ZB.2022.16
Forderung aus Arbeitsvertrag
3. November 2024Deutsch11 min
wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von CHF 60'000.– und Schadenersatz
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.16
ENTSCHEID
vom 3.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, MLaw Anja Dillena
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Arbeitnehmer
gegen
B____ AG
Berufungsbeklagte
[…]
Arbeitgeberin
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. November 2021
betreffend Forderung aus
Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Arbeitnehmer) arbeitete ab dem 16. Februar 2019 als Facharzt für Chirurgie für
die B____ AG (Arbeitgeberin) in Basel. Vereinbart war eine einmonatige
Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr. Am 21. September 2019 teilte ihm die
Arbeitgeberin mit, dass seine Anstellung aufgrund ungenügender Auslastung ab
November 2019 auf ein 50 %-Pensum reduziert werde. Am 26. September 2019
kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos; sie begründete die fristlose
Kündigung mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer
aufgrund eines Verstosses gegen das Heilmittelgesetz, mit einem gravierenden
Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz und dem Erlass eines Strafbefehls gegen
den Arbeitnehmer.
Nach einem
gescheiterten Schlichtungsversuch reichte der Arbeitnehmer am 21. August 2020
Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin forderte er eine Entschädigung
wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von CHF 60'000.– und Schadenersatz
aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses von CHF 10'000.–. Mit Klageantwort vom
12. November 2020 ersuchte die Arbeitgeberin um Abweisung der Klage und
reichte eine Widerklage ein. Nach einem zweiten Schriftenwechsel führte das
Zivilgericht am 4. November 2021 eine Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom
gleichen Tag wies es die Klage des Arbeitnehmers und die Widerklage der
Arbeitgeberin ab, soweit sie auf letztere eintrat. Auf Gesuch des Arbeitnehmers
hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der
Arbeitnehmer am 9. Mai 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Darin beantragt er, er sei entweder wieder in seine Rechte einzusetzen
(Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) oder die Arbeitgeberin sei zu vollem
Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 forderte der
Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Arbeitnehmer auf, einen
Kostenvorschuss zu leisten und eine Zustellungsadresse in der Schweiz
anzugeben. Der Arbeitnehmer leistete in der Folge den Kostenvorschuss nicht und
teilte mit Eingabe vom 17. November 2022 eine Zustellungsadresse in Ungarn
mit. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 setzte der Verfahrensleiter dem
Arbeitnehmer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Angabe
einer Zustellungsadresse in der Schweiz; er wies ihn darauf hin, dass ansonsten
künftige Zustellungen auf dem Weg der Publikation im kantonalen Amtsblatt
erfolgen würden. Am 28. August 2023 ging der Kostenvorschuss beim
Appellationsgericht ein; eine Zustellungsadresse in der Schweiz gab der
Arbeitnehmer aber nicht an. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog
die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer
Berufungsantwort. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es
sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht
betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Arbeitnehmers
mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 5). Das vorliegende
Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen. Der begründete
Entscheid wurde dem Arbeitnehmer am 14. April 2022 zugestellt
(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Dieser erhob am
12.
Mai 2022 bei der Schweizer Botschaft in Ungarn und damit rechtzeitig
Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.
Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid
Im angefochtenen
Entscheid legte das Zivilgericht eingehend dar, dass die fristlose Kündigung
der Arbeitgeberin vom 26. September 2019 gerechtfertigt gewesen sei: Der
Arbeitnehmer wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitgeberin während des
Anstellungsverfahrens über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu
informieren; da er das laufende Strafverfahren unbestrittenermassen
verschwiegen habe, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer
habe folglich keine Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann habe der Arbeitnehmer auch keinen
Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses, da er
nicht ausführe, inwiefern das Fehlen des Arbeitszeugnisses einen Schaden von
CHF 10'000.– verursacht haben soll (E. 3). Die Widerklage der Arbeitgeberin
wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat (E. 1 und E. 4).
Schliesslich auferlegte es den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und
schlug die Parteivertretungskosten wett. Aufgrund des Anspruchs des
Arbeitnehmers auf unentgeltliche Rechtspflege wurde sein Anteil an den
Gerichtskosten vom Staat übernommen (E. 5).
3.
Kritik
des Arbeitnehmers
3.1
In
seiner Berufung bezieht sich der Arbeitnehmer zunächst auf den vierten Absatz
der Seite 4 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das
Zivilgericht fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am 26. September
2019.
fristlos gekündigt habe. Die Arbeitgeberin mache im Wesentlichen geltend,
ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen,
nachdem sie Kenntnis erhalten habe vom Strafbefehl und Strafverfahren, das der
Arbeitnehmer bei seiner Anstellung «trotz Nachfrage» verschwiegen habe. Der
Arbeitnehmer kritisiert in seiner Berufung, die Arbeitgeberin habe während des
Vorstellungsgesprächs gar keine Frage zu seinen Vorstrafen oder zu einem
laufenden Strafverfahren gestellt. Ihre Behauptung, sie habe eine Nachfrage
gestellt, dürfe nicht akzeptiert werden, sondern müsse vielmehr durch eine
Notiz oder ein Protokoll bewiesen werden (Berufung, S. 1 f.).
Dieser Einwand
ist unbehelflich: An der vom Arbeitnehmer kritisierten Stelle im angefochtenen
Entscheid gibt das Zivilgericht lediglich die Darstellung der Arbeitgeberin
wieder, wonach sie den Arbeitnehmer bei der Anstellung nach einem allfälligen
Strafverfahren gefragt habe («trotz Nachfrage»). Das Zivilgericht erachtete es
also nicht als erwiesen, dass die Arbeitgeberin bei der Anstellung eine
entsprechende Frage gestellt hatte. Vielmehr hielt es fest, dass der
Arbeitnehmer bei der Anstellung von sich aus – also auch ohne Nachfrage –
verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitgeberin über das gegen ihn laufende
Strafverfahren zu informieren (Zivilgerichtsentscheid, E. 2 S. 8).
3.2
Zweitens
bezieht sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung auf den zweiten Absatz der
Seite 8 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht
fest, im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Arbeitnehmers sei
relevant, dass die Berufsausübung als Arzt einer öffentlich-rechtlichen
Bewilligung bedürfe. Eine strafrechtliche Verurteilung, die mit der ärztlichen
Tätigkeit zusammenhänge, könne dazu führen, dass keine Bewilligung erteilt oder
eine bestehende Bewilligung entzogen werde. Der Arbeitnehmer macht in diesem
Zusammenhang in seiner Berufung geltend, er habe am 11. Februar 2019 einen
Strafregisterauszug sowie eine Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern
erhalten. Im Fall eines im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs laufenden
Strafverfahrens hätte eine solche Unbedenklichkeitserklärung nicht ausgestellt
werden können (Berufung, S. 2).
Auch dieser
Einwand ist unbehelflich, und zwar aus mehreren Gründen: Zunächst legt der
Arbeitnehmer nicht dar, dass und an welcher Stelle er sich bereits vor
Zivilgericht auf die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern vom 11.
Februar 2019 berufen haben soll. Der Einwand ist somit verspätet und kann im
Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).
Selbst wenn die Unbedenklichkeitserklärung im Berufungsverfahren berücksichtigt
werden dürfte, könnte der Arbeitnehmer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten: In der Unbedenklichkeitserklärung vom 11. Februar 2019 bestätigt
die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern lediglich, dass der
Arbeitnehmer seit dem 10. Oktober 2018 im Besitz einer uneingeschränkten
Berufsausübungsbewilligung sei und dass während seiner Tätigkeit im Kanton Bern
keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen ihn getroffen worden seien
(Berufungsbeilage 2). Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers sagt die
Unbedenklichkeitserklärung nichts darüber aus, ob gegen ihn ein Strafverfahren
hängig war; erst recht sagt sie nichts darüber aus, ob in einem anderen Kanton
ein Verfahren gegen ihn hängig war. Schliesslich ändert die
Unbedenklichkeitserklärung nichts daran, dass im Zeitpunkt des
Vorstellungsgesprächs ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer hängig war,
über welches er die Arbeitgeberin nicht informierte.
3.3
Drittens
bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 8 des
Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht unter anderem
fest, dass der Arbeitnehmer seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt
habe, indem er das gegen ihn hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen
verschwiegen» habe. Der Arbeitnehmer macht geltend, diese Behauptung könne nur
subjektiv und nicht auch objektiv gestützt werden; die Behauptung deute darauf
hin, dass das Gericht ihm gegenüber voreingenommen sei. Zudem gelte die
vorvertragliche Informationspflicht nur im öffentlichen Dienst (Berufung, S.
2).
Der Arbeitnehmer
legt nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Darstellung falsch sein soll,
dass er das hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen verschwiegen» habe. Er
führt insbesondere nicht aus, dass und an welcher Stelle er vor Zivilgericht
bestritten hätte, das Strafverfahren verschwiegen zu haben. Sein Vorwurf, das Zivilgericht
sei ihm gegenüber voreingenommen, entbehrt somit jeglicher Grundlage.
Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Arbeitnehmers, die vorvertragliche
Informationspflicht gelte nur im öffentlichen Dienst. Diese Auffassung wird
bereits im Artikel widerlegt, den er selbst einreicht (Berufungsbeilage 4): Der
Artikel befasst sich mit BGE 132 II 161. In diesem Entscheid hielt das
Bundesgericht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,
SR 220) sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals gälten, soweit
das Bundespersonalgesetz oder andere Bundesgesetze nichts Anderes vorsähen. So
sei auch die vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflicht des Bewerbers
gemäss Art. 328b OR auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des
Bundes anwendbar (BGE 132 II 161 E. 3.1 und 4.2). Mit anderen Worten: Entgegen
der Auffassung des Arbeitnehmers gilt die vorvertragliche Informationspflicht
nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch und in erster Linie im
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.
3.4
Viertens
bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 9 des
Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht fest, Art.
330a OR verpflichte die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen
ein Arbeitszeugnis auszustellen. Stelle sie kein oder ein nicht korrektes
Zeugnis aus, hafte sie ihm für den daraus entstandenen Schaden. Der
Arbeitnehmer macht in diesem Zusammenhang in der Berufung geltend, es sei
bedauerlich, dass das Zivilgericht nicht wisse, dass gemäss dem Hinweis im
Formular «Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlicher Angelegenheit» die
Nichtausstellung des verlangten Arbeitszeugnisses Anspruch auf «Entschädigung
im Streitwert von einem Monatslohn» gebe (Berufung, S. 2).
Dieser Einwand
basiert auf einem Missverständnis: Im Formular «Schlichtungsgesuch in
arbeitsrechtlicher Angelegenheit» weist das Zivilgericht darauf hin, dass
Arbeitszeugnisse einen «Streitwert von ca. einem Monatslohn» haben. Der Hinweis
bedeutet nun keineswegs, dass bei Nichtausstellung des verlangten
Arbeitszeugnisses in jedem Fall und unabhängig von einem Schaden ein
Schadenersatzanspruch in der Höhe eines Monatslohns besteht. Wie das
Zivilgericht zutreffend festhielt, setzt ein Schadenersatzanspruch aufgrund des
Fehlens eines Arbeitszeugnisses voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Einen
solchen Schaden hat der Arbeitnehmer – wie das Zivilgericht ebenfalls
zutreffend feststellte – nicht ansatzweise dargelegt (Zivilgerichtsentscheid,
E. 3).
4.
Berufungsentscheid
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Einwände des Arbeitnehmers nicht geeignet sind, die
Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids in Frage zu stellen. Das Zivilgericht
verneinte demgemäss zu Recht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung
wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung und einen Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichtausstellung eines Arbeitszeugnisses. Somit ist der
Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung
abzuweisen.
Bei diesem Ausgang
des Berufungsverfahrens unterliegt der Arbeitnehmer vollständig. Demgemäss
trägt er die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den
erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,
SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 70’000.– (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 5) betragen die erstinstanzlichen
Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zwischen
CHF 3'000.– und CHF 5'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Angesichts des geringen
Zeitaufwands für das Gericht und angesichts der geringen Komplexität des Falls
im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten am unteren Rand
dieses Rahmens mit CHF 3'000.– festzulegen (vgl. § 2 GGR).
Da der
Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 4. November 2021 ([...]) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.