ZB.2022.12
Parteientschädigung
14. Juni 2023Deutsch35 min
Am 20. Mai 2021 erhoben A____ (nachfolgend Erbe 1) und B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.12
ZB.2022.13
ENTSCHEID
vom 14. Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
1
[...] Erbe
1
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
Erbe 2
beide vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegner
[...] Willensvollstrecker
Zustelladresse: c/o D____,
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Aufsichtsbehörde
über das Erbschaftsamt vom 19.
April 2022
betreffend Parteientschädigung
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 20. Mai 2021 erhoben A____ (nachfolgend Erbe 1) und B____
(nachfolgend Erbe 2) als Erben bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt
als Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker (nachfolgend
Aufsichtsbehörde) eine Aufsichtsbeschwerde gegen C____ als Willensvollstrecker.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 reichte der Willensvollstrecker der
Aufsichtsbehörde ein Schreiben vom gleichen Tag ein, mit dem er sein Amt mit
sofortiger Wirkung niederlegte. Mit Entscheid vom 19. April 2022 (nachfolgend
angefochtener Entscheid) schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren zufolge
Niederlegung des Willensvollstreckermandats als gegenstandslos ab (Ziff. 1 des
Dispositivs). Sie erhob für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine
Gerichtskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete den
Willensvollstrecker zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von
CHF 2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST (Ziff. 3
des Dispositivs).
Mit Beschwerde vom 22. April 2022 (nachfolgend Beschwerde der
Erben) beantragen die Erben die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von CHF 19'052.– inklusive
Auslagen, zuzüglich CHF 1'467.– MWST unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer
ZB.2022.12. Der Willensvollstrecker beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai
2022 (nachfolgend Beschwerdeantwort des Willensvollsteckers), die Beschwerde
der Erben sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten der Erben.
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 (nachfolgend Beschwerde des
Willensvollstreckers) beantragt der Willensvollstrecker, der angefochtene
Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und es seien keine
Parteientschädigungen zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für
die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu Lasten
der Erben. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer ZB.2022.13. Die Erben
beantragen mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (nachfolgend
Beschwerdeantwort der Erben) die Beschwerde des Willensvollstreckers sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge
zu Lasten des Willensvollstreckers.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 vereinigte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Beschwerdeverfahren
ZB.2022.12 und ZB.2022.13. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als
Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht
angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die
Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100] analog).
Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz
(GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13
GOG). Ob es sich bei der Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine
Berufung oder eine Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2
mit Nachweisen). Die Beschwerden der Erben und des Willensvollstreckers richten
sich nur gegen den Kostenentscheid der Aufsichtsbehörde. Dieser ist selbständig
nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
2.
Verlegung der Prozesskosten des
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
2.1
2.1.1
Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge
Gegenstandslosigkeit werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107
Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11.
August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei kann je nach Lage des Einzelfalls
insbesondere berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zur Prozessführung
gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei
welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit
geführt haben. Das Gesetz statuiert weder eine bestimmte Methode zur Verteilung
der Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit noch eine Rangfolge unter den
verschiedenen Methoden (vgl. BGer 5D_126/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1
und 3.2; Jenny, in: Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 107 N 16; Rüegg/ Rüegg, in: Basler Kommentar,
3.
Auflage 2017, Art. 107 ZPO N 8; Sutter-Somm/
Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 107 N 12). Bei der
Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs geht es nicht darum, die
Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen.
Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein
Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller
Entscheid gefällt werden (BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2).
Der Entscheid, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht im
(pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (OGer ZH PF150073-O/U vom 14. März 2016
E. II.3.3.2).
2.1.2
Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, führen im vorliegenden Fall bereits die Kriterien der Veranlassung zur
Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit zu einem
eindeutigen Ergebnis (vgl. unten E. 2.2.3 und E. 2.3). Unter diesen
Umständen besteht ein sachlicher Grund, auf die Prüfung der Prozessaussichten
zu verzichten. Daher können die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ohne
Prüfung der Prozessaussichten nach den Kriterien der Veranlassung zur
Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit verteilt werden.
Die Rüge des Willensvollstreckers, die Aufsichtsbehörde habe nicht dargelegt,
welche Pflichten er verletzt haben sollte (vgl. Beschwerde des
Willensvollstreckers Rz. 11 ff.), zielt damit ins Leere.
2.2
2.2.1
Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, die vom
Willensvollstrecker unternommenen Schritte, die gemäss seinen Ausführungen zur
Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt haben sollten, seien unmittelbar
vor bzw. (mehrheitlich) nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde erfolgt.
Unabhängig davon, ob damit den Anliegen der Erben Genüge getan worden sei (was
diese bestritten), sei davon auszugehen, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht –
wie vom Willensvollstrecker geltend gemacht – unnötigerweise erhoben worden sei
(angefochtener Entscheid E. 2). Damit hat die Aufsichtsbehörde sinngemäss
festgestellt, dass der Willensvollstrecker Anlass zur Aufsichtsbeschwerde der
Erben gegeben habe und die Gegenstandslosigkeit des
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht habe, soweit seine Schritte
entsprechend seiner Darstellung bereits zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
geführt hätten.
2.2.2
Die Feststellung, dass er die Schritte, die
seiner Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens
geführt haben, teilweise vor und mehrheitlich nach Erhebung der
Aufsichtsbeschwerde unternommen hat, bestreitet der Willensvollstrecker nicht.
Er macht jedoch geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben
verlangten Unterlagen und Informationen früher zu liefern und die Erben hätten
ohne Anlass unverhältnismässig früh eine Aufsichtsbeschwerde erhoben (vgl.
Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.a, 13, 16 f. und 24). Dieser
Einwand ist unbegründet.
2.2.3
Der Willensvollstrecker erhielt am 25. Januar
2021.
eine Willensvollstreckerbescheinigung (Beilage 4 zur Aufsichtsbeschwerde
vom 20. Mai 2021). Mit Schreiben vom 5. März 2021 (Beilage 11 zur
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) ersuchten die Erben den
Willensvollstrecker, ihnen bis spätestens am 22. März 2021 eine Kopie der
Steuererklärung der Erblasserin für das Jahr 2019 zukommen zu lassen, ihnen bis
am 2. April 2021 sämtliche Angaben betreffend das Vermögen der Erblasserin per
Todestag zu übermitteln und ihnen vollständig Rechenschaft über Darlehen und
unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin abzulegen. Die Erben erklärten,
ihres Wissens habe der Willensvollstrecker bereits zu Lebzeiten der Erblasserin
als ihr Vorsorgebeauftragter und Beistand geamtet und ihre
Steuerangelegenheiten erledigt, weshalb er mit den Verhältnissen der
Erblasserin seit Jahren vertraut sei. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (Beilage
14.
zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) erklärte der Willensvollstrecker,
er werde den Erben die gewünschten Auskünfte und Unterlagen «zu gegebener Zeit»
zukommen lassen. Er bitte sie jedoch, ihm keine unnötigen Fristen zu setzen,
und ihrer Ansicht nach erforderliche Fristen zu begründen.
Mit Schreiben vom 16. April 2021 (Beilage 16 zur
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellte der Erbe 1 fest, dass der
Willensvollstrecker ohne ersichtlichen Grund keine der mit Schreiben vom 5.
März 2021 verlangten Informationen übermittelt habe, obwohl er seit längerem im
Besitz der verlangten Angaben und Unterlagen sein dürfte und jedenfalls in der
Lage gewesen sein sollte, sich die betreffenden Informationen zu beschaffen.
Der Erbe 1 verlangte die Zustellung sämtlicher im Schreiben vom 5. März 2021
erwähnten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 30. April 2021. Für den
Fall, dass die fristgerechte Übermittlung aller Angaben und Unterlagen nicht
möglich sein sollte, bestand er auf einer Begründung. Auf dieses Schreiben
antwortete der Willensvollstrecker nicht (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021
Rz. 20).
Gemäss der Darstellung der Erben kam es am 6. Mai 2021 zu
einem Telefongespräch zwischen dem Erben 1 und dem Willensvollstrecker. Thema
dieses Gesprächs sei einerseits die Vereinbarung eines Termins gewesen.
Andererseits habe der Erbe 1 den Willensvollstrecker erneut um Zustellung der
bereits mehrfach verlangten Angaben und Unterlagen gebeten. Der
Willensvollstrecker habe zögerlich erwidert, dass er «die Auskünfte alsdann
sicherlich liefern könne.» (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 20 f.)
Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 (Beilage 17 zur
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) boten die Erben dem Willensvollstrecker
den 31. Mai 2021 oder den 2. Juni 2021 als Termine für eine Besprechung an.
Nicht zuletzt um eine fundierte Besprechungsgrundlage schaffen zu können, baten
die Erben den Willensvollstrecker nochmals um Zustellung aller im Schreiben vom
5.
März 2021 verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens 14. Mai 2021. Auf
diese E-Mail antwortete der Willensvollstecker wiederum nicht
(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 23).
Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Beilage 19 zur
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellten die Erben fest, dass der
Willensvollstrecker ihnen die verlangten Angaben und Unterlagen noch immer
nicht übermittelt habe, und wiesen sie ihn darauf hin, dass er unter
behördlicher Aufsicht stehe. Schliesslich forderten sie ihn letztmalig auf,
ihnen sämtliche verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 19. Mai
2021.
zukommen zu lassen. Innert dieser Frist erhielten die Erben keine Antwort
des Willensvollstreckers und insbesondere keine Angaben und Unterlagen (vgl.
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 25). Mit Schreiben vom 19. Mai 2021
(Beilage zur Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021) überliess der
Willensvollstrecker den Erben unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 5. März
2021.
diverse Unterlagen. Er machte nicht geltend, dass ihm eine frühere Übermittlung
nicht möglich gewesen wäre, sondern verwies bloss darauf, dass er die Erben mit
Schreiben vom 17. März 2021 gebeten habe, ihm keine unnötigen Fristen zu
setzen. Die Erben erhielten vom Schreiben des Willensvollstreckers vom 19. Mai
2021.
erst nach Einreichung ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 am Abend
des 20. Mai 2021 Kenntnis (Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 S. 2).
In ihrer Aufsichtsbeschwerde machten die Erben erneut
geltend, dass der Willensvollstrecker namentlich aufgrund seiner langjährigen
Tätigkeit für die Erblasserin mit deren (vermögensrechtlichen) Verhältnissen
bestens vertraut gewesen sei und sich deshalb schon seit langem im Besitz der
verlangten Informationen befunden haben dürfte oder bei speditiver
Mandatsausübung jedenfalls befinden müsste (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai
2021.
Rz. 26).
Zusammenfassend hat der Willensvollstrecker den Erben die
verlangten Angaben und Unterlagen trotz viermaliger Ansetzung einer neuen Frist
nicht fristgerecht übermittelt und auch nicht geltend gemacht, dass ihm die
Übermittlung innert den angesetzten Fristen nicht möglich sei. Auf ein
Schreiben und eine E-Mail der Erben hat er nicht einmal geantwortet. Da die
Antwort des Willensvollstreckers auch nicht innert der vierten von den Erben angesetzten
Frist bei ihnen eingegangen ist, durften sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer
Aufsichtsbeschwerde davon ausgehen, dass auch ihr letztes Schreiben
unberücksichtigt bleibt. Unter diesen Umständen durften die Erben annehmen,
dass der Willensvollstrecker trotz Möglichkeit nicht gewillt gewesen ist, ihnen
die verlangten Angaben und Unterlagen innert nützlicher Frist zu übermitteln.
Damit haben sie einen begründeten Anlass zur Einreichung einer
Aufsichtsbeschwerde gehabt. Angesichts dessen, dass der Willensvollstrecker
mehrere von den Erben angesetzte Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen und
auch nicht geltend gemacht hat, die Fristeinhaltung sei ihm nicht möglich, kann
die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde auch nicht als unverhältnismässig früh qualifiziert
werden.
Seit dem Tod der Erblasserin erfolgten zulasten eines Kontos
der Erblasserin vierzehn Warenbezüge, zwei Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt
CHF 500.– und fünf Überweisungen an die D____ in Höhe von insgesamt CHF 39'953.85
(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 28; Beilage 20 zur Aufsichtsbeschwerde
vom 20. Mai 2021). Der Willensvollstrecker ist Gesellschafter und Vorsitzender
der Geschäftsführung der D____. In ihrer Aufsichtsbeschwerde haben die Erben
geltend gemacht, dass sie namentlich aufgrund der erwähnten substanziellen
Vermögensabflüsse begründeten Anlass gehabt hätten, vom Willensvollstrecker
umgehend die seit langem verlangte Rechenschaftsablegung zu verlangen
(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 29). Dieses Argument überzeugt.
Damit besteht ein weiterer Grund dafür, weshalb die Aufsichtsbeschwerde der
Erben aus begründetem Anlass und nicht unverhältnismässig früh erfolgt ist.
Der Willensvollstrecker bestreitet nicht, dass er aufgrund
seiner langjährigen Tätigkeit für die Erblasserin mit ihren
(vermögensrechtlichen) Verhältnissen bestens vertraut gewesen ist. Zudem hat er
in seinen Antwortschreiben nie geltend gemacht, die Einhaltung der von den
Erben angesetzten Fristen sei ihm nicht möglich, obwohl ihn der Erbe 1 sogar ausdrücklich
aufgefordert hatte, eine allfällige Unmöglichkeit zu begründen. Unter diesen
Umständen ist die unsubstanziierte Behauptung des Willensvollstreckers
unglaubhaft, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben verlangten
Unterlagen und Informationen früher zu liefern.
Die Erben haben in ihrer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht,
gewisse Vermögensabflüsse zeigten eine Untätigkeit des Willensvollstreckers. So
scheine er infolge des Todes der Erblasserin überflüssig gewordene Abonnemente
auch rund fünf Monate nach dem Tod der Erblasserin unerklärlicherweise noch
nicht aufgelöst zu haben (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 30). Der
Willensvollstrecker hat die Darstellung der Erben nicht wirksam bestritten und
auch nicht geltend gemacht, eine frühere Kündigung der Abonnemente sei nicht
möglich gewesen. Für das Bespiel des Abonnements für den Festnetzanschluss der [...]
ist durch den Kontoauszug vom 29. April 2021 (Beilage 20 zur
Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) zudem erstellt, dass die monatlichen
Kosten von CHF 89.– zumindest bis April 2021 weiterhin einem auf die
Erblasserin lautenden Konto belastet worden sind. Damit haben die Erben einen
weiteren Anlass für ihre Aufsichtsbeschwerde gehabt.
Der Willensvollstrecker macht geltend, Aufsichtsbeschwerden
gegen den Willensvollstrecker erschienen nur in Fällen extremer
Pflichtverletzungen opportun (Beschwerde Willensvollstrecker Rz. 15). Diese
Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Aus dem Umstand, dass ein
Willensvollstrecker in einem Fall krasser Untätigkeit von der Aufsichtsbehörde
über die Willensvollstrecker wegen schwerwiegender Pflichtversäumnisse
abgesetzt worden ist (vgl. ZBJV 2003 S. 933, 933 ff.), kann offensichtlich
nicht geschlossen werden, eine Aufsichtsbeschwerde sei nur in einem solchen
Fall opportun.
2.2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
der Willensvollstrecker den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde
gegeben sowie die Gegenstandslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde verursacht und
zu verantworten hat, soweit bereits sein Schreiben vom 19. Mai 2021 und seine
späteren Schritte nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde zur
Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens geführt haben sollten.
2.3
Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (Beilage
zur Eingabe des Willensvollstreckers vom 11. Februar 2022) legte der
Willensvollstrecker sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder. Damit hat er die
Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht, soweit sie
nicht bereits früher eingetreten ist. Der Willensvollstrecker macht geltend, er
habe sich aufgrund des angeblich von Anfang an feindseligen, aggressiven und
schikanösen Verhaltens der Erben zur Mandatsniederlegung gezwungen gesehen
(Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.c und 25). Dieser von den Erben
bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort der Erben Rz. 21 ff.) Einwand ist
unbegründet. Der Willensvollstrecker scheint seine Behauptung feindseligen,
aggressiven und schikanösen Verhaltens der Erben damit begründen zu wollen,
dass ihn diese mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck gesetzt und eine
unnötige Beschwerde eingereicht hätten (vgl. Beschwerde des
Willensvollstreckers Rz. 25; Schreiben des Willensvollstreckers vom 11.
Februar 2022). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist, hat der Willensvollstrecker
den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben und ist seine
Behauptung, er habe den Erben die verlangten Unterlagen nicht früher
übermitteln können, unglaubhaft (vgl. oben E. 2.2.3). Damit sind seine
Behauptungen, die Erben hätten ihn mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck
gesetzt und eine unnötige Beschwerde eingereicht, unbegründet. Aus welchen
anderen Gründen das Verhalten der Erben als feindselig, aggressiv und schikanös
zu qualifizieren sein sollte, legt der Willensvollstrecker nicht dar und ist
nicht ersichtlich. Damit hat der Willensvollstrecker die Gegenstandslosigkeit
des Aufsichtsverfahrens nicht nur verursacht, sondern mangels eines begründeten
Anlasses zur Niederlegung seines Mandats auch zu verantworten.
2.4
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Aufsichtsbehörde die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zu Recht dem
Willensvollstrecker auferlegt und den Erben zu Recht zu Lasten des
Willensvollstreckers eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Daher ist die
Beschwerde des Willensvollstreckers gegen den angefochtenen Entscheid
abzuweisen.
3.
Höhe der Parteientschädigung für
das
Aufsichtsbeschwerdeverfahren
3.1
Gemäss dem angefochtenen Entscheid bemisst
sich die Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren im
vorliegenden Fall nach dem Streitwert. Dieser sei von den Erben mit CHF
110'000.– beziffert worden. Der Willensvollstrecker habe diese Bezifferung
nicht bestritten. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF
500'000.– sehe § 5 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für das
ordentliche Verfahren einen Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– vor.
Gemäss § 7 Abs. 1 HoR werde diese Entschädigung im summarischen Verfahren um
einen Drittel bis vier Fünftel reduziert. Daraus ergebe sich ein hier
anwendbarer Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.–. Innerhalb dieses
Rahmens bemesse sich die Parteientschädigung gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung
mit § 2 Abs. 1 HoR nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für
die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
(angefochtener Entscheid E. 4). Diese Erwägungen werden von den Parteien
nicht beanstandet und der Bemessung der Parteientschädigung für das
Aufsichtsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegt.
3.2
3.2.1
Mit Verfügung vom 15. September 2021 ersuchte
die Aufsichtsbehörde die Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Mit
Eingabe vom 23. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Erben eine
Honorarnote vom 23. September 2021 (Beilage zur Eingabe der Erben vom 23.
September 2021) ein. Mit der Honorarnote vom 23. September 2021 macht er für
die Leistungsperiode vom 16. Mai bis 23. September 2021 ein nach Zeitaufwand
bemessenes Honorar für sich und einen anderen Advokaten von insgesamt CHF
15'720.– und eine Kleinspesenpauschale von CHF 471.60 geltend. Mit Verfügung
vom 6. Oktober 2021 stellte die Aufsichtsbehörde die Honorarnote dem
Willensvollstrecker zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte
der Rechtsvertreter der Erben der Aufsichtsbehörde eine Honorarnote vom
3.
März 2022 ein (Beilage zur Eingabe der Erben vom 4. März 2022). Diese
bezeichnete er in der Eingabe vom 4. März 2022 als «ergänzende
Honorarnote». Mit der Honorarnote vom 3. März 2022 macht er für die Leistungsperiode
11.
Oktober 2021 bis 3. März 2022 ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar für
sich von CHF 2'777.50 und eine Kleinspesenpauschale von CHF 83.33 geltend. Mit
Verfügung vom 24. März 2022 stellte die Aufsichtsbehörde die Eingabe mit der
Honorarnote dem Willensvollstrecker zu.
3.2.2
Im angefochtenen Entscheid stellt die
Aufsichtsbehörde fest, die Erben machten eine Parteientschädigung nach Aufwand
geltend. Diese belaufe sich auf CHF 2'777.50 und sei mit Blick auf den
dargelegten gesetzlichen Rahmen nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte
Kleinkostenpauschale entspreche § 23 Abs. 1 HoR. Damit habe der
Willensvollstrecker eine Parteientschädigung an die Erben von gesamthaft CHF
2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST zu tragen. Die Feststellung
der Aufsichtsbehörde, die von den Erben geltend gemachte Parteientschädigung
nach Aufwand belaufe sich auf CHF 2'777.50, ist offensichtlich unrichtig, wie
die Erben zu Recht geltend machen (Beschwerde der Erben Rz. 19). Tatsächlich
haben sie eine Parteientschädigung nach Aufwand von insgesamt CHF 18'497.50
(CHF 15'720.– + CHF 2'777.50) zuzüglich einer Spesenpauschale von insgesamt
CHF 554.93 (CHF 471.60 + CHF 83.33) geltend gemacht (vgl. oben E.
3.2.1). Wie die Erben zu Recht rügen (Beschwerde der Erben Rz. 18), hat die
Aufsichtsbehörde zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR
101] und Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie die Honorarnote vom 23.
September 2021 bei ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigt und in
der Begründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort erwähnt hat. Aus
den vorstehenden Gründen ist der angefochtene Entscheid betreffend die
Bemessung der Parteientschädigung aufzuheben und ist diese unter
Mitberücksichtigung der Honorarnote vom 23. September 2021 neu zu bemessen.
3.3
3.3.1
Wie bereits erwähnt bewegt sich das
Grundhonorar im vorliegenden Fall im Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.–
(oben E. 3.1). Das Grundhonorar deckt in Summarverfahren eine schriftliche
Eingabe (Rechtsschrift) oder die Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Soweit das HoR
Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars
innerhalb dieses Rahmens gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HoR
nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie
der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Mit der
Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei
handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung
notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.
Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen; der durch den
Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens ersetzbar sein,
wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist (AGE BEZ.2021.53
vom 2. Februar 2022 E. 3.5; vgl. Sterchi,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14). Wenn die Parteien wie im
vorliegenden Fall keine über den Streitwert hinausgehende Bedeutung geltend
machen, kann die Bedeutung der Sache für die Parteien im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b HoR in einer vermögensrechtlichen Zivilsache dem Streitwert
gleichgesetzt werden. Dieser beläuft sich im vorliegenden Fall auf
CHF 110'000.– (oben E. 3.1). Interpoliert beträgt das Grundhonorar bei
diesem Streitwert CHF 2'450.–. Wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall
keine überdurchschnittliche Schwierigkeit geltend machen, kann der dem
interpolierten Grundhonorar entsprechende Zeitaufwand als für Fälle der
vorliegenden Art üblicherweise objektiv geboten betrachtet werden (vgl. zur
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August
2021.
E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3). Mit den Honorarnoten
vom 23. September 2021 und 3. März 2022 werden für den Rechtsvertreter der
Erben ein Stundenansatz von CHF 330.– und für einen anderen Advokaten ein
solcher von CHF 450.– in Rechnung gestellt. Nach der Praxis des
Appellationsgerichts beträgt der übliche Überwälzungstarif CHF 250.– pro Stunde
(AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5 mit Nachweis). Da der
vorliegende Fall weder hinsichtlich seiner Schwierigkeit noch hinsichtlich
seiner Wichtigkeit überdurchschnittlich ist, ist die Berücksichtigung eines
höheren Stundenansatzes ausgeschlossen. Dem interpolierten Grundhonorar von CHF
2'450.– entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ein Zeitaufwand
9.8
Stunden bzw. 588 Minuten. Ein grösserer Umfang der Bemühungen ist nur
insoweit zu berücksichtigten, als der vorliegende Fall überdurchschnittlich
aufwändig gewesen ist. Dabei genügt die blosse Auflistung von Aufwandpositionen
in der Honorarnote nicht zur Begründung, dass ein überdurchschnittlicher
Aufwand geboten gewesen ist (vgl. zur Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom
5.
Juli 2022 E. 3.4.3).
Der mit der Honorarnote vom 23. September 2021 in Rechnung
gestellte Zeitaufwand betrifft im Umfang von 1'130 Minuten (16. Mai 2021
35.
Min. + 35 Min.; 18. Mai 2021 225 Min.; 19. Mai 2021 580 Min.;
20.
Mai 2021 165 Min. + 90 Min.) Bemühungen im Zusammenhang mit der
Vorbereitung und der Ausarbeitung der Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021. Mit
Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt zu
einer Vernehmlassung und zur Zustellung der Akten des Nachlasses der
Erblasserin und den Willensvollstrecker zu einer Vernehmlassung innert einer
Frist von drei Wochen seit der Zustellung der Verfügung auf. Unter dem Datum
18.
Juni 2021 stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht dieser
Verfügung und die Mitteilung an die Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten in
Rechnung. Betreffend die vorstehend erwähnten Bemühungen ist nicht ersichtlich
und wird von den Erben bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht dargelegt, inwiefern
der vorliegende Fall überdurchschnittlich aufwändig sein sollte. Daher kann für
die betreffenden Bemühungen nur der üblicherweise gebotene Zeitaufwand von 588 Minuten
als notwendig und damit ersatzfähig anerkannt werden. Aus der Honorarnote ist
im Übrigen ersichtlich, dass Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die
objektiv nicht geboten sind. Beispielsweise wird unter dem Datum 19. Mai 2021
Aufwand für eine Recherche betreffend Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung
geltend gemacht. Weshalb die vorliegende Aufsichtsbeschwerde diesbezügliche
Kenntnisse erfordern sollte, die bei einem Anwalt nicht vorausgesetzt werden
können, ist nicht ersichtlich. Unter dem Datum 20. Mai 2021 wird ein
Aufwand eines zweiten Advokaten für Durchsicht und Überarbeitung der Aufsichtsbeschwerde
von 90 Minuten geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Erben ist als Advokat
im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher ohne Weiteres
in der Lage sein, in einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden die
Interessen der Erben allein wirksam zu vertreten. Der vorliegende Fall weist
weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung auf, die
allenfalls den Beizug eines zweiten Advokaten rechtfertigen könnte. Der für den
zweiten Advokaten geltend gemachte Aufwand ist daher als objektiv unnötig vom
Willensvollstrecker nicht zu entschädigen.
Im Umfang von 175 Minuten (20. Mai 2021 135 Min.; 21. Mai
2021.
40 Min.) steht der vom Rechtsvertreter der Erben in Rechnung gestellte
Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben des Willensvollstreckers vom
19.
Mai 2021 und dem dadurch veranlassten teilweisen Rückzug der
Aufsichtsbeschwerde. Solche Bemühungen sind in einem durchschnittlichen Fall
nicht erforderlich. Zudem erscheint der dafür geltend gemachte Zeitaufwand
angemessen. Dieser ist daher zusätzlich zu entschädigen.
Am 25. Mai 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die
Aufsichtsbeschwerde und die Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 dem
Willensvollstrecker und dem Erbschaftsamt einstweilen zur Kenntnisnahme
zugestellt werden, dass das Erbschaftsamt gebeten wird, der Aufsichtsbehörde
die Akten betreffend den Nachlass der Erblasserin zuzustellen und dass die
Erben den Streitwert ihrer Beschwerde zu beziffern haben. Im Zusammenhang mit
dieser Verfügung stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht der
Verfügung und eine Besprechung mit den Erben unter dem Datum 2. Juni 2021
75.
Minuten und für Aktenstudium bezüglich Streitwertberechnung, ein Telefonat
mit den Erben, eine juristische Recherche und ein Schreiben an die
Aufsichtsbehörde bezüglich Bezifferung des Streitwerts und Weiteres unter dem
Datum 3. Juni 2021 einen Zeitaufwand von 330 Minuten in Rechnung. In seiner
Eingabe vom 3. Juni 2021 äussert sich der Rechtsvertreter der Erben zur
Bezifferung des Streitwerts der Aufsichtsbeschwerde und zu Akten, die der
Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt eingereicht hat. Die Bezifferung des
Streitwerts ist Bestandteil jeder Aufsichtsbeschwerde vermögensrechtlicher
Natur. Der damit verbundene Zeitaufwand ist deshalb im üblicherweise gebotenen
Zeitaufwand von 588 Minuten bereits enthalten. Weshalb die Bestimmung des
Streitwerts im vorliegenden Fall besonders aufwändig oder schwierig gewesen
sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Erben bzw. ihrem
Rechtsvertreter nicht dargelegt. Der damit verbundene Aufwand ist vom
Willensvollstrecker daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Die Bemühungen im
Zusammenhang mit den Akten, die der Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt
eingereicht hat, sind in einem durchschnittlichen Fall hingegen nicht
erforderlich. Dafür erscheint ein Zeitaufwand von 180 Minuten angemessen.
Dieser ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zusätzlich zu
berücksichtigen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 zeigte die Rechtsvertretung des
Willensvollstreckers der Aufsichtsbehörde dessen Vertretung an und ersuchte um
Zustellung der letzten an den Willensvollstrecker gesandten Verfügung. Am 15.
Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des
Willensvollstreckers vom 1. Juli 2021 den Erben und dem Erbschaftsamt zur
Kenntnisnahme zugestellt werde und dass von der Vertretung des
Willensvollstreckers Vormerk genommen werde. Zudem stellte sie fest, dass ihre
Verfügungen vom 7. und 16. Juni 2021 dem Willensvollstecker per Gerichtsurkunde
nicht hätten zugestellt werden können, und verfügte sie, dass diese Verfügungen
seiner Rechtsvertretung noch einmal zugestellt werden. Mit Eingabe vom 20. Juli
2021.
machten die Erben geltend, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni
2021.
gelte aufgrund der Zustellungsfiktion als am 25. Juni 2021 zugestellt,
weshalb die damit angesetzte Frist für die Vernehmlassung des
Willensvollstreckers am 16. Juli 2021 ungenutzt abgelaufen sei. Daher
beantragten sie einen Entscheid aufgrund der Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli
2021.
beantragte der Willensvollstrecker eine Erstreckung der Frist für seine
Vernehmlassung. Am 26. Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die
Eingabe der Erben vom 20. Juli 2021 dem Willensvollstrecker und dem
Erbschaftsamt sowie die Eingabe des Willensvollstreckers vom 21. Juli den Erben
und dem Erbschaftsamt zugestellt werden. Sie trat auf das
Fristerstreckungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der
Willensvollstrecker innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Dies
begründete die Aufsichtsbehörde damit, dass die Zustellung der Verfügung vom
16.
Juni 2021 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 25. Juni 2021 als erfolgt
gelte, die Frist für die Vernehmlassung des Willensvollstreckers folglich am
19.
Juli 2021 geendet habe und der Willensvollstrecker innert Frist keine
Vernehmlassung eingereicht habe. Im Übrigen bat die Aufsichtsbehörde das
Erbschaftsamt erneut, die Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 2.
August 2021 beantragte der Willensvollstrecker, dass die Aufsichtsbehörde ihre
Verfügung vom 26. Juli 2021 in Wiederwägung ziehe und ihm die Frist für die
Vernehmlassung erstrecke. Eventualiter beantragte er die Wiederherstellung
dieser First gemäss Art. 148 ZPO. Am 4. August 2021 verfügte die
Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des Willensvollstreckers vom 2. August 2021
den Erben zur Stellungnahme und dem Erbschaftsamt zur Kenntnis zugestellt
werde. Am 10. August 2021 reichten die Erben eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung
vom 15. September 2021 wies die Aufsichtsbehörde das Wiedererwägungsgesuch und
das Fristwiederherstellungsgesuch des Willensvollstreckers ab und ersuchte die
Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Im Zusammenhang mit dem
vorstehend dargelegten Sachverhalt stellt der Rechtsvertreter der Erben einen
Zeitaufwand von 925 Minuten in Rechnung (16. Juli 2021 40 Min., 19. Juli 2021
135.
Min., 20. Juli 2021 50 Min. + 30 Min., 28. Juli 2021 20 Min.,
5.
August 2021 35 Min., 9. August 2021 225 Min. + 45 Min., 10. August
2021.
150 Min., 19. August 2021 10 Min., 14. September 2021 10 Min., 15.
September 2021 5 Min., 16. September 2021 30 Min., 17. September 2021 70
Min. + 70 Min.). Für die betreffenden Bemühungen besteht im Rahmen eines
üblichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens kein Anlass. Grundsätzlich sind sie
daher vom Willensvollstrecker zusätzlich zu entschädigen. Allerdings ist der
dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand teilweise objektiv nicht geboten. Unter
den Daten 20. Juli, 9. August und 17. September 2021 wird Zeitaufwand eines
zweiten Advokaten von insgesamt 145 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser
Aufwand ist vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen, weil der Beizug
eines zweiten Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig gewesen ist, wie vorstehend
eingehend dargelegt worden ist. Unter den Daten 14. und 15. September 2021
stellt der Rechtsvertreter der Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten für
Erkundigungen nach dem Stand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens in Rechnung. Da
seit der letzten Verfügung der Aufsichtsbehörde erst ein Monat vergangen war,
bestand bei objektiver Betrachtungsweise kein Anlass für eine
Verfahrensstandsanfrage. Daher ist der damit verbundene Aufwand objektiv
unnötig und nicht ersatzfähig. Unter dem Datum 17. September 2021 wird für eine
Besprechung mit den Erben betreffend die Bedeutung der Verfügung der
Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 und das weitere Vorgehen ein
Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben von 70 Minuten geltend gemacht. Die
Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 hat bei objektiver
Betrachtung auf Seiten der Erben keinen Besprechungsbedarf ausgelöst. Zur
Wahrung ihrer Interessen hätte es vielmehr genügt, dass der Rechtsvertreter die
Verfügung zur Kenntnis nimmt, den Erben zur Kenntnisnahme weiterleitet und die
weiteren Instruktionsverfügungen der Aufsichtsbehörde abwartet. Dafür können
maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der geltend gemachte
Zeitaufwand angemessen. Damit ist bei der Bemessung der Parteientschädigung
zusätzlich ein Zeitaufwand von 710 Minuten statt 925 Minuten zu berücksichtigen
(925 Minuten – 215 Minuten).
Unter den Daten 4. und 7. Juni sowie 16. August 2021 macht
der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht von Schreiben des Willensvollstreckers
und dessen Rechtsvertreter vom 4. Juni 2021, ein Telefonat mit den Erben, ein
Schreiben an den Rechtsvertreter des Willensvollstreckers sowie die Durchsicht
einer Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. August 2021, deren Mitteilung
und ein Telefonat mit den Erben einen Zeitaufwand von insgesamt 110 Minuten
geltend. Der Zusammenhang dieser Bemühungen mit dem
Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich und wird von den Erben nicht
dargelegt. Der betreffende Aufwand ist daher mit der Parteientschädigung für
das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht zu ersetzen.
Mit Honorarnote vom 3. März 2022 stellt der Rechtsvertreter
der Erben für Bemühungen, die im Rahmen eines üblichen
Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht angefallen wären, einen angemessenen
Zeitaufwand von 505 Minuten in Rechnung. Dieser ist vom Willensvollstrecker
zusätzlich zu entschädigen.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der objektiv
gebotene Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben 2'158 Minuten beträgt. Diesen
Aufwand hat der Willensvollstrecker zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu
vergüten. Damit beläuft sich das mit der Parteientschädigung zu vergütende
Honorar auf CHF 8'992.–.
3.3.2
Der Rechtsvertreter der Erben macht eine
Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars geltend. Diese entspricht der
Auslagenpauschale von maximal 3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR und
beläuft sich auf CHF 270.–. Gesamthaft schuldet der Willensvollstrecker den
Erben damit eine Parteientschädigung von CHF 9'262.– inklusive Auslagen.
4.
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens
4.1
Die Verteilung der Prozesskosten des
Rechtsmittelverfahrens vor dem Appellationsgericht erfolgt auch im Bereich der
Aufsicht über die Willensvollstrecker in Anwendung von Art. 106 ff. ZPO (AGE
BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.1).
4.2
4.2.1
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die
Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Mit ihrer Beschwerde
beantragen sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF
20'519.–. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihnen eine Parteientschädigung
von insgesamt CHF 9'975.– zugesprochen. Damit obsiegen sie mit ihrer Beschwerde
im Umfang von 40 % ([CHF 9'975.– - CHF 3'081.10] : [CHF 20'519.– -
CHF 3'081.10] = 0.4) und unterliegen sie im Umfang von 60 %. Grundsätzlich
haben somit in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95
Abs. 1 ZPO die Erben 60 % und der Willensvollstrecker 40 % der
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen und haben die
Erben dem Willensvollstecker für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 60 % einer
vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Die Verpflichtung des
Willensvollstreckers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben ist
aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 105 N
4) ausgeschlossen, weil die Erben ausschliesslich eine Parteientschädigung
zulasten des Kantons beantragen (Rechtsbegehren 3; Beschwerde der Erben Rz.
24). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt hingegen von Amts wegen ohne
Bindung an die Parteienträge (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 105 N 2).
4.2.2
Die Erben machen geltend, sie seien nur
aufgrund eines groben Versäumnisses der Aufsichtsbehörde zur Erhebung einer
Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid gezwungen worden. In Anwendung von
Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 ZPO sowie § 40 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) seien deshalb die Gerichts- und
Parteikosten dem Kanton aufzuerlegen bzw. sei umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Beschwerde der Erben Rz. 24).
Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 ZPO regeln ausschliesslich die
Verteilung der Prozesskosten unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E.
2.3
S. 427 f.). Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Erben
als Beschwerdeführer und der Willensvollstecker als Beschwerdegegner. Die
Aufsichtsbehörde als Vorinstanz ist nicht Partei des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2).
Damit ist es ausgeschlossen, die Aufsichtsbehörde oder den Kanton gestützt auf
Art. 106 oder Art. 107 Abs. 1 ZPO zur Bezahlung von Prozesskosten zu
verpflichten.
Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die
Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus
Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ob der Kanton gestützt auf diese
Bestimmung auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden
kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Voraussetzungen der
Billigkeitshaftung des Kantons ohnehin nicht erfüllt sind. Die Anwendung von
Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Prozesskosten eines Rechtsmittelverfahrens setzt
voraus, dass die rechtsmittelbeklagte Partei entweder die Gutheissung des
Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt hat (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 38). Wenn sich die
rechtsmittelbeklagte Partei mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat,
indem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, ist eine
Billigkeitshaftung des Kantons ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März
2017.
E. 4.1, Pesenti,
Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der
Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO], Diss. Basel 2016, Basel 2017, N 532
f. und 542; Schmid/Jent-Sørensen,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.
107.
N 13). Der Willensvollstrecker hat beantragt, die Beschwerde der Erben sei
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit kommt eine
Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht in
Betracht und bleibt es dabei, dass der Willensvollstrecker als teilweise
unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO 40 % der
Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen hat.
4.2.3
Beim Rechtsmittel, mit dem ein Kostenentscheid
selbständig angefochten wird, handelt es sich um eine Beschwerde gemäss Art.
319.
lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO (AGE ZB.2020.14 vom 16.
November 2021 E. 1.1). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12
beträgt daher gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher
Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. AGE ZB.2020.14 vom 16.
November 2021 E. 5). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des
Zeitaufwands des Gerichts, der Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl.
dazu § 2 GGR) erweist sich für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 eine Gebühr
von CHF 1'000.– als angemessen. Davon haben die Erben CHF 600.– und der
Willensvollstrecker CHF 400.– zu tragen (vgl. oben E. 4.2.1 f.).
4.2.4
Das Honorar für das Beschwerdeverfahren
ZB.2022.12 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand.
Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium
der Beschwerde der Erben und das Verfassen der Beschwerdeantwort des
Willensvollstreckers erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen.
Dabei wird berücksichtigt, dass ein Teil der Beschwerdeantwort im
Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 weitgehend unverändert der Beschwerde des
Willensvollstreckers im Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 entnommen worden ist.
Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der
Zeitaufwand von drei Stunden ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist in
Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 30.– zu
berücksichtigen. Damit beträgt die volle Parteientschädigung CHF 780.–. Davon
haben die Erben dem Willensvollstrecker 60 % entsprechend CHF 468.– zu
bezahlen.
4.3
4.3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die
Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Der Willensvollstrecker
beantragt mit seiner Beschwerde, den Erben sei keine Parteientschädigung
zuzusprechen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird seine Beschwerde abgewiesen.
Folglich hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten
des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 zu tragen und den Erben für das
Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Parteientschädigung zu bezahlen.
4.3.2
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren
ZB.2022.13 beträgt gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher
Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. oben E. 4.2.3). Unter
Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts, der
Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl. dazu § 2 GGR) erweist sich
für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Gebühr von CHF 1'000.– als
angemessen.
4.3.3
Das Honorar für das Beschwerdeverfahren
ZB.2022.13 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand.
Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium
der Beschwerde des Willensvollstreckers und das Verfassen der Beschwerdeantwort
der Erben erscheint ein Aufwand von rund fünf Stunden angemessen. Multipliziert
mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand
von fünf Stunden ein Honorar von CHF 1’250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von
§ 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 38.– berücksichtigt. Damit
beträgt die Parteientschädigung CHF 1’288.–.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
von A____ und B____ wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022 (AB.2021.36)
aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
3.
Der
Beschwerdegegner trägt eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von
gesamthaft CHF 9'262.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 713.– MWST
(insgesamt CHF 9'975.–).
Das weitergehende Begehren von A____
und B____ wird abgewiesen.
Die Beschwerde von C____ gegen den
Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022
(AB.2021.36) wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 werden A____ und B____ in der Höhe von CHF
600.– und C____ in der Höhe von CHF 400.– auferlegt. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss von A____ und B____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass C____ A____
und B____ insgesamt CHF 400.– zu bezahlen und die Gerichtskasse A____ und B____
insgesamt CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.
A____ und B____ haben C____ für das
Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 in solidarischer Verbindung eine reduzierte
Parteientschädigung von insgesamt CHF 468.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 36.–,
zu bezahlen.
C____ trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 von CHF 1'000.–. Sie werden mit dem
Kostenvorschuss von C____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse
ihm CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.
C____ hat A____ und B____ für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'288.–, zuzüglich 7,7 % MWST
von CHF 99.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
A____
-
B____
-
C____
-
Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.