ZB.2022.21
Ausweisung
31. August 2022Deutsch3 min
11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
ZB.2022.21
ENTSCHEID
vom 31. August 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiberin BLaw Laura Wigger
Parteien
A____
Berufungskläger
[...]
Beklagter
gegen
B____
Berufungsbeklagter
[...]
Kläger
c/o [...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Juni 2022
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Mit nicht begründetem Entscheid vom 21. Juni 2022 wies
das Zivilgericht A____ (Berufungskläger) an, die von ihm gemietete
2-Zimmerwohnung an der [...] in Basel bis spätestens 31. Juli 2022 zu
räumen. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Juni 2022
(Poststempel vom 2. Juli 2022) Berufung beim Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 5. Juli 2022 leitete der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts
diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Zivilgericht weiter zur Prüfung, ob
die Eingabe als Gesuch um schriftliche Begründung des Zivilgerichtsentscheids
zu behandeln sei; falls der Berufungskläger auf einem formellen Entscheid des
Appellationsgerichts bestehe, müsse er einen Kostenvorschuss von CHF 600.–
leisten innert 7 Tagen ab Zustellung der Verfügung. Mit Eingabe vom
Sachverhalt
11. Juli 2022 teilte der Berufungskläger mit, dass seine Berufung nichts
mit der schriftlichen Begründung des Zivilgerichtsentscheids zu tun habe und
dass der Entscheid für ihn nicht akzeptabel sei. Mit Verfügung vom
13. Juli 2022 wies der Verfahrensleiter den Berufungskläger erneut darauf
hin, dass ein nicht begründeter Entscheid nicht direkt mit Berufung angefochten
werden könne. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte
der Verfahrensleiter dem Berufungskläger mit Verfügung vom 20. Juli 2022
eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO. Auch innert dieser
Nachfrist leistete der Berufungskläger den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Berufung ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder
fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss §
44 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der
Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht
(Einzelgericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 21. Juni 2022 ([…]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
Erwägungen
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagter
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Laura Wigger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.