ZB.2022.15
Ausweisung Rechtsschutz in klaren Fällen (BGer 4A_318/2022 vom 30. September 2022)
5. Juli 2022Deutsch35 min
Basel. Mit Schreiben vom 24. November 2021 setzte der Vermieter dem Mieter unter
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.15
ENTSCHEID
vom 5.
Juli 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungskläger
[...] Mieter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Vermieter
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Mai 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Per 1. März 2020
mietete B____ (Vermieter) eine 1-Zimmerwohnung im 1. Stock an der [...] in
Basel. Mit Schreiben vom 24. November 2021 setzte der Vermieter dem Mieter unter
Kündigungsandrohung nach Art. 257d OR eine Zahlungsfrist von 30 Tagen, um die
Mietzinse für die Monate September bis November 2021, insgesamt
CHF 3'600.–, zu zahlen. Mit Schreiben vom 6. Januar 2022 kündigte der
Vermieter das Mietverhältnis ausserordentlich wegen Zahlungsverzugs per Ende
Februar 2022. Mit Gesuch vom 5. April 2022 beantragte der Vermieter beim
Zivilgericht Basel-Stadt, es sei der Mieter gerichtlich anzuweisen, die beim
Vermieter gemieteten Räumlichkeiten per sofort zu räumen. Für den Fall, dass der
Mieter die genannten Räumlichkeiten bis zum gerichtlich festgesetzten Termin
nicht geräumt hat, sei der Vermieter zu ermächtigen, die amtliche Räumung zu
verlangen. Mit Verfügung vom 6. April 2022 setzte die
Zivilgerichtspräsidentin dem Mieter eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen
ab Zustellung der Verfügung, um zum Gesuch vom 5. April 2022 schriftlich
Stellung zu nehmen oder dem Gericht mitzuteilen, ob er eine mündliche
Verhandlung verlange. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass
wenn innert Frist keine Stellungnahme eingehe und keine mündliche Verhandlung beantragt
werde, der Entscheid gestützt auf die Akten ergehe. Der Mieter reichte innert
dieser Frist keine Stellungnahme ein und beantragte keine mündliche Verhandlung.
Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wurde der Mieter angewiesen, die beim Vermieter
gemieteten Räumlichkeiten bis spätestens 20. Mai 2022, 11.30 Uhr, zu räumen.
Zudem ordnete das Zivilgericht an, dass wenn der Mieter innert der gesetzten
Frist nicht ausgezogen ist, auf Antrag des Vermieters ohne Weiteres und nach
Bezahlung des Kostenvorschusses die amtliche Räumung vollzogen werde. Mit
Eingabe vom 14. Mai 2022 beantragte der Mieter die schriftliche Begründung
des Entscheids vom 6. Mai 2022. Mit Gesuch vom 18. Mai 2022
beantragte der Mieter beim Zivilgericht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom gleichen Tag trat das Zivilgericht auf das
Gesuch vom 18. Mai 2022 nicht ein und ordnete die Zustellung des
schriftlich begründeten Entscheids an die Parteien an.
Mit Eingabe vom
18. Mai 2022 stellte der Mieter beim Appellationsgericht Basel-Stadt
folgende Rechtsbegehren:
1. «Dem Gesuchsbeklagten wird
unentgeltliche Rechtspflege für die Rechtsmittelinstanz gewährt. Rechtsanwalt [...]
wird als Rechtsbeistand beigeordnet.
2. Für den Fall der antragsgemässen
Gewährung und Beiordnung gem. Ziffer 1 wird gleichzeitig Berufung gegen den
Entscheid vom 6. Mai 2022 eingelegt, mit der
a. dessen Aufhebung sowie
b. widerbeklagend die Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigungen des Mietvertrages beantragt ist.
3. Superprovisorisch wird bis zur
Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 und die Entfaltung des etwaigen
Suspensiveffekts die Vollstreckung aus dem Entscheid vom 6. Mai 2022 für
unzulässig erklärt.»
Mit Eingabe vom
20. Mai 2022 stellte der Mieter beim Appellationsgericht Basel-Stadt folgende
Rechtsbegehren:
1. «Dem Gesuchsbeklagten wird
unentgeltliche Rechtspflege für die Rechtsmittelinstanz gewährt. Rechtsanwalt [...]
wird als Rechtsbeistand beigeordnet.
2. Für den Fall der Gewährung und
Beiordnung gem. Ziffer 1 wird die Berufung gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022
eingelegt und beantragt:
a. Der Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 6. Mai 2022, Az. [...] wird aufgehoben.
b. Es wird festgestellt, dass die
ausserordentliche Kündigung vom 13. Januar 2022 per 28. Februar 2022 ungültig
ist.
3. Superprovisorisch wird bis zur
Entscheidung über den Antrag zu Ziffer 1 die Vollstreckung aus dem Bescheid des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2022, Az. [...] für unzulässig erklärt.»
Mit Verfügung
vom 23. Mai 2022 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
für das Berufungsverfahren betreffend die Berufung vom 18. Mai 2022 ab und
gewährte dem Mieter für das Berufungsverfahren betreffend die Berufung vom 20.
Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand. Weiter wurde das Berufungsverfahren betreffend
die Berufung vom 18. Mai 2022 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abgeschrieben und auf die sinngemässen Gesuche vom 18. und 20. Mai 2022, die
Vollstreckbarkeit des Entscheids des Zivilgerichts vom 6. Mai 2022
aufzuschieben, nicht eingetreten. Zudem wurde der Mieter darauf hingewiesen,
dass die Bedingung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seine
Berufung vom 20. Mai 2022 bei provisorischer und summarischer Beurteilung
unzulässig mache und dass er die Möglichkeit habe, innert der nicht erstreckbaren
Berufungsfrist von 10 Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Begründung
des Entscheids vom 6. Mai 2022 zu erklären, dass er bedingungslos an seiner
Berufung festhalte. Schliesslich wurde er darauf hingewiesen, dass seine
Berufungsschrift vom 18. Mai 2022 bei der Beurteilung seiner Berufung vom
20. Mai 2022 bei provisorischer und summarischer Beurteilung voraussichtlich
nicht berücksichtigt werden könne und dass er die Möglichkeit habe, seine
Berufung vom 20. Mai 2022 innert der nicht erstreckbaren Berufungsfrist von 10
Tagen seit der Zustellung der schriftlichen Begründung des Entscheids vom 6.
Mai 2022 mit entsprechenden Ausführungen zu ergänzen. Mit Eingabe vom 27. Mai
2022 erklärte der Mieter die Berufung vom 20. Mai 2022 für bedingungslos und
stellte darin folgende Rechtsbegehren:
1. «Der Entscheid des Zivilgerichts
Basel-Stadt vom 6. Mai 2022 - [...] wird aufgehoben und die Klage wird
abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass die
ausserordentliche Kündigung vom 13. Januar 2022 per 28. Februar 2022
ungültig ist.
3. Dem Berufungskläger wird
(fortgesetzt) unter Beiordnung des Unterzeichners unentgeltliche Rechtspflege
für die Berufungsinstanz gewährt, und zwar zugleich auch betreffend der
Widerklage zu Ziffer 2.»
Am 31. Mai 2022
verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass der
Vermieter Gelegenheit erhält, eine Berufungsantwort einzureichen (Ziff. 1),
dass keine Stellungnahme des Vermieters zur Widerklage eingeholt wird (Ziff.
2), dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Widerklage
abgewiesen wird (Ziff. 3), dass der Mieter dem Gericht für die Widerklage einen
Kostenvorschuss von CHF 600.00 zu leisten hat (Ziff. 4) und dass eine
Eingabe des Vermieters, mit der dieser um Zustellung der Berufungsschrift
ersucht hatte, dem Mieter zur Kenntnisnahme zugestellt wird (Ziff. 5).
Mit
Berufungsantwort vom 17. Juni 2022 beantragt der Vermieter, es seien die
Berufung sowie die Widerklage vom 20. Mai 2022 vollumfänglich abzuweisen,
sofern darauf eingetreten werden könne.
Mit Eingabe vom
21. Juni 2022 ersuchte der Mieter das Appellationsgericht sinngemäss, Ziff. 2-5
der Verfügung des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 31.
Mai 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.
Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Erstinstanzliche End- und
Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der
Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein
Entscheid des Zivilgerichts betreffend Ausweisung aus Mieträumen und somit ein
erstinstanzlicher Endentscheid in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
In
Ausweisungsverfahren, bei denen die Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls
Streitgegenstand ist und deren Unzulässigkeit eine Kündigungssperrfrist von
drei Jahren (Art. 271a Abs. 1 lit. e des Obligationenrechts [OR,
SR 220]) auslösen würde, entspricht der Streitwert dem
Mietwert für drei Jahre (BGE 144 III 346 E. 1.2.2
S. 347–349; AGE ZB.2020.36 vom 10. November 2020 E. 1.1). Dies gilt für
das Rechtsmittelverfahren selbst dann, wenn mögliche Nichtigkeits- oder
Unwirksamkeitsgründe erstinstanzlich nicht geltend gemacht worden sind, zumal
das Gericht Nichtigkeits- und Unwirksamkeitsgründe von Amtes wegen überprüfen
kann, auch wenn der Mieter dies nicht oder nur ansatzweise moniert (AGE ZB.2018.4
vom 15. Februar 2018 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Bruttomietzins beläuft
sich im vorliegenden Fall auf CHF 1‘200.– pro Monat. Damit beträgt der Streitwert des Berufungsverfahrens betreffend die Ausweisung CHF 43‘200.–
(36 Monate à CHF 1’200.– = CHF 43'200.–; vgl. zur
Streitwertberechnung statt vieler AGE ZB.2020.1 E. 1.1 mit Nachweisen),
womit der für die Berufung notwendige Streitwert entgegen
der Ansicht des Berufungsbeklagten erreicht ist.
1.2
Mit Entscheid vom 6. Mai 2022 wies
das Zivilgericht den Mieter an, die beim Vermieter gemieteten Räumlichkeiten
bis spätestens 20. Mai 2022 zu räumen. Das Zivilgericht eröffnete diesen
Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an den
Vermieter am 9. Mai 2022 und an den Mieter am 10. Mai 2022. Da der Mieter
rechtzeitig die schriftliche Begründung des Entscheids beantragte, lieferte das
Zivilgericht eine schriftliche Begründung nach. Diese wurde am 18. Mai
2022.
versendet. Mit einer gleichentags der Schweizerischen Post übergebenen
Eingabe vom 18. Mai 2022 beantragt der Mieter die unentgeltliche
Rechtspflege für die Rechtsmittelinstanz. Für den Fall der Gutheissung dieses
Gesuchs legt er Berufung gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022 ein. Damit
beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die widerklageweise
Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags. Nachdem die
schriftliche Begründung dem Mieter zugestellt worden ist, beantragt der Mieter
mit Eingabe vom 20. Mai 2022 erneut die unentgeltliche Rechtspflege für
die Rechtsmittelinstanz. Für den Fall der Gutheissung dieses Gesuchs legt er
Berufung gegen den Entscheid vom 6. Mai 2022 ein. Damit beantragt er die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die widerklageweise Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags.
Mit
Verfügung vom 23. Mai 2022 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Berufungsverfahren betreffend die Berufung vom 18. Mai 2022 ab. Damit ist die
Bedingung, unter welcher der Mieter diese Berufung erhoben hat, nicht
eingetreten. Daher schrieb der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident
das Berufungsverfahren betreffend die Berufung vom 18. Mai 2022 zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.
Er
wies den Mieter des Weiteren darauf hin, dass die Berufungsschrift vom 18. Mai
2022.
bei der Beurteilung der Berufung vom 20. Mai 2022 bei provisorischer und
summarischer Beurteilung voraussichtlich nicht berücksichtigt werden könne und
dass er die Möglichkeit habe, seine Berufung vom 20. Mai 2022 innert der Berufungsfrist
mit entsprechenden Ausführungen zu ergänzen (vgl. zu dieser Möglichkeit Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318
N 39; Reetz/Theiler, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 311 N 12 und Art. 312 N 22). Von dieser Möglichkeit machte
der Mieter Gebrauch, indem er eine ergänzende Berufungsschrift vom 27. Mai 2022
einreichte.
Mit
Verfügung vom 23. Mai 2022 wies der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident den Mieter darauf hin, dass auf eine unter der
Bedingung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erhobene Berufung bei
provisorischer und summarischer Beurteilung nicht einzutreten sei und er einen
mit der Bedingungsfeindlichkeit der Berufung begründeten
Nichteintretensentscheid vermeiden könne, indem er innert der Berufungsfrist
erklärt, dass er bedingungslos an seiner Berufung festhalte. Mit seiner
ergänzenden Berufungsschrift vom 27. Mai 2022 erklärte der Mieter seine
Berufung vom 20. Mai 2022 für bedingungslos. Damit kann die Frage, ob die
Erhebung einer Berufung unter der Bedingung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zulässig ist oder nicht, im vorliegenden Fall offenbleiben.
Die
Berufungsschrift vom 20. Mai 2022 und die ergänzende Berufungsschrift vom
27.
Mai 2022 (Postaufgabe 29. Mai 2022) sind nach der Zustellung des
begründeten Entscheids rechtzeitig eingereicht worden (vgl. Art. 314 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Berufung vom 20. Mai 2022 ist
deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.3
Zu prüfen ist des Weiteren, ob auch
auf die Widerklage einzutreten ist. Eine Widerklage ist spätestens mit der
Klageantwort zu erheben (statt vieler Richers/Naegeli,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 224 N 14; vgl. BGE 146 III 413 E. 4.2 S. 414). Die Erhebung
einer Widerklage im Berufungsverfahren ist nach soweit ersichtlich einhelliger
Rechtsprechung und Lehre ausgeschlossen (OGer ZH LB 110047 vom 13. Januar 2012
E. 2.2.a, in: ZR 2012 Nr. 3 S. 6, 7; Leuenberger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 224 N 21; Richers/Naegeli,
a.a.O., Art. 224 N 14; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 224 N 4 mit Nachweisen; Tappy, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 224 CPC N 8; Willisegger,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 224 ZPO N 33). Somit hätte der
Mieter seine Widerklage spätestens innert der vom Zivilgericht mit Verfügung
vom 6. April 2022 angesetzten Frist von zehn Tagen für eine Stellungnahme zum
Gesuch des Vermieters erheben müssen. Der Mieter macht zwar geltend, er habe
die mit der Verfügung des Zivilgerichts vom 6. April 2022 angesetzte Frist
krankheitsbedingt nicht einhalten können und an der Säumnis treffe ihn kein
oder jedenfalls nur ein leichtes Verschulden. Er stellte aber weder beim
Zivilgericht noch beim Appellationsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung
dieser Frist. Zudem wäre für ein entsprechendes Gesuch nicht das
Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig (vgl. Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 149
ZPO N 6 f.; Hoffmann-Nowotny/Brunner,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021,
Art. 149 N 3; Marbacher,
in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 149
N 2 f.; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 149 N 4). Entgegen der unzutreffenden Ansicht des Mieters
(Berufungsschrift S. 2; ergänzende Berufungsschrift vom 27. Mai 2022
S. 3; Eingabe vom 21. Juni 2022 S. 1) standen die Umstände, dass der
angefochtene Entscheid vom 6. Mai 2022 im Zeitpunkt der Mandatierung des
Rechtsvertreters des Mieters am 13. Mai 2022 bereits gefällt und durch
Zustellung des Dispositivs eröffnet war und das Verfahren vor dem Zivilgericht
mit dem Entscheid vom 6. Mai 2022 abgeschlossen war, weder einem
Wiederherstellungsgesuch noch einer Wiederherstellung der Frist für die
schriftliche Stellungnahme entgegen (vgl. statt vieler Merz, a.a.O., Art. 148 N 34 f.). Dies hätte
der anwaltliche Vertreter mit einem einfachen Blick ins Gesetz feststellen
können (vgl. Art. 148 Abs. 3 ZPO). Aus den vorstehenden Gründen ist
die erst in der Berufung erhobene Widerklage offensichtlich unzulässig.
Folglich ist auf die Widerklage nicht einzutreten.
Die
Ausführungen des Mieters zur Zulässigkeit der Erhebung einer Widerklage in der
Berufung (Eingabe vom 21. Juni 2022) ändern nichts daran, dass die Widerklage
offensichtlich unzulässig und aussichtslos ist. Die Berufung des Mieters auf
Art. 219 ZPO ist von vornherein unbehelflich, Diese Bestimmung regelt die
sinngemässe subsidiäre Geltung der Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens für
die anderen Verfahrensarten vor der ersten Instanz und bezieht sich nicht auf
die Rechtsmittelverfahren (vgl. Pahud,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 219 N 6 f. und 22; Killias,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 219 ZPO N 22 und 45; a. M. Leuenberger, a.a.O., Art. 219 N 3; Tappy, a.a.O., Art. 219 CPC
N 9). Es ist zwar richtig, dass die Bestimmungen über das Verfahren vor
der ersten Instanz bei Fehlen einer ausdrücklichen oder sinngemässen
abweichenden Regelung analog auch für das Berufungsverfahren gelten (Hoffmann-Nowotny, in: Kunz et al.
[Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art. 316 N
3; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 6
und 11; Seiler, Die Berufung nach
ZPO, Zürich 2013, N 1061). Aus den nachstehenden Gründen ist eine analoge
Anwendung von Art. 224 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren trotzdem
ausgeschlossen. Aus Art. 75 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG,
SR 173.110) sowie der Regelung der Rechtsmittel gemäss Art. 308 ff. ZPO ergibt
sich das Prinzip des doppelten Instanzenzugs und damit des grundsätzlichen
Erfordernisses von zwei kantonalen Instanzen (vgl. Staehelin/Bachofner, in: Staehelin/Staehelin/Grolimund,
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2019, § 6 N 7 und § 26 N 3; Sutter-Somm, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2017, N 82 und 1438). Bereits dieses
steht der Zulassung einer Widerklage im Berufungsverfahren in analoger
Anwendung von Art. 224 Abs. 1 ZPO entgegen. Mit der Widerklage im
erstinstanzlichen Verfahren ist im Berufungsverfahren die Anschlussberufung
vergleichbar (vgl. Tappy, a.a.O.,
Art. 224 CPC N 8). Diese ist jedoch in Art. 313 und Art. 314
Abs. 2 ZPO ausdrücklich geregelt. Gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO
kann die beklagte Partei in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der
geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu
beurteilen ist. Die Berufung im Berufungsverfahren entspricht offensichtlich
nicht der Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren. Daher kann Art. 224
Abs. 1 ZPO auf die Berufung auch keine analoge Anwendung finden. Die
Ansicht des Mieters, die Berufung eines Beklagten, der die Frist für die
Klageantwort vor der ersten Instanz versäumt hat, sei als Klageantwort im Sinn
von Art. 224 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren, weil er sich damit erstmals
zur Klage äussere, ist haltlos. Dies gilt auch für den Fall, dass den Beklagten
aufgrund einer psychischen Krankheit an der Säumnis kein oder nur ein leichtes
Verschulden trifft. Die Säumnis hat gemäss Art. 147 Abs. 2 ZPO unter
Vorbehalt einer Wiederherstellung gemäss Art. 148 ZPO vielmehr zur Folge,
dass das Verfahren ohne die versäumte Handlung und damit ohne Klageantwort
weitergeführt wird.
Im
Übrigen wäre auf die Widerklage des Mieters aus den nachstehenden Gründen
selbst dann nicht einzutreten, wenn die Möglichkeit einer Widerklage im
Berufungsverfahren grundsätzlich bejaht würde. Gemäss Art. 317 Abs. 2
ZPO ist eine Klageänderung im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn die
Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf
neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Diese müssen nach Massgabe von
Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 86; Seiler,
a.a.O., N 1403 f.). In analoger Anwendung von Art. 317 Abs. 2 ZPO könnte
eine erstmals im Berufungsverfahren erhobene Widerklage höchstens zulässig
sein, wenn sie auf gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässigen neuen
Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Dies gesteht selbst der Mieter sinngemäss
zu (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2022 S. 1). Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt, sind die vom Mieter vorgebrachten Noven aber unzulässig
(vgl. unten E. 2, insb. 2.3).
Am
31.
Mai 2022 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident,
dass keine Stellungnahme zur Widerklage des Mieters eingeholt wird. Da die
Widerklage offensichtlich unzulässig ist, besteht entgegen der Ansicht des
Mieters (vgl. Eingabe vom 21. Juni 2022) kein Anlass, Ziff. 2 der Verfügung vom
31.
Mai 2022 in Wiedererwägung zu ziehen.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 6. April 2022
setzte das Zivilgericht dem Mieter eine nicht erstreckbare Frist von zehn
Tagen, um zum Ausweisungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen oder dem Gericht
mitzuteilen, ob er eine mündliche Verhandlung verlangt. Diese Verfügung wurde
dem Mieter am 22. April 2022 zugestellt. Bis zum Entscheid des Zivilgerichts
vom 6. Mai 2022 blieb eine Eingabe des Mieters aus (angefochtener Entscheid
Tatsachen Ziff. II). Mit dem Entscheid vom 6. Mai 2022 wurde das
erstinstanzliche Verfahren (bis auf die Frage, ob eine schriftliche Begründung
auszufertigen ist), abgeschlossen. Die Eingaben vom 11. Mai 2022, 14. Mai 2022
(Postaufgabe 15. Mai 2022) und 17. Mai 2022 (Abgabe am Schalter des
Zivilgerichts 18. Mai 2022), die der Mieter erst nach der Zustellung des
Dispositivs des angefochtenen Entscheids beim Zivilgericht eingereicht hat,
sind unbeachtlich. Soweit sie nicht den vom Mieter im erstinstanzlichen
Verfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismitteln entsprechen,
handelt es sich somit bei sämtlichen Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen,
die der Mieter mit seiner Berufungsschrift vom 20. Mai 2022 und seiner
ergänzenden Berufungsschrift vom 27. Mai 2022 vorbringt, um Noven im Sinn von
Art. 317 Abs. 1 ZPO. Die zur Begründung der Berufung behaupteten
Tatsachen waren bei Wahrunterstellung der Behauptungen bereits im Zeitpunkt des
Ablaufs der Frist für die Stellungnahme am 22. April 2022 vorhanden. Damit
handelt es sich um unechte Noven.
2.2
Unechte Noven sind gemäss
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr zu
berücksichtigen, wenn sie bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der
ersten Instanz hätten vorgebracht werden können (AGE ZB.2017.18 vom 17. November
2017.
E. 2.3.2; Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 317 N 58). Zumindest wenn die Zulässigkeit der Noven wie im
vorliegenden Fall nicht offenkundig oder unzweifelhaft ist, muss die Partei,
die das Novenrecht beansprucht, mit dem Vorbringen der Noven selbst auch
substanziiert behaupten und beweisen, dass die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind (AGE ZB.2020.26 vom 6. Oktober 2020
E. 3.1, ZB.2019.1 vom 29. April 2019 E. 4.1; Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N 34; Seiler, a.a.O., N 1335 und 1358). Dass
unechte Noven trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz haben
vorgebracht werden können, setzt voraus, dass der Partei und einem allfälligen
Parteivertreter keine Nachlässigkeit bei der Behauptung und Beweisführung
vorzuwerfen ist (AGE ZB.2017.18 vom 17. November 2017 E. 2.3.2; vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 229 N 8; Seiler, a.a.O., N 1341 und 1344) bzw.
dass das Nichtvorbringen der Noven vor der ersten Instanz von der Partei und
einem allfälligen Parteivertreter nicht verschuldet worden ist (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317 N
62; Seiler, a.a.O., N 1341).
Umstritten ist der anwendbare Sorgfaltsmassstab. Gemäss der einen Auffassung
gilt ein objektivierter Sorgfaltsmassstab (OGer ZH LC130008-O/U vom
29.
November 2013 E. C.2; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 62 F.; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 317
N 7; vgl. Killias, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 229 ZPO N 14; Willisegger,
a.a.O., Art. 229 ZPO N 32). Nach dieser Ansicht ist auf das
durchschnittliche Mass an Sorgfalt und Umsicht abzustellen, wie es von jeder
Prozesspartei erwartet werden darf und muss (Steininger,
a.a.O., Art. 317 N 7; Willisegger,
Dispositiv
a.a.O., Art. 229 ZPO N 32). Demnach ist zu fragen, ob eine Partei, die das
erstinstanzliche Verfahren umsichtig und versiert geführt hat, die Tatsachen
oder Beweismittel schon vor erster Instanz hätte erkennen und in den Prozess
einbringen müssen, wenn sie den Prozessstoff und ihr eigenes Umfeld kritisch
überblickt (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 317
N 62). Ob hinsichtlich des Sorgfaltsmassstabs zwischen Rechtskundigen und
Rechtsunkundigen zu unterscheiden ist, ist umstritten (Pahud, a.a.O., Art. 229 N 14; Willisegger, a.a.O., Art. 229 ZPO N 32). Eine solche
Unterscheidung ist auch bei Anwendung eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs
möglich, indem von einer Anwältin oder einem Anwalt die übliche Sorgfalt verlangt
wird, die eine vernünftige Anwältin oder ein vernünftiger Anwalt aufgebracht
hätte, und von einer rechtsunkundigen Person bloss die übliche Sorgfalt, die
eine vernünftige rechtsunkundige Person aufgebracht hätte (vgl. zum Abstellen
auf den jeweiligen Verkehrskreis im Rahmen des objektivierten
Fahrlässigkeitsmassstab Schwenzer/Fountoulakis,
Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020,
N 22.15). Auf jeden Fall nicht zu berücksichtigen sind bei Anwendung eines
objektivierten Sorgfaltsmassstabs jedoch persönliche Umstände der Partei wie
Ferien, Unfall oder Krankheit (Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 63; vgl. OGer ZH LC130008-O/U vom 29. November
2013 E. C.2) sowie individuelle Unfähigkeit (vgl. Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 22.17). Nach der
anderen Lehrmeinung gilt für nicht anwaltlich vertretene Parteien ein
subjektiver Sorgfaltsmassstab (Seiler,
a.a.O. N 1342; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 317 N 15; vgl. Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 8). Nach dieser Auffassung sind die Voraussetzungen von
Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt, wenn eine nicht
anwaltlich vertretene Partei diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, zu der sie
nach der konkreten prozessualen Situation und aufgrund ihrer persönlichen
Verhältnisse in der Lage gewesen ist (Seiler,
a.a.O., N 1342; vgl. Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 8). Dabei sind auch persönliche Kenntnisse und
Fähigkeiten der Partei zu berücksichtigen (Seiler,
a.a.O., N 1342; vgl. Leuenberger,
a.a.O., Art. 229 N 8). Für Anwälte gilt jedoch auch gemäss dieser
Lehrmeinung ein objektivierter Sorgfaltsmassstab (vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8; Seiler, a.a.O., N 1344). Mit dem
Erfordernis der Anwendung zumutbarer Sorgfalt vor der ersten Instanz soll
primär die Gegenpartei geschützt werden. Dieser Zweck spricht für die Anwendung
eines objektivierten Sorgfaltsmassstabs (vgl. Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 317 N 62 f.). Bei der Frage der Zulässigkeit unechter Noven
geht es nicht um individuelle Vorwerfbarkeit wie im Strafrecht, sondern um den
wertenden Ausgleich widerstreitender Interessen (vgl. auch Seiler, a.a.O., N 1343, gemäss dem
in der Praxis regelmässig eine Interessenabwägung vorzunehmen sein wird). Auch
dies spricht dafür, wie bei der vertraglichen und deliktischen Haftung im
Privatrecht einen objektivierten Sorgfaltsmassstab anzuwenden (vgl. zum
objektivierten Fahrlässigkeitsmassstab im Privatrecht Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., N 22.14 und 22.20). Der
Umstand, dass die beklagte Partei gegen ihren Willen in den Prozess involviert
wird (vgl. zu diesem Argument Seiler,
a.a.O. N 1342), genügt nicht zur Rechtfertigung der Anwendung eines subjektiven
Sorgfaltsmassstabs. Dem Umstand, dass eine Partei mit der persönlichen
Prozessführung keine beruflichen Sorgfaltspflichten übernimmt (vgl. zu diesem
Argument Seiler, a.a.O.,
N 1342), kann dadurch Rechnung getragen werden, dass im Rahmen des
objektivierten Sorgfaltsmassstabs zwischen Rechtskundigen und Rechtsunkundigen
unterschieden wird. Aus den vorstehenden Gründen ist mit dem Obergericht des
Kantons Zürich der Lehrmeinung zu folgen, gemäss der sich die Frage, ob unechte
Noven bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor der ersten Instanz hätten
vorgebracht werden können, nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab
beurteilt. Das (sorgfältige wie unsorgfältige) Verhalten ihres Vertreters wird
der Partei angerechnet (vgl. Pahud,
a.a.O., Art. 229 N 14; Seiler,
a.a.O., N 1344; Willisegger,
a.a.O., Art. 229 ZPO N 32).
2.3 Eine vernünftige rechtsunkundige
Person hätte bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt sämtliche
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, die der Mieter mit seiner
Berufungsschrift und seiner ergänzenden Berufungsschrift vorgebracht hat,
bereits innert der mit der Verfügung vom 6. April 2022 angesetzten Frist mit
einer schriftlichen Stellungnahme vor dem Zivilgericht vorgebracht. Etwas
Gegenteiliges behauptet auch der Mieter nicht. Er macht bloss geltend, er habe
die mit der Verfügung vom 6. April 2022 angesetzte Frist aufgrund einer
psychischen Erkrankung nicht einhalten können (vgl. ergänzende Berufungsschrift
vom 27. Mai 2022 S. 3). Dabei handelt es sich um einen persönlichen Umstand,
der gemäss dem anwendbaren objektivierten Sorgfaltsmassstab nicht zu berücksichtigen
ist. Damit ist davon auszugehen, dass der Mieter sämtliche
Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, die er mit seiner Berufungsschrift vom
20. Mai 2022 und seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 27. Mai 2022
vorbringt, bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte
vorbringen können. Folglich sind diese unechten Noven im Berufungsverfahren
nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen wären die unechten Noven im
Berufungsverfahren auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn bei nicht
anwaltlich vertretenen Parteien ein subjektiver Sorgfaltsmassstab angewendet
würde. In diesem Fall ergäbe sich die Nachlässigkeit daraus, dass es der
Rechtsvertreter des Mieters unterlassen hat, beim Zivilgericht ein
Wiederherstellungsgesuch zu stellen und die unechten Noven innert der
gegebenenfalls wiederhergestellten Frist vor dem Zivilgericht vorzubringen.
2.4 Ohne Berücksichtigung der
unzulässigen Noven ist aus der Berufungsschrift und der ergänzenden
Berufungsschrift nicht ansatzweise erkennbar, weshalb der angefochtene
Entscheid unrichtig sein sollte. Damit ist die Berufung offensichtlich
unbegründet.
3.
3.1 Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Mieter in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 95 ZPO die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu
tragen und dem Vermieter eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu
bezahlen.
3.2 Mit Verfügung vom 23. Mai 2022
gewährte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident dem Mieter für
das Berufungsverfahren betreffend die Berufung vom 20. Mai 2022 die
unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt [...] als unentgeltlichem
Rechtsbeistand. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Widerklage
wies der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mit Ziff. 3 seiner
Verfügung vom 31. Mai 2022 ab. Mit Ziff. 4 derselben Verfügung verlangte er vom
Mieter in Bezug auf die Widerklage einen Kostenvorschuss. Mit Eingabe vom 21.
Juni 2022 beantragt der Mieter sinngemäss, Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 31. Mai
2022 seien in Wiedererwägung zu ziehen. Der Gesuchsteller hat nur dann einen
Anspruch auf Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die Abweisung
eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, wenn er erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel anführt, die ihm im Zeitpunkt seines Gesuchs nicht bekannt gewesen
sind oder die schon mit dem Gesuch geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich gewesen ist oder keine Veranlassung bestanden hat (vgl.
BGer 5D_112/2015 vom 28. September 2015 E. 4.4.2; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im
Zivilprozess, Zürich 2019, N 937). Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2022 bringt
der Mieter keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel vor, sondern
macht er bloss rechtliche Ausführungen. Folglich hat er keinen Anspruch auf
Beurteilung seines Wiedererwägungsgesuchs. Darauf wird daher nicht eingetreten.
Im Übrigen wäre das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen, weil die Ausführungen in
der Eingabe vom 21. Juni 2022 nichts daran ändern, dass die Widerklage
aussichtslos ist (vgl. oben E. 1.3).
3.3 Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens betreffend die Ausweisung und betreffend die Widerklage
werden in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 11 in Verbindung mit § 12
Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Ziff. 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 1
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf je CHF 600.– festgesetzt.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 gewährte der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident dem Mieter für das Berufungsverfahren betreffend
die Berufung vom 20. Mai 2022 die unentgeltliche Rechtspflege. Für die
Widerklage wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom
31. Mai 2022 ab und verlangte einen Gerichtskostenvorschuss von CHF 600.–.
Folglich gehen die Gerichtskosten im Umfang von CHF 600.– zulasten der
Gerichtskasse und werden im Umfang von CHF 600.– mit dem vom Mieter
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.4
3.4.1 Vermögensrechtlicher Natur sind
entgegen der unzutreffenden Ansicht des Mieters nicht nur Streitigkeiten
betreffend eine Geldzahlung (vgl. Eingabe vom 13. Juni 2022), sondern alle
Angelegenheiten, bei denen sich der Streitwert um Rechte dreht, die einen
materiellen Wert aufweisen, für die ein äquivalenter Geldbetrag genannt werden
kann (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 91 ZPO N 4). Damit ist die vorliegende Streitigkeit
offensichtlich vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert des
Berufungsverfahrens betreffend die Ausweisung beträgt CHF 43‘200.– (vgl. oben
E. 1.1).
3.4.2 Die Parteientschädigung ist im
Honorarreglements [HoR, SG 291.400] geregelt (§ 1 Abs. 2 lit. a und
Abs. 4). Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt das Grundhonorar bei
Ausweisungen im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen bei einem Streitwert
über CHF 10‘000.– zwischen CHF 500.– und CHF 3‘000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den
gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das Grundhonorar
in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren beträgt (§ 12 Abs. 1 HoR). Soweit das HoR für die Bemessung des
Honorars Mindest- und Höchstansätze vorsieht, richtet sich diese nach dem
Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 f.
HoR). Der Umfang der Bemühungen der Rechtsvertreterin des Vermieters war mit 10
Stunden und 55 Minuten (Kostennote vom 17. Juni 2022) höher als in einem durchschnittlichen
Fall betreffend eine Ausweisung im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen.
Der Streitwert ist angesichts des vergleichsweise geringen Mietzinses tiefer
als in einem durchschnittlichen Fall. Die Bedeutung der Ausweisung für den
betroffenen Mieter dürfte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen
Situation allerdings höher sein als in einem durchschnittlichen Fall. Die
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist durchschnittlich.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Faktoren erscheint nach den für das
erstinstanzliche Verfahren geltenden Grundsätzen ein Grundhonorar von
CHF 2‘250.– als angemessen. Für das Berufungsverfahren betreffend die
Ausweisung beträgt das Grundhonorar zwei Drittel davon. Anlass für einen
Zuschlag oder Abzug besteht nicht. Damit beträgt das Honorar CHF 1‘500.–.
Mit Kostennote vom 17. Juni 2022 macht die Rechtsvertreterin des Vermieters
Auslagen von CHF 29.10 geltend. Da sich dieser Betrag im Rahmen der gemäss
§ 23 Abs. 1 HoR zulässigen Auslagenpauschale bewegt, ist er bei der
Bemessung der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Diese beträgt damit
insgesamt CHF 1‘529.10. Da keine Stellungnahme des Vermieters zur
Widerklage eingeholt worden ist (vgl. Verfügung vom 31. Mai 2022), ist die
Widerklage bei der Bemessung der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren
nicht zu berücksichtigen.
3.4.3 Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a
und Abs. 2 ZPO ist der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen
zu entschädigen, wenn die unentgeltlich prozessführende Partei unterliegt. Die
konkrete Höhe der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht. Ein
Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit der Aufwand zur Wahrung der
Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig ist. Dass der Aufwand zur
Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt nicht. Die Bemühungen
müssen geeignet sein, die prozessuale Situation der Partei unmittelbar und
substanziell zu verbessern. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab eines
erfahrenen Rechtsanwalts, der aufgrund seiner besonderen Fachkenntnisse und
Erfahrung von Anfang an zielgerichtet sein Mandat führt und sich auf die zur
Wahrung der Interessen seines Mandanten notwendigen Massnahmen beschränkt (AGE
BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1 mit Nachweisen). Pauschalisierte
Entschädigungen für die unentgeltliche Verbeiständung sind zulässig, sofern
eine Mehr- bzw. Mindervergütung für besonders aufwändige
bzw. einfache Fälle möglich bleibt (AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020
E. 2.1.2; Wuffli/Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 571; vgl. Bühler, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 122 ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen
werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes
aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes
berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.1
S. 455, 141 I 124 E. 4.3 S. 128; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar
2020 E. 2.1.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen ist von
einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falls
auszugehen. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen
des gerichtlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet das Gericht davon,
die einzelnen Positionen der eingereichten Kostennote zu beurteilen
(BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 und E. 2.5.2 S. 456;
vgl. BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar
2020 E. 2.1.2). Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung
an einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest,
welcher Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und
damit als entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30.
September 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2;
Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2017, Art. 122 ZPO N 7). Wenn mit Blick auf den in der
Gebührenordnung gesetzten Rahmen erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand
auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, die über das Mass
dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten
und damit entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung seines Mandats
ein solcher Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von
Aufwandpositionen in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 455; BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016
E. 4, 5A_157/2015 vom 12. November 2015 E. 3.3.3, 5A_380/2014 vom 30.
September 2014 E. 3.1; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2).
Der unentgeltliche Rechtsbeistand muss vielmehr aufzeigen, weshalb das von ihm
übernommene Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014 vom 30. September
2014 E. 3.1; AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2).
Im
Kanton Basel-Stadt ist die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im
HoR geregelt (vgl. § 1 Abs. 2 lit. a HoR). In
vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich das Honorar der
unentgeltlichen Rechtsvertretung nach den §§ 2-10 und 12 des HoR. Bei hohem
Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes gekürzt werden (§ 20 Abs. 1 HoR). Damit bemisst sich das Honorar entgegen der Ansicht des
unentgeltlichen Rechtsbeistands des Mieters nicht nach dem Zeitaufwand. Für das
erstinstanzliche Verfahren beträgt das Grundhonorar bei Ausweisungen im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen bei einem Streitwert über
CHF 10‘000.– zwischen CHF 500.– und CHF 3‘000.– (§ 7 Abs. 3 HoR). Im Berufungsverfahren bemisst sich das Honorar nach den
gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren, wobei das Grundhonorar
in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche
Verfahren beträgt (§ 12 Abs. 1 HoR). Damit beträgt das Grundhonorar für
das Berufungsverfahren betreffend die Ausweisung CHF 250.– bis
CHF 2‘000.–. Soweit das HoR für die Bemessung des Honorars Mindest- und
Höchstansätze vorsieht, richtet sich diese nach dem Umfang der Bemühungen, der
Bedeutung der Sache für die Parteien sowie der Schwierigkeit in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht (§ 2 Abs. 1 f. HoR).
Mit
Kostennote vom 13. Juni 2022 macht der unentgeltliche Rechtsbeistand des
Mieters einen Zeitaufwand von 33.8 Stunden geltend. Ein Teil dieses Aufwands
betrifft offensichtlich nicht das Berufungsverfahren betreffend die Ausweisung.
Dies gilt insbesondere für die folgenden Positionen: 18. Mai 2022 Recherche UR
im Verwaltungsverfahren, Amtshaftung 1.1 Stunden und Antrag UR und
Mitarbeiterwechsel an Sozialhilfe 2.4 Stunden. Der die Berufung gegen die
Ausweisung betreffende Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt
den zur Wahrung der Rechte des Mieters notwendigen und verhältnismässigen Aufwand
zudem deutlich. Beispielsweise hätte ein erfahrener Rechtsanwalt, der aufgrund
seiner besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen von Anfang an zielgerichtet
sein Mandat führt, in einem Fall von durchschnittlicher Schwierigkeit wie dem
vorliegenden nicht rechtliche Recherchen im Umfang von mehr als drei Stunden
betrieben (16. Mai 2022 Recherche, Vorbereitung Antrag unentgeltliche
Rechtspflege, Widerklage 2.5 Stunden, 17. Mai 2022 Recherche Rechtslage
0.6 Stunden, 18. Mai 2022 Recherche zu Vollstreckungsschutz und BS
Exmissionsverfahren, VRWEx, Fristen, Praktische Umsetzung, SF Appellationsgericht
2.5 Stunden). Bei einem Honorar nach Zeitaufwand beträgt der Stundenansatz für
Anwälte im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung CHF 200.–
(§ 20 Abs. 2 HoR). Damit ergibt sich aus § 7 Abs. 3 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 HoR, dass für Fälle von der Art des
vorliegenden üblicherweise ein Aufwand von maximal rund zehn Stunden als
notwendig und verhältnismässig erachtet wird. Der unentgeltliche Rechtsbeistand
hat nicht dargelegt, weshalb das von ihm übernommene Mandat kein Standardfall
sein sollte und inwiefern zur gehörigen Erledigung mehr Aufwand erforderlich
gewesen sein sollte. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der
Kostennote genügt hierfür nicht. Aus den vorstehenden Gründen kann bei der
Bemessung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach § 7 Abs. 3
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 f. HoR nur ein
Zeitaufwand von rund zehn Stunden berücksichtigt werden. Dieser Umfang der
Bemühungen ist höher als in einem durchschnittlichen Fall betreffend eine Ausweisung
im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Der Streitwert ist angesichts
des vergleichsweise geringen Mietzinses tiefer als in einem durchschnittlichen
Fall. Die Bedeutung der Ausweisung für den betroffenen Mieter dürfte aufgrund
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Situation allerdings höher sein als in
einem durchschnittlichen Fall. Die Schwierigkeit in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht ist durchschnittlich. Unter Berücksichtigung der
vorstehenden Faktoren erscheint nach den für das erstinstanzliche Verfahren
geltenden Grundsätzen ein Grundhonorar von CHF 2‘250.– angemessen. Für das
Berufungsverfahren betreffend die Ausweisung beträgt das Grundhonorar zwei
Drittel davon. Anlass für einen Zuschlag oder Abzug besteht nicht. Insbesondere
liegt kein Prozess mit überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht im Sinn von § 8 Abs. 2 lit. b HoR vor. In
seiner Berufungsschrift vom 20. Mai 2022 erklärt der Mieter sinngemäss den
Inhalt seiner Berufungsschrift vom 18. Mai 2022 zum Bestandteil seiner Berufung
vom 20. Mai 2022. Mit Verfügung vom 23. Mai 2022 wies der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident den Mieter darauf hin, dass
die Berufungsschrift vom 18. Mai 2022 bei provisorischer und summarischer Beurteilung
trotz des pauschalen Verweises bei der Beurteilung der Berufung vom 20. Mai
2022 voraussichtlich nicht berücksichtigt werden könne und dass er die
Möglichkeit habe, seine Berufung vom 20. Mai 2022 innert der Berufungsfrist mit
entsprechenden Ausführungen zu ergänzen. Am 29. Mai 2022 reichte der
Mieter eine ergänzende Berufungsschrift vom 27. Mai 2022 ein. Die Tatsache,
dass sich die Vorbringen des Mieters aus den vorstehenden Gründen auf eine
Berufungsschrift vom 20. Mai 2022 und eine ergänzende Berufungsschrift vom
27. Mai 2022 aufteilen, rechtfertigt keinen Zuschlag für eine zusätzliche
Rechtsschrift gemäss § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 HoR. Damit
beträgt das Honorar CHF 1‘500.–. Zusätzlich ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR wie mit der Kostennote geltend gemacht eine Auslagenpauschale
von 3 % des Honorars entsprechend CHF 45.– zu berücksichtigen. Damit beläuft
sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das
Berufungsverfahren betreffend die Ausweisung auf CHF 1‘545.–. Die Widerklage
ist bei der Bemessung der Entschädigung nicht zu berücksichtigen, weil das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Widerklage mit Verfügung vom
31. Mai 2022 abgewiesen worden ist.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
Der sinngemässe Antrag, Ziff. 2-5 der Verfügung des
verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 31. Mai 2022 in
Wiedererwägung zu ziehen, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1‘200.–. Diese werden im Umfang von CHF 600.– mit dem
Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 600.– verrechnet und gehen im
Umfang von CHF 600.– zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu Lasten der Gerichtskasse. Im Umfang von CHF 600.– bleibt die
Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO vorbehalten.
Der Berufungskläger trägt seine eigenen Parteikosten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt [...], eine Entschädigung von
CHF 1‘545.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 Abs. 1
ZPO bleibt vorbehalten.
Der Berufungskläger hat dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 1‘529.10, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 117.75, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a
oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.