ZB.2022.25
Ausweisung (BGer-Nr. 4D_51/2022 vom 7. Oktober 2022)
1. September 2022Deutsch5 min
Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.25
ENTSCHEID
vom 2. September 2022
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsbeklagter
per Adresse B____
[...]
gegen
C____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. August 2022
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend
Bewohner) bewohnt ein möbliertes Zimmer im «B____» an der [...] in Basel. Das B____
wird vom Verein C____ (nachfolgend Verein) betrieben. Der Verein setzt sich
unter anderem dafür ein, dass Frauen und Männer mit psychischen Problemen,
Suchtkrankheiten und leichten geistigen Behinderungen Obdach und die
Möglichkeit zur persönlichen Entwicklung erhalten. Mit Schreiben vom 15. März
2022 kündigte der Verein den Aufenthalts- und Betreuungsvertrag mit dem
Bewohner per Ende Juni 2022.
Am 9. August
2022 ersuchte der Verein das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des
Bewohners im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 17.
August 2022 wies das Zivilgericht den Bewohner an, das möblierte Zimmer bis
spätestens 29. August 2022, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihm angedroht,
dass widrigenfalls die Räumung vollzogen werde.
Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der
Bewohner am 22. August 2022 «Einsprache» beim Zivilgericht. Dieses überwies die
«Einsprache» an das Appellationsgericht. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Nach dem Beizug der Zivilgerichtsakten erging
der vorliegende Entscheid im Zirkulationsverfahren.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein Entscheid des
Zivilgerichts betreffend Ausweisung und somit ein erstinstanzlicher Endentscheid
in vermögensrechtlichen Angelegenheiten. Da der Streitwert weniger als CHF
10'000.– beträgt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2), ist die vorliegende
«Einsprache» als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die Beschwerde
ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist
deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Das Zivilgericht
legte im angefochtenen Entscheid die beiden Voraussetzungen des Rechtsschutzes
in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen eines unbestrittenen oder sofort
beweisbaren Sachverhalts und eine klare Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte
es die Frage, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt und die Rechtslage klar
sind (Zivilgerichtsentscheid, E. 2).
Gemäss
Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer
gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb
der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es
wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2; Bachofner,
Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden
Fall gibt der Bewohner an, dass er «Einsprache auf sämtliche Begehren» erhebe,
da er «kein Dealer, Vergewaltiger, Junkie, Homosexueller, Räuber, Killer» sei.
Sodann macht er folgende Angaben: Gemäss Vertrag gehört «das Zimmer […] Ihnen,
das Geld wenn sie damit umgehen können. Ebenso 1900.– für Ferien nach Bernbiet
mir vorenthalten» (Beschwerde, S. 1 und 2). Weitere Ausführungen enthält die
Beschwerde nicht. Damit begründet der Bewohner mit keinem Wort, inwiefern der
Entscheid des Zivilgerichts falsch sein soll. Es fehlt somit an einer
genügenden Begründung der Beschwerde.
3.
Fehlt es an einer genügenden Beschwerdebegründung, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Demgemäss trägt grundsätzlich der
unterliegende Bewohner die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 17. August 2022 ([...]) wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.