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Entscheid

ZB.2022.21

Ausweisung

31. August 2022Deutsch3 min

11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

ZB.2022.21

ENTSCHEID

vom 31. August 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger

Parteien

A____

Berufungskläger

[...]

Beklagter

gegen

B____

Berufungsbeklagter

[...]

Kläger

c/o [...]

Gegenstand

Berufung gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juni 2022

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit nicht begründetem Entscheid vom 21. Juni 2022 wies

das Zivilgericht A____ (Berufungskläger) an, die von ihm gemietete

2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel bis spätestens 31. Juli 2022 zu

räumen. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022

(Poststempel vom 2. Juli 2022) Berufung beim Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 5. Juli 2022 leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts

diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter zur Prüfung, ob

die Eingabe als Gesuch um schriftliche Begründung des Zivilgerichtsentscheids

zu behandeln sei; falls der Berufungskläger auf einem formellen Entscheid des

Appellationsgerichts bestehe, müsse er einen Kostenvorschuss von CHF 600.–

leisten innert 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom

Sachverhalt

11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts

mit der schriftlichen Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu tun habe und

dass der Entscheid für ihn nicht akzeptabel sei. Mit Verfügung vom

13. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Berufungskläger erneut darauf

hin, dass ein nicht begründeter Entscheid nicht direkt mit Berufung angefochten

werden könne. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte

der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Juli 2022

eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser

Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder

fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss §

44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der

Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht

(Einzelgericht):

://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 ([…]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

Erwägungen

-

Berufungskläger

-

Berufungsbeklagter

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

BLaw Laura Wigger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.