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Entscheid

ZB.2022.20

Getrenntleben

24. April 2023Deutsch118 min

geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.20

ENTSCHEID

vom 3. April 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____

Berufungskläger

[...] Ehemann

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

B____

Berufungsbeklagte

[...] Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Februar 2022

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

Sachverhalt

Erstinstanzliches Eheschutzverfahren

I.

B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter) und A____

(nachfolgend: Berufungskläger, Ehemann, Vater) haben [...] 2007 in [...],

geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren [...]

2009, und D____, geboren [...] 2012.

Erwägungen

II.

Die Ehegatten leben seit September 2020 getrennt und die Ehefrau

hat Ende April 2021 beim Zivilgericht ein Eheschutzverfahren eingeleitet,

welches sich in der Folge aufwändig und komplex gestaltet hat. Soweit insbesondere

für das Berufungsverfahren relevant, ist das vorinstanzliche Verfahren wie

folgt abgelaufen:

Mit begründeter Eingabe vom 28.

April 2021 liess zunächst die Ehefrau durch ihre Vertreterin beim Zivilgericht

im Rahmen eines Eheschutzverfahrens folgende Rechtsbegehren stellen:

«1. Es sei den Parteien das

Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie dieses seit dem 1.

September 2020 aufgenommen haben.

2.

Es seien die beiden

Kinder C____, geb. [...] 2009, und D____, geb. [...] 2012, unter die

alleinige Obhut der Mutter zu stellen und festzustellen, dass sie Wohnsitz bei

der Mutter haben.

3.

Es sei das Kontaktrecht

zum Vater angemessen zu regeln.

4.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau für die beiden Kinder die nachfolgenden monatlichen

und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig ausbezahlte

Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Mehrforderungen vorbehalten):

- Barunterhalt für C____;

mind. CHF 3'610.–

- Betreuungsunterhalt für C____;

mind. CHF 2'968.–

- Barunterhalt für D____;

mind. CHF 3'270. –

- Betreuungsunterhalt für D____;

mind. CHF 2'968.–

5.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 3'676.– zu bezahlen.

6.

Es sei die Erhöhung der

Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau vorzubehalten, sobald die

Ehefrau eine neue Wohnung bezieht und auch für den Fall, dass sie eine

Weiterbildung absolviert.

7.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, sämtliche noch offenen Steuern der Parteien bis zum 31. Dezember

2020.

zu bezahlen. Es sei der Ehemann anzuweisen, allfällige

Steuervorauszahlungen ab 2021 auszuweisen und es seien solche hälftig

aufzuteilen.

8.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von vorläufig CHF

15’000.– zu zahlen, wobei die Forderung von weiteren Anwaltskostenvorschüssen vorbehalten

wird.

9.

Unter o/e Kostenfolge

zzgl. MWST zulasten des Ehemannes.»

Ausserdem stellte die Ehefrau ein

Auskunftsbegehren in Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen des Ehemannes. Mit

Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte der Ehemann durch seine damalige Vertreterin E____,

eine Stellungnahme zum Gesuch der Ehefrau sowie Unterlagen zu den Vermögens-

und Einkommensverhältnissen ein. Er stellte folgende Anträge:

«1. Es sei das Getrenntleben

der Ehegatten zu bestätigen.

2.

Die beiden Kinder C____,

geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012, seien unter die alternierende Obhut

beider Eltern zu stellen und die Kinder jeweils wöchentlich am Donnerstag und

Freitag durch den Vater zu betreuen sowie 14-täglich an den Wochenenden.

3.

Es sei der Ehemann bei

seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder

einen monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF

5’777 zzgl. Kinderzulagen rückwirkend ab 1. Oktober 2020 zu leisten bis

und mit Oktober 2021. Ab 1. November 2021 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF

4‘100 reduzieren und bei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen

von monatlich mind. CHF 3'600 / 4’000. Bereits bezahlte provisorische und

unpräjudizielle Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.

4.

Es sei die

Gütertrennung anzuordnen per Stichtag 1. September 2020.

5.

Unter o/e Kostenfolge.»

In der Folge reichten beide Parteien zahlreiche weitere

Eingaben ein, in welchen sie ihre Anträge teilweise modifizierten. Zu erwähnen

sind insbesondere Eingaben der Ehefrau vom 2. Juni 2021 und vom 9. Juni 2021

sowie eine Eingabe des Ehemannes vom 7. Juni 2021. Am 14. Juni 2021 fand eine Verhandlung

vor dem Einzelgericht in Familiensachen statt. Mit Verfügung vom gleichen Tag

wurde festgehalten, dass den Parteien neue Fristen zur Einreichung von Anträgen

gesetzt und die Kinder zu einer Kinderanhörung eingeladen würden. Mit Verfügung

vom 16. Juni 2021 wurden die Kinder in eine Kinderanhörung geladen und den

Ehegatten Frist bis 13. Juli 2021 gesetzt, ihre begründeten Anträge,

insbesondere betreffend Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr sowie Unterhalt

einzureichen, soweit sie dies nicht bereits getan hätten. Die beiden Kinder

wurden am 1. Juli 2021 gemeinsam angehört. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichten

beide Ehegatten, der Ehemann nun mit seinem neuen Vertreter F____, begründete

Anträge ein und mit Eingaben vom 22. Oktober 2021 nahmen beide Ehegatten

Stellung zu den begründeten Anträgen des jeweils anderen Ehegatten und

modifizierten dabei ihre jeweiligen Anträge teilweise. Mit Verfügung vom 28.

Oktober 2021 kündigte die Zivilgerichtspräsidentin an, dass ohne anderslautende

Mitteilung eines Ehegatten innert Frist von 14 Tagen der Entscheid ohne weitere

Verhandlung gestützt auf die Akten ergehen werde. Darauf nahm der Ehemann mit

Eingabe vom 11. November 2021 Stellung zur erwähnten Stellungnahme der Ehefrau

und beantragte mit Eingabe vom 16. November 2021 in Bezug auf das weitere

Verfahren insbesondere die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung, die

Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer (Änderungs)kündigung,

mindestens bis 2. Januar 2022, und die Ansetzung einer neuen Frist zur

Anpassung der Rechtsbegehren und zur schriftlichen Stellungnahme zur neuen

Arbeits- und Erwerbssituation des Ehemannes nach Vorliegen der

(Änderungs)kündigung. Die Ehefrau nahm am 22. November 2021 ihrerseits Stellung

zur erwähnten Stellungnahme des Ehemannes und aktualisierte ihre

Rechtsbegehren.

Am 24. November 2021 reichte der Ehemann eine Kopie des

Kündigungsschreibens ein und teilte mit, dass sein Arbeitsverhältnis bei der (damaligen)

Arbeitgeberin (G____) Ende Mai 2022 ende. Darauf wurden die Parteien auf den

21.

Januar 2022 in eine Verhandlung geladen. Der Ehemann reichte am 23.

Dezember 2021 erneut eine Stellungnahme ein, in welcher er aktualisierte

Rechtsbegehren stellte. Beiden Ehegatten wurde daraufhin Frist bis 7. Januar

2022.

gesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen vollständig

einzureichen. Ausserdem wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher

Frist eine letzte Eingabe zu machen, wobei auf die Möglichkeit der mündlichen

Stellungnahme an der Verhandlung hingewiesen wurde. Mit Eingaben vom 7. Januar

2022.

reichte der Ehemann Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen ein und

reichte die Ehefrau eine Stellungnahme mit aktualisierten Rechtsbegehren ein.

Am 11. Januar 2022 und am 14. Januar 2022 reichte der Ehemann weitere

Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und zog am 14. Januar 2022

seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück; sein damaliger

Vertreter teilte ausserdem mit, dass sein Mandat beendet sei. Darauf wurde mit

Verfügung vom 17. Januar 2022 die Verhandlung vom 21. Januar 2022 abgeboten und

es wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass der Entscheid frühestens

innert 10 Tagen, gestützt auf die dannzumal vorliegenden Akten, ergehe; der

Ehefrau wurde die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme zu den Eingaben

des Ehemannes eingeräumt. Die Ehefrau nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2022

Stellung zu den Eingaben des Ehemannes vom 11. und 14. Januar 2022; ausserdem

liess sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen und stellte einen Antrag

bezüglich der Parteientschädigung. Am 16. Februar 2022 teilte H____,

Rechtsanwältin mit, dass sie den Ehemann neu vertrete.

III.

Die letzten Rechtsbegehren der Ehegatten, die sie vor Ergehen

des Entscheides des Einzelgerichts in Zivilsachen gestellt haben, lauten wie

folgt:

Rechtsbegehren der Ehefrau (gemäss Eingabe vom 7. Januar

2022)

«1. Es sei das Getrenntleben

zu bewilligen.

2.

Es seien die Kinder C____,

geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012 unter die alleinige Obhut der Mutter

zu stellen und der Ehemann und Kindsvater zu berechtigen und zu verpflichten,

die gemeinsamen Kinder jede Woche am Montag zum Nachtessen, am Mittwochabend

17.00

Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von

Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu sich zu nehmen. Weiter sei

der Ehemann und Vater zu berechtigten und zu verpflichten, die Kinder während 4

Wochen in den Ferien zu sich zu nehmen.

3.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. September 2020 für sich und die

beiden Kinder, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in

der Höhe von insgesamt mindestens CHF 15’944.00 zzgl. allfällig

ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser

Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie folgt:

a) Für die Kinder:

- Barunterhalt für C____:

mindestens CHF 3‘524.00 zzgl. Kinderzulage pro Monat

- Betreuungsunterhalt für C____:

mindestens CHF 3‘007.00 pro Monat

- Barunterhalt für D____:

mindestens CHF 3‘122.00 zzgl. Kinderzulage pro Monat

- Betreuungsunterhalt für D____:

mindestens CHF 3‘007.00 pro Monat

b) Für die Ehefrau mindestens

CHF 3'283.00.

c) Sollten die

Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen

werden, so ist der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau gemäss Ziff. b) um

den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen.

d) Sollte der

Unterhaltsberechnung das Einkommen des Ehemannes exkl. Bonus zugrunde gelegt

werden, so wäre der Ehemann zu verurteilen, von seinem Bonus (short- and long-term

Incentive) zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen 66.66% an die Ehefrau und

Kinder zu bezahlen, wobei davon mindestens 33.33% für die Ehefrau und

mindestens 16.66% für jedes der beiden Kinder bestimmt wären, erstmals zahlbar

bei Auszahlung des Bonus für das Jahr 2019 und jeweils zur Zahlung fällig

innert 10 Tagen nach Auszahlung rsp. Zuteilung. Es sei der Ehemann diesfalls zu

verpflichten, der Ehefrau den ausgezahlten Bonus unaufgefordert zu belegen.

e) Es seien die

Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder gemäss Ziff. 3. rückwirkend und wie

beantragt ab dem 1. September 2020 festzulegen. Sofern und soweit das Gericht

jedoch bisherige Unterhaltszahlungen des Ehemannes in der Höhe von CHF

136‘000.00 für erwiesen erachten sollte und die festzusetzenden

Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder - wider Erwarten - den

durchschnittlichen monatlichen Betrag dieser Summe unterschreiten sollten, so

wäre von einer Rückwirkung der Unterhaltsfestsetzung abzusehen und es wären die

Unterhaltsbeiträge pro futuro festzulegen. Für den Fall, dass der Ehefrau und

den Kindern - wider Erwarten - kein rückwirkender Unterhaltsbeitrag in der in

Ziff. 3. beantragten Höhe zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu

verpflichten, alle Steuern der Ehefrau (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) bis zum

Urteil zu übernehmen, inkl. des auf die Kinder entfallenden Steueranteils.

Eventualiter sei der Ehefrau zu erlauben, die seit der Aufnahme des

Getrenntlebens bis zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für sie und die

Kinder anfallenden Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) ab den gemeinsamen

Ersparnissen zu begleichen.

f) Es sei der Ehemann bei

dessen Bereitschaft zu behaften, die Drittbetreuungskosten für den Sohn D____

zusätzlich zum laufenden Unterhaltsbeitrag zu übernehmen, sobald sie anfallen.

g) Es seien die Autokosten

wie vom Ehemann beantragt, hälftig zu teilen und festzustellen, dass sich die

Parteien über den Gebrauch des Autos [...] direkt und einvernehmlich

verständigen, wobei bei Uneinigkeit demjenigen, der die Kinder hat, das

Vorrecht zustehen soll, das Auto zu benützen.

4.

Es sei der Ehemann zu

verpflichten, aktuelle Kontenbelege aller seiner auf ihn allein lautender [...]

Konten mit den Einzelbewegungen (detaillierte Gutschriften und Belastungen)

seit dem 1. Januar 2021 bis heute vorzuweisen und seine Bonuszahlungen für die

Jahre 2019/20/21 zu belegen und bekannt zu geben, ob er eine

Abgangsentschädigung erhalten hat und diese zu belegen.

5.

Ansonsten seien die

Anträge des Ehemannes allesamt vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht

mit denjenigen der Ehefrau decken.

6.

Alles unter o/e

Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten des Ehemannes.

Für den Fall, dass die o/e Kosten

dem Ehemann nicht auferlegt werden sollten und dem Ehemann ausserdem wie

beantragt ein weiterer Bezug von CHF 15‘000.00 ab den gemeinsamen

Ersparnissen gestattet werden sollte, sei der Ehefrau ebenfalls ein solcher zu

gestatten rsp. der Ehemann zu verpflichten, seine Zustimmung zu erteilen und

die entsprechenden Unterschriften zum Bezug des vorgenannten Betrages

abzugeben.»

Die Ehefrau ergänzte ihre Anträge

in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2022 um den Antrag:

«entweder den Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 20‘223.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter

sei der Ehefrau ein weiterer Bezug ab den gemeinsamen Ersparnissen von CHF 20‘223.50

zu erlauben und der Ehemann zu verpflichten, die erforderlichen Unterschriften

unaufgefordert zu leisten.»

Rechtsbegehren des Ehemanns

gemäss Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Ziff. 1, 2, 4-10) und vom 23. Dezember

2021.

(Ziff. 3, 11, 12):

1.

Es sei das Getrenntleben der Ehegatten per 1. September 2020 zu

bestätigen.

2.

Es seien die beiden

Kinder C____, geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012, unter die

alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und es sei der Ehemann und Vater

zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder wöchentlich von

Montagabend 19:00 Uhr bis Dienstagmorgen zum Schulbeginn und von

Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr und jedes zweite

Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie die

Hälfte der Schulferien zu betreuen.

2.1

Eventualiter für den Fall

der alleinigen Obhut der Ehefrau sei der Ehemann und Vater zu berechtigen und

zu verpflichten, die beiden Kinder C____, geb. [...] 2009 und D____, geb. [...]

2012, im Rahmen eines Kontakt- und Besuchsrechts in den in Rechtsbegehren Nr. 2

genannten Betreuungszeiten zu betreuen.

3.

Es sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der

Ehefrau an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende monatlichen und

monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

i.

rückwirkend ab dem 1. September 2020 und bis und mit Januar 2022:

CHF 6'325 zzgl. Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 1'341;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'839;

- Barunterhalt: D____:

CHF 1'141;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'839;

- Unterhalt

Ehefrau: CHF 167.

ii.

ab 1. Februar 2022: CHF 5‘000 zzgl. Kinderzulagen, die sich wie

folgt zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 1'274;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'333.50;

- Barunterhalt:

D____: CHF 1'059;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'333.50.

3.1

Eventualiter für den

Fall, dass der Ehefrau ab dem 1. Februar 2022 kein hypothetisches Einkommen

angerechnet wird, sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der

Ehefrau ab 1. Februar 2022 an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende

monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge von CHF 5'713

zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, die sich wie folgt zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 1'274;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'682;

- Barunterhalt: D____:

CHF 1’059;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'682;

- Unterhalt

Ehefrau: CHF 16.

4.

Es seien die bis 1.

November 2021 vom Ehemann bezahlten provisorischen und unpräjudiziellen Unterhaltsbeiträge

in Höhe von CHF 136'000 und alle weiteren bis zur Rechtskraft des

Trennungsurteils bezahlten provisorischen und unpräjudiziellen

Unterhaltsbeiträge anzurechnen.

5.

Es sei eine allfällige

Drittbetreuung der Kinder in der schulischen Tagesstruktur vorgängig mit dem

Ehemann abzusprechen und falls Drittbetreuungskosten anfallen, seien diese

direkt und zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag durch den Ehemann zu bezahlen.

6.

Es seien die Autokosten

(Versicherung, Steuern, Service, exkl. Treibstoff) für das gemeinsam benutzte

Fahrzeug, [...], Chassisnummer [...], von den Ehegatten gegen Vorweisen der

Rechnung hälftig zu bezahlen.

7.

Es sei die Ehefrau zu

verpflichten, für das Jahr 2020 und 2021 die auf sie entfallenden Steuern zu

bezahlen.

8.

Es sei die Anpassung der

Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau für den Fall der Reduktion

des massgeblichen Einkommens des Ehemannes vorzubehalten.

9.

Es seien die Anträge der

Ehefrau vom 28. April 2021 sowie vom 9. und 14. Juni 2021 sowie vom 22.

Oktober 2021 und vom 22. November 2021 abzuweisen.

10.

Unter o-/e Kostenfolge zu

Lasten der Ehefrau.

11.

Es sei der Ehemann für

den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut bei seiner Bereitschaft zu

behaften, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder folgende monatlichen und

monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

i. rückwirkend ab dem 1.

September 2020 und bis und mit Januar 2022: CHF 5'687 zzgl. der Hälfte der

Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 960;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'941;

- Barunterhalt: D____:

CHF 846;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'941.

ii. ab 1. Februar 2022:

CHF 4'487 zzgl. der Hälfte der Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 960;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'341;

- Barunterhalt: D____:

CHF 846;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'341.

11.1

Eventualiter für den Fall,

dass der Ehefrau ab dem 1. Februar 2022 kein hypothetisches Einkommen

angerechnet wird, sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der

Ehefrau ab 1. Februar 2022 an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende

monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge von CHF 4'847,

zzgl. der Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, die sich wie folgt

zusammensetzen:

- Barunterhalt: C____:

CHF 855;

- Betreuungsunterhalt:

C____: CHF 1'632;

- Barunterhalt: D____:

CHF 729;

- Betreuungsunterhalt:

D____: CHF 1'632.

12.

Es sei der Ehemann für

den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut bei seiner Bereitschaft zu

behaften, zusätzlich zum Unterhalt nach Ziff. 11. und Ziff. 11.1, gegen

Vorweisung der entsprechenden Rechnungen, folgende Anteile des Barunterhaltes

der Kinder bis maximal CHF 1'939 pro Monat direkt zu bezahlen:

i. Krankenversicherungsprämien

und selbst getragene Gesundheitskosten,

ii. Kommunikations-

und Versicherungskosten,

iii.

Mobilität,

iv. Hobbies,

v. Wohnkostenanteil

für die Wohnung des Ehemannes.

IV.

Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 (act. 1) regelte das

Zivilgericht das Getrenntleben wie folgt:

«1. Es wird festgestellt,

dass die Ehegatten per 1. September 2020 das Getrenntleben aufgenommen haben.

2.

Die Obhut über die

Kinder D____, geb. [...] 2012, und C____ geb. [...] 2009, verbleibt bei der

Mutter.

3.

Im Sinne einer

Minimalregelung ist der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede

Woche am Montag nach Schulschluss bzw. nach allfälligen Freizeitaktivitäten zu

sich zu nehmen und mit den Kindern gemeinsam das Abendessen einzunehmen sowie

die Kinder von Donnerstag nach Schulschluss bzw. nach allfälligen

Freizeitaktivitäten bis Freitagmorgen Schulbeginn zu sich zu nehmen. Zudem

verbringen die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend nach

Schulschluss bzw. nach allfälligen Freizeitaktivitäten bis Sonntagabend 17:00

Uhr mit dem Vater.

Der Vater verbringt fünf Wochen

Ferien pro Jahr mit den Kindern.

Die Ehegatten können das Besuchs-

und Ferienrecht des Vaters im gegenseitigen Einvernehmen abändern und

ausdehnen. Sie haben dabei die berechtigten Interessen der Kinder zu

berücksichtigen.

Allfällige Streitigkeiten über den

persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch

die zuständige Kindesschutzbehörde.

4.

Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Mai 2021 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 15’000.00 zuzüglich

Kinderzulagen zu bezahlen.

Davon sind je CHF 5’760.00 (davon je

CHF 3’710.00 Bar- und CHF 2’050.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen

für jedes Kind; der Betrag von CHF 3'480.00 ist Ehegattenunterhalt.

5.

Die Unterhaltsbeiträge

basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.

Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 26'300.00

(100%-Pensum) sowie keinem Einkommen der Ehefrau.

Der Bedarf des Ehemannes beträgt

rund CHF 7'690.00.

Der Bedarf der Ehefrau beträgt rund

CHF 4’100.00.

Mit dem festgelegten Unterhalt ist

der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt.

6.

Der Ehemann wird

verpflichtet, der Ehefrau sämtliche Unterlagen betreffend sein Einkommen pro

2021.

und 2022 in Kopie zuzustellen (Lohnabrechnungen, Bonusabrechnungen,

Jahreslohnausweis etc.). Sollte der Ehemann noch nicht im Besitze dieser

Unterlagen sein, hat er diese der Ehefrau jeweils umgehend nach Erhalt in Kopie

zuzustellen.

Die Ehefrau hat den Ehemann

gleichermassen über ihre Einkommen zu informieren.

7.

Die Ehefrau wird

verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von

mindestens 50% zu bemühen. Sie hat das Gericht bis zum 30. Juni 2022 über ihre

Bemühungen unter Beibringung sachdienlicher Unterlagen (Bewerbungsschreiben,

Absageschreiben etc.) zu dokumentieren. Sollten sich die Bemühungen der Ehefrau

als ungenügend erweisen, kann der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt ein

hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

8.

Der Antrag um

Gütertrennung, soweit an diesem festgehalten wird, wird abgewiesen.

9.

Das gemeinsame Auto

steht jeweils dem Ehegatten zur Benutzung zu, der die Kinder betreut.

10.

Die Gerichtskosten von

CHF 2'500.00 bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv (bzw. CHF 5'000.00 bei

schriftlicher Entscheidbegründung), inklusive Dolmetscherkosten von CHF 140.00,

trägt der Ehemann.

Der Ehemann trägt seine und die

Dispositiv

Vertretungskosten der Ehefrau vollumfänglich. Er wird demnach verpflichtet, der

Vertreterin der Ehefrau einen Betrag von CHF 20'223.50 gemäss Honorarnoten vom

22. November 2021 und 21. Januar 2022 zu überweisen.»

Nachdem dieser Entscheid den Parteien am 21. Februar 2022 im

Dispositiv mit ausführlicher Anmerkung versandt worden war, ersuchte der

Ehemann mit Eingabe vom 28. Februar 2022 um schriftliche Begründung, welche ihm

am 23. Juni 2022 zugestellt worden ist.

Berufungsverfahren

I.

Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 hat der Ehemann gegen den

Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Februar 2022 Berufung ans

Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge stellen lassen (act. 2):

«1. Der Entscheid vom 21.

Februar 2022 sei in Ziff. 4 wie folgt zu ändern:

«Ziff. 4

(neu)

4.1

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den

Unterhalt der beiden Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag

wie folgt zu bezahlen:

Ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni

2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1 ’800.00)

Ab 1. Juli

2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1’300.00) jeweils zuzüglich

effektiv ausgerichteter Kinderzulagen

4.2

Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der

Ehefrau folgende Beiträge zu bezahlten:

Ab 1. Mai 2021 bis 31.

Dezember 2021 monatlich vorschüssig den Betrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab

1. Januar 2022 CHF 1’500.00.»

4.3

Sofern der Unterhaltsbeitrag an die Kinder erhöht

werden sollte, so seien die Beiträge an die Ehefrau zu reduzieren.

2. Der Entscheid vom

21. Februar 2022 sei in Ziff. 5 wie folgt zu ändern:

«Ziff. 5 (neu)

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden durchschnittlichen

Nettoeinnahmen des Ehemannes: CHF 26’000.00 für das Jahr 2021 und CHF 19'000.00

ab 1. Januar 2022 (ohne Kinderzulagen) und einem Einkommen der Ehefrau ab 1.

Januar 2022 von CHF 2’500.00 und ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00 (ohne

Kinderzulagen).

3. Der Entscheid vom

21. Februar 2022 sei in Ziff. 10 wie folgt zu ändern:

«Ziff. 10 (neu)

Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 inklusive

Dolmetscherkosten von CHF 140.00 wird hälftig auf beide Parteien verteilt.

Die

Anwaltskosten werden wettgeschlagen.»

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten der Berufungsbeklagten.»

Die Berufungsbeklagte liess mit

Berufungsantwort vom 15. August 2022 folgende Rechtsbegehren stellen (act. 7):

«1. Es sei der

Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab dem 1.

Mai 2021 bis und mit dem 31. Dezember 2021 für sie und die beiden Kinder,

monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

insgesamt mindestens CHF 15’000.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und

Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie

folgt:

a) Für jedes der beiden

Kinder C____ und D____ mindestens CHF 5'760.00 (davon CHF 3'710.00 Bar-

und CHF 2'050.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 11'520.00

zzgl. Kinderzulagen.

b) Für

die Berufungsbeklagte selbst mindestens CHF 3'480.00.

Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in

Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen werden, so ist der persönliche

Unterhaltsbetrag der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. b) um den fraglichen

Differenzbetrag zu erhöhen.

2. Es sei der

Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar

2022 für sie und die beiden Kinder, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge

in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 16'867.00 zzgl. allfällig ausbezahlte

Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei

aufzuteilen wie folgt:

a) Für jedes der beiden

Kinder C____ und D____ mindestens CHF 6'693.00 (davon Bar- CHF 4'643.00

und CHF 2'050.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 13'386.00

zzgl. Kinderzulagen.

b) Für

die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00.

3. Eventualiter: Sollte

das Gericht bei der Unterhaltsberechnung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022

einstweilen nur vom Fixeinkommen des Berufungsklägers von CHF 19’000.00

monatlich ausgehen und den Bonus separat berücksichtigen, so sei folgende

Unterhaltsregelung zu treffen:

Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der

Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Februar 2022 für sie und die beiden Kinder,

monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von

insgesamt mindestens CHF 10’603.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und

Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie

folgt:

a) Für jedes der beiden

Kinder C____ und D____ mindestens CHF 4'194.00 (davon CHF 2'243.00 Bar-

und CHF 1’951.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 8'389.00

zzgl. Kinderzulagen.

b) Für

die Berufungsbeklagte mindestens CHF 2'214.00.

Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in

Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen werden, so ist der persönliche

Unterhaltsbetrag der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. b) um den fraglichen

Differenzbetrag zu erhöhen.

c) Ferner sei der

Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Jahr 2022 für

sich und die beiden Kinder zusätzlich zu den obigen Beiträgen nach a) und b)

einen Betrag von CHF 73'238.00 resultierend aus dem Bonus, welcher ihm von der G____

im Januar 2022 ausbezahlt worden ist, zu bezahlen, wobei CHF 36’619.00 für die

Berufungsbeklagte und CHF 18’309.00 für jedes der beiden Kinder bestimmt sind.

Ab dem Jahr 2023 ist der Berufungskläger zu verurteilen,

von seinem Bonus (short- and long-term Incentive) zusätzlich zu den

Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. a) und b) einen Bonusanteil von 66,66% an die

Berufungsbeklagte und die Kinder zu bezahlen, wobei davon mindestens 33.33% für

die Berufungsbeklagte und mindestens 16,66% für jedes der beiden Kinder

bestimmt sind, erstmals zahlbar bei Auszahlung des Bonus für das Jahr 2023 und

jeweils zur Zahlung fällig innert 10 Tagen nach Auszahlung rsp. Zuteilung. Es

sei der Berufungskläger diesfalls zu verpflichten, der Berufungsbeklagten den

ausgezahlten Bonus unaufgefordert zu belegen.

4. Im Übrigen seien die

Begehren des Berufungsklägers in dessen Berufung vom 4. Juli 2022

vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Alles unter o/e

Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.

Es sei der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung

in der Höhe von CHF 9’700.00 nebst Auslagen von CHF 158.00 zzgl. Mehrwertsteuer

zu entrichten.»

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Berufungsbeklagte den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens (EA.2021.[...]).

Nachdem die Vertreterin des Berufungsklägers mit Eingabe vom

2. September 2022 (act. 9) zunächst die Ansetzung einer Frist für eine Replik

bis 12. September 2022 beantragt hatte, reichte sie am 4. September 2022 (act.

11) eine Replik ein. Darin hält der Berufungskläger im Wesentlichen an seinen

Rechtsbegehren fest und beantragt ausserdem die Abweisung der Anträge der

Berufungsbeklagten, soweit diese mehr verlange (als ihr erstinstanzlich

zugesprochen wurde) und sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Unter dem

Titel Verfahrensantrag wurde nun verlangt, dass die Parteien der «Parteibefragung

/ Parteiaussage» zu unterstellen seien und eine Verhandlung durchzuführen sei.

In ihrer Duplik vom 22. September 2022 (act. 13) hält die

Berufungsbeklagte im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest, verlangt die

Abweisung der Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung und in der Replik, beziffert

in Rechtsbegehren Ziff. 5 die von ihr für das Berufungsverfahren beantragte

Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers nun auf CHF 13'025.00, nebst

Auslagen von CHF 336.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiter werden unter dem

Titel Verfahrensanträge die Abweisung der Verfahrensanträge des Berufungsklägers

und der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, zudem

seien die im Berufungsverfahren vom Berufungskläger neu eingereichten Belege

aus dem Recht zu weisen, insbesondere die Belege Nr. 14, 15, 19, 22, 23, 24,

25, 26.

In einer weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2022 (act. 16 f.) unter

dem Titel «Noven» hat der Berufungskläger weitere Unterlagen, insbesondere in

Zusammenhang mit von ihm geltend gemachten Übernachtungskosten und mit der

Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der Ehefrau bei J____, eingereicht und

Stellung zu deren letzter Eingabe genommen. Am 17. Oktober 2022 teilte

Rechtsanwalt [...] mit, dass er die Vertretung des Berufungsklägers übernommen

habe, was dessen bisherige Vertreterin am 25. Oktober 2022 bestätigte (act. 18

f.). Am 8. November 2022 reichte der Berufungskläger durch seinen neuen

Vertreter unter dem Titel «Novenstellungnahme» eine weitere Eingabe zur

«neuesten Entwicklung im Zusammenhang mit seinem Einkommen» ein (act. 20, 21,

22 [nachgereichte Beilage]).

Am 4. November 2022 hat der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts verfügt, dass die Parteien in eine Hauptverhandlung

geladen würden und dass die Berufungsbeklagte dem Gericht innert Frist bis 21

Tage vor dem Termin der Hauptverhandlung einen allfälligen Arbeitsvertrag mit

der Firma J____ sowie alle allfällig vorhandene Lohnabrechnungen einzureichen

habe, und dass die Parteien dem Gericht innert gleicher Frist Belege für

zwischenzeitlich geänderte Bedarfspositionen einreichen können. Die

Berufungsbeklagte hat am 23. Januar 2023 den Arbeitsvertrag mit der Firma J____

und verschiedene Unterlagen zu ihrem Erwerbseinkommen bei der K____ und bei J____

eingereicht (act. 24 f.). Der Berufungskläger hat am 25. Januar 2023 Unterlagen

zum Bedarf eingereicht und dabei einen zusätzlichen monatlichen Bedarf

von CHF 2'224.25 geltend gemacht (act. 26 f.). Mit Eingabe vom 6. Februar

2023 hat der Vertreter des Berufungsklägers um Beizug eines

Englisch-Dolmetschers für die auf den 17. Februar 2023 angesetzte Verhandlung

ersucht; dem Antrag wurde stattgegeben (act. 28 f.). Mit Eingabe vom 9. Februar

2022 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten einen Kontenauszug (gem.

Beilage 4 zur Berufungsantwort) ein und machte geltend, die vom Berufungskläger

geltend gemachten Bedarfspositionen seien, soweit überhaupt berücksichtigbar,

verspätet (act. 30 f.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte die

Vertreterin der Berufungsbeklagten weiter die Lohnabrechnung ihrer Mandantin bei

J____ für Januar 2023 ein (act. 32 f.). Mit Eingabe vom 15. Februar

2023 schliesslich reichte der Vertreter des Berufungsklägers noch diverse

Unterlagen ein, insbesondere die Aufstellung und Wertschriftenverzeichnisse

2017 und 2018, alles in Zusammenhang mit einer behaupteten Sparquote, Kontoauszüge

eines Privatkontos des Berufungsklägers bei der [...] betreffend Unterhaltszahlungen

und schliesslich Unterlagen in Zusammenhang mit finanziellen

Unterstützungsleistungen des Berufungsklägers gegenüber seiner in [...] lebenden

Mutter (act. 34 f.). Ausserdem kündigte der Berufungskläger an, dass er

anlässlich der Verhandlung «modifizierte Berufungsanträge (Klageänderung) stellen

und begründen» werde.

II.

Die Akten der

Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 17. Februar 2023 hat eine mündliche Verhandlung

vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Die Parteien haben mit ihren

Vertretungen teilgenommen; ausserdem war eine Übersetzerin (englisch) anwesend.

Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind befragt worden und sie

respektive ihre Vertretungen hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Anschliessend

sind ihre Rechtsvertretungen zu den Schlussvorträgen gelangt, in welchen sie auf

ihren Wunsch hin auch zum Beweisergebnis Stellung genommen haben. Beide

Parteivertretungen haben vom Recht auf Replik und Duplik Gebrauch gemacht.

Der Berufungskläger

hält grundsätzlich an den Berufungsanträgen fest, nimmt aber vereinzelte

Modifikationen und Ergänzungen respektive eine Klageänderung vor. Er ergänzt

sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nun dahingehend, dass der Ehemann in Ziff. 4.1 zu verpflichten

sei, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni

2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'800.00), ab 1. Juli

2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'300.00), ab 1. September

2022 je CHF 2'150.00 (nur Barunterhalt) und ab Januar 2023 je CHF 1'950.00

(nur Barunterhalt), jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Entsprechend

ergänzt er sein Rechtsbegehren Ziff. 1 weiter insoweit, als der Ehemann in

Ziff. 4.2 zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Mai 2021 bis

31. Dezember 2021 monatlich CHF 900.00, ab 1. Januar 2022 CHF monatlich

1'500.00 und ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 monatlich CHF 550.00,

eventualiter maximal CHF 950.00, zu bezahlen. In Ziff. 4.3 hält er fest, dass,

sollte der Unterhaltsbeitrag für die Kinder erhöht werden, die Beiträge an die

Ehefrau zu reduzieren seien (und umgekehrt). Ganz neu verlangt er unter Ziff.

4.4 (seines Rechtsbegehrens Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Ehemann

bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von total CHF 336'542.35 bezahlt

habe und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht

festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil

festzuhalten, dass der Ehemann berechtigt sei, bereits bezahlte

Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Sein Rechtsbegehren Ziff. 2 formuliert er neu

so, dass Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit zu

ändern sei, als die Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinnahmen des

Ehemannes von CHF 26’000.00 für das Jahr 2021 und von CHF 19'000.00 ab 1. Januar

2022 (ohne Kinderzulagen) und (neu) einem Einkommen der Ehefrau von 2'500.00 ab

1. Januar 2022, von CHF 3'600.00 ab 1. Juli 2022, von CHF 5'500.00 ab 1.

September 2022 und von CHF 6'800.00 ab 1. Januar 2023 (ohne Kinderzulagen)

basieren. Die Rechtsbegehren 3 und 4 (betreffend Kosten- und

Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens)

entsprechen den schriftlichen Berufungsanträgen.

Die

Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, sofern darauf

einzutreten sei. Im Einzelnen modifiziert sie die Rechtsbegehren gegenüber der

Berufungsantwort teilweise, insbesondere angesichts ihres eigenen veränderten

Einkommens. Ziff. 1 der Rechtsbegehren entspricht im Wesentlichen der Ziff. 1

der Berufungsantwort, mit der Änderung, dass die beantragten insgesamt CHF

15'000.00 Kinder- und Ehegattinnenunterhalt, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen

(für jedes Kind mindestens CHF 5'760.00, davon CHF 2'050.00 Betreuungs- und

CHF 3'710.00 Barunterhalt, total CHF 11'520.00, zuzüglich

Kinderzulagen, sowie für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00) bis und

mit Januar 2022 zu bezahlen seien, wobei von einem massgeblichen Einkommen des

Berufungsklägers von CHF 26'300.00 und keinem Einkommen der

Berufungsbeklagten auszugehen sei. Mit Wirkung ab Februar 2022 und bis und mit

August 2022 beantragt sie in Ziff. 2 monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13’458.00

zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der

Kinder mindestens CHF 6'164.00 (davon je CHF 4'004.00 Bar- und je CHF 2'160.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, total CHF 12'329.00,

zuzüglich Kinderzulagen, sowie mindestens CHF 1'129.00 für die

Berufungsbeklagte seien. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des

Berufungsklägers von CHF 28'067.00 und von einem massgeblichen Einkommen

der Berufungsbeklagten von CHF 2'411.00 auszugehen. Mit Wirkung ab September

2022 beantragt sie in Ziff. 3 monatliche und monatlich vorauszahlbare

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 11'815.00, zzgl.

allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der

beiden Kinder mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4'014.00 Bar- und je CHF 1'893.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, sowie ein Betrag von mindestens

CHF 0.00 für die Berufungsbeklagte sei. Dabei sei von einem massgeblichen

Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00, inklusive Bonus, und von

einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4’047.00 auszugehen.

In den Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3 wird jeweils explizit vorbehalten, dass,

sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der anbegehrten Höhe zugesprochen

werden, der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau um den entsprechenden

Differenzbetrag zu erhöhen sei. In Ziff. 4 wird beantragt, dass, falls das

Gericht seiner Unterhaltsberechnung jeweils nur das Fixeinkommen des

Berufungsklägers zugrunde lege, der Berufungskläger zu verpflichten sei, der

Berufungsbeklagten und den Kindern jeweils zusätzlich zu den laufenden

Unterhaltsbeiträgen einen Anteil resultierend aus dem Bonus (STI und LTI), von

2/3 zu bezahlen, wobei 1/3 für die Berufungsbeklagte und je 1/6 für die beiden

Kinder bestimmt sei. In Ziff. 5 der Rechtsbegehren wird die Auferlegung der

ordentlichen und ausserordentichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers und nun

eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'070.15, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer,

ohne Verhandlung, verlangt.

Die Vertreterin

der Berufungsbeklagten macht im Übrigen geltend, dass sie die letzte Eingabe

des Berufungsklägers vom 15. Februar 2023 (act. 34) vor der Verhandlung nicht

erhalten habe und deswegen dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Parteien haben

weitere Unterlagen eingereicht, der Berufungskläger einen Jahreslohnausweis

2022 bei der L____ AG ([...]; act. 39) die Berufungsbeklagte eine

Unterhaltsberechnung (act. 38), Auszüge Mailverkehr betr. Flüge nach [...] (act.

40), einen Auszug aus einer Rechtsschrift einer früheren Vertretung des

Berufungsbeklagten vom 10. September 2021 (act. 41) sowie die Honorarnote (act.

42). Nach der Hauptverhandlung liess der Ehemann mit Eingabe vom 27. Februar

2023 ein Schreiben der M____ über die unterbleibende Ausrichtung eines Bonus

für das erste Halbjahr 2022 einreichen.

Für die

Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen der

Parteien verwiesen (act. 36 f.). Der vorliegende Entscheid ist nach der mündlichen

Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Die weiteren

Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den

Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1. Formelles

1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des

Zivilgerichts vom 21. Februar 2021 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen

Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b

ZPO mit Berufung anfechtbar.

Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des

Unterhalts zugunsten der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (Ziff. 4 und

5 des angefochtenen Entscheids) sowie gegen den vorinstanzlichen

Kostenentscheid (Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids). Nicht mehr strittig sind

die Feststellung der Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten per 1. September

2020 (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), die Feststellung des

Verbleibs der Obhut über die beiden Kinder bei der Mutter (Ziff. 2 des

angefochtenen Entscheids), die Regelung des Besuchs- und Ferienkontakts

zwischen den Kindern und dem Vater (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids), die

gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zur Edition der Unterlagen betreffend

ihren Einkommen pro 2021 und 2022 (Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids), die

Verpflichtung der Ehefrau zur intensiven Bemühung um eine Arbeitsstelle mit

einem Pensum von mindestens 50 % und die entsprechende Dokumentation der

Vorinstanz bis zum 30. Juni 2022, mit der Androhung der Anrechnung eines

hypothetischen Einkommens für den Fall ungenügender Bemühungen (Ziff. 7 des

angefochtenen Entscheids), die Abweisung des Antrags auf Gütertrennung (Ziff. 8

des angefochtenen Entscheids) sowie die Regelung der Benutzung des gemeinsamen

Autos bei hälftiger Kostentragung (Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids; vgl.

auch E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Insoweit ist der angefochtene

Entscheid in Rechtskraft erwachsen.

1.2 Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht

stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler

Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11),

weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt

aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308

Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz/Theiler,

in: in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 308 N 38 ff.). Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt (vgl.

Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).

1.3 Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene

Berufung ist grundsätzlich einzutreten (s. aber betr. Klageänderung unten E. 1.5.6.5).

Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für Massnahmen zum

Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.

271 ZPO).

1.4

1.4.1 Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die

Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der

Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In

summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der

Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (statt vieler AGE

ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021

E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,

in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 316 N 8).

Erstmals mit

seiner Replik vom 4. September 2022 hat der Berufungskläger im vorliegenden

Verfahren die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, nachdem er noch

mit Eingabe vom 2. September 2022 zur Wahrnehmung seines rechtlichen

Gehörs die Ansetzung einer Frist zur Replik hatte beantragen lassen. Wie die

Berufungsbeklagte duplicando an sich zutreffend aufzeigt, steht dieser

Antrag auch in diametralem Widerspruch zur Erklärung des Berufungsklägers im

vorinstanzlichen Verfahren. Dort liess er mit Eingabe vom 14. Januar 2022

ausführen, er ziehe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zurück, und beantragte er die Abbietung der von der Vorinstanz angesetzten

Verhandlung und die Eröffnung des Entscheids im Dispositiv. Der Antrag des

Berufungsklägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung stellt vor diesem

Hintergrund an sich ein venire contra factum

proprium und damit ein

widersprüchliches Verhalten dar, welches grundsätzlich keinen Schutz finden

kann (vgl. Art. 52 ZPO), zumal der Berufungskläger nicht ausführt, welche

geänderten Verhältnisse diesbezüglich vorliegen. Allerdings ergibt sich aus dem

umfangreichen Schriftenwechsel im Berufungsverfahren, dass die finanziellen

Verhältnisse beider Parteien volatil und komplex sind, so dass sich die

Durchführung einer Verhandlung mit Befragung der Parteien zur Klärung insbesondere

der Einkommenssituation der Ehegatten sowie weiterer für die

Unterhaltsberechnung relevanter Umstände aufdrängt und rechtfertigt (vgl. AGE

ZB.2018.1 vom 29. August 2018 E. 1.4).

1.4.2 Demgegenüber

besteht vorliegend kein Anlass für die in der Eingabe vom 4. September

2022 von der vormaligen Vertreterin des Berufungsklägers ebenfalls erstmals

beantragten förmlichen «Parteibefragung / Parteiaussage» (sic); gemeint waren

wohl Parteibefragung und Beweisaussage gemäss Art. 191 ff. ZPO. Die

Beweisaussage (Art. 192 ZPO) kann ohnehin nur von Amtes wegen und nicht auf

Antrag einer Partei angeordnet werden und ist damit ein rein gerichtliches

Instrument (Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 191-193

N 7 m.w.H.).

Der Antrag ist in

Zusammenhang mit der vom Berufungskläger behaupteten Sparquote und offenbar mit

der «Unterhaltsberechnung für die Kinder» gestellt und nur knapp und nicht schlüssig

begründet worden (vgl. act. 11 S. 4 f.). Zu Recht hat der aktuelle Vertreter

des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung keine Parteibefragung und

Beweisaussage verlangt. Die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sind

grundsätzlich durch die entsprechenden Urkunden zu erbringen. Es ist nicht

ersichtlich und von der früheren Vertreterin nicht nachvollziehbar dargelegt

worden, welche weiteren Erkenntnisse aus einer «Parteibefragung/Parteiaussage» der

Parteien zu gewinnen wären und welche Fragen welcher Partei diesen in diesem

Zusammenhang überhaupt zu stellen wären. Unter diesen Umständen wird weder eine

Parteibefragung noch eine Beweisaussage i.S. von Art. 191 f. ZGB vorgenommen (vgl.

auch Sutter-Somm/Seiler, a.a.O. Art.

53 N 6, Art. 152 N 2 m.w.H.).

1.5

1.5.1 Mit

der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange

von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen

Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte

Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom

9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe,

in Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296

N 3, 6; Mazan/Steck, Basler

Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei

auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III

E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das

Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt

hier nicht (Hurni, in: Berner

Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020

E. 2.1).

Insoweit sind die

Begehren der Berufungsbeklagten, mit welchen sie höheren Kinderunterhalt

verlangt, als im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, grundsätzlich

zulässig.

1.5.2 Für

den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt

gilt hingegen grundsätzlich die Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom

9. Februar 2021 E. 2.2). Das Eheschutzgericht ist an die

Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr

an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013

vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Der Dispositionsgrundsatz

ist Ausdruck der Privatautonomie (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E.

3.4.1, z.P.v., m.w.H.; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018

vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht

mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger,

als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien,

die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das

Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im

Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand

eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen (BGE 143 III 520 E.

8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; 4A_397/2016 vom 30.

November 2016 E. 2.1).

Im

Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der

Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers

hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern,

es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen

(Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a; BGer 5A_60/2022

vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das

Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz,

dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E.

2.1.1; vgl. auch AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den

Art. 308-318 N 17). Zu beachten ist, dass sich das Verbot der reformatio

in peius im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder

Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des

Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.).

Für die

Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt hier in Bezug auf den Ehe-gattinnenunterhalt

der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung

(vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom

9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler,

Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).

1.5.3 Im

erwähnten aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1,

zur Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen), hält das Bundesgericht zur

Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich

gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte,

der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,

Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen

nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer 5A_582/2020

vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo

aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen

Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit dieser

Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses gesagt

sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind

reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt

verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen

Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine

Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2

i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), und weist darauf hin, dass der Ehegatte, dessen

Anträgen die erste Instanz entsprochen hatte, kein schutzwürdiges Interesse an

einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine

Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu

wehren. Es verweist schliesslich auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten-

und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen

Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf

der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen

Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden.

Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der

Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es

objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des

Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein

entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu

stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne.

Was daraus für

den konkreten Fall zu folgern ist, kann hier indes offenbleiben, da die Ehefrau

sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren und der

Ehemann im Berufungsverfahren jeweils entsprechende Eventualanträge gestellt

haben. Entschärft wird die Problematik teilweise auch dadurch, dass es bei dem

den Kindern zustehenden Betreuungsunterhalt der Sache nach um Beiträge an den

Unterhalt des betreuenden Elternteils respektive Ehegatten geht.

1.5.4 Die

Parteien sind auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht

davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im

Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu

erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich

tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die

Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden

Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die

Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,

a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).

1.5.5 Das

Berufungsgericht ist somit nicht gehalten, von sich aus wie ein

erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen

Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der

zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das

Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung

und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen

das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken

(BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer

4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2

mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben

mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist

das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die

Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das

Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit

weiteren Hinweisen).

Diese Grundsätze

kommen nicht nur im Anwendungsbereich des sozialen resp. eingeschränkten

Untersuchungsgrundsatz, sondern auch bei Geltung der uneingeschränkten

Untersuchungsmaxime zur Anwendung (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138

III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE

ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.

Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt umso mehr im summarischen

Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).

1.5.6

1.5.6.1 Im

Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317

Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug

vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor

erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen

gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die

Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen

Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1

mit Hinweisen).

Gelangt

allerdings die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs.

1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen

zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im

Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch

ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen

(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).

Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen

Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen

und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen

Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der

Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch

für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend

und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung

des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2 S. 303 f.). Vor

diesem Hintergrund kann dem Antrag der Berufungsbeklagten, die vom

Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen aus dem

Recht zu weisen, keine Folge gegeben werden.

1.5.6.2 Mit

Eingabe vom 27. Februar 2023 trug der Ehemann dem Gericht neue

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor. Auch im Anwendungsbereich der

uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur

Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2,

5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der

Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien

verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der

Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die

Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen

kann (AGE 2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Phase der

Urteilsberatung beginnt unter anderem mit dem Abschluss einer allfälligen

Berufungsverhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar

2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2). Diese Praxis gilt auch im

Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021

E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Die am 27. Februar

2023 vom Berufungskläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

können im vorliegenden Berufungsverfahren demnach nicht berücksichtigt werden.

1.5.6.3 In

Bezug auf die vom Berufungskläger noch am 15. Februar 2023, also zwei Tage

vor der Berufungsverhandlung, eingereichten Unterlagen gilt Folgendes: Es ist nach

dem oben (E. 1.5.6.1) Ausgeführten und vor dem Hintergrund der auch im

Berufungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig, diese

Unterlagen so kurzfristig einzureichen. Angesichts des im Zivilprozessrecht geltenden

Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint es allerdings nicht angebracht,

Unterlagen, die innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist hätten eingereicht

werden sollen – und können –, so kurzfristig einzureichen (vgl. Art. 52 ZPO,

Handeln nach Treu und Glauben). Die Frist wurde angesetzt, damit die Parteien

und das Gericht vor der Verhandlung ausreichend Zeit für die Auseinandersetzung

mit den neuen Unterlagen und Vorbringen haben.

Werden

Unterlagen so kurzfristig eingereicht, ist auch die rechtzeitige Zustellung an die

Gegenpartei gefährdet. Die Berufungsbeklagte macht denn auch geltend, dass sie

die Unterlagen vor der Verhandlung nicht erhalten habe – auch wenn der

Berufungskläger ihr diese per Mail zugestellt habe, sie sei nicht im Büro

gewesen – und an der Verhandlung dazu nicht Stellung nehmen konnte. Die

Berufungsbeklagte hat den Anspruch, zu allen vom Prozessgegner geltend

gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung zu nehmen (Art. 53 ZPO;

BGE 142 III 48 E. 4.1). Dieses unbedingte Recht auf Replik gilt in allen

Verfahren, auch im summarischen – und zwar unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen

neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu

beeinflussen vermögen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Berufungsbeklagte hat

an der Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen genommen, wobei dies für ein

eingehendes Aktenstudium und Rücksprache mit der Partei nicht ausreicht. Es

muss indes keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden, zumal der

Berufungsbeklagten daraus im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Bei der Unterlage

Beilage 1 («Aufstellung zur Sparquote») handelt es sich nicht um ein Novum,

sondern lediglich um eine subjektive Würdigung bereits vorliegender Unterlagen,

die im Plädoyer auch wiederaufgenommen wurde. Dazu hat die Berufungsbeklagte im

Rahmen ihres Plädoyers Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 2 und 3

(Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018) dürften der Berufungsbeklagten

ohnehin bekannt sein; sie sind im Übrigen, wie aufzuzeigen sein wird, letztlich

nicht beweisrelevant (vgl. unten E. 5.7 ff.). Die Berufungsbeklagte hat sich in

ihrem Plädoyer (S. 11) auch grundsätzlich zu den Wertschriftendetails in den

Steuererklärungen geäussert und namentlich erklärt, dass diese nicht mit den «dürftigen»

vom Berufungskläger vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Sie hat also

insoweit grundsätzlich Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 6 und 7

(Mietverträge aus [...] und Übersetzung des [...] Zivilgesetzbuches)

schliesslich beziehen sich auf die bereits in der Eingabe vom 25. Januar 2023

behauptete finanzielle Unterstützung der Mutter, welche der Berufungskläger in

seinem Bedarf berücksichtigt haben möchte. Auch zu diesem Komplex hat sich die

Berufungsbeklagte im Plädoyer (S. 9) geäussert und geltend gemacht, dass

Unterstützungsbeiträge für die Mutter des Berufungsklägers zum einen nicht in

dessen Grundbedarf gehören, zum andern verspätet geltend gemacht wurden und

schliesslich die regelmässige Bezahlung nicht ausgewiesen sei. Die

Berufungsbeklagte hat sich somit zum einen zu den mit den Unterlagen geltend

gemachten umstrittenen Punkten grundsätzlich äussern können und zum andern

obsiegt sie in diesen Punkten, wie noch aufgezeigt wird (vgl. unten E. 6.6; vgl.

auch Oberhammer/Weber, in:

Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, Art.53 N 6b).

1.5.6.4 Die

Verhältnisse der Parteien haben sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid in

verschiedener Hinsicht teilweise verändert respektive es werden entsprechende

Veränderungen geltend gemacht. Neue Vorbringen, mit denen veränderte

Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens

gegen das Eheschutzurteil – und nicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens – zu

prüfen und zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO respektive

infolge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zulässig ist (BGE 143 III 42

E. 4.1 und 5; AGE 2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.4).

Insoweit sind

insbesondere der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen gesteigert

hat, und allfällige Änderungen im Bedarf der Parteien im Rahmen des

vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.

1.5.6.5 Der

Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren erstmals im Plädoyer, dass

festzustellen sei, dass er bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von

insgesamt CHF 336'542.00 bezahlt habe, und dass er zu berechtigen sei,

diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen;

eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass er berechtigt sei, bereits

bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Insoweit handelt es sich

offensichtlich nicht um eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO

zulässige Klageänderung, auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt. Gemäss

Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn a) die

Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind – d.h. gleiche

Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder

Zustimmung der Gegenpartei – und b) die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder

Beweismitteln beruht. Die nun neu begehrte Feststellung ist insbesondere nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheides und auch nicht Gegenstand des vorliegenden

Berufungsverfahrens; es fehlt an der Zustimmung der Gegenpartei. Zudem wird

weder nachvollziehbar begründet noch ist ersichtlich, auf welche neuen

Tatsachen oder Beweismitteln die beantragte Klageänderung beruht. Auf dieses

Begehren kann somit nicht eingetreten werden.

Immerhin ist

allgemein festzuhalten, dass ein Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen,

welche er während eines hängigen Berufungsverfahrens leistet, grundsätzlich an

seine Unterhaltsschuld anrechnen lassen kann.

1.6 Im

Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen

(BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016

E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom

14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit

weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).

1.7 Einer

Berufung gegen Eheschutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (BGE 137 III 475; vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

1.8 Es

wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien

eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei

der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte

beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit

jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E.

2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; Ober-hammer/Weber, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 53 N 9).

2. Berechnung

des Unterhalts, Methode

Wie die

Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht

bestritten wird, ist der Unterhalt unter den Ehegatten und

für die gemeinsamen Kinder nach der sogenannten zweistufigen Methode zu

berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Nach dieser, im Grundsatz für

die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308

E. 3 S. 312, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderung im [nach-]ehelichen

Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 S. 527 ff., 528)

zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit

Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche

Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der

nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern

verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE

ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener

Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen

Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre

Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom

1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).

Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten

(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).

Vor der

eigentlichen Berechnung des Unterhalts (E. 7) ist nachfolgend auf die

umstrittenen Einkommen der Ehegatten (E. 3 und 4), die umstrittene Sparquote

respektive trennungsbedingten Mehrkosten (E. 5) sowie auf die umstrittenen Bedarfspositionen

der Ehegatten (E. 6) näher einzugehen.

3.

Einkommen des Ehemannes

3.1 Strittig

ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode hier zunächst das massgebende

Einkommen des Berufungsklägers.

Die Vorinstanz

ging von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers aus, mit

welcher er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2021, unter

Einschluss des Bonus 2020 und ohne die Kinderzulagen, ein Jahreseinkommen von

CHF 316'475.95 und damit ein gerundetes monatliches Einkommen von CHF 26'300.00

erzielt habe. Nachdem ihm diese Stelle bei G____ per 31. Mai 2022

gekündigt worden sei, habe er eine neue Stelle bei der L____ AG gefunden, welche

er am 1. Februar 2022 angetreten habe. Dem neuen Arbeitsvertrag könne ein Jahresbruttolohn

von CHF 257’000.00 entnommen werden. Hinzu komme ein möglicher Bonus von 25%

seines Jahreseinkommens (One Bonus Program) sowie ein weiterer Bonus aus dem L____

Long Term Equity Incentive Program (LTI), wobei aus dem Arbeitsvertrag keine

Anhaltspunkte über dessen Höhe hervorgingen. Das entsprechende Bonusreglement

sei nicht eingereicht worden. Entgegen seiner Auffassung könne der

Berufungskläger nach dem Stellenwechsel kein geringeres Einkommen nachweisen.

Es sei vielmehr jedenfalls im laufenden Jahr von einem vergleichbaren Einkommen

auszugehen, zumal er von seiner vormaligen Arbeitgeberin wohl einen Bonus in

bisheriger Höhe für das Jahr 2021 ausbezahlt erhalten werde. Dementsprechend

bleibe das Einkommen von CHF 26’300.00 für die Unterhaltsberechnung massgebend.

Sollte sich das Einkommen des Berufungsklägers dennoch wesentlich und dauerhaft

reduzieren, so könne er bei gegebenen Voraussetzungen die Abänderung des

Unterhaltsbeitrages beantragen.

3.2 Mit

seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend,

in den Jahren 2018 bis 2020 unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen wie

Boni, Beiträge an Versicherungen und Wohnungsbeiträge ein durchschnittliches

Einkommen von gerundet CHF 26'000.00 erzielt zu haben. An einer

Einkommenssteigerung im Jahr 2021 mit einem unbestrittenen monatlichen

Einkommen von CHF 26'300.00 nehme die Berufungsbeklagte nach der im August

2020 erfolgten Trennung nicht mehr teil. Während bei seinem bisherigen

Arbeitgeber der Bonus unbestritten ausbezahlt worden sei, erscheine zum

jetzigen Zeitpunkt absolut unklar, ob der Bonus (für die 2022 erbrachten

Leistungen) bei der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2023 auch ausbezahlt werde,

zumal bereits jetzt klar sei, dass die Leistungsziele des Unternehmens nicht

erreicht würden und von unterdurchschnittlichen Ergebnissen ausgegangen werde.

Er werde jedenfalls von der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2022 keinen Bonus

erhalten. Wenn überhaupt, dann werde die erste, nicht garantierte Bonuszahlung

in unbekannter Höhe im Jahr 2023 erfolgen. Auch beim LTI Program sei die Höhe

seiner Beteiligung absolut unklar und hänge von der Leistung der Firma ab. Sie

werde erst nach einer gewissen Anstellungsdauer und in keinem Fall in den

ersten beiden Jahren nach der Anstellung ausgeschüttet. Es werde sich um

Optionen handeln, die erst später verkauft werden könnten. Diese völlig unklare

Lohnkomponente könne heute weder beziffert noch hypothetisch ermittelt werden.

Seit Februar

2022 erhalte er unter Einschluss einer Entschädigung für die Krankenkasse von

CHF 500.00, welche nur im Jahr 2022 anfalle, einen monatlichen Nettolohn von

CHF 19'008.75. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Von diesem Einkommen sei

für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ab 2022 auszugehen. Zwar habe er von

seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung im Januar 2022 einen

Bonus erhalten. Dieser wie auch die weiteren erhaltenen Leistungen wie die

Ferienentschädigung seien über das Güterrecht zu klären. Es sei daher für das

Jahr 2021 von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 26'000.00 und für das

Jahr 2022 und die Zukunft von einem solchen von CHF 19'000.00 auszugehen.

In der Replik

vom 4. September 2022 bekräftigt der Berufungskläger, er könne nicht mit einem

Bonus für das Jahr 2022, ausbezahlt 2023, rechnen und reicht in diesem

Zusammenhang ein Schreiben der M____ vom 31. August 2022 ein, wonach für das

Jahr 2022 höchstwahrscheinlich kein Bonus ausbezahlt werde («high likelihood

for no bonus payout for this year 2022», act. 12/22). In der Noveneingabe

vom 8. November 2022 (act. 20, 21) macht er geltend, dass M____ aufgrund des

schlechten Geschäftsgangs Restrukturierungsmassnahmen angekündigt habe und dass

nach Bekanntwerden des (schlechten) Quartalsbericht der Aktienkurs der M____ eingebrochen

sei, und behauptet, dass nun feststehe, dass ein Bonus für die Mitarbeiter des

Unternehmens, und damit auch für ihn, ausgeschlossen sei. Bei der

Unterhaltsberechnung könne somit nicht von einem Bonus ausgegangen werden,

zumal er einen solchen von seiner aktuellen Arbeitgeberin noch nie ausbezahlt

erhalten habe. An der Berufungsverhandlung erklärt er auf Frage, dass er noch

keinen Entscheid erhalten habe, ob im Jahr 2023 ein Bonus (für 2022) ausbezahlt

werde, und bekräftigt, dass kein Bonus anzurechnen sei (Verhandlungsprotokoll

S. 3).

3.3 Demgegenüber

macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen geltend,

dass der Berufungskläger mit seinem Stellenwechsel mit Blick auf den

vereinbarten Longterm Incentive (LTI) einen weiteren Aufstieg in seiner

Karriere verzeichnen könne. Auch wenn ein solcher Bonus praxisgemäss an die

Erreichung von Zielkomponenten geknüpft sei, sei von der Erreichung dieses

Bonusziels auszugehen. Dass und weshalb der von der bisherigen Arbeitgeberin im

Januar 2022 erhaltene Bonus von CHF 118'000.00 nicht als Einkommen

berücksichtigt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der

Berufungskläger 2023 keinen Bonus erhalten sollte, sei er auf den

Abänderungsweg zu verweisen. Es sei daher im Jahr 2022 nicht von einem tieferen

Einkommen auszugehen. Mit dem Nettobonusanteil von CHF 109'858.00 und dem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 19'000.00 sei für 2022 vielmehr von einem

monatlichen Nettoeinkommen von CHF 28'154.00 auszugehen. An der

Berufungsverhandlung geht die Berufungsbeklagte von einem gegenüber der Annahme

der Vorinstanz (CHF 26'300.00) leicht höheren Einkommen des Berufungsklägers

von monatlich CHF 28'062.00 aus, welches jedenfalls für den Kinderunterhalt zu

berücksichtigen sei (vgl. Plädoyernotizen).

3.4

3.4.1 Zu

dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen sind grundsätzlich alle

von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu rechnen. Dazu gehören

neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige Einkommensbestandsteile wie Boni

(vgl. Meier/Vetterli, in:

Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKom Scheidung, Art. 176 N 32a). Wie alle

Einkommensbestandteile begründen diese die Leistungsfähigkeit der

Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dann, wenn sie ausgerichtet werden. Dem

Berufungskläger ist die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 erhaltene Bonusleistung

für die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2021 anzurechnen. Dies

wird von ihm denn auch gar nicht grundsätzlich bestritten. Weshalb dies für den

im Januar 2022 erhaltenen Bonus für das Jahr 2021 bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit

im Jahr 2022 nicht geltend soll, macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend

respektive er behauptet pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung, eine

allfällige Beteiligung der Berufungsbeklagten daran sei in Zusammenhang mit der

güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Dem ist nach dem Gesagten nicht

so.

Der

Berufungskläger hat auch an seiner neuen Arbeitsstelle grundsätzlich Anspruch

auf einen Bonus. In einem Schreiben der L____ vom 14. Dezember 2021 (Akten

Zivilgericht, Beilage 72) ist festgehalten: «As of your start date, you will

participate in the One Bonus Program, given plan rules. Your target percentage is 25% of your annual base salary and will

reflect the degree of achievement of stated Individual goals ([...]) and group

performance achievements for L____ AG.

You will be eligible to participate in the [...] Long Term Equity

Incentive Program, having a recommended award value commensurate to your level

and individual performance. Awards of equity grants are subject to approval by

the Board of Directors and awarded on an annual basis.»

3.4.2 Keine

Rolle spielt bei der aktuellen Unterhaltsberechnung die an der

Berufungsverhandlung nach wie vor bestehende Unsicherheit über die Ausrichtung

und die Höhe der erfolgsabhängigen Einkommensbestandteile aus dem One Bonus

Program gemäss dem Arbeitsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin. Es ist somit

weiterhin vom bisherigen Einkommen auszugehen, solange nicht eine Reduktion

belegt werden kann.

Sollten diese Einkommensbestandteile

aus dem One Bonus Program 2023 (für 2022) tatsächlich nicht oder in deutlich

tieferer Höhe ausbezahlt werden, wie der Berufungskläger unter Hinweis auf die

erwähnte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 31. August 2022 im Berufungsverfahren

geltend macht (vgl. act. 12/22, Verhandlungsprotokoll S. 3), so handelt es sich

unter den gegebenen Umständen um eine Veränderung der Verhältnisse. Mit der

genannten Bestätigung der M____ – notabene nicht der L____ AG – , wird zwar

ausgeführt, dass «höchstwahrscheinlich» kein Bonus für das Jahr 2022

ausgerichtet werde. Wie es sich damit aber schliesslich tatsächlich verhalten

wird, steht gemäss Angaben des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung noch

nicht fest.

Gegenstand des

angefochtenen Entscheids ist Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens.

Dessen Abänderung richtet sich nach Art. 179 ZGB. Dabei sind die Anforderungen

an die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als

bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.

Juni 2019 E. 2.3). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der sich erst

zukünftig eventuell auf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers

auswirkenden Unsicherheit über die Ausrichtung von Boni bei dessen neuer

Arbeitsgeberin bereits heute Rechnung zu tragen. Der Berufungskläger hat auch

mit seinen Eingaben bis zur Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 keinen

Beleg eingereicht, dass ihm kein Bonus ausgerichtet wird. Der Berufungskläger

kann, sollte sich erweisen, dass er keinen Bonus ausbezahlt erhalten wird, ein

entsprechendes Abänderungsbegehren einreichen. Dabei wird dann auch der mit

Eingabe vom 27. Februar 2023 eingereichte Beleg, der vorliegend aus

prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.5.6.2) zu

berücksichtigen sein.

3.4.3 Im

Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden demgegenüber die LTI nicht

berücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend klar

ist, unter welchen Umständen und wann der Berufungskläger entsprechende

finanzielle Leistungen erhält.

3.5 Nicht

gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsklägers, dass die

Berufungsbeklagte an einer allfälligen, seit der Trennung erfolgten

Einkommenssteigerung nicht mehr teilhabe. Massgebend ist nicht das während der

Ehe bis zur Trennung erzielte Einkommen, sondern vielmehr der damalige

Lebensstandard. Dessen Fortsetzung bedingt angesichts der üblicherweise

anfallenden trennungsbedingten Mehrkosten nach einer Trennung regelmässig eine

Steigerung des Einkommens der Ehegatten (vgl. dazu E. 7.2.4).

3.6

3.6.1 Es

ist nach dem Gesagten zusammengefasst mit der Vorinstanz von einem massgebenden

Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 26'300.00 auszugehen.

Das Einkommen im

Jahr 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Lohnausweisen bei der G____ (vgl.

act. 3/6). Das Einkommen ab dem Jahr 2022 berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen

bei L____ für 11 Monate (Februar bis Dezember 2022) und dem Januarlohn 2022 bei

G____ Schweiz, inklusive Bonusauszahlung. Aus dem an der Berufungsverhandlung auf

Verlangen eingereichten Jahreslohnausweis der L____ ergibt sich ein monatliches

Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 19'100.00. Aus der

eingereichten Lohnabrechnung der früheren Arbeitgeberin (G____) für den Monat

Januar 2022 ergibt sich neben dem Monatslohn für den Monat Januar der im Jahr

2022 ausgerichtete Bonus der G____ im Betrag von brutto CHF 118'312.65

(act. 3/7), netto geschätzt rund CHF 110'000.00. Aus der Summe der 11

Monatslöhne der neuen Arbeitgeberin, dem Monatslohn der alten Arbeitgeberin und

dem von ihr ausgerichteten Bonus folgt offensichtlich keine Einkommensreduktion,

sondern an sich eine Einkommenssteigerung auf über CHF 28'300.00, wie dies

die Berufungsbeklagte festhält.

Der

Berufungskläger hat im Jahr 2022 somit an sich ein etwas höheres Einkommen

erzielt, als die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Es

rechtfertigt sich dennoch, mit der Vorinstanz von einem relevanten Einkommen

von CHF 26'300.00 auszugehen. Denn das Einkommen des Ehemannes setzt sich seit

Jahren aus einem Fixlohn sowie variablen Lohnbestandteilen zusammen und

unterliegt entsprechend gewissen Schwankungen. Ein höheres Einkommen würde, bei

summarischer Würdigung des Sachverhaltes, zu einer entsprechenden Erhöhung der

Sparquote führen und kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

offenbleiben.

3.6.2 Nach

dem Gesagten wird mit der Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen des Berufungsklägers

von durchschnittlich rund CHF 26'300.00 ausgegangen. Sollte der Berufungskläger

nachweisen können, dass er im Jahre 2023 keinen Bonus ausbezahlt

erhalten und entsprechend relevant weniger verdienen wird, bleibt es ihm

unbenommen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen respektive diesen

Umstand im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im mutmasslich demnächst

angestrengten Scheidungsverfahren form- und fristgerecht geltend zu machen. Die

Berufung erweist sich insoweit als nicht begründet.

4. Einkommen der Ehefrau

4.1 Strittig

war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiter, ob der

Berufungsbeklagten ein Einkommen angerechnet werden kann und gegebenenfalls ab

wann und in welcher Höhe.

4.2 Die

Vorinstanz hatte erwogen, dass die Berufungsbeklagte seit der Geburt der Kinder

keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheides kein aktuelles Einkommen erziele. Mit Blick auf die Dauer des

ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung und auf die

finanziellen Verhältnisse der Familie könne ihr entgegen der Auffassung des

Berufungsklägers aktuell (d.h. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) noch

kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sie wurde aber angesichts des

Alters der beiden Kinder verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit

einem Arbeitspensum von mindestens 50 % zu bemühen und das Gericht bis zum

30. Juni 2022 über ihre entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren.

Sollten sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen, so könne ihr ab diesem

Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.

4.3 Dem

hielt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass es angesichts der

beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Berufungsbeklagte (u.a. ein Master

in [...] der Universität [...]) absurd sei, dass die Vorinstanz nach der

bereits im September 2020 erfolgten Trennung und dem Schuleintritt der Kinder

eine Erwerbstätigkeit erst ab Juli 2022 als zumutbar und möglich ansehe.

Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte schon ab Februar 2022 eine vorerst auf

das Semester von Februar bis August 2022 befristete Anstellung als Lehrperson

bei der K____ aufgenommen, welche sie aufgrund ihrer beruflichen Kontakte

erhalten habe und teilweise im Home-Office ausübe. Sie erhalte dafür eine

Entschädigung von brutto CHF 18'500.00. Somit müsse ab 1. Februar 2022 von

einem Einkommen von mindestens netto CHF 2’700.00 monatlich ausgegangen werden,

welches sie ab 1. Juli 2022 bei zumutbarer Teilzeit von 60% mindestens auf CHF

3'600.00 pro Monat erhöhen könne, habe sie den jüngeren Sohn doch vorsorglich

bei der Tagesbetreuung angemeldet. Es sei daher von einem über 50%-igen Pensum

auszugehen, werde ein solches doch bereits durch den Schulbesuch abgedeckt. Mit

dem Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens verletze die Vorinstanz

Bundesrecht.

4.4 Mit

ihrer Berufungsantwort machte die Berufungsbeklagte geltend, sich um eine

Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sie habe den Berufungskläger stets über ihre

berufliche Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Es bleibe für sie schwierig,

im Berufsleben im angestammten Beruf Fuss zu fassen. Sie habe aber verschiedene

Massnahme getroffen, um beruflich wieder Fuss fassen zu können. Sie habe aber

bisher nur das Stellenangebot der K____ als Gastdozentin und ohne

Festanstellung erhalten. Sie werde dort auf Zusehen ohne festes Pensum

beschäftigt. Für das kommende Semester sei ihr lediglich ein kleines

Nebenpensum in Aussicht gestellt worden, wobei sie diesbezüglich noch über

keinen Arbeitsvertrag verfüge. Für das Semester von September 2022 bis Januar

2023 sei ihr die Betreuung von Forschungsarbeiten für maximal 6 Studenten mit

je 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 80.00, die Erstellung von

Praktikumsberichten für maximal 10 Studenten zu CHF 400.00 pro Student und die

Mitarbeit im Unterricht für 2,5 Stunden für ca. CHF 750.00 in

Aussicht gestellt worden. Es gebe für sie zwar Potential, «um an der K____

weiter zu wachsen», was aber Zeit und Geduld erfordere. Sie sehe sich auch nach

anderen Beschäftigungen um. An der K____ habe sie im 1. Semester 2022 ein

Nettoeinkommen von CHF 17'390.85 erzielt. Im kommenden Semester könne sie mit einem

Einkommen von CHF 11'950.00 brutto resp. CHF 11'185.00 netto rechnen. Sie habe

daher für 2022 bloss ein Einkommen von CHF 23'812.00 resp. CHF 1'984.00

pro Monat erzielt. Ein Pensum von 60 % könne ihr trotz der gebuchten Betreuung

für D____ nicht angerechnet werden, sei sie dafür doch auch aufgrund der

Arbeitswege und nötiger Zeitreserven zur Ausübung eines 50%-Pensums angewiesen.

Es könne ihr daher falls überhaupt ab dem 1. Februar 2022 ein Einkommen von

maximal CHF1'900.00 pro Monat angerechnet werden.

4.5 Mit

Eingabe vom 10. Oktober 2022 weist der Berufungskläger darauf hin, dass die

Berufungsbeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Firma J____ habe abschliessen

können. Das vom Berufungskläger in der Berufung auf CHF 3'600.00 bezifferte

hypothetische Einkommen dürfte den Anstellungsbedingungen entsprechen und sei

somit bewiesen. Der Berufungskläger reicht dazu einen vom 22. August 2022 datierenden

von der Berufungsklagten als Arbeitnehmerin und [...] als Arbeitgeber unterzeichneten

Arbeitsvertrag ein (act. 17 Beilage 28). Daraus ergibt sich, dass die

Berufungsbeklagte als Mitarbeiterin [...] angestellt ist, und dass sie auf

Abruf und ohne Anspruch auf ein Minimalpensum arbeitet. Die Normalarbeitszeit

beträgt 42,5 Stunden pro Woche; der Stundenlohn CHF 38.00, auf der Basis eines

Jahreslohnes von 84'000.00 bei 100%-iger Beschäftigung; zusätzlich wird eine

Ferienentschädigung von 10,64 % des Stundenlohnes ausgerichtet.

4.6

4.6.1 Mit

Eingabe vom 20. Januar 2023 reicht die Berufungsbeklagte weitere Unterlagen zu

ihrem Erwerbseinkommen im Jahre 2022 und zu ihrer Tätigkeit bei der K____ im

Frühjahr 2023 ein. Daraus ergibt sich folgendes Einkommen der

Berufungsbeklagten:

4.6.2 Gemäss

Lohnausweis von J____ (Beilage 17) hat die Berufungsbeklagte dort vom 22.

August bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 15'793.00 erzielt

und CHF 320.00 Pauschalspesen erhalten. Aus den 4 Lohnausweisen ergibt sich,

dass die monatlichen Lohnzahlungen schwankend sind: der Septemberlohn hat

CHF 4'343.00, der Oktoberlohn CHF 3’926.69, der Novemberlohn 3'300.22 und

der Dezemberlohn CHF 4'543.36 betragen, jeweils netto. Der Januarlohn 2023 bei J____

hat gemäss Lohnausweis CHF 2'282.35, entsprechend 83,17 Stunde, entsprochen. Hier

ist unter dem Titel «PK-Korrektur» ein Betrag von CHF 859.00 abgezogen, weil in

den Monaten zuvor keine Pensionskassenabzüge getätigt worden waren (vgl. act.

25/17 f.). Die Berufungsbeklagte hat bei J____ somit ein monatliches Einkommen

von durchschnittlich rund CHF 3'400.00 netto erzielt ([15'793.– +

2'282.35] : 5,33 = 3'391.00).

4.6.3 Gemäss

Lohnausweis der K____ hat die Berufungsbeklagte dort von 1. Februar bis 31.

Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 23'104.00 und somit in diesen

11 Monaten einen durchschnittlichen Lohn von rund CHF 2'100.00 erzielt (act.

25/20). Gemäss Angaben der Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung kann

sie diese Tätigkeiten parallel ausüben, während im Sommersemester bei der K____

etwas mehr Arbeitspensen anfielen, könne sie bei J____ gegen Ende Jahr eher

mehr arbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 3).

4.7

4.7.1 Die

Berufungsbeklagte selbst geht von einem Einkommen bei der K____ von

durchschnittlich CHF 2'898.00 (während 6 Monaten) im ersten Halbjahr 2022 und von

durchschnittlich 952.00 (während 2 Monaten) im zweiten Halbjahr 2022, von einem

durchschnittlichen Einkommen bei J____ von CHF 3'313.00 und schliesslich von

einem Durchschnittseinkommen von CHF 2'411.00 für das erste Halbjahr bis August

2022 und anschliessend von rund CHF 4'000.00 (aus den Tätigkeiten bei der K____

und bei J____) aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).

4.7.2 Der

Berufungskläger geht demgegenüber in seinen Anträgen an der

Berufungsverhandlung von einem Einkommen der Berufungsbeklagten ab 1. Januar

2022 von CHF 2'500.00, ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00, ab 1. September 2022

von CHF 5'500.00 und ab 1. Januar 2023 CHF von 6’800.00, jeweils ohne

Kinderzulagen, aus.

4.8 Das

Gericht geht angesichts der eingereichten Unterlagen von dem von der

Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen seit Arbeitsbeginn jeweils

erzielten Durchschnittseinkommen aus.

Dies ergibt ein

Einkommen von CHF 0.00 bis Ende Januar 2022, von durchschnittlich CHF 2'100.00

(bei der K____) ab Februar 2022 und von rund CHF 5'500.00 (bei der K____ [CHF

2'100.00] und bei J____ [CHF 3'400.00]) ab August 2022.

Angesichts der

Einkommenssituation der Ehegatten und da es sich um gerundete Beträge handelt, die

Berufungsbeklagte bei ihrer Tätigkeit für J____ offenbar auch repräsentative

Einsätze hat und dafür eine Betreuung des Sohnes beizieht, welche in ihrer

Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5),

rechtfertigt es sich, die von J____ ausgerichteten Pauschalspesen hier nicht zu

berücksichtigen.

Da der Lohn erst

Ende Monat ausbezahlt wird, rechtfertigt es sich, das (höhere) Einkommen bei

der konkreten Unterhaltsberechnung (unten E. 7) dann jeweils erst ab dem

Folgemonat zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagten ist nach dem Gesagten bis

und mit Februar 2022 kein Einkommen, ab März 2022 bis und mit August 2022 ein

durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'100.00 und ab September

2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500.00

anzurechnen.

4.9 Der

Berufungskläger behauptet an der Berufungsverhandlung, dass aus den

eingereichten Unterlagen ein höherer Einsatz mit entsprechendem höheren Lohn für

das Jahr 2023 bei der K____ resultiere. Sollte die Ehefrau im Jahre 2023

tatsächlich einen höheren Lohn erzielen, so kann selbstverständlich ein

entsprechendes Abänderungsbegehren gestellt werden.

In Bezug auf die

eingereichten Auszüge betreffend Privatkonten der Berufungsbeklagten aus dem

Zeitraum September 2020 bis August 2022 (act. 31) behauptet der Berufungskläger

im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 5 f.) Unstimmigkeiten und verlangt,

dass das entsprechende Original zu edieren sei. Dafür besteht im aktuellen

Verfahrensstand kein Anlass, zumal diese Auszüge offenbar bereits der Berufungsantwort

beigelegt waren (act. 8/4) und da nicht ersichtlich ist, was mit der Edition

des Originals nun noch erreicht werden soll. Die vorliegenden relevanten

Unterlagen geben ausreichend Aufschluss über das Erwerbseinkommen der

Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen. Für den Beizug weiterer

Unterlagen besteht in diesem Zusammenhang jetzt offensichtlich kein Bedarf.

4.10 Der

Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Kostenentscheid ist weiter

festzustellen, dass der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitraum insoweit korrekt

gewesen ist. Der einem hauptbetreuenden Elternteil zuzumutende Umfang einer

Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem sogenannten Schulstufenmodell. Danach

ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes

– diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen

Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die

Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16.

Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je

nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher

Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere

Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu

berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung

getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer

5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481

E. 4.5–4.7 S. 489 ff.). Wie bereits die Vorinstanz mit der Verpflichtung der

Berufungsbeklagten zu entsprechenden Suchbemühungen festgestellt hat, ist

dieser aufgrund des Alters ihres mittlerweile elfjährigen, jüngsten Sohnes die

Ausübung eines 50%-igen Erwerbspensums zumutbar. Ebenfalls ist mit der

Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Dauer

des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung, auf die

finanziellen Verhältnisse der Familie und auch auf den Umstand, dass die

Berufungsbeklagte noch nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und ihre im

Ausland erlangte Ausbildung und Berufserfahrung auf dem schweizerischen

Arbeitsmarkt erst umsetzen musste, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides

noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden konnte, sondern ihr eine angemessene

Frist zur Eingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingeräumt werden

musste. Die Berufungsbeklagte hat diesen Einstieg unterdessen geschafft und

ihre Erwerbstätigkeit auch ausgebaut. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von

insgesamt über 50 % ist ihr in angemessener Zeit gelungen.

Im Übrigen sind

beide Ehegatten an dieser Stelle auf ihre gegenseitige Informationspflicht

hinzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9).

5. Sparquote

5.1 Mit

seiner Berufung macht der Berufungskläger weiter geltend, dass die Ehegatten

während des Zusammenlebens in ihrem gemeinsamen Haushalt erhebliche Ersparnisse

hätten bilden können, weshalb bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote zu berücksichtigen

sei.

5.2 Eine

Sparquote hätte nach der bisherigen Rechtsprechung zwar die Anwendung der

einstufig-konkreten Methode indiziert (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.5.2 S. 490; Mordasini/Stoll, a.a.O., 530 f.). Eine nachgewiesene

Sparquote kann aber nach der neuen, die Unterhaltsberechnungsmethode grundsätzlich

vereinheitlichenden Praxis des Bundesgerichts auch bei der Überschussverteilung

im Rahmen der zweistufigen Methode berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E.

4.4 S. 299; Mordasini/Stoll,

a.a.O.., 533).

Der

Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die

Behauptungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich enthebt der

Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 resp. 296 ZPO) den Unterhaltsschuldner

zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts

an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund der er die Sparquote zu behaupten, zu

beziffern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488

m.w.H.; 147 III 293 E. 4.4 S. 299). Die in der Literatur zum Teil postulierte

abweichende Ansicht über die Beweislast bezüglich der Sparquote beruht auf dem

Postulat des Grundsatzes der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, von der

nur beim Beweis einer fehlenden Sparquote abgewichen werden könne (vgl. Jungo, Beweis der nachehelichen

Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende]

Sparquote?, in: FamPra.ch 2020 939 ff., 947 ff.). Demgegenüber gilt heute für

die Unterhaltsberechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich

die zweistufige Methode, von deren Anwendung nur abgesehen werden kann, wenn

bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen eine Sparquote vorliegt (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse liegen hier

nicht vor.

5.3 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht konkret nachgewiesen

worden seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag nach der zweistufigen Methode

festgesetzt werde. Der fehlende Nachweis der konkreten Lebenshaltungskosten

habe zur Folge, dass eine Sparquote, welche die Differenz zwischen dem

Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstelle, vom

beweisbelasteten Berufungskläger nur schwer nachgewiesen werden könne. Mit

seiner stark vereinfachten Berechnungsweise des ehelichen Standards vermöge der

Berufungskläger eine Sparquote nicht nachzuweisen. Die geltend gemachten

Überweisungen auf das Sparkonto bzw. die Investitionen in Aktien liessen keinen

Schluss auf eine Sparquote zu, sei es doch nicht ausgeschlossen, dass gewisse

Lebenshaltungskosten durch andere Einnahmen (bspw. Arbeitgeber- oder Familienzuwendungen)

finanziert worden seien und diese Investitionen so überhaupt erst hätten

getätigt werden können. Einzig die Sparbeiträge in die 3. Säule könnten als

Sparquote berücksichtigt werden, wobei dieser Sparbetrag bereits durch die

trennungsbedingten Mehrkosten aus dem erhöhten Grundbetrag der Ehegatten

aufgezehrt werde. Somit sei mangels Nachweises einer Sparquote keine solche zu

berücksichtigen.

5.4

5.4.1 Mit

seiner Berufung verweist der Berufungskläger darauf, dass die Ehegatten

erhebliche Ersparnisse in der Höhe von über einer Million Schweizer Franken

hätten bilden können. Er macht geltend, dass die Ehegatten in den Jahren 2018

und 2019 vom [...] Privatkonto [...] gelebt hätten, auf welches sein Lohn inkl.

Boni überwiesen und von dem aus sämtliche Auslagen der Familie bezahlt worden

seien. Vom Konto [...] seien keinerlei Zahlungen für den Lebensunterhalt der

Parteien getätigt worden. Daraus seien bei praktisch gleichbleibendem Anfangs-

und Endsaldo von diesem Konto im Jahr 2018 CHF 48'300.00 auf das Sparkonto

übertragen, mit CHF 34'856.00 Aktien ([...] sowie [...], [...]) gekauft,

CHF 6’768.00 in die 3. Säule einbezahlt und CHF 12'684.00 auf das

Sparkonto der Ehefrau übertragen worden. Zudem seien Spenden im Betrag von CHF

1'437.00 getätigt worden. Daraus folgert der Berufungskläger eine Sparquote im

Jahr 2018 in der Höhe von CHF 106’045.00.

Im Jahr 2019

seien vom Konto [...] der Betrag von CHF 154’000.00 auf das Sparkonto

übertragen, CHF 6'826.00 in die 3. Säue einbezahlt, die Beträge von CHF 2'912.11

und 1'527.99 gespendet und der Betrag von CHF 29'897.85 in den Kauf von Aktien

investiert worden. Da entgegen der sonst üblichen Gepflogenheiten die Steuern mit

einer Zahlung von CHF 69'000.00 vom Sparkonto geleistet worden seien, müsse

dieser Betrag zur Berechnung der Sparquote in Abzug gebracht werden. Zudem habe

sich der Endsaldo des Kontos gegenüber dem Anfangssaldo im Jahr 2019 um CHF

28'805.82 reduziert. Die Sparquote betrage daher im Jahr 2019 CHF 97'358.13.

Die Behauptung der Berufungsbeklagten, eine Einzahlung ihres Vaters im Betrag

von CHF 103'083.94 auf das Sparkonto der Parteien habe zur Sparquote im Jahr

2019 geführt, sei falsch. Die Überweisung des Vaters im Jahr 2019 sei zudem

keine Einnahme, sei sie doch mit «Rückzahlung Darlehen und Anteilsscheine»

bezeichnet. Es handle sich daher um eine reine Vermögensverschiebung. Diese

Vermögensverschiebung habe er nie zur Sparquote hinzugezählt. Da sich die

Ehegatten im Jahr 2020 getrennt hätten, könnten die Jahre 2020 und 2021 nicht

zur Ermittlung der Sparquote herangezogen werden.

5.4.2 Zwei

Tage vor der Berufungsverhandlung, am 15. Februar 2023, hat der Berufungskläger

eine Aufstellung über die Berechnung der Sparquote eingereicht, welche sich

explizit auf die bereits eingereichten Unterlagen beziehe; ausserdem hat er die

Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018 eingereicht. An der Berufungsverhandlung

(Plädoyer S. 9 f.) hat er in Zusammenhang mit der Sparquote zusammengefasst

festgehalten, er habe die Sparquote im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur

behauptet und beziffert, sondern eine Vielzahl von Kontoauszügen als Beweis für

die Existenz und den Umfang der Sparquote eingereicht. Die Vorinstanz habe die

uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Geltung der Glaubhaftmachung als

Beweismass offensichtlich verletzt. Die jeweilige Sparquote pro Jahr lasse sich

aus den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres herleiten.

5.4.3 Der

Sparquote setzt der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 13 f.) trennungsbedingte

Mehrkosten von CHF 2'019.00 pro Monat resp. CHF 24'216.00 pro Jahr – ohne

Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Mehrkosten – gegenüber. Diese trennungsbedingten

Mehrkosten setzen sich aus monatlich um CHF 850.00 höheren Grundbeträgen (CHF

2'550.00 statt CHF 1'700.00) und aus um CHF 1'168.00 höheren

Wohnkosten (CHF 4'175.00 statt CHF 3'007.00) zusammen. Diese würden durch

ein eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten ausgeglichen, sodass sie nur im

Jahr 2021 eine Auswirkung auf die Sparquote hätten.

Schliesslich

macht der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 14 f.) eine erhebliche

trennungsbedingte Erhöhung der Steuern geltend und führt unter dem Titel «6.2

Annäherungsweise Steuerberechnung für das Jahr 2022» aus, die «durch die Vor­instanz

verlegte Unterhaltsregelung sowie die Erhöhung des Einkommens auf beiden Seiten

führt zu erheblichen trennungsbedingten Mehrkosten infolge der Steuern.

Die Steuern sind gegenüber dem Jahr 2019 um CHF 30'000.00 erhöht». Es wird dann

gefolgert, die jährliche Sparquote (von 101'701.00) reduziere sich jährlich um

CHF 30'000.00 auf CHF 71'700.00 jährlich. Zwar scheint diese Einschätzung des

Berufungsklägers respektive seiner vormaligen Vertreterin nicht ganz

nachvollziehbar. Es kann auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime indes nicht

Aufgabe des Gerichts sein, sämtliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Parteien

kritisch – zu ihren Gunsten und zu Lasten der Gegenpartei – zu hinterfragen.

Der Berufungskläger selbst macht in der Berufungsbegründung für das Jahr 2022 somit

jedenfalls rund CHF 4'500.00 trennungsbedingte Mehrkosten (CHF 2'019.00 + [CHF

30'000.00 : 12]) monatlich geltend.

5.5 Die

Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger weder vor erster

Instanz noch im Berufungsverfahren eine Sparquote nachweisen könne, und

bestreitet, dass eine solche erwirtschaftet worden sei. Der Berufungskläger

beschränke sich neu auf eine Betrachtung von zwei Jahren, 2018 und 2019, lasse

das Jahr 2020 unberücksichtigt. Der Berufungskläger habe am 24. März 2020, also

Monate vor der Trennung, einen Betrag von CHF 81'251.38 vom Wertschriftenkonto

auf das Lohnkonto [...] übertragen – und damit die von ihm behauptete Sparquote

um diesen Betrag reduziert. Dies zeige auch, dass die Parteien auch von den

Ersparnissen gezehrt hätten.

Weiter verfüge

der Berufungskläger über weitere Konten, teils mit der Berufungsbeklagten gemeinsam,

teils alleine. In der Berufungsantwort werden dann alleine in der Schweiz 11

Konten aufgeführt. Es sei nicht bekannt, ob sich weitere unbekannte In- und

Auslandkonten beim Berufungskläger, beispielsweise in [...], in den [...]

oder in [...] befänden. Es werde bestritten, dass sämtliche Einkünfte des

Berufungsklägers über das [...]-Konto [...] liefen, denn es seien auch auf

andere Konten des Berufungsklägers Einkommen und anderweitige Erträge des

Berufungsklägers geflossen. Demgegenüber erschöpften sich die eingereichten

Belege auf das Lohnkonto bei der [...]) und das Sparkonto bei der [...]).

Belege der anderweitigen Konten seien wohl bewusst nicht ins Recht gelegt

worden. Ausserdem seien vom Sparkonto [...]) auch Lebenshaltungskosten bezahlt

worden, etwa Steuern, und es seien Wertschriftenkäufe getätigt worden. Der

Berufungskläger habe offensichtlich laufend mit Wertschriften gehandelt, wobei

es auffälligerweise keinerlei Rückflüsse von den Wertschriftenkonten auf das

Sparkonto gebe; auch seien keine Dividenden auf das Sparkonto oder das

Lohnkonto bei der [...] geflossen. Um eine Sparquote geltend zu machen, wäre

der Berufungskläger gehalten gewesen, diese zu belegen und Transparenz walten

zu lassen. Schliesslich sei nicht klar und vom Berufungskläger nicht belegt

worden, welche Steuern wann und wie bezahlt worden seien. Zusammengefasst habe

der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote nicht substantiiert. Ohne

Offenlegung aller Konten, ohne saubere Cashflowrechnung für eine klar

definierte Abrechnungsperiode und ohne Nachweis, was mit den laufend gekauften

Wertschriften und den Dividenden geschehen sei, sei dies nicht möglich.

Die

Berufungsbeklagte habe aufgezeigt und substantiiert, wie der konkrete Lebensstandard

der Parteien ausgesehen habe; es wird dafür auf eine Eingabe vom 22. Oktober

2021 und die entsprechenden Belege verwiesen (vgl. Vorakten II). Konkret sei

für das Jahr 2018 keine Sparquote zu verzeichnen, vielmehr eine negative von –CHF 126'451.00.

Für 2019 und 2020 seien ebenfalls keine Sparquoten zu verzeichnen. Die

Berufungsbeklagte geht von trennungsbedingten Mehrkosten von rund CHF 6'500.00

pro Monat aus, inklusive Steuermehrbelastung und weggefallener Fringe Benefits

(Berufungsantwort S. 26).

5.6 Mit

der Unterhaltsregelung soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, die bisherige

Lebensführung mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard fortzuführen. Darüber

hinaus soll sie aber nicht zur Aufteilung des Gesamteinkommens führen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296). Vielmehr ist eine von den Ehegatten vor der Trennung

ausgewiesene kontinuierliche Sparquote bei der Unterhaltsberechnung zu

berücksichtigen, soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche

nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung ausgeblichen werden

können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299). Eine Sparquote

ergibt sich aus der Summe aller Auslagen, die während des Zusammenlebens nicht

auf den Verbrauch ausgerichtet waren, wie die Äufnung von Sparkonten, der Kauf

von Wertpapieren, die Einzahlung in Lebensversicherungen, die Tilgung von

Schulden, die Amortisation von Hypotheken, der Erwerb von Wohneigentum oder

freiwillige Einlagen in die 2. oder 3. Säule (Mordasini/Stoll,

a.a.O., 532). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht von einer

kontinuierlichen Sparquote spricht, wird abgeleitet, dass diesbezüglich nicht

nur das Jahr vor der Trennung, sondern ein längerer Zeitraum in die Beurteilung

miteinbezogen werden soll (Mordasini/Stoll,

a.a.O., 533). Dies kann aber grundsätzlich nur dann geltend, wenn die Einkommen

vor der Trennung während diesem Zeitraum ebenfalls konstant geblieben sind.

5.7 Entgegen

der Auffassung des Berufungsklägers genügt der Nachweis einer Übertragung von

Mitteln auf ein Sparkonto per se noch nicht, um eine Sparquote zu

belegen. Zu belegen ist von einem Unterhaltsschuldner vielmehr, dass diese

Mittel entweder in Vermögensanlagen investiert wurden oder als Spareinlagen

fortbestanden haben. Dieser Beweis kann zunächst mit den Steuererklärungen bzw.

Steuerveranlagungsverfügungen geführt werden (Schwizer/Oeri,

«Neues» Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 3 ff., 7). Werden Vermögensanlagen

veräussert und der Ertrag als Spareinlage gehalten oder reinvestiert, so ist

dies bei der Berechnung neuer Sparanlagen zu berücksichtigen. Zugleich ist

konjunkturellen Schwankungen von Anlagen Rechnung zu tragen, weshalb nicht

bloss auf einen aus den Steuerunterlagen resultierenden Vermögensanwachs zur

Begründung einer Sparquote abgestellt werden kann. Hinzu kommen die Anlagen in

der zweiten und dritten Säule, welche sich ebenfalls nicht aus den

Steuerunterlagen ersehen lassen (Schwizer/Oeri,

a.a.O., 7 ff.). Bei den Anforderungen an den entsprechenden Beweis ist

einerseits dem im eheschutzrechtlichen Summarverfahren erforderlichen

Beweismass des Glaubhaftmachens Rechnung zu tragen. Andererseits gilt aber in

Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die Prämisse, dass

die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden

sind. Dabei ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass sich bei der

Anwendung dieser Methode eine kontinuierliche Sparquote in der Regel einfacher

nachweisen lasse (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299 m.w.H.). Bei diesem dem

unterhaltsschuldenden Ehegatten obliegenden Beweis einer allfälligen

Sparquote wurde daher eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erwartet (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur

neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des

erstinstanzlichen Gerichts in: FamPra.ch 2021. 874).

5.8 Im

Grundsatz als Sparquote anerkannt haben die Berufungsbeklagte (vgl. Eingabe vom

22. Oktober 2021) und die Vorinstanz die Sparbeiträge in die dritte Säule. Der

Berufungskläger tätigte dort im Jahr 2019 und 2020 je eine Rücklage von

CHF 6'826.– (Beilage 81/82 zur Eingabe des Ehemanns im vorinstanzlichen

Verfahren vom 11. Januar 2022).

5.9

5.9.1 Im

Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der

Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote im Wesentlichen folgendermassen

begründet. Mit Eingabe vom 11. November 2021 hat er sich (vgl. Ziff. 12 ff.)

für die Jahre 2016 und 2017 auf Käufe von Anteilen an der [...], auf

Transferzahlungen auf das Sparkonto, auf eine «Schenkung Mutter [...]» und

Spenden «[...]» bezogen. In Konkretisierung der Darstellung in der Eingabe vom

31. Mai 2021 hatte er mit Eingabe vom 10. September 2021 für das Jahr 2018

auf Überweisungen von CHF 48'300.00 auf das Sparkonto und von CHF 12'684.00

auf ein Sparkonto der Ehefrau in [...], eine Investition in Aktien im Betrag

von CHF 34'856.00, die Einzahlung von CHF 6'768.00 in die dritte Säule und

eine Spende im Betrag von CHF 2'437.00 verwiesen. Für das Jahr 2019 machte er zur

Begründung einer Sparquote eine Überweisung auf das Sparkonto im Betrag von

CHF 154'000.00, eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 29’897.00,

die Einzahlung von CHF 6'826.00 in die dritte Säule, eine «Überweisung an

Mutter in [...]» von CHF 2'912.00 und eine Spende im Betrag von CHF

1’527.00 geltend, wobei er von der Summe wiederum den Betrag von CHF 69'000.00

in Abzug brachte, welcher am 16. Dezember 2019 ab dem Sparkonto zur

Begleichung der Steuern geleistet worden ist. Für das Jahr 2020 machte er

schliesslich eine Überweisung von CHF 102'335 auf das Sparkonto, eine

Überweisung auf das Sparkonto der Ehefrau in [...] im Betrag von CHF 2'794 und

die Differenz zwischen dem Anfangssaldo 2020 und dem Saldo per 31. August 2020

auf dem Lohnkonto von CHF 26'612.00 geltend.

5.9.2 Wenn

der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, er habe «hinlänglich

substantiiert und belegt, dass eine regelmässige Sparquote bestand, indem er im

Detail – Transaktion für Transaktion – dargelegt habe, welche Beträge (…) auf

das gemeinsame Sparkonto, das Sparkonto der Ehefrau in [...] oder in Investitionen

oder Spenden geflossen sind und somit ‘gespart’ wurden» (Eingabe vom 22.

Oktober 2021, Ziff. 43), so genügt dies zur Begründung einer Sparquote nicht.

Der Berufungskläger

vermag zwar die von ihm behaupteten Zahlungen und Investitionen zu belegen

(insb. Beilagen 18 und 68 des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren). Er

unterlässt es aber auch im Berufungsverfahren, vollständige Kontoauszüge

seines Lohnkontos einzureichen (vgl. bereits Beilage 18). Stattdessen belegt er

lediglich die entsprechenden Ausgaben, aber etwa nicht, dass auf das Lohnkonto

neben seinem Erwerbseinkommen keine anderen, nicht in die Unterhaltsberechnung

einzubeziehende Einnahmen und Gutschriften geflossen sind. Wie etwa beispielsweise

dem Auszug aus dem Lohnkonto für den Monat Mai 2016 (Beilage 68) entnommen

werden kann, gingen in jenem Monat Gutschriften im Betrag von CHF 48'107.55

ein, welche die monatlichen Lohneinnahmen des Berufungsklägers klar übersteigen

und deren Herkunft von ihm nicht erläutert werden – und sich aus dem

unvollständig erscheinenden eingereichten Kontoauszug Mai 2016 nicht

erschliessen. Der Berufungskläger hat denn auch zugestanden, dass neben den

Lohnzahlungen auch weitere Gutschriften auf seinem Lohnkonto eingegangen sind.

So hat er im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass ein Betrag von

CHF 81'251.38 am 24. März 2020 aus Wertschriftenverkäufen auf das

Lohnkonto geflossen ist. Dieser Betrag soll aber am 6. April 2020 mit einer

Überweisung im Betrag von CHF 102'335.49 wiederum auf das Sparkonto

überwiesen worden sein. Daneben anerkennt er auch, dass der Erlös weiterer Wertschriftenverkäufe

auf das Sparkonto geflossen ist. So seien im März 2020 aus Börsenaufträgen

CHF 153'901.62 auf das Sparkonto geflossen (Eingabe des Ehemanns vom 11.

November 2021 im vor­instanzlichen Verfahren, Ziff. 3 ff.). Schliesslich müssen

mit der entsprechenden Behauptung der Berufungsbeklagten auch die im Jahr 2020

fällig gewordenen Steuern berücksichtigt werden, deren Zahlung ab dem Lohnkonto

weder behauptet noch insbesondere belegt wird. Somit gelingt dem

Berufungskläger im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren der

Beweis nicht, dass die nachgewiesenen Investitionen aus seinem Erwerbseinkommen

finanziert worden sind und dieses somit eine entsprechende Sparquote

aufgewiesen hat. Daran ändern auch die Aufstellung vom 15. Februar 2023 sowie

die entsprechenden Ausführungen an der Berufungsverhandlung nichts. Auch die

beiden am 15. Februar 2023 eingereichten Wertschriftenverzeichnisse (Beilage 1,

3) belegen keine Sparquote, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist,

inwieweit es sich um Zuflüsse und inwieweit um konjunkturelle Gewinne handelt. Die

Eingabe vom 15. Februar 2023 ist in Bezug auf die Sparquote nach dem Gesagten

nicht beweisgeeignet.

5.9.3 Anders

stellt sich die Situation bei den Überweisungen auf ein Konto der Berufungsbeklagten

in [...] dar. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, dass dieses Konto bei

Aufenthalten in [...] regelmässig benutzt worden sei. Zum Beleg reicht sie aber

bloss einen Kontoausweis vom 30. September 2021, also weit nach erfolgter

Trennung, über einen Saldo von USD 4'539.37 ein (Beilage 72 zur Eingabe der

Ehefrau vom 22. Oktober 2021). Sie belegt damit nicht, dass ihr Konto während

der Dauer des gemeinsamen Haushalts für den Unterhalt der Familie beigezogen

worden ist.

5.9.4 Weiter

kann dem Berufungskläger schon im Grundsatz nicht gefolgt werden, wenn er getätigte

Spenden zur Begründung einer Sparquote anführen will. Von einer Sparquote wird

gesprochen, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder während des

Zusammenlebens gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel

zur Verfügung stehen, die eine Ersparnisbildung ermöglichen (Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., 874 Fn

13). Es handelt sich bei den Spenden aber um Einkommensverwendungen, mit denen

ein ideeller Lebensstandard gepflegt wurde wie mit anderen Konsumausgaben, die

auch Dritten zugutegekommen sind. Soweit die Ehegatten ihr Einkommen bisher für

Spenden eingesetzt haben, muss ihnen dies auch nach der Trennung im Rahmen der

Überschussverteilung weiterhin möglich sein.

5.9.5 In

Bezug auf die Überweisungen an die Mutter des Berufungsklägers ist nicht klargeworden,

in welchem Zusammenhang diese getätigt worden sind, sodass diese im Rahmen des

Eheschutzverfahrens bei der Ermittlung der Sparquote nicht berücksichtigt

werden können. Geschenke an Verwandte – und unter diesem Titel wird die

Überweisung in der Eingabe vom 11. November 2021 aufgeführt – können jedenfalls

nicht als «sparen» berücksichtigt werden, sondern sind wie Spenden als Teil

eines ideellen Lebensstandards zu qualifizieren.

5.9.6 Mit

der unbestrittenen, regelmässigen Einzahlung in die dritte Säule ist eine

kontinuierliche Sparquote belegt. Zu dieser können auch die Leistungen auf das

Konto der Ehefrau in [...] hinzugerechnet werden. Es handelt sich dabei um

Beträge von CHF 12'684.00 im Jahr 2018 und CHF 2'794 im Jahr 2020. Bezogen auf

die relevanten letzten fünf Jahre vor der Trennung ergibt sich ein

durchschnittlicher jährlicher Sparbetrag von CHF 3'096.00. Mit den

Überweisungen in die dritte Säule in der Höhe von zuletzt CHF 6'826.00

resultiert ein jährlicher Sparbetrag von CHF 9'922.00 respektive eine gerundete

monatliche Sparquote von CHF 825.00.

Es handelt sich

hierbei im Übrigen um eine Einschätzung im Rahmen eines summarischen

Verfahrens, welche später im allfälligen Scheidungsverfahren aufgrund der

dannzumal vorliegenden Unterlagen neu zu beurteilen sein wird.

5.10 Entgegen

der Auffassung der Parteien sind dieser Sparquote nicht vorweg die

trennungsbedingten Mehrkosten entgegen zu halten. Diese werden vielmehr bei der

Bemessung des familienrechtlichen Grundbedarfs nach der Trennung mitberücksichtigt.

Mit der Limitierung der Überschussverteilung auf den vor der Trennung nach

Abzug der damaligen Sparquote zur Deckung des gelebten Standards vorhandenen

Überschusses und der Berücksichtigung des konkreten Bedarfs nach der Trennung

wird sowohl der Sparquote wie auch den trennungsbedingten Mehrkosten

ausreichend Rechnung getragen.

6. Bedarf

6.1 Vorweg

ist festzuhalten, dass für die Berechnung des Bedarfs grundsätzlich vom familienrechtlichen

Grundbedarf respektive familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist,

welches sich im Wesentlichen aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten, den

Krankenkassen- und Selbstbehaltskosten, notwendigen Versicherungen,

Mobilitätskosten, notwendigen Berufsauslagen, Steuern und gegebenenfalls

Drittbetreuungskosten zusammensetzt. Alles Weitere ist aus dem jeweiligen

Überschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz geht von einem Bedarf des Ehemannes von

rund CHF 7'690.00 aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 1'200.00

Grundbetrag, CHF 2'430.00 Wohnkosten (inkl. Parkplatzmiete), CHF 500.00 KVG,

CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF

2'640.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule,

CHF 150.00 Deutschkurs und CHF 220.00 Kosten für auswärtige Verpflegung. Der

Bedarf der Ehefrau beläuft sich gemäss Vorinstanz auf gerundet CHF 4'100.00 und

setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'350.00 Grundbetrag für eine

alleinerziehende erwachsene Person, CHF 1’205.00 Wohnkostenanteil,

CHF 410.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten,

CHF 433.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule und

CHF 150.00 Deutschkurs.

Schliesslich

geht die Vorinstanz von einem Bedarf der beiden Kinder von je gerundet

CHF 1’940.00 (Kinderzulagen, je CHF 275.00 bereits abgezogen) aus, der

sich wie folgt zusammensetze: CHF 400.00 (D____) / 600.00 (C____) Grundbetrag,

CHF 350.00 Wohnkostenanteil, CHF 113.00 KVG, CHF 9.00 VVG,

CHF 50.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 53.00 U-Abo, CHF 998.00

Steueranteil und CHF 40.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale. Die

bei D____ anfallenden Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 werden auf die

beiden Kinder aufgeteilt, zumal die Drittbetreuungskosten ohnehin vom Ehemann

zu bezahlen seien, da die Ehefrau aktuell kein Einkommen erziele.

Der Bedarf von

sämtlichen Familienmitgliedern zusammen wird von der Vorinstanz (gerundet) auf CHF 15’700.00

beziffert, wobei hier die Kinderzulagen offenbar bereits berücksichtigt worden

sind.

6.2 Bei

dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Bedarf stellt der Berufungskläger

zunächst die Steuerberechnung in Frage. Diese ist wiederum abhängig von der

Unterhaltberechnung und wird vor diesem Hintergrund mit dem Steuerrechner der

kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen sein. Darauf wird bei der konkreten

Unterhaltsberechnung zurückzukommen sein (E. 7).

6.3 Weiter

bestreitet der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte einen Deutschkurs

besuche. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptung mit ihrer

Berufungsantwort nur pauschal und gibt an der Verhandlung an, dass sie den Kurs

nicht mehr besuche (Protokoll S. 5). Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im

Bedarf der Berufungsbeklagten aufgenommenen Kosten von CHF 150.00 sind daher im

Bedarf der Ehefrau zu streichen.

6.4 Weiter

macht der Berufungskläger geltend, dass im Jahr 2021 kein Kind fremdbetreut

worden sei. Dies wird von der Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls

nur pauschal bestritten. Im Jahr 2021 angefallene Drittbetreuungskosten werden

weder behauptet noch belegt. Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf

der Kinder aufgenommenen Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 sind daher für

die Unterhaltsberechnung im Jahr 2021 zu streichen.

6.5

6.5.1 Der

Ehemann wohnt in [...] und arbeitet in N____ zu einem 100%-igen Pensum.

Im eigenen

Bedarf machte der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung für Mobilität

monatliche Kosten von CHF 600.00 geltend, während die Vorinstanz ihm CHF 300.00

angerechnet hatte. Diese höheren Ausgaben wurden in der Berufung nicht weiter

begründet und von der Berufungsbeklagten bestritten. Auch replicando

erfolgte noch keine Substantiierung dieser geltend gemachten Mehrkosten. Erst

in seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 26) macht der Berufungskläger unter

dem Titel «Mobilitätskosten» monatliche Kosten von CHF 125.00 für das

Motorfahrzeug und CHF 525.00 für ein Generalabonnement 1. Klasse geltend.

6.5.2 Der

Berufungskläger macht geltend, er trage die Kosten für das (eheliche) Fahrzeug

(Motorfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherung), das hauptsächlich von der

Berufungsbeklagten in Anspruch genommen wird. Er beziffert diese Kosten auf

jährlich CHF 1'500.00 und monatlich CHF 125.00. Im vorinstanzlichen Verfahren

hatte er selbst beantragt, dass die Autokosten hälftig geteilt würden; dem hat

der angefochtene Entscheid (Ziff. 5.2) bei der Festsetzung der Mobilitätskosten

explizit Rechnung getragen. Es sind beim Berufungskläger somit monatlich rund

CHF 62.50 Autokosten zu berücksichtigen.

6.5.3 Angesichts

der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und des Umstandes, dass ihm das

Auto nicht regelmässig zur Verfügung steht, ist der Berufungskläger mit Antritt

der neuen Stelle auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen. Das

Generalabonnement 1. Klasse kostet CHF 6'300.00 jährlich, monatlich also

CHF 525.00; das Generalabonnement 2. Klasse kostet CHF 3'860.00 jährlich,

monatlich also CHF 322.00.

Im Rahmen des

familienrechtlichen Bedarfs kann zunächst lediglich das Generalabonnement 2.

Klasse berücksichtigt werden und sind entsprechende Mehrkosten für das

Abonnement 1. Klasse aus dem Überschussanteil zu decken. Allerdings macht der Berufungskläger

nachvollziehbar geltend, dass er nur in der 1. Klasse die Bedingungen finde,

die ihm Arbeiten, d.h. eine sinnvolle Nutzung der Reisezeit, erlauben. Die

Reisezeit von [...] nach N____ beträgt zwar rund 2 – 2 ½ Stunden für einen Weg;

Arbeit ist indes in den per Bus und Tram zu bewältigenden Strecken ohnehin nicht

möglich, so dass lediglich die rund einstündige Zugfahrt von Basel nach [...]

respektive retour überhaupt für die Arbeit in Frage kommt. Ausserdem macht der

Berufungskläger nun mit der Replik als Novum geltend, dass er ab September 2022

jeweils von Dienstag bis Donnerstag in [...] übernachtet, und möchte die

entsprechenden Kosten in seinem Grundbedarf berücksichtigt wissen. Die Anrechenbarkeit

solcher Kosten wird von der Berufungsbeklagten duplicando bestritten. Angesichts

des ausgesprochen langen Arbeitsweges ist dem Berufungsbeklagten zuzugestehen,

dass er zweimal in der Woche in N____ übernachtet, zumal er eine günstige

Übernachtungsmöglichkeit gefunden hat. Der Berufungskläger bezifferte die Höhe

der anzurechnenden Hotelkosten in seiner Replik noch nicht. Diese ergab sich zunächst

allein aus der beigelegten Rechnung für acht Übernachtungen im September 2022. In

seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger in diesem

Zusammenhang nun weitere Unterlagen ein und macht konkret Übernachtungskosten

von monatlich CHF 612.00 geltend. Aus den eingereichten Rechnungen sowie der Zusammenfassung

der geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass eine Übernachtung CHF 68.00

kostet und dass pro Woche zwei Übernachtungen anfallen. Unter Berücksichtigung

von rund 46 Arbeitswochen im Jahr ergeben sich durchschnittlich monatliche Übernachtungskosten

von CHF 521.00 (68.00 x 2 x 46 : 12), welche ab September 2022 zu

berücksichtigen sind. Die Übernachtungen haben zur Folge, dass der Berufungskläger

wesentlich weniger häufig von [...] nach N____ und retour pendeln muss und

somit auch relevant weniger Zeit zum Arbeiten im Zug verbringt. Unter diesen

Umständen rechtfertigt sich, im Grundbedarf des Berufungsklägers ab Februar

2022 das GA 1. Klasse und ab September 2022 das GA 2. Klasse zu berücksichtigen.

6.5.4 Nach

dem Gesagten sind beim Ehemann unter dem Titel berufsnotwendige Mobilitätskosten/Übernachtungskosten

in der Phase von 1. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 monatlich rund CHF 300.00, in

der Phase von 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 monatlich rund CHF 600.00

(GA 1. Klasse CHF 525.00 zuzüglich Anteil an den Autokosten von rund 62.50) und

ab September 2022 monatlich rund CHF 900.00 (Übernachtungen CHF 522.00

zuzüglich GA 2 Klasse CHF 322.00 zuzüglich Anteil Autokosten CHF 62.50) zu berücksichtigen.

Der

Arbeitsvertrag mit L____ sieht vor, dass die Kosten eines Halbtax-Abos (CHF

185.00 jährlich, d.h. rund CHF 15.00 monatlich) übernommen werden. Dieser

Betrag fällt angesichts der gesamten gerundeten Mobilitäts- und

Übernachtungskosten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht und kann hier somit

vernachlässigt werden.

6.6

6.6.1 In

der erwähnten Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger weitere Unterlagen

zu seinen aktuellen bedarfsrelevanten Ausgaben ein und will weitere Kosten in

seinem Bedarf berücksichtigt haben.

6.6.2 So

macht er unter dem Titel «Gesundheitskosten» monatlich CHF 74.15 für den Besuch

eines Fitnessstudios zur Linderung insbesondere arthrosebedingter Beschwerden

im Schulter- und Rückenbereich geltend. Er reicht dazu umfangreiche Unterlagen

ein, aus denen sich ergibt, dass er seit einiger Zeit unter entsprechenden

Beschwerden leidet, deswegen bereits auch 2019 und 2020 Physiotherapie in

Anspruch genommen hat. Sein Arzt bestätigt am 23. Januar 2023, dass eine regelmässige

körperliche Aktivität durch Training oder Physiotherapie aus medizinischer

Sicht indiziert sei, um das Fortschreiten der Krankheit einzudämmen oder zu

verzögern. Eine aktuelle Verordnung für Physiotherapie wurde nicht

eingereicht. Es ist angesichts der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar,

dass der Berufungskläger sich regelmässig körperlich betätigen sollte. Wie sich

aus weiteren eingereichten Unterlagen ergibt, kann er allerdings selbst gezielte

Übungen mit dem Theraband durchführen und muss insoweit nicht notwendigerweise ein

Fitnesstudio besuchen (act. 27/4 f.). An der Verhandlung hält der

Berufungskläger dazu fest, die Übungen mit dem Theraband seien nicht

ausreichend; der Besuch eines Fitnesstudios bringe insbesondere Erleichterung

für seine Rückenbeschwerden. Er kann allerdings gemäss eigenen Angaben bei

seinen Übernachtungen in N____ ein Fitnessstudio im Hotel nutzen. Das

Fitnessabo in Basel benötige er, damit er hier am Wochenende trainieren könne

(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).

Unter diesen

Umständen – der Berufungskläger kann selbst mit dem Theraband trainieren und

unter der Woche das Fitnessstudio des Hotels nutzen – können die Kosten für ein

Fitnessabonnement in Basel nicht als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf des

Berufungsklägers berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu

bezahlen.

6.6.3 Ausserdem

macht der Berufungskläger nun Verbandsbeiträge von CHF 31.00 monatlich geltend,

die früher vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Diese zuvor nicht geltend

gemachten Auslagen sind offensichtlich keine notwendigen

Berufsausübungskosten und somit ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen.

6.6.4

6.6.4.1 Schliesslich

macht der Berufungskläger noch einen Betrag zur finanziellen Unterstützung

seiner in [...] lebenden Mutter von CHF 640.00 monatlich sowie Flugkosten der

Mutter von CHF 117.10 monatlich in seinem familiären Bedarf geltend. Er

behauptet zusammengefasst, dass sich das Einkommen seiner Mutter, welches

einzig aus Mieteinnahmen und Verkauf von Backwaren bestanden habe, stark

verringert habe respektive ganz weggefallen sei. Der frühere Mieter der Mutter habe

die Wohnung verlassen und die Mutter habe einen neuen Mieter zu einem tieferen

Mietzins akzeptieren müssen, so dass sie während einiger Zeit ganz ohne

Mieteinnahmen und nun mit monatlich USD 250.00 weniger dastehe. Aus dem Verkauf

von Backwaren könne sie krankheitsbedingt (familienbedingte Arthrose) gar kein

Einkommen mehr erzielen. Er sei der Einzige, der die Mutter unterstütze, zumal

seine Schwester seit kurzem geschieden und selbst mittellos sei. Nach

Auffassung seines Rechtsvertreters ist die nachgewiesene Unterstützung von

Familienangehörigen Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und damit

erst recht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums.

6.6.4.2 Gemäss

Art. 83 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale

Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und

Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf

Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Gemäss dessen Art. 1

ist es auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der

Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der

Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Art. 4 hält fest, dass

für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt

des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend sei. Art.

10 hält fest, dass das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht

insbesondere bestimmt, ob und in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte

Unterhalt verlangen kann. Die Frage, ob und wie die Konkurrenz zwischen der

Unterhaltspflicht von Ehefrau und Kindern einerseits (nach schweizerischem

Recht) und dem Unterstützungsanspruch der Mutter andererseits (nach [...] Recht)

zu lösen ist, muss im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens allerdings

nicht entschieden werden.

6.6.4.3 Denn

ein Unterstützungsbedarf der Mutter respektive eine entsprechende

Unterstützungspflicht des Berufungsklägers seiner Mutter gegenüber, noch

dazu im geltend gemachten Umfang, wird weder substantiiert behauptet noch

belegt. Belegt sind zwar Überweisungen im entsprechenden Umfang an die Mutter. Indes

wird lediglich pauschal behauptet – aber nicht substantiiert belegt – dass die

Mutter auf entsprechende Zahlungen des Berufungsklägers angewiesen ist, um

ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden in diesem Zusammenhang lediglich

zwei Mietverträge, einer mit einem Mietzins von USD 1'000.00 und einer mit

einem Mietzins von USD 750.00 eingereicht (act. 35/6). Hingegen sind insbesondere

weder die monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...] noch deren

monatliche Eigenmittel behauptet und belegt worden, beispielsweise durch

entsprechende Kontoauszüge, Buchhaltung des Backwarenverkaufs und eine Aufstellung

der monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...]. Die eingereichten

Unterlagen genügen nicht, um eine Unterstützungspflicht des Berufungsklägers im

entsprechenden Umfang glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar,

weshalb der Berufungskläger diese Ausgaben, die er seit Mai letzten Jahres

getätigt hat, nicht längst geltend gemacht hatte. Weiter ist daran zu erinnern,

dass der Berufungskläger seiner Mutter schon früher Geld als Schenkung überwiesen

hat, was er im Rahmen der Sparquote berücksichtigt haben will (vgl. oben E.

5.9.5). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei

den Überweisungen an die Mutter um Unterhaltsleistungen handelt, zu denen der

Berufungskläger verpflichtet ist.

Diese Ausgaben

können somit im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden,

sondern sind aus dessen Überschuss zu leisten.

6.6.5 Schliesslich

macht der Berufungskläger unter dem Titel «Steuern» noch monatlich CHF 100.00

für Steuerberatung geltend. Auch diese Kosten sind offensichtlich nicht im

Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs des Berufungsklägers zu berücksichtigen,

sondern aus dem Überschuss zu bezahlen.

6.7 Die

Vertreterin der Berufungsbeklagten macht zum einen geltend, dass D____ im

Dezember 2022 10 Jahre alt geworden und sein Grundbetrag somit auf CHF 600.00

gestiegen ist, und dass bei der Berufungsbeklagten seit der Aufnahme der

Erwerbstätigkeit ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 anfallen

und entsprechend zu berücksichtigen sind. Der höhere Grundbetrag für D____ ist

zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei der Berufungsbeklagten mit der

Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei J____ ebenfalls einen Betrag für auswärtige

Verpflegung zu berücksichtigen, zumal sie zwei Arbeitsstellen parallel innehat,

entsprechend zwischen diesen pendelt und auch auf ausserhäusliche Verpflegung

angewiesen ist.

6.8 Im

Übrigen ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung von den Parteien nicht

substantiiert bestritten worden. Ohne weitere Begründung erfolgte Änderungen

einzelner Bedarfspositionen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung sind

prozessual nicht zu berücksichtigen

7. Berechnung

Unterhalt

7.1

7.1.1 Es

sind nun die konkreten Unterhaltsberechnungen für die einzelnen Phasen

vorzunehmen (für die Methode vgl. oben E. 2). Es wird nachfolgend für die Bildung

der Phasen auf die Veränderungen beim Einkommen der Ehefrau abgestellt. Demgegenüber

werden Veränderungen im Bedarf der Familienmitglieder jeweils an passender

Stelle berücksichtigt, der Übersichtlichkeit halber und um eine Zersplitterung

in weitere Phasen zu verhindern. So werden etwa die Erhöhung der

Mobilitätskosten des Ehemannes auf CHF 600.00 und die Drittbetreuungskosten von

D____ erst ab Phase 2, d.h. ab 1. März 2022, berücksichtigt und die Erhöhung

des Grundbetrags von D____ wird per 1. September 2022 berücksichtigt, und nicht

per 1. Dezember 2022. Dies rechtfertigt sich auch angesichts der grundsätzlich komfortablen

finanziellen Verhältnisse der Parteien.

7.1.2 Das

familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf

entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen

Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen

Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien

bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig

nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der

Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die

Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (statt

vieler AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische

Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im

Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel,

Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der

Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).

7.1.3 Ausgangspunkt

einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich

im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam

gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 293 E.

4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4;

BGE 132 III 593 E. 3.2).

Die Begrenzung

des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten

Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen:

Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine

Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)‌Aufnahme

oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen

Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen

Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen

Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr

bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der

zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens

ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu

verteilen ist. Die Obergrenze des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts

entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben

zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen

Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die

Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E.

4.4 S. 297 f.; vgl. auch AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.3, 3.6.2). Dies

wird bei der Bestimmung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte zu

berücksichtigen sein (vgl. unten E. 7.2.4).

Nach diesen

einleitenden Bemerkungen ist die konkrete Berechnung des Unterhalts für die

Berufungsbeklagte und die Kinder vorzunehmen.

7.2 Phase

1: 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022

7.2.1 Das

monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen

der Ehefrau beträgt CHF 0.00. Das monatliche Einkommen der beiden Kinder

beträgt je CHF 275.00.

7.2.2 Der

familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung

der Steueranteile der Kinder):

Ehemann

Ehefrau

C____

D____

Grundbetrag

1200

1350

600

400

Wohnkosten

2430

1205

350

350

KVG

500

410

113

113

VVG

9

9

Selbstbehalt/Franchise

100

100

50

50

Mobilitätskosten

300

300

53

53

Kommunikations-/Versicherungspauschale

150

150

40

40

Deutschkurs

150

Auswärtige Verpflegung

220

Drittbetreuung

Steuern

2320

3080

Total

7370

6595

1215

1015

7.2.3 Dies

führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

Gesamteinkommen:

CHF 26’850.00

Gesamtbedarf:

CHF 16’195.00

Überschuss:

CHF 10’655.00

Der

Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3’550.00. Der

Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rund CHF 3’550.00. Der

Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1’775.00.

7.2.4 Es

ist an dieser Stelle vorweg und im Hinblick auf alle 3 Phasen konkret zu

prüfen, ob mit einem Überschussanteil in dieser Höhe der zuletzt gemeinsam

gelebte Standard nicht überschritten wird. Der zuletzt gemeinsam gelebte

Lebensstandard ist im summarischen Eheschutzverfahren aufgrund der vorliegenden

Beweismittel vorläufig und grob abzuschätzen. Auszugehen ist hier aufgrund der

Steuerveranlagung 2019 (Vorakten III) von einem Einkommen von monatlich rund

CHF 26'545.00 netto (Erwerbseinkommen Ehemann rund 26'300.00 und

Vermögensertrag rund CHF 245.00) monatlich. Es wird eine Sparquote von

monatlich CHF 825.00 berücksichtigt (vgl. oben E. 5.9.6); die umstrittene

Frage der fringe benefits bleibt hier offen. Das familienrechtliche

Existenzminimum lässt sich auf rund CHF 14'780.00 schätzen (Grundbetrag Eltern

CHF 1'700.00, Grundbetrag Kinder CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 3'170.00; KVG

Familie rund CHF 1'130.00, Selbstbehalte/Franchisen Familie rund CHF 300.00;

Mobilität Familie rund 565.00 [U-Abo für alle Familienmitglieder, Auto],

Kommunikations-/Versicherungspauschalen Familie rund CHF 300.00; auswärtige

Verpflegung Ehemann CHF 220.00; Steuern gemäss Veranlagung 2019 6'395.00). Während

des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich grob geschätzt: CHF 10’940.00

(CHF 25'720.00 – CHF 14'780.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen

ergibt dies für die berufungsbeklagte Ehefrau einen Überschussanteil (1/3) von

rund CHF 3’645.00.

Wie eingangs

erwähnt, handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen eines summarischen

Eheschutzverfahrens. Im Hauptverfahren wird diese Schätzung gegebenenfalls zu

überprüfen sein.

Die Limite für

den Unterhalt der Ehefrau ist also ihr familienrechtlicher Grundbedarf

zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen

Überschuss.

7.2.5 Der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile

der Kinder und des Betreuungsunterhalts rund CHF 10’145.00: (Bedarf

Ehefrau CHF 6’595.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3’550.00 –

Einkommen Ehefrau CHF 0).

Der

Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) vor der Ausscheidung des

Steueranteils der Kinder beträgt CHF 2’715.00: (Bedarf C____

CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 1’1775.00 – Einkommen C____

CHF 275.00).

Der

Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des

Steueranteils der Kinder CHF 2’515.00: (Bedarf D____ CHF 1’015.00 +

Überschussanteil D____ CHF 1’775.00 – Einkommen D____ CHF 275.00).

7.2.6 Nach

allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im

familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil

zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18

vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die

Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im

Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der nachehelichen

Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der

Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461

und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; ZB.2021.20 vom 15. Mai 2022; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des

Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).

Der Steueranteil

der Kinder beträgt hier insgesamt rund CHF 1’120.00: (Einkünfte Kinder CHF 5’780.00

: [Einkünfte Kinder CHF 5'780.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10’145.00]) x

Steuern Ehefrau CHF 3’080.00 = CHF 1'117.90. Er wird hälftig auf die

Kinder verteilt. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der

in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3’275.00 (CHF 2'715.00

+ CHF 560.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3'075.00 (CHF 2'515.00 +

CHF 560.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des

Betreuungsunterhalts, auf CHF 9’025.00 (CHF 10'145.00 – CHF 1’120.00).

7.2.7 Der

Kinderunterhaltsbeitrag umfasst neben dem Barunterhalt den Betreuungsunterhalt,

welcher sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person,

hier der Berufungsbeklagten bestimmt. Diese erzielt in dieser Phase kein

Einkommen, ihr Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung

der Kinder) CHF 5'475.00. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt,

welcher hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf je rund CHF 2'740.00.

7.2.8 Entsprechend

hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit

Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

·

CHF 6'015.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 2'740.00

Betreuungsunterhalt und CHF 3’275.00 Barunterhalt), zuzüglich allfällige

Kinderzulagen;

·

CHF 5'815.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 2'740.00

Betreuungsunterhalt und CHF 3’075.00 Barunterhalt), zuzüglich allfällige

Kinderzulagen.

Der Ehegattinnenunterhalt

beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3’545.00, ist aber

infolge des insoweit geltenden Verbotes der reformatio in peius auf CHF

3'480.00 beschränkt.

Insgesamt hat

der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach dem Gesagten für sich und die

Kinder monatlich CHF 15'310.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu überweisen. Die leichte

Erhöhung des Gesamtbetrages gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil betrifft

lediglich den Kinderunterhalt; insoweit gilt infolge der Offizialmaxime das

Verbot der reformatio in peius nicht.

7.3 Phase

2: 1. März 2022 bis 31. August 2022

7.3.1 Das

monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen

der Ehefrau beträgt CHF 2'100.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt

je CHF 275.00.

7.3.2 Der

familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung

der Steueranteile der Kinder):

Vater

Mutter

C____

D____

Grundbetrag

1200

1350

600

400

Wohnkosten

2430

1205

350

350

KVG

500

410

113

113

VVG

9

9

Selbstbehalt/Franchise

100

100

50

50

Mobilitätskosten

600

300

53

53

Kommunikations-/Versicherungspauschale

150

150

40

40

Deutschkurs

150

Auswärtige Verpflegung

220

Drittbetreuung

209

Steuern

2550

3310

Total

7900

6825

1215

1224

7.3.3 Dies

führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

Gesamteinkommen:

CHF 28’950.00

Gesamtbedarf:

CHF 17’164.00

Überschuss:

CHF 11’786.00

Der Überschussanteil

des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3’929.00. Der Über-schussanteil Ehefrau (1/3)

beträgt rechnerisch rund CHF 3’929.00, ist aber auf CHF 3'645.00

begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt

je rund CHF 1’965.00.

7.3.4 Der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile

und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 8'370.00: (Bedarf Ehefrau

CHF 6’825.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3'645.00 Einkommen

Ehefrau (CHF 2’100.00).

Der

Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des

Steueranteils der Kinder CHF 2’905.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 +

Überschussanteil C____ CHF 1’965.00 – Einkommen C____ CHF 275.00).

Der

Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des

Steueranteils der Kinder rund CHF 2’915.00: (Bedarf D____ CHF 1’224.00

+ Überschussanteil D____ CHF 1’965.00 – Einkommen D____ CHF 275.00).

7.3.5 Der

Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt CHF 1’250.00: (Einkünfte Kinder

6'370.00 : [Einkünfte Kinder CHF 6'370.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10’470.00]) x

Steuern Ehefrau CHF 3’310.00 = CHF 1'252.00. Er ist hälftig auf die Kinder

zu verteilen. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der

in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3'530.00 (CHF 2'905.00

+ CHF 625.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3’540 (CHF 2'915.00 + CHF 625.00).

Der Berufungskläger hat den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen.

Der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, beträgt

demnach rund CHF 7'120.00 (CHF 8'370.00 – 1'250.00 [Steueranteil der Kinder]).

7.3.6 Der

Betreuungsunterhalt berechnet sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten

der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten. Deren Barbedarf

beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'575.00.

Davon kann sie CHF 2'100.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend

beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 3'475.00 und wird hälftig auf die

beiden Kinder aufgeteilt, auf je rund CHF 1'740.00.

7.3.7 Entsprechend

hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit

Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

·

CHF 5'270.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 1'740.00 Betreuungsunterhalt

und CHF 3’530.00 Barunterhalt),

·

CHF 5’280.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 1’740.00 Betreuungsunterhalt

und CHF 3’540.00 Barunterhalt).

Der

Ehegattinnenunterhalt für die Berufungsbeklagte beträgt gemäss der obigen Berechnung

an sich rund CHF 3’640.00 (CHF 7'120.00 – [CHF 1'740 + 1’740]), wäre aber infolge

des insoweit geltenden Verbotes der reformatio in peius auf CHF 3'480.00

beschränkt. Da bei der obigen Berechnung gegenüber dem angefochtenen Entscheid Noven

zu berücksichtigen waren, relativiert sich dies insoweit allerdings. Insgesamt

hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach für sich und die

Kinder monatlich CHF 14'030.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser

Betrag liegt allerdings CHF 572.00 über dem Betrag von (mindestens) CHF 13'458.00

welchen die Berufungsbeklagte für diese Phase insgesamt für sich und die beiden

Kinder beantragt (für jedes Kind mindestens CHF 6'164.00 und für die

Berufungsbeklagte mindestens CHF 1'129.00; vgl. Rechtsbegehren an der

Berufungsverhandlung, oben S. 17). Insoweit ist die Dispositionsmaxime

tangiert. Die Berufungsbeklagte hat dabei explizit im Sinne eines

Eventualbegehrens vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht

in der beantragten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbeitrag

der Berufungsbeklagten entsprechend zu erhöhen sei. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag

der Berufungsbeklagten auf CHF 2'908.00 festgesetzt.

7.4 Phase

3: ab 1. September 2022

7.4.1 Das

monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26’300.00 netto. Das monatliche Einkommen

der Ehefrau beträgt CHF 5’500.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt

je CHF 275.00.

7.4.2 Der

familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung

der Steueranteile der Kinder):

Vater

Mutter

C____

D____

Grundbetrag

1200

1350

600

600

Wohnkosten

2430

1205

350

350

KVG

500

410

113

113

VVG

9

9

Selbstbehalt/Franchise

100

100

50

50

Mobilitätskosten

inkl. Hotelkosten

900

300

53

53

Kommunikations-/Versicherungspauschale

150

150

40

40

Deutschkurs

150

Auswärtige

Verpflegung

220

220

Drittbetreuung

209

Steuern

2770

4180

Total

8420

7915

1215

1424

7.4.3 Dies

führt zu folgender Unterhaltsberechnung:

Gesamteinkommen:

CHF 32’350.00

Gesamtbedarf:

CHF 18’974.00

Überschuss:

CHF 13’376.00

Der

Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 4’460.00. Der

Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rechnerisch rund CHF 4’460.00, ist

aber auf maximal CHF 3.645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der

Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 2’230.00.

7.4.4 Der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile

und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 6'060.00: (Bedarf Ehefrau

CHF 7’915 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3’645.00 – Einkommen Ehefrau

CHF 5’500.00).

Der

Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des

Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts CHF 3’170.00:

(Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 2’230.00 –

Einkommen C____ CHF 275.00).

Der

Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des

Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts rund CHF 3’380.00:

(Bedarf D____ CHF 1’424.00 + Überschussanteil D____ CHF 2’230.00 –

Einkommen D____ CHF 275.00).

7.4.5 Der

Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt rund CHF 1’590.00: (Einkünfte Kinder

CHF 7’100.00 : [Einkünfte Kinder CHF 7’100.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 11'560.00])

x Steuern Ehefrau CHF 4’180.00 = CHF 1'590.50). Er wird hälftig auf die

Kinder verteilt.

Nach der

Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende

Barunterhaltsbeitrag für D____ auf CHF 3’965.00 (CHF 3'170.00 + CHF 795.00),

der Barunterhalt für D____ auf CHF 4’175.00 (CHF 3’380.00 + CHF 795.00) und der

Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf

CHF 4’470.00 (CHF 6’060.00 – CHF 1’590.00).

Der Barunterhalt

für die Kinder ist angesichts der Betreuungsarbeit der Berufungsbeklagten und

deren wesentlich bescheidenerem Einkommen weiterhin vom Berufungskläger zu

tragen.

7.4.6 Der

Betreuungsunterhalt berechnet sich wie folgt: Der Barbedarf der Ehefrau beträgt

(unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 6'325.00. Davon

kann sie CHF 5'500.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend

beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 825.00 und wird hälftig auf die

beiden Kinder aufgeteilt, d.h. je rund CHF 415.00.

7.4.7 Entsprechend

hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit

Wirkung ab 1. September 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren

Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

·

CHF 4’380.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 415.00

Betreuungsunterhalt und CHF 3’965.00 Barunterhalt),

·

CHF 4’590.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 415.00

Betreuungsunterhalt und CHF 4’175.00 Barunterhalt).

Der

Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund

CHF 3’645.00 (CHF 6'060.00 – CHF 825.00). Während das Verbotes der reformatio

in peius angesichts der zu berücksichtigenden Noven nicht tangiert würde,

gilt es insgesamt jedenfalls die in Bezug auf den Ehegattinnenunterhalt

geltende Dispositionsmaxime zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hätte nach

dem Gesagten ab 1. September 2022 monatlich insgesamt CHF 12'615.00,

zuzüglich Kinderzulagen, an die Berufungsbeklagte für deren und der gemeinsamen

Kinder Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase (mindestens)

CHF 11'815.00 respektive für jedes Kind mindestens CHF 6'693.00 (davon je

CHF 4’014.00 Bar- und je CHF 1’893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich

Kinderzulagen und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 0.00 (vgl.

Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Beim Betrag von CHF

11'815.00 soll es sich gemäss dem Rechtsbegehren um die Summe der beantragten

Kinderunterhaltsbeiträge handeln, welche aber CHF 13'386.00 beträgt. Es handelt

es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, der vom Gericht korrigiert werden

kann. Da die Berufungsbeklagte zudem explizit im Sinne eines Eventualbegehrens die

entsprechende Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau beantragt hat, sollten

die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden,

kann ihr bis zu dieser Summe prozessual Unterhalt zugesprochen werden. Demnach

wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 3’645.00 festgesetzt.

8.

8.1 Strittig

ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz

auferlegte dem Berufungskläger die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen

Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass die Prozesskosten in

Eheschutzverfahren den Ehegatten grundsätzlich je hälftig auferlegt würden.

Deren Höhe sei jedoch massgeblich auf die zahlreichen Eingaben des Ehemannes

mit mehreren Wechseln seiner Vertretung und dem daraus resultierenden Aufwand

des Gerichts zurückzuführen. Bereits aus diesem Grund sei es gerechtfertigt,

dass der Ehemann einen grösseren Teil der Gerichtskosten trage. Zu

berücksichtigen sei aber auch, dass er über ein beträchtliches Einkommen

verfügt, während die Ehefrau kein Einkommen habe. Solange mit Einkommen die

Gerichtskosten und andere Verfahrenskosten gedeckt werden könnten, müssten

allfällige Ersparnisse dafür nicht angezehrt werden, handle es sich dabei doch

grundsätzlich um Kosten der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft

(KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen,

Art. 107 N 4 ff.). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO seien daher die

gesamten Gerichtskosten wie auch eine Parteientschädigung von CHF 20'223.50 zugunsten

der Ehefrau dem Ehemann aufzuerlegen.

8.2 Demgegenüber

verlangt der Berufungskläger die hälftige Teilung der Gerichtskosten und die

Wettschlagung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit sich die

Vorinstanz auf das Verursacherprinzip bezieht, rügt der Berufungskläger mit

seiner Berufung aber bloss den Hinweis auf seine Vertretungswechsel und

bestreitet, dass diese zu einem Mehraufwand geführt haben. Er bestreitet zu

Recht aber nicht, dass die Vielzahl seiner Eingaben im vorinstanzlichen

Eheschutzverfahren zu einem für ein solches Verfahren unüblichen und

unverhältnismässigen Aufwand geführt haben. Mit Bezug auf die von der

Vorinstanz geltend gemachten finanziellen Verhältnisse verweist der

Berufungskläger auf die der Berufungsbeklagten unter Einbezug einer

Überschussverteilung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Tatsächlich wurde das

verfügbare Einkommen unter Einschluss des vorhandenen Überschusses mit dem

angefochtenen Entscheid auch rückwirkend vollständig unter den Ehegatten aufgeteilt.

Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz eine Sparquote, in deren Umfang dem

Berufungskläger ein Teil seines Einkommens allein verblieben wäre, verneint hat.

Vor diesem Hintergrund kann die Abweichung von der praxisgemäss in

familienrechtlichen Verfahren erfolgten Teilung und Wettschlagung der

Verfahrenskosten nicht mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten

begründet werden.

Daraus folgt,

dass ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Gerichtskosten nur mit dem

Verursacherprinzip gerechtfertigt werden kann. Dies rechtfertigt aber für sich

allein deren vollständige Auferlegung auf den Berufungskläger nicht, kommt es

doch immer bloss dann zu einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens, wenn

sich ein Ehegatte gegen berechtigte Ansprüche des anderen stellt. Dennoch

wendet das Zivilgericht das Obsiegensprinzip in Eheschutzverfahren praxisgemäss

nicht an. Es rechtfertigt sich hier bloss, dem Berufungskläger die ordentlichen

Kosten über die praxisgemäss zur Anwendung gelangende hälftige Teilung hinaus

zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die

Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–

zu drei Vierteln und die Berufungsbeklagte zu einem Viertel zu tragen hat.

8.3 Nach

dem gleichen Prinzip wären auch die Vertretungskosten zu verteilen. Im

Unterschied zu den Gerichtskosten verpflichtet die Vorinstanz den

Berufungskläger nicht, die gesamten Vertretungskosten der Berufungsbeklagten zu

tragen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung wurden ihm nur die mit den

Honorarrechnungen vom 22. November 2021 und vom 21. Januar 2022 in Rechnung

gestellten Vertretungskosten von CHF 20'223.50 auferlegt. Dieser

Honorarrechnung hält der Berufungskläger entgegen, dass zwischen den

Honorarrechnungen vom 18. November 2021 und vom 19. Januar 2022 Differenzen

bestünden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Relevant kann allein

sein, ob mit dem zugesprochenen Betrag gerechtfertigter Vertretungsaufwand in

Rechnung gestellt worden ist. Diesbezüglich rügt der Berufungskläger Aufwand im

Zusammenhang mit dem Steuerberater und der Steuerverwaltung. Aufgrund des

breiten Raums, den der Berufungskläger im vor­instanzlichen Verfahren

steuerrechtlichen Fragen geschenkt hat, ist dieser Aufwand aber nicht zu beanstanden.

Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er rügt, dass

Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, obwohl

diese abgesagt worden ist. Diese Verhandlung war auf den 21. Januar 2022

angesetzt. Deren Abbietung hat der Berufungskläger erst mit Eingabe vom 14.

Januar 2022 beantragt, welche dem Gericht am 17. Januar 2022 zugegangen ist.

Vor diesem Hintergrund war es geboten und notwendig, dass die Vertreterin der

Berufungsbeklagten sich auf die Verhandlung vorbereitet hat, und es ist nicht

zu beanstanden, dass sie diesen Vertretungsaufwand geltend macht. Insgesamt ist

nicht ersichtlich, inwieweit die Auferlegung der strittigen Parteientschädigung

einer Verlegung der gesamten Parteikosten im Verhältnis von rund drei Vierteln

zu Lasten des Ehemanns und rund einem Vierteil zu Lasten der Ehefrau, wie sie nach

dem soeben Ausgeführten auch für die Verlegung der Gerichtskosten gilt,

widersprechen sollte.

8.4 Bei

der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass

der Berufungskläger zwar im Ergebnis teilweise ein für ihn günstigeres Resultat

erzielt, was aber im Wesentlichen darauf beruht, dass sich die Verhältnisse

seit dem angefochtenen Entscheid verändert haben. So fallen insbesondere die

Wiederaufnahme respektive Erweiterung der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten

und der erhöhte Bedarf des Berufungsklägers infolge gesteigerter

Mobilitäts-/Übernachtungskosten ins Gewicht. Der angefochtene Entscheid erweist

sich demgegenüber in den vom Berufungskläger beanstandeten Punkten durchwegs

als korrekt, mit Ausnahme der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, wo

er in geringem Umfange obsiegt. Insoweit ist grundsätzlich von einem

Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen. Dies zeigt sich auch etwa darin,

dass in Phase 1 – also bei grundsätzlich noch nicht veränderten Verhältnisse –

der Entscheid infolge der im Bereich der Kinderbelange geltenden Untersuchungs-

und Offizialmaxime im Ergebnis gar leicht zu seinen Ungunsten abgeändert worden

ist und dass er auch in den späteren Phasen mit seinen angepassten

Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis im Wesentlichen

unterlegen ist, insbesondere im Vergleich zur Berufungsbeklagten.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der

unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so

werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des

Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings

in der Regel nicht zu berücksichtigen (statt vieler AGE ZB.2020.24 vom 1.

Oktober 2020 E. 7.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in

familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106

ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im

Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den

materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur

des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer

Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des

Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip

zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1, ZB.2018.5 vom 18.

September 2019 E. 3.2.2).

Das Zivilgericht legte die Gerichtsgebühr für das

erstinstanzliche Verfahren (bei schriftlicher Begründung) auf CHF 5'000.00

fest, was angesichts des grossen Aufwands gerechtfertigt ist. Auch der Aufwand für

das Berufungsverfahren ist enorm gewesen, wobei diese Kosten im Wesentlichen

durch den Berufungskläger verursacht worden sind. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden somit in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1.1 in

Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG

154.810) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Angesichts des Obsiegensprinzips hat der

Berufungskläger diese vollständig zu tragen. Die Gerichtskosten des

Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF

5'000.00 verrechnet.

8.5 Nach demselben Prinzip sind grundsätzlich

auch die Vertretungskosten zu verteilen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten

hat eine Honorarnote im Betrag von CHF 29'070.00 eingereicht, ohne Berücksichtigung

der Verhandlung vom 17. Februar 2022 (act. 42). Es werden ein Zeitaufwand von

94,31 Stunden zu CHF 280.00 geltend gemacht sowie Auslagen im Betrag von CHF

585.00 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Vertreter des Berufungsklägers hat

keine Honorarnote eingereicht.

Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die

Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Massgebend ist in familienrechtlichen

Verfahren dabei der angemessene Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements

[HoR; SG 291.400]). Es fällt auf, dass der Aufwand der Vertreterin der Berufungsbeklagten,

welcher nicht aufgeschlüsselt wird, hoch ist. Allerdings sprengt das

vorliegende Berufungsverfahren aus verschiedenen Gründen, u.a. ungewöhnlich

viele Eingaben des Berufungsklägers, Veränderung der Verhältnisse während des

laufenden Berufungsverfahrens, den Umfang eines «normalen» Verfahrens, was sich

auch am Umfang des vorliegenden Entscheids spiegelt. Vor diesem Hintergrund

erscheint der geltend gemachte Aufwand der Berufungsbeklagten angemessen; dazu

kommt ein Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Indes beträgt der

Stundenansatz praxisgemäss CHF 250.00; es gibt keinen Grund davon abzuweichen,

zumal der Komplexität des Verfahrens durch Berücksichtigung eines hohen

zeitlichen Aufwands Rechnung getragen wird. Die geltend gemachten Auslagen von

insgesamt CHF 585.00 sind korrekt und angemessen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Der

Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 24’912.50

(97,31 Stunden zu CHF 250.00 zu CHF 250.00, Auslagen CHF 585.00), zuzüglich 7,7

% MWST von CHF 1'918.25 zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: I.

Die Ziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) sind in Rechtskraft erwachsen.

II.

Die Ziffern 4, 5 und 10 des Dispositivs des Entscheids des

Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) werden aufgehoben und wie

folgt neu gefasst:

4.

a)

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt für sich und

die gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 einen

monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 15’310.00, zuzüglich

Kinderzulagen, zu bezahlen.

Davon sind CHF 6’015.00 (davon CHF 3’275.00 Bar- und CHF

2’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und

CHF 5’815.00 (davon CHF 3’075.00 Bar- und CHF 2’740.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 3'480.00

ist Ehegattenunterhalt.

b)

Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt für sich und

die Kinder mit Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 einen monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 13'458.00, zuzüglich

Kinderzulagen, zu bezahlen.

Davon sind CHF 5’270.00 (davon CHF 3'530.00 Bar- und CHF

1’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und CHF 5’280.00

(davon CHF 3’530.00 Bar- und CHF 1’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich

Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 2’908.00 ist Ehegattenunterhalt.

c) Der Ehemann wird verpflichtet,

der Ehefrau an den Unterhalt für sich und die Kinder mit Wirkung ab 1. September

2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 12’610.00,

zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.

Davon sind CHF 4’380.00 (davon CHF 3’965.00 Bar- und CHF 415.00

Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und CHF 4’590.00

(davon CHF 4’175.00 Bar- und CHF 415.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich

Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 3'645.00 ist

Ehegattenunterhalt.

5.

Die Unterhaltsbeiträge in Ziff. 4 basieren

auf folgenden Zahlen:

a)

In der Phase gemäss Ziff. 4a auf einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und keinem Einkommen der

Ehefrau, sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 7'370.00 und einem

Bedarf der Ehefrau von CHF 5'475.00;

b)

In der Phase gemäss Ziff. 4b auf einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und einem

durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von rund CHF 2'100.00

(Teilzeitpensum unter 50 %), sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 7’900.00

und einem Bedarf der Ehefrau von CHF 5'575.00;

c)

In der Phase gemäss Ziff. 4c auf einem durchschnittlichen monatlichen

Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des

Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und einem durchschnittlichen

monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von rund CHF 5'500.00 (Teilzeitpensum

über 50 %) sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 8’420.00 und einem Bedarf

der Ehefrau von CHF 6’325.00;

Mit dem festgelegten Unterhalt ist der

gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt.

10.

Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von

insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF

3'750.00 und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'250.00 auferlegt.

Der Ehemann trägt seine eigenen Vertretungskosen

vollumfänglich und hat der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine

Parteientschädigung von CHF 20'223.50 gemäss Honorarnoten vom 22. November

2021 und 21. Januar 2022 zu bezahlen.

III.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

IV.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens

von insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit

dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00 verrechnet.

Für das Berufungsverfahren hat der

Berufungskläger Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 24’912.50,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1'918.25 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagte

-

Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.