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Entscheid

ZB.2022.11

Getrenntleben

8. Juni 2022Deutsch39 min

Obhutszuteilung ein (Ziff. 2), wies die Obhut einstweilen für die Dauer der Abklärung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.11

ENTSCHEID

vom 8.

Juni 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Ramon Mabillard,

MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin MLaw Marga Burri

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...] Klägerin

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...] Beklagter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. Dezember 2021

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Berufungsklägerin, Ehefrau, Mutter) und B____ (nachfolgend:

Berufungsbeklagter, Ehemann, Vater) haben [...] 2010 in [...] geheiratet. Sie

sind die Eltern des gemeinsamen Sohnes C____, geboren [...] 2014.

Nach der per 1.

April 2020 erfolgten Aufhebung des gemeinsamen Haushalts der Familie in [...]

gelangte die Ehefrau mit Gesuch vom 30. März 2021 zur Regelung des

Getrenntlebens an das Zivilgericht Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Entscheid

EA.[...] vom 23. Juni 2021 das bestehende Getrenntleben (Ziff. 1), holte im

Hinblick auf die Zuteilung der Obhut über das Kind C____ beim Regionalen

Sozialdienst [...] eine Abklärung zur familiären, sozialen und schulischen

Integration des Kindes beim Vater in Z____ als Grundlage für die

Obhutszuteilung ein (Ziff. 2), wies die Obhut einstweilen für die Dauer der Abklärung

beziehungsweise bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut dem

Vater zu (Ziff. 3) und regelte das vorläufige Besuchs- und Ferienrecht der

Mutter bis zum definitiven Entscheid über die Zuteilung der Obhut an jedem

zweiten Wochenende von Freitag (nach Schulschluss) bis Sonntagabend 19.00 Uhr

sowie während der Hälfte der Schulsommerferien (Ziff. 4). Von der Festlegung

von Unterhaltsbeiträgen für C____ bis zur definitiven Festlegung der Obhut

wurde abgesehen (Ziff. 5) und der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Juli

2021 vorläufig weiterhin einen Unterhaltsbeitrag von CHF 500.– zu bezahlen

(Ziff. 6).

Nach erfolgtem

Eingang des Berichts des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021

und erfolgten Stellungnahmen dazu lud das Zivilgericht die Ehegatten in eine

Verhandlung vom 14. Dezember 2021. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 regelte

das Zivilgericht das Getrenntleben wie folgt:

«1. Im Einvernehmen der Ehegatten und in

Abänderung von Ziffer 4 des Entscheids vom 23. Juni 2021 verbringt C____ jedes

zweite Wochenende von Freitag (ab Schulschluss) bis Dienstagmorgen

(Schulbeginn) bei der Mutter. In der anderen Woche ist C____ jeweils von

Montagabend bis Dienstagmorgen (Schulbeginn) bei der Mutter. Die Ehefrau

wünscht mittelfristig die alternierende Obhut.»

Muss kurzfristig eine Drittbetreuung organisiert werden, so geht die

Betreuung des jeweils andern Elternteils einer externen Drittbetreuung vor. Die

Ehegatten klären dies vorher untereinander ab. Beide Ehegatten sind gehalten,

solche Anfragen umgehend zu beantworten.

Die Schulferien verbringt C____ je hälftig beim Vater und bei der Mutter:

Beim Vater die erste Hälfte der jeweiligen Schulferien, bei der Mutter die

zweite Hälfte.

2. In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids

vom 23. Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022 monatlich

und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'050.00 und ab Mai

2022 CHF 720.00 (nach Bezug der neuen Wohnung) zu bezahlen.

3. Der Unterhaltsbeitrag basiert auf einem

monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von CHF 6'000.00 (80%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00

(50%-Pensum).

4. Der Ehemann lässt der Ehefrau den

unterzeichneten Mietvertrag zukommen, sobald dieser unterzeichnet ist. Die

Ehefrau wird verpflichtet, den Ehemann umgehend zu informieren, falls sie ihr

Arbeitspensum erhöhen kann.

5. Beiden Ehegatten wird die unentgeltliche

Rechtspflege (dem Ehemann mit einem Selbstbehalt) für die Gerichtskosten sowie

ihre eigenen Anwaltskosten bewilligt, der Ehefrau mit [...], Advokatin, und dem

Ehemann mit [...], Advokat, als Rechtsbeistand: der Selbstbehalt für den

Ehemann wird auf CHF 2'900.00 festgelegt. Eine Rückforderung bei verbesserten

wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

6. Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten von

CHF 1'060.00 (inkl. Kosten Bericht Sozialdienst [...] von CHF 360.00) bei Eröffnung

im Dispositiv bzw. CHF 1'410.00 bei schriftlicher Entscheidbegründung zuzüglich

CHF 537.50 Dolmetscherhonorar je zur Hälfte, wobei der Anteil der Ehefrau

zulasten der Gerichtskasse geht.

7. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten bzw.

Auslagen selbst.»

Mit Eingaben vom

30. Dezember 2021 respektive 3. Januar 2022 ersuchten der Ehemann und die

Ehefrau um schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche der Ehefrau am 30.

März 2022 zugegangen ist.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Ehefrau mit Eingabe vom 11. April 2022 Berufung ans

Appellationsgericht, mit welcher sie folgende, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns zu beurteilenden Anträge in der Sache

stellt:

«1. Es sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts

Basel-Stadt vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und es sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau ab Januar 2022 einen monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von gesamthaft mindestens CHF 2'174.60 sowie

ab April 2022 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

von gesamthaft mindestens CHF 2'674.40 zu bezahlen.

Eventualiter sei Ziffer 2 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 14. Dezember 2021 aufzuheben und sei die Streitigkeit zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.

Es sei Ziffer 3 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember

2021 aufzuheben und es sei für die unter Ziffer 1 vorstehend genannten

Unterhaltsbeiträge von den folgenden Grundlagen auszugehen:

Die vorgenannten Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen

Netto-Einkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von

CHF 8'153.45 (100%-Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 3'240.00 (50%-Pensum) bis

und mit März 2022 und von CHF 2'592.00 ab April 2022.

Der monatliche Bedarf des Ehemannes beträgt CHF 2'593.00 und der

monatliche Bedarf der Ehefrau CHF 3'675.00. Der monatliche Bedarf von C____

beträgt CHF 729.00».

In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt sie die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines

vorläufigen Prozesskostenvorschusses an sie in der Höhe von CHF 3'000.– und

eventualiter die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung.

Der

Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Berufungsantwort die Feststellung der

Rechtskraft des angefochtenen Entscheids in Bezug auf dessen Ziffern 1, 4, 5, 6

und 7, die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung sowie die

Bestätigung der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids. Weiter beantragt

er die Abweisung des Antrags der Berufungsklägerin auf Leistung eines

Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren, verzichtet auf einen

Antrag zum Gesuch der Berufungsklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und beantragt selber deren Bewilligung für sich.

Die Akten der

Vorinstanz (EA.[...]) wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegenstand des

angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 sind

Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art.

308.

Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich nur

noch gegen die Regelung des ehelichen Unterhalts zugunsten der Ehefrau. Nicht

mehr strittig ist die vorinstanzliche Regelung der Betreuung von C____ (Ziff. 1

des angefochtenen Entscheids), die gegenseitigen Informationspflichten der

Ehegatten (Ziff. 4 des angefochtenen Entscheids) sowie die Regelung der Kosten

des vorinstanzlichen Verfahrens (Ziff. 5 bis 7 des angefochtenen Entscheids).

Insoweit ist der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwachsen. Die strittige

Regelung der Unterhaltspflicht stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit

dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar

Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die

Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE

ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1). Mit ihren Rechtsbegehren beantragt

die Berufungsklägerin im Vergleich zum angefochtenen Entscheid ab Januar 2022

um CHF 1'124.60, ab April 2022 um CHF 1'624.40 und ab Mai 2022 um CHF 1'954.40

höhere eheliche Unterhaltsbeiträge zu ihren Gunsten. Damit wird der erforderliche

Streitwert ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit

Art. 92 Abs. 2 ZPO). Für Massnahmen zum

Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.

271.

ZPO). Auf die rechtzeitig und

formgültig erhobene Berufung ist einzutreten.

1.2

Zuständig

für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Zu

Recht nicht bestritten wird die Zuständigkeit des Berufungsgerichts im

Eheschutzverfahren trotz mittlerweile erfolgter Einleitung des

Scheidungsverfahrens der Ehegatten vor dem Regionalgericht [...] (act. 7/2;

BGer 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 138 III 646 E.

3.3.2, 137 III 614 E. 3.2.2, 129 III 60 E. 2 und 3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar

2022.

E. 1.1.2). Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz

sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der Akten nach

Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In summarischen

Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der Durchführung einer

mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3,

ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 1.3,

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020 E. 1.3,

ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Vorliegend haben die

Parteien keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt und damit

auf einen allfälligen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung gemäss Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

stillschweigend verzichtet (vgl. BGE 134 I 331 E. 2.3 S. 333; AGE ZB.2020.38

vom 11. Mai 2021 E. 1.3; Reetz/Hilber,

a.a.O., Art. 316 ZPO N 36 f.). Daher kann der vorliegende Entscheid auf dem

Zirkulationsweg ergehen.

1.3

1.3.1

Für

einen im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt gilt

der Dispositionsgrundsatz. Das Eheschutzgericht ist somit an die Rechtsbegehren

der Parteien gebunden (BGer 5A_970/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1, 5A_704/2013

vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Es darf einem Ehegatten nicht mehr und nichts anderes

zusprechen, als er verlangt, und nicht weniger, als der andere Ehegatte

anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO; Maier/Vetterli,

in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Anh. ZPO,

Art. 272 N 3). Aus dem Dispositionsgrundsatz ergibt sich für das

Berufungsverfahren zudem das Verschlechterungsverbot (sogenanntes Verbot der

reformatio in peius; vgl. AGE ZB.2020.40 vom 5. Februar 2021 E. 1.2.1, ZB.2018.54

vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Vorbemerkungen zu den

Art. 308–318 N 17).

1.3.2

Für

die Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt der soziale respektive der

eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. Art. 271 lit. a in

Verbindung mit Art. 272 ZPO; Bähler,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 272 ZPO N 1; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2a). Die Parteien

sind auch bei Geltung dieses sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht davon

befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne

einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu

erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen

sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die Verantwortung für

die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen

für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit

Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art.

272.

ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein

Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 272 ZPO N

2b).

Das

Berufungsgericht ist deshalb nicht gehalten, von sich aus wie ein

erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der

zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und

gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil

erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 S.

397.

f. und E. 4.3.2.1 S. 399, 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417; BGer 4A_536/2017 vom

3.

Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren

Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das

Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das

Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit

weiteren Hinweisen). Da diese Grundsätze sogar im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes

gelten (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer

4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E.

1.2.2

mit weiteren Hinweisen; Jeandin,

in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3), kommen sie

umso mehr auch im Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes

zur Anwendung. Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom

14.

Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom

10.

Oktober 2019 E. 1.5).

1.3.3

Bis

zur Urteilsberatung vorgebrachte neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

(Noven) können im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime im

Berufungsverfahren berücksichtigt werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E.

4.2, 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 1.2.1). Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten (vgl.

Berufungsantwort, Ziff. 16) muss für deren Berücksichtigung bei laufendem

Berufungsverfahren nicht ein Abänderungsverfahren bestritten werden.

1.3.4

Schliesslich

genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen

(BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013

E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021

E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

2.

Wie die

Vorinstanz zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht bestritten wird,

ist der eheliche Unterhalt nach der sogenannten zweistufigen Methode zu

berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3). Nach dieser zweistufig-konkreten Methode,

die auch als zweistufige Methode mit Überschussverteilung, Methode des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung oder Methode

des familienrechtlichen Existenzminimums mit Überschussverteilung bezeichnet

wird, wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche

Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der

nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern

verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7;

AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener

Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen

Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre

Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober

2020.

E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3). Besonderheiten des

konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

3.

3.1

Strittig

ist im vorliegenden Verfahren zunächst die Berechnung des massgebenden

Einkommens des Ehemanns. Die Vorinstanz ist dabei davon ausgegangen, dass

dieser gemäss der eingereichten Lohnunterlagen bei einem 80 % Pensum über ein

monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'995.– (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulage)

verfügt (angefochtener Entscheid E. 3.3).

3.1.1

Mit

ihrer Berufung weist die Ehefrau darauf hin, dass die Vorinstanz mit dem

Entscheid vom 23. Juni 2021 noch von einem Nettoeinkommen des Ehemanns bei

einem 80 %-Pensum von CHF 6'018.– ausgegangen sei. Da die Eltern des Ehemanns

die Kinderbetreuung «fast ausnahmslos» übernähmen, sei es dem Ehemann zumutbar

und möglich, in einem Pensum von 100 % zu arbeiten, was er faktisch wohl auch

mache. Die unter dem Vorwand der vermehrten Kinderbetreuung erfolgte Reduktion

des Pensums sei grundlos erfolgt und könne nicht zulasten von ihr und dem Sohn

hingenommen werden. Auf der Basis der Lohnabrechnungen Januar bis März 2021 sei

bei einem 100 %-Pensum unter Einschluss des 13. Monatslohns ohne Kinderzulage

von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'153.45 auszugehen.

Auch die Berechnung eines monatlichen Nettoeinkommens bei einem 80 %-Pensums

sei nicht korrekt erfolgt, ergäbe die Berechnung aufgrund der Lohnabrechnung

April 2021 doch ein entsprechendes Nettoeinkommen von CHF 6'018.45 (Berufung,

Ziff. 3, 5 f.).

3.1.2

Dem

hält der Ehemann entgegen, als alleinerziehender Vater in einem Pensum von 80 %

zu arbeiten, obwohl er nach dem Schulstufenmodell nur 50 % arbeiten müsse.

Dieses Modell sei geschlechtsneutral ausgestaltet, weshalb sich ein Vater

ebenso wie eine Mutter darauf berufen könne. Auch die vorinstanzliche

Berechnung seines Einkommens sei korrekt (Berufungsantwort, Ziff. 11 ff.).

3.1.3

Wie

der Ehemann zutreffend ausführt, bestimmt sich der einem hauptbetreuenden

Elternteil zuzumutende Umfang einer Erwerbstätigkeit nach dem sogenannten

Schulstufenmodell. Danach ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen

Beschulung des jüngsten Kindes – diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten-

oder dem eigentlichen Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen

Übertritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von

dessen 16. Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie

kann je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer

richterlicher Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere

Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu

berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung

getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer

5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481

E. 4.5–4.7 S. 489 ff.).

Wie dem

Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021 (nachfoglend:

Abklärungsbericht) entnommen werden kann, betreuen die Grosseltern

väterlicherseits ihren Enkel zwar an drei Tagen in der Woche. An zwei weiteren

Tagen wird die Betreuung vom Ehemann aber selber übernommen, wobei er an diesen

jeweils am Morgen im Homeoffice arbeite und am Nachmittag frei habe. Diese

Betreuung bedingt daher offensichtlich ein Arbeitspensum von maximal 80 %. In

diesem Umfang ist der hauptbetreuende Kindsvater nicht verpflichtet, Drittbetreuungsmöglichkeiten

in Anspruch zu nehmen. Das anrechenbare Erwerbseinkommen ist daher mit der

Vorinstanz auf der Grundlage eines Pensums von 80 % zu berechnen. Dies gilt

umso mehr, als C____ gemäss dem genannten Abklärungsbericht Auffälligkeiten im schulischen

Umfeld aufweist (vgl. Abklärungsbericht, S. 1 f.).

Mit seiner

Berufungsantwort hat der Ehemann seinen Lohnausweis für das Jahr 2021 (act. 6/5)

eingereicht. Auf diesen aktuellen Ausweis seines Einkommens ist in Anwendung

der eingeschränkten Untersuchungsmaxime im vorliegenden Berufungsverfahren

abzustellen, zumal keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich sein Einkommen im

laufenden Jahr gegenüber dem Vorjahr verändern wird. Mit dem eingereichten

Lohnausweis wird bei einer Teilzeitbeschäftigung von 80 % ein jährliches

Nettoeinkommen unter Einschluss von Gehaltsnebenleistungen (Rewards & Recognition)

sowie unregelmässiger Prämie und anderer Leistungen (Beiträge Kinderkrippe und

Krankenkasse) von CHF 97'723.– ausgewiesen. Daraus folgt ein durchschnittliches

monatliches Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– inkl. 13. Monatslohn,

welches der Unterhaltberechnung zugrunde zu legen ist.

3.2

Strittig

ist weiter das anrechenbare Einkommen der Ehefrau. Auf der Basis des

eingereichten Arbeitsvertrages errechnete die Vorinstanz bei einem auf

Stundenbasis entschädigten 50 %-Pensum einen monatlichen Nettolohn von rund CHF

3'240.– (angefochtener Entscheid, E. 3.5).

3.2.1

Diese

Berechnung wird von der Ehefrau mit ihrer Berufung explizit nicht beanstandet.

Sie macht aber geltend, dass der Arbeitsvertrag von Beginn weg bis zum 31. März

2022.

befristet gewesen und nicht verlängert worden sei. Ihre Erwerbssituation

seit Anfang April 2022 sei ungewiss. Aufgrund der während der Ehe gelebten

klassischen Rollenverteilung und ihrer Übernahme eines Grossteils der

Betreuungsaufgaben sei verständlich, dass sie vermehrte Schwierigkeiten bei der

vollständigen Wiedereingliederung in das Berufsleben aufweise. Ab April 2022

verfüge sie daher nur noch über ein monatliches Arbeitslosentaggeld von 80 %

des bisherigen Lohnes von voraussichtlich CHF 2'592.– (Berufung, Ziff. 7).

3.2.2

Mit

seiner Berufungsantwort bestreitet der Ehemann den Bestand einer klassischen

Rollenverteilung während der ungetrennten Ehe bis Ende März 2020, habe er sich

doch immer stark und paritätisch in der Kinderbetreuung seines Sohnes

engagiert. Seit der Trennung und dem Wegzug der Ehefrau nach [...] habe er die

Kinderbetreuung alleine übernommen. Weiter macht er geltend, dass

vorübergehende Arbeitslosigkeit kein Abänderungsgrund sei. Schliesslich stellt

er sich auf den Standpunkt, dass der Ehefrau entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht bloss ein 50 %-Pensum, sondern in den Schranken einer

reformatio in peius ein volles 100 %-Pensum als zumutbar angerechnet werden

müsse (Berufungsantwort, Ziff. 15 ff.).

3.2.3

Wie

im Rahmen einer Abänderung der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 179 ZGB

sind auch im Berufungsverfahren in diesem Zeitpunkt veränderte Verhältnisse nur

relevant, wenn sie wesentlich und dauerhaft erscheinen (vgl. BGE 143 III 617 E.

3.1

S. 619; BGer 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016 E. 3.1, 5A_148/2014 vom 8.

Juli 2014 E. 4, 5A_101/2013 vom 25. Juli 2013 E. 3.1; Fankhauser, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar

Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 179 N 3; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 179 ZGB N

2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 3.1). Dabei sind die Anforderungen an

die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als

bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.

Juni 2019 E. 2.3). Die Anforderungen an die Erheblichkeit und Dauerhaftigkeit

sind dabei auch von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten abhängig.

So sind in Mangellagen tiefere Anforderungen zu stellen als bei Ehegatten, die

zusammen einen Überschuss erzielen (vgl. AGE ZB.2018.33 vom 12. Dezember 2018

E. 2.2 f.; Maier/Vetterli, a.a.O.,

Art. 179 ZGB N 3a). Dem Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist daher dann

grundsätzlich ohne Aufrechnung eines zumutbaren höheren Einkommens Rechnung zu

tragen, wenn eine Überbrückung der dadurch bewirkten zeitweiligen

Einkommensminderung nicht aufgrund der konkreten Verhältnisse im Einzelfall als

zumutbar erscheint (Lötscher/Wullschleger,

Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008,

S. 1, 19).

Die gekündigte

Stelle hat die Ehefrau per 13. Dezember 2021 antreten können (Eingabe der

Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten Nr. 129, Ziff. 1; vgl.

Arbeitsvertrag, Eingabe der Ehefrau vom 14. Dezember, Zivilgerichtsakten Nr.

140/1, Ziff. 2). Gemäss der Aussagen der Vertreterin der Ehefrau in der

vorinstanzlichen Verhandlung war deren Stelle bis zum 31. Mai 2022 befristet.

Sie sei immer noch beim Regionalen Arbeitsvermittlungsamt angemeldet gewesen.

Vor dieser Anstellung war die Ehefrau bei der [...] angestellt, wo ihr von

Oktober 2020 bis September 2021 bei einem Pensum von 80 % monatliche Nettolöhne

von CHF 4'000.– ausbezahlt worden sind (vgl. Entscheid der Vorinstanz vom 23.

Juni 2021 E. 4.2, Eingabe der Ehefrau vom 3. Dezember 2021, Zivilgerichtsakten

Nr. 130/4). Es ist der Ehefrau offenbar gelungen, nach dem Verlust ihrer

vorletzten Stelle relativ rasch eine neue Stelle zu finden. Vor diesem

Hintergrund und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der

Familie kann vorliegend aufgrund des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern anstelle

des zuvor bezogenen Lohnes (noch) nicht von einer dauerhaften Veränderung der

Verhältnisse ausgegangen werden. Mit der Vorinstanz ist daher weiterhin von

ihrem bisherigen Einkommen auszugehen.

3.2.4

Soweit

der Ehemann darüber hinaus die Anrechnung eines Erwerbseinkommens auf der

Grundlage eines Pensums von 100 % beantragt, verlangt er die Anrechnung eines

derzeit und bisher von der Ehefrau nicht erzielten Einkommens. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen

vom tatsächlichen Leistungsvermögen des Unterhaltsverpflichteten abweichen und

stattdessen von einem höheren hypothetischen Einkommen ausgehen, sofern es für

den betroffenen Ehegatten zumutbar und möglich ist, ein höheres als das

tatsächlich erzielte Einkommen zu erreichen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober

2021.

E. 9.4 mit Hinweis auf BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; BGer 5A_1005/2017 vom 23.

August 2018 E. 3.1.2). Dass dem betroffenen Ehegatten unter Berücksichtigung

seines Alters, seiner Gesundheit und seiner Ausbildung weitere Anstrengungen

zugemutet werden können, genügt dabei nicht. Vielmehr muss es auch möglich

sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E.3.2, 137 III 102 E.4.2.2, 128 III 4 E. 4a; AGE ZB.2020.11 vom 24.

September 2020 E. 2.4.1 mit Hinweis auf Six,

a.a.O., Rz. 2.148 und BGer 5A_583/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1). Der

Ehemann substantiiert in keiner Weise, inwieweit diese Voraussetzungen mit

Bezug auf eine vollzeitliche Anstellung der Ehefrau derzeit erfüllt wären.

3.3

Mit

Bezug auf die Berechnung des Bedarfs des Ehemanns ist zunächst der ihm darin

angerechnete Schuldendienst strittig.

3.3.1

Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, soweit kein Mankofall vorliege, könnten im

familienrechtlichen Grundbedarf Schuldabzahlungen und Schuldzinsen berücksichtigt

werden. Dies gelte insbesondere für während der Dauer des Zusammenlebens

angefallene Schulden. Der Ehemann mache geltend, zur Begleichung von

Steuerschulden einen Kredit von rund CHF 28'000.– aufgenommen zu haben, den er

gemäss den eingereichten Unterlagen mit monatlichen Raten von CHF 461.–

abzahle, was in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei. Demgegenüber handle es sich

beim Kredit zur Finanzierung des Prozesskostenvorschusses für seine Ehefrau um

eine private Schuld des Ehemanns, die nicht angerechnet werden könne

(angefochtener Entscheid, E. 3.3).

3.3.2

Diesbezüglich

macht die Ehefrau geltend, dass diese Differenzierung «nicht nachvollziehbar»

sei und die Schuldzinsen in der Bedarfsberechnung «vollständigen zu

vernachlässigen» seien (Berufung, Ziff. 9). Darin kann ihr nicht gefolgt

werden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gehen zwar persönliche, nur

einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten der familienrechtlichen

Unterhaltspflicht nach. Sie gehören deshalb nicht zum Existenzminimum und

können daher bloss nach Ermessen des Sachgerichts im Rahmen einer allfälligen

Überschussaufteilung berücksichtigt werden. Demgegenüber können Schulden die

für den Unterhalt beider Ehegatten aufgenommen worden sind im

familienrechtlichen Bedarf berücksichtigt werden (BGer 5A_747/2012 vom 2. April

2013.

E. 5.3 f. mit Hinweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292 mit Hinweisen,

BGer 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2; Six,

a.a.O., Rz. 2.73). Die Ehefrau bestreitet nicht, dass der in den

familienrechtlichen Bedarf aufgenommene Schuldendienst zur Abzahlung eines

Kredits für gemeinsame Steuerschulden erfolgt. Sie macht auch nicht geltend,

dass dieser Kredit nicht in ihrem Einvernehmen aufgenommen worden sei, weshalb

diese Frage offen gelassen werden kann (vgl. BGer 5A_747/2012 vom 2. April 2013

E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

3.4

Weiter

bestreitet die Ehefrau mit ihrer Berufung den Grundbetrag und die Wohnkosten,

die dem Ehemann in seinem familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet worden

sind (Berufung, Ziff. 9). Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass der

Ehemann derzeit bei seinen Eltern wohne, aber in eine eigene Wohnung ziehen

werde, deren Mietzins gemäss seinen Angaben CHF 1'300.– betrage. Sie rechnete

ihm jeweils einen Grundbedarf als Alleinerziehender von CHF 1'350.– und unter

Berücksichtigung einer Aufteilung der Wohnkosten für ihn und seinen Sohn nach

grossen und kleinen Köpfen Wohnkostenanteile von zunächst CHF 375.– und in

einer zweiten Phase von CHF 850.– an (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

3.4.1

Die

Ehefrau macht geltend, dass der Ehemann bei seinen Eltern wohne, welche einen

Grossteil der Betreuungsaufgaben übernähmen. C____ halte sich dabei nicht nur

im Wohnbereich des Vaters, sondern auch der Grosseltern auf. Der Ehemann esse

auch bei den Grosseltern. Es sei daher statt eines Grundbetrages eines

Alleinerziehenden von CHF 1'350.– bloss ein solcher von CHF 850.– anzurechnen.

Zudem sei der vom Ehemann behauptete Auszug in eine eigene Wohnung als reine

Parteibehauptung unbelegt (Berufung, Ziff. 9 f.).

3.4.2

Zutreffend

erscheint, dass der Ehemann seinen Auszug aus der Einlegerwohnung im Haus

seiner Eltern im vorinstanzlichen Verfahren nicht belegt hat. Es kann offen

bleiben, ob die Vorinstanz gleichwohl von einer genügenden Glaubhaftmachung

ausgegangen ist. Der Ehemann hat im Berufungsverfahren seinen neuen, am 1. März

2022.

per 1. April 2022 abgeschlossenen Mietvertrag für eine 3 ½-Zimmerwohnung

belegt (act. 6/3). Die Miete beträgt unter Einschluss der akonto bezahlten

Nebenkosten und der Miete für einen Autounterstand CHF 1'170.–. Zumal die

Ehefrau die Anrechenbarkeit des Mietzinses einer neuen Wohnung zu Recht im

Grundsatz nicht in Frage stellt, sind diese Wohnkosten dem Ehemann mit Wirkung

ab April 2022 anteilig im Betrag von CHF 780.– anzurechnen.

3.4.3

Zur

Abdeckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten massgebend ist je nach den

konkreten Umständen der Grundbetrag für eine alleinstehenden Person von CHF

1'200.–, derjenige für eine alleinerziehenden Person von CHF 1'350.– oder die

Hälfte des Grundbetrages für ein verheiratetes, in einer eingetragenen Partnerschaft

oder mit Kindern lebendes Paar von CHF 1'700.– (vgl. Weisung der

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt betreffend

die Berechnung des Existenzminimums gültig ab 1. Januar 2010). Mit der

Abstufung wird auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und damit auf die Tatsache

abstellt, ob ein Ehegatte alleinstehend ist oder ob er von der Kostenersparnis

eines Paarhaushaltes profitiert (BGer 5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.5 f.

mit Hinweis auf BGE 138 III 97 E. 2.3.2 S. 100 und 130 III 765 E. 2.4 S. 768).

Der Paaransatz kommt dabei bloss bei einer Hausgemeinschaft partnerschaftlicher

Natur zur Anwendung. Lebt eine Person mit einer anderen Person wie etwa einem

erwachsenen Kind im gemeinsamen Haushalt, so kann nicht der hälftige Paaransatz

als Grundbetrag eingesetzt werden, sondern darf die betreffende Tatsache einzig

bei den Wohnkosten und gegebenenfalls durch einen kleinen Abzug beim

Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksichtigt werden (BGer

5A_553/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 6.6 mit Hinweis auf BGE 132 III 483 E. 4.2

und 4.3 S. 485 f.).

Daraus folgt,

dass der hälftige Grundbetrag für eine Person in Paarbeziehung auf Personen,

die im Rahmen einer reinen Wohngemeinschaft zusammenleben, nicht zur Anwendung

kommt (vgl. dazu die Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich, die

hierfür einen Grundbetrag für Personen in Haushaltsgemeinschaft von CHF 1'100.–

respektive CHF 1'250.– vorsehen, AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2 mit

Hinweis auf VGE VD.2019.103 vom 17. Oktober 2019 E. 2.3.1). Lebt aber ein

obhutsberechtigter Elternteil in sehr enger Haushaltsgemeinschaft mit den

eigenen Eltern, welche in finanzieller Hinsicht über eine reine

Hausgemeinschaft hinaus eine enge Wohn- und Lebensgemeinschaft bildet, so kann

ihm im Einzelfall als Grundbetrag bloss die Hälfte des Grundbetrages einer in

einem Paarhaushalt lebenden Person von CHF 850.– angerechnet werden (vgl. AGE

ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.3.3.2).

Gemäss dem

Abklärungsbericht des Regionalen Sozialdienstes [...] vom 6. Oktober 2021

wohnte der Ehemann mit seinem Sohn bisher im selben Haus wie die Grosseltern.

Das Haus weist dabei zwei separate Wohnungen auf, wobei das Kind sowohl bei den

Grosseltern wie auch beim Vater ein Zimmer und ein Bett hat. Das Abendessen

nehmen meist alle zusammen ein. Daraus folgt entgegen der Auffassung der

Ehefrau keine Hausgemeinschaft, die einer eigentlichen Lebensgemeinschaft

gleichkommt. Daher kann auch der (hälftige) Grundbetrag für Paargemeinschaften

nicht zur Anwendung gelangen. Weiter ist zu beachten, dass eine Drittbetreuung,

welche jeweils mit einer Entlastung eines Elternteils etwa bei den Ausgaben für

die Ernährung einhergeht, bei der Bemessung der Grundbeträge praxisgemäss

keinen Einfluss hat. Unter Berücksichtigung des entsprechenden Ermessens der

Vorinstanz ist daher die Anwendung des Grundbetrages für eine alleinerziehende

Person vorliegend auch für die erste Phase der vorinstanzlichen

Unterhaltsbemessung nicht zu beanstanden.

3.5

Soweit

die Ehefrau die dem Sohn in der zweiten Bemessungsphase angerechneten

Wohnkosten rügt, sind diese aufgrund der vorstehenden Erwägungen anteilig auf

CHF 390.– zu bemessen.

3.6

Die

übrigen Positionen des familienrechtlichen Bedarfs der Ehegatten und ihres

Sohnes sind nicht bestritten, weshalb auf die entsprechenden Ausführungen der

Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3.3–3.5).

Immerhin sind die von den Ehegatten zu leistenden Steuern aufgrund der

geänderten Parameter neu zu beurteilen. Die Vorinstanz hat dabei darauf

verzichtet, die Steuern auf dem Unterhalt des Kindes getrennt zu

berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei finanziellen

Verhältnissen der Eltern, bei welche über die Deckung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums der Familie hinauszugehende Mittel vorhanden sind, im Rahmen

des familienrechtlichen Bedarfs des Kindes – wie bei den Eltern (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3 S. 339) – ein Steueranteil einzusetzen (BGE 147 III 457 E.

4.2.2.1

S. 459; AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 14.3 je mit Nachweisen).

Im Ergebnis ist die Steuerausscheidung zwischen einem Elternteil und einem in

seiner Obhut stehenden Kind aber bloss bei nichtverheirateten Eltern von Relevanz

(so auch der Sachverhalt in BGE 147 III 457). Es kann daher vorliegend mit der

Vorinstanz auf die Ausscheidung des Steueranteils des Kindes verzichtet und

dieser bei den Steuern als Teil des Bedarfs des Ehemanns berücksichtigt werden.

4.

Daraus folgt

folgende Unterhaltsberechnung:

4.1

4.1.1

Dem

monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns von CHF 8'144.– steht in einer ersten

Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein Bedarf vor Steuern von CHF

3'154.– gegenüber. Er setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von CHF

1'350.–, einem Wohnkostenanteil von CHF 375.–, den Krankenkassenprämien (exkl.

VVG) von CHF 408.–, den Kosten von Franchise und Selbstbehalt von CHF 100.–,

der auswärtigen Verpflegung von CHF 150.–, den Kosten für den Arbeitsweg von

CHF 150.–, den Kosten eines Abstellplatzes/Möbeleinstellraums von CHF 160.– und

den Schuldzinsen von CHF 461.–.

Ab April 2022

erhöht sich dieser Bedarf aufgrund des Wohnkostenanteils für die neue Wohnung

von CHF 780.– auf CHF 3'559.–.

Hinzu kommen

unter Vorwegnahme der zu errechnenden Unterhaltsbeiträge monatlich nach

Massgabe einer Berechnung auf swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in

der Gemeinde Z____ anteilige Steuern im Betrag von rund CHF 750.–. Es

resultiert ein Bedarf unter Einschluss der Steuern von CHF 3'909.– für die

erste respektive CHF 4'314.– für die zweite Unterhaltsberechnungsperiode.

4.1.2

Der

Bedarf von C____ beträgt in der ersten Phase aufgrund seines Grundbetrages von

CHF 400.–, seinem Wohnkostenanteil von CHF 175.– und seiner Krankenkassenprämie

(exkl. VVG) von CHF 154.–, insgesamt CHF 729.– und erhöht sich in der zweiten

Phase ab April 2022 aufgrund des Wohnkostenanteils von CHF 390.– statt CHF

175.– auf CHF 944.–. Diesen Bedarf vermag er jeweils im Umfang der ihm

anzurechnenden Kinderzulagen von CHF 230.– selber zu decken.

4.1.3

Dem

massgebenden monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von CHF 3'240.– steht ein

monatlicher Bedarf vor Steuern von CHF 3'375.– gegenüber. Dieser resultiert aus

einem Grundbetrag für eine alleinstehende Person von CHF 1'200.–, Wohnkosten

von CHF 1'100.–, den Krankenkassenprämien (exkl. VVG) von CHF 525.–, der

Franchise und dem Selbstbehalt von CHF 100.–, den Kosten für auswärtige

Verpflegung von CHF 50.–, den Kosten des Arbeitswegs von CHF 150.– und Schuldzinsen

von CHF 250.–. Hinzu kommen unter Vorwegnahme der zu errechnenden

Unterhaltsbeiträge monatlich nach Massgabe einer Berechnung auf

swisstaxcalculator.estv.admin.ch bei Wohnsitz in der Gemeinde [...] anteilige

Steuern im Betrag von rund CHF 800.–. Es resultiert ein Bedarf unter Einschluss

der Steuern von CHF 4'240.–.

4.2

Dem

gesamten Familieneinkommen von CHF 11'614.– (= CHF 8'144.– + CHF 3'240.– + CHF

230.–) steht in der ersten Phase in den Monaten Januar bis Ende März 2022 ein

gesamter familienrechtlicher Bedarf der Familie unter Einschluss der Steuern

von CHF 8'878.– (= CHF 3'909.– + 729.– + 4'240.–) und in der zweiten Phase ab April

2022.

von CHF 9'498.– (= CHF 4'314.– + 944.– + 4'240.–). Es resultieren

monatliche Überschüsse von CHF 2'736.– respektive CHF 2'116.–. Bei einer

unbestrittenen Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren

Überschussanteile der Ehefrau von CHF 1'094.– respektive CHF 846.–.

Daraus folgt ein

gebührender Unterhalt der Ehefrau von CHF 5'334.– für die Monate Januar bis

Ende März 2022 und von CHF 5'086.– ab April 2022. Nach Abzug ihres eigenen

Einkommens von CHF 3'240.– resultieren gerundete Unterhaltsbeiträge von CHF 2'100.–

für die Monate Januar bis Ende März 2022 und von CHF 1'850.– ab April 2022.

5.

5.1

Gemäss

Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei

auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten

gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein

geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu

berücksichtigen (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.16 vom

19.

September 2017 E. 2.5, ZB.2016.12 vom 27. Januar 2017 E. 5; vgl. Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 106 ZPO N 3; Tappy,

in: Commentaire romand, a.a.O., Art. 106 CPC N 16). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.

c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den

Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach

Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese

Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen

besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S. 360

ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO

nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und

insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen

nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3 S. 360; AGE ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien

bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt

die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung

vom Erfolgsprinzip (AGE ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom

4.

April 2018 E. 2.4; vgl. Six,

a.a.O., Rz. 1.68). Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem

Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1, ZB.2018.24

vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4, ZB.2015.15

vom 13. Oktober 2015 E. 4).

5.2

Mit

dem angefochtenen Entscheid wurde der Ehemann zur Leistung von monatlichen

Unterhaltsbeiträgen von CHF 1'050.– für die Monate Januar bis April 2022 und

von CHF 720.– ab Mai 2022 verpflichtet. Mit ihrer Berufung verlangt die Ehefrau

monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'174.60 für die Monate Januar bis März

2022.

und von CHF 2'674.40 ab April 2022. Bei Fokussierung auf die

Unterhaltsbeiträge für die zweite, je leicht unterschiedlich beginnende Phase

verlangt die Berufungsklägerin deren Erhöhung um rund CHF 1'955.– und dringt

damit im Umfang von CHF 1'130.– (= CHF 1'850.– [vgl. E. 4.2] - CHF 720.–) durch.

Unter Berücksichtigung ihres weitergehenden Durchdringens mit ihren Anträgen

für die kurze erste Phase obsiegt sie damit im Umfang von rund 60 %.

Entsprechend sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens zu verlegen.

5.3

Die

Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 10 Abs. 2

Ziff. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810)

auf CHF 1'600.– festgesetzt. Diese trägt die Berufungsklägerin im Umfang von 40

% im Betrag von CHF 640.– und der Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % im

Betrag von CHF 960.–.

5.4

Die

für die Verlegung der Parteikosten massgeblichen Honorare der Vertretungen

bemessen sich in familienrechtlichen Verfahren gemäss § 10 Abs. 1 Honorarreglement

(HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Parteien haben darauf verzichtet,

dem Gericht ihre Kostennoten einzureichen, weshalb der angemessene Aufwand vom

Gericht zu schätzen ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO; vgl. auch AGE ZB.2021.42 vom

25.

Januar 2022 E. 6). Ohne Beachtung der Substitution im Falle der

Berufungsklägerin und unter Berücksichtigung der bereits vorinstanzlichen

Befassung der Vertretungen mit dem Sachverhalt erscheint für beide Vertretungen

ein Aufwand von je 10 Stunden angemessen. Dieser Aufwand ist bezüglich der

Berechnung der Parteientschädigung zum Überwälzungstarif von CHF 250.– zu

vergüten. Es resultieren Parteikosten von je CHF 2'500.–. Da diese Kosten vom

Berufungsbeklagten im Umfang von 60 % zu tragen sind, schuldet er der

Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 500.–. Im Übrigen werden die

Vertretungskosten wettgeschlagen.

5.5

Beide

Parteien beantragen die unentgeltliche Prozessführung.

5.5.1

Nach

Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie

nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt

sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören

einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-

und Vermögensverhältnisse (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021 E. 7.2.1.1 mit

Nachweisen). Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts beziehungsweise

prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (AGE ZB.2016.39 vom

20.

Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 117 N 9). Die

Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu

erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 6.1.3, BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1,

ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.3). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum

prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für

obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- beziehungsweise

Ausbildungsplatz (AGE BEZ.2018.40 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1, ZB.2016.39 vom

20.

Juli 2017 E. 7.1.3; Emmel,

a.a.O., Art. 117 ZPO N 9) sowie laufende und rückständige Steuern, soweit sie

tatsächlich bezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 ff.; Emmel, a.a.O., Art. 117 ZPO N 9; Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, a.a.O., Art. 117 N 55). Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur

Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden

und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (AGE ZB.2021.12 vom

19.

August 2021 E. 4.2.3, ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.5). Weiter folgt

daraus, dass Schuldverpflichtungen bei der Berechnung des prozessualen

Notbedarfs nur zu berücksichtigen sind, wenn der Gesuchsteller sie bisher

tatsächlich bezahlt hat (Bühler,

in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 117 ZPO N 11; vgl. Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 134 f.). Dementsprechend sind

laufende Steuern und rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge nur zu

berücksichtigen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er sie in der

Vergangenheit regelmässig bezahlt hat (vgl. AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E.

6.1.3; Bühler, a.a.O., Art. 117

ZPO N 198; Emmel, a.a.O., Art. 117

ZPO N 11; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N

135, 334, 338 f.).

In

Summarverfahren über die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kann das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege mit dem Entscheid in der Hauptsache im Rahmen

der Kostenregelung beurteilt werden, sofern – wie im vorliegenden Fall – das

Gesuch mit der Eingabe in der Hauptsache verbunden wird und keine weiteren

Vorkehren des Rechtsvertreters erforderlich sind (BGer 5A_255/2015 vom 4.

August 2015 E. 8.2, mit Hinweisen; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., N 415).

5.5.2

Die

Berufungsklägerin erzielte bis Ende April 2022 ein Nettoeinkommen von CHF 3'240.–

und hatte Anspruch auf Unterhaltsbeiträge im nicht bestrittenen Umfang von CHF

1'050.–. Diesem Einkommen von CHF 4'290.– steht nach dem Umzug nach [...] auf

der Grundlage der obgenannten Bedarfsberechnung ein erhöhter und erweiterter

Bedarf von CHF 4'381.– (= Grundbetrag CHF 1'200.– + Zuschlag CHF 180.– + Miete

CHF 1'100.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF 651.– + Franchise/Selbstbehalt

CHF 100.– + auswärtige Verpflegung CHF 50.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Versicherungen/Telekommunikation

CHF 100.– + Schuldzinsen CHF 250.– + Steuern CHF 600.–) gegenüber. Es ist ihr

daher die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

5.5.3

Beim

Ehemann steht dem Nettoeinkommen inkl. Kinderzulagen von CHF 8'374.– ein Bedarf

von ihm und seinem Sohn von CHF 7'325.– gegenüber (= Grundbeträge CHF 1'750.– +

Zuschläge CHF 263.– + Miete CHF 1'170.– + Krankenkassenprämien (inkl. VVG) CHF

450.– + CHF 152.– + Franchise/Selbstbehalt von CHF 100.– + auswärtige

Verpflegung CHF 150.– + Arbeitsweg CHF 150.– + Kosten Abstellplatzes/Möbeleinstellraums

CHF 160.– + Versicherungen/Telekommunikation CHF 100.– + Schuldendienst

insgesamt CHF 1'185.–, Unterhalt gemäss angefochtenem Entscheid CHF 720.– + Steuern

CHF 975.–). Es resultiert daraus ein monatlicher Überschuss von CHF 1'050.–. Da

der Berufungsbeklagte aber mit diesem Entscheid in diesem Umfang zur Leistung

höherer Unterhaltsbeiträge verpflichtet wird, kann ihm ebenfalls die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden.

5.5.4

Gemäss

Art. 122 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO ist die unentgeltliche Rechtsvertretung

vom Kanton angemessen zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende

Partei unterliegt oder obsiegt, aber die Parteientschädigung bei der

Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist. Diese

Voraussetzung ist aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

für beide Parteien erfüllt. Die konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich

nach kantonalem Recht (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1; Rüegg/Rüegg, a.a.O., Art. 122 ZPO N 5; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., N 549 und 555;

vgl. Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in familienrechtlichen Verfahren ebenfalls

nach dem Zeitaufwand, welcher zum Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt wird.

Daraus folgen Honorare für die beiden Vertretungen der unentgeltlich

prozessierenden Parteien von je CHF 2'000.–, welche ihnen aus der Gerichtskasse

ausgerichtet werden.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: 1. Die Ziffern 1 und 4 bis 7 des Dispositivs

des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) sind in

Rechtskraft erwachsen.

2.

In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 (EA.[...]) werden die Ziffern

2.

und 3 des Entscheids des Zivilgerichts vom 14. Dezember 2021 aufgehoben und

wie folgt neu gefasst:

2.

In Abänderung von Ziffer 6 des Entscheids vom

23.

Juni 2021 wird der Ehemann verpflichtet, der Ehefrau ab Januar 2022

monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'100.–

und ab April 2022 monatlich und monatlich vorauszahlbar einen Unterhaltsbeitrag

in Höhe von CHF 1'850.– zu bezahlen.

3.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen

(inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 8'144.– (80 %

Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne

Kinderzulagen der Ehefrau von CHF 3'240.– (50 % Pensum).

4.

Der Ehefrau und dem Ehemann wird die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt.

5.

Die Ehefrau trägt die Gerichtskosten von CHF 1'600.– im Umfang von CHF 640.–

und der Ehemann im Umfang von CHF 960.–. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Gerichtskosten zulasten der

Gerichtskasse des Appellationsgerichts. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1

ZPO bleibt vorbehalten.

6.

Der Ehemann hat der Ehefrau für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50 zu bezahlen. Zufolge

voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung und Bewilligung

der unentgeltlichen Rechtspflege für die Ehefrau wird die Parteientschädigung

aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen

Parteikosten. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Ehefrau, [...], Advokatin, und dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand des Ehemanns, [...], Rechtsanwalt, eine

Entschädigung von je CHF 2'000.– zuzüglich 7,7 % MWST von je CHF 154.– aus der

Gerichtskasse des Appellationsgerichts ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss

Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis beziehungsweise

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.