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Entscheid

ZB.2022.14

Bauhandwerkerpfandrecht und Werklohnforderung

10. August 2022Deutsch12 min

Verwertungserlös bezahlt werde. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.– zuzüglich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.14

ENTSCHEID

vom 10. August 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

gegen

B____ AG Berufungsbeklagte

[...]

Klägerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Januar 2022

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

und Werklohnforderung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Klage vom

30. April 2019 gelangte die B____ AG (Unternehmerin) an das Zivilgericht

Basel-Stadt und beantragte im Kern, es sei das vorläufig eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht auf dem im Eigentum von A____ (Eigentümer) stehenden

Grundstück an der [...]-Strasse [...] in Riehen für definitiv zu erklären, dies

für eine Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35 zuzüglich Zins.

Ebenfalls am 30. April 2019 reichte die Unternehmerin ein erstes

Schlichtungsgesuch ein gegen den Eigentümer, dies in Bezug auf die

pfandrechtlich gesicherte Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35

zuzüglich Zins. Das Verfahren zur definitiven Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts (Eintragungsverfahren) wurde in der Folge sistiert bis

zum Abschluss des ersten Schlichtungsverfahrens betreffend Werklohn. Nachdem

sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hatten einigen könnten,

reichte die Unternehmerin am 21. Dezember 2020 ein zweites Schlichtungsgesuch

betreffend Werklohn ein. Das Eintragungsverfahren wurde in der Folge wiederum

sistiert bis zum Abschluss des zweiten Schlichtungsverfahrens betreffend

Werklohn.

Nachdem im

zweiten Schlichtungsverfahren betreffend Werklohn die Klagebewilligung

ausgestellt worden war, hob die Zivilgerichtspräsidentin die Sistierung im

Eintragungsverfahren auf. Am 18. Oktober und am 10. November 2021 teilte der

Eigentümer dem Zivilgericht mit, dass die Liegenschaft versteigert worden sei,

dass die Werklohnforderung im Lastenverzeichnis verzeichnet sei und aus dem

Verwertungserlös bezahlt werde. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.– zuzüglich

CHF 362.90 Zins für die Unternehmerin abgezogen worden.

Mit Klage vom

27. Oktober 2021 beantragte die Unternehmerin, der Eigentümer sei zur Zahlung

der Werklohnforderung von CHF 93'604.35 zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit

Verfügung vom 29. November 2021 legte die Zivilgerichtspräsidentin das

Klageverfahren zur Werklohnforderung (Werklohnverfahren) und das

Eintragungsverfahren zusammen. Mit Eingabe vom ebenfalls 29. November 2021

teilte der Eigentümer mit, dass er die Klage nicht vollumfänglich anerkenne und

es bei den Punkten bleibe, die sein früherer Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt

habe. Am 3. Dezember 2021 reichte die Unternehmerin den Auszug aus dem

Lastenverzeichnis, die Abrechnung des Betreibungs- und Konkursamts, die

Gutschriftsanzeige der Bank sowie die Honorarnote ein. Die Unternehmerin sei

für ihre Forderungen gemäss Werklohnklage und Eintragungsklage sowie Zinsen und

Anwaltskosten bis Mitte März 2021 befriedigt worden; offen seien noch CHF

11'689.40 aus Anwaltsleistungen von Mitte März bis Anfang November 2021. Mit

Verfügung vom 14. Dezember 2021 forderte die Zivilgerichtspräsidentin den

Eigentümer auf, zum Antrag der Unternehmerin zu den Prozesskosten Stellung zu

nehmen; es sei vorgesehen, das Werklohn- und das Eintragungsverfahren als

gegenstandslos abzuschreiben, da die eingeklagte Werklohnforderung zuzüglich

Zins aus dem Verwertungserlös bezahlt und das provisorisch eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht in gleicher Höhe gelöscht worden sei. Nachdem der

Eigentümer keine Stellungnahme eingereicht hatte, schrieb das Zivilgericht mit

Entscheid vom 28. Januar 2022 die beiden Klageverfahren ab und auferlegte dem

Eigentümer die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die

Unternehmerin. Auf Gesuch des Eigentümers hin begründete das Zivilgericht

diesen Entscheid schriftlich.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Eigentümer am 21. April 2022 «Einspruch» beim

Appellationsgericht. Am 26. April 2022 überwies das Appellationsgericht diesen

«Einspruch» an das Zivilgericht, das diesen an das Appellationsgericht

zurücküberwies. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 nahm das Appellationsgericht den

«Einspruch» als Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Januar 2022

entgegen. Die Akten des Zivilgerichts wurden eingeholt; auf das Einholen einer

Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging im

Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen

erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall

beträgt der vom Zivilgericht zugrunde gelegte Streitwert für das

Werklohn- und das Eintragungsverfahren je CHF 93'604.35 (Zivilgerichtsentscheid,

E. 2.3 S. 11). Das vorliegende Rechtsmittel, das im

Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist folglich als Berufung

entgegenzunehmen. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Entscheid

des Zivilgerichts

In seinem

Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Prozessgeschichte der Klage auf

definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Werklohnklage dar

(Zivilgerichtsentscheid, S. 2–6). Sodann bejahte es seine Zuständigkeit (E. 1.1

und 1.2) und schrieb die beiden Klagen als gegenstandslos ab: das

Rechtsschutzinteresse der Unternehmerin sei entfallen, nachdem sie im Verfahren

zur Verwertung der Liegenschaft des Eigentümers CHF 124'773.90 erhalten habe

(E. 1.3 und 1.4). Es auferlegte dem Eigentümer die Gerichtskosten von CHF

5'300.– (bei schriftlicher Begründung, einschliesslich der Kosten der

vorsorglichen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und des

Schlichtungsverfahrens) und verpflichtete ihn, der Unternehmerin eine

Parteientschädigung von CHF 4'160.– zu zahlen (E. 2).

3.

Kritik

des Eigentümers

3.1

In

seiner Berufung wendet sich der Eigentümer offenbar nicht dagegen, dass die

beiden Klagen der Unternehmerin als gegenstandslos abgeschrieben worden sind.

Dagegen kritisiert er sinngemäss, dass das Zivilgericht die Prozesskosten für

die beiden Klageverfahren ihm auferlegt hat. Seine Kritik umfasst drei Punkte,

die nachfolgend dargelegt und beurteilt werden.

3.2

Mit

seinem ersten Einwand beanstandet der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in

Ziffer XI. seines Entscheids, dass er die Klage vollumfänglich anerkannt habe.

Das Gegenteil sei der Fall. Er habe dies auch mit Schreiben vom 29. November

2021.

klar kommuniziert (Berufung, S. 1 oben). Dieser erste Einwand gründet auf

einem Missverständnis. In Ziffer XI. seines Entscheids hielt das Zivilgericht

Folgendes fest:

«Nachdem die Klägerin mit

Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgefordert worden war, Antrag zum weiteren

Verfahrensgang zu stellen, teilte sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, der

Beklagte habe mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 die Klage vollumfänglich anerkannt.»

Entgegen der

Interpretation des Eigentümers behauptet das Zivilgericht in Ziffer XI. nicht,

dass der Eigentümer die Klage vollumfänglich anerkannt habe. Vielmehr gibt es

die Auffassung der Unternehmerin in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2021 wieder,

ohne sich diese Auffassung zu eigen zu machen. Der Einwand des Eigentümers

gründet mit anderen Worten auf einer unzutreffenden Lesart des Entscheids.

3.3

Mit

seinem zweiten Einwand kritisiert der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in

Ziffer XII. seines Entscheids, er habe gesagt, dass der Verwertungserlös in

Höhe von CHF 124'411.– zuzüglich CHF 362.90 Zinsen für die Unternehmerin

abgezogen werde; auch das habe er nie kommuniziert (Berufung, S. 1 Mitte). Auch

dieser zweite Einwand ist unzutreffend. Das Zivilgericht führte in Ziffer XII.

Folgendes aus:

«Der Beklagte […] teilte

mit Eingabe vom 10. November 2021 mit, mittlerweile sei die Liegenschaft

versteigert worden. Der Anspruch der Klägerin sei im Lastenverzeichnis gewesen

und die Forderung werde aus dem Verwertungserlös bezahlt. Die Klägerin müsse

sich an das Betreibungsamt halten. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.00

plus CHF 362.90 Zinsen für die Klägerin abgezogen worden.»

Entgegen der

Auffassung des Eigentümers gab das Zivilgericht mit dieser Passage den Inhalt

der Eingabe des Eigentümers vom 10. November 2021 korrekt wieder. Es kann auf

den Wortlaut der Eingabe vom 10. November 2021 verwiesen werden.

3.4

3.4.1

Mit

seinem dritten Einwand bringt der Eigentümer schliesslich vor, er habe «mit

keinem Wort» jemals eine Gutheissung erwähnt. Alle von seinem damaligen Anwalt

erwähnten Punkte seien vollumfänglich richtig. Es sei «unfassbar», dass mit

Falschaussagen hier ein Urteil erwirkt werde, das mit keinerlei Beweisen

unterlegt und nicht nachvollziehbar sei. Es sei ein «Rätsel», dass der

Gesamteindruck entstanden sei, dass die Forderung im Grundsatz anerkannt werde,

zumal sein Schreiben vom 29. November 2021 genau das Gegenteil aussage

(Berufung, S. 1 unten).

3.4.2

Mit

der Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen

Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung

auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert

und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt

werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im

Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen

Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht

mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den

angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den

angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die

Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid

beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,

Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:

ZBJV 2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein

Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten

Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere

Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner

Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um

von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt

voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen

bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik

beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E.

2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)

gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter

Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,

sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).

Im

vorliegenden Fall gibt der Eigentümer in seiner Berufung nicht an, auf welche

Erwägung des Entscheids sich sein dritter Einwand bezieht. Zudem legt er auch

nicht dar, auf welche(s) Schreiben seines damaligen Anwalts er sich bezieht,

wenn er angibt, dass «alle von unserem damaligen Anwalt erwähnten Punkte

[…] vollumfänglich richtig» seien. Mit diesen Darlegungen kommt er seiner

Begründungspflicht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den

immerhin 13-seitigen Zivilgerichtsentscheid nach der allenfalls gemeinten

Erwägung und die umfangreichen Zivilgerichtsakten nach dem entsprechenden

Schreiben seines damaligen Anwalts zu durchsuchen. Auf die entsprechende Kritik

kann folglich nicht eingetreten werden.

3.4.3

Sollte

sich der dritte Einwand des Eigentümers auf E. 2.1.2 des

Zivilgerichtsentscheids beziehen, ist Folgendes festzuhalten: Das Zivilgericht

hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass die Prozesskosten im Grundsatz

der unterliegenden oder der die Klage anerkennenden Partei auferlegt würden.

Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn das Verfahren als

gegenstandslos abgeschrieben werde und das Gesetz nichts anderes vorsehe. Zu

berücksichtigen sei, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches der

mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe

eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt hätten

und welche Partei gegebenenfalls unnötigerweise Kosten verursacht habe

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Im vorliegenden Fall sei die

Gegenstandslosigkeit eingetreten, da die Liegenschaft des Eigentümers

versteigert und die Unternehmerin aus dem Verwertungserlös befriedigt worden sei;

dieser Umstand sei der Sphäre des Eigentümers zuzuordnen. Der Prozessausgang –

so das Zivilgericht weiter – lasse sich mangels Klageantwort des Eigentümers

nicht näher beurteilen. Der Eigentümer habe jedoch mit seinem Verhalten den

Eindruck erweckt, die Werklohnforderung und das Pfandrecht im Grundsatz

anzuerkennen. So habe er betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts

weder eine Stellungnahme eingereicht noch eine Verhandlung verlangt. Im

Verfahren betreffend die definitive Eintragung habe er zweimal mitgeteilt, die

Forderung der Unternehmerin sei im Lastenverzeichnis aufgenommen und die

Unternehmerin habe sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen (unter Hinweis

auf seine beiden Eingaben vom 18. Oktober 2021 und vom 10. November 2021). In seiner

weiteren Eingabe vom 29. November 2021 habe er zwar mitgeteilt, er anerkenne

die Klage nicht vollumfänglich und es bleibe bei den Punkten, die sein

ehemaliger Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt habe. Eine Stellungnahme zum

Kostenantrag der Unternehmerin oder zur in Aussicht gestellten Abschreibung des

Verfahrens als gegenstandslos habe er nicht eingereicht. Damit entstehe der

Gesamteindruck, dass zwar von Seiten des Eigentümers gewisse Einwände gegen die

Höhe der geltend gemachten Forderung bestünden, diese jedoch im Grundsatz

anerkannt werde; Gleiches gelte für das Pfandrecht. Es sei daher

gerechtfertigt, dem Eigentümer die Prozesskosten der Eintragungsklage und der

Werklohnklage aufzuerlegen. Er habe somit die Gerichtskosten und eine

Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Unternehmerin zu zahlen (E.

2.1.2).

Aufgrund dieser

Erwägungen zum mutmasslichen Prozessausgang ist der zivilgerichtliche

Gesamteindruck, dass die Werklohnforderung im Grundsatz anerkannt worden sei,

entgegen der Auffassung des Eigentümers weder «unfassbar» noch ein «Rätsel». Zu

den nachvollziehbaren zivilgerichtlichen Erwägungen zum mutmasslichen

Prozessausgang (zu Ungunsten des Eigentümers) kommt die Erwägung zur Ursache

der Gegenstandslosigkeit (in der Sphäre des Eigentümers) hinzu

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.2 am Anfang). Auch diese – unbestritten

gebliebene – Erwägung spricht dafür, die Prozesskosten dem Eigentümer

aufzuerlegen.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Berufung in Bezug auf die ersten beiden Einwände des

Eigentümers abzuweisen ist (oben E. 3.2 und 3.3). In Bezug auf den dritten

Einwand ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Wäre darauf einzutreten, müsste die Berufung auch diesbezüglich abgewiesen

werden (oben E. 3.4).

4.

Entscheid

und Prozesskosten

4.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die

Berufung des Eigentümers abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.

4.2

Die Prozesskosten des

Berufungsverfahrens sind somit dem Eigentümer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den

erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren

[GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'250.– für das Eintragungsverfahren und das Werklohnverfahren

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten

grundsätzlich ebenfalls CHF 2'250.–. Da auf die Berufung

teilweise nicht einzutreten ist, sind die Gerichtskosten auf CHF 1'200.– zu reduzieren (vgl. § 16 Abs. 1 GGR). Sie werden mit dem vom

Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 2'250.– verrechnet. Die

Gerichtskasse erstattet dem Berufungskläger CHF 1'050.– zurück.

Da

das Appellationsgericht vom Einholen einer Berufungsantwort absah, ist der

Unternehmerin im Berufungsverfahren kein Vertretungsaufwand entstanden. Sie hat

deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.

Demgemäss erkennt

das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. Januar 2022 (K3.2019.11) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten

wird.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 1'200.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.