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Entscheid

ZB.2022.16

Forderung aus Arbeitsvertrag

3. November 2024Deutsch11 min

wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von CHF 60'000.– und Schadenersatz

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.16

ENTSCHEID

vom 3.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Arbeitnehmer

gegen

B____ AG

Berufungsbeklagte

[…]

Arbeitgeberin

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. November 2021

betreffend Forderung aus

Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Arbeitnehmer) arbeitete ab dem 16. Februar 2019 als Facharzt für Chirurgie für

die B____ AG (Arbeitgeberin) in Basel. Vereinbart war eine einmonatige

Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr. Am 21. September 2019 teilte ihm die

Arbeitgeberin mit, dass seine Anstellung aufgrund ungenügender Auslastung ab

November 2019 auf ein 50 %-Pensum reduziert werde. Am 26. September 2019

kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos; sie begründete die fristlose

Kündigung mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer

aufgrund eines Verstosses gegen das Heilmittelgesetz, mit einem gravierenden

Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz und dem Erlass eines Strafbefehls gegen

den Arbeitnehmer.

Nach einem

gescheiterten Schlichtungsversuch reichte der Arbeitnehmer am 21. August 2020

Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin forderte er eine Entschädigung

wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von CHF 60'000.– und Schadenersatz

aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses von CHF 10'000.–. Mit Klageantwort vom

12. November 2020 ersuchte die Arbeitgeberin um Abweisung der Klage und

reichte eine Widerklage ein. Nach einem zweiten Schriftenwechsel führte das

Zivilgericht am 4. November 2021 eine Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom

gleichen Tag wies es die Klage des Arbeitnehmers und die Widerklage der

Arbeitgeberin ab, soweit sie auf letztere eintrat. Auf Gesuch des Arbeitnehmers

hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der

Arbeitnehmer am 9. Mai 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Darin beantragt er, er sei entweder wieder in seine Rechte einzusetzen

(Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) oder die Arbeitgeberin sei zu vollem

Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 forderte der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Arbeitnehmer auf, einen

Kostenvorschuss zu leisten und eine Zustellungsadresse in der Schweiz

anzugeben. Der Arbeitnehmer leistete in der Folge den Kostenvorschuss nicht und

teilte mit Eingabe vom 17. November 2022 eine Zustellungsadresse in Ungarn

mit. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 setzte der Verfahrensleiter dem

Arbeitnehmer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Angabe

einer Zustellungsadresse in der Schweiz; er wies ihn darauf hin, dass ansonsten

künftige Zustellungen auf dem Weg der Publikation im kantonalen Amtsblatt

erfolgen würden. Am 28. August 2023 ging der Kostenvorschuss beim

Appellationsgericht ein; eine Zustellungsadresse in der Schweiz gab der

Arbeitnehmer aber nicht an. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog

die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer

Berufungsantwort. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es

sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht

betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Arbeitnehmers

mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 5). Das vorliegende

Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen. Der begründete

Entscheid wurde dem Arbeitnehmer am 14. April 2022 zugestellt

(Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Dieser erhob am

12.

Mai 2022 bei der Schweizer Botschaft in Ungarn und damit rechtzeitig

Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb einzutreten.

Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen

Entscheid legte das Zivilgericht eingehend dar, dass die fristlose Kündigung

der Arbeitgeberin vom 26. September 2019 gerechtfertigt gewesen sei: Der

Arbeitnehmer wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitgeberin während des

Anstellungsverfahrens über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu

informieren; da er das laufende Strafverfahren unbestrittenermassen

verschwiegen habe, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer

habe folglich keine Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann habe der Arbeitnehmer auch keinen

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses, da er

nicht ausführe, inwiefern das Fehlen des Arbeitszeugnisses einen Schaden von

CHF 10'000.– verursacht haben soll (E. 3). Die Widerklage der Arbeitgeberin

wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat (E. 1 und E. 4).

Schliesslich auferlegte es den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und

schlug die Parteivertretungskosten wett. Aufgrund des Anspruchs des

Arbeitnehmers auf unentgeltliche Rechtspflege wurde sein Anteil an den

Gerichtskosten vom Staat übernommen (E. 5).

3.

Kritik

des Arbeitnehmers

3.1

In

seiner Berufung bezieht sich der Arbeitnehmer zunächst auf den vierten Absatz

der Seite 4 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das

Zivilgericht fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am 26. September

2019.

fristlos gekündigt habe. Die Arbeitgeberin mache im Wesentlichen geltend,

ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen,

nachdem sie Kenntnis erhalten habe vom Strafbefehl und Strafverfahren, das der

Arbeitnehmer bei seiner Anstellung «trotz Nachfrage» verschwiegen habe. Der

Arbeitnehmer kritisiert in seiner Berufung, die Arbeitgeberin habe während des

Vorstellungsgesprächs gar keine Frage zu seinen Vorstrafen oder zu einem

laufenden Strafverfahren gestellt. Ihre Behauptung, sie habe eine Nachfrage

gestellt, dürfe nicht akzeptiert werden, sondern müsse vielmehr durch eine

Notiz oder ein Protokoll bewiesen werden (Berufung, S. 1 f.).

Dieser Einwand

ist unbehelflich: An der vom Arbeitnehmer kritisierten Stelle im angefochtenen

Entscheid gibt das Zivilgericht lediglich die Darstellung der Arbeitgeberin

wieder, wonach sie den Arbeitnehmer bei der Anstellung nach einem allfälligen

Strafverfahren gefragt habe («trotz Nachfrage»). Das Zivilgericht erachtete es

also nicht als erwiesen, dass die Arbeitgeberin bei der Anstellung eine

entsprechende Frage gestellt hatte. Vielmehr hielt es fest, dass der

Arbeitnehmer bei der Anstellung von sich aus – also auch ohne Nachfrage –

verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitgeberin über das gegen ihn laufende

Strafverfahren zu informieren (Zivilgerichtsentscheid, E. 2 S. 8).

3.2

Zweitens

bezieht sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung auf den zweiten Absatz der

Seite 8 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht

fest, im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Arbeitnehmers sei

relevant, dass die Berufsausübung als Arzt einer öffentlich-rechtlichen

Bewilligung bedürfe. Eine strafrechtliche Verurteilung, die mit der ärztlichen

Tätigkeit zusammenhänge, könne dazu führen, dass keine Bewilligung erteilt oder

eine bestehende Bewilligung entzogen werde. Der Arbeitnehmer macht in diesem

Zusammenhang in seiner Berufung geltend, er habe am 11. Februar 2019 einen

Strafregisterauszug sowie eine Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern

erhalten. Im Fall eines im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs laufenden

Strafverfahrens hätte eine solche Unbedenklichkeitserklärung nicht ausgestellt

werden können (Berufung, S. 2).

Auch dieser

Einwand ist unbehelflich, und zwar aus mehreren Gründen: Zunächst legt der

Arbeitnehmer nicht dar, dass und an welcher Stelle er sich bereits vor

Zivilgericht auf die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern vom 11.

Februar 2019 berufen haben soll. Der Einwand ist somit verspätet und kann im

Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO).

Selbst wenn die Unbedenklichkeitserklärung im Berufungsverfahren berücksichtigt

werden dürfte, könnte der Arbeitnehmer daraus nichts zu seinen Gunsten

ableiten: In der Unbedenklichkeitserklärung vom 11. Februar 2019 bestätigt

die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern lediglich, dass der

Arbeitnehmer seit dem 10. Oktober 2018 im Besitz einer uneingeschränkten

Berufsausübungsbewilligung sei und dass während seiner Tätigkeit im Kanton Bern

keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen ihn getroffen worden seien

(Berufungsbeilage 2). Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers sagt die

Unbedenklichkeitserklärung nichts darüber aus, ob gegen ihn ein Strafverfahren

hängig war; erst recht sagt sie nichts darüber aus, ob in einem anderen Kanton

ein Verfahren gegen ihn hängig war. Schliesslich ändert die

Unbedenklichkeitserklärung nichts daran, dass im Zeitpunkt des

Vorstellungsgesprächs ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer hängig war,

über welches er die Arbeitgeberin nicht informierte.

3.3

Drittens

bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 8 des

Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht unter anderem

fest, dass der Arbeitnehmer seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt

habe, indem er das gegen ihn hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen

verschwiegen» habe. Der Arbeitnehmer macht geltend, diese Behauptung könne nur

subjektiv und nicht auch objektiv gestützt werden; die Behauptung deute darauf

hin, dass das Gericht ihm gegenüber voreingenommen sei. Zudem gelte die

vorvertragliche Informationspflicht nur im öffentlichen Dienst (Berufung, S.

2).

Der Arbeitnehmer

legt nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Darstellung falsch sein soll,

dass er das hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen verschwiegen» habe. Er

führt insbesondere nicht aus, dass und an welcher Stelle er vor Zivilgericht

bestritten hätte, das Strafverfahren verschwiegen zu haben. Sein Vorwurf, das Zivilgericht

sei ihm gegenüber voreingenommen, entbehrt somit jeglicher Grundlage.

Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Arbeitnehmers, die vorvertragliche

Informationspflicht gelte nur im öffentlichen Dienst. Diese Auffassung wird

bereits im Artikel widerlegt, den er selbst einreicht (Berufungsbeilage 4): Der

Artikel befasst sich mit BGE 132 II 161. In diesem Entscheid hielt das

Bundesgericht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR,

SR 220) sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals gälten, soweit

das Bundespersonalgesetz oder andere Bundesgesetze nichts Anderes vorsähen. So

sei auch die vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflicht des Bewerbers

gemäss Art. 328b OR auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des

Bundes anwendbar (BGE 132 II 161 E. 3.1 und 4.2). Mit anderen Worten: Entgegen

der Auffassung des Arbeitnehmers gilt die vorvertragliche Informationspflicht

nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch und in erster Linie im

privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

3.4

Viertens

bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 9 des

Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht fest, Art.

330a OR verpflichte die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen

ein Arbeitszeugnis auszustellen. Stelle sie kein oder ein nicht korrektes

Zeugnis aus, hafte sie ihm für den daraus entstandenen Schaden. Der

Arbeitnehmer macht in diesem Zusammenhang in der Berufung geltend, es sei

bedauerlich, dass das Zivilgericht nicht wisse, dass gemäss dem Hinweis im

Formular «Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlicher Angelegenheit» die

Nichtausstellung des verlangten Arbeitszeugnisses Anspruch auf «Entschädigung

im Streitwert von einem Monatslohn» gebe (Berufung, S. 2).

Dieser Einwand

basiert auf einem Missverständnis: Im Formular «Schlichtungsgesuch in

arbeitsrechtlicher Angelegenheit» weist das Zivilgericht darauf hin, dass

Arbeitszeugnisse einen «Streitwert von ca. einem Monatslohn» haben. Der Hinweis

bedeutet nun keineswegs, dass bei Nichtausstellung des verlangten

Arbeitszeugnisses in jedem Fall und unabhängig von einem Schaden ein

Schadenersatzanspruch in der Höhe eines Monatslohns besteht. Wie das

Zivilgericht zutreffend festhielt, setzt ein Schadenersatzanspruch aufgrund des

Fehlens eines Arbeitszeugnisses voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Einen

solchen Schaden hat der Arbeitnehmer – wie das Zivilgericht ebenfalls

zutreffend feststellte – nicht ansatzweise dargelegt (Zivilgerichtsentscheid,

E. 3).

4.

Berufungsentscheid

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Einwände des Arbeitnehmers nicht geeignet sind, die

Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids in Frage zu stellen. Das Zivilgericht

verneinte demgemäss zu Recht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung

wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung und einen Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichtausstellung eines Arbeitszeugnisses. Somit ist der

Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung

abzuweisen.

Bei diesem Ausgang

des Berufungsverfahrens unterliegt der Arbeitnehmer vollständig. Demgemäss

trägt er die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den

erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR,

SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 70’000.– (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 5) betragen die erstinstanzlichen

Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zwischen

CHF 3'000.– und CHF 5'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Angesichts des geringen

Zeitaufwands für das Gericht und angesichts der geringen Komplexität des Falls

im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten am unteren Rand

dieses Rahmens mit CHF 3'000.– festzulegen (vgl. § 2 GGR).

Da der

Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 4. November 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.