ZB.2022.26
vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren
24. November 2022Deutsch27 min
nach [...] wegzuziehen. Nachdem das Zivilgericht bereits mit Entscheid vom 29. Juni
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.26
ENTSCHEID
vom 24. November 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, , lic. iur. André Equey, Dr.
Annatina Wirz
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Parteien
A____
Berufungskläger
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Februar 2022 (F.2020.317)
betreffend vorsorgliche Massnahmen
im Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
B____, geboren [...] (Berufungsbeklagte), und A____, geboren [...]
(Berufungskläger), heirateten [...] 2009. Aus der Ehe sind die Kinder C____,
geboren [...] 2012, und D____, geboren [...] 2015, hervorgegangen. Mit Eingabe
vom 18. Dezember 2017 beantragte die Ehefrau die Regelung des Getrenntlebens
der Ehegatten. In dem damit eingeleiteten Verfahren vor dem Zivilgericht
schlossen die Ehegatten, bisweilen auch in Rechtsmittelverfahren vor dem
Appellationsgericht, mehrere, sich ablösende Vereinbarungen zur Regelung des
Getrenntlebens ab. Am 17. Juli 2020 reichte der Ehemann die Scheidungsklage
ein. Mit ihrer vom Appellationsgericht genehmigten Vereinbarung vom 2. Juli
2021 (ZB.2021.4) einigten sich die Ehegatten mit Bezug auf die Regelung des vom
Berufungskläger der Berufungsbeklagten zu leistenden Kinderunterhalts darauf,
dass er ihr mit Wirkung ab April 2021 und bis zu einer allfälligen Abänderung –
entsprechend der mit Entscheid des Zivilgerichts vom 4. August 2020 und
Rektifikat vom 4. Januar 2021 (EA.2017.14739) getroffenen Regelung – monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1'963.– zuzüglich Kinderzulagen
bezahlt.
Mit Entscheid des Zivilgerichts
vom 27. Juli 2021 wurde die Berufungsbeklagte ermächtigt, mit ihren Kindern
nach [...] wegzuziehen. Nachdem das Zivilgericht bereits mit Entscheid vom 29. Juni
2021 die Betreuung der Kinder während der Dauer des Verfahrens geregelt hatte,
einigten sich die Ehegatten diesbezüglich auf eine alternierende Obhut, wobei
die Kinder mindestens 40 % vom Vater betreut werden sollten. Dabei regelten die
Ehegatten die Betreuung ihrer Kinder mit einer vom Zivilgericht mit Entscheid
vom 15. September 2021 genehmigten Vereinbarung wie folgt:
«1. Beide Eltern erklären sich
mit der alternierenden Obhut einverstanden, wobei der Vater die Kinder
mindestens 40 % betreuen soll. Basis hierfür bilden die Gespräche der Eltern
mit Frau [...] und Frau [...].
2. a) Der Vater betreut C____ und D____ als Übergangslösung
- in den
geraden Wochen jeden Freitag Mittag nach der Schule bis Samstag
Abend 18.00 Uhr
- in den ungeraden
Wochen jeden Freitag Mittag nach der Schule bis Sonntag Abend 18.00 Uhr
b) Die
Schulferien verbringen C____ und D____ je zur Hälfte bei der Mutter und beim
Vater. Eine Ausnahme bilden die
kommenden Herbstferien, welche die Kinder vom 7.-17. Oktober 2021 beim Vater
verbringen.
3. Die Mutter bringt C____ und D____
am Freitag Mittag zum Vater und holt sie dort am Samstag resp. Sonntag Abend
wieder ab.
4. Die vorstehende
Übergangslösung gilt, bis der Vater seinen Wohnsitz in die Nähe der Kinder ([...],
voraussichtlich per 1. Februar 2022 oder früher) verlegt hat.
Danach betreut der Vater C____ und D____ gemäss Entscheid
vom 29. Juni 2021, d.h.
- in den geraden Wochen
jeden Donnerstag Mittag nach der Schule bis Freitag Abend 18.00 Uhr
- in den ungeraden Wochen
jeden Donnerstag Mittag nach der Schule bis Sonntag Abend 18.00 Uhr
- während der Hälfte
der Schulferien.
Vorbehalten bleibt eine Anpassung der
Betreuungsregelung aufgrund einer Änderung der Stundenpläne der Kinder.
5. Beide Elternteile bemühen sich
bestmöglichst, die alternierende Obhut erfolgreich zu gestalten. Bei
allfälligen Schwierigkeiten vereinbaren die Parteien, erneut eine Beratung bei
Frau [...] in Anspruch zu nehmen.
[…]».
Mit Eingabe vom 20. August 2021 beantragte der
Berufungskläger die superprovisorische Aufhebung seiner Verpflichtung zur
Leistung von Kinderunterhaltsbeiträgen. Dieser superprovisorische Antrag wurde
vom vorinstanzlichen Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. September 2021 abgewiesen.
Mit Entscheid vom 2. Februar 2022 (Dispositiv-Ziff. 5) reduzierte der
vorinstanzliche Instruktionsrichter im Scheidungsverfahren der Ehegatten den
vom Berufungskläger zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag für die Töchter C____ und D____
im Sinne einer provisorischen Massnahme ab September 2021 um 40 % auf je CHF
1’179.–, wies dessen weitergehende Begehren ab und hielt fest, dass der Berufungskläger
verpflichtet sei, ab April 2021 bis und mit August 2021 den rechtskräftig
festgesetzten Unterhaltsbeitrag von je CHF 1’963.00 zu bezahlen. Am
3. Februar 2022 wurde den Parteien diesbezüglich ein Rektifikat
zugestellt. Mit Eingabe vom gleichen Tag beantragte der Berufungskläger die
schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche ihm am 19. August 2022
zugestellt worden ist.
Mit Eingabe vom 29. August 2022 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid
Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Es sei Ziffer 5 des
Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Februar 2022 aufzuheben und an
die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter sei in
Abänderung von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
2.2.2022 der bisher vom Berufungskläger zu bezahlende Unterhaltsbeitrag an den
Barunterhalt der gemeinsamen Tochter C____, geb. [...] 2012, und der gemeinsamen Tochter D____,
geb. [...] 2015, ab
September 2021 aufzuheben.
3. Weiter sei in Ergänzung
von Ziff. 5 des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2.2.2022
festzuhalten, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
4. Verfahrensantrag: Es sei
eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
5. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten».
Mit Berufungsantwort vom 19. September 2022 beantragte die
Berufungsbeklagte die kosten- und entschädigungsfällige, vollumfängliche
Abweisung der Berufung. Diese wurde dem Berufungskläger zur Kenntnis und unter
Mitteilung zugestellt, dass der Instruktionsrichter unter Vorbehalt eines
anderen Entscheids des Spruchkörpers auf die Durchführung einer Verhandlung
verzichte. In der Folge reichte der Berufungskläger mit Eingabe vom 12. Oktober
2022 eine Replik ein, mit der er an seinen Anträgen festhielt. Hierzu liess
sich die Berufungsbeklagte mit Duplik vom 7. November 2022 vernehmen, worauf
der Berufungskläger sich mit Triplik vom 14. November 2022 neuerlich äusserte. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegenstand des angefochtenen Entscheids des
Zivilgerichts vom 2. Februar 2022 sind vorsorgliche Massnahmen im
Scheidungsverfahren gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit
Berufung anfechtbar. Die Berufung richtet sich gegen die Regelung des
Unterhalts der gemeinsamen Kinder und betrifft mithin eine vermögensrechtliche
Angelegenheit (Heinzmann, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2018, Art. 51 BGG N 11; AGE ZB.2022.11 vom
8.
Juni 2022 E. 1.1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308
Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend angesichts der im Streit
stehenden Unterhaltsbeiträge erfüllt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Über
vorsorgliche Massnahmen nach Art. 276 Abs. 1 ZPO in
Verbindung mit Art. 172–179 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) ist im
summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die
vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen
gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO eingereicht worden.
Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist zur Beurteilung der Berufung das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
1.2
Für
Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die
Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes
wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
1.3
Mit
seiner Berufung beantragt der Berufungskläger in seinem Hauptstandpunkt die
Aufhebung des angefochtenen Unterhaltsentscheids und die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Nur in seinem Eventualstandpunkt verlangt
er die Aufhebung der von ihm zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge.
Die Berufung ist
gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär ein reformatorisches Rechtsmittel (AGE
ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2; Reetz,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308-318 N 16). Die
Berufungsinstanz kann Beweise abnehmen und reformatorisch
– also neu – entscheiden (Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO). Ein Berufungsantrag
muss deshalb in der Regel so bestimmt sein, dass er im Fall der Gutheissung unverändert
zum Urteil erhoben werden kann. Ein Rückweisungsantrag reicht hingegen dort
aus, wo das Berufungsgericht, sollte es die Auffassung der Berufungsklägerin
als begründet erachten, ausnahmsweise kein Sachurteil fällen, sondern nur kassatorisch
entscheiden könnte und die Sache zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts an die
erste Instanz zurückweisen müsste. Eine solche Rückweisung (Art. 318 Abs. 1
lit. c ZPO) ist insbesondere dann geboten, wenn die Klage nach einer
Beschränkung des Verfahrens – etwa wegen fehlender Zuständigkeit des Gerichts,
Verwirkung oder Verjährung des Klageanspruchs, Verneinung der Haftung im
Grundsatz – abgewiesen wurde und das Berufungsgericht diese Frage gegenteilig
entscheidet. Das Berufungsgericht bleibt an die von der ersten
Instanz verfügte Verfahrensbeschränkung gebunden. Eine Rückweisung ist auch
dann geboten, wenn das Berufungsgericht, um selbst
entscheiden zu können, ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste (AGE
ZB.2021.26 vom 17. Mai 2022 E. 1.2 m.H. auf Reetz/Hilber,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 318 N 34; Entscheid des
Obergerichts Zürich NP 160019 vom 7. Dezember 2016 E. 1.3; vgl. auch
Entscheid des Obergerichts Bern ZK 18 514 vom 12. April 2014 E. 13; AGE
ZB.2021.51 vom 2. Dezember 2021 E. 1.3.1 f.). Sie erfolgt nach Art. 318
Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und 2 ZPO nur dann, wenn ein wesentlicher
Teil der Klage nicht beurteilt worden ist oder der Sachverhalt in wesentlichen
Teilen zu vervollständigen ist (AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2).
Der Entscheid
über die Frage, ob die Rechtsmittelinstanz selber entscheidet oder die Sache an
die Vorinstanz zurückweist, steht im Rahmen der Rückweisungsgründe von
Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO in ihrem pflichtgemäss
auszuübenden Ermessen (BGer 5A_819/2017 vom 20. März 2018 E. 10.3, 4A_460/2016
vom 5. Januar 2017 E. 1.3, 4A_103/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dabei ist das Interesse an der Zweistufigkeit des Entscheidungsprozesses
(Instanzenzug) gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung abzuwägen (OGer ZH
LF140107 vom 13. März 2015 E. 5.2; Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 25 f.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht an einen etwaigen
Antrag der Parteien gebunden. Selbst bei Vorliegen eines der beiden
Rückweisungsgründe kann sie nach pflichtgemässem Ermessen einen reformatorischen Entscheid fällen (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 1518 f.;
Reetz/Hilber,
a.a.O., Art. 318 N 32; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 5.2, ZB.2014.14
vom 22. Dezember 2014 E. 3.1).
1.4
Nach Art. 316 Abs. 1 und 2 ZPO kann die
Rechtsmittelinstanz sowohl eine Verhandlung durchführen als auch aufgrund der
Akten nach Durchführung von einem oder zwei Schriftenwechseln entscheiden. In
summarischen Verfahren sieht das Appellationsgericht regelmässig von der
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ab (AGE ZB.2020.38 vom 11.
Mai 2021 E. 1.3, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 1.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober
2020.
E. 1.3, ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.1, ZB.2019.27 vom 18. März 2020
E. 1.3, ZB.2017.40 vom 17. Januar 2018 E. 1.3; vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 314 N 13 und
Art. 316 N 7; Steininger, in:
Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 316 N 8). Ein
Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer mündlichen
Hauptverhandlung kommt insbesondere in Frage, wenn die Angelegenheit spruchreif
ist (statt vieler AGE ZB.2017.42 vom 18. September 2018 E. 1.3, ZB.2016.32
vom 4. März 2017 E. 1.3).
Vorliegend beantragt der Berufungskläger die Durchführung
einer Parteiverhandlung, während die Berufungsbeklagte diesen Antrag ablehnt.
Der Antrag des Berufungsklägers steht in Widerspruch zu seinem Hauptantrag,
dass vorliegend nicht reformatorisch, sondern kassatorisch entschieden werden
soll. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend – auch unter Berücksichtigung des
Anspruchs auf Durchführung einer Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) – darauf verzichtet
werden, wird doch nicht über Tatfragen, sondern allein über die Rechtsfrage zu
entscheiden sein, ob der Vorrichter aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen
korrekt über die Abänderung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers
entschieden hat (vgl. BGer 2C_356/2022 vom 23. August 2022 E. 4).
2.
2.1
Zur
Begründung seines Unterhaltsentscheids erwog der Vorrichter, dass der
Berufungskläger bis Ende März 2021 sein bisheriges Monatseinkommen von
CHF 13'979.– und danach eine Entschädigung der Arbeitslosenversicherung
von CHF 9'880.– erzielt habe. Ab Dezember 2021 habe er ein neues
Bruttoeinkommen von rund CHF 12'600.– belegt. Über das ganze Jahr gesehen habe
er somit ein Durchschnittsnettoeinkommen von rund CHF 11'000.– erzielt, was
seiner eigenen Schätzung in der Klagebegründung vom 1. Juni 2021 entspreche.
Auf dieser Einkommensgrundlage habe der Kläger sich auch mit Vereinbarung vom
2.
Juli 2021 vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt mit der Berufungsbeklagten
über die Unterhaltsansprüche geeinigt und festgehalten, dass rückwirkend ab
April 2021 die Unterhaltsregelung gemäss Entscheid des Zivilgerichts vom 4.
August 2020 zu gelten habe. Das Appellationsgericht habe diese Vereinbarung am
2.
Juli 2021 genehmigt. Mit ihrem Rückgriff auf den Entscheid vom 4. August
2020.
hätten die Parteien diesen Entscheid auch aktualisiert. Während das
Gericht am 4. August 2020 noch von einem massgeblichen Einkommen des Klägers
von CHF 12’461.– ausgegangen sei, hätten sich die Parteien 2021 auf der
Grundlage eines klägerischen Einkommens von CHF 11'000.– auf dieselben
Unterhaltbeiträge geeinigt. Auch wenn diese Einigung nach dem Willen der
Parteien keine präjudizierende Wirkung auf das Scheidungsverfahren
einschliesslich der dort gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen haben
sollte, bleibe der Berufungskläger unter Vorbehalt einer Änderung der
materiellen Grundlagen dennoch an diese Vereinbarung gebunden, stünde es ihm
doch sonst frei, jederzeit von seiner eigenen Zustimmung abzurücken, womit die
Vereinbarung von vornherein jedes Sinnes beraubt wäre. Demgegenüber erwog der
Vorrichter, sowohl der Entscheid des Zivilgerichts vom 4. August 2020 wie
die vom Appellationsgericht Basel-Stadt am 2. Juli 2021 genehmigte Vereinbarung
seien noch davon ausgegangen, dass die Kinder vollumfänglich von der
Berufungsbeklagten betreut würden und dem Kläger kein rechtlich relevanter
Betreuungsanteil zugutegehalten werden könne. Dies habe sich mit der Vereinbarung
der Eltern über die Betreuungsverhältnisse vom 19. August 2021, mit
welcher sie die alternierende Obhut mit einem Betreuungsanteil des
Berufungsklägers von 40 % vorgesehen hätten, geändert. Soweit die
Berufungsbeklagte behaupte, der Betreuungsanteil des Berufungsklägers belaufe
sich in Wahrheit auf höchstens 30 %, substantiiere sie diese Behauptung nicht.
Die Kindervertreterin habe in ihrer Eingabe vom 29. September 2021 denn auch
keine entsprechenden Probleme erwähnt. Es sei deshalb vom vereinbarten Betreuungsanteil
von 40 % auszugehen. Der neue Arbeitgeber des Berufungsklägers bestätige, dass
dies auch weiterhin möglich sein solle. Diese neue Betreuungsregelung sei mit Entscheid
vom 15. September 2021 vom Zivilgericht genehmigt worden. Es sei davon auszugehen,
dass sie ab dem 1. September 2021 umgesetzt worden sei. Damit seien die
Kinderunterhaltsbeiträge für die beiden Töchter ab September 2021 um 40 % von
je CHF 1’963.– auf gerundet CHF 1'179.– herabzusetzen. Diese Regelung gelte
ohne vorbestimmtes Enddatum bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens,
respektive solange bis die Entscheidgrundlagen sich während des Verfahrens
erneut verändern sollten.
2.2
Mit seiner Berufung rügt der Berufungskläger
die im angefochtenen Entscheid vorgenommene «pauschale Kürzung der
Unterhaltsbeiträge». Er rügt, dass sich aus der Begründung des angefochtenen
Entscheids weder eine Berechnung des konkreten Bedarfs der beiden Kinder noch
die massgebenden Einkommen der Parteien, auf welche abgestellt worden ist,
ergäben. Entgegen der Feststellung des Vorrichters, wonach sich die materiellen
Grundlagen der Parteien seit dem Entscheid vom 4. August 2020 nicht geändert
hätten, weist er darauf hin, dass sich die Ehefrau zwischenzeitlich selbständig
gemacht habe und mittlerweile ein markant höheres monatliches Einkommen
erziele, wie von ihm schon mit Eingabe vom 18. Januar 2021 geltend gemacht
worden sei. Damit habe sich das Zivilgericht bis heute offensichtlich nie auseinandergesetzt.
In rechtlicher Hinsicht rügt er daher eine Verletzung der Begründungspflicht
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie eine Verletzung
des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes und der Offizialmaxime gemäss
Art. 296 Abs. 1 ZPO. Als einzige Änderung sei von der Vor-instanz die geänderte
Betreuungssituation der Parteien berücksichtigt worden. Demgegenüber hätte sie
einerseits konkret und zahlenmässig festhalten müssen, auf welche Angaben sie
sich in Bezug auf die Festlegung des Grundbetrages und bei der Festlegung des
Einkommens der Parteien festgelegt habe, und wie sich die Unterhaltsbeiträge
aufgrund der veränderten Verhältnisse berechneten. Da der Sachverhalt somit in
wesentlichen Teilen zu vervollständigen sei, sei die Sache gemäss Art. 318 Abs.
1.
lit. c Ziff. 2 ZPO an die Vorinstanz zurückzuweisen. In seinem
Eventualstandpunkt verlangt er die Aufhebung der von ihm an die
Berufungsbeklagte zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge. Er macht geltend,
dass die Unterhaltsbemessung im Lichte der neuen Umstände neu berechnet werden müsse
und nicht pauschal um den von ihm geleisteten Betreuungsanteil gekürzt werden
könne. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der
Festlegung von Unterhalt. Auch wenn es sich dabei um Ermessensentscheide
handle, müsse das Ermessen unter Berücksichtigung der rechtserheblichen
Umstände korrekt angewendet werden. Aufgrund der Umzüge der Berufungsbeklagten
und von ihm hätten sich die Wohnkosten beider Parteien geändert, welche
teilweise auch den Kindern anzurechnen seien. Weiter habe er aufgrund der
unterschiedlichen Wohnorte der Elternteile für die Kinder auch einen Grundstock
an Kleidern anschaffen müssen, weshalb die Grundbeträge der Kinder hälftig auf
die beiden Parteien aufzuteilen seien. Da beide Elternteile mit ihrem aktuellen
Einkommen einen ähnlichen Überschuss erwirtschafteten und die Berufungsbeklagte
wohl eher ein höheres Einkommen generieren könne als er, sei festzuhalten, dass
er ab September 2021 keinen Unterhaltsbeitrag an die gemeinsamen Töchter zu
leisten habe. Die Prämien für die Krankenkasse könnten zudem ohne weiteres aus
den vorhandenen Kinderzulagen bezahlt werden. Aufgrund der fast hälftigen
Betreuung fielen auch keine Drittbetreuungskosten an. Er könne die Betreuung
der Kinder während seiner Betreuungsverantwortung garantieren und für
allfällige Kosten einer Drittbetreuung aufkommen, was auch für die
Berufungsbeklagte zu gelten habe. Auch ein Betreuungsunterhalt sei nicht
geschuldet.
2.3
Mit ihrer Berufungsantwort macht die
Berufungsbeklagte in tatsächlicher Hinsicht geltend, dass die Betreuung der
beiden Töchter entgegen der Annahme der
Vorinstanz nur einer 30 %-igen Betreuung entspreche. Entgegen der
Auffassung des Berufungsklägers erziele sie mit ihrer im September 2021
aufgenommenen Praxistätigkeit kein existenzsicherndes Einkommen, lasse sich
aber für den Fall eines reformatorischen Entscheids bei einem hypothetischen
Einkommen von CHF 6'000 behaften. Demgegenüber sei die Vorinstanz beim
Berufungskläger nur von einem monatlichen Einkommen von CHF 11'000 ausgegangen,
welches er zu Recht nicht bestreite, obwohl er ein Jahreseinkommen von
mindestens CHF 170'000 erziele. Weiter macht sie geltend, dass sich die
Wohnkosten in der mit seiner Lebenspartnerin bewohnten Liegenschaft auf
monatlich CHF 900 reduziert hätten. In rechtlicher Hinsicht macht sie geltend,
dass der Berufungskläger die pauschale Kürzung der Unterhaltsbeiträge um 40 %
rüge, ohne auch nur ansatzweise nachzuweisen, dass diese im Ergebnis falsch
wäre. Er habe es denn auch unterlassen, eine eigene Unterhaltsberechnung
vorzunehmen, Beweisanträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Dieses Versäumnis
könne er nicht mit einem Rückweisungsantrag nachholen. Hätte die Vorinstanz auf
die aktuellen Grundlagen abgestellt, so hätten weitaus höhere Unterhaltsbeiträge
resultiert. Die pauschale Kürzung sei daher im Ergebnis zum Vorteil des
Berufungsklägers ausgefallen. Ein Rückweisungsantrag sei aber nur in
Ausnahmefällen möglich. Die entsprechenden Voraussetzungen seien vorliegend
nicht erfüllt. Mit Bezug auf den Eventualantrag des Berufungsklägers nimmt die
Berufungsbeklagte eine eigene Unterhaltsberechnung vor. Sie reicht dabei Belege
für ihre Krankenkassenprämien, Nannykosten, Reit-, Schwimmunterrichts- und
Nachhilfekosten ein. Der Berufungskläger verkenne, dass Auslagen für Kleider,
Ballett und Sport anfielen, welche aus dem jeweiligen Überschuss zu finanzieren
seien.
3.
3.1
Vorliegend ist unstrittig, dass die Ehegatten
die Obhut über ihre beiden Töchter im Sinne von Art. 298 Abs. 2ter
ZGB alternierend ausüben und sich mit Vereinbarung vom 19. August 2021
entsprechend verständigt haben. Auch die Betreuungsanteile, deren
Quantifizierung zwischen den Ehegatten zwar strittig ist, entsprechen nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ihrem Umfang unbestreitbar einer
alternierenden Obhut (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.4; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
Berechnung des Kinderunterhalts – Einige Überlegungen zum Urteil des
Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, in:
FamPra.ch 2021, S. 277). Strittig ist vorliegend vor diesem Hintergrund allein
die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei alternierender respektive geteilter
Obhut.
3.2
3.2.1
Das Gesetz schreibt für die Berechnung des
Kindesunterhalts keine Methode vor. Nachdem das Bundesgericht in seiner
früheren langjährigen Rechtsprechung deshalb im gesamten Unterhaltsrecht einen
Methodenpluralismus zugelassen hatte und einzig bei Vermischung verschiedener
Methoden korrigierend eingegriffen hat (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339,
140.
III 485 E. 3.3 S. 488; 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414 f.), hat es
mit seinem Grundsatzurteil BGE 147 III 265 E. 6 S. 274 ff. nun die
Unterhaltsmethodik dahingehend vereinheitlicht, dass im Bereich des
Kindesunterhalts (Bar- und Betreuungsunterhalt) grundsätzlich die zweistufige
Methode anzuwenden ist (vgl. bereits BGE 144 III 481 E. 4.1 S. 485 zum
Dispositiv
Betreuungsunterhalt). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden
finanziellen Mittel festgestellt, wofür in erster Linie die effektiven oder
hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der
Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender
Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten
Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen
Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in
einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden
Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und
alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation
ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 301 E. 4.3 S. 305, 147 III 265 E. 7
S. 280 f.; AGE ZB 2021.10 vom 15. Mai 2022 E. 3.51 mit weiteren
Hinweisen; Fountoulakis, in:
Basler Kommentar, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 285 ZGB N 2). Beim daraus
resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die
Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (dazu sogleich). Dies schliesst nicht
aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen
finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer
konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu
begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird
(BGE 147 III 265 E. 6.6 S. 278 in Umsetzung von BGE 144 III 481 E.
4.1 S. 485; zur Abkehr vom Methodenpluralismus bei der Berechnung des
Kindesunterhalts siehe Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl.,
Bern 2022, Art. 285 ZGB N 1 ff. und 23 ff.; Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
a.a.O., S. 266 f.; Maier,
Unterhaltsberechnungsprogramme – Fluch oder Segen?, in: AJP 2022, S. 1032
ff.). Pauschale oder abstrakte Berechnungen sind jedenfalls nicht mehr zulässig
(Fountoulakis, a.a.O., Art. 285
ZGB N 9b).
3.2.2 Während bei alleiniger
Obhut des einen Elternteils der andere
Elternteil grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 273), ist bei geteilter Obhut von
anderen Grundsätzen auszugehen. Dies liegt bereits in der unterschiedlichen
Ausgangslage beim Bedarf begründet. Während bei alleiniger Obhut der nicht
obhutsberechtigte Elternteil allein ein Gästezimmer für seine Kinder zur
Verfügung stellen muss, benötigen im Falle geteilter Obhut beide Elternteile
vollwertig ausgestattete Kinderzimmer mit entsprechender Einrichtung (Maier/Waldner-Vontobel, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum
Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, in:
FamPra.ch 2021 S. 887; betreffend «nicht teilbare Auslagen» bei alternierender
Obhut vgl. BGer 5A_952/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3.1, 5A_734/2017 vom
22. Mai 2019 E. 5.4.3). Vor diesem Hintergrund ist der Geldunterhalt bei alternierender Obhut bei ähnlicher Leistungsfähigkeit der Eltern umgekehrt
proportional zu den Betreuungsanteilen zu erbringen und bei praktisch gleichen
Betreuungsanteilen beider Eltern proportional zur Leistungsfähigkeit. Bei
gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle
zwischen den Eltern muss die elterliche Leistungsfähigkeit zusätzlich zu den
jeweiligen Betreuungsanteilen der Eltern ins Verhältnis gesetzt werden. Im
Einzelnen wird bisweilen auch auf eine von Bundesrichter Nicolas von Werdt vorgeschlagene Matrix
verwiesen (abgebildet in: Meyer, Unterhaltsberechnung:
Ist jetzt alles klar?, in: FamPra.ch 2021, S. 906; BGE 147 III 265 E. 5.5
S. 273; kritisch und mit berechtigten Einwänden Aeschlimann/Bähler/Schweighauser/Stoll,
a.a.O., S. 276 ff.; ebenso Maier/Waldner-Vontobel,
a.a.O., S. 886 und Maier,
a.a.O., S. 1041). Die vorgenannten
Grundsätze zielen jedoch nicht auf eine rein rechnerische Operation, sondern
sind vielmehr in Ausübung von Ermessen umzusetzen (so das obiter dictum in BGE 147 III 265 E. 5.5 S. 272 f. m.w.H.; Schweighauser,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 285 ZGB N
51; vgl. Fountoulakis,
a.a.O., Art. 285 ZGB N 24-25a).
3.3 Ändern sich die Verhältnisse wesentlich und dauerhaft,
so ist die Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 179 ZGB abzuändern (BGE 143 III 617 E. 3.1 S. 619; Maier/Vetterli,
in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 179 ZGB N
2). Sind die Voraussetzungen für eine Abänderung von Unterhaltsbeiträgen
erfüllt, – was vorliegend angesichts der geänderten Betreuungssituation
unstrittig der Fall ist –, so setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag in
pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Dabei sind auch die übrigen
Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, der
aktuellen Situation anzupassen und auf den neuesten Stand zu bringen, ohne dass
diesbezüglich eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorliegen müsste
(BGer 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1, 5A_136/2014 vom 5. November
2014 E. 3.2 je mit Hinweis auf BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 [betreffend
nachehelicher Unterhalt]; AGE ZB.2015.38 vom 21. Oktober 2015 E. 2; Aeschlimann, in: Fankhauser [Hrsg.],
FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 286 ZGB N 14).
3.4 Vorliegend entspricht die vom Vorrichter
vorgenommene Berechnung der mit Wirkung ab September 2021 geschuldeten
Unterhaltsbeiträge weder den Anforderungen an die Bemessung des Unterhalts nach
der sog. zweistufigen Methode bei alternierender Obhut (dazu E. 3.2) noch jenen
für die Anpassung von Unterhaltsbeiträgen an geänderte Verhältnisse (dazu E.
3.3). Es ist erstellt, dass sich die massgebenden Verhältnisse der Parteien
seit der gerichtlichen Genehmigung ihrer Unterhaltsvereinbarung durch das
Appellationsgericht vom 2. Juli 2021 in mehrfacher Hinsicht geändert haben. So
ist der Berufungsbeklagten der Umzug nach [...] vom Zivilgericht erst mit Entscheid vom 27. Juli 2021 bewilligt worden.
Auch der Wegzug des Berufungsklägers erfolgte unbestrittenermassen erst später.
Weiter ist unbestritten, dass die Berufungsbeklagte ihre selbständige
Praxistätigkeit erst per 1. September 2021 aufgenommen hat. Daraus folgt, dass
bei der Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge aufgrund der neuen
Betreuungssituation auch diesen geänderten Verhältnissen hätte Rechnung
getragen werden müssen. Schliesslich hätte die seit September 2021
bestehende Betreuungssituation gewürdigt und auf der Grundlage der Vereinbarung
der Eltern und ihrer gelebten Betreuungspraxis geprüft werden müssen, wem die
Betreuungsverantwortung während den verschiedenen Zeiträumen ihrer Fremdbetreuung
zukommt und wie diese Zeiträume bei der Unterhaltsregelung berücksichtigt
werden sollen. Zudem wäre zu prüfen gewesen, bei welchem Elternteil welche
infrage kommenden Kinderkosten effektiv anfallen (vgl. dazu Maier/Waldner-Vontobel,
a.a.O., S. 887 f.). Auch die Berufungsbeklagte geht mit ihrer Berufungsantwort
davon aus, dass die Kinderunterhaltsbeiträge falsch berechnet und aus ihrer
Sicht zu tief bemessen worden sind. Auch wenn sie selber keinen
Abänderungsantrag stellt, ist dies aufgrund der Geltung der Offizialmaxime in
Kinderbelangen von Bedeutung.
3.5 Daraus folgt, dass der angefochtene
Unterhaltsentscheid einer materiellen Prüfung nicht standhält.
4.
Zu prüfen ist aber aufgrund der entsprechenden Rügen der
Berufungsbeklagten, ob der angefochtene Unterhaltsentscheid in prozessualer
Hinsicht auch aufgehoben werden kann und welche Instanz in diesem Fall neu zu
entscheiden hat.
4.1 Mit seiner Berufung hat der Berufungskläger
allein in seinem Eventualstandpunkt einen reformatorischen Antrag gestellt. Mit
dem Antrag, die bisher von ihm zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge an den
Barunterhalt seiner beiden Töchter mit Wirkung ab September 2021 aufzuheben,
hat der Berufungskläger auch einen bezifferten Antrag gestellt. Soweit auf den
kassatorischen Hauptantrag des Berufungsklägers nicht eingetreten werden
könnte, wäre daher dieser Eventualantrag zu beurteilen.
4.2 Primär ist aber zu prüfen, ob die Sache
entsprechend dem Hauptantrag des Berufungsklägers zum neuen Entscheid über
seine Unterhaltspflicht an den Vorrichter zurückzuweisen ist.
Wie ausgeführt
(vgl. oben E. 1.3), ist die Berufung gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. b ZPO primär
ein reformatorisches Rechtsmittel. Die Berufungsinstanz kann dabei
grundsätzlich auch Beweise abnehmen und reformatorisch entscheiden. Eine
Rückweisung ist aber dann geboten, wenn das Berufungsgericht für einen eigenen
Entscheid ein ausgedehntes Beweisverfahren durchführen müsste und der
Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist. Vor diesem Hintergrund
ist beim Entscheid, ob dennoch im Berufungsverfahren reformatorisch entschieden
werden soll, in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens das Interesse an der
Zweistufigkeit des Instanzenzugs gegenüber dem Gebot der Prozessbeschleunigung
abzuwägen. Vorliegend wird der Scheidungsprozess zwischen den Parteien sehr
aufwendig geführt. Vor dem Hintergrund des eigenen prozessualen Verhaltens der
Parteien erscheint das Interesse an einer beschleunigten Prozesserledigung im
Rechtsmittelverfahren nicht dominant. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass
dem Appellationsgericht bisher kein Entscheid des Zivilgerichts bezüglich der
Kinderunterhaltsberechnung bei alternierender Obhut bekannt ist, der in einem
Berufungsverfahren hätte überprüft werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund
scheint es aufgrund des Ermessensspielraums bei der Beurteilung dieser Frage
geboten, dass sie zunächst in einem erstinstanzlichen Verfahren entschieden
wird.
4.3 Daraus
folgt, dass Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts in
Gutheissung der Berufung aufzuheben ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die
Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit.
c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den
Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach
Ermessen verteilen. Ob eine Verteilung nach Ermessen gestützt auf diese
Bestimmung in familienrechtlichen Verfahren immer oder nur bei Vorliegen
besonderer Umstände zulässig ist, ist umstritten (vgl. BGE 139 III 358 E. 3 S.
360 ff.). Jedenfalls verfügt das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO
nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und
insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3
S. 360; AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2018.24 vom 21. November
2018 E. 8.1). Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein
Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die
familienrechtliche Natur des Verfahrens allein generell keine Abweichung vom
Erfolgsprinzip (AGE ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1ZB.2018.24 vom 21.
November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4; vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die
Praxis, 2. Auflage, Bern 2014., Rz. 1.68). Mangels besonderer
Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb auch in
familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE
ZB.2022.11 vom 8. Juni 2022 E. 5.1, ZB.2021.18 vom 17. Oktober 2021 E. 16.1,
ZB.2018.24 vom 21. November 2018 E. 8.1, ZB.2017.47 vom 4. April 2018 E. 2.4,
ZB.2015.15 vom 13. Oktober 2015 E. 4).
5.2 Folglich hat die Berufungsbeklagte
ausgangsgemäss die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
2'000.– (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) zu tragen. Zudem hat sie dem Berufungskläger
eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. Mangels eingereichter
Honorarnote ist diese gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO aufgrund der Tarife zu
bemessen. Massgebend ist dabei der angemessene Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des
Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Ohne Berücksichtigung der nicht erbetenen
und aus eigenem Antrieb des Berufungsklägers eingereichten Replik und Triplik erscheint
ein Aufwand von 10 Stunden für die Berufungsbegründung angemessen, woraus in
Anwendung des praxisgemäss zur Anwendung gebrachten Überwälzungstarifs von CHF
250.– ein Honorar von CHF 2'500.– resultiert. Hinzu kommt der pauschalierte
Auslagenersatz gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 75.–, was eine von der
Berufungsbeklagten zu tragende Parteientschädigung zugunsten des
Berufungsklägers von CHF 2'575.– zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.
Demgemäss erkennt das
Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird Ziffer 5
des Entscheids des Zivilgerichts vom 2. Februar 2022 aufgehoben und die Sache zur Beurteilung im Sinn der
Erwägungen an das Zivilgericht zurückgewiesen.
Die Berufungsbeklagte trägt die Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens von CHF 2'000.–. Diese werden mit dem vom Berufungskläger
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass die
Berufungsbeklagte dem Berufungskläger CHF 2'000.– zu bezahlen hat.
Die Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger eine
Parteientschädigung von CHF 2'500.–, zuzüglich Auslagen von CHF 75.– und 7,7 %
MWST von CHF 159.80, daher insgesamt CHF 2'734.80 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Kindsvertreterin [...], Advokatin
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.