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Entscheid

ZB.2022.12

Parteientschädigung

14. Juni 2023Deutsch35 min

Am 20. Mai 2021 erhoben A____ (nachfolgend Erbe 1) und B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.12

ZB.2022.13

ENTSCHEID

vom 14. Juni 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

1

[...] Erbe

1

B____ Beschwerdeführer

2

[...]

Erbe 2

beide vertreten durch [...], Advokat

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegner

[...] Willensvollstrecker

Zustelladresse: c/o D____,

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Aufsichtsbehörde

über das Erbschaftsamt vom 19.

April 2022

betreffend Parteientschädigung

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 20. Mai 2021 erhoben A____ (nachfolgend Erbe 1) und B____

(nachfolgend Erbe 2) als Erben bei der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt

als Aufsichtsbehörde über die Willensvoll­strecker (nachfolgend

Aufsichtsbehörde) eine Aufsichtsbeschwerde gegen C____ als Willensvollstrecker.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 reichte der Willensvollstrecker der

Aufsichtsbehörde ein Schreiben vom gleichen Tag ein, mit dem er sein Amt mit

sofortiger Wirkung niederlegte. Mit Entscheid vom 19. April 2022 (nachfolgend

angefochtener Entscheid) schrieb die Aufsichtsbehörde das Verfahren zufolge

Niederlegung des Willensvollstreckermandats als gegenstandslos ab (Ziff. 1 des

Dispositivs). Sie erhob für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren keine

Gerichtskosten (Ziff. 2 des Dispositivs) und verpflichtete den

Willensvollstrecker zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von

CHF 2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST (Ziff. 3

des Dispositivs).

Mit Beschwerde vom 22. April 2022 (nachfolgend Beschwerde der

Erben) beantragen die Erben die Aufhebung von Ziff. 3 des Dispositivs des

angefochtenen Entscheids und die Verpflichtung des Willensvollstreckers zur

Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben von CHF 19'052.– inklusive

Auslagen, zuzüglich CHF 1'467.– MWST unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten des Kantons Basel-Stadt. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer

ZB.2022.12. Der Willensvollstrecker beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai

2022 (nachfolgend Beschwerdeantwort des Willensvollsteckers), die Beschwerde

der Erben sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten der Erben.

Mit Beschwerde vom 2. Mai 2022 (nachfolgend Beschwerde des

Willensvollstreckers) beantragt der Willensvollstrecker, der angefochtene

Entscheid sei im Kostenpunkt aufzuheben und es seien keine

Parteientschädigungen zuzusprechen unter Kosten- und Entschädigungsfolge für

die Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und dem Appellationsgericht zu Lasten

der Erben. Diese Beschwerde trägt die Verfahrensnummer ZB.2022.13. Die Erben

beantragen mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (nachfolgend

Beschwerdeantwort der Erben) die Beschwerde des Willensvollstreckers sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e Kostenfolge

zu Lasten des Willensvollstreckers.

Mit Verfügung vom 1. Juni 2022 vereinigte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die Beschwerdeverfahren

ZB.2022.12 und ZB.2022.13. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Akten der Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt als

Aufsichtsbehörde über die Willensvollstrecker kann beim Appellationsgericht

angefochten werden (vgl. § 2 Abs. 4 Gesetz betreffend die

Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, SG 211.100] analog).

Der zuständige Spruchkörper bestimmt sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz

(GOG, SG 154.100) (vgl. § 2 Abs. 1 EG ZGB analog). Zuständig ist

ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 und 13

GOG). Ob es sich bei der Anfechtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde um eine

Berufung oder eine Beschwerde handelt, bestimmt sich nach der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) (AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.2

mit Nachweisen). Die Beschwerden der Erben und des Willensvollstreckers richten

sich nur gegen den Kostenentscheid der Aufsichtsbehörde. Dieser ist selbständig

nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Auf die frist- und formgerecht

eingereichten Beschwerden ist einzutreten.

2.

Verlegung der Prozesskosten des

Aufsichtsbeschwerdeverfahrens

2.1

2.1.1

Bei Abschreibung des Verfahrens zufolge

Gegenstandslosigkeit werden die Kosten grundsätzlich in Anwendung von Art. 107

Abs. 1 lit. e ZPO nach Ermessen des Gerichts verteilt (AGE ZB.2021.1 vom 11.

August 2021 E. 5.2.2, BEZ.2018.64 vom 15. Januar 2019 E. 5.2; Gschwend/Steck, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 242 ZPO N 19). Dabei kann je nach Lage des Einzelfalls

insbesondere berücksichtigt werden, welche Partei Anlass zur Prozessführung

gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und bei

welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit

geführt haben. Das Gesetz statuiert weder eine bestimmte Methode zur Verteilung

der Prozesskosten bei Gegenstandslosigkeit noch eine Rangfolge unter den

verschiedenen Methoden (vgl. BGer 5D_126/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 2.1

und 3.2; Jenny, in: Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 107 N 16; Rüegg/ Rüegg, in: Basler Kommentar,

3.

Auflage 2017, Art. 107 ZPO N 8; Sutter-Somm/

Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 107 N 12). Bei der

Beurteilung des mutmasslichen Prozessausgangs geht es nicht darum, die

Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen.

Vielmehr soll es bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein

Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materieller

Entscheid gefällt werden (BGer 9C_464/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 7.2).

Der Entscheid, welchem Kriterium der Vorrang gegeben wird, steht im

(pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (OGer ZH PF150073-O/U vom 14. März 2016

E. II.3.3.2).

2.1.2

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen

ergibt, führen im vorliegenden Fall bereits die Kriterien der Veranlassung zur

Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit zu einem

eindeutigen Ergebnis (vgl. unten E. 2.2.3 und E. 2.3). Unter diesen

Umständen besteht ein sachlicher Grund, auf die Prüfung der Prozessaussichten

zu verzichten. Daher können die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ohne

Prüfung der Prozessaussichten nach den Kriterien der Veranlassung zur

Prozessführung und der Verursachung der Gegenstandslosigkeit verteilt werden.

Die Rüge des Willensvollstreckers, die Aufsichtsbehörde habe nicht dargelegt,

welche Pflichten er verletzt haben sollte (vgl. Beschwerde des

Willensvollstreckers Rz. 11 ff.), zielt damit ins Leere.

2.2

2.2.1

Die Aufsichtsbehörde hat festgestellt, die vom

Willensvollstrecker unternommenen Schritte, die gemäss seinen Ausführungen zur

Gegenstandslosigkeit der Beschwerde geführt haben sollten, seien unmittelbar

vor bzw. (mehrheitlich) nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde erfolgt.

Unabhängig davon, ob damit den Anliegen der Erben Genüge getan worden sei (was

diese bestritten), sei davon auszugehen, dass die Aufsichtsbeschwerde nicht –

wie vom Willensvollstrecker geltend gemacht – unnötigerweise erhoben worden sei

(angefochtener Entscheid E. 2). Damit hat die Aufsichtsbehörde sinngemäss

festgestellt, dass der Willensvollstrecker Anlass zur Aufsichtsbeschwerde der

Erben gegeben habe und die Gegenstandslosigkeit des

Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht habe, soweit seine Schritte

entsprechend seiner Darstellung bereits zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens

geführt hätten.

2.2.2

Die Feststellung, dass er die Schritte, die

seiner Ansicht nach zur Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens

geführt haben, teilweise vor und mehrheitlich nach Erhebung der

Aufsichtsbeschwerde unternommen hat, bestreitet der Willensvollstrecker nicht.

Er macht jedoch geltend, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben

verlangten Unterlagen und Informationen früher zu liefern und die Erben hätten

ohne Anlass unverhältnismässig früh eine Aufsichtsbeschwerde erhoben (vgl.

Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.a, 13, 16 f. und 24). Dieser

Einwand ist unbegründet.

2.2.3

Der Willensvollstrecker erhielt am 25. Januar

2021.

eine Willensvollstreckerbescheinigung (Beilage 4 zur Aufsichtsbeschwerde

vom 20. Mai 2021). Mit Schreiben vom 5. März 2021 (Beilage 11 zur

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) ersuchten die Erben den

Willensvollstrecker, ihnen bis spätestens am 22. März 2021 eine Kopie der

Steuererklärung der Erblasserin für das Jahr 2019 zukommen zu lassen, ihnen bis

am 2. April 2021 sämtliche Angaben betreffend das Vermögen der Erblasserin per

Todestag zu übermitteln und ihnen vollständig Rechenschaft über Darlehen und

unentgeltliche Zuwendungen der Erblasserin abzulegen. Die Erben erklärten,

ihres Wissens habe der Willensvollstrecker bereits zu Lebzeiten der Erblasserin

als ihr Vorsorgebeauftragter und Beistand geamtet und ihre

Steuerangelegenheiten erledigt, weshalb er mit den Verhältnissen der

Erblasserin seit Jahren vertraut sei. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (Beilage

14.

zur Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) erklärte der Willensvollstrecker,

er werde den Erben die gewünschten Auskünfte und Unterlagen «zu gegebener Zeit»

zukommen lassen. Er bitte sie jedoch, ihm keine unnötigen Fristen zu setzen,

und ihrer Ansicht nach erforderliche Fristen zu begründen.

Mit Schreiben vom 16. April 2021 (Beilage 16 zur

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellte der Erbe 1 fest, dass der

Willensvollstrecker ohne ersichtlichen Grund keine der mit Schreiben vom 5.

März 2021 verlangten Informationen übermittelt habe, obwohl er seit längerem im

Besitz der verlangten Angaben und Unterlagen sein dürfte und jedenfalls in der

Lage gewesen sein sollte, sich die betreffenden Informationen zu beschaffen.

Der Erbe 1 verlangte die Zustellung sämtlicher im Schreiben vom 5. März 2021

erwähnten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 30. April 2021. Für den

Fall, dass die fristgerechte Übermittlung aller Angaben und Unterlagen nicht

möglich sein sollte, bestand er auf einer Begründung. Auf dieses Schreiben

antwortete der Willensvollstrecker nicht (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021

Rz. 20).

Gemäss der Darstellung der Erben kam es am 6. Mai 2021 zu

einem Telefongespräch zwischen dem Erben 1 und dem Willensvollstrecker. Thema

dieses Gesprächs sei einerseits die Vereinbarung eines Termins gewesen.

Andererseits habe der Erbe 1 den Willensvollstrecker erneut um Zustellung der

bereits mehrfach verlangten Angaben und Unterlagen gebeten. Der

Willensvollstrecker habe zögerlich erwidert, dass er «die Auskünfte alsdann

sicherlich liefern könne.» (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 20 f.)

Mit E-Mail vom 7. Mai 2021 (Beilage 17 zur

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) boten die Erben dem Willensvollstrecker

den 31. Mai 2021 oder den 2. Juni 2021 als Termine für eine Besprechung an.

Nicht zuletzt um eine fundierte Besprechungsgrundlage schaffen zu können, baten

die Erben den Willensvollstrecker nochmals um Zustellung aller im Schreiben vom

5.

März 2021 verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens 14. Mai 2021. Auf

diese E-Mail antwortete der Willensvollstecker wiederum nicht

(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 23).

Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (Beilage 19 zur

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) stellten die Erben fest, dass der

Willensvollstrecker ihnen die verlangten Angaben und Unterlagen noch immer

nicht übermittelt habe, und wiesen sie ihn darauf hin, dass er unter

behördlicher Aufsicht stehe. Schliesslich forderten sie ihn letztmalig auf,

ihnen sämtliche verlangten Angaben und Unterlagen bis spätestens am 19. Mai

2021.

zukommen zu lassen. Innert dieser Frist erhielten die Erben keine Antwort

des Willensvollstreckers und insbesondere keine Angaben und Unterlagen (vgl.

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 25). Mit Schreiben vom 19. Mai 2021

(Beilage zur Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021) überliess der

Willensvollstrecker den Erben unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 5. März

2021.

diverse Unterlagen. Er machte nicht geltend, dass ihm eine frühere Übermittlung

nicht möglich gewesen wäre, sondern verwies bloss darauf, dass er die Erben mit

Schreiben vom 17. März 2021 gebeten habe, ihm keine unnötigen Fristen zu

setzen. Die Erben erhielten vom Schreiben des Willensvollstreckers vom 19. Mai

2021.

erst nach Einreichung ihrer Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 am Abend

des 20. Mai 2021 Kenntnis (Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 S. 2).

In ihrer Aufsichtsbeschwerde machten die Erben erneut

geltend, dass der Willensvollstrecker namentlich aufgrund seiner langjährigen

Tätigkeit für die Erblasserin mit deren (vermögensrechtlichen) Verhältnissen

bestens vertraut gewesen sei und sich deshalb schon seit langem im Besitz der

verlangten Informationen befunden haben dürfte oder bei speditiver

Mandatsausübung jedenfalls befinden müsste (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai

2021.

Rz. 26).

Zusammenfassend hat der Willensvollstrecker den Erben die

verlangten Angaben und Unterlagen trotz viermaliger Ansetzung einer neuen Frist

nicht fristgerecht übermittelt und auch nicht geltend gemacht, dass ihm die

Übermittlung innert den angesetzten Fristen nicht möglich sei. Auf ein

Schreiben und eine E-Mail der Erben hat er nicht einmal geantwortet. Da die

Antwort des Willensvollstreckers auch nicht innert der vierten von den Erben angesetzten

Frist bei ihnen eingegangen ist, durften sie im Zeitpunkt der Einreichung ihrer

Aufsichtsbeschwerde davon ausgehen, dass auch ihr letztes Schreiben

unberücksichtigt bleibt. Unter diesen Umständen durften die Erben annehmen,

dass der Willensvollstrecker trotz Möglichkeit nicht gewillt gewesen ist, ihnen

die verlangten Angaben und Unterlagen innert nützlicher Frist zu übermitteln.

Damit haben sie einen begründeten Anlass zur Einreichung einer

Aufsichtsbeschwerde gehabt. Angesichts dessen, dass der Willensvollstrecker

mehrere von den Erben angesetzte Fristen ungenutzt hat verstreichen lassen und

auch nicht geltend gemacht hat, die Fristeinhaltung sei ihm nicht möglich, kann

die Erhebung der Aufsichtsbeschwerde auch nicht als unverhältnismässig früh qualifiziert

werden.

Seit dem Tod der Erblasserin erfolgten zulasten eines Kontos

der Erblasserin vierzehn Warenbezüge, zwei Bargeldbezüge in Höhe von insgesamt

CHF 500.– und fünf Überweisungen an die D____ in Höhe von insgesamt CHF 39'953.85

(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 28; Beilage 20 zur Aufsichtsbeschwerde

vom 20. Mai 2021). Der Willensvollstrecker ist Gesellschafter und Vorsitzender

der Geschäftsführung der D____. In ihrer Aufsichtsbeschwerde haben die Erben

geltend gemacht, dass sie namentlich aufgrund der erwähnten substanziellen

Vermögensabflüsse begründeten Anlass gehabt hätten, vom Willensvollstrecker

umgehend die seit langem verlangte Rechenschaftsablegung zu verlangen

(Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 29). Dieses Argument überzeugt.

Damit besteht ein weiterer Grund dafür, weshalb die Aufsichtsbeschwerde der

Erben aus begründetem Anlass und nicht unverhältnismässig früh erfolgt ist.

Der Willensvollstrecker bestreitet nicht, dass er aufgrund

seiner langjährigen Tätigkeit für die Erblasserin mit ihren

(vermögensrechtlichen) Verhältnissen bestens vertraut gewesen ist. Zudem hat er

in seinen Antwortschreiben nie geltend gemacht, die Einhaltung der von den

Erben angesetzten Fristen sei ihm nicht möglich, obwohl ihn der Erbe 1 sogar ausdrücklich

aufgefordert hatte, eine allfällige Unmöglichkeit zu begründen. Unter diesen

Umständen ist die unsubstanziierte Behauptung des Willensvollstreckers

unglaubhaft, es sei ihm nicht möglich gewesen, die von den Erben verlangten

Unterlagen und Informationen früher zu liefern.

Die Erben haben in ihrer Aufsichtsbeschwerde geltend gemacht,

gewisse Vermögensabflüsse zeigten eine Untätigkeit des Willensvollstreckers. So

scheine er infolge des Todes der Erblasserin überflüssig gewordene Abonnemente

auch rund fünf Monate nach dem Tod der Erblasserin unerklärlicherweise noch

nicht aufgelöst zu haben (Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021 Rz. 30). Der

Willensvollstrecker hat die Darstellung der Erben nicht wirksam bestritten und

auch nicht geltend gemacht, eine frühere Kündigung der Abonnemente sei nicht

möglich gewesen. Für das Bespiel des Abonnements für den Festnetzanschluss der [...]

ist durch den Kontoauszug vom 29. April 2021 (Beilage 20 zur

Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021) zudem erstellt, dass die monatlichen

Kosten von CHF 89.– zumindest bis April 2021 weiterhin einem auf die

Erblasserin lautenden Konto belastet worden sind. Damit haben die Erben einen

weiteren Anlass für ihre Aufsichtsbeschwerde gehabt.

Der Willensvollstrecker macht geltend, Aufsichtsbeschwerden

gegen den Willensvollstrecker erschienen nur in Fällen extremer

Pflichtverletzungen opportun (Beschwerde Willensvollstrecker Rz. 15). Diese

Ansicht entbehrt jeglicher Grundlage. Aus dem Umstand, dass ein

Willensvollstrecker in einem Fall krasser Untätigkeit von der Aufsichtsbehörde

über die Willensvollstrecker wegen schwerwiegender Pflichtversäumnisse

abgesetzt worden ist (vgl. ZBJV 2003 S. 933, 933 ff.), kann offensichtlich

nicht geschlossen werden, eine Aufsichtsbeschwerde sei nur in einem solchen

Fall opportun.

2.2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

der Willensvollstrecker den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde

gegeben sowie die Gegenstandslosigkeit der Aufsichtsbeschwerde verursacht und

zu verantworten hat, soweit bereits sein Schreiben vom 19. Mai 2021 und seine

späteren Schritte nach Erhebung der Aufsichtsbeschwerde zur

Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens geführt haben sollten.

2.3

Mit Schreiben vom 11. Februar 2022 (Beilage

zur Eingabe des Willensvollstreckers vom 11. Februar 2022) legte der

Willensvollstrecker sein Amt mit sofortiger Wirkung nieder. Damit hat er die

Gegenstandslosigkeit des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens verursacht, soweit sie

nicht bereits früher eingetreten ist. Der Willensvollstrecker macht geltend, er

habe sich aufgrund des angeblich von Anfang an feindseligen, aggressiven und

schikanösen Verhaltens der Erben zur Mandatsniederlegung gezwungen gesehen

(Beschwerde des Willensvollstreckers Rz. 10.c und 25). Dieser von den Erben

bestrittene (vgl. Beschwerdeantwort der Erben Rz. 21 ff.) Einwand ist

unbegründet. Der Willensvollstrecker scheint seine Behauptung feindseligen,

aggressiven und schikanösen Verhaltens der Erben damit begründen zu wollen,

dass ihn diese mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck gesetzt und eine

unnötige Beschwerde eingereicht hätten (vgl. Beschwerde des

Willensvollstreckers Rz. 25; Schreiben des Willensvollstreckers vom 11.

Februar 2022). Wie vorstehend bereits festgestellt worden ist, hat der Willensvollstrecker

den Erben begründeten Anlass zur Aufsichtsbeschwerde gegeben und ist seine

Behauptung, er habe den Erben die verlangten Unterlagen nicht früher

übermitteln können, unglaubhaft (vgl. oben E. 2.2.3). Damit sind seine

Behauptungen, die Erben hätten ihn mit unangemessen kurzen Fristen unter Druck

gesetzt und eine unnötige Beschwerde eingereicht, unbegründet. Aus welchen

anderen Gründen das Verhalten der Erben als feindselig, aggressiv und schikanös

zu qualifizieren sein sollte, legt der Willensvollstrecker nicht dar und ist

nicht ersichtlich. Damit hat der Willensvollstrecker die Gegenstandslosigkeit

des Aufsichtsverfahrens nicht nur verursacht, sondern mangels eines begründeten

Anlasses zur Niederlegung seines Mandats auch zu verantworten.

2.4

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Aufsichtsbehörde die Kosten des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens zu Recht dem

Willensvollstrecker auferlegt und den Erben zu Recht zu Lasten des

Willensvollstreckers eine Parteientschädigung zugesprochen hat. Daher ist die

Beschwerde des Willensvollstreckers gegen den angefochtenen Entscheid

abzuweisen.

3.

Höhe der Parteientschädigung für

das

Aufsichtsbeschwerdeverfahren

3.1

Gemäss dem angefochtenen Entscheid bemisst

sich die Parteientschädigung für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren im

vorliegenden Fall nach dem Streitwert. Dieser sei von den Erben mit CHF

110'000.– beziffert worden. Der Willensvollstrecker habe diese Bezifferung

nicht bestritten. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.– bis CHF

500'000.– sehe § 5 Abs. 1 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) für das

ordentliche Verfahren einen Rahmen von CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– vor.

Gemäss § 7 Abs. 1 HoR werde diese Entschädigung im summarischen Verfahren um

einen Drittel bis vier Fünftel reduziert. Daraus ergebe sich ein hier

anwendbarer Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.–. Innerhalb dieses

Rahmens bemesse sich die Parteientschädigung gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung

mit § 2 Abs. 1 HoR nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für

die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

(angefochtener Entscheid E. 4). Diese Erwägungen werden von den Parteien

nicht beanstandet und der Bemessung der Parteientschädigung für das

Aufsichtsbeschwerdeverfahren zugrunde gelegt.

3.2

3.2.1

Mit Verfügung vom 15. September 2021 ersuchte

die Aufsichtsbehörde die Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Mit

Eingabe vom 23. September 2021 reichte der Rechtsvertreter der Erben eine

Honorarnote vom 23. September 2021 (Beilage zur Eingabe der Erben vom 23.

September 2021) ein. Mit der Honorarnote vom 23. September 2021 macht er für

die Leistungsperiode vom 16. Mai bis 23. September 2021 ein nach Zeitaufwand

bemessenes Honorar für sich und einen anderen Advokaten von insgesamt CHF

15'720.– und eine Kleinspesenpauschale von CHF 471.60 geltend. Mit Verfügung

vom 6. Oktober 2021 stellte die Aufsichtsbehörde die Honorarnote dem

Willensvollstrecker zur Kenntnisnahme zu. Mit Eingabe vom 4. März 2022 reichte

der Rechtsvertreter der Erben der Aufsichtsbehörde eine Honorarnote vom

3.

März 2022 ein (Beilage zur Eingabe der Erben vom 4. März 2022). Diese

bezeichnete er in der Eingabe vom 4. März 2022 als «ergänzende

Honorarnote». Mit der Honorarnote vom 3. März 2022 macht er für die Leistungsperiode

11.

Oktober 2021 bis 3. März 2022 ein nach Zeitaufwand bemessenes Honorar für

sich von CHF 2'777.50 und eine Kleinspesenpauschale von CHF 83.33 geltend. Mit

Verfügung vom 24. März 2022 stellte die Aufsichtsbehörde die Eingabe mit der

Honorarnote dem Willensvollstrecker zu.

3.2.2

Im angefochtenen Entscheid stellt die

Aufsichtsbehörde fest, die Erben machten eine Parteientschädigung nach Aufwand

geltend. Diese belaufe sich auf CHF 2'777.50 und sei mit Blick auf den

dargelegten gesetzlichen Rahmen nicht zu beanstanden. Die geltend gemachte

Kleinkostenpauschale entspreche § 23 Abs. 1 HoR. Damit habe der

Willensvollstrecker eine Parteientschädigung an die Erben von gesamthaft CHF

2'860.83 inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 220.29 MWST zu tragen. Die Feststellung

der Aufsichtsbehörde, die von den Erben geltend gemachte Parteientschädigung

nach Aufwand belaufe sich auf CHF 2'777.50, ist offensichtlich unrichtig, wie

die Erben zu Recht geltend machen (Beschwerde der Erben Rz. 19). Tatsächlich

haben sie eine Parteientschädigung nach Aufwand von insgesamt CHF 18'497.50

(CHF 15'720.– + CHF 2'777.50) zuzüglich einer Spesenpauschale von insgesamt

CHF 554.93 (CHF 471.60 + CHF 83.33) geltend gemacht (vgl. oben E.

3.2.1). Wie die Erben zu Recht rügen (Beschwerde der Erben Rz. 18), hat die

Aufsichtsbehörde zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR

101] und Art. 53 Abs. 1 ZPO) verletzt, indem sie die Honorarnote vom 23.

September 2021 bei ihrem Entscheid offensichtlich nicht berücksichtigt und in

der Begründung des angefochtenen Entscheids mit keinem Wort erwähnt hat. Aus

den vorstehenden Gründen ist der angefochtene Entscheid betreffend die

Bemessung der Parteientschädigung aufzuheben und ist diese unter

Mitberücksichtigung der Honorarnote vom 23. September 2021 neu zu bemessen.

3.3

3.3.1

Wie bereits erwähnt bewegt sich das

Grundhonorar im vorliegenden Fall im Rahmen von CHF 2'000.– bis CHF 20'000.–

(oben E. 3.1). Das Grundhonorar deckt in Summarverfahren eine schriftliche

Eingabe (Rechtsschrift) oder die Verhandlung (§ 8 Abs. 1 HoR). Soweit das HoR

Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich die Bemessung des Honorars

innerhalb dieses Rahmens gemäss § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 HoR

nach dem Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie

der Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Mit der

Parteientschädigung ist nur der objektiv gebotene Aufwand zu vergüten. Dabei

handelt es sich um den Aufwand, der durch die bei objektiver Würdigung

notwendig erscheinende Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.

Darüberhinausgehenden Aufwand hat die Partei selbst zu tragen; der durch den

Einsatz mehrerer Anwälte verursachte Mehraufwand kann höchstens ersetzbar sein,

wenn der Beizug eines Spezialisten objektiv geboten gewesen ist (AGE BEZ.2021.53

vom 2. Februar 2022 E. 3.5; vgl. Sterchi,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO N 14). Wenn die Parteien wie im

vorliegenden Fall keine über den Streitwert hinausgehende Bedeutung geltend

machen, kann die Bedeutung der Sache für die Parteien im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. b HoR in einer vermögensrechtlichen Zivilsache dem Streitwert

gleichgesetzt werden. Dieser beläuft sich im vorliegenden Fall auf

CHF 110'000.– (oben E. 3.1). Interpoliert beträgt das Grundhonorar bei

diesem Streitwert CHF 2'450.–. Wenn die Parteien wie im vorliegenden Fall

keine überdurchschnittliche Schwierigkeit geltend machen, kann der dem

interpolierten Grundhonorar entsprechende Zeitaufwand als für Fälle der

vorliegenden Art üblicherweise objektiv geboten betrachtet werden (vgl. zur

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August

2021.

E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom 5. Juli 2022 E. 3.4.3). Mit den Honorarnoten

vom 23. September 2021 und 3. März 2022 werden für den Rechtsvertreter der

Erben ein Stundenansatz von CHF 330.– und für einen anderen Advokaten ein

solcher von CHF 450.– in Rechnung gestellt. Nach der Praxis des

Appellationsgerichts beträgt der übliche Überwälzungstarif CHF 250.– pro Stunde

(AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.5 mit Nachweis). Da der

vorliegende Fall weder hinsichtlich seiner Schwierigkeit noch hinsichtlich

seiner Wichtigkeit überdurchschnittlich ist, ist die Berücksichtigung eines

höheren Stundenansatzes ausgeschlossen. Dem interpolierten Grundhonorar von CHF

2'450.– entspricht bei einem Stundenansatz von CHF 250.– ein Zeitaufwand

9.8

Stunden bzw. 588 Minuten. Ein grösserer Umfang der Bemühungen ist nur

insoweit zu berücksichtigten, als der vorliegende Fall überdurchschnittlich

aufwändig gewesen ist. Dabei genügt die blosse Auflistung von Aufwandpositionen

in der Honorarnote nicht zur Begründung, dass ein überdurchschnittlicher

Aufwand geboten gewesen ist (vgl. zur Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E. 5.5.2, ZB.2022.15 vom

5.

Juli 2022 E. 3.4.3).

Der mit der Honorarnote vom 23. September 2021 in Rechnung

gestellte Zeitaufwand betrifft im Umfang von 1'130 Minuten (16. Mai 2021

35.

Min. + 35 Min.; 18. Mai 2021 225 Min.; 19. Mai 2021 580 Min.;

20.

Mai 2021 165 Min. + 90 Min.) Bemühungen im Zusammenhang mit der

Vorbereitung und der Ausarbeitung der Aufsichtsbeschwerde vom 20. Mai 2021. Mit

Verfügung vom 16. Juni 2021 forderte die Aufsichtsbehörde das Erbschaftsamt zu

einer Vernehmlassung und zur Zustellung der Akten des Nachlasses der

Erblasserin und den Willensvollstrecker zu einer Vernehmlassung innert einer

Frist von drei Wochen seit der Zustellung der Verfügung auf. Unter dem Datum

18.

Juni 2021 stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht dieser

Verfügung und die Mitteilung an die Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten in

Rechnung. Betreffend die vorstehend erwähnten Bemühungen ist nicht ersichtlich

und wird von den Erben bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht dargelegt, inwiefern

der vorliegende Fall überdurchschnittlich aufwändig sein sollte. Daher kann für

die betreffenden Bemühungen nur der üblicherweise gebotene Zeitaufwand von 588 Minuten

als notwendig und damit ersatzfähig anerkannt werden. Aus der Honorarnote ist

im Übrigen ersichtlich, dass Bemühungen in Rechnung gestellt werden, die

objektiv nicht geboten sind. Beispielsweise wird unter dem Datum 19. Mai 2021

Aufwand für eine Recherche betreffend Auskunftserteilung und Rechenschaftsablegung

geltend gemacht. Weshalb die vorliegende Aufsichtsbeschwerde diesbezügliche

Kenntnisse erfordern sollte, die bei einem Anwalt nicht vorausgesetzt werden

können, ist nicht ersichtlich. Unter dem Datum 20. Mai 2021 wird ein

Aufwand eines zweiten Advokaten für Durchsicht und Überarbeitung der Aufsichtsbeschwerde

von 90 Minuten geltend gemacht. Der Rechtsvertreter der Erben ist als Advokat

im Anwaltsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen. Er muss daher ohne Weiteres

in der Lage sein, in einem gewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden die

Interessen der Erben allein wirksam zu vertreten. Der vorliegende Fall weist

weder eine besondere Schwierigkeit noch eine besondere Bedeutung auf, die

allenfalls den Beizug eines zweiten Advokaten rechtfertigen könnte. Der für den

zweiten Advokaten geltend gemachte Aufwand ist daher als objektiv unnötig vom

Willensvollstrecker nicht zu entschädigen.

Im Umfang von 175 Minuten (20. Mai 2021 135 Min.; 21. Mai

2021.

40 Min.) steht der vom Rechtsvertreter der Erben in Rechnung gestellte

Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben des Willensvollstreckers vom

19.

Mai 2021 und dem dadurch veranlassten teilweisen Rückzug der

Aufsichtsbeschwerde. Solche Bemühungen sind in einem durchschnittlichen Fall

nicht erforderlich. Zudem erscheint der dafür geltend gemachte Zeitaufwand

angemessen. Dieser ist daher zusätzlich zu entschädigen.

Am 25. Mai 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die

Aufsichtsbeschwerde und die Eingabe der Erben vom 21. Mai 2021 dem

Willensvollstrecker und dem Erbschaftsamt einstweilen zur Kenntnisnahme

zugestellt werden, dass das Erbschaftsamt gebeten wird, der Aufsichtsbehörde

die Akten betreffend den Nachlass der Erblasserin zuzustellen und dass die

Erben den Streitwert ihrer Beschwerde zu beziffern haben. Im Zusammenhang mit

dieser Verfügung stellt der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht der

Verfügung und eine Besprechung mit den Erben unter dem Datum 2. Juni 2021

75.

Minuten und für Aktenstudium bezüglich Streitwertberechnung, ein Telefonat

mit den Erben, eine juristische Recherche und ein Schreiben an die

Aufsichtsbehörde bezüglich Bezifferung des Streitwerts und Weiteres unter dem

Datum 3. Juni 2021 einen Zeitaufwand von 330 Minuten in Rechnung. In seiner

Eingabe vom 3. Juni 2021 äussert sich der Rechtsvertreter der Erben zur

Bezifferung des Streitwerts der Aufsichtsbeschwerde und zu Akten, die der

Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt eingereicht hat. Die Bezifferung des

Streitwerts ist Bestandteil jeder Aufsichtsbeschwerde vermögensrechtlicher

Natur. Der damit verbundene Zeitaufwand ist deshalb im üblicherweise gebotenen

Zeitaufwand von 588 Minuten bereits enthalten. Weshalb die Bestimmung des

Streitwerts im vorliegenden Fall besonders aufwändig oder schwierig gewesen

sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Erben bzw. ihrem

Rechtsvertreter nicht dargelegt. Der damit verbundene Aufwand ist vom

Willensvollstrecker daher nicht zusätzlich zu entschädigen. Die Bemühungen im

Zusammenhang mit den Akten, die der Willensvollstrecker dem Erbschaftsamt

eingereicht hat, sind in einem durchschnittlichen Fall hingegen nicht

erforderlich. Dafür erscheint ein Zeitaufwand von 180 Minuten angemessen.

Dieser ist bei der Bemessung der Parteientschädigung zusätzlich zu

berücksichtigen.

Mit Eingabe vom 1. Juli 2021 zeigte die Rechtsvertretung des

Willensvollstreckers der Aufsichtsbehörde dessen Vertretung an und ersuchte um

Zustellung der letzten an den Willensvollstrecker gesandten Verfügung. Am 15.

Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des

Willensvollstreckers vom 1. Juli 2021 den Erben und dem Erbschaftsamt zur

Kenntnisnahme zugestellt werde und dass von der Vertretung des

Willensvollstreckers Vormerk genommen werde. Zudem stellte sie fest, dass ihre

Verfügungen vom 7. und 16. Juni 2021 dem Willensvollstecker per Gerichtsurkunde

nicht hätten zugestellt werden können, und verfügte sie, dass diese Verfügungen

seiner Rechtsvertretung noch einmal zugestellt werden. Mit Eingabe vom 20. Juli

2021.

machten die Erben geltend, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni

2021.

gelte aufgrund der Zustellungsfiktion als am 25. Juni 2021 zugestellt,

weshalb die damit angesetzte Frist für die Vernehmlassung des

Willensvollstreckers am 16. Juli 2021 ungenutzt abgelaufen sei. Daher

beantragten sie einen Entscheid aufgrund der Akten. Mit Eingabe vom 21. Juli

2021.

beantragte der Willensvollstrecker eine Erstreckung der Frist für seine

Vernehmlassung. Am 26. Juli 2021 verfügte die Aufsichtsbehörde, dass die

Eingabe der Erben vom 20. Juli 2021 dem Willensvollstrecker und dem

Erbschaftsamt sowie die Eingabe des Willensvollstreckers vom 21. Juli den Erben

und dem Erbschaftsamt zugestellt werden. Sie trat auf das

Fristerstreckungsgesuch nicht ein und stellte fest, dass der

Willensvollstrecker innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht habe. Dies

begründete die Aufsichtsbehörde damit, dass die Zustellung der Verfügung vom

16.

Juni 2021 gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am 25. Juni 2021 als erfolgt

gelte, die Frist für die Vernehmlassung des Willensvollstreckers folglich am

19.

Juli 2021 geendet habe und der Willensvollstrecker innert Frist keine

Vernehmlassung eingereicht habe. Im Übrigen bat die Aufsichtsbehörde das

Erbschaftsamt erneut, die Vernehmlassung einzureichen. Mit Eingabe vom 2.

August 2021 beantragte der Willensvollstrecker, dass die Aufsichtsbehörde ihre

Verfügung vom 26. Juli 2021 in Wiederwägung ziehe und ihm die Frist für die

Vernehmlassung erstrecke. Eventualiter beantragte er die Wiederherstellung

dieser First gemäss Art. 148 ZPO. Am 4. August 2021 verfügte die

Aufsichtsbehörde, dass die Eingabe des Willensvollstreckers vom 2. August 2021

den Erben zur Stellungnahme und dem Erbschaftsamt zur Kenntnis zugestellt

werde. Am 10. August 2021 reichten die Erben eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung

vom 15. September 2021 wies die Aufsichtsbehörde das Wiedererwägungsgesuch und

das Fristwiederherstellungsgesuch des Willensvollstreckers ab und ersuchte die

Parteivertreter um Einreichung ihrer Honorarnoten. Im Zusammenhang mit dem

vorstehend dargelegten Sachverhalt stellt der Rechtsvertreter der Erben einen

Zeitaufwand von 925 Minuten in Rechnung (16. Juli 2021 40 Min., 19. Juli 2021

135.

Min., 20. Juli 2021 50 Min. + 30 Min., 28. Juli 2021 20 Min.,

5.

August 2021 35 Min., 9. August 2021 225 Min. + 45 Min., 10. August

2021.

150 Min., 19. August 2021 10 Min., 14. September 2021 10 Min., 15.

September 2021 5 Min., 16. September 2021 30 Min., 17. September 2021 70

Min. + 70 Min.). Für die betreffenden Bemühungen besteht im Rahmen eines

üblichen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens kein Anlass. Grundsätzlich sind sie

daher vom Willensvollstrecker zusätzlich zu entschädigen. Allerdings ist der

dafür in Rechnung gestellte Zeitaufwand teilweise objektiv nicht geboten. Unter

den Daten 20. Juli, 9. August und 17. September 2021 wird Zeitaufwand eines

zweiten Advokaten von insgesamt 145 Minuten in Rechnung gestellt. Dieser

Aufwand ist vom Willensvollstrecker nicht zu entschädigen, weil der Beizug

eines zweiten Advokaten im vorliegenden Fall objektiv unnötig gewesen ist, wie vorstehend

eingehend dargelegt worden ist. Unter den Daten 14. und 15. September 2021

stellt der Rechtsvertreter der Erben einen Zeitaufwand von 15 Minuten für

Erkundigungen nach dem Stand des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens in Rechnung. Da

seit der letzten Verfügung der Aufsichtsbehörde erst ein Monat vergangen war,

bestand bei objektiver Betrachtungsweise kein Anlass für eine

Verfahrensstandsanfrage. Daher ist der damit verbundene Aufwand objektiv

unnötig und nicht ersatzfähig. Unter dem Datum 17. September 2021 wird für eine

Besprechung mit den Erben betreffend die Bedeutung der Verfügung der

Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 und das weitere Vorgehen ein

Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben von 70 Minuten geltend gemacht. Die

Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 15. September 2021 hat bei objektiver

Betrachtung auf Seiten der Erben keinen Besprechungsbedarf ausgelöst. Zur

Wahrung ihrer Interessen hätte es vielmehr genügt, dass der Rechtsvertreter die

Verfügung zur Kenntnis nimmt, den Erben zur Kenntnisnahme weiterleitet und die

weiteren Instruktionsverfügungen der Aufsichtsbehörde abwartet. Dafür können

maximal 15 Minuten berücksichtigt werden. Im Übrigen ist der geltend gemachte

Zeitaufwand angemessen. Damit ist bei der Bemessung der Parteientschädigung

zusätzlich ein Zeitaufwand von 710 Minuten statt 925 Minuten zu berücksichtigen

(925 Minuten – 215 Minuten).

Unter den Daten 4. und 7. Juni sowie 16. August 2021 macht

der Rechtsvertreter der Erben für die Durchsicht von Schreiben des Willensvollstreckers

und dessen Rechtsvertreter vom 4. Juni 2021, ein Telefonat mit den Erben, ein

Schreiben an den Rechtsvertreter des Willensvollstreckers sowie die Durchsicht

einer Verfügung des Appellationsgerichts vom 12. August 2021, deren Mitteilung

und ein Telefonat mit den Erben einen Zeitaufwand von insgesamt 110 Minuten

geltend. Der Zusammenhang dieser Bemühungen mit dem

Aufsichtsbeschwerdeverfahren ist nicht ersichtlich und wird von den Erben nicht

dargelegt. Der betreffende Aufwand ist daher mit der Parteientschädigung für

das Aufsichtsbeschwerdeverfahren nicht zu ersetzen.

Mit Honorarnote vom 3. März 2022 stellt der Rechtsvertreter

der Erben für Bemühungen, die im Rahmen eines üblichen

Aufsichtsbeschwerdeverfahrens nicht angefallen wären, einen angemessenen

Zeitaufwand von 505 Minuten in Rechnung. Dieser ist vom Willensvollstrecker

zusätzlich zu entschädigen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der objektiv

gebotene Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Erben 2'158 Minuten beträgt. Diesen

Aufwand hat der Willensvollstrecker zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu

vergüten. Damit beläuft sich das mit der Parteientschädigung zu vergütende

Honorar auf CHF 8'992.–.

3.3.2

Der Rechtsvertreter der Erben macht eine

Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars geltend. Diese entspricht der

Auslagenpauschale von maximal 3 % des Honorars gemäss § 23 Abs. 1 HoR und

beläuft sich auf CHF 270.–. Gesamthaft schuldet der Willensvollstrecker den

Erben damit eine Parteientschädigung von CHF 9'262.– inklusive Auslagen.

4.

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens

4.1

Die Verteilung der Prozesskosten des

Rechtsmittelverfahrens vor dem Appellationsgericht erfolgt auch im Bereich der

Aufsicht über die Willensvollstrecker in Anwendung von Art. 106 ff. ZPO (AGE

BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.1).

4.2

4.2.1

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die

Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Mit ihrer Beschwerde

beantragen sie die Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt CHF

20'519.–. Mit dem vorliegenden Entscheid wird ihnen eine Parteientschädigung

von insgesamt CHF 9'975.– zugesprochen. Damit obsiegen sie mit ihrer Beschwerde

im Umfang von 40 % ([CHF 9'975.– - CHF 3'081.10] : [CHF 20'519.– -

CHF 3'081.10] = 0.4) und unterliegen sie im Umfang von 60 %. Grundsätzlich

haben somit in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 95

Abs. 1 ZPO die Erben 60 % und der Willensvollstrecker 40 % der

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen und haben die

Erben dem Willensvollstecker für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 60 % einer

vollen Parteientschädigung zu bezahlen. Die Verpflichtung des

Willensvollstreckers zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Erben ist

aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 105 N

4) ausgeschlossen, weil die Erben ausschliesslich eine Parteientschädigung

zulasten des Kantons beantragen (Rechtsbegehren 3; Beschwerde der Erben Rz.

24). Die Verteilung der Gerichtskosten erfolgt hingegen von Amts wegen ohne

Bindung an die Parteienträge (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 105 N 2).

4.2.2

Die Erben machen geltend, sie seien nur

aufgrund eines groben Versäumnisses der Aufsichtsbehörde zur Erhebung einer

Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid gezwungen worden. In Anwendung von

Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 ZPO sowie § 40 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) seien deshalb die Gerichts- und

Parteikosten dem Kanton aufzuerlegen bzw. sei umständehalber auf die Erhebung

von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Beschwerde der Erben Rz. 24).

Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 ZPO regeln ausschliesslich die

Verteilung der Prozesskosten unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E.

2.3

S. 427 f.). Parteien des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Erben

als Beschwerdeführer und der Willensvollstecker als Beschwerdegegner. Die

Aufsichtsbehörde als Vorinstanz ist nicht Partei des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens (vgl. AGE BEZ.2021.53 vom 2. Februar 2022 E. 3.2).

Damit ist es ausgeschlossen, die Aufsichtsbehörde oder den Kanton gestützt auf

Art. 106 oder Art. 107 Abs. 1 ZPO zur Bezahlung von Prozesskosten zu

verpflichten.

Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO kann das Gericht die

Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus

Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen. Ob der Kanton gestützt auf diese

Bestimmung auch zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet werden

kann, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die Voraussetzungen der

Billigkeitshaftung des Kantons ohnehin nicht erfüllt sind. Die Anwendung von

Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Prozesskosten eines Rechtsmittelverfahrens setzt

voraus, dass die rechtsmittelbeklagte Partei entweder die Gutheissung des

Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt hat (Staehelin, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,

Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 16 N 38). Wenn sich die

rechtsmittelbeklagte Partei mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat,

indem sie die Abweisung des Rechtsmittels beantragt hat, ist eine

Billigkeitshaftung des Kantons ausgeschlossen (vgl. AGE ZB.2017.1 vom 29. März

2017.

E. 4.1, Pesenti,

Gerichtskosten [insbesondere Festsetzung und Verteilung] nach der

Schweizerischen Zivilprozessordung [ZPO], Diss. Basel 2016, Basel 2017, N 532

f. und 542; Schmid/Jent-Sørensen,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art.

107.

N 13). Der Willensvollstrecker hat beantragt, die Beschwerde der Erben sei

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Damit kommt eine

Billigkeitshaftung des Kantons gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO nicht in

Betracht und bleibt es dabei, dass der Willensvollstrecker als teilweise

unterliegende Partei in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO 40 % der

Gerichtskosten im Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 zu tragen hat.

4.2.3

Beim Rechtsmittel, mit dem ein Kostenentscheid

selbständig angefochten wird, handelt es sich um eine Beschwerde gemäss Art.

319.

lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO (AGE ZB.2020.14 vom 16.

November 2021 E. 1.1). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12

beträgt daher gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher

Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. AGE ZB.2020.14 vom 16.

November 2021 E. 5). Unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des

Zeitaufwands des Gerichts, der Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl.

dazu § 2 GGR) erweist sich für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 eine Gebühr

von CHF 1'000.– als angemessen. Davon haben die Erben CHF 600.– und der

Willensvollstrecker CHF 400.– zu tragen (vgl. oben E. 4.2.1 f.).

4.2.4

Das Honorar für das Beschwerdeverfahren

ZB.2022.12 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand.

Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium

der Beschwerde der Erben und das Verfassen der Beschwerdeantwort des

Willensvollstreckers erscheint ein Aufwand von rund drei Stunden angemessen.

Dabei wird berücksichtigt, dass ein Teil der Beschwerdeantwort im

Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 weitgehend unverändert der Beschwerde des

Willensvollstreckers im Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 entnommen worden ist.

Multipliziert mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der

Zeitaufwand von drei Stunden ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist in

Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 30.– zu

berücksichtigen. Damit beträgt die volle Parteientschädigung CHF 780.–. Davon

haben die Erben dem Willensvollstrecker 60 % entsprechend CHF 468.– zu

bezahlen.

4.3

4.3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid sprach die

Aufsichtsbehörde den Erben für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'081.10 zu. Der Willensvollstrecker

beantragt mit seiner Beschwerde, den Erben sei keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird seine Beschwerde abgewiesen.

Folglich hat er in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten

des Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 zu tragen und den Erben für das

Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Parteientschädigung zu bezahlen.

4.3.2

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren

ZB.2022.13 beträgt gemäss § 13 Abs. 2 GGR unter Vorbehalt aussergewöhnlicher

Fälle CHF 200.– bis CHF 10'000.– (vgl. oben E. 4.2.3). Unter

Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, des Zeitaufwands des Gerichts, der

Komplexität des Falls und des Streitwerts (vgl. dazu § 2 GGR) erweist sich

für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine Gebühr von CHF 1'000.– als

angemessen.

4.3.3

Das Honorar für das Beschwerdeverfahren

ZB.2022.13 bemisst sich gemäss § 12 Abs. 2 HoR nach dem Zeitaufwand.

Dieser ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen. Für das Studium

der Beschwerde des Willensvollstreckers und das Verfassen der Beschwerdeantwort

der Erben erscheint ein Aufwand von rund fünf Stunden angemessen. Multipliziert

mit dem praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– ergibt der Zeitaufwand

von fünf Stunden ein Honorar von CHF 1’250.–. Zusätzlich wird in Anwendung von

§ 23 Abs. 1 HoR eine Spesenpauschale von CHF 38.– berücksichtigt. Damit

beträgt die Parteientschädigung CHF 1’288.–.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

von A____ und B____ wird Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids der

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022 (AB.2021.36)

aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

3.

Der

Beschwerdegegner trägt eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführer von

gesamthaft CHF 9'262.– inklusive Auslagen, zuzüglich CHF 713.– MWST

(insgesamt CHF 9'975.–).

Das weitergehende Begehren von A____

und B____ wird abgewiesen.

Die Beschwerde von C____ gegen den

Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt vom 19. April 2022

(AB.2021.36) wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens ZB.2022.12 werden A____ und B____ in der Höhe von CHF

600.– und C____ in der Höhe von CHF 400.– auferlegt. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss von A____ und B____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass C____ A____

und B____ insgesamt CHF 400.– zu bezahlen und die Gerichtskasse A____ und B____

insgesamt CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.

A____ und B____ haben C____ für das

Beschwerdeverfahren ZB.2022.12 in solidarischer Verbindung eine reduzierte

Parteientschädigung von insgesamt CHF 468.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 36.–,

zu bezahlen.

C____ trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens ZB.2022.13 von CHF 1'000.–. Sie werden mit dem

Kostenvorschuss von C____ von CHF 2'000.– verrechnet, so dass die Gerichtskasse

ihm CHF 1'000.– zurückzuerstatten hat.

C____ hat A____ und B____ für das Beschwerdeverfahren ZB.2022.13 eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'288.–, zuzüglich 7,7 % MWST

von CHF 99.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

A____

-

B____

-

C____

-

Aufsichtsbehörde über das Erbschaftsamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.