
ebenso wie eine Mutter darauf berufen könne. Auch die vorinstanzliche
Berechnung seines Einkommens sei korrekt (Berufungsantwort, Ziff. 11 ff.).
3.1.3
Wie
der Ehemann zutreffend ausführt, bestimmt sich der einem hauptbetreuenden
Elternteil zuzumutende Umfang einer Erwerbstätigkeit nach dem sogenannten
Schulstufenmodell. Danach ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen
Beschulung des jüngsten Kindes – diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten-
oder dem eigentlichen Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen
Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von
dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie
kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer
richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere
Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung
getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer
5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481
E. 4.5–4.7 S. 489 ff.).
Wie dem
Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021 (nachfoglend:
Abklärungsbericht) entnommen werden kann, betreuen die Grosseltern
väterlicherseits ihren Enkel zwar an drei Tagen in der Woche. An zwei weiteren
Tagen wird die Betreuung vom Ehemann aber selber übernommen, wobei er an diesen
jeweils am Morgen im Homeoffice arbeite und am Nachmittag frei habe. Diese
Betreuung bedingt daher offensichtlich ein Arbeitspensum von maximal 80 %. In
diesem Umfang ist der hauptbetreuende Kindsvater nicht verpflichtet, Drittbetreuungsmöglichkeiten
in Anspruch zu nehmen. Das anrechenbare Erwerbseinkommen ist daher mit der
Vorinstanz auf der Grundlage eines Pensums von 80 % zu berechnen. Dies gilt
umso mehr, als C____ gemäss dem genannten Abklärungsbericht Auffälligkeiten im schulischen
Umfeld aufweist (vgl. Abklärungsbericht, S. 1 f.).
Mit seiner
Berufungsantwort hat der Ehemann seinen Lohnausweis für das Jahr 2021 (act. 6/5)
eingereicht. Auf diesen aktuellen Ausweis seines Einkommens ist in Anwendung
der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren
abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich sein Einkommen im
laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr verändern wird. Mit dem eingereichten
Lohnausweis wird bei einer Teilzeitbeschäftigung von 80 % ein jährliches
Nettoeinkommen unter Einschluss von Gehaltsnebenleistungen (Rewards & Recognition)
sowie unregelmässiger Prämie und anderer Leistungen (Beiträge Kinderkrippe und
Krankenkasse) von CHF 97'723.– ausgewiesen. Daraus folgt ein durchschnittliches
monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– inkl. 13. Monatslohn,
welches der Unterhaltberechnung zugrunde zu legen ist.
3.2
Strittig
ist weiter das anrechenbare Einkommen der Ehefrau. Auf der Basis des
eingereichten Arbeitsvertrages errechnete die Vorinstanz bei einem auf
Stundenbasis entschädigten 50 %-Pensum einen monatlichen Nettolohn von rund CHF
3'240.– (angefochtener Entscheid, E. 3.5).
3.2.1
Diese
Berechnung wird von der Ehefrau mit ihrer Berufung explizit nicht beanstandet.
Sie macht aber geltend, dass der Arbeitsvertrag von Beginn weg bis zum 31. März
2022.
befristet gewesen und nicht verlängert worden sei. Ihre Erwerbssituation
seit Anfang April 2022 sei ungewiss. Aufgrund der während der Ehe gelebten
klassischen Rollenverteilung und ihrer Übernahme eines Grossteils der
Betreuungsaufgaben sei verständlich, dass sie vermehrte Schwierigkeiten bei der
vollständigen Wiedereingliederung in das Berufsleben aufweise. Ab April 2022
verfüge sie daher nur noch über ein monatliches Arbeitslosentaggeld von 80 %
des bisherigen Lohnes von voraussichtlich CHF 2'592.– (Berufung, Ziff. 7).
3.2.2
Mit
seiner Berufungsantwort bestreitet der Ehemann den Bestand einer klassischen
Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe bis Ende März 2020, habe er sich
doch immer stark und paritätisch in der Kinderbetreuung seines Sohnes
engagiert. Seit der Trennung und dem Wegzug der Ehefrau nach [...] habe er die
Kinderbetreuung alleine übernommen. Weiter macht er geltend, dass
vorübergehende Arbeitslosigkeit kein Abänderungsgrund sei. Schliesslich stellt
er sich auf den Standpunkt, dass der Ehefrau entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht bloss ein 50 %-Pensum, sondern in den Schranken einer
reformatio in peius ein volles 100 %-Pensum als zumutbar angerechnet werden
müsse (Berufungsantwort, Ziff. 15 ff.).
3.2.3
Wie
im Rahmen einer Abänderung der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 179 ZGB
sind auch im Berufungsverfahren in diesem Zeitpunkt veränderte Verhältnisse nur
relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft erscheinen (vgl. BGE 143 III 617 E.
3.1
S. 619; BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8.
Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar
Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 179 N 3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N
2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1). Dabei sind die Anforderungen an
die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als
bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.
Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit
sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig.
So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die
zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018
E. 2.2 f.; Maier/Vetterli, a.a.O.,
Art. 179 ZGB N 3a). Dem Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist daher dann
grundsätzlich ohne Aufrechnung eines zumutbaren höheren Einkommens Rechnung zu
tragen, wenn eine Überbrückung der dadurch bewirkten zeitweiligen
Einkommensminderung nicht aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall als
zumutbar erscheint (Lötscher/Wullschleger,
Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008,
S. 1, 19).
Die gekündigte
Stelle hat die Ehefrau per 13. Dezember 2021 antreten können (Eingabe der
Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten Nr. 129, Ziff. 1; vgl.
Arbeitsvertrag, Eingabe der Ehefrau vom 14. Dezember, Zivilgerichtsakten Nr.
140/1, Ziff. 2). Gemäss der Aussagen der Vertreterin der Ehefrau in der
vorinstanzlichen Verhandlung war deren Stelle bis zum 31. Mai 2022 befristet.
Sie sei immer noch beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet gewesen.
Vor dieser Anstellung war die Ehefrau bei der [...] angestellt, wo ihr von
Oktober 2020 bis September 2021 bei einem Pensum von 80 % monatliche Nettolöhne
von CHF 4'000.– ausbezahlt worden sind (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 23.
Juni 2021 E. 4.2, Eingabe der Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten
Nr. 130/4). Es ist der Ehefrau offenbar gelungen, nach dem Verlust ihrer
vorletzten Stelle relativ rasch eine neue Stelle zu finden. Vor diesem
Hintergrund und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der
Familie kann vorliegend aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern anstelle
des zuvor bezogenen Lohnes (noch) nicht von einer dauerhaften Veränderung der
Verhältnisse ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz ist daher weiterhin von
ihrem bisherigen Einkommen auszugehen.
3.2.4
Soweit
der Ehemann darüber hinaus die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf der
Grundlage eines Pensums von 100 % beantragt, verlangt er die Anrechnung eines
derzeit und bisher von der Ehefrau nicht erzielten Einkommens. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen
vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und
stattdessen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für
den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das
tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober
2021.
E. 9.4 mit Hinweis auf BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23.
August 2018 E. 3.1.2). Dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung
seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen
zugemutet werden können, genügt dabei nicht. Vielmehr muss es auch möglich
sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E.3.2, 137 III 102 E.4.2.2, 128 III 4 E. 4a; AGE ZB.2020.11 vom 24.
September 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf Six,
a.a.O., Rz. 2.148 und BGer 5A_583/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Der
Ehemann substantiiert in keiner Weise, inwieweit diese Voraussetzungen mit
Bezug auf eine vollzeitliche Anstellung der Ehefrau derzeit erfüllt wären.
3.3
Mit
Bezug auf die Berechnung des Bedarfs des Ehemanns ist zunächst der ihm darin
angerechnete Schuldendienst strittig.
3.3.1
Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, soweit kein Mankofall vorliege, könnten im
familienrechtlichen Grundbedarf Schuldabzahlungen und Schuldzinsen berücksichtigt
werden. Dies gelte insbesondere für während der Dauer des Zusammenlebens
angefallene Schulden. Der Ehemann mache geltend, zur Begleichung von
Steuerschulden einen Kredit von rund CHF 28'000.– aufgenommen zu haben, den er
gemäss den eingereichten Unterlagen mit monatlichen Raten von CHF 461.–
abzahle, was in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei. Demgegenüber handle es sich
beim Kredit zur Finanzierung des Prozesskostenvorschusses für seine Ehefrau um
eine private Schuld des Ehemanns, die nicht angerechnet werden könne
(angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.3.2
Diesbezüglich
macht die Ehefrau geltend, dass diese Differenzierung «nicht nachvollziehbar»
sei und die Schuldzinsen in der Bedarfsberechnung «vollständigen zu
vernachlässigen» seien (Berufung, Ziff. 9). Darin kann ihr nicht gefolgt
werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gehen zwar persönliche, nur
einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen
Unterhaltspflicht nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum und
können daher bloss nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen
Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Demgegenüber können Schulden die
für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind im
familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden (BGer 5A_747/2012 vom 2. April
2013.
E. 5.3 f. mit Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen,
BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; Six,
a.a.O., Rz. 2.73). Die Ehefrau bestreitet nicht, dass der in den
familienrechtlichen Bedarf aufgenommene Schuldendienst zur Abzahlung eines
Kredits für gemeinsame Steuerschulden erfolgt. Sie macht auch nicht geltend,
dass dieser Kredit nicht in ihrem Einvernehmen aufgenommen worden sei, weshalb
diese Frage offen gelassen werden kann (vgl. BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
3.4
Weiter
bestreitet die Ehefrau mit ihrer Berufung den Grundbetrag und die Wohnkosten,
die dem Ehemann in seinem familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet worden
sind (Berufung, Ziff. 9). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der
Ehemann derzeit bei seinen Eltern wohne, aber in eine eigene Wohnung ziehen
werde, deren Mietzins gemäss seinen Angaben CHF 1'300.– betrage. Sie rechnete
ihm jeweils einen Grundbedarf als Alleinerziehender von CHF 1'350.– und unter
Berücksichtigung einer Aufteilung der Wohnkosten für ihn und seinen Sohn nach
grossen und kleinen Köpfen Wohnkostenanteile von zunächst CHF 375.– und in
einer zweiten Phase von CHF 850.– an (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.4.1
Die
Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann bei seinen Eltern wohne, welche einen
Grossteil der Betreuungsaufgaben übernähmen. C____ halte sich dabei nicht nur
im Wohnbereich des Vaters, sondern auch der Grosseltern auf. Der Ehemann esse
auch bei den Grosseltern. Es sei daher statt eines Grundbetrages eines
Alleinerziehenden von CHF 1'350.– bloss ein solcher von CHF 850.– anzurechnen.
Zudem sei der vom Ehemann behauptete Auszug in eine eigene Wohnung als reine
Parteibehauptung unbelegt (Berufung, Ziff. 9 f.).
3.4.2
Zutreffend
erscheint, dass der Ehemann seinen Auszug aus der Einlegerwohnung im Haus
seiner Eltern im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt hat. Es kann offen
bleiben, ob die Vorinstanz gleichwohl von einer genügenden Glaubhaftmachung
ausgegangen ist. Der Ehemann hat im Berufungsverfahren seinen neuen, am 1. März
2022.
per 1. April 2022 abgeschlossenen Mietvertrag für eine 3 ½-Zimmerwohnung
belegt (act. 6/3). Die Miete beträgt unter Einschluss der akonto bezahlten
Nebenkosten und der Miete für einen Autounterstand CHF 1'170.–. Zumal die
Ehefrau die Anrechenbarkeit des Mietzinses einer neuen Wohnung zu Recht im
Grundsatz nicht in Frage stellt, sind diese Wohnkosten dem Ehemann mit Wirkung
ab April 2022 anteilig im Betrag von CHF 780.– anzurechnen.
3.4.3
Zur
Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten massgebend ist je nach den
konkreten Umständen der Grundbetrag für eine alleinstehenden Person von CHF
1'200.–, derjenige für eine alleinerziehenden Person von CHF 1'350.– oder die
Hälfte des Grundbetrages für ein verheiratetes, in einer eingetragenen Partnerschaft
oder mit Kindern lebendes Paar von CHF 1'700.– (vgl. Weisung der
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend
die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar 2010). Mit der
Abstufung wird auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache
abstellt, ob ein Ehegatte alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis
eines Paarhaushaltes profitiert (BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.5 f.
mit Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 und 130 III 765 E. 2.4 S. 768).
Der Paaransatz kommt dabei bloss bei einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher
Natur zur Anwendung. Lebt eine Person mit einer anderen Person wie etwa einem
erwachsenen Kind im gemeinsamen Haushalt, so kann nicht der hälftige Paaransatz
als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig
bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim
Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGer
5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.6 mit Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2
und 4.3 S. 485 f.).
Daraus folgt,
dass der hälftige Grundbetrag für eine Person in Paarbeziehung auf Personen,
die im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung
kommt (vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich, die
hierfür einen Grundbetrag für Personen in Haushaltsgemeinschaft von CHF 1'100.–
respektive CHF 1'250.– vorsehen, AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2 mit
Hinweis auf VGE VD.2019.103 vom 17. Oktober 2019 E. 2.3.1). Lebt aber ein
obhutsberechtigter Elternteil in sehr enger Haushaltsgemeinschaft mit den
eigenen Eltern, welche in finanzieller Hinsicht über eine reine
Hausgemeinschaft hinaus eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet, so kann
ihm im Einzelfall als Grundbetrag bloss die Hälfte des Grundbetrages einer in
einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850.– angerechnet werden (vgl. AGE
ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2).
Gemäss dem
Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021
wohnte der Ehemann mit seinem Sohn bisher im selben Haus wie die Grosseltern.
Das Haus weist dabei zwei separate Wohnungen auf, wobei das Kind sowohl bei den
Grosseltern wie auch beim Vater ein Zimmer und ein Bett hat. Das Abendessen
nehmen meist alle zusammen ein. Daraus folgt entgegen der Auffassung der
Ehefrau keine Hausgemeinschaft, die einer eigentlichen Lebensgemeinschaft
gleichkommt. Daher kann auch der (hälftige) Grundbetrag für Paargemeinschaften
nicht zur Anwendung gelangen. Weiter ist zu beachten, dass eine Drittbetreuung,
welche jeweils mit einer Entlastung eines Elternteils etwa bei den Ausgaben für
die Ernährung einhergeht, bei der Bemessung der Grundbeträge praxisgemäss
keinen Einfluss hat. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens der
Vorinstanz ist daher die Anwendung des Grundbetrages für eine alleinerziehende
Person vorliegend auch für die erste Phase der vorinstanzlichen
Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.
3.5
Soweit
die Ehefrau die dem Sohn in der zweiten Bemessungsphase angerechneten
Wohnkosten rügt, sind diese aufgrund der vorstehenden Erwägungen anteilig auf
CHF 390.– zu bemessen.
3.6
Die
übrigen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs der Ehegatten und ihres
Sohnes sind nicht bestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3–3.5).
Immerhin sind die von den Ehegatten zu leistenden Steuern aufgrund der
geänderten Parameter neu zu beurteilen. Die Vorinstanz hat dabei darauf
verzichtet, die Steuern auf dem Unterhalt des Kindes getrennt zu
berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei finanziellen
Verhältnissen der Eltern, bei welche über die Deckung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums der Familie hinauszugehende Mittel vorhanden sind, im Rahmen
des familienrechtlichen Bedarfs des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E.
4.2.2.1
S. 459; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3 je mit Nachweisen).
Im Ergebnis ist die Steuerausscheidung zwischen einem Elternteil und einem in
seiner Obhut stehenden Kind aber bloss bei nichtverheirateten Eltern von Relevanz
(so auch der Sachverhalt in BGE 147 III 457). Es kann daher vorliegend mit der
Vorinstanz auf die Ausscheidung des Steueranteils des Kindes verzichtet und
dieser bei den Steuern als Teil des Bedarfs des Ehemanns berücksichtigt werden.
4.
Daraus folgt
folgende Unterhaltsberechnung:
4.1
4.1.1
Dem
monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– steht in einer ersten
Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein Bedarf vor Steuern von CHF
3'154.– gegenüber. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von CHF
1'350.–, einem Wohnkostenanteil von CHF 375.–, den Krankenkassenprämien (exkl.
VVG) von CHF 408.–, den Kosten von Franchise und Selbstbehalt von CHF 100.–,
der auswärtigen Verpflegung von CHF 150.–, den Kosten für den Arbeitsweg von
CHF 150.–, den Kosten eines Abstellplatzes/Möbeleinstellraums von CHF 160.– und
den Schuldzinsen von CHF 461.–.
Ab April 2022
erhöht sich dieser Bedarf aufgrund des Wohnkostenanteils für die neue Wohnung
von CHF 780.– auf CHF 3'559.–.
Hinzu kommen
unter Vorwegnahme der zu errechnenden Unterhaltsbeiträge monatlich nach
Massgabe einer Berechnung auf swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in
der Gemeinde Z____ anteilige Steuern im Betrag von rund CHF 750.–. Es
resultiert ein Bedarf unter Einschluss der Steuern von CHF 3'909.– für die
erste respektive CHF 4'314.– für die zweite Unterhaltsberechnungsperiode.
4.1.2
Der
Bedarf von C____ beträgt in der ersten Phase aufgrund seines Grundbetrages von
CHF 400.–, seinem Wohnkostenanteil von CHF 175.– und seiner Krankenkassenprämie
(exkl. VVG) von CHF 154.–, insgesamt CHF 729.– und erhöht sich in der zweiten
Phase ab April 2022 aufgrund des Wohnkostenanteils von CHF 390.– statt CHF
175.– auf CHF 944.–. Diesen Bedarf vermag er jeweils im Umfang der ihm
anzurechnenden Kinderzulagen von CHF 230.– selber zu decken.
4.1.3
Dem
massgebenden monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'240.– steht ein
monatlicher Bedarf vor Steuern von CHF 3'375.– gegenüber. Dieser resultiert aus
einem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.–, Wohnkosten
von CHF 1'100.–, den Krankenkassenprämien (exkl. VVG) von CHF 525.–, der
Franchise und dem Selbstbehalt von CHF 100.–, den Kosten für auswärtige
Verpflegung von CHF 50.–, den Kosten des Arbeitswegs von CHF 150.– und Schuldzinsen
von CHF 250.–. Hinzu kommen unter Vorwegnahme der zu errechnenden
Unterhaltsbeiträge monatlich nach Massgabe einer Berechnung auf
swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in der Gemeinde [...] anteilige
Steuern im Betrag von rund CHF 800.–. Es resultiert ein Bedarf unter Einschluss
der Steuern von CHF 4'240.–.
4.2
Dem
gesamten Familieneinkommen von CHF 11'614.– (= CHF 8'144.– + CHF 3'240.– + CHF
230.–) steht in der ersten Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein
gesamter familienrechtlicher Bedarf der Familie unter Einschluss der Steuern
von CHF 8'878.– (= CHF 3'909.– + 729.– + 4'240.–) und in der zweiten Phase ab April
2022.
von CHF 9'498.– (= CHF 4'314.– + 944.– + 4'240.–). Es resultieren
monatliche Überschüsse von CHF 2'736.– respektive CHF 2'116.–. Bei einer
unbestrittenen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren
Überschussanteile der Ehefrau von CHF 1'094.– respektive CHF 846.–.
Daraus folgt ein
gebührender Unterhalt der Ehefrau von CHF 5'334.– für die Monate Januar bis
Ende März 2022 und von CHF 5'086.– ab April 2022. Nach Abzug ihres eigenen
Einkommens von CHF 3'240.– resultieren gerundete Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.–
für die Monate Januar bis Ende März 2022 und von CHF 1'850.– ab April 2022.
5.
5.1
Gemäss
Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei
auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten
gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein
geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu
berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom
19.
September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,
in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese
Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360
ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO
nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und
insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen
nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien
bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt
die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung
vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom
4.
April 2018 E. 2.4; vgl. Six,
a.a.O., Rz. 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem
Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24
vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15
vom 13. Oktober 2015 E. 4).
5.2
Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zur Leistung von monatlichen
Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'050.– für die Monate Januar bis April 2022 und
von CHF 720.– ab Mai 2022 verpflichtet. Mit ihrer Berufung verlangt die Ehefrau
monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'174.60 für die Monate Januar bis März
2022.
und von CHF 2'674.40 ab April 2022. Bei Fokussierung auf die
Unterhaltsbeiträge für die zweite, je leicht unterschiedlich beginnende Phase
verlangt die Berufungsklägerin deren Erhöhung um rund CHF 1'955.– und dringt
damit im Umfang von CHF 1'130.– (= CHF 1'850.– [vgl. E. 4.2] - CHF 720.–) durch.
Unter Berücksichtigung ihres weitergehenden Durchdringens mit ihren Anträgen
für die kurze erste Phase obsiegt sie damit im Umfang von rund 60 %.
Entsprechend sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu verlegen.
5.3
Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2
Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)
auf CHF 1'600.– festgesetzt. Diese trägt die Berufungsklägerin im Umfang von 40
% im Betrag von CHF 640.– und der Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % im
Betrag von CHF 960.–.
5.4
Die
für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen
bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement
(HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Parteien haben darauf verzichtet,
dem Gericht ihre Kostennoten einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom
Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom
25.
Januar 2022 E. 6). Ohne Beachtung der Substitution im Falle der
Berufungsklägerin und unter Berücksichtigung der bereits vorinstanzlichen
Befassung der Vertretungen mit dem Sachverhalt erscheint für beide Vertretungen
ein Aufwand von je 10 Stunden angemessen. Dieser Aufwand ist bezüglich der
Berechnung der Parteientschädigung zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu
vergüten. Es resultieren Parteikosten von je CHF 2'500.–. Da diese Kosten vom
Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % zu tragen sind, schuldet er der
Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–. Im Übrigen werden die
Vertretungskosten wettgeschlagen.
5.5
Beide
Parteien beantragen die unentgeltliche Prozessführung.
5.5.1
Nach
Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt
sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit
Nachweisen). Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts beziehungsweise
prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom
20.
Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 117 N 9). Die
Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu
erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.3, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum
prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für
obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- beziehungsweise
Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom
20.
Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie
tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 9; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, a.a.O., Art. 117 N 55). Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur
Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der
Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden
und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE ZB.2021.12 vom
19.
August 2021 E. 4.2.3, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Weiter folgt
daraus, dass Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs nur zu berücksichtigen sind, wenn der Gesuchsteller sie bisher
tatsächlich bezahlt hat (Bühler,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend sind
laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu
berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der
Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.
6.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117
ZPO N 198; Emmel, a.a.O., Art. 117
ZPO N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N
135, 334, 338 f.).
In
Summarverfahren über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen
der Kostenregelung beurteilt werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – das
Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren
Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (BGer 5A_255/2015 vom 4.
August 2015 E. 8.2, mit Hinweisen; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., N 415).
5.5.2
Die
Berufungsklägerin erzielte bis Ende April 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 3'240.–
und hatte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im nicht bestrittenen Umfang von CHF
1'050.–. Diesem Einkommen von CHF 4'290.– steht nach dem Umzug nach [...] auf
der Grundlage der obgenannten Bedarfsberechnung ein erhöhter und erweiterter
Bedarf von CHF 4'381.– (= Grundbetrag CHF 1'200.– + Zuschlag CHF 180.– + Miete
CHF 1'100.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF 651.– + Franchise/Selbstbehalt
CHF 100.– + auswärtige Verpflegung CHF 50.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Versicherungen/Telekommunikation
CHF 100.– + Schuldzinsen CHF 250.– + Steuern CHF 600.–) gegenüber. Es ist ihr
daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
5.5.3
Beim
Ehemann steht dem Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen von CHF 8'374.– ein Bedarf
von ihm und seinem Sohn von CHF 7'325.– gegenüber (= Grundbeträge CHF 1'750.– +
Zuschläge CHF 263.– + Miete CHF 1'170.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF
450.– + CHF 152.– + Franchise/Selbstbehalt von CHF 100.– + auswärtige
Verpflegung CHF 150.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Kosten Abstellplatzes/Möbeleinstellraums
CHF 160.– + Versicherungen/Telekommunikation CHF 100.– + Schuldendienst
insgesamt CHF 1'185.–, Unterhalt gemäss angefochtenem Entscheid CHF 720.– + Steuern
CHF 975.–). Es resultiert daraus ein monatlicher Überschuss von CHF 1'050.–. Da
der Berufungsbeklagte aber mit diesem Entscheid in diesem Umfang zur Leistung
höherer Unterhaltsbeiträge verpflichtet wird, kann ihm ebenfalls die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.
5.5.4
Gemäss
Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung
vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende
Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der
Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Diese
Voraussetzung ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
für beide Parteien erfüllt. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich
nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555;
vgl. Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls
nach dem Zeitaufwand, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird.
Daraus folgen Honorare für die beiden Vertretungen der unentgeltlich
prozessierenden Parteien von je CHF 2'000.–, welche ihnen aus der Gerichtskasse
ausgerichtet werden.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 7 des Dispositivs
des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) sind in
Rechtskraft erwachsen.
2.
In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) werden die Ziffern
2.
und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und
wie folgt neu gefasst:
2.
In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids vom
23.
Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022
monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'100.–
und ab April 2022 monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag
in Höhe von CHF 1'850.– zu bezahlen.
3.
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen
(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'144.– (80 %
Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne
Kinderzulagen der Ehefrau von CHF 3'240.– (50 % Pensum).
4.
Der Ehefrau und dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt.
5.
Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten von CHF 1'600.– im Umfang von CHF 640.–
und der Ehemann im Umfang von CHF 960.–. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zulasten der
Gerichtskasse des Appellationsgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten.
6.
Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 zu bezahlen. Zufolge
voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung
der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird die Parteientschädigung
aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen
Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, [...], Advokatin, und dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns, [...], Rechtsanwalt, eine
Entschädigung von je CHF 2'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von je CHF 154.– aus der
Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss
Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis beziehungsweise
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.