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Entscheid

ZB.2022.25

Ausweisung (BGer-Nr. 4D_51/2022 vom 7. Oktober 2022)

1. September 2022Deutsch5 min

Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.25

ENTSCHEID

vom 2. September 2022

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsbeklagter

per Adresse B____

[...]

gegen

C____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. August 2022

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend

Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____

wird vom Verein C____ (nachfolgend Verein) betrieben. Der Verein setzt sich

unter anderem dafür ein, dass Frauen und Männer mit psychischen Problemen,

Suchtkrankheiten und leichten geistigen Behinderungen Obdach und die

Möglichkeit zur persönlichen Entwicklung erhalten. Mit Schreiben vom 15. März

2022 kündigte der Verein den Aufenthalts- und Betreuungsvertrag mit dem

Bewohner per Ende Juni 2022.

Am 9. August

2022 ersuchte der Verein das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des

Bewohners im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 17.

August 2022 wies das Zivilgericht den Bewohner an, das möblierte Zimmer bis

spätestens 29. August 2022, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht,

dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der

Bewohner am 22. August 2022 «Einsprache» beim Zivilgericht. Dieses überwies die

«Einsprache» an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten erging

der vorliegende Entscheid im Zirkulationsverfahren.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des

Zivilgerichts betreffend Ausweisung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid

in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Da der Streitwert weniger als CHF

10'000.– beträgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), ist die vorliegende

«Einsprache» als Beschwerde entgegenzunehmen.

Die Beschwerde

ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist

deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Das Zivilgericht

legte im angefochtenen Entscheid die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes

in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort

beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte

es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar

sind (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).

Gemäss

Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer

gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage

2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb

der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es

wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese

Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom

24.

Januar 2014 E. 2; Bachofner,

Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).

Im vorliegenden

Fall gibt der Bewohner an, dass er «Einsprache auf sämtliche Begehren» erhebe,

da er «kein Dealer, Vergewaltiger, Junkie, Homosexueller, Räuber, Killer» sei.

Sodann macht er folgende Angaben: Gemäss Vertrag gehört «das Zimmer […] Ihnen,

das Geld wenn sie damit umgehen können. Ebenso 1900.– für Ferien nach Bernbiet

mir vorenthalten» (Beschwerde, S. 1 und 2). Weitere Ausführungen enthält die

Beschwerde nicht. Damit begründet der Bewohner mit keinem Wort, inwiefern der

Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es fehlt somit an einer

genügenden Begründung der Beschwerde.

3.

Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der

unterliegende Bewohner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 17. August 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von

Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher

Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert

die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht

(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.