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Entscheid

ZB.2022.19

Bauhandwerkerpfandrecht

9. März 2023Deutsch30 min

stellte die A____ (vormals: [...]; Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) am 9. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.19

ENTSCHEID

vom 9.

März 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Berufungsklägerin

[...]

Gesuchstellerin

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...]

Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

C____

streitberufene Nebenpartei

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 11. Mai 2022

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Zusammenhang mit Arbeiten am Projekt [...] am [...]

stellte die A____ (vormals: [...]; Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) am 9. November

2020 der C____ einerseits Rechnung für Tischlerarbeiten im Betrag von CHF 502'446.10

und andererseits Rechnung für WC-Trennwände und Türen im Betrag von CHF

459'574.35.

Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte die

Gesuchstellerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei das Grundbuch- und

Vermessungsamt Basel-Stadt (GVA) gerichtlich anzuweisen, zulasten des im Eigentum

der B____ (Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte) stehenden Grundstücks Basel

Sektion [...] ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im

Betrag von CHF 962'020.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember

2020 vorläufig einzutragen, wobei diese Eintragung superprovisorisch

vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 ordnete das

Zivilgericht die superprovisorische Eintragung des beantragten Pfandrechts an

und räumte der Gesuchsbeklagten die Gelegenheit ein, zum Gesuch schriftlich

Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Am 21.

Januar 2021 stellte die Gesuchsbeklagte den Antrag, eine

Bestätigungsverhandlung durchzuführen. Weiter verkündete sie der C____ (Streitberufene)

den Streit. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte die Streitberufene mit, dass

sie die Streitverkündung annehme, und beantragte, als prozessführende

Streitberufene zugelassen zu werden. Auf entsprechenden Antrag der

Gesuchstellerin hin bot das Zivilgericht die bereits angesetzte Verhandlung ab

und sistierte das Verfahren im Zeitraum zwischen 14. Juni und

24. November 2021. Nach Aufhebung der Sistierung fand am 10. Februar 2022

vor dem Zivilgericht eine Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung

reichte die Gesuchstellerin eine mit der Streitberufenen getroffene

Vereinbarung vom 10./15. Juni 2021 ein. Die Gesuchstellerin führte aus,

dass bis auf CHF 95'000.– alles bezahlt sei. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022

sistierte das Zivilgericht das Verfahren erneut. Auf Antrag der Gesuchstellerin

hin fand am 11. Mai 2022 eine zweite Verhandlung statt.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 schrieb das Zivilgericht das

Verfahren im die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag als

gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es hob die superprovisorische

Massnahme vom 28. Dezember 2020 auf (Dispositiv-Ziffer 2) und wies das

Grundbuchamt an, das zulasten des im Eigentum der Gesuchsbeklagten stehenden

Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von CHF 962'020.45

zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 zu löschen

(Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden der Gesuchstellerin

auferlegt und diese wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte

von CHF 10'000.– verurteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Der Entscheid

wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Auf Gesuch hin wurde der Entscheid

schriftlich begründet und der Gesuchstellerin am 17. Juni 2022 zugestellt.

Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin beim

Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es seien Dispositiv-Ziffern

2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Es sei

Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom

28. Dezember 2020 betreffend superprovisorische Massnahme im Umfang von

CHF 95'000.– zu bestätigen (Rechtsbegehren 2) und es sei das

Grundbuchamt anzuweisen, das superprovisorisch eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen (Rechtsbegehren 3). In

Abänderung des angefochtenen Kostenentscheids seien die Gerichtskosten von

CHF 6'000.– der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zur Leistung

einer Parteientschädigung von CHF 10'000.– an die Gesuchstellerin zu

verurteilen (Rechtsbegehren 4). Die ordentlichen und ausserordentlichen

Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen

(Rechtsbegehren 5). Die Gesuchstellerin stellte zudem einen Antrag auf

Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung.

Mit Verfügung vom 29. Juni 2022, präzisiert am 1. Juli 2022,

wurde im Sinn einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden

Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu

Lasten des Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der

Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf den

Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020

herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden

Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen.

In der Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die

Gesuchsbeklagte die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei im Fall der

Gutheissung der Rechtsbegehren 1-3 der Berufung das Rechtsbegehren 4 der

Berufung abzuweisen und die vor­instanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen

Kosten in Bezug auf den die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag

der Streitberufenen aufzuerlegen, eventualiter in solidarischer Verbindung mit

der Gesuchstellerin; die vorinstanzlichen ordentlichen Kosten betreffend die

Summe von CHF 95'000.– seien vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die

Parteikosten vorläufig wettzuschlagen, beides unter Vorbehalt der definitiven

Verteilung im Hauptverfahren. Es sei zudem für den Fall der Nichtprosekution

durch die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen, deren Höhe festzulegen sei. Die ordentlichen

und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin

aufzuerlegen. Die Streitberufene beantragte in ihrer Eingabe vom 11. Juli

2022, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Eingabe

vom 22. Juli 2022 hielt die Gesuchstellerin an ihrer Berufung fest

und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren in den beiden

Berufungsantworten. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 teilte die

Gesuchstellerin ihre Umfirmierung mit. Der vorliegende Entscheid wurde unter

Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

Entscheide über die vorläufige Eintragung von

Bauhandwerkerpfandrechten ergehen im summarischen Verfahren (Art. 249

lit. d Ziff. 5 und 11 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,

SR 272]) und stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von

Art. 261 ff. ZPO dar (BGE 137 III 563

E. 3.3). Sie sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit

Berufung anfechtbar. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung von

CHF 10'000.− ist

vorliegend mit zuletzt aufrechterhaltenem Rechtsbegehren auf vorläufige

Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 95'000.–

überschritten (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat die Berufung

fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie

einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid

des Zivilgerichtspräsidenten ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Zivilgerichtsentscheid und Rügen

der Gesuchstellerin

2.1

Das Zivilgericht hat im angefochtenen

Entscheid zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines

Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) aufgeführt. Gemäss Art. 839

Abs. 2 ZGB habe die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch bis spätestens

4.

Monate nach Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Dabei handle es sich um eine

Verwirkungsfrist, welche durch die vorläufige Eintragung nach Art. 961 Abs. 1

Ziff. 1 ZGB gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.

839.

Abs. 2 ZGB gälten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle

Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bildeten, ausgeführt seien.

Geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen oder nebensächliche

Vervollständigungen und Nachbesserungen seien dafür nicht ausreichend. Hingegen

seien Arbeiten, die für den bestimmungsgemässen Gebrauch bzw. die

Funktionstüchtigkeit notwendig oder aus Sicherheitsgründen zu erbringen seien,

Vollendungsarbeiten, auch wenn ihr Umfang gering sei (Zivilgerichtsentscheid,

E. 4.1). Das Zivilgericht wies weiter darauf hin, dass im vorliegenden

Verfahren die Verhandlungsmaxime gelte und dass die behauptungs- und

beweisbelastete Partei die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert behaupten

müsse. Die Substantiierung müsse so umfassend, detailliert und klar erfolgen,

dass die Gegenpartei zu den Behauptungen einzeln und unterschiedlich Stellung

nehmen, sie bestreiten, anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abgeben und

den Gegenbeweis antreten könne. Ein nicht substantiierter Sachverhalt sei dem

nicht bewiesenen gleichgestellt (E. 4.2). In beweisrechtlicher Hinsicht

habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung vorliegend glaubhaft zu machen,

wobei für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an die

Glaubhaftmachtung weniger strenge Anforderungen gestellt würden, als es diesem

Beweismass sonst entspreche (E. 4.3).

Die Gesuchstellerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren

geltend gemacht, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zu

werkvertraglichen Leistungen im Gebäude der heutigen Adresse [...]

verpflichtet. Dies habe einerseits Tischlerarbeiten und andererseits die

Erstellung von WC-Trennwänden und Türen betroffen (dazu Zivilgerichtsentscheid,

E. 3). Hierzu führte das Zivilgericht aus, dass die Gesuchstellerin

vorliegend lediglich pauschal behauptet habe, sie habe Mitte September 2020 die

letzten Arbeiten ausgeführt und im Dezember 2020 noch Nachbesserungsarbeiten

vorgenommen. Obwohl die Gesuchsbeklagte die Einhaltung der Eintragungsfrist in

ihrem ersten Vortrag bestritten und die mangelnde Substantiierung der

diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin moniert habe, habe die

anwaltlich vertretene Gesuchstellerin keine weiteren Angaben dazu gemacht, wann

genau sie welche letzte Arbeiten ausgeführt habe. Es sei daher unklar, ob die

Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts effektiv (erst) am 15.

September 2020 oder schon früher zu laufen begonnen habe. Daran ändere auch die

an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete E-Mail von D____, Mitarbeiter der

Streitberufenen, datierend vom 2. September 2020 nichts. Zwar könne aus dem

Umstand, dass die E-Mail auch an die Gesuchstellerin adressiert worden sei,

abgeleitet werden, dass die Gesuchstellerin wohl noch gewisse Leistungen zu

erbringen gehabt habe. Aus der E-Mail gehe aber nicht hervor, um was für

Arbeiten es sich dabei gehandelt habe. Weitere Belege wie beispielsweise

Arbeitsrapporte habe die Gesuchstellerin nicht ins Recht gelegt. Es sei der

Gesuchstellerin somit mangels substantiierter Behauptung auch unter

Berücksichtigung der niedrigen Anforderungen an das Beweismass nicht gelungen,

in genügender Weise glaubhaft zu machen, dass die superprovisorische Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist

erfolgt sei. Das Gesuch um vorläufige Eintragung müsse demzufolge abgewiesen

werden (E. 5).

Selbst wenn – so das Zivilgericht weiter – mit der

Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass diese mit der vorgenannten E-Mail

in genügender Weise glaubhaft gemacht habe, dass sie Mitte September 2020 noch

fristrelevante Arbeiten auszuführen gehabt habe, würde dies am Ergebnis nichts

ändern. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handle es sich bei Arbeiten

bezüglich der Tischlerarbeiten einerseits und der WC-Trennwände und Türen

andererseits um zwei verschiedene Werke, welche sich auf zwei separate Verträge

stützten. Das Zivilgericht führte hierbei diverse Punkte an, welche für das

Vorliegen von zwei verschiedenen Verträgen sprächen. Die Gesuchstellerin habe

nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich um ein einziges Werk

handle. Sie habe auch in ihrem Gesuch und anlässlich der beiden Verhandlungen

in keiner Weise dargetan, für welches der beiden Werke sie Mitte September 2020

noch welche Arbeiten gemacht haben wolle bzw. ob diese Arbeiten nur für das

eine oder das andere Werk erfolgt seien oder allenfalls für beide. Damit sei

nicht klar, für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte

September 2020 zu laufen begonnen habe. Auch aus diesem Grund müsse das Gesuch

abgewiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 6).

2.2

Die Gesuchstellerin

erhebt im Wesentlichen zwei Einwände gegen den Zivilgerichtsentscheid. Zum

ersten macht sie geltend, dass das Zivilgericht überspannte Anforderungen an

den im provisorischen Eintragungsverfahren geltenden Beweisgrad der

Glaubhaftmachung gestellt habe und daher in rechtsverletzender Weise zum

Schluss gekommen sei, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, die

fristgerechte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu belegen. Eine

provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei nur dann zu

verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine oder

höchst unwahrscheinlich sei. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer

Rechtslage sei die vorläufige Eintragung zu bewilligen (Berufung,

Rz 15 f.). Die Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch vom 23. Dezember

2020.

ausgeführt, dass sie sämtliche Arbeiten per 15. September 2020

fertiggestellt habe. Dieser Termin ergebe sich aus einem E-Mail von D____ vom

3.

September 2020 an diverse am Bau beteiligte Unternehmer, so unter anderem

auch an die Gesuchstellerin (Rz 17). Das Zivilgericht habe zu Recht

erkannt, dass aus dieser E-Mail hervorgehe, dass die Gesuchstellerin wohl noch

gewisse Leistungen habe erbringen müssen. Dennoch sei das Gericht zum Schluss

gekommen, es sei nicht klar bzw. gelinge der Gesuchstellerin der Beweis nicht,

dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vom 28. Dezember

2020.

innerhalb der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei.

Damit verletze die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung

(Rz 19). Das Zivilgericht mache nicht geltend, die viermonatige

Eintragungsfrist sei offensichtlich versäumt worden, sondern belasse es dabei,

der Gesuchstellerin vorzuhalten, ihr sei der Beweis der Wahrung der viermonatigen

Frist auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Anforderungen an das

Beweismass nicht gelungen (Rz 23).

Die Gesuchstellerin

rügt zum zweiten, dass die Vorinstanz von einem falschen Verständnis des

einheitlichen Fristenlaufs ausgegangen sei. Das Zivilgericht habe zu Unrecht

angenommen, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten (Tischlerarbeiten und

WC-Trennwände und Türen) um zwei separate Werke handle, welche sich auf zwei

separate Verträge stützten. Die Gesuchstellerin habe den Bestand einer

funktionellen Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung und damit eines

einheitlichen Fristenlaufs für sämtliche Arbeiten glaubhaft gemacht (Berufung,

Rz 32 f.). Beim Werkvertrag zur Erstellung von WC-Trennwänden und

Türen handle es sich um einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag betreffend die

Tischlerarbeiten. Dies ergebe sich aus dem Zuschlagsschreiben vom

4.

Dezember 2019, in welchen ausgeführt werde, dass sich der Inhalt

des Werkvertrags aus dem vorliegenden Zuschlagsschreiben, der Offerte vom 18.

Oktober 2019 mit den Beilagen vom 21. Oktober 2019 und

30.

Oktober 2019 sowie dem Werkvertrag Nr. 4100003274 vom

22.

Oktober 2019 ergebe (Rz 34 f.). Es werde damit explizit Bezug

genommen auf den Werkvertrag mit der genannten Nummer betreffend

Tischlerarbeiten. Zumindest in Anwendung des Sonderbeweisgrads der

Glaubhaftmachung sei damit diesen Anforderungen entsprechend aufgezeigt worden,

dass die Arbeiten eine funktionelle Einheit bildeten (Rz 36). Der innere

Zusammenhang der geschuldeten Leistungen ergebe sich daraus, dass beide

Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten und damit dieselbe Arbeitsgattung beträfen,

für denselben Besteller und für dasselbe Objekt ausgeführt worden seien. Damit

sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein innerer

Zusammenhang zu bejahen (Rz 39). Aufgrund dieses funktionellen

Zusammenhangs habe für die Gesuchstellerin auch kein Anlass bestanden darzulegen,

für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte September

2020.

zu laufen begonnen habe. Sie habe vielmehr in genügender Weise behauptet

und glaubhaft gemacht, dass von einer funktionellen Einheit der Leistungen und

damit auch von einem einheitlichen Fristenlauf auszugehen sei (Rz 41).

3.

Wahrung der Eintragungsfrist

3.1

Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der

Arbeit zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm

gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen,

die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht

fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung

dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber

fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten

gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit

werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen

Gesichtspunkten gewürdigt (BGer 5A_613/2015 vom 22.01.2016 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b S. 116 mit weiteren Hinweisen).

Der die Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts

beanspruchende Unternehmer hat die Tatsache des Zeitpunkts der

Arbeitsvollendung zu begründen und zu beweisen (Schumacher/Rey,

Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Rn 1496).

Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 961

Abs. 3 ZGB). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt

vieler AGE BEZ.2022.50 vom 10. Juni 2022 E. 3.1). Dabei genügen aber nicht

blosse Behauptungen, vielmehr sind dem Gericht objektive Anhaltspunkte zu

liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten

Sachverhalts sprechen (ZK.2016.7 vom 20. Dezember 2016 E 4.2).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen

wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017

E. 4.6 und ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3). Das

Beweismass der blossen Glaubhaftmachung ist im summarischen Verfahren

betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins

Grundbuch besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen;

Kantonsgericht Graubünden, ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. II.2).

Aufgrund des Zwecks der vorläufigen Eintragung – Wahrung der viermonatigen

Fatalfrist – werden an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die

vorläufige Eintragung allgemein weniger strenge Anforderungen gestellt, als es

diesem Beweismass sonst entsprechen würde (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021

E. 3.1 und 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; BGE 137 III 563 E.

3.3). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung

eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des

Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im

Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige

Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu

überlassen (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1,

5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2 und 5A_426/2015 vom

8.

Oktober 2015 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).

3.2

Nachfolgend ist zu prüfen, ob das

Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass es der Gesuchstellerin auch

unter Berücksichtigung dieser geringen Anforderungen an das Beweismass nicht

gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB

eingehalten ist.

3.2.1

Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch vom

23.

Dezember 2020, Rz 6 aus, dass die viermonatige

Verwirkungsfrist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Mitte Januar

2021.

ablaufen werde. In Rz 12 führte sie weiter aus, dass sich das

Bauhandwerkerpfandrecht einerseits auf Tischlerarbeiten EG – 2. UG gemäss Werkvertrag

Nr. 4100003274 datiert vom 8. Oktober 2019 mit einer vereinbarten

Werkvertragssumme CHF 1'406'206.02 inkl. MWST beziehe. Die Fertigstellung

des Werks sei ursprünglich auf den 17. Januar 2020 terminiert gewesen. Aufgrund

diverser Umstände habe sich die Fertigstellung des Werks verzögert. Die

Gesuchstellerin habe ihr Werk Mitte September 2020 fertiggestellt und habe die

letzten Nachbesserungsarbeiten Mitte Dezember 2020 erledigt. Für diese

Behauptung wurden als Beweisofferten der Werkvertrag vom 1. Oktober 2019

inklusive Vergabeverhandlungsprotokoll und die Parteibefragung der Herren E____

und F____ genannt. Andererseits beziehe sich das Gesuch – so die Gesuchstellerin in Rz 15 ff. weiter –

auf Arbeiten betreffend WC-Trennwände und Türen gemäss «Zuschlagsschreiben

Vertrag Nr. 4100003454» bzw. eine Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2019 mit

einer Werkvertragssumme von CHF 226'772.50 inkl. MWST. Dabei handle es sich um

einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag vom 8. Oktober 2019 betreffend

Tischlerarbeiten, da gemäss Zuschlagsschreiben auch für die Erstellung von

WC-Trennwänden und Türen die Konditionen gemäss dem Werkvertrag betreffend die

Tischlerarbeiten gälten.

Die Gesuchstellerin trug des Weiteren vor, sie habe gemäss

Werkvertrag Material und Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des

Gebäudes geliefert, wobei für die Einzelheiten der ausgeführten

Tischlerarbeiten auf die Offerte der Gesuchstellerin und für die Arbeiten für

die WC-Trennwände und Türen auf das Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019

verwiesen wurde (Gesuch, Rz 19). Bezüglich Fristeinhaltung führte die

Gesuchstellerin aus, dass die Fertigstellung der Arbeiten per 15. September

2020.

erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail von D____ vom 3. September

2020, in welchem Folgendes ausgeführt worden sei: «Wir werden alle unseren

Einsatz verstärken [,] um am 15.09.2020 eine repräsentative Fertigstellung und

eine behördliche Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.» (Rz 27) Die

Gesuchstellerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe ihre Arbeiten per

15.

September 2020 fertiggestellt. Die Nachbesserungsarbeiten habe sie per

Mitte Dezember 2020 erledigt. Damit laufe die viermonatige Frist zur Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts am 15. Januar 2021 ab. Als Beweisofferten wurde die

vorgenannte E-Mail von D____ vom 3. September 2020 und die Parteibefragung der

Herrn E____ und F____ genannt (Rz 28).

Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beantragte die

Gesuchsbeklagte die Durchführung einer Bestätigungsverhandlung. Anlässlich der

Verhandlung vom 10. Februar 2022 beantragte die Gesuchsbeklagte, es sei das

Bauhandwerkerpfandrecht nicht zu bestätigen, eventualiter max. in der Höhe von

CHF 95'000.– (Protokoll der Verhandlung vom 10. Februar 2022, S. 3). Anlässlich

der zweiten Verhandlung vom 11. Mai 2022 bestritt die Gesuchsbeklagte, dass die

Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien

(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 2). Die Gesuchsbeklagte

machte geltend, dass sich das Gesuch auf zwei verschiedene Werke beziehe. Sie

bestritt, dass diese in einem Zusammenhang zueinander stünden. Der Vertrag über

die WC-Trennwände sei nicht ein Nachtrag zum Vertrag über die Tischlerarbeiten

oder eine Bestellungsänderung, sondern es lägen zwei separate Werkleistungen

vor. Die Gesuchsbeklagte bestreite, dass die Eintragungsfrist eingehalten sei.

Die Einhaltung der Frist sei nicht glaubhaft gemacht. Für die Arbeiten zu den

WC-Trennwänden fehlte es gar an einer entsprechenden Behauptung (Protokoll der

Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 3 f.). Die Gesuchstellerin erwiderte darauf,

dass eine Trennung konstruiert werde zwischen Tischlerarbeiten und

WC-Trenntüren. Es seien Anschlussarbeiten, welche einheitlich anzuschauen

seien. Die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden

(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Die Gesuchsbeklagte machte daraufhin

erneut geltend, dass die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden sei

(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5).

3.2.2

Nach dem vorstehend Gesagten behauptete die

Gesuchstellerin vor, sie habe die Tischlerarbeiten EG – 2. UG

gemäss Werkvertrag Nr. 4100003274 und Arbeiten gemäss einem Zusatzauftrag

(«Zuschlagsschreiben Vertrag Nr. 4100003454» WC-Trennwände und Türen) bis zum

15.

September 2020 erbracht. Die in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten werden

aber in keiner Weise substantiiert. Eine solche substantiierte Behauptung lässt

sich entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin

auch nicht aus der E-Mail von D____ (Projektleiter Ausführung der

Streitberufenen) vom 3. September 2020 ableiten, welche folgenden Wortlaut hat

(Gesuchsbeilage 16):

«Sehr geehrte Damen und

Herren

Wir werden alle unseren

Einsatz verstärken um am 15.09.20 eine repräsentative Fertigstellung und eine behördliche

Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.

Das heisst:

Notwendige Verstärkung des

Personals

Verlängerung der

Arbeitszeit zu den normalen Werkzeiten

Dies hat keine Mehrkosten

zur Folge, da die vertraglich geschuldete Leistung zu den normalen Werkzeiten

in einem kürzeren Zeitraum erbracht wird.

Wir sind sicher alle froh,

wenn wir was Neues anfangen können und die Baustelle positiv beenden.

Aus diesem Grund gehe ich

davon aus, dass sich alle Beteiligten entsprechend aufzustellen und uns in der

Fertigstellung konstruktiv zu begleiten und unterstützen

Freundliche Grüsse»

Die E-Mail war an 16 verschiedene Personen gerichtet, die

gemäss den Angaben im Verteiler für unterschiedliche Unternehmen tätig waren.

Aus dieser allgemein gefassten E-Mail an einen so breiten Adressatenkreis lässt

sich daher entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin in keiner Weise

ableiten, dass sie im Zeitraum zwischen dem Versand dieser E-Mail am

3.

September 2020 und dem 15. September 2020 noch massgebliche Vollendungs-

bzw. Fertigstellungsarbeiten erbracht hat. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf

hingewiesen, dass auch jegliche Substantiierung zur Behauptung fehlt, diese

Arbeiten seien in Bezug auf Tischlerarbeiten oder in Bezug auf WC-Trennwände

und Türen erfolgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 6). Die Gesuchstellerin hat

zwar in ihrem Eintragungsgesuch geltend gemacht, dass es sich bei den Arbeiten

zu den WC-Trennwänden und Türen um Anschlussarbeiten zu den Tischlerarbeiten

gemäss dem entsprechenden Werkvertrag gehandelt habe, da ja bei der Vergabe

betreffend WC-Trennwände und Türen auf den Werkvertrag zu den Tischlerarbeiten

verwiesen worden sei. Inwiefern diese Arbeiten aber direkt zusammenhängen

würden resp. eine «funktionelle Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung»

existiere, wie dies in der Berufung erstmals vorgebracht worden ist (vgl.

Berufung, Rz 32 ff.), hat die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen

Verfahren in keiner Weise substantiiert behauptet. Aus der unterschiedlichen

Rechnungstellung mit unterschiedlichen Projektangaben (Projekt 901.27

Tischlerarbeiten Public Area EG-2. UG einerseits und Projekt Vergabe

WC-Trennwände und Türen andererseits) sowie den unterschiedlichen WK-Nummern

(Vertragssumme WK 4100003274 einerseits und Vertragssumme WK 4100003454

andererseits [Gesuchsbeilagen 14 und 15]) lässt sich vielmehr ableiten, dass

die beiden Leistungen bei der Gesuchstellerin als unterschiedliche Projekte bzw.

Werkverträge abgewickelt wurden, auch wenn im Zuschlagschreiben vom 4. Dezember 2021

der Streitberufenen betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage

10) unter anderem auf den Werkvertrag Nr. 4100003274 hingewiesen worden war.

3.2.3

Das Zivilgericht hat im angefochtenen

Entscheid (E. 5) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin

weder in ihrem Gesuch noch an den beiden Bestätigungsverhandlungen in

irgendeiner Weise substantiiert hat, welche Arbeiten noch im Zeitraum der vier

Monate vor der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 839 Abs. 2

ZGB) erfolgt sind. Entsprechende substantiierte Angaben können auch nicht den

eingereichten Beilagen entnommen werden. Damit unterscheidet sich der

vorliegende Fall auch deutlich vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im von

der Gesuchstellerin angerufenen Entscheid

5A_395/2020 vom 16. März 2021 (Berufung, Rz 21) zu beurteilen hatte.

In diesem Fall hatte die Gesuchstellerin einen Arbeitsrapport eingereicht, aus

welchem gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts hervorging, dass im

relevanten Zeitraum Anschlüsse im Elektrobereich und Fertigstellungsarbeiten an

der Heizung, d.h. einem zentralen Bestandteil eines offenbar zu Wohnzwecken

dienenden Gebäudes, vorgenommen worden waren. Daraus liess sich gemäss den

Erwägungen des Bundesgerichts schliessen, dass es tatsächlich um

Vollendungsarbeiten im Sinn der Rechtsprechung und nicht bloss um nebensächliche

Nacharbeiten gehe (BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 5.2). Von einer

solchen substantiellen Behauptung der im relevanten Zeitraum erfolgten Arbeiten

kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Diese lassen sich auch nicht

aus den im vorinstanzlich Verfahren eingereichten Unterlagen ableiten.

Die Gesuchstellerin

bringt vor, das Zivilgericht widerspreche sich selbst, wenn es in E. 5

seines Entscheids einerseits ausführe, dass sie am 3. September 2020,

als das besagtes Mail der Streitberufenen verschickt wurde, «noch gewisse

Leistungen» zu erbringen gehabt habe, andererseits aber auch erwäge, dass es nicht

klar sei bzw. ihr der Beweis nicht gelungen sei, dass die superprovisorische

Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts innerhalb der viermonatigen Frist von

Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Mit ihrer Beweiswürdigung verletze

die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung, wie er gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte (Berufung, Rz 19). Mit diesem

Vorbringen übergeht die Gesuchstellerin,

dass es wie oben unter E. 3.1 ausgeführt ihr obliegt, den Zeitpunkt der

Arbeitsvollendung zu begründen und im vorgenannten Sinn der Glaubhaftmachung zu

beweisen. Auch wenn sie am 3. September 2020 «noch gewisse

Leistungen» zu erbringen hatte, ist damit noch längst nicht dargetan, dass es

sich hierbei nicht bloss um geringfügige oder nebensächliche, rein der

Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen handelte, sondern um

eigentliche Vollendungsarbeiten, nach deren Abschluss die viermonatige Frist

erst zu laufen begann. Dies hat die Gesuchstellerin

jedoch nicht getan. Die Gesuchstellerin

hält im Übrigen dafür, dass ein Gesuch um vorläufige Eintragung nur dann

abgewiesen werden dürfe, wenn der Bestand des geltend gemachten

Pfandeintragungsanspruchs mit Sicherheit auszuschliessen sei (Berufung,

Rz 21 ff.). Sie verkennt jedoch damit, dass der bundesgerichtliche

Sonderbeweisgrad dem Unternehmer keinen «absoluten» Anspruch auf den

vorläufigen Grundbucheintrag einräumt (Schumacher/Rey,

a.a.O. Rn 1536). Insbesondere wenn keinerlei aussagekräftige Urkunden zum

genauen Vollendungszeitpunkt und den konkreten Vollendungsarbeiten bzw. den

noch nicht abgeschlossenen Arbeiten ins Recht gelegt werden, verstösst es nicht

gegen Bundesrecht, wenn das Gericht wie vorliegend das Superprovisorium nicht

bestätigt.

3.2.4

Die Gesuchstellerin

rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152

Abs. 1 ZPO). Sie habe in ihrem Eintragungsgesuch die Parteibefragung

der Herren E____ und F____ zum Themenkomplex «Wahrung der Frist» beantragt. An

der Bestätigungsverhandlung vom 11. Mai 2022 sei auch Herr F____, ihr

Geschäftsführer (CEO), anwesend gewesen. Ungeachtet dessen habe es die

Vorinstanz unterlassen, die beantragte Parteibefragung durchzuführen (Berufung,

Rz 25 f.). Entgegen diesen Vorbringen ist es nicht zu beanstanden,

dass das Zivilgericht auf die Parteibefragung verzichtete. Denn es fehlte nach

dem vorstehend Gesagten bereits an einer substantiierten Behauptung der

Erbringung von Fertigstellungsarbeiten im relevanten Zeitraum. Mit dem

Beweisantrag auf Parteibefragung kann die mangelnde Substantiierung der

Vorbringen im Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts

nicht korrigiert werden. Es fehlt in diesem Fall bereits an einer

substantiierten Behauptung, welche mit dem Beweismittel der Parteibefragung

hätte gestützt werden können (vgl. AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E 4.3

und ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 2.3.1). Dabei ist auch zu beachten, dass

es für die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich gewesen

wäre, die im relevanten Zeitraum behaupteten Fertigstellungsarbeiten in den

Rechtsschriften zumindest in den Grundzügen zu beschreiben und durch

entsprechende Arbeitsrapporte oder ähnlich Beweismittel ergänzend zu

substantiieren und zu belegen (vgl. zum Verhältnis der vorhandenen

Möglichkeiten zum geforderten Mass der Substantiierung etwa AGE ZB.2013.6 vom

11.

November 2013 E 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der blossen Behauptung

von solchen Arbeiten und dem einzigen einschlägigen Beweisantrag auf

Durchführung einer Parteibefragung kam die Gesuchstellerin ihrer

Substantiierungslast nicht nach und konnte sie die Einhaltung der Frist gemäss

Art. 839 Abs. 2 ZGB auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an

das entsprechende Beweismass nicht glaubhaft machen. Anlässlich der Verhandlung

vom 11. Mai 2022 wurde die Einhaltung der Frist von der

Gesuchsbeklagten wiederholt explizit bestritten. Die anwaltlich vertretene

Gesuchstellerin hielt in der Folge aber lediglich an der blossen Behauptung

fest, die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden, ohne

dazu substantielle Angaben zu machen oder auf entsprechende Beweisanträge zu

verweisen (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Das Zivilgericht

ist unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die

Gesuchstellerin in ihrem Gesuch und auch anlässlich der beiden Verhandlungen in

keiner Art und Weise dargetan hatte, dass die superprovisorische Eintragung des

Bauhandwerkerpfandrecht rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist erfolgt

ist. Das Recht der Gesuchsteller auf

Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) wurde somit nicht verletzt.

3.3

Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin

(Berufung, Rz 32 ff.) ist das Zivilgericht in seiner

Eventualbegründung zu Recht zum Schluss gekommen, dass es der Gesuchstellerin

nicht gelungen ist, eine funktionelle Einheit der geschuldeten

Arbeitsleistungen und damit einen einheitlichen Fristenlauf für sämtliche

Arbeiten glaubhaft zu machen. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf

hingewiesen, dass die beiden Werkverträge an verschiedenen Daten und gestützt

auf verschiedene Offerten der Gesuchstellerin abgeschlossen wurden (Zivilgerichtsentscheid,

E. 6). Aus dem Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 inkl.

Vergabeverhandlungsprotokoll (Gesuchsbeilage 7), den Offerten vom 9. Oktober

2019.

betreffend EG, UG1 und UG2 (Gesuchsbeilagen 11 bis 13) und dem

Zuschlagsschreiben vom 22. Oktober 2019 betreffend Tischlerarbeiten EG – 2. UG

(Gesuchsbeilage 8), einerseits und dem Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019

betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen mit Beilagen (Gesuchsbeilage 10)

andererseits sowie aus den Rechnungen Nr. 19.1307-001 zum einen und Nr. 19.1328-001

zum anderen (Gesuchsbeilagen 14 und 15) lässt sich entgegen den

Ausführungen der Gesuchstellerin kein Hinweis auf eine funktionelle Einheit der

geschuldeten Arbeitsleistungen ableiten. Dies gilt umso mehr, als jeweils

separate Vergabeentscheide für die beiden verschiedenen Leistungen erfolgt waren

(Gesuchsbeilagen 8 und 10) und auch separate Rechnungen mit unterschiedlichen

Werkvertragsnummern gestellt wurden (Gesuchsbeilagen 14 und 15). Daran ändert

auch die Bezugnahme im Zuschlagsschreiben betreffend WC-Trennwände und Türen auf

den Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 nichts, da aus diesem pauschalen Verweis in

keiner Weise hervorgeht, welche vertraglichen Be­stimmungen aus dem früheren

Werkvertrag auch für den Vertragsschluss zur Vergabe betreffend WC-Trennwände

und Türen gelten sollten. Der von der Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend

gemachte innere Zusammenhang der Tischlerarbeiten EG – 2. UG einerseits

und der WC-Trennwände und Türen andererseits wurde im vorinstanzlichen

Verfahren von der Gesuchstellerin nicht substantiiert behauptet, geschweige

denn irgendwie belegt. Dass etwa beide Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten

und damit dieselbe Arbeitsgattung betreffen sollten (Berufung Rz 39), wurde von

der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich an keiner

Stelle vorgebracht. Dabei handelt es sich somit um eine neue Behauptung, ohne

dass die Gesuchstellerin aufzeigen kann, dass die Voraussetzung für deren

Zulässigkeit gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Laut dem erwähnten Zuschlagsschreiben

betreffend WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage 10) wurde bei der

Leistungsbeschreibung lediglich auf «Feststehende Elementwände» ohne nähere

Beschreibung der Leistung hingewiesen. Auch aus der entsprechenden Rechnung­stellung

(Gesuchsbeilage 15) ergeben sich keine Hinweise auf angeblich dieselbe

Arbeitsgattung betreffende Arbeiten der Gesuchstellerin bei der Erfüllung der

beiden Verträge. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach die

Gesuchstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die in den beiden

Verträgen enthaltenen Arbeiten miteinander in einem Zusammenhang stehen sollten,

so dass sie als Gesamtwerk zu betrachten wären, ist somit nicht zu beanstanden.

Von der Gesuchstellerin wird auch in ihrer Berufung nicht bestritten, dass sie

im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert geltend gemacht

hat, welche Arbeiten in Bezug auf welchen Werkvertrag in dem für den

Fristenlauf gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB relevanten Zeitraum erbracht

worden sind. Somit ist auch die Eventualbegründung für die Abweisung des

Gesuchs um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu

beanstanden.

4.

Berufungsentscheid und Prozesskosten

4.1

Nach dem Gesagten ist das Zivilgericht zu Recht

zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die provisorische Eintragung

des Bauhandwerkerpfandrechts nicht erfüllt sind. Auch nicht zu beanstanden ist

der vorinstanzliche Kostenentscheid. Das Zivilgericht hat im Zusammenhang mit

der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Tilgung des weitaus

grössten Teils der Forderung durch die Streitberufene ausgeführt, dass das

Eintragungsgesuch auch für den gegenstandslos gewordenen Teil hätte abgewiesen

werden müssten, da nicht alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllte seien. Aus

diesem Grund rechtfertige es sich, der Gesuchstellerin

sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Zivilgerichtsentscheid,

E. 7.2). Die Gesuchstellerin ficht

mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Sie verlangt

indessen eine neue Kostenauferlegung nur für den Fall der Gutheissung ihrer

Berufung, jedoch nicht im Fall von deren Abweisung (Berufung,

Rz 42 ff.). Das angefochtene Urteil ist demzufolge auch im

Kostenpunkt zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Mit der

Abweisung der Berufung ist die verfahrensleitende Verfügung vom

1.

Juli 2022 (Präzisierung von Ziff. 4 der Verfügung vom

29.

Juni 2022) aufzuheben und das Grundbuch- und Vermessungsamt

Basel-Stadt entsprechend anzuweisen, das zugunsten der Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 95'000.– auf dem Grundstück der

Gesuchsbeklagten zu löschen.

4.2

Im Berufungsverfahren lag noch die

provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von

CHF 95'000.– im Streit. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 1'300.–

festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10

Ziff. 7 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat

die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten

eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen (§ 12

Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR,

SG 291.400]). Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird

einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer

unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne

Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für

die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer

belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss

UID-Register ist die Gesuchsbeklagte

mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre

unternehmerische Tätigkeit. Die Gesuchsbeklagte legt mit ihrer Berufungsantwort

nicht dar, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise

durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu ihren

Gunsten ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer

zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen Streitberufenen ist keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 11. Mai 2022 (VV.2020.181) wird abgewiesen.

Die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022,

lautend:

Es wird im Sinne einer der Berufung superprovisorisch

bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt

superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des im Eigentum der

Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu

Gunsten der Berufungsklägerin superprovisorisch eingetragene

Bauhandwerkerpfandrecht (ID Nr. [...], vv.2020.181) auf den Betrag von CHF

95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem

Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des

Appellationsgerichts zu belassen.

wird aufgehoben.

Das

Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das zulasten des im Eigentum der

Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel)

superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der

Berufungsklägerin im Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10.

Dezember 2020 zu löschen.

Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von CHF 1'300.– (einschliesslich Auslagen) und zahlt der

Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–.

Mitteilung an:

-

Berufungsklägerin

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

(Urteilsdispositiv, 2. und 3. Einzug)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.