ZB.2022.27
Forderung (BGer 4A_53/2024 vom 30.04.2024)
7. Dezember 2023Deutsch44 min
Dienstleistungen, die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen sowie das Vermitteln
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2022.27
ENTSCHEID
vom 7.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
[...] Beklagte
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 22. Juli 2022
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Klägerin und Berufungsklägerin) ist eine Aktiengesellschaft
mit Sitz in [...]. Sie bezweckt die Leistung von Transportdiensten für Waren
und integrierten logistischen Diensten. Die B____ (Beklagte und
Berufungsbeklagte) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in [...]. Sie bezweckt
den Betrieb eines Eisenbahnunternehmens, die Erbringung von
Eisenbahntransportleistungen sowie mit dem Eisenbahnbetrieb zusammenhängender
Dienstleistungen, die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen sowie das Vermitteln
und Verleihen von Personal und Fahrzeugen für den Schienenverkehr. Die Parteien
haben am 19./25. Januar 2011 einen Rahmenvertrag betreffend Personalverleih
abgeschlossen. Am 8. März 2013 verlieh die Beklagte gestützt auf diesen Vertrag
den Mitarbeiter C____ an die Klägerin für einen wiederholten Einsatz im Bahnhof
Cossonay (VD). Im Rahmen dieses Einsatzes fuhr die von C____ gesteuerte
Lokomotive trotz eingeleiteter Vollbremsung auf einen Prellbock, stiess diesen
nieder, entgleiste und stürzte in den Fluss Venoge. Dabei wurden die Lokomotive,
die Infrastruktur der A____ und eine Gasleitung beschädigt.
Mit Schlichtungsgesuch vom 16. November 2017 machte die
Klägerin gegen die Beklagte eine Teilklage über CHF 32'671.75 bei der
Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt anhängig. Diese stellte der
Klägerin am 8. März 2018 die Klagebewilligung aus. Um die Verjährung über
die gesamte behauptete Forderung von CHF 1.2 Mio. zu unterbrechen, leitete
die Klägerin eine Betreibung gegen die Beklagte ein. Der entsprechende
Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Glarus vom 27. Dezember 2017 wurde der
Beklagten am 5. Januar 2018 zugestellt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018
erhob die Beklagte gegen die Klägerin vor dem Zivilgericht Basel-Stadt eine
negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG in Bezug auf die in
Betreibung gesetzte Forderung (Verfahrensnummer [...]). Mit Teilklage vom 7.
Juni 2018 (Verfahrensnummer [...]) beantragte die Klägerin beim Zivilgericht
Basel-Stadt, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'671.75 nebst
Zins zu 5% auf CHF 7'910.50 seit 21. März 2014, Zins zu 5% auf CHF
700.10 seit 25. Juli 2014, Zins zu 5% auf CHF 1'024.05 seit 14. Februar
2014, Zins zu 5% auf CHF 3'037.10 seit 19. März 2014 und Zins zu 5% auf
CHF 20‘000.– seit 8. März 2013 zu bezahlen. Im Parallelverfahren [...]
betreffend negative Feststellungsklage wurde mit Zwischenentscheid vom 12.
April 2019 auf die Klage eingetreten, das Gerichtsverfahren aber zugleich
sistiert bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens [...]. Zudem wurde
die Betreibung des Betreibungs- und Konkursamts Glarus, Zahlungsbefehl vom 27.
Dezember 2017, für die Dauer des Gerichtsverfahrens vorläufig eingestellt.
Dieser Zwischenentscheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Gerichtsverfahren [...] wurde nach einem doppelten
Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Februar 2020 ein gerichtliches Gutachten
im Bereich der Verkehrspsychologie betreffend die Eignung von C____ als
Lokomotivführer angeordnet. Mit Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde D____ mit der
Erstellung des Gutachtens betraut, welches von diesem per 10. September
2020 erstellt wurde (Gutachten D____). Mit Eingabe vom 16. November 2020
stellte die Klägerin Ergänzungsfragen an den Gutachter, wozu die Beklagte mit
Eingabe vom 3. Dezember 2020 Stellung nahm. Auf entsprechende Verfügung hin reichte
die Beklagte am 19. Januar 2021 die Personalakte von C____ ein. Mit
Verfügung vom 21. Januar 2021 wurden dem Gutachter Ergänzungsfragen gestellt,
welche dieser mit Eingabe vom 29. März 2021 beantwortete. Mit Eingabe vom 23.
November 2021 teilte die Beklagte mit, sie sei mit der Klägerin
übereingekommen, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten. Die
Klägerin reichte am 10. Januar 2022 einen schriftlichen Schlussvortrag ein. Am
8. Februar 2022 reichte die Beklagte eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der
Klägerin ein. Mit Eingabe vom 28. Februar 2022 verzichtete die Klägerin auf
eine inhaltliche Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 8. Februar 2022.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2022 wies das Zivilgericht die Klage ab und
auferlegte der Beklagten die Prozesskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8.
September 2022 Berufung an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt
sie, es sei der Entscheid vom 22. Juli 2022 aufzuheben und die Klage vom
7. Juni 2018 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 8. November 2022
beantragt die Beklagte die Abweisung der Berufung. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen
Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt
aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend
der Fall. Der begründete Entscheid ist der Klägerin am 27. Juni 2022 zugestellt
worden. Dagegen hat sie am 8. September 2022 und damit unter Berücksichtigung
des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO rechtzeitig Berufung erhoben
(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht erhobene Berufung ist somit
einzutreten.
Da das Zivilgericht die vorliegende Klage als Dreiergericht
beurteilte, ist das Appellationsgericht ebenfalls in Dreierbesetzung zur
Beurteilung der Berufung zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
Begründung des angefochtenen Entscheids
Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass
die Klägerin Schadensersatzansprüche aus einem Personalverleihvertrag mit der
Beklagten geltend mache. Zur Regelung ihres Vertragsverhältnisses hätten die
Parteien am 19./25. Januar 2011 einen Rahmenvertrag Nr. 310015179
(Rahmenvertrag) abgeschlossen. Vertragsbestandteil geworden seien zudem mehrere
Anlagen, darunter die «Anlage 1 zum Rahmenvertrag 310015179
Personaldienstleistungen» vom 22. Februar 2002 (Anlage 1) sowie Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Bundes für Dienstleistungsaufträge (AGB). Als
anwendbare vertragliche Haftungsbestimmung komme zum einen Ziffer 8.2 AGB in
Betracht, wonach die Beklagte für Schäden hafte, die ihre Arbeitnehmer in
Ausübung ihrer Verrichtung verursachen würden. Zum anderen bestimme
Ziffer 14 Anlage 1, dass die Beklagte für die getreue und sorgfältige
Auswahl und Instruktion ihrer Mitarbeiter hafte. Würden sich einzelne
Vertragsbestandteile widersprechen, gehe gemäss Ziffer 4 Rahmenvertrag
ausdrücklich der Rahmenvertrag samt Anhängen den AGB vor. Sofern zwischen
Ziffer 8.2 AGB und Ziffer 14 Anlage 1 ein Widerspruch bestehe, gehe Letztere somit
vor (angefochtener Entscheid E. 1.1).
Weiter qualifizierte das Zivilgericht den
Personalverleihvertrag als Innominatvertrag sui generis mit
auftragsrechtlichen Elementen. Der Verleiher sei verpflichtet, einen für die
vorgesehene Arbeit beim Entleiher geeigneten und tauglichen Arbeitnehmer
sorgfältig zu suchen und auszuwählen. Der (ausgeliehene) Arbeitnehmer sei
bezüglich der Verrichtung der Arbeit nicht Hilfsperson des Verleihers. Für
Schäden, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsverrichtung im Einsatzbetrieb
verursache, hafte der Verleiher daher weder nach Art. 101 noch nach Art. 55 des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Das Weisungsrecht stehe im
Personalverleihverhältnis dem Einsatzbetrieb zu, was der Regelung in Ziffer 4
des Rahmenvertrags entspreche. Für die Geltendmachung einer Haftung des
Verleihers müsse der Entleiher somit nachweisen, dass der Verleiher eine
Vertragspflicht verletzt habe, namentlich die Ungeeignetheit des Arbeitnehmers
für die vorgesehene Arbeit infolge der unsorgfältigen Auswahl des Arbeitnehmers
durch den Verleiher. Die Schadensverursachung müsse auf die Ungeeignetheit des
Arbeitnehmers zurückzuführen sein. Der Entleiher habe somit den Schaden, die
Sorgfaltswidrigkeit und den Kausalzusammenhang zu beweisen. Bei der Auslegung
des Vertragswerks der Parteien sei das Thema der Haftung für aus dem Verhalten
des Arbeitnehmers entstandene Schäden als Einheit zu betrachten. Das dispositive
Gesetzesrecht sehe die Haftung des Verleihers lediglich für Schäden vor, die
der Arbeitnehmer infolge seiner Ungeeignetheit verursacht habe, welche wiederum
auf fehlende Sorgfalt des Verleihers bei der Auswahl des Arbeitnehmers
zurückzuführen sein müsse. Dies entspreche weitgehend der vertraglichen
Haftungsbestimmung von Ziffer 14 Anlage 1. Demgegenüber sehe Ziffer 8.2 AGB
isoliert betrachtet eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende, für den Personalverleihvertrag
untypische und einer Kausalhaftung gleichkommende Ausdehnung der Haftung für
alle Schäden vor, die Arbeitnehmer der Beklagten in Ausübung ihrer Verrichtung
verursachen würden. Diese weitergehende Haftung stehe somit im Widerspruch zu
Ziffer 14 Anlage 1. Folglich gehe die letztgenannte Bestimmung gemäss Ziffer 4
Rahmenvertrag der Bestimmung von Ziffer 8.2 AGB vor, und die Beklagte hafte für
die getreue und sorgfältige Auswahl und Instruktion ihrer Mitarbeiter, nicht
aber für jeden Schaden, den ein Arbeitnehmer in Ausübung seiner Verrichtung
verursache (angefochtener Entscheid E. 1.2).
Sodann stellte das Zivilgericht fest, dass der zweite
Mitarbeiter der Beklagten, E____, der Klägerin zwar – anders als C____ – nicht
ausgeliehen gewesen sei. Er sei jedoch als ausgebildeter und zugelassener
Lokomotivführer und Arbeitnehmer der Beklagten und offenbar mit dem
Einverständnis der Klägerin bei der Rangierfahrt mitgefahren, um sich mit der
Strecke im Hinblick auf künftige Einsätze für die Klägerin vertraut zu machen.
Dispositiv
Seine Mitfahrt sei demnach ebenfalls im Rahmen des Vertragswerks zwischen den
Parteien erfolgt und eine allfällige Haftung der Beklagten für seine Handlungen
hätte sich folglich ebenfalls auf Art. 398 Abs. 2 OR in Verbindung mit Ziffer
14 Anlage 1 zu stützen (angefochtener Entscheid E. 2). Es sei unbestritten,
dass das Missachten des Zwergsignals ein Fehler des Lokomotivführers C____
gewesen sei. Strittig sei, ob auch das Verhalten von E____ fehlerhaft bzw.
vorschriftswidrig gewesen sei. Aus der Fahrdienstvorschrifte R 300.13
ergebe sich zwar eine Pflicht zur gegenseitigen Meldung der Stellung der
Signale, wenn sich nebst dem eingeteilten Lokomotivführer zusätzlich ein
Vorgesetzter, ein Lokomotivführer in Ausbildung, ein Führergehilfe oder ein
weiterer Lokomotivführer im Führerstand befinde. Weder aus der von der Klägerin
zitierten Norm R 300.13 Ziffer 3.2.4 noch aus dem Abschlussbericht der SUST ergebe
sich jedoch, dass E____ als zu Ausbildungszwecken mitfahrender Lokomotivführer
die Pflicht gehabt hätte, in Fahrtrichtung zu schauen und dem verantwortlichen
Lokomotivführer die Stellung des Signals A 15 zu melden. Aus der Pflicht, sich
gegenseitig die Stellung der Signale zu melden, ergebe sich insbesondere nicht,
dass beide Lokomotivführer in Fahrtrichtung schauen müssten. Dass sich E____
nicht in Fahrtrichtung positioniert habe und nicht auf die Signale in
Fahrtrichtung geachtet habe, könne ihm nicht als Pflichtverletzung vorgeworfen
werden. Ebenso liege keine Pflichtverletzung darin, dass er C____ eine Frage
zum weiteren Rangierweg gestellt habe (angefochtener Entscheid E. 3).
Das Zivilgericht prüfte in der Folge das Vorbringen der
Klägerin, wonach sich aus dem geltend gemachten fehlerhaften Verhalten von C____
und E____ die mangelnde Sorgfalt der Beklagten bei deren Auswahl und Instruktion
ergebe. Es wies darauf hin, dass die Klägerin nachweisen müsse, dass die
Beklagte einen Arbeitnehmer ausgewählt habe, der für die vorgesehene
Rangierarbeit nicht geeignet gewesen sei, und dass diese fehlende Eignung zum
Missachten des Zwergsignals und in der Folge zum Schaden geführt habe. Die
Klägerin mache Unzulänglichkeiten des Lokomotivführers C____ in vier Bereichen
geltend: zwei vor-angehende Verkehrsunfälle, angebliche psychische Probleme,
sein teils deutliches Unterschreiten der Minimalanforderungen gemäss BAV in
einzelnen Unterkategorien der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung sowie
eine angebliche mangelhafte Konzentrationsfähigkeit bzw. leichte
Ablenkbarkeit. Die zwei selbstverschuldeten Verkehrsunfälle von C____ in den
Jahren 1996 und 2007 sowie eine Geschwindigkeitsübertretung von 5 km/h in den
vergangenen 10 Jahren seien in der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung
von F____ gewertet worden. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass C____ eine
gute Risikosensibilität sowie eine hohe Verantwortungsbereitschaft und
Bereitschaft zum Einhalten von Normen und Regeln erkennen lasse. Die Beklagte habe
diese Einschätzung des Psychologen nicht hinterfragen müssen, da keine
Unfallfreiheit gefordert werden könne. Psychische Probleme von C____ seien weder
bekannt noch dokumentiert gewesen, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Unfalls.
Der Verkehrspsychologe F____ habe C____ bei der Überprüfung der psychologischen
Tauglichkeit als Lokomotivführer im Gegenteil als belastbare, psychisch stabile
und verantwortungsbewusste Person beschrieben. Auf diese Beurteilung habe die
Beklagte denn auch vertrauen dürfen (angefochtener Entscheid E. 4.1–4.2.2).
Hinsichtlich des teilweise deutlichen Unterschreitens von
drei Minimalanforderungen im kognitiven Leistungsvermögen sei das Gutachten D____
eingeholt worden. Gemäss der vom Gutachter aufgeführten Richtlinie «Psychologische
Tauglichkeitsuntersuchungen für Triebfahrzeugführer- und ‑führerinnen der
Eisenbahnen nach VTE» vom 27. November 2009 (Richtlinie BAV, Stand 1. Januar
2010) müsse jeweils bei beiden Leistungsbereichen – intellektuelle Funktionen
und kognitivpsychomotorische Funktionstüchtigkeit (Wahrnehmung, Konzentration,
geteilte Aufmerksamkeit) – der Summenwert erfüllt sein. Auch die einzelnen
Kriterien müssten erfüllt sein. Ausnahmsweise dürften einzelne Werte leicht
unterschritten werden, wenn die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass der
betreffende niedrige Wert durch andere Stärken kompensiert werde. In der
psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung gemäss Gutachten vom 21. November
2011 habe C____ im Bereich visuelles Strukturierungsvermögen 15 von 40
erforderlichen Prozentpunkten, im Bereich räumlich-analytisches Denken 15 von
30 erforderlichen Prozentpunkten und im Bereich rasche und sichere komplexe
Entscheidungen unter Zeitdruck 40 von 50 erforderlichen Prozentpunkten erreicht.
Vor diesem Hintergrund möge die von F____ vorgenommene Kompensation von zwei
deutlich ungenügenden Werten zunächst als fragwürdig erscheinen, zumal er in
seinen beiden Gutachten nicht ausführe, anhand welcher Kriterien und in welchem
Umfang er berechtigt gewesen sei, diese ungenügenden Werte mit genügenden Werten
zu kompensieren. Gutachter D____ erkläre jedoch ausführlich und
nachvollziehbar, dass die von F____ vorgenommene Kompensation mit der
Richtlinie BAV vereinbar sei, und dass die ungenügenden Werte von C____ in den
genannten Bereichen seine Tauglichkeit als Lokomotivführer weder beeinträchtigt
hätten noch kausal für den fraglichen Unfall vom 8. März 2013 gewesen seien.
Die Verantwortung für die Beurteilung der Testergebnisse und den Entscheid über
die psychologische Tauglichkeit liege letztlich beim Vertrauenspsychologen. Die
Summenwerte – als wichtigstes Kriterium gemäss Richtlinie BAV – seien bei C____
in den Leistungsbereichen I und II über den geforderten Werten und damit
erfüllt gewesen. Betreffend Persönlichkeitsvoraussetzungen lägen keine Einschränkungen
bzw. negative Auffälligkeiten vor. Die Differenz zwischen PR 15 und PR 30 im Bereich
«Räumliches Vorstellungsvermögen» sei zwar als kritisch zu werten. Jedoch
bestehe kein Sicherheitsrisiko, weil sich ein Lokomotivführer bei höheren
Geschwindigkeiten nicht auf das räumliche Vorstellungsvermögen verlassen könne,
sondern sich konsequent an die Vorschriften halten müsse. Weniger diese
einzelne Fähigkeit stehe im Zentrum, als generell die mentale Präsenz und das
Fahren nach Vorschrift. Das räumliche Vorstellungsvermögen sei wohl im
Rangierbereich (Kat. A40 und A) bei tiefen Geschwindigkeiten wesentlicher. In
diesem Bereich sei aber gemäss Art.14 Verordnung des UVEK über die Zulassung
zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen vom 27. November 2009 (VTE,
Stand 1. Januar 2010) gar keine psychologischen Tauglichkeitsuntersuchungen
vorgeschrieben. Auch in der höchsten Kategorie Lokomotivführer (Kat. B)
sei die Anforderung an das räumliche Vorstellungsvermögen eher gering (PR 30)
und kein zentrales Kriterium. Das Defizit beim räumlichen Vorstellungsvermögen
sei somit kompensierbar durch mentale Präsenz und durch konsequentes Befolgen
der Vorschriften. In diesen beiden Bereichen hätten sich gemäss Bericht keine
Auffälligkeiten gezeigt. Wer, wie C____, im Bereich Intelligenz und Gedächtnis
einen Summenwert von PR 85 habe, könne ein einzelnes negatives Testresultat von
PR 15 betreffend räumliches Vorstellungsvermögen kompensieren. Weder der
Ausbildungserfolg noch die Sicherheit sei damit infrage gestellt. Die Differenz
zwischen PR 40 und PR 50 im Bereich «Rasche und sichere komplexe Entscheidungen
unter Zeitdruck» dürfe als nicht erheblich bezeichnet werden. Sie liege wohl in
einem Vertrauensintervall und sei kompensierbar. Die Differenz zwischen PR 15 und
PR 40 im Bereich «Visuelle Orientierung versus Störbarkeit» sei zwar
erheblich, der Test beinhalte aber vor allem die Dimensionen Konzentration und
Geduld. Konzentrationsfähigkeiten seien nicht nur in diesem, sondern in vielen
anderen Tests die Basis. Namhafte Defizite hätten sich bei C____ diesbezüglich
nicht gezeigt. Angesichts des Ergebnisses von PR 70 beispielsweise bei Vigilanz
/ Monotoniefestigkeit könne ebenfalls nicht von einem ungeduldigen Menschen
gesprochen werden. Im Bereich kognitiv-psychoreaktive Funktionstüchtigkeit sei
ein Summenwert von PR 45 erreicht worden. Nur ein einzelnes Ergebnis mit PR 15,
visuelle Orientierung versus Störbarkeit falle negativ auf. Alle andern
bewegten sich über dem geforderten Summenwert von PR 35. Daraus ein generelles
Defizit im Bereich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ablenkung abzuleiten, sei nicht
zulässig. Die bei C____ festgestellten ungenügenden Testwerte würden keine
erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür bewirken, dass er als Lokomotivführer seine
Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und der Signalisation abwende, weil andere
Reize (z.B. die Frage eines Kollegen) stärker seien. Zur Entgleisung habe
vielmehr geführt, dass C____ als verantwortlicher Lokomotivführer nicht bei der
Sache gewesen sei und gegen Regeln verstossen habe. Die bei der Tauglichkeitsuntersuchung
vom 21. November 2011 festgestellten ungenügenden Testwerte hätten weder seine
Tauglichkeit zur fraglichen Rangierfahrt am 8. März 2013 beeinträchtigt noch seien
sie ursächlich für den Unfall gewesen. Die Beklagte hätte keine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen, als sie sich auf die diesbezügliche
Einschätzung des Verkehrspsychologen F____ vom 21. November 2011 verlassen habe
(angefochtener Entscheid E. 4.2.3).
Das Zivilgericht prüfte weiter den Einwand der Klägerin, C____
habe sicherheitsrelevante Einschränkungen gehabt, namentlich eine leichte
Ablenkbarkeit durch anwesende Personen und mangelhafte Konzentrationsfähigkeit.
Der Gutachter D____ halte fest, dass sich aus den Testergebnissen keine leichte
Ablenkbarkeit oder mangelnde Konzentrationsfähigkeit ableiten lasse. Nach
Ansicht des Gutachters sei aber fraglich, ob für die mangelnde Regelkonformität
von C____ nicht viel eher Persönlichkeitsaspekte statt einzelne
Leistungsdefizite eine wichtigere Rolle gespielt hätten. Und es sei fraglich,
wie jemand nach vielen Jahren in der Versicherungsbranche, der ständig nach
aussen orientiert sei, der von Kontakten lebe, beweglich, umgänglich und
gewinnend sein müsse, sich in den Führerstand zurückziehen und zukünftig allein
sachbezogen nach Vorschrift arbeiten könne und ob ein Zusammenhang bestehe
zwischen der Ablenkbarkeit durch den mitfahrenden Kollegen und der langjährigen
Kontaktorientierung bzw. der mangelnden Abgrenzung und Fokussierung auf die
Sache. Das Zivilgericht kam zum Ergebnis, dass es weder sinnvoll noch möglich
sei, diese vom Gutachter aufgeworfenen aber nicht beantworteten Fragen durch
ein weiteres Gutachten zu klären. Nach Ansicht des Gutachters hätte zwar die
Beklagte zusätzlich zu der Abklärung Auszüge aus dem Strafregister, dem Administrativmassnahmenregister
(ADMAS) oder dem Betreibungsregister verlangen können und zudem kritischer
hinschauen können, wenn ein 49-jähriger Mann mit langjähriger Erfahrung in der
Versicherungsbranche in einen Sicherheitsbereich wechseln wolle, ohne
diesbezüglich Erfahrung zu haben. Die Klägerin mache indessen nicht geltend,
dass die Beklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, entsprechende
Registerauszüge zu verlangen. Was sodann «kritisches Hinschauen» konkret bedeuten
könnte bzw. worin das sorgfaltspflichtverletzende Unterlassen der Klägerin
diesbezüglich bestehen könnte, bleibe unklar. Die frühere Tätigkeit in der
Versicherungsbranche würde C____ nicht für die Tätigkeit als Lokomotivführer
disqualifizierten. Quereinsteiger seien im Lokomotivführerberuf nichts
Aussergewöhnliches. Die Klägerin verlange diesbezüglich, dass die Beklagte den
Ausbildungsverlauf und die Bewährung im Alltag nach bestandener Prüfung hätte
dokumentieren müssen. Es sei jedoch nicht zu sehen, wie eine solche Dokumentation
den Unfall hätte verhindern können; selbst wenn eine solche
Dokumentationspflicht bestanden hätte, fehle es an der erforderlichen
Kausalität zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Schaden. Im Ergebnis habe
die Beklagte bei der Auswahl und Instruktion von C____ keine Sorgfaltspflicht
verletzt (angefochtener Entscheid E. 4.2.4 und E. 4.2.5).
Schliesslich stellte das Zivilgericht fest, dass E____ keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne, die kausal zum Schaden geführt
habe. Daraus folge, dass auch die Beklagte bei dessen Auswahl und Instruktion
keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Selbst wenn E____ pflichtwidrig gehandelt
hätte, wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten bei dessen Auswahl und
Instruktion auch ohne gerichtliches Gutachten über seine Eignung als
Lokomotivführer und ohne Edition seiner Zulassungsunterlagen, wie es die
Klägerin beantrage, zu verneinen. Denn eine fehlerhafte Instruktion sei nicht
substanziiert behauptet worden. Fehlende Eignung als Lokomotivführer könne wohl
ausgeschlossen werden. E____ sei ausgebildeter Lokomotivführer in der höchsten
Kategorie (Kat. B), verfüge über die erforderlichen Fähigkeitsausweise des BAV
und sei aktuell als Lokomotivführer für die Beklagte tätig. Im psychologischen
Gutachten, das rund zwei Monate nach dem Unfall vom Verkehrspsychologen im
Hinblick auf die Ausbildung als Lokomotivführer der Kategorie B erstellt worden
sei, sei festgehalten, dass er sowohl im kognitiv-psychomotorischen Bereich als
auch im Bereich der intellektuellen Fähigkeiten optimale Voraussetzungen mit
sich bringe. Zudem überzeuge er durch seine emotional-stabile,
verantwortungsbewusste und gelassene Wesensart. Die Beklagte habe somit bei der
Auswahl und Instruktion der Lokomotivführer keine Sorgfaltspflicht verletzt.
Folglich seien die Voraussetzungen einer Haftung nicht gegeben (angefochtener
Entscheid E. 5 und E. 6).
3. Rügen
der Klägerin
3.1 Fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung
3.1.1 Die Klägerin führt in ihrer Berufung zunächst
aus, dass das Zivilgericht den Sachverhalt falsch festgestellt habe, indem es
von einem «Gutachten vom 21. Dezember 2011» gesprochen habe, das C____ psychologische
Tauglichkeit als Schienenfahrzeugführer der Kategorie B80 attestiert habe. Es
handle sich gemäss den Ausführungen des Gutachters D____ nicht um ein
Gutachten, sondern lediglich um einen Bericht, da die formellen Anforderungen
an ein Gutachten nicht erfüllt gewesen seien (Berufung Rz. 14). Die Beklagte
weist in diesem Zusammenhang in ihrer Berufungsantwort darauf hin, dass die
psychologische Tauglichkeit gemäss den Vorgaben von Art. 14 der Verordnung des
UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE, SR
742.141.21) abgeklärt worden sei. Es habe sich um eine psychologische
Tauglichkeitsprüfung und nicht um eine Begutachtung gehandelt. Auf das Ergebnis
dieses standardisierten Tests hätten sich sowohl die getestete Person als auch
Drittpersonen verlassen dürfen (Berufungsantwort zu Rz. 14). Ob das
Zivilgericht unter diesen Umständen beim Bericht des Verkehrspsychologen F____ zur
psychologischen Tauglichkeitsprüfung B80 BAV zu Recht von einem Gutachten
gesprochen hat oder ob der Bericht anders hätte bezeichnet werden müssen, kann
vorliegend offen bleiben, da diese Bezeichnung für die Frage, ob und inwiefern die
Beklagte bei der Beurteilung der Tauglichkeit von C____ für den Einsatz auf
diesen Bericht abstellen durfte, nicht relevant ist (vgl. dazu unten E. 3.2.3.2).
3.1.2 Die Klägerin macht sodann geltend, dass das
Zivilgericht zu Unrecht nicht darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte C____
kurz nach dem Unfall am 30. April 2013 gekündigt und das Arbeitsverhältnis
per 31. Juli 2013 aufgelöst habe. Das Zivilgericht habe in der Folge auch nicht
festgestellt, aus welchem Grund die Beklagte den Arbeitsvertrag aufgelöst habe.
Die Klägerin habe in der Klage und in der Replik substantiiert behauptet und
belegt, dass die Kündigung insbesondere aufgrund von psychischen Problemen und
der fehlenden Eignung von C____ als Lokomotivführer ausgesprochen worden sei.
Dass die Beklagte ihn für nicht geeignet gehalten habe, ergebe sich einerseits
aus dessen Einsatzplan, wo zu sehen sei, dass er nach dem Unfall zunächst gar
nicht gearbeitet und anschliessend lediglich einzelne Schichten als Begleiter
durchgeführt sowie «Streckenkunde» besucht habe. Er sei somit nicht mehr als
eigenständiger Lokomotivführer eingesetzt worden. Andererseits gehe auch aus der
E-Mail vom 12. Juli 2013 hervor, dass die Beklagte ihn noch zum Psychologen
schickte, ihm aber dann gekündigt habe, «weil das so nicht weitergehen könne». Auch
diese Formulierung lasse nur darauf schliessen, dass eine seit längerem
bestehende unbefriedigende Situation bzw. psychische Auffälligkeiten zur
Kündigung geführt hätten. Ausserdem habe die von der Beklagten kurz nach dem
Unfall durchgeführte Abklärung vom 19. März 2013 ergeben, dass er schnell seine
Konzentration verliere, sobald er sich mit einem weiteren Mitarbeiter zu zweit
in der Führerkabine befinde. Aufgrund dieser Tatsachen müsse es als erwiesen
erachtet werden, dass ihm aufgrund seiner mangelnden Eignung als Lokomotivführer
gekündigt worden sei. Der Sachverhalt sei daher entsprechend den Ausführungen
der Klägerin dahingehend zu ergänzen, dass das Arbeitsverhältnis mit C____ am
30. April 2013 aufgrund seiner fehlenden Eignung als Lokomotivführer von
der Beklagten gekündigt wurde. Die Ergänzung des Sachverhalts mit der Kündigung
sowie dem Kündigungsgrund sei von Bedeutung, weil dies auch Rückschlüsse auf
die unsorgfältige Auswahl zulasse, wenn die Kündigungsgründe für die Beklagte
bereits vor dem Unfall vom 8. März 2013 ersichtlich gewesen wären (Berufung
Rz. 14–20).
Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist nicht ersichtlich,
inwiefern die von ihr beantragte Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung für die
Beurteilung des Falles relevant sein soll. Sie weist zu Recht darauf hin, dass
die Begründung der Kündigung nach dem Unfall nur dann von Bedeutung wäre, wenn
die zu diesem Zeitpunkt von der Beklagten vorgebrachten Kündigungsgründe für
die Beklagte bereits vor dem Unfall vom 8. März 2013 ersichtlich gewesen wären.
Die Klägerin bringt aber nicht substantiiert vor, dass sie im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemacht habe, aus der nach dem Unfall erfolgten Begründung
der Kündigung ergebe sich, dass die Beklagte diese Kündigungsgründe bereits vor
dem Unfall gekannt habe. Sie macht auch nicht geltend, dass sie im
erstinstanzlichen Verfahren behauptet habe, es lägen Hinweise dafür vor, dass
die Beklagte vor dem Unfall Kenntnis von (möglichen) Kündigungsgründen
gegenüber C____ gehabt hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass das
Zivilgericht im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt unvollständig
festgestellt hat, indem es keine Feststellungen zur Begründung der Kündigung
nach dem Unfall vorgenommen hat.
Mit dem in der Berufung erneut vorgebrachten Hinweis, wonach
aus einer E-Mail vom 12. Juli 2013 hervorgehen soll, dass «eine seit längerem
bestehende unbefriedigende Situation bzw. psychische Auffälligkeiten zur
Kündigung geführt» hätten (Berufung, Rz. 16) hat sich das Zivilgericht im
angefochtenen Entscheid bereits auseinandergesetzt (angefochtener Entscheid
E. 4.2.2). Mit den Ausführungen des Zivilgerichts, wonach diese E-Mail
entgegen der Behauptung der Klägerin nicht auf psychische Probleme schliessen
lasse, insbesondere nicht im Zeitpunkt des Unfalls, setzt sich die Klägerin in
der Berufung nicht auseinander. Auf diese zutreffenden Ausführungen des
Zivilgerichts kann verwiesen werden.
Insgesamt ergibt sich somit, dass das Zivilgericht den
Sachverhalt korrekt festgestellt hat und erweist sich die Rüge der fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.
3.2 Fehlerhafte
Rechtsanwendung
3.2.1 Haftung
gemäss Ziff. 8.2 AGB
In rechtlicher Hinsicht rügt die Klägerin in ihrer Berufung
zunächst, dass das Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, die
Beklagte hafte nicht gemäss Ziffer 8.2 AGB für (alle) Schäden, die ihre
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer Verrichtung verursachen
würden, sondern gemäss Anlage 1 für Schäden, die wegen ungetreuer oder
unsorgfältiger Auswahl und Instruktion entstanden seien, sofern sie nicht
beweise, dass sie kein Verschulden treffe. Die Klägerin bestreite zwar nicht,
dass bei einem Widerspruch zwischen Anlage 1 und AGB gemäss dem Rahmenvertrag
die Bestimmungen der Anlage 1 vorgehen würden. Das Zivilgericht habe aber zu
Unrecht einen Widerspruch zwischen den Haftungsbestimmungen der Anlage 1 und
den AGB bejaht. Es würden zwei Haftungsregelungen vorliegen, die sich weder
gegenseitig ausschliessen würden noch ausdrücklich festhalten würden, dass eine
weitergehende Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Während die Haftung
gemäss Anlage 1 bei der Auswahl und Instruktion der Verleiherin anknüpfe, liegt
der Haftung gemäss AGB das Verhalten des verliehenen Mitarbeiters zu Grunde.
Ein Widerspruch zwischen diesen Bestimmungen sei daher nicht ersichtlich. Das
Zivilgericht habe bei seiner Auslegung zu Unrecht die dispositiven
Haftungsbestimmungen des Auftragsrechts von Art. 398 OR für direkt anwendbar
erklärt. Da der Personalverleihvertrag einen Innominatvertrag sui generis
darstelle, könnten diese Bestimmungen höchstens analog zur Anwendung gelangen.
Den Parteien stünde es ohnehin zu, von der dispositiven gesetzlichen Regelung
abzuweichen. Eine vom dispositiven Gesetzesrecht abweichende vertragliche Vereinbarung
sei auch nicht etwa deshalb unzulässig, weil sie untypisch sei. Eine
Ungewöhnlichkeitsprüfung der AGB sei nicht Prozessgegenstand gewesen. Die
Ausführung des Zivilgerichts, wonach ein Widerspruch bestehe zwischen der
Haftungsbestimmung in Anlage 1, welche weitgehend dem dispositiven
Gesetzesrecht entspreche, und der davon abweichenden bzw. weitergehenden,
untypischen Haftungsregelung entbehre jeglicher Logik. Die beiden Haftungsbestimmungen
könnten ohne Weiteres nebeneinander bestehen, da sie von vornherein an unterschiedlichen
Grundlagen bzw. Sachverhalte für die Beurteilung der Haftung anknüpfen
würden. Die Beklagte hafte entsprechend für jegliche Schäden, die ihre
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen
würden. Dabei sei zwischen den Parteien unbestritten geblieben, dass C____ in
Ausübung seiner Verrichtung und aufgrund einer schwerwiegenden
Pflichtverletzung die Lokomotive zum Entgleisen und zum Sturz in den Fluss
Venoge gebracht habe. Eine Haftung der Beklagten für den entstandenen Schaden sei
somit aufgrund von Ziffer 8.2 der AGB ohne Weiteres zu bejahen (Berufung
Rz. 22–32).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist
unbestritten, dass die Parteien am 19./25. Januar 2011 den Rahmenvertrag betreffend
Personalverleih abgeschlossen haben. In Ziffer 4 des Rahmenvertrags werden die
Vertragsbestandteile und deren Rangordnung geregelt. Demgemäss setzt sich der
Vertrag aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
«a. der vorliegenden Vertragsurkunde samt Anlagen gemäss
entsprechender Ziffer;
b. den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bundes für
Dienstleistungsaufträge, Ausgabe März 2001 (nachfolgend AGB-D)».
In Bezug auf die Rangordnung legt der Rahmenvertrag in Ziffer
4 sodann Folgendes fest:
«Widersprechen sich einzelne Vertragsbestandteile, so
bestimmt sich ihr Rang nach der Einordnung in die vorstehenden Ziffern. Bei
Widersprüchen zwischen dem zu einzelnen Vertragsbestandteilen zusammengefassten
Dokumenten geht das zeitlich spätere Dokument dem früheren vor».
Die Parteien haben damit eine klare Rangordnung der Geltung
der im Rahmenvertrag aufgeführten Dokumente festgelegt und den Anhängen zum
Vertrag einen den AGB vorgehenden höheren Rang zuerkannt. In der Anlage 1
werden die Verpflichtungen der Parteien spezifisch für dieses
Vertragsverhältnis definiert. In Ziffer 14 Anlage 1 wird die Haftung wie folgt
umschrieben:
«Ist wegen ungetreuer oder unsorgfältiger Auswahl und
Instruktion ein Schaden entstanden, haftet die Firma hierfür, sofern sie nicht
beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Die Firma haftet für jedes
Verschulden. Die Haftung für Personenschäden ist unbeschränkt. Für Sach- und
Vermögensschäden ist die Haftung auf insgesamt CHF 20 Mio. pro Ereignis,
maximal CHF 40 Mio. pro Jahr beschränkt. Die Firma haftet unbeschränkt für
Schäden, welche der A____ bei Nichtigkeit des Vertrags wegen einer fehlenden
Bewilligung entstehen.»
Das Zivilgericht erkannte im angefochtenen Entscheid zu Recht,
dass in dieser vertraglichen Haftungsregelung die Vertragshaftung für den
Personalverleih umfassend definiert worden ist. Die in der Rangordnung tiefer
stehenden AGB beziehen sich auf die persönliche Erbringung von Dienstleistungen
durch den Dienstleistungserbringer und regeln die Ausführungen von solchen
Dienstleistungen. Unter dem Titel «Gewährleistung» halten die AGB in Ziffer 8
Folgendes fest:
«8.1 Der Anbieter haftet für getreue und sorgfältige
Ausführung und garantiert, dass seine Leistungen den vertraglichen Bedingungen,
Spezifikationen sowie dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
entsprechen. 8.2 Er haftet für Schäden den seine Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen in Ausübung ihrer Verrichtungen verursachen».
Das Zivilgericht hat zu Recht erkannt, dass mit diesen
Gewährleistungsregeln in den AGB die spezifischen Haftungsregeln im
Rahmenvertrag bzw. im Anhang 1 nicht abgeändert werden. In den AGB wird
explizit auf die vertraglichen Bedingungen und Spezifikationen Bezug genommen,
welche gemäss der vertraglichen Hierarchie den AGB vorgehen. Die vertraglich
geschuldete Leistung der Beklagten ist das Zurverfügungstellen von Personal.
Die Arbeitsleistungen der gemäss dieser Vereinbarung verliehenen und unter der
Führung der Beklagten tätigen Mitarbeitenden selbst gehören dagegen nicht mehr
zum eigenen Leistungsauftrag der Beklagten als Verleiherin. Gemäss Ziffer 4 des
Anhangs 1 (Weisungsrecht von A____) erteilt vielmehr die Klägerin als
Leihnehmerin den (ihr ausgeliehen) Mitarbeitenden sämtliche für den
unmittelbaren Betriebsablauf notwendigen Weisungen, insbesondere bezüglich der
Betriebssicherheit und Personensicherheit. Das Zivilgericht stellte zu Recht
fest, dass eine in den AGB statuierte Haftung für alle Schäden, den
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verleihers in Ausübung ihrer
Verrichtungen verursachen, im klaren Widerspruch zur Übertragung des
Weisungsrechts bei der Arbeitsausübung und der darauf angepassten Haftung in
Ziffer 14 des Anhangs 1 besteht. Es erkannte daher zu Recht, dass diese
vertragliche Regelung der Haftung für den vertraglich geschuldeten
Personalverleih den dazu im Widerspruch stehenden Regelungen der Gewährleistung
in den AGB vorgehen. Entgegen den Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufung qualifizierte
das Zivilgericht damit nicht eine von den Parteien gewählte Abweichung vom
dispositiven Gesetzesrecht als unzulässig. Das Zivilgericht stellte vielmehr
richtig und zutreffend fest, welche Haftungsregeln die Parteien für das
vorliegend zu beurteilende Vertragsverhältnis spezifisch vereinbart haben.
Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Zivilgericht gelangte daher zu
Recht zum Schluss, dass die Beklagte für die getreue und sorgfältige Auswahl
und Instruktion ihrer (ausgeliehenen) Mitarbeiter haftet, nicht aber für jeden
Schaden, den diese in Ausübung ihrer Verrichtung beim Ausleihnehmer verursachen.
Zutreffend und von der Klägerin auch nicht beanstandet ist zudem die
Beurteilung des Zivilgerichts, wonach diese Haftungsregeln sowohl in Bezug auf
den ausgeliehenen Mitarbeiter C____ als auch für Ausbildungszwecke bei der
Rangierfahrt ebenfalls anwesenden zweiten Mitarbeiter der Beklagten, E____,
gilt, auch wenn dieser nicht ausgeliehen war.
3.2.2 Pflichtverletzung
von E____
Die Klägerin macht in ihrer Berufung weiter geltend, dass das
Zivilgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass E____ keine
Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Entgegen den Ausführungen des
Zivilgerichts ergebe sich aus der Fahrdienstvorschrift R 300.13 sowohl für den
eingeteilten Lokomotivführer als auch für weitere im Führerstand anwesende
Lokomotivführer die Verpflichtung, in Fahrtrichtung zu schauen und sich
gegenseitig Signale zu melden. Dementsprechend sei im der Bericht SUST festgehalten
worden, dass E____ als Lokomotivführer in Ausbildung in Fahrtrichtung hätte
schauen sollen. Damit seien auch ihm mehrere Pflichtverletzungen vorzuwerfen,
die zur Verursachung des Schadens beigetragen hätten und für die die Beklagte
hafte (Berufung Rz. 33–40).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar
richtig, dass die Fahrdienstvorschrift R 300.13 gemäss dem Anwendungsbereich
sowohl für Lokomotivführer (direktes und indirektes Führen) als auch für Lokomotivführer
in Ausbildung und Führergehilfen gilt. In den einzelnen Vorschriften
unterscheidet die Fahrdienstvorschrift jedoch klar zwischen den Vorschriften
für den Lokomotivführer selbst und solchen für Lokomotivführer in Ausbildung
sowie Führergehilfen (vgl. etwa Ziffer 2.2.1 Fahrdienstvorschrift R 300.13
betreffend Weisungsbefugnis). Es ist daher nicht richtig, dass die Vorgabe in
Ziffer 3.3.2 Fahrdienstvorschrift R 300.13, wonach der Lokomotivführer während
der Fahrt seine Aufmerksamkeit auf den Fahrweg bzw. die Strecke zu richten
habe, auch für die neben dem eingeteilten Lokomotivführer zusätzlich im
Führerstand anwesenden Vorgesetzten, Lokomotivführer in Ausbildung,
Führergehilfen oder weiteren Lokomotivführer gilt. Auch die Klägerin führte im
vorinstanzlichen Verfahren aus, dass C____ als Lokomotivführer die Überwachung
der Zugstrecke oblag (vgl. Replik Rz. 19). Für die in Ziffer 3.2.4
Fahrdienstvorschrift R 300.13 aufgeführten anderen im Führerstand
anwesenden Personen gilt lediglich, aber immerhin, dass diese und der
eingeteilte Lokomotivführer sich die Stellung von Signalen zu melden haben.
Daran ändert entgegen den Ausführungen der Klägerin auch der Bericht der SUST
nichts. Darin wird ausgeführt, dass auch E____ in die Fahrtrichtung hätte
schauen sollen. Dies wird allerdings wie folgt begründet: «L’apprentissage
de la connaissance de ligne ou de la gare s’acquiert également par
l’observation des signaux. Il n’était par conséquent pas judicieux que le
mécanicien en formation tourne le dos au mouvement.» Das
Zivilgericht kam daher zu Recht zum Schluss, dass mit der Formulierung, wonach
die Positionierung entgegen der Fahrtrichtung unter diesen Umständen nicht klug
(«judicieux») gewesen sei, keine Pflichtverletzung statuiert werde.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der SUST ausschliesslich mit dem
Zweck erstellt worden ist, Unfälle und schwerwiegende Zwischenfälle zu
verhindern («prévenir les accidents et les incidents graves») und dass
die juristische Beurteilung der Umstände und Ursachen («l’appréciation des
circonstances et de causes») nicht Teil der Untersuchung bildet. Das
Zivilgericht erkannte in Übereinstimmung mit dem Bericht der SUST somit zu
Recht, dass das Verhalten von E____ zwar einer von mehreren natürlich kausalen
Faktoren war, die zum Unfall führten, dass ihm sein Verhalten jedoch nicht als
Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Das Zivilgericht wies im Übrigen
zutreffend darauf hin, dass gemäss den obigen Ausführungen eine Haftung der
Beklagten aufgrund des Verhaltens von E____ selbst dann nicht zu bejahen wäre,
wenn diesem eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könnte. Voraussetzung für
eine solche Haftung ist gemäss den obigen Ausführungen (vgl. oben E. 3.2.1)
bzw. den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (vgl.
angefochtener Entscheid E. 4.1) der Nachweis, dass wegen ungetreuer oder
unsorgfältiger Auswahl und Instruktion ein Schaden entstanden ist. Es oblag
somit der Klägerin, zu behaupten und grundsätzlich auch zu beweisen, dass die
Beklagte einen Arbeitnehmer ausgewählt hat, der für die vorgesehene
Rangierarbeit nicht geeignet war und dass diese mangelhafte Auswahl oder
Instruktion für den Eintritt des Schadens kausal war. Das Zivilgericht hielt im
angefochtenen Entscheid fest, dass eine fehlerhafte Instruktion nicht
substanziiert behauptet worden sei und dass eine fehlende Eignung von E____ als
Lokomotivführer ausgeschlossen werden könne, zumal er ausgebildeter
Lokomotivführer der Kat. B (die höchste Kategorie) sei, über die erforderlichen
Fähigkeitsausweise des BAV verfüge, aktuell für die Beklagte tätig sei und dass
bei ihm im psychologischen Gutachten nach dem Unfall sowohl im
kognitiv-psychomotorischen Bereich als auch im Bereich der intellektuellen
Fähigkeiten optimale Voraussetzungen und zudem eine emotional-stabile,
verantwortungsbewusste und gelassene Wesensart konstatiert worden seien
(angefochtener Entscheid E. 5.2). Dies wird von der Klägerin in der
Berufung nicht in Frage gestellt. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
3.2.3 Unsorgfältige
Auswahl und Instruktion durch die Beklagte
3.2.3.1 Die Klägerin macht in ihrer Berufung geltend,
dass das Zivilgericht zu Unrecht eine mangelhafte Sorgfalt der Beklagten bei
der Auswahl und Instruktion von C____ verneint habe. Sie führt aus, dass das
Zivilgericht zu Unrecht nur geprüft habe, ob C____ im Zeitpunkt der Anstellung
für den Beruf als Lokomotivführer grundsätzlich in Frage gekommen sei. Bei der
Beurteilung der sorgfältigen Auswahl durch die Beklagte könne jedoch nicht nur
auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Personalverleiherin ihren
Mitarbeiter angestellt habe, sondern es sei auch der Zeitpunkt zu beurteilen, in
dem sie ihn der Entleiherin zur Verfügung gestellt habe. Zudem sei auch die
konkrete Arbeit zu berücksichtigen, für die der Mitarbeiter verliehen werde
(Berufung Rz. 41–43).
Die Klägerin macht in ihrer Berufung jedoch nicht geltend,
dass sich im Verlauf der Anstellung von C____ bei der Beklagten bzw. im
Zeitraum seiner Tätigkeit für die Klägerin bis zum Unfall Auffälligkeiten bei
ihm gezeigt hätten. Darauf lässt sich entgegen der Behauptung der Klägerin auch
nicht aus der nach dem Unfall erfolgten Kündigung schliessen (vgl. dazu oben E. 3.1.2).
Es ist daher nicht ersichtlich, was die Klägerin aus ihrem Vorbringen, das
Zivilgericht hätte auch die Eignung im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung von C____
prüfen müssen, ableiten möchte, zumal sie nicht aufzeigen kann, dass der
Wissensstand der Beklagten über dessen Eignung im Zeitpunkt der Anstellung und
im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung anders gewesen sein soll.
3.2.3.2 Die Klägerin macht in der Berufung weiter
geltend, dass die Beklagte die zwei selbstverschuldeten Verkehrsunfälle sowie
die Geschwindigkeitsüberschreitung entgegen den Ausführungen des Zivilgerichts
nicht einfach habe unberücksichtigt lassen dürfen. Selbstverschuldete
Verkehrsunfälle und Geschwindigkeitsüberschreitungen seien mit dem Lokomotivführerberuf
absolut unverträglich. Zusammen mit den weiteren einschlägigen Hinweisen auf
die mangelhafte Eignung, insbesondere den deutlich unter den
Minimalanforderungen liegenden Testergebnissen, hätte die Beklagte auch nach
der Anstellung die Eignung von C____ nicht einfach als gegeben erachten dürfen
und hätte diese überprüfen müssen. Er habe in beiden Bereichen der
psychologischen Untersuchung («Intelligenz und Gedächtnis» sowie «Kognitiv-psychoreaktive
Funktionstüchtigkeit») zwei deutlich unter den Minimalanforderungen liegende
Testergebnisse erzielt. Dabei dürfen nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters
sowie den Feststellungen des Zivilgerichts in Erwägung 4.2.3.1 des
angefochtenen Entscheids ausnahmsweise einzelne Werte nur leicht unterschritten
werden, wenn sie durch andere Stärken kompensiert würden. Bei den vorliegenden
deutlichen Unterschreitungen sei somit eine Kompensation von vornherein
ausgeschlossen und sei C____ die Eignung als Lokomotivführer für den Rangierbetrieb
abzusprechen. Der gerichtliche Gutachter werde sodann widersprüchlich, wenn er
anschliessend die Eignung trotzdem bejahe, obwohl bei den einzelnen Kriterien
die Mindestanforderungen teilweise deutlich unterschritten werden. Das deutlich
unter den Minimalanforderungen liegende Testergebnis bei «Visueller Orientierung
versus Störbarkeit» von lediglich PR 15 lasse sich somit nicht mit einem leicht
über dem Minimum liegenden Summenwert von PR 45 kompensieren. Indem das Zivilgericht
lediglich darauf abgestellt habe, ob die Summenwerte insgesamt über dem
geforderten Minimum liegen, habe es die massgebenden Richtlinien des BAV für
die Beurteilung der Eignung nicht richtig angewandt. Die Beklagte hätte sich
auch nicht auf die Beurteilung ihres Vertrauenspsychologen F____ verlassen
dürfen, da es sich beim «Gutachten» vom 21. Dezember 2011 über die
psychologische Tauglichkeit nicht wirklich um ein Gutachten gehandelt habe, sondern
lediglich um einen Bericht. Der Beklagten habe somit kein den Richtlinien des
BAV entsprechendes Gutachten über die psychologische Tauglichkeit von C____ vorgelegen,
weshalb ihr eine unsorgfältige Auswahl vorgeworfen werden müsse, indem sie ihn
trotz dieser bekannten Defizite angestellt und verliehen habe. Sodann seien die
Ausführungen des Zivilgerichts und des Gutachters widersprüchlich, wenn sie die
fehlende Eignung von C____ als Lokomotivführer im Rangierbereich verneint hätten,
weil in diesem Bereich gar keine psychologische Tauglichkeitsuntersuchung
vorgeschrieben sei und das «Räumliche Vorstellungsvermögen», wo er Testwerte
deutlich unter den Minimalanforderungen erzielt habe, nicht als
Sicherheitsrisiko qualifiziert habe, weil sich ein Lokomotivführer bei höheren
Geschwindigkeiten ohnehin nicht auf das räumliche Vorstellungsvermögen
verlassen könne. Gerade dieses fehlende räumliche Vorstellungsvermögen sei entgegen
den Ausführungen des Zivilgerichts und des Gutachters eine Mitursache des
Unfalls gewesen, indem sich C____ während der Fahrt für 5-6 Sekunden von E____ habe
ablenken lassen und nicht auf die Fahrbahn geachtet habe, als das Zwergsignal
überfahren worden sei. Es sei gerade das fehlende Vorstellungsvermögen, welche
Distanz die Lokomotive in dieser Zeit der Unaufmerksamkeit zurücklege, eine Mitursache
für den Unfall gewesen.
Aufgrund der festgestellten konkreten psychologischen
Defizite sei der Beklagten eine unsorgfältige Auswahl vorzuwerfen, indem sie C____
als Lokomotivführer für den Rangierbetrieb ausgeliehen habe. Die nach dem
Unfall vom 8. März 2013 von der Beklagten durchgeführte Abklärung vom 19. März
2013 habe ergeben, dass C____ schnell seine Aufmerksamkeit verliere, sobald
sich ein weiterer Mitarbeiter in der Führerkabine befinde. Der Gutachter habe
darauf hingewiesen, dass C____ aus der Versicherungsbranche und somit einem
anderen beruflichen Umfeld gekommen sei und dass aus den Bewerbungsunterlagen
nicht hervorgehe, ob er tatsächlich Lokomotivführer werden wollte und ob er
sich über die Anforderungen in diesem Beruf überhaupt bewusst gewesen sei. Diese
besonderen Umstände bei der Anstellung sowie die zum Teil deutlichen Defizite
bei der psychologischen Tauglichkeitsuntersuchung hätten der Beklagten mehrere
eindeutige Hinweise gegeben, dass C____ aufgrund seiner Persönlichkeit nicht
als Lokomotivführer geeignet gewesen sei. Der Gutachter habe auch darauf
hingewiesen, dass die Beklagte kritischer hätte hinschauen müssen, wenn ein
49-jähriger Mann mit langjähriger Erfahrung in der Versicherungsbranche in
einen Sicherheitsbereich wechseln wolle, ohne diesbezüglich Erfahrung zu haben.
Die Beklagte hätte unter diesen Umständen seine Eignung auch nach dessen
Anstellung überprüfen müssen. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er im
Zeitpunkt der Anstellung grundsätzlich als Lokomotivführer in Frage gekommen
wäre, wäre die Beklagte aufgrund dieser eindeutigen Hinweise verpflichtet
gewesen, auch nach dessen Einstellung seine Eignung periodisch zu überprüfen.
Es sei notorisch bekannt, dass die Eisenbahn ein enormes Gefährdungspotential
in sich birgt, weshalb auch die Anforderungen an die Sicherheit entsprechend
sehr hoch seien und es keine Toleranz für Sicherheitsrisiken gebe. Erfülle ein Lokomotivführer
die Anforderungen nicht vollumfänglich, müsse dieser beobachtet werden, und bei
Anzeichen auf Sicherheitsrisiken seien sofort Massnahmen zu treffen. Dies habe die
Beklagte pflichtwidrig unterlassen. Erst nach dem Unfall vom 8. März 2013 habe
sie erstmals eine Überprüfung vorgenommen und dabei sofort festgestellt, dass C____
schnell seine Konzentration verliere und sich leicht ablenken lasse. Der
Beklagten sei somit eine unsorgfältige Auswahl beim verliehenen Lokomotivführer
vorzuwerfen (Berufung Rz. 44–64).
Das Zivilgericht setzte sich mit dem Vorbringen der Klägerin,
wonach der eingetretene Sachschaden auf die unsorgfältige Auswahl und
Instruktion der Lokomotivführer zurückzuführen sei, vertieft auseinander. Es wies
dabei insbesondere auf die beiden Berichte vom 21. November 2011 sowie vom 15.
April 2013 (nach dem Unfall) und auf das gerichtliche Gutachten D____ hin. Von
einem gerichtlichen Gutachten im Sinn von Art. 183 ff. ZPO darf das
Gericht nur aus triftigen Gründen, gestützt auf zulässige Beweismittel,
abweichen (BGE 138 III 193 E. 4.3.1; BGer 4A_87/2018 vom 27. Juni
2018 E. 4.1). Die Klägerin zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen für
eine Abweichung erfüllt seien. Die Parteien hatten die Gelegenheit, dem
Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Das gerichtliche Gutachten ist auch
unter Berücksichtigung der Beantwortung der Ergänzungsfragen schlüssig und
nachvollziehbar begründet.
Die Beklagte hatte im Hinblick auf den Antrag beim BAV für
die Zulassung von C____ beim Verkehrspsychologen F____ eine Überprüfung der psychologischen
Tauglichkeit in Auftrag gegeben. Der entsprechende Bericht wurde vom
Verkehrspsychologen als «Gutachten über die psychologische Tauglichkeit als
Schienenfahrzeugführer der Kat. B80» bezeichnet und auch im gerichtlichen
Gutachten D____ als solches aufgeführt (Gutachten D____, S. 10). Entgegen den
Ausführungen der Klägerin ist daher nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht
(auch) bei den Berichten des Verkehrspsychologen F____ von Gutachten spricht,
auch wenn der gerichtliche Gutachter D____ in seinem Verkehrspsychologischen
Gutachten die Frage aufwirft, ob bei dem Gutachten des Verkehrspsychologen F____
nicht eher von «einem Bericht oder von einer Zusammenfassung der Ergebnisse»
gesprochen werden müsse (Gutachten D____, S. 10). Der gerichtliche Gutachter D____
führt in seinem Gutachten aus, dass die Vorgaben des BAV für den Lokomotivführerberuf
verschiedene gesetzlich geregelte Elemente umfasse, darunter eine medizinische
Tauglichkeitsuntersuchung, eine psychologische Tauglichkeitsuntersuchung, eine
Ausbildung im Bahnunternehmen, eine theoretische und praktische Prüfung durch
das BAV ernannte Prüfungsexperten und ein Ausweis des BAV sowie eine
Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens. Die Bestätigung der Tauglichkeit habe
per BAV-Formular zu erfolgen. Der gerichtliche Gutachter bestätigte
ausdrücklich, dass C____ das ganze Prozedere durchlaufen und alle Prüfungen
bestanden habe und im Besitz eines Fahrausweises der Kategorie B80 gewesen sei
(Gutachten D____, S. 10). Der gerichtliche Gutachter bestätigt somit auch,
dass die erforderliche psychologische Tauglichkeitsuntersuchung erfolgreich
vorgenommen wurde. Das Bestätigungsformular 2 sei vorhanden und sei korrekt
ausgefüllt worden (Gutachten D____, S. 10). Es ist daher nicht nachvollziehbar,
weshalb die Beklagte nicht auf das Ergebnis dieser psychologischen
Tauglichkeitsuntersuchung durch den Verkehrspsychologen F____ hätte abstellen
dürfen, selbst wenn der gerichtliche Gutachter den entsprechenden Bericht
lediglich als «Bericht» bzw. «Zusammenfassung der Ergebnisse» (Gutachten D____,
S. 10) oder als «Übersicht über die Ergebnisse mit Erläuterungen»
(Gutachten D____, S. 15) und nicht als «Gutachten» bezeichnet, zumal auch der
gerichtliche Gutachter D____ bestätigt, dass der Bericht über die
Psychologische Tauglichkeitsuntersuchung ausführlich und detailliert sei
(Gutachten D____, S. 14).
Im Bericht von F____ vom 21. Dezember 2011 wird der
berufliche Hintergrund von C____ zusammengefasst. Es wird dabei ausgeführt,
dass er charakterlich einen integren Eindruck hinterlasse. Er zeige eine
durchschnittliche Lebenszufriedenheit, sei belastbar, psychisch stabil und
zeige einen guten Umgang mit Stress. Auch während der Untersuchung habe er
stets gelassen gewirkt. Er sei seit 1980 im Besitz des Führerausweises
Kategorie B. Seither habe er sicher eine halbe Million Kilometer zurückgelegt.
In diesen gut 30 Jahren habe er zwei selbstverschuldete Unfälle gehabt, die
sich in den Jahren 1996 und 2007 zugetragen hätten. Bei Letzterem sei er mit 40
km/h auf einer kurvigen, engen Bergstrasse bei Regen beim Bremsen ins Rutschen
gekommen. In den letzten 10 Jahren habe er nur eine marginale
Geschwindigkeitsbusse für eine Übertretung von 5 km/h erhalten. Der
Verkehrspsychologe schreibt dazu, dass dies eine gute Risikosensibilität sowie
eine hohe Verantwortungsbereitschaft und Bereitschaft zum Einhalten von Normen
und Regeln erkennen lasse (Bericht des Verkehrspsychologen F____ vom
21. Dezember 2011, S. 2). Die Klägerin führt in keiner Weise aus,
weshalb die Beklagte bei ihrer Einschätzung der Tauglichkeit von C____ nicht
auf diesen Bericht hätte abstellen dürfen. Auch der gerichtliche Gutachter D____
bestätigt in seinem Gutachten, dass gemäss den anwendbaren Vorschriften die
Verantwortung für den Entscheid über die Tauglichkeit bei der Vertrauenspsychologin
oder beim Vertrauenspsychologen liegen würden (Gutachten D____, S. 7). Zudem
wird von ihm bestätigt, dass die Persönlichkeitsvoraussetzungen bei C____
gemäss Bericht vom 21. Dezember 2011 alle unauffällig ausgefallen seien
(Gutachten D____, S. 15). Aufgrund der Gesamtsituation, insbesondere unter
Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten Aspekte, habe der
Vertrauenspsychologe F____ einen Entscheid zu treffen gehabt. Im vorliegenden
Fall habe es insgesamt keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken gegeben
(Gutachten D____, S. 17).
Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass das
Zivilgericht zum Ergebnis gelangte, dass die Beklagte bei der Auswahl und
Instruktion von C____ keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden könne. Die
Klägerin vermag denn auch keine Hinweise darauf vorzubringen, dass das
Verhalten von C____ bei der Arbeitserfüllung in der Zeit bis zum Unfall
auffällig gewesen sein soll oder Anlass zu Beanstandungen gegeben haben soll.
Da der ausführliche und detaillierte Bericht (so die Qualifizierung durch den
Gutachter D____, S. 10) des Verkehrspsychologen F____ auch unter
Berücksichtigung des beruflichen Hintergrunds von C____ und der von diesem
geschilderten zwei Verkehrsunfällen und der Busse für eine Geschwindigkeitsübertretung
eine gute Risikosensibilität, eine hohe Verantwortungsbereitschaft und
Bereitschaft zum Einhalten von Normen und Regeln hat erkennen lassen (Bericht
des Verkehrspsychologen F____ vom 21. Dezember 2011, S. 2) und auch nach
der Beurteilung des gerichtlichen Gutachters D____ die
Persönlichkeitsvoraussetzungen alle unauffällig ausgefallen seien (Gutachten D____,
S. 15) sowie keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken vorgelegen hätten (Gutachten
D____, S. 17), bestand entgegen den Ausführungen der Klägerin kein Anlass für
die Beklagte, an dieser ausführlich begründeten Einschätzung eines für diese
Fragen spezialisierten Experten zu zweifeln und weitere Massnahmen zur
Überprüfung anzuordnen.
Das gilt ebenso für die von F____ festgestellten und
eingeordneten Defiziten von C____ beim visuellen Strukturierungsvermögen, räumlich-analytischen
Denken und bei der komplexen Wahlreaktion. Es kann diesbezüglich auf die
ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in Erwägung 4.2.3 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden. Das Zivilgericht weist zutreffend darauf hin, dass
der Gutachter D____ ausführlich und nachvollziehbar erkläre, dass die von F____
vorgenommene Kompensation mit der Richtlinie BAV vereinbar sei und dass die
ungenügenden Werte von C____ in den genannten Bereichen seine Tauglichkeit als
Lokomotivführer weder beeinträchtigt hätten noch kausal für den fraglichen
Unfall vom 8. März 2013 gewesen seien. Die Klägerin vermag in ihrer Berufung in
keiner Weise aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Abweichung von den
Ergebnissen des gerichtlichen Gutachtens hier erfüllt sein sollen. Die
Behauptung der Klägerin, wonach gerade die Defizite im Bereich des
räumlich-analytischen Denkens dafür verantwortlich gewesen sein sollen, dass C____
sich während der Fahrt für 5-6 Sekunden von E____ habe ablenken lassen und
nicht auf die Fahrbahn geachtet habe, als das Zwergsignal überfahren worden
sei, widerspricht klar der Einschätzung des Verkehrspsychologen F____ (vgl. Bericht
F____ vom 17. April 2013, S. 2). Zudem legt auch der gerichtliche Gutachter D____
mit nachvollziehbarer Begründung dar, dass aus dem Testergebnis mit den
festgestellten Defiziten beim räumlichen Vorstellungsvermögen kein generelles
Defizit im Bereich Wahrnehmung, Aufmerksamkeit, Ablenkung abzuleiten sei
(Gutachten D____, S. 15). Er kam zum Ergebnis, dass Schwächen im visuellen
Strukturierungsvermögen und im räumlich-analytischen Denken sowie Schwächen bei
komplexen Wahlreaktionen die Wahrscheinlichkeit, dass der Lokomotivführer seine
Aufmerksamkeit von der Fahrbahn und der Signalisation abwendet, weil andere
Reize (zum Beispiel die Frage eines Kollegen) stärker seien, nicht erhöhe
(Gutachten D____, S. 17).
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall eine Überprüfung der
psychologischen Tauglichkeit von C____ für die Tätigkeit des Lokomotivführers
durchführen lassen. Die fachliche Fähigkeit des beigezogenen
Verkehrspsychologen wird von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Der
gerichtliche Gutachter hat in seinem Gutachten bestätigt, dass die
Verantwortung für diese Prüfung bzw. die Beurteilung der Tauglichkeit gemäss
den anwendbaren Vorschriften bei der Vertrauenspsychologin oder beim
Vertrauenspsychologen liegen würde (Gutachten D____, S. 7). Aufgrund der
Gesamtsituation, insbesondere unter Berücksichtigung der sicherheitsrelevanten
Aspekte, habe der Vertrauenspsychologe F____ einen Entscheid zu treffen gehabt.
Im vorliegenden Fall habe es insgesamt keine Hinweise auf Sicherheitsbedenken
gegeben (Gutachten D____, S. 17). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
Beklagte die Tauglichkeit von C____ auch für eine Tätigkeit als Lokomotivführer
im Bereich von Rangierarbeiten bejaht und keine weiteren Massnahmen zu deren
weitergehenden Prüfung veranlasst hat. Es ist auch keine Pflicht erkennbar,
eine weitergehende Prüfung im Zeitpunkt der Verleihung von C____ an die
Klägerin vorzunehmen. Die Klägerin vermag keinerlei Indizien aufzuführen,
welche die Beklagte dazu hätte veranlassen sollen, im Zeitpunkt der
Zurverfügungstellung von C____ zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, als
dies aufgrund des Berichts des Vertrauenspsychologen F____ der Fall war. Es
liegen keinerlei Hinweise auf Beanstandungen oder Hinweise etwa auf
Konzentrationsstörungen von C____ im Vorfeld des Unfalls vor. Daran ändert
entgegen den Ausführungen der Klägerin auch die nach dem Unfall erfolgte
Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit C____ nichts (vgl. oben E. 3.1.2).
Die Klägerin vermag daher nicht nachzuweisen, dass der
Beklagten bei der Auswahl und Instruktion von C____ eine Pflichtverletzung
vorgeworfen werden kann und sie vermag auch nicht aufzuzeigen, dass eine solche
allfällige Pflichtverletzung für den Eintritt des Schadens kausal gewesen wäre.
Aus den genannten Gründen hat das Zivilgericht die Klage zur Recht abgewiesen. Die
Berufung der Klägerin erweist sich folglich als unbegründet.
4. Entscheid
und Kosten
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist. Gemäss
dem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens
zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten betragen
CHF 4'000.– (§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Zudem hat die
Klägerin der Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese beläuft sich auf CHF 5'000.– (§ 12 Abs. 1 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 lit. b des Reglements über
das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren
[HoR, SG 291.400]). Für Auslagen ist in Anwendung von § 23 Abs. 1 HoR eine
Pauschale von 3 % des Honorars entsprechend CHF 150.– zu berücksichtigen.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Appellationsgerichts wird einer mehrwertsteuerpflichtigen
Partei, die den Prozess im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit geführt
hat, die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zugesprochen, sofern sie nicht
ausdrücklich einen Zuschlag für die Mehrwertsteuer beantragt und nachweist,
dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet ist (AGE ZB.2017.29 vom 14.
September 2017 E. 7.2). Gemäss UID-Register ist die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig. Das vorliegende Verfahren
betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit. In ihrer Berufungsantwort hat sie
zwar die Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer beantragt. Sie legt
jedoch nicht dar, dass sie trotz Möglichkeit nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt und damit ausnahmsweise durch die Mehrwertsteuer belastet wäre. Die
Parteientschädigung zu Gunsten der Beklagten
ist daher wie schon im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. angefochtener
Entscheid E. 7) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 22. Juli 2022 ([...]) wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin
trägt die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.– und zahlt der Berufungsbeklagten
eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– zuzüglich Auslagen von
CHF 150.–.
Mitteilung an:
-
Berufungsklägerin
-
Berufungsbeklagte
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von
Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher
Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert
die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht
(CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.