ZB.2022.19
Bauhandwerkerpfandrecht
9. März 2023Deutsch30 min
stellte die A____ (vormals: [...]; Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) am 9. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.19
ENTSCHEID
vom 9.
März 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, MLaw Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Berufungsklägerin
[...]
Gesuchstellerin
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...]
Gesuchsbeklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____
streitberufene Nebenpartei
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 11. Mai 2022
betreffend Bauhandwerkerpfandrecht
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Zusammenhang mit Arbeiten am Projekt [...] am [...]
stellte die A____ (vormals: [...]; Gesuchstellerin und Berufungsklägerin) am 9. November
2020 der C____ einerseits Rechnung für Tischlerarbeiten im Betrag von CHF 502'446.10
und andererseits Rechnung für WC-Trennwände und Türen im Betrag von CHF
459'574.35.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2020 beantragte die
Gesuchstellerin beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei das Grundbuch- und
Vermessungsamt Basel-Stadt (GVA) gerichtlich anzuweisen, zulasten des im Eigentum
der B____ (Gesuchsbeklagte und Berufungsbeklagte) stehenden Grundstücks Basel
Sektion [...] ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im
Betrag von CHF 962'020.45 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember
2020 vorläufig einzutragen, wobei diese Eintragung superprovisorisch
vorzunehmen sei. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 ordnete das
Zivilgericht die superprovisorische Eintragung des beantragten Pfandrechts an
und räumte der Gesuchsbeklagten die Gelegenheit ein, zum Gesuch schriftlich
Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen. Am 21.
Januar 2021 stellte die Gesuchsbeklagte den Antrag, eine
Bestätigungsverhandlung durchzuführen. Weiter verkündete sie der C____ (Streitberufene)
den Streit. Mit Schreiben vom 12. März 2021 teilte die Streitberufene mit, dass
sie die Streitverkündung annehme, und beantragte, als prozessführende
Streitberufene zugelassen zu werden. Auf entsprechenden Antrag der
Gesuchstellerin hin bot das Zivilgericht die bereits angesetzte Verhandlung ab
und sistierte das Verfahren im Zeitraum zwischen 14. Juni und
24. November 2021. Nach Aufhebung der Sistierung fand am 10. Februar 2022
vor dem Zivilgericht eine Verhandlung statt. Anlässlich dieser Verhandlung
reichte die Gesuchstellerin eine mit der Streitberufenen getroffene
Vereinbarung vom 10./15. Juni 2021 ein. Die Gesuchstellerin führte aus,
dass bis auf CHF 95'000.– alles bezahlt sei. Mit Verfügung vom 10. Februar 2022
sistierte das Zivilgericht das Verfahren erneut. Auf Antrag der Gesuchstellerin
hin fand am 11. Mai 2022 eine zweite Verhandlung statt.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2022 schrieb das Zivilgericht das
Verfahren im die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag als
gegenstandslos ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es hob die superprovisorische
Massnahme vom 28. Dezember 2020 auf (Dispositiv-Ziffer 2) und wies das
Grundbuchamt an, das zulasten des im Eigentum der Gesuchsbeklagten stehenden
Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) superprovisorisch eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin im Betrag von CHF 962'020.45
zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 zu löschen
(Dispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten wurden der Gesuchstellerin
auferlegt und diese wurde zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsbeklagte
von CHF 10'000.– verurteilt (Dispositiv-Ziffer 4). Der Entscheid
wurde den Parteien im Dispositiv eröffnet. Auf Gesuch hin wurde der Entscheid
schriftlich begründet und der Gesuchstellerin am 17. Juni 2022 zugestellt.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 erhob die Gesuchstellerin beim
Appellationsgericht Berufung und beantragte darin, es seien Dispositiv-Ziffern
2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben (Rechtsbegehren 1). Es sei
Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
28. Dezember 2020 betreffend superprovisorische Massnahme im Umfang von
CHF 95'000.– zu bestätigen (Rechtsbegehren 2) und es sei das
Grundbuchamt anzuweisen, das superprovisorisch eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig einzutragen (Rechtsbegehren 3). In
Abänderung des angefochtenen Kostenentscheids seien die Gerichtskosten von
CHF 6'000.– der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen und diese sei zur Leistung
einer Parteientschädigung von CHF 10'000.– an die Gesuchstellerin zu
verurteilen (Rechtsbegehren 4). Die ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchsbeklagten aufzuerlegen
(Rechtsbegehren 5). Die Gesuchstellerin stellte zudem einen Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Berufung.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2022, präzisiert am 1. Juli 2022,
wurde im Sinn einer der Berufung superprovisorisch bewilligten aufschiebenden
Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt superprovisorisch angewiesen, das zu
Lasten des Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu Gunsten der
Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht auf den
Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020
herabzusetzen und in diesem Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden
Verfügung des Appellationsgerichts zu belassen.
In der Berufungsantwort vom 11. Juli 2022 beantragte die
Gesuchsbeklagte die Abweisung der Berufung. Eventualiter sei im Fall der
Gutheissung der Rechtsbegehren 1-3 der Berufung das Rechtsbegehren 4 der
Berufung abzuweisen und die vorinstanzlichen ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten in Bezug auf den die Summe von CHF 95'000.– übersteigenden Betrag
der Streitberufenen aufzuerlegen, eventualiter in solidarischer Verbindung mit
der Gesuchstellerin; die vorinstanzlichen ordentlichen Kosten betreffend die
Summe von CHF 95'000.– seien vorläufig der Gesuchstellerin aufzuerlegen und die
Parteikosten vorläufig wettzuschlagen, beides unter Vorbehalt der definitiven
Verteilung im Hauptverfahren. Es sei zudem für den Fall der Nichtprosekution
durch die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen, deren Höhe festzulegen sei. Die ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens seien der Gesuchstellerin
aufzuerlegen. Die Streitberufene beantragte in ihrer Eingabe vom 11. Juli
2022, die Berufung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Eingabe
vom 22. Juli 2022 hielt die Gesuchstellerin an ihrer Berufung fest
und beantragte die Abweisung der Rechtsbegehren in den beiden
Berufungsantworten. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 teilte die
Gesuchstellerin ihre Umfirmierung mit. Der vorliegende Entscheid wurde unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
Entscheide über die vorläufige Eintragung von
Bauhandwerkerpfandrechten ergehen im summarischen Verfahren (Art. 249
lit. d Ziff. 5 und 11 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO,
SR 272]) und stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 261 ff. ZPO dar (BGE 137 III 563
E. 3.3). Sie sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit
Berufung anfechtbar. Die Streitwertgrenze für die Zulässigkeit der Berufung von
CHF 10'000.− ist
vorliegend mit zuletzt aufrechterhaltenem Rechtsbegehren auf vorläufige
Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von CHF 95'000.–
überschritten (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat die Berufung
fristgemäss und im Übrigen auch formgerecht eingereicht, weshalb auf sie
einzutreten ist. Zuständig zur Beurteilung der Berufung gegen einen Entscheid
des Zivilgerichtspräsidenten ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92
Abs 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Zivilgerichtsentscheid und Rügen
der Gesuchstellerin
2.1
Das Zivilgericht hat im angefochtenen
Entscheid zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintragung eines
Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) aufgeführt. Gemäss Art. 839
Abs. 2 ZGB habe die Eintragung des Pfandrechts in das Grundbuch bis spätestens
4.
Monate nach Vollendung der Arbeit zu erfolgen. Dabei handle es sich um eine
Verwirkungsfrist, welche durch die vorläufige Eintragung nach Art. 961 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB gewahrt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art.
839.
Abs. 2 ZGB gälten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle
Verrichtungen, die Gegenstand des Werkvertrags bildeten, ausgeführt seien.
Geringfügige Ausbesserungen, Korrekturen oder nebensächliche
Vervollständigungen und Nachbesserungen seien dafür nicht ausreichend. Hingegen
seien Arbeiten, die für den bestimmungsgemässen Gebrauch bzw. die
Funktionstüchtigkeit notwendig oder aus Sicherheitsgründen zu erbringen seien,
Vollendungsarbeiten, auch wenn ihr Umfang gering sei (Zivilgerichtsentscheid,
E. 4.1). Das Zivilgericht wies weiter darauf hin, dass im vorliegenden
Verfahren die Verhandlungsmaxime gelte und dass die behauptungs- und
beweisbelastete Partei die rechtserheblichen Tatsachen substantiiert behaupten
müsse. Die Substantiierung müsse so umfassend, detailliert und klar erfolgen,
dass die Gegenpartei zu den Behauptungen einzeln und unterschiedlich Stellung
nehmen, sie bestreiten, anerkennen oder eine Gegendarstellung dazu abgeben und
den Gegenbeweis antreten könne. Ein nicht substantiierter Sachverhalt sei dem
nicht bewiesenen gleichgestellt (E. 4.2). In beweisrechtlicher Hinsicht
habe die Gesuchstellerin ihre Berechtigung vorliegend glaubhaft zu machen,
wobei für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts an die
Glaubhaftmachtung weniger strenge Anforderungen gestellt würden, als es diesem
Beweismass sonst entspreche (E. 4.3).
Die Gesuchstellerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren
geltend gemacht, sie habe sich gegenüber der Streitberufenen zu
werkvertraglichen Leistungen im Gebäude der heutigen Adresse [...]
verpflichtet. Dies habe einerseits Tischlerarbeiten und andererseits die
Erstellung von WC-Trennwänden und Türen betroffen (dazu Zivilgerichtsentscheid,
E. 3). Hierzu führte das Zivilgericht aus, dass die Gesuchstellerin
vorliegend lediglich pauschal behauptet habe, sie habe Mitte September 2020 die
letzten Arbeiten ausgeführt und im Dezember 2020 noch Nachbesserungsarbeiten
vorgenommen. Obwohl die Gesuchsbeklagte die Einhaltung der Eintragungsfrist in
ihrem ersten Vortrag bestritten und die mangelnde Substantiierung der
diesbezüglichen Ausführungen der Gesuchstellerin moniert habe, habe die
anwaltlich vertretene Gesuchstellerin keine weiteren Angaben dazu gemacht, wann
genau sie welche letzte Arbeiten ausgeführt habe. Es sei daher unklar, ob die
Frist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts effektiv (erst) am 15.
September 2020 oder schon früher zu laufen begonnen habe. Daran ändere auch die
an eine Vielzahl von Adressaten gerichtete E-Mail von D____, Mitarbeiter der
Streitberufenen, datierend vom 2. September 2020 nichts. Zwar könne aus dem
Umstand, dass die E-Mail auch an die Gesuchstellerin adressiert worden sei,
abgeleitet werden, dass die Gesuchstellerin wohl noch gewisse Leistungen zu
erbringen gehabt habe. Aus der E-Mail gehe aber nicht hervor, um was für
Arbeiten es sich dabei gehandelt habe. Weitere Belege wie beispielsweise
Arbeitsrapporte habe die Gesuchstellerin nicht ins Recht gelegt. Es sei der
Gesuchstellerin somit mangels substantiierter Behauptung auch unter
Berücksichtigung der niedrigen Anforderungen an das Beweismass nicht gelungen,
in genügender Weise glaubhaft zu machen, dass die superprovisorische Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist
erfolgt sei. Das Gesuch um vorläufige Eintragung müsse demzufolge abgewiesen
werden (E. 5).
Selbst wenn – so das Zivilgericht weiter – mit der
Gesuchstellerin davon ausgegangen würde, dass diese mit der vorgenannten E-Mail
in genügender Weise glaubhaft gemacht habe, dass sie Mitte September 2020 noch
fristrelevante Arbeiten auszuführen gehabt habe, würde dies am Ergebnis nichts
ändern. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin handle es sich bei Arbeiten
bezüglich der Tischlerarbeiten einerseits und der WC-Trennwände und Türen
andererseits um zwei verschiedene Werke, welche sich auf zwei separate Verträge
stützten. Das Zivilgericht führte hierbei diverse Punkte an, welche für das
Vorliegen von zwei verschiedenen Verträgen sprächen. Die Gesuchstellerin habe
nicht in genügender Weise glaubhaft gemacht, dass es sich um ein einziges Werk
handle. Sie habe auch in ihrem Gesuch und anlässlich der beiden Verhandlungen
in keiner Weise dargetan, für welches der beiden Werke sie Mitte September 2020
noch welche Arbeiten gemacht haben wolle bzw. ob diese Arbeiten nur für das
eine oder das andere Werk erfolgt seien oder allenfalls für beide. Damit sei
nicht klar, für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte
September 2020 zu laufen begonnen habe. Auch aus diesem Grund müsse das Gesuch
abgewiesen werden (Zivilgerichtsentscheid, E. 6).
2.2
Die Gesuchstellerin
erhebt im Wesentlichen zwei Einwände gegen den Zivilgerichtsentscheid. Zum
ersten macht sie geltend, dass das Zivilgericht überspannte Anforderungen an
den im provisorischen Eintragungsverfahren geltenden Beweisgrad der
Glaubhaftmachung gestellt habe und daher in rechtsverletzender Weise zum
Schluss gekommen sei, es sei der Gesuchstellerin nicht gelungen, die
fristgerechte Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu belegen. Eine
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts sei nur dann zu
verweigern, wenn der Bestand des Pfandrechts als ausgeschlossen erscheine oder
höchst unwahrscheinlich sei. Im Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer
Rechtslage sei die vorläufige Eintragung zu bewilligen (Berufung,
Rz 15 f.). Die Gesuchstellerin habe in ihrem Gesuch vom 23. Dezember
2020.
ausgeführt, dass sie sämtliche Arbeiten per 15. September 2020
fertiggestellt habe. Dieser Termin ergebe sich aus einem E-Mail von D____ vom
3.
September 2020 an diverse am Bau beteiligte Unternehmer, so unter anderem
auch an die Gesuchstellerin (Rz 17). Das Zivilgericht habe zu Recht
erkannt, dass aus dieser E-Mail hervorgehe, dass die Gesuchstellerin wohl noch
gewisse Leistungen habe erbringen müssen. Dennoch sei das Gericht zum Schluss
gekommen, es sei nicht klar bzw. gelinge der Gesuchstellerin der Beweis nicht,
dass die superprovisorische Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts vom 28. Dezember
2020.
innerhalb der viermonatigen Frist von Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei.
Damit verletze die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung
(Rz 19). Das Zivilgericht mache nicht geltend, die viermonatige
Eintragungsfrist sei offensichtlich versäumt worden, sondern belasse es dabei,
der Gesuchstellerin vorzuhalten, ihr sei der Beweis der Wahrung der viermonatigen
Frist auch unter Berücksichtigung der niedrigeren Anforderungen an das
Beweismass nicht gelungen (Rz 23).
Die Gesuchstellerin
rügt zum zweiten, dass die Vorinstanz von einem falschen Verständnis des
einheitlichen Fristenlaufs ausgegangen sei. Das Zivilgericht habe zu Unrecht
angenommen, dass es sich bei den ausgeführten Arbeiten (Tischlerarbeiten und
WC-Trennwände und Türen) um zwei separate Werke handle, welche sich auf zwei
separate Verträge stützten. Die Gesuchstellerin habe den Bestand einer
funktionellen Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung und damit eines
einheitlichen Fristenlaufs für sämtliche Arbeiten glaubhaft gemacht (Berufung,
Rz 32 f.). Beim Werkvertrag zur Erstellung von WC-Trennwänden und
Türen handle es sich um einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag betreffend die
Tischlerarbeiten. Dies ergebe sich aus dem Zuschlagsschreiben vom
4.
Dezember 2019, in welchen ausgeführt werde, dass sich der Inhalt
des Werkvertrags aus dem vorliegenden Zuschlagsschreiben, der Offerte vom 18.
Oktober 2019 mit den Beilagen vom 21. Oktober 2019 und
30.
Oktober 2019 sowie dem Werkvertrag Nr. 4100003274 vom
22.
Oktober 2019 ergebe (Rz 34 f.). Es werde damit explizit Bezug
genommen auf den Werkvertrag mit der genannten Nummer betreffend
Tischlerarbeiten. Zumindest in Anwendung des Sonderbeweisgrads der
Glaubhaftmachung sei damit diesen Anforderungen entsprechend aufgezeigt worden,
dass die Arbeiten eine funktionelle Einheit bildeten (Rz 36). Der innere
Zusammenhang der geschuldeten Leistungen ergebe sich daraus, dass beide
Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten und damit dieselbe Arbeitsgattung beträfen,
für denselben Besteller und für dasselbe Objekt ausgeführt worden seien. Damit
sei im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein innerer
Zusammenhang zu bejahen (Rz 39). Aufgrund dieses funktionellen
Zusammenhangs habe für die Gesuchstellerin auch kein Anlass bestanden darzulegen,
für welches der beiden Werke die Eintragungsfrist allenfalls Mitte September
2020.
zu laufen begonnen habe. Sie habe vielmehr in genügender Weise behauptet
und glaubhaft gemacht, dass von einer funktionellen Einheit der Leistungen und
damit auch von einem einheitlichen Fristenlauf auszugehen sei (Rz 41).
3.
Wahrung der Eintragungsfrist
3.1
Gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB hat die Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der
Arbeit zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Norm
gelten Bauarbeiten grundsätzlich dann als vollendet, wenn alle Verrichtungen,
die Gegenstand des Werkvertrages bilden, ausgeführt sind. Nicht in Betracht
fallen dabei geringfügige oder nebensächliche, rein der Vervollkommnung
dienende Arbeiten oder Ausbesserungen wie der Ersatz gelieferter, aber
fehlerhafter Teile oder die Behebung anderer Mängel. Geringfügige Arbeiten
gelten aber dann als Vollendungsarbeiten, wenn sie unerlässlich sind; insoweit
werden Arbeiten weniger nach quantitativen als vielmehr nach qualitativen
Gesichtspunkten gewürdigt (BGer 5A_613/2015 vom 22.01.2016 E. 4; BGE 125 III 113 E. 2b S. 116 mit weiteren Hinweisen).
Der die Eintragung eines vorläufigen Bauhandwerkerpfandrechts
beanspruchende Unternehmer hat die Tatsache des Zeitpunkts der
Arbeitsvollendung zu begründen und zu beweisen (Schumacher/Rey,
Das Bauhandwerkerpfandrecht, 4. Auflage, Zürich 2022, Rn 1496).
Dabei gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (vgl. Art. 961
Abs. 3 ZGB). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (statt
vieler AGE BEZ.2022.50 vom 10. Juni 2022 E. 3.1). Dabei genügen aber nicht
blosse Behauptungen, vielmehr sind dem Gericht objektive Anhaltspunkte zu
liefern, die für eine erhebliche Wahrscheinlichkeit des behaupteten
Sachverhalts sprechen (ZK.2016.7 vom 20. Dezember 2016 E 4.2).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache jedenfalls erst dann, wenn ihr Vorliegen
wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017
E. 4.6 und ZB.2016.44 vom 13. April 2017 E. 2.3). Das
Beweismass der blossen Glaubhaftmachung ist im summarischen Verfahren
betreffend die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ins
Grundbuch besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3 mit Hinweisen;
Kantonsgericht Graubünden, ZK1 17 158 vom 17. September 2018 E. II.2).
Aufgrund des Zwecks der vorläufigen Eintragung – Wahrung der viermonatigen
Fatalfrist – werden an die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für die
vorläufige Eintragung allgemein weniger strenge Anforderungen gestellt, als es
diesem Beweismass sonst entsprechen würde (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021
E. 3.1 und 5A_613/2015 vom 22. Januar 2016 E. 4; BGE 137 III 563 E.
3.3). Aufgrund der besonderen Interessenlage darf die vorläufige Eintragung
eines Bauhandwerkerpfandrechts nur verweigert werden, wenn der Bestand des
Pfandrechts als ausgeschlossen erscheint oder höchst unwahrscheinlich ist; im
Zweifelsfall, bei unklarer oder unsicherer Rechtslage, ist die vorläufige
Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung dem ordentlichen Richter zu
überlassen (BGer 5A_1047/2020 vom 4. August 2021 E. 3.1,
5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 2 und 5A_426/2015 vom
8.
Oktober 2015 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
3.2
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das
Zivilgericht zu Recht zum Schluss gelangt ist, dass es der Gesuchstellerin auch
unter Berücksichtigung dieser geringen Anforderungen an das Beweismass nicht
gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
eingehalten ist.
3.2.1
Die Gesuchstellerin führte in ihrem Gesuch vom
23.
Dezember 2020, Rz 6 aus, dass die viermonatige
Verwirkungsfrist für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Mitte Januar
2021.
ablaufen werde. In Rz 12 führte sie weiter aus, dass sich das
Bauhandwerkerpfandrecht einerseits auf Tischlerarbeiten EG – 2. UG gemäss Werkvertrag
Nr. 4100003274 datiert vom 8. Oktober 2019 mit einer vereinbarten
Werkvertragssumme CHF 1'406'206.02 inkl. MWST beziehe. Die Fertigstellung
des Werks sei ursprünglich auf den 17. Januar 2020 terminiert gewesen. Aufgrund
diverser Umstände habe sich die Fertigstellung des Werks verzögert. Die
Gesuchstellerin habe ihr Werk Mitte September 2020 fertiggestellt und habe die
letzten Nachbesserungsarbeiten Mitte Dezember 2020 erledigt. Für diese
Behauptung wurden als Beweisofferten der Werkvertrag vom 1. Oktober 2019
inklusive Vergabeverhandlungsprotokoll und die Parteibefragung der Herren E____
und F____ genannt. Andererseits beziehe sich das Gesuch – so die Gesuchstellerin in Rz 15 ff. weiter –
auf Arbeiten betreffend WC-Trennwände und Türen gemäss «Zuschlagsschreiben
Vertrag Nr. 4100003454» bzw. eine Auftragsbestätigung vom 4. Dezember 2019 mit
einer Werkvertragssumme von CHF 226'772.50 inkl. MWST. Dabei handle es sich um
einen Zusatzauftrag zum Werkvertrag vom 8. Oktober 2019 betreffend
Tischlerarbeiten, da gemäss Zuschlagsschreiben auch für die Erstellung von
WC-Trennwänden und Türen die Konditionen gemäss dem Werkvertrag betreffend die
Tischlerarbeiten gälten.
Die Gesuchstellerin trug des Weiteren vor, sie habe gemäss
Werkvertrag Material und Arbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung des
Gebäudes geliefert, wobei für die Einzelheiten der ausgeführten
Tischlerarbeiten auf die Offerte der Gesuchstellerin und für die Arbeiten für
die WC-Trennwände und Türen auf das Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019
verwiesen wurde (Gesuch, Rz 19). Bezüglich Fristeinhaltung führte die
Gesuchstellerin aus, dass die Fertigstellung der Arbeiten per 15. September
2020.
erfolgt sei. Dies ergebe sich aus einer E-Mail von D____ vom 3. September
2020, in welchem Folgendes ausgeführt worden sei: «Wir werden alle unseren
Einsatz verstärken [,] um am 15.09.2020 eine repräsentative Fertigstellung und
eine behördliche Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.» (Rz 27) Die
Gesuchstellerin sei dieser Aufforderung nachgekommen und habe ihre Arbeiten per
15.
September 2020 fertiggestellt. Die Nachbesserungsarbeiten habe sie per
Mitte Dezember 2020 erledigt. Damit laufe die viermonatige Frist zur Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts am 15. Januar 2021 ab. Als Beweisofferten wurde die
vorgenannte E-Mail von D____ vom 3. September 2020 und die Parteibefragung der
Herrn E____ und F____ genannt (Rz 28).
Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 beantragte die
Gesuchsbeklagte die Durchführung einer Bestätigungsverhandlung. Anlässlich der
Verhandlung vom 10. Februar 2022 beantragte die Gesuchsbeklagte, es sei das
Bauhandwerkerpfandrecht nicht zu bestätigen, eventualiter max. in der Höhe von
CHF 95'000.– (Protokoll der Verhandlung vom 10. Februar 2022, S. 3). Anlässlich
der zweiten Verhandlung vom 11. Mai 2022 bestritt die Gesuchsbeklagte, dass die
Voraussetzungen für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt seien
(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 2). Die Gesuchsbeklagte
machte geltend, dass sich das Gesuch auf zwei verschiedene Werke beziehe. Sie
bestritt, dass diese in einem Zusammenhang zueinander stünden. Der Vertrag über
die WC-Trennwände sei nicht ein Nachtrag zum Vertrag über die Tischlerarbeiten
oder eine Bestellungsänderung, sondern es lägen zwei separate Werkleistungen
vor. Die Gesuchsbeklagte bestreite, dass die Eintragungsfrist eingehalten sei.
Die Einhaltung der Frist sei nicht glaubhaft gemacht. Für die Arbeiten zu den
WC-Trennwänden fehlte es gar an einer entsprechenden Behauptung (Protokoll der
Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 3 f.). Die Gesuchstellerin erwiderte darauf,
dass eine Trennung konstruiert werde zwischen Tischlerarbeiten und
WC-Trenntüren. Es seien Anschlussarbeiten, welche einheitlich anzuschauen
seien. Die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden
(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Die Gesuchsbeklagte machte daraufhin
erneut geltend, dass die Fristeinhaltung nicht glaubhaft gemacht worden sei
(Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5).
3.2.2
Nach dem vorstehend Gesagten behauptete die
Gesuchstellerin vor, sie habe die Tischlerarbeiten EG – 2. UG
gemäss Werkvertrag Nr. 4100003274 und Arbeiten gemäss einem Zusatzauftrag
(«Zuschlagsschreiben Vertrag Nr. 4100003454» WC-Trennwände und Türen) bis zum
15.
September 2020 erbracht. Die in diesem Zeitraum erbrachten Arbeiten werden
aber in keiner Weise substantiiert. Eine solche substantiierte Behauptung lässt
sich entgegen der Darstellung der Gesuchstellerin
auch nicht aus der E-Mail von D____ (Projektleiter Ausführung der
Streitberufenen) vom 3. September 2020 ableiten, welche folgenden Wortlaut hat
(Gesuchsbeilage 16):
«Sehr geehrte Damen und
Herren
Wir werden alle unseren
Einsatz verstärken um am 15.09.20 eine repräsentative Fertigstellung und eine behördliche
Abnahme am 17.09.20 sicherzustellen.
Das heisst:
Notwendige Verstärkung des
Personals
Verlängerung der
Arbeitszeit zu den normalen Werkzeiten
Dies hat keine Mehrkosten
zur Folge, da die vertraglich geschuldete Leistung zu den normalen Werkzeiten
in einem kürzeren Zeitraum erbracht wird.
Wir sind sicher alle froh,
wenn wir was Neues anfangen können und die Baustelle positiv beenden.
Aus diesem Grund gehe ich
davon aus, dass sich alle Beteiligten entsprechend aufzustellen und uns in der
Fertigstellung konstruktiv zu begleiten und unterstützen
Freundliche Grüsse»
Die E-Mail war an 16 verschiedene Personen gerichtet, die
gemäss den Angaben im Verteiler für unterschiedliche Unternehmen tätig waren.
Aus dieser allgemein gefassten E-Mail an einen so breiten Adressatenkreis lässt
sich daher entgegen der Behauptung der Gesuchstellerin in keiner Weise
ableiten, dass sie im Zeitraum zwischen dem Versand dieser E-Mail am
3.
September 2020 und dem 15. September 2020 noch massgebliche Vollendungs-
bzw. Fertigstellungsarbeiten erbracht hat. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass auch jegliche Substantiierung zur Behauptung fehlt, diese
Arbeiten seien in Bezug auf Tischlerarbeiten oder in Bezug auf WC-Trennwände
und Türen erfolgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 6). Die Gesuchstellerin hat
zwar in ihrem Eintragungsgesuch geltend gemacht, dass es sich bei den Arbeiten
zu den WC-Trennwänden und Türen um Anschlussarbeiten zu den Tischlerarbeiten
gemäss dem entsprechenden Werkvertrag gehandelt habe, da ja bei der Vergabe
betreffend WC-Trennwände und Türen auf den Werkvertrag zu den Tischlerarbeiten
verwiesen worden sei. Inwiefern diese Arbeiten aber direkt zusammenhängen
würden resp. eine «funktionelle Einheit der geschuldeten Arbeitsleistung»
existiere, wie dies in der Berufung erstmals vorgebracht worden ist (vgl.
Berufung, Rz 32 ff.), hat die Gesuchstellerin im erstinstanzlichen
Verfahren in keiner Weise substantiiert behauptet. Aus der unterschiedlichen
Rechnungstellung mit unterschiedlichen Projektangaben (Projekt 901.27
Tischlerarbeiten Public Area EG-2. UG einerseits und Projekt Vergabe
WC-Trennwände und Türen andererseits) sowie den unterschiedlichen WK-Nummern
(Vertragssumme WK 4100003274 einerseits und Vertragssumme WK 4100003454
andererseits [Gesuchsbeilagen 14 und 15]) lässt sich vielmehr ableiten, dass
die beiden Leistungen bei der Gesuchstellerin als unterschiedliche Projekte bzw.
Werkverträge abgewickelt wurden, auch wenn im Zuschlagschreiben vom 4. Dezember 2021
der Streitberufenen betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage
10) unter anderem auf den Werkvertrag Nr. 4100003274 hingewiesen worden war.
3.2.3
Das Zivilgericht hat im angefochtenen
Entscheid (E. 5) zu Recht darauf hingewiesen, dass die Gesuchstellerin
weder in ihrem Gesuch noch an den beiden Bestätigungsverhandlungen in
irgendeiner Weise substantiiert hat, welche Arbeiten noch im Zeitraum der vier
Monate vor der Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes (Art. 839 Abs. 2
ZGB) erfolgt sind. Entsprechende substantiierte Angaben können auch nicht den
eingereichten Beilagen entnommen werden. Damit unterscheidet sich der
vorliegende Fall auch deutlich vom Sachverhalt, den das Bundesgericht im von
der Gesuchstellerin angerufenen Entscheid
5A_395/2020 vom 16. März 2021 (Berufung, Rz 21) zu beurteilen hatte.
In diesem Fall hatte die Gesuchstellerin einen Arbeitsrapport eingereicht, aus
welchem gemäss den Feststellungen des Bundesgerichts hervorging, dass im
relevanten Zeitraum Anschlüsse im Elektrobereich und Fertigstellungsarbeiten an
der Heizung, d.h. einem zentralen Bestandteil eines offenbar zu Wohnzwecken
dienenden Gebäudes, vorgenommen worden waren. Daraus liess sich gemäss den
Erwägungen des Bundesgerichts schliessen, dass es tatsächlich um
Vollendungsarbeiten im Sinn der Rechtsprechung und nicht bloss um nebensächliche
Nacharbeiten gehe (BGer 5A_395/2020 vom 16. März 2021 E. 5.2). Von einer
solchen substantiellen Behauptung der im relevanten Zeitraum erfolgten Arbeiten
kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Diese lassen sich auch nicht
aus den im vorinstanzlich Verfahren eingereichten Unterlagen ableiten.
Die Gesuchstellerin
bringt vor, das Zivilgericht widerspreche sich selbst, wenn es in E. 5
seines Entscheids einerseits ausführe, dass sie am 3. September 2020,
als das besagtes Mail der Streitberufenen verschickt wurde, «noch gewisse
Leistungen» zu erbringen gehabt habe, andererseits aber auch erwäge, dass es nicht
klar sei bzw. ihr der Beweis nicht gelungen sei, dass die superprovisorische
Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts innerhalb der viermonatigen Frist von
Art. 839 Abs. 2 ZGB erfolgt sei. Mit ihrer Beweiswürdigung verletze
die Vorinstanz den Sonderbeweisgrad der Glaubhaftmachung, wie er gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte (Berufung, Rz 19). Mit diesem
Vorbringen übergeht die Gesuchstellerin,
dass es wie oben unter E. 3.1 ausgeführt ihr obliegt, den Zeitpunkt der
Arbeitsvollendung zu begründen und im vorgenannten Sinn der Glaubhaftmachung zu
beweisen. Auch wenn sie am 3. September 2020 «noch gewisse
Leistungen» zu erbringen hatte, ist damit noch längst nicht dargetan, dass es
sich hierbei nicht bloss um geringfügige oder nebensächliche, rein der
Vervollkommnung dienende Arbeiten oder Ausbesserungen handelte, sondern um
eigentliche Vollendungsarbeiten, nach deren Abschluss die viermonatige Frist
erst zu laufen begann. Dies hat die Gesuchstellerin
jedoch nicht getan. Die Gesuchstellerin
hält im Übrigen dafür, dass ein Gesuch um vorläufige Eintragung nur dann
abgewiesen werden dürfe, wenn der Bestand des geltend gemachten
Pfandeintragungsanspruchs mit Sicherheit auszuschliessen sei (Berufung,
Rz 21 ff.). Sie verkennt jedoch damit, dass der bundesgerichtliche
Sonderbeweisgrad dem Unternehmer keinen «absoluten» Anspruch auf den
vorläufigen Grundbucheintrag einräumt (Schumacher/Rey,
a.a.O. Rn 1536). Insbesondere wenn keinerlei aussagekräftige Urkunden zum
genauen Vollendungszeitpunkt und den konkreten Vollendungsarbeiten bzw. den
noch nicht abgeschlossenen Arbeiten ins Recht gelegt werden, verstösst es nicht
gegen Bundesrecht, wenn das Gericht wie vorliegend das Superprovisorium nicht
bestätigt.
3.2.4
Die Gesuchstellerin
rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 152
Abs. 1 ZPO). Sie habe in ihrem Eintragungsgesuch die Parteibefragung
der Herren E____ und F____ zum Themenkomplex «Wahrung der Frist» beantragt. An
der Bestätigungsverhandlung vom 11. Mai 2022 sei auch Herr F____, ihr
Geschäftsführer (CEO), anwesend gewesen. Ungeachtet dessen habe es die
Vorinstanz unterlassen, die beantragte Parteibefragung durchzuführen (Berufung,
Rz 25 f.). Entgegen diesen Vorbringen ist es nicht zu beanstanden,
dass das Zivilgericht auf die Parteibefragung verzichtete. Denn es fehlte nach
dem vorstehend Gesagten bereits an einer substantiierten Behauptung der
Erbringung von Fertigstellungsarbeiten im relevanten Zeitraum. Mit dem
Beweisantrag auf Parteibefragung kann die mangelnde Substantiierung der
Vorbringen im Gesuch um vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
nicht korrigiert werden. Es fehlt in diesem Fall bereits an einer
substantiierten Behauptung, welche mit dem Beweismittel der Parteibefragung
hätte gestützt werden können (vgl. AGE ZB.2022.3 vom 30. Juli 2022 E 4.3
und ZB.2019.26 vom 12. Februar 2021 E. 2.3.1). Dabei ist auch zu beachten, dass
es für die Gesuchstellerin im vorliegenden Fall ohne Weiteres möglich gewesen
wäre, die im relevanten Zeitraum behaupteten Fertigstellungsarbeiten in den
Rechtsschriften zumindest in den Grundzügen zu beschreiben und durch
entsprechende Arbeitsrapporte oder ähnlich Beweismittel ergänzend zu
substantiieren und zu belegen (vgl. zum Verhältnis der vorhandenen
Möglichkeiten zum geforderten Mass der Substantiierung etwa AGE ZB.2013.6 vom
11.
November 2013 E 2.1.2 mit weiteren Hinweisen). Mit der blossen Behauptung
von solchen Arbeiten und dem einzigen einschlägigen Beweisantrag auf
Durchführung einer Parteibefragung kam die Gesuchstellerin ihrer
Substantiierungslast nicht nach und konnte sie die Einhaltung der Frist gemäss
Art. 839 Abs. 2 ZGB auch unter Berücksichtigung der geringeren Anforderungen an
das entsprechende Beweismass nicht glaubhaft machen. Anlässlich der Verhandlung
vom 11. Mai 2022 wurde die Einhaltung der Frist von der
Gesuchsbeklagten wiederholt explizit bestritten. Die anwaltlich vertretene
Gesuchstellerin hielt in der Folge aber lediglich an der blossen Behauptung
fest, die Frist sei eingehalten und die Arbeiten seien ausgeführt worden, ohne
dazu substantielle Angaben zu machen oder auf entsprechende Beweisanträge zu
verweisen (Protokoll der Verhandlung vom 11. Mai 2022, S. 5). Das Zivilgericht
ist unter diesen Umständen zu Recht zum Schluss gekommen, dass die
Gesuchstellerin in ihrem Gesuch und auch anlässlich der beiden Verhandlungen in
keiner Art und Weise dargetan hatte, dass die superprovisorische Eintragung des
Bauhandwerkerpfandrecht rechtzeitig vor Ablauf der Eintragungsfrist erfolgt
ist. Das Recht der Gesuchsteller auf
Beweis (Art. 152 Abs. 1 ZPO) wurde somit nicht verletzt.
3.3
Entgegen den Ausführungen der Gesuchstellerin
(Berufung, Rz 32 ff.) ist das Zivilgericht in seiner
Eventualbegründung zu Recht zum Schluss gekommen, dass es der Gesuchstellerin
nicht gelungen ist, eine funktionelle Einheit der geschuldeten
Arbeitsleistungen und damit einen einheitlichen Fristenlauf für sämtliche
Arbeiten glaubhaft zu machen. Das Zivilgericht hat zutreffend darauf
hingewiesen, dass die beiden Werkverträge an verschiedenen Daten und gestützt
auf verschiedene Offerten der Gesuchstellerin abgeschlossen wurden (Zivilgerichtsentscheid,
E. 6). Aus dem Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 inkl.
Vergabeverhandlungsprotokoll (Gesuchsbeilage 7), den Offerten vom 9. Oktober
2019.
betreffend EG, UG1 und UG2 (Gesuchsbeilagen 11 bis 13) und dem
Zuschlagsschreiben vom 22. Oktober 2019 betreffend Tischlerarbeiten EG – 2. UG
(Gesuchsbeilage 8), einerseits und dem Zuschlagsschreiben vom 4. Dezember 2019
betreffend Vergabe WC-Trennwände und Türen mit Beilagen (Gesuchsbeilage 10)
andererseits sowie aus den Rechnungen Nr. 19.1307-001 zum einen und Nr. 19.1328-001
zum anderen (Gesuchsbeilagen 14 und 15) lässt sich entgegen den
Ausführungen der Gesuchstellerin kein Hinweis auf eine funktionelle Einheit der
geschuldeten Arbeitsleistungen ableiten. Dies gilt umso mehr, als jeweils
separate Vergabeentscheide für die beiden verschiedenen Leistungen erfolgt waren
(Gesuchsbeilagen 8 und 10) und auch separate Rechnungen mit unterschiedlichen
Werkvertragsnummern gestellt wurden (Gesuchsbeilagen 14 und 15). Daran ändert
auch die Bezugnahme im Zuschlagsschreiben betreffend WC-Trennwände und Türen auf
den Werkvertrag vom 1. Oktober 2019 nichts, da aus diesem pauschalen Verweis in
keiner Weise hervorgeht, welche vertraglichen Bestimmungen aus dem früheren
Werkvertrag auch für den Vertragsschluss zur Vergabe betreffend WC-Trennwände
und Türen gelten sollten. Der von der Gesuchstellerin in ihrer Berufung geltend
gemachte innere Zusammenhang der Tischlerarbeiten EG – 2. UG einerseits
und der WC-Trennwände und Türen andererseits wurde im vorinstanzlichen
Verfahren von der Gesuchstellerin nicht substantiiert behauptet, geschweige
denn irgendwie belegt. Dass etwa beide Verträge Holz- bzw. Schreinerarbeiten
und damit dieselbe Arbeitsgattung betreffen sollten (Berufung Rz 39), wurde von
der Gesuchstellerin im erstinstanzlichen Verfahren soweit ersichtlich an keiner
Stelle vorgebracht. Dabei handelt es sich somit um eine neue Behauptung, ohne
dass die Gesuchstellerin aufzeigen kann, dass die Voraussetzung für deren
Zulässigkeit gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Laut dem erwähnten Zuschlagsschreiben
betreffend WC-Trennwände und Türen (Gesuchsbeilage 10) wurde bei der
Leistungsbeschreibung lediglich auf «Feststehende Elementwände» ohne nähere
Beschreibung der Leistung hingewiesen. Auch aus der entsprechenden Rechnungstellung
(Gesuchsbeilage 15) ergeben sich keine Hinweise auf angeblich dieselbe
Arbeitsgattung betreffende Arbeiten der Gesuchstellerin bei der Erfüllung der
beiden Verträge. Die Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach die
Gesuchstellerin nicht substantiiert dargelegt habe, inwiefern die in den beiden
Verträgen enthaltenen Arbeiten miteinander in einem Zusammenhang stehen sollten,
so dass sie als Gesamtwerk zu betrachten wären, ist somit nicht zu beanstanden.
Von der Gesuchstellerin wird auch in ihrer Berufung nicht bestritten, dass sie
im vorinstanzlichen Verfahren in keiner Weise substantiiert geltend gemacht
hat, welche Arbeiten in Bezug auf welchen Werkvertrag in dem für den
Fristenlauf gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB relevanten Zeitraum erbracht
worden sind. Somit ist auch die Eventualbegründung für die Abweisung des
Gesuchs um provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht zu
beanstanden.
4.
Berufungsentscheid und Prozesskosten
4.1
Nach dem Gesagten ist das Zivilgericht zu Recht
zum Schluss gekommen, dass die Voraussetzungen für die provisorische Eintragung
des Bauhandwerkerpfandrechts nicht erfüllt sind. Auch nicht zu beanstanden ist
der vorinstanzliche Kostenentscheid. Das Zivilgericht hat im Zusammenhang mit
der teilweisen Gegenstandslosigkeit des Verfahrens infolge Tilgung des weitaus
grössten Teils der Forderung durch die Streitberufene ausgeführt, dass das
Eintragungsgesuch auch für den gegenstandslos gewordenen Teil hätte abgewiesen
werden müssten, da nicht alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllte seien. Aus
diesem Grund rechtfertige es sich, der Gesuchstellerin
sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Zivilgerichtsentscheid,
E. 7.2). Die Gesuchstellerin ficht
mit ihrer Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid an. Sie verlangt
indessen eine neue Kostenauferlegung nur für den Fall der Gutheissung ihrer
Berufung, jedoch nicht im Fall von deren Abweisung (Berufung,
Rz 42 ff.). Das angefochtene Urteil ist demzufolge auch im
Kostenpunkt zu bestätigen und die Berufung vollumfänglich abzuweisen. Mit der
Abweisung der Berufung ist die verfahrensleitende Verfügung vom
1.
Juli 2022 (Präzisierung von Ziff. 4 der Verfügung vom
29.
Juni 2022) aufzuheben und das Grundbuch- und Vermessungsamt
Basel-Stadt entsprechend anzuweisen, das zugunsten der Gesuchstellerin superprovisorisch eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht über CHF 95'000.– auf dem Grundstück der
Gesuchsbeklagten zu löschen.
4.2
Im Berufungsverfahren lag noch die
provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Umfang von
CHF 95'000.– im Streit. Die Gerichtsgebühr ist damit auf CHF 1'300.–
festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 10
Ziff. 7 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zudem hat
die Gesuchstellerin der Gesuchsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen (§ 12
Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR,
SG 291.400]). Nach ständiger Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird
einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer
unternehmerischen Tätigkeit geführt hat, die Parteientschädigung ohne
Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht ausdrücklich einen Zuschlag für
die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist, dass sie durch die Mehrwertsteuer
belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14. September 2017 E. 7.2). Gemäss
UID-Register ist die Gesuchsbeklagte
mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren betrifft ihre
unternehmerische Tätigkeit. Die Gesuchsbeklagte legt mit ihrer Berufungsantwort
nicht dar, dass sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit ausnahmsweise
durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die Parteientschädigung zu ihren
Gunsten ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren ohne Mehrwertsteuer
zuzusprechen. Der nicht anwaltlich vertretenen Streitberufenen ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 11. Mai 2022 (VV.2020.181) wird abgewiesen.
Die verfahrensleitende Verfügung vom 1. Juli 2022,
lautend:
Es wird im Sinne einer der Berufung superprovisorisch
bewilligten aufschiebenden Wirkung das Grundbuchamt Basel-Stadt
superprovisorisch angewiesen, das zu Lasten des im Eigentum der
Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel) zu
Gunsten der Berufungsklägerin superprovisorisch eingetragene
Bauhandwerkerpfandrecht (ID Nr. [...], vv.2020.181) auf den Betrag von CHF
95'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Dezember 2020 herabzusetzen und in diesem
Umfang vorläufig und bis zur einer anderslautenden Verfügung des
Appellationsgerichts zu belassen.
wird aufgehoben.
Das
Grundbuchamt Basel-Stadt wird angewiesen, das zulasten des im Eigentum der
Berufungsbeklagten stehenden Grundstücks Basel Sektion [...] ([...] Basel)
superprovisorisch eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der
Berufungsklägerin im Betrag von CHF 95'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 10.
Dezember 2020 zu löschen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von CHF 1'300.– (einschliesslich Auslagen) und zahlt der
Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'000.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
(Urteilsdispositiv, 2. und 3. Einzug)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.