ZB.2022.14
Bauhandwerkerpfandrecht und Werklohnforderung
10. August 2022Deutsch12 min
Verwertungserlös bezahlt werde. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.– zuzüglich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.14
ENTSCHEID
vom 10. August 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
gegen
B____ AG Berufungsbeklagte
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. Januar 2022
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
und Werklohnforderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Klage vom
30. April 2019 gelangte die B____ AG (Unternehmerin) an das Zivilgericht
Basel-Stadt und beantragte im Kern, es sei das vorläufig eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht auf dem im Eigentum von A____ (Eigentümer) stehenden
Grundstück an der [...]-Strasse [...] in Riehen für definitiv zu erklären, dies
für eine Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35 zuzüglich Zins.
Ebenfalls am 30. April 2019 reichte die Unternehmerin ein erstes
Schlichtungsgesuch ein gegen den Eigentümer, dies in Bezug auf die
pfandrechtlich gesicherte Werklohnforderung von insgesamt CHF 93'604.35
zuzüglich Zins. Das Verfahren zur definitiven Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts (Eintragungsverfahren) wurde in der Folge sistiert bis
zum Abschluss des ersten Schlichtungsverfahrens betreffend Werklohn. Nachdem
sich die Parteien im Schlichtungsverfahren nicht hatten einigen könnten,
reichte die Unternehmerin am 21. Dezember 2020 ein zweites Schlichtungsgesuch
betreffend Werklohn ein. Das Eintragungsverfahren wurde in der Folge wiederum
sistiert bis zum Abschluss des zweiten Schlichtungsverfahrens betreffend
Werklohn.
Nachdem im
zweiten Schlichtungsverfahren betreffend Werklohn die Klagebewilligung
ausgestellt worden war, hob die Zivilgerichtspräsidentin die Sistierung im
Eintragungsverfahren auf. Am 18. Oktober und am 10. November 2021 teilte der
Eigentümer dem Zivilgericht mit, dass die Liegenschaft versteigert worden sei,
dass die Werklohnforderung im Lastenverzeichnis verzeichnet sei und aus dem
Verwertungserlös bezahlt werde. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.– zuzüglich
CHF 362.90 Zins für die Unternehmerin abgezogen worden.
Mit Klage vom
27. Oktober 2021 beantragte die Unternehmerin, der Eigentümer sei zur Zahlung
der Werklohnforderung von CHF 93'604.35 zuzüglich Zins zu verpflichten. Mit
Verfügung vom 29. November 2021 legte die Zivilgerichtspräsidentin das
Klageverfahren zur Werklohnforderung (Werklohnverfahren) und das
Eintragungsverfahren zusammen. Mit Eingabe vom ebenfalls 29. November 2021
teilte der Eigentümer mit, dass er die Klage nicht vollumfänglich anerkenne und
es bei den Punkten bleibe, die sein früherer Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt
habe. Am 3. Dezember 2021 reichte die Unternehmerin den Auszug aus dem
Lastenverzeichnis, die Abrechnung des Betreibungs- und Konkursamts, die
Gutschriftsanzeige der Bank sowie die Honorarnote ein. Die Unternehmerin sei
für ihre Forderungen gemäss Werklohnklage und Eintragungsklage sowie Zinsen und
Anwaltskosten bis Mitte März 2021 befriedigt worden; offen seien noch CHF
11'689.40 aus Anwaltsleistungen von Mitte März bis Anfang November 2021. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2021 forderte die Zivilgerichtspräsidentin den
Eigentümer auf, zum Antrag der Unternehmerin zu den Prozesskosten Stellung zu
nehmen; es sei vorgesehen, das Werklohn- und das Eintragungsverfahren als
gegenstandslos abzuschreiben, da die eingeklagte Werklohnforderung zuzüglich
Zins aus dem Verwertungserlös bezahlt und das provisorisch eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht in gleicher Höhe gelöscht worden sei. Nachdem der
Eigentümer keine Stellungnahme eingereicht hatte, schrieb das Zivilgericht mit
Entscheid vom 28. Januar 2022 die beiden Klageverfahren ab und auferlegte dem
Eigentümer die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die
Unternehmerin. Auf Gesuch des Eigentümers hin begründete das Zivilgericht
diesen Entscheid schriftlich.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Eigentümer am 21. April 2022 «Einspruch» beim
Appellationsgericht. Am 26. April 2022 überwies das Appellationsgericht diesen
«Einspruch» an das Zivilgericht, das diesen an das Appellationsgericht
zurücküberwies. Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 nahm das Appellationsgericht den
«Einspruch» als Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 28. Januar 2022
entgegen. Die Akten des Zivilgerichts wurden eingeholt; auf das Einholen einer
Berufungsantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging im
Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen
erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall
beträgt der vom Zivilgericht zugrunde gelegte Streitwert für das
Werklohn- und das Eintragungsverfahren je CHF 93'604.35 (Zivilgerichtsentscheid,
E. 2.3 S. 11). Das vorliegende Rechtsmittel, das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist folglich als Berufung
entgegenzunehmen. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Entscheid
des Zivilgerichts
In seinem
Entscheid legte das Zivilgericht zunächst die Prozessgeschichte der Klage auf
definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und der Werklohnklage dar
(Zivilgerichtsentscheid, S. 2–6). Sodann bejahte es seine Zuständigkeit (E. 1.1
und 1.2) und schrieb die beiden Klagen als gegenstandslos ab: das
Rechtsschutzinteresse der Unternehmerin sei entfallen, nachdem sie im Verfahren
zur Verwertung der Liegenschaft des Eigentümers CHF 124'773.90 erhalten habe
(E. 1.3 und 1.4). Es auferlegte dem Eigentümer die Gerichtskosten von CHF
5'300.– (bei schriftlicher Begründung, einschliesslich der Kosten der
vorsorglichen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts und des
Schlichtungsverfahrens) und verpflichtete ihn, der Unternehmerin eine
Parteientschädigung von CHF 4'160.– zu zahlen (E. 2).
3.
Kritik
des Eigentümers
3.1
In
seiner Berufung wendet sich der Eigentümer offenbar nicht dagegen, dass die
beiden Klagen der Unternehmerin als gegenstandslos abgeschrieben worden sind.
Dagegen kritisiert er sinngemäss, dass das Zivilgericht die Prozesskosten für
die beiden Klageverfahren ihm auferlegt hat. Seine Kritik umfasst drei Punkte,
die nachfolgend dargelegt und beurteilt werden.
3.2
Mit
seinem ersten Einwand beanstandet der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in
Ziffer XI. seines Entscheids, dass er die Klage vollumfänglich anerkannt habe.
Das Gegenteil sei der Fall. Er habe dies auch mit Schreiben vom 29. November
2021.
klar kommuniziert (Berufung, S. 1 oben). Dieser erste Einwand gründet auf
einem Missverständnis. In Ziffer XI. seines Entscheids hielt das Zivilgericht
Folgendes fest:
«Nachdem die Klägerin mit
Verfügung vom 22. Oktober 2021 aufgefordert worden war, Antrag zum weiteren
Verfahrensgang zu stellen, teilte sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 mit, der
Beklagte habe mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 die Klage vollumfänglich anerkannt.»
Entgegen der
Interpretation des Eigentümers behauptet das Zivilgericht in Ziffer XI. nicht,
dass der Eigentümer die Klage vollumfänglich anerkannt habe. Vielmehr gibt es
die Auffassung der Unternehmerin in ihrer Eingabe vom 27. Oktober 2021 wieder,
ohne sich diese Auffassung zu eigen zu machen. Der Einwand des Eigentümers
gründet mit anderen Worten auf einer unzutreffenden Lesart des Entscheids.
3.3
Mit
seinem zweiten Einwand kritisiert der Eigentümer, das Zivilgericht behaupte in
Ziffer XII. seines Entscheids, er habe gesagt, dass der Verwertungserlös in
Höhe von CHF 124'411.– zuzüglich CHF 362.90 Zinsen für die Unternehmerin
abgezogen werde; auch das habe er nie kommuniziert (Berufung, S. 1 Mitte). Auch
dieser zweite Einwand ist unzutreffend. Das Zivilgericht führte in Ziffer XII.
Folgendes aus:
«Der Beklagte […] teilte
mit Eingabe vom 10. November 2021 mit, mittlerweile sei die Liegenschaft
versteigert worden. Der Anspruch der Klägerin sei im Lastenverzeichnis gewesen
und die Forderung werde aus dem Verwertungserlös bezahlt. Die Klägerin müsse
sich an das Betreibungsamt halten. Vom Verwertungserlös seien CHF 124'411.00
plus CHF 362.90 Zinsen für die Klägerin abgezogen worden.»
Entgegen der
Auffassung des Eigentümers gab das Zivilgericht mit dieser Passage den Inhalt
der Eingabe des Eigentümers vom 10. November 2021 korrekt wieder. Es kann auf
den Wortlaut der Eingabe vom 10. November 2021 verwiesen werden.
3.4
3.4.1
Mit
seinem dritten Einwand bringt der Eigentümer schliesslich vor, er habe «mit
keinem Wort» jemals eine Gutheissung erwähnt. Alle von seinem damaligen Anwalt
erwähnten Punkte seien vollumfänglich richtig. Es sei «unfassbar», dass mit
Falschaussagen hier ein Urteil erwirkt werde, das mit keinerlei Beweisen
unterlegt und nicht nachvollziehbar sei. Es sei ein «Rätsel», dass der
Gesamteindruck entstanden sei, dass die Forderung im Grundsatz anerkannt werde,
zumal sein Schreiben vom 29. November 2021 genau das Gegenteil aussage
(Berufung, S. 1 unten).
3.4.2
Mit
der Einlegung der Berufung setzt der Berufungskläger einen eigenständigen
Kontrollprozess vor der Rechtsmittelinstanz in Gang. Er stellt die Behauptung
auf, der angefochtene Entscheid leide an Mängeln, müsse auf diese kontrolliert
und bei ausgewiesener Unrichtigkeit durch einen besseren Entscheid ersetzt
werden. Diese Behauptung muss er begründen, indem er die Mängelvorwürfe im
Einzelnen erklärt und auf genau bezeichnete Erwägungen im angefochtenen
Entscheid bezieht. Beurteilungsgegenstand im Berufungsprozess ist damit nicht
mehr primär, ob die vor Zivilgericht gestellten Begehren gestützt auf den
angeführten Lebenssachverhalt begründet sind, sondern ob die gegen den
angefochtenen Entscheid formulierten Beanstandungen zutreffen. Die
Berufungsbegründung muss sich begriffsnotwendig auf den angefochtenen Entscheid
beziehen (zum Ganzen vgl. Hurni,
Der Rechtsmittelprozess der ZPO – Grundlagen und einige wichtige Aspekte, in:
ZBJV 2020, S. 71, 75). Den Begründungsanforderungen genügt daher ein
Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor der ersten
Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere
Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner
Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um
von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt
voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen
bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik
beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E.
2.4). Erforderlich ist also (1) die Formulierung einer Gegenargumentation (2)
gegenüber konkreten Erwägungen (3) unter Angabe von Belegstellen. Unter
Letzteren sind nicht etwa Textstellen aus Kommentaren oder Lehrbüchern gemeint,
sondern konkrete, in den Akten liegende Beweismittel (Hurni, a.a.O., S. 71, 76).
Im
vorliegenden Fall gibt der Eigentümer in seiner Berufung nicht an, auf welche
Erwägung des Entscheids sich sein dritter Einwand bezieht. Zudem legt er auch
nicht dar, auf welche(s) Schreiben seines damaligen Anwalts er sich bezieht,
wenn er angibt, dass «alle von unserem damaligen Anwalt erwähnten Punkte
[…] vollumfänglich richtig» seien. Mit diesen Darlegungen kommt er seiner
Begründungspflicht nicht nach. Es ist nicht Aufgabe der Berufungsinstanz, den
immerhin 13-seitigen Zivilgerichtsentscheid nach der allenfalls gemeinten
Erwägung und die umfangreichen Zivilgerichtsakten nach dem entsprechenden
Schreiben seines damaligen Anwalts zu durchsuchen. Auf die entsprechende Kritik
kann folglich nicht eingetreten werden.
3.4.3
Sollte
sich der dritte Einwand des Eigentümers auf E. 2.1.2 des
Zivilgerichtsentscheids beziehen, ist Folgendes festzuhalten: Das Zivilgericht
hielt in seinem Entscheid zunächst fest, dass die Prozesskosten im Grundsatz
der unterliegenden oder der die Klage anerkennenden Partei auferlegt würden.
Von diesem Grundsatz könne abgewichen werden, wenn das Verfahren als
gegenstandslos abgeschrieben werde und das Gesetz nichts anderes vorsehe. Zu
berücksichtigen sei, welche Partei Anlass zur Klage gegeben habe, welches der
mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe
eingetreten seien, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt hätten
und welche Partei gegebenenfalls unnötigerweise Kosten verursacht habe
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1). Im vorliegenden Fall sei die
Gegenstandslosigkeit eingetreten, da die Liegenschaft des Eigentümers
versteigert und die Unternehmerin aus dem Verwertungserlös befriedigt worden sei;
dieser Umstand sei der Sphäre des Eigentümers zuzuordnen. Der Prozessausgang –
so das Zivilgericht weiter – lasse sich mangels Klageantwort des Eigentümers
nicht näher beurteilen. Der Eigentümer habe jedoch mit seinem Verhalten den
Eindruck erweckt, die Werklohnforderung und das Pfandrecht im Grundsatz
anzuerkennen. So habe er betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts
weder eine Stellungnahme eingereicht noch eine Verhandlung verlangt. Im
Verfahren betreffend die definitive Eintragung habe er zweimal mitgeteilt, die
Forderung der Unternehmerin sei im Lastenverzeichnis aufgenommen und die
Unternehmerin habe sich aus dem Verwertungserlös zu befriedigen (unter Hinweis
auf seine beiden Eingaben vom 18. Oktober 2021 und vom 10. November 2021). In seiner
weiteren Eingabe vom 29. November 2021 habe er zwar mitgeteilt, er anerkenne
die Klage nicht vollumfänglich und es bleibe bei den Punkten, die sein
ehemaliger Anwalt bereits mehrfach mitgeteilt habe. Eine Stellungnahme zum
Kostenantrag der Unternehmerin oder zur in Aussicht gestellten Abschreibung des
Verfahrens als gegenstandslos habe er nicht eingereicht. Damit entstehe der
Gesamteindruck, dass zwar von Seiten des Eigentümers gewisse Einwände gegen die
Höhe der geltend gemachten Forderung bestünden, diese jedoch im Grundsatz
anerkannt werde; Gleiches gelte für das Pfandrecht. Es sei daher
gerechtfertigt, dem Eigentümer die Prozesskosten der Eintragungsklage und der
Werklohnklage aufzuerlegen. Er habe somit die Gerichtskosten und eine
Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Unternehmerin zu zahlen (E.
2.1.2).
Aufgrund dieser
Erwägungen zum mutmasslichen Prozessausgang ist der zivilgerichtliche
Gesamteindruck, dass die Werklohnforderung im Grundsatz anerkannt worden sei,
entgegen der Auffassung des Eigentümers weder «unfassbar» noch ein «Rätsel». Zu
den nachvollziehbaren zivilgerichtlichen Erwägungen zum mutmasslichen
Prozessausgang (zu Ungunsten des Eigentümers) kommt die Erwägung zur Ursache
der Gegenstandslosigkeit (in der Sphäre des Eigentümers) hinzu
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1.2 am Anfang). Auch diese – unbestritten
gebliebene – Erwägung spricht dafür, die Prozesskosten dem Eigentümer
aufzuerlegen.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Berufung in Bezug auf die ersten beiden Einwände des
Eigentümers abzuweisen ist (oben E. 3.2 und 3.3). In Bezug auf den dritten
Einwand ist auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
Wäre darauf einzutreten, müsste die Berufung auch diesbezüglich abgewiesen
werden (oben E. 3.4).
4.
Entscheid
und Prozesskosten
4.1
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die
Berufung des Eigentümers abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
4.2
Die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens sind somit dem Eigentümer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den
erstinstanzlichen Ansätzen (vgl. § 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren
[GGR, SG 154.810]). Bei erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 2'250.– für das Eintragungsverfahren und das Werklohnverfahren
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.2) betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten
grundsätzlich ebenfalls CHF 2'250.–. Da auf die Berufung
teilweise nicht einzutreten ist, sind die Gerichtskosten auf CHF 1'200.– zu reduzieren (vgl. § 16 Abs. 1 GGR). Sie werden mit dem vom
Berufungskläger geleisteten Vorschuss von CHF 2'250.– verrechnet. Die
Gerichtskasse erstattet dem Berufungskläger CHF 1'050.– zurück.
Da
das Appellationsgericht vom Einholen einer Berufungsantwort absah, ist der
Unternehmerin im Berufungsverfahren kein Vertretungsaufwand entstanden. Sie hat
deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung im Berufungsverfahren.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. Januar 2022 (K3.2019.11) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 1'200.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.