ZB.2022.20
Getrenntleben
24. April 2023Deutsch118 min
geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.20
ENTSCHEID
vom 3. April 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Ehemann
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
B____
Berufungsbeklagte
[...] Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Februar 2022
betreffend Getrenntleben
Sachverhalt
Sachverhalt
Erstinstanzliches Eheschutzverfahren
I.
B____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte, Ehefrau, Mutter) und A____
(nachfolgend: Berufungskläger, Ehemann, Vater) haben [...] 2007 in [...],
geheiratet. Sie sind die Eltern der beiden gemeinsamen Kinder C____, geboren [...]
2009, und D____, geboren [...] 2012.
Erwägungen
II.
Die Ehegatten leben seit September 2020 getrennt und die Ehefrau
hat Ende April 2021 beim Zivilgericht ein Eheschutzverfahren eingeleitet,
welches sich in der Folge aufwändig und komplex gestaltet hat. Soweit insbesondere
für das Berufungsverfahren relevant, ist das vorinstanzliche Verfahren wie
folgt abgelaufen:
Mit begründeter Eingabe vom 28.
April 2021 liess zunächst die Ehefrau durch ihre Vertreterin beim Zivilgericht
im Rahmen eines Eheschutzverfahrens folgende Rechtsbegehren stellen:
«1. Es sei den Parteien das
Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie dieses seit dem 1.
September 2020 aufgenommen haben.
2.
Es seien die beiden
Kinder C____, geb. [...] 2009, und D____, geb. [...] 2012, unter die
alleinige Obhut der Mutter zu stellen und festzustellen, dass sie Wohnsitz bei
der Mutter haben.
3.
Es sei das Kontaktrecht
zum Vater angemessen zu regeln.
4.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau für die beiden Kinder die nachfolgenden monatlichen
und monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträge zzgl. allfällig ausbezahlte
Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen (Mehrforderungen vorbehalten):
- Barunterhalt für C____;
mind. CHF 3'610.–
- Betreuungsunterhalt für C____;
mind. CHF 2'968.–
- Barunterhalt für D____;
mind. CHF 3'270. –
- Betreuungsunterhalt für D____;
mind. CHF 2'968.–
5.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeitrag von mind. CHF 3'676.– zu bezahlen.
6.
Es sei die Erhöhung der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau vorzubehalten, sobald die
Ehefrau eine neue Wohnung bezieht und auch für den Fall, dass sie eine
Weiterbildung absolviert.
7.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, sämtliche noch offenen Steuern der Parteien bis zum 31. Dezember
2020.
zu bezahlen. Es sei der Ehemann anzuweisen, allfällige
Steuervorauszahlungen ab 2021 auszuweisen und es seien solche hälftig
aufzuteilen.
8.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau einen Anwaltskostenvorschuss von vorläufig CHF
15’000.– zu zahlen, wobei die Forderung von weiteren Anwaltskostenvorschüssen vorbehalten
wird.
9.
Unter o/e Kostenfolge
zzgl. MWST zulasten des Ehemannes.»
Ausserdem stellte die Ehefrau ein
Auskunftsbegehren in Zusammenhang mit dem Erwerbseinkommen des Ehemannes. Mit
Eingabe vom 31. Mai 2021 reichte der Ehemann durch seine damalige Vertreterin E____,
eine Stellungnahme zum Gesuch der Ehefrau sowie Unterlagen zu den Vermögens-
und Einkommensverhältnissen ein. Er stellte folgende Anträge:
«1. Es sei das Getrenntleben
der Ehegatten zu bestätigen.
2.
Die beiden Kinder C____,
geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012, seien unter die alternierende Obhut
beider Eltern zu stellen und die Kinder jeweils wöchentlich am Donnerstag und
Freitag durch den Vater zu betreuen sowie 14-täglich an den Wochenenden.
3.
Es sei der Ehemann bei
seiner Bereitschaft zu behaften, der Ehefrau an den Unterhalt der beiden Kinder
einen monatlichen und monatlich im voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF
5’777 zzgl. Kinderzulagen rückwirkend ab 1. Oktober 2020 zu leisten bis
und mit Oktober 2021. Ab 1. November 2021 sei der Unterhaltsbeitrag auf CHF
4‘100 reduzieren und bei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen
von monatlich mind. CHF 3'600 / 4’000. Bereits bezahlte provisorische und
unpräjudizielle Unterhaltsbeiträge seien anzurechnen.
4.
Es sei die
Gütertrennung anzuordnen per Stichtag 1. September 2020.
5.
Unter o/e Kostenfolge.»
In der Folge reichten beide Parteien zahlreiche weitere
Eingaben ein, in welchen sie ihre Anträge teilweise modifizierten. Zu erwähnen
sind insbesondere Eingaben der Ehefrau vom 2. Juni 2021 und vom 9. Juni 2021
sowie eine Eingabe des Ehemannes vom 7. Juni 2021. Am 14. Juni 2021 fand eine Verhandlung
vor dem Einzelgericht in Familiensachen statt. Mit Verfügung vom gleichen Tag
wurde festgehalten, dass den Parteien neue Fristen zur Einreichung von Anträgen
gesetzt und die Kinder zu einer Kinderanhörung eingeladen würden. Mit Verfügung
vom 16. Juni 2021 wurden die Kinder in eine Kinderanhörung geladen und den
Ehegatten Frist bis 13. Juli 2021 gesetzt, ihre begründeten Anträge,
insbesondere betreffend Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr sowie Unterhalt
einzureichen, soweit sie dies nicht bereits getan hätten. Die beiden Kinder
wurden am 1. Juli 2021 gemeinsam angehört. Mit Eingabe vom 10. September 2021 reichten
beide Ehegatten, der Ehemann nun mit seinem neuen Vertreter F____, begründete
Anträge ein und mit Eingaben vom 22. Oktober 2021 nahmen beide Ehegatten
Stellung zu den begründeten Anträgen des jeweils anderen Ehegatten und
modifizierten dabei ihre jeweiligen Anträge teilweise. Mit Verfügung vom 28.
Oktober 2021 kündigte die Zivilgerichtspräsidentin an, dass ohne anderslautende
Mitteilung eines Ehegatten innert Frist von 14 Tagen der Entscheid ohne weitere
Verhandlung gestützt auf die Akten ergehen werde. Darauf nahm der Ehemann mit
Eingabe vom 11. November 2021 Stellung zur erwähnten Stellungnahme der Ehefrau
und beantragte mit Eingabe vom 16. November 2021 in Bezug auf das weitere
Verfahren insbesondere die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung, die
Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen einer (Änderungs)kündigung,
mindestens bis 2. Januar 2022, und die Ansetzung einer neuen Frist zur
Anpassung der Rechtsbegehren und zur schriftlichen Stellungnahme zur neuen
Arbeits- und Erwerbssituation des Ehemannes nach Vorliegen der
(Änderungs)kündigung. Die Ehefrau nahm am 22. November 2021 ihrerseits Stellung
zur erwähnten Stellungnahme des Ehemannes und aktualisierte ihre
Rechtsbegehren.
Am 24. November 2021 reichte der Ehemann eine Kopie des
Kündigungsschreibens ein und teilte mit, dass sein Arbeitsverhältnis bei der (damaligen)
Arbeitgeberin (G____) Ende Mai 2022 ende. Darauf wurden die Parteien auf den
21.
Januar 2022 in eine Verhandlung geladen. Der Ehemann reichte am 23.
Dezember 2021 erneut eine Stellungnahme ein, in welcher er aktualisierte
Rechtsbegehren stellte. Beiden Ehegatten wurde daraufhin Frist bis 7. Januar
2022.
gesetzt, um Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen vollständig
einzureichen. Ausserdem wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innert gleicher
Frist eine letzte Eingabe zu machen, wobei auf die Möglichkeit der mündlichen
Stellungnahme an der Verhandlung hingewiesen wurde. Mit Eingaben vom 7. Januar
2022.
reichte der Ehemann Unterlagen zu seinem aktuellen Einkommen ein und
reichte die Ehefrau eine Stellungnahme mit aktualisierten Rechtsbegehren ein.
Am 11. Januar 2022 und am 14. Januar 2022 reichte der Ehemann weitere
Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein und zog am 14. Januar 2022
seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück; sein damaliger
Vertreter teilte ausserdem mit, dass sein Mandat beendet sei. Darauf wurde mit
Verfügung vom 17. Januar 2022 die Verhandlung vom 21. Januar 2022 abgeboten und
es wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass der Entscheid frühestens
innert 10 Tagen, gestützt auf die dannzumal vorliegenden Akten, ergehe; der
Ehefrau wurde die Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme zu den Eingaben
des Ehemannes eingeräumt. Die Ehefrau nahm mit Eingabe vom 21. Januar 2022
Stellung zu den Eingaben des Ehemannes vom 11. und 14. Januar 2022; ausserdem
liess sie die Honorarnote ihrer Vertreterin einreichen und stellte einen Antrag
bezüglich der Parteientschädigung. Am 16. Februar 2022 teilte H____,
Rechtsanwältin mit, dass sie den Ehemann neu vertrete.
III.
Die letzten Rechtsbegehren der Ehegatten, die sie vor Ergehen
des Entscheides des Einzelgerichts in Zivilsachen gestellt haben, lauten wie
folgt:
Rechtsbegehren der Ehefrau (gemäss Eingabe vom 7. Januar
2022)
«1. Es sei das Getrenntleben
zu bewilligen.
2.
Es seien die Kinder C____,
geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012 unter die alleinige Obhut der Mutter
zu stellen und der Ehemann und Kindsvater zu berechtigen und zu verpflichten,
die gemeinsamen Kinder jede Woche am Montag zum Nachtessen, am Mittwochabend
17.00
Uhr bis Donnerstagmorgen Schulbeginn sowie jedes zweite Wochenende von
Freitagabend 17.00 Uhr bis Sonntagabend 17.00 Uhr zu sich zu nehmen. Weiter sei
der Ehemann und Vater zu berechtigten und zu verpflichten, die Kinder während 4
Wochen in den Ferien zu sich zu nehmen.
3.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. September 2020 für sich und die
beiden Kinder, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in
der Höhe von insgesamt mindestens CHF 15’944.00 zzgl. allfällig
ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser
Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie folgt:
a) Für die Kinder:
- Barunterhalt für C____:
mindestens CHF 3‘524.00 zzgl. Kinderzulage pro Monat
- Betreuungsunterhalt für C____:
mindestens CHF 3‘007.00 pro Monat
- Barunterhalt für D____:
mindestens CHF 3‘122.00 zzgl. Kinderzulage pro Monat
- Betreuungsunterhalt für D____:
mindestens CHF 3‘007.00 pro Monat
b) Für die Ehefrau mindestens
CHF 3'283.00.
c) Sollten die
Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen
werden, so ist der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau gemäss Ziff. b) um
den fraglichen Differenzbetrag zu erhöhen.
d) Sollte der
Unterhaltsberechnung das Einkommen des Ehemannes exkl. Bonus zugrunde gelegt
werden, so wäre der Ehemann zu verurteilen, von seinem Bonus (short- and long-term
Incentive) zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen 66.66% an die Ehefrau und
Kinder zu bezahlen, wobei davon mindestens 33.33% für die Ehefrau und
mindestens 16.66% für jedes der beiden Kinder bestimmt wären, erstmals zahlbar
bei Auszahlung des Bonus für das Jahr 2019 und jeweils zur Zahlung fällig
innert 10 Tagen nach Auszahlung rsp. Zuteilung. Es sei der Ehemann diesfalls zu
verpflichten, der Ehefrau den ausgezahlten Bonus unaufgefordert zu belegen.
e) Es seien die
Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder gemäss Ziff. 3. rückwirkend und wie
beantragt ab dem 1. September 2020 festzulegen. Sofern und soweit das Gericht
jedoch bisherige Unterhaltszahlungen des Ehemannes in der Höhe von CHF
136‘000.00 für erwiesen erachten sollte und die festzusetzenden
Unterhaltsbeiträge für Frau und Kinder - wider Erwarten - den
durchschnittlichen monatlichen Betrag dieser Summe unterschreiten sollten, so
wäre von einer Rückwirkung der Unterhaltsfestsetzung abzusehen und es wären die
Unterhaltsbeiträge pro futuro festzulegen. Für den Fall, dass der Ehefrau und
den Kindern - wider Erwarten - kein rückwirkender Unterhaltsbeitrag in der in
Ziff. 3. beantragten Höhe zugesprochen werden sollte, sei der Ehemann zu
verpflichten, alle Steuern der Ehefrau (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) bis zum
Urteil zu übernehmen, inkl. des auf die Kinder entfallenden Steueranteils.
Eventualiter sei der Ehefrau zu erlauben, die seit der Aufnahme des
Getrenntlebens bis zur Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für sie und die
Kinder anfallenden Steuern (Bund, Kanton, Gemeinde, Kirche) ab den gemeinsamen
Ersparnissen zu begleichen.
f) Es sei der Ehemann bei
dessen Bereitschaft zu behaften, die Drittbetreuungskosten für den Sohn D____
zusätzlich zum laufenden Unterhaltsbeitrag zu übernehmen, sobald sie anfallen.
g) Es seien die Autokosten
wie vom Ehemann beantragt, hälftig zu teilen und festzustellen, dass sich die
Parteien über den Gebrauch des Autos [...] direkt und einvernehmlich
verständigen, wobei bei Uneinigkeit demjenigen, der die Kinder hat, das
Vorrecht zustehen soll, das Auto zu benützen.
4.
Es sei der Ehemann zu
verpflichten, aktuelle Kontenbelege aller seiner auf ihn allein lautender [...]
Konten mit den Einzelbewegungen (detaillierte Gutschriften und Belastungen)
seit dem 1. Januar 2021 bis heute vorzuweisen und seine Bonuszahlungen für die
Jahre 2019/20/21 zu belegen und bekannt zu geben, ob er eine
Abgangsentschädigung erhalten hat und diese zu belegen.
5.
Ansonsten seien die
Anträge des Ehemannes allesamt vollumfänglich abzuweisen, soweit sie sich nicht
mit denjenigen der Ehefrau decken.
6.
Alles unter o/e
Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten des Ehemannes.
Für den Fall, dass die o/e Kosten
dem Ehemann nicht auferlegt werden sollten und dem Ehemann ausserdem wie
beantragt ein weiterer Bezug von CHF 15‘000.00 ab den gemeinsamen
Ersparnissen gestattet werden sollte, sei der Ehefrau ebenfalls ein solcher zu
gestatten rsp. der Ehemann zu verpflichten, seine Zustimmung zu erteilen und
die entsprechenden Unterschriften zum Bezug des vorgenannten Betrages
abzugeben.»
Die Ehefrau ergänzte ihre Anträge
in ihrer Eingabe vom 21. Januar 2022 um den Antrag:
«entweder den Ehemann zu verurteilen, der Ehefrau eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 20‘223.50 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, eventualiter
sei der Ehefrau ein weiterer Bezug ab den gemeinsamen Ersparnissen von CHF 20‘223.50
zu erlauben und der Ehemann zu verpflichten, die erforderlichen Unterschriften
unaufgefordert zu leisten.»
Rechtsbegehren des Ehemanns
gemäss Eingaben vom 16. Dezember 2021 (Ziff. 1, 2, 4-10) und vom 23. Dezember
2021.
(Ziff. 3, 11, 12):
1.
Es sei das Getrenntleben der Ehegatten per 1. September 2020 zu
bestätigen.
2.
Es seien die beiden
Kinder C____, geb. [...] 2009 und D____, geb. [...] 2012, unter die
alternierende Obhut beider Eltern zu stellen und es sei der Ehemann und Vater
zu berechtigen und zu verpflichten, die gemeinsamen Kinder wöchentlich von
Montagabend 19:00 Uhr bis Dienstagmorgen zum Schulbeginn und von
Donnerstagabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr und jedes zweite
Wochenende von Freitagabend 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie die
Hälfte der Schulferien zu betreuen.
2.1
Eventualiter für den Fall
der alleinigen Obhut der Ehefrau sei der Ehemann und Vater zu berechtigen und
zu verpflichten, die beiden Kinder C____, geb. [...] 2009 und D____, geb. [...]
2012, im Rahmen eines Kontakt- und Besuchsrechts in den in Rechtsbegehren Nr. 2
genannten Betreuungszeiten zu betreuen.
3.
Es sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der
Ehefrau an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende monatlichen und
monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
i.
rückwirkend ab dem 1. September 2020 und bis und mit Januar 2022:
CHF 6'325 zzgl. Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 1'341;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'839;
- Barunterhalt: D____:
CHF 1'141;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'839;
- Unterhalt
Ehefrau: CHF 167.
ii.
ab 1. Februar 2022: CHF 5‘000 zzgl. Kinderzulagen, die sich wie
folgt zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 1'274;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'333.50;
- Barunterhalt:
D____: CHF 1'059;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'333.50.
3.1
Eventualiter für den
Fall, dass der Ehefrau ab dem 1. Februar 2022 kein hypothetisches Einkommen
angerechnet wird, sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der
Ehefrau ab 1. Februar 2022 an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende
monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge von CHF 5'713
zzgl. Kinderzulagen zu bezahlen, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 1'274;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'682;
- Barunterhalt: D____:
CHF 1’059;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'682;
- Unterhalt
Ehefrau: CHF 16.
4.
Es seien die bis 1.
November 2021 vom Ehemann bezahlten provisorischen und unpräjudiziellen Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 136'000 und alle weiteren bis zur Rechtskraft des
Trennungsurteils bezahlten provisorischen und unpräjudiziellen
Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
5.
Es sei eine allfällige
Drittbetreuung der Kinder in der schulischen Tagesstruktur vorgängig mit dem
Ehemann abzusprechen und falls Drittbetreuungskosten anfallen, seien diese
direkt und zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag durch den Ehemann zu bezahlen.
6.
Es seien die Autokosten
(Versicherung, Steuern, Service, exkl. Treibstoff) für das gemeinsam benutzte
Fahrzeug, [...], Chassisnummer [...], von den Ehegatten gegen Vorweisen der
Rechnung hälftig zu bezahlen.
7.
Es sei die Ehefrau zu
verpflichten, für das Jahr 2020 und 2021 die auf sie entfallenden Steuern zu
bezahlen.
8.
Es sei die Anpassung der
Unterhaltsbeiträge für die Kinder und die Ehefrau für den Fall der Reduktion
des massgeblichen Einkommens des Ehemannes vorzubehalten.
9.
Es seien die Anträge der
Ehefrau vom 28. April 2021 sowie vom 9. und 14. Juni 2021 sowie vom 22.
Oktober 2021 und vom 22. November 2021 abzuweisen.
10.
Unter o-/e Kostenfolge zu
Lasten der Ehefrau.
11.
Es sei der Ehemann für
den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut bei seiner Bereitschaft zu
behaften, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder folgende monatlichen und
monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
i. rückwirkend ab dem 1.
September 2020 und bis und mit Januar 2022: CHF 5'687 zzgl. der Hälfte der
Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 960;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'941;
- Barunterhalt: D____:
CHF 846;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'941.
ii. ab 1. Februar 2022:
CHF 4'487 zzgl. der Hälfte der Kinderzulagen, die sich wie folgt zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 960;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'341;
- Barunterhalt: D____:
CHF 846;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'341.
11.1
Eventualiter für den Fall,
dass der Ehefrau ab dem 1. Februar 2022 kein hypothetisches Einkommen
angerechnet wird, sei der Ehemann bei seiner Bereitschaft zu behaften, der
Ehefrau ab 1. Februar 2022 an den Unterhalt der Kinder und der Ehefrau folgende
monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeiträge von CHF 4'847,
zzgl. der Hälfte der Kinderzulagen zu bezahlen, die sich wie folgt
zusammensetzen:
- Barunterhalt: C____:
CHF 855;
- Betreuungsunterhalt:
C____: CHF 1'632;
- Barunterhalt: D____:
CHF 729;
- Betreuungsunterhalt:
D____: CHF 1'632.
12.
Es sei der Ehemann für
den Fall der Anordnung der alternierenden Obhut bei seiner Bereitschaft zu
behaften, zusätzlich zum Unterhalt nach Ziff. 11. und Ziff. 11.1, gegen
Vorweisung der entsprechenden Rechnungen, folgende Anteile des Barunterhaltes
der Kinder bis maximal CHF 1'939 pro Monat direkt zu bezahlen:
i. Krankenversicherungsprämien
und selbst getragene Gesundheitskosten,
ii. Kommunikations-
und Versicherungskosten,
iii.
Mobilität,
iv. Hobbies,
v. Wohnkostenanteil
für die Wohnung des Ehemannes.
IV.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2022 (act. 1) regelte das
Zivilgericht das Getrenntleben wie folgt:
«1. Es wird festgestellt,
dass die Ehegatten per 1. September 2020 das Getrenntleben aufgenommen haben.
2.
Die Obhut über die
Kinder D____, geb. [...] 2012, und C____ geb. [...] 2009, verbleibt bei der
Mutter.
3.
Im Sinne einer
Minimalregelung ist der Ehemann berechtigt und verpflichtet, die Kinder jede
Woche am Montag nach Schulschluss bzw. nach allfälligen Freizeitaktivitäten zu
sich zu nehmen und mit den Kindern gemeinsam das Abendessen einzunehmen sowie
die Kinder von Donnerstag nach Schulschluss bzw. nach allfälligen
Freizeitaktivitäten bis Freitagmorgen Schulbeginn zu sich zu nehmen. Zudem
verbringen die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend nach
Schulschluss bzw. nach allfälligen Freizeitaktivitäten bis Sonntagabend 17:00
Uhr mit dem Vater.
Der Vater verbringt fünf Wochen
Ferien pro Jahr mit den Kindern.
Die Ehegatten können das Besuchs-
und Ferienrecht des Vaters im gegenseitigen Einvernehmen abändern und
ausdehnen. Sie haben dabei die berechtigten Interessen der Kinder zu
berücksichtigen.
Allfällige Streitigkeiten über den
persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 Zivilgesetzbuch
die zuständige Kindesschutzbehörde.
4.
Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt mit Wirkung ab 1. Mai 2021 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 15’000.00 zuzüglich
Kinderzulagen zu bezahlen.
Davon sind je CHF 5’760.00 (davon je
CHF 3’710.00 Bar- und CHF 2’050.00 Betreuungsunterhalt) zuzüglich Kinderzulagen
für jedes Kind; der Betrag von CHF 3'480.00 ist Ehegattenunterhalt.
5.
Die Unterhaltsbeiträge
basieren auf einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13.
Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von rund CHF 26'300.00
(100%-Pensum) sowie keinem Einkommen der Ehefrau.
Der Bedarf des Ehemannes beträgt
rund CHF 7'690.00.
Der Bedarf der Ehefrau beträgt rund
CHF 4’100.00.
Mit dem festgelegten Unterhalt ist
der gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt.
6.
Der Ehemann wird
verpflichtet, der Ehefrau sämtliche Unterlagen betreffend sein Einkommen pro
2021.
und 2022 in Kopie zuzustellen (Lohnabrechnungen, Bonusabrechnungen,
Jahreslohnausweis etc.). Sollte der Ehemann noch nicht im Besitze dieser
Unterlagen sein, hat er diese der Ehefrau jeweils umgehend nach Erhalt in Kopie
zuzustellen.
Die Ehefrau hat den Ehemann
gleichermassen über ihre Einkommen zu informieren.
7.
Die Ehefrau wird
verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit einem Arbeitspensum von
mindestens 50% zu bemühen. Sie hat das Gericht bis zum 30. Juni 2022 über ihre
Bemühungen unter Beibringung sachdienlicher Unterlagen (Bewerbungsschreiben,
Absageschreiben etc.) zu dokumentieren. Sollten sich die Bemühungen der Ehefrau
als ungenügend erweisen, kann der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt ein
hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
8.
Der Antrag um
Gütertrennung, soweit an diesem festgehalten wird, wird abgewiesen.
9.
Das gemeinsame Auto
steht jeweils dem Ehegatten zur Benutzung zu, der die Kinder betreut.
10.
Die Gerichtskosten von
CHF 2'500.00 bei Eröffnung des Entscheids im Dispositiv (bzw. CHF 5'000.00 bei
schriftlicher Entscheidbegründung), inklusive Dolmetscherkosten von CHF 140.00,
trägt der Ehemann.
Der Ehemann trägt seine und die
Dispositiv
Vertretungskosten der Ehefrau vollumfänglich. Er wird demnach verpflichtet, der
Vertreterin der Ehefrau einen Betrag von CHF 20'223.50 gemäss Honorarnoten vom
22. November 2021 und 21. Januar 2022 zu überweisen.»
Nachdem dieser Entscheid den Parteien am 21. Februar 2022 im
Dispositiv mit ausführlicher Anmerkung versandt worden war, ersuchte der
Ehemann mit Eingabe vom 28. Februar 2022 um schriftliche Begründung, welche ihm
am 23. Juni 2022 zugestellt worden ist.
Berufungsverfahren
I.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2022 hat der Ehemann gegen den
Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Februar 2022 Berufung ans
Appellationsgericht erhoben und folgende Anträge stellen lassen (act. 2):
«1. Der Entscheid vom 21.
Februar 2022 sei in Ziff. 4 wie folgt zu ändern:
«Ziff. 4
(neu)
4.1
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den
Unterhalt der beiden Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag
wie folgt zu bezahlen:
Ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni
2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1 ’800.00)
Ab 1. Juli
2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1’300.00) jeweils zuzüglich
effektiv ausgerichteter Kinderzulagen
4.2
Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der
Ehefrau folgende Beiträge zu bezahlten:
Ab 1. Mai 2021 bis 31.
Dezember 2021 monatlich vorschüssig den Betrag von CHF 900.00 zu bezahlen. Ab
1. Januar 2022 CHF 1’500.00.»
4.3
Sofern der Unterhaltsbeitrag an die Kinder erhöht
werden sollte, so seien die Beiträge an die Ehefrau zu reduzieren.
2. Der Entscheid vom
21. Februar 2022 sei in Ziff. 5 wie folgt zu ändern:
«Ziff. 5 (neu)
Die Unterhaltsbeiträge basieren auf folgenden durchschnittlichen
Nettoeinnahmen des Ehemannes: CHF 26’000.00 für das Jahr 2021 und CHF 19'000.00
ab 1. Januar 2022 (ohne Kinderzulagen) und einem Einkommen der Ehefrau ab 1.
Januar 2022 von CHF 2’500.00 und ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00 (ohne
Kinderzulagen).
3. Der Entscheid vom
21. Februar 2022 sei in Ziff. 10 wie folgt zu ändern:
«Ziff. 10 (neu)
Die Gerichtskosten von CHF 5'000.00 inklusive
Dolmetscherkosten von CHF 140.00 wird hälftig auf beide Parteien verteilt.
Die
Anwaltskosten werden wettgeschlagen.»
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Berufungsbeklagten.»
Die Berufungsbeklagte liess mit
Berufungsantwort vom 15. August 2022 folgende Rechtsbegehren stellen (act. 7):
«1. Es sei der
Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab dem 1.
Mai 2021 bis und mit dem 31. Dezember 2021 für sie und die beiden Kinder,
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
insgesamt mindestens CHF 15’000.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und
Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie
folgt:
a) Für jedes der beiden
Kinder C____ und D____ mindestens CHF 5'760.00 (davon CHF 3'710.00 Bar-
und CHF 2'050.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 11'520.00
zzgl. Kinderzulagen.
b) Für
die Berufungsbeklagte selbst mindestens CHF 3'480.00.
Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in
Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen werden, so ist der persönliche
Unterhaltsbetrag der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. b) um den fraglichen
Differenzbetrag zu erhöhen.
2. Es sei der
Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Januar
2022 für sie und die beiden Kinder, monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge
in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 16'867.00 zzgl. allfällig ausbezahlte
Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei
aufzuteilen wie folgt:
a) Für jedes der beiden
Kinder C____ und D____ mindestens CHF 6'693.00 (davon Bar- CHF 4'643.00
und CHF 2'050.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 13'386.00
zzgl. Kinderzulagen.
b) Für
die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00.
3. Eventualiter: Sollte
das Gericht bei der Unterhaltsberechnung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2022
einstweilen nur vom Fixeinkommen des Berufungsklägers von CHF 19’000.00
monatlich ausgehen und den Bonus separat berücksichtigen, so sei folgende
Unterhaltsregelung zu treffen:
Es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der
Berufungsbeklagten mit Wirkung ab Februar 2022 für sie und die beiden Kinder,
monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge in der Höhe von
insgesamt mindestens CHF 10’603.00 zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und
Ausbildungszulagen zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag sei aufzuteilen wie
folgt:
a) Für jedes der beiden
Kinder C____ und D____ mindestens CHF 4'194.00 (davon CHF 2'243.00 Bar-
und CHF 1’951.00 Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen, total CHF 8'389.00
zzgl. Kinderzulagen.
b) Für
die Berufungsbeklagte mindestens CHF 2'214.00.
Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der in
Ziff. a) anbegehrten Höhe zugesprochen werden, so ist der persönliche
Unterhaltsbetrag der Berufungsbeklagten gemäss Ziff. b) um den fraglichen
Differenzbetrag zu erhöhen.
c) Ferner sei der
Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für das Jahr 2022 für
sich und die beiden Kinder zusätzlich zu den obigen Beiträgen nach a) und b)
einen Betrag von CHF 73'238.00 resultierend aus dem Bonus, welcher ihm von der G____
im Januar 2022 ausbezahlt worden ist, zu bezahlen, wobei CHF 36’619.00 für die
Berufungsbeklagte und CHF 18’309.00 für jedes der beiden Kinder bestimmt sind.
Ab dem Jahr 2023 ist der Berufungskläger zu verurteilen,
von seinem Bonus (short- and long-term Incentive) zusätzlich zu den
Unterhaltsbeiträgen gemäss Ziff. a) und b) einen Bonusanteil von 66,66% an die
Berufungsbeklagte und die Kinder zu bezahlen, wobei davon mindestens 33.33% für
die Berufungsbeklagte und mindestens 16,66% für jedes der beiden Kinder
bestimmt sind, erstmals zahlbar bei Auszahlung des Bonus für das Jahr 2023 und
jeweils zur Zahlung fällig innert 10 Tagen nach Auszahlung rsp. Zuteilung. Es
sei der Berufungskläger diesfalls zu verpflichten, der Berufungsbeklagten den
ausgezahlten Bonus unaufgefordert zu belegen.
4. Im Übrigen seien die
Begehren des Berufungsklägers in dessen Berufung vom 4. Juli 2022
vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Alles unter o/e
Kostenfolge zulasten des Berufungsklägers.
Es sei der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung
in der Höhe von CHF 9’700.00 nebst Auslagen von CHF 158.00 zzgl. Mehrwertsteuer
zu entrichten.»
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Berufungsbeklagte den Beizug der Akten des Eheschutzverfahrens (EA.2021.[...]).
Nachdem die Vertreterin des Berufungsklägers mit Eingabe vom
2. September 2022 (act. 9) zunächst die Ansetzung einer Frist für eine Replik
bis 12. September 2022 beantragt hatte, reichte sie am 4. September 2022 (act.
11) eine Replik ein. Darin hält der Berufungskläger im Wesentlichen an seinen
Rechtsbegehren fest und beantragt ausserdem die Abweisung der Anträge der
Berufungsbeklagten, soweit diese mehr verlange (als ihr erstinstanzlich
zugesprochen wurde) und sofern überhaupt darauf einzutreten sei. Unter dem
Titel Verfahrensantrag wurde nun verlangt, dass die Parteien der «Parteibefragung
/ Parteiaussage» zu unterstellen seien und eine Verhandlung durchzuführen sei.
In ihrer Duplik vom 22. September 2022 (act. 13) hält die
Berufungsbeklagte im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren fest, verlangt die
Abweisung der Rechtsbegehren in der Berufungsbegründung und in der Replik, beziffert
in Rechtsbegehren Ziff. 5 die von ihr für das Berufungsverfahren beantragte
Parteientschädigung zulasten des Berufungsklägers nun auf CHF 13'025.00, nebst
Auslagen von CHF 336.30 und zuzüglich Mehrwertsteuer. Weiter werden unter dem
Titel Verfahrensanträge die Abweisung der Verfahrensanträge des Berufungsklägers
und der Verzicht auf die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, zudem
seien die im Berufungsverfahren vom Berufungskläger neu eingereichten Belege
aus dem Recht zu weisen, insbesondere die Belege Nr. 14, 15, 19, 22, 23, 24,
25, 26.
In einer weiteren Eingabe vom 10. Oktober 2022 (act. 16 f.) unter
dem Titel «Noven» hat der Berufungskläger weitere Unterlagen, insbesondere in
Zusammenhang mit von ihm geltend gemachten Übernachtungskosten und mit der
Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit der Ehefrau bei J____, eingereicht und
Stellung zu deren letzter Eingabe genommen. Am 17. Oktober 2022 teilte
Rechtsanwalt [...] mit, dass er die Vertretung des Berufungsklägers übernommen
habe, was dessen bisherige Vertreterin am 25. Oktober 2022 bestätigte (act. 18
f.). Am 8. November 2022 reichte der Berufungskläger durch seinen neuen
Vertreter unter dem Titel «Novenstellungnahme» eine weitere Eingabe zur
«neuesten Entwicklung im Zusammenhang mit seinem Einkommen» ein (act. 20, 21,
22 [nachgereichte Beilage]).
Am 4. November 2022 hat der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts verfügt, dass die Parteien in eine Hauptverhandlung
geladen würden und dass die Berufungsbeklagte dem Gericht innert Frist bis 21
Tage vor dem Termin der Hauptverhandlung einen allfälligen Arbeitsvertrag mit
der Firma J____ sowie alle allfällig vorhandene Lohnabrechnungen einzureichen
habe, und dass die Parteien dem Gericht innert gleicher Frist Belege für
zwischenzeitlich geänderte Bedarfspositionen einreichen können. Die
Berufungsbeklagte hat am 23. Januar 2023 den Arbeitsvertrag mit der Firma J____
und verschiedene Unterlagen zu ihrem Erwerbseinkommen bei der K____ und bei J____
eingereicht (act. 24 f.). Der Berufungskläger hat am 25. Januar 2023 Unterlagen
zum Bedarf eingereicht und dabei einen zusätzlichen monatlichen Bedarf
von CHF 2'224.25 geltend gemacht (act. 26 f.). Mit Eingabe vom 6. Februar
2023 hat der Vertreter des Berufungsklägers um Beizug eines
Englisch-Dolmetschers für die auf den 17. Februar 2023 angesetzte Verhandlung
ersucht; dem Antrag wurde stattgegeben (act. 28 f.). Mit Eingabe vom 9. Februar
2022 reichte die Vertreterin der Berufungsbeklagten einen Kontenauszug (gem.
Beilage 4 zur Berufungsantwort) ein und machte geltend, die vom Berufungskläger
geltend gemachten Bedarfspositionen seien, soweit überhaupt berücksichtigbar,
verspätet (act. 30 f.). Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 reichte die
Vertreterin der Berufungsbeklagten weiter die Lohnabrechnung ihrer Mandantin bei
J____ für Januar 2023 ein (act. 32 f.). Mit Eingabe vom 15. Februar
2023 schliesslich reichte der Vertreter des Berufungsklägers noch diverse
Unterlagen ein, insbesondere die Aufstellung und Wertschriftenverzeichnisse
2017 und 2018, alles in Zusammenhang mit einer behaupteten Sparquote, Kontoauszüge
eines Privatkontos des Berufungsklägers bei der [...] betreffend Unterhaltszahlungen
und schliesslich Unterlagen in Zusammenhang mit finanziellen
Unterstützungsleistungen des Berufungsklägers gegenüber seiner in [...] lebenden
Mutter (act. 34 f.). Ausserdem kündigte der Berufungskläger an, dass er
anlässlich der Verhandlung «modifizierte Berufungsanträge (Klageänderung) stellen
und begründen» werde.
II.
Die Akten der
Vorinstanz sind beigezogen worden. Am 17. Februar 2023 hat eine mündliche Verhandlung
vor dem Berufungsgericht stattgefunden. Die Parteien haben mit ihren
Vertretungen teilgenommen; ausserdem war eine Übersetzerin (englisch) anwesend.
Der Berufungskläger und die Berufungsbeklagte sind befragt worden und sie
respektive ihre Vertretungen hatten die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Anschliessend
sind ihre Rechtsvertretungen zu den Schlussvorträgen gelangt, in welchen sie auf
ihren Wunsch hin auch zum Beweisergebnis Stellung genommen haben. Beide
Parteivertretungen haben vom Recht auf Replik und Duplik Gebrauch gemacht.
Der Berufungskläger
hält grundsätzlich an den Berufungsanträgen fest, nimmt aber vereinzelte
Modifikationen und Ergänzungen respektive eine Klageänderung vor. Er ergänzt
sein Rechtsbegehren Ziff. 1 nun dahingehend, dass der Ehemann in Ziff. 4.1 zu verpflichten
sei, der Ehefrau an den Unterhalt der Kinder ab 1. Mai 2021 bis 30. Juni
2022 je CHF 3'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'800.00), ab 1. Juli
2022 je CHF 2'500.00 (davon Betreuungsunterhalt CHF 1'300.00), ab 1. September
2022 je CHF 2'150.00 (nur Barunterhalt) und ab Januar 2023 je CHF 1'950.00
(nur Barunterhalt), jeweils zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Entsprechend
ergänzt er sein Rechtsbegehren Ziff. 1 weiter insoweit, als der Ehemann in
Ziff. 4.2 zu verpflichten sei, an den Unterhalt der Ehefrau ab 1. Mai 2021 bis
31. Dezember 2021 monatlich CHF 900.00, ab 1. Januar 2022 CHF monatlich
1'500.00 und ab 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 monatlich CHF 550.00,
eventualiter maximal CHF 950.00, zu bezahlen. In Ziff. 4.3 hält er fest, dass,
sollte der Unterhaltsbeitrag für die Kinder erhöht werden, die Beiträge an die
Ehefrau zu reduzieren seien (und umgekehrt). Ganz neu verlangt er unter Ziff.
4.4 (seines Rechtsbegehrens Ziff. 1), es sei festzustellen, dass der Ehemann
bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von total CHF 336'542.35 bezahlt
habe und dass er zu berechtigen sei, diese Zahlungen an die vom Gericht
festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen; eventualiter sei im Urteil
festzuhalten, dass der Ehemann berechtigt sei, bereits bezahlte
Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Sein Rechtsbegehren Ziff. 2 formuliert er neu
so, dass Ziff. 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids insoweit zu
ändern sei, als die Unterhaltsbeiträge auf monatlichen Nettoeinnahmen des
Ehemannes von CHF 26’000.00 für das Jahr 2021 und von CHF 19'000.00 ab 1. Januar
2022 (ohne Kinderzulagen) und (neu) einem Einkommen der Ehefrau von 2'500.00 ab
1. Januar 2022, von CHF 3'600.00 ab 1. Juli 2022, von CHF 5'500.00 ab 1.
September 2022 und von CHF 6'800.00 ab 1. Januar 2023 (ohne Kinderzulagen)
basieren. Die Rechtsbegehren 3 und 4 (betreffend Kosten- und
Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens)
entsprechen den schriftlichen Berufungsanträgen.
Die
Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung, sofern darauf
einzutreten sei. Im Einzelnen modifiziert sie die Rechtsbegehren gegenüber der
Berufungsantwort teilweise, insbesondere angesichts ihres eigenen veränderten
Einkommens. Ziff. 1 der Rechtsbegehren entspricht im Wesentlichen der Ziff. 1
der Berufungsantwort, mit der Änderung, dass die beantragten insgesamt CHF
15'000.00 Kinder- und Ehegattinnenunterhalt, zuzüglich Kinder- und Ausbildungszulagen
(für jedes Kind mindestens CHF 5'760.00, davon CHF 2'050.00 Betreuungs- und
CHF 3'710.00 Barunterhalt, total CHF 11'520.00, zuzüglich
Kinderzulagen, sowie für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 3'480.00) bis und
mit Januar 2022 zu bezahlen seien, wobei von einem massgeblichen Einkommen des
Berufungsklägers von CHF 26'300.00 und keinem Einkommen der
Berufungsbeklagten auszugehen sei. Mit Wirkung ab Februar 2022 und bis und mit
August 2022 beantragt sie in Ziff. 2 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 13’458.00
zzgl. allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der
Kinder mindestens CHF 6'164.00 (davon je CHF 4'004.00 Bar- und je CHF 2'160.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, total CHF 12'329.00,
zuzüglich Kinderzulagen, sowie mindestens CHF 1'129.00 für die
Berufungsbeklagte seien. Dabei sei von einem massgeblichen Einkommen des
Berufungsklägers von CHF 28'067.00 und von einem massgeblichen Einkommen
der Berufungsbeklagten von CHF 2'411.00 auszugehen. Mit Wirkung ab September
2022 beantragt sie in Ziff. 3 monatliche und monatlich vorauszahlbare
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 11'815.00, zzgl.
allfällig ausbezahlte Kinder- und Ausbildungszulagen, wovon für jedes der
beiden Kinder mindestens CHF 6'693.00 (davon je CHF 4'014.00 Bar- und je CHF 1'893.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, sowie ein Betrag von mindestens
CHF 0.00 für die Berufungsbeklagte sei. Dabei sei von einem massgeblichen
Einkommen des Berufungsklägers von CHF 28'067.00, inklusive Bonus, und von
einem massgeblichen Einkommen der Berufungsbeklagten von CHF 4’047.00 auszugehen.
In den Rechtsbegehren Ziff. 1 – 3 wird jeweils explizit vorbehalten, dass,
sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der anbegehrten Höhe zugesprochen
werden, der persönliche Unterhaltsbetrag der Ehefrau um den entsprechenden
Differenzbetrag zu erhöhen sei. In Ziff. 4 wird beantragt, dass, falls das
Gericht seiner Unterhaltsberechnung jeweils nur das Fixeinkommen des
Berufungsklägers zugrunde lege, der Berufungskläger zu verpflichten sei, der
Berufungsbeklagten und den Kindern jeweils zusätzlich zu den laufenden
Unterhaltsbeiträgen einen Anteil resultierend aus dem Bonus (STI und LTI), von
2/3 zu bezahlen, wobei 1/3 für die Berufungsbeklagte und je 1/6 für die beiden
Kinder bestimmt sei. In Ziff. 5 der Rechtsbegehren wird die Auferlegung der
ordentlichen und ausserordentichen Kosten zu Lasten des Berufungsklägers und nun
eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'070.15, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer,
ohne Verhandlung, verlangt.
Die Vertreterin
der Berufungsbeklagten macht im Übrigen geltend, dass sie die letzte Eingabe
des Berufungsklägers vom 15. Februar 2023 (act. 34) vor der Verhandlung nicht
erhalten habe und deswegen dazu nicht Stellung nehmen könne. Die Parteien haben
weitere Unterlagen eingereicht, der Berufungskläger einen Jahreslohnausweis
2022 bei der L____ AG ([...]; act. 39) die Berufungsbeklagte eine
Unterhaltsberechnung (act. 38), Auszüge Mailverkehr betr. Flüge nach [...] (act.
40), einen Auszug aus einer Rechtsschrift einer früheren Vertretung des
Berufungsbeklagten vom 10. September 2021 (act. 41) sowie die Honorarnote (act.
42). Nach der Hauptverhandlung liess der Ehemann mit Eingabe vom 27. Februar
2023 ein Schreiben der M____ über die unterbleibende Ausrichtung eines Bonus
für das erste Halbjahr 2022 einreichen.
Für die
Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll und die Plädoyernotizen der
Parteien verwiesen (act. 36 f.). Der vorliegende Entscheid ist nach der mündlichen
Beratung im Anschluss an die Hauptverhandlung auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Die weiteren
Einzelheiten und die Parteistandpunkte ergeben sich im Übrigen, soweit für den
Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 21. Februar 2021 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen
Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b
ZPO mit Berufung anfechtbar.
Die Berufung richtet sich nur noch gegen die Regelung des
Unterhalts zugunsten der Ehefrau und der beiden gemeinsamen Kinder (Ziff. 4 und
5 des angefochtenen Entscheids) sowie gegen den vorinstanzlichen
Kostenentscheid (Ziff. 10 des angefochtenen Entscheids). Nicht mehr strittig sind
die Feststellung der Aufnahme des Getrenntlebens der Ehegatten per 1. September
2020 (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids), die Feststellung des
Verbleibs der Obhut über die beiden Kinder bei der Mutter (Ziff. 2 des
angefochtenen Entscheids), die Regelung des Besuchs- und Ferienkontakts
zwischen den Kindern und dem Vater (Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids), die
gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten zur Edition der Unterlagen betreffend
ihren Einkommen pro 2021 und 2022 (Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids), die
Verpflichtung der Ehefrau zur intensiven Bemühung um eine Arbeitsstelle mit
einem Pensum von mindestens 50 % und die entsprechende Dokumentation der
Vorinstanz bis zum 30. Juni 2022, mit der Androhung der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens für den Fall ungenügender Bemühungen (Ziff. 7 des
angefochtenen Entscheids), die Abweisung des Antrags auf Gütertrennung (Ziff. 8
des angefochtenen Entscheids) sowie die Regelung der Benutzung des gemeinsamen
Autos bei hälftiger Kostentragung (Ziff. 9 des angefochtenen Entscheids; vgl.
auch E. 5.2 des angefochtenen Entscheids). Insoweit ist der angefochtene
Entscheid in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Die strittige Regelung der Unterhaltspflicht
stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11),
weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz/Theiler,
in: in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 308 N 38 ff.). Dieses Erfordernis ist vorliegend ohne Weiteres erfüllt (vgl.
Art. 308 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.3 Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene
Berufung ist grundsätzlich einzutreten (s. aber betr. Klageänderung unten E. 1.5.6.5).
Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für Massnahmen zum
Schutz der ehelichen Gemeinschaft ist das summarische Verfahren anwendbar (Art.
271 ZPO).
1.4
1.4.1 Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der
Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In
summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (statt vieler AGE
ZB.2020.38 vom 11. Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021
E. 1.1, je mit Hinweisen; vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 314 N 13 und Art. 316 N 7; Steininger,
in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 316 N 8).
Erstmals mit
seiner Replik vom 4. September 2022 hat der Berufungskläger im vorliegenden
Verfahren die Durchführung einer Parteiverhandlung beantragt, nachdem er noch
mit Eingabe vom 2. September 2022 zur Wahrnehmung seines rechtlichen
Gehörs die Ansetzung einer Frist zur Replik hatte beantragen lassen. Wie die
Berufungsbeklagte duplicando an sich zutreffend aufzeigt, steht dieser
Antrag auch in diametralem Widerspruch zur Erklärung des Berufungsklägers im
vorinstanzlichen Verfahren. Dort liess er mit Eingabe vom 14. Januar 2022
ausführen, er ziehe seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
zurück, und beantragte er die Abbietung der von der Vorinstanz angesetzten
Verhandlung und die Eröffnung des Entscheids im Dispositiv. Der Antrag des
Berufungsklägers auf Durchführung einer Berufungsverhandlung stellt vor diesem
Hintergrund an sich ein venire contra factum
proprium und damit ein
widersprüchliches Verhalten dar, welches grundsätzlich keinen Schutz finden
kann (vgl. Art. 52 ZPO), zumal der Berufungskläger nicht ausführt, welche
geänderten Verhältnisse diesbezüglich vorliegen. Allerdings ergibt sich aus dem
umfangreichen Schriftenwechsel im Berufungsverfahren, dass die finanziellen
Verhältnisse beider Parteien volatil und komplex sind, so dass sich die
Durchführung einer Verhandlung mit Befragung der Parteien zur Klärung insbesondere
der Einkommenssituation der Ehegatten sowie weiterer für die
Unterhaltsberechnung relevanter Umstände aufdrängt und rechtfertigt (vgl. AGE
ZB.2018.1 vom 29. August 2018 E. 1.4).
1.4.2 Demgegenüber
besteht vorliegend kein Anlass für die in der Eingabe vom 4. September
2022 von der vormaligen Vertreterin des Berufungsklägers ebenfalls erstmals
beantragten förmlichen «Parteibefragung / Parteiaussage» (sic); gemeint waren
wohl Parteibefragung und Beweisaussage gemäss Art. 191 ff. ZPO. Die
Beweisaussage (Art. 192 ZPO) kann ohnehin nur von Amtes wegen und nicht auf
Antrag einer Partei angeordnet werden und ist damit ein rein gerichtliches
Instrument (Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2021, Art. 191-193
N 7 m.w.H.).
Der Antrag ist in
Zusammenhang mit der vom Berufungskläger behaupteten Sparquote und offenbar mit
der «Unterhaltsberechnung für die Kinder» gestellt und nur knapp und nicht schlüssig
begründet worden (vgl. act. 11 S. 4 f.). Zu Recht hat der aktuelle Vertreter
des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung keine Parteibefragung und
Beweisaussage verlangt. Die im vorliegenden Verfahren relevanten Beweise sind
grundsätzlich durch die entsprechenden Urkunden zu erbringen. Es ist nicht
ersichtlich und von der früheren Vertreterin nicht nachvollziehbar dargelegt
worden, welche weiteren Erkenntnisse aus einer «Parteibefragung/Parteiaussage» der
Parteien zu gewinnen wären und welche Fragen welcher Partei diesen in diesem
Zusammenhang überhaupt zu stellen wären. Unter diesen Umständen wird weder eine
Parteibefragung noch eine Beweisaussage i.S. von Art. 191 f. ZGB vorgenommen (vgl.
auch Sutter-Somm/Seiler, a.a.O. Art.
53 N 6, Art. 152 N 2 m.w.H.).
1.5
1.5.1 Mit
der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Soweit Kinderbelange
von Minderjährigen betroffen sind, gelten in allen familienrechtlichen
Verfahren und vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte
Untersuchungs- und die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe,
in Schwenzer/Fankhauser, FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II, Art. 296
N 3, 6; Mazan/Steck, Basler
Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 296 N 3 f.). Diese Prinzipien gelten dabei
auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III
E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das
Verschlechterungsverbot, d.h. das Verbot der reformatio in peius, gilt
hier nicht (Hurni, in: Berner
Kommentar, 2012, Art. 58 ZPO N 69; vgl. AGE ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020
E. 2.1).
Insoweit sind die
Begehren der Berufungsbeklagten, mit welchen sie höheren Kinderunterhalt
verlangt, als im angefochtenen Entscheid zugesprochen wurde, grundsätzlich
zulässig.
1.5.2 Für
den im Rahmen von Eheschutzverfahren festzulegenden Ehegattenunterhalt
gilt hingegen grundsätzlich die Dispositionsmaxime (BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2). Das Eheschutzgericht ist an die
Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr
an seinen eigenen Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat (BGer 5A_704/2013
vom 25. Mai 2014 E. 3.4). Der Dispositionsgrundsatz
ist Ausdruck der Privatautonomie (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E.
3.4.1, z.P.v., m.w.H.; 5A_88/2020 vom 11. Februar 2021 E. 8.3; 5A_249/2018
vom 13. Dezember 2018 E. 4.2). Er besagt, dass das Gericht einer Partei nicht
mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger,
als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Es sind die Parteien,
die mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das
Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf. Dem Gericht ist es im
Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 ZPO versagt, den Streitgegenstand
eigenmächtig auf nicht geltend gemachte Punkte auszudehnen (BGE 143 III 520 E.
8.1; Urteile 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2; 4A_397/2016 vom 30.
November 2016 E. 2.1).
Im
Rechtsmittelverfahren verbietet der Dispositionsgrundsatz der
Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des Rechtsmittelklägers
hinauszugehen und das erstinstanzliche Urteil zu dessen Ungunsten abzuändern,
es sei denn, die Gegenpartei habe ein (Anschluss-) Rechtsmittel ergriffen
(Verschlechterungsverbot; BGE 134 III 151 E. 3.2; 110 II 113 E. 3a; BGer 5A_60/2022
vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen). Das
Verschlechterungsverbot ist ein klarer und unumstrittener Rechtsgrundsatz,
dessen Missachtung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt (BGE 129 III 417 E.
2.1.1; vgl. auch AGE ZB.2018.54 vom 6. Mai 2019 E. 1.2; Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Vorbemerkungen zu den
Art. 308-318 N 17). Zu beachten ist, dass sich das Verbot der reformatio
in peius im Unterhaltskontext nicht auf einzelne Einkommens- oder
Bedarfspositionen bezieht, sondern auf die Rechtsbegehren insgesamt (Urteil des
Bundesgerichts 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 m.w.H.).
Für die
Ermittlung des relevanten Sachverhalts kommt hier in Bezug auf den Ehe-gattinnenunterhalt
der soziale respektive der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung
(vgl. Art. 271 lit. a in Verbindung mit Art. 272 ZPO; BGE 5A_800/2019 vom
9. Februar 2021 E. 2.2; Bähler,
Basler Kommentar ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 272 N 1).
1.5.3 Im
erwähnten aktuellen Entscheid (BGer 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.1,
zur Publikation vorgesehen und mit weiteren Hinweisen), hält das Bundesgericht zur
Bedeutung der Dispositionsmaxime in diesem Zusammenhang fest, dass, um sich
gegen die Konsequenzen des Dispositionsgrundsatzes zu wappnen, der Ehegatte,
der sowohl für ein Kind als auch für sich selbst Unterhalt erstreiten will,
Eventualbegehren für den Fall zu stellen hat, dass er mit seinen Hauptanträgen
nicht obsiegt (Hinweise auf BGE 140 III 231 E. 3.5, bestätigt u.a. in BGer 5A_582/2020
vom 7. Oktober 2021 E. 6.2.3). Das gilt laut Bundesgericht namentlich dort, wo
aufgrund der gegebenen Streitlage ausreichend Anlass zu solchen
Eventualbegehren besteht. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass mit dieser
Obliegenheit indes nichts über die Situation eines Eheschutzprozesses gesagt
sei, in welchem die Berufungsinstanz den Betreuungsunterhalt für das Kind
reduziert und die dadurch frei werdenden Mittel neu für den Ehegattenunterhalt
verwendet, obwohl die unterhaltsberechtigte Ehefrau den erstinstanzlichen
Entscheid nicht anfocht. Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine
Anschlussberufung im Eheschutzverfahren ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2
i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO), und weist darauf hin, dass der Ehegatte, dessen
Anträgen die erste Instanz entsprochen hatte, kein schutzwürdiges Interesse an
einer selbständigen Berufung gehabt hätte, um sich präventiv gegen eine
Reduktion oder Aufhebung des Betreuungsunterhalts im Berufungsverfahren zu
wehren. Es verweist schliesslich auf die Interdependenz zwischen dem Ehegatten-
und dem Kindesunterhalt, die sich aus der Anwendung der zweistufigen
Berechnungsmethode mit Überschussverteilung ergebe. In der Folge könnten auf
der Ebene der Sachverhaltsermittlung die für den Kindesunterhalt gewonnen
Erkenntnisse im Streit um den ehelichen Unterhalt nicht ausgeblendet werden.
Gleiches müsse sinngemäss für die rechtliche Operation der
Unterhaltsfestsetzung gelten. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil sei es
objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung des
Offizial- und Untersuchungsgrundsatzes höheren Kindesunterhalt zuspricht, ein
entsprechend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu
stellen, da er die Höhe des Kindesunterhalts nicht vorhersehen könne.
Was daraus für
den konkreten Fall zu folgern ist, kann hier indes offenbleiben, da die Ehefrau
sowohl im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren und der
Ehemann im Berufungsverfahren jeweils entsprechende Eventualanträge gestellt
haben. Entschärft wird die Problematik teilweise auch dadurch, dass es bei dem
den Kindern zustehenden Betreuungsunterhalt der Sache nach um Beiträge an den
Unterhalt des betreuenden Elternteils respektive Ehegatten geht.
1.5.4 Die
Parteien sind auch bei Geltung des sozialen Untersuchungsgrundsatzes nicht
davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im
Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu
erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich
tragen sie auch im Bereich der beschränkten Untersuchungsmaxime die
Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden
Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Hofstetter, in: Sutter-Somm
et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 272 ZPO N 4; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die
Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01; Maier/Vetterli,
a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b).
1.5.5 Das
Berufungsgericht ist somit nicht gehalten, von sich aus wie ein
erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen
Fragen zu untersuchen, wenn keine entsprechenden Rügen der Parteien vor der
zweiten Instanz vorliegen. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das
Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung
und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen
das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken
(BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1; 142 III 413 E. 2.2.4; BGer
4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2
mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben
mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist
das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die
Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das
Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit
weiteren Hinweisen).
Diese Grundsätze
kommen nicht nur im Anwendungsbereich des sozialen resp. eingeschränkten
Untersuchungsgrundsatz, sondern auch bei Geltung der uneingeschränkten
Untersuchungsmaxime zur Anwendung (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 S. 576 f., 138
III 374 E. 4.3.1 S. 375; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE
ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Jeandin, in: Commentaire romand, 2.
Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3). Dies gilt umso mehr im summarischen
Verfahren (AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 2.1, ZB.2019.22 vom 10. Oktober 2019 E. 1.5).
1.5.6
1.5.6.1 Im
Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317
Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug
vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor
erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Diese Voraussetzungen
gelten kumulativ (BGer 5A_788/2017 vom 2. Juli 2018 E. 4.2.1). Die
Voraussetzungen des Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Bereich der sozialen
Untersuchungsmaxime (BGE 142 III 413 E. 2.2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1
mit Hinweisen).
Gelangt
allerdings die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art 296 Abs.
1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht den Sachverhalt selber von Amtes wegen
zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im
Berufungsverfahren nicht zur Anwendung und können die Parteien daher Noven auch
ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einführen
(BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 3.3).
Da sowohl Kinder- wie auch Ehegattenunterhalt nach der gleichen
Berechnungsmethode aufgrund derselben tatsächlichen Ausgangslage zu berechnen
und diesbezüglich mithin interdependent sind, sind die kraft der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen
Erkenntnisse aufgrund der Einheit und der Praktikabilität der
Unterhaltsberechnung gerade im Rahmen des summarischen Eheschutzverfahrens auch
für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend
und lassen sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung
des Ehegattenunterhalts nicht ausblenden (BGE 147 III 301 E. 2.2 S. 303 f.). Vor
diesem Hintergrund kann dem Antrag der Berufungsbeklagten, die vom
Berufungskläger im Berufungsverfahren neu eingereichten Unterlagen aus dem
Recht zu weisen, keine Folge gegeben werden.
1.5.6.2 Mit
Eingabe vom 27. Februar 2023 trug der Ehemann dem Gericht neue
Tatsachenbehauptungen und Beweismittel vor. Auch im Anwendungsbereich der
uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können Noven aber nur bis zur
Urteilsberatung vorgebracht werden (BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2,
5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2 f.; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 1.2.1). Wenn der Berufungsprozess aufgrund der Spruchreife der
Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung übergeht, muss es den Parteien
verwehrt sein, Noven vorzubringen, weil der Prozessstoff in der Phase der
Urteilsberatung abschliessend so fixiert sein muss, dass das Gericht die
Berufungssache gestützt darauf sorgfältig beraten und zügig ein Urteil fällen
kann (AGE 2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Die Phase der
Urteilsberatung beginnt unter anderem mit dem Abschluss einer allfälligen
Berufungsverhandlung (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 S. 418; AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar
2021 E. 1.2.1, ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 3.2.2). Diese Praxis gilt auch im
Anwendungsbereich des Offizialgrundsatzes (AGE ZB.2020.30 vom 20. Januar 2021
E. 1.2.1; vgl. BGer 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 4.2). Die am 27. Februar
2023 vom Berufungskläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel
können im vorliegenden Berufungsverfahren demnach nicht berücksichtigt werden.
1.5.6.3 In
Bezug auf die vom Berufungskläger noch am 15. Februar 2023, also zwei Tage
vor der Berufungsverhandlung, eingereichten Unterlagen gilt Folgendes: Es ist nach
dem oben (E. 1.5.6.1) Ausgeführten und vor dem Hintergrund der auch im
Berufungsverfahren geltenden Untersuchungsmaxime grundsätzlich zulässig, diese
Unterlagen so kurzfristig einzureichen. Angesichts des im Zivilprozessrecht geltenden
Grundsatzes von Treu und Glauben erscheint es allerdings nicht angebracht,
Unterlagen, die innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist hätten eingereicht
werden sollen – und können –, so kurzfristig einzureichen (vgl. Art. 52 ZPO,
Handeln nach Treu und Glauben). Die Frist wurde angesetzt, damit die Parteien
und das Gericht vor der Verhandlung ausreichend Zeit für die Auseinandersetzung
mit den neuen Unterlagen und Vorbringen haben.
Werden
Unterlagen so kurzfristig eingereicht, ist auch die rechtzeitige Zustellung an die
Gegenpartei gefährdet. Die Berufungsbeklagte macht denn auch geltend, dass sie
die Unterlagen vor der Verhandlung nicht erhalten habe – auch wenn der
Berufungskläger ihr diese per Mail zugestellt habe, sie sei nicht im Büro
gewesen – und an der Verhandlung dazu nicht Stellung nehmen konnte. Die
Berufungsbeklagte hat den Anspruch, zu allen vom Prozessgegner geltend
gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung zu nehmen (Art. 53 ZPO;
BGE 142 III 48 E. 4.1). Dieses unbedingte Recht auf Replik gilt in allen
Verfahren, auch im summarischen – und zwar unabhängig davon, ob diese Stellungnahmen
neue Tatsachen oder Argumente enthalten und ob sie das Gericht tatsächlich zu
beeinflussen vermögen (vgl. BGE 138 I 154 E. 2.3.2). Die Berufungsbeklagte hat
an der Verhandlung Einsicht in diese Unterlagen genommen, wobei dies für ein
eingehendes Aktenstudium und Rücksprache mit der Partei nicht ausreicht. Es
muss indes keine Frist zur Stellungnahme angesetzt werden, zumal der
Berufungsbeklagten daraus im Ergebnis kein Nachteil erwächst. Bei der Unterlage
Beilage 1 («Aufstellung zur Sparquote») handelt es sich nicht um ein Novum,
sondern lediglich um eine subjektive Würdigung bereits vorliegender Unterlagen,
die im Plädoyer auch wiederaufgenommen wurde. Dazu hat die Berufungsbeklagte im
Rahmen ihres Plädoyers Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 2 und 3
(Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018) dürften der Berufungsbeklagten
ohnehin bekannt sein; sie sind im Übrigen, wie aufzuzeigen sein wird, letztlich
nicht beweisrelevant (vgl. unten E. 5.7 ff.). Die Berufungsbeklagte hat sich in
ihrem Plädoyer (S. 11) auch grundsätzlich zu den Wertschriftendetails in den
Steuererklärungen geäussert und namentlich erklärt, dass diese nicht mit den «dürftigen»
vom Berufungskläger vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. Sie hat also
insoweit grundsätzlich Stellung genommen. Die Unterlagen Beilagen 6 und 7
(Mietverträge aus [...] und Übersetzung des [...] Zivilgesetzbuches)
schliesslich beziehen sich auf die bereits in der Eingabe vom 25. Januar 2023
behauptete finanzielle Unterstützung der Mutter, welche der Berufungskläger in
seinem Bedarf berücksichtigt haben möchte. Auch zu diesem Komplex hat sich die
Berufungsbeklagte im Plädoyer (S. 9) geäussert und geltend gemacht, dass
Unterstützungsbeiträge für die Mutter des Berufungsklägers zum einen nicht in
dessen Grundbedarf gehören, zum andern verspätet geltend gemacht wurden und
schliesslich die regelmässige Bezahlung nicht ausgewiesen sei. Die
Berufungsbeklagte hat sich somit zum einen zu den mit den Unterlagen geltend
gemachten umstrittenen Punkten grundsätzlich äussern können und zum andern
obsiegt sie in diesen Punkten, wie noch aufgezeigt wird (vgl. unten E. 6.6; vgl.
auch Oberhammer/Weber, in:
Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2021, Art.53 N 6b).
1.5.6.4 Die
Verhältnisse der Parteien haben sich seit dem vorinstanzlichen Entscheid in
verschiedener Hinsicht teilweise verändert respektive es werden entsprechende
Veränderungen geltend gemacht. Neue Vorbringen, mit denen veränderte
Verhältnisse behauptet und belegt werden, sind im Rahmen eines hängigen Berufungsverfahrens
gegen das Eheschutzurteil – und nicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens – zu
prüfen und zu berücksichtigen, soweit dies nach Art. 317 Abs. 1 ZPO respektive
infolge der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime zulässig ist (BGE 143 III 42
E. 4.1 und 5; AGE 2016.29 vom 28. März 2017 E. 1.4).
Insoweit sind
insbesondere der Umstand, dass die Berufungsbeklagte ihr Einkommen gesteigert
hat, und allfällige Änderungen im Bedarf der Parteien im Rahmen des
vorliegenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen.
1.5.6.5 Der
Berufungskläger verlangt im Berufungsverfahren erstmals im Plädoyer, dass
festzustellen sei, dass er bis Februar 2023 bereits Unterhaltsbeiträge von
insgesamt CHF 336'542.00 bezahlt habe, und dass er zu berechtigen sei,
diese Zahlungen an die vom Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge anzurechnen;
eventualiter sei im Urteil festzuhalten, dass er berechtigt sei, bereits
bezahlte Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Insoweit handelt es sich
offensichtlich nicht um eine nach Art. 317 Abs. 2 ZPO
zulässige Klageänderung, auch wenn vorliegend die Untersuchungsmaxime gilt. Gemäss
Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn a) die
Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind – d.h. gleiche
Verfahrensart, sachlicher Zusammenhang mit dem bisherigen Anspruch oder
Zustimmung der Gegenpartei – und b) die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder
Beweismitteln beruht. Die nun neu begehrte Feststellung ist insbesondere nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides und auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens; es fehlt an der Zustimmung der Gegenpartei. Zudem wird
weder nachvollziehbar begründet noch ist ersichtlich, auf welche neuen
Tatsachen oder Beweismitteln die beantragte Klageänderung beruht. Auf dieses
Begehren kann somit nicht eingetreten werden.
Immerhin ist
allgemein festzuhalten, dass ein Unterhaltsschuldner die Unterhaltszahlungen,
welche er während eines hängigen Berufungsverfahrens leistet, grundsätzlich an
seine Unterhaltsschuld anrechnen lassen kann.
1.6 Im
Eheschutzverfahren genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen
(BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.2; 5A_848/2015 vom 4. Oktober 2016
E. 3.1, 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; AGE ZB.2021.5 vom
14. Januar 2022 E. 1.2.2, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.2.3 mit
weiteren Hinweisen, ZB.2017.1 vom 5. Mai 2017 E. 2.2).
1.7 Einer
Berufung gegen Eheschutzmassnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (BGE 137 III 475; vgl. Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
1.8 Es
wird im Folgenden lediglich auf die relevanten Ausführungen der Parteien
eingegangen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich das Gericht bei
der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht ausdrücklich mit
jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 142 II 49 E. 9.3.2; 136 I 184 E.
2.2.1; 126 I 97 E. 2b; 112 Ia 109; BGer 4A_527/2011 E. 2.6; vgl. Sutter-Somm/Chevalier, in Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 53 N 14; Ober-hammer/Weber, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 53 N 9).
2. Berechnung
des Unterhalts, Methode
Wie die
Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwogen hat und von den Parteien nicht
bestritten wird, ist der Unterhalt unter den Ehegatten und
für die gemeinsamen Kinder nach der sogenannten zweistufigen Methode zu
berechnen (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Nach dieser, im Grundsatz für
die Berechnung aller Arten des Unterhalts verbindlichen (vgl. BGE 147 III 308
E. 3 S. 312, BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 3; Mordasini/Stoll, Die Praxisänderung im [nach-]ehelichen
Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand, in: FamPra.ch 2021 S. 527 ff., 528)
zweistufig-konkreten Methode respektive zweistufigen Methode mit
Überschussverteilung wird der familienrechtliche Grundbedarf oder das familienrechtliche
Existenzminimum der Kinder und der Elternteile je separat ermittelt und der
nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs der Kinder und der Eltern
verbleibende Überschuss auf diese verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6 und 7; AGE
ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1 mit Nachweisen). Ein vorhandener
Überschuss wird in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen (für einen
Elternteil je zwei Teile und für ein Kind je ein Teil) auf die Eltern und ihre
Kinder verteilt (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3; AGE ZB.2020.24 vom
1. Oktober 2020 E. 6.5, ZB.2019.27 vom 18. Mai 2020 E. 6.4.2.3).
Besonderheiten des konkreten Falls können eine abweichende Verteilung gebieten
(vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
Vor der
eigentlichen Berechnung des Unterhalts (E. 7) ist nachfolgend auf die
umstrittenen Einkommen der Ehegatten (E. 3 und 4), die umstrittene Sparquote
respektive trennungsbedingten Mehrkosten (E. 5) sowie auf die umstrittenen Bedarfspositionen
der Ehegatten (E. 6) näher einzugehen.
3.
Einkommen des Ehemannes
3.1 Strittig
ist bei der Anwendung der zweistufigen Methode hier zunächst das massgebende
Einkommen des Berufungsklägers.
Die Vorinstanz
ging von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit des Berufungsklägers aus, mit
welcher er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen im Jahr 2021, unter
Einschluss des Bonus 2020 und ohne die Kinderzulagen, ein Jahreseinkommen von
CHF 316'475.95 und damit ein gerundetes monatliches Einkommen von CHF 26'300.00
erzielt habe. Nachdem ihm diese Stelle bei G____ per 31. Mai 2022
gekündigt worden sei, habe er eine neue Stelle bei der L____ AG gefunden, welche
er am 1. Februar 2022 angetreten habe. Dem neuen Arbeitsvertrag könne ein Jahresbruttolohn
von CHF 257’000.00 entnommen werden. Hinzu komme ein möglicher Bonus von 25%
seines Jahreseinkommens (One Bonus Program) sowie ein weiterer Bonus aus dem L____
Long Term Equity Incentive Program (LTI), wobei aus dem Arbeitsvertrag keine
Anhaltspunkte über dessen Höhe hervorgingen. Das entsprechende Bonusreglement
sei nicht eingereicht worden. Entgegen seiner Auffassung könne der
Berufungskläger nach dem Stellenwechsel kein geringeres Einkommen nachweisen.
Es sei vielmehr jedenfalls im laufenden Jahr von einem vergleichbaren Einkommen
auszugehen, zumal er von seiner vormaligen Arbeitgeberin wohl einen Bonus in
bisheriger Höhe für das Jahr 2021 ausbezahlt erhalten werde. Dementsprechend
bleibe das Einkommen von CHF 26’300.00 für die Unterhaltsberechnung massgebend.
Sollte sich das Einkommen des Berufungsklägers dennoch wesentlich und dauerhaft
reduzieren, so könne er bei gegebenen Voraussetzungen die Abänderung des
Unterhaltsbeitrages beantragen.
3.2 Mit
seiner Berufungsbegründung macht der Berufungskläger im Wesentlichen geltend,
in den Jahren 2018 bis 2020 unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen wie
Boni, Beiträge an Versicherungen und Wohnungsbeiträge ein durchschnittliches
Einkommen von gerundet CHF 26'000.00 erzielt zu haben. An einer
Einkommenssteigerung im Jahr 2021 mit einem unbestrittenen monatlichen
Einkommen von CHF 26'300.00 nehme die Berufungsbeklagte nach der im August
2020 erfolgten Trennung nicht mehr teil. Während bei seinem bisherigen
Arbeitgeber der Bonus unbestritten ausbezahlt worden sei, erscheine zum
jetzigen Zeitpunkt absolut unklar, ob der Bonus (für die 2022 erbrachten
Leistungen) bei der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2023 auch ausbezahlt werde,
zumal bereits jetzt klar sei, dass die Leistungsziele des Unternehmens nicht
erreicht würden und von unterdurchschnittlichen Ergebnissen ausgegangen werde.
Er werde jedenfalls von der neuen Arbeitgeberin im Jahr 2022 keinen Bonus
erhalten. Wenn überhaupt, dann werde die erste, nicht garantierte Bonuszahlung
in unbekannter Höhe im Jahr 2023 erfolgen. Auch beim LTI Program sei die Höhe
seiner Beteiligung absolut unklar und hänge von der Leistung der Firma ab. Sie
werde erst nach einer gewissen Anstellungsdauer und in keinem Fall in den
ersten beiden Jahren nach der Anstellung ausgeschüttet. Es werde sich um
Optionen handeln, die erst später verkauft werden könnten. Diese völlig unklare
Lohnkomponente könne heute weder beziffert noch hypothetisch ermittelt werden.
Seit Februar
2022 erhalte er unter Einschluss einer Entschädigung für die Krankenkasse von
CHF 500.00, welche nur im Jahr 2022 anfalle, einen monatlichen Nettolohn von
CHF 19'008.75. Einen 13. Monatslohn erhalte er nicht. Von diesem Einkommen sei
für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages ab 2022 auszugehen. Zwar habe er von
seinem ehemaligen Arbeitgeber mit der letzten Lohnzahlung im Januar 2022 einen
Bonus erhalten. Dieser wie auch die weiteren erhaltenen Leistungen wie die
Ferienentschädigung seien über das Güterrecht zu klären. Es sei daher für das
Jahr 2021 von einem durchschnittlichen Einkommen von CHF 26'000.00 und für das
Jahr 2022 und die Zukunft von einem solchen von CHF 19'000.00 auszugehen.
In der Replik
vom 4. September 2022 bekräftigt der Berufungskläger, er könne nicht mit einem
Bonus für das Jahr 2022, ausbezahlt 2023, rechnen und reicht in diesem
Zusammenhang ein Schreiben der M____ vom 31. August 2022 ein, wonach für das
Jahr 2022 höchstwahrscheinlich kein Bonus ausbezahlt werde («high likelihood
for no bonus payout for this year 2022», act. 12/22). In der Noveneingabe
vom 8. November 2022 (act. 20, 21) macht er geltend, dass M____ aufgrund des
schlechten Geschäftsgangs Restrukturierungsmassnahmen angekündigt habe und dass
nach Bekanntwerden des (schlechten) Quartalsbericht der Aktienkurs der M____ eingebrochen
sei, und behauptet, dass nun feststehe, dass ein Bonus für die Mitarbeiter des
Unternehmens, und damit auch für ihn, ausgeschlossen sei. Bei der
Unterhaltsberechnung könne somit nicht von einem Bonus ausgegangen werden,
zumal er einen solchen von seiner aktuellen Arbeitgeberin noch nie ausbezahlt
erhalten habe. An der Berufungsverhandlung erklärt er auf Frage, dass er noch
keinen Entscheid erhalten habe, ob im Jahr 2023 ein Bonus (für 2022) ausbezahlt
werde, und bekräftigt, dass kein Bonus anzurechnen sei (Verhandlungsprotokoll
S. 3).
3.3 Demgegenüber
macht die Berufungsbeklagte in der Berufungsantwort im Wesentlichen geltend,
dass der Berufungskläger mit seinem Stellenwechsel mit Blick auf den
vereinbarten Longterm Incentive (LTI) einen weiteren Aufstieg in seiner
Karriere verzeichnen könne. Auch wenn ein solcher Bonus praxisgemäss an die
Erreichung von Zielkomponenten geknüpft sei, sei von der Erreichung dieses
Bonusziels auszugehen. Dass und weshalb der von der bisherigen Arbeitgeberin im
Januar 2022 erhaltene Bonus von CHF 118'000.00 nicht als Einkommen
berücksichtigt werden solle, sei nicht nachvollziehbar. Soweit der
Berufungskläger 2023 keinen Bonus erhalten sollte, sei er auf den
Abänderungsweg zu verweisen. Es sei daher im Jahr 2022 nicht von einem tieferen
Einkommen auszugehen. Mit dem Nettobonusanteil von CHF 109'858.00 und dem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 19'000.00 sei für 2022 vielmehr von einem
monatlichen Nettoeinkommen von CHF 28'154.00 auszugehen. An der
Berufungsverhandlung geht die Berufungsbeklagte von einem gegenüber der Annahme
der Vorinstanz (CHF 26'300.00) leicht höheren Einkommen des Berufungsklägers
von monatlich CHF 28'062.00 aus, welches jedenfalls für den Kinderunterhalt zu
berücksichtigen sei (vgl. Plädoyernotizen).
3.4
3.4.1 Zu
dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Einkommen sind grundsätzlich alle
von den Ehegatten erzielten Einkommensbestandteile zu rechnen. Dazu gehören
neben den Fixlohnanteilen auch ergebnisabhängige Einkommensbestandsteile wie Boni
(vgl. Meier/Vetterli, in:
Fankhauser/Schwenzer [Hrsg.], FamKom Scheidung, Art. 176 N 32a). Wie alle
Einkommensbestandteile begründen diese die Leistungsfähigkeit der
Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dann, wenn sie ausgerichtet werden. Dem
Berufungskläger ist die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 erhaltene Bonusleistung
für die Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit im Jahr 2021 anzurechnen. Dies
wird von ihm denn auch gar nicht grundsätzlich bestritten. Weshalb dies für den
im Januar 2022 erhaltenen Bonus für das Jahr 2021 bei der Bestimmung seiner Leistungsfähigkeit
im Jahr 2022 nicht geltend soll, macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend
respektive er behauptet pauschal und ohne nachvollziehbare Begründung, eine
allfällige Beteiligung der Berufungsbeklagten daran sei in Zusammenhang mit der
güterrechtlichen Auseinandersetzung zu klären. Dem ist nach dem Gesagten nicht
so.
Der
Berufungskläger hat auch an seiner neuen Arbeitsstelle grundsätzlich Anspruch
auf einen Bonus. In einem Schreiben der L____ vom 14. Dezember 2021 (Akten
Zivilgericht, Beilage 72) ist festgehalten: «As of your start date, you will
participate in the One Bonus Program, given plan rules. Your target percentage is 25% of your annual base salary and will
reflect the degree of achievement of stated Individual goals ([...]) and group
performance achievements for L____ AG.
You will be eligible to participate in the [...] Long Term Equity
Incentive Program, having a recommended award value commensurate to your level
and individual performance. Awards of equity grants are subject to approval by
the Board of Directors and awarded on an annual basis.»
3.4.2 Keine
Rolle spielt bei der aktuellen Unterhaltsberechnung die an der
Berufungsverhandlung nach wie vor bestehende Unsicherheit über die Ausrichtung
und die Höhe der erfolgsabhängigen Einkommensbestandteile aus dem One Bonus
Program gemäss dem Arbeitsvertrag mit der neuen Arbeitgeberin. Es ist somit
weiterhin vom bisherigen Einkommen auszugehen, solange nicht eine Reduktion
belegt werden kann.
Sollten diese Einkommensbestandteile
aus dem One Bonus Program 2023 (für 2022) tatsächlich nicht oder in deutlich
tieferer Höhe ausbezahlt werden, wie der Berufungskläger unter Hinweis auf die
erwähnte Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 31. August 2022 im Berufungsverfahren
geltend macht (vgl. act. 12/22, Verhandlungsprotokoll S. 3), so handelt es sich
unter den gegebenen Umständen um eine Veränderung der Verhältnisse. Mit der
genannten Bestätigung der M____ – notabene nicht der L____ AG – , wird zwar
ausgeführt, dass «höchstwahrscheinlich» kein Bonus für das Jahr 2022
ausgerichtet werde. Wie es sich damit aber schliesslich tatsächlich verhalten
wird, steht gemäss Angaben des Berufungsklägers an der Berufungsverhandlung noch
nicht fest.
Gegenstand des
angefochtenen Entscheids ist Unterhalt während der Dauer des Getrenntlebens.
Dessen Abänderung richtet sich nach Art. 179 ZGB. Dabei sind die Anforderungen
an die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit nach Art. 179 Abs. 1 ZGB geringer als
bei der Abänderung nachehelicher Unterhaltsbeiträge nach Art. 129 ZGB (vgl. BGE 138 III 97 E. 2.3.1 S. 100 mit Hinweisen; AGE ZB.2018.42/ZB.2018.43 vom 27.
Juni 2019 E. 2.3). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, der sich erst
zukünftig eventuell auf die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers
auswirkenden Unsicherheit über die Ausrichtung von Boni bei dessen neuer
Arbeitsgeberin bereits heute Rechnung zu tragen. Der Berufungskläger hat auch
mit seinen Eingaben bis zur Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2023 keinen
Beleg eingereicht, dass ihm kein Bonus ausgerichtet wird. Der Berufungskläger
kann, sollte sich erweisen, dass er keinen Bonus ausbezahlt erhalten wird, ein
entsprechendes Abänderungsbegehren einreichen. Dabei wird dann auch der mit
Eingabe vom 27. Februar 2023 eingereichte Beleg, der vorliegend aus
prozessualen Gründen nicht berücksichtigt werden kann (vgl. E. 1.5.6.2) zu
berücksichtigen sein.
3.4.3 Im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens werden demgegenüber die LTI nicht
berücksichtigt, da aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht hinreichend klar
ist, unter welchen Umständen und wann der Berufungskläger entsprechende
finanzielle Leistungen erhält.
3.5 Nicht
gefolgt werden kann der Auffassung des Berufungsklägers, dass die
Berufungsbeklagte an einer allfälligen, seit der Trennung erfolgten
Einkommenssteigerung nicht mehr teilhabe. Massgebend ist nicht das während der
Ehe bis zur Trennung erzielte Einkommen, sondern vielmehr der damalige
Lebensstandard. Dessen Fortsetzung bedingt angesichts der üblicherweise
anfallenden trennungsbedingten Mehrkosten nach einer Trennung regelmässig eine
Steigerung des Einkommens der Ehegatten (vgl. dazu E. 7.2.4).
3.6
3.6.1 Es
ist nach dem Gesagten zusammengefasst mit der Vorinstanz von einem massgebenden
Einkommen des Berufungsklägers von monatlich CHF 26'300.00 auszugehen.
Das Einkommen im
Jahr 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Lohnausweisen bei der G____ (vgl.
act. 3/6). Das Einkommen ab dem Jahr 2022 berechnet sich aus dem monatlichen Einkommen
bei L____ für 11 Monate (Februar bis Dezember 2022) und dem Januarlohn 2022 bei
G____ Schweiz, inklusive Bonusauszahlung. Aus dem an der Berufungsverhandlung auf
Verlangen eingereichten Jahreslohnausweis der L____ ergibt sich ein monatliches
Durchschnittseinkommen des Berufungsklägers von CHF 19'100.00. Aus der
eingereichten Lohnabrechnung der früheren Arbeitgeberin (G____) für den Monat
Januar 2022 ergibt sich neben dem Monatslohn für den Monat Januar der im Jahr
2022 ausgerichtete Bonus der G____ im Betrag von brutto CHF 118'312.65
(act. 3/7), netto geschätzt rund CHF 110'000.00. Aus der Summe der 11
Monatslöhne der neuen Arbeitgeberin, dem Monatslohn der alten Arbeitgeberin und
dem von ihr ausgerichteten Bonus folgt offensichtlich keine Einkommensreduktion,
sondern an sich eine Einkommenssteigerung auf über CHF 28'300.00, wie dies
die Berufungsbeklagte festhält.
Der
Berufungskläger hat im Jahr 2022 somit an sich ein etwas höheres Einkommen
erzielt, als die Vorinstanz ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat. Es
rechtfertigt sich dennoch, mit der Vorinstanz von einem relevanten Einkommen
von CHF 26'300.00 auszugehen. Denn das Einkommen des Ehemannes setzt sich seit
Jahren aus einem Fixlohn sowie variablen Lohnbestandteilen zusammen und
unterliegt entsprechend gewissen Schwankungen. Ein höheres Einkommen würde, bei
summarischer Würdigung des Sachverhaltes, zu einer entsprechenden Erhöhung der
Sparquote führen und kann deshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
offenbleiben.
3.6.2 Nach
dem Gesagten wird mit der Vorinstanz von einem monatlichen Netto-Einkommen des Berufungsklägers
von durchschnittlich rund CHF 26'300.00 ausgegangen. Sollte der Berufungskläger
nachweisen können, dass er im Jahre 2023 keinen Bonus ausbezahlt
erhalten und entsprechend relevant weniger verdienen wird, bleibt es ihm
unbenommen, ein entsprechendes Abänderungsbegehren zu stellen respektive diesen
Umstand im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im mutmasslich demnächst
angestrengten Scheidungsverfahren form- und fristgerecht geltend zu machen. Die
Berufung erweist sich insoweit als nicht begründet.
4. Einkommen der Ehefrau
4.1 Strittig
war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides weiter, ob der
Berufungsbeklagten ein Einkommen angerechnet werden kann und gegebenenfalls ab
wann und in welcher Höhe.
4.2 Die
Vorinstanz hatte erwogen, dass die Berufungsbeklagte seit der Geburt der Kinder
keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheides kein aktuelles Einkommen erziele. Mit Blick auf die Dauer des
ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung und auf die
finanziellen Verhältnisse der Familie könne ihr entgegen der Auffassung des
Berufungsklägers aktuell (d.h. im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides) noch
kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Sie wurde aber angesichts des
Alters der beiden Kinder verpflichtet, sich intensiv um eine Arbeitsstelle mit
einem Arbeitspensum von mindestens 50 % zu bemühen und das Gericht bis zum
30. Juni 2022 über ihre entsprechenden Bemühungen zu dokumentieren.
Sollten sich ihre Bemühungen als ungenügend erweisen, so könne ihr ab diesem
Zeitpunkt ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
4.3 Dem
hielt der Berufungskläger mit seiner Berufung entgegen, dass es angesichts der
beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen der Berufungsbeklagte (u.a. ein Master
in [...] der Universität [...]) absurd sei, dass die Vorinstanz nach der
bereits im September 2020 erfolgten Trennung und dem Schuleintritt der Kinder
eine Erwerbstätigkeit erst ab Juli 2022 als zumutbar und möglich ansehe.
Tatsächlich habe die Berufungsbeklagte schon ab Februar 2022 eine vorerst auf
das Semester von Februar bis August 2022 befristete Anstellung als Lehrperson
bei der K____ aufgenommen, welche sie aufgrund ihrer beruflichen Kontakte
erhalten habe und teilweise im Home-Office ausübe. Sie erhalte dafür eine
Entschädigung von brutto CHF 18'500.00. Somit müsse ab 1. Februar 2022 von
einem Einkommen von mindestens netto CHF 2’700.00 monatlich ausgegangen werden,
welches sie ab 1. Juli 2022 bei zumutbarer Teilzeit von 60% mindestens auf CHF
3'600.00 pro Monat erhöhen könne, habe sie den jüngeren Sohn doch vorsorglich
bei der Tagesbetreuung angemeldet. Es sei daher von einem über 50%-igen Pensum
auszugehen, werde ein solches doch bereits durch den Schulbesuch abgedeckt. Mit
dem Verzicht auf die Anrechnung eines Einkommens verletze die Vorinstanz
Bundesrecht.
4.4 Mit
ihrer Berufungsantwort machte die Berufungsbeklagte geltend, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Sie habe den Berufungskläger stets über ihre
berufliche Entwicklung auf dem Laufenden gehalten. Es bleibe für sie schwierig,
im Berufsleben im angestammten Beruf Fuss zu fassen. Sie habe aber verschiedene
Massnahme getroffen, um beruflich wieder Fuss fassen zu können. Sie habe aber
bisher nur das Stellenangebot der K____ als Gastdozentin und ohne
Festanstellung erhalten. Sie werde dort auf Zusehen ohne festes Pensum
beschäftigt. Für das kommende Semester sei ihr lediglich ein kleines
Nebenpensum in Aussicht gestellt worden, wobei sie diesbezüglich noch über
keinen Arbeitsvertrag verfüge. Für das Semester von September 2022 bis Januar
2023 sei ihr die Betreuung von Forschungsarbeiten für maximal 6 Studenten mit
je 15 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 80.00, die Erstellung von
Praktikumsberichten für maximal 10 Studenten zu CHF 400.00 pro Student und die
Mitarbeit im Unterricht für 2,5 Stunden für ca. CHF 750.00 in
Aussicht gestellt worden. Es gebe für sie zwar Potential, «um an der K____
weiter zu wachsen», was aber Zeit und Geduld erfordere. Sie sehe sich auch nach
anderen Beschäftigungen um. An der K____ habe sie im 1. Semester 2022 ein
Nettoeinkommen von CHF 17'390.85 erzielt. Im kommenden Semester könne sie mit einem
Einkommen von CHF 11'950.00 brutto resp. CHF 11'185.00 netto rechnen. Sie habe
daher für 2022 bloss ein Einkommen von CHF 23'812.00 resp. CHF 1'984.00
pro Monat erzielt. Ein Pensum von 60 % könne ihr trotz der gebuchten Betreuung
für D____ nicht angerechnet werden, sei sie dafür doch auch aufgrund der
Arbeitswege und nötiger Zeitreserven zur Ausübung eines 50%-Pensums angewiesen.
Es könne ihr daher falls überhaupt ab dem 1. Februar 2022 ein Einkommen von
maximal CHF1'900.00 pro Monat angerechnet werden.
4.5 Mit
Eingabe vom 10. Oktober 2022 weist der Berufungskläger darauf hin, dass die
Berufungsbeklagte einen Arbeitsvertrag bei der Firma J____ habe abschliessen
können. Das vom Berufungskläger in der Berufung auf CHF 3'600.00 bezifferte
hypothetische Einkommen dürfte den Anstellungsbedingungen entsprechen und sei
somit bewiesen. Der Berufungskläger reicht dazu einen vom 22. August 2022 datierenden
von der Berufungsklagten als Arbeitnehmerin und [...] als Arbeitgeber unterzeichneten
Arbeitsvertrag ein (act. 17 Beilage 28). Daraus ergibt sich, dass die
Berufungsbeklagte als Mitarbeiterin [...] angestellt ist, und dass sie auf
Abruf und ohne Anspruch auf ein Minimalpensum arbeitet. Die Normalarbeitszeit
beträgt 42,5 Stunden pro Woche; der Stundenlohn CHF 38.00, auf der Basis eines
Jahreslohnes von 84'000.00 bei 100%-iger Beschäftigung; zusätzlich wird eine
Ferienentschädigung von 10,64 % des Stundenlohnes ausgerichtet.
4.6
4.6.1 Mit
Eingabe vom 20. Januar 2023 reicht die Berufungsbeklagte weitere Unterlagen zu
ihrem Erwerbseinkommen im Jahre 2022 und zu ihrer Tätigkeit bei der K____ im
Frühjahr 2023 ein. Daraus ergibt sich folgendes Einkommen der
Berufungsbeklagten:
4.6.2 Gemäss
Lohnausweis von J____ (Beilage 17) hat die Berufungsbeklagte dort vom 22.
August bis 31. Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 15'793.00 erzielt
und CHF 320.00 Pauschalspesen erhalten. Aus den 4 Lohnausweisen ergibt sich,
dass die monatlichen Lohnzahlungen schwankend sind: der Septemberlohn hat
CHF 4'343.00, der Oktoberlohn CHF 3’926.69, der Novemberlohn 3'300.22 und
der Dezemberlohn CHF 4'543.36 betragen, jeweils netto. Der Januarlohn 2023 bei J____
hat gemäss Lohnausweis CHF 2'282.35, entsprechend 83,17 Stunde, entsprochen. Hier
ist unter dem Titel «PK-Korrektur» ein Betrag von CHF 859.00 abgezogen, weil in
den Monaten zuvor keine Pensionskassenabzüge getätigt worden waren (vgl. act.
25/17 f.). Die Berufungsbeklagte hat bei J____ somit ein monatliches Einkommen
von durchschnittlich rund CHF 3'400.00 netto erzielt ([15'793.– +
2'282.35] : 5,33 = 3'391.00).
4.6.3 Gemäss
Lohnausweis der K____ hat die Berufungsbeklagte dort von 1. Februar bis 31.
Dezember 2022 einen Nettolohn von insgesamt CHF 23'104.00 und somit in diesen
11 Monaten einen durchschnittlichen Lohn von rund CHF 2'100.00 erzielt (act.
25/20). Gemäss Angaben der Berufungsbeklagten an der Berufungsverhandlung kann
sie diese Tätigkeiten parallel ausüben, während im Sommersemester bei der K____
etwas mehr Arbeitspensen anfielen, könne sie bei J____ gegen Ende Jahr eher
mehr arbeiten (Verhandlungsprotokoll S. 3).
4.7
4.7.1 Die
Berufungsbeklagte selbst geht von einem Einkommen bei der K____ von
durchschnittlich CHF 2'898.00 (während 6 Monaten) im ersten Halbjahr 2022 und von
durchschnittlich 952.00 (während 2 Monaten) im zweiten Halbjahr 2022, von einem
durchschnittlichen Einkommen bei J____ von CHF 3'313.00 und schliesslich von
einem Durchschnittseinkommen von CHF 2'411.00 für das erste Halbjahr bis August
2022 und anschliessend von rund CHF 4'000.00 (aus den Tätigkeiten bei der K____
und bei J____) aus (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).
4.7.2 Der
Berufungskläger geht demgegenüber in seinen Anträgen an der
Berufungsverhandlung von einem Einkommen der Berufungsbeklagten ab 1. Januar
2022 von CHF 2'500.00, ab 1. Juli 2022 von CHF 3'600.00, ab 1. September 2022
von CHF 5'500.00 und ab 1. Januar 2023 CHF von 6’800.00, jeweils ohne
Kinderzulagen, aus.
4.8 Das
Gericht geht angesichts der eingereichten Unterlagen von dem von der
Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen seit Arbeitsbeginn jeweils
erzielten Durchschnittseinkommen aus.
Dies ergibt ein
Einkommen von CHF 0.00 bis Ende Januar 2022, von durchschnittlich CHF 2'100.00
(bei der K____) ab Februar 2022 und von rund CHF 5'500.00 (bei der K____ [CHF
2'100.00] und bei J____ [CHF 3'400.00]) ab August 2022.
Angesichts der
Einkommenssituation der Ehegatten und da es sich um gerundete Beträge handelt, die
Berufungsbeklagte bei ihrer Tätigkeit für J____ offenbar auch repräsentative
Einsätze hat und dafür eine Betreuung des Sohnes beizieht, welche in ihrer
Bedarfsrechnung nicht berücksichtigt ist (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5),
rechtfertigt es sich, die von J____ ausgerichteten Pauschalspesen hier nicht zu
berücksichtigen.
Da der Lohn erst
Ende Monat ausbezahlt wird, rechtfertigt es sich, das (höhere) Einkommen bei
der konkreten Unterhaltsberechnung (unten E. 7) dann jeweils erst ab dem
Folgemonat zu berücksichtigen. Der Berufungsbeklagten ist nach dem Gesagten bis
und mit Februar 2022 kein Einkommen, ab März 2022 bis und mit August 2022 ein
durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'100.00 und ab September
2022 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'500.00
anzurechnen.
4.9 Der
Berufungskläger behauptet an der Berufungsverhandlung, dass aus den
eingereichten Unterlagen ein höherer Einsatz mit entsprechendem höheren Lohn für
das Jahr 2023 bei der K____ resultiere. Sollte die Ehefrau im Jahre 2023
tatsächlich einen höheren Lohn erzielen, so kann selbstverständlich ein
entsprechendes Abänderungsbegehren gestellt werden.
In Bezug auf die
eingereichten Auszüge betreffend Privatkonten der Berufungsbeklagten aus dem
Zeitraum September 2020 bis August 2022 (act. 31) behauptet der Berufungskläger
im Plädoyer an der Berufungsverhandlung (S. 5 f.) Unstimmigkeiten und verlangt,
dass das entsprechende Original zu edieren sei. Dafür besteht im aktuellen
Verfahrensstand kein Anlass, zumal diese Auszüge offenbar bereits der Berufungsantwort
beigelegt waren (act. 8/4) und da nicht ersichtlich ist, was mit der Edition
des Originals nun noch erreicht werden soll. Die vorliegenden relevanten
Unterlagen geben ausreichend Aufschluss über das Erwerbseinkommen der
Berufungsbeklagten bei ihren beiden Arbeitsstellen. Für den Beizug weiterer
Unterlagen besteht in diesem Zusammenhang jetzt offensichtlich kein Bedarf.
4.10 Der
Vollständigkeit halber und im Hinblick auf den Kostenentscheid ist weiter
festzustellen, dass der angefochtene Entscheid im damaligen Zeitraum insoweit korrekt
gewesen ist. Der einem hauptbetreuenden Elternteil zuzumutende Umfang einer
Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach dem sogenannten Schulstufenmodell. Danach
ist diesem im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes
– diese erfolgt je nach Kanton mit dem Kindergarten- oder dem eigentlichen
Schuleintritt – eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Übertritt in die
Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16.
Lebensjahr eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie kann je
nach den Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher
Ermessensausübung abgewichen werden. Dabei sind insbesondere
Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen und es kann grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung
getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder (BGer
5A_42/2020 vom 30. März 2021 E. 5.4. zum Ganzen mit Hinweis auf BGE 144 III 481
E. 4.5–4.7 S. 489 ff.). Wie bereits die Vorinstanz mit der Verpflichtung der
Berufungsbeklagten zu entsprechenden Suchbemühungen festgestellt hat, ist
dieser aufgrund des Alters ihres mittlerweile elfjährigen, jüngsten Sohnes die
Ausübung eines 50%-igen Erwerbspensums zumutbar. Ebenfalls ist mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Berufungsbeklagten mit Blick auf die Dauer
des ehelichen Zusammenlebens, auf die lange gelebte Rollenverteilung, auf die
finanziellen Verhältnisse der Familie und auch auf den Umstand, dass die
Berufungsbeklagte noch nie in der Schweiz erwerbstätig gewesen war und ihre im
Ausland erlangte Ausbildung und Berufserfahrung auf dem schweizerischen
Arbeitsmarkt erst umsetzen musste, im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides
noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden konnte, sondern ihr eine angemessene
Frist zur Eingliederung in den schweizerischen Arbeitsmarkt eingeräumt werden
musste. Die Berufungsbeklagte hat diesen Einstieg unterdessen geschafft und
ihre Erwerbstätigkeit auch ausgebaut. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von
insgesamt über 50 % ist ihr in angemessener Zeit gelungen.
Im Übrigen sind
beide Ehegatten an dieser Stelle auf ihre gegenseitige Informationspflicht
hinzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.9).
5. Sparquote
5.1 Mit
seiner Berufung macht der Berufungskläger weiter geltend, dass die Ehegatten
während des Zusammenlebens in ihrem gemeinsamen Haushalt erhebliche Ersparnisse
hätten bilden können, weshalb bei der Unterhaltsberechnung eine Sparquote zu berücksichtigen
sei.
5.2 Eine
Sparquote hätte nach der bisherigen Rechtsprechung zwar die Anwendung der
einstufig-konkreten Methode indiziert (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.5.2 S. 490; Mordasini/Stoll, a.a.O., 530 f.). Eine nachgewiesene
Sparquote kann aber nach der neuen, die Unterhaltsberechnungsmethode grundsätzlich
vereinheitlichenden Praxis des Bundesgerichts auch bei der Überschussverteilung
im Rahmen der zweistufigen Methode berücksichtigt werden (BGE 147 III 293 E.
4.4 S. 299; Mordasini/Stoll,
a.a.O.., 533).
Der
Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die
Behauptungs- und Beweislast. Auch diesbezüglich enthebt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 3 resp. 296 ZPO) den Unterhaltsschuldner
zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, ändert aber nichts
an seiner Mitwirkungspflicht, aufgrund der er die Sparquote zu behaupten, zu
beziffern und soweit möglich zu belegen hat (BGE 140 III 485 E. 3.3 S. 488
m.w.H.; 147 III 293 E. 4.4 S. 299). Die in der Literatur zum Teil postulierte
abweichende Ansicht über die Beweislast bezüglich der Sparquote beruht auf dem
Postulat des Grundsatzes der Anwendung der einstufig-konkreten Methode, von der
nur beim Beweis einer fehlenden Sparquote abgewichen werden könne (vgl. Jungo, Beweis der nachehelichen
Unterhaltsforderung – oder: wer trägt die Beweislast für die [fehlende]
Sparquote?, in: FamPra.ch 2020 939 ff., 947 ff.). Demgegenüber gilt heute für
die Unterhaltsberechnung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich
die zweistufige Methode, von deren Anwendung nur abgesehen werden kann, wenn
bei aussergewöhnlich günstigen Verhältnissen eine Sparquote vorliegt (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305). Solche aussergewöhnlichen Verhältnisse liegen hier
nicht vor.
5.3 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass die einzelnen Bedarfspositionen nicht konkret nachgewiesen
worden seien, weshalb der Unterhaltsbeitrag nach der zweistufigen Methode
festgesetzt werde. Der fehlende Nachweis der konkreten Lebenshaltungskosten
habe zur Folge, dass eine Sparquote, welche die Differenz zwischen dem
Einkommen und den tatsächlichen Lebenshaltungskosten darstelle, vom
beweisbelasteten Berufungskläger nur schwer nachgewiesen werden könne. Mit
seiner stark vereinfachten Berechnungsweise des ehelichen Standards vermöge der
Berufungskläger eine Sparquote nicht nachzuweisen. Die geltend gemachten
Überweisungen auf das Sparkonto bzw. die Investitionen in Aktien liessen keinen
Schluss auf eine Sparquote zu, sei es doch nicht ausgeschlossen, dass gewisse
Lebenshaltungskosten durch andere Einnahmen (bspw. Arbeitgeber- oder Familienzuwendungen)
finanziert worden seien und diese Investitionen so überhaupt erst hätten
getätigt werden können. Einzig die Sparbeiträge in die 3. Säule könnten als
Sparquote berücksichtigt werden, wobei dieser Sparbetrag bereits durch die
trennungsbedingten Mehrkosten aus dem erhöhten Grundbetrag der Ehegatten
aufgezehrt werde. Somit sei mangels Nachweises einer Sparquote keine solche zu
berücksichtigen.
5.4
5.4.1 Mit
seiner Berufung verweist der Berufungskläger darauf, dass die Ehegatten
erhebliche Ersparnisse in der Höhe von über einer Million Schweizer Franken
hätten bilden können. Er macht geltend, dass die Ehegatten in den Jahren 2018
und 2019 vom [...] Privatkonto [...] gelebt hätten, auf welches sein Lohn inkl.
Boni überwiesen und von dem aus sämtliche Auslagen der Familie bezahlt worden
seien. Vom Konto [...] seien keinerlei Zahlungen für den Lebensunterhalt der
Parteien getätigt worden. Daraus seien bei praktisch gleichbleibendem Anfangs-
und Endsaldo von diesem Konto im Jahr 2018 CHF 48'300.00 auf das Sparkonto
übertragen, mit CHF 34'856.00 Aktien ([...] sowie [...], [...]) gekauft,
CHF 6’768.00 in die 3. Säule einbezahlt und CHF 12'684.00 auf das
Sparkonto der Ehefrau übertragen worden. Zudem seien Spenden im Betrag von CHF
1'437.00 getätigt worden. Daraus folgert der Berufungskläger eine Sparquote im
Jahr 2018 in der Höhe von CHF 106’045.00.
Im Jahr 2019
seien vom Konto [...] der Betrag von CHF 154’000.00 auf das Sparkonto
übertragen, CHF 6'826.00 in die 3. Säue einbezahlt, die Beträge von CHF 2'912.11
und 1'527.99 gespendet und der Betrag von CHF 29'897.85 in den Kauf von Aktien
investiert worden. Da entgegen der sonst üblichen Gepflogenheiten die Steuern mit
einer Zahlung von CHF 69'000.00 vom Sparkonto geleistet worden seien, müsse
dieser Betrag zur Berechnung der Sparquote in Abzug gebracht werden. Zudem habe
sich der Endsaldo des Kontos gegenüber dem Anfangssaldo im Jahr 2019 um CHF
28'805.82 reduziert. Die Sparquote betrage daher im Jahr 2019 CHF 97'358.13.
Die Behauptung der Berufungsbeklagten, eine Einzahlung ihres Vaters im Betrag
von CHF 103'083.94 auf das Sparkonto der Parteien habe zur Sparquote im Jahr
2019 geführt, sei falsch. Die Überweisung des Vaters im Jahr 2019 sei zudem
keine Einnahme, sei sie doch mit «Rückzahlung Darlehen und Anteilsscheine»
bezeichnet. Es handle sich daher um eine reine Vermögensverschiebung. Diese
Vermögensverschiebung habe er nie zur Sparquote hinzugezählt. Da sich die
Ehegatten im Jahr 2020 getrennt hätten, könnten die Jahre 2020 und 2021 nicht
zur Ermittlung der Sparquote herangezogen werden.
5.4.2 Zwei
Tage vor der Berufungsverhandlung, am 15. Februar 2023, hat der Berufungskläger
eine Aufstellung über die Berechnung der Sparquote eingereicht, welche sich
explizit auf die bereits eingereichten Unterlagen beziehe; ausserdem hat er die
Wertschriftenverzeichnisse 2017 und 2018 eingereicht. An der Berufungsverhandlung
(Plädoyer S. 9 f.) hat er in Zusammenhang mit der Sparquote zusammengefasst
festgehalten, er habe die Sparquote im vorinstanzlichen Verfahren nicht nur
behauptet und beziffert, sondern eine Vielzahl von Kontoauszügen als Beweis für
die Existenz und den Umfang der Sparquote eingereicht. Die Vorinstanz habe die
uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Geltung der Glaubhaftmachung als
Beweismass offensichtlich verletzt. Die jeweilige Sparquote pro Jahr lasse sich
aus den vorhandenen Unterlagen ohne Weiteres herleiten.
5.4.3 Der
Sparquote setzt der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 13 f.) trennungsbedingte
Mehrkosten von CHF 2'019.00 pro Monat resp. CHF 24'216.00 pro Jahr – ohne
Berücksichtigung allfälliger steuerlicher Mehrkosten – gegenüber. Diese trennungsbedingten
Mehrkosten setzen sich aus monatlich um CHF 850.00 höheren Grundbeträgen (CHF
2'550.00 statt CHF 1'700.00) und aus um CHF 1'168.00 höheren
Wohnkosten (CHF 4'175.00 statt CHF 3'007.00) zusammen. Diese würden durch
ein eigenes Einkommen der Berufungsbeklagten ausgeglichen, sodass sie nur im
Jahr 2021 eine Auswirkung auf die Sparquote hätten.
Schliesslich
macht der Berufungskläger selbst in der Berufung (S. 14 f.) eine erhebliche
trennungsbedingte Erhöhung der Steuern geltend und führt unter dem Titel «6.2
Annäherungsweise Steuerberechnung für das Jahr 2022» aus, die «durch die Vorinstanz
verlegte Unterhaltsregelung sowie die Erhöhung des Einkommens auf beiden Seiten
führt zu erheblichen trennungsbedingten Mehrkosten infolge der Steuern.
Die Steuern sind gegenüber dem Jahr 2019 um CHF 30'000.00 erhöht». Es wird dann
gefolgert, die jährliche Sparquote (von 101'701.00) reduziere sich jährlich um
CHF 30'000.00 auf CHF 71'700.00 jährlich. Zwar scheint diese Einschätzung des
Berufungsklägers respektive seiner vormaligen Vertreterin nicht ganz
nachvollziehbar. Es kann auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime indes nicht
Aufgabe des Gerichts sein, sämtliche Vorbringen der anwaltlich vertretenen Parteien
kritisch – zu ihren Gunsten und zu Lasten der Gegenpartei – zu hinterfragen.
Der Berufungskläger selbst macht in der Berufungsbegründung für das Jahr 2022 somit
jedenfalls rund CHF 4'500.00 trennungsbedingte Mehrkosten (CHF 2'019.00 + [CHF
30'000.00 : 12]) monatlich geltend.
5.5 Die
Berufungsbeklagte hält dem entgegen, dass der Berufungskläger weder vor erster
Instanz noch im Berufungsverfahren eine Sparquote nachweisen könne, und
bestreitet, dass eine solche erwirtschaftet worden sei. Der Berufungskläger
beschränke sich neu auf eine Betrachtung von zwei Jahren, 2018 und 2019, lasse
das Jahr 2020 unberücksichtigt. Der Berufungskläger habe am 24. März 2020, also
Monate vor der Trennung, einen Betrag von CHF 81'251.38 vom Wertschriftenkonto
auf das Lohnkonto [...] übertragen – und damit die von ihm behauptete Sparquote
um diesen Betrag reduziert. Dies zeige auch, dass die Parteien auch von den
Ersparnissen gezehrt hätten.
Weiter verfüge
der Berufungskläger über weitere Konten, teils mit der Berufungsbeklagten gemeinsam,
teils alleine. In der Berufungsantwort werden dann alleine in der Schweiz 11
Konten aufgeführt. Es sei nicht bekannt, ob sich weitere unbekannte In- und
Auslandkonten beim Berufungskläger, beispielsweise in [...], in den [...]
oder in [...] befänden. Es werde bestritten, dass sämtliche Einkünfte des
Berufungsklägers über das [...]-Konto [...] liefen, denn es seien auch auf
andere Konten des Berufungsklägers Einkommen und anderweitige Erträge des
Berufungsklägers geflossen. Demgegenüber erschöpften sich die eingereichten
Belege auf das Lohnkonto bei der [...]) und das Sparkonto bei der [...]).
Belege der anderweitigen Konten seien wohl bewusst nicht ins Recht gelegt
worden. Ausserdem seien vom Sparkonto [...]) auch Lebenshaltungskosten bezahlt
worden, etwa Steuern, und es seien Wertschriftenkäufe getätigt worden. Der
Berufungskläger habe offensichtlich laufend mit Wertschriften gehandelt, wobei
es auffälligerweise keinerlei Rückflüsse von den Wertschriftenkonten auf das
Sparkonto gebe; auch seien keine Dividenden auf das Sparkonto oder das
Lohnkonto bei der [...] geflossen. Um eine Sparquote geltend zu machen, wäre
der Berufungskläger gehalten gewesen, diese zu belegen und Transparenz walten
zu lassen. Schliesslich sei nicht klar und vom Berufungskläger nicht belegt
worden, welche Steuern wann und wie bezahlt worden seien. Zusammengefasst habe
der Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote nicht substantiiert. Ohne
Offenlegung aller Konten, ohne saubere Cashflowrechnung für eine klar
definierte Abrechnungsperiode und ohne Nachweis, was mit den laufend gekauften
Wertschriften und den Dividenden geschehen sei, sei dies nicht möglich.
Die
Berufungsbeklagte habe aufgezeigt und substantiiert, wie der konkrete Lebensstandard
der Parteien ausgesehen habe; es wird dafür auf eine Eingabe vom 22. Oktober
2021 und die entsprechenden Belege verwiesen (vgl. Vorakten II). Konkret sei
für das Jahr 2018 keine Sparquote zu verzeichnen, vielmehr eine negative von –CHF 126'451.00.
Für 2019 und 2020 seien ebenfalls keine Sparquoten zu verzeichnen. Die
Berufungsbeklagte geht von trennungsbedingten Mehrkosten von rund CHF 6'500.00
pro Monat aus, inklusive Steuermehrbelastung und weggefallener Fringe Benefits
(Berufungsantwort S. 26).
5.6 Mit
der Unterhaltsregelung soll beiden Ehegatten ermöglicht werden, die bisherige
Lebensführung mit dem zuletzt gemeinsam gelebten Standard fortzuführen. Darüber
hinaus soll sie aber nicht zur Aufteilung des Gesamteinkommens führen (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296). Vielmehr ist eine von den Ehegatten vor der Trennung
ausgewiesene kontinuierliche Sparquote bei der Unterhaltsberechnung zu
berücksichtigen, soweit sie nicht durch trennungsbedingte Mehrkosten, welche
nicht durch einen zumutbaren Ausbau der Eigenversorgung ausgeblichen werden
können, aufgebraucht wird (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299). Eine Sparquote
ergibt sich aus der Summe aller Auslagen, die während des Zusammenlebens nicht
auf den Verbrauch ausgerichtet waren, wie die Äufnung von Sparkonten, der Kauf
von Wertpapieren, die Einzahlung in Lebensversicherungen, die Tilgung von
Schulden, die Amortisation von Hypotheken, der Erwerb von Wohneigentum oder
freiwillige Einlagen in die 2. oder 3. Säule (Mordasini/Stoll,
a.a.O., 532). Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht von einer
kontinuierlichen Sparquote spricht, wird abgeleitet, dass diesbezüglich nicht
nur das Jahr vor der Trennung, sondern ein längerer Zeitraum in die Beurteilung
miteinbezogen werden soll (Mordasini/Stoll,
a.a.O., 533). Dies kann aber grundsätzlich nur dann geltend, wenn die Einkommen
vor der Trennung während diesem Zeitraum ebenfalls konstant geblieben sind.
5.7 Entgegen
der Auffassung des Berufungsklägers genügt der Nachweis einer Übertragung von
Mitteln auf ein Sparkonto per se noch nicht, um eine Sparquote zu
belegen. Zu belegen ist von einem Unterhaltsschuldner vielmehr, dass diese
Mittel entweder in Vermögensanlagen investiert wurden oder als Spareinlagen
fortbestanden haben. Dieser Beweis kann zunächst mit den Steuererklärungen bzw.
Steuerveranlagungsverfügungen geführt werden (Schwizer/Oeri,
«Neues» Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 3 ff., 7). Werden Vermögensanlagen
veräussert und der Ertrag als Spareinlage gehalten oder reinvestiert, so ist
dies bei der Berechnung neuer Sparanlagen zu berücksichtigen. Zugleich ist
konjunkturellen Schwankungen von Anlagen Rechnung zu tragen, weshalb nicht
bloss auf einen aus den Steuerunterlagen resultierenden Vermögensanwachs zur
Begründung einer Sparquote abgestellt werden kann. Hinzu kommen die Anlagen in
der zweiten und dritten Säule, welche sich ebenfalls nicht aus den
Steuerunterlagen ersehen lassen (Schwizer/Oeri,
a.a.O., 7 ff.). Bei den Anforderungen an den entsprechenden Beweis ist
einerseits dem im eheschutzrechtlichen Summarverfahren erforderlichen
Beweismass des Glaubhaftmachens Rechnung zu tragen. Andererseits gilt aber in
Anwendung der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung die Prämisse, dass
die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden
sind. Dabei ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass sich bei der
Anwendung dieser Methode eine kontinuierliche Sparquote in der Regel einfacher
nachweisen lasse (BGE 147 III 293 E. 5.4 S. 299 m.w.H.). Bei diesem dem
unterhaltsschuldenden Ehegatten obliegenden Beweis einer allfälligen
Sparquote wurde daher eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens erwartet (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur
neuen Praxis des Bundesgerichtes zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des
erstinstanzlichen Gerichts in: FamPra.ch 2021. 874).
5.8 Im
Grundsatz als Sparquote anerkannt haben die Berufungsbeklagte (vgl. Eingabe vom
22. Oktober 2021) und die Vorinstanz die Sparbeiträge in die dritte Säule. Der
Berufungskläger tätigte dort im Jahr 2019 und 2020 je eine Rücklage von
CHF 6'826.– (Beilage 81/82 zur Eingabe des Ehemanns im vorinstanzlichen
Verfahren vom 11. Januar 2022).
5.9
5.9.1 Im
Übrigen ist Folgendes festzuhalten: Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der
Berufungskläger die von ihm behauptete Sparquote im Wesentlichen folgendermassen
begründet. Mit Eingabe vom 11. November 2021 hat er sich (vgl. Ziff. 12 ff.)
für die Jahre 2016 und 2017 auf Käufe von Anteilen an der [...], auf
Transferzahlungen auf das Sparkonto, auf eine «Schenkung Mutter [...]» und
Spenden «[...]» bezogen. In Konkretisierung der Darstellung in der Eingabe vom
31. Mai 2021 hatte er mit Eingabe vom 10. September 2021 für das Jahr 2018
auf Überweisungen von CHF 48'300.00 auf das Sparkonto und von CHF 12'684.00
auf ein Sparkonto der Ehefrau in [...], eine Investition in Aktien im Betrag
von CHF 34'856.00, die Einzahlung von CHF 6'768.00 in die dritte Säule und
eine Spende im Betrag von CHF 2'437.00 verwiesen. Für das Jahr 2019 machte er zur
Begründung einer Sparquote eine Überweisung auf das Sparkonto im Betrag von
CHF 154'000.00, eine Investition in Aktien im Betrag von CHF 29’897.00,
die Einzahlung von CHF 6'826.00 in die dritte Säule, eine «Überweisung an
Mutter in [...]» von CHF 2'912.00 und eine Spende im Betrag von CHF
1’527.00 geltend, wobei er von der Summe wiederum den Betrag von CHF 69'000.00
in Abzug brachte, welcher am 16. Dezember 2019 ab dem Sparkonto zur
Begleichung der Steuern geleistet worden ist. Für das Jahr 2020 machte er
schliesslich eine Überweisung von CHF 102'335 auf das Sparkonto, eine
Überweisung auf das Sparkonto der Ehefrau in [...] im Betrag von CHF 2'794 und
die Differenz zwischen dem Anfangssaldo 2020 und dem Saldo per 31. August 2020
auf dem Lohnkonto von CHF 26'612.00 geltend.
5.9.2 Wenn
der Berufungskläger diesbezüglich geltend macht, er habe «hinlänglich
substantiiert und belegt, dass eine regelmässige Sparquote bestand, indem er im
Detail – Transaktion für Transaktion – dargelegt habe, welche Beträge (…) auf
das gemeinsame Sparkonto, das Sparkonto der Ehefrau in [...] oder in Investitionen
oder Spenden geflossen sind und somit ‘gespart’ wurden» (Eingabe vom 22.
Oktober 2021, Ziff. 43), so genügt dies zur Begründung einer Sparquote nicht.
Der Berufungskläger
vermag zwar die von ihm behaupteten Zahlungen und Investitionen zu belegen
(insb. Beilagen 18 und 68 des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren). Er
unterlässt es aber auch im Berufungsverfahren, vollständige Kontoauszüge
seines Lohnkontos einzureichen (vgl. bereits Beilage 18). Stattdessen belegt er
lediglich die entsprechenden Ausgaben, aber etwa nicht, dass auf das Lohnkonto
neben seinem Erwerbseinkommen keine anderen, nicht in die Unterhaltsberechnung
einzubeziehende Einnahmen und Gutschriften geflossen sind. Wie etwa beispielsweise
dem Auszug aus dem Lohnkonto für den Monat Mai 2016 (Beilage 68) entnommen
werden kann, gingen in jenem Monat Gutschriften im Betrag von CHF 48'107.55
ein, welche die monatlichen Lohneinnahmen des Berufungsklägers klar übersteigen
und deren Herkunft von ihm nicht erläutert werden – und sich aus dem
unvollständig erscheinenden eingereichten Kontoauszug Mai 2016 nicht
erschliessen. Der Berufungskläger hat denn auch zugestanden, dass neben den
Lohnzahlungen auch weitere Gutschriften auf seinem Lohnkonto eingegangen sind.
So hat er im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass ein Betrag von
CHF 81'251.38 am 24. März 2020 aus Wertschriftenverkäufen auf das
Lohnkonto geflossen ist. Dieser Betrag soll aber am 6. April 2020 mit einer
Überweisung im Betrag von CHF 102'335.49 wiederum auf das Sparkonto
überwiesen worden sein. Daneben anerkennt er auch, dass der Erlös weiterer Wertschriftenverkäufe
auf das Sparkonto geflossen ist. So seien im März 2020 aus Börsenaufträgen
CHF 153'901.62 auf das Sparkonto geflossen (Eingabe des Ehemanns vom 11.
November 2021 im vorinstanzlichen Verfahren, Ziff. 3 ff.). Schliesslich müssen
mit der entsprechenden Behauptung der Berufungsbeklagten auch die im Jahr 2020
fällig gewordenen Steuern berücksichtigt werden, deren Zahlung ab dem Lohnkonto
weder behauptet noch insbesondere belegt wird. Somit gelingt dem
Berufungskläger im Rahmen des vorliegenden summarischen Eheschutzverfahren der
Beweis nicht, dass die nachgewiesenen Investitionen aus seinem Erwerbseinkommen
finanziert worden sind und dieses somit eine entsprechende Sparquote
aufgewiesen hat. Daran ändern auch die Aufstellung vom 15. Februar 2023 sowie
die entsprechenden Ausführungen an der Berufungsverhandlung nichts. Auch die
beiden am 15. Februar 2023 eingereichten Wertschriftenverzeichnisse (Beilage 1,
3) belegen keine Sparquote, weil daraus insbesondere nicht ersichtlich ist,
inwieweit es sich um Zuflüsse und inwieweit um konjunkturelle Gewinne handelt. Die
Eingabe vom 15. Februar 2023 ist in Bezug auf die Sparquote nach dem Gesagten
nicht beweisgeeignet.
5.9.3 Anders
stellt sich die Situation bei den Überweisungen auf ein Konto der Berufungsbeklagten
in [...] dar. Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, dass dieses Konto bei
Aufenthalten in [...] regelmässig benutzt worden sei. Zum Beleg reicht sie aber
bloss einen Kontoausweis vom 30. September 2021, also weit nach erfolgter
Trennung, über einen Saldo von USD 4'539.37 ein (Beilage 72 zur Eingabe der
Ehefrau vom 22. Oktober 2021). Sie belegt damit nicht, dass ihr Konto während
der Dauer des gemeinsamen Haushalts für den Unterhalt der Familie beigezogen
worden ist.
5.9.4 Weiter
kann dem Berufungskläger schon im Grundsatz nicht gefolgt werden, wenn er getätigte
Spenden zur Begründung einer Sparquote anführen will. Von einer Sparquote wird
gesprochen, wenn der gebührende Unterhalt aller Familienmitglieder während des
Zusammenlebens gedeckt ist und darüber hinaus noch weitere finanzielle Mittel
zur Verfügung stehen, die eine Ersparnisbildung ermöglichen (Maier/Waldner-Vontobel, a.a.O., 874 Fn
13). Es handelt sich bei den Spenden aber um Einkommensverwendungen, mit denen
ein ideeller Lebensstandard gepflegt wurde wie mit anderen Konsumausgaben, die
auch Dritten zugutegekommen sind. Soweit die Ehegatten ihr Einkommen bisher für
Spenden eingesetzt haben, muss ihnen dies auch nach der Trennung im Rahmen der
Überschussverteilung weiterhin möglich sein.
5.9.5 In
Bezug auf die Überweisungen an die Mutter des Berufungsklägers ist nicht klargeworden,
in welchem Zusammenhang diese getätigt worden sind, sodass diese im Rahmen des
Eheschutzverfahrens bei der Ermittlung der Sparquote nicht berücksichtigt
werden können. Geschenke an Verwandte – und unter diesem Titel wird die
Überweisung in der Eingabe vom 11. November 2021 aufgeführt – können jedenfalls
nicht als «sparen» berücksichtigt werden, sondern sind wie Spenden als Teil
eines ideellen Lebensstandards zu qualifizieren.
5.9.6 Mit
der unbestrittenen, regelmässigen Einzahlung in die dritte Säule ist eine
kontinuierliche Sparquote belegt. Zu dieser können auch die Leistungen auf das
Konto der Ehefrau in [...] hinzugerechnet werden. Es handelt sich dabei um
Beträge von CHF 12'684.00 im Jahr 2018 und CHF 2'794 im Jahr 2020. Bezogen auf
die relevanten letzten fünf Jahre vor der Trennung ergibt sich ein
durchschnittlicher jährlicher Sparbetrag von CHF 3'096.00. Mit den
Überweisungen in die dritte Säule in der Höhe von zuletzt CHF 6'826.00
resultiert ein jährlicher Sparbetrag von CHF 9'922.00 respektive eine gerundete
monatliche Sparquote von CHF 825.00.
Es handelt sich
hierbei im Übrigen um eine Einschätzung im Rahmen eines summarischen
Verfahrens, welche später im allfälligen Scheidungsverfahren aufgrund der
dannzumal vorliegenden Unterlagen neu zu beurteilen sein wird.
5.10 Entgegen
der Auffassung der Parteien sind dieser Sparquote nicht vorweg die
trennungsbedingten Mehrkosten entgegen zu halten. Diese werden vielmehr bei der
Bemessung des familienrechtlichen Grundbedarfs nach der Trennung mitberücksichtigt.
Mit der Limitierung der Überschussverteilung auf den vor der Trennung nach
Abzug der damaligen Sparquote zur Deckung des gelebten Standards vorhandenen
Überschusses und der Berücksichtigung des konkreten Bedarfs nach der Trennung
wird sowohl der Sparquote wie auch den trennungsbedingten Mehrkosten
ausreichend Rechnung getragen.
6. Bedarf
6.1 Vorweg
ist festzuhalten, dass für die Berechnung des Bedarfs grundsätzlich vom familienrechtlichen
Grundbedarf respektive familienrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist,
welches sich im Wesentlichen aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten, den
Krankenkassen- und Selbstbehaltskosten, notwendigen Versicherungen,
Mobilitätskosten, notwendigen Berufsauslagen, Steuern und gegebenenfalls
Drittbetreuungskosten zusammensetzt. Alles Weitere ist aus dem jeweiligen
Überschuss zu bezahlen. Die Vorinstanz geht von einem Bedarf des Ehemannes von
rund CHF 7'690.00 aus, der sich wie folgt zusammensetze: CHF 1'200.00
Grundbetrag, CHF 2'430.00 Wohnkosten (inkl. Parkplatzmiete), CHF 500.00 KVG,
CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten, CHF
2'640.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule,
CHF 150.00 Deutschkurs und CHF 220.00 Kosten für auswärtige Verpflegung. Der
Bedarf der Ehefrau beläuft sich gemäss Vorinstanz auf gerundet CHF 4'100.00 und
setzt sich wie folgt zusammen: CHF 1'350.00 Grundbetrag für eine
alleinerziehende erwachsene Person, CHF 1’205.00 Wohnkostenanteil,
CHF 410.00 KVG, CHF 100.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 300.00 Mobilitätskosten,
CHF 433.00 Steuern, CHF 150.00 Kommunikations- und Versicherungspauschaule und
CHF 150.00 Deutschkurs.
Schliesslich
geht die Vorinstanz von einem Bedarf der beiden Kinder von je gerundet
CHF 1’940.00 (Kinderzulagen, je CHF 275.00 bereits abgezogen) aus, der
sich wie folgt zusammensetze: CHF 400.00 (D____) / 600.00 (C____) Grundbetrag,
CHF 350.00 Wohnkostenanteil, CHF 113.00 KVG, CHF 9.00 VVG,
CHF 50.00 Selbstbehalt/Franchise, CHF 53.00 U-Abo, CHF 998.00
Steueranteil und CHF 40.00 Kommunikations- und Versicherungspauschale. Die
bei D____ anfallenden Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 werden auf die
beiden Kinder aufgeteilt, zumal die Drittbetreuungskosten ohnehin vom Ehemann
zu bezahlen seien, da die Ehefrau aktuell kein Einkommen erziele.
Der Bedarf von
sämtlichen Familienmitgliedern zusammen wird von der Vorinstanz (gerundet) auf CHF 15’700.00
beziffert, wobei hier die Kinderzulagen offenbar bereits berücksichtigt worden
sind.
6.2 Bei
dem für die Unterhaltsberechnung massgebenden Bedarf stellt der Berufungskläger
zunächst die Steuerberechnung in Frage. Diese ist wiederum abhängig von der
Unterhaltberechnung und wird vor diesem Hintergrund mit dem Steuerrechner der
kantonalen Steuerverwaltung vorzunehmen sein. Darauf wird bei der konkreten
Unterhaltsberechnung zurückzukommen sein (E. 7).
6.3 Weiter
bestreitet der Berufungskläger, dass die Berufungsbeklagte einen Deutschkurs
besuche. Die Berufungsbeklagte bestreitet diese Behauptung mit ihrer
Berufungsantwort nur pauschal und gibt an der Verhandlung an, dass sie den Kurs
nicht mehr besuche (Protokoll S. 5). Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im
Bedarf der Berufungsbeklagten aufgenommenen Kosten von CHF 150.00 sind daher im
Bedarf der Ehefrau zu streichen.
6.4 Weiter
macht der Berufungskläger geltend, dass im Jahr 2021 kein Kind fremdbetreut
worden sei. Dies wird von der Berufungsbeklagten mit ihrer Berufungsantwort ebenfalls
nur pauschal bestritten. Im Jahr 2021 angefallene Drittbetreuungskosten werden
weder behauptet noch belegt. Die mit dem vorinstanzlichen Entscheid im Bedarf
der Kinder aufgenommenen Drittbetreuungskosten von CHF 209.00 sind daher für
die Unterhaltsberechnung im Jahr 2021 zu streichen.
6.5
6.5.1 Der
Ehemann wohnt in [...] und arbeitet in N____ zu einem 100%-igen Pensum.
Im eigenen
Bedarf machte der Berufungskläger mit seiner Berufungsbegründung für Mobilität
monatliche Kosten von CHF 600.00 geltend, während die Vorinstanz ihm CHF 300.00
angerechnet hatte. Diese höheren Ausgaben wurden in der Berufung nicht weiter
begründet und von der Berufungsbeklagten bestritten. Auch replicando
erfolgte noch keine Substantiierung dieser geltend gemachten Mehrkosten. Erst
in seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 (act. 26) macht der Berufungskläger unter
dem Titel «Mobilitätskosten» monatliche Kosten von CHF 125.00 für das
Motorfahrzeug und CHF 525.00 für ein Generalabonnement 1. Klasse geltend.
6.5.2 Der
Berufungskläger macht geltend, er trage die Kosten für das (eheliche) Fahrzeug
(Motorfahrzeugsteuern, Haftpflichtversicherung), das hauptsächlich von der
Berufungsbeklagten in Anspruch genommen wird. Er beziffert diese Kosten auf
jährlich CHF 1'500.00 und monatlich CHF 125.00. Im vorinstanzlichen Verfahren
hatte er selbst beantragt, dass die Autokosten hälftig geteilt würden; dem hat
der angefochtene Entscheid (Ziff. 5.2) bei der Festsetzung der Mobilitätskosten
explizit Rechnung getragen. Es sind beim Berufungskläger somit monatlich rund
CHF 62.50 Autokosten zu berücksichtigen.
6.5.3 Angesichts
der Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort und des Umstandes, dass ihm das
Auto nicht regelmässig zur Verfügung steht, ist der Berufungskläger mit Antritt
der neuen Stelle auf ein Generalabonnement (GA) angewiesen. Das
Generalabonnement 1. Klasse kostet CHF 6'300.00 jährlich, monatlich also
CHF 525.00; das Generalabonnement 2. Klasse kostet CHF 3'860.00 jährlich,
monatlich also CHF 322.00.
Im Rahmen des
familienrechtlichen Bedarfs kann zunächst lediglich das Generalabonnement 2.
Klasse berücksichtigt werden und sind entsprechende Mehrkosten für das
Abonnement 1. Klasse aus dem Überschussanteil zu decken. Allerdings macht der Berufungskläger
nachvollziehbar geltend, dass er nur in der 1. Klasse die Bedingungen finde,
die ihm Arbeiten, d.h. eine sinnvolle Nutzung der Reisezeit, erlauben. Die
Reisezeit von [...] nach N____ beträgt zwar rund 2 – 2 ½ Stunden für einen Weg;
Arbeit ist indes in den per Bus und Tram zu bewältigenden Strecken ohnehin nicht
möglich, so dass lediglich die rund einstündige Zugfahrt von Basel nach [...]
respektive retour überhaupt für die Arbeit in Frage kommt. Ausserdem macht der
Berufungskläger nun mit der Replik als Novum geltend, dass er ab September 2022
jeweils von Dienstag bis Donnerstag in [...] übernachtet, und möchte die
entsprechenden Kosten in seinem Grundbedarf berücksichtigt wissen. Die Anrechenbarkeit
solcher Kosten wird von der Berufungsbeklagten duplicando bestritten. Angesichts
des ausgesprochen langen Arbeitsweges ist dem Berufungsbeklagten zuzugestehen,
dass er zweimal in der Woche in N____ übernachtet, zumal er eine günstige
Übernachtungsmöglichkeit gefunden hat. Der Berufungskläger bezifferte die Höhe
der anzurechnenden Hotelkosten in seiner Replik noch nicht. Diese ergab sich zunächst
allein aus der beigelegten Rechnung für acht Übernachtungen im September 2022. In
seiner Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger in diesem
Zusammenhang nun weitere Unterlagen ein und macht konkret Übernachtungskosten
von monatlich CHF 612.00 geltend. Aus den eingereichten Rechnungen sowie der Zusammenfassung
der geleisteten Zahlungen ergibt sich, dass eine Übernachtung CHF 68.00
kostet und dass pro Woche zwei Übernachtungen anfallen. Unter Berücksichtigung
von rund 46 Arbeitswochen im Jahr ergeben sich durchschnittlich monatliche Übernachtungskosten
von CHF 521.00 (68.00 x 2 x 46 : 12), welche ab September 2022 zu
berücksichtigen sind. Die Übernachtungen haben zur Folge, dass der Berufungskläger
wesentlich weniger häufig von [...] nach N____ und retour pendeln muss und
somit auch relevant weniger Zeit zum Arbeiten im Zug verbringt. Unter diesen
Umständen rechtfertigt sich, im Grundbedarf des Berufungsklägers ab Februar
2022 das GA 1. Klasse und ab September 2022 das GA 2. Klasse zu berücksichtigen.
6.5.4 Nach
dem Gesagten sind beim Ehemann unter dem Titel berufsnotwendige Mobilitätskosten/Übernachtungskosten
in der Phase von 1. Mai 2021 bis 21. Januar 2022 monatlich rund CHF 300.00, in
der Phase von 1. Februar 2022 bis 31. August 2022 monatlich rund CHF 600.00
(GA 1. Klasse CHF 525.00 zuzüglich Anteil an den Autokosten von rund 62.50) und
ab September 2022 monatlich rund CHF 900.00 (Übernachtungen CHF 522.00
zuzüglich GA 2 Klasse CHF 322.00 zuzüglich Anteil Autokosten CHF 62.50) zu berücksichtigen.
Der
Arbeitsvertrag mit L____ sieht vor, dass die Kosten eines Halbtax-Abos (CHF
185.00 jährlich, d.h. rund CHF 15.00 monatlich) übernommen werden. Dieser
Betrag fällt angesichts der gesamten gerundeten Mobilitäts- und
Übernachtungskosten des Berufungsklägers nicht ins Gewicht und kann hier somit
vernachlässigt werden.
6.6
6.6.1 In
der erwähnten Eingabe vom 25. Januar 2023 reicht der Berufungskläger weitere Unterlagen
zu seinen aktuellen bedarfsrelevanten Ausgaben ein und will weitere Kosten in
seinem Bedarf berücksichtigt haben.
6.6.2 So
macht er unter dem Titel «Gesundheitskosten» monatlich CHF 74.15 für den Besuch
eines Fitnessstudios zur Linderung insbesondere arthrosebedingter Beschwerden
im Schulter- und Rückenbereich geltend. Er reicht dazu umfangreiche Unterlagen
ein, aus denen sich ergibt, dass er seit einiger Zeit unter entsprechenden
Beschwerden leidet, deswegen bereits auch 2019 und 2020 Physiotherapie in
Anspruch genommen hat. Sein Arzt bestätigt am 23. Januar 2023, dass eine regelmässige
körperliche Aktivität durch Training oder Physiotherapie aus medizinischer
Sicht indiziert sei, um das Fortschreiten der Krankheit einzudämmen oder zu
verzögern. Eine aktuelle Verordnung für Physiotherapie wurde nicht
eingereicht. Es ist angesichts der eingereichten Unterlagen nachvollziehbar,
dass der Berufungskläger sich regelmässig körperlich betätigen sollte. Wie sich
aus weiteren eingereichten Unterlagen ergibt, kann er allerdings selbst gezielte
Übungen mit dem Theraband durchführen und muss insoweit nicht notwendigerweise ein
Fitnesstudio besuchen (act. 27/4 f.). An der Verhandlung hält der
Berufungskläger dazu fest, die Übungen mit dem Theraband seien nicht
ausreichend; der Besuch eines Fitnesstudios bringe insbesondere Erleichterung
für seine Rückenbeschwerden. Er kann allerdings gemäss eigenen Angaben bei
seinen Übernachtungen in N____ ein Fitnessstudio im Hotel nutzen. Das
Fitnessabo in Basel benötige er, damit er hier am Wochenende trainieren könne
(vgl. Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).
Unter diesen
Umständen – der Berufungskläger kann selbst mit dem Theraband trainieren und
unter der Woche das Fitnessstudio des Hotels nutzen – können die Kosten für ein
Fitnessabonnement in Basel nicht als notwendige Gesundheitskosten im Bedarf des
Berufungsklägers berücksichtigt werden, sondern sind aus dessen Überschuss zu
bezahlen.
6.6.3 Ausserdem
macht der Berufungskläger nun Verbandsbeiträge von CHF 31.00 monatlich geltend,
die früher vom Arbeitgeber übernommen worden seien. Diese zuvor nicht geltend
gemachten Auslagen sind offensichtlich keine notwendigen
Berufsausübungskosten und somit ebenfalls aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.6.4
6.6.4.1 Schliesslich
macht der Berufungskläger noch einen Betrag zur finanziellen Unterstützung
seiner in [...] lebenden Mutter von CHF 640.00 monatlich sowie Flugkosten der
Mutter von CHF 117.10 monatlich in seinem familiären Bedarf geltend. Er
behauptet zusammengefasst, dass sich das Einkommen seiner Mutter, welches
einzig aus Mieteinnahmen und Verkauf von Backwaren bestanden habe, stark
verringert habe respektive ganz weggefallen sei. Der frühere Mieter der Mutter habe
die Wohnung verlassen und die Mutter habe einen neuen Mieter zu einem tieferen
Mietzins akzeptieren müssen, so dass sie während einiger Zeit ganz ohne
Mieteinnahmen und nun mit monatlich USD 250.00 weniger dastehe. Aus dem Verkauf
von Backwaren könne sie krankheitsbedingt (familienbedingte Arthrose) gar kein
Einkommen mehr erzielen. Er sei der Einzige, der die Mutter unterstütze, zumal
seine Schwester seit kurzem geschieden und selbst mittellos sei. Nach
Auffassung seines Rechtsvertreters ist die nachgewiesene Unterstützung von
Familienangehörigen Teil des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und damit
erst recht Teil des familienrechtlichen Existenzminimums.
6.6.4.2 Gemäss
Art. 83 Abs. 1 des schweizerischen Bundesgesetzes über das internationale
Privatrecht (IPRG; SR 291) gilt für die Unterhaltspflicht zwischen Eltern und
Kind das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf
Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (SR 0.211.213.01). Gemäss dessen Art. 1
ist es auf Unterhaltspflichten anzuwenden, die sich aus Beziehungen der
Familie, Verwandtschaft, Ehe oder Schwägerschaft ergeben, einschliesslich der
Unterhaltspflicht gegenüber einem nichtehelichen Kind. Art. 4 hält fest, dass
für die in Art. 1 genannten Unterhaltspflichten das am gewöhnlichen Aufenthalt
des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend sei. Art.
10 hält fest, dass das auf eine Unterhaltspflicht anzuwendende Recht
insbesondere bestimmt, ob und in welchem Ausmass und von wem der Berechtigte
Unterhalt verlangen kann. Die Frage, ob und wie die Konkurrenz zwischen der
Unterhaltspflicht von Ehefrau und Kindern einerseits (nach schweizerischem
Recht) und dem Unterstützungsanspruch der Mutter andererseits (nach [...] Recht)
zu lösen ist, muss im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens allerdings
nicht entschieden werden.
6.6.4.3 Denn
ein Unterstützungsbedarf der Mutter respektive eine entsprechende
Unterstützungspflicht des Berufungsklägers seiner Mutter gegenüber, noch
dazu im geltend gemachten Umfang, wird weder substantiiert behauptet noch
belegt. Belegt sind zwar Überweisungen im entsprechenden Umfang an die Mutter. Indes
wird lediglich pauschal behauptet – aber nicht substantiiert belegt – dass die
Mutter auf entsprechende Zahlungen des Berufungsklägers angewiesen ist, um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Es wurden in diesem Zusammenhang lediglich
zwei Mietverträge, einer mit einem Mietzins von USD 1'000.00 und einer mit
einem Mietzins von USD 750.00 eingereicht (act. 35/6). Hingegen sind insbesondere
weder die monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...] noch deren
monatliche Eigenmittel behauptet und belegt worden, beispielsweise durch
entsprechende Kontoauszüge, Buchhaltung des Backwarenverkaufs und eine Aufstellung
der monatlichen Lebenshaltungskosten der Mutter in [...]. Die eingereichten
Unterlagen genügen nicht, um eine Unterstützungspflicht des Berufungsklägers im
entsprechenden Umfang glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht nachvollziehbar,
weshalb der Berufungskläger diese Ausgaben, die er seit Mai letzten Jahres
getätigt hat, nicht längst geltend gemacht hatte. Weiter ist daran zu erinnern,
dass der Berufungskläger seiner Mutter schon früher Geld als Schenkung überwiesen
hat, was er im Rahmen der Sparquote berücksichtigt haben will (vgl. oben E.
5.9.5). Auch vor diesem Hintergrund ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei
den Überweisungen an die Mutter um Unterhaltsleistungen handelt, zu denen der
Berufungskläger verpflichtet ist.
Diese Ausgaben
können somit im Bedarf des Berufungsklägers nicht berücksichtigt werden,
sondern sind aus dessen Überschuss zu leisten.
6.6.5 Schliesslich
macht der Berufungskläger unter dem Titel «Steuern» noch monatlich CHF 100.00
für Steuerberatung geltend. Auch diese Kosten sind offensichtlich nicht im
Rahmen des familienrechtlichen Bedarfs des Berufungsklägers zu berücksichtigen,
sondern aus dem Überschuss zu bezahlen.
6.7 Die
Vertreterin der Berufungsbeklagten macht zum einen geltend, dass D____ im
Dezember 2022 10 Jahre alt geworden und sein Grundbetrag somit auf CHF 600.00
gestiegen ist, und dass bei der Berufungsbeklagten seit der Aufnahme der
Erwerbstätigkeit ebenfalls Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 220.00 anfallen
und entsprechend zu berücksichtigen sind. Der höhere Grundbetrag für D____ ist
zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, bei der Berufungsbeklagten mit der
Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei J____ ebenfalls einen Betrag für auswärtige
Verpflegung zu berücksichtigen, zumal sie zwei Arbeitsstellen parallel innehat,
entsprechend zwischen diesen pendelt und auch auf ausserhäusliche Verpflegung
angewiesen ist.
6.8 Im
Übrigen ist die vorinstanzliche Bedarfsberechnung von den Parteien nicht
substantiiert bestritten worden. Ohne weitere Begründung erfolgte Änderungen
einzelner Bedarfspositionen gegenüber der vorinstanzlichen Berechnung sind
prozessual nicht zu berücksichtigen
7. Berechnung
Unterhalt
7.1
7.1.1 Es
sind nun die konkreten Unterhaltsberechnungen für die einzelnen Phasen
vorzunehmen (für die Methode vgl. oben E. 2). Es wird nachfolgend für die Bildung
der Phasen auf die Veränderungen beim Einkommen der Ehefrau abgestellt. Demgegenüber
werden Veränderungen im Bedarf der Familienmitglieder jeweils an passender
Stelle berücksichtigt, der Übersichtlichkeit halber und um eine Zersplitterung
in weitere Phasen zu verhindern. So werden etwa die Erhöhung der
Mobilitätskosten des Ehemannes auf CHF 600.00 und die Drittbetreuungskosten von
D____ erst ab Phase 2, d.h. ab 1. März 2022, berücksichtigt und die Erhöhung
des Grundbetrags von D____ wird per 1. September 2022 berücksichtigt, und nicht
per 1. Dezember 2022. Dies rechtfertigt sich auch angesichts der grundsätzlich komfortablen
finanziellen Verhältnisse der Parteien.
7.1.2 Das
familienrechtliche Existenzminimum oder der familienrechtliche Grundbedarf
entspricht dem um bestimmte zusätzliche Kosten erweiterten betreibungsrechtlichen
Existenzminimum. Dabei sind bei der Berechnung des familienrechtlichen
Existenzminimums insbesondere zusätzlich zu berücksichtigen die Prämien
bestimmter, im betreibungsrechtlichen Existenzminimum zumindest kostenseitig
nicht entsprechend berücksichtigter Versicherungen wie insbesondere der
Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung, die Kommunikationskosten bzw. die
Konzessionsgebühren für Telefon, Radio und Fernsehen und die Steuern (statt
vieler AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 2.2.1, mit Nachweisen; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.). Die Prämien für eine über die obligatorische
Grundversicherung hinausgehende freiwillige Krankenversicherung können nur im
Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281 f.; Maier/Waldner/Vontobel,
Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der
Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in: FamPra.ch 2021 S. 871, 876).
7.1.3 Ausgangspunkt
einer jeden Unterhaltsberechnung bildet der sog. gebührende Unterhalt, der sich
im ehelichen wie auch im nachehelichen Verhältnis anhand des zuletzt gemeinsam
gelebten Standards bemisst (BGE 148 III 358 E. 5; vgl. auch BGE 147 III 293 E.
4.4; BGE 141 III 465 E. 3.1; BGE 137 III 102 E. 4.2.1.1; BGE 134 III 145 E. 4;
BGE 132 III 593 E. 3.2).
Die Begrenzung
des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt gemeinsam gelebten
Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben praktische Auswirkungen:
Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine
Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme
oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen
Steigerung desselben, so kann dieser nicht einfach nach den üblichen
Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen
Köpfen, wenn auch Kindesunterhalt im Spiel steht) geteilt werden. Vielmehr
bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit der in Anwendung der
zweistufig-konkreten Methode der Überschuss während des Zusammenlebens
ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu
verteilen ist. Die Obergrenze des (nach)ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts
entspricht mithin dem familienrechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben
zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen
Überschuss. Diese Limitierung gilt allerdings nur zwischen den Ehegatten. Die
Kinder sollen am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben (BGE 147 III 293 E.
4.4 S. 297 f.; vgl. auch AGE ZB.2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.3, 3.6.2). Dies
wird bei der Bestimmung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte zu
berücksichtigen sein (vgl. unten E. 7.2.4).
Nach diesen
einleitenden Bemerkungen ist die konkrete Berechnung des Unterhalts für die
Berufungsbeklagte und die Kinder vorzunehmen.
7.2 Phase
1: 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022
7.2.1 Das
monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen
der Ehefrau beträgt CHF 0.00. Das monatliche Einkommen der beiden Kinder
beträgt je CHF 275.00.
7.2.2 Der
familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung
der Steueranteile der Kinder):
Ehemann
Ehefrau
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
300
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
Steuern
2320
3080
Total
7370
6595
1215
1015
7.2.3 Dies
führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen:
CHF 26’850.00
Gesamtbedarf:
CHF 16’195.00
Überschuss:
CHF 10’655.00
Der
Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3’550.00. Der
Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rund CHF 3’550.00. Der
Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 1’775.00.
7.2.4 Es
ist an dieser Stelle vorweg und im Hinblick auf alle 3 Phasen konkret zu
prüfen, ob mit einem Überschussanteil in dieser Höhe der zuletzt gemeinsam
gelebte Standard nicht überschritten wird. Der zuletzt gemeinsam gelebte
Lebensstandard ist im summarischen Eheschutzverfahren aufgrund der vorliegenden
Beweismittel vorläufig und grob abzuschätzen. Auszugehen ist hier aufgrund der
Steuerveranlagung 2019 (Vorakten III) von einem Einkommen von monatlich rund
CHF 26'545.00 netto (Erwerbseinkommen Ehemann rund 26'300.00 und
Vermögensertrag rund CHF 245.00) monatlich. Es wird eine Sparquote von
monatlich CHF 825.00 berücksichtigt (vgl. oben E. 5.9.6); die umstrittene
Frage der fringe benefits bleibt hier offen. Das familienrechtliche
Existenzminimum lässt sich auf rund CHF 14'780.00 schätzen (Grundbetrag Eltern
CHF 1'700.00, Grundbetrag Kinder CHF 1'000.00, Wohnkosten CHF 3'170.00; KVG
Familie rund CHF 1'130.00, Selbstbehalte/Franchisen Familie rund CHF 300.00;
Mobilität Familie rund 565.00 [U-Abo für alle Familienmitglieder, Auto],
Kommunikations-/Versicherungspauschalen Familie rund CHF 300.00; auswärtige
Verpflegung Ehemann CHF 220.00; Steuern gemäss Veranlagung 2019 6'395.00). Während
des Zusammenlebens betrug der Überschuss folglich grob geschätzt: CHF 10’940.00
(CHF 25'720.00 – CHF 14'780.00). Verteilt nach grossen und kleinen Köpfen
ergibt dies für die berufungsbeklagte Ehefrau einen Überschussanteil (1/3) von
rund CHF 3’645.00.
Wie eingangs
erwähnt, handelt es sich um eine Schätzung im Rahmen eines summarischen
Eheschutzverfahrens. Im Hauptverfahren wird diese Schätzung gegebenenfalls zu
überprüfen sein.
Die Limite für
den Unterhalt der Ehefrau ist also ihr familienrechtlicher Grundbedarf
zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen
Überschuss.
7.2.5 Der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile
der Kinder und des Betreuungsunterhalts rund CHF 10’145.00: (Bedarf
Ehefrau CHF 6’595.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3’550.00 –
Einkommen Ehefrau CHF 0).
Der
Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) vor der Ausscheidung des
Steueranteils der Kinder beträgt CHF 2’715.00: (Bedarf C____
CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 1’1775.00 – Einkommen C____
CHF 275.00).
Der
Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des
Steueranteils der Kinder CHF 2’515.00: (Bedarf D____ CHF 1’015.00 +
Überschussanteil D____ CHF 1’775.00 – Einkommen D____ CHF 275.00).
7.2.6 Nach
allseitiger Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ist auch im
familienrechtlichen Existenzminimum der minderjährigen Kinder ein Steueranteil
zu berücksichtigen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 S. 459 f.; AGE ZB.2021.18
vom 17. Oktober 2021 E. 14.3). Zur Ausscheidung der Steueranteile ist die
Steuerbelastung des Elternteils, der die Kindesunterhaltsbeiträge empfängt, im
Verhältnis der Einkünfte dieses Elternteils einschliesslich der nachehelichen
Unterhaltsbeiträge zu den Einkünften des Kinds einschliesslich der
Kindesunterhaltsbeiträge aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2.3.2.3 S. 461
und E. 4.2.3.5 S. 462 f.; ZB.2021.20 vom 15. Mai 2022; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll, Berechnung des
Kindesunterhalts, in: FamPra.ch 2021 S. 251, 262).
Der Steueranteil
der Kinder beträgt hier insgesamt rund CHF 1’120.00: (Einkünfte Kinder CHF 5’780.00
: [Einkünfte Kinder CHF 5'780.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10’145.00]) x
Steuern Ehefrau CHF 3’080.00 = CHF 1'117.90. Er wird hälftig auf die
Kinder verteilt. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der
in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3’275.00 (CHF 2'715.00
+ CHF 560.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3'075.00 (CHF 2'515.00 +
CHF 560.00) und der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des
Betreuungsunterhalts, auf CHF 9’025.00 (CHF 10'145.00 – CHF 1’120.00).
7.2.7 Der
Kinderunterhaltsbeitrag umfasst neben dem Barunterhalt den Betreuungsunterhalt,
welcher sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten der hauptbetreuenden Person,
hier der Berufungsbeklagten bestimmt. Diese erzielt in dieser Phase kein
Einkommen, ihr Barbedarf beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung
der Kinder) CHF 5'475.00. Dementsprechend beläuft sich der Betreuungsunterhalt,
welcher hälftig auf die beiden Kinder aufgeteilt wird, auf je rund CHF 2'740.00.
7.2.8 Entsprechend
hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit
Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
·
CHF 6'015.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 2'740.00
Betreuungsunterhalt und CHF 3’275.00 Barunterhalt), zuzüglich allfällige
Kinderzulagen;
·
CHF 5'815.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 2'740.00
Betreuungsunterhalt und CHF 3’075.00 Barunterhalt), zuzüglich allfällige
Kinderzulagen.
Der Ehegattinnenunterhalt
beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund CHF 3’545.00, ist aber
infolge des insoweit geltenden Verbotes der reformatio in peius auf CHF
3'480.00 beschränkt.
Insgesamt hat
der Berufungskläger der Berufungsbeklagten nach dem Gesagten für sich und die
Kinder monatlich CHF 15'310.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu überweisen. Die leichte
Erhöhung des Gesamtbetrages gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil betrifft
lediglich den Kinderunterhalt; insoweit gilt infolge der Offizialmaxime das
Verbot der reformatio in peius nicht.
7.3 Phase
2: 1. März 2022 bis 31. August 2022
7.3.1 Das
monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26'300.00 netto. Das monatliche Einkommen
der Ehefrau beträgt CHF 2'100.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt
je CHF 275.00.
7.3.2 Der
familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung
der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
400
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
600
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige Verpflegung
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2550
3310
Total
7900
6825
1215
1224
7.3.3 Dies
führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen:
CHF 28’950.00
Gesamtbedarf:
CHF 17’164.00
Überschuss:
CHF 11’786.00
Der Überschussanteil
des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 3’929.00. Der Über-schussanteil Ehefrau (1/3)
beträgt rechnerisch rund CHF 3’929.00, ist aber auf CHF 3'645.00
begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt
je rund CHF 1’965.00.
7.3.4 Der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile
und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 8'370.00: (Bedarf Ehefrau
CHF 6’825.00 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3'645.00 Einkommen
Ehefrau (CHF 2’100.00).
Der
Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des
Steueranteils der Kinder CHF 2’905.00: (Bedarf C____ CHF 1'215.00 +
Überschussanteil C____ CHF 1’965.00 – Einkommen C____ CHF 275.00).
Der
Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des
Steueranteils der Kinder rund CHF 2’915.00: (Bedarf D____ CHF 1’224.00
+ Überschussanteil D____ CHF 1’965.00 – Einkommen D____ CHF 275.00).
7.3.5 Der
Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt CHF 1’250.00: (Einkünfte Kinder
6'370.00 : [Einkünfte Kinder CHF 6'370.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 10’470.00]) x
Steuern Ehefrau CHF 3’310.00 = CHF 1'252.00. Er ist hälftig auf die Kinder
zu verteilen. Nach der Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der
in Geld zu leistende Barunterhaltsbeitrag für C____ auf CHF 3'530.00 (CHF 2'905.00
+ CHF 625.00), der Barunterhalt für D____ auf CHF 3’540 (CHF 2'915.00 + CHF 625.00).
Der Berufungskläger hat den Barunterhalt der Kinder zu bezahlen.
Der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, beträgt
demnach rund CHF 7'120.00 (CHF 8'370.00 – 1'250.00 [Steueranteil der Kinder]).
7.3.6 Der
Betreuungsunterhalt berechnet sich nach den ungedeckten Lebenshaltungskosten
der hauptbetreuenden Person, hier der Berufungsbeklagten. Deren Barbedarf
beträgt (unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 5'575.00.
Davon kann sie CHF 2'100.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend
beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 3'475.00 und wird hälftig auf die
beiden Kinder aufgeteilt, auf je rund CHF 1'740.00.
7.3.7 Entsprechend
hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit
Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
·
CHF 5'270.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 1'740.00 Betreuungsunterhalt
und CHF 3’530.00 Barunterhalt),
·
CHF 5’280.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 1’740.00 Betreuungsunterhalt
und CHF 3’540.00 Barunterhalt).
Der
Ehegattinnenunterhalt für die Berufungsbeklagte beträgt gemäss der obigen Berechnung
an sich rund CHF 3’640.00 (CHF 7'120.00 – [CHF 1'740 + 1’740]), wäre aber infolge
des insoweit geltenden Verbotes der reformatio in peius auf CHF 3'480.00
beschränkt. Da bei der obigen Berechnung gegenüber dem angefochtenen Entscheid Noven
zu berücksichtigen waren, relativiert sich dies insoweit allerdings. Insgesamt
hätte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten demnach für sich und die
Kinder monatlich CHF 14'030.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Dieser
Betrag liegt allerdings CHF 572.00 über dem Betrag von (mindestens) CHF 13'458.00
welchen die Berufungsbeklagte für diese Phase insgesamt für sich und die beiden
Kinder beantragt (für jedes Kind mindestens CHF 6'164.00 und für die
Berufungsbeklagte mindestens CHF 1'129.00; vgl. Rechtsbegehren an der
Berufungsverhandlung, oben S. 17). Insoweit ist die Dispositionsmaxime
tangiert. Die Berufungsbeklagte hat dabei explizit im Sinne eines
Eventualbegehrens vorbehalten, dass, sollten die Kinderunterhaltsbeiträge nicht
in der beantragten Höhe zugesprochen werden, der persönliche Unterhaltsbeitrag
der Berufungsbeklagten entsprechend zu erhöhen sei. Demnach wird der Unterhaltsbeitrag
der Berufungsbeklagten auf CHF 2'908.00 festgesetzt.
7.4 Phase
3: ab 1. September 2022
7.4.1 Das
monatliche Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 26’300.00 netto. Das monatliche Einkommen
der Ehefrau beträgt CHF 5’500.00 netto. Das Einkommen der beiden Kinder beträgt
je CHF 275.00.
7.4.2 Der
familienrechtliche Grundbedarf stellt sich wie folgt dar (Beträge in CHF, ohne Ausscheidung
der Steueranteile der Kinder):
Vater
Mutter
C____
D____
Grundbetrag
1200
1350
600
600
Wohnkosten
2430
1205
350
350
KVG
500
410
113
113
VVG
9
9
Selbstbehalt/Franchise
100
100
50
50
Mobilitätskosten
inkl. Hotelkosten
900
300
53
53
Kommunikations-/Versicherungspauschale
150
150
40
40
Deutschkurs
150
Auswärtige
Verpflegung
220
220
Drittbetreuung
209
Steuern
2770
4180
Total
8420
7915
1215
1424
7.4.3 Dies
führt zu folgender Unterhaltsberechnung:
Gesamteinkommen:
CHF 32’350.00
Gesamtbedarf:
CHF 18’974.00
Überschuss:
CHF 13’376.00
Der
Überschussanteil des Ehemanns (1/3) beträgt rund CHF 4’460.00. Der
Über-schussanteil der Ehefrau (1/3) beträgt rechnerisch rund CHF 4’460.00, ist
aber auf maximal CHF 3.645.00 begrenzt (vgl. oben E. 7.2.4). Der
Überschussanteil der Kinder (je 1/6) beträgt je rund CHF 2’230.00.
7.4.4 Der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beträgt vor der Ausscheidung der Steueranteile
und des Betreuungsunterhalts der Kinder rund CHF 6'060.00: (Bedarf Ehefrau
CHF 7’915 + Überschussanteil Ehefrau CHF 3’645.00 – Einkommen Ehefrau
CHF 5’500.00).
Der
Unterhaltsbeitrag für C____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des
Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts CHF 3’170.00:
(Bedarf C____ CHF 1'215.00 + Überschussanteil C____ CHF 2’230.00 –
Einkommen C____ CHF 275.00).
Der
Unterhaltsbeitrag für D____ (Barunterhalt) beträgt vor der Ausscheidung des
Steueranteils und Berücksichtigung des Betreuungsunterhalts rund CHF 3’380.00:
(Bedarf D____ CHF 1’424.00 + Überschussanteil D____ CHF 2’230.00 –
Einkommen D____ CHF 275.00).
7.4.5 Der
Steueranteil der Kinder beträgt insgesamt rund CHF 1’590.00: (Einkünfte Kinder
CHF 7’100.00 : [Einkünfte Kinder CHF 7’100.00 + Einkünfte Ehefrau CHF 11'560.00])
x Steuern Ehefrau CHF 4’180.00 = CHF 1'590.50). Er wird hälftig auf die
Kinder verteilt.
Nach der
Ausscheidung des Steueranteils belaufen sich damit der in Geld zu leistende
Barunterhaltsbeitrag für D____ auf CHF 3’965.00 (CHF 3'170.00 + CHF 795.00),
der Barunterhalt für D____ auf CHF 4’175.00 (CHF 3’380.00 + CHF 795.00) und der
Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau, vor Definition des Betreuungsunterhalts, auf
CHF 4’470.00 (CHF 6’060.00 – CHF 1’590.00).
Der Barunterhalt
für die Kinder ist angesichts der Betreuungsarbeit der Berufungsbeklagten und
deren wesentlich bescheidenerem Einkommen weiterhin vom Berufungskläger zu
tragen.
7.4.6 Der
Betreuungsunterhalt berechnet sich wie folgt: Der Barbedarf der Ehefrau beträgt
(unter Berücksichtigung der Steuerausscheidung der Kinder) CHF 6'325.00. Davon
kann sie CHF 5'500.00 mit ihrem eigenen Einkommen decken. Dementsprechend
beläuft sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 825.00 und wird hälftig auf die
beiden Kinder aufgeteilt, d.h. je rund CHF 415.00.
7.4.7 Entsprechend
hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten an den Unterhalt der Kinder mit
Wirkung ab 1. September 2022 folgende monatlich vorauszahlbaren
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
·
CHF 4’380.00 Kinderunterhalt für C____ (davon CHF 415.00
Betreuungsunterhalt und CHF 3’965.00 Barunterhalt),
·
CHF 4’590.00 Kinderunterhalt für D____ (davon CHF 415.00
Betreuungsunterhalt und CHF 4’175.00 Barunterhalt).
Der
Ehegattinnenunterhalt beträgt gemäss der obigen Berechnung an sich rund
CHF 3’645.00 (CHF 6'060.00 – CHF 825.00). Während das Verbotes der reformatio
in peius angesichts der zu berücksichtigenden Noven nicht tangiert würde,
gilt es insgesamt jedenfalls die in Bezug auf den Ehegattinnenunterhalt
geltende Dispositionsmaxime zu berücksichtigen. Der Berufungskläger hätte nach
dem Gesagten ab 1. September 2022 monatlich insgesamt CHF 12'615.00,
zuzüglich Kinderzulagen, an die Berufungsbeklagte für deren und der gemeinsamen
Kinder Unterhalt zu bezahlen. Die Berufungsbeklagte beantragt in dieser Phase (mindestens)
CHF 11'815.00 respektive für jedes Kind mindestens CHF 6'693.00 (davon je
CHF 4’014.00 Bar- und je CHF 1’893.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich
Kinderzulagen und für die Berufungsbeklagte mindestens CHF 0.00 (vgl.
Rechtsbegehren an der Berufungsverhandlung, oben S. 17). Beim Betrag von CHF
11'815.00 soll es sich gemäss dem Rechtsbegehren um die Summe der beantragten
Kinderunterhaltsbeiträge handeln, welche aber CHF 13'386.00 beträgt. Es handelt
es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, der vom Gericht korrigiert werden
kann. Da die Berufungsbeklagte zudem explizit im Sinne eines Eventualbegehrens die
entsprechende Erhöhung des Unterhaltsbeitrages für die Ehefrau beantragt hat, sollten
die Kinderunterhaltsbeiträge nicht in der beantragten Höhe zugesprochen werden,
kann ihr bis zu dieser Summe prozessual Unterhalt zugesprochen werden. Demnach
wird der Unterhaltsbeitrag der Berufungsbeklagten auf CHF 3’645.00 festgesetzt.
8.
8.1 Strittig
ist schliesslich die vorinstanzliche Kostenverteilung. Die Vorinstanz
auferlegte dem Berufungskläger die gesamten ordentlichen und ausserordentlichen
Kosten des Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass die Prozesskosten in
Eheschutzverfahren den Ehegatten grundsätzlich je hälftig auferlegt würden.
Deren Höhe sei jedoch massgeblich auf die zahlreichen Eingaben des Ehemannes
mit mehreren Wechseln seiner Vertretung und dem daraus resultierenden Aufwand
des Gerichts zurückzuführen. Bereits aus diesem Grund sei es gerechtfertigt,
dass der Ehemann einen grösseren Teil der Gerichtskosten trage. Zu
berücksichtigen sei aber auch, dass er über ein beträchtliches Einkommen
verfügt, während die Ehefrau kein Einkommen habe. Solange mit Einkommen die
Gerichtskosten und andere Verfahrenskosten gedeckt werden könnten, müssten
allfällige Ersparnisse dafür nicht angezehrt werden, handle es sich dabei doch
grundsätzlich um Kosten der laufenden Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft
(KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen,
Art. 107 N 4 ff.). In Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO seien daher die
gesamten Gerichtskosten wie auch eine Parteientschädigung von CHF 20'223.50 zugunsten
der Ehefrau dem Ehemann aufzuerlegen.
8.2 Demgegenüber
verlangt der Berufungskläger die hälftige Teilung der Gerichtskosten und die
Wettschlagung der Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Soweit sich die
Vorinstanz auf das Verursacherprinzip bezieht, rügt der Berufungskläger mit
seiner Berufung aber bloss den Hinweis auf seine Vertretungswechsel und
bestreitet, dass diese zu einem Mehraufwand geführt haben. Er bestreitet zu
Recht aber nicht, dass die Vielzahl seiner Eingaben im vorinstanzlichen
Eheschutzverfahren zu einem für ein solches Verfahren unüblichen und
unverhältnismässigen Aufwand geführt haben. Mit Bezug auf die von der
Vorinstanz geltend gemachten finanziellen Verhältnisse verweist der
Berufungskläger auf die der Berufungsbeklagten unter Einbezug einer
Überschussverteilung zugesprochenen Unterhaltsbeiträge. Tatsächlich wurde das
verfügbare Einkommen unter Einschluss des vorhandenen Überschusses mit dem
angefochtenen Entscheid auch rückwirkend vollständig unter den Ehegatten aufgeteilt.
Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz eine Sparquote, in deren Umfang dem
Berufungskläger ein Teil seines Einkommens allein verblieben wäre, verneint hat.
Vor diesem Hintergrund kann die Abweichung von der praxisgemäss in
familienrechtlichen Verfahren erfolgten Teilung und Wettschlagung der
Verfahrenskosten nicht mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Ehegatten
begründet werden.
Daraus folgt,
dass ein Abweichen von der hälftigen Teilung der Gerichtskosten nur mit dem
Verursacherprinzip gerechtfertigt werden kann. Dies rechtfertigt aber für sich
allein deren vollständige Auferlegung auf den Berufungskläger nicht, kommt es
doch immer bloss dann zu einer gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens, wenn
sich ein Ehegatte gegen berechtigte Ansprüche des anderen stellt. Dennoch
wendet das Zivilgericht das Obsiegensprinzip in Eheschutzverfahren praxisgemäss
nicht an. Es rechtfertigt sich hier bloss, dem Berufungskläger die ordentlichen
Kosten über die praxisgemäss zur Anwendung gelangende hälftige Teilung hinaus
zur Hälfte aufzuerlegen. Daraus folgt, dass der Berufungskläger die
Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 5'000.–
zu drei Vierteln und die Berufungsbeklagte zu einem Viertel zu tragen hat.
8.3 Nach
dem gleichen Prinzip wären auch die Vertretungskosten zu verteilen. Im
Unterschied zu den Gerichtskosten verpflichtet die Vorinstanz den
Berufungskläger nicht, die gesamten Vertretungskosten der Berufungsbeklagten zu
tragen. Mit der zugesprochenen Parteientschädigung wurden ihm nur die mit den
Honorarrechnungen vom 22. November 2021 und vom 21. Januar 2022 in Rechnung
gestellten Vertretungskosten von CHF 20'223.50 auferlegt. Dieser
Honorarrechnung hält der Berufungskläger entgegen, dass zwischen den
Honorarrechnungen vom 18. November 2021 und vom 19. Januar 2022 Differenzen
bestünden. Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben. Relevant kann allein
sein, ob mit dem zugesprochenen Betrag gerechtfertigter Vertretungsaufwand in
Rechnung gestellt worden ist. Diesbezüglich rügt der Berufungskläger Aufwand im
Zusammenhang mit dem Steuerberater und der Steuerverwaltung. Aufgrund des
breiten Raums, den der Berufungskläger im vorinstanzlichen Verfahren
steuerrechtlichen Fragen geschenkt hat, ist dieser Aufwand aber nicht zu beanstanden.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Berufungskläger, wenn er rügt, dass
Aufwand für die Vorbereitung der Hauptverhandlung geltend gemacht wird, obwohl
diese abgesagt worden ist. Diese Verhandlung war auf den 21. Januar 2022
angesetzt. Deren Abbietung hat der Berufungskläger erst mit Eingabe vom 14.
Januar 2022 beantragt, welche dem Gericht am 17. Januar 2022 zugegangen ist.
Vor diesem Hintergrund war es geboten und notwendig, dass die Vertreterin der
Berufungsbeklagten sich auf die Verhandlung vorbereitet hat, und es ist nicht
zu beanstanden, dass sie diesen Vertretungsaufwand geltend macht. Insgesamt ist
nicht ersichtlich, inwieweit die Auferlegung der strittigen Parteientschädigung
einer Verlegung der gesamten Parteikosten im Verhältnis von rund drei Vierteln
zu Lasten des Ehemanns und rund einem Vierteil zu Lasten der Ehefrau, wie sie nach
dem soeben Ausgeführten auch für die Verlegung der Gerichtskosten gilt,
widersprechen sollte.
8.4 Bei
der Verlegung der Kosten des Berufungsverfahrens ist zu berücksichtigen, dass
der Berufungskläger zwar im Ergebnis teilweise ein für ihn günstigeres Resultat
erzielt, was aber im Wesentlichen darauf beruht, dass sich die Verhältnisse
seit dem angefochtenen Entscheid verändert haben. So fallen insbesondere die
Wiederaufnahme respektive Erweiterung der Erwerbstätigkeit der Berufungsbeklagten
und der erhöhte Bedarf des Berufungsklägers infolge gesteigerter
Mobilitäts-/Übernachtungskosten ins Gewicht. Der angefochtene Entscheid erweist
sich demgegenüber in den vom Berufungskläger beanstandeten Punkten durchwegs
als korrekt, mit Ausnahme der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten, wo
er in geringem Umfange obsiegt. Insoweit ist grundsätzlich von einem
Unterliegen des Berufungsklägers auszugehen. Dies zeigt sich auch etwa darin,
dass in Phase 1 – also bei grundsätzlich noch nicht veränderten Verhältnisse –
der Entscheid infolge der im Bereich der Kinderbelange geltenden Untersuchungs-
und Offizialmaxime im Ergebnis gar leicht zu seinen Ungunsten abgeändert worden
ist und dass er auch in den späteren Phasen mit seinen angepassten
Rechtsbegehren anlässlich der Berufungsverhandlung im Ergebnis im Wesentlichen
unterlegen ist, insbesondere im Vergleich zur Berufungsbeklagten.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der
unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so
werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings
in der Regel nicht zu berücksichtigen (statt vieler AGE ZB.2020.24 vom 1.
Oktober 2020 E. 7.1). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in
familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106
ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im
Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den
materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur
des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des
Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip
zu verteilen (AGE ZB.2020.4 vom 22. Juli 2020 E. 5.2.1, ZB.2018.5 vom 18.
September 2019 E. 3.2.2).
Das Zivilgericht legte die Gerichtsgebühr für das
erstinstanzliche Verfahren (bei schriftlicher Begründung) auf CHF 5'000.00
fest, was angesichts des grossen Aufwands gerechtfertigt ist. Auch der Aufwand für
das Berufungsverfahren ist enorm gewesen, wobei diese Kosten im Wesentlichen
durch den Berufungskläger verursacht worden sind. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden somit in Anwendung von § 10 Abs. 2 Ziff. 1.1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 sowie § 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG
154.810) auf CHF 5'000.00 festgesetzt. Angesichts des Obsiegensprinzips hat der
Berufungskläger diese vollständig zu tragen. Die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens werden mit dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF
5'000.00 verrechnet.
8.5 Nach demselben Prinzip sind grundsätzlich
auch die Vertretungskosten zu verteilen. Die Vertreterin der Berufungsbeklagten
hat eine Honorarnote im Betrag von CHF 29'070.00 eingereicht, ohne Berücksichtigung
der Verhandlung vom 17. Februar 2022 (act. 42). Es werden ein Zeitaufwand von
94,31 Stunden zu CHF 280.00 geltend gemacht sowie Auslagen im Betrag von CHF
585.00 jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Vertreter des Berufungsklägers hat
keine Honorarnote eingereicht.
Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO spricht das Gericht die
Parteientschädigung nach den Tarifen zu. Massgebend ist in familienrechtlichen
Verfahren dabei der angemessene Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements
[HoR; SG 291.400]). Es fällt auf, dass der Aufwand der Vertreterin der Berufungsbeklagten,
welcher nicht aufgeschlüsselt wird, hoch ist. Allerdings sprengt das
vorliegende Berufungsverfahren aus verschiedenen Gründen, u.a. ungewöhnlich
viele Eingaben des Berufungsklägers, Veränderung der Verhältnisse während des
laufenden Berufungsverfahrens, den Umfang eines «normalen» Verfahrens, was sich
auch am Umfang des vorliegenden Entscheids spiegelt. Vor diesem Hintergrund
erscheint der geltend gemachte Aufwand der Berufungsbeklagten angemessen; dazu
kommt ein Aufwand von 3 Stunden für die Berufungsverhandlung. Indes beträgt der
Stundenansatz praxisgemäss CHF 250.00; es gibt keinen Grund davon abzuweichen,
zumal der Komplexität des Verfahrens durch Berücksichtigung eines hohen
zeitlichen Aufwands Rechnung getragen wird. Die geltend gemachten Auslagen von
insgesamt CHF 585.00 sind korrekt und angemessen (vgl. § 23 Abs. 1 HoR). Der
Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 24’912.50
(97,31 Stunden zu CHF 250.00 zu CHF 250.00, Auslagen CHF 585.00), zuzüglich 7,7
% MWST von CHF 1'918.25 zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: I.
Die Ziffern 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) sind in Rechtskraft erwachsen.
II.
Die Ziffern 4, 5 und 10 des Dispositivs des Entscheids des
Zivilgerichts vom 25. Januar 2022 (EA.2021.15503) werden aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
4.
a)
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt für sich und
die gemeinsamen Kinder mit Wirkung ab 1. Mai 2021 bis 28. Februar 2022 einen
monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 15’310.00, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen.
Davon sind CHF 6’015.00 (davon CHF 3’275.00 Bar- und CHF
2’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und
CHF 5’815.00 (davon CHF 3’075.00 Bar- und CHF 2’740.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 3'480.00
ist Ehegattenunterhalt.
b)
Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an den Unterhalt für sich und
die Kinder mit Wirkung ab 1. März 2022 bis 31. August 2022 einen monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 13'458.00, zuzüglich
Kinderzulagen, zu bezahlen.
Davon sind CHF 5’270.00 (davon CHF 3'530.00 Bar- und CHF
1’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und CHF 5’280.00
(davon CHF 3’530.00 Bar- und CHF 1’740.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich
Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 2’908.00 ist Ehegattenunterhalt.
c) Der Ehemann wird verpflichtet,
der Ehefrau an den Unterhalt für sich und die Kinder mit Wirkung ab 1. September
2022 einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 12’610.00,
zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.
Davon sind CHF 4’380.00 (davon CHF 3’965.00 Bar- und CHF 415.00
Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, für C____ und CHF 4’590.00
(davon CHF 4’175.00 Bar- und CHF 415.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich
Kinderzulagen, für D____. Der Betrag von CHF 3'645.00 ist
Ehegattenunterhalt.
5.
Die Unterhaltsbeiträge in Ziff. 4 basieren
auf folgenden Zahlen:
a)
In der Phase gemäss Ziff. 4a auf einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und keinem Einkommen der
Ehefrau, sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 7'370.00 und einem
Bedarf der Ehefrau von CHF 5'475.00;
b)
In der Phase gemäss Ziff. 4b auf einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und einem
durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von rund CHF 2'100.00
(Teilzeitpensum unter 50 %), sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 7’900.00
und einem Bedarf der Ehefrau von CHF 5'575.00;
c)
In der Phase gemäss Ziff. 4c auf einem durchschnittlichen monatlichen
Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn und Bonus, ohne Kinderzulagen) des
Ehemannes von rund CHF 26'300.00 (100%-Pensum) und einem durchschnittlichen
monatlichen Nettoeinkommen der Ehefrau von rund CHF 5'500.00 (Teilzeitpensum
über 50 %) sowie einem Bedarf des Ehemannes von CHF 8’420.00 und einem Bedarf
der Ehefrau von CHF 6’325.00;
Mit dem festgelegten Unterhalt ist der
gebührende Unterhalt der Kinder gedeckt.
10.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von
insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger in der Höhe von CHF
3'750.00 und der Berufungsbeklagten in der Höhe von CHF 1'250.00 auferlegt.
Der Ehemann trägt seine eigenen Vertretungskosen
vollumfänglich und hat der Ehefrau für das erstinstanzliche Verfahren eine
Parteientschädigung von CHF 20'223.50 gemäss Honorarnoten vom 22. November
2021 und 21. Januar 2022 zu bezahlen.
III.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
IV.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens
von insgesamt CHF 5'000.00 werden dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss des Berufungsklägers von CHF 5'000.00 verrechnet.
Für das Berufungsverfahren hat der
Berufungskläger Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 24’912.50,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 1'918.25 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.